Obsah (9)
§ 28Art. 133§ 3§ 8Artikel 15§ 37§ 39Artikel 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW604 2300696-1 Spruch, W604 2300696-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 17.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 18.07.2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine niederschriftliche Erstbefragung statt, in welcher er sich antragsbegründend auf den Militärdienst in der syrischen Armee berief, er wolle keine Waffe tragen.
- Aus Anlass des Antrages auf internationalen Schutz erfolgte am 05.06.2024 die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Fluchtvorbringen aufrecht, er wolle mit dem Krieg nichts zu tun haben und niemanden töten.
- Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine mit einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III).3. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine mit einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei).
- Gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Spruchpunkt I richtet sich die vorliegende und mit Einlangen bei der belangten Behörde am 01.10.2024 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Das Begehren auf Beschwerdestattgebung stützt sich unter gleichzeitiger Darlegung der allgemeinen Länderberichtslage auf inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer werde für den syrischen Reservedienst gesucht, es drohe Verfolgung im Verweigerungsfall. Die belangte Behörde habe ungenügend ermittelt und sich überhaupt mit Länderberichten unzureichend auseinandergesetzt, der Beschwerdeführer erfülle mit Indizwirkung ausgestattete UNHCR-Risikoprofile als Wehrdienstentzieher sowie als tatsächlicher oder vermeintlicher Gegner der syrischen Regierung.
- Gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins richtet sich die vorliegende und mit Einlangen bei der belangten Behörde am 01.10.2024 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Das Begehren auf Beschwerdestattgebung stützt sich unter gleichzeitiger Darlegung der allgemeinen Länderberichtslage auf inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer werde für den syrischen Reservedienst gesucht, es drohe Verfolgung im Verweigerungsfall. Die belangte Behörde habe ungenügend ermittelt und sich überhaupt mit Länderberichten unzureichend auseinandergesetzt, der Beschwerdeführer erfülle mit Indizwirkung ausgestattete UNHCR-Risikoprofile als Wehrdienstentzieher sowie als tatsächlicher oder vermeintlicher Gegner der syrischen Regierung.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2024 vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.01.2025 unter Anwesenheit sowohl des Beschwerdeführers und dessen rechtlicher Vertretung als auch einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, von Seiten der belangten Behörde wurde von einer Teilnahme Abstand genommen. Der Beschwerdeführer verwies bei dieser Gelegenheit auf asylrelevante Verfolgungsgefahren aus Gründen seiner Religionszugehörigkeit sowie seiner erfolgten Wehrdienstableistung für das vormalige syrische Regime. Die politische Situation sei unabsehbar volatil, die weiteren Vorgehensweisen der als Terrororganisation eingestuften HTS seien nicht abschätzbar und erfordere die unzureichende Länderberichtslage ein Zuwarten mit der Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , ist syrischer Staatsbürger christlich-orthodoxen Glaubens, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit. Er ist verheiratet und hat eine minderjährige Tochter, diese befindet sich zusammen mit der Kindesmutter und den Eltern des Beschwerdeführers in Syrien. Der einzige Bruder ist in Österreich asylberechtigt, die Halbschwester lebt in den Niederlanden. Der Beschwerdeführer ist in Österreich auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung erwerbstätig und bezieht Einkünfte von monatlich netto EUR 1.
- Er hat keine physischen oder psychischen Beschwerden, strafrechtliche Verurteilungen liegen gegen ihn in Österreich nicht vor.1.1.
- Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist syrischer Staatsbürger christlich-orthodoxen Glaubens, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit. Er ist verheiratet und hat eine minderjährige Tochter, diese befindet sich zusammen mit der Kindesmutter und den Eltern des Beschwerdeführers in Syrien. Der einzige Bruder ist in Österreich asylberechtigt, die Halbschwester lebt in den Niederlanden. Der Beschwerdeführer ist in Österreich auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung erwerbstätig und bezieht Einkünfte von monatlich netto EUR 1.
- Er hat keine physischen oder psychischen Beschwerden, strafrechtliche Verurteilungen liegen gegen ihn in Österreich nicht vor. 1.1.
- Der Beschwerdeführer stammt aus dem Gouvernement Damaskus, wo er im nordwestlich des Gouvernements und in südöstlicher Nähe der gleichnamigen Provinzhauptstadt gelegenen Ort XXXX geboren und in familiärer Einbettung in der eigenen Wohnung der Familie aufgewachsen ist. Er besuchte hier über neun Jahre die Schule, erwarb im Anschluss eine berufliche Ausbildung als Elektriker und arbeitete fortan in diesem Beruf. Nach wie vor befinden sich seine Eltern am früheren Wohnsitz, sie erwirtschaften ihren Lebensunterhalt über ihr eigenes Geschäft. Seine Ehefrau und das gemeinsame Kind leben teils bei der Schwiegerfamilie und teils bei den Eltern des Beschwerdeführers, sie werden von beiden Familien unterstützt. Zu keinem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer einen syrischen Wohnsitz außerhalb des Ortes XXXX .1.1.
- Der Beschwerdeführer stammt aus dem Gouvernement Damaskus, wo er im nordwestlich des Gouvernements und in südöstlicher Nähe der gleichnamigen Provinzhauptstadt gelegenen Ort römisch 40 geboren und in familiärer Einbettung in der eigenen Wohnung der Familie aufgewachsen ist. Er besuchte hier über neun Jahre die Schule, erwarb im Anschluss eine berufliche Ausbildung als Elektriker und arbeitete fortan in diesem Beruf. Nach wie vor befinden sich seine Eltern am früheren Wohnsitz, sie erwirtschaften ihren Lebensunterhalt über ihr eigenes Geschäft. Seine Ehefrau und das gemeinsame Kind leben teils bei der Schwiegerfamilie und teils bei den Eltern des Beschwerdeführers, sie werden von beiden Familien unterstützt. Zu keinem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer einen syrischen Wohnsitz außerhalb des Ortes römisch 40 . 1.1.
- Im Juni 2023 verließ der Beschwerdeführer den Staat Syrien in Umgehung der offiziellen Grenzbürokratie in Richtung des Libanon. Von dort aus brach er schließlich in Richtung Europa auf, um am 17.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen. 1.1.
- Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX mit Einlangen am 01.10.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 07.10.2024, eingelangt am 14.10.2024, vorgelegt.1.1.
- Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 mit Einlangen am 01.10.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 07.10.2024, eingelangt am 14.10.2024, vorgelegt. , 1.
- Zu den weiteren Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
- Die Ortschaft XXXX steht unter oppositioneller Kontrolle unter Führung der HTS, ebenso die angrenzenden Gebiete in der großräumigen Umgebung.1.2.
- Die Ortschaft römisch 40 steht unter oppositioneller Kontrolle unter Führung der HTS, ebenso die angrenzenden Gebiete in der großräumigen Umgebung. 1.2.
- Der Beschwerdeführer hat seinen Grundwehrdienst in Syrien über insgesamt ungefähr zwei Jahre und beginnend noch vor den gewaltsamen Auseinandersetzungen im Jahr 2011 abgeleistet. Er wurde im Rang eines einfachen Soldaten als Koch eingesetzt und letztlich ordnungsgemäß entlassen, die Militärdienstableistung erfolgte nicht freiwillig. 1.2.
- Der Beschwerdeführer hat keine gegen die HTS oder sonstige vormals oppositionelle Gruppierungen gerichtete politische Überzeugung und ist wie auch die Mitglieder seiner Familie zu keinem Zeitpunkt mit einer solchen in Erscheinung getreten. 1.2.
- Es wird als wahr unterstellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers als Lehrerin gearbeitet und diesen Beruf ungefähr mit Ende Dezember 2024 aufgegeben hat, weil sie kein Kopftuch trug, deshalb Schikanen ausgesetzt war und vom Direktor der Schule für den Fall einer weiteren Berufsausübung zum Tragen eines Kopftuches aufgefordert wurde. 1.2.
- Es wird als wahr unterstellt, dass dem Vater des Beschwerdeführers spätestens Anfang Jänner 2025 mit der Schließung seines Geschäftes gedroht wurde, sollte er weiterhin auch Schweinefleisch oder Alkohol verkaufen. Eine Geschäftsschließung ist daraufhin nicht erfolgt, auch sonst hat es in weiterer Folge keine Konsequenzen gegeben. 1.
- Zur Situation im Herkunftsland Syrien: 1.3.
- Allgemeine Situation und politische Lage: 1.3.1.
- Allgemeines: Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Als die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt waren die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Ab März 2020 trat der Konflikt in eine Patt-Phase ein, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Das Assad-Regime kontrollierte rund 70% des syrischen Territoriums. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten – auf syrischem Territorium tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen. Am 27.11.2024 wurde von Seiten oppositioneller Kräfte unter Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) nach umfangreicher Vorbereitung eine Operation unter dem Titel „Abschreckung der Aggression“ gestartet, welche rasch bedeutende Kontrollveränderungen auf dem syrischen Staatsgebiet zur Folge hatte. Am 08.12.2024 erlangten die Operationskräfte die Kontrolle über Damaskus und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Regimes. Der frühere Machthaber Bashar Al Assad hat das Land verlassen und sich auf russisches Territorium begeben. Die nunmehr machtausübenden Akteure haben insgesamt eine Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht gestellt, der diesbezügliche Zeitplan beinhaltet die Installation einer neuen Verfassung in drei Jahren, die Abhaltung von Wahlen in vier Jahrend sowie die Auflösung sowohl aller Geheimdienste als auch der HTS. 1.3.1.
- Zur Lage in Westsyrien vor 27.11.2024: Die HTS, welche von Seiten der US-Regierung und auch von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestuft wurde, versuchte in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Ihr wurden in dieser Zeit Menschenrechtsverletzungen (auch gegenüber religiösen Minderheiten) und u.a. willkürliche Verhaftungen, mangelnde Rechtsstaatlichkeit auf Basis einer religiösen Gerichtsbarkeit, gewaltsame Niederschlagungen von Protesten sowie das Verschwindenlassen von Personen vorgeworfen. 1.3.
