4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom XXXX 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , ASt XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen XXXX , geb. XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot
1 und 3 FPG (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot
Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom römisch 40 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , ASt römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen römisch 40 , geb. römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Vm. Abs. 1 erster und zweiter Fall) und 15 StGB schuldig erkannt.1.2.4. Gemeinsam mit ihnen wurde er (in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung
Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall) und 15 StGB schuldig erkannt. Konkret wurde ihm zur Last gelegt, gemeinsam mit den zu Punkt 1.2.
Vm. Abs. 1 erster und zweiter Fall) 15 StGB verhängte das Landesgericht XXXX über den BF eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Jahren, über Petru MURARIU eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 5,5 Jahren, über XXXX eine Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren und über XXXX eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren.Wegen der von ihm begangenen Straftaten (Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung
Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall) 15 StGB verhängte das Landesgericht römisch 40 über den BF eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Jahren, über Petru MURARIU eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 5,5 Jahren, über römisch 40 eine Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren und über römisch 40 eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren. Zu ihm stellte das Gericht fest, dass er weder ein Vermögen, noch Schulden habe. Er sei für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Er habe zehn einschlägige Vorstrafen in Deutschland, Rumänien und Spanien. In Rumänien sei er wegen Diebstahlsdelikten in den Jahren XXXX zu sechs Monaten bedingter Freiheitsstrafe und XXXX zu zwei Jahren und acht Monaten unbedingter Haft bzw. einem Jahr bedingter Haft verurteilt worden. XXXX sei er in Spanien insgesamt drei Mal wegen schweren Diebstahls zu fünf Monaten bedingter Freiheitsstrafe, vier Monaten und 15 Tagen unbedingter Haft sowie sechs Monaten und einem Tag unbedingter Haft verurteilt worden. Im Jahr XXXX sei er zwei Mal in Deutschland wegen schwerer Diebstahlsdelikte verurteilt worden. Am XXXX sei er vom Amtsgericht XXXX zu XXXX wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde er vom Amtsgericht XXXX wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt, die er bis zum XXXX verbüßte. XXXX sei er wegen schweren Diebstahls in Spanien zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden, die er bis zu einem nicht konkret bekannten Datum verbüßte. Im Jahr XXXX sei er ebenfalls in Spanien wegen schweren Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt worden. Am XXXX sei er vom XXXX in Rumänien u.a. wegen Diebstahlstaten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden, die er bis XXXX verbüßte [Urteil des Landesgerichtes XXXX zur GZ: XXXX vom XXXX , S. 8f].Zu ihm stellte das Gericht fest, dass er weder ein Vermögen, noch Schulden habe. Er sei für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Er habe zehn einschlägige Vorstrafen in Deutschland, Rumänien und Spanien. In Rumänien sei er wegen Diebstahlsdelikten in den Jahren römisch 40 zu sechs Monaten bedingter Freiheitsstrafe und römisch 40 zu zwei Jahren und acht Monaten unbedingter Haft bzw. einem Jahr bedingter Haft verurteilt worden. römisch 40 sei er in Spanien insgesamt drei Mal wegen schweren Diebstahls zu fünf Monaten bedingter Freiheitsstrafe, vier Monaten und 15 Tagen unbedingter Haft sowie sechs Monaten und einem Tag unbedingter Haft verurteilt worden. Im Jahr römisch 40 sei er zwei Mal in Deutschland wegen schwerer Diebstahlsdelikte verurteilt worden. Am römisch 40 sei er vom Amtsgericht römisch 40 zu römisch 40 wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Mit Urteil vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde er vom Amtsgericht römisch 40 wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt, die er bis zum römisch 40 verbüßte. römisch 40 sei er wegen schweren Diebstahls in Spanien zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden, die er bis zu einem nicht konkret bekannten Datum verbüßte. Im Jahr römisch 40 sei er ebenfalls in Spanien wegen