Obsah (15)
§§ 1bArt. 133§ 6§ 3§ 88a§ 58§ 17Art. 130§§ 21§ 24§ 27§ 30§§ 32§ 2a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW269 2289912-1 Spruch, W269 2289912-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§§ 1b
und 3 Impfschadengesetz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende und den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 08.03.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 26.09.2022
Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 26.09.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) und führte zusammengefasst aus, dass am Nachmittag nach der Impfung gegen COVID-19, die am 20.10.2021 stattgefunden habe, die ersten Beschwerden in Form von Müdigkeit, Körperschwäche, Schmerzen in Beinen und Händen, Kopfschmerzen und Halskratzen aufgetreten seien. Am nächsten Tag habe er sich sehr krank und müde gefühlt. Nach Verlassen seiner Wohnung habe er sich noch schwächer gefühlt und sei am Rückweg gestürzt, wobei er sich einen Bruch des rechten Oberschenkels zugezogen habe. Er sei operiert worden und habe 25 Tage im Krankenhaus und danach 36 Tage in der Rehabilitation verbracht, ehe er ins Pensionisten-Wohnhaus zurückgekehrt sei. Er sei seit diesem Unfall auf die Benützung eines Rollstuhles angewiesen.
- Der Beschwerdeführer stellte am 26.09.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) und führte zusammengefasst aus, dass am Nachmittag nach der Impfung gegen COVID-19, die am 20.10.2021 stattgefunden habe, die ersten Beschwerden in Form von Müdigkeit, Körperschwäche, Schmerzen in Beinen und Händen, Kopfschmerzen und Halskratzen aufgetreten seien. Am nächsten Tag habe er sich sehr krank und müde gefühlt. Nach Verlassen seiner Wohnung habe er sich noch schwächer gefühlt und sei am Rückweg gestürzt, wobei er sich einen Bruch des rechten Oberschenkels zugezogen habe. Er sei operiert worden und habe 25 Tage im Krankenhaus und danach 36 Tage in der Rehabilitation verbracht, ehe er ins Pensionisten-Wohnhaus zurückgekehrt sei. Er sei seit diesem Unfall auf die Benützung eines Rollstuhles angewiesen.
- Die belangte Behörde führte Erhebungen zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers durch und forderte medizinische Unterlagen der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte und Ärztinnen an. In weiterer Folge wurde die Erstattung eines Gutachtens bei einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin beauftragt. Das erstattete Sachverständigengutachten vom 07.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 08.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 26.09.2022
§§ 1bund 3 Impfschadengesetz ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Ansuchen den Leidenszustand „Müdigkeit, Körperschwäche, Schmerzen in den Beinen und Händen, Kopfschmerzen, Halskratzen, Bruch rechter Oberschenkel nach Sturz“ auf die am 20.10.2021 vorgenommene Impfung gegen COVID-19 zurückführe. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens stehe die festgestellte Gesundheitsschädigung „Zustand nach pertrochantärer Fraktur links, operativ versorgt“ in keinem kausalen Zusammenhang mit der am 20.10.2021 vorgenommenen Schutzimpfung gegen COVID-19. Nach Ansicht der beigezogenen Gutachterin seien die erlittene Gesundheitsschädigung sowie die geltend gemachten Begleitsymptome ursächlich durch die zweifelsfrei vorbestehende Multimorbidität mit Gangunsicherheit bedingt.3. Mit angefochtenem Bescheid vom 08.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 26.09.2022
Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Ansuchen den Leidenszustand „Müdigkeit, Körperschwäche, Schmerzen in den Beinen und Händen, Kopfschmerzen, Halskratzen, Bruch rechter Oberschenkel nach Sturz“ auf die am 20.10.2021 vorgenommene Impfung gegen COVID-19 zurückführe. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens stehe die festgestellte Gesundheitsschädigung „Zustand nach pertrochantärer Fraktur links, operativ versorgt“ in keinem kausalen Zusammenhang mit der am 20.10.2021 vorgenommenen Schutzimpfung gegen COVID-
- Nach Ansicht der beigezogenen Gutachterin seien die erlittene Gesundheitsschädigung sowie die geltend gemachten Begleitsymptome ursächlich durch die zweifelsfrei vorbestehende Multimorbidität mit Gangunsicherheit bedingt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und wendete im Wesentlichen ein, dass er die Abweisung seines Antrages nicht nachvollziehen könne. Die ersten Beschwerden seien am Nachmittag nach der Impfung aufgetreten. Er sei in Folge dieser Beschwerden gestürzt und habe sich einer Operation sowie weiteren Behandlungen unterziehen müssen. Seine Pflegebedürftigkeit und seine Angewiesenheit auf den Rollstuhl seien für ihn das Resultat der erfolgten Impfung. Deshalb ersuche er um nochmalige Prüfung seines Falles, da er die finanzielle Entschädigung dringend für seine weiteren Behandlungen benötigen würde.
