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{'item': 'G305 2303881-1'}

Obsah (8)§ 67Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 111§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlG305 2303881-1 Spruch, G305 2303881-1/4EG305 2303881-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm. § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem der Gesellschaft zugeordneten Beitragskonto zur Nr. XXXX den Betrag von EUR 9.378,73 zzgl. Verzugszinsen in gem. § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 7,03% p.A. aus EUR 9.239,95 und ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 15 Tagen nach Zustellung des Erkenntnisses zu bezahlen.römisch eins. römisch 40 schuldet der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 , FN römisch 40 ,

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem der Gesellschaft zugeordneten Beitragskonto zur Nr. römisch 40 den Betrag von EUR 9.378,73 zzgl. Verzugszinsen in gem. Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von derzeit 7,03% p.A. aus EUR 9.239,95 und ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 15 Tagen nach Zustellung des Erkenntnisses zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerdevorentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass diese lautet wie folgt:römisch zwei. Die Beschwerdevorentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass diese lautet wie folgt: „ XXXX schuldet der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX , FN XXXX ,

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm. § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem der Gesellschaft zugeordneten Beitragskonto zur Nr. XXXX den Betrag von EUR 9.378,73 zzgl. Verzugszinsen in gem. § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 7,03% p.A. aus EUR 9.239,95 und ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 15 Tagen nach Zustellung des Erkenntnisses zu bezahlen.“„ römisch 40 schuldet der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 , FN römisch 40 ,

