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{'item': 'W604 2301631-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 3§ 8Artikel 15§ 37Artikel 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW604 2301631-1 Spruch, W604 2301631-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 11.11.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine niederschriftliche Erstbefragung statt, in welcher er sich antragsbegründend auf eine Einberufung zum syrischen Militärdienst berief, er wolle nicht kämpfen.
  2. Aus Anlass des Antrages auf internationalen Schutz erfolgte am 16.07.2024 die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Fluchtvorbringen hinsichtlich des drohenden Militärdienstes aufrecht, die syrische Armee sei immer näher gerückt und habe es Bombardierungen gegeben.
  3. Mit Bescheid vom XXXX .2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine mit einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III).3. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine mit einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei).

  1. Gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Spruchpunkt I richtet sich die vorliegende und mit Einlangen bei der belangten Behörde am 25.10.2024 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Das Begehren auf Beschwerdestattgebung stützt sich unter gleichzeitiger Darlegung der allgemeinen Länderberichtslage auf inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es drohe Verfolgung im Zusammenhang mit der zwangsweisen Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Armee, zudem stehe eine reflexhafte Verfolgung aufgrund oppositionell-politischer Aktivitäten des Vaters zu befürchten. Die belangte Behörde habe ungenügend ermittelt und sich überhaupt mit Länderberichten unzureichend auseinandergesetzt.
  2. Gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins richtet sich die vorliegende und mit Einlangen bei der belangten Behörde am 25.10.2024 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Das Begehren auf Beschwerdestattgebung stützt sich unter gleichzeitiger Darlegung der allgemeinen Länderberichtslage auf inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es drohe Verfolgung im Zusammenhang mit der zwangsweisen Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Armee, zudem stehe eine reflexhafte Verfolgung aufgrund oppositionell-politischer Aktivitäten des Vaters zu befürchten. Die belangte Behörde habe ungenügend ermittelt und sich überhaupt mit Länderberichten unzureichend auseinandergesetzt.
  3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2024 vor.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.02.2025 unter Anwesenheit sowohl des Beschwerdeführers und dessen rechtlicher Vertretung als auch einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, von Seiten der belangten Behörde wurde von einer Teilnahme Abstand genommen. Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde vor dem Hintergrund der politischen Umwälzungen im Herkunftsstaat unter Hinweis auf die instabile Lage und die politische wie religiöse Ausrichtung der machthabenden Gruppierungen aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  7. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren XXXX , ist syrischer Staatsbürger sunnitisch islamischen Glaubens, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder, seine Eltern befinden sich wie auch vier seiner fünf Brüder und zwei seiner drei Schwestern in Syrien. Der verbleibende Bruder lebt mittlerweile in Deutschland, die Schwester hält sich aktuell im Libanon auf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig und versorgt sich über öffentliche Unterstützungsleistungen. Er hat keine physischen oder psychischen Beschwerden, strafrechtliche Verurteilungen liegen gegen ihn in Österreich nicht vor.1.1.
  8. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren römisch 40 , ist syrischer Staatsbürger sunnitisch islamischen Glaubens, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder, seine Eltern befinden sich wie auch vier seiner fünf Brüder und zwei seiner drei Schwestern in Syrien. Der verbleibende Bruder lebt mittlerweile in Deutschland, die Schwester hält sich aktuell im Libanon auf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig und versorgt sich über öffentliche Unterstützungsleistungen. Er hat keine physischen oder psychischen Beschwerden, strafrechtliche Verurteilungen liegen gegen ihn in Österreich nicht vor. 1.1.
  9. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Gouvernement Idlib, wo er im nahe und südwestlich der gleichnamigen Provinzhauptstadt gelegenen Ort XXXX geboren und in familiärer Einbettung im eigenen Haus der Familie aufgewachsen ist. Er besuchte hier über zwölf Jahre die Schule, schloss diese aber nicht mit der Matura ab. Sein Vater arbeitete für die syrische Regierung als Lehrer, seit dem Jahr 2016 bestreitet er den Lebensunterhalt der Familie jedoch ausschließlich über den eigenen, ebenfalls im Dorf XXXX befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb. Ein Bruder des Beschwerdeführers arbeitet für den Zivilschutz, auch er trug bereits früher und bis zum heutigen Tag zum Unterhalt der Familie bei. Der Beschwerdeführer selbst hat sich in Syrien nicht beruflich betätigt, er lebte von der Unterstützung seiner Familie. Im Jahr 2020 kehrte er seinem Heimatdorf angesichts der anrückenden syrischen Armee und aufgrund stattgefundener Luftangriffe den Rücken und ließ sich in einem Flüchtlingslager in XXXX nieder, welches sich in nördlicher Richtung an der türkischen Grenze befindet. Nach wie vor leben seine Eltern sowie drei Brüder und zwei Schwestern am früheren Wohnsitz und dem weiteren Haus der Familie im Flüchtlingslager.1.1.
  10. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Gouvernement Idlib, wo er im nahe und südwestlich der gleichnamigen Provinzhauptstadt gelegenen Ort römisch 40 geboren und in familiärer Einbettung im eigenen Haus der Familie aufgewachsen ist. Er besuchte hier über zwölf Jahre die Schule, schloss diese aber nicht mit der Matura ab. Sein Vater arbeitete für die syrische Regierung als Lehrer, seit dem Jahr 2016 bestreitet er den Lebensunterhalt der Familie jedoch ausschließlich über den eigenen, ebenfalls im Dorf römisch 40 befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb. Ein Bruder des Beschwerdeführers arbeitet für den Zivilschutz, auch er trug bereits früher und bis zum heutigen Tag zum Unterhalt der Familie bei. Der Beschwerdeführer selbst hat sich in Syrien nicht beruflich betätigt, er lebte von der Unterstützung seiner Familie. Im Jahr 2020 kehrte er seinem Heimatdorf angesichts der anrückenden syrischen Armee und aufgrund stattgefundener Luftangriffe den Rücken und ließ sich in einem Flüchtlingslager in römisch 40 nieder, welches sich in nördlicher Richtung an der türkischen Grenze befindet. Nach wie vor leben seine Eltern sowie drei Brüder und zwei Schwestern am früheren Wohnsitz und dem weiteren Haus der Familie im Flüchtlingslager. 1.1.
  11. Am 20.12.2021 verließ der Beschwerdeführer den Staat Syrien in Umgehung der offiziellen Grenzbürokratie zu Fuß in die Türkei. Nach einer Aufenthaltsdauer von etwa neun Monaten, während deren er sich in einer Kartonfabrik beschäftigte, brach er von dort aus schließlich in Richtung Europa auf, um am 10.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen. 1.1.
  12. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024 mit Einlangen am 25.10.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 28.10.2024, eingelangt am 29.10.2024, vorgelegt.1.1.
  13. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024 mit Einlangen am 25.10.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 28.10.2024, eingelangt am 29.10.2024, vorgelegt. 1.
  14. Zu den weiteren Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  15. Die Ortschaft XXXX steht unter oppositioneller Kontrolle unter Führung der HTS, ebenso die angrenzenden Gebiete in der großräumigen Umgebung. Auch vor der Ausreise des Beschwerdeführers befand sich das Gebiet bereits langjährig im ausschließlichen Macht- und Einflussbereich der Opposition.1.2.
  16. Die Ortschaft römisch 40 steht unter oppositioneller Kontrolle unter Führung der HTS, ebenso die angrenzenden Gebiete in der großräumigen Umgebung. Auch vor der Ausreise des Beschwerdeführers befand sich das Gebiet bereits langjährig im ausschließlichen Macht- und Einflussbereich der Opposition. 1.2.
  17. Der Beschwerdeführer hat seinen Grundwehrdienst in Syrien nicht abgeleistet. 1.2.
  18. Der Beschwerdeführer hat keine gegen die HTS oder sonstige vormals oppositionelle Gruppierungen gerichtete politische Überzeugung und ist zu keinem Zeitpunkt mit einer solchen in Erscheinung getreten. Der Vater des Beschwerdeführers hat die Opposition unterstützt und sich an Demonstrationen gegen das vormalige syrische Regime beteiligt, im Jahr 2016 hat er daher seinen Beruf als Lehrer aufgegeben. 1.
  19. Zur Situation im Herkunftsland Syrien: 1.3.
  20. Allgemeine Situation und politische Lage: 1.3.1.
  21. Allgemeines: Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Als die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt waren die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Ab März 2020 trat der Konflikt in eine Patt-Phase ein, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Das Assad-Regime kontrollierte rund 70% des syrischen Territoriums. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten – auf syrischem Territorium tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen. Am 27.11.2024 wurde von Seiten oppositioneller Kräfte unter Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) nach umfangreicher Vorbereitung eine Operation unter dem Titel „Abschreckung der Aggression“ gestartet, welche rasch bedeutende Kontrollveränderungen auf dem syrischen Staatsgebiet zur Folge hatte. Am 08.12.2024 erlangten die Operationskräfte die Kontrolle über Damaskus und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Regimes. Der frühere Machthaber Bashar Al Assad hat das Land verlassen und sich auf russisches Territorium begeben. Die nunmehr machtausübenden Akteure haben insgesamt eine Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht gestellt, der diesbezügliche Zeitplan beinhaltet die Installation einer neuen Verfassung in drei Jahren, die Abhaltung von Wahlen in vier Jahren sowie die Auflösung sowohl aller Geheimdienste als auch der HTS. 1.3.1.