- Zur allgemeinen Sicherheitslage in Syrien: Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika sowie nichtstaatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv seien. Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte, Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen. Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen. Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA, mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden. Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen. Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Seit Beginn der oppositionellen Offensive am 27.11.2024 sind nach Schätzungen insgesamt 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten. In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden. Anführer al-Joulani hat die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben. Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus. Israelische Streitkräfte flogen nach der oppositionellen Machtergreifung Angriffe gegen Ziele auf syrischem Territorium, US-einheiten führten Luftangriffe gegen den Islamischen Staat aus. 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage und Versorgung: Obwohl die UN-Kommission die Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vor dem Sturz des syrischen Regimes in absoluten Zahlen betrachtet für die große Mehrzahl bei Kräften der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten sah, wurden für alle Konfliktparteien und alle Regionen des Landes Menschenrechtsverstöße dokumentiert. Die Opposition versprach nach Machterlangung am 08.12.2024, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten. Ein systematisches Vorgehen gegen Christinnen und Christen findet nicht statt. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. Die syrischen Banken haben ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufgenommen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren. Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung. 1.3.
- Rechtssicherheit in Syrien: In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist eine Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. 1.3.
- Zum Wehr- und Reservedienst in den syrischen Streitkräften: Für männliche syrische Staatsbürger war vor dem Machtwechsel im Dezember 2024 im Alter von 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend, nach Absolvierung des Wehrdienstes konnte eine Einberufung um Reservedienst folgen. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b galt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wurde, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes betrug 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen hatten. Für männliche syrische Staatsbürger war vor dem Machtwechsel im Dezember 2024 im Alter von 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend, nach Absolvierung des Wehrdienstes konnte eine Einberufung um Reservedienst folgen. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, galt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wurde, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes betrug 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen hatten. Nach der Machterlangung durch oppositionelle Kräfte wurden die Soldaten der Regierung von Seiten des Armeekommandos außer Dienst gestellt. Der Militärdienst in der syrischen Armee unter dem vormaligen Regime ist nicht mehr existent, seit der oppositionellen Machtübernahme wurde bislang kein verpflichtender Militärdienst eingerichtet. , 1.3.
- Militärdienst in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien oder bei sonstigen bewaffneten Gruppierungen: Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, die Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. Anders als die frühere Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen (früher) kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. In den von den beiden Gruppierungen vor der Offensive im November 2024 kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrschte kein Mangel an Männern, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. 1.3.
- Bewegungsfreiheit (zuletzt geändert am 13.03.2024): 1.3.7.
- Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens: Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit vor, 'außer eine gerichtliche Entscheidung oder die Umsetzung von Gesetzen' schränken diese ein. 1.3.7.
- Betreten und Verlassen des früheren Regimegebietes Es war laut niederländischem Außenministerium nicht möglich, frei vom Regimegebiet in die Gebiete der (vormals) sog. Errettungsregierung (Anm.: mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der Syrischen Interimsregierung (Anm.: mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen und in umgekehrter Richtung. Es war auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der Syrischen Interimsregierung zu gelangen. Reisen zwischen dem Gebiet der sog. Errettungsregierung und der Syrischen Interimsregierung waren möglich.Es war laut niederländischem Außenministerium nicht möglich, frei vom Regimegebiet in die Gebiete der (vormals) sog. Errettungsregierung Anmerkung, mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der Syrischen Interimsregierung Anmerkung, mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen und in umgekehrter Richtung. Es war auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der Syrischen Interimsregierung zu gelangen. Reisen zwischen dem Gebiet der sog. Errettungsregierung und der Syrischen Interimsregierung waren möglich. 1.3.
- Ein- und Ausreisesituation an Grenzübergängen: Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger. Der Grenzübergang Semalka-Faysh Khabour ist aktuell für Zivilpersonen offen und steht unter ausschließlich kurdischer Kontrolle.
- Beweiswürdigung Soweit beweiswürdigend auf die Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung verwiesen wird, beziehen sich entsprechende Zitate auf die am 24.01.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung (im Folgenden: Verhandlungsschrift), mit Hinweisen auf Angaben vor der belangten Behörde wird auf die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.06.2024 abgestellt (im Folgenden: Einvernahmeprotokoll). Vereinzelt werden von Seiten des erkennenden Gerichtes Rechtschreibungs- und Grammatikkorrekturen in wörtlich zitierten Protokollauszügen vorgenommen, auf entsprechend gesonderte Hinweise wird in den nachstehenden Klammerausdrücken im Einzelnen verzichtet. 2.
- Zu den Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers unter Punkt 1.1.: 2.1.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, namentlich seine (im Verfahren getragene) Identität, seine Geburtsdaten und Muttersprache, seine syrische Staatsangehörigkeit, seine familiäre Situation und der Aufenthalt seiner Familienmitglieder, seine Religion sowie die festgestellte Volksgruppenzugehörigkeit wurden den erzielten Beweisergebnissen entnommen. Die Informationen zur Person des Beschwerdeführers wurden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt, Widersprüche oder Bestreitungen sind insoweit nicht gegeben. Berufliche Tätigkeiten in Österreich hat der Beschwerdeführer während der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft dargestellt und bei dieser Gelegenheit auch seine finanziellen Verhältnisse skizziert (Verhandlungsschrift S. 7). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entstammt dessen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, hierzu sind im Laufe des Verfahrens keinerlei Bedenken zutage getreten. Der Umstand seiner Unbescholtenheit ist aktenkundig und wurde durch entsprechende elektronische Abfragen im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung tagesaktuell verifiziert. 2.1.
- Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers und der im Herkunftsstaat eingetretenen (Lebens-)Ereignisse, zu Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten, aktuellen Aufenthaltsorten von Familienmitgliedern und zu sonstigen familiären Aspekten inklusive den Besitz- und Erwerbsverhältnissen der Familie entstammen seinen insoweit unbedenklichen Angaben vor dem erkennenden Gericht in Vereinbarkeit mit früheren Beweisergebnissen. Gründe, an den Angaben zur Herkunft und zum früheren Wohnorten in Syrien zu zweifeln, haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben, die geographische Verortung des interessierenden Gebietes wurde durch Einsicht in aktuelles Kartenmaterial eruiert. 2.1.
- Der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien kann durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich auf Basis einer groben zeitlichen Rahmenbetrachtung mit Juni 2023 angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer sowohl im Zuge der polizeilichen Erstbefragung und vor der belangten Behörde als auch dem erkennenden Gericht eine tagesexakte Bezeichnung vorzunehmen nicht im Stande war. Der gewählte Ansatz findet sich hingegen konsistent im Rahmen der zeitlich näherliegenden Angaben im Behördenverfahren, für die gegenwärtig im Interesse liegenden Gesichtspunkte kann mit der gewählten Festlegung jedenfalls das Auslangen gefunden werden (vgl. Protokoll der sicherheitspolizeilichen Erstbefragung am 18.07.2023 AS 1 ff; Einvernahmeprotokoll: „…Befragt gebe ich an, dass ich im Juni 2023 aus Syrien ausgereist bin“; Verhandlungsschrift zum Ausreisezeitpunkt: „Mai oder Juni 2023“). Den ab dem Fluchtzeitpunkt eingetretenen Ereignisverlauf schilderte der Beschwerdeführer während der mündlichen Beschwerdeverhandlung insgesamt lebensnahe, sodass sich die sich an die Ausreise anschließenden Flucht-, Reise- und Aufenthaltsgegebenheiten für das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Erstbefragung getätigten Angaben in zumindest überschlagsmäßiger zeitlicher Vereinbarkeit mit der am 17.07.2023 in Österreich erfolgten Asylantragstellung schlüssig und nachvollziehbar darstellen (u.a. Verhandlungsschrift: „Ich bin über eine Schlepperroute in den Libanon gegangen…“; zur Reiseroute vgl. das Protokoll der sicherheitspolizeilichen Erstbefragung vom 18.07.2023 AS 1 ff).2.1.
- Der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien kann durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich auf Basis einer groben zeitlichen Rahmenbetrachtung mit Juni 2023 angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer sowohl im Zuge der polizeilichen Erstbefragung und vor der belangten Behörde als auch dem erkennenden Gericht eine tagesexakte Bezeichnung vorzunehmen nicht im Stande war. Der gewählte Ansatz findet sich hingegen konsistent im Rahmen der zeitlich näherliegenden Angaben im Behördenverfahren, für die gegenwärtig im Interesse liegenden Gesichtspunkte kann mit der gewählten Festlegung jedenfalls das Auslangen gefunden werden vergleiche Protokoll der sicherheitspolizeilichen Erstbefragung am 18.07.2023 AS 1 ff; Einvernahmeprotokoll: „…Befragt gebe ich an, dass ich im Juni 2023 aus Syrien ausgereist bin“; Verhandlungsschrift zum Ausreisezeitpunkt: „Mai oder Juni 2023“). Den ab dem Fluchtzeitpunkt eingetretenen Ereignisverlauf schilderte der Beschwerdeführer während der mündlichen Beschwerdeverhandlung insgesamt lebensnahe, sodass sich die sich an die Ausreise anschließenden Flucht-, Reise- und Aufenthaltsgegebenheiten für das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Erstbefragung getätigten Angaben in zumindest überschlagsmäßiger zeitlicher Vereinbarkeit mit der am 17.07.2023 in Österreich erfolgten Asylantragstellung schlüssig und nachvollziehbar darstellen (u.a. Verhandlungsschrift: „Ich bin über eine Schlepperroute in den Libanon gegangen…“; zur Reiseroute vergleiche das Protokoll der sicherheitspolizeilichen Erstbefragung vom 18.07.2023 AS 1 ff). 2.1.
- Der Status des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter ist dem Akt zu entnehmen, die Statuszuerkennung ist ebenso wie die übrigen verfahrensspezifischen Umstände durch den angefochtenen Bescheid und die weiteren Verfahrensvorgänge zweifelsfrei dokumentiert. 2.
- Zu den Feststellungen betreffend die weiteren Fluchtgründe des Beschwerdeführers: 2.2.
