Obsah (10)
Art. 133§ 3§ 8§ 10§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW277 2103043-3 Spruch, W277 2103043-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Erstes (rechtskräftig abgeschlossenes) Verfahren 1.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste erstmals im Jahre XXXX – damals als Minderjährige – gemeinsam mit ihrer Mutter namens XXXX , ihrem Vater namens XXXX , und ihren – zu diesem Zeitpunkt allesamt minderjährigen Geschwistern – namens XXXX , in das Bundesgebiet ein.1.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste erstmals im Jahre römisch 40 – damals als Minderjährige – gemeinsam mit ihrer Mutter namens römisch 40 , ihrem Vater namens römisch 40 , und ihren – zu diesem Zeitpunkt allesamt minderjährigen Geschwistern – namens römisch 40 , in das Bundesgebiet ein. 1.1.
- Die BF und ihre unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz in der Republik Österreich. Im Zuge dessen legten sie russischen Inlandspässe, russische Geburtsurkunden der BF und ihrer minderjährigen Geschwister sowie XXXX Asylkarten vor.1.1.
- Die BF und ihre unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen stellten am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz in der Republik Österreich. Im Zuge dessen legten sie russischen Inlandspässe, russische Geburtsurkunden der BF und ihrer minderjährigen Geschwister sowie römisch 40 Asylkarten vor. Die Eltern der -damals minderjährigen- BF gaben an, dass die BF sowie ihre unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen im Jahre XXXX nach XXXX ausgereist und sich von XXXX ebendort aufgehalten hätten. Damals habe man weiters XXXX medizinisch behandeln lassen, welcher an „ XXXX “ leiden würde. Die BF und ihre unter 1.
- angeführten Familienangehörigen seien in weiterer Folge freiwillig in die Teilrepublik XXXX zurückgekehrt. Die Eltern der -damals minderjährigen- BF gaben an, dass die BF sowie ihre unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen im Jahre römisch 40 nach römisch 40 ausgereist und sich von römisch 40 ebendort aufgehalten hätten. Damals habe man weiters römisch 40 medizinisch behandeln lassen, welcher an „ römisch 40 “ leiden würde. Die BF und ihre unter 1.
- angeführten Familienangehörigen seien in weiterer Folge freiwillig in die Teilrepublik römisch 40 zurückgekehrt. 1.1.
- Die Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX wurde folgendermaßen begründet: 1.1.
- Die Anträge auf internationalen Schutz vom römisch 40 wurde folgendermaßen begründet: Der Cousin der BF väterlicherseits habe der tschetschenischen Widerstandsbewegung angehört, wodurch auch der Vater der BF ins Blickfeld der Behörden geraten sei. Für den Fall einer Rückkehr werde eine Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß für alle unter I.1.
- angeführten Beschwerdeführer befürchtet. Der Cousin der BF väterlicherseits habe der tschetschenischen Widerstandsbewegung angehört, wodurch auch der Vater der BF ins Blickfeld der Behörden geraten sei. Für den Fall einer Rückkehr werde eine Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß für alle unter römisch eins.1.
- angeführten Beschwerdeführer befürchtet. Aus einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom XXXX ergebe sich weiters, dass sich die Mutter der BF namens XXXX wegen einer XXXX in stationärer Krankenhausbehandlung befinde. Diesbezüglich sei die Mutter der BF zwar bereits in der Heimat behandelt und „als gesund entlassen“ worden, jedoch habe sich nunmehr herausgestellt, dass die Erkrankung nach wie vor bestehe. Aus einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom römisch 40 ergebe sich weiters, dass sich die Mutter der BF namens römisch 40 wegen einer römisch 40 in stationärer Krankenhausbehandlung befinde. Diesbezüglich sei die Mutter der BF zwar bereits in der Heimat behandelt und „als gesund entlassen“ worden, jedoch habe sich nunmehr herausgestellt, dass die Erkrankung nach wie vor bestehe. 1.
- In der niederschriftlichen Einvernahme des Vaters der damals minderjährigen BF beim Bundesasylamt am XXXX gab dieser im Wesentlichen folgendes an:1.
- In der niederschriftlichen Einvernahme des Vaters der damals minderjährigen BF beim Bundesasylamt am römisch 40 gab dieser im Wesentlichen folgendes an: Der Vater der BF komme aus XXXX . Der Vater der BF komme aus römisch 40 . In „ XXXX “ habe er seinen Lebensunterhalt durch die Verrichtung verschiedener Hilfsarbeiten finanziert und unter anderem als XXXX gearbeitet. Nach Erhalt seines Diploms habe er auch in XXXX gearbeitet, doch sei das Gehalt gering gewesen und habe nicht dazu ausgereicht, seine große Familie zu ernähren. In „ römisch 40 “ habe er seinen Lebensunterhalt durch die Verrichtung verschiedener Hilfsarbeiten finanziert und unter anderem als römisch 40 gearbeitet. Nach Erhalt seines Diploms habe er auch in römisch 40 gearbeitet, doch sei das Gehalt gering gewesen und habe nicht dazu ausgereicht, seine große Familie zu ernähren. Die unter I.1.
- angeführten Personen seien im Herkunftsstaat „immer dort hingefahren, wo es Arbeit gegeben“ habe. Wenn es Arbeit in XXXX gegeben habe, hätten die BF und die unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen auch ebendort gelebt. Die unter römisch eins.1.
- angeführten Personen seien im Herkunftsstaat „immer dort hingefahren, wo es Arbeit gegeben“ habe. Wenn es Arbeit in römisch 40 gegeben habe, hätten die BF und die unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen auch ebendort gelebt. In XXXX habe der Vater der BF eine Wohnung gehabt und die BF sowie seine anderen Kinder ebendort eine Schule besucht. Soweit sei daher „alles in Ordnung“ gewesen. Die Wohnung in XXXX hätten sie zur Finanzierung ihrer Ausreise verkauft.In römisch 40 habe der Vater der BF eine Wohnung gehabt und die BF sowie seine anderen Kinder ebendort eine Schule besucht. Soweit sei daher „alles in Ordnung“ gewesen. Die Wohnung in römisch 40 hätten sie zur Finanzierung ihrer Ausreise verkauft. Die Mutter der BF sei im Herkunftsstaat in der Dauer von XXXX in einem Krankenhaus in XXXX (andere Schreibweise: XXXX ) wegen ihrer XXXX erfolgreich behandelt worden, jedoch wäre in Österreich bei einem Röntgen festgestellt worden, dass „die Krankheit neuerlich sichtbar“ sei. Die Mutter der BF sei im Herkunftsstaat in der Dauer von römisch 40 in einem Krankenhaus in römisch 40 (andere Schreibweise: römisch 40 ) wegen ihrer römisch 40 erfolgreich behandelt worden, jedoch wäre in Österreich bei einem Röntgen festgestellt worden, dass „die Krankheit neuerlich sichtbar“ sei. Außer seiner Frau und seiner Kinder habe er keine Angehörigen in Österreich oder in einem anderen EU-Staat. Der Vater der BF habe in das Bundesgebiet kommen wollen, um zu arbeiten und die Kinder zur Schule zu schicken, jedoch sei er „in XXXX hängen geblieben“. Er sei dann wieder nach „ XXXX “ zurückgekehrt und es habe sich ergeben, dass er im Jahre XXXX hergekommen sei.Der Vater der BF habe in das Bundesgebiet kommen wollen, um zu arbeiten und die Kinder zur Schule zu schicken, jedoch sei er „in römisch 40 hängen geblieben“. Er sei dann wieder nach „ römisch 40 “ zurückgekehrt und es habe sich ergeben, dass er im Jahre römisch 40 hergekommen sei. Nunmehr sei noch ein zweiter Grund für die Ausreise seiner Kernfamilie aus dem Herkunftsstaat hinzugekommen, zumal es ebendort im Jahre XXXX „keine Arbeit und keine Schule“ im Herkunftsstaat gegeben hätte.Nunmehr sei noch ein zweiter Grund für die Ausreise seiner Kernfamilie aus dem Herkunftsstaat hinzugekommen, zumal es ebendort im Jahre römisch 40 „keine Arbeit und keine Schule“ im Herkunftsstaat gegeben hätte. 1.
- Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX , wies das Bundesasylamt den Antrag der BF und ihrer mitgereisten Familienangehörigen auf internationalen Schutz vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurden die Anträge auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF und ihre mitgereisten Familienangehörigen
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom römisch 40 , wies das Bundesasylamt den Antrag der BF und ihrer mitgereisten Familienangehörigen auf internationalen Schutz vom römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurden die Anträge auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die BF und ihre mitgereisten Familienangehörigen
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
- Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX erhoben die BF und ihre mitgereisten Familienangehörigen innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.
- Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom römisch 40 erhoben die BF und ihre mitgereisten Familienangehörigen innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch. Hierbei gaben die Eltern der BF an, dass es „ihnen gut gehe“. Vorgelegt wurde medizinische Unterlagen betreffend die Eltern der BF und angeführt, dass beide an einer XXXX leiden würden. Im Übrigen wurde ein Sprachzeugnis Deutsch auf dem XXXX vorgelegt.Hierbei gaben die Eltern der BF an, dass es „ihnen gut gehe“. Vorgelegt wurde medizinische Unterlagen betreffend die Eltern der BF und angeführt, dass beide an einer römisch 40 leiden würden. Im Übrigen wurde ein Sprachzeugnis Deutsch auf dem römisch 40 vorgelegt. Der Vater der BF gab an, seit XXXX in Österreich aufhältig zu sein. Ihre Wohnung in der Teilrepublik XXXX sei im Jahre XXXX verkauft worden. Die Familienangehörigen würden in Engel-Jurt wohnen. In der Teilrepublik XXXX seien nach wie vor sein älterer leiblicher Bruder, seine Mutter und seine Schwester aufhältig. Sein anderer Bruder wohne „irgendwo in der Nähe XXXX in einem Dorf“, weil er dort arbeite. Die Familie des in XXXX aufhältigen Bruders lebe im Dorf XXXX , zwei Söhne des anderen Bruders seien in XXXX bzw. „in XXXX oder in XXXX “ aufhältig. Im Jahre XXXX sei die Kernfamilie der BF nach XXXX gereist, weil sein Sohn XXXX damals krank gewesen wäre. Die Erkrankung des Bruders der BF XXXX sei der Grund ihrer Ausreise im Jahre XXXX sowie die Asylantragstellung in XXXX gewesen. XXXX sei weiters auch in Österreich untersucht worden und leide nicht mehr an chronischen Krankheiten. Der Vater der BF gab an, seit römisch 40 in Österreich aufhältig zu sein. Ihre Wohnung in der Teilrepublik römisch 40 sei im Jahre römisch 40 verkauft worden. Die Familienangehörigen würden in Engel-Jurt wohnen. In der Teilrepublik römisch 40 seien nach wie vor sein älterer leiblicher Bruder, seine Mutter und seine Schwester aufhältig. Sein anderer Bruder wohne „irgendwo in der Nähe römisch 40 in einem Dorf“, weil er dort arbeite. Die Familie des in römisch 40 aufhältigen Bruders lebe im Dorf römisch 40 , zwei Söhne des anderen Bruders seien in römisch 40 bzw. „in römisch 40 oder in römisch 40 “ aufhältig. Im Jahre römisch 40 sei die Kernfamilie der BF nach römisch 40 gereist, weil sein Sohn römisch 40 damals krank gewesen wäre. Die Erkrankung des Bruders der BF römisch 40 sei der Grund ihrer Ausreise im Jahre römisch 40 sowie die Asylantragstellung in römisch 40 gewesen. römisch 40 sei weiters auch in Österreich untersucht worden und leide nicht mehr an chronischen Krankheiten. Die Mutter der BF erklärte, dass die Ausreise im Jahr XXXX nach XXXX mit der Krankheit von XXXX zu tun gehabt habe. Weiters gab die Mutter der BF an, im Bundesgebiet von Leistungen aus der Grundversorgung sowie in einem Asylwerberheim zu leben. Sie sei in Österreich „großteils im Krankenhaus gewesen“ bzw. verbringe sie ihre Zeit mit ihren Kindern. Sie habe in Österreich keine Ausbildungen gemacht und im Bundesgebiet nie gearbeitet. Zu ihrem Freundeskreis in Österreich befragt, gab sie an, dass sie sich an die Namen der Personen nicht erinnern könne. Die Mutter der BF besuche alle XXXX einen in XXXX aufhältigen Onkel, welcher über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge. Zu ihren Verwandten in XXXX pflege sie telefonischen Kontakt. Ihre XXXX sei abgeheilt und die diesbezügliche Therapie abgeschlossen. Sie würde im Bundesgebiet alle XXXX diesbezügliche Kontrolluntersuchungen wahrnehmen. Weiters besuche sie XXXX , mit welchem sie unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die russische Sprache je XXXX spreche. Auch leide sie an einer XXXX . Im Falle einer Rückkehr in die Teilrepublik XXXX könnte sie wieder an XXXX erkranken, wobei ihr diesbezüglich vorgehalten wurde, dass allenfalls eine Behandlung in XXXX möglich sei. Die Mutter der BF erklärte, dass die Ausreise im Jahr römisch 40 nach römisch 40 mit der Krankheit von römisch 40 zu tun gehabt habe. Weiters gab die Mutter der BF an, im Bundesgebiet von Leistungen aus der Grundversorgung sowie in einem Asylwerberheim zu leben. Sie sei in Österreich „großteils im Krankenhaus gewesen“ bzw. verbringe sie ihre Zeit mit ihren Kindern. Sie habe in Österreich keine Ausbildungen gemacht und im Bundesgebiet nie gearbeitet. Zu ihrem Freundeskreis in Österreich befragt, gab sie an, dass sie sich an die Namen der Personen nicht erinnern könne. Die Mutter der BF besuche alle römisch 40 einen in römisch 40 aufhältigen Onkel, welcher über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge. Zu ihren Verwandten in römisch 40 pflege sie telefonischen Kontakt. Ihre römisch 40 sei abgeheilt und die diesbezügliche Therapie abgeschlossen. Sie würde im Bundesgebiet alle römisch 40 diesbezügliche Kontrolluntersuchungen wahrnehmen. Weiters besuche sie römisch 40 , mit welchem sie unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die russische Sprache je römisch 40 spreche. Auch leide sie an einer römisch 40 . Im Falle einer Rückkehr in die Teilrepublik römisch 40 könnte sie wieder an römisch 40 erkranken, wobei ihr diesbezüglich vorgehalten wurde, dass allenfalls eine Behandlung in römisch 40 möglich sei. 1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurden die Beschwerden nach § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Verfahren hinsichtlich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurden an das BFA zurückverwiesen.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurden die Beschwerden nach Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Verfahren hinsichtlich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurden an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen der Kernfamilie der BF nicht glaubwürdig sei, sondern die Beschwerdeführer vielmehr aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Mutter der BF ausgereist wären. Im Lichte der vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe bzw. sich auch eine sonstige Gefährdung im Falle einer Rückkehr daraus nicht ergebe. Weiters hätten sich unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer keine Abschiebehindernisse ergeben.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen der Kernfamilie der BF nicht glaubwürdig sei, sondern die Beschwerdeführer vielmehr aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Mutter der BF ausgereist wären. Im Lichte der vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation römisch 40 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe bzw. sich auch eine sonstige Gefährdung im Falle einer Rückkehr daraus nicht ergebe. Weiters hätten sich unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer keine Abschiebehindernisse ergeben. 1.6.
- Das unter II.1.
- angeführte Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2014 zu GZen. XXXX XXXX rwuchs in Rechtskraft.1.6.
- Das unter römisch zwei.1.
- angeführte Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2014 zu GZen. römisch 40 römisch 40 rwuchs in Rechtskraft. 1.
- Mit Eingabe vom XXXX übermittelte das BFA den Beschwerdeführern ein als Verständigung von der Beweisaufnahme betiteltes Schreiben, in dem die Beschwerdeführer darüber informiert wurden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Raum stehe und die Beschwerdeführer ihre persönlichen Verhältnisse anhand eines Fragenkatalogs näher darlegen sollen. Mit der Eingabe wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zur Stellungnahme übermittelt.1.
- Mit Eingabe vom römisch 40 übermittelte das BFA den Beschwerdeführern ein als Verständigung von der Beweisaufnahme betiteltes Schreiben, in dem die Beschwerdeführer darüber informiert wurden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Raum stehe und die Beschwerdeführer ihre persönlichen Verhältnisse anhand eines Fragenkatalogs näher darlegen sollen. Mit der Eingabe wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zur Stellungnahme übermittelt. 1.7.
- In einer mit XXXX datierten, gemeinsamen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Mutter der BF, XXXX , an XXXX leide. Die Therapie sei in Österreich abgeschlossen worden, wobei eine weitere Beobachtung in den nächsten Jahren notwendig sei. Die Behandlung einer Krankheit begründe zwar kein Recht auf einen humanitären Aufenthaltstitel, doch sei der Gesundheitszustand von XXXX , die Mutter von vier minderjährigen Kindern sei, bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hätte für den Fall der Rückkehr negative Konsequenzen für die minderjährigen Kinder. Der Vater der BF habe die Russische Föderation aufgrund der gegen ihn gerichteten Verfolgung verlassen und könne nicht in seine Heimatgemeinde zurückkehren. 1.7.
- In einer mit römisch 40 datierten, gemeinsamen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Mutter der BF, römisch 40 , an römisch 40 leide. Die Therapie sei in Österreich abgeschlossen worden, wobei eine weitere Beobachtung in den nächsten Jahren notwendig sei. Die Behandlung einer Krankheit begründe zwar kein Recht auf einen humanitären Aufenthaltstitel, doch sei der Gesundheitszustand von römisch 40 , die Mutter von vier minderjährigen Kindern sei, bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hätte für den Fall der Rückkehr negative Konsequenzen für die minderjährigen Kinder. Der Vater der BF habe die Russische Föderation aufgrund der gegen ihn gerichteten Verfolgung verlassen und könne nicht in seine Heimatgemeinde zurückkehren. 1.
- Mit den Bescheiden des BFA vom XXXX wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation
§ 46
FPG zulässig ist und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.1.8. Mit den Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Festgestellt wurde hierbei folgendes: Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhaltes erkannt werden, der gegen die Abschiebung der BF und ihrer unter I.1.
- angeführten Familienmitglieder in den Herkunftsstaat spreche.Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhaltes erkannt werden, der gegen die Abschiebung der BF und ihrer unter römisch eins.1.
- angeführten Familienmitglieder in den Herkunftsstaat spreche. Weiters wurde festgestellt, dass die Mutter der BF, XXXX , in Österreich erfolgreich eine Therapie absolviert habe und sich unter Beobachtung befinde. Ihre vormalige Erkrankung sei bereits in der Russischen Föderation behandelt worden. Sie habe keine Nachweise erbracht, dass sie weitere Deutschkurse besucht habe. Im Vergleich zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes seien weder eine zu berücksichtigende Veränderung des Privatlebens noch eine Verschlechterung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eingetreten. Nach medizinischer Begutachtung sei festgestellt worden, dass der gesundheitliche Zustand von XXXX unter Beachtung der verschriebenen Medikation im Falle der Außerlandesbringung stabil bleiben und sich nicht massiv verschlechtern würde. Eine weitere medizinische Versorgung sei im Herkunftsstaat möglich. Weiters wurde festgestellt, dass die Mutter der BF, römisch 40 , in Österreich erfolgreich eine Therapie absolviert habe und sich unter Beobachtung befinde. Ihre vormalige Erkrankung sei bereits in der Russischen Föderation behandelt worden. Sie habe keine Nachweise erbracht, dass sie weitere Deutschkurse besucht habe. Im Vergleich zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes seien weder eine zu berücksichtigende Veränderung des Privatlebens noch eine Verschlechterung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eingetreten. Nach medizinischer Begutachtung sei festgestellt worden, dass der gesundheitliche Zustand von römisch 40 unter Beachtung der verschriebenen Medikation im Falle der Außerlandesbringung stabil bleiben und sich nicht massiv verschlechtern würde. Eine weitere medizinische Versorgung sei im Herkunftsstaat möglich. 1.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die BF und ihre in das Bundesgebiet mitgereisten Familienangehörigen innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Bescheide des BFA wurden ihrem gesamten Inhalt nach wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten.1.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben die BF und ihre in das Bundesgebiet mitgereisten Familienangehörigen innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Bescheide des BFA wurden ihrem gesamten Inhalt nach wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten. 1.
- Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführer im Beisein ihrer Rechtsvertretung befragt wurden.1.
- Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführer im Beisein ihrer Rechtsvertretung befragt wurden. 1.
- Die Beschwerde gegen die Bescheide des BFA vom XXXX wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX
§§ 57und 55 Asyl
G 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.1.11. Die Beschwerde gegen die Bescheide des BFA vom römisch 40 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass die Abschiebung
§ 46FPG aus von den Beschwerdeführern zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre.
