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{'item': 'W277 2103044-3'}

Obsah (13)Art. 133§ 3§ 8§10§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§127§ 5§6

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW277 2103044-3 Spruch, W277 2103044-3/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Erstes (rechtskräftig abgeschlossenes) Verfahren 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste erstmals im Jahre XXXX gemeinsam mit XXXX , und ihren – zu diesem Zeitpunkt allesamt minderjährigen Kindern – namens XXXX , in das Bundesgebiet ein. 1.
  3. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste erstmals im Jahre römisch 40 gemeinsam mit römisch 40 , und ihren – zu diesem Zeitpunkt allesamt minderjährigen Kindern – namens römisch 40 , in das Bundesgebiet ein. 1.1.
  4. Die BF und ihre mitgereisten Familienangehörigen stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Im Zuge dessen wurden russischen Inlandspässe, russische Geburtsurkunden der damals minderjährigen Kinder sowie XXXX Asylkarten vorgelegt.1.1.
  5. Die BF und ihre mitgereisten Familienangehörigen stellten am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. Im Zuge dessen wurden russischen Inlandspässe, russische Geburtsurkunden der damals minderjährigen Kinder sowie römisch 40 Asylkarten vorgelegt. Vorgebracht wurde hierbei, dass die Beschwerdeführer sich von Ok XXXX aufgehalten hätten, wo der an „ XXXX “ leidende Sohn XXXX behandeln worden wäre. Sie seien in weiterer Folge freiwillig in die Teilrepublik XXXX zurückgekehrt. Vorgebracht wurde hierbei, dass die Beschwerdeführer sich von Ok römisch 40 aufgehalten hätten, wo der an „ römisch 40 “ leidende Sohn römisch 40 behandeln worden wäre. Sie seien in weiterer Folge freiwillig in die Teilrepublik römisch 40 zurückgekehrt. 1.1.
  6. Die Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet wurden folgendermaßen begründet: Der Neffe ihres Ehemannes namens XXXX habe der XXXX Widerstandsbewegung angehört, wodurch auch der Ehemann der BF ins Blickfeld der Behörden geraten sei. Für den Fall einer Rückkehr werde Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß für alle Beschwerdeführer befürchtet. Der Neffe ihres Ehemannes namens römisch 40 habe der römisch 40 Widerstandsbewegung angehört, wodurch auch der Ehemann der BF ins Blickfeld der Behörden geraten sei. Für den Fall einer Rückkehr werde Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß für alle Beschwerdeführer befürchtet. Aus einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom XXXX ergebe sich weiters, dass sich die BF wegen XXXX in stationärer Krankenhausbehandlung im Bundesgebiet befinde. Diesbezüglich sei die BF bereits in ihrem Herkunftsstaat behandelt und „als gesund entlassen“ worden, doch habe sich nunmehr herausgestellt, dass die Erkrankung nach wie vor bestehe.Aus einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom römisch 40 ergebe sich weiters, dass sich die BF wegen römisch 40 in stationärer Krankenhausbehandlung im Bundesgebiet befinde. Diesbezüglich sei die BF bereits in ihrem Herkunftsstaat behandelt und „als gesund entlassen“ worden, doch habe sich nunmehr herausgestellt, dass die Erkrankung nach wie vor bestehe. 1.
  7. In der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am XXXX wurde XXXX im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache hinsichtlich der unter I.1.1.
  8. angeführten Anträge auf internationalen Schutz befragt. Hierbei gab er im Wesentlichen an, aus XXXX zu stammen. Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat führte XXXX aus, seinen bzw. den Lebensunterhalt der Familie in „Russland“ durch die Verrichtung verschiedener Hilfsarbeiten finanziert zu haben. Auch habe er etwa als Steinmetz, Fliesenleger und nach Erhalt seines Diploms in der Erdölindustrie auf einem Erdölfeld gearbeitet. Sein Gehalt sei gering gewesen und habe nicht dazu ausgereicht, seine große Familie zu ernähren. Ein weiterer Grund für die Ausreise der Familie sei daher gewesen, dass es im Jahre XXXX „Arbeit und keine Schule“ in der Russischen Föderation gegeben habe.1.
  9. In der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am römisch 40 wurde römisch 40 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache hinsichtlich der unter römisch eins.1.1.
  10. angeführten Anträge auf internationalen Schutz befragt. Hierbei gab er im Wesentlichen an, aus römisch 40 zu stammen. Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat führte römisch 40 aus, seinen bzw. den Lebensunterhalt der Familie in „Russland“ durch die Verrichtung verschiedener Hilfsarbeiten finanziert zu haben. Auch habe er etwa als Steinmetz, Fliesenleger und nach Erhalt seines Diploms in der Erdölindustrie auf einem Erdölfeld gearbeitet. Sein Gehalt sei gering gewesen und habe nicht dazu ausgereicht, seine große Familie zu ernähren. Ein weiterer Grund für die Ausreise der Familie sei daher gewesen, dass es im Jahre römisch 40 „Arbeit und keine Schule“ in der Russischen Föderation gegeben habe. In XXXX habe er eine Wohnung gehabt und hätten seine Kinder ebendort eine Schule besucht – soweit sei daher „alles in Ordnung“ gewesen. Die Wohnung hätten die Familie in weiterer Folge zur Finanzierung ihrer Ausreise verkauft. In römisch 40 habe er eine Wohnung gehabt und hätten seine Kinder ebendort eine Schule besucht – soweit sei daher „alles in Ordnung“ gewesen. Die Wohnung hätten die Familie in weiterer Folge zur Finanzierung ihrer Ausreise verkauft. Er habe bereits vor seiner letzten Ausreise aus dem Herkunftsstaat nach Österreich kommen wollen, um ebenda zu arbeiten und die Kinder zur Schule zu schicken, doch sei die Familie „in XXXX hängen geblieben“. Er habe bereits vor seiner letzten Ausreise aus dem Herkunftsstaat nach Österreich kommen wollen, um ebenda zu arbeiten und die Kinder zur Schule zu schicken, doch sei die Familie „in römisch 40 hängen geblieben“. Weiters schilderte er, dass die BF aufgrund von XXXX lang in einem Krankenhaus in XXXX erfolgreich behandelt worden wäre. In Österreich sei beim Röntgen jedoch festgestellt worden, dass die Krankheit neuerlich sichtbar wäre. Weiters schilderte er, dass die BF aufgrund von römisch 40 lang in einem Krankenhaus in römisch 40 erfolgreich behandelt worden wäre. In Österreich sei beim Röntgen jedoch festgestellt worden, dass die Krankheit neuerlich sichtbar wäre. 1.
  11. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes XXXX , wies das Bundesasylamt den Antrag der BF und ihrer mitgereisten Familienangehörigen auf internationalen Schutz vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurden die Anträge auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF und ihre mitgereisten Familienangehörigen

§10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes römisch 40 , wies das Bundesasylamt den Antrag der BF und ihrer mitgereisten Familienangehörigen auf internationalen Schutz vom römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurden die Anträge auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die BF und ihre mitgereisten Familienangehörigen

§10Absatz eins, Ziffer 2, Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 1.

  1. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX erhoben die BF und ihre mitgereisten Familienangehörigen innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.
  2. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom römisch 40 erhoben die BF und ihre mitgereisten Familienangehörigen innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. 1.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch. 1.5.
  5. Hierbei gaben die BF und ihr Ehemann an, dass es ihnen „gut gehe“. Im Zuge der Verhandlung wurden sowohl für die BF als auch für XXXX medizinische Unterlagen vorgelegt und vorgebracht, dass beide an einer XXXX leiden würden. 1.5.
  6. Hierbei gaben die BF und ihr Ehemann an, dass es ihnen „gut gehe“. Im Zuge der Verhandlung wurden sowohl für die BF als auch für römisch 40 medizinische Unterlagen vorgelegt und vorgebracht, dass beide an einer römisch 40 leiden würden. 1.5.2 XXXX gab an, seit XXXX in Österreich aufhältig zu sein. Ihre Wohnung in der Teilrepublik XXXX sei im Jahre XXXX verkauft worden. Die Familienangehörigen würden in XXXX wohnen. In der Teilrepublik XXXX seien nach wie vor sein älterer leiblicher Bruder, seine Mutter und seine Schwester aufhältig. Sein anderer Bruder wohne „irgendwo in der Nähe von XXXX in einem Dorf“, weil er dort arbeite. Die Kernfamilie des in XXXX aufhältigen Bruders lebe im Dorf XXXX , zwei Söhne des anderen Bruders seien in XXXX bzw. „in XXXX oder in XXXX “ aufhältig. Im Jahre XXXX sei die Kernfamilie nach XXXX gereist, weil sein Sohn XXXX damals krank gewesen wäre. Die Erkrankung von XXXX sei folglich der Grund ihrer Ausreise im Jahre XXXX sowie die Asylantragstellung in XXXX gewesen. XXXX sei weiters auch in Österreich untersucht worden und leide nicht mehr an chronischen Krankheiten. 1.5.2 römisch 40 gab an, seit römisch 40 in Österreich aufhältig zu sein. Ihre Wohnung in der Teilrepublik römisch 40 sei im Jahre römisch 40 verkauft worden. Die Familienangehörigen würden in römisch 40 wohnen. In der Teilrepublik römisch 40 seien nach wie vor sein älterer leiblicher Bruder, seine Mutter und seine Schwester aufhältig. Sein anderer Bruder wohne „irgendwo in der Nähe von römisch 40 in einem Dorf“, weil er dort arbeite. Die Kernfamilie des in römisch 40 aufhältigen Bruders lebe im Dorf römisch 40 , zwei Söhne des anderen Bruders seien in römisch 40 bzw. „in römisch 40 oder in römisch 40 “ aufhältig. Im Jahre römisch 40 sei die Kernfamilie nach römisch 40 gereist, weil sein Sohn römisch 40 damals krank gewesen wäre. Die Erkrankung von römisch 40 sei folglich der Grund ihrer Ausreise im Jahre römisch 40 sowie die Asylantragstellung in römisch 40 gewesen. römisch 40 sei weiters auch in Österreich untersucht worden und leide nicht mehr an chronischen Krankheiten. 1.5.
  7. Die BF erklärte, dass die Ausreise im Jahr XXXX nach XXXX mit der Krankheit von XXXX zu tun gehabt habe. Weiters gab die BF an, im Bundesgebiet von Leistungen aus der Grundversorgung sowie in einem XXXX zu leben. Sie sei in Österreich „großteils im Krankenhaus gewesen“ bzw. verbringe sie ihre Zeit mit ihren Kindern. Sie habe in Österreich keine Ausbildungen gemacht und im Bundesgebiet nie gearbeitet. Zu ihrem Freundeskreis in Österreich befragt, gab sie an, dass sie sich an die Namen der Personen nicht erinnern könne. Die BF besuche alle XXXX einen in XXXX aufhältigen Onkel, welcher über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge. Zu ihren Verwandten in XXXX pflege sie telefonischen Kontakt. Ihre XXXX sei abgeheilt und die diesbezügliche Therapie abgeschlossen. Sie würde im Bundesgebiet alle XXXX diesbezügliche Kontrolluntersuchungen wahrnehmen. Weiters besuche sie XXXX , mit welchem sie unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die russische Sprache je XXXX spreche. Auch leide sie an einer XXXX . Im Falle einer Rückkehr in die Teilrepublik XXXX könnte sie wieder an XXXX erkranken, wobei ihr diesbezüglich vorgehalten wurde, dass allenfalls eine Behandlung in XXXX möglich sei. 1.5.
  8. Die BF erklärte, dass die Ausreise im Jahr römisch 40 nach römisch 40 mit der Krankheit von römisch 40 zu tun gehabt habe. Weiters gab die BF an, im Bundesgebiet von Leistungen aus der Grundversorgung sowie in einem römisch 40 zu leben. Sie sei in Österreich „großteils im Krankenhaus gewesen“ bzw. verbringe sie ihre Zeit mit ihren Kindern. Sie habe in Österreich keine Ausbildungen gemacht und im Bundesgebiet nie gearbeitet. Zu ihrem Freundeskreis in Österreich befragt, gab sie an, dass sie sich an die Namen der Personen nicht erinnern könne. Die BF besuche alle römisch 40 einen in römisch 40 aufhältigen Onkel, welcher über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge. Zu ihren Verwandten in römisch 40 pflege sie telefonischen Kontakt. Ihre römisch 40 sei abgeheilt und die diesbezügliche Therapie abgeschlossen. Sie würde im Bundesgebiet alle römisch 40 diesbezügliche Kontrolluntersuchungen wahrnehmen. Weiters besuche sie römisch 40 , mit welchem sie unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die russische Sprache je römisch 40 spreche. Auch leide sie an einer römisch 40 . Im Falle einer Rückkehr in die Teilrepublik römisch 40 könnte sie wieder an römisch 40 erkranken, wobei ihr diesbezüglich vorgehalten wurde, dass allenfalls eine Behandlung in römisch 40 möglich sei. 1.
  9. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurden die Beschwerden

§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Verfahren hinsichtlich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurden an das BFA zurückverwiesen.1.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurden die Beschwerden

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Verfahren hinsichtlich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurden an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen der Kernfamilie der BF nicht glaubwürdig sei. Alle Beschwerdeführer seien vielmehr aufgrund der gesundheitlichen Probleme der BF ausgereist. Im Lichte der vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe bzw. sich auch eine sonstige Gefährdung im Falle einer Rückkehr daraus nicht ergebe. Weiters hätten sich unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer keine Abschiebehindernisse ergeben.Im Lichte der vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation römisch 40 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe bzw. sich auch eine sonstige Gefährdung im Falle einer Rückkehr daraus nicht ergebe. Weiters hätten sich unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer keine Abschiebehindernisse ergeben. 1.6.

