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{'item': 'W609 2305842-1'}

Obsah (8)§ 22aArt. 133§ 40§ 76§ 57§ 67§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2025 GeschäftszahlW609 2305842-1 Spruch, W609 2305842-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seine

§ 22aAbs.

1 BFA-VG i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Wien vom 04.12.2024, 810125709/241853976 sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 05.12.2024, 15:20 Uhr bis 09.12.2024, 11:00 Uhr für rechtswidrig erklärt. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Wien vom 04.12.2024, 810125709/241853976 sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 05.12.2024, 15:20 Uhr bis 09.12.2024, 11:00 Uhr für rechtswidrig erklärt. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat der beschwerdeführenden Partei die Eingabengebühr in Höhe von € 30,– binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger türkischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Am 03.06.2009 reiste der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet ein und hielt sich seither ununterbrochen in Österreich auf. Am 17.06.2009, am 02.02.2011 und am 14.01.2014 stellte er jeweils Anträge auf internationalen Schutz, die das Bundesasylamt bzw. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheiden vom 24.09.2009, 03.03.2011 und 13.07.2018 allesamt negativ entschieden. Mit Bescheid vom 22.02.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 13.07.2018, 810125709/14023906 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.01.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II), erteilte dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V). Das BFA gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII). Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 13.07.2018, 810125709/14023906 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.01.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), erteilte dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt römisch drei), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Das BFA gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben). Eine dagegen Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 09.09.2018, L507 2203527-1, unbegründet abgewiesen. Trotz einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hielt sich illegal in Österreich auf. Zudem verfügte er im Zeitraum vom 12.12.2023–11.11.2024 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Am 03.12.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrags

§ 40Abs.

1 Z. 1 i. V. m. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Der Beschwerdeführer befand sich vom 03.12.2024, 20:56 Uhr bis zum 05.12.2024, 15:20 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft.Am 03.12.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Der Beschwerdeführer befand sich vom 03.12.2024, 20:56 Uhr bis zum 05.12.2024, 15:20 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Am 04.12.2024 stellte der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bis zur Antragstellung auf internationalen Schutz aus dem Stande der Verwaltungsverwahrungshaft am 04.12.2024 lag eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei vor. Das Verfahren auf internationalen Schutz ist weiterhin anhängig und der Beschwerdeführer genießt faktischen Abschiebeschutz. Mit dem in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheid vom 04.12.2024, amtssigniert am 05.12.2024, ordnete das BFA

§ 76Abs.

2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme sowie der Abschiebung an.Das Verfahren auf internationalen Schutz ist weiterhin anhängig und der Beschwerdeführer genießt faktischen Abschiebeschutz. Mit dem in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheid vom 04.12.2024, amtssigniert am 05.12.2024, ordnete das BFA

