Obsah (10)
Art. 133§ 3§ 8§ 10§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW277 2103035-3 Spruch, W277 2103035-3/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Erstes (rechtskräftig abgeschlossenes) Verfahren 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste erstmals im Jahre XXXX – damals als Minderjähriger – gemeinsam mit seiner Mutter namens XXXX , geb. XXXX , seinem Vater namens XXXX , geb. XXXX , und seinen – zu diesem Zeitpunkt allesamt minderjährigen- Geschwistern – namens XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , in das Bundesgebiet ein.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste erstmals im Jahre römisch 40 – damals als Minderjähriger – gemeinsam mit seiner Mutter namens römisch 40 , geb. römisch 40 , seinem Vater namens römisch 40 , geb. römisch 40 , und seinen – zu diesem Zeitpunkt allesamt minderjährigen- Geschwistern – namens römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , in das Bundesgebiet ein. 1.1.
- Der BF und seine unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz in der Republik Österreich. Im Zuge dessen legten sie russischen Inlandspässe, russische Geburtsurkunden des BF und seiner minderjährigen Geschwister sowie XXXX Asylkarten vor.1.1.
- Der BF und seine unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen stellten am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz in der Republik Österreich. Im Zuge dessen legten sie russischen Inlandspässe, russische Geburtsurkunden des BF und seiner minderjährigen Geschwister sowie römisch 40 Asylkarten vor. Die Eltern des -damals minderjährigen- BF gaben an, dass er sowie seine unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen im Jahre XXXX nach XXXX ausgereist und sich von XXXX bis XXXX ebendort aufgehalten hätten. Damals habe man weiters XXXX medizinisch behandeln lassen, welcher unter XXXX gelitten hätte. Der BF und die unter 1.
- angeführten Familienangehörigen seien in weiterer Folge freiwillig in die XXXX zurückgekehrt. Die Eltern des -damals minderjährigen- BF gaben an, dass er sowie seine unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen im Jahre römisch 40 nach römisch 40 ausgereist und sich von römisch 40 bis römisch 40 ebendort aufgehalten hätten. Damals habe man weiters römisch 40 medizinisch behandeln lassen, welcher unter römisch 40 gelitten hätte. Der BF und die unter 1.
- angeführten Familienangehörigen seien in weiterer Folge freiwillig in die römisch 40 zurückgekehrt. 1.1.
- Die Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX wurde folgendermaßen begründet: 1.1.
- Die Anträge auf internationalen Schutz vom römisch 40 wurde folgendermaßen begründet: Der Cousin des BF väterlicherseits habe der XXXX Widerstandsbewegung angehört, wodurch auch der Vater des BF ins Blickfeld der Behörden geraten sei. Für den Fall einer Rückkehr werde eine Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß für alle unter I.1.
- angeführten Beschwerdeführer befürchtet. Der Cousin des BF väterlicherseits habe der römisch 40 Widerstandsbewegung angehört, wodurch auch der Vater des BF ins Blickfeld der Behörden geraten sei. Für den Fall einer Rückkehr werde eine Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß für alle unter römisch eins.1.
- angeführten Beschwerdeführer befürchtet. Aus einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom XXXX ergebe sich weiters, dass sich die Mutter des BF namens XXXX wegen einer XXXX in stationärer Krankenhausbehandlung befinde. Diesbezüglich sei die Mutter des BF zwar bereits in der Heimat behandelt und „als gesund entlassen“ worden, jedoch habe sich nunmehr herausgestellt, dass die Erkrankung nach wie vor bestehe. Aus einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom römisch 40 ergebe sich weiters, dass sich die Mutter des BF namens römisch 40 wegen einer römisch 40 in stationärer Krankenhausbehandlung befinde. Diesbezüglich sei die Mutter des BF zwar bereits in der Heimat behandelt und „als gesund entlassen“ worden, jedoch habe sich nunmehr herausgestellt, dass die Erkrankung nach wie vor bestehe. 1.
- In der niederschriftlichen Einvernahme des Vaters des damals minderjährigen BF beim Bundesasylamt am XXXX gab dieser im Wesentlichen folgendes an:1.
- In der niederschriftlichen Einvernahme des Vaters des damals minderjährigen BF beim Bundesasylamt am römisch 40 gab dieser im Wesentlichen folgendes an: Der Vater der BF komme aus XXXX und XXXX . In XXXX habe er seinen Lebensunterhalt durch die Verrichtung verschiedener Hilfsarbeiten finanziert und unter anderem als XXXX gearbeitet. Nach Erhalt seines Diploms habe er auch in XXXX gearbeitet, doch sei das Gehalt gering gewesen und habe nicht dazu ausgereicht, seine große Familie zu ernähren. Der Vater der BF komme aus römisch 40 und römisch 40 . In römisch 40 habe er seinen Lebensunterhalt durch die Verrichtung verschiedener Hilfsarbeiten finanziert und unter anderem als römisch 40 gearbeitet. Nach Erhalt seines Diploms habe er auch in römisch 40 gearbeitet, doch sei das Gehalt gering gewesen und habe nicht dazu ausgereicht, seine große Familie zu ernähren. Die unter I.1.
- angeführten Personen seien im Herkunftsstaat „immer dort hingefahren, wo es Arbeit gegeben“ habe. Wenn es Arbeit in XXXX gegeben habe, hätten der BF und die unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen auch ebendort gelebt. Die unter römisch eins.1.
- angeführten Personen seien im Herkunftsstaat „immer dort hingefahren, wo es Arbeit gegeben“ habe. Wenn es Arbeit in römisch 40 gegeben habe, hätten der BF und die unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen auch ebendort gelebt. In XXXX habe der Vater des BF eine Wohnung gehabt und der BF sowie seine anderen Kinder ebendort eine Schule besucht. Soweit sei daher „alles in Ordnung“ gewesen. Die Wohnung in XXXX hätten sie zur Finanzierung ihrer Ausreise verkauft.In römisch 40 habe der Vater des BF eine Wohnung gehabt und der BF sowie seine anderen Kinder ebendort eine Schule besucht. Soweit sei daher „alles in Ordnung“ gewesen. Die Wohnung in römisch 40 hätten sie zur Finanzierung ihrer Ausreise verkauft. Die Mutter der BF sei im Herkunftsstaat in der Dauer von XXXX in einem Krankenhaus in XXXX (andere Schreibweise im Akt auch: XXXX ) wegen ihrer XXXX erfolgreich behandelt worden, jedoch wäre in Österreich bei einem Röntgen festgestellt worden, dass „die Krankheit neuerlich sichtbar“ sei. Die Mutter der BF sei im Herkunftsstaat in der Dauer von römisch 40 in einem Krankenhaus in römisch 40 (andere Schreibweise im Akt auch: römisch 40 ) wegen ihrer römisch 40 erfolgreich behandelt worden, jedoch wäre in Österreich bei einem Röntgen festgestellt worden, dass „die Krankheit neuerlich sichtbar“ sei. Außer seiner Frau und seiner Kinder würden keine Angehörigen in Österreich oder in einem anderen EU-Staat leben. Der Vater der BF habe in das Bundesgebiet kommen wollen, um zu arbeiten und die Kinder zur Schule zu schicken, jedoch sei er „in XXXX hängen geblieben“. Er sei dann wieder nach XXXX zurückgekehrt und es habe sich ergeben, dass er im Jahre XXXX wieder nach Österreich gekommen sei.Der Vater der BF habe in das Bundesgebiet kommen wollen, um zu arbeiten und die Kinder zur Schule zu schicken, jedoch sei er „in römisch 40 hängen geblieben“. Er sei dann wieder nach römisch 40 zurückgekehrt und es habe sich ergeben, dass er im Jahre römisch 40 wieder nach Österreich gekommen sei. Nunmehr sei noch ein zweiter Grund für die Ausreise seiner Kernfamilie aus dem Herkunftsstaat hinzugekommen, zumal es ebendort im Jahre XXXX „keine Arbeit und keine Schule“ im Herkunftsstaat gegeben hätte.Nunmehr sei noch ein zweiter Grund für die Ausreise seiner Kernfamilie aus dem Herkunftsstaat hinzugekommen, zumal es ebendort im Jahre römisch 40 „keine Arbeit und keine Schule“ im Herkunftsstaat gegeben hätte. 1.
- Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX , Zlen. XXXX und XXXX , wies das Bundesasylamt den Antrag des BF und seiner mitgereisten Familienangehörigen auf internationalen Schutz vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurden die Anträge auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF und seine mitgereisten Familienangehörigen
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 und römisch 40 , wies das Bundesasylamt den Antrag des BF und seiner mitgereisten Familienangehörigen auf internationalen Schutz vom römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurden die Anträge auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF und seine mitgereisten Familienangehörigen
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
- Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX erhoben der BF und seine mitgereisten Familienangehörigen innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.
- Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom römisch 40 erhoben der BF und seine mitgereisten Familienangehörigen innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch. Hierbei gaben die Eltern des BF an, dass es „ihnen gut gehe“. Vorgelegt wurde medizinische Unterlagen betreffend die Eltern des BF und angeführt, dass beide an einer XXXX leiden würden. Im Übrigen wurde ein Sprachzeugnis Deutsch auf dem XXXX vorgelegt.Hierbei gaben die Eltern des BF an, dass es „ihnen gut gehe“. Vorgelegt wurde medizinische Unterlagen betreffend die Eltern des BF und angeführt, dass beide an einer römisch 40 leiden würden. Im Übrigen wurde ein Sprachzeugnis Deutsch auf dem römisch 40 vorgelegt. Der Vater des BF gab an, seit XXXX in Österreich aufhältig zu sein. Ihre Wohnung in der XXXX sei im Jahre XXXX verkauft worden. Die Familienangehörigen würden in XXXX wohnen. In der XXXX seien nach wie vor sein älterer leiblicher Bruder, seine Mutter und seine Schwester aufhältig. Sein anderer Bruder wohne „irgendwo in der Nähe von XXXX in einem Dorf“, weil er dort arbeite. Die Familie des in XXXX aufhältigen Bruders lebe im Dorf XXXX , zwei Söhne des anderen Bruders seien in XXXX bzw. „in XXXX oder in XXXX “ aufhältig. Im Jahre XXXX sei die Kernfamilie des BF nach XXXX gereist, weil XXXX damals krank gewesen wäre. Die Erkrankung des Bruders des BF sei der Grund ihrer Ausreise im Jahre XXXX sowie die Asylantragstellung in XXXX gewesen. Der Bruder des BF XXXX sei weiters auch in Österreich untersucht worden und leide nicht mehr an chronischen Krankheiten. Der Vater des BF gab an, seit römisch 40 in Österreich aufhältig zu sein. Ihre Wohnung in der römisch 40 sei im Jahre römisch 40 verkauft worden. Die Familienangehörigen würden in römisch 40 wohnen. In der römisch 40 seien nach wie vor sein älterer leiblicher Bruder, seine Mutter und seine Schwester aufhältig. Sein anderer Bruder wohne „irgendwo in der Nähe von römisch 40 in einem Dorf“, weil er dort arbeite. Die Familie des in römisch 40 aufhältigen Bruders lebe im Dorf römisch 40 , zwei Söhne des anderen Bruders seien in römisch 40 bzw. „in römisch 40 oder in römisch 40 “ aufhältig. Im Jahre römisch 40 sei die Kernfamilie des BF nach römisch 40 gereist, weil römisch 40 damals krank gewesen wäre. Die Erkrankung des Bruders des BF sei der Grund ihrer Ausreise im Jahre römisch 40 sowie die Asylantragstellung in römisch 40 gewesen. Der Bruder des BF römisch 40 sei weiters auch in Österreich untersucht worden und leide nicht mehr an chronischen Krankheiten. Die Mutter des BF erklärte, dass die Ausreise im Jahr XXXX nach XXXX mit der Krankheit von XXXX zu tun gehabt habe. Weiters gab die Mutter des BF an, im Bundesgebiet von Leistungen aus der Grundversorgung XXXX zu leben. Sie sei in Österreich „großteils im Krankenhaus gewesen“ bzw. verbringe sie ihre Zeit mit ihren Kindern. Sie habe in Österreich keine Ausbildungen gemacht und im Bundesgebiet nie gearbeitet. Zu ihrem Freundeskreis in Österreich befragt, gab sie an, dass sie sich an die Namen der Personen nicht erinnern könne. Die Mutter des BF besuche alle XXXX einen in XXXX aufhältigen Onkel, welcher über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge. Zu ihren Verwandten in XXXX pflege sie telefonischen Kontakt. Ihre XXXX sei abgeheilt und die diesbezügliche Therapie abgeschlossen. Sie würde im Bundesgebiet alle XXXX diesbezügliche Kontrolluntersuchungen wahrnehmen. Weiters besuche sie XXXX , mit welchem sie unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die russische Sprache je XXXX spreche. Auch leide sie an einer XXXX . Im Falle einer Rückkehr in die XXXX könnte sie wieder an XXXX erkranken, wobei ihr diesbezüglich vorgehalten wurde, dass allenfalls eine Behandlung in XXXX möglich sei. Die Mutter des BF erklärte, dass die Ausreise im Jahr römisch 40 nach römisch 40 mit der Krankheit von römisch 40 zu tun gehabt habe. Weiters gab die Mutter des BF an, im Bundesgebiet von Leistungen aus der Grundversorgung römisch 40 zu leben. Sie sei in Österreich „großteils im Krankenhaus gewesen“ bzw. verbringe sie ihre Zeit mit ihren Kindern. Sie habe in Österreich keine Ausbildungen gemacht und im Bundesgebiet nie gearbeitet. Zu ihrem Freundeskreis in Österreich befragt, gab sie an, dass sie sich an die Namen der Personen nicht erinnern könne. Die Mutter des BF besuche alle römisch 40 einen in römisch 40 aufhältigen Onkel, welcher über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge. Zu ihren Verwandten in römisch 40 pflege sie telefonischen Kontakt. Ihre römisch 40 sei abgeheilt und die diesbezügliche Therapie abgeschlossen. Sie würde im Bundesgebiet alle römisch 40 diesbezügliche Kontrolluntersuchungen wahrnehmen. Weiters besuche sie römisch 40 , mit welchem sie unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die russische Sprache je römisch 40 spreche. Auch leide sie an einer römisch 40 . Im Falle einer Rückkehr in die römisch 40 könnte sie wieder an römisch 40 erkranken, wobei ihr diesbezüglich vorgehalten wurde, dass allenfalls eine Behandlung in römisch 40 möglich sei. 1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX und 6.) XXXX wurden die Beschwerden nach § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Verfahren hinsichtlich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurden an das BFA zurückverwiesen.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 und 6.) römisch 40 wurden die Beschwerden nach Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Verfahren hinsichtlich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurden an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen der Kernfamilie des BF nicht glaubwürdig sei, sondern die Beschwerdeführer vielmehr aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Mutter des BF ausgereist wären. Im Lichte der vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe bzw. sich auch eine sonstige Gefährdung im Falle einer Rückkehr daraus nicht ergebe. Weiters hätten sich unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer keine Abschiebehindernisse ergeben.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen der Kernfamilie des BF nicht glaubwürdig sei, sondern die Beschwerdeführer vielmehr aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Mutter des BF ausgereist wären. Im Lichte der vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation römisch 40 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe bzw. sich auch eine sonstige Gefährdung im Falle einer Rückkehr daraus nicht ergebe. Weiters hätten sich unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer keine Abschiebehindernisse ergeben. 1.6.
