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{'item': 'G305 2305003-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 67§ 70§ 18§§ 127§ 2§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 9Art 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlG305 2305003-1 Spruch, G305 2305003-1/9EG305 2305003-1/9E, ENDERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom XXXX 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , ASt XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen XXXX , geb. XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

1 und 3 FPG (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

§ 18Abs 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.

Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom römisch 40 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , ASt römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen römisch 40 , geb. römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

  1. Gegen diesen, dem BF am XXXX 2024 um 0700 Uhr zugestellten Bescheid erhob dieser am XXXX 2024 im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben werden möge, in eventu der angefochtene Bescheid behoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen werden möge, in eventu der angefochtene Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes I. dahingehend abgeändert werden möge, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots mit einer geringeren Dauer bemessen wird, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II. dahingehend abzuändern, dass ihm ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt wird.
  2. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 2024 um 0700 Uhr zugestellten Bescheid erhob dieser am römisch 40 2024 im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben werden möge, in eventu der angefochtene Bescheid behoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen werden möge, in eventu der angefochtene Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch eins. dahingehend abgeändert werden möge, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots mit einer geringeren Dauer bemessen wird, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. dahingehend abzuändern, dass ihm ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt wird. In der Beschwerdeerklärung heißt es, dass er den Bescheid wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und der „Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für ihn günstigerer Bescheid erzielt worden wäre“ in vollem Umfang anfechte. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er Staatsangehöriger von Rumänien sei und vom Landesgericht XXXX zur Zahl: XXXX (rechtskräftig seit: XXXX ) wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach § 127 StGB, § 129 Abs. 2 Z 1 StGB, § 130 Abs. 3 iVm. Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden sei. Er bereue seine Straftaten und möchte sein Leben ändern. Er werde zukünftig keine Straftaten mehr begehen. Beim Beschwerdepunkt „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ monierte er, dass die belangte Behörde zwar die von ihm verübte Straftat bei der Entscheidung berücksichtigt hätte, könne dabei nicht auf einen persönlichen Eindruck des BF zurückgreifen. Hätte die Behörde eine persönliche Einvernahme durchgeführt, hätte sie seine Reue in Bezug auf seine Straftaten berücksichtigen können und wäre sie zu einer anderen Entscheidung gelangt. Beim Beschwerdepunkt „unrichtige rechtliche Beurteilung“ heißt es, dass es zwar richtig sei, dass ihm eine Verurteilung vorzuwerfen sei. Bei der rechtlichen Beurteilung hätten auch jene Aspekte berücksichtigt werden müssen, die gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbots bzw. gegen die volle Ausschöpfung der höchstzulässigen Dauer sprechen. Der BF sei Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden. Dabei handle es sich um seine einzige Verurteilung. Ihm sei klar, dass er sich gesetzwidrig verhalten habe und bereue er seine Tat sehr. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte kein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfen bzw. hätte dieses mit einer kürzeren Dauer bemessen werden müssen. In der Beschwerdeerklärung heißt es, dass er den Bescheid wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und der „Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für ihn günstigerer Bescheid erzielt worden wäre“ in vollem Umfang anfechte. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er Staatsangehöriger von Rumänien sei und vom Landesgericht römisch 40 zur Zahl: römisch 40 (rechtskräftig seit: römisch 40 ) wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 127, StGB, Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB, Paragraph 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden sei. Er bereue seine Straftaten und möchte sein Leben ändern. Er werde zukünftig keine Straftaten mehr begehen. Beim Beschwerdepunkt „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ monierte er, dass die belangte Behörde zwar die von ihm verübte Straftat bei der Entscheidung berücksichtigt hätte, könne dabei nicht auf einen persönlichen Eindruck des BF zurückgreifen. Hätte die Behörde eine persönliche Einvernahme durchgeführt, hätte sie seine Reue in Bezug auf seine Straftaten berücksichtigen können und wäre sie zu einer anderen Entscheidung gelangt. Beim Beschwerdepunkt „unrichtige rechtliche Beurteilung“ heißt es, dass es zwar richtig sei, dass ihm eine Verurteilung vorzuwerfen sei. Bei der rechtlichen Beurteilung hätten auch jene Aspekte berücksichtigt werden müssen, die gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbots bzw. gegen die volle Ausschöpfung der höchstzulässigen Dauer sprechen. Der BF sei Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden. Dabei handle es sich um seine einzige Verurteilung. Ihm sei klar, dass er sich gesetzwidrig verhalten habe und bereue er seine Tat sehr. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte kein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfen bzw. hätte dieses mit einer kürzeren Dauer bemessen werden müssen.
