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{'item': 'W600 2301320-3'}

Obsah (22)§ 22aArt. 133§ 76§ 52§ 46§ 53§ 18§ 55§ 13§ 57§§ 278b§ 278a§ 67§§ 52a§ 51§ 40Art. 130§ 2§ 16§ 61§ 80§ 59

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW600 2301320-3 Spruch, W600 2301320-3/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.10.2024 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, unter der aufschiebenden Bedingung der Entlassung des BF aus der Strafhaft, angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.10.2024 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, unter der aufschiebenden Bedingung der Entlassung des BF aus der Strafhaft, angeordnet.

  1. Der BF wurde am XXXX 2024 aus der Strafhaft entlassen und unmittelbar in Schubhaft genommen.
  2. Der BF wurde am römisch 40 2024 aus der Strafhaft entlassen und unmittelbar in Schubhaft genommen.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG), GZ.: XXXX , vom 30.10.2024, wurde die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 11.10.2024 sowie gegen seine andauernde Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen, und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG), GZ.: römisch 40 , vom 30.10.2024, wurde die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 11.10.2024 sowie gegen seine andauernde Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen, und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
  5. Mit Schreiben vom 07.02.2025 legte das BFA dem BVwG die Akten zur gegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF

§ 22aAbs. 4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme. 4. Mit Schreiben vom 07.02.2025 legte das BFA dem BVw

G die Akten zur gegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme.

  1. Die Stellungnahme des BFA wurde – unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU) – dem BF sowie seiner Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), zum Parteiengehör übermittelt.
  2. Am 10.02.2025 langte ein amtsärztliches Gutachten des BF sowie eine Anfragenbeantwortung der für Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten (im Folgenden: HRZ) zuständigen Fachabteilung (im Folgenden: HRZ-Fachabteilung) des BFA ein.
  3. Der BF gab mit Schriftsatz vom 10.02.2025 eine Stellungnahme ab.
  4. Am 13.02.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF, sein RV, ein Vertreter des BFA sowie ein Dolmetscher für die Sprache Türkisch teilnahmen. Zudem wurden der Sohn und eine Tochter des BF als Zeugen einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zum Verfahrensgang: Der BF, ein türkischer Staatsbürger, reiste 1997 in das österreichische Bundesgebiet ein und erhielt eine Aufenthalts- bzw. Beschäftigungsbewilligung. (Fremdenregister) Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2021, Zl. XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2021, wurde der BF wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gem. §§ 278b Abs. 2, 15 StGB sowie des Verbrechens der kriminellen Organisation gem. § 278a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 ½ (fünfeinhalb) Jahren verurteilt. (SIM-Vorakt, Urteil vom XXXX 2021, OZ 175ff [OZ 14)Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2021, wurde der BF wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gem. Paragraphen 278 b, Absatz 2, 15, StGB sowie des Verbrechens der kriminellen Organisation gem. Paragraph 278 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 ½ (fünfeinhalb) Jahren verurteilt. (SIM-Vorakt, Urteil vom römisch 40 2021, OZ 175ff [OZ 14) Mit Mail vom 28.03.2022 langte eine Bevollmächtigungsanzeige des RV des BF beim BFA ein. (SIM-Vorakt, Schreiben RA Mag. Dr. BLUM, vom 28.03.2022, AS 317 [OZ 18])Mit Mail vom 28.03.2022 langte eine Bevollmächtigungsanzeige des Regierungsvorlage des BF beim BFA ein. (SIM-Vorakt, Schreiben RA Mag. Dr. BLUM, vom 28.03.2022, AS 317 [OZ 18]) Am 28.04.2022 wurde der BF im Stande der Strafhaft zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen im Beisein seines RV vom BFA niederschriftlich einvernommen. (SIM-Vorakt, Einvernahmeprotokoll vom 28.04.2022, AS 365ff [20])Am 28.04.2022 wurde der BF im Stande der Strafhaft zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen im Beisein seines Regierungsvorlage vom BFA niederschriftlich einvernommen. (SIM-Vorakt, Einvernahmeprotokoll vom 28.04.2022, AS 365ff [20]) Am 16.09.2022 langte aufgrund eines Auskunftsersuchens des BFA vom 08.09.2022 ein Antwortschreiben des Magistrats XXXX zum Aufenthaltsstatus des BF ein, wonach der BF spätestens im Jahr 2012 die vollen Rechte aus dem Assoziierungsabkommen EWR/Türkei erworben habe. (SIM-Vorakt, Schreiben vom 16.09.2022, AS 485 [OZ 23])Am 16.09.2022 langte aufgrund eines Auskunftsersuchens des BFA vom 08.09.2022 ein Antwortschreiben des Magistrats römisch 40 zum Aufenthaltsstatus des BF ein, wonach der BF spätestens im Jahr 2012 die vollen Rechte aus dem Assoziierungsabkommen EWR/Türkei erworben habe. (SIM-Vorakt, Schreiben vom 16.09.2022, AS 485 [OZ 23]) Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2022 wurde gegen den BF

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 5, 6 und 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und dem BF

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). (SIM-Vorakt, Bescheid des BFA vom 16.09.2022, AS 525ff [OZ 24]) Besagter Bescheid wurde dem BF am 16.09.2022 zugestellt. (SIM-Vorakt, Empfangsbestätigung des RV des BF vom 16.09.2022 AS 765 [OZ 33])Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2022 wurde gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, 6 und 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und dem BF

