1 BFA-VG i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Wien vom 04.12.2024, 810125709/241853976 sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 05.12.2024, 15:20 Uhr bis 09.12.2024, 11:00 Uhr für rechtswidrig erklärt. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Wien vom 04.12.2024, 810125709/241853976 sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 05.12.2024, 15:20 Uhr bis 09.12.2024, 11:00 Uhr für rechtswidrig erklärt. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat der beschwerdeführenden Partei die Eingabengebühr in Höhe von € 30,– binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger türkischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Am 03.06.2009 reiste der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet ein und hielt sich seither ununterbrochen in Österreich auf. Am 17.06.2009, am 02.02.2011 und am 14.01.2014 stellte er jeweils Anträge auf internationalen Schutz, die das Bundesasylamt bzw. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheiden vom 24.09.2009, 03.03.2011 und 13.07.2018 allesamt negativ entschieden. Mit Bescheid vom 22.02.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 13.07.2018, 810125709/14023906 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.01.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II), erteilte dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V). Das BFA gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII). Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 13.07.2018, 810125709/14023906 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.01.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), erteilte dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt römisch drei), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Das BFA gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben). Eine dagegen Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 09.09.2018, L507 2203527-1, unbegründet abgewiesen. Trotz einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hielt sich illegal in Österreich auf. Zudem verfügte er im Zeitraum vom 12.12.2023–11.11.2024 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Am 03.12.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrags
1 Z. 1 i. V. m. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Der Beschwerdeführer befand sich vom 03.12.2024, 20:56 Uhr bis zum 05.12.2024, 15:20 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft.Am 03.12.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrags
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Der Beschwerdeführer befand sich vom 03.12.2024, 20:56 Uhr bis zum 05.12.2024, 15:20 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Am 04.12.2024 stellte der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bis zur Antragstellung auf internationalen Schutz aus dem Stande der Verwaltungsverwahrungshaft am 04.12.2024 lag eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei vor. Das Verfahren auf internationalen Schutz ist weiterhin anhängig und der Beschwerdeführer genießt faktischen Abschiebeschutz. Mit dem in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheid vom 04.12.2024, amtssigniert am 05.12.2024, ordnete das BFA
2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme sowie der Abschiebung an.Das Verfahren auf internationalen Schutz ist weiterhin anhängig und der Beschwerdeführer genießt faktischen Abschiebeschutz. Mit dem in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheid vom 04.12.2024, amtssigniert am 05.12.2024, ordnete das BFA
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme sowie der Abschiebung an. Der Beschwerdeführer wurde von 05.12.2024, 15:20 Uhr bis zum 09.12.2024, 11:00 Uhr, in Schubhaft gehalten und an diesem Tag entlassen. Mit Schriftsatz vom 14.01.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die verhängte Schubhaft und die Anhaltung in Haft beim Bundesverwaltungsgericht. Am 15.01.2025 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde an das BFA weiter, ersuchte um unverzügliche Vorlage der relevanten Verwaltungsakten und räumte dem BFA Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Noch am selben Tag übermittelte das BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides war der Beschwerdeführer haftfähig und gesund, weil er lediglich unter Allergien leidet, die seinen Alltag jedoch nicht beeinträchtigen. Es bestanden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen, die eine Haftfähigkeit ausschlossen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Insbesondere brachte er im Zuge der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 04.12.2024 vor, über eine Lebensgefährtin, einen gemeinsamen Sohn und einen gesicherten Wohnsitz in Österreich zu verfügen. Im angefochtenen Schubhaftbescheid hat sich das BFA jedoch nicht konkret mit der familiären Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt straffällig: Mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom 10.02.2011, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z. 1 und Abs. 4 erster Fall FPG, §§ 223 Abs. 2, 224 Strafgesetzbuch (StGB) und § 224a StGB unter Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgerichts (LG) römisch 40 vom 10.02.2011, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, erster Fall FPG, Paragraphen 223, Absatz 2, 224, Strafgesetzbuch (StGB) und Paragraph 224 a, StGB unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer hatte gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in XXXX , XXXX , auf der XXXX und beim Grenzübergang XXXX im XXXX die rechtswidrige Ein- und Durchreise von Fremden in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich aus der Türkei über Bulgarien, Serbien, Kroatien, Slowenien bzw. Rumänien, Ungarn, Österreich und weiter nach Deutschland, gefördert und drei unbekannte Täter damit beauftragt, drei Fremde ohne gültige Einreisepapiere von Serbien nach Österreich über den Grenzübergang XXXX zu bringen, wobei der Transport an der serbisch-ungarischen Grenze scheiterte.Der Beschwerdeführer hatte gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in römisch 40 , römisch 40 , auf der römisch 40 und beim Grenzübergang römisch 40 im römisch 40 die rechtswidrige Ein- und Durchreise von Fremden in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich aus der Türkei über Bulgarien, Serbien, Kroatien, Slowenien bzw. Rumänien, Ungarn, Österreich und weiter nach Deutschland, gefördert und drei unbekannte Täter damit beauftragt, drei Fremde ohne gültige Einreisepapiere von Serbien nach Österreich über den Grenzübergang römisch 40 zu bringen, wobei der Transport an der serbisch-ungarischen Grenze scheiterte. Weiters hatte der Beschwerdeführer am XXXX in Wien einen nachgemachten slowakischen Personalausweis im Rahmen seiner polizeilichen Anmeldung beim Magistratischen Bezirksamt unbekannten Magistratsbeamten vorgewiesen.Weiters hatte der Beschwerdeführer am römisch 40 in Wien einen nachgemachten slowakischen Personalausweis im Rahmen seiner polizeilichen Anmeldung beim Magistratischen Bezirksamt unbekannten Magistratsbeamten vorgewiesen. Der Beschwerdeführer war darüber hinaus zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im XXXX bis zum XXXX in Wien und anderen Orten im Besitz eines verfälschten slowakischen Reisepasses in der Absicht, diese Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Identität, seiner angeblichen slowakischen Staatsbürgerschaft sowie seiner Berechtigung zum Aufenthalt im Schengenraum zu verwenden.Der Beschwerdeführer war darüber hinaus zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im römisch 40 bis zum römisch 40 in Wien und anderen Orten im Besitz eines verfälschten slowakischen Reisepasses in der Absicht, diese Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Identität, seiner angeblichen slowakischen Staatsbürgerschaft sowie seiner Berechtigung zum Aufenthalt im Schengenraum zu verwenden. Mit Urteil des LG XXXX vom 04.07.2014 XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen, dieser ist
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen, dieser ist
Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3), anzurufen.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,), anzurufen.