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme sowie der Abschiebung an. Der Beschwerdeführer wurde von 05.12.2024, 15:20 Uhr bis zum 09.12.2024, 11:00 Uhr, in Schubhaft gehalten und an diesem Tag entlassen. Mit Schriftsatz vom 14.01.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die verhängte Schubhaft und die Anhaltung in Haft beim Bundesverwaltungsgericht. Am 15.01.2025 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde an das BFA weiter, ersuchte um unverzügliche Vorlage der relevanten Verwaltungsakten und räumte dem BFA Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Noch am selben Tag übermittelte das BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides war der Beschwerdeführer haftfähig und gesund, weil er lediglich unter Allergien leidet, die seinen Alltag jedoch nicht beeinträchtigen. Es bestanden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen, die eine Haftfähigkeit ausschlossen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Insbesondere brachte er im Zuge der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 04.12.2024 vor, über eine Lebensgefährtin, einen gemeinsamen Sohn und einen gesicherten Wohnsitz in Österreich zu verfügen. Im angefochtenen Schubhaftbescheid hat sich das BFA jedoch nicht konkret mit der familiären Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt straffällig: Mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom 10.02.2011, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z. 1 und Abs. 4 erster Fall FPG, §§ 223 Abs. 2, 224 Strafgesetzbuch (StGB) und § 224a StGB unter Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgerichts (LG) römisch 40 vom 10.02.2011, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, erster Fall FPG, Paragraphen 223, Absatz 2, 224, Strafgesetzbuch (StGB) und Paragraph 224 a, StGB unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer hatte gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in XXXX , XXXX , auf der XXXX und beim Grenzübergang XXXX im XXXX die rechtswidrige Ein- und Durchreise von Fremden in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich aus der Türkei über Bulgarien, Serbien, Kroatien, Slowenien bzw. Rumänien, Ungarn, Österreich und weiter nach Deutschland, gefördert und drei unbekannte Täter damit beauftragt, drei Fremde ohne gültige Einreisepapiere von Serbien nach Österreich über den Grenzübergang XXXX zu bringen, wobei der Transport an der serbisch-ungarischen Grenze scheiterte.Der Beschwerdeführer hatte gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in römisch 40 , römisch 40 , auf der römisch 40 und beim Grenzübergang römisch 40 im römisch 40 die rechtswidrige Ein- und Durchreise von Fremden in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich aus der Türkei über Bulgarien, Serbien, Kroatien, Slowenien bzw. Rumänien, Ungarn, Österreich und weiter nach Deutschland, gefördert und drei unbekannte Täter damit beauftragt, drei Fremde ohne gültige Einreisepapiere von Serbien nach Österreich über den Grenzübergang römisch 40 zu bringen, wobei der Transport an der serbisch-ungarischen Grenze scheiterte. Weiters hatte der Beschwerdeführer am XXXX in Wien einen nachgemachten slowakischen Personalausweis im Rahmen seiner polizeilichen Anmeldung beim Magistratischen Bezirksamt unbekannten Magistratsbeamten vorgewiesen.Weiters hatte der Beschwerdeführer am römisch 40 in Wien einen nachgemachten slowakischen Personalausweis im Rahmen seiner polizeilichen Anmeldung beim Magistratischen Bezirksamt unbekannten Magistratsbeamten vorgewiesen. Der Beschwerdeführer war darüber hinaus zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im XXXX bis zum XXXX in Wien und anderen Orten im Besitz eines verfälschten slowakischen Reisepasses in der Absicht, diese Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Identität, seiner angeblichen slowakischen Staatsbürgerschaft sowie seiner Berechtigung zum Aufenthalt im Schengenraum zu verwenden.Der Beschwerdeführer war darüber hinaus zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im römisch 40 bis zum römisch 40 in Wien und anderen Orten im Besitz eines verfälschten slowakischen Reisepasses in der Absicht, diese Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Identität, seiner angeblichen slowakischen Staatsbürgerschaft sowie seiner Berechtigung zum Aufenthalt im Schengenraum zu verwenden. Mit Urteil des LG XXXX vom 04.07.2014 XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1

