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{'item': 'W255 2305415-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW255 2305415-1 Spruch, W255 2305415-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) meldete sich nach einem Dienstverhältnis vom 15.01.2021 bis 12.07.2022 mit anschließendem Wochengeldbezug sowie Kinderbetreuungsgeld und Urlaubsersatzleistung vom 01.03.2024 bis 14.03.2024, am 28.02.2024 beim AMS arbeitslos und beantragte die Zuerkennung von Arbeitslosengeld per 15.03.
  3. 1.
  4. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 11.03.2024 wurde der unter Punkt 1.
  5. genannte Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.04.2024 wurde der von der BF gegen den Bescheid vom 11.03.2024 eingebrachten Beschwerde stattgegeben und der BF am 30.04.2024 das Arbeitslosengeld für 17 Tage (vom 15.03.2024 bis 31.03.2024) ausbezahlt. 1.
  6. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 11.03.2024 wurde der unter Punkt 1.
  7. genannte Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.04.2024 wurde der von der BF gegen den Bescheid vom 11.03.2024 eingebrachten Beschwerde stattgegeben und der BF am 30.04.2024 das Arbeitslosengeld für 17 Tage (vom 15.03.2024 bis 31.03.2024) ausbezahlt. 1.
  8. Am 30.04.2024 teilte die BF dem AMS mit, dass sie zwei „Probearbeitstage“ absolviert habe und ein Dienstbeginn beim Hilfswerk für 03.06.2024 vorgesehen sei. Das AMS stellte daraufhin den Leistungsbezug vorsorglich mit 01.04.2024 ein. 1.
  9. Mit Schreiben vom 03.05.2024, 22.05.2024 und 05.11.2024 beantragte die BF die Erstellung eines Bescheides über die Höhe ihres Arbeitslosengeldes sowie die Erstellung eines Bescheides über die Einstellung ihrer Bezüge. 1.
  10. Mit Bescheid des AMS vom 07.11.2024, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF ab dem 15.03.2024 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 45,82 gebühre. 1.
  11. Mit Bescheid des AMS vom 07.11.2024, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF ab dem 15.03.2024 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 45,82 gebühre. 1.
  12. Mit (weiterem) Bescheid des AMS vom 07.11.2024, GZ: XXXX , wurden die Anträge der BF vom 03.05.2024, 22.05.2024 und 05.11.2024 auf Feststellung der Einstellung ihrer Bezüge mit 01.04.2024 mangels rechtlichem Interesse gemäß § 24 Abs. 1 iVm. § 47 Abs. 1 AlVG zurückgewiesen. 1.
  13. Mit (weiterem) Bescheid des AMS vom 07.11.2024, GZ: römisch 40 , wurden die Anträge der BF vom 03.05.2024, 22.05.2024 und 05.11.2024 auf Feststellung der Einstellung ihrer Bezüge mit 01.04.2024 mangels rechtlichem Interesse gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, AlVG zurückgewiesen. 1.
  14. Am 11.12.2024 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen die unter Punkt 1.
  15. und 1.
  16. genannten Bescheide des AMS ein. In ihrer Beschwerde fordert sie die Zuerkennung von Verzugszinsen gemäß § 49a ASGG in der Höhe von 13,08% (= 9,2% über dem Basiszinssatz von 3,88%) für den Betrag von EUR 1.374,60 für den Zeitraum von Anfang Mai bis Anfang Juni für einen Monat Zahlungsverzug. Dies ergebe Zinsen in Höhe von EUR 14,89 (= EUR 1.374,60 * 0,1308 * 1/12). Weiters begehre sie Zinsenzinsen. Zudem begehre sie Zinsen für den Betrag von EUR 778,94, welcher ihr mit Anfang April ausbezahlt werden hätte müssen, aber erst mit 03.05.2024 auf ihrem Konto eingelangt sei. Auch diesbezüglich begehre sie Zinsenzinsen. Rechtlich stützte die BF ihr Begehren auf § 49a ASGG. 1.
  17. Am 11.12.2024 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen die unter Punkt 1.
  18. und 1.