  22. Zur Lage in Westsyrien vor 27.11.2024: Die HTS, welche von Seiten der US-Regierung und auch von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestuft wurde, versuchte in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Ihr wurden in dieser Zeit Menschenrechtsverletzungen (auch gegenüber religiösen Minderheiten) und u.a. willkürliche Verhaftungen, mangelnde Rechtsstaatlichkeit auf Basis einer religiösen Gerichtsbarkeit, gewaltsame Niederschlagungen von Protesten sowie das Verschwindenlassen von Personen vorgeworfen. 1.3.
  23. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Syrien: Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika sowie nichtstaatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv seien. Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte, Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen. Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen. Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA, mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden. Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen. Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Seit Beginn der oppositionellen Offensive am 27.11.2024 sind nach Schätzungen insgesamt 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten. In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden. Anführer al-Joulani hat die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben. Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus. Israelische Streitkräfte flogen nach der oppositionellen Machtergreifung Angriffe gegen Ziele auf syrischem Territorium, US-einheiten führten Luftangriffe gegen den Islamischen Staat aus. 1.3.
  24. Allgemeine Menschenrechtslage und Versorgung: Obwohl die UN-Kommission die Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vor dem Sturz des syrischen Regimes in absoluten Zahlen betrachtet für die große Mehrzahl bei Kräften der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten sah, wurden für alle Konfliktparteien und alle Regionen des Landes Menschenrechtsverstöße dokumentiert. Die Opposition versprach nach Machterlangung am 08.12.2024, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. Die syrischen Banken haben ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufgenommen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren. Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung. 1.3.
  25. Rechtssicherheit in Syrien: In Syrien vorherrschend und von langer Tradition war vor dem Sturz des syrischen Regimes eine Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hatte diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. 1.3.
  26. Zum Wehr- und Reservedienst in den syrischen Streitkräften: Für männliche syrische Staatsbürger war vor dem Machtwechsel im Dezember 2024 im Alter von 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend, nach Absolvierung des Wehrdienstes konnte eine Einberufung um Reservedienst folgen. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b galt dies vom
  27. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wurde, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes betrug 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen hatten. Für männliche syrische Staatsbürger war vor dem Machtwechsel im Dezember 2024 im Alter von 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend, nach Absolvierung des Wehrdienstes konnte eine Einberufung um Reservedienst folgen. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, galt dies vom
  28. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wurde, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes betrug 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen hatten. Nach der Machterlangung durch oppositionelle Kräfte wurden die Soldaten der Regierung von Seiten des Armeekommandos außer Dienst gestellt. Der Militärdienst in der syrischen Armee unter dem vormaligen Regime ist nicht mehr existent, seit der oppositionellen Machtübernahme wurde bislang kein verpflichtender Militärdienst eingerichtet. , 1.3.
  29. Militärdienst in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien oder bei sonstigen bewaffneten Gruppierungen: Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, die Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  30. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. Anders als die frühere Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen (früher) kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. In den von den beiden Gruppierungen vor der Offensive im November 2024 kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrschte kein Mangel an Männern, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. 1.3.
  31. Bewegungsfreiheit (zuletzt geändert am 13.03.2024): 1.3.7.
  32. Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens: Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit vor, 'außer eine gerichtliche Entscheidung oder die Umsetzung von Gesetzen' schränken diese ein. 1.3.7.
  33. Betreten und Verlassen des früheren Regimegebietes Es war laut niederländischem Außenministerium nicht möglich, frei vom Regimegebiet in die Gebiete der (vormals) sog. Errettungsregierung (Anm.: mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der Syrischen Interimsregierung (Anm.: mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen und in umgekehrter Richtung. Es war auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der Syrischen Interimsregierung zu gelangen. Reisen zwischen dem Gebiet der sog. Errettungsregierung und der Syrischen Interimsregierung waren möglich.Es war laut niederländischem Außenministerium nicht möglich, frei vom Regimegebiet in die Gebiete der (vormals) sog. Errettungsregierung Anmerkung, mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der Syrischen Interimsregierung Anmerkung, mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen und in umgekehrter Richtung. Es war auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der Syrischen Interimsregierung zu gelangen. Reisen zwischen dem Gebiet der sog. Errettungsregierung und der Syrischen Interimsregierung waren möglich. 1.3.
  34. Ein- und Ausreisesituation an Grenzübergängen: Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger. Der Grenzübergang Semalka-Faysh Khabour ist aktuell für Zivilpersonen offen und steht unter ausschließlich kurdischer Kontrolle.
  35. Beweiswürdigung Soweit beweiswürdigend auf die Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung verwiesen wird, beziehen sich entsprechende Zitate auf die am 11.02.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung (im Folgenden: Verhandlungsschrift), mit Hinweisen auf Angaben vor der belangten Behörde wird auf die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.07.2024 abgestellt (im Folgenden: Einvernahmeprotokoll). Vereinzelt werden von Seiten des erkennenden Gerichtes Rechtschreibungs- und Grammatikkorrekturen in wörtlich zitierten Protokollauszügen vorgenommen, auf entsprechend gesonderte Hinweise wird in den nachstehenden Klammerausdrücken im Einzelnen verzichtet. 2.
  36. Zu den Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers unter Punkt 1.1.: 2.1.
  37. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, namentlich seine (im Verfahren getragene) Identität, seine Geburtsdaten und Muttersprache, seine syrische Staatsangehörigkeit, seine familiäre Situation und der Aufenthalt seiner Familienmitglieder, seine Religion sowie die festgestellte Volksgruppenzugehörigkeit wurden den erzielten Beweisergebnissen entnommen. Die Informationen zur Person des Beschwerdeführers wurden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt, Widersprüche oder Bestreitungen sind im interessierenden Umfang nicht gegeben (zu den aktualisierten Aufenthaltsorten seiner Familienmitglieder vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Berufliche Tätigkeiten in Österreich hat der Beschwerdeführer während der mündlichen Beschwerdeverhandlung verneinend dargestellt und bei dieser Gelegenheit auch seine finanziellen Verhältnisse skizziert (Verhandlungsschrift S. 7; zum Einkommen: „Vom Sozialamt und von der Unterstützung der Caritas…“). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entstammt dessen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, hierzu sind im Laufe des Verfahrens keinerlei Bedenken zutage getreten. Der Umstand seiner Unbescholtenheit ist aktenkundig und wurde durch entsprechende elektronische Abfragen im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung tagesaktuell verifiziert.2.1.
  38. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, namentlich seine (im Verfahren getragene) Identität, seine Geburtsdaten und Muttersprache, seine syrische Staatsangehörigkeit, seine familiäre Situation und der Aufenthalt seiner Familienmitglieder, seine Religion sowie die festgestellte Volksgruppenzugehörigkeit wurden den erzielten Beweisergebnissen entnommen. Die Informationen zur Person des Beschwerdeführers wurden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt, Widersprüche oder Bestreitungen sind im interessierenden Umfang nicht gegeben (zu den aktualisierten Aufenthaltsorten seiner Familienmitglieder vergleiche Verhandlungsschrift S. 7). Berufliche Tätigkeiten in Österreich hat der Beschwerdeführer während der mündlichen Beschwerdeverhandlung verneinend dargestellt und bei dieser Gelegenheit auch seine finanziellen Verhältnisse skizziert (Verhandlungsschrift S. 7; zum Einkommen: „Vom Sozialamt und von der Unterstützung der Caritas…“). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entstammt dessen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, hierzu sind im Laufe des Verfahrens keinerlei Bedenken zutage getreten. Der Umstand seiner Unbescholtenheit ist aktenkundig und wurde durch entsprechende elektronische Abfragen im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung tagesaktuell verifiziert. 2.1.
  39. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers und der im Herkunftsstaat eingetretenen (Lebens-)Ereignisse, zum Bildungshintergrund und fehlenden beruflichen Tätigkeiten, aktuellen Aufenthaltsorten von Familienmitgliedern und zu sonstigen familiären Aspekten inklusive den Besitz- und Erwerbsverhältnissen der Familie entstammen seinen insoweit unbedenklichen Angaben vor dem erkennenden Gericht in Vereinbarkeit mit früheren Beweisergebnissen (zu einer eigenen Erwerbsbetätigung Verhandlungsschrift: „Nein, ich habe nur die Schule besucht“; „Nein, ich habe aber in der Landwirtschaft gearbeitet. Mein Vater hatte Grundstücke“; Einvernahmeprotokoll: „…Ich habe in Syrien nicht gearbeitet…“). Den Umzug in ein Flüchtlingslager im Jahr 2020 hat der Beschwerdeführer konsistent geschildert und vor dem erkennenden Gericht hinsichtlich der zugrundeliegenden Motivlage präzisiert (Verhandlungsschrift S. 6; u.a.: „Das Regime hat sich unserem Gebiet sehr schnell genähert…“; „Wegen der Luftangriffe und weil wir nicht unter der Macht des Regimes leben wollten“). Gründe, an den Angaben zur Herkunft und zum früheren Wohnorten in Syrien zu zweifeln, haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben, die geographische Verortung des interessierenden Gebietes wurde durch Einsicht in aktuelles Kartenmaterial eruiert. 2.1.