schweren Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt worden. Am römisch 40 sei er vom römisch 40 in Rumänien u.a. wegen Diebstahlstaten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden, die er bis römisch 40 verbüßte [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zur GZ: römisch 40 vom römisch 40 , S. 8f]. In Bezug auf die in Österreich verübten Straftaten stellte das Strafgericht fest, dass die vier, zum Teil beschäftigungslosen, Angeklagten spätestens Anfang XXXX gemeinsam den Entschluss gefasst hätte, sich für einen längeren Zeitraum zu einer kriminellen Vereinigung zusammenzuschließen und ihre tristen finanziellen Verhältnisse durch die gemeinschaftliche Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten aufzubessern. Weiter heißt es in der Urteilsbegründung, dass der Viertangeklagte einen Wohnsitz in XXXX besitze, wo auch die anderen drei Angeklagten bei ihren Aufenthalten in Österreich wohnten [Ebda., S. 9 unten]. Zu den im Bundesgebiet verübten Straftaten heißt es in der Urteilsbegründung weiter, dass es den Angeklagten darauf angekommen sei, „fremde bewegliche Sachen in größtmöglichem Ausmaß durch Bruch fremden Gewahrsams – insbesondere auf durch Einbruch in fremde Wohnstätten qualifizierter Weise – anderen wegzunehmen und sich durch deren Zueignung zu bereichern, wobei sie wussten, dass sie auf die dadurch bewirkte Vermögensvermehrung keinen Anspruch hatten, dies aber wollten. Dabei wollten sie sich zu diesem Zweck für längere Zeit zu viert zusammenschließen, um die Einbrüche in Wohnstätten unter gemeinsamer Zusammenwirkung im Rahmen gemeinsamer Beteiligung zu begehen. Den Angeklagten kam es bei den Taten darauf an, sich durch die wiederholte Begehung von Diebstahlsangriffen, konkret durch Einbruch in Wohnstätten, über eine längere Zeit von zumindest mehreren Wochen hindurch eine fortlaufende Einkommensquelle zu erschließen und ein monatlich durchschnittlich EUR 400,-- übersteigendes deliktisches Zusatzeinkommen zu erwirtschaften.“ [Ebda., S. 15f].In Bezug auf die in Österreich verübten Straftaten stellte das Strafgericht fest, dass die vier, zum Teil beschäftigungslosen, Angeklagten spätestens Anfang römisch 40 gemeinsam den Entschluss gefasst hätte, sich für einen längeren Zeitraum zu einer kriminellen Vereinigung zusammenzuschließen und ihre tristen finanziellen Verhältnisse durch die gemeinschaftliche Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten aufzubessern. Weiter heißt es in der Urteilsbegründung, dass der Viertangeklagte einen Wohnsitz in römisch 40 besitze, wo auch die anderen drei Angeklagten bei ihren Aufenthalten in Österreich wohnten [Ebda., S. 9 unten]. Zu den im Bundesgebiet verübten Straftaten heißt es in der Urteilsbegründung weiter, dass es den Angeklagten darauf angekommen sei, „fremde bewegliche Sachen in größtmöglichem Ausmaß durch Bruch fremden Gewahrsams – insbesondere auf durch Einbruch in fremde Wohnstätten qualifizierter Weise – anderen wegzunehmen und sich durch deren Zueignung zu bereichern, wobei sie wussten, dass sie auf die dadurch bewirkte Vermögensvermehrung keinen Anspruch hatten, dies aber wollten. Dabei wollten sie sich zu diesem Zweck für längere Zeit zu viert zusammenschließen, um die Einbrüche in Wohnstätten unter gemeinsamer Zusammenwirkung im Rahmen gemeinsamer Beteiligung zu begehen. Den Angeklagten kam es bei den Taten darauf an, sich durch die wiederholte Begehung von Diebstahlsangriffen, konkret durch Einbruch in Wohnstätten, über eine längere Zeit von zumindest mehreren Wochen hindurch eine fortlaufende Einkommensquelle zu erschließen und ein monatlich durchschnittlich EUR 400,-- übersteigendes deliktisches Zusatzeinkommen zu erwirtschaften.“ [Ebda., S. 15f]. Bei der Strafzumessung führte das Gericht in Bezug auf den BF aus, dass bei diesem von einem erweiterten Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren auszugehen sei [Ebda, S. 18 unten] und wertete bei ihm die zehn einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Deliktsqualifikation, die brutale Vorgehensweise und die Vielzahl der Angriffe als erschwerend, als mildernd das Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und wertete das Gericht in seinem Fall eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren als schuldangemessen und der Tat entsprechend [Ebda, S. 19 Mitte]. Auffallend ist, dass das Gericht beim Erstangeklagten sieben einschlägige Vorstrafen, beim Zweitangeklagten zwei einschlägige Vorstrafen und beim Viertangeklagten drei einschlägige Vorstrafen in die Strafzumessung miteinbezog [Ebda., S. 18f]. 1.2.
