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W235 2305017-1

Obsah (25)§§ 4aArt. 133§ 28§ 29§ 57§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 10§§ 4§ 58§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68Art. 2§ 5Art. 3Art 8§ 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW235 2305017-1 Spruch, W235 2305017-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§§ 4aund 57 Asyl

G sowie § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 4 a und 57 AsylG sowie Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.09.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .06.2015 in Deutschland einen Asylantrag stellte (vgl. AS 10).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .06.2015 in Deutschland einen Asylantrag stellte vergleiche AS 10). 1.
  2. Am 09.09.2024 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union habe, an keinen Krankheiten leide und keine Medikamente brauche. Er habe den Irak 2015 mit seinem eigenen Reisepass verlassen und sei in die Türkei gereist, wo er die nächsten drei Jahre verbracht habe. Danach sei er über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland gelangt, wo er sich fünf Jahre aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe in Deutschland einen Asylantrag gestellt, der bis heute nicht entschieden worden sei. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer nach Griechenland gereist und habe dort zwei Jahre mit seinen Freunden gelebt. Behördlichen Kontakt habe er in Griechenland nicht gehabt. Danach sei der Beschwerdeführer über ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist. In Deutschland gebe es keine Zukunft und das nicht entschiedene Asylverfahren spreche gegen eine Rückkehr. Im Zuge der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer seinen irakischen Reisepass mit einer Gültigkeit von XXXX .11.2013 bis XXXX .11.2021 vor. Im Zuge der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer seinen irakischen Reisepass mit einer Gültigkeit von römisch 40 .11.2013 bis römisch 40 .11.2021 vor. Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 09.09.2024 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Deutschland die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 33). Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 09.09.2024 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Deutschland die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 33). 1.

  1. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.09.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland.1.
  2. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.09.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 12.09.2024 lehnte die deutsche Dublinbehörde das Wiederaufnahmegesuch mit der Begründung ab, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (vgl. AS 47). Mit Schreiben vom 12.09.2024 lehnte die deutsche Dublinbehörde das Wiederaufnahmegesuch mit der Begründung ab, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde vergleiche AS 47). Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass ihm Deutschland internationalen Schutz zuerkannt hat. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 26.11.2024 zugestellt (vgl. AS 79).Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass ihm Deutschland internationalen Schutz zuerkannt hat. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 26.11.2024 zugestellt vergleiche AS 79). 1.

  1. Am 03.12.2024 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Bei seiner Festnahme am 08.09.2024 habe der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit gesagt, weil er betrunken gewesen sei. Auch bei der Erstbefragung habe er nicht der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt, weil er nicht zu 100% fit gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei weder in ärztlicher Betreuung bzw. Behandlung oder Therapie und nehme keine Medikamente ein. In Österreich habe er keine Verwandten und im Bereich der Europäischen Union lediglich ein paar Cousins in Schweden, zu denen jedoch kein enges Verhältnis bestehe. Der Beschwerdeführer habe in Deutschland um Asyl angesucht. Er kenne auch den Stand seines Asylverfahrens in Deutschland und wisse, dass er einen Schutzstatus habe. Allerdings wisse er nicht, ob dieser Status noch aufrecht sei. Seit ca. acht Monaten sei der Beschwerdeführer nicht mehr in Deutschland gewesen. Befragt nach seinem Aufenthalt in Deutschland gab der Beschwerdeführer an, dass bis Ende 2023 die Lage „super“ gewesen sei. Er sei gut untergebracht und verpflegt worden, aber dann habe sich die Lage in Sachsen verschlechtert. Flüchtlinge seien benachteiligt worden und die Blicke der Bevölkerung auf der Straße hätten sich verändert. Der Beschwerdeführer habe versucht privat eine Wohnung zu mieten, habe jedoch keine bekommen. Er sei sechs Monate obdachlos gewesen. Auch habe er versucht eine Arbeitsbewilligung zu erhalten, was auch erfolglos geblieben sei. Der Beschwerdeführer sei in einer kleinen Ortschaft wohnhaft gewesen und habe keinen Job bekommen. Aufgrund der Gebietsbeschränkung habe er den Bezirk nicht verlassen dürfen. Das sei auch eine psychische Belastung gewesen. Nachgefragt gab er an, dass er von Sommer 2015 bis November 2023 in Deutschland gewesen sei. Er habe Deutschland verlassen, weil er sechs Monate obdachlos gewesen sei, keine Arbeit bekommen habe und ihm die Behörde eine Gebietsbeschränkung angewiesen habe. Sonst habe er kein Problem gehabt. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung aus Österreich nach Deutschland zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, warum sein Antrag in Österreich nicht akzeptiert werde. Es könne sein, dass er in Deutschland in Haft genommen werde, weil er Mietschulden in Höhe von € 3.000,00 habe. Auf die Frage, wie diese Summe zustande komme, wenn er doch in Deutschland keine Wohnung gefunden haben wolle, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er bevor er obdachlos geworden sei aus einer Wohnung hinausgeworfen worden sei, da er die Miete nicht mehr habe bezahlen können. Dies sei alles durch ein Missverständnis passiert, da der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen sei, dass das Jobcenter die Mietkosten übernehmen werde. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage von Schutzberechtigten in Deutschland gab der Beschwerdeführer an, dass er hierzu keine Stellungnahme abgeben wolle. Er kenne sich aus und habe alles im Kopf. In Österreich habe er sich schon ein bisschen integriert. Er habe in der Polizeischule ca. drei Monate als Koch gearbeitet und alle seien zufrieden mit ihm gewesen. In Deutschland sei er nicht so freundlich behandelt worden wie in Österreich und wolle deswegen nicht zurück. 1.
  2. Im Verwaltungsakt findet sich eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 08.09.2024 gegen den Beschwerdeführer, der im Wesentlichen zusammengefasst zu entnehmen ist, dass dieser im Zuge der Asylantragstellung durch wiederholtes Schreien, Treten gegen die Wand, Ballen der Fäuste und Unterschreitung der Nahdistanz zu den Beamten sich aggressiv verhalten, ungebührlicherweise störenden Lärm verursacht und durch die Worte „Arschloch“ und „Scheiß Europa“ den öffentlichen Anstand verletzt hat. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer kurzzeitig festgenommen und wurde noch am selben Tag ein Straferkenntnis zur GZ. XXXX , erlassen, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Geldstrafe in der Höhe von € 786,86 verurteilt wurde. 1.
  3. Im Verwaltungsakt findet sich eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 08.09.2024 gegen den Beschwerdeführer, der im Wesentlichen zusammengefasst zu entnehmen ist, dass dieser im Zuge der Asylantragstellung durch wiederholtes Schreien, Treten gegen die Wand, Ballen der Fäuste und Unterschreitung der Nahdistanz zu den Beamten sich aggressiv verhalten, ungebührlicherweise störenden Lärm verursacht und durch die Worte „Arschloch“ und „Scheiß Europa“ den öffentlichen Anstand verletzt hat. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer kurzzeitig festgenommen und wurde noch am selben Tag ein Straferkenntnis zur GZ. römisch 40 , erlassen, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Geldstrafe in der Höhe von € 786,86 verurteilt wurde.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Deutschland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Deutschland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.

