Der Antrag
Paragraph 117 b, GSVG, datiert mit 08.11.2023, wird abgewiesen. C) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Schriftsatz wurde am 09.11.2023 zur Post gegeben.4. Mit Schriftsatz, datiert mit 08.11.2023, wurde mit näherer Begründung und unter Anschluss einer entsprechenden Vollmacht ein Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2023
Paragraph 117 b, GSVG gestellt. Der Schriftsatz wurde am 09.11.2023 zur Post gegeben.
GSVG entnehmen, dass der Bescheid vom 20.02.2023 nicht bekämpft wurde und der Antrag im Ergebnis die fehlende Beschwerde gegen die Feststellung der Pflichtversicherung im Jahr 2021 substituieren soll. Dazu dient § 117b GSVG aber nicht (s. dazu ebenfalls näher in der rechtlichen Beurteilung). Seitens des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass der Antrag vom 08.11.2023 am 09.11.2023 zur Post gegeben wurde, was lebensnah und plausibel erscheint, zumal die SVS bereits mit Schreiben vom 15.11.2023 zum Antrag Stellung nahm. Weder wurden substantiiert Zustellmängel behauptet, noch wurde substantiiert vorgebracht, dass dagegen (fristgerecht) ein Rechtsmittel erhoben wurde. Vielmehr lässt sich dem ebenfalls im Akt befindlichen Antrag
Paragraph 117 b, GSVG entnehmen, dass der Bescheid vom 20.02.2023 nicht bekämpft wurde und der Antrag im Ergebnis die fehlende Beschwerde gegen die Feststellung der Pflichtversicherung im Jahr 2021 substituieren soll. Dazu dient Paragraph 117 b, GSVG aber nicht (s. dazu ebenfalls näher in der rechtlichen Beurteilung). Seitens des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass der Antrag vom 08.11.2023 am 09.11.2023 zur Post gegeben wurde, was lebensnah und plausibel erscheint, zumal die SVS bereits mit Schreiben vom 15.11.2023 zum Antrag Stellung nahm. Die Stellungnahme der SVS vom 15.11.2023 liegt ebenso im Akt ein und ergibt sich aus dem diesbezüglich gleichlautenden Parteienvorbringen, dass die Säumnisbeschwerde am 05.07.2024 erhoben wurde. Weiters ergibt sich aus dem Akteninhalt die unzweifelhafte Vorlage der Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht bereits Ende Juli 2024. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterinnenzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterinnenzuständigkeit vor. 3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.3. Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Hierin ist normiert, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) und gegen Weisungen
2 B-VG (Z 4) entscheiden.3.3. Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Artikel 130, Absatz eins, B-VG geregelt. Hierin ist normiert, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,) und gegen Weisungen
a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,) entscheiden.
5 B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
, Absatz 5, B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Weiters kann
2 B-VG durch Bundes- oder Landesgesetz in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze
dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze
dem ersten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 sinngemäß.Weiters kann
, Absatz 2, B-VG durch Bundes- oder Landesgesetz in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze
dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze
dem ersten Satz gilt Artikel 97, Absatz 2, sinngemäß.
1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen zu entscheiden.
Vm § 354 ASVG sind hingegen zur Entscheidung über Leistungssachen die ordentlichen Gerichte berufen. Fraglich ist hier somit, ob es sich in der Beschwerdesache um eine Verwaltungssache handelt, die in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fällt, oder um eine Leistungssache, für die das Landesgericht als Sozialgericht zuständig wäre.
Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen zu entscheiden.
Paragraphen 2, Absatz eins und 65 Absatz eins, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in Verbindung mit Paragraph 354, ASVG sind hingegen zur Entscheidung über Leistungssachen die ordentlichen Gerichte berufen. Fraglich ist hier somit, ob es sich in der Beschwerdesache um eine Verwaltungssache handelt, die in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fällt, oder um eine Leistungssache, für die das Landesgericht als Sozialgericht zuständig wäre. 3.
bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.Paragraph 117 b, Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten
Paragraph 117 a, bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. […] Verfahren § 194. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daßParagraph 194, Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß 1. […] 2. die §§ 361, 362 Abs. 1, 2 und 4, 366 und 367 ASVG weiterhin in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobei2. die Paragraphen 361, 362, Absatz eins, 2 und 4, 366 und 367 ASVG weiterhin in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobei
1 Z 4 ein Bescheid
1 Z 7 ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides, zu erlassen ist;4. daß bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtversicherte
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ein Bescheid
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides, zu erlassen ist;
Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe
Abschnitt römisch zwei des Fünften Teiles,
als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen dieParagraph 355, Alle nicht
Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche
Abschnitt römisch eins des Fünften Teiles. […] Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht § 414.