  3. Am XXXX 2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2024, die dagegen am XXXX 2024 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  4. Am römisch 40 2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 2024, die dagegen am römisch 40 2024 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  5. Mit in der Folge ergangenem Teilerkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht den gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Teil der Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde.
  6. Mit in der Folge ergangenem Teilerkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht den gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Teil der Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde.
  7. Am XXXX 2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF, der über eine Videokonferenzschaltung aus der Justizanstalt XXXX zugeschaltet wurde, seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für seine Muttersprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
  8. Am römisch 40 2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF, der über eine Videokonferenzschaltung aus der Justizanstalt römisch 40 zugeschaltet wurde, seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für seine Muttersprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Er verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, hat aber eine Sprachprüfung nicht absolviert [VH-Niederschrift vom24.01.2025, S. 9 unten].1.
  11. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien und damit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Er verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, hat aber eine Sprachprüfung nicht absolviert [VH-Niederschrift vom24.01.2025, S. 9 unten]. 1.2.
  12. Seit dem XXXX bis laufend scheint bei ihm an der Anschrift XXXX in XXXX (JA XXXX ) eine Hauptwohnsitzadresse in Österreich auf. Bis dahin war der BF zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet gemeldet [Zentrales Melderegister]. 1.2.
  13. Seit dem römisch 40 bis laufend scheint bei ihm an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 (JA römisch 40 ) eine Hauptwohnsitzadresse in Österreich auf. Bis dahin war der BF zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet gemeldet [Zentrales Melderegister]. 1.2.
  14. Nach eigenen Angaben kam er im XXXX oder XXXX 2024 nach Österreich und hielt sich hier ausschließlich zu dem Zweck auf, Einbruchsdiebstähle zu begehen. Dabei blieben er und seine Komplizen zwei bis drei Tage in Österreich, um anschließend mit dem Beutegut, bei dem es sich um in Österreich aus Garagen gestohlenes Werkzeug handelte, in den Herkunftsstaat zurückzukehren [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2025, S. 4f]. Anschließend wurde das Beutegut auf einem Werkzeugmarkt in Rumänien verkauft [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2025, S. 6 oben]. Den Verkaufserlös teilten er und seine Komplizen unter sich auf und entfiel dabei auf sie ein Anteil von je EUR 500,-- bis EUR 600,--. Nach eigenen Angaben will der BF auf diese Weise in zwei Monaten zwischen EUR 2.500,-- bis EUR 3.000,-- aus den Werkzeugverkäufen lukriert haben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2025, S. 6 oben].1.2.
  15. Nach eigenen Angaben kam er im römisch 40 oder römisch 40 2024 nach Österreich und hielt sich hier ausschließlich zu dem Zweck auf, Einbruchsdiebstähle zu begehen. Dabei blieben er und seine Komplizen zwei bis drei Tage in Österreich, um anschließend mit dem Beutegut, bei dem es sich um in Österreich aus Garagen gestohlenes Werkzeug handelte, in den Herkunftsstaat zurückzukehren [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2025, S. 4f]. Anschließend wurde das Beutegut auf einem Werkzeugmarkt in Rumänien verkauft [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2025, S. 6 oben]. Den Verkaufserlös teilten er und seine Komplizen unter sich auf und entfiel dabei auf sie ein Anteil von je EUR 500,-- bis EUR 600,--. Nach eigenen Angaben will der BF auf diese Weise in zwei Monaten zwischen EUR 2.500,-- bis EUR 3.000,-- aus den Werkzeugverkäufen lukriert haben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2025, S. 6 oben]. 1.2.
  16. Die in Österreich begangenen Einbruchsdiebstähle beging der BF gemeinsam mit seinen Komplizen XXXX (Erstangeklagter), XXXX (Zweitangeklagter) und XXXX (Viertangeklagter).1.2.
  17. Die in Österreich begangenen Einbruchsdiebstähle beging der BF gemeinsam mit seinen Komplizen römisch 40 (Erstangeklagter), römisch 40 (Zweitangeklagter) und römisch 40 (Viertangeklagter). 1.2.
  18. Gemeinsam mit ihnen wurde er (in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

§§ 127, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 3 (i

Vm. Abs. 1 erster und zweiter Fall) und 15 StGB schuldig erkannt.1.2.4. Gemeinsam mit ihnen wurde er (in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall) und 15 StGB schuldig erkannt. Konkret wurde ihm zur Last gelegt, gemeinsam mit den zu Punkt 1.2.

