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{'item': 'G305 2299114-1'}

Obsah (11)Art 133§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlG305 2299114-1 Spruch, G305 2299114-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) den Anspruch auf die Notstandshilfe im Ausmaß von 18 Tagen ab dem XXXX .2024 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) den Anspruch auf die Notstandshilfe im Ausmaß von 18 Tagen ab dem römisch 40 .2024 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass sie am XXXX 2024 Kenntnis davon erlangt hätte, dass die BF an diesem Tag zur Jobbörse nicht erschienen sei. In der Folge habe die BF bekannt gegeben, dass sie die Einladung zur Jobbörse zu spät gelesen habe. Ihr sei die Einladung zeitgerecht zugestellt worden und habe sie Sorge zu tragen, Poststücke zeitgerecht zu beheben. Die Teilnahme an der Jobbörse hätte in Folge zu einer Arbeitsaufnahme führen können.Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass sie am römisch 40 2024 Kenntnis davon erlangt hätte, dass die BF an diesem Tag zur Jobbörse nicht erschienen sei. In der Folge habe die BF bekannt gegeben, dass sie die Einladung zur Jobbörse zu spät gelesen habe. Ihr sei die Einladung zeitgerecht zugestellt worden und habe sie Sorge zu tragen, Poststücke zeitgerecht zu beheben. Die Teilnahme an der Jobbörse hätte in Folge zu einer Arbeitsaufnahme führen können.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am XXXX .2024 per E-Mail Beschwerde an die belangte Behörde, die sie im Kern damit begründete, dass sie nichts dafürkönne, wenn ihr die Einladung im Postweg so zugesendet worden sei, dass diese beim Postamt so abzuholen war, als der Termin bereits stattgefunden habe. Sie habe den Brief fristgerecht bei der Post abgeholt. Sie können nichts dafür, wenn es mit dem Abholschein nicht funktionierte. Sie wäre am XXXX .2024 gern hingegangen.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am römisch 40 .2024 per E-Mail Beschwerde an die belangte Behörde, die sie im Kern damit begründete, dass sie nichts dafürkönne, wenn ihr die Einladung im Postweg so zugesendet worden sei, dass diese beim Postamt so abzuholen war, als der Termin bereits stattgefunden habe. Sie habe den Brief fristgerecht bei der Post abgeholt. Sie können nichts dafür, wenn es mit dem Abholschein nicht funktionierte. Sie wäre am römisch 40 .2024 gern hingegangen.
  5. Mit Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2024 erhobene Beschwerde ab und sprach aus dass der angefochtene Bescheid bestätigt und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werde.
  6. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024 erhobene Beschwerde ab und sprach aus dass der angefochtene Bescheid bestätigt und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werde.
  7. Gegen die der BF am XXXX .2024 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtet sich deren, am XXXX .2024 bei der belangten Behörde eingelangte Vorlageantrag, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre gegen den Bescheid vom XXXX .2024 erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge. Sodann führte sie aus, wie in der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2024.
  8. Gegen die der BF am römisch 40 .2024 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtet sich deren, am römisch 40 .2024 bei der belangten Behörde eingelangte Vorlageantrag, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024 erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge. Sodann führte sie aus, wie in der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .
  9. In der Folge brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 16.07.2024 erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  10. Am 17.02.2025 fand vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche öffentliche Verhandlung im eines Vertreters der belangten Behörde statt. Die ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführerin erschien dagegen nicht. Anlässlich dieser Verhandlung wurde die Betreuerin der BF beim AMS XXXX niederschriftlich dokumentiert einvernommen.
  11. Am 17.02.2025 fand vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche öffentliche Verhandlung im eines Vertreters der belangten Behörde statt. Die ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführerin erschien dagegen nicht. Anlässlich dieser Verhandlung wurde die Betreuerin der BF beim AMS römisch 40 niederschriftlich dokumentiert einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ( XXXX ) [ZMR-Abfrage].1.
