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{'item': 'W604 2301090-1'}

Obsah (9)§ 31Art. 133§ 6§§ 3§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW604 2301090-1 Spruch, W604 2301090-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herber

§ 31Abs. 1 Vw

GVG und § 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit § 88 Abs. 3 Heeresversorgungsgesetz (HVG) als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 3, Heeresversorgungsgesetz (HVG) als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , stellte am 20.03.2024 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. 1.
  3. Die Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , stellte am 20.03.2024 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. 1.
  4. Mit Bescheid vom XXXX .2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab, verfügte eine Zustellung mit Zustellnachweis und übergab den Bescheid am XXXX .2024 an das Zustellorgan. Am 28.08.2024 wurde der Bescheid durch das Zustellorgan hinterlegt und ab 29.08.2024 zur Abholung bereitgehalten. Der Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, in welcher eine Frist zur Einbringung einer Beschwerde von sechs Wochen ausgewiesen war.1.
  5. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab, verfügte eine Zustellung mit Zustellnachweis und übergab den Bescheid am römisch 40 .2024 an das Zustellorgan. Am 28.08.2024 wurde der Bescheid durch das Zustellorgan hinterlegt und ab 29.08.2024 zur Abholung bereitgehalten. Der Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, in welcher eine Frist zur Einbringung einer Beschwerde von sechs Wochen ausgewiesen war. 1.
  6. Mit Einlangen bei der belangten Behörde am 14.10.2024 hat die Beschwerdeführerin gegen den abweisenden Bescheid vom XXXX .2024 Beschwerde erhoben.1.
  7. Mit Einlangen bei der belangten Behörde am 14.10.2024 hat die Beschwerdeführerin gegen den abweisenden Bescheid vom römisch 40 .2024 Beschwerde erhoben. 1.
  8. Mit Erledigung vom 20.11.2024 hat das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die nach der Aktenlage erkennbar verspätete Beschwerdeeinbringung vorgehalten und für allfällige Stellungnamen eine Frist bis 27.12.2024 eingeräumt. Mit Übernahme am 12.12.2024 hat die Beschwerdeführerin die Sendung behoben. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ist beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingegangen.
  9. Beweiswürdigung: Die feststehenden Tatsachen ergeben sich aus dem insoweit unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere dem Antrag der Beschwerdeführerin, dem Bescheid der belangten Behörde, dessen dokumentierte Zustellung an die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sowie dem von Seiten des erkennenden Gerichtes veranlassten Verspätungsvorhalt und der Dokumentation über dessen nachweisliche Zustellung an die Beschwerdeführerin. Im Rahmen des erteilten Parteiengehörs sind innerhalb der bis 27.12.2024 angesetzten Frist und bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine Einwendungen eingelangt, sodass keine Bedenken an den festgestellten zeitlichen Abläufen bestehen.
  10. Rechtliche Beurteilung: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet

§ 6BVw

GG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern (§ 7 Abs. 1 BVwGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet

Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern (Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG).

§§ 3Abs.

3 Impfschadengesetz in Verbindung mit 88a HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraphen 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit 88a HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1. Zu Spruchpunkt A): 3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache: Nach § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Z 1 leg.cit). Nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Ziffer eins, leg.cit).

§ 3Impfschadengesetz in Verbindung mit § 88 Abs.

3 HVG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.

Paragraph 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 3, HVG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen. Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (§ 32 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 [AVG]). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden (§ 33 Abs. 4 AVG).Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (Paragraph 32, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 [AVG]). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG)). Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§ 17 Abs. 2 ZustG).Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG)). Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Paragraph 17, Absatz 2, ZustG). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (§17 Abs. 3 ZustG).Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (§17 Absatz 3, ZustG). Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 28.08.2024 vom Zustellorgan hinterlegt und ab 29.08.2024 zur Abholung bereitgehalten. Die Zustellung gilt nach den eingangs dargestellten zustellgesetzlichen Bestimmungen sohin als am 29.08.2024 bewirkt. Entgegenstehende Anhaltspunkte liegen nicht vor, sodass die sechswöchige Beschwerdefrist nach den verfahrensrechtlichen Regelungen mit 10.10.2024 endete. Die am 14.10.2024 und damit nach diesem Zeitpunkt erhobene Beschwerde wurde daher verspätet eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand nachweislich zur Kenntnis gebracht, der Verspätungsvorhalt wurde am 12.12.2024 von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen. Ein weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet. Da die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, hat eine inhaltliche Entscheidung zu unterbleiben und ist daher mittels beschlussmäßiger Zurückweisung vorzugehen. 3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Bei gegenständlichem Beschluss handelt es sich um eine Zurückweisung der Beschwerde (vgl. die Ausführungen unter Punkt 3.1.1.), sodass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Sinne der gegebenen Rechtslage entfallen kann.Bei gegenständlichem Beschluss handelt es sich um eine Zurückweisung der Beschwerde vergleiche die Ausführungen unter Punkt 3.1.1.), sodass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Sinne der gegebenen Rechtslage entfallen kann. 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist die Rechtsfrage des eingetretenen Fristablaufes sowie jene der verspäteten Beschwerdeerhebung, die nach Aktenlage erkennbare Verfristung wurde der Beschwerdeführerin zur allfälligen Erstattung von Einwendungen vorgehalten. Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor.Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist die Rechtsfrage des eingetretenen Fristablaufes sowie jene der verspäteten Beschwerdeerhebung, die nach Aktenlage erkennbare Verfristung wurde der Beschwerdeführerin zur allfälligen Erstattung von Einwendungen vorgehalten. Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W604.2301090.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.