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16,
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
GSVG vom 08.11.2023 und zwar die ersatzlose Behebung des Bescheides vom 20.02.2023 begehre. 3.5. Mit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er eine Entscheidung hinsichtlich seines Antrages
Paragraph 117 b, GSVG vom 08.11.2023 und zwar die ersatzlose Behebung des Bescheides vom 20.02.2023 begehre. Bei der Feststellung von Schwerarbeitszeiten
GSVG handelt es sich um eine Leistungssache, über die mit Bescheid des Versicherungsträgers abzusprechen ist. Gegen derartige Entscheidungen können die Arbeits- und Sozialgerichte angerufen werden, wodurch dann der grundlegende Bescheid aufgehoben wird. Eine besondere Rechtskraftdurchbrechung ergibt sich aus § 117b GSVG, welcher mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006 (SVÄG 2006) in Kraft getreten ist, in der Form, dass nachträglich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist aufgrund eines wesentlichen Sachverhaltsirrtums oder offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten erfolgte Feststellungen unrichtig sind, rückwirkend der gesetzliche Zustand herzustellen ist (vgl. Zheden in Poperl/Trauner/Weißenböck [Hrsg.], ASVG, Praxiskommentar, Schwerarbeitsverordnung, Rz 60).Bei der Feststellung von Schwerarbeitszeiten
Paragraph 117 a, GSVG handelt es sich um eine Leistungssache, über die mit Bescheid des Versicherungsträgers abzusprechen ist. Gegen derartige Entscheidungen können die Arbeits- und Sozialgerichte angerufen werden, wodurch dann der grundlegende Bescheid aufgehoben wird. Eine besondere Rechtskraftdurchbrechung ergibt sich aus Paragraph 117 b, GSVG, welcher mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006 (SVÄG 2006) in Kraft getreten ist, in der Form, dass nachträglich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist aufgrund eines wesentlichen Sachverhaltsirrtums oder offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten erfolgte Feststellungen unrichtig sind, rückwirkend der gesetzliche Zustand herzustellen ist vergleiche Zheden in Poperl/Trauner/Weißenböck [Hrsg.], ASVG, Praxiskommentar, Schwerarbeitsverordnung, Rz 60). § 117b GSVG stellt eine Ergänzung zur Regelung des § 69 GSVG über das Leistungsrecht dar (vgl. Sonntag in Sonntag [Hrsg.], GSVG/SVSG13, § 117b Rz 1). Paragraph 117 b, GSVG stellt eine Ergänzung zur Regelung des Paragraph 69, GSVG über das Leistungsrecht dar vergleiche Sonntag in Sonntag [Hrsg.], GSVG/SVSG13, Paragraph 117 b, Rz 1). Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen nach § 69 GSVG vorliegen, ist eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG iVm § 194 GSVG; die Entscheidung über die Leistung selbst ist hingegen eine Leistungssache (vgl. Atria in Sonntag [Hrsg.], GSVG/SVSG13, § 69 Rz 6).Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 69, GSVG vorliegen, ist eine Verwaltungssache iSd Paragraph 355, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG; die Entscheidung über die Leistung selbst ist hingegen eine Leistungssache vergleiche Atria in Sonntag [Hrsg.], GSVG/SVSG13, Paragraph 69, Rz 6). Zu § 69 GSVG inhaltsgleich ist § 101 ASVG.Zu Paragraph 69, GSVG inhaltsgleich ist Paragraph 101, ASVG. 3.
Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 08.11.2023 – im Wege seiner Rechtsvertretung am 09.11.2023 postalisch aufgegeben – einen Antrag
Paragraph 117 b, GSVG und wirft der SVS diesbezügliche Säumigkeit vor. Seitens des Beschwerdeführers wird die Auffassung vertreten, dass der zulässige Rechtsschutzweg – wie hinsichtlich § 69 GSVG – über die Erhebung einer Säumnisbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht führt und die Erhebung einer Säumnisklage an das Sozialgericht unzulässig wäre. Seitens des Beschwerdeführers wird die Auffassung vertreten, dass der zulässige Rechtsschutzweg – wie hinsichtlich Paragraph 69, GSVG – über die Erhebung einer Säumnisbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht führt und die Erhebung einer Säumnisklage an das Sozialgericht unzulässig wäre. Die SVS beantragte, die Säumnisbeschwerde wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsweges zurückzuweisen und begründete dies u.a. damit, dass es sich bei § 117a GSVG um eine Leistungssache handle. Die SVS beantragte, die Säumnisbeschwerde wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsweges zurückzuweisen und begründete dies u.a. damit, dass es sich bei Paragraph 117 a, GSVG um eine Leistungssache handle. Soweit zu sehen, war der Verwaltungsgerichtshof bisher noch nicht mit dem Rechtsweg speziell betreffend § 117b GSVG befasst. Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits ausgesprochen, dass die – hier begehrte – Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands nach § 117b GSVG vorliegen, keine Leistungssache ist. Der Oberste Gerichtshof verwies dazu auf seine ständige Rechtsprechung, nach der die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach § 101 ASVG oder auch für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 AVG vorliegen, keine Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG und daher auch keine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 ASGG, sondern eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG ist. Gegen einen Bescheid, mit dem eine solche verfahrensrechtliche Maßnahme abgelehnt wird, kann daher keine Klage erhoben werden (vgl. OGH 13.06.2017, 10 ObS 52/17w, mHa RIS-Justiz RS0084076). Soweit zu sehen, war der Verwaltungsgerichtshof bisher noch nicht mit dem Rechtsweg speziell betreffend Paragraph 117 b, GSVG befasst. Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits ausgesprochen, dass die – hier begehrte – Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands nach Paragraph 117 b, GSVG vorliegen, keine Leistungssache ist. Der Oberste Gerichtshof verwies dazu auf seine ständige Rechtsprechung, nach der die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach Paragraph 101, ASVG oder auch für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 69, AVG vorliegen, keine Leistungssache im Sinne des Paragraph 354, ASVG und daher auch keine Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 65, ASGG, sondern eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG ist. Gegen einen Bescheid, mit dem eine solche verfahrensrechtliche Maßnahme abgelehnt wird, kann daher keine Klage erhoben werden vergleiche OGH 13.06.2017, 10 ObS 52/17w, mHa RIS-Justiz RS0084076). Die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes steht im Einklang mit der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache ist (vgl. zB zu §§ 69 GSVG, 101 ASVG VwGH 12.09.2012, 2009/08/0090, mwH). Die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes steht im Einklang mit der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache ist vergleiche zB zu Paragraphen 69, GSVG, 101 ASVG VwGH 12.09.2012, 2009/08/0090, mwH). Das Bundesverwaltungsgericht folgt dem und geht auch nicht davon aus, dass Gegenstand der hier zu beurteilenden Rechtsstreitigkeit bereits der Bestand von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
§ 65 ASGG). Das Bundesverwaltungsgericht folgt dem und geht auch nicht davon aus, dass Gegenstand der hier zu beurteilenden Rechtsstreitigkeit bereits der Bestand von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
Paragraphen 117 a, 117 b, GSVG ist vergleiche Paragraph 65, ASGG). Die Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist daher hinsichtlich dieses Gesichtspunktes zulässig. 3.8. Zur Säumnis der SVS: Mit Schriftsatz vom 08.11.2023, am 09.11.2023 zur Post gegeben, spätestens am 15.11.2023 bei der SVS eingelangt, wurde ein Antrag
GSVG gestellt und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2023 beantragt. Am 05.07.2024 wurde die Säumnisbeschwerde seitens des Beschwerdeführers erhoben. Mit Schriftsatz vom 08.11.2023, am 09.11.2023 zur Post gegeben, spätestens am 15.11.2023 bei der SVS eingelangt, wurde ein Antrag
Paragraph 117 b, GSVG gestellt und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2023 beantragt. Am 05.07.2024 wurde die Säumnisbeschwerde seitens des Beschwerdeführers erhoben. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG dient dem Rechtsschutz gegen Säumnis der Behörden. Zweck der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092, mwH). Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, mwH). In diesem Zusammenhang haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist (vgl. VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0083).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Zweck der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092, mwH). Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, mwH). In diesem Zusammenhang haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist vergleiche VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0083). Die Säumnis ist somit weitere Prozessvoraussetzung (vgl. VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). Gegenständlich handelt es sich – wie bereits dargestellt – um eine Verwaltungssache und hat die SVS daher grundsätzlich binnen sechs Monaten zu entscheiden (vgl. § 8 VwGVG iVm § 194 GSVG iVm § 414 Abs. 1 ASVG iVm § 73 Abs. 1 AVG).Die Säumnis ist somit weitere Prozessvoraussetzung vergleiche VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). Gegenständlich handelt es sich – wie bereits dargestellt – um eine Verwaltungssache und hat die SVS daher grundsätzlich binnen sechs Monaten zu entscheiden vergleiche Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG). Der Beschwerdeführer brachte nachvollziehbar in seiner Säumnisbeschwerde vom 05.07.2024 eine bereits über sechsmonatige Säumnis der SVS im Hinblick auf den am 09.11.2023 zur Post gegebenen Antrag nach § 117b GSVG vor und widersprach die SVS dem auch nicht substantiiert im Hinblick auf die Sechsmonatsfrist. Der Beschwerdeführer brachte nachvollziehbar in seiner Säumnisbeschwerde vom 05.07.2024 eine bereits über sechsmonatige Säumnis der SVS im Hinblick auf den am 09.11.2023 zur Post gegebenen Antrag nach Paragraph 117 b, GSVG vor und widersprach die SVS dem auch nicht substantiiert im Hinblick auf die Sechsmonatsfrist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (vgl. VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwH).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann vergleiche VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwH). Im Verfahren begründete die SVS eine fehlende Erledigung nicht mit unüberwindbaren Hindernissen bzw. sind insgesamt unüberwindbare Hindernisse, welche die SVS von einer zeitnahen (fristgerechten) Entscheidung abgehalten hätten, nicht zu sehen. Da in diesem Zusammenhang auch kein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers vorgebracht wurde oder sonst zu sehen ist, ist die Verletzung der Entscheidungspflicht auf ein überwiegendes Verschulden der SVS zurückzuführen. Richtig ist wohl, dass der Antrag des Beschwerdeführers vor Erhebung der Säumnisbeschwerde über sechs Monate unerledigt geblieben ist. Eine Weiterleitung durch die SVS an andere Stellen ist nicht zu sehen. Ebenso wurde weder substantiiert behauptet, noch liegen Hinweise darauf vor, dass die SVS nicht leistungszuständiger Versicherungsträger wäre (vgl. § 247 Abs. 1 ASVG; § 117a GSVG). Eine Weiterleitung durch die SVS an andere Stellen ist nicht zu sehen. Ebenso wurde weder substantiiert behauptet, noch liegen Hinweise darauf vor, dass die SVS nicht leistungszuständiger Versicherungsträger wäre vergleiche Paragraph 247, Absatz eins, ASVG; Paragraph 117 a, GSVG). Insofern sieht auch das Bundesverwaltungsgericht eine Säumnis. Aus den bereits dargelegten Erwägungen ist die Verletzung der Entscheidungspflicht auf ein überwiegendes Verschulden der SVS zurückzuführen. Daher ist der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben. Daraus folgt, dass die Zuständigkeit über den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.11.2023 abzusprechen, auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat. Zu B) Zur Abweisung des Antrages
GSVG:Zu B) Zur Abweisung des Antrages
Paragraph 117 b, GSVG: 3.9. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2023
Es handelt sich beim Bescheid vom 20.02.2023 aber schon von vornherein nicht um einer der Aufhebung zugänglichen bescheidmäßigen Feststellung der Versicherungszeiten nach § 117a GSVG.Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2023
Paragraph 117 b, GSVG. Es handelt sich beim Bescheid vom 20.02.2023 aber schon von vornherein nicht um einer der Aufhebung zugänglichen bescheidmäßigen Feststellung der Versicherungszeiten nach Paragraph 117 a, GSVG. Die vom Beschwerdeführer gewünschte rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands bei der Feststellung von Versicherungszeiten nach § 117b GSVG kommt daher schon deshalb nicht in Betracht, weil sie die bescheidmäßige Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten nach § 117a GSVG voraussetzt, welche hier nicht erfolgt ist. Der SVS ist im Ergebnis daher jedenfalls darin zuzustimmen, dass § 117b GSVG hinsichtlich des Bescheides vom 20.02.2023 nicht zur Anwendung gelangen kann, mit welchem das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
1 Z 4 GSVG in der Zeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 festgestellt wurde. Die vom Beschwerdeführer gewünschte rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands bei der Feststellung von Versicherungszeiten nach Paragraph 117 b, GSVG kommt daher schon deshalb nicht in Betracht, weil sie die bescheidmäßige Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 117 a, GSVG voraussetzt, welche hier nicht erfolgt ist. Der SVS ist im Ergebnis daher jedenfalls darin zuzustimmen, dass Paragraph 117 b, GSVG hinsichtlich des Bescheides vom 20.02.2023 nicht zur Anwendung gelangen kann, mit welchem das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Zeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 festgestellt wurde. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.10. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer Verhandlung wurde abgesehen, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien und lediglich Rechtsfragen zu beurteilen waren. Eine Rechtsfrage von besonderer Komplexität lag nicht vor. Es wurden auch keine sonstigen Rechts- oder Sachverhaltsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Es wurden auch keine sonstigen Rechts- oder Sachverhaltsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung standen somit weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der Verhandlung standen somit weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen verwiesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W263.2296586.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.