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{'item': 'W263 2296586-1'}

Obsah (16)§ 117bArt. 133§ 6§ 194§ 28§ 31Art. 81aArtikel 81Art. 130Art. 94§ 414§§ 2§ 117a§ 410§ 354§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW263 2296586-1 Spruch, W263 2296586-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 117bGSVG, datiert mit 08.11.2023, wird abgewiesen.

Der Antrag

Paragraph 117 b, GSVG, datiert mit 08.11.2023, wird abgewiesen. C) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) vom 28.03.2023 wurde entschieden, dass die Schwerarbeitspension des nunmehrigen Beschwerdeführers XXXX , geb. am XXXX , im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 wegen einer Pflichtversicherung wegfällt.
  2. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) vom 28.03.2023 wurde entschieden, dass die Schwerarbeitspension des nunmehrigen Beschwerdeführers römisch 40 , geb. am römisch 40 , im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 wegen einer Pflichtversicherung wegfällt.
  3. Gegen den Bescheid der SVS vom 28.03.2023 wurde Klage erhoben und das Verfahren vor dem Landesgericht XXXX als Sozialgericht zur Zl. XXXX mit Beschluss vom 14.11.2023 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Feststellung der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers im Jahr 2021 unterbrochen.
  4. Gegen den Bescheid der SVS vom 28.03.2023 wurde Klage erhoben und das Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 als Sozialgericht zur Zl. römisch 40 mit Beschluss vom 14.11.2023 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Feststellung der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers im Jahr 2021 unterbrochen.
  5. Die SVS hatte bereits mit Bescheid vom 20.02.2023 festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 28.02.2023 übernommen. Es wurde (innerhalb der Rechtsmittelfrist) kein Rechtsmittel (Beschwerde) gegen den Bescheid erhoben.
  6. Die SVS hatte bereits mit Bescheid vom 20.02.2023 festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 28.02.2023 übernommen. Es wurde (innerhalb der Rechtsmittelfrist) kein Rechtsmittel (Beschwerde) gegen den Bescheid erhoben.
  7. Mit Schriftsatz, datiert mit 08.11.2023, wurde mit näherer Begründung und unter Anschluss einer entsprechenden Vollmacht ein Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2023

§ 117bGSVG gestellt.

Der Schriftsatz wurde am 09.11.2023 zur Post gegeben.4. Mit Schriftsatz, datiert mit 08.11.2023, wurde mit näherer Begründung und unter Anschluss einer entsprechenden Vollmacht ein Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2023

Paragraph 117 b, GSVG gestellt. Der Schriftsatz wurde am 09.11.2023 zur Post gegeben.

