Obsah (21)
§ 18Art. 133§ 7§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 58§ 76§ 68§ 34§ 22a§ 46a§ 77§ 22§ 27§ 3§ 13RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2025 GeschäftszahlW612 1315471-9 Spruch, W612 1315471-9/10E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erke
§ 18BFA-VG hinsichtlich Spruchpunkt VII.
des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
5 BFA-VG nicht zuerkannt.Die Beschwerde wird
Paragraph 18, BFA-VG hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Jahr 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2008 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG und stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
4 FPG gewährte es ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1, 6 und 7 FPG verhängte es gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erkannte es
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG gewährte es ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 6 und 7 FPG verhängte es gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erkannte es
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, Zl. W112 1315471-2/57E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides
§ 7Abs. 1 Z 1 i
Vm § 6 Abs. 1 Z 2 und 4, § 7 Abs. 1 Z 2 und § 7 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III.
§§ 57, 10 Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat: „Ihnen wird
§ 58Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G 2005 erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG erlassen. Es wird
§ 52Abs. 9 i
Vm § 50 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist“ (Spruchpunkt III.).
Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und VI. wurde
§ 55Abs.
4 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt IV.), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 und 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 und 6 FPG abgewiesen.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, Zl. W112 1315471-2/57E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei.
Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: „Ihnen wird
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen. Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist“ (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt römisch vier.), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 6 FPG abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2018 abgelehnt und die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Die Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2018 zurückgewiesen.
- Am 08.11.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.12.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.12.2018 feststellte, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig sei. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichthofs vom 12.03.2019 abgelehnt. Die in weiterer Folge erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.05.2019 zurückgewiesen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2018 wurde über den Beschwerdeführer
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde von 07.12.2018 bis 03.06.2019 in Schubhaft angehalten.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2018 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde von 07.12.2018 bis 03.06.2019 in Schubhaft angehalten. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2019, Zl. 760627802-181076549, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.11.2018 (Folgeantrag) hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.) und subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.)
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung es Beschwerdeführers
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.) und
§ 55Abs.
1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2019, Zl. 760627802-181076549, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.11.2018 (Folgeantrag) hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) und subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung es Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Der zurückweisende Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.05.2019 zugestellt und erwuchs mangels Beschwerde in Rechtskraft.
- Am 03.06.2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und zwecks Vollziehung der mit Urteil eines Bezirksgerichtes über ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat in eine Justizanstalt überstellt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2019 wurde über den Beschwerdeführer
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung angeordnet.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2019 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung angeordnet. Nach Entlassung aus der Strafhaft am 03.07.2019 wurde der Schubhaftbescheid in Vollzug gesetzt. 8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2019, Zl. 760627802/181076549, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 i
Vm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.),
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2019, Zl. 760627802/181076549, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019, Zl. W117 1315471-5/6E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.
- Mit Schreiben vom 06.03.2020 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Anträge auf Wiederaufnahme der mit den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vom 09.04.2018 und 11.12.2018 abgeschlossenen asylrechtlichen Verfahren. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2020 wurde dieser Antrag hinsichtlich des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2018 abgeschlossenen Verfahrens zurückgewiesen, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2020 wurde der Antrag hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 09.04.2018 abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen.
- Am 22.05.2018 wurde bei der Russischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erstmals beantragt. Am 01.03.2019 wurde der Beschwerdeführer der Botschaftsdelegation vorgeführt, verweigerte jedoch seine Mitwirkung bei diesem Termin gänzlich und beantwortete keinerlei Fragen. Mit Schreiben des Innenministeriums der Russischen Föderation vom XXXX wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mangels genauerer Angaben nicht identifiziert werden konnte. Ein Heimreisezertifikat wurde nicht ausgestellt. Der Beschwerdeführer wurde der Botschaft erneut am XXXX zur Ermittlung seiner Identität vorgeführt. Abermals verweigerte der Beschwerdeführer die Beantwortung jeglicher Fragen der Botschaftsmitarbeiter.
- Am 22.05.2018 wurde bei der Russischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erstmals beantragt. Am 01.03.2019 wurde der Beschwerdeführer der Botschaftsdelegation vorgeführt, verweigerte jedoch seine Mitwirkung bei diesem Termin gänzlich und beantwortete keinerlei Fragen. Mit Schreiben des Innenministeriums der Russischen Föderation vom römisch 40 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mangels genauerer Angaben nicht identifiziert werden konnte. Ein Heimreisezertifikat wurde nicht ausgestellt. Der Beschwerdeführer wurde der Botschaft erneut am römisch 40 zur Ermittlung seiner Identität vorgeführt. Abermals verweigerte der Beschwerdeführer die Beantwortung jeglicher Fragen der Botschaftsmitarbeiter.
- Am 08.09.2020 langte eine negative Verbalnote der russischen Botschaft ein, weshalb der Beschwerdeführer am 21.09.2020 aus der Schubhaft entlassen und über ihn das gelindere Mittel der periodischen Meldung (tägliche Meldung vormittags bis 12.00 Uhr) an einer Polizeidienststelle verhängt wurde. Am 11.11.2020 wurde durch die zuständige Polizeidienststelle mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sich nur teilweise an seine Meldeverpflichtung hält. Am 13.11.2020 wurde deshalb gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen. Der Festnahmeauftrag konnte nicht umgesetzt werden, da der Beschwerdeführer nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte. Am Abend des 13.11.2020 kontaktierte ein Vertreter des Beschwerdeführers sowie einer seiner Brüder telefonisch einen Behördenvertreter des BFA und wollten den Grund des Festnahmeversuches erfragen. Der Bruder bestätigte im Telefonat, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Befürchtung, dass das BFA ein Heimreisezertifikat für ihn erlangen konnte, „untergetaucht“ sei und sich unstet bei einem Freund in Vorarlberg aufhalte.
- Am 18.11.2020 erschien der Beschwerdeführer schließlich selbstständig auf der Polizeidienststelle und wurde sodann auf Grundlage des Festnahmeauftrages
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG festgenommen, in Verwaltungsverwahrungshaft in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und am Folgetag wurde über ihn bescheidmäßig die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.12. Am 18.11.2020 erschien der Beschwerdeführer schließlich selbstständig auf der Polizeidienststelle und wurde sodann auf Grundlage des Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen, in Verwaltungsverwahrungshaft in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und am Folgetag wurde über ihn bescheidmäßig die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Gegen den Mandatsbescheid, die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 01.12.2020 Beschwerde. 13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2020, zu W171 2211302-24/6E, wurde die Festnahme und Anhaltung in Verwahrungshaft
§§ 34Abs.
3 Z 1 und 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde jedoch
§ 7Abs.
1 BFA-VG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 19.11.2020 aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft seit 19.11.2020 bis zur Entlassung des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklärt.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2020, zu W171 2211302-24/6E, wurde die Festnahme und Anhaltung in Verwahrungshaft
Paragraphen 34, Absatz 3, Ziffer eins und 40 Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde jedoch
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 19.11.2020 aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft seit 19.11.2020 bis zur Entlassung des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklärt.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft kein vernünftiger Grund für die Annahme bestanden habe, dass in absehbarer Zeit die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgen könnte, da sich die Sachlage zum Zeitpunkt der gegenständlichen Festnahme am 18.11.2020 nicht von der Sachlage im Zeitpunkt der Beendigung der vorhergehenden Schubhaft und Verhängung eines gelinderen Mittels unterschieden habe. Die Behörde habe nach Ansicht des Gerichtes im September 2020 richtig erkannt, dass eine weitere Anhaltung in Schubhaft wohl nicht mehr zulässig gewesen wäre. Die per 19.11.2020 abermals verhängte Schubhaft basiere jedoch auf den gleichen Entscheidungsgrundlagen wie die seinerzeitige Änderung der Schubhaft in das gelindere Mittel, weshalb diese der Rechtsprechung des VwGH zur Folge als unzulässig anzusehen sei. Die Anhaltung in Schubhaft sei daher aufgrund fehlender Effektuierbarkeit für rechtswidrig zu erklären gewesen. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge umgehend aus der Schubhaft entlassen. 14. Am 16.10.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, wobei er weder ankreuzte, auf welchen Tatbestand er seinen Antrag gründe, noch eine Begründung angab. Mit Schriftsatz vom 21.12.2020 des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Duldung
§ 46aAbs.
1 Z 3 FPG beantrage. Er könne mangels eines Identitätsdokumentes nicht ausreisen. Nach Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu W171 2211302-24/6E weigere sich die Russische Föderation, dem Antragsteller Identitätsdokumente auszustellen, weshalb dieser aus nicht von ihm verschuldeten Gründen ausreisen könne. Deshalb beantrage der Beschwerdeführer, ihm eine Duldungskarte auszustellen.Mit Schriftsatz vom 21.12.2020 des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG beantrage. Er könne mangels eines Identitätsdokumentes nicht ausreisen. Nach Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu W171 2211302-24/6E weigere sich die Russische Föderation, dem Antragsteller Identitätsdokumente auszustellen, weshalb dieser aus nicht von ihm verschuldeten Gründen ausreisen könne. Deshalb beantrage der Beschwerdeführer, ihm eine Duldungskarte auszustellen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2020 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
§ 46aAbs. 4 i
Vm Abs. 1 Z 3 FPG 2005 abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2020 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 abgewiesen. Eine hiegegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2021, GZ W103 1315471-8/6E,
§ 46aAbs.
1 Z 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Eine hiegegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2021, GZ W103 1315471-8/6E,
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. 15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2020 wurde über den Beschwerdeführer
§ 77Abs. 1 und 3 i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Diesbezüglich wurde eine tägliche Meldeverpflichtung (ab 11.12.2020) bei einer Polizeiinspektion verfügt.15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2020 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Diesbezüglich wurde eine tägliche Meldeverpflichtung (ab 11.12.2020) bei einer Polizeiinspektion verfügt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2021, GZ W137 2211302-25/13E, wurde eine hiegegen eingebrachte Beschwerde abgewiesen.
- Am 02.08.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Durchführung einer Abschiebung festgenommen und anschließend in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde der Beschwerdeführer am XXXX im Rahmen einer begleiteten Abschiebung in seinen Herkunftsstaat überstellt.
- Am 02.08.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Durchführung einer Abschiebung festgenommen und anschließend in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 im Rahmen einer begleiteten Abschiebung in seinen Herkunftsstaat überstellt.
- Nach einem Aufenthalt in der Russischen Föderation reiste der Beschwerdeführer entgegen dem rechtskräftigen (unbefristeten) Einreiseverbot in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in weiter Folge in das Österreichische Bundesgebiet ein und tauchte anschließend unter. Nach ersten Hinweisen auf einen neuerlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich bereits im September 2023 wurde der Beschwerdeführer schließlich am 19.10.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und auf Grund eines vom Bundesamt am 12.09.2023
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA- VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen.Nach ersten Hinweisen auf einen neuerlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich bereits im September 2023 wurde der Beschwerdeführer schließlich am 19.10.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und auf Grund eines vom Bundesamt am 12.09.2023
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA- VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen.