4 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).
Paragraph 2, Absatz 4, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner rumänischen Staatangehörigkeit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner rumänischen Staatangehörigkeit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften (FPG) lauten - auszugsweise - wie folgt: „§ 67.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Beschwerde als unbegründet:
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH vom 19.05.2015, Zl. Ra 2014/21/0057). Ein gegen Personen gerichtetes Aufenthaltsverbot, denen das Recht auf einen Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach auch voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH vom 19.05.2015, Zl. Ra 2014/21/0057). Ein gegen Personen gerichtetes Aufenthaltsverbot, denen das Recht auf einen Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach auch voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres geeignet sind, ein Aufenthaltsverbot zu begründen (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres geeignet sind, ein Aufenthaltsverbot zu begründen (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Es steht unstrittig fest, dass der BF von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Jahren verurteilt wurde, die er gegenwärtig in der Justizanstalt XXXX verbüßt.Es steht unstrittig fest, dass der BF von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Jahren verurteilt wurde, die er gegenwärtig in der Justizanstalt römisch 40 verbüßt. Außer Streit steht auch, dass er zehn einschlägige Vorstrafen in Deutschland, in Rumänien und in Spanien begangen hat. Demnach wurde er in seinem Herkunftsstaat Rumänien wegen Diebstahlsdelikten in den Jahren XXXX zu sechs Monaten bedingter Freiheitsstrafe und XXXX zu zwei Jahren und acht Monaten unbedingter Haft bzw. einem Jahr bedingter Haft verurteilt. Im Jahr XXXX wurde er in Spanien insgesamt drei Mal wegen schweren Diebstahls zu fünf Monaten bedingter Freiheitsstrafe, vier Monaten und 15 Tagen unbedingter Haft sowie sechs Monaten und einem Tag unbedingter Haft verurteilt. Im Jahr XXXX wurde er zwei Mal in Deutschland wegen schwerer Diebstahlsdelikte verurteilt. Am XXXX erkannte ihn das Amtsgericht XXXX zu XXXX wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und zwei Monaten. Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde er vom Amtsgericht XXXX (Deutschland) wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt, die er bis zum XXXX verbüßte. Im Jahr XXXX wurde er in Spanien erneut wegen schweren Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, die er bis zu einem nicht konkret bekannten Datum verbüßte. Im Jahr XXXX wurde er abermals in Spanien wegen schweren Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Am XXXX wurde er vom XXXX in Rumänien u.a. wegen Diebstahlstaten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.Außer Streit steht auch, dass er zehn einschlägige Vorstrafen in Deutschland, in Rumänien und in Spanien begangen hat. Demnach wurde er in seinem Herkunftsstaat Rumänien wegen Diebstahlsdelikten in den Jahren römisch 40 zu sechs Monaten bedingter Freiheitsstrafe und römisch 40 zu zwei Jahren und acht Monaten unbedingter Haft bzw. einem Jahr bedingter Haft verurteilt. Im Jahr römisch 40 wurde er in Spanien insgesamt drei Mal wegen schweren Diebstahls zu fünf Monaten bedingter Freiheitsstrafe, vier Monaten und 15 Tagen unbedingter Haft sowie sechs Monaten und einem Tag unbedingter Haft verurteilt. Im Jahr römisch 40 wurde er zwei Mal in Deutschland wegen schwerer Diebstahlsdelikte verurteilt. Am römisch 40 erkannte ihn das Amtsgericht römisch 40 zu römisch 40 wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und zwei Monaten. Mit Urteil vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde er vom Amtsgericht römisch 40 (Deutschland) wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt, die er bis zum römisch 40 verbüßte. Im Jahr römisch 40 wurde er in Spanien erneut wegen schweren Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, die er bis zu einem nicht konkret bekannten Datum verbüßte. Im Jahr römisch 40 wurde er abermals in Spanien wegen schweren Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Am römisch 40 wurde er vom römisch 40 in Rumänien u.a. wegen Diebstahlstaten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Vergleicht man die im Ausland von ihm verübten Straftaten mit den in Österreich verübten, so zeigt sich hier eine Steigerung der kriminellen Energie, die sich darin offenbart, dass er gemeinsam mit drei vor dem Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX Mitangeklagten eine Ablauforganisation gründete, die vom Wohnsitz des Viertangeklagten in XXXX aus