  1. namentlich näher bezeichneten Komplizen A./ in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, I./ weggenommen, und zwarrömisch eins./ weggenommen, und zwar
  2. in der Zeit vom XXXX 2024 bis XXXX 2024 in XXXX der XXXX EUR 300,--, indem sie ein Fenster mit einem Flachwerkzeug aufzwängten und in weiterer Folge die Eingangstüre des Wohnhauses mit einem Werkzeug aufbrachen (Faktum 17);
  3. in der Zeit vom römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 in römisch 40 der römisch 40 EUR 300,--, indem sie ein Fenster mit einem Flachwerkzeug aufzwängten und in weiterer Folge die Eingangstüre des Wohnhauses mit einem Werkzeug aufbrachen (Faktum 17);
  4. am XXXX 2024 in XXXX der XXXX EUR 355,-- sowie eine Geldbörse im Wert von EUR 20,--, indem sie die Eingangstüre des Wohnhauses auf unbekannte Art und Weise aufbrachen (Faktum 21);
  5. am römisch 40 2024 in römisch 40 der römisch 40 EUR 355,-- sowie eine Geldbörse im Wert von EUR 20,--, indem sie die Eingangstüre des Wohnhauses auf unbekannte Art und Weise aufbrachen (Faktum 21);
  6. am XXXX 2024 in XXXX der XXXX Schmuck in nicht mehr feststellbarem Wert, indem sie den Gartenzaun des Grundstücks überkletterten und mit einem schraubenzieherähnlichen Werkzeug die Terrassentüre des Wohnhauses aufzwängten (Faktum 22);
  7. am römisch 40 2024 in römisch 40 der römisch 40 Schmuck in nicht mehr feststellbarem Wert, indem sie den Gartenzaun des Grundstücks überkletterten und mit einem schraubenzieherähnlichen Werkzeug die Terrassentüre des Wohnhauses aufzwängten (Faktum 22);
  8. in der Zeit vom XXXX 2024 bis XXXX 2024 in XXXX dem XXXX Altmetall im Wert von ca. EUR 900,--, indem sie dieses von einem frei zugänglichen Firmenareal an sich nahmen (Faktum 24);
  9. in der Zeit vom römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 in römisch 40 dem römisch 40 Altmetall im Wert von ca. EUR 900,--, indem sie dieses von einem frei zugänglichen Firmenareal an sich nahmen (Faktum 24); II./ wegzunehmen versucht, und zwar Wertgegenständerömisch zwei./ wegzunehmen versucht, und zwar Wertgegenstände
  10. am XXXX 2024 in XXXX der XXXX , indem sie die Rolläden und die Terrassentüre aufzwängten (Faktum 1.);
  11. am römisch 40 2024 in römisch 40 der römisch 40 , indem sie die Rolläden und die Terrassentüre aufzwängten (Faktum 1.);
  12. am XXXX 2024 in XXXX der XXXX , indem sie die Eingangstüre des Wohnhauses auftraten (Faktum 2.);
  13. am römisch 40 2024 in römisch 40 der römisch 40 , indem sie die Eingangstüre des Wohnhauses auftraten (Faktum 2.);
  14. am XXXX 2024 in XXXX der XXXX , indem sie die Eingangstüre des Wohnhauses aufzwängten (Faktum 3.);
  15. am römisch 40 2024 in römisch 40 der römisch 40 , indem sie die Eingangstüre des Wohnhauses aufzwängten (Faktum 3.);
  16. am XXXX 2024 in XXXX dem XXXX , indem sie die Eingangstüre des Wohnhauses aufzwängten (Faktum 4.);
  17. am römisch 40 2024 in römisch 40 dem römisch 40 , indem sie die Eingangstüre des Wohnhauses aufzwängten (Faktum 4.);
  18. am XXXX 2024 in XXXX dem XXXX , indem sie die Eingangstüre des Wohnhauses aufbrachen (Faktum 5.)
  19. am römisch 40 2024 in römisch 40 dem römisch 40 , indem sie die Eingangstüre des Wohnhauses aufbrachen (Faktum 5.)