- Die gegenwärtigen Machtverhältnisse am früheren Wohnort des Beschwerdeführers sowie der angrenzenden Umgebung waren im Beschwerdeverfahren kein Gegenstand divergierender Standpunkte und wurden im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch Einsicht in aktuell abgefragte und eingebrachte Kartenauszüge verifiziert. Die Kontrollausübung in der interessierenden Region geht klar aus den vorliegenden Länderinformationen und besagtem Kartenmaterial hervor, an der zum Entscheidungszeitpunkt oppositionellen Kontrolle unter Dominanz der HTS bestehen keine Bedenken. 2.2.
- Die bereits beginnend im Jahr 2011 erfolgte Ableistung des Grundwehrdienstes in der (früheren) syrischen Armee hat der Beschwerdeführer ebenso wie das betreffende Einsatzgebiet übereinstimmend dargestellt, insoweit sind Bedenken hervorrufende Ungereimtheiten nicht an die Oberfläche gelangt (u.a. Einvernahmeprotokoll: „…Befragt gebe ich an, dass ich einfacher Soldat war“; „…Befragt gebe ich an, dass ich Koch war“). Zwar suggerieren die vor der Sicherheitsbehörde protokollierten Ausführungen ein unabsehbar gewesenes Fortdauern des Militärdienstes samt implizierender Andeutung einer Desertion zufolge einer unterbliebenen Entlassung, doch hat der Beschwerdeführer dieses Narrativ im weiteren Beweismittelverlauf nicht aufrechterhalten und fehlt es bis zuletzt gänzlich an Hinweisen in diese Richtung. Hinsichtlich des Abrüstungszeitpunktes enthält das ermittelte Aussagensubstrat Abweichungen in geringem Ausmaß, doch hat der Beschwerdeführer stets eine Zeitspanne von ungefähr zwei Jahren bezeichnet und vor dem erkennenden Gericht den Dienstantritt noch vor dem Aufflammen der gewaltsamen Auseinandersetzung beschrieben. Der Antritt im Jahr 2011 erweist sich ebenso wie die Dauer der Dienstverrichtung und das ordnungsmäßige Ausscheiden sohin als feststellungsfest (zunächst Protokoll der sicherheitspolizeilichen Erstbefragung vom 18.07.2023: „Ich habe in Syrien 2-3 Jahre Militärdienst geleistet und weil ich nicht entlassen wurde, bin ich geflüchtet…“; dagegen Einvernahmeprotokoll: „Ich leistete damals vom Jahre 2011 bis 2013 den Militärdienst in Syrien…“; Verhandlungsschrift: „Vom Jahr 2011 bis zum Jahr 2012, ca. zwei Jahre war ich im Dienst“; „Zu Beginn meines Wehrdienstes fanden nur friedliche Proteste statt. Waffen und Gewalt haben noch keine Rolle gespielt…“). Dass die Dienstverrichtung nicht freiwillig erfolgte, erscheint lebensnahe, im Einklang mit der verfügbaren Länderberichtslage zur gesetzlichen Ausgestaltung des syrischen Wehrdienstes hat der Beschwerdeführer die dahingehende Alternativlosigkeit durchscheinen lassen (Verhandlungsschrift: „…Der Wehrdienst ist bei uns ab dem
- Lebensjahr verpflichtend“; „…Ich habe Angst, dass ein Verfahren gegen mich eingeleitet wird, obwohl ich diesen Wehrdienst nicht freiwillig abgeleistet habe…“). 2.2.
- Politische Aktivitäten oder Überzeugungen hat der Beschwerdeführer sowohl in Ansehung seiner Person als auch hinsichtlich seiner Familienmitglieder zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen und selbst ein grundlegendes politisches Interesse verneint (vgl. insoweit explizit Einvernahmeprotokoll: „Nein. Außerdem gehöre ich keiner politischen Partei an“; zu politischen oder religiösen Aktivitäten oder Demonstrationsteilnahmen: jeweils „Nein“; Verhandlungsschrift zu politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers oder Familienmitgliedern: jeweils „Nein“; zur Einstellung gegen das vormalige Regime lediglich oberflächlich und konstruiert: „Das war ein diktatorisches Regime. Es war sehr diktatorisch. Es gab keine Meinungsfreiheit unter diesem Regime“). Auch im Zusammenhang mit der Ablehnung des syrischen Wehrdienstes hat er politische, verweigerungsbedingende Motive gänzlich vermissen lassen (Einvernahmeprotokoll zur Reservedienstverweigerung: „Ich möchte niemanden töten. Ich möchte mit dem Krieg nichts zu tun haben“), gegenüber der HTS hat er es wiederum fernab überzeugender politischer Gesinnungskundgaben im Wesentlichen mit allgemein pauschalisierenden, fern konkreter und individualisierter Wahrnehmungen angesiedelter Befürchtungen und Gefahrenvermutungen bewenden lassen (Verhandlungsschrift S. 9). Hinweise auf eine selbst rudimentär ausgeprägte politische Meinungsbildung sucht man im vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht erzielten Aussagensubstrat in Ansehung jedweder Konfliktpartei vergebens. Insgesamt fehlt es den Ausführungen des Beschwerdeführers neben der nachvollziehbaren Ablehnung von Kriegshandlungen und allgemeinen Unsicherheitsfaktoren (Einvernahmeprotokoll: „…Ich müsste jetzt Reservedienst leisten und kämpfen. Ich möchte weder sterben noch unschuldige Menschen töten. Ich lehne es ab gegen jemanden eine Waffe einzusetzen. Das ist falsch…“) an einer überzeugenden Vermittlung greifbarer wie lebensnaher, aus konkreten Alltags- oder Lebenserfahrungen abgeleiteter persönlicher politischer Bezüge, gesinnungsbildender Eindrücke oder Empfindungen, welche eine tatsächliche politische Überzeugung insgesamt oder gegen die machthabenden Gruppierungen zu indizieren vermochte.2.2.
- Politische Aktivitäten oder Überzeugungen hat der Beschwerdeführer sowohl in Ansehung seiner Person als auch hinsichtlich seiner Familienmitglieder zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen und selbst ein grundlegendes politisches Interesse verneint vergleiche insoweit explizit Einvernahmeprotokoll: „Nein. Außerdem gehöre ich keiner politischen Partei an“; zu politischen oder religiösen Aktivitäten oder Demonstrationsteilnahmen: jeweils „Nein“; Verhandlungsschrift zu politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers oder Familienmitgliedern: jeweils „Nein“; zur Einstellung gegen das vormalige Regime lediglich oberflächlich und konstruiert: „Das war ein diktatorisches Regime. Es war sehr diktatorisch. Es gab keine Meinungsfreiheit unter diesem Regime“). Auch im Zusammenhang mit der Ablehnung des syrischen Wehrdienstes hat er politische, verweigerungsbedingende Motive gänzlich vermissen lassen (Einvernahmeprotokoll zur Reservedienstverweigerung: „Ich möchte niemanden töten. Ich möchte mit dem Krieg nichts zu tun haben“), gegenüber der HTS hat er es wiederum fernab überzeugender politischer Gesinnungskundgaben im Wesentlichen mit allgemein pauschalisierenden, fern konkreter und individualisierter Wahrnehmungen angesiedelter Befürchtungen und Gefahrenvermutungen bewenden lassen (Verhandlungsschrift S. 9). Hinweise auf eine selbst rudimentär ausgeprägte politische Meinungsbildung sucht man im vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht erzielten Aussagensubstrat in Ansehung jedweder Konfliktpartei vergebens. Insgesamt fehlt es den Ausführungen des Beschwerdeführers neben der nachvollziehbaren Ablehnung von Kriegshandlungen und allgemeinen Unsicherheitsfaktoren (Einvernahmeprotokoll: „…Ich müsste jetzt Reservedienst leisten und kämpfen. Ich möchte weder sterben noch unschuldige Menschen töten. Ich lehne es ab gegen jemanden eine Waffe einzusetzen. Das ist falsch…“) an einer überzeugenden Vermittlung greifbarer wie lebensnaher, aus konkreten Alltags- oder Lebenserfahrungen abgeleiteter persönlicher politischer Bezüge, gesinnungsbildender Eindrücke oder Empfindungen, welche eine tatsächliche politische Überzeugung insgesamt oder gegen die machthabenden Gruppierungen zu indizieren vermochte. 2.2.
- Die Aufgabe der Berufsausübung der Ehefrau des Beschwerdeführers als Lehrerin wird als wahr unterstellt und auf der Grundlage der vor dem erkennenden Gericht getätigten Angaben festgestellt, damit können nähere beweiswürdigende Erwägungen auf sich beruhen (Verhandlungsschrift: „…Meine Frau z.B. musste ihre Stelle als Lehrerin, als ihre einzige Einkommensquelle aufgrund dieser Belästigung verlassen“; „Meine Ehefrau hat arabische Literatur studiert und hat als Lehrerin in einer Schule gearbeitet. Sie musste vor ca. 20 Tagen mit der Arbeit aufhören, sie war Schikanen ausgesetzt, weil sie kein Kopftuch trägt. Der Direktor meinte zu ihr, dass es besser wäre, wenn sie ein Kopftuch trage, wenn sie diese Arbeit weiterhin behalten möchte“). Wie auch immer gearteter Zwang oder eine konkrete Bedrohungslage ist aus den Ausführungen vor dem erkennenden Senat nicht zu gewinnen, auch sonst fehlt es an dahingehenden Anhaltspunkten. 2.2.