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). (SIM-Vorakt, Bescheid des BFA vom 16.09.2022, AS 525ff [OZ 24]) Besagter Bescheid wurde dem BF am 16.09.2022 zugestellt. (SIM-Vorakt, Empfangsbestätigung des Regierungsvorlage des BF vom 16.09.2022 AS 765 [OZ 33]) Am 04.10.2022 fand eine Rückkehrberatung mit dem BF statt, bei welcher sich dieser nicht rückkehrwillig zeigte. (SIM-Vorakt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 04.10.2022, AS 769f [OZ 33]; OZ 7) Mit Schriftsatz vom 14.10.2022 erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 16.09.2022 beim BVwG im vollen Umfang. (SIM-Vorakt, Beschwerdeschriftsatz vom 14.10.2022, AS 777ff [OZ 33])Mit Schriftsatz vom 14.10.2022 erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 16.09.2022 beim BVwG im vollen Umfang. (SIM-Vorakt, Beschwerdeschriftsatz vom 14.10.2022, AS 777ff [OZ 33]) Der BF verweigerte am 23.10.2022 das Ausfüllen des Formblattes zur Beantragung eines HRZ. (SIM-Vorakt, AS 835 [OZ 34]; OZ 7) Am 11.11.2022 stellte das BFA einen förmlichen Antrag auf Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der Botschaft der Republik Türkei in Wien und übermittelte die dafür erforderlichen Unterlagen an die zuständige Vertretungsbehörde. (SIM-Vorakt, Schreiben des BFA an die türkische Botschaft vom 11.11.2022, AS 859f [OZ 34]) Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2022, XXXX /6E, wurde die Beschwerde des BF vom 14.10.2022 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). (SIM-Vorakt, Erkenntnis des BVwG, AS 923ff [35]; INT-Vorakt, Erkenntnis vom XXXX 2022) Besagtes Erkenntnis wurde dem BF am 28.11.2022 zugestellt. (SIM-Vorakt, ERV-Zustellnachweis, AS 977 [OZ 38])Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2022, römisch 40 /6E, wurde die Beschwerde des BF vom 14.10.2022 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). (SIM-Vorakt, Erkenntnis des BVwG, AS 923ff [35]; INT-Vorakt, Erkenntnis vom römisch 40 2022) Besagtes Erkenntnis wurde dem BF am 28.11.2022 zugestellt. (SIM-Vorakt, ERV-Zustellnachweis, AS 977 [OZ 38]) Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX 2022, Zl. XXXX (bestätigt mit Entscheidung des OLG XXXX vom XXXX 2023, Zl. XXXX ) wurde die bedingte Entlassung des BF nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe gem. § 46 Abs. 1 StGB iVm § 152 Abs. 1 Z 2 StVG abgelehnt. (SIM-Vorakt, Beschluss des LG XXXX , AS 1017ff [OZ 39])Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 (bestätigt mit Entscheidung des OLG römisch 40 vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 ) wurde die bedingte Entlassung des BF nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe gem. Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG abgelehnt. (SIM-Vorakt, Beschluss des LG römisch 40 , AS 1017ff [OZ 39]) Am 07.12.2022 wurde der BF einer türkischen Botschaftsdelegation zum Interview zwecks Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes vorgeführt. Der BF gab dabei gegenüber einem türkischen Konsulatsmitarbeiter an, nicht in die Türkei ausreisen zu wollen. (SIM-Vorakt, internes Schreiben des BFA vom 09.12.2022, AS 1027 [OZ 39]) Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15.03.2023, Zl. E 79/2023-5, wurde in der Beschwerdesache hinsichtlich des BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2022 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Angelegenheit zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgetreten. (SIM-Vorak, Beschluss des VfGH, AS 1041ff [OZ 40])Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15.03.2023, Zl. E 79/2023-5, wurde in der Beschwerdesache hinsichtlich des BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2022 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Angelegenheit zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgetreten. (SIM-Vorak, Beschluss des VfGH, AS 1041ff [OZ 40]) Mit Beschluss des VwGH vom 11.05.2023, Zl. Ra 2023/21/0082, wurde der Antrag des BF, der gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2022 erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben (SIM-Vorakt, Beschluss VwGH, AS 1101 [OZ 40]). Mit Beschluss des VwGH vom 11.05.2023, Zl. Ra 2023/21/0082, wurde der Antrag des BF, der gegen das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2022 erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben (SIM-Vorakt, Beschluss VwGH, AS 1101 [OZ 40]). Am 25.07.2023 urgierte das BFA schriftlich die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der Botschaft der Republik Türkei in Wien. (SIM-Vorakt, Schreiben des BFA vom 25.07.2023, AS 1133f [OZ 41]) Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX 2023, Zl. XXXX (bestätigt mit Entscheidung des OLG XXXX vom XXXX 2023, Zl. XXXX ) wurde neuerlich die bedingte Entlassung des BF aus der Freiheitsstrafe gem. § 46 Abs. 1 StGB iVm § 152 Abs. 1 Z 2 StVG abgelehnt. (SIM-Vorakt: Beschluss LG XXXX , AS 1141ff; Beschluss OLG XXXX , AS 1155ff [OZ 41])Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 (bestätigt mit Entscheidung des OLG römisch 40 vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 ) wurde neuerlich die bedingte Entlassung des BF aus der Freiheitsstrafe gem. Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG abgelehnt. (SIM-Vorakt: Beschluss LG römisch 40 , AS 1141ff; Beschluss OLG römisch 40 , AS 1155ff [OZ 41]) Mit Beschluss des VwGH vom 18.01.2024, Zl. Ra 2023/21/0082-12, wurde die außerordentliche Revision des BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2022 zurückgewiesen. (SIM-Vorakt, Beschluss VwGH, AS 1217 [OZ 43])Mit Beschluss des VwGH vom 18.01.2024, Zl. Ra 2023/21/0082-12, wurde die außerordentliche Revision des BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2022 zurückgewiesen. (SIM-Vorakt, Beschluss VwGH, AS 1217 [OZ 43]) Am 15.02.2024 urgierte das BFA nochmals schriftlich die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der Botschaft der Republik Türkei in Wien. (SIM-Vorakt, Urgenzschriftsatz des BFA vom 15.02.2024, AS 1249 [OZ 44]) Am 31.05.2024 fand ein weiteres Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, bei welchem dieser erneut angab nicht rückkehrwillig zu sein. (SIM-Vorakt: Rückkehrberatungsprotokoll vom 31.05.2024, AS 1271f [OZ 44]; OZ 7) Am 28.06.2024 als auch am 30.06.2024 teilte der RV des BF dem BFA per E-Mail mit, dass der BF – in allfälligen fremdenrechtlichen Folgeverfahren – weiterhin durch diesen vertreten werde. (SIM-Vorakt, Schreiben RV, AS 1301f [OZ 45]) Am 28.06.2024 als auch am 30.06.2024 teilte der Regierungsvorlage des BF dem BFA per E-Mail mit, dass der BF – in allfälligen fremdenrechtlichen Folgeverfahren – weiterhin durch diesen vertreten werde. (SIM-Vorakt, Schreiben RV, AS 1301f [OZ 45]) Am 18.07.2024 wurde der BF im Stande der Strafhaft zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen nach Haftentlassung sowie zur bestehenden Ausreiseverpflichtung im Beisein seines RV vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF unter anderem an, Informationen von Bekannten erhalten zu haben, wonach die türkische Polizei Erkundigungen über ihn angestrengt hätten. Diesen solle der Name sowie die Verurteilung des BF bekanntgeworden sein. Da die türkischen Behörden gegen Personen mit IS-Bezug konsequent vorgehen würden, mache er sich Sorgen in der Türkei Probleme zu bekommen. Von der Stellung eines Asylantrages sehe er aktuell noch ab, zumal er eine Beschwerde beim EGMR eingebracht habe und dessen Ausgang abwarten wolle. Im Falle eines negativen Ausgangs besagter Beschwerde, werde er wohl einen Asylantrag stellen. Ferner merkte er an, aufgrund seiner Inhaftierung keine weiteren Informationen zu seiner Bedrohungslage in der Türkei einholen zu können, sich zu wünschen in Österreich bleiben zu können und im Falle des Scheiterns aller rechtlichen Möglichkeiten, sich seiner Abschiebung nicht zu widersetzen. Im Zuge der Einvernahme lehnte der BF zudem erneut die Befüllung und Unterschrift des Formblattes zur Beantragung eines HRZ ab. (SIM-Vorakt, Einvernahmeprotokoll, AS 1335ff [OZ 46])Am 18.07.2024 wurde der BF im Stande der Strafhaft zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen nach Haftentlassung sowie zur bestehenden Ausreiseverpflichtung im Beisein seines Regierungsvorlage vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF unter anderem an, Informationen von Bekannten erhalten zu haben, wonach die türkische Polizei Erkundigungen über ihn angestrengt hätten. Diesen solle der Name sowie die Verurteilung des BF bekanntgeworden sein. Da die türkischen Behörden gegen Personen mit IS-Bezug konsequent vorgehen würden, mache er sich Sorgen in der Türkei Probleme zu bekommen. Von der Stellung eines Asylantrages sehe er aktuell noch ab, zumal er eine Beschwerde beim EGMR eingebracht habe und dessen Ausgang abwarten wolle. Im Falle eines negativen Ausgangs besagter Beschwerde, werde er wohl einen Asylantrag stellen. Ferner merkte er an, aufgrund seiner Inhaftierung keine weiteren Informationen zu seiner Bedrohungslage in der Türkei einholen zu können, sich zu wünschen in Österreich bleiben zu können und im Falle des Scheiterns aller rechtlichen Möglichkeiten, sich seiner Abschiebung nicht zu widersetzen. Im Zuge der Einvernahme lehnte der BF zudem erneut die Befüllung und Unterschrift des Formblattes zur Beantragung eines HRZ ab. (SIM-Vorakt, Einvernahmeprotokoll, AS 1335ff [OZ 46]) Mit Bescheid des BFA vom 07.10.2024, wurde über den BF, ab Entlassung desselben aus der Strafhaft,

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, angeordnet. (SIM-Vorakt, Schubhaftbescheid vom 07.10.2024 AS 1475 [OZ 50])Mit Bescheid des BFA vom 07.10.2024, wurde über den BF, ab Entlassung desselben aus der Strafhaft,

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, angeordnet. (SIM-Vorakt, Schubhaftbescheid vom 07.10.2024 AS 1475 [OZ 50]) Am 08.10.2024 gab der BF durch seinen RV bekannt einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen. (SIM-Vorakt, Schreiben des RV, AS 1583 [OZ 52])Am 08.10.2024 gab der BF durch seinen Regierungsvorlage bekannt einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen. (SIM-Vorakt, Schreiben des RV, AS 1583 [OZ 52]) Am 11.10.2024 fand die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor denen er seinen Asylantrag stellte, statt. Der BF gab dabei zusammengefasst im Wesentlichen zu seinem Fluchtgrund an, bei seiner Familie in Österreich bleiben zu wollen, im Falle einer Rückkehr zu befürchten, Problemen mit der türkischen Polizei begegnen zu würden, zumal er in Österreich wegen terroristischen Aktivitäten verurteilt worden und deswegen aktuell in Haft sei. Bei einer Einreise würde ihn die türkische Polizei sofort verhaften. Auf die weitere Frage, ob er konkrete Hinweise habe, dass er im Falle einer Rückkehr mit Sanktionen rechnen könnte, antwortete der BF, dass es sein könne, aufgrund seiner Verurteilung von der türkischen Polizei misshandelt zu werden. Ihm sei von diversen Personen dazu geraten worden, nicht mehr in die Türkei zurückzukehren. Er fürchte sich vor Befragungen durch die türkische Polizei. (SIM-Vorakt, Erstbefragungsprotokoll, AS 1609ff [OZ 52]) Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 11.10.2024, wurde dem BF mitgeteilt, dass er