  1. Das unter II.1.
  2. angeführte Erkenntnis des BVwG vom XXXX erwuchs in Rechtskraft.1.6.
  3. Das unter römisch zwei.1.
  4. angeführte Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 erwuchs in Rechtskraft. 1.
  5. Mit Eingabe vom XXXX übermittelte das BFA den verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführern ein als Verständigung von der Beweisaufnahme betiteltes Schreiben, in dem diese darüber informiert wurden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Raum stehe und die Beschwerdeführer ihre persönlichen Verhältnisse anhand eines Fragenkatalogs näher darlegen sollen. Mit der Eingabe wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zur Stellungnahme übermittelt.1.
  6. Mit Eingabe vom römisch 40 übermittelte das BFA den verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführern ein als Verständigung von der Beweisaufnahme betiteltes Schreiben, in dem diese darüber informiert wurden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Raum stehe und die Beschwerdeführer ihre persönlichen Verhältnisse anhand eines Fragenkatalogs näher darlegen sollen. Mit der Eingabe wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zur Stellungnahme übermittelt. 1.7.
  7. In einer mit XXXX datierten, gemeinsamen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die BF an XXXX leide. Die Therapie sei in Österreich abgeschlossen worden, wobei eine weitere Beobachtung in den nächsten Jahren notwendig sei. Die Behandlung einer Krankheit begründe zwar kein Recht auf einen humanitären Aufenthaltstitel, doch sei ihr Gesundheitszustand als Mutter von XXXX minderjährigen Kindern bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hätte für den Fall der Rückkehr negative Konsequenzen für die minderjährigen Kinder. XXXX habe die Russische Föderation aufgrund der gegen ihn gerichteten Verfolgung verlassen und könne nicht in seine Heimatgemeinde zurückkehren. 1.7.
  8. In einer mit römisch 40 datierten, gemeinsamen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die BF an römisch 40 leide. Die Therapie sei in Österreich abgeschlossen worden, wobei eine weitere Beobachtung in den nächsten Jahren notwendig sei. Die Behandlung einer Krankheit begründe zwar kein Recht auf einen humanitären Aufenthaltstitel, doch sei ihr Gesundheitszustand als Mutter von römisch 40 minderjährigen Kindern bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hätte für den Fall der Rückkehr negative Konsequenzen für die minderjährigen Kinder. römisch 40 habe die Russische Föderation aufgrund der gegen ihn gerichteten Verfolgung verlassen und könne nicht in seine Heimatgemeinde zurückkehren. 1.
  9. Mit den Bescheiden des BFA vom XXXX wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.1.8. Mit den Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Festgestellt wurde hierbei folgendes: Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhaltes erkannt werden, der gegen die Abschiebung der BF und ihrer unter I.1.

  1. angeführten Familienmitglieder in den Herkunftsstaat spreche.Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhaltes erkannt werden, der gegen die Abschiebung der BF und ihrer unter römisch eins.1.
  2. angeführten Familienmitglieder in den Herkunftsstaat spreche. Weiters wurde festgestellt, dass die BF in Österreich erfolgreich eine Therapie absolviert habe und sich unter Beobachtung befinde. Ihre vormalige Erkrankung sei bereits in der Russischen Föderation behandelt worden. Sie habe keine Nachweise erbracht, dass sie weitere Deutschkurse besucht habe. Im Vergleich zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes seien weder eine zu berücksichtigende Veränderung des Privatlebens noch eine Verschlechterung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eingetreten. Nach medizinischer Begutachtung sei festgestellt worden, dass der gesundheitliche Zustand der BF unter Beachtung der verschriebenen Medikation im Falle der Außerlandesbringung stabil bleiben und sich nicht massiv verschlechtern würde. Eine weitere medizinische Versorgung sei im Herkunftsstaat möglich. 1.
  3. Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die BF und ihre in das Bundesgebiet mitgereisten Familienangehörigen innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Bescheide des BFA wurden ihrem gesamten Inhalt nach wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten.1.
  4. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben die BF und ihre in das Bundesgebiet mitgereisten Familienangehörigen innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Bescheide des BFA wurden ihrem gesamten Inhalt nach wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten. 1.
  5. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführer im Beisein ihrer Rechtsvertretung befragt wurden.1.
  6. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführer im Beisein ihrer Rechtsvertretung befragt wurden. 1.
  7. Die Beschwerde gegen die Bescheide des BFA vom XXXX wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX

§§ 57und 55 Asyl

G 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.1.11. Die Beschwerde gegen die Bescheide des BFA vom römisch 40 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass die Abschiebung

§ 46FPG aus von den Beschwerdeführern zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG aus von den Beschwerdeführern zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um eine XXXX Familie. XXXX sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Es sei im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer ihre Abhängigkeit von staatlichen sozialen Leistungen im Bundesgebiet überwinden können werden. Im Herkunftsstaat wäre – aufgrund des traditionellen Familienzusammenhaltes innerhalb XXXX eine Unterstützung der Beschwerdeführer durch den Familienclan möglich. Auch eine Arbeitsaufnahme wäre XXXX – welcher über eine fundierte Ausbildung verfüge – im Herkunftsstaat zumutbar. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um eine römisch 40 Familie. römisch 40 sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Es sei im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer ihre Abhängigkeit von staatlichen sozialen Leistungen im Bundesgebiet überwinden können werden. Im Herkunftsstaat wäre – aufgrund des traditionellen Familienzusammenhaltes innerhalb römisch 40 eine Unterstützung der Beschwerdeführer durch den Familienclan möglich. Auch eine Arbeitsaufnahme wäre römisch 40 – welcher über eine fundierte Ausbildung verfüge – im Herkunftsstaat zumutbar. Die Kontakte der Beschwerdeführer mit den Verwandten im Herkunftsstaat seien - nach wie vor vorhanden und die Kenntnisse der Sprache des Herkunftsstaates bei den Beschwerdeführern gegeben. Die BF verfüge unverändert über nicht ausreichende Deutschkenntnisse, um mit ihren minderjährigen Kindern in einer anderen als ihrer Muttersprache zu kommunizieren. Es wäre nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer vollkommen von XXXX entwurzelt wären. Das erkennende Gericht habe keine unzumutbare Härte darin erblicken können, dass für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls Schwierigkeiten bei der Eingliederung der minderjährigen Kinder in den Schulbetrieb bestünden, da insgesamt von keiner Entwurzelung der Familie aus dem XXXX Kulturkreis ausgegangen werden könne. Die Kontakte der Beschwerdeführer mit den Verwandten im Herkunftsstaat seien - nach wie vor vorhanden und die Kenntnisse der Sprache des Herkunftsstaates bei den Beschwerdeführern gegeben. Die BF verfüge unverändert über nicht ausreichende Deutschkenntnisse, um mit ihren minderjährigen Kindern in einer anderen als ihrer Muttersprache zu kommunizieren. Es wäre nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer vollkommen von römisch 40 entwurzelt wären. Das erkennende Gericht habe keine unzumutbare Härte darin erblicken können, dass für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls Schwierigkeiten bei der Eingliederung der minderjährigen Kinder in den Schulbetrieb bestünden, da insgesamt von keiner Entwurzelung der Familie aus dem römisch 40 Kulturkreis ausgegangen werden könne. Zum Gesundheitszustand der BF sei nicht festgestellt worden, dass es eine wesentliche Veränderung gegeben habe. Und daher sei, wie schon in einem früheren Erkenntnis ausgeführt wurde, der Gesundheitszustand nicht dergestalt, dass ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte von Art. 3 EMRK nicht möglich wäre.Zum Gesundheitszustand der BF sei nicht festgestellt worden, dass es eine wesentliche Veränderung gegeben habe. Und daher sei, wie schon in einem früheren Erkenntnis ausgeführt wurde, der Gesundheitszustand nicht dergestalt, dass ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte von Artikel 3, EMRK nicht möglich wäre. 1.12. Gegen das unter I.1.11. angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben, deren Behandlung der VfGH mit Beschluss vom XXXX , abgelehnte.1.12. Gegen das unter römisch eins.1.11. angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben, deren Behandlung der VfGH mit Beschluss vom römisch 40 , abgelehnte. 1.13. Am XXXX wurden die BF und ihre Kernfamilie niederschriftlich auf die verpflichtende Ausreise hingewiesen. Weiters wurde zeitgleich ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr hingewiesen.1.13. Am römisch 40 wurden die BF und ihre Kernfamilie niederschriftlich auf die verpflichtende Ausreise hingewiesen. Weiters wurde zeitgleich ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr hingewiesen. 2. Zweites (rechtskräftig abgeschlossenes) Verfahren 2.1. Am XXXX brachten die BF und die unter I.1.1. angeführten Kernfamilienangehörigen Anträge auf einen humanitären Aufenthaltstitel

§ 55Abs. 1 Asyl

G ein. 2.

  1. Am römisch 40 brachten die BF und die unter römisch eins.1.
  2. angeführten Kernfamilienangehörigen Anträge auf einen humanitären Aufenthaltstitel

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein. 2.1.

  1. Die BF und XXXX legten diesbezüglich ein Konvolut an Unterlagen vor. Darunter befand sich unter anderem eine Anmeldung für Deutschkurse der BF, jedoch keine Deutschzertifikate der BF. 2.1.
  2. Die BF und römisch 40 legten diesbezüglich ein Konvolut an Unterlagen vor. Darunter befand sich unter anderem eine Anmeldung für Deutschkurse der BF, jedoch keine Deutschzertifikate der BF. 2.1.
  3. Begründend führte XXXX aus, dass in Österreich ein Familien- und Privatleben bestünde, da er österreichische Freunde in XXXX gefunden habe. Seine Kinder seien ausgezeichnet integriert und es bestünde kein Kontakt mehr zum Heimatstaat. Er habe einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit der XXXX , die BF habe XXXX und es herrsche eine schlechte Versorgungslage in der XXXX .2.1.
  4. Begründend führte römisch 40 aus, dass in Österreich ein Familien- und Privatleben bestünde, da er österreichische Freunde in römisch 40 gefunden habe. Seine Kinder seien ausgezeichnet integriert und es bestünde kein Kontakt mehr zum Heimatstaat. Er habe einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit der römisch 40 , die BF habe römisch 40 und es herrsche eine schlechte Versorgungslage in der römisch 40 . 2.1.
  5. Die BF schilderte, dass in Österreich ein Familien- und Privatleben bestünde, da sie sich in die österreichische Kultur integriert habe und „keine Kontakte mehr zu ihren Verwandten zu Hause“ habe. Sie sei Mutter von in Österreich gut integrierten Kindern. Darüber hinaus führte sie aus, an XXXX zu leiden und im Herkunftsstaat keine entsprechende Behandlung erfahren zu können.2.1.
  6. Die BF schilderte, dass in Österreich ein Familien- und Privatleben bestünde, da sie sich in die österreichische Kultur integriert habe und „keine Kontakte mehr zu ihren Verwandten zu Hause“ habe. Sie sei Mutter von in Österreich gut integrierten Kindern. Darüber hinaus führte sie aus, an römisch 40 zu leiden und im Herkunftsstaat keine entsprechende Behandlung erfahren zu können. 2.
  7. Am XXXX wurden die BF und ihre unter I.1.
  8. angeführten Familienangehörigen von den XXXX Behörden identifiziert und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt.2.
  9. Am römisch 40 wurden die BF und ihre unter römisch eins.1.
  10. angeführten Familienangehörigen von den römisch 40 Behörden identifiziert und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt. 2.
  11. Aufgrund der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 vom XXXX wurde die BF am XXXX beim BFA niederschriftlich einvernommen.2.3. Aufgrund der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 vom römisch 40 wurde die BF am römisch 40 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei schilderte die BF zu Lebensumständen im Herkunftsstaat, vor ihrer Ausreise ebendort in einem Kindergarten gearbeitet zu haben. Gegenwärtig würden ihr Bruder, ihrer Schwester und ihre Mutter in der Russischen Föderation leben, zu welchen sie „seit Jahren nicht mehr Kontakt“ habe. Die Anträge auf einen humanitären Aufenthaltstitel würden die BF und ihre Familienangehörigen stellen, da die BF krank sei und ihre Kinder in Österreich aufgewachsen wären. Vorgelegt wurde einen Befund von einer Lungenfachärztin vom XXXX und angekündigt, dass ein ausführlicher Befund nachgereicht werde. Zu ihren Erkrankungen führte sie folgendes aus:Vorgelegt wurde einen Befund von einer Lungenfachärztin vom römisch 40 und angekündigt, dass ein ausführlicher Befund nachgereicht werde. Zu ihren Erkrankungen führte sie folgendes aus: - Sie hätte vormals an XXXX gelitten und es sei nicht zur Gänze geheilt worden, weswegen sie sich weiterhin unter ärztlicher Aufsicht befinde. Wenn sie nach XXXX zurückkehren müsse, gebe es dort für sie keine Medikamente und ihr Arzt habe ihr gesagt, dass er ihr nicht mehr helfen könne, wenn sie einen diesbezüglichen Rückfall erleide. Sie werde mit XXXX behandelt, welche die Krankheit bekämpfen würden. Wenn sie aufhöre die Medikamente zu nehmen und später wieder beginne sie zu nehmen, dann würden sie nicht mehr wirken. In ihrem Fall würden weiters nicht alle Medikamente wirken.- Sie hätte vormals an römisch 40 gelitten und es sei nicht zur Gänze geheilt worden, weswegen sie sich weiterhin unter ärztlicher Aufsicht befinde. Wenn sie nach römisch 40 zurückkehren müsse, gebe es dort für sie keine Medikamente und ihr Arzt habe ihr gesagt, dass er ihr nicht mehr helfen könne, wenn sie einen diesbezüglichen Rückfall erleide. Sie werde mit römisch 40 behandelt, welche die Krankheit bekämpfen würden. Wenn sie aufhöre die Medikamente zu nehmen und später wieder beginne sie zu nehmen, dann würden sie nicht mehr wirken. In ihrem Fall würden weiters nicht alle Medikamente wirken. - Zudem sei sie an XXXX erkrankt und müsse jeden Monat zur Kontrolle. - Zudem sei sie an römisch 40 erkrankt und müsse jeden Monat zur Kontrolle. - Ferner sei sie bei einem Psychologen in Behandlung. - Sie leide derzeit unter dem Stress und man könne sie „von diesem Stress nicht heilen“. Seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet sei die BF „durchgehend zur Behandlung im Spital gewesen“. Seit sie Medikamente nehme habe sie auch Probleme mit dem Gedächtnis, wobei ihr Psychologe ihr erklärt hätte, dass sie „wegen dem Stress Probleme mit dem Gedächtnis“ habe. Die Rechtsvertretung der BF führte zudem an, dass das Klima in XXXX massiv nachträglich und gesundheitsgefährdend im Zusammenhang mit der XXXX der BF sei. Seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet sei die BF „durchgehend zur Behandlung im Spital gewesen“. Seit sie Medikamente nehme habe sie auch Probleme mit dem Gedächtnis, wobei ihr Psychologe ihr erklärt hätte, dass sie „wegen dem Stress Probleme mit dem Gedächtnis“ habe. Die Rechtsvertretung der BF führte zudem an, dass das Klima in römisch 40 massiv nachträglich und gesundheitsgefährdend im Zusammenhang mit der römisch 40 der BF sei. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen schilderte sie weiters, sich große Sorgen um ihre Kinder zu machen. Im Bundesgebiet habe die BF zweimal Deutschkurse besucht, diese jedoch nicht „fertig gemacht“. 2.4. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführer eine Stellungnahme hinsichtlich der persönlichen Situation der BF und ihrer damals minderjährigen Kinder. Vorgelegt wurde hierbei:2.4. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführer eine Stellungnahme hinsichtlich der persönlichen Situation der BF und ihrer damals minderjährigen Kinder. Vorgelegt wurde hierbei: - Therapiebestätigung des Vereins XXXX und Schreiben der XXXX vom XXXX , - Therapiebestätigung des Vereins römisch 40 und Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 , - Schreiben der XXXX zum Gesundheitszustand der BF.- Schreiben der römisch 40 zum Gesundheitszustand der BF. 2.5. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX , wurden die Anträge der BF sowie ihre unter I.1.1. angeführten Familienangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen sie

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie

§ 18Abs. 2 Z 1 BFA-VG idg

F die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 FPG idgF. gegen die BF sowie ihre unter I.1.