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem der Gesellschaft zugeordneten Beitragskonto zur Nr. römisch 40 den Betrag von EUR 9.378,73 zzgl. Verzugszinsen in gem. Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von derzeit 7,03% p.A. aus EUR 9.239,95 und ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 15 Tagen nach Zustellung des Erkenntnisses zu bezahlen.“ B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom XXXX 2024, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass ihr XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX , FN XXXX , gem. § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG für auf dem Beitragskonto mit der Nummer XXXX den Betrag von EUR 12.259,34 zzgl. Verzugszinsen im gem. § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88 % p.a. aus EUR 12.077,94 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen
  2. Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
  3. Mit Bescheid vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass ihr römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 , FN römisch 40 , gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG für auf dem Beitragskonto mit der Nummer römisch 40 den Betrag von EUR 12.259,34 zzgl. Verzugszinsen im gem. Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88 % p.a. aus EUR 12.077,94 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen
  4. Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen. In der Begründung heißt es im Kern, dass am XXXX 2024 vor dem LG XXXX zu XXXX ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, das am XXXX 2024 rechtskräftig gem. § 152b IO mit einer Quote von 33% aufgehoben worden sei. Die ausgewiesene Beitragsschuld habe durch gerichtliche Betreibung gegen die Gesellschaft als Primärschuldnerin nicht einbringlich gemacht werden können. Bislang sei eine Teilquote von 20% bezahlt worden und sei die Forderung der ÖGK als uneinbringlich anzusehen. Die Ungleichbehandlung der GläubigerInnen sei mit der Haftungsberechnung rechnerisch ermittelt worden. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass der BF einen Entlastungsnachweis vorgelegt habe und die anhand dieser Zahlen durchgeführte rechnerische Gleichbehandlungsprüfung eine rechnerische Ungleichbehandlung der SV-Forderungen im Ausmaß von 21,28% ergeben habe.In der Begründung heißt es im Kern, dass am römisch 40 2024 vor dem LG römisch 40 zu römisch 40 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, das am römisch 40 2024 rechtskräftig gem. Paragraph 152 b, IO mit einer Quote von 33% aufgehoben worden sei. Die ausgewiesene Beitragsschuld habe durch gerichtliche Betreibung gegen die Gesellschaft als Primärschuldnerin nicht einbringlich gemacht werden können. Bislang sei eine Teilquote von 20% bezahlt worden und sei die Forderung der ÖGK als uneinbringlich anzusehen. Die Ungleichbehandlung der GläubigerInnen sei mit der Haftungsberechnung rechnerisch ermittelt worden. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass der BF einen Entlastungsnachweis vorgelegt habe und die anhand dieser Zahlen durchgeführte rechnerische Gleichbehandlungsprüfung eine rechnerische Ungleichbehandlung der SV-Forderungen im Ausmaß von 21,28% ergeben habe.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit dem Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht möge die Einhebung des auszusetzenden Betrages von EUR 3.227,10 aussetzen.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am römisch 40 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit dem Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht möge die Einhebung des auszusetzenden Betrages von EUR 3.227,10 aussetzen. Begründend führte er aus, dass der auf die fälligen Forderungen der ÖGK in Höhe von EUR 27.302,68 anzuwendende Prozentsatz eine Haftungssumme in Höhe von EUR 7.938,01 ergebe. Mit Schreiben vom XXXX 2024 seine eine Stellungnahme über die mögliche Haftung abgegeben worden und ergebe sich daraus eine Haftung in Höhe von EUR 3.227,10.Begründend führte er aus, dass der auf die fälligen Forderungen der ÖGK in Höhe von EUR 27.302,68 anzuwendende Prozentsatz eine Haftungssumme in Höhe von EUR 7.938,01 ergebe. Mit Schreiben vom römisch 40 2024 seine eine Stellungnahme über die mögliche Haftung abgegeben worden und ergebe sich daraus eine Haftung in Höhe von EUR 3.227,
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX 2024 erhobene Beschwerde ab und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass keine neuen Beweisergebnisse vorlägen, die einer Abwägung bedürften. Weiter heißt es, dass der vom BF errechnete Haftungsbetrag von EUR 7.938,01 mit den rechnerischen Methoden nicht errechenbar sei. Die gesamten fälligen SV-Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum seien jene, die am Ende des Beurteilungszeitraums offen waren, sowie jene, die während des Beurteilungszeitraums bezahlt wurden. Die Behörde ziehe die erste Methode heran (Rückstand SV + Zahlungen SV) X Ungleichbehandlung) (EUR 23.654,11 + EUR 22.868,88 + EUR 11.087,32) x 0,2128 = EUR 12.259,47)
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 2024 erhobene Beschwerde ab und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass keine neuen Beweisergebnisse vorlägen, die einer Abwägung bedürften. Weiter heißt es, dass der vom BF errechnete Haftungsbetrag von EUR 7.938,01 mit den rechnerischen Methoden nicht errechenbar sei. Die gesamten fälligen SV-Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum seien jene, die am Ende des Beurteilungszeitraums offen waren, sowie jene, die während des Beurteilungszeitraums bezahlt wurden. Die Behörde ziehe die erste Methode heran (Rückstand SV + Zahlungen SV) römisch zehn Ungleichbehandlung) (EUR 23.654,11 + EUR 22.868,88 + EUR 11.087,32) x 0,2128 = EUR 12.259,47) Alternative Berechnung lt. VwGH: (Rückstand SV + Zahlungen SV) x allgemeiner Zahlungsquote – tatsächliche Zahlungen (EUR 23.654,11 + EUR 22.868,88 + EUR 11.087,32) X 0,4053 – EUR 11.087,32 = EUR 23.349,46 – EUR 11.087,32 = EUR 12.262,14):Alternative Berechnung lt. VwGH: (Rückstand SV + Zahlungen SV) x allgemeiner Zahlungsquote – tatsächliche Zahlungen (EUR 23.654,11 + EUR 22.868,88 + EUR 11.087,32) römisch zehn 0,4053 – EUR 11.087,32 = EUR 23.349,46 – EUR 11.087,32 = EUR 12.262,14): Es zeige sich, dass mit beiden Berechnungsmethoden dasselbe Ergebnis erreicht werde. Die geringfügigen Differenzen (0,02%) ergeben sich aus der Rundung der Gleichbehandlungsquoten. Im Ergebnis zeige sich, dass der BF die Haftungsgrenze und die tatsächliche Ungleichbehandlung vermische. Die Rechtsansicht, nämlich die Bemessung der Haftung vom Rückstand unter teilweiser Berücksichtigung der Quote sei vor der Judikatur nicht vertretbar.