  40. Der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien kann durch das Bundesverwaltungsgericht mit 20.12.2021 angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde eine tagesexakte Bezeichnung – in ausdrücklicher Korrektur vorangegangener Angaben - vorzunehmen im Stande war (Einvernahmeprotokoll: „…bei den Daten der Einreise in die Türkei habe ich die Ausreisedaten nur ungefähr gesagt. Nachgefragt weiß ich die genauen Daten heute: am 20.12.2021 habe ich Syrien vom Heimatort verlassen und 2 Tage später war ich bereits in der Türkei“). Den ab dem Fluchtzeitpunkt eingetretenen Ereignisverlauf schilderte der Beschwerdeführer insgesamt lebensnahe, sodass sich die sich an die Ausreise anschließenden Flucht-, Reise- und Aufenthaltsgegebenheiten für das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Erstbefragung getätigten Angaben in zumindest überschlagsmäßiger zeitlicher Vereinbarkeit mit der am 10.11.2022 in Österreich erfolgten Asylantragstellung schlüssig und nachvollziehbar darstellen (u.a. Verhandlungsschrift: „Über eine Schlepperroute von Idlib in die Türkei. Ich blieb bei Freunden von mir in der Türkei. Sie konnten mir auch Arbeit finden…“; zur Beschäftigung in der Türkei: „In einem Betrieb für Kartons/Pappe“; zur Reiseroute vgl. das Protokoll der sicherheitspolizeilichen Erstbefragung vom 11.11.2022 AS 11 ff).2.1.
  41. Der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien kann durch das Bundesverwaltungsgericht mit 20.12.2021 angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde eine tagesexakte Bezeichnung – in ausdrücklicher Korrektur vorangegangener Angaben - vorzunehmen im Stande war (Einvernahmeprotokoll: „…bei den Daten der Einreise in die Türkei habe ich die Ausreisedaten nur ungefähr gesagt. Nachgefragt weiß ich die genauen Daten heute: am 20.12.2021 habe ich Syrien vom Heimatort verlassen und 2 Tage später war ich bereits in der Türkei“). Den ab dem Fluchtzeitpunkt eingetretenen Ereignisverlauf schilderte der Beschwerdeführer insgesamt lebensnahe, sodass sich die sich an die Ausreise anschließenden Flucht-, Reise- und Aufenthaltsgegebenheiten für das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Erstbefragung getätigten Angaben in zumindest überschlagsmäßiger zeitlicher Vereinbarkeit mit der am 10.11.2022 in Österreich erfolgten Asylantragstellung schlüssig und nachvollziehbar darstellen (u.a. Verhandlungsschrift: „Über eine Schlepperroute von Idlib in die Türkei. Ich blieb bei Freunden von mir in der Türkei. Sie konnten mir auch Arbeit finden…“; zur Beschäftigung in der Türkei: „In einem Betrieb für Kartons/Pappe“; zur Reiseroute vergleiche das Protokoll der sicherheitspolizeilichen Erstbefragung vom 11.11.2022 AS 11 ff). 2.1.
  42. Der Status des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter ist dem Akt zu entnehmen, die Statuszuerkennung ist ebenso wie die übrigen verfahrensspezifischen Umstände durch den angefochtenen Bescheid und die weiteren Verfahrensvorgänge zweifelsfrei dokumentiert. 2.
  43. Zu den Feststellungen betreffend die weiteren Fluchtgründe des Beschwerdeführers: 2.2.
  44. Die gegenwärtigen und früheren Machtverhältnisse am syrischen Wohnort des Beschwerdeführers sowie der angrenzenden Umgebung waren im Beschwerdeverfahren kein Gegenstand divergierender Standpunkte und wurden im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch Einsicht in aktuell abgefragte und eingebrachte Kartenauszüge verifiziert. Die Kontrollausübung in der interessierenden Region geht klar aus den vorliegenden Länderinformationen und besagtem Kartenmaterial hervor, an der zum Entscheidungszeitpunkt oppositionellen Kontrolle unter Dominanz der HTS bestehen keine Bedenken. Dasselbe trifft auf die langjährige oppositionelle Machtausübung vor der Ausreise des Beschwerdeführers zu, stets hat er eine drohende Machtübernahme durch das vormalige syrische Regime und die oppositionelle Kontrolle am Heimatort dargestellt (u.a. Verhandlungsschrift: „Mein Vater war Angestellter beim syrischen Regime. Aber das war im Jahr
  45. Er hat sich dann gegen das syrische Regime geäußert und wurde vom Regime verfolgt“; „…In seiner Arbeit musste er zwischen Idlib und Hama pendeln. Er konnte danach nicht mehr nach Hama ins Regimegebiet gehen“; Einvernahmeprotokoll zum Erhalt eines Einberufungsbefehls: „Nein, als ich dort gewohnt habe, gab es keine Möglichkeit“). 2.2.
  46. Die bislang unterbliebene Ableistung des Grundwehrdienstes hat der Beschwerdeführer ebenso wie fehlende Einberufungsvorgänge über das gesamte Verfahren zum Ausdruck gebracht, gegenteiliges Szenario erschiene mit Blick auf seinen Geburtsjahrgang XXXX , in Anbetracht des nur knapp nach der Erlangung der Volljährigkeit im Jänner XXXX gelegenen Zeitpunktes der Ausreise aus Syrien sowie im Hinblick auf die oppositionelle Machtausübung am früheren Wohnort in hohem Maße unwahrscheinlich (zur Verneinung der Wehrdienstableistung und allfälliger Einberufungsvorgänge vgl. Einvernahmeprotokoll S. 7; Verhandlungsschrift S. 9).2.2.
  47. Die bislang unterbliebene Ableistung des Grundwehrdienstes hat der Beschwerdeführer ebenso wie fehlende Einberufungsvorgänge über das gesamte Verfahren zum Ausdruck gebracht, gegenteiliges Szenario erschiene mit Blick auf seinen Geburtsjahrgang römisch 40 , in Anbetracht des nur knapp nach der Erlangung der Volljährigkeit im Jänner römisch 40 gelegenen Zeitpunktes der Ausreise aus Syrien sowie im Hinblick auf die oppositionelle Machtausübung am früheren Wohnort in hohem Maße unwahrscheinlich (zur Verneinung der Wehrdienstableistung und allfälliger Einberufungsvorgänge vergleiche Einvernahmeprotokoll S. 7; Verhandlungsschrift S. 9). 2.2.
  48. Politische Aktivitäten oder Überzeugungen hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen und selbst eine grundlegende Auseinandersetzung mit den politischen Gegebenheiten im Herkunftsstaat in Abrede gestellt (vgl. insoweit explizit Einvernahmeprotokoll S. 8; zu politischen Betätigungen: „Nein. Nie“; Verhandlungsschrift S. 9). Überhaupt hat das abgeführte Beschwerdeverfahren keine überzeugungsspezifischen Äußerungen des Beschwerdeführers an die Oberfläche gefördert, unter konkreter Bezugnahme auf die nunmehr machthabenden Gruppierungen unter Führung der HTS hat sich lediglich ein Hinweis auf eine starke Regelbasiertheit im vormals gelebten Führungsstil herausgeformt (Verhandlungsschrift: „…Aber sie waren sehr radikal und streng. Man musste sie immer im Kopf behalten. Bevor man etwas getan hat, musste man damit rechnen, dass sie da sind“). In diesem Sinne hat der Beschwerdeführer es fernab überzeugender politischer Gesinnungskundgaben und persönlicher Anknüpfungspunkte im Wesentlichen mit allgemein pauschalisierenden, fern konkreter und individualisierter Wahrnehmungen angesiedelten Befürchtungen und Gefahrenvermutungen bewenden lassen (Verhandlungsschrift: „…Das sind religiöse Fanatiker. Diejenigen, die zum Beispiel was gegen Gott sagen, zum Beispiel Gott beschimpfen, werden dafür hart bestraft. Auch diejenigen, die sich nicht an alle religiösen Pflichten halten, werden dafür bestraft. Es ist noch unklar, wie weit das alles noch geht und wie diese religiösen Fanatiker sich verhalten werden. Es gibt noch sehr viel Diskriminierung gegen religiöse Gemeinschaften“; „…Diese Radikalen hatten Idlib unter ihrer Kontrolle. Sie wirken jetzt, seitdem sie die Macht übernommen haben, weniger radikal, aber es ist unklar, welchen Weg sie gehen werden. Es kann sein, dass sie wieder so sein werden, wie sie früher waren“; „…Es ist unklar, in welche Richtung alles geht und wie die HTS sein wird“). Hinweise auf eine selbst rudimentär ausgeprägte politische Meinungsbildung sucht man im vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht erzielten Aussagensubstrat in Ansehung der machthabenden Gruppierungen dagegen vergebens. Insgesamt fehlt es den Ausführungen des Beschwerdeführers neben der nachvollziehbaren Ablehnung einer Kriegsbeteiligung und der Darlegung allgemeiner Unsicherheitsfaktoren (Einvernahmeprotokoll: „Weil es um Bürgerkrieg geht und ich will gegen keine Seite kämpfen“) an einer überzeugenden Vermittlung greifbarer wie lebensnaher, aus konkreten Alltags- oder Lebenserfahrungen abgeleiteter persönlicher politischer Bezüge, gesinnungsbildender Eindrücke oder Empfindungen, welche eine tatsächliche politische Überzeugung insgesamt oder gegen die machthabenden Gruppierungen zu indizieren vermochte (demgegenüber zu Schwierigkeiten mit der HTS unmissverständlich Verhandlungsschrift: „Auf persönlicher Ebene gab es keine Probleme…“).2.2.