- Am 10.04.2024 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Er ist Pensionist und lebt in einem Pensionisten-Wohnhaus.1.
- Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren. Er ist Pensionist und lebt in einem Pensionisten-Wohnhaus. 1.
- Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Vorerkrankungen: cervicale Myelopathie (Anm.: Schädigung des Rückenmarks wegen Verengung des Wirbelkanals) cervicale Myelopathie Anmerkung, Schädigung des Rückenmarks wegen Verengung des Wirbelkanals) Drehschwindel incipiente Demenz Hyperhomocysteinämie arterielle Hypertonie Splenomegalie Sigmadivertikulose Prostatahypertrophie Z.n. TURP Hyperlipidämie Hyperurikämie Coxarthrose bds. (Anm.: degenerative Vorgänge am Hüftgelenk) Coxarthrose bds. Anmerkung, degenerative Vorgänge am Hüftgelenk) Z.n. Insult 2008 Z.n. Liposarkomentfernung li. Schulter 2000 Z.n. Thrombopenie 1.
- Der Beschwerdeführer erhielt am 08.01.2021 die erste und am 29.01.2021 die zweite Teilimpfung gegen COVID-
- Nach diesen beiden Teilimpfungen traten beim Beschwerdeführer keinerlei Nebenwirkungen auf. 1.
- Am 20.10.2021 wurde der Beschwerdeführer das dritte Mal gegen COVID-19 geimpft. 1.
- Am Nachmittag nach der Impfung traten beim Beschwerdeführer Beschwerden in Form von Müdigkeit, Körperschwäche, Schmerzen in Beinen und Händen, Kopfschmerzen und Halskratzen auf. Diese Beschwerden dauerten längstens bis zum 22.10.2021 an und stellten sie keine erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes dar. Die am Nachmittag nach der Impfung aufgetretenen Beschwerden liegen im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung und sind in der medizinischen Fachliteratur als klassische Nebenwirkungen der Impfung gegen COVID-19 bekannt. Es gibt für diese Beschwerden keine andere wahrscheinlichere Ursache als die vorgenommene Impfung. 1.
- Am Tag nach der Impfung verließ der Beschwerdeführer seine Wohnung und begab sich in die Halle des Pensionisten-Wohnhauses. Auf dem Rückweg in seine Wohnung stürzte der Beschwerdeführer, wobei er sich einen Bruch des rechten Oberschenkels zuzog. Der Beschwerdeführer wurde im Krankenhaus stationär aufgenommen, wo eine „fract. pertrochanterica femoris dext.“ diagnostiziert wurde. Am 22.10.2021 wurde die pertrochantäre Fraktur des Oberschenkelknochens operiert. Am 15.11.2021 wurde der Beschwerdeführer aus dem stationären Aufenthalt im Krankenhaus entlassen. Im Anschluss war er bis 21.12.2021 auf einer Remobilisierungsstation aufhältig und absolvierte Physiotherapie und Ergotherapie. Im Endbericht wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Schmerzen im Bereich der Frakturstelle angibt. Beim Sturz am Tag nach der Impfung, sohin am 21.10.2021, handelte es sich um den siebenten Sturz des Beschwerdeführers. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer im August 2021 wegen Drehschwindels, Übelkeit und Erbrechens im Spital behandelt. Dort wurde die bereits oben unter „Vorerkrankungen“ angeführte cervicale Myelopathie im Bereich C5/C6 als Ursache für die Beschwerden diagnostiziert. Aufgrund der Schwäche- und Schwindelproblematik war der Beschwerdeführer nur noch mit Rollator mobil. Die durch den Sturz erfolgte Gesundheitsschädigung der pertrochantären Fraktur des Oberschenkelknochens liegt im zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung. Schenkelhalsfrakturen sind in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge einer Impfung bekannt. Aufgrund des rezidivierenden Sturzgeschehens und der Multimorbidität des Beschwerdeführers ist es wahrscheinlich, dass auch ohne Vornahme der Impfung ein weiterer Sturz erfolgt wäre.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. 2.