- Unmittelbar nach erfolgter Festnahme stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 20.10.2024 machte der Beschwerdeführer über Befragen zu seiner Reiseroute folgende Angaben: „Nachdem ich 2021 von Österreich nach Russland abgeschoben wurde habe ich in Tschetschenien gelebt bis mir vom Militär die Einberufung zugestellt wurde. Das war am XXXX . Da ich nicht im Krieg sterben wollte habe ich die Nähe zu meiner Familie in Österreich gesucht und habe daher die Reise von Russland nach Österreich auf mich genommen. Meine Frau wollte auch, dass ich herkomme damit ich sicher bin, da sie mit dem Alleine Erziehen des Kindes nicht klarkam. Da ich nicht freiwillig zum Militär gegangen bin wurde ich von den Leuten von Kadyrow festgenommen und gefoltert. Sie haben mich geschlagen. Mein Verwandter hat mich dann freigekauft und wir haben Lichtbilder der Verletzungen angefertigt. Ich kann diese Bilder über meine Anwältin dem BFA zur Verfügung stellen. Wenige Tage nach den Folterungen bin ich von Grozny nach Moskau, von dort wollte ich per Flugzeug weiter nach Istanbul. Zu Beginn wollte man mich nicht von Moskau in die Türkei reisen lassen, ich habe mit den Flughafenmitarbeitern diskutieren müssen und denen gesagt, dass ich nur Urlaub machen und einkaufen will. Ich durfte dann abreisen. Von Istanbul aus bin ich dann mit dem Flugzeug nach Serbien geflogen und von dort weiter nach Subbotica. Dort habe ich meine Papiere an die Schlepper übergeben müssen. Von Subbotica aus wurde ich dann mit dem PKW über Ungarn nach Österreich gebracht. Ich habe EUR 3.000,- dafür bezahlt. In Österreich angekommen habe ich alles Weitere selbst organisiert, ich kenne mich hier gut aus. Angekommen bin ich Ende Oktober
- Anschließend habe ich wie erwähnt wechselnd bei meinem Vater oder meiner Frau gelebt. Ich habe mir bis dato nichts zuschulden kommen lassen. Ich habe mich nach meiner Ankunft in Österreich auch bei der Polizei in Bregenz gemeldet. Sie haben gemeint, dass hier leben könne aber keine Aufenthaltsbewilligung oder Arbeitserlaubnisbewilligung bekommen werde. Daher habe ich auch keinen Antrag beantragt. Es war ein Fehler auf die Polizei zu hören ich hätte sofort einen Asylantrag stellen sollen. Ich wollte einfach bei meiner Familie sein. „Nachdem ich 2021 von Österreich nach Russland abgeschoben wurde habe ich in Tschetschenien gelebt bis mir vom Militär die Einberufung zugestellt wurde. Das war am römisch 40 . Da ich nicht im Krieg sterben wollte habe ich die Nähe zu meiner Familie in Österreich gesucht und habe daher die Reise von Russland nach Österreich auf mich genommen. Meine Frau wollte auch, dass ich herkomme damit ich sicher bin, da sie mit dem Alleine Erziehen des Kindes nicht klarkam. Da ich nicht freiwillig zum Militär gegangen bin wurde ich von den Leuten von Kadyrow festgenommen und gefoltert. Sie haben mich geschlagen. Mein Verwandter hat mich dann freigekauft und wir haben Lichtbilder der Verletzungen angefertigt. Ich kann diese Bilder über meine Anwältin dem BFA zur Verfügung stellen. Wenige Tage nach den Folterungen bin ich von Grozny nach Moskau, von dort wollte ich per Flugzeug weiter nach Istanbul. Zu Beginn wollte man mich nicht von Moskau in die Türkei reisen lassen, ich habe mit den Flughafenmitarbeitern diskutieren müssen und denen gesagt, dass ich nur Urlaub machen und einkaufen will. Ich durfte dann abreisen. Von Istanbul aus bin ich dann mit dem Flugzeug nach Serbien geflogen und von dort weiter nach Subbotica. Dort habe ich meine Papiere an die Schlepper übergeben müssen. Von Subbotica aus wurde ich dann mit dem PKW über Ungarn nach Österreich gebracht. Ich habe EUR 3.000,- dafür bezahlt. In Österreich angekommen habe ich alles Weitere selbst organisiert, ich kenne mich hier gut aus. Angekommen bin ich Ende Oktober
- Anschließend habe ich wie erwähnt wechselnd bei meinem Vater oder meiner Frau gelebt. Ich habe mir bis dato nichts zuschulden kommen lassen. Ich habe mich nach meiner Ankunft in Österreich auch bei der Polizei in Bregenz gemeldet. Sie haben gemeint, dass hier leben könne aber keine Aufenthaltsbewilligung oder Arbeitserlaubnisbewilligung bekommen werde. Daher habe ich auch keinen Antrag beantragt. Es war ein Fehler auf die Polizei zu hören ich hätte sofort einen Asylantrag stellen sollen. Ich wollte einfach bei meiner Familie sein. Nach meiner Rückkehr habe ich ein Gespräch mit der BFA Mitarbeiterin XXXX gehabt. Sie hat 12 Jahre beim BFA XXXX gearbeitet. Sie war während meiner Haftzeit für meine Akte zuständig. Sie kennt meinen Fall bestens. Eines Tages hat sie mir mitgeteilt, dass zwei Verfassungsschutzbeamte einer vom Land und einer des Bundes zu ihr und ihrem Chef kamen, mit ihnen Gesprochen hatten und als sie weg waren sei ihr Chef rötlich aus dem Büro des BFA XXXX gekommen und habe nach dem Akt gefragt. Er habe gesagt, dass ein Heimreisezertifikat für mich erkauft worden sei. Es seien Gelder geflossen und ein Agentenaustausch sei durchgeführt worden. Meine gesamte Abschiebung sei ihrer Auffassung nach rechtswidrig abgelaufen. Sie sei auch bereit dies jederzeit zu bestätigen und sie habe die komplette Akteneinsicht bei sich. Nach meiner Rückkehr habe ich ein Gespräch mit der BFA Mitarbeiterin römisch 40 gehabt. Sie hat 12 Jahre beim BFA römisch 40 gearbeitet. Sie war während meiner Haftzeit für meine Akte zuständig. Sie kennt meinen Fall bestens. Eines Tages hat sie mir mitgeteilt, dass zwei Verfassungsschutzbeamte einer vom Land und einer des Bundes zu ihr und ihrem Chef kamen, mit ihnen Gesprochen hatten und als sie weg waren sei ihr Chef rötlich aus dem Büro des BFA römisch 40 gekommen und habe nach dem Akt gefragt. Er habe gesagt, dass ein Heimreisezertifikat für mich erkauft worden sei. Es seien Gelder geflossen und ein Agentenaustausch sei durchgeführt worden. Meine gesamte Abschiebung sei ihrer Auffassung nach rechtswidrig abgelaufen. Sie sei auch bereit dies jederzeit zu bestätigen und sie habe die komplette Akteneinsicht bei sich. Die BFA Mitarbeiterin Frau XXXX ist daran auch beteiligt.Die BFA Mitarbeiterin Frau römisch 40 ist daran auch beteiligt. Ich will bei meiner Familie bleiben und ein normales Leben leben. Ich habe mir das verdient, ich habe meine Strafe abgesessen. Hören Sie bitte auf mich als gefährlich und als eine Gefahr für die Öffentlichkeit darzustellen. Von mir kommt keine Gefahr, statt mich in die russische Armee zu stecken, steckt mich in die Österreichische Armee. Ich lebe in Österreich, meine Familie lebt hier und Österreich ist für mich mehr Heimat wie Russland. Zudem herrscht jetzt Krieg und ich darf gar nicht abgeschoben werden. Wenn ich nochmals abgeschoben werde, dann schicken sie mich direkt an die Front. Meine Einberufung ist der Beweis.“ Seine Antragstellung begründete der Beschwerdeführer wie folgt: „Wegen der Einberufung und weil meine Familie hier ist. Ich habe hier auch mein Kind. Seit ich Vater bin habe ich andere Prioritäten.“ Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer eingezogen und an die Front geschickt zu werden und dort zu sterben.
- Am 21.10.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme einvernommen.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2024, Zl. 760627802-231809007, wurde über den Beschwerdeführer
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.20. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2024, Zl. 760627802-231809007, wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.
- Mit Schriftsatz vom 21.10.2024 erfolgte seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Vorlage von Beweismitteln (Lichtbilder).
- Mit Schreiben vom 25.10.2024 erhob die Vertreterin des Beschwerdeführers Einwendungen gegen die Einvernahme vom 21.10.
- Im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.11.2024 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch im Wesentlichen Folgendes an (LA: Leiter der Amtshandlung; VP: Beschwerdeführer; RV: Rechtsvertreterin):
- Im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.11.2024 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch im Wesentlichen Folgendes an (LA: Leiter der Amtshandlung; VP: Beschwerdeführer; Regierungsvorlage, Rechtsvertreterin): „[…] LA: Seit wann sind Sie nunmehr wieder in Österreich aufhältig? VP: Zwischen August und September
- LA: Können Sie ein genaueres Datum angeben? VP: Ich kann kein genaueres Datum angeben. Ich gehe da von meinem Einberufungsbefehl aus. Das war im Juli. LA: Sie stellten den verfahrensgegenständlichen Asylantrag am 19.10.2024 im Zuge Ihrer Festnahme, somit mehrere Monate nach der angeblichen Einreise. Wie erklären Sie sich das? VP: Nach meiner Ankunft in Österreich war mir klar, dass ich bei einem neuerlichen Antrag wieder Probleme mit dem BFA bekommen werde. Ich war für jeden Tag in Freiheit dankbar. Ich habe dann auch den Verfassungsschutz in Bregenz kontaktiert, XXXX und XXXX . Ich habe denen gesagt, dass ich in Österreich bin und die haben dann intern mit dem BFA gesprochen. Das wurde mir dann gesagt, dass meine Aussichten sehr schlecht sind und ich kein Asyl bekommen werde. Es werde aber nicht nach mir gesucht. Wenn ich aber in eine Kontrolle geraten sollte, dann werde ich festgenommen werden. Ich habe mich aber in der Folge nicht versteckt. Ich habe beim FC XXXX Fußball gespielt und war meistens beim Training und war Stammspieler. Auch habe ich im XXXX trainiert. Ich bin dann die letzten Spiele zwischen XXXX und XXXX hin und her gependelt. VP: Nach meiner Ankunft in Österreich war mir klar, dass ich bei einem neuerlichen Antrag wieder Probleme mit dem BFA bekommen werde. Ich war für jeden Tag in Freiheit dankbar. Ich habe dann auch den Verfassungsschutz in Bregenz kontaktiert, römisch 40 und römisch 40 . Ich habe denen gesagt, dass ich in Österreich bin und die haben dann intern mit dem BFA gesprochen. Das wurde mir dann gesagt, dass meine Aussichten sehr schlecht sind und ich kein Asyl bekommen werde. Es werde aber nicht nach mir gesucht. Wenn ich aber in eine Kontrolle geraten sollte, dann werde ich festgenommen werden. Ich habe mich aber in der Folge nicht versteckt. Ich habe beim FC römisch 40 Fußball gespielt und war meistens beim Training und war Stammspieler. Auch habe ich im römisch 40 trainiert. Ich bin dann die letzten Spiele zwischen römisch 40 und römisch 40 hin und her gependelt. LA: Bitte schildern Sie, wie Sie genau Ihre Einreise nach Österreich organisierten, wer darüber Bescheid wusste und was Sie bisher in Österreich gemacht haben, seit Sie wieder eingereist sind! VP: In Tschetschenien wurde ich von Kadyrovs Leuten und dem FSB mit Schwerpunkt zu in Österreich aufhältigen Tschetschenen mit demselben Hintergrund wie ich, befragt und es wurden mir Lichtbilder vorgelegt. Ich hatte sowieso nach meiner Ankunft in Tschetschenien einen Kulturschock. Auch das Regime war ein Schock für mich. Ich wurde zur Identifizierung von in Österreich lebenden Tschetschenen herangezogen, weil ich auch viele gekannt habe. Wenn ich dann nicht kooperiert habe, wie sie sich das vorgestellt haben dann habe ich einmal einen Schlag auf den Kopf bekommen und ich bin vom Sessel gefallen. Dann habe ich offene Wunde am Bein davongetragen. Ich wurde dann mit Plastikschläuchen und Gummiknüppel und dann auch mit einem Holzknüppel geschlagen. Ich habe auch ein Röntgenbild, da mir damals 2 Rippen gebrochen wurden. Ich habe versucht mich mit den Händen zu schützen. Anmerkung: VP hebt beide Hände vor das Gesicht und Kopf. VP: Deren Meinung nach war ich unkooperativ. Ich wurde dann von einem Onkel ms aus XXXX von der Polizei abgeholt und wieder nach XXXX gebracht. Dort hat mich dann ein Beamter vom Innenministerium angerufen und hat nach meiner Adresse gefragt, wo er mir den Einberufungsbefehl hinschicken soll. Ich wurde auch schon vorher angerufen und gefragt, ob ich freiwillig in den Ukraine-Krieg gehen will und ich bekäme Rubel 150.000,-- (Anmerkung: umgerechnet ca 1500 Euro laut