- Das unter II.1.
- angeführte Erkenntnis des BVwG vom XXXX zu GZen. XXXX und XXXX erwuchs in Rechtskraft.1.6.
- Das unter römisch zwei.1.
- angeführte Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 zu GZen. römisch 40 und römisch 40 erwuchs in Rechtskraft. 1.
- Mit Eingabe vom XXXX übermittelte das BFA den Beschwerdeführern ein als Verständigung von der Beweisaufnahme betiteltes Schreiben, in dem die Beschwerdeführer darüber informiert wurden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Raum stehe und die Beschwerdeführer ihre persönlichen Verhältnisse anhand eines Fragenkatalogs näher darlegen sollen. Mit der Eingabe wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat zur Stellungnahme übermittelt.1.
- Mit Eingabe vom römisch 40 übermittelte das BFA den Beschwerdeführern ein als Verständigung von der Beweisaufnahme betiteltes Schreiben, in dem die Beschwerdeführer darüber informiert wurden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Raum stehe und die Beschwerdeführer ihre persönlichen Verhältnisse anhand eines Fragenkatalogs näher darlegen sollen. Mit der Eingabe wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat zur Stellungnahme übermittelt. 1.7.
- In einer gemeinsamen Stellungnahme – datiert mit XXXX – wurde ausgeführt, dass die Mutter des BF, XXXX , an XXXX leide. Die Therapie sei in Österreich abgeschlossen worden, wobei eine weitere Beobachtung in den nächsten Jahren notwendig sei. Die Behandlung einer Krankheit begründe zwar kein Recht auf einen humanitären Aufenthaltstitel, doch sei der Gesundheitszustand von XXXX , die Mutter von XXXX minderjährigen Kindern sei, bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hätte für den Fall der Rückkehr negative Konsequenzen für die minderjährigen Kinder. Der Vater des BF habe die Russische Föderation aufgrund der gegen ihn gerichteten Verfolgung verlassen und könne nicht in seine Heimatgemeinde zurückkehren. 1.7.
- In einer gemeinsamen Stellungnahme – datiert mit römisch 40 – wurde ausgeführt, dass die Mutter des BF, römisch 40 , an römisch 40 leide. Die Therapie sei in Österreich abgeschlossen worden, wobei eine weitere Beobachtung in den nächsten Jahren notwendig sei. Die Behandlung einer Krankheit begründe zwar kein Recht auf einen humanitären Aufenthaltstitel, doch sei der Gesundheitszustand von römisch 40 , die Mutter von römisch 40 minderjährigen Kindern sei, bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hätte für den Fall der Rückkehr negative Konsequenzen für die minderjährigen Kinder. Der Vater des BF habe die Russische Föderation aufgrund der gegen ihn gerichteten Verfolgung verlassen und könne nicht in seine Heimatgemeinde zurückkehren. 1.
- Mit den Bescheiden des BFA vom XXXX wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation
§ 46
FPG zulässig sei und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.1.8. Mit den Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Festgestellt wurde hierbei folgendes: Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhaltes erkannt werden, der gegen die Abschiebung des BF und seiner unter I.1.
- angeführten Familienmitglieder in den Herkunftsstaat spreche.Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhaltes erkannt werden, der gegen die Abschiebung des BF und seiner unter römisch eins.1.
- angeführten Familienmitglieder in den Herkunftsstaat spreche. Weiters wurde festgestellt, dass die Mutter des BF, XXXX , in Österreich erfolgreich eine Therapie absolviert habe und sich unter medizinischer Beobachtung befinde. Ihre vormalige Erkrankung sei bereits in der Russischen Föderation behandelt worden. Sie habe keine Nachweise erbracht, dass sie weitere Deutschkurse besucht habe. Im Vergleich zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes seien weder eine zu berücksichtigende Veränderung des Privatlebens noch eine Verschlechterung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eingetreten. Nach medizinischer Begutachtung sei festgestellt worden, dass der gesundheitliche Zustand von XXXX unter Beachtung der verschriebenen Medikation im Falle der Außerlandesbringung stabil bleiben und sich nicht massiv verschlechtern würde. Eine weitere medizinische Versorgung sei im Herkunftsstaat möglich. Weiters wurde festgestellt, dass die Mutter des BF, römisch 40 , in Österreich erfolgreich eine Therapie absolviert habe und sich unter medizinischer Beobachtung befinde. Ihre vormalige Erkrankung sei bereits in der Russischen Föderation behandelt worden. Sie habe keine Nachweise erbracht, dass sie weitere Deutschkurse besucht habe. Im Vergleich zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes seien weder eine zu berücksichtigende Veränderung des Privatlebens noch eine Verschlechterung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eingetreten. Nach medizinischer Begutachtung sei festgestellt worden, dass der gesundheitliche Zustand von römisch 40 unter Beachtung der verschriebenen Medikation im Falle der Außerlandesbringung stabil bleiben und sich nicht massiv verschlechtern würde. Eine weitere medizinische Versorgung sei im Herkunftsstaat möglich. 1.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben der BF und seine mitgereisten Familienangehörigen innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Bescheide des BFA wurden ihrem gesamten Inhalt nach wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten.1.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben der BF und seine mitgereisten Familienangehörigen innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Bescheide des BFA wurden ihrem gesamten Inhalt nach wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten. 1.
- Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer sämtliche Beschwerdeführer im Beisein ihrer Rechtsvertretung befragt wurden.1.
- Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer sämtliche Beschwerdeführer im Beisein ihrer Rechtsvertretung befragt wurden. 1.
- Die Beschwerde gegen die Bescheide des BFA vom XXXX wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZen. XXXX
§§ 57und 55 Asyl
G 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.1.11. Die Beschwerde gegen die Bescheide des BFA vom römisch 40 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZen. römisch 40
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, dass die Abschiebung
§ 46FPG aus von den Beschwerdeführern zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre.
Bei den Beschwerdeführern handle es sich um eine XXXX Familie. Der Vater des BF sei arbeitswillig und arbeitsfähig. Es sei im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ihre Abhängigkeit von staatlichen sozialen Leistungen im Bundesgebiet überwinden können werden. Im Herkunftsstaat wäre – aufgrund des traditionellen Familienzusammenhaltes innerhalb XXXX eine Unterstützung der Beschwerdeführer durch den Familienclan möglich. Auch eine Arbeitsaufnahme wäre dem Vater des BF – welcher über eine fundierte Ausbildung verfüge –im Herkunftsstaat zumutbar. Die Kontakte der Beschwerdeführer mit den Verwandten im Herkunftsstaat seien - nach wie vor vorhanden und die Kenntnisse der Sprache des Herkunftsstaates bei dem BF und seinen Geschwistern gegeben, zumal seine Mutter unverändert über nicht ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, um mit ihnen in einer anderen als ihrer Muttersprache zu kommunizieren. Es wäre nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer vollkommen von XXXX entwurzelt wären. Das erkennende Gericht habe keine unzumutbare Härte darin erblicken können, dass für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls Schwierigkeiten bei der Eingliederung des BF und seiner Geschwister in den Schulbetrieb bestünden, da insgesamt von keiner Entwurzelung der Familie aus dem XXXX Kulturkreis ausgegangen werden könne. Zum Gesundheitszustand der Mutter des BF sei nicht festgestellt worden, dass es eine wesentliche Veränderung gegeben habe. Und daher sei, wie schon in einem früheren Erkenntnis ausgeführt wurde, der Gesundheitszustand nicht dergestalt, dass die Rückkehr der Mutter des BF in den Herkunftsstaat im Lichte von Art. 3 EMRK nicht möglich wäre.Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG aus von den Beschwerdeführern zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um eine römisch 40 Familie. Der Vater des BF sei arbeitswillig und arbeitsfähig. Es sei im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ihre Abhängigkeit von staatlichen sozialen Leistungen im Bundesgebiet überwinden können werden. Im Herkunftsstaat wäre – aufgrund des traditionellen Familienzusammenhaltes innerhalb römisch 40 eine Unterstützung der Beschwerdeführer durch den Familienclan möglich. Auch eine Arbeitsaufnahme wäre dem Vater des BF – welcher über eine fundierte Ausbildung verfüge –im Herkunftsstaat zumutbar. Die Kontakte der Beschwerdeführer mit den Verwandten im Herkunftsstaat seien - nach wie vor vorhanden und die Kenntnisse der Sprache des Herkunftsstaates bei dem BF und seinen Geschwistern gegeben, zumal seine Mutter unverändert über nicht ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, um mit ihnen in einer anderen als ihrer Muttersprache zu kommunizieren. Es wäre nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer vollkommen von römisch 40 entwurzelt wären. Das erkennende Gericht habe keine unzumutbare Härte darin erblicken können, dass für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls Schwierigkeiten bei der Eingliederung des BF und seiner Geschwister in den Schulbetrieb bestünden, da insgesamt von keiner Entwurzelung der Familie aus dem römisch 40 Kulturkreis ausgegangen werden könne. Zum Gesundheitszustand der Mutter des BF sei nicht festgestellt worden, dass es eine wesentliche Veränderung gegeben habe. Und daher sei, wie schon in einem früheren Erkenntnis ausgeführt wurde, der Gesundheitszustand nicht dergestalt, dass die Rückkehr der Mutter des BF in den Herkunftsstaat im Lichte von Artikel 3, EMRK nicht möglich wäre. 1.
- Gegen das unter I.1.
- angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zu GZen. XXXX wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben, deren Behandlung der VfGH mit Beschluss vom XXXX , abgelehnte.1.
- Gegen das unter römisch eins.1.
- angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 zu GZen. römisch 40 wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben, deren Behandlung der VfGH mit Beschluss vom römisch 40 , abgelehnte. 1.
- Am XXXX wurden die Eltern des BF niederschriftlich auf die verpflichtende Ausreise hingewiesen. Weiters wurde zeitgleich ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr hingewiesen.1.
- Am römisch 40 wurden die Eltern des BF niederschriftlich auf die verpflichtende Ausreise hingewiesen. Weiters wurde zeitgleich ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr hingewiesen.
- Zweites (rechtskräftig abgeschlossenes) Verfahren 2.
- Am XXXX brachten der BF sowie ihre unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen Anträge auf einen humanitären Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG im Bundesgebiet ein. Vorgelegt wurde unter anderem eine Anmeldung für Deutschkurse der Mutter der BF.2.
- Am römisch 40 brachten der BF sowie ihre unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen Anträge auf einen humanitären Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG im Bundesgebiet ein. Vorgelegt wurde unter anderem eine Anmeldung für Deutschkurse der Mutter der BF. Begründend führte der Vater des BF an, dass in Österreich ein Familien- und Privatleben bestünde, da er österreichische Freunde XXXX gefunden habe. Unter weiteren Integrationsgründen führte der Vater des BF an, dass seine Kinder ausgezeichnet integriert seien und kein Kontakt zum Heimatstaat mehr bestünde. Er habe einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit der XXXX , seine Ehefrau, die Mutter des BF, leide an XXXX und es herrsche eine schlechte Versorgungslage XXXX .Begründend führte der Vater des BF an, dass in Österreich ein Familien- und Privatleben bestünde, da er österreichische Freunde römisch 40 gefunden habe. Unter weiteren Integrationsgründen führte der Vater des BF an, dass seine Kinder ausgezeichnet integriert seien und kein Kontakt zum Heimatstaat mehr bestünde. Er habe einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit der römisch 40 , seine Ehefrau, die Mutter des BF, leide an römisch 40 und es herrsche eine schlechte Versorgungslage römisch 40 . Begründend führte die Mutter des BF an, dass in Österreich ein Familien- und Privatleben bestünde, da sie sich in die österreichische Kultur integriert habe und keine Kontakte mehr zu ihren Verwandten zu Hause habe. Unter sonstigen Integrationsgründen führte sie an, dass sie im Bundesgebiet gut integrierte Kinder habe und der Ehemann für sie sorgen könne. Darüber hinaus führte sie an, dass sie XXXX habe und im Herkunftsstaat keine entsprechende Behandlung erfahren würde.Begründend führte die Mutter des BF an, dass in Österreich ein Familien- und Privatleben bestünde, da sie sich in die österreichische Kultur integriert habe und keine Kontakte mehr zu ihren Verwandten zu Hause habe. Unter sonstigen Integrationsgründen führte sie an, dass sie im Bundesgebiet gut integrierte Kinder habe und der Ehemann für sie sorgen könne. Darüber hinaus führte sie an, dass sie römisch 40 habe und im Herkunftsstaat keine entsprechende Behandlung erfahren würde. 2.
- Am XXXX wurden die Beschwerdeführer XXXX und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt.2.
- Am römisch 40 wurden die Beschwerdeführer römisch 40 und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt. 2.