  20. am XXXX 2024 in XXXX dem XXXX , indem sie die Eingangstüre gewaltsam auftraten (Faktum 6.);
  21. am römisch 40 2024 in römisch 40 dem römisch 40 , indem sie die Eingangstüre gewaltsam auftraten (Faktum 6.);
  22. am XXXX 2024 in XXXX der XXXX , indem sie den Gartenzaun des Anwesens überkletterten und mit einem Flachschraubenzieher die Eingangstüre des Wohnhauses aufzwängten (Faktum 7.);
  23. am römisch 40 2024 in römisch 40 der römisch 40 , indem sie den Gartenzaun des Anwesens überkletterten und mit einem Flachschraubenzieher die Eingangstüre des Wohnhauses aufzwängten (Faktum 7.);
  24. am XXXX 2024 in XXXX der XXXX , indem sie die hölzerne Eingangstüre mit einem unbekannten Werkzeug aufzwängten (Faktum 8.);
  25. am römisch 40 2024 in römisch 40 der römisch 40 , indem sie die hölzerne Eingangstüre mit einem unbekannten Werkzeug aufzwängten (Faktum 8.);
  26. in der Nacht vom XXXX 2024 auf den XXXX 2024 in XXXX der XXXX , indem sie die Eingangstüre mit einem unbekannten Werkzeug aufzwängten (Faktum 9.);
  27. in der Nacht vom römisch 40 2024 auf den römisch 40 2024 in römisch 40 der römisch 40 , indem sie die Eingangstüre mit einem unbekannten Werkzeug aufzwängten (Faktum 9.);
  28. am XXXX 2024 in XXXX der XXXX , indem sie ein Fenster im ersten Stock aufzwängten (Faktum 10.);
  29. am römisch 40 2024 in römisch 40 der römisch 40 , indem sie ein Fenster im ersten Stock aufzwängten (Faktum 10.);
  30. am XXXX 2024 in XXXX dem XXXX , indem sie das Vorhängeschloss des Gartentores aufbrachen und die doppelfügelige Eingangstüre des Wohnhauses aufzwängten (Faktum 11.);
  31. am römisch 40 2024 in römisch 40 dem römisch 40 , indem sie das Vorhängeschloss des Gartentores aufbrachen und die doppelfügelige Eingangstüre des Wohnhauses aufzwängten (Faktum 11.);
  32. am XXXX 2024 in XXXX dem XXXX , indem sie mit einem unbekannten Werkzeug die Terrassentüre aufzwängten (Faktum 12.);
  33. am römisch 40 2024 in römisch 40 dem römisch 40 , indem sie mit einem unbekannten Werkzeug die Terrassentüre aufzwängten (Faktum 12.);
  34. am XXXX 2024 in XXXX der XXXX , indem sie die Eingangstüre mit einem unbekannten Werkzeug aufbrachen (Faktum 13.);
  35. am römisch 40 2024 in römisch 40 der römisch 40 , indem sie die Eingangstüre mit einem unbekannten Werkzeug aufbrachen (Faktum 13.);
  36. am XXXX 2024 in XXXX der XXXX und dem XXXX , indem sie ein Fenster des Wohnhauses aufzwängten (Faktum 14.);
  37. am römisch 40 2024 in römisch 40 der römisch 40 und dem römisch 40 , indem sie ein Fenster des Wohnhauses aufzwängten (Faktum 14.);
  38. am XXXX 2024 in XXXX dem XXXX , indem sie den Gartenzaun überkletterten (Faktum 15.);
  39. am römisch 40 2024 in römisch 40 dem römisch 40 , indem sie den Gartenzaun überkletterten (Faktum 15.);
  40. am XXXX 2024 in XXXX der XXXX und dem XXXX , indem sie die Eingangstüre des Wohnhaues mit einem unbekannten Werkzeug aufbrachen (Faktum 16.);
  41. am römisch 40 2024 in römisch 40 der römisch 40 und dem römisch 40 , indem sie die Eingangstüre des Wohnhaues mit einem unbekannten Werkzeug aufbrachen (Faktum 16.);
  42. am XXXX in XXXX dem XXXX , indem sie die hölzerne Eingangstüre aufzwängten (Faktum 18.);
  43. am römisch 40 in römisch 40 dem römisch 40 , indem sie die hölzerne Eingangstüre aufzwängten (Faktum 18.);
  44. am XXXX 2024 in XXXX dem XXXX und dem XXXX , in dem sie den Zaun überkletterten und die Balkontüre aufzuzwängen versuchten (Faktum 19.);
  45. am römisch 40 2024 in römisch 40 dem römisch 40 und dem römisch 40 , in dem sie den Zaun überkletterten und die Balkontüre aufzuzwängen versuchten (Faktum 19.);
  46. am XXXX 2024 in XXXX der XXXX und dem XXXX , indem sie die versperrte Eingangstüre des Wohnhauses sowie die Vorzimmertüre auftraten (Faktum 20.);
  47. am römisch 40 2024 in römisch 40 der römisch 40 und dem römisch 40 , indem sie die versperrte Eingangstüre des Wohnhauses sowie die Vorzimmertüre auftraten (Faktum 20.);
  48. am XXXX 2024 in XXXX dem XXXX , indem sie zuerst die Terrassentüre aufzubrechen trachteten und in weiterer Folge ein Fenster des Wohnhauses aufzwängten (Faktum 23.);