VP). Ich sollte ein paar Monate aushalten und ich würde nicht zu Brennpunkten geschickt werden. Ich sagte dann am Telefon, dass ich meinen Vater fragen werde. Ich habe aber nicht einmal meinen Vater angerufen, weil für mich klar war, dass ich nicht dorthin gehen werde. Als ich dann wieder gefragt wurde, habe ich gesagt, dass mein Vater damit nicht einverstanden wäre, weil er schon so viel mit mir durchgemacht hat. VP: Deren Meinung nach war ich unkooperativ. Ich wurde dann von einem Onkel ms aus römisch 40 von der Polizei abgeholt und wieder nach römisch 40 gebracht. Dort hat mich dann ein Beamter vom Innenministerium angerufen und hat nach meiner Adresse gefragt, wo er mir den Einberufungsbefehl hinschicken soll. Ich wurde auch schon vorher angerufen und gefragt, ob ich freiwillig in den Ukraine-Krieg gehen will und ich bekäme Rubel 150.000,-- (Anmerkung: umgerechnet ca 1500 Euro laut VP). Ich sollte ein paar Monate aushalten und ich würde nicht zu Brennpunkten geschickt werden. Ich sagte dann am Telefon, dass ich meinen Vater fragen werde. Ich habe aber nicht einmal meinen Vater angerufen, weil für mich klar war, dass ich nicht dorthin gehen werde. Als ich dann wieder gefragt wurde, habe ich gesagt, dass mein Vater damit nicht einverstanden wäre, weil er schon so viel mit mir durchgemacht hat. LA: Wer hat da bei Ihnen angerufen? VP: Es war ein Beamter vom Innenministerium. Sie wollten mich freiwillig rekrutieren. Ich wurde dann nachdem ich den Einberufungsbefehl erhalten hatte, wieder von dem Beamten angerufen. Er fragte, ob ich den Einberufungsbefehl erhalten habe und sagte, dass ich mit meinem Reisepass und dem Einberufungsbefehl nach Gudermes in die Speznas-Einheit (phonetisch) (Anmerkung: Dolmetsch sagt: das ist so etwas wie die Wega) kommen soll. Dort sollte ich eine Woche eingeschult werden und dann sollte es losgehen. Nachgefragt: Ich sollte in die Ukraine gehen. Als ich nach Tschetschenien zurückkam wollte man mich wegen derselben Straftat wie in Österreich, (nachgefragt: ich meine die Syrienreise), anzeigen und verurteilen. Ich habe dann aber über meinen Bruder das Urteil und andere Unterlagen auch mit Übersetzung vorgelegt und dann wurde der Strafantrag wegen dem Verbot der Doppelbestrafung zurückgezogen. Mir war klar, dass ich nach dem Einberufungsbefehl Tschetschenien, allgemein Russland, verlassen werde. Ich habe meine Eltern angerufen. Mein Vater hat sich sofort entschieden, dass er mich hierherholen wird. Er hat über seine alten Kontakte herausgefunden, dass ich nicht auf der Fahndungsliste stehe und ich bin mit dem Bus nach Moskau gefahren und von dort mit einer Begleitperson nach Istanbul geflogen. Bei der Ausreise am Flughafen wurde mein Pass kontrolliert und der Beamte ging nach hinten damit. Als er wieder zurückkam fragte er nach dem Grund meiner Ausreise. Ich sagte ihm, dass es wegen der Sanktionen keine Markenkleidung im Russland gäbe und ich in die Türkei fliege, um einzukaufen. Ich hatte 5000,-- bis 6000,-- Dollar bei mir. Ich hatte nur eine kleine Umhängetasche, sonst nichts. Dann hat mir der Flughafen-Mitarbeiter die Ausreise gestattet. Nach ein paar Tagen in Istanbul bin ich mit dem Flugzeug nach Belgrad geflogen und bin mit dem Bus nach Subotica gefahren. Dort haben mich die Afghanen übernommen und ich musste meinen Inlandspass und meinen Auslandspass abgeben. Die Pässe haben alle Reisenden abgeben müssen. Ich bin dann mit weiteren 5 oder 6 Personen in einem kleinen Auto bis nach Österreich gebracht worden. Von Wien aus bin ich dann mit dem Auto nach Bregenz gefahren. Die Schlepper haben von mir 3000,-- Dollar für die Strecke Subotica – Österreich verlangt und bekommen. […] LA: Kam es bei der Einreise in Russland zu Problemen? VP: Probleme gab es nicht. Abe ich habe gesehen, dass sie bereits einen Akt dabei hatten mit dem §208 (Anmerkung: Nachgefragt: Wie §278 StGB in Österreich). Sie waren ganz aufgeregt. Ich habe heimlich ein Video gemacht. Dann sagten die Beamten, dass ich in einem anderen Raum warten soll und ein anderer Beamter des FSB kommen werde. Ich habe das aber verweigert und sagte, dass ich ohne meinen Anwalt nichts sagen werden. Mein Vater hatte einen Anwalt in Russland bereits organisiert. Ich habe dann gewartet und es ist dann ein Mann mit einer schwarzen Ledertasche die Rolltreppe heraufgekommen und ich bin mit ihm in diesen Raum gegangen. Ich war der Meinung, dass es sich bei dem Mann um meinen Anwalt handelt. Das war aber nicht so. Im Zimmer hat er mir das gesagt und hat sich mir vorgestellt. Ich wusste, dass ich einen Fehler gemacht hatte und habe einen Aufstand gemacht. Ich habe um Hilfe gerufen und einen epileptischen Anfall vorgetäuscht. Der Arzt bestätigte, dass ich nicht Vernehmungsfähig bin und ich wurde über Nacht im Flughafen belassen. Am nächsten Tag kamen dann schon die Kadyrov-Leute. Das waren genau diese beiden Leute, die bei meinem Heimreisezertifikat mitgewirkt hatten. Die Namen waren XXXX . Es waren diese Leute die meinem Onkel und meiner Tante ein Foto von mir gezeigt haben. Sie waren mit meinem Fall bestens vertraut. Ich bin dann mit den beiden zu einem anderen Flughafen gefahren und von dort nach XXXX geflogen. Wenn ein Tschetschene nach Russland abgeschoben wird, dann werden wir zwar von den FSB Leuten in Empfang genommen, aber wir werden dann an die Tschetschenen übergeben, weil diese für uns zuständig sind. Am Abend sind wir angekommen. Ich wurde dann mit einem Auto nach XXXX zum Innenministerium gebracht. Ich war insgesamt 3 Tage im Innenministerium. Die Leute sind abwechselnd zu mir gekommen und haben Fragen gestellt. Ich war in dieser Zeit mit einer Hand mit Handschellen an ein Bett gefesselt. In diesem 3 Tagen musste ich alles, auch die Geschichte von Syrien, nochmals aussagen. Meine Onkel XXXX sind dann zum Innenministerium gegangen und haben für mich gebürgt. Ich wurde freigelassen und am nächsten Tag musste ich wieder hingehen. Da wurde dann mein Fall erledigt und ich wegen dem Doppelbestraffungsverbot nicht mehr angeklagt. Danach hatte ich einige Zeit Ruhe. VP: Probleme gab es nicht. Abe ich habe gesehen, dass sie bereits einen Akt dabei hatten mit dem §208 (Anmerkung: Nachgefragt: Wie §278 StGB in Österreich). Sie waren ganz aufgeregt. Ich habe heimlich ein Video gemacht. Dann sagten die Beamten, dass ich in einem anderen Raum warten soll und ein anderer Beamter des FSB kommen werde. Ich habe das aber verweigert und sagte, dass ich ohne meinen Anwalt nichts sagen werden. Mein Vater hatte einen Anwalt in Russland bereits organisiert. Ich habe dann gewartet und es ist dann ein Mann mit einer schwarzen Ledertasche die Rolltreppe heraufgekommen und ich bin mit ihm in diesen Raum gegangen. Ich war der Meinung, dass es sich bei dem Mann um meinen Anwalt handelt. Das war aber nicht so. Im Zimmer hat er mir das gesagt und hat sich mir vorgestellt. Ich wusste, dass ich einen Fehler gemacht hatte und habe einen Aufstand gemacht. Ich habe um Hilfe gerufen und einen epileptischen Anfall vorgetäuscht. Der Arzt bestätigte, dass ich nicht Vernehmungsfähig bin und ich wurde über Nacht im Flughafen belassen. Am nächsten Tag kamen dann schon die Kadyrov-Leute. Das waren genau diese beiden Leute, die bei meinem Heimreisezertifikat mitgewirkt hatten. Die Namen waren römisch 40 . Es waren diese Leute die meinem Onkel und meiner Tante ein Foto von mir gezeigt haben. Sie waren mit meinem Fall bestens vertraut. Ich bin dann mit den beiden zu einem anderen Flughafen gefahren und von dort nach römisch 40 geflogen. Wenn ein Tschetschene nach Russland abgeschoben wird, dann werden wir zwar von den FSB Leuten in Empfang genommen, aber wir werden dann an die Tschetschenen übergeben, weil diese für uns zuständig sind. Am Abend sind wir angekommen. Ich wurde dann mit einem Auto nach römisch 40 zum Innenministerium gebracht. Ich war insgesamt 3 Tage im Innenministerium. Die Leute sind abwechselnd zu mir gekommen und haben Fragen gestellt. Ich war in dieser Zeit mit einer Hand mit Handschellen an ein Bett gefesselt. In diesem 3 Tagen musste ich alles, auch die Geschichte von Syrien, nochmals aussagen. Meine Onkel römisch 40 sind dann zum Innenministerium gegangen und haben für mich gebürgt. Ich wurde freigelassen und am nächsten Tag musste ich wieder hingehen. Da wurde dann mein Fall erledigt und ich wegen dem Doppelbestraffungsverbot nicht mehr angeklagt. Danach hatte ich einige Zeit Ruhe. RV: Können Sie die Zeit einschränken. Regierungsvorlage, Können Sie die Zeit einschränken. VP: Ich hatte eigentlich nie Ruhe. In XXXX musste ich auch zu den Dorfpolizisten gehen und auch dort meine Sache nochmals erzählen. Ich wurde auf einen Fernsehauftritt vorbereitet. Ich musste im öffentlichen Sender ein Interview geben. Ich musste meine Geschichte erzählen und sagen, dass ich in Syrien war und mir nichts passiert ist und ich wieder gut in Tschetschenien aufgenommen wurde und ich in Tschetschenien nicht bestraft werde, weil ich in Österreich bereits bestraft wurde. Ich kann das Video vorlegen.VP: Ich hatte eigentlich nie Ruhe. In römisch 40 musste ich auch zu den Dorfpolizisten gehen und auch dort meine Sache nochmals erzählen. Ich wurde auf einen Fernsehauftritt vorbereitet. Ich musste im öffentlichen Sender ein Interview geben. Ich musste meine Geschichte erzählen und sagen, dass ich in Syrien war und mir nichts passiert ist und ich wieder gut in Tschetschenien aufgenommen wurde und ich in Tschetschenien nicht bestraft werde, weil ich in Österreich bereits bestraft wurde. Ich kann das Video vorlegen. In diesen 3 Tagen sagten die Beamten auch schon, dass ich von denen auch noch Stromschläge bekommen werde und so weiter. LA: Sie sind am XXXX nach Russland gekommen. Hatten Sie in der Folge bis zu Ihren Problemen wegen dem Einrücken irgendwelche Berührungspunkte mit den Behörden, sei es in Tschetschenien oder Russland?LA: Sie sind am römisch 40 nach Russland gekommen. Hatten Sie in der Folge bis zu Ihren Problemen wegen dem Einrücken irgendwelche Berührungspunkte mit den Behörden, sei es in Tschetschenien oder Russland? VP: Ich hatte keine Probleme aber ich hatte auch keine Ruhe. Ich wurde ständig vorgeladen, damit ich mir tausende Lichtbilder von Tschetschenen ansehe die nicht nur in Syrien oder Österreich waren sondern auch für die Ukraine gekämpft haben. LA: Reisten Sie nach der Ankunft sofort nach XXXX oder blieben Sie noch in MoskauLA: Reisten Sie nach der Ankunft sofort nach römisch 40 oder blieben Sie noch in Moskau VP: Ich wurde nach 2 Tagen von Moskau nach XXXX gebracht. VP: Ich wurde nach 2 Tagen von Moskau nach römisch 40 gebracht. LA: Wo genau nahmen Sie währen Ihres Aufenthalts in der Russischen Föderation Unterkunft? VP: Bei meinem Onkel XXXX , bei meinem Onkel XXXX und bei meiner Tante XXXX . Mein Onkel XXXX hat mich auch angerufen und gesagt, dass ich schnellstmöglich kommen soll, da ein Einberufungsbefehl für mich gekommen ist. Ich war nach der Folter ein paar Tage bei meinem Onkel XXXX . Da hat mich XXXX angerufen und hat gesagt, dass ich kommen soll. Ich bin dann dort hingefahren und dann haben wir auch meinen Vater angerufen. VP: Bei meinem Onkel römisch 40 , bei meinem Onkel römisch 40 und bei meiner Tante römisch 40 . Mein Onkel römisch 40 hat mich auch angerufen und gesagt, dass ich schnellstmöglich kommen soll, da ein Einberufungsbefehl für mich gekommen ist. Ich war nach der Folter ein paar Tage bei meinem Onkel römisch 40 . Da hat mich römisch 40 angerufen und hat gesagt, dass ich kommen soll. Ich bin dann dort hingefahren und dann haben wir auch meinen Vater angerufen. LA: Wann haben Sie sich in Russland, Tschetschenien amtlich gemeldet. VP: Ich weiß nicht ob ich mich angemeldet habe. Ich war nur bei den 3 Leuten und habe die Abläufe nicht gekannt. Als ich meinen Reisepass (Anmerkung: gemeint ist der Inlandspass) gemacht habe, musste ich eine Adresse angeben und da habe ich die Adresse des XXXX angegeben. VP: Ich weiß