- Aufgrund der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 vom XXXX wurde die Mutter des BF, XXXX , am XXXX beim BF niederschriftlich einvernommen. 2.3. Aufgrund der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 vom römisch 40 wurde die Mutter des BF, römisch 40 , am römisch 40 beim BF niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie an, dass der BF und seine unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen zuletzt am XXXX in das Bundesgebiet eingereist wären. Hierbei gab sie an, dass der BF und seine unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen zuletzt am römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist wären. Die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 würden die Familie stellen, da XXXX krank sei und ihre Kinder in Österreich aufgewachsen wären. Die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 würden die Familie stellen, da römisch 40 krank sei und ihre Kinder in Österreich aufgewachsen wären. Die Mutter der BF sei „seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet durchgehend zur Behandlung im Spital“ gewesen. Zu ihren gesundheitlichen Problemen führte XXXX weiters aus, dass sie XXXX gehabt habe, welche nicht zur Gänze geheilt worden wäre und sie sich immer noch unter ärztlicher Aufsicht befinde. Zudem sei sie an Asthma erkrankt und müsse jeden Monat zur Kontrolle. Ferner sei sie bei einem XXXX in Behandlung. Sie leide zu Befragungszeitpunkt unter Stress und man könne sie „von diesem Stress nicht heilen“. Im Falle einer Rückkehr in die XXXX gäbe ebendort keine Medikamente für sie und ihr Arzt habe ihr gesagt, dass er ihr nicht mehr helfen könne, wenn sie einen Rückfall bezüglich der XXXX erleiden würde. Sie werde mit drei Medikamenten behandelt, welche die Krankheit bekämpfen würden. Wenn sie aufhöre die Medikamente zu nehmen und später wieder beginne sie zu nehmen, dann würden diese nicht mehr wirken. In ihrem Fall würden nicht alle Medikamente wirken. Die Mutter der BF sei „seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet durchgehend zur Behandlung im Spital“ gewesen. Zu ihren gesundheitlichen Problemen führte römisch 40 weiters aus, dass sie römisch 40 gehabt habe, welche nicht zur Gänze geheilt worden wäre und sie sich immer noch unter ärztlicher Aufsicht befinde. Zudem sei sie an Asthma erkrankt und müsse jeden Monat zur Kontrolle. Ferner sei sie bei einem römisch 40 in Behandlung. Sie leide zu Befragungszeitpunkt unter Stress und man könne sie „von diesem Stress nicht heilen“. Im Falle einer Rückkehr in die römisch 40 gäbe ebendort keine Medikamente für sie und ihr Arzt habe ihr gesagt, dass er ihr nicht mehr helfen könne, wenn sie einen Rückfall bezüglich der römisch 40 erleiden würde. Sie werde mit drei Medikamenten behandelt, welche die Krankheit bekämpfen würden. Wenn sie aufhöre die Medikamente zu nehmen und später wieder beginne sie zu nehmen, dann würden diese nicht mehr wirken. In ihrem Fall würden nicht alle Medikamente wirken. Vorgelegt wurde ein Befund von einer XXXX vom XXXX und ein weiterer ausführlicherer Befund würde nachgereicht werden. Vorgelegt wurde ein Befund von einer römisch 40 vom römisch 40 und ein weiterer ausführlicherer Befund würde nachgereicht werden. Seit die Mutter des BF Medikamente nehme habe sie auch Probleme mit dem Gedächtnis. Sie habe begonnen zum XXXX zu gehen und dieser habe ihr erklärt, dass sie wegen dem Stress Probleme mit dem Gedächtnis habe. Die Rechtsvertretung von XXXX führte zudem an, dass das Klima XXXX im Zusammenhang mit der Asthmaerkrankung massiv nachträglich und gesundheitsgefährdend für die Mutter des BF sei.Seit die Mutter des BF Medikamente nehme habe sie auch Probleme mit dem Gedächtnis. Sie habe begonnen zum römisch 40 zu gehen und dieser habe ihr erklärt, dass sie wegen dem Stress Probleme mit dem Gedächtnis habe. Die Rechtsvertretung von römisch 40 führte zudem an, dass das Klima römisch 40 im Zusammenhang mit der Asthmaerkrankung massiv nachträglich und gesundheitsgefährdend für die Mutter des BF sei. Die Mutter des BF führte weiters aus, sich große Sorgen um ihre Kinder zu machen, falls diese in den Herkunftsstaat zurückkehren müssten. XXXX gab ferner an, dass sie im Herkunftsstaat in einem XXXX gearbeitet habe. Im Herkunftsstaat würden ihr Bruder, ihrer Schwester und ihre Mutter leben. Zu diesen stehe sie seit Jahren nicht mehr in Kontakt. römisch 40 gab ferner an, dass sie im Herkunftsstaat in einem römisch 40 gearbeitet habe. Im Herkunftsstaat würden ihr Bruder, ihrer Schwester und ihre Mutter leben. Zu diesen stehe sie seit Jahren nicht mehr in Kontakt. Die Mutter der BF habe zweimal Deutschkurse besucht, diese jedoch nicht „fertig gemacht“. 2.4. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der bevollmächtigte Vertreter der BF sowie ihre unter I.1.1. angeführten Familienangehörigen eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ihre persönliche Situation im Bundesgebiet beschrieben, sowie eine Therapiebestätigung des XXXX vom XXXX , ein Schreiben der XXXX vom XXXX und ein Schreiben der XXXX zum Gesundheitszustand von XXXX beigelegt wurde2.4. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter der BF sowie ihre unter römisch eins.1.1. angeführten Familienangehörigen eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ihre persönliche Situation im Bundesgebiet beschrieben, sowie eine Therapiebestätigung des römisch 40 vom römisch 40 , ein Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 und ein Schreiben der römisch 40 zum Gesundheitszustand von römisch 40 beigelegt wurde 2.5. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX , wurden die Anträge des Beschwerdeführers und seiner unter I.1.1. angeführten Familienangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX
§ 55Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen sie
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie
§ 18Abs. 2 Z 1 BFA-VG idg
F die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 2 FPG idgF. gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von XXXX befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).2.
- Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 , wurden die Anträge des Beschwerdeführers und seiner unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), sowie
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG idgF. gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von römisch 40 befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Seitens der Behörde wurden umfangreiche Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, insbesondere zur medizinischen Versorgungslage, der Grundversorgung und zu Behandlungsmöglichkeiten von XXXX Krankheiten ( XXXX bzw. XXXX ) festgestellt.Seitens der Behörde wurden umfangreiche Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, insbesondere zur medizinischen Versorgungslage, der Grundversorgung und zu Behandlungsmöglichkeiten von römisch 40 Krankheiten ( römisch 40 bzw. römisch 40 ) festgestellt. Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die festgestellten individuellen Interessen des BF sowie seiner unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt und die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Der BF sowie die unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen würden sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten und seit der negativen Asylentscheidung wissen, dass sie ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht fortsetzen dürfen. Des Weiteren bestehe gegen sie eine rechtskräftige Ausweisung und sie seien dennoch beharrlich unrechtmäßig in Österreich geblieben. Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die festgestellten individuellen Interessen des BF sowie seiner unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt und die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Der BF sowie die unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen würden sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten und seit der negativen Asylentscheidung wissen, dass sie ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht fortsetzen dürfen. Des Weiteren bestehe gegen sie eine rechtskräftige Ausweisung und sie seien dennoch beharrlich unrechtmäßig in Österreich geblieben. Von Unterstützung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch die Familienangehörigen wäre jedenfalls auszugehen und die Arbeitsaufnahme im Heimatstaat dem Vater des BF auch zumutbar. Auch die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer könne das Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich nicht verstärken. Des Weiteren wäre eine den Behörden zurechenbare, überlange Verfahrensverzögerung iSd. § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG im gegenständlichen Falle nicht auszumachen, da die Beschwerdeführer sämtliche der ihnen offenstehenden Rechtsmittel in Anspruch genommen hätten und daher das Verfahren eine gewisse Zeit gedauert habe.Des Weiteren wäre eine den Behörden zurechenbare, überlange Verfahrensverzögerung iSd. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG im gegenständlichen Falle nicht auszumachen, da die Beschwerdeführer sämtliche der ihnen offenstehenden Rechtsmittel in Anspruch genommen hätten und daher das Verfahren eine gewisse Zeit gedauert habe. In einer Gesamtschau habe sich daher ergeben, dass die Beschwerdeführer über keine relevanten familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet verfügen, sie von der Grundversorgung leben und keine hinreichenden eigenen Existenzmittel aufweisen würden. Auch wenn sie versucht hätten sich zu integrieren, hätten sie keine Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Integration darlegen können. Aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung überwiege das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet. Die belangte Behörde habe keine Gründe erkennen können, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden und die Abschiebung sei geboten. Das beharrliche, illegale Verbleiben des BF sowie der unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen im Bundesgebiet und die damit verbundene Missachtung der behördlichen Entscheidungen würden die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern. In Ermangelung einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr wäre es dem BF sowie den unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen zumutbar den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Darüber hinaus wäre das ausgesprochene Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die belangte Behörde habe keine Gründe erkennen können, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden und die Abschiebung sei geboten. Das beharrliche, illegale Verbleiben des BF sowie der unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen im Bundesgebiet und die damit verbundene Missachtung der behördlichen Entscheidungen würden die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern. In Ermangelung einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr wäre es dem BF sowie den unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen zumutbar den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Darüber hinaus wäre das ausgesprochene Einreiseverbot zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. 2.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben der BF sowie ihre unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierbei wurde die Mangelhaftigkeit der angefochtenen Bescheide, wie auch des der Bescheiderlassung vorausgegangenen Ermittlungsverfahrens beschwerdeseitig behauptet. Insbesondere seien zentrale Parteienvorbringen eklatant mangelhaft bzw. über weite Strecken überhaupt nicht berücksichtigt worden.2.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben der BF sowie ihre unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierbei wurde die Mangelhaftigkeit der angefochtenen Bescheide, wie auch des der Bescheiderlassung vorausgegangenen Ermittlungsverfahrens beschwerdeseitig behauptet. Insbesondere seien zentrale Parteienvorbringen eklatant mangelhaft bzw. über weite Strecken überhaupt nicht berücksichtigt worden. 2.
- Mit Beschwerdevorlage vom XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vorgelegt. 2.
- Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vorgelegt. 2.
- Mit Schreiben vom XXXX legte das BFA den Bericht über die am XXXX erfolgte FRONTEX-Charterabschiebung des Beschwerdeführers und seiner unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen in den Herkunftsstaat vor.2.
- Mit Schreiben vom römisch 40 legte das BFA den Bericht über die am römisch 40 erfolgte FRONTEX-Charterabschiebung des Beschwerdeführers und seiner unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen in den Herkunftsstaat vor. 2.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX und 6.) XXXX wurden die Beschwerden des BF und seiner mitgereisten Familienangehörigen
§ 55Asyl
G 2005 sowie
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 iVm § 52 Abs. 3 iVm Abs. 9 FPG, § 55 FPG, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden als unzulässig zurückgewiesen.2.9. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 und 6.) römisch 40 wurden die Beschwerden des BF und seiner mitgereisten Familienangehörigen
Paragraph 55, AsylG 2005 sowie
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 9, FPG, Paragraph 55, FPG, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden als unzulässig zurückgewiesen. Das BVwG stellte im Wesentlichen fest, dass die in XXXX geborene Mutter des BF namens XXXX , über eine XXXX Schulbildung verfüge, nach eigenen Angaben XXXX sei und im Herkunftsstaat bis zum Zeitpunkt der Ausreise als XXXX gearbeitet habe. Im Herkunftsstaat würden sich zahlreiche Verwandte von XXXX befinden, zu denen auch Kontakt bestehe. Dort befinde sich auch das Haus des Bruders der XXXX , welches als gemeinsames Haus der XXXX gelte und in welchem der BF sowie ihre unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen auch vor der Ausreise gelebt hätten. Das Vorhandensein eines familiären Netzes durch die XXXX lebenden Familienangehörigen sei bereits in den Erkenntnissen des BVwG vom XXXX und vom XXXX festgestellt worden.Das BVwG stellte im Wesentlichen fest, dass die in römisch 40 geborene Mutter des BF namens römisch 40 , über eine römisch 40 Schulbildung verfüge, nach eigenen Angaben römisch 40 sei und im Herkunftsstaat bis zum Zeitpunkt der Ausreise als römisch 40 gearbeitet habe. Im Herkunftsstaat würden sich zahlreiche Verwandte von römisch 40 befinden, zu denen auch Kontakt bestehe. Dort befinde sich auch das Haus des Bruders der römisch 40 , welches als gemeinsames Haus der römisch 40 gelte und in welchem der BF sowie ihre unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen auch vor der Ausreise gelebt hätten. Das Vorhandensein eines familiären Netzes durch die römisch 40 lebenden Familienangehörigen sei bereits in den Erkenntnissen des BVwG vom römisch 40 und vom römisch 40 festgestellt worden. Die Mutter der BF leide an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, ihre vormalige XXXX gelte als ausgeheilt und bedürfe keiner medikamentösen Behandlung mehr. Daher würde auch ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch aus medizinischen Gründen nichts entgegenstehen und sei eine medizinische Versorgung im Herkunftsstaat verfügbar. Die gesundheitlichen Probleme der Mutter der BF seien demnach laut den bereits in den Erkenntnissen vom XXXX und vom XXXX zitierten Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat, welche in diesem Ergebnis den aktuellen, von der belangten Behörde verwendeten Länderinformationen zur Russischen Föderation XXXX entsprechen, adäquat behandelbar. Die Mutter der BF leide an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, ihre vormalige römisch 40 gelte als ausgeheilt und bedürfe keiner medikamentösen Behandlung mehr. Daher würde auch ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch aus medizinischen Gründen nichts entgegenstehen und sei eine medizinische Versorgung im Herkunftsstaat verfügbar. Die gesundheitlichen Probleme der Mutter der BF seien demnach laut den bereits in den Erkenntnissen vom römisch 40 und vom römisch 40 zitierten Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat, welche in diesem Ergebnis den aktuellen, von der belangten Behörde verwendeten Länderinformationen zur Russischen Föderation römisch 40 entsprechen, adäquat behandelbar. In Bezug auf die individuelle Lage des BF und seiner unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen bei Rückkehr in den Herkunftsstaat hätten keine, in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom XXXX inhaltlich entschieden worden sei, maßgeblich anderen Umstände festgestellt werden können. Die Unzulässigkeit einer Abschiebung des BF und der unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen in die Russische Föderation sei daher nicht gegeben.In Bezug auf die individuelle Lage des BF und seiner unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen bei Rückkehr in den Herkunftsstaat hätten keine, in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 inhaltlich entschieden worden sei, maßgeblich anderen Umstände festgestellt werden können. Die Unzulässigkeit einer Abschiebung des BF und der unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen in die Russische Föderation sei daher nicht gegeben. 2.