  14. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ( römisch 40 ) [ZMR-Abfrage]. Sie verfügt über eine Lehrabschlussprüfung als XXXX und über eine Berufserfahrung als XXXX im Handel, als Servicekraft in unterschiedlichen Gastronomiebetrieben, als Reinigungskraft und als XXXX [Betreuungsplan vom XXXX .2024, S. 1 unten; Lebenslauf].Sie verfügt über eine Lehrabschlussprüfung als römisch 40 und über eine Berufserfahrung als römisch 40 im Handel, als Servicekraft in unterschiedlichen Gastronomiebetrieben, als Reinigungskraft und als römisch 40 [Betreuungsplan vom römisch 40 .2024, S. 1 unten; Lebenslauf]. 1.
  15. Zuletzt stand sie vom XXXX .2022 bis XXXX 2022 bei der Dienstgeberin XXXX und XXXX und vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 bei der Dienstgeberin XXXX in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden, vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.1.
  16. Zuletzt stand sie vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 2022 bei der Dienstgeberin römisch 40 und römisch 40 und vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 bei der Dienstgeberin römisch 40 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden, vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Seit dem XXXX 2024 bis laufend befindet sie sich in keinem, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis mehr und steht sie seither (lediglich unterbrochen von Zeiten des Bezuges von Krankengeld) im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe).Seit dem römisch 40 2024 bis laufend befindet sie sich in keinem, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis mehr und steht sie seither (lediglich unterbrochen von Zeiten des Bezuges von Krankengeld) im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe). 1.
  17. Am XXXX .2024 erstellte die belangte Behörde einen bis XXXX .2024 gültigen Betreuungsplan, wo es im Kern heißt, dass die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle bzw. nach einer Lehrstelle sei und eine Vermittlung durch eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert sei [Betreuungsplan vom XXXX .2024, S. 1 Mitte].1.
  18. Am römisch 40 .2024 erstellte die belangte Behörde einen bis römisch 40 .2024 gültigen Betreuungsplan, wo es im Kern heißt, dass die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle bzw. nach einer Lehrstelle sei und eine Vermittlung durch eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert sei [Betreuungsplan vom römisch 40 .2024, S. 1 Mitte]. Die belangte Behörde verpflichtete sich dazu, sie bei der Suche nach einer Stelle als XXXX XXXX oder im allgemeinen Anlernbereich sowie im Hilfsbereich laut § 9 des ALVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) und beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung und zwar durch Beratung und Vermittlung mit vereinbartem Arbeitsort in den Bezirken XXXX und XXXX im Ausmaß Vollzeit zu unterstützen [Betreuungsplan vom XXXX .2024, S. 2 oben]. Im Betreuungsplan heißt es weiter, dass die BF keine Betreuungspflichten habe und ihr ein Privat-PKW zur Verfügung stehe, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen [Ebda.].Die belangte Behörde verpflichtete sich dazu, sie bei der Suche nach einer Stelle als römisch 40 römisch 40 oder im allgemeinen Anlernbereich sowie im Hilfsbereich laut Paragraph 9, des ALVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) und beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung und zwar durch Beratung und Vermittlung mit vereinbartem Arbeitsort in den Bezirken römisch 40 und römisch 40 im Ausmaß Vollzeit zu unterstützen [Betreuungsplan vom römisch 40 .2024, S. 2 oben]. Im Betreuungsplan heißt es weiter, dass die BF keine Betreuungspflichten habe und ihr ein Privat-PKW zur Verfügung stehe, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen [Ebda.]. Der belangten Behörde gegenüber verpflichtete sich die BF dazu, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich weiters auf Stellenangebote zu bewerben, die ihr vom AMS übermittelt werden und über ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung zu geben und an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, sowie die Selbstbedienungsangebote der belangten Behörde zu nützen. 1.
  19. Mit Schreiben vom XXXX .2024 wurde sie vom AMS zur Jobbörse mit der Bezeichnung „Arbeit Plus“, die am XXXX .2024 um 09:00 Uhr in den Räumlichkeiten der regionalen Geschäftsstelle XXXX stattfand, eingeladen.1.