  1. Mit Schreiben vom 15.11.2023 nahm die SVS zu diesem Antrag Stellung und wies darauf hin, dass die Bestimmung des § 117b GSVG ihrer Ansicht nach nicht zur Anwendung kommen könne.
  2. Mit Schreiben vom 15.11.2023 nahm die SVS zu diesem Antrag Stellung und wies darauf hin, dass die Bestimmung des Paragraph 117 b, GSVG ihrer Ansicht nach nicht zur Anwendung kommen könne.
  3. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung am 05.07.2024 Säumnisbeschwerde.
  4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 30.07.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
  6. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen Aktenlage. Der Unterbrechungsbeschluss des Landesgerichtes XXXX als Sozialgericht vom 14.11.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht u.a. mit dem vorbereitenden Schriftsatz der klagenden Partei (des Beschwerdeführers) vorgelegt. Das Parteienvorbringen zum diesbezüglichen behördlichen Leistungsverfahren bzw. zivilgerichtlichen Verfahren deckt sich im Wesentlichen und findet insb. Deckung in den vorgelegten Unterlagen der zivilgerichtlichen Sozialrechtssache. Der Unterbrechungsbeschluss des Landesgerichtes römisch 40 als Sozialgericht vom 14.11.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht u.a. mit dem vorbereitenden Schriftsatz der klagenden Partei (des Beschwerdeführers) vorgelegt. Das Parteienvorbringen zum diesbezüglichen behördlichen Leistungsverfahren bzw. zivilgerichtlichen Verfahren deckt sich im Wesentlichen und findet insb. Deckung in den vorgelegten Unterlagen der zivilgerichtlichen Sozialrechtssache. Weiters liegt der Rückschein betreffend den Bescheid der SVS vom 20.02.2023 im Akt ein. Die Feststellungen zum Zustellvorgang des Bescheides vom 20.02.2023 beruhen auf diesem unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein. Dieser stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl. dazu näher die nachfolgende rechtliche Beurteilung). Es ergibt sich aus diesem, dass der Beschwerdeführer den Bescheid am 28.02.2023 übernommen hat. Weiters liegt der Rückschein betreffend den Bescheid der SVS vom 20.02.2023 im Akt ein. Die Feststellungen zum Zustellvorgang des Bescheides vom 20.02.2023 beruhen auf diesem unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein. Dieser stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat vergleiche dazu näher die nachfolgende rechtliche Beurteilung). Es ergibt sich aus diesem, dass der Beschwerdeführer den Bescheid am 28.02.2023 übernommen hat. Weder wurden substantiiert Zustellmängel behauptet, noch wurde substantiiert vorgebracht, dass dagegen (fristgerecht) ein Rechtsmittel erhoben wurde. Vielmehr lässt sich dem ebenfalls im Akt befindlichen Antrag

§ 117b

GSVG entnehmen, dass der Bescheid vom 20.02.2023 nicht bekämpft wurde und der Antrag im Ergebnis die fehlende Beschwerde gegen die Feststellung der Pflichtversicherung im Jahr 2021 substituieren soll. Dazu dient § 117b GSVG aber nicht (s. dazu ebenfalls näher in der rechtlichen Beurteilung). Seitens des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass der Antrag vom 08.11.2023 am 09.11.2023 zur Post gegeben wurde, was lebensnah und plausibel erscheint, zumal die SVS bereits mit Schreiben vom 15.11.2023 zum Antrag Stellung nahm. Weder wurden substantiiert Zustellmängel behauptet, noch wurde substantiiert vorgebracht, dass dagegen (fristgerecht) ein Rechtsmittel erhoben wurde. Vielmehr lässt sich dem ebenfalls im Akt befindlichen Antrag

Paragraph 117 b, GSVG entnehmen, dass der Bescheid vom 20.02.2023 nicht bekämpft wurde und der Antrag im Ergebnis die fehlende Beschwerde gegen die Feststellung der Pflichtversicherung im Jahr 2021 substituieren soll. Dazu dient Paragraph 117 b, GSVG aber nicht (s. dazu ebenfalls näher in der rechtlichen Beurteilung). Seitens des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass der Antrag vom 08.11.2023 am 09.11.2023 zur Post gegeben wurde, was lebensnah und plausibel erscheint, zumal die SVS bereits mit Schreiben vom 15.11.2023 zum Antrag Stellung nahm. Die Stellungnahme der SVS vom 15.11.2023 liegt ebenso im Akt ein und ergibt sich aus dem diesbezüglich gleichlautenden Parteienvorbringen, dass die Säumnisbeschwerde am 05.07.2024 erhoben wurde. Weiters ergibt sich aus dem Akteninhalt die unzweifelhafte Vorlage der Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht bereits Ende Juli 2024. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterinnenzuständigkeit vor. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterinnenzuständigkeit vor. 3.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.3. Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Hierin ist normiert, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) und gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

2 B-VG (Z 4) entscheiden.3.3. Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Artikel 130, Absatz eins, B-VG geregelt. Hierin ist normiert, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,) und gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,) entscheiden.

Art. 130Abs.

5 B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

Artikel 130

, Absatz 5, B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Weiters kann

Art. 94Abs.

2 B-VG durch Bundes- oder Landesgesetz in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze

dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze

dem ersten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 sinngemäß.Weiters kann

Artikel 94

, Absatz 2, B-VG durch Bundes- oder Landesgesetz in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze

dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze

dem ersten Satz gilt Artikel 97, Absatz 2, sinngemäß.