  19. genannten Bescheide des AMS ein. In ihrer Beschwerde fordert sie die Zuerkennung von Verzugszinsen gemäß Paragraph 49 a, ASGG in der Höhe von 13,08% (= 9,2% über dem Basiszinssatz von 3,88%) für den Betrag von EUR 1.374,60 für den Zeitraum von Anfang Mai bis Anfang Juni für einen Monat Zahlungsverzug. Dies ergebe Zinsen in Höhe von EUR 14,89 (= EUR 1.374,60 * 0,1308 * 1/12). Weiters begehre sie Zinsenzinsen. Zudem begehre sie Zinsen für den Betrag von EUR 778,94, welcher ihr mit Anfang April ausbezahlt werden hätte müssen, aber erst mit 03.05.2024 auf ihrem Konto eingelangt sei. Auch diesbezüglich begehre sie Zinsenzinsen. Rechtlich stützte die BF ihr Begehren auf Paragraph 49 a, ASGG. 1.
  20. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 18.12.2024, GZ: WF 2024-0566-3-021403 und WF 2024-0566-3-021045, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und die beiden Bescheide des AMS vom 07.11.2024, GZ: XXXX , bestätigt. Das AMS legte im Detail die Berechnung des der BF zuerkannten Arbeitslosengeldes in Höhe von täglich EUR 45,82 dar. Zum Beschwerdevorbringen der BF führte das AMS aus, dass es sich bei Arbeitsrechtssachen gemäß § 50 Abs. 1 ASGG um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handle. Aus dieser Bestimmung sei ersichtlich, dass das AMS von Zinsenberechnungen jeglicher Art nach dem ASGG nicht betroffen sei. Zum Zinsenbegehren verwies das AMS zudem auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.09.2007, B 1650/07-3, laut dem das AlVG hinsichtlich einer Zinsenregelung keine Lücke aufweise. Mit Beschluss vom 10.04.2001, A 3/01, habe der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass das AlVG eine Regelung im Hinblick auf verspätete Auszahlungen nicht enthalte. Aus dem Schweigen des die Rückzahlung von Guthaben betreffenden § 239 BAO über die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen sei angesichts der Regelung über die Stundungszinsen (§ 212 BAO) abzuleiten, dass Verzugszinsen nicht gebühren und der Gesetzgeber vielmehr insofern eine abschließende Regelung getroffen habe (vgl. VfSlg. 12020/1989; auch VfSlg. 8467/1978). Mit den einschlägigen Regelungen des AlVG verhalte es sich ebenso wie mit denselben der BAO, weshalb dem Einschreiter, falls die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung tatsächlich verspätet ausbezahlt worden sei, keine Verzugszinsen gebühren würden. 1.
  21. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 18.12.2024, GZ: WF 2024-0566-3-021403 und WF 2024-0566-3-021045, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und die beiden Bescheide des AMS vom 07.11.2024, GZ: römisch 40 , bestätigt. Das AMS legte im Detail die Berechnung des der BF zuerkannten Arbeitslosengeldes in Höhe von täglich EUR 45,82 dar. Zum Beschwerdevorbringen der BF führte das AMS aus, dass es sich bei Arbeitsrechtssachen gemäß Paragraph 50, Absatz eins, ASGG um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handle. Aus dieser Bestimmung sei ersichtlich, dass das AMS von Zinsenberechnungen jeglicher Art nach dem ASGG nicht betroffen sei. Zum Zinsenbegehren verwies das AMS zudem auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.09.2007, B 1650/07-3, laut dem das AlVG hinsichtlich einer Zinsenregelung keine Lücke aufweise. Mit Beschluss vom 10.04.2001, A 3/01, habe der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass das AlVG eine Regelung im Hinblick auf verspätete Auszahlungen nicht enthalte. Aus dem Schweigen des die Rückzahlung von Guthaben betreffenden Paragraph 239, BAO über die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen sei angesichts der Regelung über die Stundungszinsen (Paragraph 212, BAO) abzuleiten, dass Verzugszinsen nicht gebühren und der Gesetzgeber vielmehr insofern eine abschließende Regelung getroffen habe vergleiche VfSlg. 12020 aus 1989,; auch VfSlg. 8467 aus 1978,). Mit den einschlägigen Regelungen des AlVG verhalte es sich ebenso wie mit denselben der BAO, weshalb dem Einschreiter, falls die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung tatsächlich verspätet ausbezahlt worden sei, keine Verzugszinsen gebühren würden. 1.