nicht ob ich mich angemeldet habe. Ich war nur bei den 3 Leuten und habe die Abläufe nicht gekannt. Als ich meinen Reisepass (Anmerkung: gemeint ist der Inlandspass) gemacht habe, musste ich eine Adresse angeben und da habe ich die Adresse des römisch 40 angegeben. LA: Laut einer Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation besteht in Russland eine Meldeverpflichtung. VP: Ich habe mich mit den Abläufen nicht so ausgekannt. LA: Stehen Sie nach wie vor in Kontakt mit Ihrem Verwandten? VP: Ja, mein Vater. LA: Von welchen Mitteln lebten Sie während dieser Zeit? VP: Mein Vater und mein Bruder haben mich in dieser Zeit unterstützt. Ich habe auch gearbeitet mit meinen Cousins. Ich hatte ein Dach über dem Kopf und etwas zu essen. Ein Auto oder anderes SchickiMiki Zeug hatte ich nicht. LA: Haben Sie oder Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Russland/Tschetschenien? VP: Wir haben ein Grundstück, aber kein Haus. Nachgefragt: Es ist so groß wie ein halbes Fußballfeld. LA: Haben Sie Russland in der Folge legal oder illegal verlassen? VP: Legal mit einem Auslandspass. LA: Bitte schildern Sie genau, wie Ihre Ausreise aus der Russischen Föderation erfolgte! VP: Ich bin mit dem Bus nach Moskau gefahren. Ich war in Begleitung einer Frau. Ihr Name ist XXXX . Sie ist nicht bei der Polizei, aber sie hat dorthin ihre Kontakte. Sie sollte auf mich aufpassen und ist nachdem wir in Istanbul waren, auch wieder zurückgefahren. Das haben meine Verwandten organisiert. VP: Ich bin mit dem Bus nach Moskau gefahren. Ich war in Begleitung einer Frau. Ihr Name ist römisch 40 . Sie ist nicht bei der Polizei, aber sie hat dorthin ihre Kontakte. Sie sollte auf mich aufpassen und ist nachdem wir in Istanbul waren, auch wieder zurückgefahren. Das haben meine Verwandten organisiert. LA: Hatten Sie einen Inlandspass? VP: Ja. LA: Wann haben Sie diesem gelöst? VP: Nach 2 oder 3 Monaten mindestens. Anfangs hatte ich nichts. Das hat mein Onkel XXXX gemacht. Ich musste Rubel 30.000,-- bezahlen und ein Lichtbild abgeben und nach ein paar Tagen bekam ich den Inlandspass. Es war nur ein Problem, dass ich seit meinem
- Lebensjahr keinen Pass mehr gehabt habe und deswegen musste ich die Rubel 30.000,-- bezahlen als Strafe. Dann war aber alles geregelt. VP: Nach 2 oder 3 Monaten mindestens. Anfangs hatte ich nichts. Das hat mein Onkel römisch 40 gemacht. Ich musste Rubel 30.000,-- bezahlen und ein Lichtbild abgeben und nach ein paar Tagen bekam ich den Inlandspass. Es war nur ein Problem, dass ich seit meinem
- Lebensjahr keinen Pass mehr gehabt habe und deswegen musste ich die Rubel 30.000,-- bezahlen als Strafe. Dann war aber alles geregelt. LA: Wie und wann kamen Sie zu einem Auslandspass? VP: Ich habe Mitte 2022 einen Antrag gestellt und ein paar Wochen später habe ich den Pass bekommen. LA: Zu welchem Zweck haben Sie sich den Pass ausstellen lassen? VP: Ich wollte für den Fall, dass ich ausreisen muss einen Pass haben. Auch mein Vater hat das gesagt. […] LA: Wurde Ihnen dieser Auslandspass ohne Probleme ausgestellt? VP: Ja. Es hat zwar geheißen, dass es schwierig sein würde, weil viele Leute das Land verlassen wollten, aber ich habe den Pass ohne Probleme bekommen. Es wurde wieder Geld bezahlt. Es hat auch die FSB mitbekommen, dass ich einen Auslandspass beantragt habe und ich musste mich vor denen und auch den Beamten vom Innenministerium verantworten. Ich habe aber dann einen Pass bekommen. LA: Wie lief die Beschaffung Ihres Auslandspasses ab? VP: Ich war persönlich mit einem Lichtbild und Geld in XXXX auf der Behörde und habe den Antrag gestellt und haben dann nach ca 1 Monat den Reisepass bekommen. VP: Ich war persönlich mit einem Lichtbild und Geld in römisch 40 auf der Behörde und habe den Antrag gestellt und haben dann nach ca 1 Monat den Reisepass bekommen. LA: Was meinen Sie damit: Ich war nicht im System“ wenn Sie sagen Sie mussten für Ihren Pass bezahlen. Welches System meinen Sie damit? VP: Ich denke, das war nicht beim Auslandsreisepass, sondern beim Inlandspass. Ich hatte nur beim Inlandspass Probleme. Ich nehme an, dass ich im System war als ich den Inlandspass bekommen habe. LA: Wie lange war der Pass gültig? VP: 10 Jahre, er endete
- LA: Sie sagten im Zuge des Erstellens des Datenblattes, dass Sie ein Lichtbild Ihres aktuellen Reisepasses in der I-Cloud haben. Können Sie dieses Lichtbild vorlegen? VP: Wenn ich Zugriff auf meine I-Cloud habe, dann kann ich das beibringen. LA: Geht das auch über Ihre Anwältin? VP: Es gibt nur ein Problem. Ich hatte damals eine andere Telefonnummer und habe nun eine andere Sim-Karte. Ich müsste über meine alte Sim-Karte einsteigen. RV: Ich kenne mich bei solchen Sachen nicht aus. Es ist besser das macht der Bruder XXXX . Regierungsvorlage, Ich kenne mich bei solchen Sachen nicht aus. Es ist besser das macht der Bruder römisch 40 . VP: Ich werde den XXXX fragen ober er das machen kann und meine Anwältin wird das dann vorlegen. VP: Ich werde den römisch 40 fragen ober er das machen kann und meine Anwältin wird das dann vorlegen. LA: Besitzen Sie aktuell einen gültigen Aufenthaltstitel bzw. ein gültiges Visum, egal für welches Land? VP: Nein, nichts in diese Richtung. LA: Gegen Sie besteht ein rechtskräftiges Einreiseverbot (schengenweit). Wussten Sie das? VP: Österreich war mir klar, dass es schengenweit ist, war mir nicht klar. LA: Mit welcher Absicht reisten Sie nach Österreich ein? VP: Ich wollte bei meiner Familie sein. Meiner Meinung nach ist meine Heimat dort wo meine Eltern sind. Und meine Familie hat die größte Priorität. Auch musste ich weg von Russland weil ich dort gefoltert wurde. LA: Wussten die russischen Behörden etwas über Ihre Vorgeschichte in Österreich? VP: Ja, wie bereits von mir geschildert. LA: Wurden Sie bereits einmal in einem anderen europäischen Staat rechtskräftig wegen eines gerichtlich strafbaren Delikts verurteilt? Wenn ja, wegen welchem? VP: Nein. LA: Sie wurden unter anderem vom Landesgericht Feldkirch (rechtskräftig seit XXXX ) nach §278b und §278e StGB verurteilt, Strafausmaß, Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monat Wollen Sie dazu Stellung nehmen?LA: Sie wurden unter anderem vom Landesgericht Feldkirch (rechtskräftig seit römisch 40 ) nach §278b und §278e StGB verurteilt, Strafausmaß, Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monat Wollen Sie dazu Stellung nehmen? VP: Laut Papier bin ich Mitglied einer terroristischen Vereinigung. Ich werde das aber nie annehmen. Ich weiß warum ich damals dorthin gegangen bin und warum ich von dort geflüchtet. 2012 und 2013 wurde viel von dort berichtet und ich bin nicht dorthin gegangen um ein Terrorist zu sein. Ich wollte den Leuten gerne helfen gegen das Assad Regime und gegen die Kräfte des Putin. Als ich dann nach Hause gekommen bin, dann war ich noch ein Jahr auf freiem Fuß und habe mich auch gleich bei der Polizei und dem Verfassungsschutz gestellt. Ich wurde dort dann auch einvernommen. Die ganze Syriensache ist dann erst 2015 oder 2016 hochgekommen. Es war der größte Fehler in meinem Leben und wenn mir damals wer gesagt hätte, dass ich zu einer terroristischen Organisation gehe, dann hätte ich das nicht gemacht. LA: Waren die russischen Behörden über Ihre Verurteilung dahingehend in Kenntnis? VP: Ja, das waren sie. LA: Wurde deshalb in Russland ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet? VP: Ja, aber es wurde dann eingestellt. LA: Warum glauben Sie, wurden Sie in Tschetschenien bzw. im restlichen Russland nicht wegen der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung verurteilt? VP: Das kann ich nicht beantworten. Vielleicht gelten in Russland dennoch ein paar Gesetze und ich wurde wegen dem Doppelbestrafungsverbot nicht verurteilt. Warum Sie das nicht gemacht haben, kann ich nicht sagen. In diesem Video, dass von mir aufgenommen wurde, wollte man viele junge Tschetschenen wieder ins Land locken, auch um die Wirtschaft anzukurbeln. Die bauen dann Häuser usw, Es kommt dann Geld vom Ausland nach Tschetschenien. Der Beamte sagt dann auch in dem Video, dass ich nicht bestraft werde, weil ich deswegen schon in Österreich bestraft wurde. LA: Kommen wir kurz zu Ihrem Aufenthalt in Syrien: Was waren die Beweggründe, dass Sie damals 2013 dorthin gereist sind? VP: Ich habe das schon gesagt. In You Tube wurde gezeigt, wie es dort zuging und die Frauen getötet und Häuser zerstört wurden. Ich wollte dort nicht nur zuschauen, sondern dort auch helfen. Ich bin dorthin gereist und habe dann aber bald mitbekommen, dass es sich um Machtspiele handelt. Meine Absicht war dort zu helfen und dann haben aber angefangen die einzelnen Gruppen gegeneinander zu kämpfen. Wir wurden an unseren Standorten angegriffen. Es wird dort eine Menge Öl gefördert und es ging darum wer mehr Öl fördern kann. Ich habe dann erkannt, dass ich nicht dort bin um einen anderem Muslim zu töten oder von einem anderen Muslim getötet zu werden. Ich sagte dann zu meinem Kommandanten, dass meine Familie in die Türkei kommt und bin abgehauen, LA: Wie stehen Sie heute zu Ihrem Aufenthalt in Syrien? VP: Es war ein riesen Fehler. Ich habe alles verloren was man nur verlieren kann. Ich habe die besten Jahre meines Lebens verloren. Ich hatte vor Syrien ein Auto und eine Wohnung und nun habe ich nichts mehr. LA: Wollen Sie sich zu dieser und den anderen vorliegenden Verurteilungen und des daraus resultierenden Einreiseverbotes äußern? VP: Ich habe vor 10 Jahren einige Straftaten begangen und ich habe erkannt, dass ich wieder verlieren werde, wenn ich wieder straffällig werde. Ich habe aus meinen Fehlern gelernt und habe seitdem nichts mehr gemacht. Ich war damals jung und habe nicht nachgedacht. LA: Sie wurden im Februar 2024 von der Polizei wegen §27/1 SMG von der Polizei angezeigt? VP: Ich habe das nicht gemacht. LA: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. Ich habe mich jetzt strafbar gemacht, als ich aus Tschetschenien ausgereist bin. Ich habe mich strafbar gemacht, als ich mich gegen den Krieg ausgesprochen habe. LA: Haben Sie in der Russischen Föderation Militärdienst geleistet? VP: Nein. Ich habe mich jetzt strafbar gemacht, als ich aus Tschetschenien ausgereist bin. Ich habe mich strafbar gemacht, als ich mich gegen den Krieg ausgesprochen habe. , LA: Haben Sie in der Russischen Föderation Militärdienst geleistet? VP: Nein. LA: Waren Sie nur in Ihrem Heimatort oder kennen Sie sich in der Russischen Föderation aus und wenn ja, wo haben Sie sich in der Russischen Föderation schon aufgehalten bzw. wohin sind Sie gereist (z.B. Verwandtenbesuche, Schulaufenthalte etc.?) VP: Ich war auch ein paar Mal in Moskau und habe mir die Stadt angesehen. Aber außer in Moskau war ich nirgends. LA: In welchem Zeitraum haben Sie in der Russischen Föderation gelebt? VP: Ich wurde 1991 geboren, 2001 sind wir dann nach ausgereist. Dann von 2021 bis