  49. am römisch 40 2024 in römisch 40 dem römisch 40 , indem sie zuerst die Terrassentüre aufzubrechen trachteten und in weiterer Folge ein Fenster des Wohnhauses aufzwängten (Faktum 23.); wobei sie den Diebstahl begingen, in dem sie zur Ausführung der Tat in Wohnstätten einbrachen und den Diebstahl durch Einbruch (§ 129 Abs. 2 Z 1 StGB) gewerbsmäßig, sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begingen bzw. zu begehen versuchten;wobei sie den Diebstahl begingen, in dem sie zur Ausführung der Tat in Wohnstätten einbrachen und den Diebstahl durch Einbruch (Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) gewerbsmäßig, sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begingen bzw. zu begehen versuchten; B./ XXXX zur Ausführung der unter Punkt A./I./ und II./ beschriebenen Straftat beigetragen, indem er sich als Lenker des Fluchtfahrzeuges zur Verfügung stellte und Aufpasserdienste erbrachte;B./ römisch 40 zur Ausführung der unter Punkt A./I./ und römisch zwei./ beschriebenen Straftat beigetragen, indem er sich als Lenker des Fluchtfahrzeuges zur Verfügung stellte und Aufpasserdienste erbrachte; wobei er seinen Tatbeitrag als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung und überdies in der Absicht leistete bzw. zu leisten versuchte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Diebstähle durch Einbruch (§ 129 Abs. 2 Z 1 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.wobei er seinen Tatbeitrag als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung und überdies in der Absicht leistete bzw. zu leisten versuchte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Diebstähle durch Einbruch (Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Wegen der von ihm begangenen Straftaten (Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

§§ 127, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 3 (i

Vm. Abs. 1 erster und zweiter Fall) 15 StGB verhängte das Landesgericht XXXX über den BF eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Jahren, über Petru MURARIU eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 5,5 Jahren, über XXXX eine Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren und über XXXX eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren.Wegen der von ihm begangenen Straftaten (Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall) 15 StGB verhängte das Landesgericht römisch 40 über den BF eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Jahren, über Petru MURARIU eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 5,5 Jahren, über römisch 40 eine Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren und über römisch 40 eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren. Zu ihm stellte das Gericht fest, dass er weder ein Vermögen, noch Schulden habe. Er sei für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Er habe zehn einschlägige Vorstrafen in Deutschland, Rumänien und Spanien. In Rumänien sei er wegen Diebstahlsdelikten in den Jahren XXXX zu sechs Monaten bedingter Freiheitsstrafe und XXXX zu zwei Jahren und acht Monaten unbedingter Haft bzw. einem Jahr bedingter Haft verurteilt worden. XXXX sei er in Spanien insgesamt drei Mal wegen schweren Diebstahls zu fünf Monaten bedingter Freiheitsstrafe, vier Monaten und 15 Tagen unbedingter Haft sowie sechs Monaten und einem Tag unbedingter Haft verurteilt worden. Im Jahr XXXX sei er zwei Mal in Deutschland wegen schwerer Diebstahlsdelikte verurteilt worden. Am XXXX sei er vom Amtsgericht XXXX zu XXXX wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde er vom Amtsgericht XXXX wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt, die er bis zum XXXX verbüßte. XXXX sei er wegen schweren Diebstahls in Spanien zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden, die er bis zu einem nicht konkret bekannten Datum verbüßte. Im Jahr XXXX sei er ebenfalls in Spanien wegen schweren Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt worden. Am XXXX sei er vom XXXX in Rumänien u.a. wegen Diebstahlstaten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden, die er bis XXXX verbüßte [Urteil des Landesgerichtes XXXX zur GZ: XXXX