Bei den Beschwerdeführern handle es sich um eine XXXX Familie. Der Vater der BF sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Es sei im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ihre Abhängigkeit von staatlichen sozialen Leistungen im Bundesgebiet überwinden können werden. Im Herkunftsstaat wäre – aufgrund des traditionellen Familienzusammenhaltes innerhalb XXXX eine Unterstützung der Beschwerdeführer durch den Familienclan möglich. Auch eine Arbeitsaufnahme wäre dem Vater der BF – welcher über eine fundierte Ausbildung verfüge – im Herkunftsstaat zumutbar. Die Kontakte der Beschwerdeführer mit den Verwandten im Herkunftsstaat seien - nach wie vor vorhanden und die Kenntnisse der Sprache des Herkunftsstaates bei der BF und ihren Geschwistern gegeben, zumal ihre Mutter unverändert über nicht ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, um mit ihnen in einer anderen als ihrer Muttersprache zu kommunizieren. Es wäre nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer vollkommen von XXXX entwurzelt wären. Das erkennende Gericht habe keine unzumutbare Härte darin erblicken können, dass für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls Schwierigkeiten bei der Eingliederung der BF und ihrer Geschwister in den Schulbetrieb bestünden, da insgesamt von keiner Entwurzelung der Familie aus dem XXXX Kulturkreis ausgegangen werden könne. Zum Gesundheitszustand der Mutter der BF sei nicht festgestellt worden, dass es eine wesentliche Veränderung gegeben habe. Und daher sei, wie schon in einem früheren Erkenntnis ausgeführt wurde, der Gesundheitszustand nicht dergestalt, dass die Rückkehr der Mutter der BF in den Herkunftsstaat im Lichte von Art. 3 EMRK nicht möglich wäre.Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG aus von den Beschwerdeführern zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um eine römisch 40 Familie. Der Vater der BF sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Es sei im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ihre Abhängigkeit von staatlichen sozialen Leistungen im Bundesgebiet überwinden können werden. Im Herkunftsstaat wäre – aufgrund des traditionellen Familienzusammenhaltes innerhalb römisch 40 eine Unterstützung der Beschwerdeführer durch den Familienclan möglich. Auch eine Arbeitsaufnahme wäre dem Vater der BF – welcher über eine fundierte Ausbildung verfüge – im Herkunftsstaat zumutbar. Die Kontakte der Beschwerdeführer mit den Verwandten im Herkunftsstaat seien - nach wie vor vorhanden und die Kenntnisse der Sprache des Herkunftsstaates bei der BF und ihren Geschwistern gegeben, zumal ihre Mutter unverändert über nicht ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, um mit ihnen in einer anderen als ihrer Muttersprache zu kommunizieren. Es wäre nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer vollkommen von römisch 40 entwurzelt wären. Das erkennende Gericht habe keine unzumutbare Härte darin erblicken können, dass für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls Schwierigkeiten bei der Eingliederung der BF und ihrer Geschwister in den Schulbetrieb bestünden, da insgesamt von keiner Entwurzelung der Familie aus dem römisch 40 Kulturkreis ausgegangen werden könne. Zum Gesundheitszustand der Mutter der BF sei nicht festgestellt worden, dass es eine wesentliche Veränderung gegeben habe. Und daher sei, wie schon in einem früheren Erkenntnis ausgeführt wurde, der Gesundheitszustand nicht dergestalt, dass die Rückkehr der Mutter der BF in den Herkunftsstaat im Lichte von Artikel 3, EMRK nicht möglich wäre. 1.
- Gegen das unter I.1.
- angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zu GZen. XXXX wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben, deren Behandlung der VfGH mit Beschluss vom XXXX , abgelehnte.1.
- Gegen das unter römisch eins.1.
- angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 zu GZen. römisch 40 wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben, deren Behandlung der VfGH mit Beschluss vom römisch 40 , abgelehnte. 1.
- Am XXXX wurden die Eltern der BF niederschriftlich auf die verpflichtende Ausreise hingewiesen. Weiters wurde zeitgleich ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr hingewiesen.1.
- Am römisch 40 wurden die Eltern der BF niederschriftlich auf die verpflichtende Ausreise hingewiesen. Weiters wurde zeitgleich ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr hingewiesen.
- Zweites (rechtskräftig abgeschlossenes) Verfahren 2.
- Am XXXX brachten die BF sowie ihre unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen Anträge auf einen humanitären Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG im Bundesgebiet ein. Vorgelegt wurde unter anderem eine Anmeldung für Deutschkurse der Mutter der BF.2.
- Am römisch 40 brachten die BF sowie ihre unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen Anträge auf einen humanitären Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG im Bundesgebiet ein. Vorgelegt wurde unter anderem eine Anmeldung für Deutschkurse der Mutter der BF. Begründend führte der Vater der BF an, dass in Österreich ein Familien- und Privatleben bestünde, da er österreichische Freunde in XXXX gefunden habe. Unter weiteren Integrationsgründen führte der Vater der BF an, dass seine Kinder ausgezeichnet integriert seien und kein Kontakt zum Heimatstaat mehr bestünde. Er habe einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit XXXX , seine Ehefrau, die Mutter der BF, habe XXXX und es herrsche eine schlechte Versorgungslage in XXXX .Begründend führte der Vater der BF an, dass in Österreich ein Familien- und Privatleben bestünde, da er österreichische Freunde in römisch 40 gefunden habe. Unter weiteren Integrationsgründen führte der Vater der BF an, dass seine Kinder ausgezeichnet integriert seien und kein Kontakt zum Heimatstaat mehr bestünde. Er habe einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit römisch 40 , seine Ehefrau, die Mutter der BF, habe römisch 40 und es herrsche eine schlechte Versorgungslage in römisch 40 . Begründend führte die Mutter der BF an, dass in Österreich ein Familien- und Privatleben bestünde, da sie sich in die österreichische Kultur integriert habe und keine Kontakte mehr zu ihren Verwandten zu Hause habe. Unter sonstigen Integrationsgründen führte sie an, dass sie im Bundesgebiet gut integrierte Kinder habe und der Ehemann für sie sorgen könne. Darüber hinaus führte sie an, dass sie XXXX habe und im Herkunftsstaat keine entsprechende Behandlung erfahren würde.Begründend führte die Mutter der BF an, dass in Österreich ein Familien- und Privatleben bestünde, da sie sich in die österreichische Kultur integriert habe und keine Kontakte mehr zu ihren Verwandten zu Hause habe. Unter sonstigen Integrationsgründen führte sie an, dass sie im Bundesgebiet gut integrierte Kinder habe und der Ehemann für sie sorgen könne. Darüber hinaus führte sie an, dass sie römisch 40 habe und im Herkunftsstaat keine entsprechende Behandlung erfahren würde. 2.
- Am XXXX wurden die Beschwerdeführer von den XXXX und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt.2.
- Am römisch 40 wurden die Beschwerdeführer von den römisch 40 und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt. 2.
- Aufgrund der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 vom XXXX wurde die Mutter der BF, XXXX beim BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie an, dass die BF und ihrer Familienangehörigen zuletzt am XXXX in das Bundesgebiet eingereist wären. 2.3. Aufgrund der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 vom römisch 40 wurde die Mutter der BF, römisch 40 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie an, dass die BF und ihrer Familienangehörigen zuletzt am römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist wären. Die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 würden die Familie stellen, da XXXX krank sei und ihre Kinder in Österreich aufgewachsen wären. Die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 würden die Familie stellen, da römisch 40 krank sei und ihre Kinder in Österreich aufgewachsen wären. Die Mutter der BF sei „seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet durchgehend zur Behandlung im Spital“ gewesen. Zu ihren gesundheitlichen Problemen führte XXXX weiters aus, dass sie XXXX gehabt habe, welche nicht zur Gänze geheilt worden wäre und sie sich immer noch unter ärztlicher Aufsicht befinde. Zudem sei sie an XXXX erkrankt und müsse XXXX . Ferner sei sie XXXX . Sie leide zum Befragungszeitpunkt unter Stress und man könne sie „von diesem Stress nicht heilen“. Im Falle einer Rückkehr in die Teilrepublik XXXX gäbe ebendort keine Medikamente für sie und ihr Arzt habe ihr gesagt, dass er ihr nicht mehr helfen könne, wenn sie einen Rückfall bezüglich XXXX erleiden würde. Sie werde mit XXXX behandelt, welche die Krankheit bekämpfen würden. Wenn sie aufhöre die Medikamente zu nehmen und später wieder beginne sie zu nehmen, dann würden diese nicht mehr wirken. In ihrem Fall würden nicht alle Medikamente wirken. Vorgelegt wurde ein Befund von XXXX vom XXXX und ein weiterer ausführlicherer Befund würde nachgereicht werden. Seit die Mutter der BF Medikamente nehme habe sie auch Probleme mit dem Gedächtnis. Sie habe begonnen zum Psychologen zu gehen und dieser habe ihr erklärt, dass sie wegen dem Stress Probleme mit dem Gedächtnis habe. Die Rechtsvertretung von XXXX führte zudem an, dass das Klima in XXXX massiv nachträglich und gesundheitsgefährdend sei im Zusammenhang mit XXXX von XXXX .Die Mutter der BF sei „seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet durchgehend zur Behandlung im Spital“ gewesen. Zu ihren gesundheitlichen Problemen führte römisch 40 weiters aus, dass sie römisch 40 gehabt habe, welche nicht zur Gänze geheilt worden wäre und sie sich immer noch unter ärztlicher Aufsicht befinde. Zudem sei sie an römisch 40 erkrankt und müsse römisch 40 . Ferner sei sie römisch 40 . Sie leide zum Befragungszeitpunkt unter Stress und man könne sie „von diesem Stress nicht heilen“. Im Falle einer Rückkehr in die Teilrepublik römisch 40 gäbe ebendort keine Medikamente für sie und ihr Arzt habe ihr gesagt, dass er ihr nicht mehr helfen könne, wenn sie einen Rückfall bezüglich römisch 40 erleiden würde. Sie werde mit römisch 40 behandelt, welche die Krankheit bekämpfen würden. Wenn sie aufhöre die Medikamente zu nehmen und später wieder beginne sie zu nehmen, dann würden diese nicht mehr wirken. In ihrem Fall würden nicht alle Medikamente wirken. Vorgelegt wurde ein Befund von römisch 40 vom römisch 40 und ein weiterer ausführlicherer Befund würde nachgereicht werden. Seit die Mutter der BF Medikamente nehme habe sie auch Probleme mit dem Gedächtnis. Sie habe begonnen zum Psychologen zu gehen und dieser habe ihr erklärt, dass sie wegen dem Stress Probleme mit dem Gedächtnis habe. Die Rechtsvertretung von römisch 40 führte zudem an, dass das Klima in römisch 40 massiv nachträglich und gesundheitsgefährdend sei im Zusammenhang mit römisch 40 von römisch 40 . Die Mutter der BF führte weiters aus, sich große Sorgen um ihre Kinder zu machen, falls diese in den Herkunftsstaat zurückkehren müssten. XXXX gab ferner an, dass sie im Herkunftsstaat in einem Kindergarten gearbeitet habe. Im Herkunftsstaat würden ihr Bruder, ihrer Schwester und ihre Mutter leben. Zu diesen stehe sie seit Jahren nicht mehr in Kontakt. Die Mutter der BF habe zweimal Deutschkurse besucht, diese jedoch nicht „fertig gemacht“. römisch 40 gab ferner an, dass sie im Herkunftsstaat in einem Kindergarten gearbeitet habe. Im Herkunftsstaat würden ihr Bruder, ihrer Schwester und ihre Mutter leben. Zu diesen stehe sie seit Jahren nicht mehr in Kontakt. Die Mutter der BF habe zweimal Deutschkurse besucht, diese jedoch nicht „fertig gemacht“. 2.4. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der bevollmächtigte Vertreter der BF sowie ihre unter I.1.1. angeführten Familienangehörigen eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ihre persönliche Situation im Bundesgebiet beschrieben, sowie eine Therapiebestätigung des XXXX , ein Schreiben der XXXX und ein Schreiben der XXXX XXXX beigelegt wurde2.4. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter der BF sowie ihre unter römisch eins.1.1. angeführten Familienangehörigen eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ihre persönliche Situation im Bundesgebiet beschrieben, sowie eine Therapiebestätigung des römisch 40 , ein Schreiben der römisch 40 und ein Schreiben der römisch 40 römisch 40 beigelegt wurde 2.5. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX , wurden die Anträge der BF sowie ihre unter I.1.1. angeführten Familienangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX
§ 55Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen sie
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie
§ 18Abs. 2 Z 1 BFA-VG idg
F die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 2 FPG idgF. gegen die BF sowie ihre unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen ein auf die Dauer von XXXX befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).2.
- Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 , wurden die Anträge der BF sowie ihre unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), sowie
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG idgF. gegen die BF sowie ihre unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen ein auf die Dauer von römisch 40 befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Seitens der Behörde wurden umfangreiche Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, insbesondere zur medizinischen Versorgungslage, der Grundversorgung und zu Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen Krankheiten wie PTBS bzw. Depressionen festgestellt. Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die festgestellten individuellen Interessen der BF sowie ihre unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt und die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Die BF sowie ihre unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen würden sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten und seit ihrer negativen Asylentscheidung wissen, dass sie ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht fortsetzen dürfen. Des Weiteren bestehe gegen sie eine rechtskräftige Ausweisung und sie seien dennoch beharrlich unrechtmäßig in Österreich geblieben. Von Unterstützung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch die Familienangehörigen wäre jedenfalls auszugehen und die Arbeitsaufnahme im Heimatstaat dem Vater der BF auch zumutbar. Auch die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer könne das Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich nicht verstärken. Des Weiteren wäre eine den Behörden zurechenbare, überlange Verfahrensverzögerung iSd. § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG im gegenständlichen Falle nicht auszumachen, da die Beschwerdeführer sämtliche der ihnen offenstehenden Rechtsmittel in Anspruch genommen hätten und daher das Verfahren eine gewisse Zeit gedauert habe. Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die festgestellten individuellen Interessen der BF sowie ihre unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt und die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Die BF sowie ihre unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen würden sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten und seit ihrer negativen Asylentscheidung wissen, dass sie ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht fortsetzen dürfen. Des Weiteren bestehe gegen sie eine rechtskräftige Ausweisung und sie seien dennoch beharrlich unrechtmäßig in Österreich geblieben. Von Unterstützung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch die Familienangehörigen wäre jedenfalls auszugehen und die Arbeitsaufnahme im Heimatstaat dem Vater der BF auch zumutbar. Auch die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer könne das Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich nicht verstärken. Des Weiteren wäre eine den Behörden zurechenbare, überlange Verfahrensverzögerung iSd. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG im gegenständlichen Falle nicht auszumachen, da die Beschwerdeführer sämtliche der ihnen offenstehenden Rechtsmittel in Anspruch genommen hätten und daher das Verfahren eine gewisse Zeit gedauert habe. In einer Gesamtschau habe sich daher ergeben, dass die Beschwerdeführer über keine relevanten familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet verfügen, sie von der Grundversorgung leben und keine hinreichenden eigenen Existenzmittel aufweisen würden. Auch wenn sie versucht hätten sich zu integrieren, hätten sie keine Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Integration darlegen können. Aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung überwiege das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet. Die belangte Behörde habe keine Gründe erkennen können, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden und die Abschiebung sei geboten. Das beharrliche, illegale Verbleiben der BF sowie ihre unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen im Bundesgebiet und die damit verbundene Missachtung der behördlichen Entscheidungen würden die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern. In Ermangelung einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr wäre es der BF sowie ihre unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen zumutbar den Ausgang ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Darüber hinaus wäre das ausgesprochene Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die belangte Behörde habe keine Gründe erkennen können, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden und die Abschiebung sei geboten. Das beharrliche, illegale Verbleiben der BF sowie ihre unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen im Bundesgebiet und die damit verbundene Missachtung der behördlichen Entscheidungen würden die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern. In Ermangelung einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr wäre es der BF sowie ihre unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen zumutbar den Ausgang ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Darüber hinaus wäre das ausgesprochene Einreiseverbot zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. 2.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die BF sowie ihre unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde die Mangelhaftigkeit der angefochtenen Bescheide, wie auch des der Bescheiderlassung vorausgegangenen Ermittlungsverfahrens beschwerdeseitig behauptet. Insbesondere seien zentrale Parteienvorbringen eklatant mangelhaft bzw. über weite Strecken überhaupt nicht berücksichtigt worden. 2.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben die BF sowie ihre unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde die Mangelhaftigkeit der angefochtenen Bescheide, wie auch des der Bescheiderlassung vorausgegangenen Ermittlungsverfahrens beschwerdeseitig behauptet. Insbesondere seien zentrale Parteienvorbringen eklatant mangelhaft bzw. über weite Strecken überhaupt nicht berücksichtigt worden. 2.
- Mit Beschwerdevorlage vom XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vorgelegt. 2.
- Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vorgelegt. 2.
- Mit Schreiben vom XXXX legte das BFA den Bericht über die am XXXX erfolgte FRONTEX-Charterabschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat vor.2.
- Mit Schreiben vom römisch 40 legte das BFA den Bericht über die am römisch 40 erfolgte FRONTEX-Charterabschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat vor. 2.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurden die Beschwerden der BF und ihrer mitgereisten Familienangehörigen
§ 55Asyl
G 2005 sowie
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 iVm § 52 Abs. 3 iVm Abs. 9 FPG, § 55 FPG, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden als unzulässig zurückgewiesen.2.9. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurden die Beschwerden der BF und ihrer mitgereisten Familienangehörigen
Paragraph 55, AsylG 2005 sowie
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 9, FPG, Paragraph 55, FPG, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden als unzulässig zurückgewiesen. Das BVwG stellte im Wesentlichen fest, dass die in XXXX geborene Mutter der BF namens XXXX , über eine XXXX jährige Schulbildung verfüge, nach eigenen Angaben XXXX sei und im Herkunftsstaat bis zum Zeitpunkt der Ausreise als XXXX gearbeitet habe. Im Herkunftsstaat würden sich zahlreiche Verwandte von XXXX befinden, zu denen auch Kontakt bestehe. Dort befinde sich auch das Haus des Bruders der XXXX , welches als gemeinsames Haus der Familie XXXX gelte und in welchem die BF sowie ihre unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen auch vor der Ausreise gelebt hätten. Das Vorhandensein eines familiären Netzes durch die in XXXX lebenden Familienangehörigen sei bereits in den Erkenntnissen des BVwG vom XXXX und vom XXXX festgestellt worden.Das BVwG stellte im Wesentlichen fest, dass die in römisch 40 geborene Mutter der BF namens römisch 40 , über eine römisch 40 jährige Schulbildung verfüge, nach eigenen Angaben römisch 40 sei und im Herkunftsstaat bis zum Zeitpunkt der Ausreise als römisch 40 gearbeitet habe. Im Herkunftsstaat würden sich zahlreiche Verwandte von römisch 40 befinden, zu denen auch Kontakt bestehe. Dort befinde sich auch das Haus des Bruders der römisch 40 , welches als gemeinsames Haus der Familie römisch 40 gelte und in welchem die BF sowie ihre unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen auch vor der Ausreise gelebt hätten. Das Vorhandensein eines familiären Netzes durch die in römisch 40 lebenden Familienangehörigen sei bereits in den Erkenntnissen des BVwG vom römisch 40 und vom römisch 40 festgestellt worden. Die Mutter der BF leide an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, ihre vormalige XXXX erkrankung gelte als ausgeheilt und bedürfe keiner medikamentösen Behandlung mehr. Daher würde auch ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch aus medizinischen Gründen nichts entgegenstehen und sei eine medizinische Versorgung im Herkunftsstaat verfügbar. Die gesundheitlichen Probleme der Mutter der BF seien demnach laut den bereits in den Erkenntnissen vom XXXX und vom XXXX zitierten Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat, welche in diesem Ergebnis den aktuellen, von der belangten Behörde verwendeten Länderinformationen zur Russischen Föderation mit Stand vom XXXX entsprechen, adäquat behandelbar.Die Mutter der BF leide an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, ihre vormalige römisch 40 erkrankung gelte als ausgeheilt und bedürfe keiner medikamentösen Behandlung mehr. Daher würde auch ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch aus medizinischen Gründen nichts entgegenstehen und sei eine medizinische Versorgung im Herkunftsstaat verfügbar. Die gesundheitlichen Probleme der Mutter der BF seien demnach laut den bereits in den Erkenntnissen vom römisch 40 und vom römisch 40 zitierten Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat, welche in diesem Ergebnis den aktuellen, von der belangten Behörde verwendeten Länderinformationen zur Russischen Föderation mit Stand vom römisch 40 entsprechen, adäquat behandelbar. In Bezug auf die individuelle Lage der BF und ihrer unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen bei Rückkehr in den Herkunftsstaat hätten keine, in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom XXXX inhaltlich entschieden worden sei, maßgeblich anderen Umstände festgestellt werden können. Die Unzulässigkeit einer Abschiebung der BF und ihrer unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen in die Russische Föderation sei daher nicht gegeben.In Bezug auf die individuelle Lage der BF und ihrer unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen bei Rückkehr in den Herkunftsstaat hätten keine, in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 inhaltlich entschieden worden sei, maßgeblich anderen Umstände festgestellt werden können. Die Unzulässigkeit einer Abschiebung der BF und ihrer unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen in die Russische Föderation sei daher nicht gegeben. 2.