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 Z. 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme und der Abschiebung angeordnet. Am 04.12.2024 hatte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Mit Bescheid des BFA vom 04.12.2024, ausgefertigt am 05.12.2024, wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme und der Abschiebung angeordnet. Am 04.12.2024 hatte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aufgrund der Antragstellung des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz am 04.12.2024 hätte die Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG gestützt werden müssen. Da der Schubhaftbescheid auf die falsche Rechtsgrundlage – § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG – gestützt wurde, erweist sich der Schubhaftbescheid als rechtswidrig. Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht – partiell für einen „Teilzeitraum“ – konvalidieren. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so gilt dies auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, u. a.).Aufgrund der Antragstellung des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz am 04.12.2024 hätte die Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt werden müssen. Da der Schubhaftbescheid auf die falsche Rechtsgrundlage – Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG – gestützt wurde, erweist sich der Schubhaftbescheid als rechtswidrig. Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht – partiell für einen „Teilzeitraum“ – konvalidieren. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so gilt dies auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, u. a.). Darüber hinaus geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Fluchtgefahr i. S. d. § 76 Abs. 3 FPG vorlag.
3 Z. 9 FPG ist bei der Beurteilung der Frage, ob Fluchtgefahr vorliegt, der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich zu berücksichtigen. Dies schließt insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit, das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes ein.Darüber hinaus geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Fluchtgefahr i. S. d. Paragraph 76, Absatz 3, FPG vorlag.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung der Frage, ob Fluchtgefahr vorliegt, der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich zu berücksichtigen. Dies schließt insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit, das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes ein. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 04.01.2024 sowie im Verfahren betreffend die Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz angegeben hat, in Österreich über eine Lebensgefährtin und ein gemeinsames Kind zu verfügen, wäre das BFA angehalten gewesen, weitere Ermittlungen zur Beziehungsintensität anzustellen. Mangels ausreichender Ermittlungen zur Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin und seinem Kind vermag der angefochtene Bescheid die angeordnete Schubhaft auch aus diesem Grund nicht zu tragen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts eine andere Beurteilung der Fluchtgefahr anhand der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG erfolgt wäre. Es hätte zudem die Möglichkeit bestanden, den Zweck der Schubhaft durch die Anordnung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 77 FPG zu erreichen. Im vorliegenden Fall wurde somit weder bei der Beurteilung der Fluchtgefahr noch bei der Begründung des Ausschlusses eines gelinderen Mittels eine rechtmäßige Einzelfallbeurteilung vorgenommen.Mangels ausreichender Ermittlungen zur Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin und seinem Kind vermag der angefochtene Bescheid die angeordnete Schubhaft auch aus diesem Grund nicht zu tragen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts eine andere Beurteilung der Fluchtgefahr anhand der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfolgt wäre. Es hätte zudem die Möglichkeit bestanden, den Zweck der Schubhaft durch die Anordnung eines gelinderen Mittels im Sinne des Paragraph 77, FPG zu erreichen. Im vorliegenden Fall wurde somit weder bei der Beurteilung der Fluchtgefahr noch bei der Begründung des Ausschlusses eines gelinderen Mittels eine rechtmäßige Einzelfallbeurteilung vorgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit straffällig geworden ist. Allerdings verfügte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlassens des Mandatsbescheides über familiäre Bindungen, die eine gewisse Stabilität vermuten und es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass diese Bindungen ihn davon abhalten würden, in Zukunft weitere Straftaten zu begehen. Zudem ist der Beschwerdeführer seit dem 04.07.2014 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Kostenbegehren: Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegte, stünde ihm nach § 35 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i. V. m. § 1 Z. 1 ff. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) der Ersatz seiner beantragten Aufwendungen zu und der Antrag des BFA auf Kostenersatz ist abzuweisen. Abgesehen von der – ersatzfähigen (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) – Eingabengebühr i. H. v. € 30,– hat der Beschwerdeführer keinen Ersatz seine Aufwendungen beantragt.Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegte, stünde ihm nach Paragraph 35, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer eins, ff. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) der Ersatz seiner beantragten Aufwendungen zu und der Antrag des BFA auf Kostenersatz ist abzuweisen. Abgesehen von der – ersatzfähigen (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) – Eingabengebühr i. H. v. € 30,– hat der Beschwerdeführer keinen Ersatz seine Aufwendungen beantragt. Zum Absehen einer mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt ist und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorliegen. Die Erörterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt ist und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorliegen. Die Erörterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu B:
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W609.2305842.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.