  49. Politische Aktivitäten oder Überzeugungen hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen und selbst eine grundlegende Auseinandersetzung mit den politischen Gegebenheiten im Herkunftsstaat in Abrede gestellt vergleiche insoweit explizit Einvernahmeprotokoll S. 8; zu politischen Betätigungen: „Nein. Nie“; Verhandlungsschrift S. 9). Überhaupt hat das abgeführte Beschwerdeverfahren keine überzeugungsspezifischen Äußerungen des Beschwerdeführers an die Oberfläche gefördert, unter konkreter Bezugnahme auf die nunmehr machthabenden Gruppierungen unter Führung der HTS hat sich lediglich ein Hinweis auf eine starke Regelbasiertheit im vormals gelebten Führungsstil herausgeformt (Verhandlungsschrift: „…Aber sie waren sehr radikal und streng. Man musste sie immer im Kopf behalten. Bevor man etwas getan hat, musste man damit rechnen, dass sie da sind“). In diesem Sinne hat der Beschwerdeführer es fernab überzeugender politischer Gesinnungskundgaben und persönlicher Anknüpfungspunkte im Wesentlichen mit allgemein pauschalisierenden, fern konkreter und individualisierter Wahrnehmungen angesiedelten Befürchtungen und Gefahrenvermutungen bewenden lassen (Verhandlungsschrift: „…Das sind religiöse Fanatiker. Diejenigen, die zum Beispiel was gegen Gott sagen, zum Beispiel Gott beschimpfen, werden dafür hart bestraft. Auch diejenigen, die sich nicht an alle religiösen Pflichten halten, werden dafür bestraft. Es ist noch unklar, wie weit das alles noch geht und wie diese religiösen Fanatiker sich verhalten werden. Es gibt noch sehr viel Diskriminierung gegen religiöse Gemeinschaften“; „…Diese Radikalen hatten Idlib unter ihrer Kontrolle. Sie wirken jetzt, seitdem sie die Macht übernommen haben, weniger radikal, aber es ist unklar, welchen Weg sie gehen werden. Es kann sein, dass sie wieder so sein werden, wie sie früher waren“; „…Es ist unklar, in welche Richtung alles geht und wie die HTS sein wird“). Hinweise auf eine selbst rudimentär ausgeprägte politische Meinungsbildung sucht man im vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht erzielten Aussagensubstrat in Ansehung der machthabenden Gruppierungen dagegen vergebens. Insgesamt fehlt es den Ausführungen des Beschwerdeführers neben der nachvollziehbaren Ablehnung einer Kriegsbeteiligung und der Darlegung allgemeiner Unsicherheitsfaktoren (Einvernahmeprotokoll: „Weil es um Bürgerkrieg geht und ich will gegen keine Seite kämpfen“) an einer überzeugenden Vermittlung greifbarer wie lebensnaher, aus konkreten Alltags- oder Lebenserfahrungen abgeleiteter persönlicher politischer Bezüge, gesinnungsbildender Eindrücke oder Empfindungen, welche eine tatsächliche politische Überzeugung insgesamt oder gegen die machthabenden Gruppierungen zu indizieren vermochte (demgegenüber zu Schwierigkeiten mit der HTS unmissverständlich Verhandlungsschrift: „Auf persönlicher Ebene gab es keine Probleme…“). Das oppositionell-politische Engagement seines Vaters und die darin begründete Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit als Lehrer für das vormalige syrische Regime hat der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde zu Protokoll erklärt und vor dem erkennenden Gericht bestätigt (Einvernahmeprotokoll u.a.: „Seit 2016 hat er aufgehört, für die Regierung zu arbeiten, weil er dagegen war“; „…Es gibt Berichte, dass mein Vater an Demos teilgenommen hat“; Verhandlungsschrift S. 9; insbesondere: „Er hat Revolutionäre bei uns unterstützt und hat auch gegen das Regime demonstriert. Das Regime hat davon erfahren. Er wurde deswegen gesucht und konnte nicht mehr in die Regimegebiete“). Bedenken aufwerfende Umstände sind nicht an die Oberfläche gelangt, die oppositionell-politische Betätigung des Vaters des Beschwerdeführers erweist sich sohin als feststellungsfest. 2.
  50. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich einerseits auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Die herangezogenen Informationen befinden sich am letzten Stand, der Länderbericht der Staatendokumentation (COI.CMS) wurde der Entscheidung in dessen Version 11 vom 27.03.2024 zugrunde gelegt. Die Inhalte des Länderinformationsblattes basieren auf einer breit angelegten Quellenlage, substantielle Widersprüche liegen mit Relevanz zur gegenständlichen Entscheidung vorbehaltlich nachstehender, den Zeitraum ab 27.11.2024 betreffender Ausführungen nicht vor. Andererseits resultieren die festgestellten länderspezifischen Tatsachen im Zusammenhang mit den jüngsten politischen Umwälzungen auf dem Kurzbericht der Staatendokumentation vom 10.12.2024, welcher den Verlauf der zuletzt eingetretenen Ereignisse bis hin zur Machtergreifung durch die syrische Opposition abbildet. Der Bericht lässt keine Zweifel am Sturz des syrischen Regimes, der Außerdienststellung der Regierungssoldaten und damit auch dem Auslaufen der syrischen Wehrdienstpflicht in der bisher gekannten Form. Dass abseits der kurdischen Selbstverwaltung in (früher) oppositionell kontrollierten Gebieten keine Verpflichtung zur Wehrdienstableistung bestand, resultiert bereits aus der Länderberichtslage vor dem Machtwechsel im Jahr
  51. Auch für die aktuell vollzogene oder absehbar bevorstehende Einführung eines allgemeinen und wie auch immer geartet zwangsbewehrten Grundwehrdienstes fehlt es nach dem Sturz des vormaligen Regimes an jedweden Anhaltspunkten sowohl anhand verfügbarer Länderberichte als auch unter Berücksichtigung tagesaktueller Medienberichterstattung. Bedenken bestehen weiters nicht im Zusammenhang mit der Freilassung von Inhaftierten sowie dem Umgang mit Minderheiten und früheren Militärangehörigen. Nach dem derzeitigen Informationsstand zeichnet sich eine signifikante und in Abkehr zu kommunizierten Sicherheitszusagen Platz greifende Lageverschlechterung im Sinne eines sich verschärften, wie auch immer geartet systematisch angelegten Vorgehens gegen Minderheiten oder Gesinnungsgegnern ungeachtet der bereits fortgeschritten verstrichenen Zeit und der beträchtlichen internationalen Aufmerksamkeit nicht ab. Freilich besteht damit keine abschließende Gewissheit, dass es nicht in Einzelfällen zu Übergriffen gegen Mitglieder von Minderheiten oder zu Angriffen gegen religiöse Infrastruktur oder Symbolik gekommen sein kann oder auch in Zukunft noch kommen könnte, ein Rückschluss auf ein generalisiertes und systematisches, politische Absicht verkörperndes Vorgehen der machthabenden Gruppierungen ist am Boden der Länderberichtslage in Zusammenschau mit aktueller Medienberichterstattung aber nicht zu rechtfertigen (vgl. u.a. https://www.bbc.com/news/articles/cx2yqnewxrpo); https://www.boell.de/de/2025/01/28/syrien-ohne-gerechtigkeit-wird-es-keinen-frieden-geben). Dasselbe trifft auf die kolportierte Neuordnung des syrischen Staates samt in Aussicht genommener Wahlen zu, hierzu und zum vorgestellten Zeitplan wird beispielhaft auf https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-scharaa-hts-miliz-sicherheitsbehoerden-geheimdienst-100.html verwiesen.Bedenken bestehen weiters nicht im Zusammenhang mit der Freilassung von Inhaftierten sowie dem Umgang mit Minderheiten und früheren Militärangehörigen. Nach dem derzeitigen Informationsstand zeichnet sich eine signifikante und in Abkehr zu kommunizierten Sicherheitszusagen Platz greifende Lageverschlechterung im Sinne eines sich verschärften, wie auch immer geartet systematisch angelegten Vorgehens gegen Minderheiten oder Gesinnungsgegnern ungeachtet der bereits fortgeschritten verstrichenen Zeit und der beträchtlichen internationalen Aufmerksamkeit nicht ab. Freilich besteht damit keine abschließende Gewissheit, dass es nicht in Einzelfällen zu Übergriffen gegen Mitglieder von Minderheiten oder zu Angriffen gegen religiöse Infrastruktur oder Symbolik gekommen sein kann oder auch in Zukunft noch kommen könnte, ein Rückschluss auf ein generalisiertes und systematisches, politische Absicht verkörperndes Vorgehen der machthabenden Gruppierungen ist am Boden der Länderberichtslage in Zusammenschau mit aktueller Medienberichterstattung aber nicht zu rechtfertigen vergleiche u.a. https://www.bbc.com/news/articles/cx2yqnewxrpo); https://www.boell.de/de/2025/01/28/syrien-ohne-gerechtigkeit-wird-es-keinen-frieden-geben). Dasselbe trifft auf die kolportierte Neuordnung des syrischen Staates samt in Aussicht genommener Wahlen zu, hierzu und zum vorgestellten Zeitplan wird beispielhaft auf https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-scharaa-hts-miliz-sicherheitsbehoerden-geheimdienst-100.html verwiesen. Zuletzt hat sich der UNHCR in seiner jüngsten Überarbeitung seiner Position zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert (Position on Returns