- Mit Beschluss des VfGH vom XXXX , wurden die Anträge der der BF und ihrer unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (Spruchpunkt II.). 2.
- Mit Beschluss des VfGH vom römisch 40 , wurden die Anträge der der BF und ihrer unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Drittes (gegenständliches) Verfahren 3.
- Die volljährige BF stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.3.
- Die volljährige BF stellte am römisch 40 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 3.1.
- Sie wurde am selben Tag vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab hierbei an, in XXXX in der Russischen Föderation geboren worden und ledig zu sein (AS 25). 3.1.
- Sie wurde am selben Tag vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab hierbei an, in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren worden und ledig zu sein (AS 25). Ihre Muttersprache sei Tschetschenisch, sie spreche zudem auch Russisch und Deutsch. Sie sei muslimischen Glaubens sowie der Volksgruppe der XXXX zugehörig. Ihre Muttersprache sei Tschetschenisch, sie spreche zudem auch Russisch und Deutsch. Sie sei muslimischen Glaubens sowie der Volksgruppe der römisch 40 zugehörig. Im Herkunftsstaat habe sie XXXX Jahre die Grundschule besucht, habe keine Berufsausbildung genossen und sei zuletzt im Herkunftsstaat nicht beruflich tätig gewesen (AS 26).Im Herkunftsstaat habe sie römisch 40 Jahre die Grundschule besucht, habe keine Berufsausbildung genossen und sei zuletzt im Herkunftsstaat nicht beruflich tätig gewesen (AS 26). Zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat gab sie an, dass ihr Vater namens „ XXXX alt, und ihre Schwester namens „ XXXX alt, in XXXX leben würden. Ein Bruder der BF namens „ XXXX alt, halte sich in XXXX auf. Im Bundesgebiet seien ihre Mutter „ XXXX alt, und ihr Bruder „ XXXX Jahre alt, aufhältig.Zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat gab sie an, dass ihr Vater namens „ römisch 40 alt, und ihre Schwester namens „ römisch 40 alt, in römisch 40 leben würden. Ein Bruder der BF namens „ römisch 40 alt, halte sich in römisch 40 auf. Im Bundesgebiet seien ihre Mutter „ römisch 40 alt, und ihr Bruder „ römisch 40 Jahre alt, aufhältig. Die BF habe im Herkunftsstaat zuletzt in XXXX gelebt. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe sie vor XXXX gefasst (AS 28).Die BF habe im Herkunftsstaat zuletzt in römisch 40 gelebt. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe sie vor römisch 40 gefasst (AS 28). Zu ihren Fluchtgründen gab die BF Folgendes an: „Nach unserer Abschiebung im XXXX , wurde ein Versuch unternommen nach Österreich zurückzukommen. Dies hat jedoch nicht geklappt. Mein Bruder und meine Mutter haben es dann aber geschafft. Ich habe auf einen besseren Moment gewartet hierher zurück zu kommen. Ich bin mit einer Landsfrau durch oben genannte Länder nach Österreich gekommen. Meine Fluchtgründe kennen meine Eltern besser. Das sind alle meine Asylgründe.“Zu ihren Fluchtgründen gab die BF Folgendes an: „Nach unserer Abschiebung im römisch 40 , wurde ein Versuch unternommen nach Österreich zurückzukommen. Dies hat jedoch nicht geklappt. Mein Bruder und meine Mutter haben es dann aber geschafft. Ich habe auf einen besseren Moment gewartet hierher zurück zu kommen. Ich bin mit einer Landsfrau durch oben genannte Länder nach Österreich gekommen. Meine Fluchtgründe kennen meine Eltern besser. Das sind alle meine Asylgründe.“ Eine Rückkehr in ihre Heimat wäre für die BF „das Schlimmste“, sie wolle „bei ihrer Mutter sein“. Da sie „hier schon lange vorher“ gelebt habe, könne sie es sich „gar nicht anders vorstellen“. Konkrete Hinweise, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden bzw. die BF mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gebe nicht (AS 30). Die BF sei „vor XXXX “ aus ihrem Herkunftsstaat mit dem Flugzeug in XXXX ausgereist. Danach sei sie über XXXX “ ins Bundesgebiet eingereist, wobei sie in XXXX aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden wäre, jedoch nicht um Asyl angesucht habe. Auch habe sie in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, da ihre Mutter und ihr Bruder dort leben würden und die BF in Österreich leben und studieren wolle. Die BF sei mit ihrem russischen Reisepass, ausgestellt in XXXX , ausgereist, habe diesen jedoch auf der Reise verloren (AS 29).Die BF sei „vor römisch 40 “ aus ihrem Herkunftsstaat mit dem Flugzeug in römisch 40 ausgereist. Danach sei sie über römisch 40 “ ins Bundesgebiet eingereist, wobei sie in römisch 40 aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden wäre, jedoch nicht um Asyl angesucht habe. Auch habe sie in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, da ihre Mutter und ihr Bruder dort leben würden und die BF in Österreich leben und studieren wolle. Die BF sei mit ihrem russischen Reisepass, ausgestellt in römisch 40 , ausgereist, habe diesen jedoch auf der Reise verloren (AS 29). 3.1.
- Einer EURODAC-Abfrage ist zu entnehmen, dass die BF am XXXX einen Asylantrag gestellt habe (AS 24, AS 30).3.1.
- Einer EURODAC-Abfrage ist zu entnehmen, dass die BF am römisch 40 einen Asylantrag gestellt habe (AS 24, AS 30). 3.
- Die BF wurde am XXXX beim BFA in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die XXXX Sprache niederschriftlich einvernommen (As 41). Hierbei gab sie zu ihrer Person an, in XXXX geboren und russische Staatsangehörige zu sein, sich dem islamischen Glauben zu bekennen und der Volksgruppe der XXXX anzugehören. Ihre Muttersprache sei XXXX , zudem spreche sie Russisch und Deutsch. Die deutsche Sprache habe sie bereits in der Schule „in der Zeit im Vorverfahren“ gelernt (AS 42f).3.
- Die BF wurde am römisch 40 beim BFA in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die römisch 40 Sprache niederschriftlich einvernommen (As 41). Hierbei gab sie zu ihrer Person an, in römisch 40 geboren und russische Staatsangehörige zu sein, sich dem islamischen Glauben zu bekennen und der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören. Ihre Muttersprache sei römisch 40 , zudem spreche sie Russisch und Deutsch. Die deutsche Sprache habe sie bereits in der Schule „in der Zeit im Vorverfahren“ gelernt (AS 42f). Zuletzt habe sie in „ XXXX “ in der Russischen Föderation gelebt und gab an, glaublich im Jahre „ XXXX in die Russische Föderation zurückgeschoben worden“ zu sein, wo sie von XXXX mit ihrem Vater gelebt habe. Sie und ihre unter I.1.
- angeführten Familienangehörigen seien alle zurück nach XXXX gegangen. Im Jahre XXXX sei ihre Mutter nach Österreich zurückgekommen. Anschließend sei auch der Bruder der BF gekommen, dieser sei jedoch nun in XXXX . Dann sei ihr anderer Bruder nach Österreich zurückgekommen und in weiterer Folge auch die BF (AS 43f).Zuletzt habe sie in „ römisch 40 “ in der Russischen Föderation gelebt und gab an, glaublich im Jahre „ römisch 40 in die Russische Föderation zurückgeschoben worden“ zu sein, wo sie von römisch 40 mit ihrem Vater gelebt habe. Sie und ihre unter römisch eins.1.
