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{'item': 'W282 2280820-1'}

Obsah (6)§ 17Art. 133§ 36§ 28§ 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW282 2280820-1 Spruch, W282 2280820-1/7Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Floria

§ 17Vw

GVG i.V.m § 10 Abs. 1 u. 2 sowie § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Die von römisch 40 für römisch 40 gegen den oben bezeichneten Bescheid eingebrachte Beschwerde wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, u. 2 sowie Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt und Feststellungen: 1.1 Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 03.02.2023 erhoben XXXX (in Folge „Einschreiter“) und XXXX eine Beschwerde

§ 36Abs.

1 Z 1 lit. b ORF-G.1.1 Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 03.02.2023 erhoben römisch 40 (in Folge „Einschreiter“) und römisch 40 eine Beschwerde

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G. 1.2. Über diese Beschwerde

ORF-G entschied die belangte Behörde mit dem oa. Bescheid vom 20.09.2023. Der Bescheid wurde

den Aufzeichnungen der belangten Behörde im Verwaltungsakt XXXX am 22.09.2023 elektronisch [„An Zustelldienst übergeben 22.09.2023 15:44“; „abgeholt am 22.09.2023 21:16“] sowie XXXX jeweils am 26.09.2023 per Post zugestellt.1.2. Über diese Beschwerde

ORF-G entschied die belangte Behörde mit dem oa. Bescheid vom 20.09.2023. Der Bescheid wurde

den Aufzeichnungen der belangten Behörde im Verwaltungsakt römisch 40 am 22.09.2023 elektronisch [„An Zustelldienst übergeben 22.09.2023 15:44“; „abgeholt am 22.09.2023 21:16“] sowie römisch 40 jeweils am 26.09.2023 per Post zugestellt. 1.