§ 414Abs.

1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen zu entscheiden.

§§ 2Abs. 1 und 65 Abs. 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, i

Vm § 354 ASVG sind hingegen zur Entscheidung über Leistungssachen die ordentlichen Gerichte berufen. Fraglich ist hier somit, ob es sich in der Beschwerdesache um eine Verwaltungssache handelt, die in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fällt, oder um eine Leistungssache, für die das Landesgericht als Sozialgericht zuständig wäre.

Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen zu entscheiden.

Paragraphen 2, Absatz eins und 65 Absatz eins, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in Verbindung mit Paragraph 354, ASVG sind hingegen zur Entscheidung über Leistungssachen die ordentlichen Gerichte berufen. Fraglich ist hier somit, ob es sich in der Beschwerdesache um eine Verwaltungssache handelt, die in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fällt, oder um eine Leistungssache, für die das Landesgericht als Sozialgericht zuständig wäre. 3.

  1. Die wesentlichen diesbezüglichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG) lauten samt Überschriften auszugsweise (Hervorhebungen auch im Weiteren durch das Bundesverwaltungsgericht): „Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten § 117a.

(1)Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.Paragraph 117 a,
(1)Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist Paragraph 113, Absatz 2, entsprechend anzuwenden.
(2)Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 298 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 298 Abs. 12 dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach § 298 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(2)Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph 298, Absatz 13 a, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 4, Absatz 4, APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach Paragraph 298, Absatz 12, dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 3, APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 298, Absatz 13 a, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 4, Absatz 3, APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden. Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden. Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten § 117b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

§ 117a

bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.Paragraph 117 b, Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

Paragraph 117 a, bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. […] Verfahren § 194. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daßParagraph 194, Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß 1. […] 2. die §§ 361, 362 Abs. 1, 2 und 4, 366 und 367 ASVG weiterhin in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobei2. die Paragraphen 361, 362, Absatz eins, 2 und 4, 366 und 367 ASVG weiterhin in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobei

  1. a)[…]
  2. b)[…] 3. als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 117a) und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 133a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten gilt.3. als Leistungssache im Sinne des Paragraph 354, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 65, Ziffer 4, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (Paragraph 117 a,) und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 133 a,) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten gilt. 4. daß bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1 Z 4 ein Bescheid

§ 410Abs.

1 Z 7 ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides, zu erlassen ist;4. daß bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ein Bescheid

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides, zu erlassen ist;

  1. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.
  2. Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. […]“ Die wesentlichen diesbezüglichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  3. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) lauten samt Überschriften: „Verfahrensarten. §
  4. Das in diesem Teil geregelte Verfahren gliedert sich in das Verfahren in Leistungssachen (§ 354) und das Verfahren in Verwaltungssachen (§ 355).Paragraph 353, Das in diesem Teil geregelte Verfahren gliedert sich in das Verfahren in Leistungssachen (Paragraph 354,) und das Verfahren in Verwaltungssachen (Paragraph 355,). Leistungssachen. §
  5. Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt umParagraph 354, Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um
  6. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 29a), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;
  7. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach Paragraph 367, Absatz eins,, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (Paragraphen 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (Paragraphen 26 bis 29 a), die Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,) oder die Leistungszuständigkeit (Paragraph 246,) in Frage steht;
  8. Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung,
  9. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe

Abschnitt II

des Fünften Teiles,3.

Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe

Abschnitt römisch zwei des Fünften Teiles,

  1. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247),
  2. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (Paragraph 247,), 4a. die Feststellung der Invalidität (§§ 255a, 280a) oder der Berufsunfähigkeit (§ 273a),4a. die Feststellung der Invalidität (Paragraphen 255 a, 280 a,) oder der Berufsunfähigkeit (Paragraph 273 a,),
  3. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (§ 15 APG),
  4. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (Paragraph 15, APG),
  5. die Feststellung des Rechtsanspruches auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e (§ 270a, § 276e).
  6. die Feststellung des Rechtsanspruches auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, (Paragraph 270 a,, Paragraph 276 e,). Verwaltungssachen. §
  7. Alle nicht

§ 354

als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen dieParagraph 355, Alle nicht

Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die

  1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,
  2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und -zuständigkeit,
  3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,
  4. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach Paragraph 113,,
  5. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
  6. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche

Abschnitt I

des Fünften Teiles.5.

Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche

Abschnitt römisch eins des Fünften Teiles. […] Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht § 414.

(1)Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“Paragraph 414,
(1)Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“ Die wesentliche Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet samt Überschrift auszugsweise: „3. Abschnitt: Entscheidungspflicht § 73.
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Paragraph 73,
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. […]“ Die wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lauten samt Überschrift auszugsweise: „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. […] Nachholung des Bescheides § 16.
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16,

(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“ 3.5. Mit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er eine Entscheidung hinsichtlich seines Antrages

§ 117b

GSVG vom 08.11.2023 und zwar die ersatzlose Behebung des Bescheides vom 20.02.2023 begehre. 3.5. Mit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er eine Entscheidung hinsichtlich seines Antrages

Paragraph 117 b, GSVG vom 08.11.2023 und zwar die ersatzlose Behebung des Bescheides vom 20.02.2023 begehre. Bei der Feststellung von Schwerarbeitszeiten

§ 117a

GSVG handelt es sich um eine Leistungssache, über die mit Bescheid des Versicherungsträgers abzusprechen ist. Gegen derartige Entscheidungen können die Arbeits- und Sozialgerichte angerufen werden, wodurch dann der grundlegende Bescheid aufgehoben wird. Eine besondere Rechtskraftdurchbrechung ergibt sich aus § 117b GSVG, welcher mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006 (SVÄG 2006) in Kraft getreten ist, in der Form, dass nachträglich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist aufgrund eines wesentlichen Sachverhaltsirrtums oder offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten erfolgte Feststellungen unrichtig sind, rückwirkend der gesetzliche Zustand herzustellen ist (vgl. Zheden in Poperl/Trauner/Weißenböck [Hrsg.], ASVG, Praxiskommentar, Schwerarbeitsverordnung, Rz 60).Bei der Feststellung von Schwerarbeitszeiten

Paragraph 117 a, GSVG handelt es sich um eine Leistungssache, über die mit Bescheid des Versicherungsträgers abzusprechen ist. Gegen derartige Entscheidungen können die Arbeits- und Sozialgerichte angerufen werden, wodurch dann der grundlegende Bescheid aufgehoben wird. Eine besondere Rechtskraftdurchbrechung ergibt sich aus Paragraph 117 b, GSVG, welcher mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006 (SVÄG 2006) in Kraft getreten ist, in der Form, dass nachträglich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist aufgrund eines wesentlichen Sachverhaltsirrtums oder offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten erfolgte Feststellungen unrichtig sind, rückwirkend der gesetzliche Zustand herzustellen ist vergleiche Zheden in Poperl/Trauner/Weißenböck [Hrsg.], ASVG, Praxiskommentar, Schwerarbeitsverordnung, Rz 60). § 117b GSVG stellt eine Ergänzung zur Regelung des § 69 GSVG über das Leistungsrecht dar (vgl. Sonntag in Sonntag [Hrsg.], GSVG/SVSG13, § 117b Rz 1). Paragraph 117 b, GSVG stellt eine Ergänzung zur Regelung des Paragraph 69, GSVG über das Leistungsrecht dar vergleiche Sonntag in Sonntag [Hrsg.], GSVG/SVSG13, Paragraph 117 b, Rz 1). Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen nach § 69 GSVG vorliegen, ist eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG iVm § 194 GSVG; die Entscheidung über die Leistung selbst ist hingegen eine Leistungssache (vgl. Atria in Sonntag [Hrsg.], GSVG/SVSG13, § 69 Rz 6).Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 69, GSVG vorliegen, ist eine Verwaltungssache iSd Paragraph 355, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG; die Entscheidung über die Leistung selbst ist hingegen eine Leistungssache vergleiche Atria in Sonntag [Hrsg.], GSVG/SVSG13, Paragraph 69, Rz 6). Zu § 69 GSVG inhaltsgleich ist § 101 ASVG.Zu Paragraph 69, GSVG inhaltsgleich ist Paragraph 101, ASVG. 3.