  9. Gegen die dem BF am XXXX 2024 zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtet sich dessen, bei der belangten Behörde am XXXX 2024 eingelangter Vorlageantrag, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  10. Gegen die dem BF am römisch 40 2024 zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtet sich dessen, bei der belangten Behörde am römisch 40 2024 eingelangter Vorlageantrag, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  11. Am 03.02.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines steuerlichen Vertreters und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Seit dem XXXX bis laufend fungiert der Beschwerdeführer als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der mit diesem Tag im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX neu eingetragenen Fa. XXXX (in der Folge: so oder Primärschuldnerin) [FB-Abfrage mit Stichtag 04.02.2025]. 1.
  14. Seit dem römisch 40 bis laufend fungiert der Beschwerdeführer als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der mit diesem Tag im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 zur FN römisch 40 neu eingetragenen Fa. römisch 40 (in der Folge: so oder Primärschuldnerin) [FB-Abfrage mit Stichtag 04.02.2025]. In dieser Eigenschaft war und ist der BF insbesondere für die pünktliche und vollständige Entrichtung der Gebühren und Abgaben, einschließlich der Sozialversicherungsabgaben zuständig und verantwortlich. 1.
  15. Am XXXX 2024 eröffnete das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX , ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin. Dieses Insolvenzeverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX am XXXX 2024 gem. § 152b IO am nach Zahlung einer Quote von 33 % aufgehoben. 1.
  16. Am römisch 40 2024 eröffnete das Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 , ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin. Dieses Insolvenzeverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 am römisch 40 2024 gem. Paragraph 152 b, IO am nach Zahlung einer Quote von 33 % aufgehoben. 1.
  17. Auf die im bezogenen Insolvenzverfahren von der belangten Behörde gegenübe der Primärschuldnerin angemeldete Forderung leistete die Primärschuldnerin eine Teilquote von 20%. Der Forderungsrest der ÖGK ist als uneinbringlich anzusehen. 1.
  18. Mit Schreiben vom XXXX forderte die belangte Behörde unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des § 67 Abs. 10 ASVG auf, sich am Verfahren zu beteiligen und einen rechnerischen Entlastungsnachweis samt Unterlagen oder Einwendungen, die gegen seine persönliche Haftung sprechen, zu erbringen.1.
  19. Mit Schreiben vom römisch 40 forderte die belangte Behörde unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auf, sich am Verfahren zu beteiligen und einen rechnerischen Entlastungsnachweis samt Unterlagen oder Einwendungen, die gegen seine persönliche Haftung sprechen, zu erbringen. 1.
  20. In Reaktion auf diese Aufforderung übermittelte der BF der belangten Behörde im Wege seines steuerlichen Vertreters den geforderten Entlastungsnachweis. Diesen zog die belangte Behörde zur rechnerischen Gleichbehandlungsprüfung heran. 1.
  21. Die Überprüfung des rechnerischen Entlastungsnachweises ergab eine Ungleichbehandlung der ÖGK gegenüber den übrigen InsolvenzgläubigerInnen der Primärschuldnerin und ergibt sich daraus nachstehende Haftungsberechnung: Beitragskontonummer XXXX römisch 40 Primärschuldnerin XXXX römisch 40 Haftender XXXX römisch 40 Beurteilungszeitraum Beginn Ende XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Berechnung Haftungsrahmen Forderungsanmeldung SV EUR 23.759,47 angefochtene Zahlungen (+) - Nachtragsanmeldung GPLB (+) EUR 22.868,88 Insolvenzquote (-) (33%) EUR 15.387,36 IESG (-) EUR 13.271,34 Äußerster Haftungsrahmen EUR 17.969,65 Gleichbehandlungsprüfung Daten Partei Fällige Verbindlichkeiten ohne SV am Ende des Beurteilungszeitraums EUR 162.409,61 Zahlungen im Beurteilungszeitraum EUR 104.032,04 Daten ÖGK Rückstand am Ende des Beurteilungszeitraums EUR 23.654,11 Ergebnis GPLB (+) EUR 22.868,88 Zahlungen im Beurteilungszeitraum EUR 11.087,32 davon angefochtene Zahlungen - Zahlungsquote ÖGK 19,25% Gesamtverbindlichkeiten EUR 324.051,96 Gesamtzahlungen EUR 115.119,36 Zahlungsquote gesamt 35,52 % rechnerische Ungleichbehandlung 16,28 % Haftungsbetrag Gesamtforderung SV x Differenzquote EUR 57.610,31 x 16,28 % rechnerischer Haftungsbetrag EUR 9.378,73 Haftungsbetrag EUR 9.378,73 1.
  22. Auf Grund der mit der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vorgelegten Urkunden ergibt sich beim BF eine noch offene Beitragsrestforderung aus den zu entrichten gewesenen Beiträgen samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für den Zeitraum XXXX 2023 bis XXXX 2024 in Höhe von EUR 9.378,73 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, d.s. ab dem 03.02.2025 von derzeit 7,88%. 1.
  23. Auf Grund der mit der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vorgelegten Urkunden ergibt sich beim BF eine noch offene Beitragsrestforderung aus den zu entrichten gewesenen Beiträgen samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für den Zeitraum römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 in Höhe von EUR 9.378,73 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, d.s. ab dem 03.02.2025 von derzeit 7,88%.
  24. Beweiswürdigung: 2.
  25. Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der am 03.02.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen der BF als Partei einvernommen wurde. 2.
  26. Die Feststellung, dass er (seit der Gründung bis laufend) als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der Primärschuldnerin fungierte, gründet auf der amtswegig eingeholten Firmenbuchabfrage des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX eingetragenen Fa. XXXX . Dieser Umstand wurde vom BF weder in der Beschwerde noch in seiner Befragung vor dem erkennenden Firmenbuchgericht in Zweifel gezogen.2.
  27. Die Feststellung, dass er (seit der Gründung bis laufend) als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der Primärschuldnerin fungierte, gründet auf der amtswegig eingeholten Firmenbuchabfrage des Landesgerichtes römisch 40 zur FN römisch 40 eingetragenen Fa. römisch 40 . Dieser Umstand wurde vom BF weder in der Beschwerde noch in seiner Befragung vor dem erkennenden Firmenbuchgericht in Zweifel gezogen. 2.
  28. Die Konstatierungen zu den offenen Beitragsschulden der Primärschuldnerin gegenüber der belangten Behörde gründen auf der Rückstandsaufstellung der ÖGK und auf der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Vertreter der belangten Behörde geführten rechnerischen Ermittlung des Haftungsrahmens.
  29. Rechtliche Beurteilung 3.
  30. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A):