- LA: Inwieweit beherrschen Sie die Sprache Ihres Heimatlandes? VP: Tschetschenisch spreche ich auf muttersprachlichem Niveau. LA: Könnten Sie Ihren Alltag auf Russisch bestreiten? VP: Ich könnte es überstehen. Es leben viele Afrikaner in Russland, wenn die das können, dann kann ich das auch. LA: Unter welchen Umständen leben Ihre Verwandten, der Sie unterstützt haben. VP: Ich weiß nicht von was die Leben und ich wollte nicht in fremde Taschen reinschauen. Nach meiner Ausreise sind Sie zu meiner Tante gekommen. Ob Sie auch zu meinen Onkeln gekommen sind, kann ich nicht sagen. Ich weiß aber nicht ob sie sich getraut hätten dies meinem Vater zu zeigen. LA: Glauben Sie, dass Sie Ihr Verwandter im Falle Ihrer Rückkehr neuerlich unterstützen würde? Also Ihnen einen Schlafplatz bietet und Sie finanziell zumindest übergangsweise unterstützen würde? VP: Nicht wie beim ersten Mal. Das erste Mal war ich seit 20 Jahren das erste Mal dort. Aber jetzt beim zweiten Mal mit all meinen Problemen, würden Sie mich nicht so wie das erste Mal unterstützen. Ich weiß nicht einmal, ob ich sie zu Gesicht bekommen würde. FLUCHTGRUND LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, und auch von sich aus und nicht nur auf Nachfrage, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! VP: Ich wurde in Russland von den Leuten des Kadyrov gefoltert und ich wurde zum russischen Militär einberufen. Ich wurde nach meiner Ankunft in Russland den Leuten des Kadyrov übergeben. Auch werden die Russen die geflüchtet sind und einen Einberufungsbefehl haben, werden als Deserteure gesucht und haben sich damit weiter strafbar gemacht. Denen wird irgendetwas untergeschoben, man steckt denen was in die Hose und holt es gleich wieder raus und dann werden sie jahrelang eingesperrt. LA: Haben Sie in der Russischen Föderation den Grundwehrdienst geleistet? VP: Nein. LA: Haben Sie seitens der russischen Behörden jemals ein Militärbuch erhalten? VP: Nein. LA: Wann und wie genau erfolgte die Zustellung der Einberufung? VP: Entweder es kommt per Post oder ein Beamter bringt es persönlich. In meinem Fall hat ein Beamter den Einberufungsbefehl meinen Onkel XXXX gegeben. Ich korrigiere mich, ich weiß nicht wie mein Onkel die Einberufung bekommen hat. Er hat mich danach nur kontaktiert und hat mir gesagt, dass die Einberufung bei ihm persönlich abgegeben wurde. Mein Onkel hat mir als Erster gesagt, dass es den Einberufungsbefehl gibt und dann haben mich schon die Leute vom Innenministerium angerufen und haben gefragt ob ich den Einberufungsbefehl schon erhalten habe. Ich sollte mit meinem Pass und der Einberufung nach Gudermes kommen und mich bei der Speznas-Einheit melden. Ich habe daraufhin meinen Vater kontaktiert und alles für meine Ausreise vorbereitet. VP: Entweder es kommt per Post oder ein Beamter bringt es persönlich. In meinem Fall hat ein Beamter den Einberufungsbefehl meinen Onkel römisch 40 gegeben. Ich korrigiere mich, ich weiß nicht wie mein Onkel die Einberufung bekommen hat. Er hat mich danach nur kontaktiert und hat mir gesagt, dass die Einberufung bei ihm persönlich abgegeben wurde. Mein Onkel hat mir als Erster gesagt, dass es den Einberufungsbefehl gibt und dann haben mich schon die Leute vom Innenministerium angerufen und haben gefragt ob ich den Einberufungsbefehl schon erhalten habe. Ich sollte mit meinem Pass und der Einberufung nach Gudermes kommen und mich bei der Speznas-Einheit melden. Ich habe daraufhin meinen Vater kontaktiert und alles für meine Ausreise vorbereitet. LA: Wie lange vorher der Zustellung des Einberufungsbefehles wurden Sie festgenommen? VP: Das waren ca 2 bis Maximum 3 Tage. LA: Wie lange wurden Sie insgesamt festgehalten als Sie gefoltert wurden? VP: Ich wurde nur einen Tag festgehalten. Ich bin in der Früh hingekommen und bin am Abend wieder nach Hause gekommen. LA: Warum waren Sie an dem Tag im Innenministerium? VP: Ich wurde wieder einberufen und musste Lichtbilder ansehen und Fragen beantworten. LA: Was war der Auslöser für die Schläge? VP: Ich deren Meinung nach unkooperativ und ich habe nicht alle Leute von den Lichtbildern identifiziert. Damit waren sie nicht zufrieden und haben mich dann auf den Kopf geschlagen. Ich bin dann mit dem Sessel umgefallen und die Beamten haben 5 bis 10 Minuten mit Plastikrohren und Gummi und Holz auf mich eingeschlagen. Meine Rippen wurden durch einen Tritt gebrochen. LA: Wie kamen Sie wieder aus dem Amt? VP: XXXX und sein Sohn wurden vom Innenministerium kontaktiert oder der XXXX hat die beiden Kontaktiert. Auf jeden Fall haben mich die beiden abgeholt und zu sich nach Hause gebracht.VP: römisch 40 und sein Sohn wurden vom Innenministerium kontaktiert oder der römisch 40 hat die beiden Kontaktiert. Auf jeden Fall haben mich die beiden abgeholt und zu sich nach Hause gebracht. LA: Hat Ihr Verwandter Sie dann letztendlich freigekauft? VP: Nein. Die Beamten meinten nur, dass ich mir das selber verdient habe. Das war nur ein Versuch mich zwangsweise in den Krieg zu schicken. Ich habe ja schon einige Male vorher Anrufe bekommen wo man mich zu überreden versuchte, in die Ukraine zu gehen. Mit solchen Methoden schicken Sie die tschetschenischen Jugendlichen in die Ukraine. Die Russen haben die letzten 20 Jahre Geld nach Tschetschenien gepumpt und nun sollen die Tschetschenen den Preis mit Blut bezahlen. LA: Wie viele Tage vergingen vom Übergeben des Einberufungsbefehls an den Onkel bis zu Ihrer Ausreise mit dem Flugzeug nach Istanbul? VP: Tschetschenien habe ich nach 2 oder 3 Tagen verlassen und dann bin ich ein paar Tage in Moskau gewesen. Nach längstens 2 Wochen bin ich mit dem Flugzeug nach Istanbul geflogen. LA: Sie wurden im Oktober 1991 geboren und befinden sich in Ihrem 34 Lebensjahr. Aus den vorliegenden Länderinformationen geht auszugsweise hervor,
§ 22
des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst unterliegen (RF 4.8.2023b). Das Alter für den Militärdienst wurde von 25 auf 30 Jahre hinaufgesetzt, dies aber erst im Jahr 2023, genauer ab dem 01.08.2023. Da waren Sie schon über 30 Jahre. Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Sie unterliegen somit nach den vorliegenden Länderinformationen aufgrund Ihres Lebensalters nicht der Wehrpflicht. Wollen Sie sich dazu äußern? LA: Sie wurden im Oktober 1991 geboren und befinden sich in Ihrem 34 Lebensjahr. Aus den vorliegenden Länderinformationen geht auszugsweise hervor,
Paragraph 22, des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst unterliegen (RF 4.8.2023b). Das Alter für den Militärdienst wurde von 25 auf 30 Jahre hinaufgesetzt, dies aber erst im Jahr 2023, genauer ab dem 01.08.
- Da waren Sie schon über 30 Jahre. Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Sie unterliegen somit nach den vorliegenden Länderinformationen aufgrund Ihres Lebensalters nicht der Wehrpflicht. Wollen Sie sich dazu äußern? VP: Das ist eine falsche Information die sie da haben. Es gibt keine Altersbegrenzung ich kenne Leute, die 40 sind und trotzdem einberufen wurden und meine Vorgeschichte möchte ich auch noch anführen. Es ist ein Glück mich, dass ich noch hier bin, weil wenn man als Extremist eingestuft ist, dann machen die mit einem was sie wollen. Es war eine Teil Mobilisierung und es mussten auch Tschetschenen zwangsweise einrücken. Oft hat es geheißen es sind Freiwillige und dann wurden die Familien unter Druck gesetzt. LA: Es gab in Tschetschenien keine Teilmobilmachung. VP: Nein das stimmt nicht, es wurden auch Tschetschenen zwangsweise rekrutiert. Auch Väter mit Ihren Söhnen und Imame mit Ihren Söhnen wurden in den Krieg geschickt LA: Warum stellten Sie nicht direkt nach Ihrer Einreise einen Asylantrag, wenn Sie davon ausgehen, in Russland einer Bedrohung bzw. Verfolgung zu unterliegen? Ihre Vorgehensweise erscheint nicht nachvollziehbar. VP: Das habe ich schon gesagt. Ich habe damals den Verfassungsschutz kontaktiert und habe denen auch den Einberufungsbefehl gegeben. Die haben das BFA gefragt und das BFA hat gesagt, dass ich keine Chance habe in Österreich bleiben zu können und dann hat er mir gesagt, dass in Österreich nicht mehr nach mir gefahndet wird, es sei denn ich werde irgendwo kontrolliert. Die Behauptung, dass ich den Asylantrag nur gestellt habe, um das Verfahren zu verzögern, ist absurd. Jeder Tag hier in Schubhaft ist eine Qual. Das ist psychische Folter. LA: Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des
- Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Wollen Sie sich dazu äußern? VP: Ich weiß davon nichts, ich gehöre nicht zur Reserve. LA: Sie haben eigenen Angaben zufolge bisher keinen Grundwehrdienst in Russland geleistet und verfügen auch über kein Militärbuch. Sie können folglich von der „Teil-Mobilisierung“ der Reserve nicht betroffen sein. Was sagen Sie dazu? VP: Das ist nur ihre persönliche Theorie. Was in den Länderberichten steht und was wirklich passiert, dazwischen sind Welten. LA: Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich. Begangen werden kann das Delikt der Desertion nur von Wehrdienstleistenden, Zeitsoldaten sowie von Reservisten. Sie sind kein Wehrdienstleistend, kein Zeitsoldat sowie kein Reservist. Wollen Sie sich dazu äußern? VP: Das sagen sie. Die Beamten haben mich auch wegen meiner Vorgeschichte in die Ukraine schicken wollen. LA: Warum wurde die Bestätigung über den Erhalt der Einberufung, welche auch ausgefüllt wurde, nicht abgetrennt und an die Behörde rückübermittelt? Unten ist ein Abschnitt der abgetrennt gehört und zurückgeschickt werden soll. VP: Oben wurde etwas abgetrennt, aber ich weiß nicht was abgetrennt wurde. Ich werde ihnen das originale Dokument zuschicken, dann können Sie das sehen. LA: Wurden Ihre Verwandten nach Ihrem Verlassen Tschetscheniens von den Behörden aufgesucht? VP: Die Tante wurde aufgesucht und von den Onkeln kann ich es nicht sagen. LA: Nach Ansicht des Bundesamtes ist es möglich und zumutbar in anderen Teilen der Russischen Föderation, wie beispielsweise in Moskau, Sicherheit vor einer „Freiwilligenrekrutierung“ in Tschetschenien zu erlangen. Wollen Sie sich dazu äußern? Warum könnten Sie sich nicht etwa in Moskau niederlassen? VP: Das stimmt nicht. Ich fürchte mich vor den Russen und den Tschetschenen. Bei der ersten Abschiebung haben sie mich auch an die Kadyrov Leute übergeben. LA: Aktuell gibt es dem Länderinformationsblatt zu Folge insgesamt auch keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine. Festzuhalten ist nach dem Länderinformationsblatt, dass zwischen Wehrdienstleistenden oder Reservisten bzw. zur Mobilisierung einberufenen Personen zu unterscheiden ist. Grundwehrdienstleistende dürfen nicht im Ukraine-Krieg eingesetzt werden. Sie haben
Ihren Angaben Ihren Grundwehrdienst in der Russischen Föderation nicht abgeleistet, weil Sie sich in Österreich aufgehalten haben, weshalb Sie auch nicht als Reservist gelten. Wollen Sie sich dazu äußern? VP: Ich möchte das nicht. Ich möchte nichts mit dem Krieg zu tun haben. LA: Zu den Lichtbildern mit den Verletzungen. Wie lange nach der Zufügung wurden diese aufgenommen. VP: Es waren ein paar Tage. Ich habe noch mehr Lichtbilder auf meinem alten I- Phone. Anmerkung: es werden die Lichtbilder gezeigt. VP: Diese Lichtbilder wurden 2 bis 3 Wochen nach den Schlägen gemacht. LA: Wie viele Bilder haben Sie von den Verletzungen angefertigt? VP: Ich habe es nicht gezählt. Ich weiß es nicht. LA: Haben Sie diese Bilder auf einmal gemacht? Oder heute ein Foto und morgen ein Foto? VP: Ich habe heute ein Foto und morgen ein Foto gemacht. LA: Haben Sie an den einzelnen Tagen jeweils alle Verletzungen abgelichtet oder nur einzelne? VP: Ich habe nur ab und zu beim Ausziehen und so Lichtbilder gemacht. LA: Diese Fotos die Sie bereits vorgelegt haben, sind aufgrund des Hintergrunds und der Kleidung offensichtlich an 2 verschiedenen Tagen und Örtlichkeiten entstanden. Stimmen Sie dem zu? Anmerkung: Die Lichtbilder werden nochmals angeschaut. VP: Ja, das stimmt. Es sind 2 verschiedene Standorte an zwei verschiedenen Tagen. Ich habe auch noch mehr Lichtbilder und kann ihnen diese übermitteln. RV: Wir werden versuchen den Zeitstempel der Bilder zu schicken. Regierungsvorlage, Wir werden versuchen den Zeitstempel der Bilder zu schicken. VP: Ich verstehe nicht was das bringen soll. Die Verletzungen wurden alle an einem Tag zugefügt. Das eine Lichtbild mit der Wunde mit dem Eiter stammt von meinem Finger, der mit einem Holzstock in meinen Unterschenkel geschlagen wurde. Anmerkung: VP zeigt eine Wunde am Schienbein. LA: Wollen Sie in diesem Zusammenhang abschließend noch etwas vorbringen? VP: Nein. LA an RV: Wollen Sie dazu noch etwas anführen?LA an Regierungsvorlage, Wollen Sie dazu noch etwas anführen? RV: Ich ersuche um Frist von 2 Wochen weitere Beweismittel und Vorbringen vorzulegen. Ich ersuche um Niederschrift, dass sich die VP während der Einvernahme kooperativ gezeigt hat. Regierungsvorlage, Ich ersuche um Frist von 2 Wochen weitere Beweismittel und Vorbringen