- Mit Beschluss des VfGH vom XXXX , wurden die Anträge des BF und seiner unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (Spruchpunkt II.).2.
- Mit Beschluss des VfGH vom römisch 40 , wurden die Anträge des BF und seiner unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Drittes (gegenständliches) Verfahren 3.
- Der BF stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.3.
- Der BF stellte am römisch 40 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Am selben Tag wurde der BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts erstbefragt. Hierbei gab er zu seiner Person an, dass er in XXXX in der Russischen Föderation geboren worden sei. Er sei ledig (Erstbefragungsprotokoll S. 1). Seine Muttersprache sei XXXX , er verfüge zudem über „exzellente Kenntnisse“ der russischen Sprache, sowie weiters über „gute“ Deutsch-Sprachkenntnisse. Er sei der sunnitisch-muslimischen Religion zugehörig und gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Im Herkunftsstaat habe er XXXX Jahre die Grundschule besucht, weise keine Berufsausbildung auf und habe zuletzt keinen Beruf ausgeübt (Erstbefragungsprotokoll S. 2).Am selben Tag wurde der BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts erstbefragt. Hierbei gab er zu seiner Person an, dass er in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren worden sei. Er sei ledig (Erstbefragungsprotokoll S. 1). Seine Muttersprache sei römisch 40 , er verfüge zudem über „exzellente Kenntnisse“ der russischen Sprache, sowie weiters über „gute“ Deutsch-Sprachkenntnisse. Er sei der sunnitisch-muslimischen Religion zugehörig und gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an. Im Herkunftsstaat habe er römisch 40 Jahre die Grundschule besucht, weise keine Berufsausbildung auf und habe zuletzt keinen Beruf ausgeübt (Erstbefragungsprotokoll S. 2). Zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat gab er an, dass sein Vater namens XXXX , geb. XXXX , sein Bruder namens XXXX , geb. XXXX , sowie seine Schwestern namens XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , in XXXX leben würden. Im Bundesgebiet sei seine Mutter namens XXXX , geb. XXXX , aufhältig.Zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat gab er an, dass sein Vater namens römisch 40 , geb. römisch 40 , sein Bruder namens römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie seine Schwestern namens römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , in römisch 40 leben würden. Im Bundesgebiet sei seine Mutter namens römisch 40 , geb. römisch 40 , aufhältig. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat sei XXXX gewesen. Der BF gab ferner an, seinen Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat XXXX gefasst zu haben, wobei sein Reiseziel Österreich gewesen sei, weil seine Mutter hier lebe und krank sei (Erstbefragungsprotokoll S. 3ff).Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat sei römisch 40 gewesen. Der BF gab ferner an, seinen Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat römisch 40 gefasst zu haben, wobei sein Reiseziel Österreich gewesen sei, weil seine Mutter hier lebe und krank sei (Erstbefragungsprotokoll S. 3ff). Zu ihren Fluchtgründen gab der BF Folgendes an: „Die russische Polizei ist zu mir nach Hause gekommen und wollte mich in den Krieg schicken. Meine Mutter lebt in Österreich und ist sehr krank und ich möchte ihr helfen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Die Behörden wüssten, dass er geflüchtet sei und müsste er bei einer Rückkehr „für XXXX ins Gefängnis“.Die Behörden wüssten, dass er geflüchtet sei und müsste er bei einer Rückkehr „für römisch 40 ins Gefängnis“. Konkrete Hinweise, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden bzw. der BF mit Sanktionen zu rechnen hätte, gebe es nicht (Erstbefragungsprotokoll S. 6). Der BF sei im XXXX aus seinem Herkunftsstaat mit dem Auto über unbekannte Länder nach XXXX ausgereist. Danach sei er über XXXX ins Bundesgebiet eingereist, wobei er in XXXX von der Polizei angehalten worden sei und ihm Fingerabdrücke abgenommen worden wären. Er habe in keinem dieser Länder bzw. einem anderen Land um Asyl angesucht. Der BF sei mit seinem XXXX ausgestellten russischen Reisepass ausgereist, habe diesen jedoch verloren (Erstbefragungsprotokoll S. 5).Der BF sei im römisch 40 aus seinem Herkunftsstaat mit dem Auto über unbekannte Länder nach römisch 40 ausgereist. Danach sei er über römisch 40 ins Bundesgebiet eingereist, wobei er in römisch 40 von der Polizei angehalten worden sei und ihm Fingerabdrücke abgenommen worden wären. Er habe in keinem dieser Länder bzw. einem anderen Land um Asyl angesucht. Der BF sei mit seinem römisch 40 ausgestellten russischen Reisepass ausgereist, habe diesen jedoch verloren (Erstbefragungsprotokoll S. 5). Darüber hinaus gab der BF an, bereits von XXXX in Österreich gelebt zu haben und zur Schule gegangen zu sein. Er möchte gerne „hier“ bleiben (Erstbefragungsprotokoll S. 7).Darüber hinaus gab der BF an, bereits von römisch 40 in Österreich gelebt zu haben und zur Schule gegangen zu sein. Er möchte gerne „hier“ bleiben (Erstbefragungsprotokoll S. 7). 3.
- Der BF wurde am XXXX beim BFA niederschriftlich einvernommen. Seine Mutter sowie XXXX nahmen als Vertrauenspersonen an der Einvernahme teil. Hierbei gab der BF zu seiner Person an, ein in XXXX geborener, russischer Staatsangehöriger zu sein, sich dem XXXX zu bekennen und der Volksgruppe der XXXX anzugehören (BFA-Einvernahmeprotokoll S. 3f). Seine Muttersprache sei XXXX , zudem spreche er „perfekt Russisch“. Deutsch spreche er „am besten“ und sei auch ausdrücklich einverstanden, die Einvernahme in der deutschen Sprache zu führen (s. I.3.2.1.). 3.
- Der BF wurde am römisch 40 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Seine Mutter sowie römisch 40 nahmen als Vertrauenspersonen an der Einvernahme teil. Hierbei gab der BF zu seiner Person an, ein in römisch 40 geborener, russischer Staatsangehöriger zu sein, sich dem römisch 40 zu bekennen und der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören (BFA-Einvernahmeprotokoll S. 3f). Seine Muttersprache sei römisch 40 , zudem spreche er „perfekt Russisch“. Deutsch spreche er „am besten“ und sei auch ausdrücklich einverstanden, die Einvernahme in der deutschen Sprache zu führen (s. römisch eins.3.2.1.). Der BF gab an, zuletzt mit seiner Familie –der Mutter, dem Vater und den Geschwister- in XXXX in der Russischen Föderation gelebt zu haben, wobei es sich um eine Mietwohnung gehandelt habe. Seine Mutter sei im XXXX aus gesundheitlichen Gründen nach Österreich gereist. Der BF wäre mit seinem Vater und seinen Geschwistern in XXXX geblieben. Der BF gab an, zuletzt mit seiner Familie –der Mutter, dem Vater und den Geschwister- in römisch 40 in der Russischen Föderation gelebt zu haben, wobei es sich um eine Mietwohnung gehandelt habe. Seine Mutter sei im römisch 40 aus gesundheitlichen Gründen nach Österreich gereist. Der BF wäre mit seinem Vater und seinen Geschwistern in römisch 40 geblieben. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Zu seiner Schulbildung führte er aus, in Österreich die Volksschule absolviert und XXXX besucht zu haben. Im Jahr XXXX sei er mit seiner Familie in den Herkunftsstaat abgeschoben worden und habe dann die Schule in der XXXX abgeschlossen. Im Herkunftsstaat habe er seinen Lebensunterhalt mithilfe der finanziellen Unterstützung seiner Eltern bestritten (BFA-Einvernahmeprotokoll S. 4).Zu seiner Schulbildung führte er aus, in Österreich die Volksschule absolviert und römisch 40 besucht zu haben. Im Jahr römisch 40 sei er mit seiner Familie in den Herkunftsstaat abgeschoben worden und habe dann die Schule in der römisch 40 abgeschlossen. Im Herkunftsstaat habe er seinen Lebensunterhalt mithilfe der finanziellen Unterstützung seiner Eltern bestritten (BFA-Einvernahmeprotokoll S. 4). In XXXX gebe es „kein Leben“ und bekomme man keine gute Ausbildung. Weiters gab der BF an, dass „ XXXX ihnen finanziell geholfen“ hätte.In römisch 40 gebe es „kein Leben“ und bekomme man keine gute Ausbildung. Weiters gab der BF an, dass „ römisch 40 ihnen finanziell geholfen“ hätte. Sein Vater namens XXXX , geb. XXXX , sei in der XXXX und arbeite nicht. Der BF gab an, ein gutes Verhältnis zu seinem Vater zu haben. Weiters schilderte der BF gegenwärtig zwei Mal wöchentlich Kontakt zu seinem Vater zu pflegen. Der Vater des BF würde gerne nach Österreich kommen. Sein Vater namens römisch 40 , geb. römisch 40 , sei in der römisch 40 und arbeite nicht. Der BF gab an, ein gutes Verhältnis zu seinem Vater zu haben. Weiters schilderte der BF gegenwärtig zwei Mal wöchentlich Kontakt zu seinem Vater zu pflegen. Der Vater des BF würde gerne nach Österreich kommen. Die ganze Familie des BF sei (sinngemäß: vor ihrer Abschiebung) in Österreich gewesen. Die Mutter des BF namens XXXX , geb. XXXX , sei in Österreich als Asylwerberin aufhältig. Das Asylverfahren sei „negativ beim BFA ausgegangen“ und befinde sich derzeit in Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die ganze Familie des BF sei (sinngemäß: vor ihrer Abschiebung) in Österreich gewesen. Die Mutter des BF namens römisch 40 , geb. römisch 40 , sei in Österreich als Asylwerberin aufhältig. Das Asylverfahren sei „negativ beim BFA ausgegangen“ und befinde sich derzeit in Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der BF habe einen Bruder und XXXX Schwestern. Sein Bruder habe „es nicht nach Österreich geschafft“, sondern sei in XXXX und befinde sich dort „in einem laufenden Asylverfahren“. Seine XXXX Schwestern würden in der XXXX beim Vater leben, wobei die ältere Schwester bereits verheiratet sei und der Ehemann mit ihr (sinngemäß: im gemeinsamen Haushalt) lebe. Der BF habe einen Bruder und römisch 40 Schwestern. Sein Bruder habe „es nicht nach Österreich geschafft“, sondern sei in römisch 40 und befinde sich dort „in einem laufenden Asylverfahren“. Seine römisch 40 Schwestern würden in der römisch 40 beim Vater leben, wobei die ältere Schwester bereits verheiratet sei und der Ehemann mit ihr (sinngemäß: im gemeinsamen Haushalt) lebe. Darüber hinaus würden Onkel und Tanten des BF im Herkunftsstaat leben. Der BF gab zudem an, dass sich weder er noch seine Familienangehörigen politisch betätigt hätten (BFA-Einvernahmeprotokoll S. 4f). Zu seinen Fluchtgründen gab der BF Folgendes an (BFA-Einvernahmeprotokoll S. 6f; LA: Leiter der Amtshandlung, VP: BF): „VP: Ich wurde nach meinem XXXX später von der Behörde angerufen. Er hat XXXX geheißen. Er hat gesagt, dass ich volljährig bin und XXXX Vorbereitung machen muss. Ich bin verpflichtet in XXXX zu gehen. Ich habe nichts gesagt und aufgelegt. XXXX bin ich ausgereist. Ich hätte XXXX Zeit gehabt zu kommen. Sie hätten dann einen Brief geschickt, wenn ich nicht gekommen wäre. Auf dem Brief steht, wenn ich XXXX , bekomme ich XXXX . Dieser Brief wird noch kommen. Mein Vater wurde schon gefragt, wo ich bin. Er hat gesagt, dass er es nicht weiß. Ich möchte nicht in den Krieg in XXXX gezogen werden. Es werden Menschenrechtsverletzungen begangen. Ich finde es nicht gut, XXXX . Deswegen habe ich entschieden auszureisen.„VP: Ich wurde nach meinem römisch 40 später von der Behörde angerufen. Er hat römisch 40 geheißen. Er hat gesagt, dass ich volljährig bin und römisch 40 Vorbereitung machen muss. Ich bin verpflichtet in römisch 40 zu gehen. Ich habe nichts gesagt und aufgelegt. römisch 40 bin ich ausgereist. Ich hätte römisch 40 Zeit gehabt zu kommen. Sie hätten dann einen Brief geschickt, wenn ich nicht gekommen wäre. Auf dem Brief steht, wenn ich römisch 40 , bekomme ich römisch 40 . Dieser Brief wird noch kommen. Mein Vater wurde schon gefragt, wo ich bin. Er hat gesagt, dass er es nicht weiß. Ich möchte nicht in den Krieg in römisch 40 gezogen werden. Es werden Menschenrechtsverletzungen begangen. Ich finde es nicht gut, römisch 40 . Deswegen habe ich entschieden auszureisen. LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Nein. LA: Was konkret hat XXXX am Telefon gesagt? VP: Er hat gesagt, dass er XXXX heißt und von XXXX ist. Er hat gesagt, dass ich XXXX bin und nun volljährig bin. Ich bin jetzt verpflichtet XXXX zu machen und ich XXXX Zeit habe XXXX zu kommen. Ich habe dann aufgelegt und bin XXXX später ausgereist. LA: Was konkret hat römisch 40 am Telefon gesagt? VP: Er hat gesagt, dass er römisch 40 heißt und von römisch 40 ist. Er hat gesagt, dass ich römisch 40 bin und nun volljährig bin. Ich bin jetzt verpflichtet römisch 40 zu machen und ich römisch 40 Zeit habe römisch 40 zu kommen. Ich habe dann aufgelegt und bin römisch 40 später ausgereist. LA: Was ist passiert nach den XXXX ? VP: Mein Vater wurde befragt.LA: Was ist passiert nach den römisch 40 ? VP: Mein Vater wurde befragt. LA: Bitte machen Sie dazu genaue Angaben? VP: Ein Beamter hat an der Tür geklopft und mein Vater wurde befragt, wo ich bin. Er hat gesagt, dass er es auch nicht weiß. LA: Gab es danach noch Vorfälle? Sind nochmals Beamte gekommen? VP: Nein. LA: Möchten Sie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen ergänzend vorbringen? VP: Nein. Ich habe alles gesagt. LA: Sie gaben an, dass Sie auf einen Brief warten, worum handelt es sich dabei? VP: Es steht drinnen, dass man ins Gefängnis