  1. Am 22.10.2023 langte eine (vom 23.10.2023 datierte) Beschwerde (laut Deckblatt)
  2. des XXXX ,
  3. des XXXX und
  4. des XXXX gegen den Bescheid vom 20.09.2023 per E-Mail bei der belangten Behörde ein. Die E-Mail wurde von XXXX abgesendet und ging in Kopie an XXXX In der (weder elektronisch signierten oder eigenhändig unterfertigen) Beschwerde wurde dargelegt, dass der Bescheid allen drei Beschwerdeführern am 26.09.2023 zugestellt worden sei.1.
  5. Am 22.10.2023 langte eine (vom 23.10.2023 datierte) Beschwerde (laut Deckblatt)
  6. des römisch 40 ,
  7. des römisch 40 und
  8. des römisch 40 gegen den Bescheid vom 20.09.2023 per E-Mail bei der belangten Behörde ein. Die E-Mail wurde von römisch 40 abgesendet und ging in Kopie an römisch 40 In der (weder elektronisch signierten oder eigenhändig unterfertigen) Beschwerde wurde dargelegt, dass der Bescheid allen drei Beschwerdeführern am 26.09.2023 zugestellt worden sei. 1.
  9. Mit hg. am 08.11.2023 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Verwaltungsakt samt einer Stellungnahme zur Beschwerde. In der Stellungnahme wird ua. eine (teilweise) Verspätung der Beschwerde sowie eine (teilweise) fehlende Vollmacht der Beschwerdeführer angesprochen. 1.
  10. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.11.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Einschreiter gem. § 17 VwGVG iVm §§ 10 Abs. 2 und 13 Abs. 3 AVG binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob die bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde ausschließlich im eigenen Namen oder auch in Vertretung des XXXX sowie des XXXX erhoben worden sei. Im letzteren Fall sei die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht bzw. einer Bestätigung der potentiellen Machtgeber erforderlich, das zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde ein Vollmachtsverhältnis tatsächlich bereits bestanden habe. Weiters wurde der Einschreiter auf die Rechtsfolge der Zurückweisung gem. § 13 Abs. 3 AVG bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen. Unter einem wurde dem Einschreiter vorsorglich auch ein Verspätungsvorhalt hinsichtlich der XXXX eingebrachten Beschwerde gemacht. 1.
  11. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.11.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Einschreiter gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz 2 und 13 Absatz 3, AVG binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob die bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde ausschließlich im eigenen Namen oder auch in Vertretung des römisch 40 sowie des römisch 40 erhoben worden sei. Im letzteren Fall sei die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht bzw. einer Bestätigung der potentiellen Machtgeber erforderlich, das zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde ein Vollmachtsverhältnis tatsächlich bereits bestanden habe. Weiters wurde der Einschreiter auf die Rechtsfolge der Zurückweisung gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen. Unter einem wurde dem Einschreiter vorsorglich auch ein Verspätungsvorhalt hinsichtlich der römisch 40 eingebrachten Beschwerde gemacht. 1.
  12. Mit Eingabe vom 11.12.2023 kam der Einschreiter dem Mängelbehebungsauftrag teilweise nach und brachte vor die Beschwerde im eigenen Namen und in Vertretung der Hrn. XXXX und XXXX eingebracht zu haben. Hinsichtlich XXXX legte der Einschreiter eine von diesem unterfertigte Bestätigung bei, dass der Einschreiter - zum Zeitpunkt der Einbringung - zur Erhebung der Beschwerde bevollmächtigt war. Hinsichtlich XXXX führte der Einschreiter aus, dass ein Vollmachtsverhältnis zwar bestanden habe, jedoch auf die Vorlage eines schriftlichen Nachweises verzichtet werde, da ohnehin aus anderen formalen Gründen (Verspätung der Beschwerde) diese wohl nicht fristgerecht eingebracht worden sei.1.
  13. Mit Eingabe vom 11.12.2023 kam der Einschreiter dem Mängelbehebungsauftrag teilweise nach und brachte vor die Beschwerde im eigenen Namen und in Vertretung der Hrn. römisch 40 und römisch 40 eingebracht zu haben. Hinsichtlich römisch 40 legte der Einschreiter eine von diesem unterfertigte Bestätigung bei, dass der Einschreiter - zum Zeitpunkt der Einbringung - zur Erhebung der Beschwerde bevollmächtigt war. Hinsichtlich römisch 40 führte der Einschreiter aus, dass ein Vollmachtsverhältnis zwar bestanden habe, jedoch auf die Vorlage eines schriftlichen Nachweises verzichtet werde, da ohnehin aus anderen formalen Gründen (Verspätung der Beschwerde) diese wohl nicht fristgerecht eingebracht worden sei. 1.
  14. Festgestellt wird, dass der Einschreiter keine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist. Dem BVwG wurde binnen der gesetzten Mängelbehebungsfrist kein schriftlicher Nachweis einer Bevollmächtigung des Einschreiters durch XXXX vorgelegt und ist ein solcher Nachweis auch zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht aktenkundig. 1.
  15. Festgestellt wird, dass der Einschreiter keine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist. Dem BVwG wurde binnen der gesetzten Mängelbehebungsfrist kein schriftlicher Nachweis einer Bevollmächtigung des Einschreiters durch römisch 40 vorgelegt und ist ein solcher Nachweis auch zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht aktenkundig.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts in dem der Mängelbehebungsauftrag vom 28.11.2023 (OZ 2) und dessen Beantwortung durch den Einschreiter vom 11.12.2023 (OZ 3) einliegt.Die Feststellungen gründen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts in dem der Mängelbehebungsauftrag vom 28.11.2023 (OZ 2) und dessen Beantwortung durch den Einschreiter vom 11.12.2023 , (OZ 3) einliegt.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  18. Rechtslage:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Die §§ 10 und 13 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, StF: BGBl. Nr. 51/1991idF BGBl. I Nr. 157/2024 lauten wie folgt:Die Paragraphen 10 und 13 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Stammfassung, BGBl. Nr. 51/1991idF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024, lauten wie folgt: „Vertreter § 10.