vorzulegen. Ich ersuche um Niederschrift, dass sich die VP während der Einvernahme kooperativ gezeigt hat. LA: Es wird eine Frist von 2 Wochen, 19.11.2024, zur Vorlage sämtlicher in der Vernehmung angeführten weiterer Beweismittel eingeräumt. LA: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? VP: Bis vor meiner Ausreise nicht, wie der aktuelle Stand ist, weiß ich nicht. Dass die Beamten vom Innenministerium mich suchen weiß ich, die wollen die unvollendete Sache zu Ende bringen. LA: Woher wissen Sie, dass Sie vom Innenministerium gesucht werden? VP: Es wurde bei meiner Tante nachgefragt wo ich bin und auch mein Bruder kann das bestätigen, weil er eine Sprachnachricht von meiner Tante vorliegt. LA: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei oder Exil-Politisch tätig? VP: Nein. LA: Angenommen Sie müssten nach Russland zurückkehren, wohin würden Sie sich konkret begeben? VP: Ich weiß es nicht. LA: Laut einem Bericht des LSE vom XXXX , wurden Sie als ein der Salafistenszene zuzurechnender islamistischer Extremist eingeschätzt. Sie sollen Kontakt zur salafistischen Szene in Österreich haben und sind auch für die Verbreitung deren Gedankengutes verantwortlich. Dies ist durch die Berichte des Landesamtes für Verfassungsschutz erwiesen. Somit sind Sie eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der österreichischen Republik. Nehmen Sie dazu Stellung.LA: Laut einem Bericht des LSE vom römisch 40 , wurden Sie als ein der Salafistenszene zuzurechnender islamistischer Extremist eingeschätzt. Sie sollen Kontakt zur salafistischen Szene in Österreich haben und sind auch für die Verbreitung deren Gedankengutes verantwortlich. Dies ist durch die Berichte des Landesamtes für Verfassungsschutz erwiesen. Somit sind Sie eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der österreichischen Republik. Nehmen Sie dazu Stellung. VP: Das ist eine Unterstellung. Dieser Bericht wurde vor 10 Jahren gemacht. Einmal wurde ich bei einem Treffen von ungefähr 100 Leuten in Wien gesehen und kontrolliert. Wegen diesem einem Mal wurde ich als Salafist abgestempelt. Ich habe das Gedankengut nicht verbreitet und unterstütze das nicht. Das war nur ein einmaliges Treffen und deswegen werde ich ein Leben lang abgestempelt. RV: Der Bruder der VP, XXXX , hat nun eine Whats App geschickt, was in der Sprachnachricht der Tante war. Der Bruder schreibt, dass sie nach XXXX gefragt haben und dass sie gedroht haben, ihre zwei Söhne statt ihm in die Ukraine zu schicken. Regierungsvorlage, Der Bruder der VP, römisch 40 , hat nun eine Whats App geschickt, was in der Sprachnachricht der Tante war. Der Bruder schreibt, dass sie nach römisch 40 gefragt haben und dass sie gedroht haben, ihre zwei Söhne statt ihm in die Ukraine zu schicken. LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? VP: Das werde ich mit meiner Anwältin besprechen und in der Stellungnahme vorbringen, wenn mir noch etwas einfällt. Ich bin aber der Meinung, dass ich das Wichtigste gesagt habe. F: Wollen Sie noch etwas angeben? Gibt es noch Vorfälle, die Sie bis jetzt nicht geschildert haben? A: Was mir vorgeworfen wird ist schon 10 Jahre her. Langsam sollte das Kapitel zugemacht werden. Ich wäre froh normal leben zu dürfen. […]“ 24. Am 10.11.2024 erhob der Beschwerdeführer Rechtsmittel gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2024. 25. Am 14.11.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 27Abs. 2 Asyl
G 2005 eingeleitet.25. Am 14.11.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
Paragraph 27, Absatz 2, AsylG 2005 eingeleitet. 26. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2024 wurde die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 5 und Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass
§ 22aAbs. 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 76 Abs. 1, 3 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 5 und Abs. 6 FPG die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.26. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2024 wurde die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 5 und Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 5 und Absatz 6, FPG die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. 27. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 3 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 iVm § 6 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
§ 57Asyl
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
§ 18Abs.
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). IX.
§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl
G 2005 habe der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.10.2024 verloren (Spruchpunkt IX.).27. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). römisch neun.
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 habe der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.10.2024 verloren (Spruchpunkt römisch neun.). Begründend führte das Bundesamt zu den Ausschlussgründen aus, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers in Österreich bzw. der vorliegenden staatsschutzrelevanten Erkenntnisse eine massive Gefährdung der Öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seine Person bestehe. Das Landesgericht XXXX als Schöffengericht habe es am XXXX als erwiesen angesehen, dass der sich vom XXXX bis XXXX (Syrien) und anderen Orten als Mitglied einer terroristischen Vereinigung in dem Wissen beteiligt habe, dass er dadurch diese oder deren strafbaren Handlungen gefördert habe, indem er am XXXX nach XXXX (Syrien) in ein Ausbildungslager der Gruppierung Janud ash-Sham gereist sei, sich dort einer terroristischen Ausbildung unterzogen und bis zu seiner Rückkehr nach Österreich am XXXX an Kampfhandlungen dieser terroristischen Gruppierung, unter anderem am Angriff auf das Zentralgefängnis in Aleppo Anfang Februar 2014, teilgenommen habe. Weiters haben er sich zu Beginn der angeführten Tathandlung etwa einen Monat lang in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff-, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c StGB geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen lassen, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeit zu begehen, indem er in dieser Zeit eine Ausbildung in einem Lager der Janud ash-Sham in XXXX (Syrien) absolviert habe und dabei auch im Gebrauch von Schusswaffen geschult worden sei. Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht XXXX als Schöffengericht wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs. 2) und dem Verbrechen der terroristischen Ausbildung (§278e Abs. 2 StGB) zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil sei durch das Oberlandesgericht Innsbruck bestätigt worden.Begründend führte das Bundesamt zu den Ausschlussgründen aus, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers in Österreich bzw. der vorliegenden staatsschutzrelevanten Erkenntnisse eine massive Gefährdung der Öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seine Person bestehe. Das Landesgericht römisch 40 als Schöffengericht habe es am römisch 40 als erwiesen angesehen, dass der sich vom römisch 40 bis römisch 40 (Syrien) und anderen Orten als Mitglied einer terroristischen Vereinigung in dem Wissen beteiligt habe, dass er dadurch diese oder deren strafbaren Handlungen gefördert habe, indem er am römisch 40 nach römisch 40 (Syrien) in ein Ausbildungslager der Gruppierung Janud ash-Sham gereist sei, sich dort einer terroristischen Ausbildung unterzogen und bis zu seiner Rückkehr nach Österreich am römisch 40 an Kampfhandlungen dieser terroristischen Gruppierung, unter anderem am Angriff auf das Zentralgefängnis in Aleppo Anfang Februar 2014, teilgenommen habe. Weiters haben er sich zu Beginn der angeführten Tathandlung etwa einen Monat lang in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff-, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach Paragraph 278 c, StGB geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen lassen, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeit zu begehen, indem er in dieser Zeit eine Ausbildung in einem Lager der Janud ash-Sham in römisch 40 (Syrien) absolviert habe und dabei auch im Gebrauch von Schusswaffen geschult worden sei. Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht römisch 40 als Schöffengericht wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, Absatz 2,) und dem Verbrechen der terroristischen Ausbildung (§278e Absatz 2, StGB) zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil sei durch das Oberlandesgericht Innsbruck bestätigt worden. Laut einem Bericht des LSE vom XXXX , sei der Beschwerdeführer als ein der Salafistenszene zuzurechnender islamistischer Extremist eingeschätzt worden. Er soll Kontakt zur salafistischen Szene in Österreich haben und auch für die Verbreitung deren Gedankengutes verantwortlich sein. Dies sei durch die Berichte des Landesamtes für Verfassungsschutz erwiesen. Somit sei der Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der österreichischen Republik.Laut einem Bericht des LSE vom römisch 40 , sei der Beschwerdeführer als ein der Salafistenszene zuzurechnender islamistischer Extremist eingeschätzt worden. Er soll Kontakt zur salafistischen Szene in Österreich haben und auch für die Verbreitung deren Gedankengutes verantwortlich sein. Dies sei durch die Berichte des Landesamtes für Verfassungsschutz erwiesen. Somit sei der Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der österreichischen Republik. Festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer der österreichischen Rechtsordnung insgesamt negativ gegenübertreten sei und sich nicht an österreichische Gesetze und behördliche Anordnungen halte. Für ihn sei keine positive Zukunftsprognose und keine positive Gefährdungsprognose zu erstellen. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. diese nicht glaubhaft habe darlegen können. Der Beschwerdeführer habe in der Russischen Föderation bzw. in der autonomen Republik Tschetschenien keine politischen Aktivitäten in der Öffentlichkeit ausgeübt und habe die Russische Föderation trotz Kontrolle mit einem Auslandspass legal über den Flughafen Moskau verlassen können und stehe daher fest, dass er bis zu seiner Ausreise auf keiner Fahndungsliste der russischen Behörden gestanden habe. Er habe in der Russischen Föderation den Grundwehrdienst nicht abgeleistet und sei ihm kein Militärbuch ausgestellt worden. Er sei kein Reservist, befinde sich im 34. Lebensjahr und grundsätzlich nicht mehr im wehrfähigen Alter. Eine Gefährdung aufgrund Desertation und Wehrdienstverweigerung liege nicht vor. Auch eine begründete Furcht vor Verfolgung, insbesondere aufgrund einer unmittelbaren Einberufung in den Ukraine-Krieg, könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei in der Russischen Föderation geboren und sozialisiert worden, habe stets in einem tschetschenisch-geprägten Familienverband gelebt und sei mit den dortigen gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten auf das Beste vertraut. Er habe einen guten Teil seines bisherigen Lebens in Russland gelebt. In Tschetschenien würden nach wie vor Angehörige leben und würde er insbesondere in Tschetschenien über tragfähige familiäre sowie soziale Anknüpfungspunkte (mehrere Onkel und Tanten, Cousinen, Cousins) verfügen. Ferner verfüge er in seiner Heimat über mehrere Unterkunftsmöglichkeiten, etwa bei seinen Onkeln oder Tanten, wie dies bereits nach seiner Abschiebung nach Russland längerfristig der Fall gewesen sei. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes sei er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in der Lage. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Verwandten in der Russischen Föderation nicht willens oder in der Lage wären, ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall anfänglich zu unterstützen. Dem Beschwerdeführer wäre auch eine Neuansiedelung in anderen Teilen der Russischen Föderation, etwa in Moskau, möglich und zumutbar. Zur Situation im Fall einer Rückkehr wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Einberufung zum russischen Militär nicht glaubhaft habe vorbringen können. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in seinem Herkunftsstaat eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Hinsichtlich allgemeiner widriger Lebensumstände in seinem Heimatland wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in einem höheren Maß betroffen wäre, als alle anderen in der Russischen Föderation aufhältigen Staatsangehörigen.Zur Situation im Fall einer Rückkehr wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Einberufung zum russischen Militär nicht glaubhaft habe vorbringen können. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in seinem Herkunftsstaat eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Hinsichtlich allgemeiner widriger Lebensumstände in seinem Heimatland wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in einem höheren Maß betroffen wäre, als alle anderen in der Russischen Föderation aufhältigen Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann und in der Lage, durch Arbeit selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Auch habe der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seiner in Österreich lebenden Verwandten zählen können und sei hievon auch künftig auszugehen. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stellte das Bundesamt insbesondere fest, dass sich in Österreich die Ehefrau, Tochter, Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers aufhalten würden. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, habe sich während seiner Ehe jedoch meist in Haft oder in der Russischen Föderation befunden. Zum Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter am XXXX habe er sich in der Russischen Föderation aufgehalten. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes sei nach seinen Angaben über das Telefon erfolgt. Aufgrund des Alters seiner Tochter und der häufigen Abwesenheiten sei der Beschwerdeführer für seine Tochter keine dauerhafte Bezugsperson.Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stellte das Bundesamt insbesondere fest, dass sich in Österreich die Ehefrau, Tochter, Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers aufhalten würden. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, habe sich während seiner Ehe jedoch meist in Haft oder in der Russischen Föderation befunden. Zum Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter am römisch 40 habe er sich in der Russischen Föderation aufgehalten. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes sei nach seinen Angaben über das Telefon erfolgt. Aufgrund des Alters seiner Tochter und der häufigen Abwesenheiten sei der Beschwerdeführer für seine Tochter keine dauerhafte Bezugsperson. Während seiner Zeit in Syrien, in Haft und in der Russischen Föderation habe der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Verwandten lediglich über elektronische Mittel und Haftbesuche aufrechterhalten. Kurzfristige Besuche von Verwandten in Tschetschenien würden kein dauerhaftes Familienleben darstellen. Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner Wiedereinreise im August oder September 2023 entgegnen einem unbefristeten Einreiseverbot illegal und ohne Meldung im Bundesgebiet auf und beziehe kein geregeltes Einkommen, habe keine Arbeit und sei in Österreich auf Unterstützungen angewiesen. Die Geburt eines zweiten Kindes im Januar 2025 sei vom Beschwerdeführer zwar vorgebracht, aber nicht nachgewiesen worden. Es liege kein maßgebliches Familienleben vor. Der Beschwerdeführer sei nicht selbsterhaltungsfähig und sei auf die Unterstützung seiner Verwandten angewiesen. Ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich aufhältigen Angehörigen sei jedoch nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer weise eine massive Sozialunverträglichkeit und eine hohe kriminelle Neigung auf, welche sich in wiederholten einschlägigen Verurteilungen bzw. in einer Vielzahl an rechtskräftigen Verwaltungsstrafen äußere. Demgemäß habe auch nicht festgestellt werden können, dass er außerhalb einschlägig problematischer Milieus maßgebliche soziale Anbindungen aufgebaut habe. Zu den Gründen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Republik Österreich darstelle. Seine Verbrechen und seine Gemeingefährlichkeit würden sich als besonders schwerwiegend erweisen. Nach seiner Abschiebung in die Russische Föderation sei er trotz eines unbefristeten Einreiseverbotes wiederum illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe sich mehr als ein Jahr illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich in einem hohen Ausmaß gefährde. sein Aufenthalt im Bundesgebiet müsse umgehend beendet werden. Seine sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat stützte die belangte Behörde insbesondere auf die Länderinformation der Staatendokumentation vom 12.06.2024 (Version 14). Im Rahmen der Beweiswürdigung machte das Bundesamt insbesondere nähere Ausführungen zu den der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das LG XXXX nach § 278b Abs. 2 und § 278e Abs. 2 StGB zugrundeliegenden strafbaren Handlungen und führte aus, dass es sich beim Beschwerdeführer laut einer Einschätzung des LVT/LSE Vorarlberg (LSE V) um einen der Salafistenszene zuzurechnenden islamistischen Extremisten handle. Der Beschwerdeführer bekenne sich demzufolge, wie auch seine männlichen Geschwister, offen zum Salafismus und würden seine Brüder den IS (Islamischer Staat – gelistete Terrororganisation) befürworten, wobei einer seiner Brüder im Kampf für den IS getötet worden sei.Im Rahmen der Beweiswürdigung machte das Bundesamt insbesondere nähere Ausführungen zu den der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das LG römisch 40 nach Paragraph 278 b, Absatz 2 und Paragraph 278 e, Absatz 2, StGB zugrundeliegenden strafbaren Handlungen und führte aus, dass es sich beim Beschwerdeführer laut einer Einschätzung des LVT/LSE Vorarlberg (LSE römisch fünf) um einen der Salafistenszene zuzurechnenden islamistischen Extremisten handle. Der Beschwerdeführer bekenne sich demzufolge, wie auch seine männlichen Geschwister, offen zum Salafismus und würden seine Brüder den IS (Islamischer Staat – gelistete Terrororganisation) befürworten, wobei einer seiner Brüder im Kampf für den IS getötet worden sei. Die antisemitische Haltung des Beschwerdeführers gehe auch aus seine Aussagen im Zuge der Vernehmung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2024 hervor: „Ihr seid nur Roboter, die von den scheiß Judenanhängern manipuliert werden.“; „Lassen Sie Syrien, schauen Sie was Israel macht. Da gibt’s genug Terroristen, kümmert euch um diese.“; „Österreich ist kein Rechtsstaat und wird von Netanyahu-Anhängern regiert.“ und „Du hast die Mühe gemacht, am Sonntag das zu schreiben, weil du einen Befehl von den Juden bekommen hast.“ Insbesondere aufgrund einer innerlich nicht wirklich erfolgten Abkehr von islamistischem Gedankengut und seiner Aktivitäten in der Suchtgiftszene, verbunden mit der seinerzeitigen erheblichen Delinquenz durch das Begehen von Straftaten gegen viele unterschiedliche Rechtsgüter würden die Prognose für ein zukünftiges rechtskonformes oder rechtswidriges Verhalten erheblich belasten. Diese negative Prognose werde auch durch die illegale Einreise, einem unbefristeten Einreisverbot zuwider, dem langfristigen Verstoß gegen die Meldevorschriften mit der Absicht, sich im Verborgenen zu halten, und der Verschleierung seines Aufenthaltsortes, um für die Behörden nicht greifbar zu sein, weiterhin verstärkt. Im Hinblick auf die Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates wurde konkret auf Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers hingewiesen, und sei nicht glaubhaft, dass vom Beschwerdeführer die mittels Fotos gezeigten Wunden durch die behauptete Folterung auf die beschriebene Art und Weise zugefügt worden seien. Aus einer Anfragebeantwortung vom 08.08.2023 an die Staatendokumentation gehe eindeutig hervor, dass ein Einberufungsbefehl nur persönlich entgegengenommen werden könne. Ausgefolgt werden könne der Einberufungsbefehl durch die Stellungskommission oder den Arbeitgeber. Die Entgegennahme hingegen könne ausschließlich persönlich erfolgen. Eine Ausfolgung an den Onkel des Beschwerdeführers, wie von diesem vorgebracht, sei somit ausgeschlossen. Ferner wurde auf die legale Ausreise des Beschwerdeführers mit Auslandsreisepass verwiesen und entgegengehalten, dass
dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen dürften. Das gesamte Vorbringen zu angeblichen Festnahmen und Folterungen in Tschetschenien sei von massiven Widersprüchen belastet und im Wesentlichen nicht glaubhaft. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer sich durch sein Gesamtverhalten im Bundesgebiet als höchst unzuverlässig erwiesen, was gegen seine Glaubwürdigkeit spreche. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die Nicht-Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie die Erlassung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass sich die Schwere des festgestellten Verbrechens des Beschwerdeführers aus den von ihm gesetzten Handlungen während der Tatverübung ergebe. Diese Verbrechen hätten sich als besonders schwerwiegend wiesen, weil er sich nicht nur ca. einen Monat lang in der Herstellung und im Gebrach von Schusswaffen zur Begehung einer terroristischen Straftat unterweisen habe lassen, um terroristische Handlungen zu begehen, sondern bis zu seiner Rückkehr auch an bewaffneten Kampfhandlungen der terroristischen Junud-Ash Sham in Syrien teilgenommen habe, bei denen „Gegner“ getötet worden seien, u.a. beim Angriff auf das Zentralgefängnis von Aleppo, wobei der Angriff nur scheiterte, weil es dem Militär gelungen sei, den mit Sprengstoff beladenen LKW noch vor dem Gefängnis zur Detonation zu bringen. Auch würden sich diese Ihre Verbrechen als besonders schwerwiegend erweisen, weil der Beschwerdeführer sich zur Begehung dieser Verbrechen extra von Österreich aus über Deutschland und die Türkei nach Syrien begeben und sich zuvor im Internet und auf einem Salafistentreffen informierten und sich freiwillig dieser Terrororganisation anschlossen habe. Seine Gemeingefährlichkeit aufgrund seiner kontinuierlich aggravierenden Straffälligkeit, ergebe sich aus den vorliegenden Verurteilungen und Berichten an die Staatsanwaltschaften. Dies ergebe sich nicht nur aus seiner Ausbildung für terroristische Zwecke und ehemaligen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, sondern insbesondere auch aus seiner kontinuierlich aggravierenden Straffälligkeit, wie die Verurteilungen auch nach seiner Rückkehr aus Syrien und sogar während seiner Haftzeiten belegen würden. Hinsichtlich seiner Religiosität sei es dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen, sich glaubhaft von extremistischem bzw. islamistischem Gedankengut zu distanzieren. Seine Angaben, wonach Religion keine besondere Rolle in seinem Leben spiele, sei bereits vor dem Hintergrund der Berichterstattung der Landespolizeidirektion Vorarlberg und den obigen beweiswürdigenden Ausführungen nicht zu folgen. Eine kritische Auseinandersetzung mit der Form seiner Religionsausübung habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, sondern im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.10.2024 eine radikal-islamische bzw. demokratiefeindliche Geisteshaltung offenbart, indem er die jüdische Gesellschaft als Feindbild identifiziert habe. Der Beschwerdeführer stelle eine ernsthafte Bedrohung für die innere Sicherheit Österreichs und der gesamten Europäischen Union dar. Daher sei festzustellen, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten sei. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände
§ 18Abs.