kommt. Ich habe es von XXXX gehört, der nach XXXX gereist ist. Wenn man XXXX , bekommt man den Brief und wird mitgenommen, wenn man nicht kommt.LA: Sie gaben an, dass Sie auf einen Brief warten, worum handelt es sich dabei? VP: Es steht drinnen, dass man ins Gefängnis kommt. Ich habe es von römisch 40 gehört, der nach römisch 40 gereist ist. Wenn man römisch 40 , bekommt man den Brief und wird mitgenommen, wenn man nicht kommt. LA: Haben Sie einen Einberufungsbefehl erhalten? VP: Nein. LA: Waren Sie bei der Stellung bzw. Musterung? VP: Ja. Ich wurde von der Schule im XXXX zur Musterung mitgenommen.LA: Waren Sie bei der Stellung bzw. Musterung? VP: Ja. Ich wurde von der Schule im römisch 40 zur Musterung mitgenommen. LA: Bitte machen Sie dazu genaue Angaben? VP: Es war XXXX . Man wird untersucht.LA: Bitte machen Sie dazu genaue Angaben? VP: Es war römisch 40 . Man wird untersucht. LA: Was ist bei der Musterung herausgekommen? VP: XXXX Ein Wehrdienstbuch habe ich nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass die Musterung XXXX gedauert hat. LA: Was ist bei der Musterung herausgekommen? VP: römisch 40 Ein Wehrdienstbuch habe ich nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass die Musterung römisch 40 gedauert hat. LA: Sind sie tauglich oder untauglich gewesen? VP: Ich habe kein Schreiben bekommen. Ich weiß nicht, ob ich tauglich oder untauglich bin. LA: Sie haben gesagt, dass Sie Papiere unterschrieben, haben, was stand in diesen Papieren? VP: Wenn die Behörde sagt, dass ich zum Militär muss, dass ich gehe. LA: Haben Sie entsprechende Unterlagen? VP: Nein. Man bekommt keine Dokumente. Nachgefragt gebe ich an, dass ich kein Wehrdienstbuch habe. LA: Haben Sie einen Inlandspass? VP: Ja. Er ist XXXX , mein Vater wird mit meinen Inlandspass spätestens in XXXX schicken und ich werden den Pass vorlegen. LA: Haben Sie einen Inlandspass? VP: Ja. Er ist römisch 40 , mein Vater wird mit meinen Inlandspass spätestens in römisch 40 schicken und ich werden den Pass vorlegen. LA: Verfügen Sie über militärische Erfahrungen? VP: Nein.“ Der BF gab an, XXXX aus der Russischen Föderation ausgereist zu sein, da er von der Behörde angerufen und ihm gesagt worden sei, dass er XXXX müsse. Er sei von XXXX aus mit dem Flugzeug in XXXX geflogen. Es habe bei der Ausreise Kontrollen gegeben, jedoch habe der BF keine Probleme gehabt. Er sei dann XXXX in Österreich illegal eingereist und habe sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (BFA-Einvernahmeprotokoll S. 5).Der BF gab an, römisch 40 aus der Russischen Föderation ausgereist zu sein, da er von der Behörde angerufen und ihm gesagt worden sei, dass er römisch 40 müsse. Er sei von römisch 40 aus mit dem Flugzeug in römisch 40 geflogen. Es habe bei der Ausreise Kontrollen gegeben, jedoch habe der BF keine Probleme gehabt. Er sei dann römisch 40 in Österreich illegal eingereist und habe sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (BFA-Einvernahmeprotokoll S. 5). Der BF gab an, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat festgenommen zu werden, „weil sie wissen, dass ich ausgereist bin und nicht für XXXX kämpfe“. Es gebe Leute, die verschwunden seien.Der BF gab an, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat festgenommen zu werden, „weil sie wissen, dass ich ausgereist bin und nicht für römisch 40 kämpfe“. Es gebe Leute, die verschwunden seien. Aufgefordert, sein Familienleben in Österreich zu schildern, meinte der BF, dass er „keine Freundin“ habe und seine Mutter „hier“ sei. Ansonsten habe sich seit seiner Abschiebung nichts verändert, er möchte auf seine Mutter „schauen“. In Österreich wohne er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und finanziere sich seinen Lebensunterhalt XXXX und mittels Hilfe von XXXX . Er sei zu keinem Zeitpunkt straffällig geworden. Derzeit besuche er keinen Kurs. Aufgefordert, sein Familienleben in Österreich zu schildern, meinte der BF, dass er „keine Freundin“ habe und seine Mutter „hier“ sei. Ansonsten habe sich seit seiner Abschiebung nichts verändert, er möchte auf seine Mutter „schauen“. In Österreich wohne er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und finanziere sich seinen Lebensunterhalt römisch 40 und mittels Hilfe von römisch 40 . Er sei zu keinem Zeitpunkt straffällig geworden. Derzeit besuche er keinen Kurs. Der BF sei XXXX und sehr sportlich. Er wäre XXXX . Er möchte XXXX sein und eine Ausbildung als XXXX machen (BFA-Einvernahmeprotokoll S. 7). Der BF sei römisch 40 und sehr sportlich. Er wäre römisch 40 . Er möchte römisch 40 sein und eine Ausbildung als römisch 40 machen (BFA-Einvernahmeprotokoll S. 7). Der BF sei gesund und „habe keine Probleme mit XXXX “ (BFA-Einvernahmeprotokoll S. 3).Der BF sei gesund und „habe keine Probleme mit römisch 40 “ (BFA-Einvernahmeprotokoll S. 3). 3.2.
- Im Protokoll wurde angemerkt, dass die Einvernahme in Deutsch geführt werde (BFA-Einvernahmeprotokoll S. 1). In weiterer Folge ist dem Protokoll auch zu entnehmen, dass der BF zwei Mal gefragt wurde, ob er die Dolmetscherin während der niederschriftlichen Einvernahme verstanden habe (BFA-Einvernahmeprotokoll S. 5 und 8). 3.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nach § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Unter Spruchpunkt VI. wurde nach § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , Seite 1f).3.3. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nach Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde nach Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , Seite 1f). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, noch Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt werde. Sein Fluchtvorbringen sei unglaubhaft (Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , Seite 43).Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, noch Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt werde. Sein Fluchtvorbringen sei unglaubhaft (Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , Seite 43). Zudem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation im Entscheidungszeitpunkt keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.Zudem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation im Entscheidungszeitpunkt keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Der BF führe im Bundesgebiet kein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Sein Familienleben gründe sich auf einem unsicheren Aufenthalt, der ihm stets bewusst gewesen sei. Der BF führe im Bundesgebiet kein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK. Sein Familienleben gründe sich auf einem unsicheren Aufenthalt, der ihm stets bewusst gewesen sei. Seine Mutter befinde sich im Bundesgebiet und sei dieser mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX eine Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation erlassen worden. Das Verfahren befinde sich in Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF habe keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. Sein Vater und seine Schwester würden sich in der Russischen Föderation befinden. Seine Mutter befinde sich im Bundesgebiet und sei dieser mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 eine Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation erlassen worden. Das Verfahren befinde sich in Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF habe keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. Sein Vater und seine Schwester würden sich in der Russischen Föderation befinden. Der BF gehe keiner Beschäftigung nach und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Er beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Im XXXX würden mehrere Einträge wegen XXXX aufscheinen. Der BF gehe keiner Beschäftigung nach und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Er beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Im römisch 40 würden mehrere Einträge wegen römisch 40 aufscheinen. Der BF sei im XXXX gemeinsam mit seiner Familie in die Russische Föderation abgeschoben worden und befinde sich erst seit einem kurzen Zeitraum wieder in Österreich. Er verfüge über keine nennenswerten Bindungen in Österreich. Es bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der BF gehöre keinem Verein und keiner Organisation an (Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , Seite 11).Der BF sei im römisch 40 gemeinsam mit seiner Familie in die Russische Föderation abgeschoben worden und befinde sich erst seit einem kurzen Zeitraum wieder in Österreich. Er verfüge über keine nennenswerten Bindungen in Österreich. Es bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der BF gehöre keinem Verein und keiner Organisation an (Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , Seite 11). 3.3.
- Das BFA stellte dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite. 3.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist, vertreten durch XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde.3.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist, vertreten durch römisch 40 , das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass der Vater des BF einige Tage nach der Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat einen Einberufungsbefehl für diesen erhalten habe. „Im XXXX “ sei eine Entscheidung über die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den BF wegen der Verweigerung der Einberufung zum Militärdienst gefolgt. Beide Schriftstücke hätten erst vor Kurzem nach Österreich überbracht werden können (S. 2f der Beschwerde). Zudem wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX beantragt, welche die Familie XXXX beim ersten Asylverfahren unterstützt und betreut hätten und über die Integrationsschritte des BF im Bundesgebiet Auskunft geben könnten (S. 5 der Beschwerde). Vorgebracht wurde darüber hinaus, dass die belangte Behörde es unterlassen habe zu ermitteln, ob in Hinblick auf die starken privaten und familiären Bindungen des BF in Österreich ein besonders zu berücksichtigender Härtefall vorliege, zumal seit XXXX seine XXXX Mutter in Österreich lebe und auf die Unterstützung durch ihren Sohn angewiesen sei sowie einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstünden (S. 22 der Beschwerde).Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass der Vater des BF einige Tage nach der Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat einen Einberufungsbefehl für diesen erhalten habe. „Im römisch 40 “ sei eine Entscheidung über die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den BF wegen der Verweigerung der Einberufung zum Militärdienst gefolgt. Beide Schriftstücke hätten erst vor Kurzem nach Österreich überbracht werden können (S. 2f der Beschwerde). Zudem wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 beantragt, welche die Familie römisch 40 beim ersten Asylverfahren unterstützt und betreut hätten und über die Integrationsschritte des BF im Bundesgebiet Auskunft geben könnten (S. 5 der Beschwerde). Vorgebracht wurde darüber hinaus, dass die belangte Behörde es unterlassen habe zu ermitteln, ob in Hinblick auf die starken privaten und familiären Bindungen des BF in Österreich ein besonders zu berücksichtigender Härtefall vorliege, zumal seit römisch 40 seine römisch 40 Mutter in Österreich lebe und auf die Unterstützung durch ihren Sohn angewiesen sei sowie einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstünden (S. 22 der Beschwerde). Mit der Beschwerde legte der BF folgende Unterlagen vor: - Kopie eines im Beschwerdeschriftsatz als XXXX angeführten Schreibens in der russischen Sprache,- Kopie eines im Beschwerdeschriftsatz als römisch 40 angeführten Schreibens in der russischen Sprache, - Kopie eines im Beschwerdeschriftsatz als „Entscheidung über die Einleitung des Strafverfahrens“ bezeichneten Schreibens in russischer Sprache, - Kopie eines im Beschwerdeschriftsatz als „Urkunde XXXX vom XXXX “ betitelten Schreibens,- Kopie eines im Beschwerdeschriftsatz als „Urkunde römisch 40 vom römisch 40 “ betitelten Schreibens, - Kopie der Jahreszeugnisse der XXXX .- Kopie der Jahreszeugnisse der römisch 40 . 3.
- Das BVwG führte am XXXX eine mündliche, öffentliche Verhandlung in Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF und seine rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich nicht erschienen.3.
- Das BVwG führte am römisch 40 eine mündliche, öffentliche Verhandlung in Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF und seine rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich nicht erschienen. Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu seinen Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihnen mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. 3.5.
- Zu Beginn der mündlichen Verhandlung gab der BF an, in deutscher Sprache befragt werden zu wollen. Weiters führte er aus, dass die bisherigen Einvernahmen „immer auf Deutsch“ geführt worden wären und habe der BF „nie“ einen Dolmetscher gebraucht hätte (NSV S. 2). 3.5.
- Zu seiner Person befragt, gab der BF an ein am XXXX in XXXX geborener, russischer Staatsangehöriger zu sein. 3.5.
- Zu seiner Person befragt, gab der BF an ein am römisch 40 in römisch 40 geborener, russischer Staatsangehöriger zu sein. 3.5.2.