(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10,
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5)Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. Anbringen § 13.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13 Punkt (, eins,) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5)Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6)Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“ 3.2. Entscheidung durch Senat:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

201 Abs. 2 TKG 2021 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Kommunikationsbehörde Austria belangte Behörde ist, durch Senate.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

201 Absatz 2, TKG 2021 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Kommunikationsbehörde Austria belangte Behörde ist, durch Senate. 3.3. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

§ 17Vw

GVG i.V.m. § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, vertreten lassen. Soweit es sich bei der als Vertreter nominierten Person nicht um einen berufsmäßigen Parteienvertreter handelt, der sich kraft seiner berufsrechtlichen Bestimmung (z.B. § 8 RAO) auf das Bestehen einer Vollmacht berufen kann, hat sich der (mutmaßlich) Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, vertreten lassen. Soweit es sich bei der als Vertreter nominierten Person nicht um einen berufsmäßigen Parteienvertreter handelt, der sich kraft seiner berufsrechtlichen Bestimmung (z.B. Paragraph 8, RAO) auf das Bestehen einer Vollmacht berufen kann, hat sich der (mutmaßlich) Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Wird eine Bescheidbeschwerde an ein Verwaltungsgericht durch eine Person, die kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist, im fremden Namen eingebracht und somit das Bestehen eines Vollmachtsverhältnis behauptet, ist ein schriftlicher Nachweis des Bestehens des Vollmachtsverhältnisses bezogen auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beizulegen. Ist ein solcher Nachweis der Beschwerde nicht angeschlossen, handelt es sich um einen iSd § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, Rz. 26). Dem Einschreiter wurde wie festgestellt ein einschlägiger Mängelbehebungsauftrag erteilt, mit dem er aufgefordert wurde, hinsichtlich beider Personen in deren (fremden) Namen er die ggst. Beschwerde erhoben hat, entsprechende schriftliche Nachweise über das Bestehen einer jeweiligen Vollmacht zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung binnen zweier Wochen vorzulegen. Auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde(