  1. Am 20.12.2024 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Behörde feststellen hätte können, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation kommen würde. Er müsste auf der Straße leben und hätte keinen Zugang zu Versorgung. Weiters habe die Behörde auch keine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Deutschland eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde, durchgeführt. Die Behörde verkenne, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr komplett auf sich allein gestellt und in der gleichen Situation wie vor der Ausreise wäre. Er wäre mit unzulänglichen Lebensumständen in eine äußerst prekäre Situation gekommen.
  2. Am 20.12.2024 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Behörde feststellen hätte können, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation kommen würde. Er müsste auf der Straße leben und hätte keinen Zugang zu Versorgung. Weiters habe die Behörde auch keine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Deutschland eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde, durchgeführt. Die Behörde verkenne, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr komplett auf sich allein gestellt und in der gleichen Situation wie vor der Ausreise wäre. Er wäre mit unzulänglichen Lebensumständen in eine äußerst prekäre Situation gekommen.
  3. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 06.02.2025 bekannt, dass der Beschwerdeführer bis dato nicht nach Deutschland überstellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Irak kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er verließ den Irak im Jahr 2015 und gelangte nach Deutschland, wo er am XXXX .06.2015 einen Asylantrag stellte und ihm in weiterer Folge der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Trotz Status als subsidiär Schutzberechtigter blieb der Beschwerdeführer nicht in Deutschland, sondern reiste Ende 2023 nach Griechenland, wo er sich einige Monate ohne Behördenkontakt aufhielt. In der Folge begab sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 08.09.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Irak kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er verließ den Irak im Jahr 2015 und gelangte nach Deutschland, wo er am römisch 40 .06.2015 einen Asylantrag stellte und ihm in weiterer Folge der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Trotz Status als subsidiär Schutzberechtigter blieb der Beschwerdeführer nicht in Deutschland, sondern reiste Ende 2023 nach Griechenland, wo er sich einige Monate ohne Behördenkontakt aufhielt. In der Folge begab sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 08.09.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Ferner benötigt er auch keine Medikamente. Es bestehen keine besonders ausgeprägten private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit 31.01.2025 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Der Beschwerdeführer ist zwar strafrechtlich unbescholten, wurde jedoch am 08.09.2024 aufgrund seines aggressiven Verhaltens, der Verursachung von ungebührlicherweise störenden Lärms sowie der Verletzung des öffentlichen Anstands im Zuge der Asylantragstellung angezeigt und kurzzeitig festgenommen. Am selben Tag wurde gegen ihn ein Straferkenntnis erlassen und der Beschwerdeführer wurde zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt. Er lebt seit der Antragstellung am 08.09.2024 bis zum „Untertauchen“ auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebte während seines Aufenthalts im Bundesgebiet von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sonstige Maßnahmen zur Integration des Beschwerdeführers wie beispielsweise der Besuch von Deutschkursen und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.
  6. Zur Lage in Deutschland betreffend Schutzberechtigte: Zur Lage in Deutschland betreffend Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen auf den Seiten 24 bis 26 Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: Personen mit internationalem Schutz haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre; subsidiär Schutzberechtigte haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr (verlängerbar um weitere 2 Jahre); und humanitär Schutzberechtigte haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für zumindest ein Jahr (AIDA 4.2023). Weder Flüchtlinge noch subsidiär Schutzberechtigte sind verpflichtet, in Aufnahmezentren oder anderen Formen von Sammelunterkünften zu wohnen. Vielerorts, vor allem in den Großstädten, erweist es sich für Schutzberechtigte jedoch oft als sehr schwierig, eine Wohnung zu finden. Die allgemeine Wohnungssituation in Deutschland ist sehr angespannt. Vermieter sind oft skeptisch, wenn die Miete vom Sozialamt bezahlt wird. Viele Schutzberechtigte wohnen über lange Zeiträume in Sammelunterkünften. Es liegen keine aktuellen Statistiken oder Studien zur Wohnsituation von Flüchtlingen vor. Die Unterbringung in Wohnungen ist aber nicht generell besser als die Unterbringung in Sammelunterkünften. Mancherorts werden die Wohnungen von vielen Menschen bewohnt, der Wohnstandard ist manchmal niedriger als in kleinen Wohnheimen und die Privatsphäre stark eingeschränkt. Wenn Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte die Wohnkosten nicht aufbringen können, wird die Miete für ein Zimmer oder eine Wohnung bis zu einer angemessenen Höhe vom örtlichen Sozialamt oder dem örtlichen Jobcenter übernommen. Wenn Schutzberechtigte über ein Einkommen verfügen, erheben auch Gemeinschaftsunterkünfte regelmäßig Gebühren als Beitrag zu den Betriebskosten (AIDA 4.2023). Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte haben unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Selbständigkeit. Sie haben Anspruch auf alle unterstützenden Maßnahmen der Arbeitsagentur. Es gibt einige spezielle Ausbildungs- und Qualifizierungsprogramme für Migranten, von denen auch Flüchtlinge profitieren, wie z.B. berufsbezogene Sprachkurse oder Integrationskurse. Auf Bundesebene koordiniert das BAMF verschiedene Integrationsmaßnahmen, die unter dem Begriff "Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer" zusammengefasst werden. Neben Bildungskursen umfasst das Programm auch individuelle Beratungsangebote zu den Themen Familie, Wohnen, Gesundheit, Bildung und Arbeit. Der Beratungsdienst wird durch ein Programm für junge Erwachsene unter 27 Jahren ergänzt, das speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Einige Bundesländer legen zusätzliche Integrationsprogramme auf oder fördern Projekte privater Initiativen, die auf die Integration von Migranten abzielen. Die Anerkennung von Qualifikationen bleibt eine Herausforderung (AIDA 4.2023). Sowohl Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf Sozialleistungen auf demselben Niveau wie deutsche Staatsangehörige. Mit dem sogenannten Bürgergeldgesetz, das am
