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{'item': 'G305 2298750-1'}

Obsah (9)§ 25Art 133§ 24§ 21a§ 7§ 4§ 36a§ 36b§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlG305 2298750-1 Spruch, G305 2298750-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.557,60 aufgefordert wurde, und über den gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , erhobenen Vorlageantrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2024, VSNR: römisch 40 , mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und sie

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.557,60 aufgefordert wurde, und über den gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , erhobenen Vorlageantrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2025 zu Recht: A) In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , aufgehoben und festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 rechtmäßig war.In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid vom römisch 40 .2024, VSNR: römisch 40 , aufgehoben und festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 rechtmäßig war. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX wird ersatzlos behoben.Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass die von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 bezogene Notstandshilfe

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und sie

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 2.557,60 verpflichtet sei.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass die von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 bezogene Notstandshilfe

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und sie

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 2.557,60 verpflichtet sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF im bezogenen Zeitraum die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da Sie ab dem XXXX .2022 pensionsversicherungspflichtig selbständig gewesen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF im bezogenen Zeitraum die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da Sie ab dem römisch 40 .2022 pensionsversicherungspflichtig selbständig gewesen sei.

  1. Dagegen erhob die BF mit Schriftsatz vom XXXX 2024 Beschwerde, die sie nicht näher begründete.
  2. Dagegen erhob die BF mit Schriftsatz vom römisch 40 2024 Beschwerde, die sie nicht näher begründete.
  3. Die belangte Behörde nahm dies zum Anlass, sie mit Note vom XXXX .2024 darauf hinzuweisen, dass sie im bezogenen Zeitraum auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bei der Sozialversicherung der Selbständigen zur Pensionsversicherung nach dem GSVG veranlagt war und die Versicherungspflicht die Grundlage für den Widerruf der von ihr im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 bezogenen Notstandshilfe und die Rückforderung der in diesem Zeitraum bezogenen Notstandshilfe gem. § 25 AlVG bildet. Hingewiesen wurde weiter darauf, dass beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger bis zum XXXX .2024 weder eine Änderung der Versicherungspflicht vorgelegen habe, noch eine solche eingespeichert war.
  4. Die belangte Behörde nahm dies zum Anlass, sie mit Note vom römisch 40 .2024 darauf hinzuweisen, dass sie im bezogenen Zeitraum auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bei der Sozialversicherung der Selbständigen zur Pensionsversicherung nach dem GSVG veranlagt war und die Versicherungspflicht die Grundlage für den Widerruf der von ihr im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 bezogenen Notstandshilfe und die Rückforderung der in diesem Zeitraum bezogenen Notstandshilfe gem. Paragraph 25, AlVG bildet. Hingewiesen wurde weiter darauf, dass beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger bis zum römisch 40 .2024 weder eine Änderung der Versicherungspflicht vorgelegen habe, noch eine solche eingespeichert war. Mit dieser Note gab die belangte Behörde der BF die Gelegenheit bis XXXX .2024 entweder einen Nachweis über die Änderung in der Pflichtversicherung bei der SVS oder über eine mögliche Klagsführung vorzulegen. Diese ihr gegebene Frist ließ die BF reaktionslos verstreichen.Mit dieser Note gab die belangte Behörde der BF die Gelegenheit bis römisch 40 .2024 entweder einen Nachweis über die Änderung in der Pflichtversicherung bei der SVS oder über eine mögliche Klagsführung vorzulegen. Diese ihr gegebene Frist ließ die BF reaktionslos verstreichen.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , erhobene Beschwerde ab und änderte den angefochtenen Bescheid insofern ab, als sie aussprach, dass die im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 bezogene Notstandshilfe gem. § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und gem. § 25 Abs. 1 AlVG die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.141,10 zurückgefordert werde.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024, VSNR: römisch 40 , erhobene Beschwerde ab und änderte den angefochtenen Bescheid insofern ab, als sie aussprach, dass die im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 bezogene Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.141,10 zurückgefordert werde.