operierte und deren Ziel offenbar darin bestand, fremde bewegliche Sachen im größtmöglichen Ausmaß – insbesondere auf durch Einbruch in Wohnstätten qualifizierte Weise – anderen wegzunehmen und sich durch deren Zueignung zu bereichern, wobei sie wusste, dass sie auf die dadurch bewirkte Vermögensvermehrung keinen Anspruch hatten, dies aber wollten. Folgt man den Angaben des BF vor dem erkennenden Verwaltungsgericht, erzielte er mit seinen – im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen – Beutezügen in Österreich einen anteiligen Erlös zwischen EUR 2.500,-- und EUR 3.000,--.Vergleicht man die im Ausland von ihm verübten Straftaten mit den in Österreich verübten, so zeigt sich hier eine Steigerung der kriminellen Energie, die sich darin offenbart, dass er gemeinsam mit drei vor dem Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 Mitangeklagten eine Ablauforganisation gründete, die vom Wohnsitz des Viertangeklagten in römisch 40 aus operierte und deren Ziel offenbar darin bestand, fremde bewegliche Sachen im größtmöglichen Ausmaß – insbesondere auf durch Einbruch in Wohnstätten qualifizierte Weise – anderen wegzunehmen und sich durch deren Zueignung zu bereichern, wobei sie wusste, dass sie auf die dadurch bewirkte Vermögensvermehrung keinen Anspruch hatten, dies aber wollten. Folgt man den Angaben des BF vor dem erkennenden Verwaltungsgericht, erzielte er mit seinen – im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen – Beutezügen in Österreich einen anteiligen Erlös zwischen EUR 2.500,-- und EUR 3.000,--. Vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht war der BF sichtlich bemüht, seine eigene Rolle an den in Österreich begangenen Diebstählen herunterzuspielen, indem er angab, dass die Initiative von den drei vor dem LG XXXX Mitangeklagten ausgegangen sei und insofern zu verharmlosen, in Garagen eingebrochen und aus diesen Werkzeug gestohlen zu haben.Vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht war der BF sichtlich bemüht, seine eigene Rolle an den in Österreich begangenen Diebstählen herunterzuspielen, indem er angab, dass die Initiative von den drei vor dem LG römisch 40 Mitangeklagten ausgegangen sei und insofern zu verharmlosen, in Garagen eingebrochen und aus diesen Werkzeug gestohlen zu haben. Bei den vom BF (und seinen Komplizen) begangenen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers (vgl. unter vielen VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Der BF hat entgegen seiner Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, (bloß) in Garagen eingebrochen zu sein und dort Werkzeug gestohlen zu haben, in bewohnte Wohnhäuser eingebrochen, um Wertsachen zu stehlen und sich daraus zu bereichern. Auch damit versuchte er seine wahren Absichten gegenüber dem Gericht zu verschleiern. Auch gab er an, bei 14 oder 15 Beutezügen dabei gewesen zu sein. Tatsächlich wurde er wegen 23 von ihm begangener Fakten schuldig erkannt.Bei den vom BF (und seinen Komplizen) begangenen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers vergleiche unter vielen VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Der BF hat entgegen seiner Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, (bloß) in Garagen eingebrochen zu sein und dort Werkzeug gestohlen zu haben, in bewohnte Wohnhäuser eingebrochen, um Wertsachen zu stehlen und sich daraus zu bereichern. Auch damit versuchte er seine wahren Absichten gegenüber dem Gericht zu verschleiern. Auch gab er an, bei 14 oder 15 Beutezügen dabei gewesen zu sein. Tatsächlich wurde er wegen 23 von ihm begangener Fakten schuldig erkannt. Hinzu kommt, dass er allein schon damit, dass er während seiner Beutezüge in Österreich am Wohnsitz des Viertangeklagten in XXXX gewohnt und sich dort amtlich nicht angemeldet hat, obwohl er sich teils mehr als drei Tage im Bundesgebiet aufgehalten und nach den Bezug habenden Bestimmungen des Meldegesetzes dazu verpflichtet gewesen wäre. Das betrifft insbesondere den Zeitraum vom XXXX bis XXXX und zeigt sich auch darin, dass bei ihm keine Bereitschaft vorliegt, sich an die Gesetze Österreichs zu halten.Hinzu kommt, dass er allein schon damit, dass er während seiner Beutezüge in Österreich am Wohnsitz des Viertangeklagten in römisch 40 gewohnt und sich dort amtlich nicht angemeldet hat, obwohl er sich teils mehr als drei Tage im Bundesgebiet aufgehalten und nach den Bezug habenden Bestimmungen des Meldegesetzes dazu verpflichtet gewesen wäre. Das betrifft insbesondere den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 und zeigt sich auch darin, dass bei ihm keine Bereitschaft vorliegt, sich an die Gesetze Österreichs zu halten. Das Verhalten des BF, sich unrechtmäßig über Jahre durch Diebstähle, zuletzt durch