  7. Januar 2023 in Kraft getreten ist, wurde der Rechtsrahmen für Sozialleistungen in Deutschland grundlegend reformiert. Das bringt Änderungen bei den Sozialleistungen mit sich, die sowohl für deutsche Staatsangehörige als auch für Personen mit internationalem Schutzstatus gelten. Unter anderem wurden die Gründe für Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten verringert und die Höhe der finanziellen Rücklagen und des zusätzlichen Einkommens neben dem Arbeitslosengeld angehoben. Für arbeitslos gemeldete Personen ist die zuständige Behörde das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit, die für die Auszahlung von Arbeitslosengeld sowie für die Gewährung anderer Leistungen und Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt zuständig ist, wie z.B. Berufsbildungsmaßnahmen, Unterstützung bei Bewerbungen, spezielle Sprachkurse usw. Für Personen, die nicht arbeitslos gemeldet sind (z.B. weil sie das Rentenalter erreicht haben oder aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sind), ist die zuständige Behörde das Sozialamt. Seit August 2016 sind Schutzberechtigte grundsätzlich verpflichtet, ihren Wohnsitz für maximal drei Jahre in dem Bundesland zu nehmen, in dem ihr Asylverfahren durchgeführt wurde. Sozialleistungen werden in diesen Fällen nur in der jeweiligen Kommune erbracht (AIDA 4.2023). Das jeweilige Bundesland kann zusätzliche Einschränkungen festlegen, wie Beschränkung auf eine bestimmte Stadt. Dies soll die Integration stärken und Kommunen bessere Planung ermöglichen (USDOS 20.3.2023). Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind berechtigt, eine Berufsausbildung sowie eine Schul- oder Hochschulausbildung aufzunehmen, wenn sie die erforderlichen Qualifikationen nachweisen können. Für die Dauer der Ausbildung oder des Studiums können sie unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige Unterstützung bei den Lebenshaltungskosten erhalten. Darüber hinaus sind Erwachsene mit Schutzstatus berechtigt, an den Integrationskursen teilzunehmen (AIDA 4.2023). Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte sind im Sozialversicherungssystem deutschen Staatsbürgern gleichgestellt. Dazu gehört auch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie eine andere als eine geringfügige Beschäftigung ausüben (z.B. eine geringfügig entlohnte Teilzeitbeschäftigung). Wenn sie arbeitslos sind, erhalten sie vom Arbeitsamt oder vom Sozialamt eine Krankenversicherungskarte, die sie zur gleichen medizinischen Versorgung berechtigt, wie die gesetzliche Krankenversicherung (AIDA 4.2023). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von (asyl- und subsidiär) Schutzberechtigten in Deutschland umfassend festgestellt, und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Deutschland zukommen, wie beispielsweise Recht auf Aufenthaltserlaubnis, Zugang zu Sozialleistungen sowie zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Deutschland als subsidiär Schutzberechtigter in Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt und/oder zu Sozialleistungen verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von Schutzberechtigten in Deutschland den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seiner Ausreise aus dem Irak, zur Weiterreise nach Deutschland, zur Ausreise aus Deutschland sowie zum folgenden Aufenthalt in Griechenland, zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Ferner gründet die Feststellung zur Antragstellung in Deutschland auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer sowie jene zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Deutschland auf dem Schreiben der deutschen Behörden vom 12.09.
  10. Auch der Beschwerdeführer selbst brachte letztlich in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass er in Deutschland um Asyl angesucht habe, den Stand seines Asylverfahrens kenne und subsidiären Schutz erhalten habe (vgl. AS 83). Hingegen sind die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, er habe sich drei Jahre in der Türkei, fünf Jahre in Deutschland und zwei Jahre in Griechenland aufgehalten sowie sein Asylantrag in Deutschland sei nicht entschieden worden, nicht glaubhaft, da sich diese weder mit dem Akteninhalt, insbesondere mit dem Eurodac-Treffer und dem Schreiben der deutschen Behörden vom 12.09.2024, noch mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt in Einklang bringen lassen. Ferner räumte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt selbst ein, dass er in seiner Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt habe (vgl. AS 84).2.
  11. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seiner Ausreise aus dem Irak, zur Weiterreise nach Deutschland, zur Ausreise aus Deutschland sowie zum folgenden Aufenthalt in Griechenland, zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Ferner gründet die Feststellung zur Antragstellung in Deutschland auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer sowie jene zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Deutschland auf dem Schreiben der deutschen Behörden vom 12.09.
  12. Auch der Beschwerdeführer selbst brachte letztlich in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass er in Deutschland um Asyl angesucht habe, den Stand seines Asylverfahrens kenne und subsidiären Schutz erhalten habe vergleiche AS 83). Hingegen sind die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, er habe sich drei Jahre in der Türkei, fünf Jahre in Deutschland und zwei Jahre in Griechenland aufgehalten sowie sein Asylantrag in Deutschland sei nicht entschieden worden, nicht glaubhaft, da sich diese weder mit dem Akteninhalt, insbesondere mit dem Eurodac-Treffer und dem Schreiben der deutschen Behörden vom 12.09.2024, noch mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt in Einklang bringen lassen. Ferner räumte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt selbst ein, dass er in seiner Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt habe vergleiche AS 84). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.
