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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW261 2279617-2 Spruch, W261 2279617-2/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 04.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom 08.08.2023 wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt, der Antrag auf internationalen Schutz wurde abgewiesen. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.11.2023, Zl. W287 2279617-1/8E als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer stellte am 09.08.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Er habe an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, daher könne er keinen Antrag auf Passausstellung bei der Syrischen Botschaft einbringen.Der Beschwerdeführer stellte am 09.08.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Er habe an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, daher könne er keinen Antrag auf Passausstellung bei der Syrischen Botschaft einbringen. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit Bescheid vom 18.09.2024 ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH mit Eingabe vom 19.10.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 21.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 25.10.2024 einlangte. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 17.12.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an, welche aufgrund einer Vertagungsbitte des Beschwerdeführers auf 13.02.2025 verschoben wurde. Der Beschwerdeführer zog mit Eingabe der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vom 12.120.2025 seine Beschwerde ausdrücklich zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12.02.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2025, seine Beschwerde vom 19.10.2024 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 18.09.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2 a FPG zurückgezogen hat.Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12.02.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2025, seine Beschwerde vom 19.10.2024 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 18.09.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2, a FPG zurückgezogen hat. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG.Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Mit der mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 12.02.2025 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 19.10.2024 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 18.09.2024 wegen der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.Mit der mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 12.02.2025 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 19.10.2024 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 18.09.2024 wegen der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W261.2279617.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.