  7. Gegen die der BF am XXXX .2024 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtet sich deren am XXXX .2024 um 11:32 Uhr per E-Mail übermittelter Vorlageantrag, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
  8. Gegen die der BF am römisch 40 .2024 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtet sich deren am römisch 40 .2024 um 11:32 Uhr per E-Mail übermittelter Vorlageantrag, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
  9. In der Folge brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  10. Am 17.04.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin und einer Vertreterin der belangten Behörde durchgeführt, anlässlich der die BF als Partei einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Am XXXX brachte die BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Notstandshilfe ein. Darin hielt sie fest, dass sie selbständig erwerbstätig sei.1.
  13. Am römisch 40 brachte die BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Notstandshilfe ein. Darin hielt sie fest, dass sie selbständig erwerbstätig sei. 1.
  14. In der Folge gab sie monatlich Bruttoerklärungen ab. 1.
  15. Auf Grund einer am XXXX .2024 durchgeführten elektronischen Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger erlangte die belangte Behörde Kenntnis davon, dass die BF seit dem XXXX .2022 bis zumindest zur Erlassung des Ausgangsbescheides vom XXXX .2024 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zur Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert war.1.
  16. Auf Grund einer am römisch 40 .2024 durchgeführten elektronischen Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger erlangte die belangte Behörde Kenntnis davon, dass die BF seit dem römisch 40 .2022 bis zumindest zur Erlassung des Ausgangsbescheides vom römisch 40 .2024 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zur Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert war. 1.
  17. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 weist bei der Beschwerdeführerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 5.324,03 aus. 1.
  18. Vom XXXX .2022 bis XXXX 2022 bezog sie Notstandshilfe in Höhe von EUR 27,80 täglich.1.
  19. Vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 2022 bezog sie Notstandshilfe in Höhe von EUR 27,80 täglich. Das entspricht einem Bezug Im XXXX 2022 (31 Tage á EUR 27,80) EUR 861,80 Im römisch 40 2022 (31 Tage á EUR 27,80) EUR 861,80 Im XXXX 2022 (28 Tage á EUR 27,80) EUR 778,40Im römisch 40 2022 (28 Tage á EUR 27,80) EUR 778,40 Im XXXX 2022 (31 Tage á EUR 27,80) EUR 861,80Im römisch 40 2022 (31 Tage á EUR 27,80) EUR 861,80 Im XXXX 2022 (2 Tage á EUR 27,80) EUR 55,60Im römisch 40 2022 (2 Tage á EUR 27,80) EUR 55,60 Sohin gesamt EUR 2.557,60 1.
  20. Am XXXX .2025 kam hervor, dass die BF vom XXXX .2022 bis XXXX .2022 der Teilversicherungspflicht in der Sozialversicherung nach dem GSVG unterlag. 1.
  21. Am römisch 40 .2025 kam hervor, dass die BF vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 der Teilversicherungspflicht in der Sozialversicherung nach dem GSVG unterlag. Erst ab dem XXXX .2022 liegt eine Vollversicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG vor [tagesaktuelle HV-Abfrage].Erst ab dem römisch 40 .2022 liegt eine Vollversicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG vor [tagesaktuelle HV-Abfrage].
  22. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen, die mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden und die Einvernahme der BF und der Behördenvertreterin in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf dieser Grundlage wurden die Feststellungen getroffen.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des § 24 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017 hat folgenden Wortlaut:3.
  25. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des Paragraph 24, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, hat folgenden Wortlaut: „§ 24

(1)[…]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]“ 3.2.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3), und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist (§ 7 Abs. 2 AlVG).

Abs. 3 kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2). 3.2.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,), und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist (Paragraph 7, Absatz 2, AlVG).