  22. Am 30.12.2024 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  23. Am 08.01.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  24. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  25. Feststellungen 2.1.
  26. Die BF meldete sich am 28.02.2024 beim AMS arbeitslos und beantragte per 15.03.2024 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. 2.1.
  27. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 11.03.2024 wurde der unter Punkt 1.
  28. genannte Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.04.2024 wurde der von der BF gegen den Bescheid vom 11.03.2024 eingebrachten Beschwerde stattgegeben und der BF am 30.04.2024 das Arbeitslosengeld für 17 Tage (vom 15.03.2024 bis 31.03.2024) ausbezahlt. 2.1.
  29. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 11.03.2024 wurde der unter Punkt 1.
  30. genannte Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.04.2024 wurde der von der BF gegen den Bescheid vom 11.03.2024 eingebrachten Beschwerde stattgegeben und der BF am 30.04.2024 das Arbeitslosengeld für 17 Tage (vom 15.03.2024 bis 31.03.2024) ausbezahlt. 2.1.
  31. Am 30.04.2024 teilte die BF dem AMS mit, dass sie zwei „Probearbeitstage“ absolviert habe und ein Dienstbeginn beim Hilfswerk für 03.06.2024 vorgesehen sei. Das AMS stellte daraufhin den Leistungsbezug vorsorglich mit 01.04.2024 ein. Diese vorläufige Einstellung wurde seitens des AMS am 29.05.2024 aufgehoben und der BF Arbeitslosengeld für April 2024 nachbezahlt. Damit trat die Einstellung per 01.04.2024 gemäß § 24 Abs. 1 AlVG rückwirkend außer Kraft. 2.1.
  32. Am 30.04.2024 teilte die BF dem AMS mit, dass sie zwei „Probearbeitstage“ absolviert habe und ein Dienstbeginn beim Hilfswerk für 03.06.2024 vorgesehen sei. Das AMS stellte daraufhin den Leistungsbezug vorsorglich mit 01.04.2024 ein. Diese vorläufige Einstellung wurde seitens des AMS am 29.05.2024 aufgehoben und der BF Arbeitslosengeld für April 2024 nachbezahlt. Damit trat die Einstellung per 01.04.2024 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG rückwirkend außer Kraft. 2.1.
  33. Mit Schreiben vom 03.05.2024, 22.05.2024 und 05.11.2024 beantragte die BF die Erstellung eines Bescheides über die Höhe ihres Arbeitslosengeldes sowie die Erstellung eines Bescheides über die Einstellung ihrer Bezüge. 2.1.
  34. Mit Bescheid des AMS vom 07.11.2024, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF ab dem 15.03.2024 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 45,82 gebührt. 2.1.
  35. Mit Bescheid des AMS vom 07.11.2024, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF ab dem 15.03.2024 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 45,82 gebührt. 2.1.
  36. Mit (weiterem) Bescheid des AMS vom 07.11.2024, GZ: XXXX , wurden die Anträge der BF vom 03.05.2024, 22.05.2024 und 06.11.2024 auf Feststellung der Einstellung ihrer Bezüge mit 01.04.2024 mangels rechtlichem Interesse gemäß § 24 Abs. 1 iVm. § 47 Abs. 1 AlVG zurückgewiesen. 2.1.
  37. Mit (weiterem) Bescheid des AMS vom 07.11.2024, GZ: römisch 40 , wurden die Anträge der BF vom 03.05.2024, 22.05.2024 und 06.11.2024 auf Feststellung der Einstellung ihrer Bezüge mit 01.04.2024 mangels rechtlichem Interesse gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, AlVG zurückgewiesen. 2.1.
  38. Gegen die unter Punkt 2.1.
  39. und 2.1.
  40. genannten Bescheide des AMS erhob die BF fristgerecht Beschwerde und forderte darin die Zuerkennung von Zinsen und Zinseszinsen gemäß § 49a ASGG.2.1.
  41. Gegen die unter Punkt 2.1.
  42. und 2.1.
  43. genannten Bescheide des AMS erhob die BF fristgerecht Beschwerde und forderte darin die Zuerkennung von Zinsen und Zinseszinsen gemäß Paragraph 49 a, ASGG. 2.1.