  1. Zur Rechtskraft des Bescheides vom 20.02.2023: Die SVS hat mit Bescheid vom 20.02.2023 festgestellt, dass im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorliegt. Hierbei handelt es sich um eine Verwaltungssache. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.Die SVS hat mit Bescheid vom 20.02.2023 festgestellt, dass im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vorliegt. Hierbei handelt es sich um eine Verwaltungssache. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG. Die Zustellung des Bescheides vom 20.02.2023 wurde mittels RSb-Sendung angeordnet. Nach den Beurkundungen des Zustellorgans wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 28.02.2023 zugestellt. Bei dem genannten RSb-Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwH). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827, mwH).Bei dem genannten RSb-Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwH). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827, mwH). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer somit am 28.02.2023 zugestellt und erwuchs mangels dagegen erhobenem Rechtsmittel in Rechtskraft. Zu A) Stattgabe der Säumnisbeschwerde: 3.
  2. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 08.11.2023 – im Wege seiner Rechtsvertretung am 09.11.2023 postalisch aufgegeben – einen Antrag

§ 117bGSVG und wirft der SVS diesbezügliche Säumigkeit vor.

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 08.11.2023 – im Wege seiner Rechtsvertretung am 09.11.2023 postalisch aufgegeben – einen Antrag

Paragraph 117 b, GSVG und wirft der SVS diesbezügliche Säumigkeit vor. Seitens des Beschwerdeführers wird die Auffassung vertreten, dass der zulässige Rechtsschutzweg – wie hinsichtlich § 69 GSVG – über die Erhebung einer Säumnisbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht führt und die Erhebung einer Säumnisklage an das Sozialgericht unzulässig wäre. Seitens des Beschwerdeführers wird die Auffassung vertreten, dass der zulässige Rechtsschutzweg – wie hinsichtlich Paragraph 69, GSVG – über die Erhebung einer Säumnisbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht führt und die Erhebung einer Säumnisklage an das Sozialgericht unzulässig wäre. Die SVS beantragte, die Säumnisbeschwerde wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsweges zurückzuweisen und begründete dies u.a. damit, dass es sich bei § 117a GSVG um eine Leistungssache handle. Die SVS beantragte, die Säumnisbeschwerde wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsweges zurückzuweisen und begründete dies u.a. damit, dass es sich bei Paragraph 117 a, GSVG um eine Leistungssache handle. Soweit zu sehen, war der Verwaltungsgerichtshof bisher noch nicht mit dem Rechtsweg speziell betreffend § 117b GSVG befasst. Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits ausgesprochen, dass die – hier begehrte – Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands nach § 117b GSVG vorliegen, keine Leistungssache ist. Der Oberste Gerichtshof verwies dazu auf seine ständige Rechtsprechung, nach der die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach § 101 ASVG oder auch für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 AVG vorliegen, keine Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG und daher auch keine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 ASGG, sondern eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG ist. Gegen einen Bescheid, mit dem eine solche verfahrensrechtliche Maßnahme abgelehnt wird, kann daher keine Klage erhoben werden (vgl. OGH 13.06.2017, 10 ObS 52/17w, mHa RIS-Justiz RS0084076). Soweit zu sehen, war der Verwaltungsgerichtshof bisher noch nicht mit dem Rechtsweg speziell betreffend Paragraph 117 b, GSVG befasst. Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits ausgesprochen, dass die – hier begehrte – Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands nach Paragraph 117 b, GSVG vorliegen, keine Leistungssache ist. Der Oberste Gerichtshof verwies dazu auf seine ständige Rechtsprechung, nach der die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach Paragraph 101, ASVG oder auch für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 69, AVG vorliegen, keine Leistungssache im Sinne des Paragraph 354, ASVG und daher auch keine Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 65, ASGG, sondern eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG ist. Gegen einen Bescheid, mit dem eine solche verfahrensrechtliche Maßnahme abgelehnt wird, kann daher keine Klage erhoben werden vergleiche OGH 13.06.2017, 10 ObS 52/17w, mHa RIS-Justiz RS0084076). Die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes steht im Einklang mit der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache ist (vgl. zB zu §§ 69 GSVG, 101 ASVG VwGH 12.09.2012, 2009/08/0090, mwH). Die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes steht im Einklang mit der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache ist vergleiche zB zu Paragraphen 69, GSVG, 101 ASVG VwGH 12.09.2012, 2009/08/0090, mwH). Das Bundesverwaltungsgericht folgt dem und geht auch nicht davon aus, dass Gegenstand der hier zu beurteilenden Rechtsstreitigkeit bereits der Bestand von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