Absatz 3, kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,). Arbeitslosigkeit ist dann anzunehmen, wenn weder das (letztlich mit Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr nachzuweisende) Einkommen zuzüglich der als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge noch 11,1% des Umsatzes (auf Grundlage des Umsatzsteuerbescheides) die auf den Monat bezogene Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (§ 12 Abs. 6 lit. c) bzw. e); siehe auch §§ 36a und 36b AlVG). Arbeitslosigkeit ist dann anzunehmen, wenn weder das (letztlich mit Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr nachzuweisende) Einkommen zuzüglich der als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge noch 11,1% des Umsatzes (auf Grundlage des Umsatzsteuerbescheides) die auf den Monat bezogene Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Paragraph 12, Absatz 6, Litera c,) bzw. e); siehe auch Paragraphen 36 a und 36 b AlVG). Bei mehreren Tätigkeiten ist maßgebend, ob die daraus erzielten Einkünfte insgesamt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen (VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0079). Schon nach dem aus § 50 Abs. 1 AlVG 1977 resultierenden Zweck soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Gleiches hat auch für die Angaben, die eine arbeitslose Person in einem auf die Gewährung einer Versicherungsleistung gerichteten Antrag macht, zu gelten. Schon nach dem aus Paragraph 50, Absatz eins, AlVG 1977 resultierenden Zweck soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Gleiches hat auch für die Angaben, die eine arbeitslose Person in einem auf die Gewährung einer Versicherungsleistung gerichteten Antrag macht, zu gelten.

§ 25Abs. 1 dritter Satz Al

VG ist die Leistungsempfängerin dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne ihr Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG ist die Leistungsempfängerin dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne ihr Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Das ist insbesondere der Fall, wenn die arbeitslose Person aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit Einkünfte oder Umsätze erzielt, die über der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze nach § 12 Abs. 6 lit. c und e liegen, sodass Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs.1 AlVG nicht vorliegt. Diesbezüglich geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung von einer - aus § 36a bzw. § 36b abgeleiteten - Bindung des AMS an die rechtskräftigen Steuerbescheide aus (unter vielen VwGH vom 29.04.2015, Ro 2014/08/0030; Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 25, Rz. 25). Liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vor, kann abschließend nicht darüber befunden werden, ob eine von der arbeitslosen Person ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze die Arbeitslosigkeit ausschließt (VwGH vom 29.04.2015, Ro 2014/08/0030).Das ist insbesondere der Fall, wenn die arbeitslose Person aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit Einkünfte oder Umsätze erzielt, die über der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera c und e liegen, sodass Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht vorliegt. Diesbezüglich geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung von einer - aus Paragraph 36 a, bzw. Paragraph 36 b, abgeleiteten - Bindung des AMS an die rechtskräftigen Steuerbescheide aus (unter vielen VwGH vom 29.04.2015, Ro 2014/08/0030; Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 25,, Rz. 25). Liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vor, kann abschließend nicht darüber befunden werden, ob eine von der arbeitslosen Person ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze die Arbeitslosigkeit ausschließt (VwGH vom 29.04.2015, Ro 2014/08/0030). Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 dritter Satz ermöglicht es, bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides (oder Umsatzsteuerbescheides) die Empfängerin der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob sie am unberechtigten Empfang ein Verschulden trifft oder nicht. Allerdings darf der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen (siehe dazu Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 25, Rz. 27).Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz ermöglicht es, bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides (oder Umsatzsteuerbescheides) die Empfängerin der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob sie am unberechtigten Empfang ein Verschulden trifft oder nicht. Allerdings darf der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen (siehe dazu Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 25,, Rz. 27). 3.3. Umgelegt auf den Anlassfall bedeutet dies: Die Beschwerdeführerin hat ihre selbständige Erwerbstätigkeit schon bei der Beantragung der Notstandshilfe offengelegt und in der Folge monatlich Bruttoerklärungen abgegeben. Am XXXX .2024 erlangte die belangte Behörde durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und einer im Anschluss daran durchgeführten Abfrage Kenntnis davon, dass die BF ab dem XXXX .2021 bis zumindest zum Zeitpunkt der Erlassung des Ausgangsbescheides in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert war bzw. ist.Am römisch 40 .2024 erlangte die belangte Behörde durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und einer im Anschluss daran durchgeführten Abfrage Kenntnis davon, dass die BF ab dem römisch 40 .2021 bis zumindest zum Zeitpunkt der Erlassung des Ausgangsbescheides in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert war bzw. ist. Da die BF trotz der ihr gewährten Möglichkeit, die Beendigung der Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. eine Abänderung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG darzulegen, den entsprechenden Gegenbeweis nicht führte, durfte die belangte Behörde daher zu Recht davon auszugehen, dass auf Grund der bestehenden Pensionsversicherung nach dem GSVG bei ihr Arbeitslosigkeit iSd. § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( XXXX .2022 bis XXXX .2022) nicht vorlag.Da die BF trotz der ihr gewährten Möglichkeit, die Beendigung der Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. eine Abänderung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG darzulegen, den entsprechenden Gegenbeweis nicht führte, durfte die belangte Behörde daher zu Recht davon auszugehen, dass auf Grund der bestehenden Pensionsversicherung nach dem GSVG bei ihr Arbeitslosigkeit iSd. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022) nicht vorlag. Durch eine am XXXX .2025 von Amts wegen eingeholte HV-Abfrage kam hervor, dass die BF vom XXXX .2022 bis XXXX .2022 der Teilversicherungspflicht in der Sozialversicherung nach dem GSVG unterlag und erst seit dem XXXX .2022 bis laufend eine Vollversicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG vorliegt [tagesaktuelle HV-Abfrage].Durch eine am römisch 40 .2025 von Amts wegen eingeholte HV-Abfrage kam hervor, dass die BF vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 der Teilversicherungspflicht in der Sozialversicherung nach dem GSVG unterlag und erst seit dem römisch 40 .2022 bis laufend eine Vollversicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG vorliegt [tagesaktuelle HV-Abfrage]. Gem. § 12 Abs. 6 lit. c) AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.Gem. Paragraph 12, Absatz 6, Litera c,) AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt. Für das Jahr 2022 betrug die Geringfügigkeitsgrenze monatlich EUR 485,