  1. Fall, § 28a Abs. 4 Z. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) i. V. m § 15 StGB und §§ 223 Abs. 2, 224 StGB unter Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht sowie der gewährten bedingten Entlassung durch das LG XXXX wurde abgesehen und die Probezeit des Beschwerdeführers jeweils auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 04.07.2014 römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, Absatz eins,
  2. Fall, Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, Suchtmittelgesetz (SMG) i. römisch fünf. m Paragraph 15, StGB und Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht sowie der gewährten bedingten Entlassung durch das LG römisch 40 wurde abgesehen und die Probezeit des Beschwerdeführers jeweils auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer hatte vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin (Wirkstoff: Diacetylmorphin) mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 11,10 %, in einer die fünfundzwanzigfache Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge einem verdeckten Ermittler öffentlich überlassen. Weiters hatte er versucht, 1018,5 Gramm Heroin einem weiteren verdeckten Ermittler durch gewinnbringenden Verkauf zu einem Preis von € 39.000,– zu überlassen, wobei es in letztgenanntem Fall beim Versuch blieb.Der Beschwerdeführer hatte vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin (Wirkstoff: Diacetylmorphin) mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 11,10 %, in einer die fünfundzwanzigfache Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge einem verdeckten Ermittler öffentlich überlassen. Weiters hatte er versucht, 1018,5 Gramm Heroin einem weiteren verdeckten Ermittler durch gewinnbringenden Verkauf zu einem Preis von € 39.000,– zu überlassen, wobei es in letztgenanntem Fall beim Versuch blieb. Am 17.12.2013 verwendete der Beschwerdeführer zudem verfälschte ausländische öffentliche Urkunden, nämlich einen gefälschten bulgarischen Personalausweis und einen gefälschten bulgarischen Reisepass, um seine Identität zu beweisen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am XXXX aus der Justizanstalt XXXX im Bundesgebiet nicht mehr straffällig geworden ist. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 aus der Justizanstalt römisch 40 im Bundesgebiet nicht mehr straffällig geworden ist. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:
  3. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts, aus dem hg. Akteninhalt zu L507 2203527-1, der Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.12.
  4. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister (ZMR), in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister und in die Anhaltedatei. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und zu seiner Staatsangehörigkeit konnten aufgrund der Aktenlage sowie des im Gerichtsakt vorliegenden authentischen türkischen Personalausweises getroffen werden. Da die Anträge auf internationalen Schutz vom 17.06.2009, 02.02.2011 und 14.01.2014 rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen wurden, konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die Festnahme des Beschwerdeführers am 03.12.2024 steht aufgrund der im Verwaltungsakt einliegenden Dokumentation seiner Festnahme fest. Die Antragstellung des Beschwerdeführers aus dem Stand der Anhaltung am 04.12.2024 ergibt sich aus der Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer von 05.12.2024, 15:20 Uhr bis 09.12.2024, 11:00 Uhr in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Einträgen in der Anhaltedatei. Dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, diesbezüglich wurde auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.12.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Es konnte daher insgesamt die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum seiner Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig war. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über Familienangehörige und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, beruht auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.12.2024 sowie auf den in der Beschwerde vom 14.01.2025 vorgelegten Dokumenten, insbesondere der Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft und der Geburtsurkunde seines Sohnes. Das BFA hat sich auch im angefochtenen Schubhaftbescheid nicht konkret mit der familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich auseinandergesetzt. Der gesicherte Wohnsitz des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte aufgrund der Einträge im ZMR und den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA festgestellt werden. hervor. Der Beschwerdeführer wohnt seit dem 14.11.2024 bei seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind. Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen beruht auf die im Akt liegenden zitierten Verurteilungen. Dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung am 04.07.2014 und der Entlassung aus der Strafhaft nicht mehr straffällig geworden ist, ergibt sich aus der amtswegig eingeholten Strafregisterauskunft.
  5. Rechtlich folgt: Zu A: Zum Schubhaftbescheid und der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft:

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen, dieser ist

§ 57

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen, dieser ist

Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3), anzurufen.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,), anzurufen.

§ 76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 Bundesverfassungsgesetz vom
  4. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 Abs. 1 lit. f Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom
  5. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Artikel 5, Absatz eins, Litera f, Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d. h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052 und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052 und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Mit Bescheid des BFA vom 04.12.2024, ausgefertigt am 05.12.2024, wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme und der Abschiebung angeordnet. Am 04.12.2024 hatte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Mit Bescheid des BFA vom 04.12.2024, ausgefertigt am 05.12.2024, wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme und der Abschiebung angeordnet. Am 04.12.2024 hatte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aufgrund der Antragstellung des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz am 04.12.2024 hätte die Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG gestützt werden müssen. Da der Schubhaftbescheid auf die falsche Rechtsgrundlage – § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG – gestützt wurde, erweist sich der Schubhaftbescheid als rechtswidrig. Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht – partiell für einen „Teilzeitraum“ – konvalidieren. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so gilt dies auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, u. a.).Aufgrund der Antragstellung des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz am 04.12.2024 hätte die Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt werden müssen. Da der Schubhaftbescheid auf die falsche Rechtsgrundlage – Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG – gestützt wurde, erweist sich der Schubhaftbescheid als rechtswidrig. Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht – partiell für einen „Teilzeitraum“ – konvalidieren. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so gilt dies auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, u. a.). Darüber hinaus geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Fluchtgefahr i. S. d. § 76 Abs. 3 FPG vorlag.

