RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlG305 2299758-1 Spruch, G305 2299758-1/14EG305 2299758-1/14E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der XXXX , geb. am 23.03.1967, StA.: Albanien, vertreten durch Mag.a Hilal KAFKAS, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am 23.03.1967, StA.: Albanien, vertreten durch Mag.a Hilal KAFKAS, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2024, zu Recht: A) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung mit einem albanischen Staatsangehörigen verheiratete Beschwerdeführerin (kurz: BF) reiste erstmals zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des XXXX 2023 ins Bundesgebiet ein und hielt sich hier in der Folge mit einer kurzen Unterbrechung bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des XXXX 2024 auf.
- Die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung mit einem albanischen Staatsangehörigen verheiratete Beschwerdeführerin (kurz: BF) reiste erstmals zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des römisch 40 2023 ins Bundesgebiet ein und hielt sich hier in der Folge mit einer kurzen Unterbrechung bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des römisch 40 2024 auf.
- Bei einer Überprüfung ihres Aufenthaltsstatus im XXXX 2024 wurde festgestellt, dass sie zwar über einen gültigen griechischen Aufenthaltstitel und eine Beschäftigungsbewilligung im Bundesgebiet verfügt, jedoch nicht im Besitz eines zur Arbeitsaufnahme notwendigen Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet war.
- Bei einer Überprüfung ihres Aufenthaltsstatus im römisch 40 2024 wurde festgestellt, dass sie zwar über einen gültigen griechischen Aufenthaltstitel und eine Beschäftigungsbewilligung im Bundesgebiet verfügt, jedoch nicht im Besitz eines zur Arbeitsaufnahme notwendigen Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet war.
- Ob dieser Tatsache wurde sie mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX 2024 gemäß § 52 Abs. 6 FPG dazu aufgefordert, sich ins griechische Hoheitsgebiet zu begeben, da sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Dieser Aufforderung kam die BF nicht nach.
- Ob dieser Tatsache wurde sie mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 2024 gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG dazu aufgefordert, sich ins griechische Hoheitsgebiet zu begeben, da sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Dieser Aufforderung kam die BF nicht nach.
- Mit E-Mail vom XXXX 2024 übermittelte die BF Ausweisdokumente an die belangte Behörde, verbunden mit der Bitte, ihren Sachverhalt noch einmal zu prüfen, da sie eine Arbeitserlaubnis in Österreich habe.
- Mit E-Mail vom römisch 40 2024 übermittelte die BF Ausweisdokumente an die belangte Behörde, verbunden mit der Bitte, ihren Sachverhalt noch einmal zu prüfen, da sie eine Arbeitserlaubnis in Österreich habe.
- Nachdem der Ehemann der BF das Bundesgebiet freiwillig verlassen hatte, erging eine Mitteilung an das BFA, dass sich die BF weiterhin im Bundesgebiet aufhalte. Sie wurde daher mit Schreiben des BFA vom XXXX 2024 über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahmen informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme zu ihrem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufgefordert. Die BF übermittelte aufforderungsgemäß eine Stellungnahme an die belangte Behörde.
- Nachdem der Ehemann der BF das Bundesgebiet freiwillig verlassen hatte, erging eine Mitteilung an das BFA, dass sich die BF weiterhin im Bundesgebiet aufhalte. Sie wurde daher mit Schreiben des BFA vom römisch 40 2024 über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahmen informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme zu ihrem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufgefordert. Die BF übermittelte aufforderungsgemäß eine Stellungnahme an die belangte Behörde.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, unter Berücksichtigung der Stellungnahme sowie ihres Aufenthaltstitels für Griechenland, erließ die belangte Behörde den oben im Spruch näher bezeichneten Bescheid, worin die Behörde aussprach, dass ihr eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG wider sie erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt werde, dass die Abschiebung der BF nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen sie gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt V.).