- Die Feststellungen zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers und zu seinen Wohnverhältnissen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. 2.
- Die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Vorerkrankungen ergeben sich aus dem Karteikartenauszug der Krankengeschichte des Beschwerdeführers und werden auch von der beigezogenen Amtssachverständigen in ihrem Sachverständigengutachten angeführt. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits am 08.01.2021 und 29.01.2021 gegen COVID-19 geimpft wurde, fußt auf dem vorgelegten Impfpass. Nach dem Akteninhalt sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers traten nach diesen beiden Impfungen keine Nebenwirkungen auf. 2.
- Dass der Beschwerdeführer am 20.10.2021 zum dritten Mal gegen COVID-19 geimpft wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Impfpass. Es handelt sich dabei um die angeschuldigte Impfung. 2.
- Die Feststellungen dazu, dass am Nachmittag nach der Impfung Beschwerden in Form von Müdigkeit, Körperschwäche, Schmerzen in Beinen und Händen, Kopfschmerzen und Halskratzen auftraten, beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens, insbesondere auf seinen Ausführungen im gegenständlichen Antrag und in der Beschwerde. Dass diese Beschwerden längstens bis zum 22.10.2021 andauerten und keine erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes darstellten, gründet zum einen auf dem Umstand, dass diesbezüglich keinerlei medizinische Unterlagen vorliegen, die dies belegen würden. Zum anderen wurde der Beschwerdeführer bereits am 22.10.2021 aufgrund der am 21.10.2021 zugezogenen Oberschenkelhalsfraktur operiert und erfolgte im Vorfeld des operativen Eingriffes eine internistische Operationsfreigabe, der zufolge keine Kontraindikation im Hinblick auf die geplante Versorgung der Fraktur bestand. Der im Krankenhaus hinzugezogene Internist vermerkte diesbezüglich in der Dokumentation der Krankengeschichte der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), dass eine vorgenommene EKG-Untersuchung keinerlei Auffälligkeiten ergeben habe, im Alltag bei fehlender Belastung keine Atemnot gegeben sei, eine negative Anamnese im Hinblick auf thromboembolische Ereignisse vorliege und auch die Blutwerte des Beschwerdeführers weitestgehend unauffällig seien. Schließlich hielt er fest, dass in Zusammenschau der Klinik und der Befunde derzeit keine internistische Kontraindikation gegen die geplante Versorgung der Schenkelhalsfraktur gesehen werden könne. Aus dieser internistischen Stellungnahme, die zur Operationsfreigabe für den XXXX -jährigen Beschwerdeführer führte, schließt die Sachverständige in nachvollziehbarer Weise, dass die am Impftag verspürten Beschwerden wie Müdigkeit, Körperschwäche, Schmerzen in Beinen und Händen, Kopfschmerzen und Halskratzen keine Impfreaktion mit erheblicher Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes darstellten (vgl. SV-Gutachten, S. 3 und 5). Dass diese Beschwerden längstens bis zum 22.10.2021 andauerten und keine erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes darstellten, gründet zum einen auf dem Umstand, dass diesbezüglich keinerlei medizinische Unterlagen vorliegen, die dies belegen würden. Zum anderen wurde der Beschwerdeführer bereits am 22.10.2021 aufgrund der am 21.10.2021 zugezogenen Oberschenkelhalsfraktur operiert und erfolgte im Vorfeld des operativen Eingriffes eine internistische Operationsfreigabe, der zufolge keine Kontraindikation im Hinblick auf die geplante Versorgung der Fraktur bestand. Der im Krankenhaus hinzugezogene Internist vermerkte diesbezüglich in der Dokumentation der Krankengeschichte der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), dass eine vorgenommene EKG-Untersuchung keinerlei Auffälligkeiten ergeben habe, im Alltag bei fehlender Belastung keine Atemnot gegeben sei, eine negative Anamnese im Hinblick auf thromboembolische Ereignisse vorliege und auch die Blutwerte des Beschwerdeführers weitestgehend unauffällig seien. Schließlich hielt er fest, dass in Zusammenschau der Klinik und der Befunde derzeit keine internistische Kontraindikation gegen die geplante Versorgung der Schenkelhalsfraktur gesehen werden könne. Aus dieser internistischen Stellungnahme, die zur Operationsfreigabe für den römisch 40 -jährigen Beschwerdeführer führte, schließt die Sachverständige in nachvollziehbarer Weise, dass die am Impftag verspürten Beschwerden wie Müdigkeit, Körperschwäche, Schmerzen in Beinen und Händen, Kopfschmerzen und Halskratzen keine Impfreaktion mit erheblicher Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes darstellten vergleiche SV-Gutachten, S. 3 und 5). Die Feststellung, dass die beschriebenen Beschwerden im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung liegen, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie noch am selben Tag auftraten. Dass diese Beschwerden als klassische Nebenwirkungen der Impfung gegen COVID-19 bekannt sind, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (BASG) (vgl. https://www.basg.gv.at/ueber-uns/covid-19-impfungen) sowie