- angeführten Familienangehörigen seien alle zurück nach römisch 40 gegangen. Im Jahre römisch 40 sei ihre Mutter nach Österreich zurückgekommen. Anschließend sei auch der Bruder der BF gekommen, dieser sei jedoch nun in römisch 40 . Dann sei ihr anderer Bruder nach Österreich zurückgekommen und in weiterer Folge auch die BF (AS 43f). Auf Vorhalt, XXXX keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet gehabt zu haben, meinte die BF, nicht zu wissen, wo sie sich in dieser Zeit aufgehalten habe, sie sei „klein“ gewesen.Auf Vorhalt, römisch 40 keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet gehabt zu haben, meinte die BF, nicht zu wissen, wo sie sich in dieser Zeit aufgehalten habe, sie sei „klein“ gewesen. In der Russischen Föderation habe die BF von XXXX besucht und im XXXX maturiert. Darüber hinaus habe sie keine weiteren Ausbildungen absolviert und weder gearbeitet noch studiert. Das Maturazeugnis befinde sich in Russland bei ihrer Schwester und glaube, dass sie es vorlegen könne. Daraufhin wurde der BF eine vierwöchige Frist zur Vorlage des Maturazeugnisses vereinbart (AS 44, AS 46).In der Russischen Föderation habe die BF von römisch 40 besucht und im römisch 40 maturiert. Darüber hinaus habe sie keine weiteren Ausbildungen absolviert und weder gearbeitet noch studiert. Das Maturazeugnis befinde sich in Russland bei ihrer Schwester und glaube, dass sie es vorlegen könne. Daraufhin wurde der BF eine vierwöchige Frist zur Vorlage des Maturazeugnisses vereinbart (AS 44, AS 46). Die BF sei ledig und habe keine Kinder. Ihre Mutter sei im Bundesgebiet aufhältig und habe die BF damals nicht mitgenommen, weil diese Angst gehabt habe, dass sie es „nicht schaffen“ würden. Ihr Vater sei Gelegenheitsarbeiter gewesen. Sie hätten im Herkunftsstaat große Schulden gehabt und Amtsbriefe erhalten, dass sie Rückstände hätten, welche sie jedoch nicht bezahlen hätten können. Der Vater der BF sei von der XXXX Polizei mitgenommen worden und habe die BF „hierher“ kommen müssen. Die BF wisse nicht, warum ihr Vater mitgenommen worden sei. Er sei „rausgerufen“ worden und sie sei „in das Zimmer gegangen“, habe gewartet, jedoch sei er nicht mehr gekommen. Die BF habe keinen Kontakt zu ihrem Vater und wisse nicht, ob ihre Geschwister noch Kontakt mit ihm hätten. Ihre Mutter habe keinen Kontakt zu ihrem Vater, weil sie geschieden seien (AS 44).Ihr Vater sei Gelegenheitsarbeiter gewesen. Sie hätten im Herkunftsstaat große Schulden gehabt und Amtsbriefe erhalten, dass sie Rückstände hätten, welche sie jedoch nicht bezahlen hätten können. Der Vater der BF sei von der römisch 40 Polizei mitgenommen worden und habe die BF „hierher“ kommen müssen. Die BF wisse nicht, warum ihr Vater mitgenommen worden sei. Er sei „rausgerufen“ worden und sie sei „in das Zimmer gegangen“, habe gewartet, jedoch sei er nicht mehr gekommen. Die BF habe keinen Kontakt zu ihrem Vater und wisse nicht, ob ihre Geschwister noch Kontakt mit ihm hätten. Ihre Mutter habe keinen Kontakt zu ihrem Vater, weil sie geschieden seien (AS 44). Die BF habe zwei Brüder und eine Schwester. Ihre Schwester sei verheiratet und lebe in XXXX . Ein Bruder sei in Österreich aufhältig. Abgesehen von ihrer Mutter und ihrem Bruder habe die BF keine Angehörigen im Bundesgebiet (AS 44).Die BF habe zwei Brüder und eine Schwester. Ihre Schwester sei verheiratet und lebe in römisch 40 . Ein Bruder sei in Österreich aufhältig. Abgesehen von ihrer Mutter und ihrem Bruder habe die BF keine Angehörigen im Bundesgebiet (AS 44). Darüber hinaus verfüge die BF über Onkel, Tanten und Großeltern, die in XXXX leben würden und zu denen sie manchmal Kontakt habe. Mit ihrer Cousine pflege die BF Kontakt. Auch ihre Mutter und ihr Bruder würden noch mit den Verwandten Kontakt haben, jedoch selten (AS 45).Darüber hinaus verfüge die BF über Onkel, Tanten und Großeltern, die in römisch 40 leben würden und zu denen sie manchmal Kontakt habe. Mit ihrer Cousine pflege die BF Kontakt. Auch ihre Mutter und ihr Bruder würden noch mit den Verwandten Kontakt haben, jedoch selten (AS 45). Auf die Frage, wie lange die BF in der Russischen Föderation gelebt habe, gab die BF Folgendes an (AS 45): „Ich habe XXXX gewartet. Dann bin ich zu meiner Schwester. Ich habe mit meiner Tante Kontakt aufgenommen und wir haben besprochen, dass ich nach Ö gehen soll. Ich wusste nicht was ich machen soll, darum haben wir beschlossen, dass ich hierher komme. Befragt gebe ich an, dass ich XXXX hierhergekommen bin. Es hat gedauert, bis meine Tante für XXXX Tickets organisiert hat. […] Es ist alles quasi XXXX passiert. Befragt gebe ich an, dass ich zu meiner Schwester ging und die Tante ist zu ihr gekommen und hat mich mit zu sich genommen. Befragt gebe ich an, dass ich mit der Tante keinen Kontakt mehr habe.“ Auf die Frage, wie lange die BF in der Russischen Föderation gelebt habe, gab die BF Folgendes an (AS 45): „Ich habe römisch 40 gewartet. Dann bin ich zu meiner Schwester. Ich habe mit meiner Tante Kontakt aufgenommen und wir haben besprochen, dass ich nach Ö gehen soll. Ich wusste nicht was ich machen soll, darum haben wir beschlossen, dass ich hierher komme. Befragt gebe ich an, dass ich römisch 40 hierhergekommen bin. Es hat gedauert, bis meine Tante für römisch 40 Tickets organisiert hat. […] Es ist alles quasi römisch 40 passiert. Befragt gebe ich an, dass ich zu meiner Schwester ging und die Tante ist zu ihr gekommen und hat mich mit zu sich genommen. Befragt gebe ich an, dass ich mit der Tante keinen Kontakt mehr habe.“ Zu ihren Fluchtgründen gab die BF Folgendes an: „Erstmals, weil mein Vater mitgenommen wurde und ich alleine zuhause war. Ich habe mir gewünscht, dass wir wieder zusammen hierher kommen würden, aber dann hat sich meine Schwester verheiratet. Jetzt bin ich alleine gekommen, weil meine Mutter hier ist und mein Bruder. Mein anderer Bruder ist in XXXX . Ich war in XXXX nur zuhause, ich konnte nicht raus. Ich hatte nichts zu tun. Ich will hier mein Leben leben und ich will hier mein Leben aufbauen. Wo ich XXXX in XXXX war, musste ich die Sprache wieder lernen. Ich habe aber Deutsch nicht vergessen. Hier will ich meine Zukunft aufbauen und mein Leben aufbauen. In XXXX habe ich nichts. Ich konnte dort nichts machen. Ich bin aus der Schule raus und war zuhause.“ Zu ihren Fluchtgründen gab die BF Folgendes an: „Erstmals, weil mein Vater mitgenommen wurde und ich alleine zuhause war. Ich habe mir gewünscht, dass wir wieder zusammen hierher kommen würden, aber dann hat sich meine Schwester verheiratet. Jetzt bin ich alleine gekommen, weil meine Mutter hier ist und mein Bruder. Mein anderer Bruder ist in römisch 40 . Ich war in römisch 40 nur zuhause, ich konnte nicht raus. Ich hatte nichts zu tun. Ich will hier mein Leben leben und ich will hier mein Leben aufbauen. Wo ich römisch 40 in römisch 40 war, musste ich die Sprache wieder lernen. Ich habe aber Deutsch nicht vergessen. Hier will ich meine Zukunft aufbauen und mein Leben aufbauen. In römisch 40 habe ich nichts. Ich konnte dort nichts machen. Ich bin aus der Schule raus und war zuhause.“ In der Russischen Föderation sei die BF zu keinem Zeitpunkt persönlich bedroht worden (AS 45) und habe weder Probleme wegen ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit noch Probleme mit staatlichen Behörden gehabt (AS 43, AS 45). Darüber hinaus gab die BF an, nach der Abschiebung in ihren Herkunftsstaat „dort quasi fremd“ gewesen und erniedrigt worden zu sein, weil sie die Sprache etc. nicht so gut gekonnt habe, sie habe die Sprache lernen müssen. Zur Frage, was die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat befürchte, gab die BF Folgendes an (AS 46): „Kein Leben. Als wir zum ersten Mal abgeschoben worden sind, wusste ich nicht was alles passiert. Jetzt weiß ich, dass ich in XXXX nichts habe. Keine Schule, keine Arbeit. Ich will nicht in dieses Loch zurück. Ich hatte hier meine Kindheit. Ich will hier weiterleben.“ Zur Frage, was die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat befürchte, gab die BF Folgendes an (AS 46): „Kein Leben. Als wir zum ersten Mal abgeschoben worden sind, wusste ich nicht was alles passiert. Jetzt weiß ich, dass ich in römisch 40 nichts habe. Keine Schule, keine Arbeit. Ich will nicht in dieses Loch zurück. Ich hatte hier meine Kindheit. Ich will hier weiterleben.“ Die BF sei gesund. Auf die Frage, was die BF seit der neuerlichen Einreise in Österreich mache, gab diese Folgendes an (AS 45f): „Ich und mein Bruder haben gewartet, weil meine Mutter und mein Bruder hatten Gerichtsverhandlung. Wir warten bis eine Entscheidung bekommen und dann hoffe ich, dass ich und mein Bruder B1 erhalten. Das werden wir machen und dann studieren.“ Ihre Mutter sei schon seit XXXX im Bundesgebiet und würde ihre Mutter und ihr Bruder in Österreich über „die weiße Karte“ verfügen. Vor Kurzem sei im Bundesgebiet eine Gerichtsverhandlung gewesen und sie müssten warten, bis es zu einer Entscheidung komme (AS 45).Ihre Mutter sei schon seit römisch 40 im Bundesgebiet und würde ihre Mutter und ihr Bruder in Österreich über „die weiße Karte“ verfügen. Vor Kurzem sei im Bundesgebiet eine Gerichtsverhandlung gewesen und sie müssten warten, bis es zu einer Entscheidung komme (AS 45). Zur Frage, wie sie sich ihr Leben in Österreich finanziere, meinte die BF, dass ihre Mutter, wenn sie Arbeit habe, arbeiten gehe. Sie würden im Bundesgebiet von Leistungen aus der Grundversorgung leben. Die BF sei weder in einem Verein noch ehrenamtlich tätig und fügte hinzu (AS 46): „Ich habe auf meinen Bruder gewartet, bis er eine Entscheidung hat. Ich will nicht alleine etwas machen. Ich will mit ihm studieren gehen. Er ist schon viel länger hier und er weiß viel mehr als ich“. Nachgefragt, ob die BF identitätsbezeugende Dokumente vorlegen könne bzw. bereits entsprechende Dokumente vorgelegt habe, meine die BF, sie habe nichts vorzulegen. Darüber hinaus befinde sich ein Konvolut an Schulunterlagen betreffend XXXX bereits im Akt (AS 43).Nachgefragt, ob die BF identitätsbezeugende Dokumente vorlegen könne bzw. bereits entsprechende Dokumente vorgelegt habe, meine die BF, sie habe nichts vorzulegen. Darüber hinaus befinde sich ein Konvolut an Schulunterlagen betreffend römisch 40 bereits im Akt (AS 43). 3.2.