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, unter Berücksichtigung der Stellungnahme sowie ihres Aufenthaltstitels für Griechenland, erließ die belangte Behörde den oben im Spruch näher bezeichneten Bescheid, worin die Behörde aussprach, dass ihr eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wider sie erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt werde, dass die Abschiebung der BF nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde gegen sie gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF im Bundesgebiet einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen und der Anforderung zur unverzüglichen Ausreise nicht nachgekommen sei. Sie verfüge zwar über ein Privatleben in Österreich, dieses werde von der Behörde jedoch nicht als schützenswert angesehen. Die gegen sie ausgesprochene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot würde zudem ihr Aufenthaltsrecht in Griechenland nicht berühren und keinen Eingriff in ihr dort geführtes Privat- und Familienleben darstellen. Auch wenn sie grundsätzlich keinen der in § 53 Abs. 2 aufgezählten Tatbestände erfülle, so gehe von ihr trotzdem eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, da sie trotz Kenntnis der Rechtslage im Unrecht verharre und ohne Bewilligung am Arbeitsmarkt teilgenommen habe.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF im Bundesgebiet einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen und der Anforderung zur unverzüglichen Ausreise nicht nachgekommen sei. Sie verfüge zwar über ein Privatleben in Österreich, dieses werde von der Behörde jedoch nicht als schützenswert angesehen. Die gegen sie ausgesprochene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot würde zudem ihr Aufenthaltsrecht in Griechenland nicht berühren und keinen Eingriff in ihr dort geführtes Privat- und Familienleben darstellen. Auch wenn sie grundsätzlich keinen der in Paragraph 53, Absatz 2, aufgezählten Tatbestände erfülle, so gehe von ihr trotzdem eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, da sie trotz Kenntnis der Rechtslage im Unrecht verharre und ohne Bewilligung am Arbeitsmarkt teilgenommen habe.
- Am XXXX 2024 reiste die BF freiwillig aus Österreich aus.
- Am römisch 40 2024 reiste die BF freiwillig aus Österreich aus.
- Die gegen diesen Bescheid im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht erhobene Beschwerde verband sie mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben sowie diesen in eventu zu beheben und an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Die Beschwerde begründete die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass ihr vom Arbeitsmarktservice XXXX (Im Folgenden: AMS XXXX ) eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei und ihr, so wie auch ihrer Arbeitgeberin, mitgeteilt worden wäre, dass alle Maßnahmen erledigt wären und die BF beschäftigt werden könne. Zusätzlich sei sie albanische Staatsangehörige mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel für Griechenland weshalb eine Abschiebung nach Albanien nicht notwendig sei. Die belangte Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass viele Familienangehörige der BF in Griechenland lebten und eine Rückkehrentscheidung samt einem Einreiseverbot ihren familiären Interessen entgegenstünde.Die Beschwerde begründete die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass ihr vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (Im Folgenden: AMS römisch 40 ) eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei und ihr, so wie auch ihrer Arbeitgeberin, mitgeteilt worden wäre, dass alle Maßnahmen erledigt wären und die BF beschäftigt werden könne. Zusätzlich sei sie albanische Staatsangehörige mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel für Griechenland weshalb eine Abschiebung nach Albanien nicht notwendig sei. Die belangte Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass viele Familienangehörige der BF in Griechenland lebten und eine Rückkehrentscheidung samt einem Einreiseverbot ihren familiären Interessen entgegenstünde.
- Am XXXX 2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage und verband die Aktenvorlage mit dem Begehren, dass diese als unbegründet abgewiesen werden möge.
- Am römisch 40 2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage und verband die Aktenvorlage mit dem Begehren, dass diese als unbegründet abgewiesen werden möge.
- Am 06.11.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF als Partei via ZOOM teilnahm; ihre Rechtsvertreterin war terminlich verhindert. Ein Behördenvertreter blieb der Verhandlung fern.