  1. n)jener Personen gem. § 13 Abs. 3 AVG, für die kein entsprechender Nachweis fristgerecht erbracht wird, wurde der Einschreiter hingewiesen.Wird eine Bescheidbeschwerde an ein Verwaltungsgericht durch eine Person, die kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist, im fremden Namen eingebracht und somit das Bestehen eines Vollmachtsverhältnis behauptet, ist ein schriftlicher Nachweis des Bestehens des Vollmachtsverhältnisses bezogen auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beizulegen. Ist ein solcher Nachweis der Beschwerde nicht angeschlossen, handelt es sich um einen iSd , Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähigen Mangel (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, (Stand 1.1.2014, Rz. 26). Dem Einschreiter wurde wie festgestellt ein einschlägiger Mängelbehebungsauftrag erteilt, mit dem er aufgefordert wurde, hinsichtlich beider Personen in deren (fremden) Namen er die ggst. Beschwerde erhoben hat, entsprechende schriftliche Nachweise über das Bestehen einer jeweiligen Vollmacht zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung binnen zweier Wochen vorzulegen. Auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde(
  2. n)jener Personen gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG, für die kein entsprechender Nachweis fristgerecht erbracht wird, wurde der Einschreiter hingewiesen. Wie festgestellt, kam der Einschreiter dem Mängelbehebungsauftrag nur hinsichtlich einer Person nach; für XXXX erbrachte der Einschreiter keinen schriftlichen Vollmachtsnachweis, sondern führte aus, dass – ohnehin – einer ordnungsgemäßen Beschwerdeeinbringung für XXXX andere formale Hürden entgegenstünden. Wie festgestellt, kam der Einschreiter dem Mängelbehebungsauftrag nur hinsichtlich einer Person nach; für römisch 40 erbrachte der Einschreiter keinen schriftlichen Vollmachtsnachweis, sondern führte aus, dass – ohnehin – einer ordnungsgemäßen Beschwerdeeinbringung für römisch 40 andere formale Hürden entgegenstünden. Erfolgt innerhalb der für die Mängelbehebung hinsichtlich der Vollmacht gesetzten Frist, keine Verbesserung iSd der Vorlage eines Vollmachtsnachweis, kann der vom (Schein-)„Vertreter“ gesetzte Akt der Partei selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn die Bevollmächtigung innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgt (VwGH 24. 2. 1995, 94/09/0296) und damit die nachträgliche Genehmigung dieser Verfahrenshandlung bezweckt wird (VwSlg 10.641 A/1982; VwGH 22. 4. 1993, 92/09/0328; vgl auch VwSlg 6983 F/1995). Folglich ist etwa eine von einem solchen „Scheinvertreter“ eingebrachte Beschwerde, mangels Parteistellung zurückzuweisen (vgl VwGH 8. 7. 2004, 2004/07/0101).Erfolgt innerhalb der für die Mängelbehebung hinsichtlich der Vollmacht gesetzten Frist, keine Verbesserung iSd der Vorlage eines Vollmachtsnachweis, kann der vom (Schein-)„Vertreter“ gesetzte Akt der Partei selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn die Bevollmächtigung innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgt (VwGH 24. 2. 1995, 94/09/0296) und damit die nachträgliche Genehmigung dieser Verfahrenshandlung bezweckt wird (VwSlg 10.641 A/1982; VwGH 22. 4. 1993, 92/09/0328; vergleiche auch VwSlg 6983 F/1995). Folglich ist etwa eine von einem solchen „Scheinvertreter“ eingebrachte Beschwerde, mangels Parteistellung zurückzuweisen vergleiche VwGH 8. 7. 2004, 2004/07/0101). Hieraus und aus den getroffenen Feststellungen folgt, dass der Einschreiter für XXXX ohne nachgewiesene Vertretungsvollmacht eingeschritten ist (§ 10 Abs. 1 u. 2 AVG) und dem ihm diesbezüglich erteilten Mängelbehebungsauftrag (§ 10 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG) nicht nachgekommen ist.Hieraus und aus den getroffenen Feststellungen folgt, dass der Einschreiter für römisch 40 ohne nachgewiesene Vertretungsvollmacht eingeschritten ist (Paragraph 10, Absatz eins, u. 2 AVG) und dem ihm diesbezüglich erteilten Mängelbehebungsauftrag (Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG) nicht nachgekommen ist. Die vom Einschreiter in (Schein-)Vertretung für XXXX eingebrachte Beschwerde war daher

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 10 Abs. 1 u 2. und § 13 Abs. 3 AVG mangels Nachweis eines Vollmachtsverhältnisses und somit mangels Parteistellung nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Mängelbehebungsfrist zurückzuweisen.Die vom Einschreiter in (Schein-)Vertretung für römisch 40 eingebrachte Beschwerde war daher

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, u 2. und Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangels Nachweis eines Vollmachtsverhältnisses und somit mangels Parteistellung nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Mängelbehebungsfrist zurückzuweisen. Zur Klarstellung ist ergänzend festzuhalten, dass diese Zurückweisung nur die für XXXX eingebrachte Beschwerde betrifft; die übrigen verfahrensgegenständlichen (fristgerechten) Beschwerden des Einschreiters sowie des XXXX bleiben hiervon unberührt. Zur Klarstellung ist ergänzend festzuhalten, dass diese Zurückweisung nur die für römisch 40 eingebrachte Beschwerde betrifft; die übrigen verfahrensgegenständlichen (fristgerechten) Beschwerden des Einschreiters sowie des römisch 40 bleiben hiervon unberührt. Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209). Die Revision ist nicht zulässig. Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gegenständliche Entscheidung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung beinhaltet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W282.2280820.1.00

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