  1. angeführten Familienangehörigen ein auf die Dauer von XXXX befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).2.
  2. Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 , wurden die Anträge der BF sowie ihre unter römisch eins.1.
  3. angeführten Familienangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), sowie

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG idgF. gegen die BF sowie ihre unter römisch eins.1.

  1. angeführten Familienangehörigen ein auf die Dauer von römisch 40 befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Seitens der Behörde wurden Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, insbesondere zur medizinischen Versorgungslage, der Grundversorgung und zu Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen Krankheiten wie PTBS bzw. Depressionen getroffen. Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die festgestellten individuellen Interessen der BF sowie ihre unter I.1.
  2. angeführten Familienangehörigen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt und die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Die BF sowie ihre unter I.1.
  3. angeführten Familienangehörigen würden sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten und seit ihrer negativen Asylentscheidung wissen, dass sie ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht fortsetzen dürfen. Des Weiteren bestehe gegen sie eine rechtskräftige Ausweisung und sie seien dennoch beharrlich unrechtmäßig in Österreich geblieben. Von Unterstützung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch die Familienangehörigen wäre jedenfalls auszugehen und die Arbeitsaufnahme im Heimatstaat XXXX auch zumutbar. Auch die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer könne das Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich nicht verstärken. Des Weiteren wäre eine den Behörden zurechenbare, überlange Verfahrensverzögerung iSd. § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG im gegenständlichen Falle nicht auszumachen, da die Beschwerdeführer sämtliche der ihnen offenstehenden Rechtsmittel in Anspruch genommen hätten und daher das Verfahren eine gewisse Zeit gedauert habe. Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die festgestellten individuellen Interessen der BF sowie ihre unter römisch eins.1.
  4. angeführten Familienangehörigen im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt und die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Die BF sowie ihre unter römisch eins.1.
  5. angeführten Familienangehörigen würden sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten und seit ihrer negativen Asylentscheidung wissen, dass sie ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht fortsetzen dürfen. Des Weiteren bestehe gegen sie eine rechtskräftige Ausweisung und sie seien dennoch beharrlich unrechtmäßig in Österreich geblieben. Von Unterstützung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch die Familienangehörigen wäre jedenfalls auszugehen und die Arbeitsaufnahme im Heimatstaat römisch 40 auch zumutbar. Auch die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer könne das Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich nicht verstärken. Des Weiteren wäre eine den Behörden zurechenbare, überlange Verfahrensverzögerung iSd. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG im gegenständlichen Falle nicht auszumachen, da die Beschwerdeführer sämtliche der ihnen offenstehenden Rechtsmittel in Anspruch genommen hätten und daher das Verfahren eine gewisse Zeit gedauert habe. In einer Gesamtschau habe sich daher ergeben, dass die verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer über keine relevanten familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet verfügen, sie von der Grundversorgung leben und keine hinreichenden eigenen Existenzmittel aufweisen würden. Auch wenn sie versucht hätten sich zu integrieren, hätten sie keine Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Integration darlegen können. Aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung überwiege das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet. Die belangte Behörde habe keine Gründe erkennen können, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden und die Abschiebung sei geboten. Das beharrliche, illegale Verbleiben der BF sowie ihre unter I.1.
  6. angeführten Familienangehörigen im Bundesgebiet und die damit verbundene Missachtung der behördlichen Entscheidungen würden die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern. In Ermangelung einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr wäre es der BF sowie ihre unter I.1.
  7. angeführten Familienangehörigen zumutbar den Ausgang ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Darüber hinaus wäre das ausgesprochene Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die belangte Behörde habe keine Gründe erkennen können, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden und die Abschiebung sei geboten. Das beharrliche, illegale Verbleiben der BF sowie ihre unter römisch eins.1.
  8. angeführten Familienangehörigen im Bundesgebiet und die damit verbundene Missachtung der behördlichen Entscheidungen würden die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern. In Ermangelung einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr wäre es der BF sowie ihre unter römisch eins.1.
  9. angeführten Familienangehörigen zumutbar den Ausgang ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Darüber hinaus wäre das ausgesprochene Einreiseverbot zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. 2.
  10. Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die BF sowie ihre unter I.1.
  11. angeführten Familienangehörigen binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde die Mangelhaftigkeit der angefochtenen Bescheide, wie auch des der Bescheiderlassung vorausgegangenen Ermittlungsverfahrens beschwerdeseitig behauptet. Insbesondere seien zentrale Parteienvorbringen eklatant mangelhaft bzw. über weite Strecken überhaupt nicht berücksichtigt worden. 2.
  12. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben die BF sowie ihre unter römisch eins.1.
  13. angeführten Familienangehörigen binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde die Mangelhaftigkeit der angefochtenen Bescheide, wie auch des der Bescheiderlassung vorausgegangenen Ermittlungsverfahrens beschwerdeseitig behauptet. Insbesondere seien zentrale Parteienvorbringen eklatant mangelhaft bzw. über weite Strecken überhaupt nicht berücksichtigt worden. 2.
  14. Mit Beschwerdevorlage vom XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vorgelegt. 2.
  15. Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vorgelegt. 2.
  16. Mit Schreiben vom XXXX legte das BFA den Bericht über die am XXXX erfolgte FRONTEX-Charterabschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat vor.2.
  17. Mit Schreiben vom römisch 40 legte das BFA den Bericht über die am römisch 40 erfolgte FRONTEX-Charterabschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat vor. 2.
  18. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurden die Beschwerden der BF und ihrer mitgereisten Familienangehörigen

§ 55Asyl

G 2005 sowie

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs. 3 iVm Abs. 9 FPG, § 55 FPG, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden als unzulässig zurückgewiesen.2.9. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurden die Beschwerden der BF und ihrer mitgereisten Familienangehörigen

Paragraph 55, AsylG 2005 sowie

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 9, FPG, Paragraph 55, FPG, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden als unzulässig zurückgewiesen. Das BVwG stellte im Wesentlichen fest, dass die in XXXX geborene BF über eine XXXX ährige Schulbildung verfüge, nach eigenen Angaben XXXX sei und im Herkunftsstaat bis zum Zeitpunkt der Ausreise als XXXX gearbeitet habe. Im Herkunftsstaat würden sich zahlreiche Verwandte der BF befinden, zu denen auch Kontakt bestehe. Dort befinde sich auch das Haus des Bruders der BF, welches als gemeinsames Haus der Familie XXXX gelte und in welchem die BF sowie ihre unter I.1.