- Als wahr unterstellt wird darüber hinaus die Aufsuchung des Vaters des Beschwerdeführers an dessen Geschäftsstandort und die Aufforderung in Richtung der Unterlassung des weiteren Handels mit Alkohol oder Schweinefleisch, auch insoweit stützen sich die getroffenen Feststellungen ausschließlich auf die Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht (Verhandlungsschrift: „…Sie betreiben ein Geschäft. Die Situation dort ist sehr instabil. Es gibt auch sehr viele Gefahren z.B. in dem Geschäft verkaufen sie Cola Dosen, Alkohol und Schweinefleisch. Es kamen vier oder fünf bewaffnete Männer rein und sagten, dass das Schweinefleisch und der Alkohol gegen die Religion verstößt oder haram ist. Sie sagten, dass sie in einer Stunde wiederkommen werden und bis dahin diese Produkte aus dem Geschäft verschwinden sollen, ansonsten wird das Geschäft geschlossen“; „Vor ca. 15 Tagen, da hatte ich Kontakt zu ihnen. Ich habe sie gefragt, wie es ihnen gehe und wie die Lage dort sei und da erzählte mir mein Vater, was passiert ist“; „Das Geschäft ist zwar noch offen, aber mein Vater hat eine Drohung erhalten. Ihm wurde gesagt, dass er diese Produkte nicht mehr verkaufen soll, dass sie ansonsten diese Produkte vernichten werden. Das heißt, sie entscheiden ab jetzt was verkauft wird und was nicht“). Darüber hinaus sind weitere Konsequenzen nicht an die Oberfläche gelangt, eine Schließung des Geschäftes liegt nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht vor und hat er auch abseits der Erwerbsausübung seiner Eltern keine nachteiligen Berührungspunkte mit den machthabenden Gruppierungen aufgeworfen. 2.
- Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich einerseits auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Die herangezogenen Informationen befinden sich am letzten Stand, der Länderbericht der Staatendokumentation (COI.CMS) wurde der Entscheidung in dessen Version 11 vom 27.03.2024 zugrunde gelegt. Die Inhalte des Länderinformationsblattes basieren auf einer breit angelegten Quellenlage, substantielle Widersprüche liegen mit Relevanz zur gegenständlichen Entscheidung vorbehaltlich nachstehender, den Zeitraum ab 27.11.2024 betreffender Ausführungen nicht vor. Andererseits resultieren die festgestellten länderspezifischen Tatsachen im Zusammenhang mit den jüngsten politischen Umwälzungen auf dem Kurzbericht der Staatendokumentation vom 10.12.2024, welcher den Verlauf der zuletzt eingetretenen Ereignisse bis hin zur Machtergreifung durch die syrische Opposition abbildet. Der Bericht lässt keine Zweifel am Sturz des syrischen Regimes, der Außerdienststellung der Regierungssoldaten und damit auch dem Auslaufen der syrischen Wehrdienstpflicht. Dass abseits der kurdischen Selbstverwaltung in (früher) oppositionell kontrollierten Gebieten keine Verpflichtung zur Wehrdienstableistung bestand, resultiert bereits aus der Länderberichtslage vor dem Machtwechsel im Jahr
- Auch für die aktuell vollzogene oder absehbar bevorstehende Einführung eines allgemeinen und wie auch immer geartet zwangsbewehrten Grundwehrdienstes fehlt es nach dem Sturz des vormaligen Regimes an jedweden Anhaltspunkten sowohl anhand verfügbarer Länderberichte als auch unter Berücksichtigung tagesaktueller Medienberichterstattung. Bedenken bestehen weiters nicht im Zusammenhang mit der Freilassung von Inhaftierten sowie dem Umgang mit Minderheiten und früheren Militärangehörigen. Nach dem derzeitigen Informationsstand zeichnet sich eine signifikante und in Abkehr zu kommunizierten Sicherheitszusagen Platz greifende Lageverschlechterung im Sinne eines sich verschärfenden, wie auch immer geartet systematisch angelegten Vorgehens gegen Minderheiten oder Gesinnungsgegner ungeachtet der bereits verstrichenen Zeit und der beträchtlichen internationalen Aufmerksamkeit nicht ab. Freilich besteht damit keine abschließende Gewissheit, dass es nicht in Einzelfällen zu Übergriffen gegen Mitglieder von Minderheiten oder zu Angriffen gegen religiöse Infrastruktur oder Symbolik gekommen sein kann oder in Zukunft kommen könnte, ein Rückschluss auf ein generalisiertes und systematisches, politische Absicht verkörperndes Vorgehen der machthabenden Gruppierungen ist am Boden der Länderberichtslage in Zusammenschau mit aktueller Medienberichterstattung aber nicht zu rechtfertigen (vgl. u.a. https://www.bbc.com/news/articles/cx2yqnewxrpo); https://www.boell.de/de/2025/01/28/syrien-ohne-gerechtigkeit-wird-es-keinen-frieden-geben). Dasselbe trifft auf die kolportierte Neuordnung des syrischen Staates samt in Aussicht genommener Wahlen zu, hierzu und zum vorgestellten Zeitplan wird beispielhaft auf https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-scharaa-hts-miliz-sicherheitsbehoerden-geheimdienst-100.html verwiesen. Bedenken bestehen weiters nicht im Zusammenhang mit der Freilassung von Inhaftierten sowie dem Umgang mit Minderheiten und früheren Militärangehörigen. Nach dem derzeitigen Informationsstand zeichnet sich eine signifikante und in Abkehr zu kommunizierten Sicherheitszusagen Platz greifende Lageverschlechterung im Sinne eines sich verschärfenden, wie auch immer geartet systematisch angelegten Vorgehens gegen Minderheiten oder Gesinnungsgegner ungeachtet der bereits verstrichenen Zeit und der beträchtlichen internationalen Aufmerksamkeit nicht ab. Freilich besteht damit keine abschließende Gewissheit, dass es nicht in Einzelfällen zu Übergriffen gegen Mitglieder von Minderheiten oder zu Angriffen gegen religiöse Infrastruktur oder Symbolik gekommen sein kann oder in Zukunft kommen könnte, ein Rückschluss auf ein generalisiertes und systematisches, politische Absicht verkörperndes Vorgehen der machthabenden Gruppierungen ist am Boden der Länderberichtslage in Zusammenschau mit aktueller Medienberichterstattung aber nicht zu rechtfertigen vergleiche u.a. https://www.bbc.com/news/articles/cx2yqnewxrpo); https://www.boell.de/de/2025/01/28/syrien-ohne-gerechtigkeit-wird-es-keinen-frieden-geben). Dasselbe trifft auf die kolportierte Neuordnung des syrischen Staates samt in Aussicht genommener Wahlen zu, hierzu und zum vorgestellten Zeitplan wird beispielhaft auf https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-scharaa-hts-miliz-sicherheitsbehoerden-geheimdienst-100.html verwiesen. Zuletzt hat sich der UNHCR in seiner jüngsten Überarbeitung seiner Position zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert (Position on Returns to Syria, Dezember 2024) und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert („While risks related to persecution by the former Government have ceased,…“). Auch nachfolgende Veröffentlichungen des UNHCR bieten keinen Raum für gegenteilig ausschlagende Anhaltspunkte, vielmehr wird weiterhin und unwidersprochen vom Fall des syrischen Regimes ausgegangen und werden sogar Rückkehrbewegungen Geflüchteter in beträchtlichem Ausmaß abgebildet (hierzu und zur Abschaffung des syrischen Wehrdienstes UNHCR 02.01.2025, 250102 UNHCR Regional Flash Update_Syria situation crisis; zur Anzahl bereits zurückgekehrter Personen vgl. etwa UNHCR 23.01.2025, 250123 Regional Flash Update Syria situation crisis Nr. 11). Zuletzt hat sich der UNHCR in seiner jüngsten Überarbeitung seiner Position zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert (Position on Returns to Syria, Dezember 2024) und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert („While risks related to persecution by the former Government have ceased,…“). Auch nachfolgende Veröffentlichungen des UNHCR bieten keinen Raum für gegenteilig ausschlagende Anhaltspunkte, vielmehr wird weiterhin und unwidersprochen vom Fall des syrischen Regimes ausgegangen und werden sogar Rückkehrbewegungen Geflüchteter in beträchtlichem Ausmaß abgebildet (hierzu und zur Abschaffung des syrischen Wehrdienstes UNHCR 02.01.2025, 250102 UNHCR Regional Flash Update_Syria situation crisis; zur Anzahl bereits zurückgekehrter Personen vergleiche etwa UNHCR 23.01.2025, 250123 Regional Flash Update Syria situation crisis Nr. 11). Die von Seiten des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Lagekennzeichnung durch „schnelle Änderungen“ und eine „oft nicht absehbare Dynamik“ lässt sich unter Bedachtnahme auf das seit den Ausgangsereignissen eingetretene Geschehen nicht aufrechterhalten, vielmehr sind weitreichende Machtverschiebungen seit dem erfolgreichen Abschluss der vorgetragenen militärischen Operation nicht mehr zu beobachten und präsentiert sich die machtpolitische Situation weitgehend konsolidiert. Der Beschwerdeführer hat sich auf eine allgemeine Bedrohungslage als Mitglied der christlichen Minderheit gegenüber der nunmehr sunnitisch geprägten und kontrollausübenden Mehrheit berufen und verschiedene Übergriffe gegenüber Christen oder christlichen Symbolen beschrieben, insgesamt zeichnet er ein abstrakt bedrohliches Bild im Hinblick auf die gegenwärtig vorzufindende Rückkehrsituation (Verhandlungsschrift u.a.: „…Von den Machthabern gibt es derzeit sehr viele rassistische Äußerungen. Es wird erzählt, dass sie in der Mehrheit sind und das wir andersdenkende in der Minderheit sind. Man weiß auch, dass viele von ihnen bei der Al Kaida waren. Ihre Äußerungen, ihre schwarzen Flaggen und ihre Aktionen sind auch in den sozialen Medien dokumentiert. Man sieht es auf Facebook, YouTube und Tiktok. Es gibt viele radikale Gruppierungen dort. Die bestehen z.B. aus 200 oder 300 bewaffneten Männern. Es gab z.B. einen Vorfall in Homs, wo sie einen Mann attackiert haben. Ihm wurde vorgeworfen, ein Ungläubiger zu sein. Sie wollten ihn zwingen zu konvertieren. Es gibt viele solche Situationen. Es werden auch Kirchen angegriffen und Kreuze beschädigt. Es werden Drohungen auf der Straße ausgesprochen, die richten sich an Minderheiten und Christen. Sie sagen, „wir sind die Mehrheit, wir haben jetzt die Macht“; „…Ca. eine Woche vor Weihnachten wurde ein Weihnachtsbaum in einem Ort namens Suqailabiya in Rif Hama mit Benzin angeschüttet und niedergebrannt. Es gibt Videoaufnahmen von diesen vier bis fünf bewaffneten Männern, die mit Benzinkanister zum Baum hingegangen sind, um es niederzubrennen. Als die Leute gekommen sind und den Brand unter Kontrolle bekommen wollten, haben sie in die Luft geschossen, um die Menschenmasse auseinanderzubringen“). Zunächst finden die ins Treffen geführten Befürchtungen keinen Niederschlag in der vorliegenden Länderberichtslage (vgl. Punkt 1.3.