§ 13Abs. 2 Asyl

G aufgrund seiner Straffälligkeit sein Aufenthaltsrecht verloren habe. (SIM-Vorakt, Verfahrensanordnung des BFA vom 11.10.2024, AS 1621f [OZ 52])Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 11.10.2024, wurde dem BF mitgeteilt, dass er

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG aufgrund seiner Straffälligkeit sein Aufenthaltsrecht verloren habe. (SIM-Vorakt, Verfahrensanordnung des BFA vom 11.10.2024, AS 1621f [OZ 52]) Mit dem BF am 11.10.2024 zugestellter Verfahrensanordnung des BFA, wurde diesem die Zulassung seines Asylverfahrens zur Kenntnis gebracht. (SIM-Vorakt, Verfahrensanordnung samt Übernahmebestätigung, AS 1817 [OZ 57]) Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2024 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Ziffer 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Gerichtshaft eintreten. (SIM-Vorakt, Bescheid des BFA vom 11.10.2024, AS 1639ff [OZ 52]) Besagter Bescheid wurde dem RV des BF am 11.10.2024 (SIM-Vorakt, Fax-Eingangsbestätigung vom 11.10.2024, AS 1735 [OZ 56]) sowie dem BF selbst am 14.10.2024 zugestellt (SIM-Vorakt, Übernahmebestätigung vom 14.10.204, AS 1753 [OZ 56]) Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2024 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Gerichtshaft eintreten. (SIM-Vorakt, Bescheid des BFA vom 11.10.2024, AS 1639ff [OZ 52]) Besagter Bescheid wurde dem Regierungsvorlage des BF am 11.10.2024 (SIM-Vorakt, Fax-Eingangsbestätigung vom 11.10.2024, AS 1735 [OZ 56]) sowie dem BF selbst am 14.10.2024 zugestellt (SIM-Vorakt, Übernahmebestätigung vom 14.10.204, AS 1753 [OZ 56]) Der BF wurde am XXXX 2024, in Vollziehung des Bescheides des BFA vom 11.10.2024, unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft genommen. (SIM-Vorakt, Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2024, AS 1781f [OZ 56])Der BF wurde am römisch 40 2024, in Vollziehung des Bescheides des BFA vom 11.10.2024, unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft genommen. (SIM-Vorakt, Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2024, AS 1781f [OZ 56]) Am XXXX 2024 wurde der BF zum Antrag auf internationalen Schutz sowie dem Ausschlussgrund gem. § 6 AsylG vor dem BFA einvernommen. (SIM-Vorakt, Einvernahmeprotokoll, AS 1787 [OZ 56])Am römisch 40 2024 wurde der BF zum Antrag auf internationalen Schutz sowie dem Ausschlussgrund gem. Paragraph 6, AsylG vor dem BFA einvernommen. (SIM-Vorakt, Einvernahmeprotokoll, AS 1787 [OZ 56]) Mit Schriftsatz vom 23.10.2024 erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 11.10.2024 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. (SIM-Vorakt OZ1)Mit Schriftsatz vom 23.10.2024 erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 11.10.2024 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. (SIM-Vorakt OZ1) Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: XXXX /61E, vom 30.10.2024, wurde die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 11.10.2024 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen. (SIM-Vorakt)Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: römisch 40 /61E, vom 30.10.2024, wurde die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 11.10.2024 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen. (SIM-Vorakt) Mit Bescheid des BFA vom 12.11.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), dem BF keine Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde

§ 18Abs.

1 Z 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), sowie

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.10.2024 verloren hat (Spruchpunkt V.). (INT-Vorakt, Bescheid des BFA vom 12.11.2024)Mit Bescheid des BFA vom 12.11.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), dem BF keine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), sowie

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.10.2024 verloren hat (Spruchpunkt römisch fünf.). (INT-Vorakt, Bescheid des BFA vom 12.11.2024) Mit Schriftsatz vom 21.11.2024 erhob der BF gegen den Bescheid des BFA vom 12.11.2024 durch seine RV Beschwerde beim BVwG. (INT-Vorakt OZ 1)Mit Schriftsatz vom 21.11.2024 erhob der BF gegen den Bescheid des BFA vom 12.11.2024 durch seine Regierungsvorlage Beschwerde beim BVwG. (INT-Vorakt OZ 1) Mit Teilerkenntnis des BVwG, GZ.: XXXX /3Z, vom 06.12.2024, wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 12.11.2024

§ 18Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und dessen Spruchpunkt IV. ersatzlos behoben. (Teilerkenntnis des BVw

G vom 06.12.2024, OZ 1) Mit Teilerkenntnis des BVwG, GZ.: römisch 40 /3Z, vom 06.12.2024, wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 12.11.2024

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und dessen Spruchpunkt römisch vier. ersatzlos behoben. (Teilerkenntnis des BVwG vom 06.12.2024, OZ 1) Am 22.01.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG im Asylbeschwerdeverfahren des BF statt. (Verhandlungsprotokoll vom 22.01.2025, OZ 1; INT-Vorakt OZ 15) Mit Schreiben vom 07.02.2025 legte das BFA dem BVwG die Akten zur gegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF

§ 22aAbs.

4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme (OZ 1), welche dem RV des BF zur Gegenäußerung übermittelt wurde. Mit Schreiben vom 07.02.2025 legte das BFA dem BVwG die Akten zur gegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme (OZ 1), welche dem Regierungsvorlage des BF zur Gegenäußerung übermittelt wurde. Mit Schriftsatz vom 10.02.2025 gab der BF durch seinen RV eine Stellungnahme ab (OZ 10), und langten am 10.02.2025 ein amtsärztliches Gutachten (OZ 8) sowie eine Anfragenbeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA (OZ 11) beim BVwG ein. Mit Schriftsatz vom 10.02.2025 gab der BF durch seinen Regierungsvorlage eine Stellungnahme ab (OZ 10), und langten am 10.02.2025 ein amtsärztliches Gutachten (OZ 8) sowie eine Anfragenbeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA (OZ 11) beim BVwG ein.

  1. Am 13.02.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF, sein RV, ein Vertreter des BFA sowie ein Dolmetscher für die Sprache Türkisch teilnahmen. Der Sohn und eine Tochter des BF wurden zudem als Zeugen einvernommen. 1.
  2. Weitere Feststellungen: Der BF trägt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Türkei. Seine Identität steht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist haftfähig. Er leidet unter Bluthochdruck und Diabetes sowie Krampfadern an den Beinen, wird deswegen behandelt und nimmt regelmäßig Medikamente ein. Der BF steht in Schubhaft unter regelmäßiger ärztlicher Kontrolle. Aktuell weist der BF einen psychisch und physisch stabilen Allgemeinzustand auf. Der BF ist im Besitz eines am 14.07.2011 ausgestellten und bis 15.17.2021 in Geltung gestandenen türkischen Reisepasses, welchen dieser am 19.03.2018 zum Zwecke der Antragstellung auf Erteilung eines Dauer-Aufenthaltstitels bei der damals zuständigen NAG-Behörde in Vorlage brachte. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2021, wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung

§§ 278bAbs. 2, 15 St

GB und der kriminellen Organisation

§ 278aSt

GB, zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2021, wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung

Paragraphen 278 b, Absatz 2, 15, StGB und der kriminellen Organisation

Paragraph 278 a, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der BF als Vordenker der radikal islamistischen Szene betätigte und dabei die Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten Gottesstaates bewarb, zur Unterstützung dieser terroristischen Vereinigungen aufforderte und im Zusammenwirken einen Standort und Stützpunkt terroristischer Vereinigungen in Österreich formte. Überdies warb er abgesondert zu verfolgenden Personen für terroristische Vereinigungen an, indem er diese Personen in seinen Vorträgen, Predigten und in persönlichen Gesprächen die Teilnahme an dem als „Dschihad“ bezeichneten Glaubenskrieg zur Errichtung des als „Islamischer Staats“ (Kalifat) bezeichneten und schließlich sich weltweit erstreckenden Gottesstaates als die religiöse Pflicht jedes Muslims darstellte und diese zumindest jungen Muslime aufforderte, sich in Erfüllung dieser von ihm so bezeichneten Pflicht an den terroristischen Vereinigungen zu beteiligen und für die Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen gestalteten und sich schließlich weltweit erstreckenden Gottesstaates zu kämpfen. Erschwerend wurden das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen sowie der verwerfliche Beweggrund, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das lange Zurückliegen der Taten, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie die unverschuldet lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StGB) gewertet. Erschwerend wurden das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen sowie der verwerfliche Beweggrund, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das lange Zurückliegen der Taten, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie die unverschuldet lange Verfahrensdauer (Paragraph 34, Absatz 2, StGB) gewertet. Der BF wurde während seiner Strafhaft von 29.07.2024 bis 07.10.2024 im gelockerten Vollzug in einer landwirtschaftlichen Außenstelle der Justizanstalt XXXX angehalten. Ihm wurden am XXXX 2024, XXXX 2024 und XXXX 2024 Sozialtrainings (begleitete Kurzausgänge) und im Zeitraum zwischen 23.08.2024 und 06.10.2024 vier Ausgänge von jeweils drei Tagen gewährt. Der BF hat die beschriebenen Vollzugslockerungen nicht zur Flucht missbraucht. Der BF wurde während seiner Strafhaft von 29.07.2024 bis 07.10.2024 im gelockerten Vollzug in einer landwirtschaftlichen Außenstelle der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Ihm wurden am römisch 40 2024, römisch 40 2024 und römisch 40 2024 Sozialtrainings (begleitete Kurzausgänge) und im Zeitraum zwischen 23.08.2024 und 06.10.2024 vier Ausgänge von jeweils drei Tagen gewährt. Der BF hat die beschriebenen Vollzugslockerungen nicht zur Flucht missbraucht. Der BF hält sich seit 1997 in Österreich auf und wurde zuletzt von XXXX 2019 bis XXXX 2024 durchgehend in Justizanstalten angehalten. Seit XXXX 2024 wird der BF durchgehend in Schubhaft angehalten.Der BF hält sich seit 1997 in Österreich auf und wurde zuletzt von römisch 40 2019 bis römisch 40 2024 durchgehend in Justizanstalten angehalten. Seit römisch 40 2024 wird der BF durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF ist verheiratet und hat fünf Kinder, wovon eine Tochter noch minderjährig ist. Zudem halten sich die Eltern zeitweise sowie ein Bruder des BF in Österreich auf. Der BF weist soziale Bezugspunkte in Österreich auf und hielt in Strafhaft weiterhin Kontakt zu Personen aus dem islamistischen Milieu. Er ging zuletzt von 20.08.2015 bis 31.05.2019 einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich nach und verfügt aktuell über € 70,-. Im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft, kann er wieder in der ehelichen Wohnung Unterkunft nehmen. Der BF lebte vor seiner Inhaftierung im Jahr 2019 mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt in Österreich und wies durchgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Der BF hat während seiner Strafhaft und Schubhaft regelmäßig Besuch von seinen Kindern und seiner Frau erhalten. Die Beziehung des BF zu seiner Frau und seinen Kindern ist nach wie vor aufrecht. Der BF ist nicht bereit, freiwillig in die Türkei zurückzukehren und erweist sich hinsichtlich seiner Verurteilung nicht einsichtig.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Einsichtnahme in die vorgelegten, das gegenständliche Schubhaftverfahren (im Folgenden: SIM-Akt) des BF betreffenden, Verwaltungsakte des BFA, sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt. Ferner durch Einsichtnahme in den, das vorangegangene Schubhaftbeschwerdeverfahren zum Gegenstand habenden Gerichtsakt, Gz.: XXXX (im Folgenden: SIM-Vorakt), sowie in den, das Asylbeschwerdeverfahren des BF betreffenden Gerichtsakt, Gz.: XXXX (im Folgenden: INT-Vorakt). Zudem wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister, in die Sozialversicherungsdatenbank und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).Beweis wurde aufgenommen durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Einsichtnahme in die vorgelegten, das gegenständliche Schubhaftverfahren (im Folgenden: SIM-Akt) des BF betreffenden, Verwaltungsakte des BFA, sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt. Ferner durch Einsichtnahme in den, das vorangegangene Schubhaftbeschwerdeverfahren zum Gegenstand habenden Gerichtsakt, Gz.: römisch 40 (im Folgenden: SIM-Vorakt), sowie in den, das Asylbeschwerdeverfahren des BF betreffenden Gerichtsakt, Gz.: römisch 40 (im Folgenden: INT-Vorakt). Zudem wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister, in die Sozialversicherungsdatenbank und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei). 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (SIM-Akt), den gerichtlichen Vorakten (INT- und SIM-Vorakt) und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei, Sozialversicherungsdatenbank). Der unter II.1.
  3. festgestellte bisherige Verfahrensgang ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen und ergibt sich insbesondere aus den oben jeweils in Klammer zitierten Beweismitteln, denen vom BF nicht – substantiiert – entgegengetreten wurde.Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (SIM-Akt), den gerichtlichen Vorakten (INT- und SIM-Vorakt) und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei, Sozialversicherungsdatenbank). Der unter römisch zwei.1.
  4. festgestellte bisherige Verfahrensgang ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen und ergibt sich insbesondere aus den oben jeweils in Klammer zitierten Beweismitteln, denen vom BF nicht – substantiiert – entgegengetreten wurde. 2.
  5. Zu den sonstigen Feststellungen: Die Identität (Name und Geburtsdatum) und Staatsbürgerschaft des BF konnten aufgrund einer im Akt einliegenden Kopie des abgelaufenen türkischen Reisepasses des BF festgestellt werden. (vgl. Sim-Vorakt AS 503 [OZ 24]) Zudem wurde vom BF bisher keine andere Identität und/oder Staatsbürgerschaft behauptet. So gab der BF auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung an die oben im Spruch genannte Identität zu führen und Staatsangehöriger der Türkei zu sein. (vgl. VH-Protokoll., S. 6)Die Identität (Name und Geburtsdatum) und Staatsbürgerschaft des BF konnten aufgrund einer im Akt einliegenden Kopie des abgelaufenen türkischen Reisepasses des BF festgestellt werden. vergleiche Sim-Vorakt AS 503 [OZ 24]) Zudem wurde vom BF bisher keine andere Identität und/oder Staatsbürgerschaft behauptet. So gab der BF auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung an die oben im Spruch genannte Identität zu führen und Staatsangehöriger der Türkei zu sein. vergleiche VH-Protokoll., S. 6) Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft hat der BF bis dato, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, auch nicht behauptet. Dass der BF in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ist aufgrund der negativen Entscheidung des BFA vom 12.11.2024, über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.10.2025, und dem noch beim BVwG diesbezüglich anhängigen Beschwerdeverfahren, festzustellen. (vgl. INT-Vorakt). Ferner wurde vom BF bis dato nicht behauptet einen internationalen Schutzstatus inne zu haben. Dass der BF in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ist aufgrund der negativen Entscheidung des BFA vom 12.11.2024, über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.10.2025, und dem noch beim BVwG diesbezüglich anhängigen Beschwerdeverfahren, festzustellen. vergleiche INT-Vorakt). Ferner wurde vom BF bis dato nicht behauptet einen internationalen Schutzstatus inne zu haben. Der Besitz eines abgelaufenen Reisepasses beruht auf der im Akt einliegenden Kopie des abgelaufenen türkischen Reisepasses des BF (vgl. SIM-Vorakt AS 503 [OZ 24]) sowie der vom Magistrat XXXX bestätigten Vorlage des originalen Reisepasses durch den BF im Jahr 2018 im Zuge seiner Antragstellung auf Erteilung eines Daueraufenthaltstitels (vgl. SIM-Vorakt AS 491ff [OZ 24]). In der mündlichen Verhandlung – den Besitz des Reisepasses belegend – bot der BF dem BFA die Vorlage desselben an. (vgl. VH-Protokoll S. 12)Der Besitz eines abgelaufenen Reisepasses beruht auf der im Akt einliegenden Kopie des abgelaufenen türkischen Reisepasses des BF vergleiche SIM-Vorakt AS 503 [OZ 24]) sowie der vom Magistrat römisch 40 bestätigten Vorlage des originalen Reisepasses durch den BF im Jahr 2018 im Zuge seiner Antragstellung auf Erteilung eines Daueraufenthaltstitels vergleiche SIM-Vorakt AS 491ff [OZ 24]). In der mündlichen Verhandlung – den Besitz des Reisepasses belegend – bot der BF dem BFA die Vorlage desselben an. vergleiche VH-Protokoll S. 12) Die obigen Feststellungen zur Verurteilung des sowie die näheren Ausführungen zu den konkreten Straftaten des BF und die vom Strafgericht berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe, beruhen auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils (vgl. SIM-Vorakt AS 1017ff [OZ 39[) sowie aus seiner Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die obigen Feststellungen zur Verurteilung des sowie die näheren Ausführungen zu den konkreten Straftaten des BF und die vom Strafgericht berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe, beruhen auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils vergleiche SIM-Vorakt AS 1017ff [OZ 39[) sowie aus seiner Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX 2024, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Ferner wurde weder vom BFA, noch vom BF ein anderer Zeitpunkt der Inschubhaftnahme behauptet. Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 2024, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Ferner wurde weder vom BFA, noch vom BF ein anderer Zeitpunkt der Inschubhaftnahme behauptet. Dass der BF im gelockerten Vollzug in Strafhaft angehalten wurde und ihm wiederholt Sozialtrainings und Ausgänge gewährt wurden, beruht auf einer Auskunft der Justizanstalt XXXX vom 12.02.2025 sowie einer beigefügten Auflistung der dem BF gewährten Vollzugslockerungen. (vgl. OZ 15) Einen Missbrauch besagter Vollzugslockerungen lässt sich weder aus den Akten entnehmen noch wurde dies vom BFA behauptet.Dass der BF im gelockerten Vollzug in Strafhaft angehalten wurde und ihm wiederholt Sozialtrainings und Ausgänge gewährt wurden, beruht auf einer Auskunft der Justizanstalt römisch 40 vom 12.02.2025 sowie einer beigefügten Auflistung der dem BF gewährten Vollzugslockerungen. vergleiche OZ 15) Einen Missbrauch besagter Vollzugslockerungen lässt sich weder aus den Akten entnehmen noch wurde dies vom BFA behauptet. Die oben festgestellten Leiden des BF, ergeben sich zum einen aus seinen Angaben vor dem BFA am 18.07.2024 (vgl. SIM-Vorakt AS 1337 [OZ 46]) und XXXX 2024 (vgl. SIM-Vorakt AS 1791 [OZ 56]) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in seinem Asylbeschwerdeverfahren am 22.01.2025 (vgl. INT-Vorakt, VH-Protokoll S. 3, OZ 16) sowie in der mündlichen Verhandlung am 13.02.