  20. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 wurde sie vom AMS zur Jobbörse mit der Bezeichnung „Arbeit Plus“, die am römisch 40 .2024 um 09:00 Uhr in den Räumlichkeiten der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 stattfand, eingeladen. Auf Seite 2 des mit RSa-Brief zur Versendung gelangten Einladungsschreibens wurde sie auf die Sanktionsfolgen der §§ 9 und 10 AlVG für den Fall ihres Nichterscheinens zur Jobbörse ausdrücklich aufmerksam gemacht [Einvernahme der Zeugin XXXX in VH-Niederschrift vom 17.02.2025, S. 4].Auf Seite 2 des mit RSa-Brief zur Versendung gelangten Einladungsschreibens wurde sie auf die Sanktionsfolgen der Paragraphen 9 und 10 AlVG für den Fall ihres Nichterscheinens zur Jobbörse ausdrücklich aufmerksam gemacht [Einvernahme der Zeugin römisch 40 in VH-Niederschrift vom 17.02.2025, S. 4]. 1.
  21. Das Einladungsschreiben vom XXXX .2024 wurde ihr mit RSa-Brief übermittelt und versuchte das Zustellorgan - infolge Ortsabwesenheit der BF - nachweislich erfolglos, ihr dieses am XXXX .2024 zuzustellen.1.
  22. Das Einladungsschreiben vom römisch 40 .2024 wurde ihr mit RSa-Brief übermittelt und versuchte das Zustellorgan - infolge Ortsabwesenheit der BF - nachweislich erfolglos, ihr dieses am römisch 40 .2024 zuzustellen. In der Folge wurde das mittels RSa-Briefs an sie versendete Einladungsschreiben bei dem für sie zuständigen Postamt XXXX hinterlegt und am XXXX .2024 zur Abholung bereitgelegt [Einvernahme der Zeugin XXXX in VH-Niederschrift vom 17.02.2025, S. 4].In der Folge wurde das mittels RSa-Briefs an sie versendete Einladungsschreiben bei dem für sie zuständigen Postamt römisch 40 hinterlegt und am römisch 40 .2024 zur Abholung bereitgelegt [Einvernahme der Zeugin römisch 40 in VH-Niederschrift vom 17.02.2025, S. 4]. 1.
  23. Am XXXX .2024 behob die BF den RSa-Brief mit dem Einladungsschreiben zu der für den XXXX .2024 anberaumten Jobbörse mit der Bezeichnung „Arbeit Plus“. 1.
  24. Am römisch 40 .2024 behob die BF den RSa-Brief mit dem Einladungsschreiben zu der für den römisch 40 .2024 anberaumten Jobbörse mit der Bezeichnung „Arbeit Plus“. Auf der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments ist der XXXX .2024 als Übernahmezeitpunkt dokumentiert und findet sich neben der Datumsangabe eine Unterschrift der BF [im Akt einliegende Abschrift der Verständigung].Auf der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments ist der römisch 40 .2024 als Übernahmezeitpunkt dokumentiert und findet sich neben der Datumsangabe eine Unterschrift der BF [im Akt einliegende Abschrift der Verständigung]. 1.
  25. Obwohl die BF das Einladungsschreiben am XXXX .2024 bereits in Händen hatte, erschien sie zu der für den XXXX .2024, 09:00 Uhr, in den Räumen der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice anberaumten Jobbörse nicht.1.
  26. Obwohl die BF das Einladungsschreiben am römisch 40 .2024 bereits in Händen hatte, erschien sie zu der für den römisch 40 .2024, 09:00 Uhr, in den Räumen der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice anberaumten Jobbörse nicht. 1.
  27. Anlässlich einer niederschriftlich dokumentierten Einvernahme am XXXX .2024 gab sie zu ihrem Nichterscheinen zur Jobbörse begründend an, dass sie den RSa-Brief mit dem Einladungsschreiben am XXXX .2024 bei dem für sie zuständigen Postamt abgeholt und am XXXX 2024 gelesen habe. Da hätte die Jobbörse schon begonnen.1.