  1. Im Kalenderjahr 2022 erzielte die BF Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 5.324,
  2. Damit erzielte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 14,59 täglich (EUR 5.324,03 : 365 Tage = EUR 14,59 täglich). Demnach erzielte sie im Monat XXXX 2022 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 452,29 (EUR 14,59 x 31 Tage), im Monat XXXX 2022 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 408,52 (EUR 14,59 x 28 Tage) und im Monat XXXX 2022 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 452,29 (EUR 14,59 x 31 Tage). Demnach erzielte sie im Monat römisch 40 2022 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 452,29 (EUR 14,59 x 31 Tage), im Monat römisch 40 2022 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 408,52 (EUR 14,59 x 28 Tage) und im Monat römisch 40 2022 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 452,29 (EUR 14,59 x 31 Tage). Mit den von ihr in den angeführten Zeiträumen erzielten Einkünften aus selbständiger Arbeit lag sie jeweils unter der in § 5 Abs. 2 AlVG für das Kalenderjahr 2022 normierten Geringfügigkeitsgrenze von EUR 485,85 täglich. Mit den von ihr in den angeführten Zeiträumen erzielten Einkünften aus selbständiger Arbeit lag sie jeweils unter der in Paragraph 5, Absatz 2, AlVG für das Kalenderjahr 2022 normierten Geringfügigkeitsgrenze von EUR 485,85 täglich. Damit erweist sich der für den Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 ausgesprochene Widerruf der Notstandshilfe gem. § 24 Abs. 1 AlVG als nicht berechtigt, weshalb sich auch die auf § 25 AlVG gestützte Aufforderung zum Ersatz der in diesem Zeitraum empfangenen Notstandshilfe als nicht berechtigt erweist.Damit erweist sich der für den Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 ausgesprochene Widerruf der Notstandshilfe gem. Paragraph 24, Absatz eins, AlVG als nicht berechtigt, weshalb sich auch die auf Paragraph 25, AlVG gestützte Aufforderung zum Ersatz der in diesem Zeitraum empfangenen Notstandshilfe als nicht berechtigt erweist. 3.
  3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2298750.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.