weiteren Informationskanälen (siehe z.B. https://impfservice.wien/covid-19/covid-19-faqs/). Dass für diese Beschwerden eine andere wahrscheinlichere Ursache als die vorgenommene Impfung anzunehmen sei, wurde von der befassten Sachverständigen nicht ausgeführt.Die Feststellung, dass die beschriebenen Beschwerden im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung liegen, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie noch am selben Tag auftraten. Dass diese Beschwerden als klassische Nebenwirkungen der Impfung gegen COVID-19 bekannt sind, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (BASG) vergleiche https://www.basg.gv.at/ueber-uns/covid-19-impfungen) sowie weiteren Informationskanälen (siehe z.B. https://impfservice.wien/covid-19/covid-19-faqs/). Dass für diese Beschwerden eine andere wahrscheinlichere Ursache als die vorgenommene Impfung anzunehmen sei, wurde von der befassten Sachverständigen nicht ausgeführt. 2.
- Die Feststellungen zum Hergang des Sturzes und des daraus resultierenden Oberschenkelhalsbruches sind den nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Die im Krankenhaus erfolgte Diagnose der „fract. pertrochanterica femoris dext.“ ergibt sich aus der im Akt einliegenden Dokumentation der Krankengeschichte und entspricht den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur am 22.10.2021 erfolgten operativen Versorgung des Schenkelhalsbruches sowie zum Remobilisierungsaufenthalt des Beschwerdeführers gründen auf den aktenkundigen medizinischen Unterlagen. Dass der am Tag nach der Impfung erfolgte Sturz bereits der siebente Sturz des Beschwerdeführers war, wurde in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers dokumentiert. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zuletzt im August 2021 wegen Drehschwindels, Übelkeit und Erbrechens im Spital behandelt wurde. Dort wurde eine cervicale Myelopathie (Anm.: Schädigung des Rückenmarks wegen Verengung des Wirbelkanals) im Bereich C5/C6 als Ursache für die Beschwerden diagnostiziert. Aufgrund der Schwäche- und Schwindelproblematik war der Beschwerdeführer laut Dokumentation nur noch mit Rollator mobil.Dass der am Tag nach der Impfung erfolgte Sturz bereits der siebente Sturz des Beschwerdeführers war, wurde in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers dokumentiert. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zuletzt im August 2021 wegen Drehschwindels, Übelkeit und Erbrechens im Spital behandelt wurde. Dort wurde eine cervicale Myelopathie Anmerkung, Schädigung des Rückenmarks wegen Verengung des Wirbelkanals) im Bereich C5/C6 als Ursache für die Beschwerden diagnostiziert. Aufgrund der Schwäche- und Schwindelproblematik war der Beschwerdeführer laut Dokumentation nur noch mit Rollator mobil. Dass zwischen der vorgenommenen Impfung und dem durch den Sturz verursachten Oberschenkelhalsbruch eine zeitliche Koinzidenz vorliegt, wurde von der beigezogenen Amtssachverständigen in ihrem Gutachten festgehalten. Sie führte aber auch aus, dass es in der medizinischen Literatur keinen beschriebenen Fall gebe, der den gleichen oder einen ähnlichen Verlauf genommen habe und als Komplikation nach einer Impfung belegt sei. Schenkelhalsfrakturen seien in der Fachliteratur nicht als Folge einer Impfung bekannt (SV-Gutachten, S. 4 und 5). Die Frage nach einer anderen wahrscheinlicheren Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie beantwortete die Gutachterin mit Multimorbidität und Gangunsicherheit. Sie führte diesbezüglich aus, dass beim Beschwerdeführer sowohl eine Multimorbidität in Form von mehrfachen chronischen Erkrankungen dokumentiert sei als auch zahlreiche Stürze vor der angeschuldigten Impfung belegt seien. Dass der Sturz auf die vorangegangene Impfung zurückzuführen sei, sei nicht nachvollziehbar. Es sei wahrscheinlich, dass beim dokumentierten rezidivierenden Sturzgeschehen des Beschwerdeführers auch ohne Impfung ein weiterer Sturz erfolgt wäre (SV-Gutachten, S. 4 und 5). Dem hält auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts entgegen. Wenn ausgeführt wird, dass die Abweisung des Antrages für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei, weil er aufgrund der nach der Impfung aufgetretenen Beschwerden gestürzt sei und sich dadurch den Schenkelhalsbruch zugezogen habe, so beruht dies auf der subjektiven Wahrnehmung des Beschwerdeführers, die von der Sachverständigen nach Sichtung der Befunde und insbesondere unter Beachtung der Vorerkrankungen nicht bestätigt werden konnte. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweisergebnisse fehlt es sohin an belastbaren Hinweisen darauf, dass die angeschuldigte Impfung auslösend für das Sturzgeschehen am 21.10.2021 gewesen sein konnte und wird den plausiblen Schlussfolgerungen im vorliegenden Sachverständigengutachten gefolgt, wonach der gegenständliche Sturz vom 21.10.2021 wahrscheinlich auf die bereits vor der angeschuldigten Impfung bestehende Multimorbidität mit Gangunsicherheit zurückzuführen ist. 2.