1 Z 2 und 6 BFA-VG verwirklicht habe:Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 BFA-VG verwirklicht habe: Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar. Unter Berücksichtigung seiner schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (terroristische, radikalisierte Tendenzen/Aktivitäten) gehe die Behörde davon aus, dass er eine derartige Gefahr darstelle und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung dringend geboten sei. Seine sofortige Ausreise sei daher erforderlich. Für die Behörde stehe fest, dass bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es ihm zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens sei im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen gewesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.12.2024 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund fünfmaliger rechtskräftiger Verurteilungen, welche unbestritten vorliegen würden, am 22.02.2016 der zuvor zuerkannte „Status auf internationalen Schutz“ aberkannt worden sei. Dazu sei ausdrücklich anzumerken, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verurteilung nach § 278b,e StGB sich nicht dem IS oder einer dem IS zuordenbarer Organisation angeschlossen habe. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer Terrorattentate geplant, vorbereitet oder sei an einer derartigen Durchführung beteiligt gewesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.12.2024 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund fünfmaliger rechtskräftiger Verurteilungen, welche unbestritten vorliegen würden, am 22.02.2016 der zuvor zuerkannte „Status auf internationalen Schutz“ aberkannt worden sei. Dazu sei ausdrücklich anzumerken, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verurteilung nach Paragraph 278 b,,e StGB sich nicht dem IS oder einer dem IS zuordenbarer Organisation angeschlossen habe. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer Terrorattentate geplant, vorbereitet oder sei an einer derartigen Durchführung beteiligt gewesen. Nach seiner Rückkehr in das Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer zudem behördlich bekannt und gerichtlich festgestellt zwei Personen von der Ausreise nach Syrien abgehalten und habe nichts mit Salafismus und/oder lslamismus zu tun gehabt. Vom XXXX bis einschließlich XXXX habe der Beschwerdeführer – mit Ausnahme einer einmonatigen Strafhaft – sodann 21 Monate in Schubhaft verbracht. Vom XXXX bis zum XXXX sei der Beschwerdeführer erneut in Schubhaft genommen, somit einen weiteren Monat. Der Beschwerdeführer habe sich somit insgesamt 22 Monate in Schubhaft befunden. Durch die höchstgerichtliche Entscheidung des VwGH zu Ro 2020/21/0015-5 sei das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig festgestellt worden.Vom römisch 40 bis einschließlich römisch 40 habe der Beschwerdeführer – mit Ausnahme einer einmonatigen Strafhaft – sodann 21 Monate in Schubhaft verbracht. Vom römisch 40 bis zum römisch 40 sei der Beschwerdeführer erneut in Schubhaft genommen, somit einen weiteren Monat. Der Beschwerdeführer habe sich somit insgesamt 22 Monate in Schubhaft befunden. Durch die höchstgerichtliche Entscheidung des VwGH zu Ro 2020/21/0015-5 sei das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig festgestellt worden. Am XXXX sei der Beschwerdeführer schließlich im Rahmen einer begleitenden Abschiebung nach Moskau verbracht worden. Dort sei der Beschwerdeführer von Beamten des russischen Geheimdienstes FSB entgegengenommen worden, die über die Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Reise nach Syrien informiert gewesen seien, und befragt worden.Am römisch 40 sei der Beschwerdeführer schließlich im Rahmen einer begleitenden Abschiebung nach Moskau verbracht worden. Dort sei der Beschwerdeführer von Beamten des russischen Geheimdienstes FSB entgegengenommen worden, die über die Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Reise nach Syrien informiert gewesen seien, und befragt worden. Der Beschwerdeführer sei an die sogenannten (umgangssprachlich) Kadyrov-Leute übergeben worden, welche den Beschwerdeführer weiter nach XXXX verbracht hätten. Der Beschwerdeführer habe drei Tage mit Handschellen ans Bett gefesselt in einem Raum verbracht und sei von den Kadyrov-Leuten intensiv befragt worden und habe Angaben zu seinem Aufenthalt in Syrien machen müssen. Der Beschwerdeführer sei dabei unter Druck gesetzt worden, indem ihm gesagt worden sei, dass er gefoltert werden würde. Da seine Onkel für ihn gebürgt hätten, sei der BF freigelassen worden.Der Beschwerdeführer sei an die sogenannten (umgangssprachlich) Kadyrov-Leute übergeben worden, welche den Beschwerdeführer weiter nach römisch 40 verbracht hätten. Der Beschwerdeführer habe drei Tage mit Handschellen ans Bett gefesselt in einem Raum verbracht und sei von den Kadyrov-Leuten intensiv befragt worden und habe Angaben zu seinem Aufenthalt in Syrien machen müssen. Der Beschwerdeführer sei dabei unter Druck gesetzt worden, indem ihm gesagt worden sei, dass er gefoltert werden würde. Da seine Onkel für ihn gebürgt hätten, sei der BF freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei auch in Folge ständig von den Sicherheitsbehörden vorgeladen worden, um ihn über in Österreich, Syrien und an anderen Orten aufhältige Tschetschenen zu befragen. Der Beschwerdeführer habe auch missbraucht werden sollen, um durch ein Videointerview andere Tschetschenen zu einer Rückkehr in die Russische Föderation zu bewegen. Wegen der Beantragung eines Personaldokuments habe sich der Beschwerdeführer gegenüber den Sicherheitsbehörden verantworten müssen. Der Beschwerdeführer habe auch häufig Anrufe von den Behörden erhalten, die versucht hätten, ihn zu überreden, sich freiwillig zum Militärdienst in der Ukraine zu melden. Bei einem Verhör sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, sich unkooperativ zu verhalten, weil er nicht alle ihm auf Lichtbildern gezeigten Personen identifizieren habe können. In Folge sei der Beschwerdeführer geschlagen, gefoltert und schwer verletzt worden. Weil er sich in den Augen seiner Peiniger als nicht kooperativ erwiesen und nicht die gewünschten Auskünfte erteilten habe können, sein ihm wenige Tage später ein offizieller Einberufungsbefehl des Militärkommissariates der Republik Tschetschenien mit Siegel des russischen Verteidigungsministeriums für den Militärdienst zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe diesen Befehl nicht befolgt, zumal er zum einen aus seiner Vergangenheit gelernt und weil er gewusst habe, dass dies seinen Einsatz in der Ukraine an vorderster Front bedeuten würde. Um sowohl einer weiteren Verfolgung durch die Sicherheitsdienste als auch einer Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst zu entgehen, sei der Beschwerdeführer nach Österreich zu seiner Ehefrau, seiner Tochter und seiner gesamten Familie geflüchtet. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Abschiebung mehrere Monate rechtswidrig inhaftiert gewesen sei. Die letzte verurteilte Straftat sei 2017 begangen worden. Seitdem und seit seiner Rückkehr nach Österreich habe sich der Beschwerdeführer nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer sei zudem durchgehend vom Verfassungsschutz beobachtet worden. Er sei an keinen Anschlagsplanen beteiligt gewesen und verbreite weder salafistisches Gedankengut noch sei er diesem zugetan. Er distanziere sich deutlich von extremistischem und salafistischem Gedankengut, bereue seine Taten und besteht keine Gefahr, dass er diese wieder begehen würde. Die belangte Behörde stütz ihre Gefährdungsprognose ausschließlich auf annähernd 10 Jahre alte Berichte, wonach der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt der salafistischen Szene zuzurechnen gewesen sein soll, was der Beschwerdeführer bestreite. In der Zwischenzeit seien fast 10 Jahre vergangen und diese seien daher nicht zur Darlegung einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr geeignet. Der Beschwerdeführer suche in Österreich aufgrund der in Russland erlittenen Folter und weiterer drohender Verfolgung, sowie der Verweigerung der Zwangsrekrutierung in Österreich um Schutz an. Seine gesamte nähere Familie befinde sich in Österreich. Der Beschwerdeführer sei nicht nur familiär, sondern auch darüberhinausgehend stark in Österreich integriert. Er sei aktives Mitglied in Fußball Verein SC XXXX und verfüge über vorerst drei Verpflichtungserklärungen. Darüber hinaus verfüge er über eine verbindliche Einstellungszusage.Der Beschwerdeführer suche in Österreich aufgrund der in Russland erlittenen Folter und weiterer drohender Verfolgung, sowie der Verweigerung der Zwangsrekrutierung in Österreich um Schutz an. Seine gesamte nähere Familie befinde sich in Österreich. Der Beschwerdeführer sei nicht nur familiär, sondern auch darüberhinausgehend stark in Österreich integriert. Er sei aktives Mitglied in Fußball Verein SC römisch 40 und verfüge über vorerst drei Verpflichtungserklärungen. Darüber hinaus verfüge er über eine verbindliche Einstellungszusage. Im Rahmen der Rechtsmittelschrift regt der Beschwerdeführer an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes VIII. ersatzlos beheben.Im Rahmen der Rechtsmittelschrift regt der Beschwerdeführer an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch acht. ersatzlos beheben.
- Mit Schriftsatz vom 02.01.2025 („Beschwerdeergänzung“) erstattete der Beschwerdeführer weiteres Vorbringen.
- Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2025, GZ W250 2211302-29/8E, wurde unter anderem die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 18.11.2024
§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.30. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2025, GZ W250 2211302-29/8E, wurde unter anderem die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 18.11.2024
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 13.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der beigeschlossenen Stellungnahme vom 03.01.2025 führte die belangte Behörde zur Beschwerde vom 30.12.2024 sowie zur Beschwerdeergänzung vom 02.01.2025 insbesondere Folgendes aus: In dem am 03.12.2024 ergangenen Asylbescheid seien die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Länderinformationen zur Russischen Föderation, Version 14 (12.06.2024) berücksichtigt und gewürdigt worden. Am 16.12.2024 seien die Länderinformationen zur russischen Föderation aktualisiert und in der von der BBU verfassten Beschwerdeschrift auch eingearbeitet worden. Eine Gegenüberstellung der Aktualisierungen der Inhalte von Version 14 vom 12.06.2024, auf Version 15 vom 16.12.2024 habe ergeben, dass keine verfahrensrelevanten Änderungen der Länderinformationen erfolgt seien, welche eine anderslautende Würdigung oder Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach sich gezogen hätte. Im speziellen zu den in den Beschwerdeschriftsätzen angesprochenen Länderinformationen zu „Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer“ werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nie als Kritiker oder Gegner von Kadyrow oder als Tschetschenienkrieg-Kämpfer in Erscheinung getreten sei, weshalb die Gefährdungslage in diesem Abschnitt des LIB, nicht auf den Beschwerdeführer zutreffend sei. Auch die Gefahr des „Verschwindenlassens“ sei unbeachtlich, da dies beim Aufenthalt des Beschwerdeführers in Tschetschenien kein Thema gewesen sei. Ebenso sei der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keinem Extremismusverdacht ausgesetzt, da, wie im angefochtenen Bescheid gewürdigt, ein diesbezügliches Strafverfahren in der Russischen Föderation eingestellt worden sei. (vgl. Beschwerdeergänzung Seite 21 – 27)Eine Gegenüberstellung der Aktualisierungen der Inhalte von Version 14 vom 12.06.2024, auf Version 15 vom 16.12.2024 habe ergeben, dass keine verfahrensrelevanten Änderungen der Länderinformationen erfolgt seien, welche eine anderslautende Würdigung oder Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach sich gezogen hätte. Im speziellen zu den in den Beschwerdeschriftsätzen angesprochenen Länderinformationen zu „Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer“ werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nie als Kritiker oder Gegner von Kadyrow oder als Tschetschenienkrieg-Kämpfer in Erscheinung getreten sei, weshalb die Gefährdungslage in diesem Abschnitt des LIB, nicht auf den Beschwerdeführer zutreffend sei. Auch die Gefahr des „Verschwindenlassens“ sei unbeachtlich, da dies beim Aufenthalt des Beschwerdeführers in Tschetschenien kein Thema gewesen sei. Ebenso sei der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keinem Extremismusverdacht ausgesetzt, da, wie im angefochtenen Bescheid gewürdigt, ein diesbezügliches Strafverfahren in der Russischen Föderation eingestellt worden sei. vergleiche Beschwerdeergänzung Seite 21 – 27) Auch der Vorhalt, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen, seiner Religion (Islam) und einer ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung wegen eines Extremismusverdachts sowie einer ihm unterstellten mangelnden Kooperation bei den Verhören durch die russischen und tschetschenischen Sicherheitskräfte, unter Verweis auf das LIB, bedroht, gehe ins Leere, zumal der Beschwerdeführer nach Tschetschenien zurückkehren würde. Der Beschwerdeführer würde sohin zu seiner Volksgruppe und Religion zurückkehren, und sei wie bereits ausgeführt nie oppositionell tätig gewesen. (vgl. Beschwerdeergänzung Seite 35)Auch der Vorhalt, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen, seiner Religion (Islam) und einer ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung wegen eines Extremismusverdachts sowie einer ihm unterstellten mangelnden Kooperation bei den Verhören durch die russischen und tschetschenischen Sicherheitskräfte, unter Verweis auf das LIB, bedroht, gehe ins Leere, zumal der Beschwerdeführer nach Tschetschenien zurückkehren würde. Der Beschwerdeführer würde sohin zu seiner Volksgruppe und Religion zurückkehren, und sei wie bereits ausgeführt nie oppositionell tätig gewesen. vergleiche Beschwerdeergänzung Seite 35) Im Übrigen verweise die belangte Behörde auf die getroffenen Feststellungen und beweiswürdigenden sowie rechtlichen Ausführungen im angefochten Bescheid. Hier werde im speziellen auf die Würdigungen zum Einberufungsbefehl sowie hinsichtlich der Folterspuren und der fehlenden oppositionellen Gesinnung verwiesen.
- Mi