§§ 117a, 117b GSVG ist (vgl.

§ 65 ASGG). Das Bundesverwaltungsgericht folgt dem und geht auch nicht davon aus, dass Gegenstand der hier zu beurteilenden Rechtsstreitigkeit bereits der Bestand von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

Paragraphen 117 a, 117 b, GSVG ist vergleiche Paragraph 65, ASGG). Die Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist daher hinsichtlich dieses Gesichtspunktes zulässig. 3.8. Zur Säumnis der SVS: Mit Schriftsatz vom 08.11.2023, am 09.11.2023 zur Post gegeben, spätestens am 15.11.2023 bei der SVS eingelangt, wurde ein Antrag

§ 117b

GSVG gestellt und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2023 beantragt. Am 05.07.2024 wurde die Säumnisbeschwerde seitens des Beschwerdeführers erhoben. Mit Schriftsatz vom 08.11.2023, am 09.11.2023 zur Post gegeben, spätestens am 15.11.2023 bei der SVS eingelangt, wurde ein Antrag

Paragraph 117 b, GSVG gestellt und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2023 beantragt. Am 05.07.2024 wurde die Säumnisbeschwerde seitens des Beschwerdeführers erhoben. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG dient dem Rechtsschutz gegen Säumnis der Behörden. Zweck der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092, mwH). Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, mwH). In diesem Zusammenhang haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist (vgl. VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0083).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG dient dem Rechtsschutz gegen Säumnis der Behörden.