- Das erstattete Gutachten der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin als Amtssachverständige steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Das Gutachten ist in seiner Gesamtheit vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der gegenständlichen Leidenszustände, deren jeweilige Ausmaße und Entstehung unter Berufung auf die befunddokumentierte Krankengeschichte eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und hat sich die befasste Sachverständige mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Schließlich ist dem beschwerdebegründenden Vorbringen sowie den aktenkundigen Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel ziehen würde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 3Abs.
3 Impfschadengesetz sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt.
Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt.
§ 88aAbs.
1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 88 a, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften des Impfschadengesetzes lauten: „§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)… § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente
§§ 21und 23 bis 25 HVG.
Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
§ 24Abs.
8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
- Beschädigtenrente
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
- Pflegezulage
§ 27HVG;2.
Pflegezulage
Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld
§ 30HVG;1.
Sterbegeld
Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente
§§ 32bis 34, 36 und 37 Abs.
1 HVG;2. Witwenrente
Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente
§§ 32, 38 bis 41 HVG.3.
Waisenrente
Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
- a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
- b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
- c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(4)–
(5)… Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Heeresversorgungsgesetzes lauten: § 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.Paragraph 2,
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 4,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 4,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung. Beschädigtenrente § 21.
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Paragraph 21,
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. § 44.
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.Paragraph 44,
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3)Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem
- Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem
- Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4)Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.“ Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§
- Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
- Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
- COVID-19,
- –
- …“ 3.
- Der Beschwerdeführer erhielt am 20.10.2021 eine Impfung gegen COVID-19 verabreicht. Diese Impfung entspricht einer Impfung iSd § 1b ImpfSchG, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen zur Anwendung des Impfschadengesetzes vorliegen.3.
- Der Beschwerdeführer erhielt am 20.10.2021 eine Impfung gegen COVID-19 verabreicht. Diese Impfung entspricht einer Impfung iSd Paragraph eins b, ImpfSchG, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen zur Anwendung des Impfschadengesetzes vorliegen. 3.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern muss die vorliegende Gesundheitsschädigung
§ 3Abs. 3 Impf
SchG iVm § 2 Abs. 1 HVG zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sein. „Wahrscheinlichkeit“ ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).3.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern muss die vorliegende Gesundheitsschädigung
Paragraph 3, Absatz 3, ImpfSchG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, HVG zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sein. „Wahrscheinlichkeit“ ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz besteht nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien – passende Inkubationszeit (zeitlicher Zusammenhang), entsprechende Symptomatik bzw. die Beschreibung als Impfnebenwirkung und das Fehlen einer anderen wahrscheinlicheren Ursache – erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113; 17.11.2009, 2007/11/0005; jeweils mwN).Der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz besteht nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien – passende Inkubationszeit (zeitlicher Zusammenhang), entsprechende Symptomatik bzw. die Beschreibung als Impfnebenwirkung und das Fehlen einer anderen wahrscheinlicheren Ursache – erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113; 17.11.2009, 2007/11/0005; jeweils mwN). Liegt zwischen der angeschuldigten Impfung und dem eingetretenen Gesundheitsschaden ein Kausalzusammenhang iSd zitierten Judikatur vor, gebührt
§ 2aAbs. 1 Impf
SchG eine Entschädigung für eingetretene Dauerfolgen, wobei
§ 21Abs.