- Mit Eingabe vom XXXX 2024 übermittelte die Rechtsvertretung auftragsgemäß Informationen zum Stand des Einbürgerungsverfahrens des Ehemannes der BF in Griechenland.
- Mit Eingabe vom römisch 40 2024 übermittelte die Rechtsvertretung auftragsgemäß Informationen zum Stand des Einbürgerungsverfahrens des Ehemannes der BF in Griechenland.
- Mit Eingabe vom XXXX 2025 übermittelte die Rechtsvertretung der BF eine beglaubigte Übersetzung des am XXXX 2024 eingelangten Dokuments.
- Mit Eingabe vom römisch 40 2025 übermittelte die Rechtsvertretung der BF eine beglaubigte Übersetzung des am römisch 40 2024 eingelangten Dokuments. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF wurde am XXXX in der albanischen Stadt XXXX geboren und ist Staatsangehörige von Albanien. Ihre Muttersprache ist Albanisch, über Deutschkenntnisse verfügt sie nicht. 1.
- Die BF wurde am römisch 40 in der albanischen Stadt römisch 40 geboren und ist Staatsangehörige von Albanien. Ihre Muttersprache ist Albanisch, über Deutschkenntnisse verfügt sie nicht. In ihrem Herkunftsstaat besuchte sie die Grundschule und schloss ein Gymnasium ab. In der Folge machte sie eine Ausbildung zur XXXX und arbeitete knapp fünf Jahre als solche.In ihrem Herkunftsstaat besuchte sie die Grundschule und schloss ein Gymnasium ab. In der Folge machte sie eine Ausbildung zur römisch 40 und arbeitete knapp fünf Jahre als solche. 1.
- Sie ist seit dem XXXX mit XXXX , geboren am XXXX , verheiratet. XXXX ist, wie sie selbst, albanischer Staatsangehöriger. Da er jedoch griechische Wurzeln hat, wurde ihm durch den Beschluss XXXX der Leiterin der Generaldirektion für Staatsbürgerschaft des Innenministeriums im XXXX die griechische Staatsangehörigkeit verliehen. Dies wurde im griechischen Amtsblatt zur Nummer XXXX , Band B, am XXXX veröffentlicht.1.
- Sie ist seit dem römisch 40 mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet. römisch 40 ist, wie sie selbst, albanischer Staatsangehöriger. Da er jedoch griechische Wurzeln hat, wurde ihm durch den Beschluss römisch 40 der Leiterin der Generaldirektion für Staatsbürgerschaft des Innenministeriums im römisch 40 die griechische Staatsangehörigkeit verliehen. Dies wurde im griechischen Amtsblatt zur Nummer römisch 40 , Band B, am römisch 40 veröffentlicht. Aus einer vorhergehenden Beziehung der BF entstammt ein 34-jähriger Sohn, der derzeit in XXXX lebt und dort als Autochauffeur tätig ist.Aus einer vorhergehenden Beziehung der BF entstammt ein 34-jähriger Sohn, der derzeit in römisch 40 lebt und dort als Autochauffeur tätig ist. 1.
- Sie hat eine in Österreich lebende Cousine, XXXX , geboren am XXXX , welche sie nach ihrer Einreise unterstützt hat und bei der sie gearbeitet hat.1.
- Sie hat eine in Österreich lebende Cousine, römisch 40 , geboren am römisch 40 , welche sie nach ihrer Einreise unterstützt hat und bei der sie gearbeitet hat. In Albanien leben zwei Brüder sowie zwei Cousins der BF, wobei sie zu ihren Brüden in regelmäßigem Kontakt steht. Weitere in Albanien lebende Verwandte hat die BF nicht. Ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis besteht zu niemandem in diesem Personenkreis. Zuletzt hat sie sich im November 2023 in Albanien aufgehalten, um ihren Sohn und einen Neffen zu besuchen. Im Anschluss daran ist sie nach Griechenland weitergereist und hat sich dort aufgehalten, bevor sie zu einem unbekannten Zeitpunkt im XXXX 2024 wieder ins Bundesgebiet zurückgekehrt ist.Ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis besteht zu niemandem in diesem Personenkreis. Zuletzt hat sie sich im November 2023 in Albanien aufgehalten, um ihren Sohn und einen Neffen zu besuchen. Im Anschluss daran ist sie nach Griechenland weitergereist und hat sich dort aufgehalten, bevor sie zu einem unbekannten Zeitpunkt im römisch 40 2024 wieder ins Bundesgebiet zurückgekehrt ist. 1.