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG ist bei der Beurteilung der Frage, ob Fluchtgefahr vorliegt, der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich zu berücksichtigen. Dies schließt insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit, das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes ein.Darüber hinaus geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Fluchtgefahr i. S. d. Paragraph 76, Absatz 3, FPG vorlag.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung der Frage, ob Fluchtgefahr vorliegt, der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich zu berücksichtigen. Dies schließt insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit, das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes ein. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 04.01.2024 sowie im Verfahren betreffend die Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz angegeben hat, in Österreich über eine Lebensgefährtin und ein gemeinsames Kind zu verfügen, wäre das BFA angehalten gewesen, weitere Ermittlungen zur Beziehungsintensität anzustellen. Mangels ausreichender Ermittlungen zur Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin und seinem Kind vermag der angefochtene Bescheid die angeordnete Schubhaft auch aus diesem Grund nicht zu tragen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts eine andere Beurteilung der Fluchtgefahr anhand der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG erfolgt wäre. Es hätte zudem die Möglichkeit bestanden, den Zweck der Schubhaft durch die Anordnung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 77 FPG zu erreichen. Im vorliegenden Fall wurde somit weder bei der Beurteilung der Fluchtgefahr noch bei der Begründung des Ausschlusses eines gelinderen Mittels eine rechtmäßige Einzelfallbeurteilung vorgenommen.Mangels ausreichender Ermittlungen zur Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin und seinem Kind vermag der angefochtene Bescheid die angeordnete Schubhaft auch aus diesem Grund nicht zu tragen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts eine andere Beurteilung der Fluchtgefahr anhand der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfolgt wäre. Es hätte zudem die Möglichkeit bestanden, den Zweck der Schubhaft durch die Anordnung eines gelinderen Mittels im Sinne des Paragraph 77, FPG zu erreichen. Im vorliegenden Fall wurde somit weder bei der Beurteilung der Fluchtgefahr noch bei der Begründung des Ausschlusses eines gelinderen Mittels eine rechtmäßige Einzelfallbeurteilung vorgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit straffällig geworden ist. Allerdings verfügte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlassens des Mandatsbescheides über familiäre Bindungen, die eine gewisse Stabilität vermuten und es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass diese Bindungen ihn davon abhalten würden, in Zukunft weitere Straftaten zu begehen. Zudem ist der Beschwerdeführer seit dem 04.07.2014 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Kostenbegehren: Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegte, stünde ihm nach § 35 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i. V. m. § 1 Z. 1 ff. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) der Ersatz seiner beantragten Aufwendungen zu und der Antrag des BFA auf Kostenersatz ist abzuweisen. Abgesehen von der – ersatzfähigen (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) – Eingabengebühr i. H. v. € 30,– hat der Beschwerdeführer keinen Ersatz seine Aufwendungen beantragt.Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegte, stünde ihm nach Paragraph 35, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer eins, ff. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) der Ersatz seiner beantragten Aufwendungen zu und der Antrag des BFA auf Kostenersatz ist abzuweisen. Abgesehen von der – ersatzfähigen (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) – Eingabengebühr i. H. v. € 30,– hat der Beschwerdeführer keinen Ersatz seine Aufwendungen beantragt. Zum Absehen einer mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i. V. m. § 24 Vw

GVG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt ist und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorliegen. Die Erörterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt ist und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorliegen. Die Erörterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu B:

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W609.2305842.1.00

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