Zweck der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092, mwH). Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, mwH). In diesem Zusammenhang haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist vergleiche VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0083). Die Säumnis ist somit weitere Prozessvoraussetzung (vgl. VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). Gegenständlich handelt es sich – wie bereits dargestellt – um eine Verwaltungssache und hat die SVS daher grundsätzlich binnen sechs Monaten zu entscheiden (vgl. § 8 VwGVG iVm § 194 GSVG iVm § 414 Abs. 1 ASVG iVm § 73 Abs. 1 AVG).Die Säumnis ist somit weitere Prozessvoraussetzung vergleiche VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). Gegenständlich handelt es sich – wie bereits dargestellt – um eine Verwaltungssache und hat die SVS daher grundsätzlich binnen sechs Monaten zu entscheiden vergleiche Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG). Der Beschwerdeführer brachte nachvollziehbar in seiner Säumnisbeschwerde vom 05.07.2024 eine bereits über sechsmonatige Säumnis der SVS im Hinblick auf den am 09.11.2023 zur Post gegebenen Antrag nach § 117b GSVG vor und widersprach die SVS dem auch nicht substantiiert im Hinblick auf die Sechsmonatsfrist. Der Beschwerdeführer brachte nachvollziehbar in seiner Säumnisbeschwerde vom 05.07.2024 eine bereits über sechsmonatige Säumnis der SVS im Hinblick auf den am 09.11.2023 zur Post gegebenen Antrag nach Paragraph 117 b, GSVG vor und widersprach die SVS dem auch nicht substantiiert im Hinblick auf die Sechsmonatsfrist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (vgl. VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwH).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann vergleiche VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwH). Im Verfahren begründete die SVS eine fehlende Erledigung nicht mit unüberwindbaren Hindernissen bzw. sind insgesamt unüberwindbare Hindernisse, welche die SVS von einer zeitnahen (fristgerechten) Entscheidung abgehalten hätten, nicht zu sehen. Da in diesem Zusammenhang auch kein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers vorgebracht wurde oder sonst zu sehen ist, ist die Verletzung der Entscheidungspflicht auf ein überwiegendes Verschulden der SVS zurückzuführen. Richtig ist wohl, dass der Antrag des Beschwerdeführers vor Erhebung der Säumnisbeschwerde über sechs Monate unerledigt geblieben ist. Eine Weiterleitung durch die SVS an andere Stellen ist nicht zu sehen. Ebenso wurde weder substantiiert behauptet, noch liegen Hinweise darauf vor, dass die SVS nicht leistungszuständiger Versicherungsträger wäre (vgl. § 247 Abs. 1 ASVG; § 117a GSVG). Eine Weiterleitung durch die SVS an andere Stellen ist nicht zu sehen. Ebenso wurde weder substantiiert behauptet, noch liegen Hinweise darauf vor, dass die SVS nicht leistungszuständiger Versicherungsträger wäre vergleiche Paragraph 247, Absatz eins, ASVG; Paragraph 117 a, GSVG). Insofern sieht auch das Bundesverwaltungsgericht eine Säumnis. Aus den bereits dargelegten Erwägungen ist die Verletzung der Entscheidungspflicht auf ein überwiegendes Verschulden der SVS zurückzuführen. Daher ist der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben. Daraus folgt, dass die Zuständigkeit über den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.11.2023 abzusprechen, auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat. Zu B) Zur Abweisung des Antrages

§ 117b

GSVG:Zu B) Zur Abweisung des Antrages

Paragraph 117 b, GSVG: 3.9. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2023

§ 117bGSVG.

Es handelt sich beim Bescheid vom 20.02.2023 aber schon von vornherein nicht um einer der Aufhebung zugänglichen bescheidmäßigen Feststellung der Versicherungszeiten nach § 117a GSVG.Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2023

Paragraph 117 b, GSVG. Es handelt sich beim Bescheid vom 20.02.2023 aber schon von vornherein nicht um einer der Aufhebung zugänglichen bescheidmäßigen Feststellung der Versicherungszeiten nach Paragraph 117 a, GSVG. Die vom Beschwerdeführer gewünschte rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands bei der Feststellung von Versicherungszeiten nach § 117b GSVG kommt daher schon deshalb nicht in Betracht, weil sie die bescheidmäßige Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten nach § 117a GSVG voraussetzt, welche hier nicht erfolgt ist. Der SVS ist im Ergebnis daher jedenfalls darin zuzustimmen, dass § 117b GSVG hinsichtlich des Bescheides vom 20.02.2023 nicht zur Anwendung gelangen kann, mit welchem das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG in der Zeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 festgestellt wurde. Die vom Beschwerdeführer gewünschte rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands bei der Feststellung von Versicherungszeiten nach Paragraph 117 b, GSVG kommt daher schon deshalb nicht in Betracht, weil sie die bescheidmäßige Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 117 a, GSVG voraussetzt, welche hier nicht erfolgt ist. Der SVS ist im Ergebnis daher jedenfalls darin zuzustimmen, dass Paragraph 117 b, GSVG hinsichtlich des Bescheides vom 20.02.2023 nicht zur Anwendung gelangen kann, mit welchem das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Zeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 festgestellt wurde. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.10. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer Verhandlung wurde abgesehen, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien und lediglich Rechtsfragen zu beurteilen waren. Eine Rechtsfrage von besonderer Komplexität lag nicht vor. Es wurden auch keine sonstigen Rechts- oder Sachverhaltsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Es wurden auch keine sonstigen Rechts- oder Sachverhaltsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung standen somit weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der Verhandlung standen somit weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W263.2296586.1.00

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