  13. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.3.
  14. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland entgegenstehen, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden, keine Medikamente zu nehmen und weder in ärztlicher Betreuung bzw. Behandlung oder Therapie zu sein sowie keine Familienangehörigen bzw. Verwandte in Österreich zu haben (vgl. AS 17 bzw. AS 83). Dass der Beschwerdeführer seit 31.01.2025 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügt basiert auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.02.
  15. Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland entgegenstehen, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden, keine Medikamente zu nehmen und weder in ärztlicher Betreuung bzw. Behandlung oder Therapie zu sein sowie keine Familienangehörigen bzw. Verwandte in Österreich zu haben vergleiche AS 17 bzw. AS 83). Dass der Beschwerdeführer seit 31.01.2025 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügt basiert auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.02.
  16. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruht auf der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in das Strafregister (vgl. Aktenvermerk vom 30.12.2024, OZ 2). Dass gegen den Beschwerdeführer am 08.09.2024 Anzeige erstattet, er kurzzeitig festgenommen, gegen ihn ein Straferkenntnis erlassen und er zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, basiert auf der Anzeige und auf dem Straferkenntnis zur GZ. XXXX der Landespolizeidirektion Wien, beide vom 08.09.2024 (vgl. AS 97 und AS 105). Die weiteren Feststellungen zum Bezug der Grundversorgung durch den Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich und zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit gründen auf einem Auszug aus dem GVS-Register vom 06.02.2025, demzufolge der Beschwerdeführer als „aktiv“ und nicht erwerbstätig gemeldet ist. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde ebenso wenig in der Beschwerde vorgebracht. Die Negativfeststellung betreffend die Ergreifung sonstiger Integrationsmaßnahmen durch den Beschwerdeführer war mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen. Die vom Beschwerdeführer angegebene dreimonatige Beschäftigung als Koch in der Polizeischule stellt – sofern das Vorbringen überhaupt den Tatsachen entspricht – keine besonders hervorzuhebende Integrationsleistung dar.Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruht auf der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in das Strafregister vergleiche Aktenvermerk vom 30.12.2024, OZ 2). Dass gegen den Beschwerdeführer am 08.09.2024 Anzeige erstattet, er kurzzeitig festgenommen, gegen ihn ein Straferkenntnis erlassen und er zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, basiert auf der Anzeige und auf dem Straferkenntnis zur GZ. römisch 40 der Landespolizeidirektion Wien, beide vom 08.09.2024 vergleiche AS 97 und AS 105). Die weiteren Feststellungen zum Bezug der Grundversorgung durch den Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich und zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit gründen auf einem Auszug aus dem GVS-Register vom 06.02.2025, demzufolge der Beschwerdeführer als „aktiv“ und nicht erwerbstätig gemeldet ist. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde ebenso wenig in der Beschwerde vorgebracht. Die Negativfeststellung betreffend die Ergreifung sonstiger Integrationsmaßnahmen durch den Beschwerdeführer war mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen. Die vom Beschwerdeführer angegebene dreimonatige Beschäftigung als Koch in der Polizeischule stellt – sofern das Vorbringen überhaupt den Tatsachen entspricht – keine besonders hervorzuhebende Integrationsleistung dar. 2.
  17. Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Deutschland beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation Schutzberechtigter in Deutschland ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die (subsidiär) Schutzberechtigten in Deutschland zukommen – verlängerbare Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt, Anspruch auf Sozialleistungen auf demselben Niveau wie deutsche Staatsangehörige – angeführt. Allerdings wird auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Deutschland unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Deutschland zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und nach wie vor aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Deutschland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer selbst wollte zu den aktuellen Länderfeststellungen in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt keine Stellungnahme abgeben, sondern führte lediglich an, dass er sich auskenne und alles im Kopf habe (vgl. AS 86). Auch in der Beschwerde wurde den Länderberichten des Bundesamtes nicht substanziiert entgegengetreten und wurden insbesondere keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt, sodass festzuhalten ist, dass die Beschwerdeausführungen mangels konkreten Vorbringens nicht geeignet sind, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Deutschland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer selbst wollte zu den aktuellen Länderfeststellungen in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt keine Stellungnahme abgeben, sondern führte lediglich an, dass er sich auskenne und alles im Kopf habe vergleiche AS 86). Auch in der Beschwerde wurde den Länderberichten des Bundesamtes nicht substanziiert entgegengetreten und wurden insbesondere keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt, sodass festzuhalten ist, dass die Beschwerdeausführungen mangels konkreten Vorbringens nicht geeignet sind, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 4aAsyl