- Zu Dokumenten, welcher seine Identität bestätigen würden, befragt, gab der BF folgendes an: „R: Können Sie mir Urkunden aus der Russischen Föderation vorlegen, die Ihre Identität bestätigen? BF: Nein, weil ich nichts dabei habe. R: Warum haben Sie nichts dabei? BF: Weil ich gestern umgezogen bin in eine andere Wohnung. Es war daher alles durcheinander und ich habe es nicht finden können. Ich kann es gerne nachbringen, was Sie auch immer brauchen. R: Was können Sie nachbringen? Welches Originaldokument aus der RF haben Sie? BF: Fotos, sonst habe ich nichts. XXXX römisch 40 R: Welches Originaldokument aus der RF haben Sie? BF: Dabei habe ich nichts, weil ich meinen Reisepass auf dem Weg verloren habe. Auf dem Weg nach Österreich hatte ich verloren meine Tasche, das habe ich auch bei jeder Einvernahme gesagt und deswegen habe ich kein Originaldokument dabei. R: Wo haben Sie Ihren Reisepass verloren? BF: Wo ich her geflüchtet bin, auf dem Weg nach Österreich, bin ich einen Zaun rüber geklettert, das war an einer Grenze XXXX oder XXXX . Da habe ich meine Tasche verloren gehabt, mein Handy, alles. Deswegen bin ich dann weiter gereist, weil ich nicht zurückkonnte. R: Wo haben Sie Ihren Reisepass verloren? BF: Wo ich her geflüchtet bin, auf dem Weg nach Österreich, bin ich einen Zaun rüber geklettert, das war an einer Grenze römisch 40 oder römisch 40 . Da habe ich meine Tasche verloren gehabt, mein Handy, alles. Deswegen bin ich dann weiter gereist, weil ich nicht zurückkonnte. R: Hatten Sie einen In- oder Auslandsreisepass? BF: Auslandsreisepass.“ 3.5.2.
- Der BF habe im Herkunftsstaat bis zur XXXX eine Hauptschule besucht und verfüge über einen Schulabschluss aus der Russischen Föderation. 3.5.2.
- Der BF habe im Herkunftsstaat bis zur römisch 40 eine Hauptschule besucht und verfüge über einen Schulabschluss aus der Russischen Föderation. Gelegentlich habe er sich vor seiner letzten Ausreise mit seinen Freunden im Herkunftsstaat mittels Aushilfstätigkeiten bei Renovierungsarbeiten wie „Sand, Erde und Ziegelsteine tragen“ bei einem Nachbarn etwas dazu verdient. 3.5.2.
- Nach der Abschiebung der Kernfamilie in den Herkunftsstaat im Jahre XXXX sei von seinen Eltern eine Wohnung XXXX gemietet worden und habe die gesamte Kernfamilie bestehend aus Mutter, Vater und allen Geschwistern ebendort im gemeinsamen Haushalt gelebt. Auch habe der BF vor seiner Ausreise in dieser Wohnung im gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater und seiner Schwester XXXX gewohnt. 3.5.2.
- Nach der Abschiebung der Kernfamilie in den Herkunftsstaat im Jahre römisch 40 sei von seinen Eltern eine Wohnung römisch 40 gemietet worden und habe die gesamte Kernfamilie bestehend aus Mutter, Vater und allen Geschwistern ebendort im gemeinsamen Haushalt gelebt. Auch habe der BF vor seiner Ausreise in dieser Wohnung im gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater und seiner Schwester römisch 40 gewohnt. Auf Vorhalt, dass die Mutter des BF in ihrer Befragung geschildert hat, dass die angeführte Wohnung zuerst den Eltern und nunmehr im Eigentum der Tante stehe, gab der BF an, nichts darüber zu wissen (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge; NSV, S.10). 3.5.
- Zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen befragt, schilderte der BF, dass sein Vater im Herkunftsstaat zuletzt Wohnungen renoviert habe bzw. sei er als Security-Mitarbeiter in einer Berufsschule tätig gewesen sei. Gegenwärtig sei er nicht mehr in dieser Wohnung in XXXX wohnhaft, weil er nach der Ausreise des BF „Probleme mit den Behörden gekriegt“ hätte. Hierzu schilderte er weiters: 3.5.
- Zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen befragt, schilderte der BF, dass sein Vater im Herkunftsstaat zuletzt Wohnungen renoviert habe bzw. sei er als Security-Mitarbeiter in einer Berufsschule tätig gewesen sei. Gegenwärtig sei er nicht mehr in dieser Wohnung in römisch 40 wohnhaft, weil er nach der Ausreise des BF „Probleme mit den Behörden gekriegt“ hätte. Hierzu schilderte er weiters: „Eine kurze Zeit später wurde er verschwunden, rausgerufen und seitdem ist er nicht mehr nach Hause gekommen und seitdem habe ich auch keinen Kontakt mit ihm und ich weiß auch nicht, wo er ist. Keiner aus unserer Familie weiß wo er ist.“ Auf Vorhalt seiner Angaben vor dem BFA, zwei Mal die Woche Kontakt zu seinem Vater zu pflegen, gab der BF folgendes an: „R: Vor der Behörde haben Sie gesagt, dass Sie ein gutes Verhältnis zu Ihrem Vater haben und zweimal die Woche Kontakt. BF: Das war früher. Seitdem meine Schwester auch geflüchtet ist, das war jetzt vor Kurzem und die Einvernahme war vorher, deswegen ist es so. R: Sie wissen nicht, wo Ihr Vater wohnt? BF: Er hat dort gewohnt und ist jetzt weg und ich weiß nicht, wo er wohnt. R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu ihm? BF: Im Mai diesen Jahres. R: Wie hatten Sie Kontakt zu ihm? BF: Übers Telefon. Nachgefragt gebe ich an: Über XXXX . R: Wie hatten Sie Kontakt zu ihm? BF: Übers Telefon. Nachgefragt gebe ich an: Über römisch 40 . R: Was passiert, wenn Sie ihn jetzt anrufen? BF: Ich habe eh versucht ihn anzurufen, aber es geht nicht. Sie können auch schauen. Sie können die Nummer nehmen und anrufen.“ Die ältere Schwester namens XXXX lebe mit ihrem Ehemann in XXXX , welcher selbständig tätig sei und ein Café betreibe. Die ältere Schwester namens römisch 40 lebe mit ihrem Ehemann in römisch 40 , welcher selbständig tätig sei und ein Café betreibe. Sein Onkel mütterlicherseits namens XXXX würde gegenwärtig in XXXX leben und seinen Lebensunterhalt mit der Renovierung von Küchen finanzieren. Seine Tante mütterlicherseits namens XXXX lebe aktuell in einem Dorf namens XXXX in der Nähe zu XXXX und arbeite ebendort in einem XXXX , welcher XXXX .Sein Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 würde gegenwärtig in römisch 40 leben und seinen Lebensunterhalt mit der Renovierung von Küchen finanzieren. Seine Tante mütterlicherseits namens römisch 40 lebe aktuell in einem Dorf namens römisch 40 in der Nähe zu römisch 40 und arbeite ebendort in einem römisch 40 , welcher römisch 40 . Zwei Onkel bzw. eine Tante väterlicherseits namens XXXX bzw. XXXX würden im Dorf XXXX leben. Eine Tante väterlicherseits namens XXXX lebe in XXXX . Hierzu näher befragt schilderte er weiters:Zwei Onkel bzw. eine Tante väterlicherseits namens römisch 40 bzw. römisch 40 würden im Dorf römisch 40 leben. Eine Tante väterlicherseits namens römisch 40 lebe in römisch 40 . Hierzu näher befragt schilderte er weiters: „R: Wie oft haben Sie momentan Kontakt zu Ihren Verwandten vs? BF: Letzte Mal ich habe die, wo ich ausgereist bin, ich habe die verabschiedet, seitdem nicht. Auch wo ich dort war in XXXX habe ich nur selten Kontakt gehabt.“„R: Wie oft haben Sie momentan Kontakt zu Ihren Verwandten vs? BF: Letzte Mal ich habe die, wo ich ausgereist bin, ich habe die verabschiedet, seitdem nicht. Auch wo ich dort war in römisch 40 habe ich nur selten Kontakt gehabt.“ R: Wie oft haben Sie momentan Kontakt zu Ihren Verwandten ms? BF: Auch selten. Die fragen selber wie es mir geht, ich antworte alles gut. Sonst wir haben nicht so viel Kontakt. R: Warum? BF: Seitdem ich XXXX war, es war so. Wir haben nur selten Kontakt gehabt zu denen.“R: Warum? BF: Seitdem ich römisch 40 war, es war so. Wir haben nur selten Kontakt gehabt zu denen.“ Der Großvater mütterlicherseits lebe im Dorf XXXX . Der BF pflege unregelmäßigen Kontakt zu ihm und habe ihn seit seiner Rückkehr zehn bis fünfzehn Mal in seinem Haus besucht.Der Großvater mütterlicherseits lebe im Dorf römisch 40 . Der BF pflege unregelmäßigen Kontakt zu ihm und habe ihn seit seiner Rückkehr zehn bis fünfzehn Mal in seinem Haus besucht. Der Bruder namens XXXX sei gegenwärtig in XXXX aufhältig und habe ebendort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil „der Weg war irgendwie anders, keine Ahnung. Er wusste nicht, wie der Weg nach Österreich war. Ich kann es jetzt nicht genau sagen, was für Wege er durchgemacht hat, aber er hat mir damals gesagt, er ist durch XXXX gelandet und dort wurde er von der Polizei erwischt und musste er einen Asylantrag machen. Seitdem hat er ein offenes Asylverfahren, er hat auch versucht hier einen Asylantrag zu machen. Aber sie haben ihn abgelehnt, weil er einen dort gestellt hat und dann ist er zurück nach XXXX .“Der Bruder namens römisch 40 sei gegenwärtig in römisch 40 aufhältig und habe ebendort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil „der Weg war irgendwie anders, keine Ahnung. Er wusste nicht, wie der Weg nach Österreich war. Ich kann es jetzt nicht genau sagen, was für Wege er durchgemacht hat, aber er hat mir damals gesagt, er ist durch römisch 40 gelandet und dort wurde er von der Polizei erwischt und musste er einen Asylantrag machen. Seitdem hat er ein offenes Asylverfahren, er hat auch versucht hier einen Asylantrag zu machen. Aber sie haben ihn abgelehnt, weil er einen dort gestellt hat und dann ist er zurück nach römisch 40 .“ Die jüngste Schwester des BF namens XXXX lebe mit dem BF und der Mutter in einer „neuen Wohnung“ in Österreich. Die Mutter des BF habe vor ihrer Ausreise auch bei ihrer Schwester gelebt und mit ihr in dem XXXX der Schwägerin von XXXX gearbeitet. In dieser Zeit habe die Mutter den BF und die Geschwister regelmäßig besucht.Die jüngste Schwester des BF namens römisch 40 lebe mit dem BF und der Mutter in einer „neuen Wohnung“ in Österreich. Die Mutter des BF habe vor ihrer Ausreise auch bei ihrer Schwester gelebt und mit ihr in dem römisch 40 der Schwägerin von römisch 40 gearbeitet. In dieser Zeit habe die Mutter den BF und die Geschwister regelmäßig besucht. 3.5.
- Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, er sei wieder nach Österreich eingereist, weil er nicht in den Krieg habe gehen und „für XXXX kämpfen“ habe wollen. Aktuell würden ihn „die XXXX “ verfolgen, weil er vor denen geflüchtet seil, „weil die mich gerufen haben und ich nicht gegangen bin und das ist schon für die zu viel“. Wer genau ihn verfolgen würde wisse der BF nicht und fügte hinzu: „Kein normaler Mensch würde mich verfolgen, weil ich nicht in den Krieg gegangen bin, außer die Behörden.“ 3.5.
- Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, er sei wieder nach Österreich eingereist, weil er nicht in den Krieg habe gehen und „für römisch 40 kämpfen“ habe wollen. Aktuell würden ihn „die römisch 40 “ verfolgen, weil er vor denen geflüchtet seil, „weil die mich gerufen haben und ich nicht gegangen bin und das ist schon für die zu viel“. Wer genau ihn verfolgen würde wisse der BF nicht und fügte hinzu: „Kein normaler Mensch würde mich verfolgen, weil ich nicht in den Krieg gegangen bin, außer die Behörden.“ Nachgefragt, weshalb der BF nicht Zivildienst im Herkunftsstaat leiste, meinte der BF: „Ich bin erst frisch XXXX geworden, im Jahr XXXX und dann wurde ich angerufen von XXXX . Er hat sich vorgestellt, dass er das ist und gesagt hat, dass er von XXXX ist und ich schon volljährig bin. Das was ich davor gesagt habe, dass ich meine Herkunft beschützen muss, hat er mir gesagt.“ Nachgefragt, weshalb der BF nicht Zivildienst im Herkunftsstaat leiste, meinte der BF: „Ich bin erst frisch römisch 40 geworden, im Jahr römisch 40 und dann wurde ich angerufen von römisch 40 . Er hat sich vorgestellt, dass er das ist und gesagt hat, dass er von römisch 40 ist und ich schon volljährig bin. Das was ich davor gesagt habe, dass ich meine Herkunft beschützen muss, hat er mir gesagt.“ Zivildienst könne man erst ab XXXX leisten und sei der BF nach seinem XXXX angerufen worden. Er habe „nicht einmal etwas über Zivildienst gewusst“ (NSV S. 17ff).Zivildienst könne man erst ab römisch 40 leisten und sei der BF nach seinem römisch 40 angerufen worden. Er habe „nicht einmal etwas über Zivildienst gewusst“ (NSV S. 17ff). Weiters gab er hierzu folgendes an: „Es gibt tausende Menschen, die einfach so weg sind und keiner weiß darüber und so genau werden Leute. Ich kenne Leute, die einmal Alkohol getrunken haben und erwischt wurden von der Behörde. Die sind nicht einmal Auto gefahren. Keine Straftaten gemacht.“ (…) R: Warum hat XXXX so ein Interesse Sie in den Krieg zu schicken? BF: Genau mich gibt es nicht, egal jeder, der Volljährig ist oder irgendwas gemacht hat oder für die was gemacht hat, wird in den Krieg geschickt. Für die heißt, was gemacht haben, zum Beispiel Alkohol. R: Warum hat römisch 40 so ein Interesse Sie in den Krieg zu schicken? BF: Genau mich gibt es nicht, egal jeder, der Volljährig ist oder irgendwas gemacht hat oder für die was gemacht hat, wird in den Krieg geschickt. Für die heißt, was gemacht haben, zum Beispiel Alkohol. R: Haben Sie in der RF Alkohol getrunken? BF: Nein, ich habe mich auch nicht getraut. R: Jeder XXXX Volljährige ist momentan im Krieg? BF: Viele. R: Jeder römisch 40 Volljährige ist momentan im Krieg? BF: Viele. R: Warum würden genau Sie dann dorthin geschickt werden? BF: Keine Ahnung. Die brauchen Menschen, die brauchen Leute. Es gibt genug, nicht nur mich. Von meinen weiteren Verwandten, die ich nicht so gut kenne, die wurden gezwungen mitgenommen und nach Krieg geschickt. Es ist letztens einer nach Hause gebracht worden, der fast invalide ist. Es steht vieles auch nicht in den Länderberichten offiziell, was gemacht wird. Es gibt Menschen, die in den Krieg gelandet sind, ohne einen Einberufungsbefehl und auch tot sind.“ 3.4.