to Syria, Dezember 2024) und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert („While risks related to persecution by the former Government have ceased,…“). Auch nachfolgende Veröffentlichungen des UNHCR bieten keinen Raum für gegenteilig ausschlagende Anhaltspunkte, vielmehr wird weiterhin und unwidersprochen vom Fall des syrischen Regimes ausgegangen und werden sogar Rückkehrbewegungen Geflüchteter in beträchtlichem Ausmaß abgebildet (hierzu und zur Abschaffung des syrischen Wehrdienstes UNHCR 02.01.2025, 250102 UNHCR Regional Flash Update_Syria situation crisis; zur Anzahl bereits zurückgekehrter Personen vgl. etwa UNHCR 23.01.2025, 250123 Regional Flash Update Syria situation crisis Nr. 11 und nachfolgende Aktualisierungen). Zuletzt hat sich der UNHCR in seiner jüngsten Überarbeitung seiner Position zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert (Position on Returns to Syria, Dezember 2024) und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert („While risks related to persecution by the former Government have ceased,…“). Auch nachfolgende Veröffentlichungen des UNHCR bieten keinen Raum für gegenteilig ausschlagende Anhaltspunkte, vielmehr wird weiterhin und unwidersprochen vom Fall des syrischen Regimes ausgegangen und werden sogar Rückkehrbewegungen Geflüchteter in beträchtlichem Ausmaß abgebildet (hierzu und zur Abschaffung des syrischen Wehrdienstes UNHCR 02.01.2025, 250102 UNHCR Regional Flash Update_Syria situation crisis; zur Anzahl bereits zurückgekehrter Personen vergleiche etwa UNHCR 23.01.2025, 250123 Regional Flash Update Syria situation crisis Nr. 11 und nachfolgende Aktualisierungen). Die von Seiten des Beschwerdeführers angedeutete Lagekennzeichnung durch schnelle Änderungen und eine nicht absehbare Dynamik lässt sich unter Bedachtnahme auf die seit den Ausgangsereignissen verstrichene Zeit und das seither eingetretene Geschehen nicht aufrechterhalten, vielmehr sind weitreichende Machtverschiebungen seit dem erfolgreichen Abschluss der vorgetragenen militärischen Operation nicht mehr zu beobachten und präsentiert sich die machtpolitische Situation weitgehend konsolidiert. Allgemein ins Treffen geführte Befürchtungen hinsichtlich der künftigen Entwicklungen und Ausrichtungen finden keinen Niederschlag in der vorliegenden Länderberichtslage (vgl. Punkt 1.3.
  52. ff der Länderfeststellungen) und hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt konkrete und individuelle Furcht- oder Verfolgungsaspekte samt untermauernder Bescheinigungsmittel zur Widerlegung verfügbarer Länderinformationen substantiiert bzw. in Vorlage gebracht. Auch die aktuelle Medienberichterstattung enthält keine beweiswürdigend gewichtsverlagernden Anhaltspunkte, sodass im Ergebnis an den unter Punkt 1.
  53. getroffenen länderspezifischen Tatsachen festzuhalten ist.Die von Seiten des Beschwerdeführers angedeutete Lagekennzeichnung durch schnelle Änderungen und eine nicht absehbare Dynamik lässt sich unter Bedachtnahme auf die seit den Ausgangsereignissen verstrichene Zeit und das seither eingetretene Geschehen nicht aufrechterhalten, vielmehr sind weitreichende Machtverschiebungen seit dem erfolgreichen Abschluss der vorgetragenen militärischen Operation nicht mehr zu beobachten und präsentiert sich die machtpolitische Situation weitgehend konsolidiert. Allgemein ins Treffen geführte Befürchtungen hinsichtlich der künftigen Entwicklungen und Ausrichtungen finden keinen Niederschlag in der vorliegenden Länderberichtslage vergleiche Punkt 1.3.
  54. ff der Länderfeststellungen) und hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt konkrete und individuelle Furcht- oder Verfolgungsaspekte samt untermauernder Bescheinigungsmittel zur Widerlegung verfügbarer Länderinformationen substantiiert bzw. in Vorlage gebracht. Auch die aktuelle Medienberichterstattung enthält keine beweiswürdigend gewichtsverlagernden Anhaltspunkte, sodass im Ergebnis an den unter Punkt 1.
  55. getroffenen länderspezifischen Tatsachen festzuhalten ist. ,
  56. Rechtliche Beurteilung: 3.
  57. Zur Entscheidung in der Sache in Spruchpunkt A):

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Flüchtling gilt ferner, wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Flüchtling gilt ferner, wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN). Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15Abs.

2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. a beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Statusrichtlinie). Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Artikel 9, Absatz eins, Litera a, beschriebenen Weise betroffen ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. B Statusrichtlinie). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9 Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN). Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat sich in zwei getrennten Abschnitten zu vollziehen. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11; zur Charakterisierung asylrechtlich zu treffender Feststellungen als Wiedergabe von in der Vergangenheit geschehenen und aktuell bestehenden Tatsachen im Gegensatz zu aus den vorhandenen Beweismitteln gezogenen (prognostischen) Schlussfolgerungen VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat sich in zwei getrennten Abschnitten zu vollziehen. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Artikel 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11; zur Charakterisierung asylrechtlich zu treffender Feststellungen als Wiedergabe von in der Vergangenheit geschehenen und aktuell bestehenden Tatsachen im Gegensatz zu aus den vorhandenen Beweismitteln gezogenen (prognostischen) Schlussfolgerungen VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN). Die belangte Behörde hat den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen. Damit befindet sie sich im Ergebnis im Recht. 3.1.

  1. Zur Heimatregion des Beschwerdeführers Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370; VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317 unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370 mwN). Der Beschwerdeführer ist in der im Gouvernement Idlib gelegenen Ortschaft XXXX geboren und aufgewachsen, er hat hier bis zu seinem Umzug in ein Flüchtlingslager im Jahr 2020 in familiärer Einbettung im eigenen Haus der Familie gelebt und über zwölf Jahre die Schule besucht. Nach wie vor befinden sich seine Eltern sowie mehrere Geschwister am früheren Wohnort, seine Familie betreibt weiterhin ihre eigene Landwirtschaft. Die Übersiedlung in das an der türkischen Grenze gelegene Flüchtlingslager im Jahr 2020 erfolgte aufgrund der offenkundig akuten persönlichen Bedrohung durch stattgehabte Luftangriffe im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzungen und in Erwartung des Eintreffens der syrischen Armee, Freiwilligkeit ist der Wohnsitzverlegung sohin nicht zu unterstellen. Bereits im Jahr 2021 hat der Beschwerdeführer das Lager sowie den Staat Syrien endgültig verlassen, sodass schon aus der überschaubaren zeitlichen Komponente in Relation zur vormals lebenslangen sozialen und familiären Verwurzelung am früheren Wohnort von einer Fußfassung im Sinne höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht auszugehen und der Ort XXXX samt angrenzender Umgebung im Hinblick auf die festgestellten Bindungen als Heimatregion zu qualifizieren ist.Der Beschwerdeführer ist in der im Gouvernement Idlib gelegenen Ortschaft römisch 40 geboren und aufgewachsen, er hat hier bis zu seinem Umzug in ein Flüchtlingslager im Jahr 2020 in familiärer Einbettung im eigenen Haus der Familie gelebt und über zwölf Jahre die Schule besucht. Nach wie vor befinden sich seine Eltern sowie mehrere Geschwister am früheren Wohnort, seine Familie betreibt weiterhin ihre eigene Landwirtschaft. Die Übersiedlung in das an der türkischen Grenze gelegene Flüchtlingslager im Jahr 2020 erfolgte aufgrund der offenkundig akuten persönlichen Bedrohung durch stattgehabte Luftangriffe im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzungen und in Erwartung des Eintreffens der syrischen Armee, Freiwilligkeit ist der Wohnsitzverlegung sohin nicht zu unterstellen. Bereits im Jahr 2021 hat der Beschwerdeführer das Lager sowie den Staat Syrien endgültig verlassen, sodass schon aus der überschaubaren zeitlichen Komponente in Relation zur vormals lebenslangen sozialen und familiären Verwurzelung am früheren Wohnort von einer Fußfassung im Sinne höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht auszugehen und der Ort römisch 40 samt angrenzender Umgebung im Hinblick auf die festgestellten Bindungen als Heimatregion zu qualifizieren ist. 3.1.