- Die Niederschrift wurde wortwörtlich rückübersetzt (AS 48). 3.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status „des Asylberechtigten“ nach § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status „des subsidiär Schutzberechtigten“ in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nach § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Unter Spruchpunkt VI. wurde nach § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (AS 49ff).3.3. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status „des Asylberechtigten“ nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status „des subsidiär Schutzberechtigten“ in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nach Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde nach Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (AS 49ff). Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der BF keine Asylrelevanz entfalte. Auch hätten sich aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher nach Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben und gelange das BFA nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass die BF weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, noch Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt werde (AS 75f).Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der BF keine Asylrelevanz entfalte. Auch hätten sich aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben und gelange das BFA nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass die BF weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, noch Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt werde (AS 75f). Zudem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Russische Föderation im Entscheidungszeitpunkt keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Die BF sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine erwachsene, gesunde und arbeitsfähige Person, die im Heimatland und in Österreich die Schule besucht habe. Gegen ihre Mutter sei mit Bescheid des BFA vom XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, sohin kehre die BF im Familienverband wieder in ihr Heimatland zurück. Die BF und ihre Mutter hätten Kontakt zu den Familienangehörigen in der Russischen Föderation und sei es der BF bei Rückkehr somit möglich -insbesondere durch die Unterstützung ihrer Familienangehörigen- für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Auch könnte die BF Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, sodass sie zumindest eine kleine Unterstützung für die Zeit gleich nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation hätte.Zudem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Russische Föderation im Entscheidungszeitpunkt keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Die BF sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine erwachsene, gesunde und arbeitsfähige Person, die im Heimatland und in Österreich die Schule besucht habe. Gegen ihre Mutter sei mit Bescheid des BFA vom römisch 40 eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, sohin kehre die BF im Familienverband wieder in ihr Heimatland zurück. Die BF und ihre Mutter hätten Kontakt zu den Familienangehörigen in der Russischen Föderation und sei es der BF bei Rückkehr somit möglich -insbesondere durch die Unterstützung ihrer Familienangehörigen- für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Auch könnte die BF Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, sodass sie zumindest eine kleine Unterstützung für die Zeit gleich nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation hätte. Zum Privat- und Familienleben der BF wurde insbesondere ausgeführt, dass die BF erst seit einem äußerst kurzen Zeitraum, nämlich seit ihrer letzten Einreise im XXXX , durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und im Jahre XXXX gemeinsam mit ihrer Familie in die Russische Föderation abgeschoben worden sei. Die BF habe den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht und verfüge über keine nennenswerten Bindungen in Österreich. Auch bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Zudem sei die BF ledig, habe keine Sorge- oder Obsorgepflichten, lebe der Großteil ihrer Familienangehörigen nach wie vor in der Russischen Föderation und wurde gegen ihre in Österreich aufhältige Mutter mit Bescheid des BFA vom XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen, weshalb die BF im Familienverband in die Russische Föderation zurückkehre. Darüber hinaus gehöre die BF keinem Verein oder sonstiger Organisation in Österreich an und habe seit ihrer erneuten Einreise XXXX keine weiteren Integrationsschritte gesetzt (AS 53).Zum Privat- und Familienleben der BF wurde insbesondere ausgeführt, dass die BF erst seit einem äußerst kurzen Zeitraum, nämlich seit ihrer letzten Einreise im römisch 40 , durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und im Jahre römisch 40 gemeinsam mit ihrer Familie in die Russische Föderation abgeschoben worden sei. Die BF habe den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht und verfüge über keine nennenswerten Bindungen in Österreich. Auch bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Zudem sei die BF ledig, habe keine Sorge- oder Obsorgepflichten, lebe der Großteil ihrer Familienangehörigen nach wie vor in der Russischen Föderation und wurde gegen ihre in Österreich aufhältige Mutter mit Bescheid des BFA vom römisch 40 eine Rückkehrentscheidung erlassen, weshalb die BF im Familienverband in die Russische Föderation zurückkehre. Darüber hinaus gehöre die BF keinem Verein oder sonstiger Organisation in Österreich an und habe seit ihrer erneuten Einreise römisch 40 keine weiteren Integrationsschritte gesetzt (AS 53). 3.3.
- Das BFA stellte der BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite (AS 87). 3.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist, vertreten durch XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde (AS 97ff).3.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist, vertreten durch römisch 40 , das Rechtsmittel der Beschwerde (AS 97ff). Darin brachte die BF insbesondere vor, Österreich als ihr Heimatland sowie ihren Lebensmittelpunkt anzusehen und würden zahlreiche Artikel und Petitionen beschreiben, dass die Familie damals als Musterbeispiel für eine gelungene Integration gegolten habe. Die BF spreche perfekt Deutsch und habe die tschetschenische bzw. russische Sprache nach ihrer Rückkehr erst vollständig lernen müssen. Richtiggestellt werde, dass die BF in Tschetschenien nicht die Matura abgeschlossen habe und es sich um ein Missverständnis handle, da die BF nur den Schulabschluss absolviert habe. Bis zur Matura hätten ihr noch zwei weitere Schuljahre gefehlt, weshalb die BF auch dem BFA kein Maturazeugnis nachgereicht habe. Die BF möchte in Österreich die Matura nachholen, arbeiten und ein freies, selbständiges und unabhängiges Leben als junge Frau führen. Ihr Vater sei, seit dieser kurz vor ihrer Ausreise aus der Wohnung von zwei Männern mitgenommen worden wäre, verschollen und habe die BF demnach keinen Kontakt mehr zu ihm. Ihre ältere Schwester sei verheiratet, habe eine XXXX Tochter und würde in XXXX leben. Zu anderen Verwandten -Onkel, Tanten, Großeltern- pflege die BF keinen Kontakt mehr und möchte klarstellen, dass ein Onkel mütterlicherseits in XXXX und eine Tante mütterlicherseits in XXXX , wohnhaft sei. Zwei Onkel väterlicherseits sowie eine Tante väterlicherseits würden in XXXX leben, eine Tante sei ebenso in XXXX aufhältig.Ihr Vater sei, seit dieser kurz vor ihrer Ausreise aus der Wohnung von zwei Männern mitgenommen worden wäre, verschollen und habe die BF demnach keinen Kontakt mehr zu ihm. Ihre ältere Schwester sei verheiratet, habe eine römisch 40 Tochter und würde in römisch 40 leben. Zu anderen Verwandten -Onkel, Tanten, Großeltern- pflege die BF keinen Kontakt mehr und möchte klarstellen, dass ein Onkel mütterlicherseits in römisch 40 und eine Tante mütterlicherseits in römisch 40 , wohnhaft sei. Zwei Onkel väterlicherseits sowie eine Tante väterlicherseits würden in römisch 40 leben, eine Tante sei ebenso in römisch 40 aufhältig. Die BF lebe in Österreich mit ihrer Mutter und ihrem älteren Bruder im gemeinsamen Haushalt. Die Mutter leide XXXX . An den Tagen, an denen es ihr schlechter gehe, unterstütze die BF und ihr Bruder die Mutter in sämtlichen Belangen im Alltag. Auch sonst sei der Bruder der BF ihr eine große Hilfe im Alltag, da er sich schon länger in Österreich befinde.Die BF lebe in Österreich mit ihrer Mutter und ihrem älteren Bruder im gemeinsamen Haushalt. Die Mutter leide römisch 40 . An den Tagen, an denen es ihr schlechter gehe, unterstütze die BF und ihr Bruder die Mutter in sämtlichen Belangen im Alltag. Auch sonst sei der Bruder der BF ihr eine große Hilfe im Alltag, da er sich schon länger in Österreich befinde. Da sich in XXXX keine nennenswerten (männlichen) familiären Anknüpfungspunkte im unmittelbaren Umfeld der BF befänden, wäre die BF im Falle einer Rückkehr de facto eine alleinstehende XXXX junge, nach österreichischem bzw. europäischem Bilde integrierte Frau, die ihre Kindheit außerhalb XXXX verbracht habe und sich ein Leben unter den dortigen Bedingungen und Einschränkungen für Frauen nicht vorstellen könne (S. 3 der gegenständlichen Beschwerde).Da sich in römisch 40 keine nennenswerten (männlichen) familiären Anknüpfungspunkte im unmittelbaren Umfeld der BF befänden, wäre die BF im Falle einer Rückkehr de facto eine alleinstehende römisch 40 junge, nach österreichischem bzw. europäischem Bilde integrierte Frau, die ihre Kindheit außerhalb römisch 40 verbracht habe und sich ein Leben unter den dortigen Bedingungen und Einschränkungen für Frauen nicht vorstellen könne (S. 3 der gegenständlichen Beschwerde). 3.
- Mit Beschwerdevorlage vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor (OZ 1).3.
- Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor (OZ 1). 3.
- Das BVwG führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung auf (OZ 2). II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
- Feststellungen 1.
- Zur Person der BF 1.1.
- Die volljährige BF ist eine russische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der XXXX an und ist XXXX . Ihre Muttersprache ist XXXX , darüber hinaus spricht sie Russisch und Deutsch.1.1.
- Die volljährige BF ist eine russische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der römisch 40 an und ist römisch 40 . Ihre Muttersprache ist römisch 40 , darüber hinaus spricht sie Russisch und Deutsch. 1.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde festgestellt, dass die BF in XXXX geboren wurde und im Jahre XXXX mit ihren Eltern und drei Geschwistern in das Bundesgebiet eingereist ist.1.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde festgestellt, dass die BF in römisch 40 geboren wurde und im Jahre römisch 40 mit ihren Eltern und drei Geschwistern in das Bundesgebiet eingereist ist. Die BF hat bis XXXX besucht. Dem Jahreszeugnis XXXX ist zu entnehmen, dass sie im XXXX das Fach Deutsch mit der Note „ XXXX “ abgeschlossen hat.Die BF hat bis römisch 40 besucht. Dem Jahreszeugnis römisch 40 ist zu entnehmen, dass sie im römisch 40 das Fach Deutsch mit der Note „ römisch 40 “ abgeschlossen hat. 1.1.
- Im Jahre XXXX wurde die BF mit ihrer - vormals in Österreich aufhältigen Kernfamilie - in die Russische Föderation abgeschoben, wo sie ihren Schulbesuch fortgesetzt hat. Die BF verfügt über einen Schulabschluss.1.1.
- Im Jahre römisch 40 wurde die BF mit ihrer - vormals in Österreich aufhältigen Kernfamilie - in die Russische Föderation abgeschoben, wo sie ihren Schulbesuch fortgesetzt hat. Die BF verfügt über einen Schulabschluss. 1.1.
- Die BF ist ledig und hat keine Obsorgepflichten. 1.1.
- Gegen die im Bundesgebiet aufhältige Mutter der BF XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.1.
- Gegen die im Bundesgebiet aufhältige Mutter der BF römisch 40 wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde gegen den im Bundesgebiet aufhältigen Bruder XXXX mit Bescheid des BFA vom XXXX , eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Zudem wurde gegen den im Bundesgebiet aufhältigen Bruder römisch 40 mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Großteil ihrer Familienangehörigen lebt nach wie vor in der Russischen Föderation. Eine Kontaktaufnahme zu ihren im Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen ist steht der BF offen. 1.1.
- Die BF ist gesund. 1.1.
- Sie ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen der BF Die BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt. Zudem ist die BF keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Familie ihrer Mutter XXXX oder ihres Bruders XXXX ausgesetzt.Zudem ist die BF keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Familie ihrer Mutter römisch 40 oder ihres Bruders römisch 40 ausgesetzt. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) zur Lage in der Russischen Föderation ergibt sich Folgendes: 1.3.