  1. angeführten Familienangehörigen auch vor der Ausreise gelebt hätten. Das Vorhandensein eines familiären Netzes durch die in XXXX lebenden Familienangehörigen sei bereits in den Erkenntnissen des BVwG vom XXXX und vom XXXX festgestellt worden.Das BVwG stellte im Wesentlichen fest, dass die in römisch 40 geborene BF über eine römisch 40 ährige Schulbildung verfüge, nach eigenen Angaben römisch 40 sei und im Herkunftsstaat bis zum Zeitpunkt der Ausreise als römisch 40 gearbeitet habe. Im Herkunftsstaat würden sich zahlreiche Verwandte der BF befinden, zu denen auch Kontakt bestehe. Dort befinde sich auch das Haus des Bruders der BF, welches als gemeinsames Haus der Familie römisch 40 gelte und in welchem die BF sowie ihre unter römisch eins.1.
  2. angeführten Familienangehörigen auch vor der Ausreise gelebt hätten. Das Vorhandensein eines familiären Netzes durch die in römisch 40 lebenden Familienangehörigen sei bereits in den Erkenntnissen des BVwG vom römisch 40 und vom römisch 40 festgestellt worden. Die BF leide an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, ihre vormalige XXXX erkrankung gelte als ausgeheilt und bedürfe keiner medikamentösen Behandlung mehr. Daher würde auch ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch aus medizinischen Gründen nichts entgegenstehen und sei eine medizinische Versorgung im Herkunftsstaat verfügbar. Die gesundheitlichen Probleme der BF seien demnach laut den bereits in den Erkenntnissen vom XXXX und vom XXXX zitierten Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat, welche in diesem Ergebnis den aktuellen, von der belangten Behörde verwendeten Länderinformationen zur Russischen Föderation mit Stand vom XXXX entsprechen, adäquat behandelbar.Die BF leide an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, ihre vormalige römisch 40 erkrankung gelte als ausgeheilt und bedürfe keiner medikamentösen Behandlung mehr. Daher würde auch ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch aus medizinischen Gründen nichts entgegenstehen und sei eine medizinische Versorgung im Herkunftsstaat verfügbar. Die gesundheitlichen Probleme der BF seien demnach laut den bereits in den Erkenntnissen vom römisch 40 und vom römisch 40 zitierten Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat, welche in diesem Ergebnis den aktuellen, von der belangten Behörde verwendeten Länderinformationen zur Russischen Föderation mit Stand vom römisch 40 entsprechen, adäquat behandelbar. In Bezug auf die individuelle Lage der BF und ihrer unter I.1.
  3. angeführten Familienangehörigen bei Rückkehr in den Herkunftsstaat hätten keine, in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom XXXX inhaltlich entschieden worden sei, maßgeblich anderen Umstände festgestellt werden können. Die Unzulässigkeit einer Abschiebung der BF und ihrer unter I.1.
  4. angeführten Familienangehörigen in die Russische Föderation sei daher nicht gegeben.In Bezug auf die individuelle Lage der BF und ihrer unter römisch eins.1.
  5. angeführten Familienangehörigen bei Rückkehr in den Herkunftsstaat hätten keine, in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 inhaltlich entschieden worden sei, maßgeblich anderen Umstände festgestellt werden können. Die Unzulässigkeit einer Abschiebung der BF und ihrer unter römisch eins.1.
  6. angeführten Familienangehörigen in die Russische Föderation sei daher nicht gegeben. 2.
  7. Mit Beschluss des VfGH vom XXXX , wurden die Anträge der der BF und ihrer unter I.1.
  8. angeführten Familienangehörigen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (Spruchpunkt II.). 2.
  9. Mit Beschluss des VfGH vom römisch 40 , wurden die Anträge der der BF und ihrer unter römisch eins.1.
  10. angeführten Familienangehörigen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (Spruchpunkt römisch zwei.).
  11. Drittes (gegenständliches) Verfahren 3.
  12. Die BF stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 3.
  13. Die BF stellte am römisch 40 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 3.1.
  14. Die BF wurde am darauffolgenden Tag vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts erstbefragt. Darin gab sie zu ihrer Person an, dass sie in „ XXXX “ (andere Schreibweise im Akt auch: XXXX ) in der Russischen Föderation geboren worden sei. Ihre Muttersprache sei XXXX , sie spreche zudem auch Russisch. Sie sei der XXXX zugehörig und gehöre der Volksgruppe der XXXX an. 3.1.
  15. Die BF wurde am darauffolgenden Tag vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts erstbefragt. Darin gab sie zu ihrer Person an, dass sie in „ römisch 40 “ (andere Schreibweise im Akt auch: römisch 40 ) in der Russischen Föderation geboren worden sei. Ihre Muttersprache sei römisch 40 , sie spreche zudem auch Russisch. Sie sei der römisch 40 zugehörig und gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an. Sie habe im Herkunftsstaat XXXX die Grundschule besucht, habe keine Berufsausbildung und sei beruflich zuletzt als Hausfrau tätig gewesen (AS 49). Sie habe im Herkunftsstaat römisch 40 die Grundschule besucht, habe keine Berufsausbildung und sei beruflich zuletzt als Hausfrau tätig gewesen (AS 49). Die BF sei verheiratet (AS 47). Zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat gab sie an, dass ihr Vater namens XXXX bereits verstorben sei. Ferner würden ihre Mutter namens XXXX , ca. XXXX Jahre alt, ihr Bruder namens XXXX , ca. XXXX Jahre alt, ihre Schwester namens XXXX , ca. XXXX Jahre alt, ihr Ehemann namens XXXX Jahre alt, ihre zwei Söhne namens XXXX sowie ihre beiden Töchter namens XXXX und XXXX allesamt in der Russischen Föderation leben. Im Bundesgebiet habe die BF keine Familienangehörigen (AS 51). Zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat gab sie an, dass ihr Vater namens römisch 40 bereits verstorben sei. Ferner würden ihre Mutter namens römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, ihr Bruder namens römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, ihre Schwester namens römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, ihr Ehemann namens römisch 40 Jahre alt, ihre zwei Söhne namens römisch 40 sowie ihre beiden Töchter namens römisch 40 und römisch 40 allesamt in der Russischen Föderation leben. Im Bundesgebiet habe die BF keine Familienangehörigen (AS 51). Ihre Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat laute „ XXXX “ (AS 51). Ihre Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat laute „ römisch 40 “ (AS 51). Die BF gab ferner an, ihren Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat im XXXX gefasst zu haben (AS 53). Die BF gab ferner an, ihren Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat im römisch 40 gefasst zu haben (AS 53). Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, über XXXX Kontakt mit einem Mann gehabt zu haben, welchen sie über eine Plattform namens „ XXXX “ kennengelernt hätte. Das habe ihr Ehemann mitbekommen. Die BF sei von ihm beschimpft worden und sie habe mit ihm gestritten. Ihr Ehemann habe dem Bruder der BF erzählt, dass sie mit einem fremden Mann eine Affäre hätte. Ihr Bruder sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe sie mitgenommen. Er habe sie zum Haus ihrer Großeltern gebracht. Dort sei sie eingesperrt worden und ihr Bruder habe sie umbringen wollen. Ihre Schwester habe ihr aber geholfen zu flüchten. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab die BF an, dass ihr Bruder nach Österreich kommen und die BF umbringen werde, wenn er davon erfahre, dass die BF hier sei (AS 57). Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, über römisch 40 Kontakt mit einem Mann gehabt zu haben, welchen sie über eine Plattform namens „ römisch 40 “ kennengelernt hätte. Das habe ihr Ehemann mitbekommen. Die BF sei von ihm beschimpft worden und sie habe mit ihm gestritten. Ihr Ehemann habe dem Bruder der BF erzählt, dass sie mit einem fremden Mann eine Affäre hätte. Ihr Bruder sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe sie mitgenommen. Er habe sie zum Haus ihrer Großeltern gebracht. Dort sei sie eingesperrt worden und ihr Bruder habe sie umbringen wollen. Ihre Schwester habe ihr aber geholfen zu flüchten. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab die BF an, dass ihr Bruder nach Österreich kommen und die BF umbringen werde, wenn er davon erfahre, dass die BF hier sei (AS 57). 3.1.1.
  16. Die BF legte im Zuge ihrer Erstbefragung laut Niederschrift einen Inlandsreisepass der Russischen Föderation zu Nummer XXXX , dem Ausstellungsdatum XXXX und der Gültigkeit bis XXXX vor (AS 47). 3.1.1.
  17. Die BF legte im Zuge ihrer Erstbefragung laut Niederschrift einen Inlandsreisepass der Russischen Föderation zu Nummer römisch 40 , dem Ausstellungsdatum römisch 40 und der Gültigkeit bis römisch 40 vor (AS 47). 3.
  18. Die BF wurde am XXXX beim BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab sie an, dass sie geistig und körperlich in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen, sie jedoch Stress habe, da in einem Geschäft im Bundesgebiet etwas vorgefallen wäre. Sie habe mit einer Dame aus einem „Lager namens XXXX “ gemeinsam Einkäufe erledigt. Es habe einen Diebstahl gegeben und die BF sei nur Opfer gewesen, „sie“ habe die BF jedoch dann beschuldigt. Die BF habe auch bei der Polizei eine Aussage hierzu gemacht (Vorakt AS 79).3.
  19. Die BF wurde am römisch 40 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab sie an, dass sie geistig und körperlich in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen, sie jedoch Stress habe, da in einem Geschäft im Bundesgebiet etwas vorgefallen wäre. Sie habe mit einer Dame aus einem „Lager namens römisch 40 “ gemeinsam Einkäufe erledigt. Es habe einen Diebstahl gegeben und die BF sei nur Opfer gewesen, „sie“ habe die BF jedoch dann beschuldigt. Die BF habe auch bei der Polizei eine Aussage hierzu gemacht (Vorakt AS 79). Die BF sei eine Staatsangehörige der Russischen Föderation muslimischen Glaubens und ihre Muttersprache wäre XXXX . Ferner spreche sie auch Russisch. Sie wäre verheiratet und Mutter von XXXX Kindern. Ihre Kinder und ihr Mann würden sich derzeit in der XXXX befinden (Vorakt AS 81). Die BF sei eine Staatsangehörige der Russischen Föderation muslimischen Glaubens und ihre Muttersprache wäre römisch 40 . Ferner spreche sie auch Russisch. Sie wäre verheiratet und Mutter von römisch 40 Kindern. Ihre Kinder und ihr Mann würden sich derzeit in der römisch 40 befinden (Vorakt AS 81). Weiters gab die BF an, dass sie ihre Kinder gerne mitgenommen hätte, die Familie ihres Mannes ihr die Kinder jedoch weggenommen habe. Sie habe schon immer Probleme mit ihrem Bruder gehabt. Das habe sie schon „damals“ erzählt, ihr sei jedoch nicht geglaubt worden. Sie habe auch Probleme mit der Familie ihres Mannes, genauer mit der Schwägerin gehabt. Sie sei oft „einfach so“ auf die Straße gesetzt worden. Um sich von ihren Problemen abzulenken habe sie über das soziale Medium „ XXXX “ Kontakt zu einem Mann aufgenommen. Das habe ihr Mann bemerkt, er habe dies dem Bruder der BF erzählt und ihm auch gezeigt, was die BF mit dem Mann geschrieben habe. In XXXX sei „dies nicht erlaubt“. Ihr Bruder habe sie mitgenommen und in einer Scheune eingesperrt. Die Schwester der BF habe von diesem Vorfall erfahren, sei aufs Land gekommen und habe der BF zur Flucht geholfen (Vorakt AS 83). Weiters gab die BF an, dass sie ihre Kinder gerne mitgenommen hätte, die Familie ihres Mannes ihr die Kinder jedoch weggenommen habe. Sie habe schon immer Probleme mit ihrem Bruder gehabt. Das habe sie schon „damals“ erzählt, ihr sei jedoch nicht geglaubt worden. Sie habe auch Probleme mit der Familie ihres Mannes, genauer mit der Schwägerin gehabt. Sie sei oft „einfach so“ auf die Straße gesetzt worden. Um sich von ihren Problemen abzulenken habe sie über das soziale Medium „ römisch 40 “ Kontakt zu einem Mann aufgenommen. Das habe ihr Mann bemerkt, er habe dies dem Bruder der BF erzählt und ihm auch gezeigt, was die BF mit dem Mann geschrieben habe. In römisch 40 sei „dies nicht erlaubt“. Ihr Bruder habe sie mitgenommen und in einer Scheune eingesperrt. Die Schwester der BF habe von diesem Vorfall erfahren, sei aufs Land gekommen und habe der BF zur Flucht geholfen (Vorakt AS 83). 3.
  20. Die BF wurde zum zweiten Mal im gegenständlichen Verfahren am XXXX beim BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab sie an, dass ihre Schwester sich im Herkunftsstaat nicht an die Polizei wenden hätte können, da sie sonst selbst Probleme bekommen hätte und der Todesgefahr ausgesetzt gewesen wäre. Sie wisse nicht, wie es ihrer Schwester derzeit gehe. Die BF habe mit ihrem Sohn telefoniert, der zur Schwester der BF gefahren sei, der BF jedoch keine weiteren Einzelheiten hierzu erzählt hätte (Vorakt AS 137).3.
  21. Die BF wurde zum zweiten Mal im gegenständlichen Verfahren am römisch 40 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab sie an, dass ihre Schwester sich im Herkunftsstaat nicht an die Polizei wenden hätte können, da sie sonst selbst Probleme bekommen hätte und der Todesgefahr ausgesetzt gewesen wäre. Sie wisse nicht, wie es ihrer Schwester derzeit gehe. Die BF habe mit ihrem Sohn telefoniert, der zur Schwester der BF gefahren sei, der BF jedoch keine weiteren Einzelheiten hierzu erzählt hätte (Vorakt AS 137). Ferner gab die BF an, dass die Frauenrechte in Russland mit Füßen getreten werden würden. Ihre Probleme würden darin bestehen, dass sie zuhause „wegen XXXX nicht normal leben“ könne. Auch ihre Kinder seien ebendort in Gefahr. „Sie“ würden mindestens einmal im Monat zu ihnen nach Hause kommen und eine Befragung durchführen. Dazu seien „sie“ jedoch gar nicht berechtigt. Einmal sei die BF auch mitgenommen und verhört worden. Man müsse mit ihnen mitgehen, ansonsten würden sie einem die Pistole an den Kopf halten. „Sie“ hätten die BF täglich kontrolliert und einmal im Monat hätten „sie“ sie zum Verhör mitgenommen und befragt. Der BF sei auch die Frage gestellt worden, was sie XXXX lang in Österreich gemacht hätte. Auch sei ihr vorgehalten worden, dass sie „bestimmt über die Behörden im Herkunftsstaat erzählt“ habe. Die BF habe gesagt, dass sie in Österreich gewesen sei, um sich behandeln zu lassen, sie hätten ihr jedoch nicht geglaubt. Wenn man abgeschoben werde, heiße es, dass man nach der Rückkehr Unterstützung bekomme, das stimme aber nicht, man werde nur von den Behörden ebendort verhöhnt (Vorakt AS 139). Ferner gab die BF an, dass die Frauenrechte in Russland mit Füßen getreten werden würden. Ihre Probleme würden darin bestehen, dass sie zuhause „wegen römisch 40 nicht normal leben“ könne. Auch ihre Kinder seien ebendort in Gefahr. „Sie“ würden mindestens einmal im Monat zu ihnen nach Hause kommen und eine Befragung durchführen. Dazu seien „sie“ jedoch gar nicht berechtigt. Einmal sei die BF auch mitgenommen und verhört worden. Man müsse mit ihnen mitgehen, ansonsten würden sie einem die Pistole an den Kopf halten. „Sie“ hätten die BF täglich kontrolliert und einmal im Monat hätten „sie“ sie zum Verhör mitgenommen und befragt. Der BF sei auch die Frage gestellt worden, was sie römisch 40 lang in Österreich gemacht hätte. Auch sei ihr vorgehalten worden, dass sie „bestimmt über die Behörden im Herkunftsstaat erzählt“ habe. Die BF habe gesagt, dass sie in Österreich gewesen sei, um sich behandeln zu lassen, sie hätten ihr jedoch nicht geglaubt. Wenn man abgeschoben werde, heiße es, dass man nach der Rückkehr Unterstützung bekomme, das stimme aber nicht, man werde nur von den Behörden ebendort verhöhnt (Vorakt AS 139). Ferner gab die BF an, dass sie einen Mann über soziale Netzwerke kontaktiert hätte, die Gespräche aber nur über das Leben und nichts Vulgäres beinhaltet hätten. Ihr Handy sei auf dem Tisch gelegen als eine Nachricht von diesem Mann gekommen sei, ihr Mann habe dies gesehen und diese Nachricht gelesen. Er habe ihr gleich das Handy weggenommen und ihren Bruder angerufen (Vorakt AS 141). 3.3.
  22. Die BF legte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme eine Kopie eines Reisepasses der Russischen Föderation zu Nummer XXXX vor (Vorakt AS 143 – AS 147, s. I. 3.1.1.1.). 3.3.
  23. Die BF legte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme eine Kopie eines Reisepasses der Russischen Föderation zu Nummer römisch 40 vor (Vorakt AS 143 – AS 147, s. römisch eins. 3.1.1.1.). 3.
  24. Einem Untersuchungsbericht der XXXX konnte entnommen werden, dass „der fragliche Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch“ sei. Bei der Untersuchung der eingetragenen Daten (Ausfüllschriften/Lichtbild/Stempelabdrucke) hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben (Vorakt AS 193). 3.
  25. Einem Untersuchungsbericht der römisch 40 konnte entnommen werden, dass „der fragliche Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch“ sei. Bei der Untersuchung der eingetragenen Daten (Ausfüllschriften/Lichtbild/Stempelabdrucke) hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben (Vorakt AS 193). 3.
  26. Am XXXX verständigte die XXXX das BFA über die Anklageerhebung gegen die BF wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen nach §127 StGB (Vorakt AS 247). 3.
  27. Am römisch 40 verständigte die römisch 40 das BFA über die Anklageerhebung gegen die BF wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen nach §127 StGB (Vorakt AS 247). 3.
  28. Die BF wurde mit Urteil des XXXX , aufgrund des Vergehens des Diebstahls

§127St

GB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde der BF bedingt auf eine Probezeit von XXXX nachgesehen. 3.6. Die BF wurde mit Urteil des römisch 40 , aufgrund des Vergehens des Diebstahls

§127St

GB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde der BF bedingt auf eine Probezeit von römisch 40 nachgesehen. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die BF am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren Personen XXXX gestohlen hat. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die BF am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren Personen römisch 40 gestohlen hat. Im Zuge der Strafzumessung wurde die XXXX erschwerend gewertet. Im Zuge der Strafzumessung wurde die römisch 40 erschwerend gewertet. 3.

  1. Die BF wurde am XXXX erneut beim BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie an, nicht nach XXXX ausreisen zu wollen, da sie ebendort weder einen Asylantrag gestellt noch Fingerabdrücke abgegeben habe. Sie sei lediglich durch XXXX durchgereist (Vorakt AS 333). 3.
  2. Die BF wurde am römisch 40 erneut beim BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie an, nicht nach römisch 40 ausreisen zu wollen, da sie ebendort weder einen Asylantrag gestellt noch Fingerabdrücke abgegeben habe. Sie sei lediglich durch römisch 40 durchgereist (Vorakt AS 333). 3.
  3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei Polen zuständig (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gegen die BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Festgestellt wurde zudem, dass die Abschiebung der BF nach XXXX zulässig sei (Spruchpunkt II.) (Vorakt AS 343ff)3.8. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei Polen zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gegen die BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Festgestellt wurde zudem, dass die Abschiebung der BF nach römisch 40 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) (Vorakt AS 343ff) 3.