  2. Fluchtvorbringen mit Bezug zum früheren syrischen Regime: 3.1.2.
  3. Zur drohenden Gefahr einer Einziehung zum Wehrdienst in der syrischen Armee: Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat im Jahr 2021 zu einem Zeitpunkt endgültig verlassen, als dort sowohl die Ableistung des verpflichtenden Grundwehrdienstes in der syrischen Armee als auch ein allenfalls nachfolgender Reservedienst zu gewärtigen waren, weshalb er auf dem Kontrollgebiet des vormaligen syrischen Regimes unabhängig von einer allenfalls bereits erfolgten Einberufung den geltenden und zwangsbewehrten Rekrutierungsvorschriften unterfallen wäre. Demgegenüber ist zum Zeitpunkt der Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die jüngsten Umbrüche im Herkunftsstaat zu verweisen, welche den Sturz des über Jahrzehnte regierenden syrischen Regimes und die Machtergreifung durch oppositionelle Kräfte in sich begriffen. Im Zuge der oppositionellen Kontrollerlangung wurden die Soldaten der syrischen Armee von Seiten des Armeekommandos außer Dienst gestellt (vgl. Punkt 1.3.
  4. der Länderfeststellungen), sodass mit Blick auf die gegebene Länderberichtslage vom Untergang der Verpflichtung zur Ableistung des syrischen Grundwehrdienstes samt einhergegangenen Sanktionen im Verweigerungsfall und drohenden Beteiligungen an Verletzungen internationaler Kriegs- und Menschenrechte im Zuge aktiver Kriegseinsätze auszugehen ist (zur insoweit im Einklang stehenden Positionierung des UNHCR vgl. bereits unter Punkt 2.3.). Die antrags- und beschwerdebegründend angezogene zwangsweise Einziehung oder wie auch immer geartete Rekrutierungs- oder Sanktionierungsmaßnahmen durch die frühere syrische Armee stehen nicht länger zu befürchten, insgesamt erweisen sich die sich auf den syrischen Wehrdienst stützenden fluchtspezifischen Bedrohungslagen damit im Rahmen der zu treffenden asylrechtlichen Prognoseentscheidung vollends ihrer unterfütternden Substanz enthoben. Wehrdienstspezifische Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. e wie auch lit. c der Statusrichtlinie scheiden damit insgesamt aus und können nähere Erwägungen zur erforderlichen Anknüpfung drohender Verfolgungshandlungen an Fluchtgründe der GFK bzw. des Art. 10 Statusrichtlinie auf sich beruhen.Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat im Jahr 2021 zu einem Zeitpunkt endgültig verlassen, als dort sowohl die Ableistung des verpflichtenden Grundwehrdienstes in der syrischen Armee als auch ein allenfalls nachfolgender Reservedienst zu gewärtigen waren, weshalb er auf dem Kontrollgebiet des vormaligen syrischen Regimes unabhängig von einer allenfalls bereits erfolgten Einberufung den geltenden und zwangsbewehrten Rekrutierungsvorschriften unterfallen wäre. Demgegenüber ist zum Zeitpunkt der Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die jüngsten Umbrüche im Herkunftsstaat zu verweisen, welche den Sturz des über Jahrzehnte regierenden syrischen Regimes und die Machtergreifung durch oppositionelle Kräfte in sich begriffen. Im Zuge der oppositionellen Kontrollerlangung wurden die Soldaten der syrischen Armee von Seiten des Armeekommandos außer Dienst gestellt vergleiche Punkt 1.3.
  5. der Länderfeststellungen), sodass mit Blick auf die gegebene Länderberichtslage vom Untergang der Verpflichtung zur Ableistung des syrischen Grundwehrdienstes samt einhergegangenen Sanktionen im Verweigerungsfall und drohenden Beteiligungen an Verletzungen internationaler Kriegs- und Menschenrechte im Zuge aktiver Kriegseinsätze auszugehen ist (zur insoweit im Einklang stehenden Positionierung des UNHCR vergleiche bereits unter Punkt 2.3.). Die antrags- und beschwerdebegründend angezogene zwangsweise Einziehung oder wie auch immer geartete Rekrutierungs- oder Sanktionierungsmaßnahmen durch die frühere syrische Armee stehen nicht länger zu befürchten, insgesamt erweisen sich die sich auf den syrischen Wehrdienst stützenden fluchtspezifischen Bedrohungslagen damit im Rahmen der zu treffenden asylrechtlichen Prognoseentscheidung vollends ihrer unterfütternden Substanz enthoben. Wehrdienstspezifische Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Litera e, wie auch Litera c, der Statusrichtlinie scheiden damit insgesamt aus und können nähere Erwägungen zur erforderlichen Anknüpfung drohender Verfolgungshandlungen an Fluchtgründe der GFK bzw. des Artikel 10, Statusrichtlinie auf sich beruhen. 3.1.2.
  6. Weitere Verfolgungsaspekte mit Bezug zum früheren syrischen Regime: Der Beschwerdeführer führt darüber hinaus Verfolgungsgefahren aufgrund seiner illegalen Ausreise und Stellung eines Asylantrages in Österreich, seiner (ehemals) oppositionellen Herkunft sowie der oppositionell-politischen Betätigung seines Vaters ins Treffen, welche insgesamt auf seiner eigenen oppositionell-politischen Gesinnung bzw. solcherlei ausgerichteten Unterstellungen von Seiten des vormaligen syrischen Regimes gründeten und daher die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach sich zu ziehen hätten. Zudem verweist er auf allgemeine Willkür und sonstige Risikofaktoren aus Anlass einer allfälligen Rückkehr sowie die Unmöglichkeit einer verfolgungssicheren Erreichbarkeit der Herkunftsregion, woraus sich die Zuerkennung des Asylstatus rechtfertigte. Unbeschadet der Erwägungen zum Militärdienst in der vormaligen syrischen Armee unter Punkt 3.1.2.
  7. ist pauschalisierend auf die machtpolitische Verortung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie insgesamt die vorherrschende staatspolitische Realität zu verweisen, welche jedweder Fluchtbehauptung in Richtung zu befürchtender Verfolgungsmomente in Ansehung des syrischen Regimes den stützenden Boden entzieht. Zum einen ist festzuhalten, dass die Herkunftsregion sich bereits vor 27.11.2024 außerhalb des Macht- und Einflussgebietes des syrischen Regimes befand und der Beschwerdeführer keinen Zugriff von Seiten des früheren Machtapparates zu gewärtigen gehabt hätte (vgl. Punkt 1.2.1.). Zum anderen ist das syrische Regime seiner Macht verlustig geworden, der frühere Machthaber Bashar Al Assad befindet sich nicht länger auf syrischem Staatsgebiet und haben die vormals oppositionellen Kräfte die Kontrolle erlangt (vgl. wiederum Punkt 1.2.
  8. sowie Punkt 1.3.1.
  9. der Länderfeststellungen zur allgemeinen politischen Situation). Die Soldaten der syrischen Streitkräfte wurden außer Dienst gestellt, politische Gefangene des Regimes aus berüchtigten Gefängnissen entlassen. Es wurde die Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht genommen und die Auflösung der vormals aktiven Geheimdienste angekündigt. Durch die Kontrollerlangung oppositioneller Kräfte wurde der Untergang des vormaligen syrischen Regimes unverrückbar besiegelt, letzteres hat jedwede Möglichkeit zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben sowie zur Ausübung hoheitlicher Gewalt eingebüßt. Von in Rede stehendem Akteur kann im hypothetischen Rückkehrfall damit keine asylrechtlich aufzugreifende Verfolgungsgefahr ausgehen und ist dahingehend fluchtbegründendes Vorbringen von vornherein nicht glaubhaft (vgl. auch die insofern in Einklang stehende UNHCR-Positionierung unter Punkt 2.3.). Beschwerdebegründende Befürchtungen im einleitend dargestellten Sinne verhelfen dem Asylbegehren folglich nicht zum Durchbruch, allgemeine Hinweise auf frühere UNHCR-Risikoprofile stehen dem nicht länger entgegen und bedarf es zur Entscheidung in gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit daher auch keiner über den festgestellten Sachverhalt hinausreichenden Tatsachenfeststellungen mit Bezug zu Gefahrenaspekten in Ansehung des syrischen Regimes.Unbeschadet der Erwägungen zum Militärdienst in der vormaligen syrischen Armee unter Punkt 3.1.2.