§ 67Abs.

10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Von der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG betroffen sind auch die nach den Statuten zur Vertretung eines Vereins Berufenen (Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz 78 zu § 67 ASVG mwH; Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 96 zu § 67 ASVG).

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Von der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG betroffen sind auch die nach den Statuten zur Vertretung eines Vereins Berufenen (Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz 78 zu Paragraph 67, ASVG mwH; Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 96 zu Paragraph 67, ASVG). Danach haftet die zur Vertretung einer juristischen Person nach außen berufene Person für uneinbringlich gewordene (nicht schon für rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer „schuldhaften Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten“ besteht (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 87 und Rz 92ff zu § 67 ASVG). Zu den die Vertretung einer juristischen Person nach außen berufenen Person betreffenden Pflichten gehört auch die Verpflichtung, dafür zu Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 88 zu § 67 ASVG).Danach haftet die zur Vertretung einer juristischen Person nach außen berufene Person für uneinbringlich gewordene (nicht schon für rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer „schuldhaften Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten“ besteht (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 87 und Rz 92ff zu Paragraph 67, ASVG). Zu den die Vertretung einer juristischen Person nach außen berufenen Person betreffenden Pflichten gehört auch die Verpflichtung, dafür zu Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 88 zu Paragraph 67, ASVG). Die Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG sanktioniert mit der Wendung „der den Vertretern auferlegten Pflichten“ lediglich die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und umfasst diese Verpflichtung die Pflicht zur Erstattung der vorgeschriebenen Meldungen an den Versicherungsträger und die Verpflichtung zur Abfuhr der von den Dienstnehmern einbehaltenen Beiträge; demnach haben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen insbesondere dafür zu sorgen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 107 und Rz 108 zu § 67 ASVG).Die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sanktioniert mit der Wendung „der den Vertretern auferlegten Pflichten“ lediglich die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und umfasst diese Verpflichtung die Pflicht zur Erstattung der vorgeschriebenen Meldungen an den Versicherungsträger und die Verpflichtung zur Abfuhr der von den Dienstnehmern einbehaltenen Beiträge; demnach haben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen insbesondere dafür zu sorgen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 107 und Rz 108 zu Paragraph 67, ASVG). Zu den, den Vertretern auferlegten Pflichten gehören insbesondere die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese

§ 111ASVG i

Vm. § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173).Zu den, den Vertretern auferlegten Pflichten gehören insbesondere die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese

Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173). Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung (noch) nicht in Betracht (VwGH vom 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung (noch) nicht in Betracht (VwGH vom 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Weitere Voraussetzungen für die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Weitere Voraussetzungen für die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit vergleiche VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). In Bezug auf die Haftung des Vertreters der Primärschuldnerin ist zu beachten, dass dieser darzutun hat, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Dabei hat er die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf geleisteten Zahlungen darzulegen (VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Selbst eine Beendigung der Geschäftsführertätigkeit enthebt ihn nicht von dieser Darlegungsverpflichtung (VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat nicht die Behörde das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Kommt der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann nach der ständigen Rechtsprechung angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100; vom 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038 ua). Die Rechtsprechung zu den §§ 9 und 80 BAO ist hier noch deutlicher, wo es heißt, dass die Verpflichtung zur Errechnung einer bestimmten Quote auf dem Geschäftsführer und nicht auf der Behörde lastet (VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137).Kommt der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann nach der ständigen Rechtsprechung angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100; vom 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038 ua). Die Rechtsprechung zu den Paragraphen 9 und 80 BAO ist hier noch deutlicher, wo es heißt, dass die Verpflichtung zur Errechnung einer bestimmten Quote auf dem Geschäftsführer und nicht auf der Behörde lastet (VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137). 3.