- der Länderfeststellungen) und hat der Beschwerdeführer neben dem bloßen Hinweis auf die Existenz untermauernden Videomaterials zu keinem Zeitpunkt konkrete Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht. Die angezogenen Ereignisse erweisen sich zudem unter dem Eindruck von Einzelfallerscheinungen und außerhalb eigener oder unmittelbar herangetragener Wahrnehmungen, sohin letztlich unter einer Tendenz des Hörensagens präsentiert, auch die Thematisierung der christlichen Glaubensgruppe am früheren Wohnort hat keine erhärtenden Gefahrenaspekte mit individuellen Bezügen zutage gefördert (vgl. Verhandlungsschrift S. 11). Schließlich ergeben sich selbst aus den dargelegten Situationen hinsichtlich der Berufsaufgabe der Ehefrau einerseits und der Konsultation des Vaters des Beschwerdeführers im betriebenen Geschäft andererseits keine verdichtend bedrohungsindizierenden Anhaltspunkte, zumal ein unmittelbarer Zwang in erstgenanntem Fall nicht erkennbar ist und es auch im zweiten Fall abseits der Äußerungen betreffend einzelner Verkaufsgüter zu keinen negativen Konsequenzen gekommen sein dürfte (vgl. zuvor und insbesondere Verhandlungsschrift: „Das Geschäft ist zwar noch offen, aber mein Vater hat eine Drohung erhalten“; „…Das heißt, sie entscheiden ab jetzt was verkauft wird und was nicht“). Zunächst finden die ins Treffen geführten Befürchtungen keinen Niederschlag in der vorliegenden Länderberichtslage vergleiche Punkt 1.3.
- der Länderfeststellungen) und hat der Beschwerdeführer neben dem bloßen Hinweis auf die Existenz untermauernden Videomaterials zu keinem Zeitpunkt konkrete Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht. Die angezogenen Ereignisse erweisen sich zudem unter dem Eindruck von Einzelfallerscheinungen und außerhalb eigener oder unmittelbar herangetragener Wahrnehmungen, sohin letztlich unter einer Tendenz des Hörensagens präsentiert, auch die Thematisierung der christlichen Glaubensgruppe am früheren Wohnort hat keine erhärtenden Gefahrenaspekte mit individuellen Bezügen zutage gefördert vergleiche Verhandlungsschrift S. 11). Schließlich ergeben sich selbst aus den dargelegten Situationen hinsichtlich der Berufsaufgabe der Ehefrau einerseits und der Konsultation des Vaters des Beschwerdeführers im betriebenen Geschäft andererseits keine verdichtend bedrohungsindizierenden Anhaltspunkte, zumal ein unmittelbarer Zwang in erstgenanntem Fall nicht erkennbar ist und es auch im zweiten Fall abseits der Äußerungen betreffend einzelner Verkaufsgüter zu keinen negativen Konsequenzen gekommen sein dürfte vergleiche zuvor und insbesondere Verhandlungsschrift: „Das Geschäft ist zwar noch offen, aber mein Vater hat eine Drohung erhalten“; „…Das heißt, sie entscheiden ab jetzt was verkauft wird und was nicht“). Das Bundesverwaltungsgericht erkennt das von Seiten des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebrachte subjektive Bedrohungsempfinden aus den dargestellten Vorkommnissen ausdrücklich an und wendet sich entschieden gegen einen verharmlosend beweiswürdigenden Betrachtungswinkel, doch lässt sich aus dem erstatteten Aussagensubstrat selbst für den Fall, dass sämtliche beschriebenen Situationen, Äußerungen und Verhaltensweisen sich tatsächlich schilderungsgemäß zugetragen haben sollten, auf ein systematisches Vorgehen gegen die christliche Minderheit oder ein institutionalisiertes Unterlassen entsprechender Schutzgewährung nicht schließen und ist damit an den unter Punkt 1.3.
- getroffenen länderspezifischen Tatsachen festzuhalten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Entscheidung in der Sache in Spruchpunkt A):
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Flüchtling gilt ferner, wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Flüchtling gilt ferner, wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN). Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15Abs.
2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. a beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Statusrichtlinie). Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Artikel 9, Absatz eins, Litera a, beschriebenen Weise betroffen ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. B Statusrichtlinie). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9 Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN). Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat sich in zwei getrennten Abschnitten zu vollziehen. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11; zur Charakterisierung asylrechtlich zu treffender Feststellungen als Wiedergabe von in der Vergangenheit geschehenen und aktuell bestehenden Tatsachen im Gegensatz zu aus den vorhandenen Beweismitteln gezogenen (prognostischen) Schlussfolgerungen VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat sich in zwei getrennten Abschnitten zu vollziehen. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Artikel 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11; zur Charakterisierung asylrechtlich zu treffender Feststellungen als Wiedergabe von in der Vergangenheit geschehenen und aktuell bestehenden Tatsachen im Gegensatz zu aus den vorhandenen Beweismitteln gezogenen (prognostischen) Schlussfolgerungen VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN). Die belangte Behörde hat den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen. Damit befindet sie sich im Ergebnis im Recht. 3.1.
- Zur Heimatregion des Beschwerdeführers Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370; VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317 unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Der Beschwerdeführer ist in der im Gouvernement Damaskus gelegenen Ortschaft XXXX geboren und aufgewachsen und hat hier bis zu seiner Ausreise aus Syrien in familiärer Einbettung in der eigenen Wohnung der Familie gelebt. Er hat an diesem Ort die Schule besucht und im Anschluss als Elektriker gearbeitet, nach wie vor befinden sich seine Eltern sowie (teilweise) seine Ehefrau samt gemeinsamem Kind am früheren Wohnort. Zu keinem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über einen dauerhaften syrischen Wohnsitz außerhalb dieses Dorfes, sodass XXXX samt angrenzender Umgebung im Hinblick auf die festgestellten Bindungen als Heimatregion im sinne höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu qualifizieren ist.Der Beschwerdeführer ist in der im Gouvernement Damaskus gelegenen Ortschaft römisch 40 geboren und aufgewachsen und hat hier bis zu seiner Ausreise aus Syrien in familiärer Einbettung in der eigenen Wohnung der Familie gelebt. Er hat an diesem Ort die Schule besucht und im Anschluss als Elektriker gearbeitet, nach wie vor befinden sich seine Eltern sowie (teilweise) seine Ehefrau samt gemeinsamem Kind am früheren Wohnort. Zu keinem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über einen dauerhaften syrischen Wohnsitz außerhalb dieses Dorfes, sodass römisch 40 samt angrenzender Umgebung im Hinblick auf die festgestellten Bindungen als Heimatregion im sinne höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu qualifizieren ist. 3.1.
- Fluchtvorbringen mit Bezug zum früheren syrischen Regime: 3.1.2.
- Zur drohenden Gefahr einer Einziehung zum Reservedienst in der syrischen Armee: Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat im Jahr 2023 zu einem Zeitpunkt endgültig verlassen, als dort sowohl die Ableistung des verpflichtenden Grundwehrdienstes in der syrischen Armee als auch ein allenfalls nachfolgender Reservedienst zu gewärtigen waren, weshalb er unabhängig von einer allenfalls bereits erfolgten Einberufung den in Syrien geltenden Rekrutierungsvorschriften unterfallen wäre. Demgegenüber ist zum Zeitpunkt der Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die jüngsten Umbrüche im Herkunftsstaat zu verweisen, welche den Sturz des über Jahrzehnte regierenden syrischen Regimes und die Machtergreifung durch oppositionelle Kräfte in sich begriffen. Im Zuge der oppositionellen Kontrollerlangung wurden die Soldaten der syrischen Armee von Seiten des Armeekommandos außer Dienst gestellt (vgl. Punkt 1.3.
- der Länderfeststellungen), sodass mit Blick auf die gegebene Länderberichtslage vom Untergang der Verpflichtung zur Ableistung des syrischen Grundwehrdienstes auszugehen ist (zur insoweit im Einklang stehenden Positionierung des UNHCR vgl. bereits unter Punkt 2.3.) und die antragsbegründend angezogene zwangsweise Einziehung oder wie auch immer geartete Rekrutierungsmaßnahmen zur früheren syrischen Armee sohin nicht länger zu befürchten stehen. Die sich auf den syrischen Wehrdienst stützenden fluchtspezifischen Befürchtungen erweisen sich damit im Rahmen der zu treffenden asylrechtlichen Prognoseentscheidung vollends ihrer unterfütternden Substanz enthoben, der Beschwerdeführer hätte im hypothetischen Rückkehrfall mangels zu erwartender Rekrutierungsvorgänge konsequenterweise auch keine Sanktionen für den Fall einer Militärdienstverweigerung oder völkerrechtswidrigen Einsätze zu erwarten. Wehrdienstspezifische Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. e wie auch lit. c der Statusrichtlinie scheiden damit insgesamt aus, nähere Erwägungen zur erforderlichen Anknüpfung drohender Verfolgungshandlungen an Fluchtgründe der GFK bzw. des Art. 10 Statusrichtlinie können auf sich beruhen.Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat im Jahr 2023 zu einem Zeitpunkt endgültig verlassen, als dort sowohl die Ableistung des verpflichtenden Grundwehrdienstes in der syrischen Armee als auch ein allenfalls nachfolgender Reservedienst zu gewärtigen waren, weshalb er unabhängig von einer allenfalls bereits erfolgten Einberufung den in Syrien geltenden Rekrutierungsvorschriften unterfallen wäre. Demgegenüber ist zum Zeitpunkt der Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die jüngsten Umbrüche im Herkunftsstaat zu verweisen, welche den Sturz des über Jahrzehnte regierenden syrischen Regimes und die Machtergreifung durch oppositionelle Kräfte in sich begriffen. Im Zuge der oppositionellen Kontrollerlangung wurden die Soldaten der syrischen Armee von Seiten des Armeekommandos außer Dienst gestellt vergleiche Punkt 1.3.