  10. ist pauschalisierend auf die machtpolitische Verortung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie insgesamt die vorherrschende staatspolitische Realität zu verweisen, welche jedweder Fluchtbehauptung in Richtung zu befürchtender Verfolgungsmomente in Ansehung des syrischen Regimes den stützenden Boden entzieht. Zum einen ist festzuhalten, dass die Herkunftsregion sich bereits vor 27.11.2024 außerhalb des Macht- und Einflussgebietes des syrischen Regimes befand und der Beschwerdeführer keinen Zugriff von Seiten des früheren Machtapparates zu gewärtigen gehabt hätte vergleiche Punkt 1.2.1.). Zum anderen ist das syrische Regime seiner Macht verlustig geworden, der frühere Machthaber Bashar Al Assad befindet sich nicht länger auf syrischem Staatsgebiet und haben die vormals oppositionellen Kräfte die Kontrolle erlangt vergleiche wiederum Punkt 1.2.
  11. sowie Punkt 1.3.1.
  12. der Länderfeststellungen zur allgemeinen politischen Situation). Die Soldaten der syrischen Streitkräfte wurden außer Dienst gestellt, politische Gefangene des Regimes aus berüchtigten Gefängnissen entlassen. Es wurde die Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht genommen und die Auflösung der vormals aktiven Geheimdienste angekündigt. Durch die Kontrollerlangung oppositioneller Kräfte wurde der Untergang des vormaligen syrischen Regimes unverrückbar besiegelt, letzteres hat jedwede Möglichkeit zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben sowie zur Ausübung hoheitlicher Gewalt eingebüßt. Von in Rede stehendem Akteur kann im hypothetischen Rückkehrfall damit keine asylrechtlich aufzugreifende Verfolgungsgefahr ausgehen und ist dahingehend fluchtbegründendes Vorbringen von vornherein nicht glaubhaft vergleiche auch die insofern in Einklang stehende UNHCR-Positionierung unter Punkt 2.3.). Beschwerdebegründende Befürchtungen im einleitend dargestellten Sinne verhelfen dem Asylbegehren folglich nicht zum Durchbruch, allgemeine Hinweise auf frühere UNHCR-Risikoprofile stehen dem nicht länger entgegen und bedarf es zur Entscheidung in gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit daher auch keiner über den festgestellten Sachverhalt hinausreichenden Tatsachenfeststellungen mit Bezug zu Gefahrenaspekten in Ansehung des syrischen Regimes. 3.1.
  13. Fluchtaspekte mit Bezug zu den machthabenden, vormals oppositionellen Kräften: Der Beschwerdeführer hat Befürchtungen hinsichtlich der künftig ausgestalteten religiös-politischen Ausrichtung der machthabenden Gruppierungen geäußert und sich beschwerdebegründend zudem auf die derzeit instabile politische Situation berufen. Im gegebenen Zusammenhang ist auch an dieser Stelle auf die geographische Verortung seiner Heimatregion zu verweisen, welche sich nicht erst seit den jüngsten politischen Umbrüchen, sondern bereits langjährig unter oppositioneller Kontrolle befindet. Negative Berührungspunkte mit den früher wie heute kontrollausübenden oppositionellen Kräften sind kein Teil des feststehenden Sachverhaltes, der Beschwerdeführer selbst hat seinen Herkunftsstaat aufgrund des Krieges und vor dem Hintergrund einer befürchteten Eroberung durch die syrische Armee samt anschließender Zwangsrekrutierung verlassen und zu keinem Zeitpunkt eine persönliche Bedrohungslage durch die führende HTS oder verbündete Konfliktparteien geltend gemacht. Nach wie vor leben erhebliche Teile des engsten Angehörigenkreises am früheren Wohnort, die Familie erwirtschaftet ihren Lebensunterhalt augenscheinlich unbehelligt über die eigene Landwirtschaft. Eine zwangsweise Einziehung zu einem Militärdienst der machthabenden Gruppierungen steht derzeit nicht zu befürchten (vgl. Punkt 1.3.
  14. der Länderfeststellungen), Sanktionen für den Fall einer Wehrdienstverweigerung scheiden konsequenterweise gleichermaßen aus. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um ein Mitglied der sunnitischen Glaubensrichtung, auch insofern besteht keine potenziell gefahrenindizierende Abweichung zur gegenwärtig im Vordergrund stehenden Ausrichtung der HTS. Im Hinblick auf das Verhältnis zu den nunmehrigen Machthabern wird bestärkend auf die politischen Betätigungen des Vaters des Beschwerdeführers verwiesen, welche sich gegen das vormalige syrische Regime richteten und damit im Umkehrschluss tendenzielle Übereinstimmung mit jenem politisch-religiösen Gedankengut aufzuweisen anschicken, welches sich seit dem Sturz des früheren Machthabers nunmehr im Rahmen staatlicher Regierungsmacht entfaltet. In der individuellen Situation des Beschwerdeführers sind risikoindizierende Faktoren im Lichte der feststehenden Länderberichtslage damit nicht zu erkennen, konkrete Anhaltspunkte zum Schluss auf eine prognostische Annahme verdichteter, spezifisch gegen die Person des Beschwerdeführers ausschlagender Verfolgungsgefahren im Allgemeinen und solche unter Anknüpfung an Fluchtgründe des Artikel 10 der Statusrichtlinie im Besonderen sind nicht zu sehen. Der Beschwerdeführer hat Befürchtungen hinsichtlich der künftig ausgestalteten religiös-politischen Ausrichtung der machthabenden Gruppierungen geäußert und sich beschwerdebegründend zudem auf die derzeit instabile politische Situation berufen. Im gegebenen Zusammenhang ist auch an dieser Stelle auf die geographische Verortung seiner Heimatregion zu verweisen, welche sich nicht erst seit den jüngsten politischen Umbrüchen, sondern bereits langjährig unter oppositioneller Kontrolle befindet. Negative Berührungspunkte mit den früher wie heute kontrollausübenden oppositionellen Kräften sind kein Teil des feststehenden Sachverhaltes, der Beschwerdeführer selbst hat seinen Herkunftsstaat aufgrund des Krieges und vor dem Hintergrund einer befürchteten Eroberung durch die syrische Armee samt anschließender Zwangsrekrutierung verlassen und zu keinem Zeitpunkt eine persönliche Bedrohungslage durch die führende HTS oder verbündete Konfliktparteien geltend gemacht. Nach wie vor leben erhebliche Teile des engsten Angehörigenkreises am früheren Wohnort, die Familie erwirtschaftet ihren Lebensunterhalt augenscheinlich unbehelligt über die eigene Landwirtschaft. Eine zwangsweise Einziehung zu einem Militärdienst der machthabenden Gruppierungen steht derzeit nicht zu befürchten vergleiche Punkt 1.3.