  6. (vgl. VH-Protokoll S. 5, S. 10) Die vorliegenden medizinischen Unterlagen stützen die Angaben des BF in Wesentlichen. So kann diesen entnommen werden, dass der BF wegen Bluthochdruck, Diabetes und Krampfadern – überwiegend medikamentös – behandelt wird und der BF Stützstrümpfe trägt. Auch geht aus diesen hervor, dass der BF einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle unterliegt und sowohl seine Blutzucker- als auch seine Blutdruckwerte regelmäßig überprüft werden. (vgl. OZ 4) Die vom BF in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Behandlung im AKH (vgl. VH-Protokoll S. 10) ist in den medizinischen Unterlagen ebenfalls dokumentiert und liegt dazu auch ein Befund des AKH vom 14.12.2024 vor (vgl. OZ 9). Im besagten Befund wird festgehalten, dass der BF wegen Bluthochdruckes mit fraglicher Symtomatik sowie linksthorakalem, undulierendem, bei Belastung sich verschlechterndem, nicht atemabhängigem und nicht druckdolendem Druck, vorstellig wurde. Das Bestehen von Bluthochdruck (aHTN) sowie Diabetes Mellitus 2 (DM2) wurde zudem als Vorerkrankung festgehalten, sowie dass der BF auf eigenen Wunsch die Behandlung abgebrochen habe, zuvor jedoch über die Konsequenzen eines möglichen Herzinfarktes aufgeklärt worden sei. Als Therapie wurde das Führen eines Blutdrucktagebuches (3x täglich) sowie eine Vorstellung bei einem Internisten voreschlagen (vgl. OZ 9). Der aktuelle Gesundheitszustand des BF beruht auf einem amtsärztlichen Gutachten vom 10.02.2025 (vgl. OZ 8), welchem der BF in der mündlichen Verhandlung nicht – substantiiert – entgegentrat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnten zudem keine Hinweise auf das Bestehen aktuell akuter physischer und/oder psychischer Beeinträchtigungen beim BF wahrgenommen werden. Vielmehr war der BF in der Lage der Verhandlung zu folgen, die an ihn gestellten Fragen zu beantworten und wirkte er durchgehend konzentriert und aufmerksam. Zudem wies der BF eine aufrechte und ruhige Körperhaltung auf, atmete ruhig und ließ nicht erkennen körperlich oder geistig erschöpft zu sein. (vgl. VH-Protokoll S. 6, S. 11) Mit dem Vorbringen Schlafprobleme zu haben, müde zu sein und durch die Schubhaft gestresst zu sein, vermochte der BF entgegen dem amtsärztlichen Gutachten in Zusammenschau mit den persönlichen Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung, das Bestehen aktueller akuter Beeinträchtigungen nicht aufzuzeigen. Die oben festgestellten Leiden des BF, ergeben sich zum einen aus seinen Angaben vor dem BFA am 18.07.2024 vergleiche SIM-Vorakt AS 1337 [OZ 46]) und römisch 40 2024 vergleiche SIM-Vorakt AS 1791 [OZ 56]) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in seinem Asylbeschwerdeverfahren am 22.01.2025 vergleiche INT-Vorakt, VH-Protokoll S. 3, OZ 16) sowie in der mündlichen Verhandlung am 13.02.
  7. vergleiche VH-Protokoll S. 5, S. 10) Die vorliegenden medizinischen Unterlagen stützen die Angaben des BF in Wesentlichen. So kann diesen entnommen werden, dass der BF wegen Bluthochdruck, Diabetes und Krampfadern – überwiegend medikamentös – behandelt wird und der BF Stützstrümpfe trägt. Auch geht aus diesen hervor, dass der BF einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle unterliegt und sowohl seine Blutzucker- als auch seine Blutdruckwerte regelmäßig überprüft werden. vergleiche OZ 4) Die vom BF in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Behandlung im AKH vergleiche VH-Protokoll S. 10) ist in den medizinischen Unterlagen ebenfalls dokumentiert und liegt dazu auch ein Befund des AKH vom 14.12.2024 vor vergleiche OZ 9). Im besagten Befund wird festgehalten, dass der BF wegen Bluthochdruckes mit fraglicher Symtomatik sowie linksthorakalem, undulierendem, bei Belastung sich verschlechterndem, nicht atemabhängigem und nicht druckdolendem Druck, vorstellig wurde. Das Bestehen von Bluthochdruck (aHTN) sowie Diabetes Mellitus 2 (DM2) wurde zudem als Vorerkrankung festgehalten, sowie dass der BF auf eigenen Wunsch die Behandlung abgebrochen habe, zuvor jedoch über die Konsequenzen eines möglichen Herzinfarktes aufgeklärt worden sei. Als Therapie wurde das Führen eines Blutdrucktagebuches (3x täglich) sowie eine Vorstellung bei einem Internisten voreschlagen vergleiche OZ 9). Der aktuelle Gesundheitszustand des BF beruht auf einem amtsärztlichen Gutachten vom 10.02.2025 vergleiche OZ 8), welchem der BF in der mündlichen Verhandlung nicht – substantiiert – entgegentrat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnten zudem keine Hinweise auf das Bestehen aktuell akuter physischer und/oder psychischer Beeinträchtigungen beim BF wahrgenommen werden. Vielmehr war der BF in der Lage der Verhandlung zu folgen, die an ihn gestellten Fragen zu beantworten und wirkte er durchgehend konzentriert und aufmerksam. Zudem wies der BF eine aufrechte und ruhige Körperhaltung auf, atmete ruhig und ließ nicht erkennen körperlich oder geistig erschöpft zu sein. vergleiche VH-Protokoll S. 6, S. 11) Mit dem Vorbringen Schlafprobleme zu haben, müde zu sein und durch die Schubhaft gestresst zu sein, vermochte der BF entgegen dem amtsärztlichen Gutachten in Zusammenschau mit den persönlichen Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung, das Bestehen aktueller akuter Beeinträchtigungen nicht aufzuzeigen. Dem amtsärztlichen Gutachten vom 10.02.2025 ist zudem zu entnehmen, dass der BF haftfähig ist. Dass der BF in regelmäßiger Behandlung steht und wegen seiner Erkrankungen Medikamente einnimmt, ergibt sich eindeutig aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen (vgl. Patientenkartei OZ 9) und den sich damit deckenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (vgl. VH-Protokoll S. 11).Dass der BF in regelmäßiger Behandlung steht und wegen seiner Erkrankungen Medikamente einnimmt, ergibt sich eindeutig aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen vergleiche Patientenkartei OZ 9) und den sich damit deckenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vergleiche VH-Protokoll S. 11). Die Anhaltung des BF in Justizanstalten beruht auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, welchem auch der gemeinsame Wohnsitz mit seiner Familie vor seiner Anhaltung in Strafhaft entnommen werden kann. Ferner gab er BF in der mündlichen Verhandlung an, mit seiner Familie, konkret seiner Frau und den gemeinsamen fünf Kindern, immer im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Dies wurde auch vom Sohn und einer Tochter des BF in der mündlichen Verhandlung im Rahmen ihrer Zeugenaussagen glaubwürdig bestätigt. (vgl. VH-Protokoll, S. 13ff) Die Anhaltung des BF in Justizanstalten beruht auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, welchem auch der gemeinsame Wohnsitz mit seiner Familie vor seiner Anhaltung in Strafhaft entnommen werden kann. Ferner gab er BF in der mündlichen Verhandlung an, mit seiner Familie, konkret seiner Frau und den gemeinsamen fünf Kindern, immer im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Dies wurde auch vom Sohn und einer Tochter des BF in der mündlichen Verhandlung im Rahmen ihrer Zeugenaussagen glaubwürdig bestätigt. vergleiche VH-Protokoll, S. 13ff) Dass der BF nicht bereit ist, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten und seinen eigenen Angaben, insbesondere im Rahmen der Rückkehrberatungen, zuletzt am 31.05.2024 (vgl. OZ 7; SIM-Vorakt AS 1271f [OZ 44]). Ferner war der BF wiederholt, zuletzt am 18.07.2024, nicht bereit das Formblatt zur Beantragung eines HRZ auszufüllen (vgl. SIM-Vorakt: AS 8355 [OZ 34]; AS 1335ff [OZ 46]) gab vor dem BFA am XXXX 2024 an, in Österreich bleiben zu wollen (vgl. SIM-Vorakt AS 1787 [OZ 56]), was er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 22.01.2025 zu verstehen gab (vgl. SIM-Vorakt, VG-Protokoll S. 7, OZ 15). Zudem brachte er am 08.10.2025 bzw. 11.10.2024, seinen Unwillen zurückzukehren zum Ausdruck bringend, einen Asylantrag ein. Auch in der mündlichen Verhandlung gab der BF unter wiederholter Betonung, im Herkunftsstaat bedroht zu werden, zu erkennen, nicht gewillt zu sein freiwillig in die Türkei zurückzukehren und zu diesem Zweck alle rechtlichen Mittel auszuschöpfen. (vgl. VH-Protokoll)Dass der BF nicht bereit ist, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten und seinen eigenen Angaben, insbesondere im Rahmen der Rückkehrberatungen, zuletzt am 31.05.2024 vergleiche OZ 7; SIM-Vorakt AS 1271f [OZ 44]). Ferner war der BF wiederholt, zuletzt am 18.07.2024, nicht bereit das Formblatt zur Beantragung eines HRZ auszufüllen vergleiche SIM-Vorakt: AS 8355 [OZ 34]; AS 1335ff [OZ 46]) gab vor dem BFA am römisch 40 2024 an, in Österreich bleiben zu wollen vergleiche SIM-Vorakt AS 1787 [OZ 56]), was er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 22.01.2025 zu verstehen gab vergleiche SIM-Vorakt, VG-Protokoll S. 7, OZ 15). Zudem brachte er am 08.10.2025 bzw. 11.10.2024, seinen Unwillen zurückzukehren zum Ausdruck bringend, einen Asylantrag ein. Auch in der mündlichen Verhandlung gab der BF unter wiederholter Betonung, im Herkunftsstaat bedroht zu werden, zu erkennen, nicht gewillt zu sein freiwillig in die Türkei zurückzukehren