vom XXXX , S. 8f].Zu ihm stellte das Gericht fest, dass er weder ein Vermögen, noch Schulden habe. Er sei für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Er habe zehn einschlägige Vorstrafen in Deutschland, Rumänien und Spanien. In Rumänien sei er wegen Diebstahlsdelikten in den Jahren römisch 40 zu sechs Monaten bedingter Freiheitsstrafe und römisch 40 zu zwei Jahren und acht Monaten unbedingter Haft bzw. einem Jahr bedingter Haft verurteilt worden. römisch 40 sei er in Spanien insgesamt drei Mal wegen schweren Diebstahls zu fünf Monaten bedingter Freiheitsstrafe, vier Monaten und 15 Tagen unbedingter Haft sowie sechs Monaten und einem Tag unbedingter Haft verurteilt worden. Im Jahr römisch 40 sei er zwei Mal in Deutschland wegen schwerer Diebstahlsdelikte verurteilt worden. Am römisch 40 sei er vom Amtsgericht römisch 40 zu römisch 40 wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Mit Urteil vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde er vom Amtsgericht römisch 40 wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt, die er bis zum römisch 40 verbüßte. römisch 40 sei er wegen schweren Diebstahls in Spanien zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden, die er bis zu einem nicht konkret bekannten Datum verbüßte. Im Jahr römisch 40 sei er ebenfalls in Spanien wegen schweren Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt worden. Am römisch 40 sei er vom römisch 40 in Rumänien u.a. wegen Diebstahlstaten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden, die er bis römisch 40 verbüßte [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zur GZ: römisch 40 vom römisch 40 , S. 8f]. In Bezug auf die in Österreich verübten Straftaten stellte das Strafgericht fest, dass die vier, zum Teil beschäftigungslosen, Angeklagten spätestens Anfang XXXX gemeinsam den Entschluss gefasst hätte, sich für einen längeren Zeitraum zu einer kriminellen Vereinigung zusammenzuschließen und ihre tristen finanziellen Verhältnisse durch die gemeinschaftliche Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten aufzubessern. Weiter heißt es in der Urteilsbegründung, dass der Viertangeklagte einen Wohnsitz in XXXX besitze, wo auch die anderen drei Angeklagten bei ihren Aufenthalten in Österreich wohnten [Ebda., S. 9 unten]. Zu den im Bundesgebiet verübten Straftaten heißt es in der Urteilsbegründung weiter, dass es den Angeklagten darauf angekommen sei, „fremde bewegliche Sachen in größtmöglichem Ausmaß durch Bruch fremden Gewahrsams – insbesondere auf durch Einbruch in fremde Wohnstätten qualifizierter Weise – anderen wegzunehmen und sich durch deren Zueignung zu bereichern, wobei sie wussten, dass sie auf die dadurch bewirkte Vermögensvermehrung keinen Anspruch hatten, dies aber wollten. Dabei wollten sie sich zu diesem Zweck für längere Zeit zu viert zusammenschließen, um die Einbrüche in Wohnstätten unter gemeinsamer Zusammenwirkung im Rahmen gemeinsamer Beteiligung zu begehen. Den Angeklagten kam es bei den Taten darauf an, sich durch die wiederholte Begehung von Diebstahlsangriffen, konkret durch Einbruch in Wohnstätten, über eine längere Zeit von zumindest mehreren Wochen hindurch eine fortlaufende Einkommensquelle zu erschließen und ein monatlich durchschnittlich EUR 400,-- übersteigendes deliktisches Zusatzeinkommen zu erwirtschaften.“ [Ebda., S. 15f].In Bezug auf die in Österreich verübten Straftaten stellte das Strafgericht fest, dass die vier, zum Teil beschäftigungslosen, Angeklagten spätestens Anfang römisch 40 gemeinsam den Entschluss gefasst hätte, sich für einen längeren Zeitraum zu einer kriminellen Vereinigung zusammenzuschließen und ihre tristen finanziellen Verhältnisse durch die gemeinschaftliche Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten aufzubessern. Weiter heißt es in der Urteilsbegründung, dass der Viertangeklagte einen Wohnsitz in römisch 40 besitze, wo auch die anderen drei Angeklagten bei ihren Aufenthalten in Österreich wohnten [Ebda., S. 9 unten]. Zu den im Bundesgebiet verübten Straftaten heißt es in der Urteilsbegründung weiter, dass es den Angeklagten darauf angekommen sei, „fremde