  1. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die BF gegen den Bescheid des BFA vom XXXX innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (Vorakt AS 407ff). 3.
  2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die BF gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (Vorakt AS 407ff). 3.
  3. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX , wurde der Beschwerde der BF vom XXXX die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Vorakt AS 431). 3.
  4. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 , wurde der Beschwerde der BF vom römisch 40 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Vorakt AS 431). 3.
  5. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde der Beschwerde vom XXXX stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet zugelassen. 3.
  6. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , wurde der Beschwerde vom römisch 40 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet zugelassen. 3.
  7. Die BF wurde am XXXX beim BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab die BF an, dass ihre Muttersprache XXXX sei, sie aber auch perfekt Russisch und weiters auch „gutes Deutsch“ spreche (AS 63). Sie sei Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Sie bekenne sich der XXXX (AS 66). 3.
  8. Die BF wurde am römisch 40 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab die BF an, dass ihre Muttersprache römisch 40 sei, sie aber auch perfekt Russisch und weiters auch „gutes Deutsch“ spreche (AS 63). Sie sei Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an. Sie bekenne sich der römisch 40 (AS 66). Die BF gab ferner an, dass sie Probleme mit der Gesundheit habe und sie auch diesbezügliche Unterlagen mitgebracht habe. Sie habe seit XXXX und Probleme mit den XXXX . In der Russischen Föderation sei sie nicht behandelt worden. Es gebe Ärzte, diese hätten ihr jedoch nicht geholfen. Sie sei XXXX lang ebendort im Krankenhaus gewesen. „Sie“ hätten ebendort gemeint, dass die BF nur noch einen Monat leben würde. Nach XXXX sei sie aus dem Krankenhaus entlassen worden und es sei ihr gesagt worden, dass man ihr nicht helfen könne. Sie sei dann nach Österreich gekommen, wo sie gut behandelt worden wäre. XXXX erkrankung sei geheilt worden, jetzt aber habe sie XXXX und nehme den XXXX . Auch nehme sie das Schmerzmittel XXXX , weil es das einzige Schmerzmittel sei, das bei ihr wirke. Sie sei beim Lungenfacharzt in Behandlung und stehe diesbezüglich unter Beobachtung. Sie müsse alle zwei Monate zur Kontrolle (AS 65). Die BF gab ferner an, dass sie Probleme mit der Gesundheit habe und sie auch diesbezügliche Unterlagen mitgebracht habe. Sie habe seit römisch 40 und Probleme mit den römisch 40 . In der Russischen Föderation sei sie nicht behandelt worden. Es gebe Ärzte, diese hätten ihr jedoch nicht geholfen. Sie sei römisch 40 lang ebendort im Krankenhaus gewesen. „Sie“ hätten ebendort gemeint, dass die BF nur noch einen Monat leben würde. Nach römisch 40 sei sie aus dem Krankenhaus entlassen worden und es sei ihr gesagt worden, dass man ihr nicht helfen könne. Sie sei dann nach Österreich gekommen, wo sie gut behandelt worden wäre. römisch 40 erkrankung sei geheilt worden, jetzt aber habe sie römisch 40 und nehme den römisch 40 . Auch nehme sie das Schmerzmittel römisch 40 , weil es das einzige Schmerzmittel sei, das bei ihr wirke. Sie sei beim Lungenfacharzt in Behandlung und stehe diesbezüglich unter Beobachtung. Sie müsse alle zwei Monate zur Kontrolle (AS 65). Die BF gab zu ihrer Person ferner an, dass sie in XXXX geboren worden sei und in der Stadt XXXX aufgewachsen wäre. Im Dorf XXXX sei sie „jahrelang in die Schule gegangen“, jedoch „für die letzten drei Schulklassen in XXXX gewesen“. Sie habe die Mittelschule abgeschlossen, habe ein Diplom sowie die Fachschule als Erzieherin absolviert. Ein Studium sei dies jedoch nicht gewesen (AS 66) und habe weiters keine diesbezüglichen Zeugnisse, welche sie vorlegen könnte. Die BF gab zu ihrer Person ferner an, dass sie in römisch 40 geboren worden sei und in der Stadt römisch 40 aufgewachsen wäre. Im Dorf römisch 40 sei sie „jahrelang in die Schule gegangen“, jedoch „für die letzten drei Schulklassen in römisch 40 gewesen“. Sie habe die Mittelschule abgeschlossen, habe ein Diplom sowie die Fachschule als Erzieherin absolviert. Ein Studium sei dies jedoch nicht gewesen (AS 66) und habe weiters keine diesbezüglichen Zeugnisse, welche sie vorlegen könnte. In der Russischen Föderation habe sie zwei Jahre lang bzw. bis XXXX als Erzieherin in einem staatlichen Kindergarten im Bezirk XXXX gearbeitet und hierfür XXXX bekommen. Sie habe in weiterer Folge ebendort selbst gekündigt und sei dann bei den Kindern zu Hause gewesen. Es sei ihr gesundheitlich nicht so gut gegangen, dass sie weiterarbeiten hätte können (AS 67). In der Russischen Föderation habe sie zwei Jahre lang bzw. bis römisch 40 als Erzieherin in einem staatlichen Kindergarten im Bezirk römisch 40 gearbeitet und hierfür römisch 40 bekommen. Sie habe in weiterer Folge ebendort selbst gekündigt und sei dann bei den Kindern zu Hause gewesen. Es sei ihr gesundheitlich nicht so gut gegangen, dass sie weiterarbeiten hätte können (AS 67). Die BF gab an, vor ihrer Ausreise zuletzt in der Stadt XXXX an der Anschrift „ XXXX gelebt zu haben. Ebendort hätten ferner auch ihre Kinder und ihr Mann gelebt (AS 67). Weiters habe die BF auch eine Zeit lang bei ihrer Schwester gelebt, welche auch im Kindergarten gearbeitet hätte. Die BF gab an, vor ihrer Ausreise zuletzt in der Stadt römisch 40 an der Anschrift „ römisch 40 gelebt zu haben. Ebendort hätten ferner auch ihre Kinder und ihr Mann gelebt (AS 67). Weiters habe die BF auch eine Zeit lang bei ihrer Schwester gelebt, welche auch im Kindergarten gearbeitet hätte. Die BF sei sowohl standesamtlich als auch nach muslimischen Ritus verheiratet gewesen. Zu ihrem aktuellen Familienstand gab sie an, seit dem XXXX „offiziell geschieden“ zu sein (AS 67). Die amtliche Scheidung sei im XXXX gewesen. Nach muslimischen Recht sei sie bereits seit XXXX geschieden, seit „sie“ aus Österreich weggefahren wären. Sie habe kein Geld für eine Namensänderung gehabt. Befragt, ob sie entsprechende Dokumente, wie etwa eine Scheidungsurkunde, vorlegen könne, gab die BF an, dass sie nichts aus dem Herkunftsstaat mitnehmen hätte können (AS 68). Die BF sei sowohl standesamtlich als auch nach muslimischen Ritus verheiratet gewesen. Zu ihrem aktuellen Familienstand gab sie an, seit dem römisch 40 „offiziell geschieden“ zu sein (AS 67). Die amtliche Scheidung sei im römisch 40 gewesen. Nach muslimischen Recht sei sie bereits seit römisch 40 geschieden, seit „sie“ aus Österreich weggefahren wären. Sie habe kein Geld für eine Namensänderung gehabt. Befragt, ob sie entsprechende Dokumente, wie etwa eine Scheidungsurkunde, vorlegen könne, gab die BF an, dass sie nichts aus dem Herkunftsstaat mitnehmen hätte können (AS 68). Zu ihrem „Ehemann“ gab die BF an, dass dieser XXXX heiße, am XXXX geboren sei und in XXXX lebe. Er arbeite als Wachmann bei der Fachschule. Ferner habe ihr Sohn ihr erzählt, dass XXXX plane, wieder zu heiraten. Ferner gab die BF an, Mutter von XXXX Kindern zu sein: Die Tochter XXXX , lebe bei ihrem „Ehemann“ der BF, lerne Russisch und gehe in eine Schule. Die Tochter XXXX , lebe bei ihrem „Ehemann“ der BF und arbeite in einem Blumengeschäft. Der Sohn XXXX , lebe bei ihrem „Ehemann“ der BF und lerne Russisch zu Hause. Der Sohn XXXX , lebe bei ihrem „Ehemann“ und gehe zur Schule. Die Obsorge über die Kinder der BF habe ihr „Ehemann“. Sie hätten keine rechtliche Regelung getroffen, sondern „die Obsorge nach islamischem Recht gemacht“. Danach gefragt, ob sie Kontakt zu ihren Kindern habe, gab die BF an, dass die Kinder sie anrufen würden, wenn die Verwandten oder ihr Ehemann nicht zu Hause seien. Ihre Kinder würden etwa alle zwei Tage den fernmündlichen Kontakt zu ihr pflegen (AS 68).Zu ihrem „Ehemann“ gab die BF an, dass dieser römisch 40 heiße, am römisch 40 geboren sei und in römisch 40 lebe. Er arbeite als Wachmann bei der Fachschule. Ferner habe ihr Sohn ihr erzählt, dass römisch 40 plane, wieder zu heiraten. Ferner gab die BF an, Mutter von römisch 40 Kindern zu sein: Die Tochter römisch 40 , lebe bei ihrem „Ehemann“ der BF, lerne Russisch und gehe in eine Schule. Die Tochter römisch 40 , lebe bei ihrem „Ehemann“ der BF und arbeite in einem Blumengeschäft. Der Sohn römisch 40 , lebe bei ihrem „Ehemann“ der BF und lerne Russisch zu Hause. Der Sohn römisch 40 , lebe bei ihrem „Ehemann“ und gehe zur Schule. Die Obsorge über die Kinder der BF habe ihr „Ehemann“. Sie hätten keine rechtliche Regelung getroffen, sondern „die Obsorge nach islamischem Recht gemacht“. Danach gefragt, ob sie Kontakt zu ihren Kindern habe, gab die BF an, dass die Kinder sie anrufen würden, wenn die Verwandten oder ihr Ehemann nicht zu Hause seien. Ihre Kinder würden etwa alle zwei Tage den fernmündlichen Kontakt zu ihr pflegen (AS 68). Zu ihren weiteren Familienangehörigen gab die BF an, dass ihr Vater namens XXXX am XXXX bei einem Unfall gestorben sei. Ihre Mutter namens XXXX , lebe in XXXX , wohne beim Bruder der BF namens XXXX und arbeite nicht (AS 68). Die Mutter der BF sei früher Lehrerin gewesen und beziehe Pensionszahlungen. Die BF habe Kontakt zu ihrer Mutter, diese erkenne sie aufgrund ihrer Erkrankung jedoch nicht. Der Bruder namens XXXX arbeite in einem Möbelgeschäft, habe eine Frau und XXXX Kinder. Die BF habe keinen Kontakt zu ihrem Bruder, weil sie Probleme gehabt habe und von ihrem Bruder davongelaufen sei (AS 69). Ihre Schwester namens XXXX sei verheiratet, habe XXXX Kinder und lebe in der XXXX . Die BF pflege den Kontakt zu ihrer Schwester sowie ihrer jüngeren Tochter (AS 70). Zu ihren weiteren Familienangehörigen gab die BF an, dass ihr Vater namens römisch 40 am römisch 40 bei einem Unfall gestorben sei. Ihre Mutter namens römisch 40 , lebe in römisch 40 , wohne beim Bruder der BF namens römisch 40 und arbeite nicht (AS 68). Die Mutter der BF sei früher Lehrerin gewesen und beziehe Pensionszahlungen. Die BF habe Kontakt zu ihrer Mutter, diese erkenne sie aufgrund ihrer Erkrankung jedoch nicht. Der Bruder namens römisch 40 arbeite in einem Möbelgeschäft, habe eine Frau und römisch 40 Kinder. Die BF habe keinen Kontakt zu ihrem Bruder, weil sie Probleme gehabt habe und von ihrem Bruder davongelaufen sei (AS 69). Ihre Schwester namens römisch 40 sei verheiratet, habe römisch 40 Kinder und lebe in der römisch 40 . Die BF pflege den Kontakt zu ihrer Schwester sowie ihrer jüngeren Tochter (AS 70). Die BF gab ferner an, seit XXXX durchgehend in Österreich aufhältig zu sein. Sie habe keine Angehörigen in Österreich, aber Freunde (AS 69). Die BF gab ferner an, seit römisch 40 durchgehend in Österreich aufhältig zu sein. Sie habe keine Angehörigen in Österreich, aber Freunde (AS 69). Zu ihren Fluchtgründen führte die BF Folgendes an (AS 70f): „LA: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür? Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe in freier Erzählung. Nehmen Sie sich ruhig Zeit dafür. Erzählen Sie so viele Details wie möglich. Sprechen Sie bitte auch über Ihre Emotionen Gefühle usw.? VP: Ich hatte immer Probleme mit meinem Mann und dessen Familie. Mein Mann hat immer nur auf seine Schwester gehört. Mich hat er nicht wertgeschätzt. Ich hatte nichts zu sagen. Er hat auch mit mir nicht geredet. Mir fehlte das Gespräch. Ich hatte Bedarf nach Kommunikation, so habe ich über die Plattform „Schulkollegen (Russisch XXXX “) aufgenommen. Eines Tages fand mein Mann SMS Nachrichten auf meinem Handy. Das Telefon hatte ich immer am gleichen Platz abgelegt. Er fand dieses SMS mit dem anderen Mann. Er rief meinen Bruder an und hat es ihm gezeigt. Darauf ist mein Bruder gekommen und hat mich ins Dorf XXXX geholt. Mein Bruder hat mich dort im Gartenhaus eingesperrt und mich mit dem Umbringen gedroht. Fast zwei Wochen war im Gartenhaus. Am Ende hat mir meine Schwester geholfen. Sie hat mich befreit und Geld für die Reise gegeben. So bin ich nach Österreich gekommen. Man kann sagen, das sich von dort geflohen bin. VP: Ich hatte immer Probleme mit meinem Mann und dessen Familie. Mein Mann hat immer nur auf seine Schwester gehört. Mich hat er nicht wertgeschätzt. Ich hatte nichts zu sagen. Er hat auch mit mir nicht geredet. Mir fehlte das Gespräch. Ich hatte Bedarf nach Kommunikation, so habe ich über die Plattform „Schulkollegen (Russisch römisch 40 “) aufgenommen. Eines Tages fand mein Mann SMS Nachrichten auf meinem Handy. Das Telefon hatte ich immer am gleichen Platz abgelegt. Er fand dieses SMS mit dem anderen Mann. Er rief meinen Bruder an und hat es ihm gezeigt. Darauf ist mein Bruder gekommen und hat mich ins Dorf römisch 40 geholt. Mein Bruder hat mich dort im Gartenhaus eingesperrt und mich mit dem Umbringen gedroht. Fast zwei Wochen war im Gartenhaus. Am Ende hat mir meine Schwester geholfen. Sie hat mich befreit und Geld für die Reise gegeben. So bin ich nach Österreich gekommen. Man kann sagen, das sich von dort geflohen bin. Frau XXXX wird unterbrochen und ihr erklärt, dass Sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben - im Besonderen betr. Ihre sexuelle Selbstbestimmung, welche Sie in der Einvernahme vorbringen, sehr vertraulich behandelt werden. Der § 20 AsylG bzw. die Richtlinienverordnung sieht vor, dass Opfer von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung durch einen Organwalter des selben Geschlechtes einzuvernehmen sind, es sei denn, sie würden etwas anderes verlangen. Wünschen Sie etwas anderes, einen weiblichen Dolmetscher oder Einvernehmer, oder sind Sie mit den dzt. anwesenden Personen einverstanden? Sie müssen auch Verfolgung nur Fragen beantworten, bzw. schildern, wozu Sie sich in der Lage sehen. Sie können jederzeit eine Pause verlangen. Was sagen Sie dazu? Frau römisch 40 wird unterbrochen und ihr erklärt, dass Sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben - im Besonderen betr. Ihre sexuelle Selbstbestimmung, welche Sie in der Einvernahme vorbringen, sehr vertraulich behandelt werden. Der Paragraph 20, AsylG bzw. die Richtlinienverordnung sieht vor, dass Opfer von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung durch einen Organwalter des selben Geschlechtes einzuvernehmen sind, es sei denn, sie würden etwas anderes verlangen. Wünschen Sie etwas anderes, einen weiblichen Dolmetscher oder Einvernehmer, oder sind Sie mit den dzt. anwesenden Personen einverstanden? Sie müssen auch Verfolgung nur Fragen beantworten, bzw. schildern, wozu Sie sich in der Lage sehen. Sie können jederzeit eine Pause verlangen. Was sagen Sie dazu? VP: Ich möchte ausdrücklich mit der Einvernahme weitermachen. Es ist nichts passiert, mein Bruder hat mich geschlagen. LA: Bitte fahren Sie fort? VP: Schon in Österreich hat mich mein Mann geschlagen und ich ging zur Polizei. Damals kam mein Bruder aus XXXX nach Österreich und hat mir gedroht, dass er mich umbringt. Ich wurde gezwungen meine Anzeige zurückzuziehen. Das genaue Jahr weiß ich nicht mehr, wann es war, ich glaube ca. XXXX . Ich habe auch jetzt wieder Angst, dass mein Bruder nach Österreich kommt. Wenn mein Bruder sagt, er bringt mich um, dann wird er mich umbringen. LA: Bitte fahren Sie fort? VP: Schon in Österreich hat mich mein Mann geschlagen und ich ging zur Polizei. Damals kam mein Bruder aus römisch 40 nach Österreich und hat mir gedroht, dass er mich umbringt. Ich wurde gezwungen meine Anzeige zurückzuziehen. Das genaue Jahr weiß ich nicht mehr, wann es war, ich glaube ca. römisch 40 . Ich habe auch jetzt wieder Angst, dass mein Bruder nach Österreich kommt. Wenn mein Bruder sagt, er bringt mich um, dann wird er mich umbringen. LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Nein.“ Die BF gab an, dass sie „keinen A1 Kurs gemacht“ habe. Derzeit sei sie in keinem Verein oder keiner Organisation tätig. Sie spreche Deutsch und gehe zu Terminen ohne Dolmetscher (AS 72). 3.12.
  9. Die BF legte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme folgende Unterlagen vor: - Medizinische Unterlage der Fachärztin für Lungenkrankheiten XXXX vom XXXX mit den Diagnosen „ XXXX “ Unter Therapie ist folgendes angeführt: „ XXXX “ (AS 75, AS 77). - Medizinische Unterlage der Fachärztin für Lungenkrankheiten römisch 40 vom römisch 40 mit den Diagnosen „ römisch 40 “ Unter Therapie ist folgendes angeführt: „ römisch 40 “ (AS 75, AS 77). 3.
  10. Mit Urteil des XXXX , wurde auf die in der Berufung gegen das in Punkt 3.
  11. zitierte Urteil „ XXXX “. 3.
  12. Mit Urteil des römisch 40 , wurde auf die in der Berufung gegen das in Punkt 3.
  13. zitierte Urteil „ römisch 40 “. 3.
  14. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der BF wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 3.
  15. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 3.14.
  16. Das BFA stellte der BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite. 3.
  17. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist, vertreten durch die XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde. 3.
  18. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist, vertreten durch die römisch 40 , das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz zitierte die BF im Wesentlichen Länderberichte zu häuslicher Gewalt in der Russischen Föderation und führte an, dass das BFA unter Heranziehung dieser Länderberichte zur Feststellung gelangen hätte müssen, dass der BF im gesamten Staatsgebiet Verfolgung drohe. Darüber hinaus wäre ersichtlich geworden, dass das Vorbringen der BF in Bezug auf die durch ihren Ehemann erlittene Gewalt sowie die drohende Ermordung durch ihren Ehemann sowie ihren Bruder wegen ihrer außerehelichen Liebesbeziehung in den Länderfeststellungen Deckung finde. Die BF werde in der Russischen Föderation aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen und der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe verfolgt (AS 182, AS 183). Darüber hinaus führte die BF aus, dass der BF von ihrem Ehemann und ihrem Bruder quasi eine außereheliche Liebesbeziehung vorgeworfen worden sei. Der Bruder der BF sei deshalb so wütend gewesen, da der BF als Frau nicht einmal ein Chat mit einem fremden Mann erlaubt sei. In einem solchen Fall dürfe nach traditionellem XXXX der Ehemann die Ehefrau töten und die Frau bringe Schande über die eigene Familie, weshalb der Bruder sie auch töten dürfe (AS 184). Im Beschwerdeschriftsatz zitierte die BF im Wesentlichen Länderberichte zu häuslicher Gewalt in der Russischen Föderation und führte an, dass das BFA unter Heranziehung dieser Länderberichte zur Feststellung gelangen hätte müssen, dass der BF im gesamten Staatsgebiet Verfolgung drohe. Darüber hinaus wäre ersichtlich geworden, dass das Vorbringen der BF in Bezug auf die durch ihren Ehemann erlittene Gewalt sowie die drohende Ermordung durch ihren Ehemann sowie ihren Bruder wegen ihrer außerehelichen Liebesbeziehung in den Länderfeststellungen Deckung finde. Die BF werde in der Russischen Föderation aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen und der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe verfolgt (AS 182, AS 183). Darüber hinaus führte die BF aus, dass der BF von ihrem Ehemann und ihrem Bruder quasi eine außereheliche Liebesbeziehung vorgeworfen worden sei. Der Bruder der BF sei deshalb so wütend gewesen, da der BF als Frau nicht einmal ein Chat mit einem fremden Mann erlaubt sei. In einem solchen Fall dürfe nach traditionellem römisch 40 der Ehemann die Ehefrau töten und die Frau bringe Schande über die eigene Familie, weshalb der Bruder sie auch töten dürfe (AS 184). Ferner führte die BF zum Vorhalt des BFA, dass sie „keine Details über den Mann gewusst habe“, an, dass sie vor Scham nicht alles sagen habe können, zumal der einvernehmende Organwalter ein Mann gewesen sei. Der Mann, den die BF online kennengelernt habe und mit dem sie „gechattet“ habe heiße XXXX und habe ihr ebenfalls Schlimmes angetan. Er habe die BF fotografiert und ihr gedroht, dies alles und auch den Chatverlauf zu „zeigen“. Auch habe dieser Mann sie geschlagen. Die BF sei „noch verheiratet gewesen“. Der Mann, den die BF online kennengelernt habe und mit dem sie „gechattet“ habe heiße römisch 40 und habe ihr ebenfalls Schlimmes angetan. Er habe die BF fotografiert und ihr gedroht, dies alles und auch den Chatverlauf zu „zeigen“. Auch habe dieser Mann sie geschlagen. Die BF sei „noch verheiratet gewesen“. Zum Vorhalt des BFA, warum sich die BF nicht in einem anderen Teil der Russischen Föderation niedergelassen habe, gab die BF an, dass ihr Cousin namens „ XXXX “ ihrem Bruder helfen würde, die BF überall zu finden. Der Cousin sei ein Krimineller, wäre im XXXX ein Aktivist gewesen und deshalb gut vernetzt (AS 184). Zum Vorhalt des BFA, warum sich die BF nicht in einem anderen Teil der Russischen Föderation niedergelassen habe, gab die BF an, dass ihr Cousin namens „ römisch 40 “ ihrem Bruder helfen würde, die BF überall zu finden. Der Cousin sei ein Krimineller, wäre im römisch 40 ein Aktivist gewesen und deshalb gut vernetzt (AS 184). 3.
  19. Im Zuge einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage wurde ein Strafantrag betreffend die Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (in der Folge: AuslBG) vom XXXX vorgelegt (OZ 4). 3.
  20. Im Zuge einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage wurde ein Strafantrag betreffend die Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (in der Folge: AuslBG) vom römisch 40 vorgelegt (OZ 4). 3.16.
  21. Dem Strafantrag des XXXX om XXXX wegen der Übertretung des AuslBG ist zu entnehmen, dass durch das XXXX festgestellt worden sei, dass die BF in der Zeit von XXXX und von XXXX durch die XXXX als geringfügig beschäftigte Arbeiterin und Arbeiterin zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen zu sein, welcher den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gewährt hätte, und auch über keine entsprechende arbeitsmarktbehördliche Bewilligung verfügt habe. Den Strafbemessungsgründen ist zu entnehmen, dass der lange XXXX zu werten gewesen sei. 3.16.
  22. Dem Strafantrag des römisch 40 om römisch 40 wegen der Übertretung des AuslBG ist zu entnehmen, dass durch das römisch 40 festgestellt worden sei, dass die BF in der Zeit von römisch 40 und von römisch 40 durch die römisch 40 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin und Arbeiterin zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen zu sein, welcher den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gewährt hätte, und auch über keine entsprechende arbeitsmarktbehördliche Bewilligung verfügt habe. Den Strafbemessungsgründen ist zu entnehmen, dass der lange römisch 40 zu werten gewesen sei. Ferner wurde im Strafantrag angeführt, dass sich daraus ein beantragtes Gesamtstrafausmaß XXXX EUR ergab. Ferner wurde im Strafantrag angeführt, dass sich daraus ein beantragtes Gesamtstrafausmaß römisch 40 EUR ergab. 3.
  23. Nach Unzuständigkeitseinrede