  44. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 18.12.2024, GZ: WF 2024-0566-3-021403 und WF 2024-0566-3-021045, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und die beiden Bescheide des AMS vom 07.11.2024, GZ: XXXX , bestätigt.2.1.
  45. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 18.12.2024, GZ: WF 2024-0566-3-021403 und WF 2024-0566-3-021045, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und die beiden Bescheide des AMS vom 07.11.2024, GZ: römisch 40 , bestätigt. 2.1.
  46. Gegen die unter Punkt 2.1.
  47. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF am 30.12.2024 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  48. Beweiswürdigung 2.2.
  49. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  50. Die Arbeitslosenmeldung und die Beantragung von Arbeitslosengeld (Punkt 2.1.1.) sind unstrittig und ergeben sich unter anderem aus der Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab 15.03.
  51. 2.2.
  52. Die Feststellungen zu den Bescheiden des AMS (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf den Inhalt des Bescheides (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 18.12.2024, GZ: WF 2024-0566-3-021403 und WF 2024-0566-3-
  53. 2.2.
  54. Die Feststellungen zur Meldung der Probearbeitstage und dem vorläufig eingestellten Leistungsbezug (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die diesbezügliche, im Akt einliegende Korrespondenz zwischen der BF und dem AMS. 2.2.
  55. Die Feststellungen zu den Anträgen der BF (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die im Akt einliegenden Schreiben der BF vom 03.05.2024, 22.05.2024 und 05.11.
  56. 2.2.
  57. Die Feststellungen zu den Bescheiden des AMS (Punkt 2.1.5, 2.1.
  58. und 2.1.8.), die Beschwerde (Punkt 2.1.7.) und den Vorlageantrag der BF (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf die genannten, im Akt befindlichen Dokumente. 2.
  59. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  60. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Ausmaß des Arbeitslosengeldes § 20.

(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.Paragraph 20,
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2)Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Absatz 2, für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)Abs. 3 ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 3, ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden. [...] Bemessung des Arbeitslosengeldes § 21.
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:Paragraph 21,
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht: Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  1. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  2. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);
  3. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;
  4. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
  5. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;
  6. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;,
  7. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;,
  8. Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer);,
  9. Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;,
  10. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a, AlVG);,
  11. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;,
  12. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.
(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
(2a)Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, zu behandeln.
(2b)Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Absatz eins, ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß Paragraph 14, Absatz 5, erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
  1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.
  2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.
  3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.
  4. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.,
  5. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.,
  6. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.
(8)Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.“
(8)Hat ein Arbeitsloser das
  1. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Absatz eins, ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.“ 2.3.
  2. Mit Bescheid des AMS vom 07.11.2024, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF ab dem 15.03.2024 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 45,82 gebührt.2.3.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 07.11.2024, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF ab dem 15.03.2024 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 45,82 gebührt. In der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 18.12.2024, GZ: WF 2024-0566-3-021403 und WF 2024-0566-3-021045, wurde unter Anwendung der §§ 20 und 21 AlVG im Detail dargelegt, wie das AMS einen Anspruch der BF auf Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 45,82 errechnet hat. Die BF ist dieser Berechnung nicht entgegengetreten. Sie hat nie behauptet, dass ihr Arbeitslosengeld in höherem Ausmaß zustehen würde.In der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 18.12.2024, GZ: WF 2024-0566-3-021403 und WF 2024-0566-3-021045, wurde unter Anwendung der Paragraphen 20 und 21 AlVG im Detail dargelegt, wie das AMS einen Anspruch der BF auf Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 45,82 errechnet hat. Die BF ist dieser Berechnung nicht entgegengetreten. Sie hat nie behauptet, dass ihr Arbeitslosengeld in höherem Ausmaß zustehen würde. 2.3.
  4. Mit ihrer Beschwerde begehrt die BF – wie aus ihrer Beschwerde eindeutig und unzweifelhaft hervorgeht – ausschließlich die Zuerkennung von Zinsen und Zinseszinsen. Hierbei stützt sie sich auf § 49a ASGG. 2.3.