- Nachdem der BF schon einmal eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt worden war, wurde ihrer Cousine als Arbeitgeberin mit Bescheid des AMS XXXX vom XXXX 2024 eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als XXXX für die Zeit vom XXXX 2024 bis XXXX 2024 im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche verlängert. Dieser Bescheid enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass die Beschäftigung erst aufgenommen werden dürfe, wenn ein entsprechendes Visum erteilt ist. Ein solches, die BF zur Arbeitsaufnahme ermächtigendes Visum wurde zu keinem Zeitpunkt beantragt oder jemals erteilt.1.
- Nachdem der BF schon einmal eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt worden war, wurde ihrer Cousine als Arbeitgeberin mit Bescheid des AMS römisch 40 vom römisch 40 2024 eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als römisch 40 für die Zeit vom römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche verlängert. Dieser Bescheid enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass die Beschäftigung erst aufgenommen werden dürfe, wenn ein entsprechendes Visum erteilt ist. Ein solches, die BF zur Arbeitsaufnahme ermächtigendes Visum wurde zu keinem Zeitpunkt beantragt oder jemals erteilt. Für ihre Cousine war die BF von XXXX 2023 bis XXXX 2023 und von XXXX 2024 bis XXXX 2024 tätig. Abgesehen davon war sie im Bundegebiet noch nicht erwerbstätig und stand sie auch nie im Bezug von staatlichen Leistungen.Für ihre Cousine war die BF von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 und von römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 tätig. Abgesehen davon war sie im Bundegebiet noch nicht erwerbstätig und stand sie auch nie im Bezug von staatlichen Leistungen. In Griechenland betreut sie zwei Tanten ihres Ehegatten und verdient hier etwa EUR 800,-- monatlich und erhält Unterhaltskosten zur Deckung ihrer Essenskosten. 1.
- Die BF verfügt weder in Österreich, noch im Herkunftsstaat, noch in Griechenland über nennenswerte Ersparnisse oder Immobilienbesitz. 1.
- Sie ist im Besitz eines bis XXXX 2029 gültigen albanischen Reisepasses zur Nummer XXXX .1.
- Sie ist im Besitz eines bis römisch 40 2029 gültigen albanischen Reisepasses zur Nummer römisch 40 . 1.
- Von XXXX 2023 bis XXXX 2024 bestand als einzige Wohnsitzmeldung der BF im Bundesgebiet ein Nebenwohnsitz in XXXX . Unterkunftgeberin war ihre Cousine, XXXX .1.
- Von römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 bestand als einzige Wohnsitzmeldung der BF im Bundesgebiet ein Nebenwohnsitz in römisch 40 . Unterkunftgeberin war ihre Cousine, römisch 40 . 1.
- Die BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.
- Sie ist sowohl im Herkunftsstaat als auch in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es liegen keine rechtskräftigen Bestrafungen wegen einer Verwaltungsübertretung vor. 1.
- Am XXXX 2024 ist sie freiwillig aus Österreich nach Athen ausgereist.1.