§6

GV 2021 der XXXX am Bundesverwaltungsgericht wurde die gegenständliche Rechtssache der XXXX zugewiesen (OZ 3).3.17. Nach Unzuständigkeitseinrede

§6

GV 2021 der römisch 40 am Bundesverwaltungsgericht wurde die gegenständliche Rechtssache der römisch 40 zugewiesen (OZ 3). 3.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX mündliche, öffentliche Verhandlungen unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist an beiden Verhandlungen entschuldigt nicht erschienen (OZ 6, OZ 11). 3.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 mündliche, öffentliche Verhandlungen unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist an beiden Verhandlungen entschuldigt nicht erschienen (OZ 6, OZ 11). Die BF wurde zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu ihren Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihnen mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. 3.18.
  3. Hierbei gab die BF an, gesund zu sein. Hinsichtlich ihrer vormaligen XXXX erkrankung sei die Behandlung beendet und sie nehme nur mehr Kontrolluntersuchungen wahr. Die BF habe diesbezüglich jedoch noch keinen Kontrolltermin ausgemacht, weil ihre Ärztin sei „nämlich seit gestern, glaube ich, auf Urlaub und ich gehe zu keinem anderen Arzt.“3.18.
  4. Hierbei gab die BF an, gesund zu sein. Hinsichtlich ihrer vormaligen römisch 40 erkrankung sei die Behandlung beendet und sie nehme nur mehr Kontrolluntersuchungen wahr. Die BF habe diesbezüglich jedoch noch keinen Kontrolltermin ausgemacht, weil ihre Ärztin sei „nämlich seit gestern, glaube ich, auf Urlaub und ich gehe zu keinem anderen Arzt.“ Aufgrund eines XXXX nehme sie den gelegentlich bzw. „bei Sorgen und Anspannung“ den Spray XXXX bzw. seit sie im Bundesgebiet wäre „wegen Rückenschmerzen“ ¼ des Schmerzmittels XXXX ein. Sie möge „ihren Zustand“ unter dem Medikament XXXX jedoch nicht. Nach ihrer Abschiebung in den Herkunftsstaat habe sie ebendort den angeführten Spray, jedoch nicht das Schmerzmittel XXXX , stattdessen jedoch das Schmerzmittel XXXX genommen. Weiters gab sie auch an, sich vor ihrer Abschiebung drei Packungen XXXX im Bundesgebiet verschreiben haben zu lassen, welche sie im Herkunftsstaat verbraucht hätte.Aufgrund eines römisch 40 nehme sie den gelegentlich bzw. „bei Sorgen und Anspannung“ den Spray römisch 40 bzw. seit sie im Bundesgebiet wäre „wegen Rückenschmerzen“ ¼ des Schmerzmittels römisch 40 ein. Sie möge „ihren Zustand“ unter dem Medikament römisch 40 jedoch nicht. Nach ihrer Abschiebung in den Herkunftsstaat habe sie ebendort den angeführten Spray, jedoch nicht das Schmerzmittel römisch 40 , stattdessen jedoch das Schmerzmittel römisch 40 genommen. Weiters gab sie auch an, sich vor ihrer Abschiebung drei Packungen römisch 40 im Bundesgebiet verschreiben haben zu lassen, welche sie im Herkunftsstaat verbraucht hätte. 3.18.
  5. Die BF habe in XXXX die XXXX einer Grundschule im Herkunftsstaat abgeschlossen. Auch habe die BF eine pädagogische Ausbildung an der pädagogischen Universität in XXXX abgeschlossen. Weiter habe sie in der Region XXXX als Erzieherin in einem Kindergarten gearbeitet und zu dieser Zeit bei ihrer Schwester gelebt. Mit dem abgeschlossenen Diplom könne sie ferner im Pensionsfond der Russischen Föderation arbeiten. 3.18.
  6. Die BF habe in römisch 40 die römisch 40 einer Grundschule im Herkunftsstaat abgeschlossen. Auch habe die BF eine pädagogische Ausbildung an der pädagogischen Universität in römisch 40 abgeschlossen. Weiter habe sie in der Region römisch 40 als Erzieherin in einem Kindergarten gearbeitet und zu dieser Zeit bei ihrer Schwester gelebt. Mit dem abgeschlossenen Diplom könne sie ferner im Pensionsfond der Russischen Föderation arbeiten. Weiters legte sie einen Schriftsatz in russischer Sprache vor, welchem der Übersetzung folgend, die BF eine „Juristin“ sei. Hierzu näher befragt schilderte die BF folgendes: „BF: Meine Schwester hat mir geholfen. Ich weiß es nicht, sie hat wahrscheinlich die Dokumente früher eingereicht. Ich kann das nicht erklären, wie ihr das gelungen ist. Aber als ich nach Hause kam… ich kann nicht sagen, wie das genau war, vielleicht hat sie Geld dafür bezahlt, aber das wurde wieder aufgenommen. Es hieß, die Ausbildung wurde wieder aufgenommen. Ich wurde abgeschoben, war zuerst wieder Zuhause, dann habe ich mit der Ausbildung begonnen und dann wieder zu arbeiten begonnen. In Russland kann man auch Geld für die bestandenen Prüfungen zahlen. Ich habe gearbeitet und die Prüfungen wurden angerechnet. R: Haben Sie studiert oder nicht? BF: Als ich mein Diplom bekommen habe, war ich dort. Man hat mir eine Liste mit Fragen gegeben, die ich antworten hätte sollen und ich habe vor den Leuten dort diese Fragen beantwortet. R: Wie viele Prüfungen haben Sie in diesem Studium absolviert? BF: Persönlich vielleicht zwei oder so. R: Hier sind zwei Seiten Fächer angeführt mit Noten. Haben Sie bezahlt dafür, dass Sie dieses Zeugnis erhalten? BF: Ich habe nicht dafür bezahlt, sondern meine Schwester. Ich habe dafür gezahlt, dass die Prüfungen als bestanden gelten. Eine Prüfung kostet 2.500 Rubel. R: Woher hatten Sie so viel Geld? BF: Ich habe 15.000 Rubel verdient und meine Schwester hat mir auch Geld gegeben. Ich möchte nichts vorlügen. Ich habe mit diesem Diplom gearbeitet. Ich habe gesagt, was ich gemacht habe und als was ich gearbeitet habe. R: Sie sind also keine Juristin? BF: Nein. R: Und haben kein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen? BF: Nein, habe ich nicht. Ich habe Geld dafür bezahlt, dass die Prüfungen als bestanden gelten, das ist in Russland möglich. Das ist nicht Österreich. Jeder bestreitet seine Existenz so wie er kann.“ Zuletzt habe die BF im Herkunftsstaat im Dorf XXXX in dem Haus ihres Großvaters väterlicherseits bzw. in einer Wohnung in „ XXXX “ gelebt. Zuletzt habe die BF im Herkunftsstaat im Dorf römisch 40 in dem Haus ihres Großvaters väterlicherseits bzw. in einer Wohnung in „ römisch 40 “ gelebt. 3.18.
  7. Der Großvater väterlicherseits lebe weiterhin in diesem Haus in XXXX und beziehe Pensionsleistungen. Die Wohnung XXXX sei im Eigentum der Schwester ihres Ex-Ehemannes und er lebe aktuell glaublich weiterhin dort. Nach der Eheschließung habe diese Wohnung der BF und XXXX gehört, seine Schwester habe sie jedoch auf ihren eigenen Namen registrieren lassen.3.18.
  8. Der Großvater väterlicherseits lebe weiterhin in diesem Haus in römisch 40 und beziehe Pensionsleistungen. Die Wohnung römisch 40 sei im Eigentum der Schwester ihres Ex-Ehemannes und er lebe aktuell glaublich weiterhin dort. Nach der Eheschließung habe diese Wohnung der BF und römisch 40 gehört, seine Schwester habe sie jedoch auf ihren eigenen Namen registrieren lassen. Ihre Mutter mit Nachnamen XXXX würde gegenwärtig mit ihrem Bruder XXXX im gemeinsamen Haushalt in seinem Eigentumshaus leben und Pensionsleistungen beziehen. Auf Vorhalt, dass sie im behördlichen Verfahren XXXX als Nachnamen ihrer Mutter angab, schilderte die BF, dass diese vor ihrer Eheschließung mit ihrem verstorbenen Vater XXXX geheißen habe.Ihre Mutter mit Nachnamen römisch 40 würde gegenwärtig mit ihrem Bruder römisch 40 im gemeinsamen Haushalt in seinem Eigentumshaus leben und Pensionsleistungen beziehen. Auf Vorhalt, dass sie im behördlichen Verfahren römisch 40 als Nachnamen ihrer Mutter angab, schilderte die BF, dass diese vor ihrer Eheschließung mit ihrem verstorbenen Vater römisch 40 geheißen habe. XXXX würde ein Möbelgeschäft in XXXX betreiben, die Schwester der BF namens XXXX hingegen lebe in ihrem Eigentumshaus im XXXX im XXXX und arbeite in einem staatlichen Kindergarten als Leiterin. Beide Geschwister seien verheiratet und hätten jeweils XXXX Kinder. römisch 40 würde ein Möbelgeschäft in römisch 40 betreiben, die Schwester der BF namens römisch 40 hingegen lebe in ihrem Eigentumshaus im römisch 40 im römisch 40 und arbeite in einem staatlichen Kindergarten als Leiterin. Beide Geschwister seien verheiratet und hätten jeweils römisch 40 Kinder. Die BF pflege regelmäßigen bzw. täglichen Kontakt zu ihrer Mutter bzw. ihrer Schwester. Hierzu näher befragt, schilderte die BF folgendes: „BF: (…) Wir sind oft in Kontakt, weil ich ihre Unterstützung brauche. R: Wobei brauchen Sie ihre Unterstützung? BF: Ich weiß, was zuhause passiert und wie es meiner Mutter geht. Das ist für mich wichtig. BF von sich aus: Ich bin nervös, weil es sein kann, dass ich mich nicht erinnere, was ich in den früheren Einvernahmen gesagt habe. R: Wenn Sie mit Ihrer Mutter telefonieren, sprechen Sie nicht mit Ihrem Bruder? BF: Nein. Ich habe angerufen, wenn er nicht zuhause war. R: Woher wissen Sie, wann er nicht zuhause ist? BF: Ich frage meine Schwester, ob er zuhause ist oder nicht und dann rufe ich meine Mutter an. R: Woher weiß Ihre Schwester, die an einem anderen Ort lebt, ob ihr Bruder in XXXX zuhause ist oder nicht? BF: Sie stehen jede Minute in Kontakt. Sie weiß alles.“R: Woher weiß Ihre Schwester, die an einem anderen Ort lebt, ob ihr Bruder in römisch 40 zuhause ist oder nicht? BF: Sie stehen jede Minute in Kontakt. Sie weiß alles.“ Eine Tante väterlicherseits namens XXXX sei verheiratet, lebe in XXXX und habe auch Kinder. Eine weitere Tante väterlicherseits heiße XXXX und lebe mit ihrem Mann und ihren Kindern in der XXXX .Eine Tante väterlicherseits namens römisch 40 sei verheiratet, lebe in römisch 40 und habe auch Kinder. Eine weitere Tante väterlicherseits heiße römisch 40 und lebe mit ihrem Mann und ihren Kindern in der römisch 40 . Mütterlicherseits habe sie viele Tanten, welche in XXXX leben würden. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in XXXX , ein weiterer Onkel lebe in XXXX . Die BF pflege regelmäßigen Kontakt zu ihrer Tante mütterlicherseits namens XXXX als Lehrerin an einer Schule arbeite und Eigentümerin eines Hauses sei. Mütterlicherseits habe sie viele Tanten, welche in römisch 40 leben würden. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in römisch 40 , ein weiterer Onkel lebe in römisch 40 . Die BF pflege regelmäßigen Kontakt zu ihrer Tante mütterlicherseits namens römisch 40 als Lehrerin an einer Schule arbeite und Eigentümerin eines Hauses sei. Cousins und Cousinen der BF würden in XXXX leben.Cousins und Cousinen der BF würden in römisch 40 leben. Der Sohn des Bruders ihres Großvaters namens XXXX lebe in Salzburg. Die BF habe aber seit langer Zeit keinen Kontakt mehr zu ihm und diesen auch seit ihrer erneuten Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr gesehen.Der Sohn des Bruders ihres Großvaters namens römisch 40 lebe in Salzburg. Die BF habe aber seit langer Zeit keinen Kontakt mehr zu ihm und diesen auch seit ihrer erneuten Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr gesehen. Weiters schilderte die BF, dass der Ehemann ihrer Tochter XXXX ein Sushi-Geschäft im Herkunftsstaat betreibe.Weiters schilderte die BF, dass der Ehemann ihrer Tochter römisch 40 ein Sushi-Geschäft im Herkunftsstaat betreibe. Ihr Sohn XXXX habe vor circa einem Jahr in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Ihr Sohn römisch 40 habe vor circa einem Jahr in römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 3.18.
  9. Zu ihrem Personenstand befragt schilderte die BF folgendes: „R: Sind Sie verheiratet? BF: Nein. R: Warum gaben Sie in Ihrer Erstbefragung sowie beim BFA an, verheiratet zu sein und sprachen von Ihrem Ehemann (AS 47, AS 51), in weiteren Einvernahme jedoch, dass Sie geschieden seien (AS 68)? BF: Man hat mir gedroht und mich wegen den Kindern unter Druck gesetzt. Ich konnte nicht alles erzählen. Nachgefragt: Damit meine ich bei der Erstbefragung. R: Wer hat Sie unter Druck gesetzt? BF: Meine ältere Tochter hat mir immer erzählt, dass man sie nicht mit mir sprechen lassen hat. Man hat mir gesagt, wenn ich die Kinder hören möchte, darf ich nicht sagen, dass ich geschieden bin. Ich weiß nicht, warum er das so gemacht hat. R: Wie heißt Ihr Ex-Ehemann und wann ist er geboren? BF: Er heißt XXXX und ist am XXXX geboren. R: Wie heißt Ihr Ex-Ehemann und wann ist er geboren? BF: Er heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. R: Können Sie Dokumente vorlegen, die bestätigen würden, dass Sie geschieden sind? BF: Ich hatte ein Dokument über die Scheidung, aber das ist in XXXX . Ich möchte noch etwas sagen. Als ich um das Dokument gebeten habe, hat er gesagt, dass ich Alimente zahlen soll. R: Können Sie Dokumente vorlegen, die bestätigen würden, dass Sie geschieden sind? BF: Ich hatte ein Dokument über die Scheidung, aber das ist in römisch 40 . Ich möchte noch etwas sagen. Als ich um das Dokument gebeten habe, hat er gesagt, dass ich Alimente zahlen soll. R: Wann und wo wurde Ihre Ehe geschieden? BF: Das war, als ich hierherkam. Ich glaube, das war XXXX . Das genaue Datum weiß ich nicht. Wir haben uns nach dem XXXX Ritus scheiden lassen. Ich meine nach dem muslimischen Ritus. R: Wann und wo wurde Ihre Ehe geschieden? BF: Das war, als ich hierherkam. Ich glaube, das war römisch 40 . Das genaue Datum weiß ich nicht. Wir haben uns nach dem römisch 40 Ritus scheiden lassen. Ich meine nach dem muslimischen Ritus. R: Wann wurden Sie nach dem muslimischen Ritus geschieden? BF: Das war XXXX . R: Wann wurden Sie nach dem muslimischen Ritus geschieden? BF: Das war römisch 40 . R: Wo wurde diese Ehe nach dem muslimischen Ritus geschieden? BF: Da muss man drei Mal das Wort „Talak“ sagen, dann ist der Ehemann und die Ehefrau geschieden. Sie dürfen dann auch nicht mehr zusammenleben. R: Wurde die Ehe amtlich geschieden? BF: Nein, nur nach muslimischen Ritus. Das kann nur ein Mullah machen. Ich kann nicht erklären, was ein Mullah auf Deutsch bedeutet. Das ist auf Russisch. R: Weshalb haben Sie bei der Behörde gesagt, dass die amtliche Scheidung schon durchgeführt worden ist? BF:Weil ich eine Anzeige bei den Behörden eingebracht habe. R: Bei welcher Behörde? BF: In XXXX gibt es auch ein Gericht. An das Gericht wurden auch die Dokumente bezüglich der Scheidung eingereicht. Ich wollte dort ein Dokument bekommen, damit ich wieder meinen Namen tragen kann. Nachgefragt: Damit meine ich meinen Mädchennamen. Man hat mir jedoch gesagt, dass ich Alimente zu zahlen habe. Das ist nicht geschlossen, weil man noch immer auf diese Alimente wartet. R: Bei welcher Behörde? BF: In römisch 40 gibt es auch ein Gericht. An das Gericht wurden auch die Dokumente bezüglich der Scheidung eingereicht. Ich wollte dort ein Dokument bekommen, damit ich wieder meinen Namen tragen kann. Nachgefragt: Damit meine ich meinen Mädchennamen. Man hat mir jedoch gesagt, dass ich Alimente zu zahlen habe. Das ist nicht geschlossen, weil man noch immer auf diese Alimente wartet. R: Sie haben bei der Behörde angegeben, dass Sie im XXXX amtlich geschieden wurden und seit XXXX nach muslimischen Ritus geschieden sind. BF: Vielleicht habe ich mich damals nicht richtig ausgedrückt. Ich war sehr traumatisiert damals. R: Sie haben bei der Behörde angegeben, dass Sie im römisch 40 amtlich geschieden wurden und seit römisch 40 nach muslimischen Ritus geschieden sind. BF: Vielleicht habe ich mich damals nicht richtig ausgedrückt. Ich war sehr traumatisiert damals. R: War die Ehe zu XXXX Ihre erste Ehe? BF: Ja. R: War die Ehe