- Sicherheitslage Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vgl. ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar (ISW 9.12.2024): […]Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vergleiche ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar (ISW 9.12.2024): […] In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 1.10.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 1.10.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 9.12.2024).
dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den
- von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024). Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 9.12.2024): […] 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw.
der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen (BS 2024). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (OHCHR o.D.): ● Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte ● Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ● Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ● Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung ● Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ● Kinderrechtskonvention ● Behindertenrechtskonvention Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 29.5.2024; vgl. UNHRC 13.9.2024). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2024). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. Memorial o.D.a). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b). [zum Thema Europarat/Klagemöglichkeiten wegen Menschenrechtsverletzungen siehe das Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen]Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 29.5.2024; vergleiche UNHRC 13.9.2024). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2024). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche Memorial o.D.a). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vergleiche ÖB Moskau 1.7.2024), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b). [zum Thema Europarat/Klagemöglichkeiten wegen Menschenrechtsverletzungen siehe das Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen] Ombudsperson Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Verfassung RUSS 6.10.2022).
den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig (FVGOPMR RUSS 29.5.2023). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR RUSS o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR RUSS o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 22.4.2024; vgl. OSCE/ODIHR/Nußberger 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 22.4.2024). […]Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Verfassung RUSS 6.10.2022).
den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig (FVGOPMR RUSS 29.5.2023). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR RUSS o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR RUSS o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 22.4.2024; vergleiche OSCE/ODIHR/Nußberger 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 22.4.2024). […] 1.3.2.1. Tschetschenien, Kritiker In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022; vgl. AA 2.8.2024). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vgl. UNGA 11.10.2024). Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos. Genaue Angaben zur Anzahl der verschollenen Personen sind sehr schwierig zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region praktisch unmöglich ist (KR 30.8.2024). Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (OHCHR o.D.).In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022; vergleiche AA 2.8.2024). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vergleiche UNGA 11.10.2024). Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos. Genaue Angaben zur Anzahl der verschollenen Personen sind sehr schwierig zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region praktisch unmöglich ist (KR 30.8.2024). Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (OHCHR o.D.). Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.7.2024). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.).Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vergleiche UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.7.2024). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.). Kritiker Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen, nehmen Kritiker ins Visier und bestrafen deren Familienangehörige. Zu den angewandten Methoden gehört die Zwangsrekrutierung von Männern zur Kampfteilnahme in der Ukraine (HRW 11.1.2024). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (GOV.UK 12.8.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Es kommt zu Folterungen (KR 27.3.2023). Auch Sippenhaft von Familienangehörigen ist möglich (AA 2.8.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen und Demütigungen ausgesetzt (GOV.UK 12.8.2024). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KK 8.8.2023).Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen, nehmen Kritiker ins Visier und bestrafen deren Familienangehörige. Zu den angewandten Methoden gehört die Zwangsrekrutierung von Männern zur Kampfteilnahme in der Ukraine (HRW 11.1.2024). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (GOV.UK 12.8.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Es kommt zu Folterungen (KR 27.3.2023). Auch Sippenhaft von Familienangehörigen ist möglich (AA 2.8.2024; vergleiche UNGA 11.10.2024). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen und Demütigungen ausgesetzt (GOV.UK 12.8.2024). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KK 8.8.2023). Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (GOV.UK 12.8.2024). Die Opposition hat sich wegen der Unmöglichkeit von Straßenprotesten in Tschetschenien in soziale Netze und Messenger verlagert. Einer der bekanntesten Oppositionskanäle ist der Telegram-Kanal 1ADAT. Die Inhalte von 1ADAT wurden gerichtlich als extremistisch eingestuft (KK 13.2.2022). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik. Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch Kadyrows Personal ausgesetzt (KK 13.2.2022). Grundsätzlich können Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „falsches“ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB Moskau 1.7.2024).
Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 2.8.2024). Die russische Regierung setzt Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen (FH 16.10.2024). Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 2.8.2024). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023). 1.3.3. Frauen Russland hat die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und auch das Zusatzprotokoll ratifiziert (OHCHR o.D.).
der Verfassung der Russischen Föderation haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Verfassung schreibt die Bewahrung traditioneller Familienwerte fest (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es existiert eine Nationale Handlungsstrategie zur Förderung der Interessen von Frauen für den Zeitraum 2023-2030 (VORHSF RUSS 29.12.2022).
dem Strafgesetzbuch kann Vergewaltigung eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen (StGB RUSS 9.11.2024). Vergewaltigung innerhalb der Ehe wird als Straftatbestand nicht ausdrücklich anerkannt (UNGA 11.10.2024). Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein (USDOS 22.4.2024). Häusliche Gewalt ist weitverbreitet (AA 2.8.2024). Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt (USDOS 22.4.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Auch gibt es kein Gesetz zur Vorbeugung gegen häusliche Gewalt (Russland-Analysen/Anonym 24.7.2024). Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen (UNHRCOM 1.12.2022). Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet (USDOS 22.4.2024). Die Anzahl der an die Behörden gemeldeten Fälle ist niedrig, weil Polizei und Justiz nicht angemessen auf die Thematik reagieren (HRW 12.1.2023). Oft drängt die Polizei Opfer häuslicher Gewalt zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Schlichtungsstellen werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt Bestrafung der Täter (USDOS 22.4.2024). Ein Opferschutzsystem fehlt (UN-CEDAW 30.11.2021; vgl. UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert (FH 2024). Laut NGOs stellen von der Regierung betriebene Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist oft kompliziert und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente, nämlich eine örtliche Wohnsitzbescheinigung und den Nachweis eines niedrigen Einkommens. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und sind für Opfer nicht zugänglich (USDOS 22.4.2024). Für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht genügend Notunterkünfte vorhanden (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Organisationen, die sich mit der Betreuung, Beratung und dem Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, werden vermehrt als „ausländische Agenten“ eingestuft (AA 2.8.2024) [zum Begriff „ausländischer Agent“ siehe NGOs und Menschenrechtsaktivisten].
dem Strafgesetzbuch kann Vergewaltigung eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen (StGB RUSS 9.11.2024). Vergewaltigung innerhalb der Ehe wird als Straftatbestand nicht ausdrücklich anerkannt (UNGA 11.10.2024). Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein (USDOS 22.4.2024). Häusliche Gewalt ist weitverbreitet (AA 2.8.2024). Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt (USDOS 22.4.2024; vergleiche UNGA 11.10.2024). Auch gibt es kein Gesetz zur Vorbeugung gegen häusliche Gewalt (Russland-Analysen/Anonym 24.7.2024). Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen (UNHRCOM 1.12.2022). Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet (USDOS 22.4.2024). Die Anzahl der an die Behörden gemeldeten Fälle ist niedrig, weil Polizei und Justiz nicht angemessen auf die Thematik reagieren (HRW 12.1.2023). Oft drängt die Polizei Opfer häuslicher Gewalt zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Schlichtungsstellen werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt Bestrafung der Täter (USDOS 22.4.2024). Ein Opferschutzsystem fehlt (UN-CEDAW 30.11.2021; vergleiche UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert (FH 2024). Laut NGOs stellen von der Regierung betriebene Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist oft kompliziert und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente, nämlich eine örtliche Wohnsitzbescheinigung und den Nachweis eines niedrigen Einkommens. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und sind für Opfer nicht zugänglich (USDOS 22.4.2024). Für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht genügend Notunterkünfte vorhanden (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche UNGA 11.10.2024). Organisationen, die sich mit der Betreuung, Beratung und dem Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, werden vermehrt als „ausländische Agenten“ eingestuft (AA 2.8.2024) [zum Begriff „ausländischer Agent“ siehe NGOs und Menschenrechtsaktivisten]. Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte (EEAS 31.7.2023). Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig (UN-CEDAW 30.11.2021). Vom Staat werden traditionelle Geschlechterrollen propagiert (ÖB Moskau 1.7.2024). In leitenden Positionen in Politik und Wirtschaft sind Frauen unterrepräsentiert (BS 2024). Die Politik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen (FH 2024). Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer (BS 2024). Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung (USDOS 22.4.2024). Gesetzlich ist Frauen die Ausübung von 100 Berufen, welche als gefährlich und anstrengend eingestuft werden, verwehrt. Davon betroffen sind beispielsweise die Arbeitsbereiche Bergbau, Brandschutz und Fabriksarbeiten (USDOS 22.4.2024; vgl. VOAMABFV RUSS 13.5.2021). Frauen werden im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender (VORHSF RUSS 29.12.2022).Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte (EEAS 31.7.2023). Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig (UN-CEDAW 30.11.2021). Vom Staat werden traditionelle Geschlechterrollen propagiert (ÖB Moskau 1.7.2024). In leitenden Positionen in Politik und Wirtschaft sind Frauen unterrepräsentiert (BS 2024). Die Politik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen (FH 2024). Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer (BS 2024). Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung (USDOS 22.4.2024). Gesetzlich ist Frauen die Ausübung von 100 Berufen, welche als gefährlich und anstrengend eingestuft werden, verwehrt. Davon betroffen sind beispielsweise die Arbeitsbereiche Bergbau, Brandschutz und Fabriksarbeiten (USDOS 22.4.2024; vergleiche VOAMABFV RUSS 13.5.2021). Frauen werden im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender (VORHSF RUSS 29.12.2022). 1.3.3.1. Frauen im Nordkaukasus/Tschetschenien Die Lage von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands (ÖB Moskau 1.7.2024). Nordkaukasische Frauen befinden sich in einer sehr schwierigen sozioökonomischen Situation (CoE-PACE 3.6.2022). Die Lage von Frauen im Nordkaukasus wird durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – russisches Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia – zusätzlich erschwert. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach der „Tradition“ als nach den russischen Rechtsvorschriften (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Menschen im Nordkaukasus leben in einer geschlossenen, patriarchalischen Gesellschaft. Die lokalen und föderalen Behörden tolerieren Unterdrückung zur Aufrechterhaltung traditioneller Werte. Frauen im Nordkaukasus, welche sich traditionellen Werten nicht unterwerfen wollen, riskieren Folter und Ermordung. Es herrscht Straflosigkeit (CoE-PACE 3.6.2022). Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation dient als Rechtfertigung für die strikt patriarchalische Machtstruktur (USCIRF 26.10.2021). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen (USCIRF 4.2022). Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, genießen in Tschetschenien keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.8.2024). Häusliche Gewalt ist im Nordkaukasus weitverbreitet (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt haben Schwierigkeiten,