- der Länderfeststellungen), sodass mit Blick auf die gegebene Länderberichtslage vom Untergang der Verpflichtung zur Ableistung des syrischen Grundwehrdienstes auszugehen ist (zur insoweit im Einklang stehenden Positionierung des UNHCR vergleiche bereits unter Punkt 2.3.) und die antragsbegründend angezogene zwangsweise Einziehung oder wie auch immer geartete Rekrutierungsmaßnahmen zur früheren syrischen Armee sohin nicht länger zu befürchten stehen. Die sich auf den syrischen Wehrdienst stützenden fluchtspezifischen Befürchtungen erweisen sich damit im Rahmen der zu treffenden asylrechtlichen Prognoseentscheidung vollends ihrer unterfütternden Substanz enthoben, der Beschwerdeführer hätte im hypothetischen Rückkehrfall mangels zu erwartender Rekrutierungsvorgänge konsequenterweise auch keine Sanktionen für den Fall einer Militärdienstverweigerung oder völkerrechtswidrigen Einsätze zu erwarten. Wehrdienstspezifische Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Litera e, wie auch Litera c, der Statusrichtlinie scheiden damit insgesamt aus, nähere Erwägungen zur erforderlichen Anknüpfung drohender Verfolgungshandlungen an Fluchtgründe der GFK bzw. des Artikel 10, Statusrichtlinie können auf sich beruhen. 3.1.2.
- Weitere Verfolgungsaspekte mit Bezug zum früheren syrischen Regime: Der Beschwerdeführer führt darüber hinaus Verfolgungsgefahren aufgrund seiner illegalen Ausreise und Stellung eines Asylantrages in Österreich, seiner Herkunft sowie der Asylzuerkennung an seinen in Österreich lebenden Bruder ins Treffen, welche insgesamt auf seiner oppositionell-politischen Gesinnung bzw. solcherlei ausgerichteten Unterstellungen von Seiten des vormaligen syrischen Regimes gründeten und daher die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach sich zu ziehen hätten. Zudem verweist er auf allgemeine Willkür und sonstige Risikofaktoren aus Anlass einer allfälligen Rückkehr, welche den Asylstatus rechtfertigten. Unbeschadet der Erwägungen zum Militärdienst in der vormaligen syrischen Armee unter Punkt 3.1.2.
- ist pauschalisierend auf die machtpolitische Verortung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie insgesamt die vorherrschende staatspolitische Realität zu verweisen, welche jedweder Fluchtbehauptung in Richtung zu befürchtender Verfolgungsmomente in Ansehung des syrischen Regimes den stützenden Boden entzieht. Das syrische Regime ist seiner Macht verlustig geworden, der frühere Machthaber Bashar Al Assad befindet sich nicht länger auf syrischem Staatsgebiet. Die Soldaten der syrischen Streitkräfte wurden außer Dienst gestellt, politische Gefangene des Regimes aus berüchtigten Gefängnissen entlassen. Es wurde die Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht genommen und die Auflösung der vormals aktiven Geheimdienste angekündigt. Durch die Kontrollerlangung oppositioneller Kräfte wurde der Untergang des vormaligen syrischen Regimes besiegelt, letzteres hat jedwede Möglichkeit zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben sowie zur Ausübung hoheitlicher Gewalt eingebüßt. Von besagtem Akteur kann im hypothetischen Rückkehrfall damit keine asylrechtlich aufzugreifende Verfolgungsgefahr ausgehen und ist dahingehend fluchtbegründendes Vorbringen von vornherein nicht glaubhaft (vgl. auch die insofern in Einklang stehende UNHCR-Positionierung unter Punkt 2.3.). Beschwerdebegründende Befürchtungen im einleitend dargestellten Sinne verhelfen dem Asylbegehren folglich nicht zum Durchbruch, allgemeine Hinweise auf frühere UNHCR-Risikoprofile stehen dem nicht länger entgegen und bedarf es zur Entscheidung in gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit daher auch keiner über den festgestellten Sachverhalt hinausreichenden Tatsachenfeststellungen mit Bezug zu Gefahrenaspekten in Ansehung des syrischen Regimes.Unbeschadet der Erwägungen zum Militärdienst in der vormaligen syrischen Armee unter Punkt 3.1.2.
- ist pauschalisierend auf die machtpolitische Verortung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie insgesamt die vorherrschende staatspolitische Realität zu verweisen, welche jedweder Fluchtbehauptung in Richtung zu befürchtender Verfolgungsmomente in Ansehung des syrischen Regimes den stützenden Boden entzieht. Das syrische Regime ist seiner Macht verlustig geworden, der frühere Machthaber Bashar Al Assad befindet sich nicht länger auf syrischem Staatsgebiet. Die Soldaten der syrischen Streitkräfte wurden außer Dienst gestellt, politische Gefangene des Regimes aus berüchtigten Gefängnissen entlassen. Es wurde die Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht genommen und die Auflösung der vormals aktiven Geheimdienste angekündigt. Durch die Kontrollerlangung oppositioneller Kräfte wurde der Untergang des vormaligen syrischen Regimes besiegelt, letzteres hat jedwede Möglichkeit zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben sowie zur Ausübung hoheitlicher Gewalt eingebüßt. Von besagtem Akteur kann im hypothetischen Rückkehrfall damit keine asylrechtlich aufzugreifende Verfolgungsgefahr ausgehen und ist dahingehend fluchtbegründendes Vorbringen von vornherein nicht glaubhaft vergleiche auch die insofern in Einklang stehende UNHCR-Positionierung unter Punkt 2.3.). Beschwerdebegründende Befürchtungen im einleitend dargestellten Sinne verhelfen dem Asylbegehren folglich nicht zum Durchbruch, allgemeine Hinweise auf frühere UNHCR-Risikoprofile stehen dem nicht länger entgegen und bedarf es zur Entscheidung in gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit daher auch keiner über den festgestellten Sachverhalt hinausreichenden Tatsachenfeststellungen mit Bezug zu Gefahrenaspekten in Ansehung des syrischen Regimes. 3.1.
- Fluchtaspekte mit Bezug zu den machthabenden, vormals oppositionellen Kräften: 3.1.3.
- Zu einer drohenden Verfolgung als Mitglied der christlichen Minderheit: Der Beschwerdeführer äußert zuletzt Verfolgungsbefürchtungen im Hinblick auf seine christliche Religionszugehörigkeit und stützt sich insoweit auf risikoindizierende Vorkommnisse gegenüber Angehörigen und allgemeine Befürchtungen auf Basis vereinzelter Aktionen. Im gegebenen Zusammenhang ist festzuhalten, dass der nunmehr dominierenden HTS unter Bezugnahme auf deren Machtausübung vor den politischen Umwälzungen im Dezember 2024 Menschenrechtsverletzungen (auch) gegenüber Minderheiten vorgeworfen werden, doch wurde das Schwergewicht entsprechender Übergriffe bereits in dieser Zeit dem vormaligen syrischen Regime und dessen Verbündeten zugeordnet (vgl. Punkte 1.3.1.
- und 1.3.
- der Länderfeststellungen). In der Vergangenheit erfolgte Handlungen auch gegen die christliche Glaubensgruppe sind damit nicht pauschal von der Hand zu weisen, doch fehlt es bereits der früheren Länderinformationslage an verdichteten Anhaltspunkten zum Schluss auf ein systematisiertes und zielgerichtetes Vorgehen gegen Christen. Dieses Bild hat sich im Zuge der oppositionellen Machterlangung positiv verstärkt, denn bekennen sich die nunmehr Machthabenden ausdrücklich zu einem schadens- und diskriminierungsfreien Umgang mit Minderheiten, wobei selbst die den früheren Präsidenten einschließende alawitische Volksgruppe demnach keine pauschale Anfeindung zu gewärtigen haben dürfte (vgl. Punkt 1.3.
- der Länderfeststellungen). Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor am früheren Wohnort in Syrien, sie versorgen sich abseits einer erfolgten Aufforderung, den Handel mit Alkohol und Schweinefleisch zu unterlassen, augenscheinlich ungehindert über ihr eigenes Geschäft. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ihre beruflichen Tätigkeiten zwar aufgrund der offenbar stringenten Handhabung der Kleidungsvorschriften aufgegeben, doch sind Zwangsmaßnahmen kein Teil des feststehenden Sachverhaltes und lässt sich hieraus insbesondere kein verfolgungserhärtender Rückschluss auf den männlichen Beschwerdeführer ziehen. Gefahrenindizierende Gesichtspunkte sind aus der individuellen Situation des politisch nicht exponierten und gänzlich unauffälligen Beschwerdeführers nicht zu gewinnen und ist der Schluss auf ein systematisiertes Vorgehen gegen die christliche Minderheit aus dem länderspezifischen Substrat selbst unter der Annahme vereinzelter Übergriffe nicht abstrahierbar, sodass eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für den hypothetischen Rückkehrfall nicht anzunehmen und das dahingehende Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist. Der Vollständigkeit halber wird auf die Rechnungtragung nicht individualisierter, auf Willkür oder instabiler Sicherheitsgegebenheiten fußender Gefahrenlagen durch die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfolgte Zuerkennung subsidiären Schutzes hingewiesen (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).Der Beschwerdeführer äußert zuletzt Verfolgungsbefürchtungen im Hinblick auf seine christliche Religionszugehörigkeit und stützt sich insoweit auf risikoindizierende Vorkommnisse gegenüber Angehörigen und allgemeine Befürchtungen auf Basis vereinzelter Aktionen. Im gegebenen Zusammenhang ist festzuhalten, dass der nunmehr dominierenden HTS unter Bezugnahme auf deren Machtausübung vor den politischen Umwälzungen im Dezember 2024 Menschenrechtsverletzungen (auch) gegenüber Minderheiten vorgeworfen werden, doch wurde das Schwergewicht entsprechender Übergriffe bereits in dieser Zeit dem vormaligen syrischen Regime und dessen Verbündeten zugeordnet vergleiche Punkte 1.3.1.
- und 1.3.