Einbruchdiebstähle zu bereichern, weist insgesamt auf eine hohe kriminelle Energie und eine Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Erschwerend kommt die neuerliche Delinquenz des BF innerhalb kurzer Zeit hinzu. Demnach wurde er am XXXX vom XXXX in Rumänien u.a. wegen Diebstahlstaten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Diese Haftstrafe hat er verbüßt und verübte er mit seinen Komplizen ab Jahresbeginn XXXX , sohin bald nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Herkunftsstaat die Diebstahlsserie in Österreich.Das Verhalten des BF, sich unrechtmäßig über Jahre durch Diebstähle, zuletzt durch Einbruchdiebstähle zu bereichern, weist insgesamt auf eine hohe kriminelle Energie und eine Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Erschwerend kommt die neuerliche Delinquenz des BF innerhalb kurzer Zeit hinzu. Demnach wurde er am römisch 40 vom römisch 40 in Rumänien u.a. wegen Diebstahlstaten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Diese Haftstrafe hat er verbüßt und verübte er mit seinen Komplizen ab Jahresbeginn römisch 40 , sohin bald nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Herkunftsstaat die Diebstahlsserie in Österreich. Hinzu kommt der Umstand, dass der BF außerhalb von Österreich innerhalb der EU weitere einschlägige Vorstrafen hinsichtlich der Begehung von zum Teil schweren Eigentumsdelikten wie zB Einbruchsdiebstahl aufweist. Die letzten Tathandlungen hat der BF gesetzt, da er mittellos war bzw. ist und sich durch die Begehung der Straftaten bereichern wollte. Auf Grund seiner mit der erneuten Straffälligkeit kundgetanen Negierung der österreichischen Rechtsordnung ist daher konkret eine neuerliche Delinquenz des BF konkret zu befürchten. Auf Grund der wiederholten einschlägigen Straffälligkeit und des Umstandes, dass er bereits im Ausland wegen von ihm begangener einschlägiger Vermögensdelikte insgesamt zehnmal zu teils mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurde und des Umstandes, dass er die in Österreich über ihn verhängte, achtjährige Freiheitsstrafe, die sich keineswegs im unteren Bereich bewegt und im Vergleich mit den von seinen Mittätern ausgefassten Freiheitsstrafen höher ist, ist die Zeit eines Wohlverhaltens des Beschwerdeführers als nicht existent anzusehen, um den Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können.
BFA-VG ist eine Ausweisung
FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Paragraph 9, BFA-VG ist eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, da der BF nach eigenen Angaben in Österreich weder soziale noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte aufweist. Hinzu kommt, dass er angegeben hat, lediglich deshalb nach Österreich gekommen zu sein, um hier Diebstähle zu begehen. Schon deshalb musste er damit rechnen, dass über ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt wird, wenn er erwischt wird. Da der BF nur ein Familienleben im Herkunftsstaat hat, scheidet eine Auseinandersetzung mit diesem in Österreich aus. Vor dem erkennenden Gericht hat der BF angegeben, dass er von seiner – im Herkunftsstaat aufhältigen – Familie bislang keinen Besuch in der Haft erhalten hat. Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Vermögensdelikte (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311 und vom 18.10.2012, Zl. 2011/23/0318) einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF mit seinem Verhalten - und der damit zu verbindenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Vermögensdelikte vergleiche VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311 und vom 18.10.2012, Zl. 2011/23/0318) einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF mit seinem Verhalten - und der damit zu verbindenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Aufenthaltsverbotes betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass dieses Ausmaß bei Berücksichtigung des bei den von ihm begangenen Straftaten möglichen Strafmaßes von 15 Jahren und im Vergleich des von ihm über einen langen Zeitraum in diversen europäischen Staaten gezeigten Gesamtfehlverhaltens des BF und der vorzunehmen gewesenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation steht. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kam nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ bestand, sondern das bisherige Verhalten des BF die weitere Begehung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen unmittelbar befürchten lässt. Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit
1 und 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG als unbegründet abzuweisen. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2305003.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.