- Befragt nach den Fluchtgründen seiner Mutter schilderte der BF folgendes: „R: Wissen Sie vielleicht, weshalb Ihre Mutter den Herkunftsstaat wieder verlassen hat? BF: Warum sie wieder zurückgeflüchtet ist? Erstmal da war ich auch Augenzeuge, wo sie so ganz Fieber hatte, es war um die 40 Grad Fieber, wo sie zum Arzt gegangen ist, haben die Ärzte gesagt, trink das oder das. Sie soll diese Medikamente trinken und wenn es nicht besser geht, wieder zu ihnen kommen. Dann ging es ihr nicht besser und sie ist wieder gegangen und da haben die gesagt, sie wissen nicht, was sie tun sollen. Da war ich Augenzeuge dabei. Sie hatte viele Anfälle. Ihr ging es öfters schlecht. Ich weiß nicht jetzt, warum es ihr schlecht ging, kann nicht genau sagen, aber ich weiß, dass sie gesundheitliche Probleme hat. Seit lange hat sie schon gesundheitliche Probleme und das ist eine Seite, warum sie geflüchtet ist. Zweite Seite war, ich weiß es nicht genau, sie ist auch geschieden mit meinem Vater, vielleicht wegen das auch, aber ich weiß es nicht genau. Weil über solche Sachen, wir haben es nicht mitbekommen.“ 3.5.
- Hinsichtlich seiner aktuellen Situation im Bundesgebiet schilderte der BF nicht zu arbeiten. Im Bundesgebiet würde XXXX ungefragt dem BF, seiner Mutter und seiner Schwester XXXX gemeinsam gelegentlich XXXX geben, um sie zu unterstützen.3.5.
- Hinsichtlich seiner aktuellen Situation im Bundesgebiet schilderte der BF nicht zu arbeiten. Im Bundesgebiet würde römisch 40 ungefragt dem BF, seiner Mutter und seiner Schwester römisch 40 gemeinsam gelegentlich römisch 40 geben, um sie zu unterstützen. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Der BF sei gesund, habe aber Erinnerungsprobleme, was an der Tatsache liege, dass er Kampfsportler sei. Dies habe er bereits bei früheren Einvernahmen vorgebracht. In der Russischen Föderation habe er Medikamente genommen und deswegen Erinnerungslücken. Er könne sich „schon erinnern“, habe aber „vielleicht einzelne Wörter, an die ich mich nicht erinnern kann“. Hierzu seitens der rechtfreundlichen Vertretung näher befragt, schildert der BF folgendes: „BFV: Haben Sie wegen Ihrer Gedächtnisstörungen in Österreich einen Termin beim Arzt? BF: Ich habe, ich wollte am Montag an diesem Montag eigentlich morgen wollte ich, das habe ich Ihnen auch gesagt, glaube ich. Es wird sich nicht ausgehen, morgen ist Samstag.“ Der BF wisse nicht, welche Medikamente er in diesem Zusammenhang in der Russischen Föderation eingenommen habe, er habe sie nicht lange genommen und nunmehr damit aufgehört (NSV S. 7). Hinsichtlich des Bestehens einer Mitgliedschaft zu einem Verein in Österreich, schilderte der BF folgendes: „R: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder Organisationen? BF: Jetzt nicht, aber ich wurde schon mal eingeladen, also ich habe von dem XXXX von dem Chef XXXX wurde gesagt, dass ich bei denen mitringen kann, aber ich habe gesagt zu meinem Trainer… mein Freund ist auch mein Trainer und er XXXX und zu ihm wurde gesagt, weil ich auch bei denen Trainingslager war, ich kann kommen und für die ringen. Für Österreich auftreten. Aber damit ich das mache, würde ich machen, aber ich habe keinen Aufenthalt, damit ich für Österreich kämpfen kann, also ringen kann, auftreten kann. Aber ich bin ganz sicher, dass ich, wenn ich jetzt einen Aufenthalt hätte, würde ich hingehen und sie würden mich ganz sicher aufnehmen. Das kann man auch nachfragen.„R: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder Organisationen? BF: Jetzt nicht, aber ich wurde schon mal eingeladen, also ich habe von dem römisch 40 von dem Chef römisch 40 wurde gesagt, dass ich bei denen mitringen kann, aber ich habe gesagt zu meinem Trainer… mein Freund ist auch mein Trainer und er römisch 40 und zu ihm wurde gesagt, weil ich auch bei denen Trainingslager war, ich kann kommen und für die ringen. Für Österreich auftreten. Aber damit ich das mache, würde ich machen, aber ich habe keinen Aufenthalt, damit ich für Österreich kämpfen kann, also ringen kann, auftreten kann. Aber ich bin ganz sicher, dass ich, wenn ich jetzt einen Aufenthalt hätte, würde ich hingehen und sie würden mich ganz sicher aufnehmen. Das kann man auch nachfragen. Zu seinen sportlichen Aktivitäten im Bundesgebiet befragt, gab der BF folgendes an: „R: Wie oft sind Sie bei XXXX ? BF: Ich war jetzt vor Kurzem bei denen trainieren. Trainieren kann man auch gratis, wenn die ein bisschen Erfahrung hast. „R: Wie oft sind Sie bei römisch 40 ? BF: Ich war jetzt vor Kurzem bei denen trainieren. Trainieren kann man auch gratis, wenn die ein bisschen Erfahrung hast. R: Wie oft sind Sie dort? BF: Nicht so oft, aber wenn ich eingeladen werde, wenn es keine Bundesliga oder wenn es keine Meisterschaft gibt, dann trainieren wir dort. Wenn die keine Bundesliga haben oder nicht kämpfen irgendwo, dann gehe ich öfters. R: Wie oft waren Sie diese Woche dort? BF: Diese Woche war ich nicht. Ich gehe nicht jeden Tag hin und her. Ich bleibe eine Woche oder so, wenn ich gehe, dort. Bei meinen Freunden. R: Wie oft waren Sie insgesamt dort? BF: Zehnmal oder so. Seitdem ich wieder angefangen habe mit dem Sport. R: Wann haben Sie angefangen? BF: Eh nach der Einreise nach ein paar Monaten. R: Wo haben Sie in der RF das Ringen trainiert? BF: In einem Gym in XXXX . R: Wo haben Sie in der RF das Ringen trainiert? BF: In einem Gym in römisch 40 . R: Wie oft haben Sie das dort gemacht? BF: Es gab Momente vor Turniere, am Tag zweimal trainiert habe ich. R: Waren Sie dort in einem Verein? BF: Verein nicht, aber wie hier ein Verein gibt es nicht, aber ein Gym kann nicht einfach so ein Verein sein, wie hier zum Beispiel und überall auftreten, aber dort, egal in welchem Gym du bist, du kannst auftreten. Es ist so wie ein Verein. R: Wie heißt das Gym, in dem Sie in XXXX waren? BF: Das war eine Schule. In der Schule gibt es eine Sporthalle und dort haben wir trainiert. R: Wie heißt das Gym, in dem Sie in römisch 40 waren? BF: Das war eine Schule. In der Schule gibt es eine Sporthalle und dort haben wir trainiert. D hilft bei dem Buchstabieren des angegebenen Wortes: Zawodskoj Rayon. BF: Das war dort. R: Haben Sie in der RF an Turnieren teilgenommen? BF: Ja. R: Haben Sie da irgendwas gewonnen? BF: Ja. R: Was? BF: Ich habe … BF ersucht D Hilfe bei dem Wort XXXX . D gibt an, dass das „international“ heißt. BF ersucht D Hilfe bei dem Wort römisch 40 . D gibt an, dass das „international“ heißt. R: Was haben Sie da gewonnen? BF: Erste Platz. Ich habe bis XXXX gerungen und bis in diese Zeitpunkt habe ich öfters gerungen und öfters ersten Platz gemacht. R: Was haben Sie da gewonnen? BF: Erste Platz. Ich habe bis römisch 40 gerungen und bis in diese Zeitpunkt habe ich öfters gerungen und öfters ersten Platz gemacht. R: Sie gaben an, dass Sie XXXX sind. In welchem Land sind Sie XXXX ? BF: In Österreich habe ich damals XXXX gewonnen vor meiner Abschiebung und in XXXX heißt das… bevor du in XXXX eine XXXX , musst du ein kleines Turnier gewinnen und wenn du das Turnier gewinnst, kannst du in die XXXX . Ich habe das damals gewonnen, aber bin nicht gegangen, weil ich nach diesem Turnier eine Verletzung bekommen habe, XXXX . Das zählt so, als würdest du XXXX hast. Bei diesem Turnier, den du gewonnen hast, zum Beispiel, hat die XXXX gewonnen. Der, der gegen mich verloren hat, hat die XXXX gewonnen, aber ich habe davor gewonnen. Deswegen zählt das so, als würdest du XXXX gewonnen. R: Sie gaben an, dass Sie römisch 40 sind. In welchem Land sind Sie römisch 40 ? BF: In Österreich habe ich damals römisch 40 gewonnen vor meiner Abschiebung und in römisch 40 heißt das… bevor du in römisch 40 eine römisch 40 , musst du ein kleines Turnier gewinnen und wenn du das Turnier gewinnst, kannst du in die römisch 40 . Ich habe das damals gewonnen, aber bin nicht gegangen, weil ich nach diesem Turnier eine Verletzung bekommen habe, römisch 40 . Das zählt so, als würdest du römisch 40 hast. Bei diesem Turnier, den du gewonnen hast, zum Beispiel, hat die römisch 40 gewonnen. Der, der gegen mich verloren hat, hat die römisch 40 gewonnen, aber ich habe davor gewonnen. Deswegen zählt das so, als würdest du römisch 40 gewonnen. R: Sind Sie XXXX in der RF? BF: Offiziell nicht, aber inoffiziell im XXXX schon. … So genau habe ich es auch nicht bei der Einvernahme erzählt. Weil die haben nicht so genau gefragt. R: Sind Sie römisch 40 in der RF? BF: Offiziell nicht, aber inoffiziell im römisch 40 schon. … So genau habe ich es auch nicht bei der Einvernahme erzählt. Weil die haben nicht so genau gefragt. R: Sie haben mir eine Urkunde vorgelegt. BF: Das war jetzt vor Kurzem. Das war schon in Österreich international Meisterschaft. Der vorige international war damals in XXXX schon, nach meiner Abschiebung. Diese Urkunde ist jetzt von Österreich seitdem ich zurück bin. R: Sie haben mir eine Urkunde vorgelegt. BF: Das war jetzt vor Kurzem. Das war schon in Österreich international Meisterschaft. Der vorige international war damals in römisch 40 schon, nach meiner Abschiebung. Diese Urkunde ist jetzt von Österreich seitdem ich zurück bin. R: Haben Sie so eine Urkunde auch aus der RF? BF: Ja, muss ich haben. Es wird irgendwo sein. R: Hatten Sie mit dem XXXX als Sie in der RF waren? BF: Nein. Ich hatte fast mit niemandem mehr Kontakt, aber die wussten, dass ich abgeschoben wurde. Damals wurde, glaube ich, auch ein Brief geschrieben, dass ich hier bleiben darf, warum wird der abgeschoben, dass er so und so teilgenommen hat, bei solchen Turnieren. Er ist ein guter XXXX , guter Mensch. Sie haben über mich erzählt also. Ich habe solche Briefe von damals.R: Hatten Sie mit dem römisch 40 als Sie in der RF waren? BF: Nein. Ich hatte fast mit niemandem mehr Kontakt, aber die wussten, dass ich abgeschoben wurde. Damals wurde, glaube ich, auch ein Brief geschrieben, dass ich hier bleiben darf, warum wird der abgeschoben, dass er so und so teilgenommen hat, bei solchen Turnieren. Er ist ein guter römisch 40 , guter Mensch. Sie haben über mich erzählt also. Ich habe solche Briefe von damals. 3.5.
- Aktuell würde im Bundesgebiet eine Anzeige gegen den BF wegen XXXX vorliegen, dies sei aufgrund eines Vorfalls im Jahre XXXX gewesen. Darüber hinaus habe es eine weitere Anzeige gegen den BF wegen XXXX gegeben (NSV S. 21f).3.5.