  28. Anlässlich einer niederschriftlich dokumentierten Einvernahme am römisch 40 .2024 gab sie zu ihrem Nichterscheinen zur Jobbörse begründend an, dass sie den RSa-Brief mit dem Einladungsschreiben am römisch 40 .2024 bei dem für sie zuständigen Postamt abgeholt und am römisch 40 2024 gelesen habe. Da hätte die Jobbörse schon begonnen. 1.
  29. Ein Hindernis (etwa eine urlaubsbedingte Abwesenheit oder Erkrankung), das sie an einer zeitnahen Behebung des Einladungsschreibens nach erfolgter Bereitstellung zur Abholung ( XXXX .2024) gehindert hätte, bestand nicht Die BF befand sich im Zeitraum XXXX .2024 bis einschließlich XXXX .2024 an ihrem Wohnsitz, an der sich auch ihre Abgabeeinrichtung befindet [Einvernahme der Zeugin XXXX in VH-Niederschrift vom 17.02.2025, S. 4]. 1.
  30. Ein Hindernis (etwa eine urlaubsbedingte Abwesenheit oder Erkrankung), das sie an einer zeitnahen Behebung des Einladungsschreibens nach erfolgter Bereitstellung zur Abholung ( römisch 40 .2024) gehindert hätte, bestand nicht Die BF befand sich im Zeitraum römisch 40 .2024 bis einschließlich römisch 40 .2024 an ihrem Wohnsitz, an der sich auch ihre Abgabeeinrichtung befindet [Einvernahme der Zeugin römisch 40 in VH-Niederschrift vom 17.02.2025, S. 4]. 1.
  31. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem XXXX .2024 bis laufend im Stande der Arbeitslosigkeit.1.
  32. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem römisch 40 .2024 bis laufend im Stande der Arbeitslosigkeit.
  33. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und deren Vorbringen im Vorlageantrag sowie deren Angaben anlässlich ihrer Einvernahme als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.
  34. Rechtliche Beurteilung: 3.
  35. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 10.

(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, ● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, ● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, ● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, ● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen ● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9). und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). 3.2.3. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.3. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); es genügt, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,

  1. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); es genügt, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
  2. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass Leistungsbezieher verhalten werden können, durch die Aufnahme einer Beschäftigung ehestmöglich aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, sodass die in § 10 vorgesehene Sanktion auch bei der Ausschlagung oder Vereitelung einer „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommt (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 4 zu § 10 AlVG mwH).Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass Leistungsbezieher verhalten werden können, durch die Aufnahme einer Beschäftigung ehestmöglich aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, sodass die in Paragraph 10, vorgesehene Sanktion auch bei der Ausschlagung oder Vereitelung einer „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommt (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 4 zu Paragraph 10, AlVG mwH). 3.2.4. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Die BF befindet sich seit dem XXXX bis laufend in keinem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis mehr und steht sie seither (lediglich unterbrochen von Zeiten des Bezuges von Krankengeld) im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.Die BF befindet sich seit dem römisch 40 bis laufend in keinem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis mehr und steht sie seither (lediglich unterbrochen von Zeiten des Bezuges von Krankengeld) im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Da sich ihre Vermittlung am Arbeitsmarkt wegen ihrer langen Arbeitslosigkeit erschwert gestaltete, wurde sie vom AMS mit Schreiben vom XXXX .2024 zur Jobbörse mit der Bezeichnung „Arbeit Plus“, die am XXXX .2024 um 09:00 Uhr in den Räumlichkeiten der regionalen Geschäftsstelle XXXX stattfand, eingeladen. Das Einladungsschreiben enthält auf dessen S. 2 eine Aufklärung über die Sanktionsfolge gem. §§ 9 und 10 AlVG für den Fall des Nichterscheinens zu der für den XXXX .2024 anberaumten Jobbörse.Da sich ihre Vermittlung am Arbeitsmarkt wegen ihrer langen