bewegliche Sachen in größtmöglichem Ausmaß durch Bruch fremden Gewahrsams – insbesondere auf durch Einbruch in fremde Wohnstätten qualifizierter Weise – anderen wegzunehmen und sich durch deren Zueignung zu bereichern, wobei sie wussten, dass sie auf die dadurch bewirkte Vermögensvermehrung keinen Anspruch hatten, dies aber wollten. Dabei wollten sie sich zu diesem Zweck für längere Zeit zu viert zusammenschließen, um die Einbrüche in Wohnstätten unter gemeinsamer Zusammenwirkung im Rahmen gemeinsamer Beteiligung zu begehen. Den Angeklagten kam es bei den Taten darauf an, sich durch die wiederholte Begehung von Diebstahlsangriffen, konkret durch Einbruch in Wohnstätten, über eine längere Zeit von zumindest mehreren Wochen hindurch eine fortlaufende Einkommensquelle zu erschließen und ein monatlich durchschnittlich EUR 400,-- übersteigendes deliktisches Zusatzeinkommen zu erwirtschaften.“ [Ebda., S. 15f]. Bei der Strafzumessung führte das Gericht in Bezug auf den BF aus, dass bei diesem von einem erweiterten Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren auszugehen sei [Ebda, S. 18 unten] und wertete bei ihm die zehn einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Deliktsqualifikation, die brutale Vorgehensweise und die Vielzahl der Angriffe als erschwerend, als mildernd das Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und wertete das Gericht in seinem Fall eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren als schuldangemessen und der Tat entsprechend [Ebda, S. 19 Mitte]. Auffallend ist, dass das Gericht beim Erstangeklagten sieben einschlägige Vorstrafen, beim Zweitangeklagten zwei einschlägige Vorstrafen und beim Viertangeklagten drei einschlägige Vorstrafen in die Strafzumessung miteinbezog [Ebda., S. 18f]. 1.2.

  1. Gemeinsam mit dem Vierangeklagten verbindet den BF über seine Lebensgefährtin XXXX ein verwandtschaftliches Naheverhältnis, handelt es sich bei ihr um die Nichte des Viertangeklagten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2025, S. 7 oben].1.2.
  2. Gemeinsam mit dem Vierangeklagten verbindet den BF über seine Lebensgefährtin römisch 40 ein verwandtschaftliches Naheverhältnis, handelt es sich bei ihr um die Nichte des Viertangeklagten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2025, S. 7 oben]. 1.
  3. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Inhaftierung in Österreich in XXXX (Rumänien), in einer vom rumänischen Sozialamt zur Verfügung gestellten Wohnung. Diese Wohnung teilte er mit seiner Lebensgefährtin XXXX und den beiden gemeinsamen Kindern [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2025, S. 6f].1.
  4. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Inhaftierung in Österreich in römisch 40 (Rumänien), in einer vom rumänischen Sozialamt zur Verfügung gestellten Wohnung. Diese Wohnung teilte er mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 und den beiden gemeinsamen Kindern [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2025, S. 6f]. 1.
  5. Er ist gesund und arbeitsfähig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2025, S. 3 unten] und ist vermögenslos. Er besitzt weder in seinem Herkunftsstaat, noch im Bundesgebiet Immobilien, noch verfügt er über nennenswerte Ersparnisse [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2025, S. 7 Mitte und S. 8 Mitte]. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bezeichnete er sich selbst als arm [Ebda., S. 8 unten]. 1.
  6. Zum Bundesgebiet bestehen weder wirtschaftliche, noch soziale Anknüpfungspunkte. Er ist in Österreich zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2025, S. 8 oben]. 1.
  7. Er hat keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandte oder nahe Angehörige. Hier verfügt er auch über keine nennenswerten privaten oder gesellschaftlichen Bindungen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2025, S. 9 oben]. Seine Verwandten bzw. nahen Angehörigen leben allesamt im Herkunftsstaat. Mit seiner Schwester, seiner Mutter und seinem Bruder steht er in regelmäßigem telefonischen Kontakt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.01.2025, S. 8f].