  15. der Länderfeststellungen), Sanktionen für den Fall einer Wehrdienstverweigerung scheiden konsequenterweise gleichermaßen aus. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um ein Mitglied der sunnitischen Glaubensrichtung, auch insofern besteht keine potenziell gefahrenindizierende Abweichung zur gegenwärtig im Vordergrund stehenden Ausrichtung der HTS. Im Hinblick auf das Verhältnis zu den nunmehrigen Machthabern wird bestärkend auf die politischen Betätigungen des Vaters des Beschwerdeführers verwiesen, welche sich gegen das vormalige syrische Regime richteten und damit im Umkehrschluss tendenzielle Übereinstimmung mit jenem politisch-religiösen Gedankengut aufzuweisen anschicken, welches sich seit dem Sturz des früheren Machthabers nunmehr im Rahmen staatlicher Regierungsmacht entfaltet. In der individuellen Situation des Beschwerdeführers sind risikoindizierende Faktoren im Lichte der feststehenden Länderberichtslage damit nicht zu erkennen, konkrete Anhaltspunkte zum Schluss auf eine prognostische Annahme verdichteter, spezifisch gegen die Person des Beschwerdeführers ausschlagender Verfolgungsgefahren im Allgemeinen und solche unter Anknüpfung an Fluchtgründe des Artikel 10 der Statusrichtlinie im Besonderen sind nicht zu sehen. Die politischen Umwälzungen auf syrischem Territorium können zum Entscheidungszeitpunkt als gefestigt qualifiziert werden (vgl. auch die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.), eine Vergleichbarkeit mit den zunächst unvorhersehbaren Veränderungen in Afghanistan im Jahr 2021 ist nicht identifizierbar (zur dortigen Situation etwa VFGH 19.09.2022, E 3015/2021 zu § 8 AsylG). Verfolgungsgefahren aus dem Aspekt (sicherheits-)politischer Volatilität etwa im Hinblick auf allenfalls in der Zukunft liegende Machtverschiebungen finden kein belastbar konkretisierendes Fundament im länderspezifischen Substrat, als bloß abstrakt vermutete und entfernte Möglichkeit wird insoweit kein zur Asylzuerkennung ausreichend verdichtetes Gefahrenpotenzial substantiiert und besteht hinsichtlich allgemeiner persönlicher Sicherheitsrisiken unter Bedachtnahme auf die auch von Seiten des UNHCR dargestellte Möglichkeit eines negativen Situationsverlaufes vollumfängliche Abdeckung in Gestalt der rechtskräftig erfolgten Zuerkennung subsidiären Schutzes (VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN; zur höchstgerichtlich geforderten Aktualität asylrechtlich relevanter Verfolgungsgefahren VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).Die politischen Umwälzungen auf syrischem Territorium können zum Entscheidungszeitpunkt als gefestigt qualifiziert werden vergleiche auch die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.), eine Vergleichbarkeit mit den zunächst unvorhersehbaren Veränderungen in Afghanistan im Jahr 2021 ist nicht identifizierbar (zur dortigen Situation etwa VFGH 19.09.2022, E 3015 aus 2021, zu Paragraph 8, AsylG). Verfolgungsgefahren aus dem Aspekt (sicherheits-)politischer Volatilität etwa im Hinblick auf allenfalls in der Zukunft liegende Machtverschiebungen finden kein belastbar konkretisierendes Fundament im länderspezifischen Substrat, als bloß abstrakt vermutete und entfernte Möglichkeit wird insoweit kein zur Asylzuerkennung ausreichend verdichtetes Gefahrenpotenzial substantiiert und besteht hinsichtlich allgemeiner persönlicher Sicherheitsrisiken unter Bedachtnahme auf die auch von Seiten des UNHCR dargestellte Möglichkeit eines negativen Situationsverlaufes vollumfängliche Abdeckung in Gestalt der rechtskräftig erfolgten Zuerkennung subsidiären Schutzes (VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN; zur höchstgerichtlich geforderten Aktualität asylrechtlich relevanter Verfolgungsgefahren VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298). 3.1.
  16. Sonstiges Fluchtvorbringen: Die im Herkunftsstaat gegebene Kriegs- und Unsicherheitssituation und die hieraus resultierende schlechte Wirtschafts- und Sicherheitslage sowie das weitgehende Fehlen perspektivenformender Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten bieten vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes zur Person des Beschwerdeführers keine taugliche Basis zum Schluss auf eine asylrechtlich aufzugreifende, individuelle Verfolgungsgefahr. Ein auf den Beschwerdeführer konkret bezogenes, über die allgemein schlechte Lage in Syrien hinausgehendes und damit zumindest vordergründig asylrelevantes Substrat ist dem Vorbringen abseits der Erwägungen unter den Punkten 3.1.
  17. ff nicht zu entnehmen, aus Willkür und allgemeiner Sicherheitslage resultierendes Gefahrenpotenzial findet vollumfängliche Abdeckung in der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes und lassen sich fluchtbegründend angezogene Ursachen in Richtung des (nachvollziehbaren) Wunsches, nicht kämpfen und in Frieden und Sicherheit leben zu wollen, nicht im Rahmen der Art. 9 und 10 der Statusrichtlinie abbilden. Die im Herkunftsstaat gegebene Kriegs- und Unsicherheitssituation und die hieraus resultierende schlechte Wirtschafts- und Sicherheitslage sowie das weitgehende Fehlen perspektivenformender Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten bieten vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes zur Person des Beschwerdeführers keine taugliche Basis zum Schluss auf eine asylrechtlich aufzugreifende, individuelle Verfolgungsgefahr. Ein auf den Beschwerdeführer konkret bezogenes, über die allgemein schlechte Lage in Syrien hinausgehendes und damit zumindest vordergründig asylrelevantes Substrat ist dem Vorbringen abseits der Erwägungen unter den Punkten 3.1.
  18. ff nicht zu entnehmen, aus Willkür und allgemeiner Sicherheitslage resultierendes Gefahrenpotenzial findet vollumfängliche Abdeckung in der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes und lassen sich fluchtbegründend angezogene Ursachen in Richtung des (nachvollziehbaren) Wunsches, nicht kämpfen und in Frieden und Sicherheit leben zu wollen, nicht im Rahmen der Artikel 9 und 10 der Statusrichtlinie abbilden. 3.1.
  19. Zur Entscheidungsreife der Rechtssache:

§ 37

AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach § 39 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes amtswegig vorzugehen, einen zentralen Bestandteil der asylrechtlichen Ermittlungstätigkeit bildet

Artikel 4Abs.

3 lit. a der Statusrichtlinie die Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden (vgl. auch § 18 Abs. 1 AsylG).

Paragraph 37, AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes amtswegig vorzugehen, einen zentralen Bestandteil der asylrechtlichen Ermittlungstätigkeit bildet

Artikel 4

Absatz 3, Litera a, der Statusrichtlinie die Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden vergleiche auch Paragraph 18, Absatz eins, AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer umfassend gehört und die eingetretenen Veränderungen im Herkunftsstaat zur Kenntnis genommen. Es hat die zur Verfügung stehenden, die aktuelle Lage im Herkunftsstaat wiederspiegelnden Beweismittel in das Verfahren eingebracht und berücksichtigend verwertet, wobei mit Blick auf die Aktualität der politischen Vorgänge auch frei verfügbare Medienberichte gesichtet und herangezogen wurden (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.). Zum Zeitpunkt der Entscheidung liegen spezialisierte länderspezifische Beweismittel aktuelleren Datums nicht vor, über den Umfang des abgeführten Beweisverfahrens hinaus sind zielführende Ermittlungs- und Beweisaufnahmemöglichkeiten nicht zu sehen und wurden auch von Seiten des Beschwerdeführers keine konkreten wie erfolgversprechenden, zum Beweis relevanter Tatsachen geeigneten Ermittlungspotenziale aufgeworfen. Mit Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ist die Rechtssache entscheidungsreif. Ein faktisches Zuwarten unbestimmter Dauer bis zur Verfügbarkeit weiterer Beweismittel findet keine Deckung in der gegebenen Gesetzeslage und ist im Sinne der allgemeinen Verfahrensgrundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis untunlich. Der Beschwerdeführer ist in Ansehung kurzfristiger Situationsvolatilität durch die rechtskräftig erfolgte Zuerkennung subsidiären Schutzes wirksam abgesichert und im Hinblick auf in der Zukunft liegende und nachteilig ausschlagende Veränderungen auf deren Geltendmachung durch Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer umfassend gehört und die eingetretenen Veränderungen im Herkunftsstaat zur Kenntnis genommen. Es hat die zur Verfügung stehenden, die aktuelle Lage im Herkunftsstaat wiederspiegelnden Beweismittel in das Verfahren eingebracht und berücksichtigend verwertet, wobei mit Blick auf die Aktualität der politischen Vorgänge auch frei verfügbare Medienberichte gesichtet und herangezogen wurden vergleiche die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.). Zum Zeitpunkt der Entscheidung liegen spezialisierte länderspezifische Beweismittel aktuelleren Datums nicht vor, über den Umfang des abgeführten Beweisverfahrens hinaus sind zielführende Ermittlungs- und Beweisaufnahmemöglichkeiten nicht zu sehen und wurden auch von Seiten des Beschwerdeführers keine konkreten wie erfolgversprechenden, zum Beweis relevanter Tatsachen geeigneten Ermittlungspotenziale aufgeworfen. Mit Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ist die Rechtssache entscheidungsreif. Ein faktisches Zuwarten unbestimmter Dauer bis zur Verfügbarkeit weiterer Beweismittel findet keine Deckung in der gegebenen Gesetzeslage und ist im Sinne der allgemeinen Verfahrensgrundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis untunlich. Der Beschwerdeführer ist in Ansehung kurzfristiger Situationsvolatilität durch die rechtskräftig erfolgte Zuerkennung subsidiären Schutzes wirksam abgesichert und im Hinblick auf in der Zukunft liegende und nachteilig ausschlagende Veränderungen auf deren Geltendmachung durch Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz zu verweisen. 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Den Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bildet die im Einzelfall zu beurteilende Frage der Asylrelevanz des u.a. in Richtung des syrischen Militärdienstes oder sonstiger Gefahrenmomente in Ansehung des vormaligen syrischen Regimes bzw. oppositioneller Kräfte erstatteten Vorbringens, entscheidungswesentlich sind die auf Ebene der Beweiswürdigung zu beurteilenden Fragestellungen zur Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der gegebenen Länderberichtslage und die darauf basierenden rechtlichen Einzelfallüberlegungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Lösung der aufgetretenen Rechtsfragen an den vorgezeichneten und jeweils in Klammern zitierten Linien höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientiert. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W604.2301631.1.00

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