Arbeitslosigkeit erschwert gestaltete, wurde sie vom AMS mit Schreiben vom römisch 40 .2024 zur Jobbörse mit der Bezeichnung „Arbeit Plus“, die am römisch 40 .2024 um 09:00 Uhr in den Räumlichkeiten der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 stattfand, eingeladen. Das Einladungsschreiben enthält auf dessen S. 2 eine Aufklärung über die Sanktionsfolge gem. Paragraphen 9 und 10 AlVG für den Fall des Nichterscheinens zu der für den römisch 40 .2024 anberaumten Jobbörse. Obwohl ihr das mittels RSa-Briefs zugestellte Einladungsschreiben am XXXX .2024 durch Hinterlegung bei dem für sie zuständigen Postamt XXXX zugestellt und an diesem Tag dort zur Abholung bereitgestellt wurde, holte sie dieses erst am XXXX .2024 ab.Obwohl ihr das mittels RSa-Briefs zugestellte Einladungsschreiben am römisch 40 .2024 durch Hinterlegung bei dem für sie zuständigen Postamt römisch 40 zugestellt und an diesem Tag dort zur Abholung bereitgestellt wurde, holte sie dieses erst am römisch 40 .2024 ab. Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte sie dieses Schreiben bereits am XXXX .2024 lesen und noch rechtzeitig Kenntnis von der für den XXXX .2024 anberaumten Jobbörse erlangen können. Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte sie dieses Schreiben bereits am römisch 40 .2024 lesen und noch rechtzeitig Kenntnis von der für den römisch 40 .2024 anberaumten Jobbörse erlangen können. Dass sie das Schreiben – ohne Not – erst am XXXX .2024 las und somit nach ihren Angaben von der für den XXXX .2024 um 09:00 Uhr anberaumten Jobbörse verspätet Kenntnis erlangte, gereicht ihr zum Vorwurf. Ihr Verhalten bzw. ihre Unterlassungen, die sich auch darin manifestieren, dass sie das Schriftstück über die Verständigung von der Jobbörse nicht zeitnah ab der Bereitstellung desselben zur Abholung (am XXXX .2024), sondern erst am XXXX .2024 abholte und sich dann auch noch mit dem Öffnen des Kuverts und dem Lesen des Schreibens Zeit ließ, war schließlich ursächlich für das Versäumen der Jobbörse. Dass sie das Schreiben – ohne Not – erst am römisch 40 .2024 las und somit nach ihren Angaben von der für den römisch 40 .2024 um 09:00 Uhr anberaumten Jobbörse verspätet Kenntnis erlangte, gereicht ihr zum Vorwurf. Ihr Verhalten bzw. ihre Unterlassungen, die sich auch darin manifestieren, dass sie das Schriftstück über die Verständigung von der Jobbörse nicht zeitnah ab der Bereitstellung desselben zur Abholung (am römisch 40 .2024), sondern erst am römisch 40 .2024 abholte und sich dann auch noch mit dem Öffnen des Kuverts und dem Lesen des Schreibens Zeit ließ, war schließlich ursächlich für das Versäumen der Jobbörse. Anlassbezogen begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2024 eine Sanktion gem. § 10 AlVG gegenüber der BF ausgesprochen hat.Anlassbezogen begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2024 eine Sanktion gem. Paragraph 10, AlVG gegenüber der BF ausgesprochen hat. 3.2.5. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.5. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: „§ 10 […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte die BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Seit dem XXXX .2022 bis laufend befindet sie sich in keinem, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis mehr und steht sie seither (lediglich unterbrochen von Zeiten des Bezuges von Krankengeld) im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser Umstand rechtfertigt weder eine gänzliche noch teilweise Nachsicht. Ihr vermag das Ultrakurzzeitarbeitsverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX , das sie bereits nach einer Woche wieder zur Auflösung brachte, nicht zum Erfolg für eine (teilweise) Nachsicht zu verhelfen.Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte die BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Seit dem römisch 40 .2022 bis laufend befindet sie sich in keinem, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis mehr und steht sie seither (lediglich unterbrochen von Zeiten des Bezuges von Krankengeld) im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser Umstand rechtfertigt weder eine gänzliche noch teilweise Nachsicht. Ihr vermag das Ultrakurzzeitarbeitsverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 , das sie bereits nach einer Woche wieder zur Auflösung brachte, nicht zum Erfolg für eine (teilweise) Nachsicht zu verhelfen. 3.3. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2299114.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.