und zu diesem Zweck alle rechtlichen Mittel auszuschöpfen. vergleiche VH-Protokoll) Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich ergeben sich aus der Zusammenschau seiner diesbezüglich konsistenten eigenen Angaben (vgl. SIM-Vorakt: Beschwerdeschriftsatz vom 23.10.2024 OZ 1; Protokoll der Niederschrift vom 18.07.2024, AS 1335f [OZ 46]; VH-Protokoll vom 22.01.2025 S. 4, OZ 15). Die familiären Bezüge des BF wurden zudem auch im Schubhaftbescheid des BFA vom 11.10.2024 festgestellt (vgl. SIM-Vorakt AS 1639ff [OZ 52]) Zudem kann dem Melderegister entnommen werden, dass der BF zuletzt mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, der BF laut Aufzeichnungen der JA XXXX von seiner Frau und seinen Kindern in der Strafhaft (vgl. SIM-Vorakt, AS 423ff [OZ 21 bis OZ 23]), sowie laut Anhaltedatei auch in der Schubhaft regelmäßig besucht wurde. (vgl. Anhaltedatei). Dies wurde auch vom BF sowie seinen als Zeugen einvernommenen Kindern in der mündlichen Verhandlung bestätigt. (vgl. VH-Protokoll, S. 8, S. 13ff) Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich sind dem BF auch soziale Bezugspunkte im Bundesgebiet – wie von diesem in der mündlichen Verhandlung auch vorgebracht (vgl. VH-Protokoll S. 7) – zuzuerkennen. Die Besuche von Personen aus dem Islamistischen Milieu kann den Besuchsaufzeichnungen der JA XXXX in Zusammenschau mit den im Strafurteil des BF genannten Personen, welche teilweise mit den protokollierten Besuchern des BF übereinstimmen, entnommen werden. Ferner gestand der BF vor dem BFA am XXXX 2024 ein, im Strafhaft mit einem Mittäter in Kontakt getreten zu sein. (vgl. SIM-Vorakt AS 1791 [OZ 56]) Anhaltspunkte, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft nicht wieder bei seiner Familie Unterkunft nehmen könnte, konnten nicht festgestellt werden. Vielmehr vermeinte der BF wiederholt, wieder in der ehelichen Wohnung Unterkunft nehmen zu können, insbesondere in seiner Stellungnahme vom 10.02.2025 (vgl. OZ 10), in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 22.01.2025 (vgl. SIM-Vorakt, OZ 15), sowie in der mündlichen Verhandlung am 13.02.2025 (vgl. VH-Protokoll, S. 8) Ferner gaben seine als Zeugen einvernommenen Kinder in der mündlichen Verhandlung befragt an, dass der BF im Falle seiner Entlassung wieder bei ihnen, konkret im Haushalt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, wohnen könne und dies von ihnen sogar gewünscht werde. Ferner brachten diese übereinstimmend vor, nach wie vor eine enge Beziehung zum BF zu pflegen, welche selbst durch seine Verurteilung und Inhaftierung keinen Abbruch erfahren hätte. (vgl. VH-Protokoll S.13ff) Dass die Beziehung zwischen dem BF und seiner Kernfamilie nach wie vor besteht und intakt ist, ergibt sich aus den diesbezüglich gleichlautenden Angaben des BF und seiner Kinder in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem vom erkennenden Richter in besagter Verhandlung diesbezüglich gewonnenen persönlichen Eindruck. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich ergeben sich aus der Zusammenschau seiner diesbezüglich konsistenten eigenen Angaben vergleiche SIM-Vorakt: Beschwerdeschriftsatz vom 23.10.2024 OZ 1; Protokoll der Niederschrift vom 18.07.2024, AS 1335f [OZ 46]; VH-Protokoll vom 22.01.2025 S. 4, OZ 15). Die familiären Bezüge des BF wurden zudem auch im Schubhaftbescheid des BFA vom 11.10.2024 festgestellt vergleiche SIM-Vorakt AS 1639ff [OZ 52]) Zudem kann dem Melderegister entnommen werden, dass der BF zuletzt mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, der BF laut Aufzeichnungen der JA römisch 40 von seiner Frau und seinen Kindern in der Strafhaft vergleiche SIM-Vorakt, AS 423ff [OZ 21 bis OZ 23]), sowie laut Anhaltedatei auch in der Schubhaft regelmäßig besucht wurde. vergleiche Anhaltedatei). Dies wurde auch vom BF sowie seinen als Zeugen einvernommenen Kindern in der mündlichen Verhandlung bestätigt. vergleiche VH-Protokoll, S. 8, S. 13ff) Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich sind dem BF auch soziale Bezugspunkte im Bundesgebiet – wie von diesem in der mündlichen Verhandlung auch vorgebracht vergleiche VH-Protokoll S. 7) – zuzuerkennen. Die Besuche von Personen aus dem Islamistischen Milieu kann den Besuchsaufzeichnungen der JA römisch 40 in Zusammenschau mit den im Strafurteil des BF genannten Personen, welche teilweise mit den protokollierten Besuchern des BF übereinstimmen, entnommen werden. Ferner gestand der BF vor dem BFA am römisch 40 2024 ein, im Strafhaft mit einem Mittäter in Kontakt getreten zu sein. vergleiche SIM-Vorakt AS 1791 [OZ 56]) Anhaltspunkte, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft nicht wieder bei seiner Familie Unterkunft nehmen könnte, konnten nicht festgestellt werden. Vielmehr vermeinte der BF wiederholt, wieder in der ehelichen Wohnung Unterkunft nehmen zu können, insbesondere in seiner Stellungnahme vom 10.02.2025 vergleiche OZ 10), in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 22.01.2025 vergleiche SIM-Vorakt, OZ 15), sowie in der mündlichen Verhandlung am 13.02.2025 vergleiche VH-Protokoll, S. 8) Ferner gaben seine als Zeugen einvernommenen Kinder in der mündlichen Verhandlung befragt an, dass der BF im Falle seiner Entlassung wieder bei ihnen, konkret im Haushalt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, wohnen könne und dies von ihnen sogar gewünscht werde. Ferner brachten diese übereinstimmend vor, nach wie vor eine enge Beziehung zum BF zu pflegen, welche selbst durch seine Verurteilung und Inhaftierung keinen Abbruch erfahren hätte. vergleiche VH-Protokoll S.13ff) Dass die Beziehung zwischen dem BF und seiner Kernfamilie nach wie vor besteht und intakt ist, ergibt sich aus den diesbezüglich gleichlautenden Angaben des BF und seiner Kinder in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem vom erkennenden Richter in besagter Verhandlung diesbezüglich gewonnenen persönlichen Eindruck. Die letzte Beschäftigung des BF beruht auf einem Sozialversicherungsauszug und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (vgl. VH-Protokoll S. 7). Dem BF kommt aktuell nur faktischer Abschiebeschutz zu, und wäre er daher auch nicht berechtigt legal einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die finanziellen Mittel des BF beruhen auf der Anhaltedatei, wonach der BF aktuell im Besitz von € 70,- ist. In der mündlichen Verhandlung wurde vom BF nicht behauptet über mehr Barmittel zu verfügen. Die letzte Beschäftigung des BF beruht auf einem Sozialversicherungsauszug und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vergleiche VH-Protokoll S. 7). Dem BF kommt aktuell nur faktischer Abschiebeschutz zu, und wäre er daher auch nicht berechtigt legal einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die finanziellen Mittel des BF beruhen auf der Anhaltedatei, wonach der BF aktuell im Besitz von € 70,- ist. In der mündlichen Verhandlung wurde vom BF nicht behauptet über mehr Barmittel zu verfügen. Die Feststellung, dass der BF hinsichtlich seiner Verurteilung nicht einsichtig ist, ergibt sich aus den wiederholt leugnenden Vorbringen des BF vor dem BFA und dem BVwG. Der BF versuchte wiederholt durch Verweis darauf, wegen des Tatverdachtes des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung (§ 246 StGB) freigesprochen worden zu sein, seine unmittelbare Gefährlichkeit für Österreich zu verneinen. Ferner verleugnete der BF es – zumindest teilweise –, sich für den „IS“ und dessen Handlungen ausgesprochen zu haben. (vgl. INT-Vorakt, VH-Protokoll S. 10 [OZ 16]; SIM-Vorakt, AS 1341 [OZ 56]) In der mündlichen Verhandlung am 13.02.2025 vermeinte der BF, die Grausamkeiten der besagten islamistischen Gruppierung nicht gutzuheißen und gegen diese zu sein. (vgl. VH-Protokoll, S. 12) Der BF lässt dabei außer Acht, rechtskräftig von einem österreichischen Gericht in einem rechtstaatlichen Verfahren, unter anderem gerade wegen seiner Befürwortung der Handlungen des „IS“ im Hinblick auf die Errichtung eines „Kalifates“ verurteilt worden zu sein, und eine Gefährdung öffentlicher Interessen der Republik Österreich auch dann vorliegen kann, wenn sich die Straftat nicht unmittelbar gegen diese richtet. Allein schon der Umstand, dass die Straftatbestände, wegen derer der BF verurteilt wurde, Eingang in das österreichische Strafgesetzbuch gefunden haben, zeigt auf, dass die Begehung selbiger nicht geduldet werden und öffentliche Interessen widerstreiten. Wenn der BF auch vorbringt, dass Strafurteil akzeptiert zu haben, kann im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass der BF hinsichtlich seiner Verurteilung einsichtig ist. Die Feststellung, dass der BF hinsichtlich seiner Verurteilung nicht einsichtig ist, ergibt sich aus den wiederholt leugnenden Vorbringen des BF vor dem BFA und dem BVwG. Der BF versuchte wiederholt durch Verweis darauf, wegen des Tatverdachtes des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung (Paragraph 246, StGB) freigesprochen worden zu sein, seine unmittelbare Gefährlichkeit für Österreich zu verneinen. Ferner verleugnete der BF es – zumindest teilweise –, sich für den „IS“ und dessen Handlungen ausgesprochen zu haben. vergleiche INT-Vorakt, VH-Protokoll S. 10 [OZ 16]; SIM-Vorakt, AS 1341 [OZ 56]) In der mündlichen Verhandlung am 13.02.2025 vermeinte der BF, die Grausamkeiten der besagten islamistischen Gruppierung nicht gutzuheißen und gegen diese zu sein. vergleiche VH-Protokoll, S. 12) Der BF lässt dabei außer Acht, rechtskräftig von einem österreichischen Gericht in einem rechtstaatlichen Verfahren, unter anderem gerade wegen seiner Befürwortung der Handlungen des „IS“ im Hinblick auf die Errichtung eines „Kalifates“ verurteilt worden zu sein, und eine Gefährdung öffentlicher Interessen der Republik Österreich auch dann vorliegen kann, wenn sich die Straftat nicht unmittelbar gegen diese richtet. Allein schon der Umstand, dass die Straftatbestände, wegen derer der BF verurteilt wurde, Eingang in das österreichische Strafgesetzbuch gefunden haben, zeigt auf, dass die Begehung selbiger nicht geduldet werden und öffentliche Interessen widerstreiten. Wenn der BF auch vorbringt, dass Strafurteil akzeptiert zu haben, kann im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass der BF hinsichtlich seiner Verurteilung einsichtig ist.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1 Zum Fortsetzungsausspruch: 3.1.
  9. Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet: § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet: „§ 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die

Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-VG lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

§ 52Abs.

8 FPG normiert, dass die Rückkehrentscheidung im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar wird und den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet.

Paragraph 52, Absatz 8, FPG normiert, dass die Rückkehrentscheidung im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar wird und den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Der mit „Besondere Verfahrensbestimmungen“ titulierte § 59 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Besondere Verfahrensbestimmungen“ titulierte Paragraph 59, FPG lautet auszugsweise: „[…]

(4)Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(5)Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  1. und
  2. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

§ 53Abs. 2 und 3 hervorgekommen.

(5)Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  1. und
  2. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.

(6)Wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, wird eine Rückkehrentscheidung vorübergehend nicht durchführbar,
  1. bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (§ 17 BFA-VG) oder
  2. bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (Paragraph 17, BFA-VG) oder
  3. bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (§ 18 BFA-VG).
  4. bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Paragraph 18, BFA-VG). Handelt es sich um einen Folgeantrag

§ 2Abs. 1 Z 23 Asyl

G 2005 so gilt § 12a AsylG 2005.“Handelt es sich um einen Folgeantrag

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 so gilt Paragraph 12 a, AsylG 2005.“

§ 16Abs.

4 BFA-VG ist eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG erlassen wurde, durchsetzbar, wenn der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG ist eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, durchsetzbar, wenn der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. 3.1.