- der Länderfeststellungen). In der Vergangenheit erfolgte Handlungen auch gegen die christliche Glaubensgruppe sind damit nicht pauschal von der Hand zu weisen, doch fehlt es bereits der früheren Länderinformationslage an verdichteten Anhaltspunkten zum Schluss auf ein systematisiertes und zielgerichtetes Vorgehen gegen Christen. Dieses Bild hat sich im Zuge der oppositionellen Machterlangung positiv verstärkt, denn bekennen sich die nunmehr Machthabenden ausdrücklich zu einem schadens- und diskriminierungsfreien Umgang mit Minderheiten, wobei selbst die den früheren Präsidenten einschließende alawitische Volksgruppe demnach keine pauschale Anfeindung zu gewärtigen haben dürfte vergleiche Punkt 1.3.
- der Länderfeststellungen). Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor am früheren Wohnort in Syrien, sie versorgen sich abseits einer erfolgten Aufforderung, den Handel mit Alkohol und Schweinefleisch zu unterlassen, augenscheinlich ungehindert über ihr eigenes Geschäft. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ihre beruflichen Tätigkeiten zwar aufgrund der offenbar stringenten Handhabung der Kleidungsvorschriften aufgegeben, doch sind Zwangsmaßnahmen kein Teil des feststehenden Sachverhaltes und lässt sich hieraus insbesondere kein verfolgungserhärtender Rückschluss auf den männlichen Beschwerdeführer ziehen. Gefahrenindizierende Gesichtspunkte sind aus der individuellen Situation des politisch nicht exponierten und gänzlich unauffälligen Beschwerdeführers nicht zu gewinnen und ist der Schluss auf ein systematisiertes Vorgehen gegen die christliche Minderheit aus dem länderspezifischen Substrat selbst unter der Annahme vereinzelter Übergriffe nicht abstrahierbar, sodass eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für den hypothetischen Rückkehrfall nicht anzunehmen und das dahingehende Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist. Der Vollständigkeit halber wird auf die Rechnungtragung nicht individualisierter, auf Willkür oder instabiler Sicherheitsgegebenheiten fußender Gefahrenlagen durch die mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erfolgte Zuerkennung subsidiären Schutzes hingewiesen (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). 3.1.3.
- Sonstige Verfolgungsaspekte: Der Beschwerdeführer befürchtet Verfolgung aufgrund der Ableistung seines Grundwehrdienstes in der syrischen Armee. Im gegebenen Zusammenhang ist zentral auf die Amnestiekundmachung von Seiten der kontrollierenden Gruppierungen zu verweisen, die Bestrafung unfreiwillig Militärdienstleistender ist demnach gerade nicht intendiert und sind Übergriffe gegen ehemalige Soldaten der Syrisch Arabischen Armee untersagt (vgl. Punkt 1.3.
- der Länderfeststellungen). Die Militärdienstableistung des Beschwerdeführers erfolgte bereits beginnend im Jahr 2011 in Entsprechung der gesetzlich eingerichteten Wehrdienstverpflichtung, noch vor dem Aufflammen der bewaffneten Auseinandersetzung und in der Funktion als einfacher Soldat. Trotz der damals stattgehabten Konfliktintensivierung wurde der Beschwerdeführer nach ungefähr zwei Jahren aus dem Dienst entlassen und in weiterer Folge kein weiteres Mal einberufen, er war zuletzt kein Mitglied der Armee, hat sich den Streitkräften nicht freiwillig angeschlossen oder sich nach der Abrüstung zur weiteren Dienstverrichtung gemeldet. In der individuellen Situation des Beschwerdeführers sind risikoindizierende Faktoren im Lichte der feststehenden Länderberichtslage damit wiederum nicht zu erkennen, weshalb auch die absolvierte Ableistung des Grundwehrdienstes kein asylrechtlich aufzugreifendes Gefahrenpotenzial in sich birgt.Der Beschwerdeführer befürchtet Verfolgung aufgrund der Ableistung seines Grundwehrdienstes in der syrischen Armee. Im gegebenen Zusammenhang ist zentral auf die Amnestiekundmachung von Seiten der kontrollierenden Gruppierungen zu verweisen, die Bestrafung unfreiwillig Militärdienstleistender ist demnach gerade nicht intendiert und sind Übergriffe gegen ehemalige Soldaten der Syrisch Arabischen Armee untersagt vergleiche Punkt 1.3.
- der Länderfeststellungen). Die Militärdienstableistung des Beschwerdeführers erfolgte bereits beginnend im Jahr 2011 in Entsprechung der gesetzlich eingerichteten Wehrdienstverpflichtung, noch vor dem Aufflammen der bewaffneten Auseinandersetzung und in der Funktion als einfacher Soldat. Trotz der damals stattgehabten Konfliktintensivierung wurde der Beschwerdeführer nach ungefähr zwei Jahren aus dem Dienst entlassen und in weiterer Folge kein weiteres Mal einberufen, er war zuletzt kein Mitglied der Armee, hat sich den Streitkräften nicht freiwillig angeschlossen oder sich nach der Abrüstung zur weiteren Dienstverrichtung gemeldet. In der individuellen Situation des Beschwerdeführers sind risikoindizierende Faktoren im Lichte der feststehenden Länderberichtslage damit wiederum nicht zu erkennen, weshalb auch die absolvierte Ableistung des Grundwehrdienstes kein asylrechtlich aufzugreifendes Gefahrenpotenzial in sich birgt. Nach dem Sturz des syrischen Regimes im Dezember 2024 ergibt die verfügbare Berichtslage insgesamt moderate staatspolitische Zugänge der dominierenden Akteure, nicht zuletzt die ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der syrischen Armee oder die in Aussicht genommene Auflösung früherer Geheimdienste sprechen gegen die prognostische Annahme verdichteter, allgemein oder spezifisch gegen die Person des Beschwerdeführers ausschlagender Gefahrenpotenziale unter Anknüpfung an Fluchtgründe des Artikel 10 der Statusrichtlinie. Auch seit der endgültigen Machtübernahme durch die HTS-dominierte Opposition befindet sich der größte Teil der engsten Familienangehörigen nach wie vor in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, konkrete Gefahrenlagen asylrechtlich aufzugreifender Intensität und Zielrichtung haben sich bis zuletzt nicht erhärtet und steht eine zwangsweise Einziehung zu einem Militärdienst der machthabenden Gruppierungen derzeit nicht zu befürchten (vgl. Punkt 1.3.
- der Länderfeststellungen). Die politischen Umwälzungen auf syrischem Territorium können zum Entscheidungszeitpunkt als gefestigt qualifiziert werden (vgl. auch die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.), eine Vergleichbarkeit mit den zunächst unvorhersehbaren Veränderungen in Afghanistan im Jahr 2021 kann nicht angenommen werden (zur dortigen Situation etwa VFGH 19.09.2022, E 3015/2021 zu § 8 AsylG). Verfolgungsgefahren aus dem Aspekt (sicherheits-)politischer Volatilität etwa im Hinblick auf allenfalls in der Zukunft liegende Machtverschiebungen finden kein belastbar konkretisierendes Fundament im länderspezifischen Substrat, als bloß abstrakt vermutete und entfernte Möglichkeit wird insoweit kein zur Asylzuerkennung ausreichend verdichtetes Gefahrenpotenzial substantiiert und besteht hinsichtlich allgemeiner persönlicher Sicherheitsrisiken unter Bedachtnahme auf die auch von Seiten des UNHCR dargestellte Möglichkeit eines negativen Situationsverlaufes vollumfängliche Abdeckung in Gestalt der rechtskräftig erfolgten Zuerkennung subsidiären Schutzes (VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN; zur höchstgerichtlich geforderten Aktualität asylrechtlich relevanter Verfolgungsgefahren VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).Nach dem Sturz des syrischen Regimes im Dezember 2024 ergibt die verfügbare Berichtslage insgesamt moderate staatspolitische Zugänge der dominierenden Akteure, nicht zuletzt die ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der syrischen Armee oder die in Aussicht genommene Auflösung früherer Geheimdienste sprechen gegen die prognostische Annahme verdichteter, allgemein oder spezifisch gegen die Person des Beschwerdeführers ausschlagender Gefahrenpotenziale unter Anknüpfung an Fluchtgründe des Artikel 10 der Statusrichtlinie. Auch seit der endgültigen Machtübernahme durch die HTS-dominierte Opposition befindet sich der größte Teil der engsten Familienangehörigen nach wie vor in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, konkrete Gefahrenlagen asylrechtlich aufzugreifender Intensität und Zielrichtung haben sich bis zuletzt nicht erhärtet und steht eine zwangsweise Einziehung zu einem Militärdienst der machthabenden Gruppierungen derzeit nicht zu befürchten vergleiche Punkt 1.3.
- der Länderfeststellungen). Die politischen Umwälzungen auf syrischem Territorium können zum Entscheidungszeitpunkt als gefestigt qualifiziert werden vergleiche auch die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.), eine Vergleichbarkeit mit den zunächst unvorhersehbaren Veränderungen in Afghanistan im Jahr 2021 kann nicht angenommen werden (zur dortigen Situation etwa VFGH 19.09.2022, E 3015 aus 2021, zu Paragraph 8, AsylG). Verfolgungsgefahren aus dem Aspekt (sicherheits-)politischer Volatilität etwa im Hinblick auf allenfalls in der Zukunft liegende Machtverschiebungen finden kein belastbar konkretisierendes Fundament im länderspezifischen Substrat, als bloß abstrakt vermutete und entfernte Möglichkeit wird insoweit kein zur Asylzuerkennung ausreichend verdichtetes Gefahrenpotenzial substantiiert und besteht hinsichtlich allgemeiner persönlicher Sicherheitsrisiken unter Bedachtnahme auf die auch von Seiten des UNHCR dargestellte Möglichkeit eines negativen Situationsverlaufes vollumfängliche Abdeckung in Gestalt der rechtskräftig erfolgten Zuerkennung subsidiären Schutzes (VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN; zur höchstgerichtlich geforderten Aktualität asylrechtlich relevanter Verfolgungsgefahren VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298). 3.1.