  5. Mit ihrer Beschwerde begehrt die BF – wie aus ihrer Beschwerde eindeutig und unzweifelhaft hervorgeht – ausschließlich die Zuerkennung von Zinsen und Zinseszinsen. Hierbei stützt sie sich auf Paragraph 49 a, ASGG. Gemäß § 49a ASGG betragen die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (§ 50 Abs. 1) 9,2 vom Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz. Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden.Gemäß Paragraph 49 a, ASGG betragen die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (Paragraph 50, Absatz eins,) 9,2 vom Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz. Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden. Gemäß § 50 ASGG handelt es sich bei Arbeitsrechtssachen um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen
  6. zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung;
  7. zwischen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und Mitgliedern der Organe der Arbeitnehmerschaft im Zusammenhang mit deren Organtätigkeit sowie zwischen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und dem Betriebsratsfonds, soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 2 handelt;
  8. zwischen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit;
  9. zwischen juristischen Personen, die zur Gewährung von Ruhegenüssen, Versorgungsgenüssen oder ähnlichen einem früheren Arbeitsverhältnis entspringenden Leistungen errichtet und keine Sozialversicherungsträger sind, und Personen, die solche Leistungen beanspruchen;
  10. über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, zwischen der Urlaubskasse und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern mit Ausnahme des im § 25 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 geregelten Verfahrens;5a. Über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, in der jeweils geltenden Fassung, zwischen der Urlaubs- und Abfertigungskasse und Arbeitgebern;
  11. über Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf Zahlung der nach dem Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, gebührenden Bezüge;
  12. zwischen Arbeitnehmern und der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) oder gleichartigen Leistungsträgern im Zusammenhang mit gesetzlichen Abfertigungsansprüchen;
  13. zwischen Arbeitnehmern und der Österreichischen Gesundheitskasse über Entgeltansprüche aus der Einlösung von Dienstleistungsschecks nach dem Dienstleistungsscheckgesetz, BGBl. I Nr. 45/2005;
  14. zwischen Arbeitnehmern und Personen, die aufgrund der §§ 8 bis 10 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 44/2016, für Entgeltansprüche haften.Gemäß Paragraph 50, ASGG handelt es sich bei Arbeitsrechtssachen um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen ,
  15. zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung;,
  16. zwischen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und Mitgliedern der Organe der Arbeitnehmerschaft im Zusammenhang mit deren Organtätigkeit sowie zwischen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und dem Betriebsratsfonds, soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 2, handelt;,
  17. zwischen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit;,
  18. zwischen juristischen Personen, die zur Gewährung von Ruhegenüssen, Versorgungsgenüssen oder ähnlichen einem früheren Arbeitsverhältnis entspringenden Leistungen errichtet und keine Sozialversicherungsträger sind, und Personen, die solche Leistungen beanspruchen;,
  19. über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, zwischen der Urlaubskasse und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern mit Ausnahme des im Paragraph 25, des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 geregelten Verfahrens;, 5a. Über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung, zwischen der Urlaubs- und Abfertigungskasse und Arbeitgebern;,
  20. über Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf Zahlung der nach dem Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, gebührenden Bezüge;,
  21. zwischen Arbeitnehmern und der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) oder gleichartigen Leistungsträgern im Zusammenhang mit gesetzlichen Abfertigungsansprüchen;,
  22. zwischen Arbeitnehmern und der Österreichischen Gesundheitskasse über Entgeltansprüche aus der Einlösung von Dienstleistungsschecks nach dem Dienstleistungsscheckgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,;,