1 HVG darunter eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung zu verstehen ist. Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Liegt zwischen der angeschuldigten Impfung und dem eingetretenen Gesundheitsschaden ein Kausalzusammenhang iSd zitierten Judikatur vor, gebührt
Paragraph 2 a, Absatz eins, ImpfSchG eine Entschädigung für eingetretene Dauerfolgen, wobei
Paragraph 21, Absatz eins, HVG darunter eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung zu verstehen ist. Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist. 3.
- Zu den am Nachmittag nach der Impfung aufgetretenen Beschwerden von Müdigkeit, Körperschwäche, Schmerzen in Beinen und Händen, Kopfschmerzen und Halskratzen: Nach dem abgeführten Beweisverfahren lagen diese Beschwerden im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung und werden weiters als klassische Nebenwirkungen der Impfung gegen COVID-19 beschrieben. Zudem gibt es für diese Beschwerden keine andere wahrscheinlichere Ursache als die vorgenommene Impfung. Demgemäß ist für sie ein Kausalzusammenhang mit der Impfung gegeben. Allerdings sind die dargestellten Beschwerden nicht als Dauerfolge zu beurteilen, zumal sie noch vor Vornahme der operativen Versorgung der Fraktur bereits abgeklungen waren. Aufgrund der Bestimmung des § 2a Abs. 1 Impfschadengesetz ist weiters zu prüfen, ob in den am Impftag aufgetretenen Beschwerden eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB gesehen werden kann. Auch dies ist anhand der vorliegenden Beweisergebnisse, wonach keine erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes gegeben war, zu verneinen.Aufgrund der Bestimmung des Paragraph 2 a, Absatz eins, Impfschadengesetz ist weiters zu prüfen, ob in den am Impftag aufgetretenen Beschwerden eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB gesehen werden kann. Auch dies ist anhand der vorliegenden Beweisergebnisse, wonach keine erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes gegeben war, zu verneinen. Die am Impftag aufgetretenen Beschwerden des Beschwerdeführers stellen gewöhnliche Impfnebenwirkungen dar, die jedoch weder eine Dauerfolge noch eine schwere Körperverletzung bewirkten. Sie begründen sohin keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. 3.
- Zum Bruch des rechten Oberschenkelknochens (fract. pertrochanterica femoris dext.): Im Zusammenhang mit der eingetretenen Gesundheitsschädigung der Schenkelhalsfraktur ist eine zeitliche Koinzidenz mit der angeschuldigten Impfung gegeben. Allerdings ist das zweite Kriterium der von der Judikatur geforderten Kausalitätsprüfung nicht erfüllt, zumal die eingetretene Gesundheitsschädigung in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung bekannt ist. Schließlich ist auch das dritte Kausalitätskriterium nicht gegeben, weil im Fall des Beschwerdeführers die bei ihm vorbestehende Multimorbidität mit Gangunsicherheit als Ursache für den durch den Sturz am 21.10.2021 verursachten Schenkelhalsbruch wahrscheinlicher als die Impfung ist. Der diagnostizierte Bruch des rechten Oberschenkelknochens ist demnach nicht mit der von der Judikatur geforderten Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen. 3.
- Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde sowohl in das durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 07.12.2023 als auch in die vorliegenden medizinischen Befunde Einsicht genommen. Es wurden die tragenden Gründe dargelegt, die zum gegenständlichen Ergebnis geführt haben und war aus Sicht des erkennenden Senats keine Notwendigkeit einer mündlichen Gutachtenserörterung gegeben. Ebenso wenig wurde seitens des Beschwerdeführers ein Gegengutachten vorgelegt, welches einer Erörterung und Stellungnahme der Amtssachverständigen bedurft hätte. Vor diesem Hintergrund steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, sodass eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde,
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Ebenso wenig wurde seitens des Beschwerdeführers ein Gegengutachten vorgelegt, welches einer Erörterung und Stellungnahme der Amtssachverständigen bedurft hätte. Vor diesem Hintergrund steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, sodass eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde,
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W269.2289912.1.00