VG) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 29.10.2024, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2024, GZ: WF 2024-0566-9-042836, betreffend die Rückforderung des im Zeitraum von 42 Tagen ab 16.07.2024 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.264,20
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
VG verloren habe. 1.2. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 17.07.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 16.07.2024
Paragraph 10, AlVG verloren habe. 1.
VG verloren hat. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 12.08.2024 Beschwerde, die mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 16.09.2024, GZ: WF 2024-0566-9-029027, abgewiesen wurde. 2.1.3. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 17.07.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 16.07.2024
Paragraph 10, AlVG verloren hat. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 12.08.2024 Beschwerde, die mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 16.09.2024, GZ: WF 2024-0566-9-029027, abgewiesen wurde. 2.1.
VG zur Rückzahlung des für den Zeitraum von 42 Tagen ab 16.07.2024 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.264,20 verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde
GVG ausgeschlossen. 2.1.6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 29.10.2024, VN: römisch 40 , wurde die BF
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des für den Zeitraum von 42 Tagen ab 16.07.2024 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.264,20 verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. 2.1.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24. (…)
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ 2.3.
VG ist, wenn die Leistung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers, kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236).
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Leistung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers, kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt vergleiche VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Verlust des Anspruches der BF auf Arbeitslosengeld betreffend den Zeitraum von 42 Tagen ab 16.07.2024 mit Bescheid des AMS vom 17.07.2024, VN: XXXX , festgestellt. Die Beschwerde der BF gegen diesen Bescheid wurde vom AMS mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 16.09.2024, GZ: WF 2024-0566-9-029027, abgewiesen. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Verlust des Anspruches der BF auf Arbeitslosengeld betreffend den Zeitraum von 42 Tagen ab 16.07.2024 mit Bescheid des AMS vom 17.07.2024, VN: römisch 40 , festgestellt. Die Beschwerde der BF gegen diesen Bescheid wurde vom AMS mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 16.09.2024, GZ: WF 2024-0566-9-029027, abgewiesen. 2.3.2.2. Dieser Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 16.09.2024 wurde der BF per RSb-Brief übermittelt. Am 19.09.2024 fand ein Zustellversuch statt. Der RSb-Brief wurde
G) bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und
G eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der BF eingelegt. Die BF behob den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) in der Folge nicht, weswegen dieser an das AMS retourniert wurde. 2.3.2.2. Dieser Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 16.09.2024 wurde der BF per RSb-Brief übermittelt. Am 19.09.2024 fand ein Zustellversuch statt. Der RSb-Brief wurde
Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und
Paragraph 17, Absatz 2, ZustG eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der BF eingelegt. Die BF behob den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) in der Folge nicht, weswegen dieser an das AMS retourniert wurde. 2.3.2.3. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wurde durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch
Vm. § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. VwGH 23.11.2019, Zl. 2013/05/0175). Auch kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von der Zustellung nicht an, wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. VwGH 23.04.2009, 2007/09/0202; 29.05.2008, 2005/07/0166; 27.01.2005, 2004/11/0212; 29.01.2004,2001/20/042; 21.11.2001). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, brachte die BF keinen Zustellmangel vor, sondern vielmehr, dass sie den zugestellten RSb-Brief bewusst ignoriert habe, nachdem ihr die Leistung vorläufig weiter ausbezahlt wurde. Ihr unsubtantiiertes Vorbringen, dass sie nicht akzeptieren könne, dass ihr Leistungsanspruch von einem unbekannten Briefträger abhängig sei, ist nicht geeignet, die durch den vorliegenden Rückschein aufgestellte Vermutung einer wirksamen Zustellung zu entkräften. Die Zustellung ist sohin vorschriftsmäßig erfolgt.2.3.2.3. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wurde durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch
Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht vergleiche VwGH 23.11.2019, Zl. 2013/05/0175). Auch kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von der Zustellung nicht an, wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist vergleiche VwGH 23.04.2009, 2007/09/0202; 29.05.2008, 2005/07/0166; 27.01.2005, 2004/11/0212; 29.01.2004,2001/20/042; 21.11.2001). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, brachte die BF keinen Zustellmangel vor, sondern vielmehr, dass sie den zugestellten RSb-Brief bewusst ignoriert habe, nachdem ihr die Leistung vorläufig weiter ausbezahlt wurde. Ihr unsubtantiiertes Vorbringen, dass sie nicht akzeptieren könne, dass ihr Leistungsanspruch von einem unbekannten Briefträger abhängig sei, ist nicht geeignet, die durch den vorliegenden Rückschein aufgestellte Vermutung einer wirksamen Zustellung zu entkräften. Die Zustellung ist sohin vorschriftsmäßig erfolgt.
G gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Frist, ab dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von dem Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF daher am Donnerstag, 19.09.2024 wirksam durch Hinterlegung
G zugestellt.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Frist, ab dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von dem Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF daher am Donnerstag, 19.09.2024 wirksam durch Hinterlegung
Paragraph 17, ZustG zugestellt. Die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages endete sohin in Anwendung der zweiwöchigen Frist
GVG iVm. § 33 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) am Donnerstag, 03.10.2024. Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Der von der BF dagegen am 16.12.2024 erhobene Vorlageantrag wurde seitens des AMS als verspätet zurückgewiesen. Die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages endete sohin in Anwendung der zweiwöchigen Frist
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) am Donnerstag, 03.10.
VG richtet, ist darauf zu hinzuweisen, dass dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Ihr diesbezügliches Vorbringen für den Bescheid
VG ist sohin nicht verfahrensgegenständlich und geht daher ins Leere. 2.3.2.4. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens der BF, das sich ausschließlich gegen den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld und somit gegen den nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS
Paragraph 10, AlVG richtet, ist darauf zu hinzuweisen, dass dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Ihr diesbezügliches Vorbringen für den Bescheid
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist sohin nicht verfahrensgegenständlich und geht daher ins Leere. 2.3.2.
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. 2.3.2.6.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Das AMS hat im gegenständlichen Fall von § 13 Abs. 2 VwGVG Gebrauch gemacht und mit Spruchpunkt B) des Bescheides vom 29.10.2024 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
GVG ausgesprochen. Das AMS hat im gegenständlichen Fall von Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG Gebrauch gemacht und mit Spruchpunkt B) des Bescheides vom 29.10.2024 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgesprochen. 2.3.2.7.
GVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen und gleichzeitig den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen. Das AMS legte den gegenständlichen Verfahrensakt erst am 17.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor; sohin erst nach Erlass der Beschwerdevorentscheidung am 27.11.2024 und nicht nach Erlass des die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheides.2.3.2.7.
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen und gleichzeitig den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen. Das AMS legte den gegenständlichen Verfahrensakt erst am 17.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor; sohin erst nach Erlass der Beschwerdevorentscheidung am 27.11.2024 und nicht nach Erlass des die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheides. 2.3.2.8.
GVG hat das Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ausgehend von § 22 Abs. 3 VwGVG hat es dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 07.02.2019, Ra 2019/03/0143; VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).2.3.2.8.
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ausgehend von Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG hat es dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 07.02.2019, Ra 2019/03/0143; VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). Aufgrund der unverzüglichen Erledigung in der Hauptsache ist ein separater Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht erforderlich. Die BF erstatte auch kein Vorbringen, das sich in concreto gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtete. 2.3.2.9. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS (idF. der Beschwerdevorentscheidung) war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.2.9. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2306082.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.