- Am römisch 40 2024 ist sie freiwillig aus Österreich nach Athen ausgereist.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG. Die Personalia der BF (sohin Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) waren auf Grund der konsistenten Angaben zu ihrer Person im Verwaltungsakt und vor dem BVwG festzustellen. Die Personalia der BF sind auch den öffentlichen Registern, mit denen sie im Einklang stehen, zu entnehmen und werden durch den im Verfahrensakt als Kopie einliegenden Reisepass bestätigt. Der Reisepass ihres Ehemannes liegt ebenso als Datenblattkopie im Verfahrensakt ein. Der für Griechenland gültige Aufenthaltstitel der BF liegt dem Akt ebenso als Kopie ein und geht aus diesem einerseits die Befristung des Ausweisdokuments, andererseits die Verbindung zu ihrem Ehegatten und dessen griechische Abstammung hervor. Die Konstatierungen zur Schul- und Berufsausbildung der BF ergeben sich, ebenso wie jene zu ihren Sprachkenntnissen, aus ihren plausiblen Angaben vor dem BVwG. Die familiären Bindungen im Bundesgebiet konnten, genauso wie jene im Herkunftsstaat, ob der nachvollziehbaren und glaubhaften Abgaben der BF vor dem BVwG festgestellt werden. Ausweisdokumente ihres Ehegatten finden sich im Verfahrensakt und gehen aus diesen dessen griechische Wurzeln hervor. Seitens des Rechtsvertretung der BF wurde die beglaubigte Übersetzung einer Pressemitteilung, aus welcher die Einbürgerung von XXXX hervorgeht, übermittelt. Aus dieser geht klar hervor, dass der Ehegatte mittlerweile die griechische Staatsangehöriger besitzt (OZ 13).Seitens des Rechtsvertretung der BF wurde die beglaubigte Übersetzung einer Pressemitteilung, aus welcher die Einbürgerung von römisch 40 hervorgeht, übermittelt. Aus dieser geht klar hervor, dass der Ehegatte mittlerweile die griechische Staatsangehöriger besitzt (OZ 13). Die Feststellungen zur Eheschließung zwischen der BF und XXXX gründen auf den diesbezüglich unbestrittenen Angaben im Verwaltungsakt, welche durch die vorliegende Heiratsurkunde belegt werden.Die Feststellungen zur Eheschließung zwischen der BF und römisch 40 gründen auf den diesbezüglich unbestrittenen Angaben im Verwaltungsakt, welche durch die vorliegende Heiratsurkunde belegt werden. Der Inlandsaufenthalt der BF in den Jahren 2023 und 2024 ist im ZMR dokumentiert. Die Konstatierungen zu ihrer Ausreise im November 2023 folgt ihren eigenen Angaben vor dem BVwG. Dass sie spätestens im Jänner 2024 wieder im Bundesgebiet aufhältig war, ergibt sich aus der Tatsache, dass sie bereits ab Ende Jänner 2024 wieder für ihre Cousine tätig war. Der Bescheid, mit welchem durch das AMS XXXX eine Beschäftigungsbewilligung verlängert wurde, liegt dem Akt ein. Da aus diesem hervorgeht, dass es sich um eine Verlängerung einer bereits zuvor erteilten Beschäftigungsbewilligung handelt, war festzustellen, dass ihr bereits zuvor eine solche Bewilligung erteilt worden war.Der Bescheid, mit welchem durch das AMS römisch 40 eine Beschäftigungsbewilligung verlängert wurde, liegt dem Akt ein. Da aus diesem hervorgeht, dass es sich um eine Verlängerung einer bereits zuvor erteilten Beschäftigungsbewilligung handelt, war festzustellen, dass ihr bereits zuvor eine solche Bewilligung erteilt worden war. Aus diesem Bescheid ist jedoch auch ersichtlich, dass zusätzlich zur Beschäftigungsbewilligung ein Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet notwendig ist. Die Erteilung oder Beantragung eines solchen ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und findet sich auch keinerlei Dokumentation hierzu im IZR. Vielmehr berufen sich die BF und deren Rechtsvertretung auch in der Beschwerde auf den bereits für Griechenland geltenden Aufenthaltstitel. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF geht aus dem Strafregister hervor. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte im Hinblick auf strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten oder Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen in Österreich oder anderswo. Ihre freiwillige Ausreise am XXXX 2024 ist durch ein Bestätigungsschreiben der österreichischen Botschaft in Athen belegt.Ihre freiwillige Ausreise am römisch 40 2024 ist durch ein Bestätigungsschreiben der österreichischen Botschaft in Athen belegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A.): Stattgabe der Beschwerde Da sich die BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist ein Ausspruch über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht notwendig und hat daher zu entfallen.Da sich die BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist ein Ausspruch über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG nicht notwendig und hat daher zu entfallen. Sie ist Staatsangehörige von Albanien und damit Fremde gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige. Der ihr erteilte unbefristete Aufenthaltstitel für Griechenland vermag daran nichts zu ändern, auch stellt er nicht ex lege einen zur Arbeitsaufnahme notwendigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet dar. Vielmehr bedarf es hierzu, wie bereits im Bescheid des AMS XXXX vom XXXX 2024 festgehalten, eines explizit hierfür beantragten Aufenthaltstitels.Sie ist Staatsangehörige von Albanien und damit Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehörige. Der ihr erteilte unbefristete Aufenthaltstitel für Griechenland vermag daran nichts zu ändern, auch stellt er nicht ex lege einen zur Arbeitsaufnahme notwendigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet dar. Vielmehr bedarf es hierzu, wie bereits im Bescheid des AMS römisch 40 vom römisch 40 2024 festgehalten, eines explizit hierfür beantragten Aufenthaltstitels. Da sich die BF durch ihre Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet hier nicht rechtmäßig aufgehalten hat, ist gegen sie grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.
- Z 2 FPG zu erlassen. Da sich die BF durch ihre Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet hier nicht rechtmäßig aufgehalten hat, ist gegen sie grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu erlassen. § 52 Abs. 6 FPG normiert, dass sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat, wenn er im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.Paragraph 52, Absatz 6, FPG normiert, dass sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat, wenn er im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen. Wie von der belangten Behörde korrekt ausgeführt, wurde die BF vor der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides primär zur Rückkehr nach Griechenland, wo sie über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt, aufgefordert. In der Folge kam es, nachdem sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots. Ob ihres Aufenthaltsrechts in Griechenland und der dort über die letzten Jahrzehnte entstandenen Integration berührt die Entscheidung des BFA ihr Recht, sich dort aufzuhalten, nicht, da es den nationalen Behörden verwehrt ist, etwaige fremdenrechtliche Maßnahmen in anderen Staaten zu setzen. Vielmehr müssten die griechischen Behörden ob der vorliegenden Situation den Aufenthaltsstatus der BF prüfen. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung vermag daher den Aufenthaltsstatus der BF in Griechenland nicht zu beeinflussen. Eine Rückkehrentscheidung, die in ihr Privat-oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Eine Rückkehrentscheidung, die in ihr Privat-oder Familienleben eingreift, ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Dabei sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Dabei ist, wie sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen.Dabei sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Dabei ist, wie sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen. Die BF hat sich jeweils für kurze Zeiträume im Bundesgebiet aufgehalten und ist hier, ohne die aus aufenthaltsrechtlicher Sicht notwendige Genehmigung, erwerbstätig geworden. Es wurde jedoch durch ihre Cousine eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, welche durch das AMS XXXX erteilt wurde. Jenseits dieses Zeitraumes und damit verbunden des Kontakts zu ihrer Cousine, hat die BF