RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW242 2307271-1 Spruch, W242 2307271-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), einem Staatsangehörigen Nigerias, wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom XXXX gemäß § 46 Abs. 2a und 2b Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort den Interviewtermin durch einen Experten-Delegation Nigerias wahrzunehmen. Wenn der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.
- Dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), einem Staatsangehörigen Nigerias, wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom römisch 40 gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort den Interviewtermin durch einen Experten-Delegation Nigerias wahrzunehmen. Wenn der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF mit einem Rückscheinbrief „RSa“ am 31.01.2025 zugestellt.
- Am 03.02.2025 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid, begründete diese im Wesentlichen mit Verfahrensmängeln und bestritt das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Der BF beantragte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid ersatzlos zu beheben.
- Das Bundesamt legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 10.02.2025 einlangten.
- Am 11.02.2025 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der BF der Ladung am 07.02.2025 Folge geleistet hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Der unter I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
- Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort den Interviewtermin durch einen Experten-Delegation Nigerias wahrzunehmen. Wenn der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF mit einem Rückscheinbrief „RSa“ nachweislich zugestellt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort den Interviewtermin durch einen Experten-Delegation Nigerias wahrzunehmen. Wenn der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF mit einem Rückscheinbrief „RSa“ nachweislich zugestellt.
- Am 13.12.2024 leistete der BF dem Ladungsbescheid Folge.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt. 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX dem BF auferlegten Verpflichtung steht auf Grund des Inhaltes des angefochtenen Bescheides fest.2.
- Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 dem BF auferlegten Verpflichtung steht auf Grund des Inhaltes des angefochtenen Bescheides fest. 2.
- Dass der BF am 07.02.2025 dem Ladungsbescheid Folge geleistet hat, teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2025 mit. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A) –Gegenstandslosigkeit und Einstellung des Verfahrens Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31.01.2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31.01.2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, dass das Bundesamt dem BF mittels Ladungsbescheid – unter Androhung einer Beugehaft – auftrug, zum angegebenen Zeitpunkt vor der Behörde zu erscheinen und den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde wahrzunehmen. Entsprechend der Mitteilung des Bundesamtes vom 11.02.2025 nahm der BF diesen Termin auch tatsächlich wahr und kam damit dem behördlichen Auftrag nach. Die im Bescheid des Bundesamtes vom XXXX als Zwangsmittel angedrohte Verhängung von Haft setzte nach dessen Inhalt voraus, dass der BF der Ladung ohne ausreichende Entschuldigung keine Folge geleistete hätte.Die im Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 als Zwangsmittel angedrohte Verhängung von Haft setzte nach dessen Inhalt voraus, dass der BF der Ladung ohne ausreichende Entschuldigung keine Folge geleistete hätte. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht (mehr) vor, wenn der Fremde der in diesem Bescheid verfügten Ladung zum dort genannten Termin freiwillig Folge geleistet hat, weil dann die Verhängung der - nur für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung (des Ausbleibens iSd § 19 Abs 2 zweiter Satz letzter Halbsatz AVG) - angedrohten Sanktion von vornherein nicht mehr in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 22.01.2014, 2013/21/0177). Wird eine gegen einen solchen Ladungsbescheid erhobene Beschwerde abgewiesen, so fehlt einer dagegen eingebrachten Revision das Rechtsschutzinteresse (vgl. VwGH vom 04.07.2024, Ra 2024/21/0067).Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht (mehr) vor, wenn der Fremde der in diesem Bescheid verfügten Ladung zum dort genannten Termin freiwillig Folge geleistet hat, weil dann die Verhängung der - nur für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung (des Ausbleibens iSd Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz letzter Halbsatz AVG) - angedrohten Sanktion von vornherein nicht mehr in Betracht kommt vergleiche VwGH vom 22.01.2014, 2013/21/0177). Wird eine gegen einen solchen Ladungsbescheid erhobene Beschwerde abgewiesen, so fehlt einer dagegen eingebrachten Revision das Rechtsschutzinteresse vergleiche VwGH vom 04.07.2024, Ra 2024/21/0067). Da der BF der ihm mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten Verpflichtung Folge geleistet hat, kann die im Bescheid angedrohte Haftstrafe nicht mehr angeordnet werden. Die Rechtsstellung des BF würde sich auch durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weshalb sein Rechtsschutzinteresse diesbezüglich weggefallen ist. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die gegen den Ladungsbescheid erhobene Beschwerde käme somit nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. Infolge materieller Klaglosstellung des BF wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos (geworden) zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Infolge materieller Klaglosstellung des BF wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos (geworden) zu erklären und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W242.2307271.1.00