- Aktuell würde im Bundesgebiet eine Anzeige gegen den BF wegen römisch 40 vorliegen, dies sei aufgrund eines Vorfalls im Jahre römisch 40 gewesen. Darüber hinaus habe es eine weitere Anzeige gegen den BF wegen römisch 40 gegeben (NSV S. 21f). Hierzu näher befragt gab er folgendes an: „Es war im Jahr XXXX , glaube ich und da ging es eine Anzeige gegen XXXX und die Anzeige hat nicht diese Person gemacht, sondern die Polizei. Ich kannte diese Person und wir hatten ein Streit und wir waren beide beim Geburtstagsfeier, wir waren beide eingeladen bei einer Party. Wir waren beide Alkohol betrunken, das war das erste Mal. Dann ist das passiert und an was ich mich erinnern kann, dass ich am zweiten Tag Zuhause aufgewacht bin und was ich an dem Tag gemacht habe, das weiß ich nicht, aber die Beamten wissen es. Ich habe es erzählt und der andere Typ, dass er keine Anzeige gegen mich machen will. Dann habe ich gesagt, ich brauch einen Anwalt, bin ich auch hingegangen und habe auch ihr das erzählt, das war eine Anwältin. Habe ich erzählt, wie was war und habe auch gesagt, ich bin überhaupt gegen Straßenkämpfe, überhaupt gegen Gewalt, es gab bis jetzt nichts, wie was davon kam. Ich habe bis jetzt auch niemanden geschlagen und war nicht bei der Polizei. An dem Tag, ich weiß nicht, was passiert ist, ich war feiern und so ist dann passiert, und es wurde die Anzeige gemacht, aber ich war… ich habe es bereut und seitdem nicht mehr Alkohol getrunken. Das habe ich alles der Anwältin erzählt. Es gab einen Vorfall.„Es war im Jahr römisch 40 , glaube ich und da ging es eine Anzeige gegen römisch 40 und die Anzeige hat nicht diese Person gemacht, sondern die Polizei. Ich kannte diese Person und wir hatten ein Streit und wir waren beide beim Geburtstagsfeier, wir waren beide eingeladen bei einer Party. Wir waren beide Alkohol betrunken, das war das erste Mal. Dann ist das passiert und an was ich mich erinnern kann, dass ich am zweiten Tag Zuhause aufgewacht bin und was ich an dem Tag gemacht habe, das weiß ich nicht, aber die Beamten wissen es. Ich habe es erzählt und der andere Typ, dass er keine Anzeige gegen mich machen will. Dann habe ich gesagt, ich brauch einen Anwalt, bin ich auch hingegangen und habe auch ihr das erzählt, das war eine Anwältin. Habe ich erzählt, wie was war und habe auch gesagt, ich bin überhaupt gegen Straßenkämpfe, überhaupt gegen Gewalt, es gab bis jetzt nichts, wie was davon kam. Ich habe bis jetzt auch niemanden geschlagen und war nicht bei der Polizei. An dem Tag, ich weiß nicht, was passiert ist, ich war feiern und so ist dann passiert, und es wurde die Anzeige gemacht, aber ich war… ich habe es bereut und seitdem nicht mehr Alkohol getrunken. Das habe ich alles der Anwältin erzählt. Es gab einen Vorfall. (…) R: Liegen weitere Anzeigen gegen Sie vor? BF: Es gab mal eine, aber ich habe die selber gemacht. Gegenseitig wurde es auch mir gemacht. Das war auch XXXX wurde gesagt. Ich war draußen im
- Bezirk mit meinem Freund. Mein Freund hat mit seiner Freundin geredet, ich war alleine. Ich sehe wie Mädchen schreien. Es waren vier, fünf Mädchen. Ich sehe wie ein großer, dicker Typ die schlägt. Das waren kleine Mädchen, junge Mädchen. Dann bin ich hingegangen und habe gesagt, warte mal fass die Mädchen nicht an. Ich habe geschrien, er hat es nicht verstanden. Dann ist er auf mich losgegangen, es gibt’s Augenzeugen. Es waren viele Menschen da. Es gibt’s auch eine Anzeige, die ich gemacht habe, Sachbeschädigung. Ich hatte eine Jacke und an der Jacke kann man sehen, wie er mich gehalten hat an der Jacke. Und meine Jacke zerrissen hat. Er ist auf mich losgegangen und hat mich hin und hergerissen. Es gibt Augenzeugen, die haben auch ihre Aussagen gemacht. Dann kam die Polizei und dann wurden wir nach Personalausweis gefragt und dann die haben das gestoppt alles. Dann haben sie an dem Tag von mir eine kurze Aussage genommen, was war, was nicht war. Dann wurde ich freigelassen. Die anderen, da kam die Rettung, und mehr Polizisten und dann haben sie das geklärt an dem Tag. Jeder ist irgendwohin gegangen. Dann einige Zeit später wurde ich eingeladen zu einer Aussage. Habe meine Aussage gemacht. Habe auch gesagt, es gibt Augenzeugen und da habe ich auch gesagt, meine Jacke wurde zerrissen. Es wurde hinterher eine Anzeige gemacht und seither nichts mehr. Da war ich nicht betrunken und habe auch nichts gemacht.“R: Liegen weitere Anzeigen gegen Sie vor? BF: Es gab mal eine, aber ich habe die selber gemacht. Gegenseitig wurde es auch mir gemacht. Das war auch römisch 40 wurde gesagt. Ich war draußen im
- Bezirk mit meinem Freund. Mein Freund hat mit seiner Freundin geredet, ich war alleine. Ich sehe wie Mädchen schreien. Es waren vier, fünf Mädchen. Ich sehe wie ein großer, dicker Typ die schlägt. Das waren kleine Mädchen, junge Mädchen. Dann bin ich hingegangen und habe gesagt, warte mal fass die Mädchen nicht an. Ich habe geschrien, er hat es nicht verstanden. Dann ist er auf mich losgegangen, es gibt’s Augenzeugen. Es waren viele Menschen da. Es gibt’s auch eine Anzeige, die ich gemacht habe, Sachbeschädigung. Ich hatte eine Jacke und an der Jacke kann man sehen, wie er mich gehalten hat an der Jacke. Und meine Jacke zerrissen hat. Er ist auf mich losgegangen und hat mich hin und hergerissen. Es gibt Augenzeugen, die haben auch ihre Aussagen gemacht. Dann kam die Polizei und dann wurden wir nach Personalausweis gefragt und dann die haben das gestoppt alles. Dann haben sie an dem Tag von mir eine kurze Aussage genommen, was war, was nicht war. Dann wurde ich freigelassen. Die anderen, da kam die Rettung, und mehr Polizisten und dann haben sie das geklärt an dem Tag. Jeder ist irgendwohin gegangen. Dann einige Zeit später wurde ich eingeladen zu einer Aussage. Habe meine Aussage gemacht. Habe auch gesagt, es gibt Augenzeugen und da habe ich auch gesagt, meine Jacke wurde zerrissen. Es wurde hinterher eine Anzeige gemacht und seither nichts mehr. Da war ich nicht betrunken und habe auch nichts gemacht.“ Beide Verfahren gegen den BF seien seines Wissens nach eingestellt bzw. nicht weiter verfolgt worden. 3.5.
- Befragt zum Gesundheitszustand seiner Mutter gab der BF Folgendes an (NSV S. 17): „R: Sie gaben auch bei der behördlichen Befragung an, dass Ihre Mutter sehr krank sei. Ihre Mutter hat in ihrer Verhandlung nichts davon erwähnt sehr krank zu sein. Wollen Sie mir dazu etwas erläutern? BF: Wo ich damals hier war, weiß ich noch, welche Anfälle sie hatte und ich habe sie ein, XXXX lang damals nur im Krankenhaus gesehen. Ich weiß jetzt nicht genau, wie lange das war. Ich habe auch gewusst, dass sie XXXX sie hat. Mit meinen zwei Augen habe ich auch gesehen, wie schlecht es ihr ging. Deswegen habe ich gesagt, sie ist sehr krank. Nachgefragt gebe ich an: Sehr krank nicht, weil sie, ich weiß nicht wie oft im Monat, sie geht zum Arzt. Sie kriegt hier auch keine Anfälle, kein Stress, keiner zwingt sie etwas zu machen. Sie ist frei hier und deswegen kriegt sie keine Anfälle. Gott sei Dank.“„R: Sie gaben auch bei der behördlichen Befragung an, dass Ihre Mutter sehr krank sei. Ihre Mutter hat in ihrer Verhandlung nichts davon erwähnt sehr krank zu sein. Wollen Sie mir dazu etwas erläutern? BF: Wo ich damals hier war, weiß ich noch, welche Anfälle sie hatte und ich habe sie ein, römisch 40 lang damals nur im Krankenhaus gesehen. Ich weiß jetzt nicht genau, wie lange das war. Ich habe auch gewusst, dass sie römisch 40 sie hat. Mit meinen zwei Augen habe ich auch gesehen, wie schlecht es ihr ging. Deswegen habe ich gesagt, sie ist sehr krank. Nachgefragt gebe ich an: Sehr krank nicht, weil sie, ich weiß nicht wie oft im Monat, sie geht zum Arzt. Sie kriegt hier auch keine Anfälle, kein Stress, keiner zwingt sie etwas zu machen. Sie ist frei hier und deswegen kriegt sie keine Anfälle. Gott sei Dank.“ 3.5.
- Im Zuge der Verhandlung wurde die Einvernahme von XXXX als Zeugin beantragt (NSV, S. 2). 3.5.
- Im Zuge der Verhandlung wurde die Einvernahme von römisch 40 als Zeugin beantragt (NSV, S. 2). Zu den Anträgen auf zeugenschaftliche Einvernahme im Beschwerdeschriftsatz wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung folgendes ausgeführt: „BFV: In Bezug auf die Maßgeblichkeit der bereits in der Beschwerde gestellten Beweisanträge wird einerseits auf Beschwerdeschrift S. 5 verwiesen. Andererseits angeführt, dass die beantragten Zeugen die nachhaltige und ununterbrochene Integration des BF belegen können.“ Seitens BF wurde hierzu folgendes angemerkt: „BF: XXXX kenne ich besser als XXXX .“„BF: römisch 40 kenne ich besser als römisch 40 .“ 3.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde eine schriftliche Stellungnahme nachgereicht, welcher im Wesentlichen folgendes zu entnehmen ist (OZ 6):3.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde eine schriftliche Stellungnahme nachgereicht, welcher im Wesentlichen folgendes zu entnehmen ist (OZ 6): „Die Anführungen hinsichtlich des Einsatzes von Wehrpflichtigen an der ukrainischen Front (VH NS S. 19) lassen sich auch anhand nachstehender Berichten bestätigen: “Vladimir Putin insisted on several occasions that only professional soldiers and officers were involved in Russia’s “special military operation” in Ukraine and that conscripts would not be used. However, Russia’s defense ministry acknowledged on March 9 that it used conscript soldiers in Ukraine and that some were captured by Ukrainian forces.”“At the start of the invasion, Russia's President Vladimir Putin promised that conscripts wouldn't take part in active combat. However, there is evidence that at least some conscripts have been deployed to fight in Ukraine on a number of occasions.”“Russia’s Ministry of Defense has confirmed that Russian military conscripts have been involved in the invasion of Ukraine and that some were taken prisoner by Ukrainian forces, just a day after President Vladimir Putin insisted conscripts were not part of the assault.” “During the reference period, media sources, human rights activists and bloggers — referring to the statements of Chechen men and their relatives — have reported on numerous instances of forced recruitment. The methods used for forced recruitment included inducement, threats and kidnapping. (…) During the same month, Kavkaz.Realii reported that, based on the information of the opposition movement 1ADAT, around 130 people were kidnapped and detained to force them to volunteer for the units. On 15 June, an independent media outlet The Insider, reported that a brother of a Chechen opposition blogger Khasan Khalitov was abducted by the Chechen security forces and taken to Ukraine.” Ferner und bezüglich des Wehrersatzdienstes ist das Vorbringen des BF, wonach dieser vom Zivildienst nichts gewusst habe, mit entsprechenden Länderberichten vereinbar (vgl. Beschwerdeschrift S. 16 mwN). Daraus ist zu folgern, dass in XXXX niemand den alternativen Zivildienst absolviere. Es ist sohin davon auszugehen, dass der Wehrersatzdienst dem BF unbekannt war, da dieser de facto nicht existiert. Ferner und bezüglich des Wehrersatzdienstes ist das Vorbringen des BF, wonach dieser vom Zivildienst nichts gewusst habe, mit entsprechenden Länderberichten vereinbar vergleiche Beschwerdeschrift S. 16 mwN). Daraus ist zu folgern, dass in römisch 40 niemand den alternativen Zivildienst absolviere. Es ist sohin davon auszugehen, dass der Wehrersatzdienst dem BF unbekannt war, da dieser de facto nicht existiert. Die Angaben des BF laut welchen dieser im Falle einer Flucht etwa nach XXXX ganz schnell zurückgebracht sein würde (VH NS S. 27), sind auch mit entsprechenden Berichten in Einklang zu bringen (vgl. Beschwerdeschrift S. 11 mwN). Aus dem Beschwerdevorbringen sowie dem bisherigen Vorbringen des BF lässt sich entnehmen, dass ihm daher die innerstaatliche Fluchtalternative verwehrt ist (vgl. Beschwerdeschrift S. 11 mwN). Die Angaben des BF laut welchen dieser im Falle einer Flucht etwa nach römisch 40 ganz schnell zurückgebracht sein würde (VH NS S. 27), sind auch mit entsprechenden Berichten in Einklang zu bringen vergleiche Beschwerdeschrift S. 11 mwN). Aus dem Beschwerdevorbringen sowie dem bisherigen Vorbringen des BF lässt sich entnehmen, dass ihm daher die innerstaatliche Fluchtalternative verwehrt ist vergleiche Beschwerdeschrift S. 11 mwN). Gleichermaßen Deckung vermag das Vorbringen des BF, wonach sein Vater wegen der Wehrdienstentziehung von ihm und seinem Bruder von den XXXX Behörden entführt bzw. verschwunden lassen worden sei, in einschlägigen Berichten zu finden (vgl. Beschwerdeschrift S. 14 mwN und S. 17). Daraus lässt sich erschließen, dass Familienmitgliedern im Rahmen einer verbreiteten Kollektivverantwortung ins Visier der XXXX Behörden gelangen. Den obigen Ausführungen sowie dem bisherigen Gesamtvorbringen des BF zufolge ist sowohl von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben als auch von einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr im Herkunftsland auszugehen. Der BF ersucht, diese zusätzlichen Informationen in sein Verfahren miteinzubeziehen. Die bisherigen Anträge bleiben aufrecht.“Gleichermaßen Deckung vermag das Vorbringen des BF, wonach sein Vater wegen der Wehrdienstentziehung von ihm und seinem Bruder von den römisch 40 Behörden entführt bzw. verschwunden lassen worden sei, in einschlägigen Berichten zu finden vergleiche Beschwerdeschrift S. 14 mwN und S. 17). Daraus lässt sich erschließen, dass Familienmitgliedern im Rahmen einer verbreiteten Kollektivverantwortung ins Visier der römisch 40 Behörden gelangen. D