keinerlei Bindungen im Bundesgebiet, welche einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würden.Die BF hat sich jeweils für kurze Zeiträume im Bundesgebiet aufgehalten und ist hier, ohne die aus aufenthaltsrechtlicher Sicht notwendige Genehmigung, erwerbstätig geworden. Es wurde jedoch durch ihre Cousine eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, welche durch das AMS römisch 40 erteilt wurde. Jenseits dieses Zeitraumes und damit verbunden des Kontakts zu ihrer Cousine, hat die BF keinerlei Bindungen im Bundesgebiet, welche einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würden. Auf Grund der Tatsache, dass ihr Ehegatte die griechische Staatsangehörigkeit besitzt und sich die Rückkehrentscheidung nicht nur auf das Bundesgebiet, sondern auch auf sämtliche Staaten des Schengenraumes bezieht, greift die Rückkehrentscheidung in das Privatleben und passiv auch in jenes ihres Ehegatten ein. Die belangte Behörde hat richtig festgestellt, dass sämtliche, ursprünglich erlassenen Maßnahmen keinerlei Einfluss auf ihren Aufenthalt in Griechenland haben. Ob des geänderten Status ihres Ehemannes, der als Staatsangehöriger eines Schengenstaates über ein uneingeschränktes Reiserecht verfügt, würde die erlassene Rückkehrentscheidung das Familienleben unverhältnismäßig einschränken. Der BF ist unzweifelhaft vorzuwerfen, dass sie die für eine Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet notwendige Aufenthaltsberechtigung nicht hatte. Ein, die strafrechtliche Terminologie entlehnter, Vorsatz und damit einhergehend eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit lässt sich hier jedoch dahingehend nicht erkennen, als sie bzw. ihre Cousine um eine Legalisierung der Erwerbstätigkeit bemüht waren und beim AMS die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung beantragt hatten, die auch wiederholt erteilt wurde. Zum Nachteil kann hier der BF lediglich gereichen, dass sie in der fälschlichen Annahme handelte, dass ihr griechischer Aufenthaltstitel neben der Bewegungsfreiheit auch direkt die Umsetzung der Arbeitnehmerinnenfreiheit bedeuten würde. Dass dem nicht so ist, lässt sich im Weitesten bereits aus der Beschwerde erkennen, welche lediglich auf die Freiheit der BF, durch Mitgliedstaaten der Union zu reisen, hinweist, nicht jedoch darauf eingeht, dass sie automatisch zur Arbeitsaufnahme berechtigt wäre. Da sich die BF jedoch weitestgehend kooperativ verhalten hat und das Bundesgebiet unverzüglich nach der Bescheiderlassung verlassen hat, ist aus ihrem Verhalten und ihrer Verantwortung vor dem BVwG keine Gefährdung erkennbar, die - ihre persönlichen Umstände betrachtend - die Erlassung einer mit 18 Monaten befristeten Rückkehrentscheidung und darauf aufbauend ein Einreiseverbot rechtfertigen würde. Sie ist zudem strafrechtlich unbescholten und liegen keine Hinweise auf weitere Verstöße gegen die Rechtsordnung vor. Da im konkreten Einzelfall das Interesse der BF und auch ihres Ehegatten an der Möglichkeit der Personenverkehrsfreiheit im Schengenraum (und auf diesen Bezieht sich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach den §§ 52 und 53 FPG) höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und damit verbunden die Einschränkung ihrer Personenverkehrsfreiheit, ist die ausgesprochene Rückkehrentscheidung als nicht rechtmäßig zu beheben, was zugleich den Entfall der darauf aufbauenden weiteren Spruchpunkte bedeutet.Da im konkreten Einzelfall das Interesse der BF und auch ihres Ehegatten an der Möglichkeit der Personenverkehrsfreiheit im Schengenraum (und auf diesen Bezieht sich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach den Paragraphen 52 und 53 FPG) höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und damit verbunden die Einschränkung ihrer Personenverkehrsfreiheit, ist die ausgesprochene Rückkehrentscheidung als nicht rechtmäßig zu beheben, was zugleich den Entfall der darauf aufbauenden weiteren Spruchpunkte bedeutet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchteil B.): Unzulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2299758.1.00