  23. zwischen Arbeitnehmern und Personen, die aufgrund der Paragraphen 8 bis 10 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, für Entgeltansprüche haften. Wie das AMS zu Recht ausgeführt hat, ist § 49a ASGG nicht auf Leistungsbezüge, die vom AMS an nach dem AlVG Anspruchsberechtigte geleistet werden, anwendbar. Wie das AMS zu Recht ausgeführt hat, ist Paragraph 49 a, ASGG nicht auf Leistungsbezüge, die vom AMS an nach dem AlVG Anspruchsberechtigte geleistet werden, anwendbar. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10.04.2001, A 3/01, ausgesprochen, dass das AlVG eine Regelung im Hinblick auf verspätete Auszahlungen nicht enthält. Aus dem Schweigen des die Rückzahlung von Guthaben betreffenden § 239 BAO über die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen ist angesichts der Regelung über die Stundungszinsen (§ 212 BAO) abzuleiten, dass Verzugszinsen nicht gebühren und der Gesetzgeber vielmehr insofern eine abschließende Regelung getroffen hat (vgl. VfSlg. 12020/1989; auch VfSlg. 8467/1978). Mit den einschlägigen Regelungen des AlVG verhät es sich ebenso wie mit denselben der BAO, weshalb dem Einschreiter, falls die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung tatsächlich verspätet ausbezahlt worden sei, keine Verzugszinsen gebühren.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10.04.2001, A 3/01, ausgesprochen, dass das AlVG eine Regelung im Hinblick auf verspätete Auszahlungen nicht enthält. Aus dem Schweigen des die Rückzahlung von Guthaben betreffenden Paragraph 239, BAO über die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen ist angesichts der Regelung über die Stundungszinsen (Paragraph 212, BAO) abzuleiten, dass Verzugszinsen nicht gebühren und der Gesetzgeber vielmehr insofern eine abschließende Regelung getroffen hat vergleiche VfSlg. 12020 aus 1989,; auch VfSlg. 8467 aus 1978,). Mit den einschlägigen Regelungen des AlVG verhät es sich ebenso wie mit denselben der BAO, weshalb dem Einschreiter, falls die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung tatsächlich verspätet ausbezahlt worden sei, keine Verzugszinsen gebühren. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.02.2008, 2007/08/0311, ausgesprochen, dass der Gesetzgeber die Verzinsung von Forderungen im AlVG abschließend geregelt und dabei für die verspätete Auszahlung von Leistungen keine Verzugszinsen vorgesehen hat. Ein derartiger Anspruch ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten. Ein von der BF in ihrer Beschwerde behauptetet Anspruch auf Zinsen und Zinseszinsen ist daher – unbeschadet der Frage, ob das AMS überhaupt ein Verschulden an der „verspäteten“ Auszahlung trifft – aus dem Gesetz nicht abzuleiten. 2.3.
  24. Mit (zweitem) Bescheid des AMS vom 07.11.2024, GZ: XXXX , wurden die Anträge der BF vom 03.05.2024, 22.05.2024 und 05.11.2024 auf Feststellung der Einstellung ihrer Bezüge mit 01.04.2024 mangels rechtlichem Interesse gemäß § 24 Abs. 1 iVm. § 47 Abs. 1 AlVG zurückgewiesen. 2.3.
  25. Mit (zweitem) Bescheid des AMS vom 07.11.2024, GZ: römisch 40 , wurden die Anträge der BF vom 03.05.2024, 22.05.2024 und 05.11.2024 auf Feststellung der Einstellung ihrer Bezüge mit 01.04.2024 mangels rechtlichem Interesse gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, AlVG zurückgewiesen. In ihrer Beschwerde vom 11.12.2024 geht die BF mit keinem Wort inhaltlich auf diesen Bescheid ein und tritt auch der rechtlichen Begründung des AMS nicht entgegen. Wie vom AMS ausgeführt, wurde am 02.05.2024 der Leistungsbezug der BF mit 01.04.2024 vorläufig eingestellt. Diese vorläufige Einstellung wurde sodann am 29.05.2024 aufgehoben und der BF Arbeitslosengeld für April 2024 nachbezahlt. Damit trat die Einstellung mit 01.04.2024 gemäß § 24 Abs. 1 AlVG rückwirkend außer Kraft. Aus diesem Grund besteht – wie ebenso vom AMS zu Recht ausgeführt – kein rechtliches Interesse an einem „Einstellungsbescheid“ mehr und waren die diesbezüglichen Anträge der BF daher vom AMS zurückzuweisen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.Wie vom AMS ausgeführt, wurde am 02.05.2024 der Leistungsbezug der BF mit 01.04.2024 vorläufig eingestellt. Diese vorläufige Einstellung wurde sodann am 29.05.2024 aufgehoben und der BF Arbeitslosengeld für April 2024 nachbezahlt. Damit trat die Einstellung mit 01.04.2024 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG rückwirkend außer Kraft. Aus diesem Grund besteht – wie ebenso vom AMS zu Recht ausgeführt – kein rechtliches Interesse an einem „Einstellungsbescheid“ mehr und waren die diesbezüglichen Anträge der BF daher vom AMS zurückzuweisen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 2.
  26. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2305415.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.