G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. 3.2.1.

Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl

G die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird.

Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.

  1. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Deutschland der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.3.2.
  2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Deutschland der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn

Art. 2lit.

c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren,

§ 4Asyl

G, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren,

§ 5Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn

Artikel 2

, Litera c, Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren,

Paragraph 4, AsylG, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren,

Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 2 erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Artikel 6, Absatz 2, erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Artikel 33, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Deutschland bereits als Begünstigter internationalen Schutzes – im vorliegenden Fall wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt - anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Deutschland bereits als Begünstigter internationalen Schutzes – im vorliegenden Fall wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt - anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei Paragraph 4 a, AsylG zur Anwendung. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft – wie im Folgenden dargelegt wird – im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. 3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.3. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.3.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.3.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (vgl. EGMR vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich Rz 29; vom 28.02.2008 (GK), Nr. 37201/06, Saadi gegen Italien Rz 134). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können vergleiche EGMR vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich Rz 29; vom 28.02.2008 (GK), Nr. 37201/06, Saadi gegen Italien Rz 134). Das Vorliegen „systemischer Mängel“ bezieht sich auf das Asylverfahren bzw. auf die Aufnahmebedingungen für Asylwerber und liegt dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelmäßig so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH vom 21.12.2011, Rs C-411/10 und Rs C-493/10, N.S. gegen Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden, allerdings würde der Umstand, dass schutzberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (vgl. EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim). Das Vorliegen „systemischer Mängel“ bezieht sich auf das Asylverfahren bzw. auf die Aufnahmebedingungen für Asylwerber und liegt dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelmäßig so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht vergleiche EuGH vom 21.12.2011, Rs C-411/10 und Rs C-493/10, N.S. gegen Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden, allerdings würde der Umstand, dass schutzberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden vergleiche EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim). Dies ist im vorliegenden Fall schon deshalb zu verneinen, da es sich beim Beschwerdeführer um keine besonders vulnerable Person, sondern um einen gesunden, arbeitsfähigen, jungen, alleinstehenden Mann ohne Sorgepflichten handelt. 3.2.3.2. Betreffend seinen Aufenthalt in Deutschland gab der Beschwerdeführer an, dass bis Ende 2023 alles „super“ gewesen sei. Er sei gut untergebracht und verpflegt worden. Dann sei er sechs Monate obdachlos gewesen. Zu diesem Vorbringen ist anzumerken, dass es zeitlich nicht mit der Angabe des Beschwerdeführers, er sei Ende 2023 nach Griechenland gereist, in Einklang zu bringen ist. Wenn die Lage in Deutschland bis Ende 2023 „super“ war, er sich jedoch bereits Ende 2023 nach Griechenland begeben hat, kann er wohl nicht sechs Monate in Deutschland obdachlos gewesen sein. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage am deutschen Wohnungsmarkt für Schutzberechtigte angespannt ist. Es kann allerdings nicht gesagt werden, dass es überhaupt keine Unterkunftsmöglichkeiten gibt. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er versucht habe, privat eine Wohnung zu mieten, aber keine bekommen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass

den getroffenen Länderfeststellungen für Schutzberechtigte die Möglichkeit besteht, in Aufnahmezentren oder Sammelunterkünften zu wohnen. Wenn Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte die Wohnkosten nicht aufbringen können, wird die Miete bis zu einer angemessenen Höhe vom örtlichen Sozialamt oder dem örtlichen Jobcenter übernommen (vgl. Seiten 24 und 25 im angefochtenen Bescheid). Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er könnte in Deutschland in Haft genommen werden, weil er Mietschulden in Höhe von € 3.000,00 habe, ist darauf zu verweisen, dass – bei Wahrunterstellung dieser Angabe – niemand in Deutschland wegen privatrechtlicher Schulden in Haft genommen wird. 3.2.3.2. Betreffend seinen Aufenthalt in Deutschland gab der Beschwerdeführer an, dass bis Ende 2023 alles „super“ gewesen sei. Er sei gut untergebracht und verpflegt worden. Dann sei er sechs Monate obdachlos gewesen. Zu diesem Vorbringen ist anzumerken, dass es zeitlich nicht mit der Angabe des Beschwerdeführers, er sei Ende 2023 nach Griechenland gereist, in Einklang zu bringen ist. Wenn die Lage in Deutschland bis Ende 2023 „super“ war, er sich jedoch bereits Ende 2023 nach Griechenland begeben hat, kann er wohl nicht sechs Monate in Deutschland obdachlos gewesen sein. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage am deutschen Wohnungsmarkt für Schutzberechtigte angespannt ist. Es kann allerdings nicht gesagt werden, dass es überhaupt keine Unterkunftsmöglichkeiten gibt. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er versucht habe, privat eine Wohnung zu mieten, aber keine bekommen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass

den getroffenen Länderfeststellungen für Schutzberechtigte die Möglichkeit besteht, in Aufnahmezentren oder Sammelunterkünften zu wohnen. Wenn Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte die Wohnkosten nicht aufbringen können, wird die Miete bis zu einer angemessenen Höhe vom örtlichen Sozialamt oder dem örtlichen Jobcenter übernommen vergleiche Seiten 24 und 25 im angefochtenen Bescheid). Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er könnte in Deutschland in Haft genommen werden, weil er Mietschulden in Höhe von € 3.000,00 habe, ist darauf zu verweisen, dass – bei Wahrunterstellung dieser Angabe – niemand in Deutschland wegen privatrechtlicher Schulden in Haft genommen wird. Grundsätzlich ist anzuführen, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Schutzstatus des Beschwerdeführers widerrufen worden wäre und ist sohin davon auszugehen, dass dieser aktuell nach wie vor aufrecht ist. Richtig ist zwar, dass Schutzberechtigte in Deutschland dazu verpflichtet sind, ihren Wohnsitz für maximal drei Jahre in dem Bundesland zu nehmen, in dem ihr Asylverfahren durchgeführt wurde und Sozialleistungen nur in der jeweiligen Kommune erbracht werden. Allerdings stellt diese „Gebietsbeschränkung“ keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar. Weiters haben sich – unter Berücksichtigung des in den Länderfeststellungen beschriebenen Zugangs von Schutzberechtigten - zu Arbeitsmarkt, Sozialversicherungssystem und Gesundheitsversorgung – im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer in Deutschland mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sein würde. Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte haben in Deutschland unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Selbständigkeit; sie haben auch Anspruch auf alle unterstützenden Maßnahmen der Arbeitsagentur. Es gibt spezielle Ausbildungs- und Qualifizierungsprogramme für Migranten, von denen auch Flüchtlinge profitieren, wie z.B. berufsbezogene Sprachkurse oder Integrationskurse. Das Integrationsprogramm „Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer“ umfasst neben Bildungskursen auch individuelle Beratungsangebote zu den Themen Familie, Wohnen, Gesundheit, Bildung und Arbeit. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe keine Arbeitsbewilligung erhalten, ist dies vor dem Hintergrund der unbedenklichen Länderfeststellungen nicht glaubhaft. Sollte er tatsächlich keine Arbeit gefunden haben, ist er auf die oben angeführten Programme sowie Integrationsberatungen zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer sich um derartige Hilfestellungen bzw. Unterstützungsleistungen bemüht hätte, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Grundsätzlich ist anzuführen, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Schutzstatus des Beschwerdeführers widerrufen worden wäre und ist sohin davon auszugehen, dass dieser aktuell nach wie vor aufrecht ist. Richtig ist zwar, dass Schutzberechtigte in Deutschland dazu verpflichtet sind, ihren Wohnsitz für maximal drei Jahre in dem Bundesland zu nehmen, in dem ihr Asylverfahren durchgeführt wurde und Sozialleistungen nur in der jeweiligen Kommune erbracht werden. Allerdings stellt diese „Gebietsbeschränkung“ keinen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK dar. Weiters haben sich – unter Berücksichtigung des in den Länderfeststellungen beschriebenen Zugangs von Schutzberechtigten - zu Arbeitsmarkt, Sozialversicherungssystem und Gesundheitsversorgung – im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer in Deutschland mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sein würde. Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte haben in Deutschland unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Selbständigkeit; sie haben auch Anspruch auf alle unterstützenden Maßnahmen der Arbeitsagentur. Es gibt spezielle Ausbildungs- und Qualifizierungsprogramme für Migranten, von denen auch Flüchtlinge profitieren, wie z.B. berufsbezogene Sprachkurse oder Integrationskurse. Das Integrationsprogramm „Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer“ umfasst neben Bildungskursen auch individuelle Beratungsangebote zu den Themen Familie, Wohnen, Gesundheit, Bildung und Arbeit. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe keine Arbeitsbewilligung erhalten, ist dies vor dem Hintergrund der unbedenklichen Länderfeststellungen nicht glaubhaft. Sollte er tatsächlich keine Arbeit gefunden haben, ist er auf die oben angeführten Programme sowie Integrationsberatungen zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer sich um derartige Hilfestellungen bzw. Unterstützungsleistungen bemüht hätte, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Ferner ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass sowohl Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte Anspruch auf Sozialleistungen auf demselben Niveau wie deutsche Staatsangehörige haben. Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte sind im Sozialversicherungssystem deutschen Staatsbürgern gleichgestellt. Dazu gehört auch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie eine andere als eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Wenn sie arbeitslos sind, erhalten sie vom Arbeitsamt oder vom Sozialamt eine Krankenversicherungskarte, die sie zur gleichen medizinischen Versorgung berechtigt, wie die gesetzliche Krankenversicherung (vgl. Seiten 25 und 26 im angefochtenen Bescheid). Dass ihm der beschriebene Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt, Sozialversicherungssystem sowie staatlichen Unterstützungsprogrammen in der Vergangenheit verwehrt wurde, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Wie bereits oben angeführt ist seinen Angaben vielmehr zu entnehmen, dass er – als die Lage nicht mehr „super“ gewesen ist – aus Deutschland ausgereist ist und sich nach Griechenland begeben hat. Generell gilt, dass allfällige temporäre Schwierigkeiten beim Finden einer Arbeitsstelle und Unterkunft sowie etwaige bürokratische Hürden beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen und Beratungsangeboten nicht die in der Rechtsprechung des EuGH beschriebene hohe Schwelle für eine anzunehmende Verletzung des Art. 3 EMRK erreichen.Ferner ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass sowohl Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte Anspruch auf Sozialleistungen auf demselben Niveau wie deutsche Staatsangehörige haben. Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte sind im Sozialversicherungssystem deutschen Staatsbürgern gleichgestellt. Dazu gehört auch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie eine andere als eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Wenn sie arbeitslos sind, erhalten sie vom Arbeitsamt oder vom Sozialamt eine Krankenversicherungskarte, die sie zur gleichen medizinischen Versorgung berechtigt, wie die gesetzliche Krankenversicherung vergleiche Seiten 25 und 26 im angefochtenen Bescheid). Dass ihm der beschriebene Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt, Sozialversicherungssystem sowie staatlichen Unterstützungsprogrammen in der Vergangenheit verwehrt wurde, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Wie bereits oben angeführt ist seinen Angaben vielmehr zu entnehmen, dass er – als die Lage nicht mehr „super“ gewesen ist – aus Deutschland ausgereist ist und sich nach Griechenland begeben hat. Generell gilt, dass allfällige temporäre Schwierigkeiten beim Finden einer Arbeitsstelle und Unterkunft sowie etwaige bürokratische Hürden beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen und Beratungsangeboten nicht die in der Rechtsprechung des EuGH beschriebene hohe Schwelle für eine anzunehmende Verletzung des Artikel 3, EMRK erreichen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Deutschland - unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen – eine Situation extremer materieller Not zu erwarten hat, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, bestehen somit in einer Zusammenschau der Länderberichte und des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht. Selbst wenn es zu der vom Beschwerdeführer beschriebenen Obdachlosigkeit bzw. zu bürokratischen Hürden beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen gekommen sein sollte, ergibt sich daraus noch kein Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Länderberichte bzw. auf eine ihm in Deutschland drohende Situation extremer materieller Not. Zur Angabe des Beschwerdeführers, die Lage habe sich verschlechtert, Flüchtlinge seien benachteiligt worden und die Blicke der Bevölkerung auf der Straße hätten sich verändert sowie in Deutschland sei er nicht so freundlich behandelt worden wie in Österreich, ist auszuführen, dass weder die Stimmung in der Bevölkerung noch die Freundlichkeit bzw. Höflichkeit dem Beschwerdeführer gegenüber den deutschen Behörden zum Vorwurf gemacht werden können. Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ist hieraus keinesfalls zu erblicken. Zur Angabe des Beschwerdeführers, die Lage habe sich verschlechtert, Flüchtlinge seien benachteiligt worden und die Blicke der Bevölkerung auf der Straße hätten sich verändert sowie in Deutschland sei er nicht so freundlich behandelt worden wie in Österreich, ist auszuführen, dass weder die Stimmung in der Bevölkerung noch die Freundlichkeit bzw. Höflichkeit dem Beschwerdeführer gegenüber den deutschen Behörden zum Vorwurf gemacht werden können. Ein Verstoß gegen Artikel 3, EMRK ist hieraus keinesfalls zu erblicken. Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Deutschland eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der angefochtene Bescheid ausschließlich mit der Person bzw. mit dem Verfahren des Beschwerdeführers befasst, sodass ohne nähere Begründung nicht erkannt werden kann, woraus die Beschwerde schließt, dass fallgegenständlich keine Einzelfallprüfung durchgeführt wurde.Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Deutschland eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der angefochtene Bescheid ausschließlich mit der Person bzw. mit dem Verfahren des Beschwerdeführers befasst, sodass ohne nähere Begründung nicht erkannt werden kann, woraus die Beschwerde schließt, dass fallgegenständlich keine Einzelfallprüfung durchgeführt wurde. In einer Gesamtbetrachtung bestehen sohin keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in Deutschland keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und sich in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, zumal es ihm jedenfalls zuzumuten ist, die angesprochenen Schwierigkeiten beim Zugang zu staatlichen Versorgungsleistungen zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf die nach den Feststellungen bestehenden Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen. Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass subsidiär Schutzberechtigte (eventuell nach einer Übergangsphase der Unterstützung) grundsätzlich gehalten sind, ihre Existenz – wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften. Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, dass eine Rückkehr nach Deutschland unzulässig ist. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Deutschland grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen sowie zum Sozialversicherungssystem, zu Bildungsangeboten und zu Integrationskursen. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten seitens der deutschen Behörden zuerkannt worden war, im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, dass eine Rückkehr nach Deutschland unzulässig ist. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Deutschland grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen sowie zum Sozialversicherungssystem, zu Bildungsangeboten und zu Integrationskursen. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten seitens der deutschen Behörden zuerkannt worden war, im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Deutschland, wo ihm bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden. Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Deutschland, wo ihm bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden. 3.2.3.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab er diesbezüglich befragt an, dass er weder in ärztlicher Betreuung bzw. Behandlung oder Therapie sei und keine Medikamente einnehme (vgl. AS 83). Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hindeutet. Sollte der Beschwerdeführer – unabhängig davon – ärztliche Behandlung benötigen, kann er diese ebenso in Deutschland erhalten, da Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte im Sozialversicherungssystem deutschen Staatsbürgern gleichgestellt sind, wozu auch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gehört (vgl. Seite 26 im angefochtenen Bescheid). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung bzw. einer Behandlungsbedürftigkeit eine entsprechende medizinische Versorgung in Deutschland gewährt werden würde. 3.2.3.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab er diesbezüglich befragt an, dass er weder in ärztlicher Betreuung bzw. Behandlung oder Therapie sei und keine Medikamente einnehme vergleiche AS 83). Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hindeutet. Sollte der Beschwerdeführer – unabhängig davon – ärztliche Behandlung benötigen, kann er diese ebenso in Deutschland erhalten, da Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte im Sozialversicherungssystem deutschen Staatsbürgern gleichgestellt sind, wozu auch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gehört vergleiche Seite 26 im angefochtenen Bescheid). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung bzw. einer Behandlungsbedürftigkeit eine entsprechende medizinische Versorgung in Deutschland gewährt werden würde. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers

Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.

Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.

Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.2.3.

  1. Gerade eine Einzelfallprüfung wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, ergibt, dass der Beschwerdeführer, der keiner vulnerablen Personengruppe angehört, in Deutschland kein „real risk“ einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat. 3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
  3. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.4.1.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.4.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). 3.2.4.2.

den getroffenen Feststellungen verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Personen, zu denen ein Familienbezug besteht. Die Überstellung des Beschwerde-führers nach Deutschland stellt sohin keinesfalls einen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK dar. 3.2.4.2.

den getroffenen Feststellungen verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Personen, zu denen ein Familienbezug besteht. Die Überstellung des Beschwerde-führers nach Deutschland stellt sohin keinesfalls einen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK dar. Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass er seit 31.01.2025 über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfügt und sohin untergetaucht ist, sodass wohl davon auszugehen ist, dass von Seiten des Beschwerdeführers kein Interesse an der Durchführung seines Asylverfahrens und/oder an einem weiteren Aufenthalt in Österreich (mehr) besteht. Hinzu kommt, dass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, da sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit der Antragstellung am 08.09.2024 bis zum „Untertauchen“ lediglich auf seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gründet. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines aggressiven Verhaltens im Zuge der Asylantragstellung Anzeige erstattet und ein Straferkenntnis erlassen, was bei einer Interessensabwägung jedenfalls zu seinen Lasten zu werten ist. Darüber hinaus ging der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und war nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebte bis zum „Untertauchen“ von der Grundversorgung durch den österreichischen Staat. Auch wurden sonstige Integrationsmaßnahmen – wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses oder begonnene Ausbildungen – nicht vorgebracht. Gegenteiliges ist auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen – die behauptete dreimonatige Tätigkeit als Koch in der Polizeischule wurde nicht unter Beweis gestellt -, sodass von einer nachhaltigen Integration bzw. von Integrationsbemühungen nicht gesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420), wobei an dieser Stelle schon auch auf die Anzeige und das erlassene Straferkenntnis zu verweisen ist. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich betrug von der Antragstellung bis zum „Untertauchen“ nicht ganz fünf Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420), wobei an dieser Stelle schon auch auf die Anzeige und das erlassene Straferkenntnis zu verweisen ist. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich betrug von der Antragstellung bis zum „Untertauchen“ nicht ganz fünf Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann. Ferner fällt bei einer Interessensabwägung die Missachtung der österreichischen und europäischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen durch den Beschwerdeführer schwer ins Gewicht.

Art. 3Abs.

1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der im Jahr 2024 über 1.000.000 Asylanträge in den 27 Mitgliedstaaten der Union sowie der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer zudem bereits in einem Mitgliedstaat einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Die offensichtliche bewusste und absichtliche Umgehung der Rechtsvorschriften ist jedenfalls im Rahmen einer Interessensabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers zu werten. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Familien- und Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.Ferner fällt bei einer Interessensabwägung die Missachtung der österreichischen und europäischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen durch den Beschwerdeführer schwer ins Gewicht.

Artikel 3

, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der im Jahr 2024 über 1.000.000 Asylanträge in den 27 Mitgliedstaaten der Union sowie der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer zudem bereits in einem Mitgliedstaat einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Die offensichtliche bewusste und absichtliche Umgehung der Rechtsvorschriften ist jedenfalls im Rahmen einer Interessensabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers zu werten. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Familien- und Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Deutschland der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Deutschland – sohin Schutz in Deutschland gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach Deutschland zurück zu begeben hat. 3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Deutschland der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Deutschland – sohin Schutz in Deutschland gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach Deutschland zurück zu begeben hat. 3.2.6.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird.

3.2.6.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Ferner wurde von Amts wegen kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt. Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG ersichtlich sind.Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Ferner wurde von Amts wegen kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG ersichtlich sind. 3.2.7.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.2.7.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 6a leg.cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 6 a, leg.cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W235.2305017.1.00

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