  1. Umgelegt auf den Beschwerdefall bedeutet dies: 3.3.
  2. Seit dem XXXX bis laufend fungiert der Beschwerdeführer als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der mit diesem Tag im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX neu eingetragenen Fa. XXXX . 3.3.
  3. Seit dem römisch 40 bis laufend fungiert der Beschwerdeführer als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der mit diesem Tag im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 zur FN römisch 40 neu eingetragenen Fa. römisch 40 . Er war bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin bzw. zur Bestellung eines Insolvenzverwalters zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufen und hatte auf Grund dessen für die fristgerechte Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge aus den Mitteln, die er verwaltet hat, zu sorgen. Am XXXX 2024 eröffnete das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX am XXXX gem. § 152b IO mit einer Quote von 33 % aufgehoben. Damit steht fest, dass der über die Quote hinausgehende Teil der Beitragsforderung der ÖGK offen und unberichtigt aushaftet und nicht einbringlich gemacht werden konnte. Am römisch 40 2024 eröffnete das Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 am römisch 40 gem. Paragraph 152 b, IO mit einer Quote von 33 % aufgehoben. Damit steht fest, dass der über die Quote hinausgehende Teil der Beitragsforderung der ÖGK offen und unberichtigt aushaftet und nicht einbringlich gemacht werden konnte. Im Haftungsbescheid vom XXXX 2023 machte die belangte Behörde dem BF zum Vorhalt, dass nach Vorlage des rechnerischen Entlastungsnachweises eine Ungleichbehandlung der GläubigerInnen der Gemeinschuldnerin ermittelt wurde und ein Haftungsbetrag von EUR 12.259,34 ermittelt wurde.Im Haftungsbescheid vom römisch 40 2023 machte die belangte Behörde dem BF zum Vorhalt, dass nach Vorlage des rechnerischen Entlastungsnachweises eine Ungleichbehandlung der GläubigerInnen der Gemeinschuldnerin ermittelt wurde und ein Haftungsbetrag von EUR 12.259,34 ermittelt wurde. In seiner Beschwerdeschrift zog der BF nicht in Zweifel, der belangten Behörde noch einen aushaftenden Rest zu schulden und bezifferte darin die Haftungssumme mit EUR 3.227,10, ohne deren Herleitung in der Beschwerdeschrift näher darzulegen. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Behördenvertreter, gestützt auf die vorgelegten Unterlagen eine neuerliche Haftungsberechnung durch und ergab diese einen noch aushaftenden (reduzierten) Haftungsbetrag von EUR 9.378,
  4. Dieser Haftungsbetrag wurde unter Zugrundelegung der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0227 und vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001) herausgebildeten Art zur Berechnung des Haftungsbetrages nachvollziehbar ermittelt. Dem ist der BF in der mündlichen Verhandlung nicht qualifiziert entgegengetreten. Allerdings ist es ihm mit den zur Vorlage gebrachten Nachweisen gelungen, sich teilweise rechnerisch zu entlasten, wodurch sich die Forderung der belangten Behörde von ursprünglich EUR 12.259,34 auf nunmehr EUR 9.378,73 reduziert hat. In Hinblick auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass anlassbezogen die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Haftungsbestimmung vorliegen, weil der BF seit der Gründung der Gesellschaft der Primärschuldnerin (wenn auch mit einem zweiten Gesellschafter) als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der Gesellschaft fungierte. Als solcher war er für die Ablieferung der Beiträge an die ÖGK (mit-)verantwortlich. In Hinblick auf die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass anlassbezogen die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Haftungsbestimmung vorliegen, weil der BF seit der Gründung der Gesellschaft der Primärschuldnerin (wenn auch mit einem zweiten Gesellschafter) als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der Gesellschaft fungierte. Als solcher war er für die Ablieferung der Beiträge an die ÖGK (mit-)verantwortlich. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen, was ihm schließlich auch zum haftungsrelevanten Vorwurf gereicht. Wie schon oben näher ausgeführt, gereicht ihm weiter zum Vorwurf, den rechnerischen Entlastungsnachweis zunächst nicht geführt zu haben und erst im Beschwerdeverfahren den Versuch zur Führung eines solchen unternommen zu haben. Letzteres Verhalten hatte zwar eine Reduktion der Beitragsrestforderung in dem im Spruch angeführten Ausmaß zur Folge, aber keine gänzliche Entlastung des BF. 3.3.
  5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2303881.1.00

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