- Sonstiges Fluchtvorbringen: Die im Herkunftsstaat gegebene Kriegs- und Unsicherheitssituation und die hieraus resultierende schlechte Wirtschafts- und Sicherheitslage sowie das weitgehende Fehlen perspektivenformender Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten bieten vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes zur Person des Beschwerdeführers keine taugliche Basis zum Schluss auf eine asylrechtlich aufzugreifende, individuelle Verfolgungsgefahr. Dasselbe trifft auf pauschal ins Treffen geführte rassistische Äußerungen ohne Bezug zur Person des Beschwerdeführers zu. Ein auf den Beschwerdeführer konkret bezogenes, über die allgemein schlechte Lage in Syrien hinausgehendes und damit zumindest vordergründig asylrelevantes Substrat ist dem Vorbringen abseits der Erwägungen unter den Punkten 3.1.
- ff nicht zu entnehmen, aus Willkür und allgemeiner Sicherheitslage resultierendes Gefahrenpotenzial findet vollumfängliche Abdeckung in der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes und lassen sich fluchtbegründend angezogene Ursachen in Richtung des (nachvollziehbaren) Wunsches, in Frieden und Sicherheit leben und eine Familienzusammenführung erreichen zu wollen, nicht im Rahmen der Art. 9 und 10 der Statusrichtlinie abbildenDie im Herkunftsstaat gegebene Kriegs- und Unsicherheitssituation und die hieraus resultierende schlechte Wirtschafts- und Sicherheitslage sowie das weitgehende Fehlen perspektivenformender Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten bieten vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes zur Person des Beschwerdeführers keine taugliche Basis zum Schluss auf eine asylrechtlich aufzugreifende, individuelle Verfolgungsgefahr. Dasselbe trifft auf pauschal ins Treffen geführte rassistische Äußerungen ohne Bezug zur Person des Beschwerdeführers zu. Ein auf den Beschwerdeführer konkret bezogenes, über die allgemein schlechte Lage in Syrien hinausgehendes und damit zumindest vordergründig asylrelevantes Substrat ist dem Vorbringen abseits der Erwägungen unter den Punkten 3.1.
- ff nicht zu entnehmen, aus Willkür und allgemeiner Sicherheitslage resultierendes Gefahrenpotenzial findet vollumfängliche Abdeckung in der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes und lassen sich fluchtbegründend angezogene Ursachen in Richtung des (nachvollziehbaren) Wunsches, in Frieden und Sicherheit leben und eine Familienzusammenführung erreichen zu wollen, nicht im Rahmen der Artikel 9 und 10 der Statusrichtlinie abbilden 3.1.
- Zur Entscheidungsreife der Rechtssache: Unter dem Titel einer mangelnden „Entscheidungsreife“ erachtet der Beschwerdeführer die länderspezifische Berichtslage angesichts der stattgehabten (macht-)politischen Umwälzungen als nicht länger aussagekräftig und dringt auf ein Zuwarten mit der Erlassung der Entscheidung über die erhobene Beschwerde.
§ 37
AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
§ 39Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes amtswegig vorzugehen, einen zentralen Bestandteil der asylrechtlichen Ermittlungstätigkeit bildet
Artikel 4Abs.
3 lit. a der Statusrichtlinie die Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden (vgl. auch § 18 Abs. 1 AsylG).Unter dem Titel einer mangelnden „Entscheidungsreife“ erachtet der Beschwerdeführer die länderspezifische Berichtslage angesichts der stattgehabten (macht-)politischen Umwälzungen als nicht länger aussagekräftig und dringt auf ein Zuwarten mit der Erlassung der Entscheidung über die erhobene Beschwerde.
Paragraph 37, AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes amtswegig vorzugehen, einen zentralen Bestandteil der asylrechtlichen Ermittlungstätigkeit bildet
Artikel 4
Absatz 3, Litera a, der Statusrichtlinie die Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden vergleiche auch Paragraph 18, Absatz eins, AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer umfassend gehört und die eingetretenen Veränderungen im Herkunftsstaat zur Kenntnis genommen. Es hat die zur Verfügung stehenden, die aktuelle Lage im Herkunftsstaat wiederspiegelnden Beweismittel vollumfänglich in das Verfahren eingebracht und berücksichtigend verwertet, wobei mit Blick auf die Aktualität der politischen Vorgänge auch frei verfügbare Medienberichte gesichtet und herangezogen wurden (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.). Zum Zeitpunkt der Entscheidung liegen spezialisierte länderspezifische Beweismittel aktuelleren Datums nicht vor, über den Umfang des abgeführten Beweisverfahrens hinaus sind zielführende Ermittlungs- und Beweisaufnahmemöglichkeiten nicht zu sehen und wurden auch von Seiten des Beschwerdeführers keine konkreten wie erfolgversprechenden, zum Beweis relevanter Tatsachen geeigneten Ermittlungspotenziale aufgeworfen. Mit Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ist die Rechtssache entscheidungsreif, die beschwerdeführerseits bemühte Lückenhaftigkeit der länderspezifischen Beweislage ließe sich allenfalls über das verfahrensrechtliche Institut des Beweisnotstandes einer Auflösung zuführen. Ein faktisches Zuwarten unbestimmter Dauer bis zur Verfügbarkeit weiterer Beweismittel findet keine Deckung in der gegebenen Gesetzeslage und ist im Sinne der allgemeinen Verfahrensgrundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis untunlich (zum Beweisnotstand vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zu § 45 AVG RZ. 2 mwN). Der Beschwerdeführer ist in Ansehung kurzfristig eintretender Lageverschlechterungen durch die rechtskräftig erfolgte Zuerkennung subsidiären Schutzes wirksam abgesichert und im Hinblick auf in der Zukunft liegende und nachteilig ausschlagende Veränderungen auf deren Geltendmachung durch Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer umfassend gehört und die eingetretenen Veränderungen im Herkunftsstaat zur Kenntnis genommen. Es hat die zur Verfügung stehenden, die aktuelle Lage im Herkunftsstaat wiederspiegelnden Beweismittel vollumfänglich in das Verfahren eingebracht und berücksichtigend verwertet, wobei mit Blick auf die Aktualität der politischen Vorgänge auch frei verfügbare Medienberichte gesichtet und herangezogen wurden vergleiche die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.). Zum Zeitpunkt der Entscheidung liegen spezialisierte länderspezifische Beweismittel aktuelleren Datums nicht vor, über den Umfang des abgeführten Beweisverfahrens hinaus sind zielführende Ermittlungs- und Beweisaufnahmemöglichkeiten nicht zu sehen und wurden auch von Seiten des Beschwerdeführers keine konkreten wie erfolgversprechenden, zum Beweis relevanter Tatsachen geeigneten Ermittlungspotenziale aufgeworfen. Mit Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ist die Rechtssache entscheidungsreif, die beschwerdeführerseits bemühte Lückenhaftigkeit der länderspezifischen Beweislage ließe sich allenfalls über das verfahrensrechtliche Institut des Beweisnotstandes einer Auflösung zuführen. Ein faktisches Zuwarten unbestimmter Dauer bis zur Verfügbarkeit weiterer Beweismittel findet keine Deckung in der gegebenen Gesetzeslage und ist im Sinne der allgemeinen Verfahrensgrundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis untunlich (zum Beweisnotstand vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zu Paragraph 45, AVG RZ. 2 mwN). Der Beschwerdeführer ist in Ansehung kurzfristig eintretender Lageverschlechterungen durch die rechtskräftig erfolgte Zuerkennung subsidiären Schutzes wirksam abgesichert und im Hinblick auf in der Zukunft liegende und nachteilig ausschlagende Veränderungen auf deren Geltendmachung durch Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz zu verweisen. 3.1.6. Erreichbarkeit der Herkunftsregion Der VwGH hat jüngst klargestellt, dass die Frage einer asylrelevanten Verfolgung schon im Zuge des für eine Rückkehr erforderlichen Grenzübertrittes nicht außer Acht gelassen werden kann (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Ergänzend führt das Höchstgericht dazu aus, dass es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf ankommen kann, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 29.02.2024, Ra 2024/18/0043). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung iSd §3 AsylG 2005 droht (zuletzt VfGH 05.10.2023, E 1178/2023 und E 872/2023; 29.06.2023, E3450/2022, VfGH 07.10.2021, E3022/2020; VfGH 08.06.2021, E149/2021).Der VwGH hat jüngst klargestellt, dass die Frage einer asylrelevanten Verfolgung schon im Zuge des für eine Rückkehr erforderlichen Grenzübertrittes nicht außer Acht gelassen werden kann (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Ergänzend führt das Höchstgericht dazu aus, dass es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf ankommen kann, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 29.02.2024, Ra 2024/18/0043). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung iSd §3 AsylG 2005 droht (zuletzt VfGH 05.10.2023, E 1178 aus 2023, und E 872 aus 2023,; 29.06.2023, E3450/2022, VfGH 07.10.2021, E3022/2020; VfGH 08.06.2021, E149/2021). Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass in Ansehung der Person des Beschwerdeführers im (hypothetischen) Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr asylrelevanter Art und Intensität zu befürchten steht, welche ihren Ausgangspunkt beim früheren syrischen Regime oder den nunmehr machthabenden oppositionellen Gruppierungen nimmt. Da der Beschwerdeführer sohin die offizielle Einreisebürokratie und entsprechende Wege zu nutzen vermag, können nähere Erwägungen zur Frage der Erreichbarkeit auf sich beruhen, dahingehende Feststellungen erübrigen sich. , 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Den Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bildet die im Einzelfall zu beurteilende Frage der Asylrelevanz des u.a. in Richtung des syrischen Militärdienstes oder sonstiger Gefahrenmomente in Ansehung des vormaligen syrischen Regimes und konfessionellen Bedrohungsszenarien gegenüber den gegenwärtig machtausübenden Akteuren erstatteten Vorbringens, entscheidungswesentlich sind die auf Ebene der Beweiswürdigung zu beurteilenden Fragestellungen zur Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der gegebenen Länderberichtslage und die darauf basierenden rechtlichen Einzelfallüberlegungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Lösung der aufgetretenen Rechtsfragen an den vorgezeichneten und jeweils in Klammern zitierten Linien höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientiert. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W604.2300696.1.00