  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Schubhaft kann keinesfalls dazu dienen, den Fremden von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (Hinweis E
  2. Februar 2008, 2007/21/0446; E
  3. März 2006, 2004/21/0039), weil die Annahme, die Schubhaft ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt (Hinweis
  4. Mai 2007, 2006/21/0052; E
  5. August 2006, 2006/21/0087). Daran ist festzuhalten. Der Verurteilung eines Fremden kann aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann. (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542)Die Schubhaft kann keinesfalls dazu dienen, den Fremden von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (Hinweis E
  6. Februar 2008, 2007/21/0446; E
  7. März 2006, 2004/21/0039), weil die Annahme, die Schubhaft ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt (Hinweis
  8. Mai 2007, 2006/21/0052; E
  9. August 2006, 2006/21/0087). Daran ist festzuhalten. Der Verurteilung eines Fremden kann aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann. vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542) Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 sieht vor, dass die Schubhaft nur solange aufrechterhalten werden darf, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Schubhaft kann aber generell ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (VwGH 24.8.2022, Ra 2021/21/0230). Die Freiheitsentziehung darf nämlich ausschließlich das Ziel verfolgen, einen Fremden außer Landes zu schaffen. Aus der Zweckbindung der Freiheitsentziehung folgt, dass sie unzulässig ist, wenn ein Fremder aus faktischen Gründen nicht abgeschoben werden kann. Das Ziel - die Außerlandesschaffung - kann dann nämlich nicht erreicht werden (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0424). Das gilt freilich auch für den Fall, dass eine Abschiebung aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist. Daraus folgt, dass die Anordnung und der Vollzug auch einer auf § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 gestützten, (zunächst) der Verfahrenssicherung dienenden Schubhaft dann nicht in Betracht kommt, wenn von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung in den Zielstaat (innerhalb der Schubhafthöchstdauer) nicht realisierbar sein wird (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0290)Paragraph 80, Absatz eins, FrPolG 2005 sieht vor, dass die Schubhaft nur solange aufrechterhalten werden darf, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Schubhaft kann aber generell ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (VwGH 24.8.2022, Ra 2021/21/0230). Die Freiheitsentziehung darf nämlich ausschließlich das Ziel verfolgen, einen Fremden außer Landes zu schaffen. Aus der Zweckbindung der Freiheitsentziehung folgt, dass sie unzulässig ist, wenn ein Fremder aus faktischen Gründen nicht abgeschoben werden kann. Das Ziel - die Außerlandesschaffung - kann dann nämlich nicht erreicht werden (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0424). Das gilt freilich auch für den Fall, dass eine Abschiebung aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist. Daraus folgt, dass die Anordnung und der Vollzug auch einer auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 gestützten, (zunächst) der Verfahrenssicherung dienenden Schubhaft dann nicht in Betracht kommt, wenn von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung in den Zielstaat (innerhalb der Schubhafthöchstdauer) nicht realisierbar sein wird vergleiche VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0290) (Auch) Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 ist daran geknüpft, dass sich die konkrete Schubhaft als verhältnismäßig erweist. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 76 Abs. 2 Z 1 legcit. und ist aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl. VfGH 20.9.2011, B 1447/10, VfSlg. 19.472/2011) geboten. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zufolge § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden "in Betracht zu ziehen". Neben dem Gesichtspunkt des § 76 Abs. 2a legcit. ist auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177; VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0005). Die Überlegung, ein offenes Asylverfahren schließe unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht (per se) die Anwendung des § 76 Abs. 2 Z 1 legcit. aus, ist zwar zutreffend. Einer nicht näher abschätzbaren weiteren Dauer des Asylverfahrens und damit folgend der nicht absehbaren Dauer der weiteren Anhaltung nach § 76 Abs. 2 Z 1 legcit. jegliche Bedeutung abzusprechen, widerspricht dem Grundsatz, dass eine Schubhaft nur dann verhängt und aufrechterhalten werden darf, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144). Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 legcit. ist nämlich

§ 80Abs. 5 Fr

PolG 2005 insoweit zeitlich beschränkt, als sie bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von zehn Monaten nicht überschreiten darf. Wäre - ungeachtet der gesetzlichen Entscheidungsfristen (siehe vor allem § 22 Abs. 6 AsylG 2005), von deren Einhaltung, aber nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann - von vornherein damit zu rechnen, dass es innerhalb dieses Zeitrahmens nicht zur Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommen werde, so erwiese sich eine dennoch verhängte oder aufrechterhaltene Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 somit regelmäßig als rechtswidrig. Die nach der genannten Bestimmung verhängte Schubhaft kann ihren Zweck nämlich nur dann entfalten, wenn der Fremde dann auch für den Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) zur Verfügung steht (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Es ist unverzichtbar, bei Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 die Dauer des Asylverfahrens näher in den Blick zu nehmen und Ermittlungen (naheliegend durch Erkundigungen beim zuständigen Entscheidungsorgan) dazu anzustellen, wann mit dessen Abschluss gerechnet werden könne. (vgl. VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004)(Auch) Verhängung von Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 ist daran geknüpft, dass sich die konkrete Schubhaft als verhältnismäßig erweist. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, legcit. und ist aus verfassungsrechtlichen Gründen vergleiche VfGH 20.9.2011, B 1447/10, VfSlg. 19.472 aus 2011,) geboten. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zufolge Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden "in Betracht zu ziehen". Neben dem Gesichtspunkt des Paragraph 76, Absatz 2 a, legcit. ist auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177; VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0005). Die Überlegung, ein offenes Asylverfahren schließe unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht (per se) die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, legcit. aus, ist zwar zutreffend. Einer nicht näher abschätzbaren weiteren Dauer des Asylverfahrens und damit folgend der nicht absehbaren Dauer der weiteren Anhaltung nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, legcit. jegliche Bedeutung abzusprechen, widerspricht dem Grundsatz, dass eine Schubhaft nur dann verhängt und aufrechterhalten werden darf, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann vergleiche VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144). Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, legcit. ist nämlich

Paragraph 80, Absatz 5, FrPolG 2005 insoweit zeitlich beschränkt, als sie bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von zehn Monaten nicht überschreiten darf. Wäre - ungeachtet der gesetzlichen Entscheidungsfristen (siehe vor allem Paragraph 22, Absatz 6, AsylG 2005), von deren Einhaltung, aber nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann - von vornherein damit zu rechnen, dass es innerhalb dieses Zeitrahmens nicht zur Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommen werde, so erwiese sich eine dennoch verhängte oder aufrechterhaltene Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 somit regelmäßig als rechtswidrig. Die nach der genannten Bestimmung verhängte Schubhaft kann ihren Zweck nämlich nur dann entfalten, wenn der Fremde dann auch für den Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) zur Verfügung steht vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Es ist unverzichtbar, bei Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 die Dauer des Asylverfahrens näher in den Blick zu nehmen und Ermittlungen (naheliegend durch Erkundigungen beim zuständigen Entscheidungsorgan) dazu anzustellen, wann mit dessen Abschluss gerechnet werden könne. vergleiche VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004) 3.1.3. §22a Abs. 4 BFA-VG bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der BF seit XXXX 2024 in Schubhaft angehalten wird. 3.1.3. §22a Absatz 4, BFA-VG bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der BF seit römisch 40 2024 in Schubhaft angehalten wird. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr, das Bestehen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

§ 67

FPG sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr, das Bestehen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, FPG sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige und durchsetz-, jedoch nicht durchführbare, aufenthaltsbeendende Maßnahme samt unbefristeten Einreiseverbot aktuell vor. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit selbiger war

§ 59Abs.

4 FPG bis zum XXXX 2024, aufgrund der auf ein strafgerichtliches Urteil gestützten Anhaltung des BF in Strafhaft, aufgeschoben. Aufgrund der Antragstellung des BF auf internationalen Schutz am 08.10.2024 bzw. 11.10.2024, sowie der durch Teilerkenntnis des BVwG vom 06.12.2024 zuerkannten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 12.11.2024, unter gleichzeitiger Behebung des die aufschiebende Wirkung ausschließenden Spruchpunktes des besagten Bescheides, ist die Rückkehrentscheidung

§ 59Abs.

6 FPG gegenwärtig nicht durchführbar. 3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige und durchsetz-, jedoch nicht durchführbare, aufenthaltsbeendende Maßnahme samt unbefristeten Einreiseverbot aktuell vor. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit selbiger war

Paragraph 59, Absatz 4, FPG bis zum römisch 40 2024, aufgrund der auf ein strafgerichtliches Urteil gestützten Anhaltung des BF in Strafhaft, aufgeschoben. Aufgrund der Antragstellung des BF auf internationalen Schutz am 08.10.2024 bzw. 11.10.2024, sowie der durch Teilerkenntnis des BVwG vom 06.12.2024 zuerkannten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 12.11.2024, unter gleichzeitiger Behebung des die aufschiebende Wirkung ausschließenden Spruchpunktes des besagten Bescheides, ist die Rückkehrentscheidung

Paragraph 59, Absatz 6, FPG gegenwärtig nicht durchführbar. Aufgrund der Antragstellung des BF auf internationalen Schutz am 08.10.2024 bzw. 11.10.2024 wurde über den BF mit Bescheid des BFA vom 11.10.2024 die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet, welcher mit Entlassung des BF aus der Strafhaft in Geltung trat. Der BF wurde, gestützt auf den zuvor genannten Bescheid, am XXXX 2024 in Schubhaft genommen und wird seither durchgehend in selbiger angehalten. Aufgrund der Antragstellung des BF auf internationalen Schutz am 08.10.2024 bzw. 11.10.2024 wurde über den BF mit Bescheid des BFA vom 11.10.2024 die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet, welcher mit Entlassung des BF aus der Strafhaft in Geltung trat. Der BF wurde, gestützt auf den zuvor genannten Bescheid, am römisch 40 2024 in Schubhaft genommen und wird seither durchgehend in selbiger angehalten. Mit Er

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