zu römisch 40 Ihre erste Ehe? BF: Ja. R: Hat XXXX wieder geheiratet? BF: Nein. R: Hat römisch 40 wieder geheiratet? BF: Nein. R: Wo lebt XXXX aktuell? BF: In XXXX . R: Wo lebt römisch 40 aktuell? BF: In römisch 40 . R: Wer lebt mit ihm im gemeinsamen Haushalt? BF: Niemand. R: Leben seine Kinder bei ihm? BF: Meine ältere Tochter namens XXXX hat geheiratet. Die anderen Kinder waren beim Vater. Ein Kind namens XXXX ist hierhergekommen. Auch XXXX ist hier. Er hatte Probleme, weil man ihn XXXX schicken wollte. Deswegen ist er hergekommen. R: Leben seine Kinder bei ihm? BF: Meine ältere Tochter namens römisch 40 hat geheiratet. Die anderen Kinder waren beim Vater. Ein Kind namens römisch 40 ist hierhergekommen. Auch römisch 40 ist hier. Er hatte Probleme, weil man ihn römisch 40 schicken wollte. Deswegen ist er hergekommen. R: Weshalb müssten Sie dann Alimente zahlen, wenn kein Kind beim Vater lebt? BF: Damals haben sie bei ihm gelebt, sie sind erst vor kurzem hierhergekommen. Ich hoffe, dass das Scheidungsverfahren jetzt abgeschlossen wird. R: Haben Sie eine Ladung zu einer Verhandlung hinsichtlich der Scheidung bekommen? BF: Ja, man hat mir gesagt, dass ich zur Gerichtsverhandlung kommen soll, aber ich war schon hier. R: Wer hat Ihnen das gesagt? BF: Meine ältere Tochter XXXX hat mich angerufen und es gesagt. Sie hat mir gesagt, dass ein Schreiben gekommen ist. Ich habe dann meinen Mann angerufen, ihn gefragt und er hat mir alles erklärt. Er hat gesagt, dass man Alimente von mir haben will. Nachgefragt: Mein Ex-Mann hat mir erklärt, dass die Scheidung nicht abgeschlossen werden kann, weil die Sache mit den Alimenten nicht entschieden wurde. Ich habe gesagt, dass ich nur € XXXX ,- bekomme. Ich habe ihm gesagt, dass er auch hier gelebt hat und weiß, wie das ist und ich keine Alimente zahlen kann. R: Wer hat Ihnen das gesagt? BF: Meine ältere Tochter römisch 40 hat mich angerufen und es gesagt. Sie hat mir gesagt, dass ein Schreiben gekommen ist. Ich habe dann meinen Mann angerufen, ihn gefragt und er hat mir alles erklärt. Er hat gesagt, dass man Alimente von mir haben will. Nachgefragt: Mein Ex-Mann hat mir erklärt, dass die Scheidung nicht abgeschlossen werden kann, weil die Sache mit den Alimenten nicht entschieden wurde. Ich habe gesagt, dass ich nur € römisch 40 ,- bekomme. Ich habe ihm gesagt, dass er auch hier gelebt hat und weiß, wie das ist und ich keine Alimente zahlen kann. R: Will er XXXX für sich oder die Kinder? BF: Für die Kinder. R: Will er römisch 40 für sich oder die Kinder? BF: Für die Kinder. R: Aber die Kinder leben ja nicht mehr bei ihm. BF: Damals haben die Kinder bei ihm gelebt. Sie sind erst vor kurzem hierhergekommen. R: Wann haben Sie mit Ihrem Ex-Ehemann telefoniert? BF: Das war schon sehr lange her. Ich kann mich an das genaue Datum nicht mehr erinnern. Nachgefragt: Es war ca. XXXX . R: Wann haben Sie mit Ihrem Ex-Ehemann telefoniert? BF: Das war schon sehr lange her. Ich kann mich an das genaue Datum nicht mehr erinnern. Nachgefragt: Es war ca. römisch 40 . R: XXXX ? BF: Ja, ich glaube XXXX . Ich weiß es nicht mehr genau, wirklich. Ich kann mich wirklich nicht erinnern und will nicht lügen. R: römisch 40 ? BF: Ja, ich glaube römisch 40 . Ich weiß es nicht mehr genau, wirklich. Ich kann mich wirklich nicht erinnern und will nicht lügen. R: Sie haben also, als Sie XXXX Jahre alt waren, mit Ihrem Mann über die Alimente gesprochen? BF: Nein, XXXX . Als ich hierherkam, es war XXXX . Ich weiß es nicht mehr genau. R: Sie haben also, als Sie römisch 40 Jahre alt waren, mit Ihrem Mann über die Alimente gesprochen? BF: Nein, römisch 40 . Als ich hierherkam, es war römisch 40 . Ich weiß es nicht mehr genau. R: Warum sagten Sie dann XXXX ? BF: Sie fragten ja, wann das war. R: Warum sagten Sie dann römisch 40 ? BF: Sie fragten ja, wann das war. R: Sie gaben an, dass Sie XXXX mit Ihrem Mann über die Alimente gesprochen haben. BF: Nein, XXXX . Ich habe mich versprochen. Ich weiß, dass das ungefähr in der Zeit sein muss, weil meine Tochter damals geheiratet hat. R: Sie gaben an, dass Sie römisch 40 mit Ihrem Mann über die Alimente gesprochen haben. BF: Nein, römisch 40 . Ich habe mich versprochen. Ich weiß, dass das ungefähr in der Zeit sein muss, weil meine Tochter damals geheiratet hat. R: Hat XXXX einen Aufenthaltstitel in Österreich? BF: Nein. R: Hat römisch 40 einen Aufenthaltstitel in Österreich? BF: Nein. R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu ihm? BF: XXXX , da hatte ich zuletzt Kontakt zu ihm. Da ging es um meine Tochter. Nachgefragt: Sie hatte erst geheiratet. Mein Mann hätte damals die Tochter das erste Mal besuchen sollen und es ging darum, dass Geschenke gekauft werden sollten. Sie hat mich gebeten, dass ich ihm etwas sage und deswegen habe ich ihn kontaktiert. Dass war das letzte Mal.“R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu ihm? BF: römisch 40 , da hatte ich zuletzt Kontakt zu ihm. Da ging es um meine Tochter. Nachgefragt: Sie hatte erst geheiratet. Mein Mann hätte damals die Tochter das erste Mal besuchen sollen und es ging darum, dass Geschenke gekauft werden sollten. Sie hat mich gebeten, dass ich ihm etwas sage und deswegen habe ich ihn kontaktiert. Dass war das letzte Mal.“ Die gemeinsamen XXXX Kinder hätten Kontakt zu dem Kindsvater XXXX und seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat. Die gemeinsamen römisch 40 Kinder hätten Kontakt zu dem Kindsvater römisch 40 und seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat. Die BF führe eine partnerschaftsähnliche Beziehung zu einem Mann XXXX , welcher in der XXXX lebe, welchen sie noch nie persönliche gesehen hätte, jedoch regelmäßig mit ihm telefoniere.Die BF führe eine partnerschaftsähnliche Beziehung zu einem Mann römisch 40 , welcher in der römisch 40 lebe, welchen sie noch nie persönliche gesehen hätte, jedoch regelmäßig mit ihm telefoniere. 3.18.
  10. Zu ihrer Verurteilung im Bundesgebiet schilderte die BF folgendes: „R: Dem Akt liegt eine Verständigung vom XXXX vor. Wie ist der diesbezügliche Verfahrensstand? BF: Ich habe nichts gestohlen. „R: Dem Akt liegt eine Verständigung vom römisch 40 vor. Wie ist der diesbezügliche Verfahrensstand? BF: Ich habe nichts gestohlen. BFV wiederholt die Frage. BF: Es ist alles gut. Ich habe keine Strafe bekommen. Das Verfahren wurde eingestellt. Man hat mir gesagt, falls so etwas wieder passieren sollte, dass das Verfahren wieder aufgerollt werden würde. R: Möchten Sie mir diesbezüglich etwas vorlegen? BF: Nein, man hat mir nichts geschickt. Als ich in XXXX war, hat man mir drei Jahre bedingt gegeben. R: Möchten Sie mir diesbezüglich etwas vorlegen? BF: Nein, man hat mir nichts geschickt. Als ich in römisch 40 war, hat man mir drei Jahre bedingt gegeben. BFV: Mir hat sie gesagt, drei Jahre Probezeit. BF: Ich war ja nicht schuld, dass man mir das gegeben hat. R: Mit Urteil des XXXX zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde Ihnen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Wie kam es zu dieser Verurteilung? BF: Das hängt beides zusammen. In Wirklichkeit habe ich nichts gestohlen. R: Mit Urteil des römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde Ihnen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Wie kam es zu dieser Verurteilung? BF: Das hängt beides zusammen. In Wirklichkeit habe ich nichts gestohlen. R: Dem Urteil ist zu entnehmen, dass Sie drei Paar Schuhe im XXXX gestohlen haben. BF: Mit mir war eine XXXX und man hat gesagt, dass ich das gemacht habe, obwohl das nicht so war. Sie hat das gestohlen. Sie hat diese Schuhe in einen Rucksack gegeben und ich wusste nicht, dass das gestohlene Schuhe sind. Sie hat mir den Rucksack übergeben. Als ich rausgehen wollte, konnte ich nicht hinausgehen, weil der Alarm sich eingeschalten hat. R: Dem Urteil ist zu entnehmen, dass Sie drei Paar Schuhe im römisch 40 gestohlen haben. BF: Mit mir war eine römisch 40 und man hat gesagt, dass ich das gemacht habe, obwohl das nicht so war. Sie hat das gestohlen. Sie hat diese Schuhe in einen Rucksack gegeben und ich wusste nicht, dass das gestohlene Schuhe sind. Sie hat mir den Rucksack übergeben. Als ich rausgehen wollte, konnte ich nicht hinausgehen, weil der Alarm sich eingeschalten hat. R: Wurde diese Frau auch verurteilt? BF: Sie wurde abgeschoben, aber ich wurde verurteilt.“ Zu dem im Akt befindlichen Strafantrag des XXXX befragt, schilderte die BF folgendes:Zu dem im Akt befindlichen Strafantrag des römisch 40 befragt, schilderte die BF folgendes: „BF: Damals hat man mir gesagt, dass ich mit der weißen Karte arbeiten kann. Ich ging zu der Firma und habe den Mann dort gefragt, ob ich mit der weißen Karte arbeiten darf. Er hat gesagt, dass sein Bruder Polizist ist und er ihn fragen wird. Dann hat er mir gesagt, dass ich dort arbeiten kann. Deswegen habe ich dort wirklich zu arbeiten begonnen. Dann wurde daraus ein Problem und ich bekam ein Schreiben. R: Kannten Sie den Arbeitgeber zuvor persönlich? BF: Ja, ich habe ihn kennengelernt, nachdem ich dort gearbeitet habe. R: Wie sind Sie dann zu dieser Firma gekommen? BF: Ich hatte hier einen Bekannten und sie sagte mir, dass diese Firma Arbeiter braucht und sucht. Sie sagte mir, dass ich hingehen und fragen könnte. Ich habe ihn gefragt und er hat gesagt, dass er seinen Bruder fragen wird. Dann hat er mich angerufen und sagte mir, dass ich arbeiten kann. Deswegen habe ich gearbeitet. Ich wusste aber nicht, dass das so ist. Nachgefragt: Ich habe dort als Zimmermädchen in einem Hotel gearbeitet. R: Haben Sie die Verwaltungsstrafe bezahlt? BF: Ich kann die Strafe nicht bezahlen. Ich habe das Sozialgeld wegen der Strafe nicht bekommen. Man hat mir gesagt, dass das was mir monatlich als Sozialgeld zustehen würde, für die Strafe verwendet wird. R: Wie lange haben Sie kein „Sozialgeld“ bekommen? BF: Schon zwei Jahre. Am XXXX habe ich ein Schreiben von der Sozialbehörde bekommen. Dort steht geschrieben, dass am XXXX die Strafe vollständig bezahlt sein wird.“R: Wie lange haben Sie kein „Sozialgeld“ bekommen? BF: Schon zwei Jahre. Am römisch 40 habe ich ein Schreiben von der Sozialbehörde bekommen. Dort steht geschrieben, dass am römisch 40 die Strafe vollständig bezahlt sein wird.“ 3.18.
  11. Zu ihren Lebensumständen im Bundesgebiet schilderte die BF einen „ XXXX “ abgeschlossen zu haben. Deutschprüfungen habe sie nicht absolviert. Sie lebe gegenwärtig mit den nachgereisten Kinder XXXX im gemeinsamen Haushalt, welche vor ihrer Ausreise bei dem Kindsvater gelebt und im Herkunftsstaat eine Schule besucht hätten. XXXX sei in das Bundesgebiet gereist, weil sie bei ihr sein wolle. Zu den Ausreisegründen ihres Sohnes könne sie nicht viel mehr sagen, als dass dieser nicht XXXX wollen.3.18.
  12. Zu ihren Lebensumständen im Bundesgebiet schilderte die BF einen „ römisch 40 “ abgeschlossen zu haben. Deutschprüfungen habe sie nicht absolviert. Sie lebe gegenwärtig mit den nachgereisten Kinder römisch 40 im gemeinsamen Haushalt, welche vor ihrer Ausreise bei dem Kindsvater gelebt und im Herkunftsstaat eine Schule besucht hätten. römisch 40 sei in das Bundesgebiet gereist, weil sie bei ihr sein wolle. Zu den Ausreisegründen ihres Sohnes könne sie nicht viel mehr sagen, als dass dieser nicht römisch 40 wollen. Sie habe im Bundesgebiet eine Freundin namens „ XXXX “, deren Nachname ihr nicht erinnerlich sei. Auch wisse sie nicht, wo „ XXXX “ wohne, weil sie diese nie besucht hätte. „ XXXX “ sei die Deutschlehrerin ihres Ex-Ehemannes vor der Abschiebung der Familie in den Herkunftsstaat gewesen. Sie kenne den weder den Ehemann, noch die Kinder von „ XXXX “.Sie habe im Bundesgebiet eine Freundin namens „ römisch 40 “, deren Nachname ihr nicht erinnerlich sei. Auch wisse sie nicht, wo „ römisch 40 “ wohne, weil sie diese nie besucht hätte. „ römisch 40 “ sei die Deutschlehrerin ihres Ex-Ehemannes vor der Abschiebung der Familie in den Herkunftsstaat gewesen. Sie kenne den weder den Ehemann, noch die Kinder von „ römisch 40 “. 3.18.
  13. Zu ihren Ausreisegründen befragt, schilderte die BF folgendes „BF: Ich war ja schon hier. Ich fühle mich hier wie zuhause. Ich dachte nicht einmal darüber nach, dass ich woanders hinfahre. BF von sich aus: Sie wissen ja schon, was passiert ist und weswegen ich hierherkam. Ich konnte von dort nur mit Mühe flüchten, wegen meinem Bruder. (…) R: Wer würde Sie aktuell auf dem gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation bedrohen, verfolgen oder gar töten wollen? BF: Ich habe ein Problem mit meinem Bruder. In XXXX sind alle mit meinem Bruder bekannt und auch in der XXXX wäre es leicht, mich zu ergreifen. Damals, als mein Mann und ich Konflikte untereinander hatten, ist er einfach mit dem Auslandspass hierhergekommen. Ich habe Angst, dass er das nochmal macht. R: Wer würde Sie aktuell auf dem gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation bedrohen, verfolgen oder gar töten wollen? BF: Ich habe ein Problem mit meinem Bruder. In römisch 40 sind alle mit meinem Bruder bekannt und auch in der römisch 40 wäre es leicht, mich zu ergreifen. Damals, als mein Mann und ich Konflikte untereinander hatten, ist er einfach mit dem Auslandspass hierhergekommen. Ich habe Angst, dass er das nochmal macht. R: Warum kennt Ihr Bruder „alle“ in XXXX ? BF: Weil es viele XXXX . Der erste Mann meiner Tante hieß XXXX und seine Verwandten leben auch dort. R: Warum kennt Ihr Bruder „alle“ in römisch 40 ? BF: Weil es viele römisch 40 . Der erste Mann meiner Tante hieß römisch 40 und seine Verwandten leben auch dort. R: Meinen Sie damit, dass Ihr Bruder die Familie XXXX kennt? BF: XXXX ist mein Cousin und sie sind jeden Tag zusammen, weil sie in XXXX leben. Ich weiß, dass sie sich so gut verstehen, wie zwei Brüder. R: Meinen Sie damit, dass Ihr Bruder die Familie römisch 40 kennt? BF: römisch 40 ist mein Cousin und sie sind jeden Tag zusammen, weil sie in römisch 40 leben. Ich weiß, dass sie sich so gut verstehen, wie zwei Brüder. R: Ihr Bruder kennt seinen Cousin namens XXXX und deshalb könnte er Sie in XXXX finden? Ich verstehe das nicht. Erklären Sie das bitte. BF: XXXX ist der Cousin meines Bruders. Die Onkel von XXXX XXXX , deshalb habe ich das vorhin gesagt. R: Ihr Bruder kennt seinen Cousin namens römisch 40 und deshalb könnte er Sie in römisch 40 finden? Ich verstehe das nicht. Erklären Sie das bitte. BF: römisch 40 ist der Cousin meines Bruders. Die Onkel von römisch 40 römisch 40 , deshalb habe ich das vorhin gesagt. R: Warum könnten Sie nicht in XXXX leben? BF: Das weiß ich nicht. In Russland ist es leicht, jemanden zu finden. Er ist sogar einmal hierhergekommen. In Russland wird er mich jedenfalls finden. R: Warum könnten Sie nicht in römisch 40 leben? BF: Das weiß ich nicht. In Russland ist es leicht, jemanden zu finden. Er ist sogar einmal hierhergekommen. In Russland wird er mich jedenfalls finden. R: Wie kann Sie Ihr Bruder im gesamten Staatsgebiet der Russisches Föderation finden? BF: Ich weiß, dass er mich finden wird. In Russland ist es nicht so kompliziert, jemanden zu finden. R: Was würde Ihr Bruder mit Ihnen machen, wenn er Sie findet? BF: Er wird mich umbringen. R: Warum? BF: E

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