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen Vorbringen: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich die entsprechenden Grundlagen aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf dem Fehlen von Anhaltspunkten auf etwaige gesundheitliche Probleme und auf seinen Angaben, nach seiner Haftentlassung wieder arbeiten zu wollen. Diese Erklärung deutet in Verbindung mit seiner Angabe, gesund zu sein, auf das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit hin. Die Konstatierungen zu den Hauptwohnsitzmeldungen des BF sind auf der Grundlage der eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu treffen. Die Konstatierungen zum gemeinsamen Wohnsitz des BF mit seiner Lebensgefährtin, den beiden Kindern und seiner Mutter und dass alle in Rumänien leben, ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen dazu, dass der BF im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist, beruhen auf derselben Quelle. Die zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF getroffenen Feststellungen beruhen auf der amtswegig eingeholten ECRIS-Abfrage einerseits und auf den Feststellungen des LG XXXX im bezogenen Urteil. Darin hat das Strafgericht Feststellungen zu den einschlägigen Vorverurteilungen des BF in Rumänien, Deutschland und Spanien getroffen, die auf vom Strafgericht eingeholte ECRIS-Abfragen zurückgehen. Die im Zusammenhang mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich getroffenen Feststellungen gründen auf dem amtswegig beigeschafften (in Rechtskraft erwachsenen) Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX .Die zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF getroffenen Feststellungen beruhen auf der amtswegig eingeholten ECRIS-Abfrage einerseits und auf den Feststellungen des LG römisch 40 im bezogenen Urteil. Darin hat das Strafgericht Feststellungen zu den einschlägigen Vorverurteilungen des BF in Rumänien, Deutschland und Spanien getroffen, die auf vom Strafgericht eingeholte ECRIS-Abfragen zurückgehen. Die im Zusammenhang mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich getroffenen Feststellungen gründen auf dem amtswegig beigeschafften (in Rechtskraft erwachsenen) Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 . Weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung wurden konkrete Angaben dahingehend getätigt, die eine hinreichende Integration in Österreich in beruflicher, sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht annehmen lassen würden. Es waren daher die getroffenen Konstatierungen zu treffen, deren Grundlagen im Anschluss an die Feststellungen wiedergegeben wurden.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  12. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:3.
  13. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.:

§ 2Abs.

4 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Paragraph 2, Absatz 4, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner rumänischen Staatangehörigkeit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner rumänischen Staatangehörigkeit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften (FPG) lauten - auszugsweise - wie folgt: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Beschwerde als unbegründet:

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH vom 19.05.2015, Zl. Ra 2014/21/0057). Ein gegen Personen gerichtetes Aufenthaltsverbot, denen das Recht auf einen Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach auch voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH vom 19.05.2015, Zl. Ra 2014/21/0057). Ein gegen Personen gerichtetes Aufenthaltsverbot, denen das Recht auf einen Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach auch voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres geeignet sind, ein Aufenthaltsverbot zu begründen (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres geeignet sind, ein Aufenthaltsverbot zu begründen (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Es steht unstrittig fest, dass der BF von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Jahren verurteilt wurde, die er gegenwärtig in der Justizanstalt XXXX verbüßt.Es steht unstrittig fest, dass der BF von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Jahren verurteilt wurde, die er gegenwärtig in der Justizanstalt römisch 40 verbüßt. Außer Streit steht auch, dass er zehn einschlägige Vorstrafen in Deutschland, in Rumänien und in Spanien begangen hat. Demnach wurde er in seinem Herkunftsstaat Rumänien wegen Diebstahlsdelikten in den Jahren XXXX zu sechs Monaten bedingter Freiheitsstrafe und XXXX zu zwei Jahren und acht Monaten unbedingter Haft bzw. einem Jahr bedingter Haft verurteilt. Im Jahr XXXX wurde er in Spanien insgesamt drei Mal wegen schweren Diebstahls zu fünf Monaten bedingter Freiheitsstrafe, vier Monaten und 15 Tagen unbedingter Haft sowie sechs Monaten und einem Tag unbedingter Haft verurteilt. Im Jahr XXXX wurde er zwei Mal in Deutschland wegen schwerer Diebstahlsdelikte verurteilt. Am XXXX erkannte ihn das Amtsgericht XXXX zu XXXX wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und zwei Monaten. Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde er vom Amtsgericht XXXX (Deutschland) wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt, die er bis zum XXXX verbüßte. Im Jahr XXXX wurde er in Spanien erneut wegen schweren Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, die er bis zu einem nicht konkret bekannten Datum verbüßte. Im Jahr XXXX wurde er abermals in Spanien wegen schweren Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Am XXXX wurde er vom XXXX in Rumänien u.a. wegen Diebstahlstaten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.Außer Streit steht auch, dass er zehn einschlägige Vorstrafen in Deutschland, in Rumänien und in Spanien begangen hat. Demnach wurde er in seinem Herkunftsstaat Rumänien wegen Diebstahlsdelikten in den Jahren römisch 40 zu sechs Monaten bedingter Freiheitsstrafe und römisch 40 zu zwei Jahren und acht Monaten unbedingter Haft bzw. einem Jahr bedingter Haft verurteilt. Im Jahr römisch 40 wurde er in Spanien insgesamt drei Mal wegen schweren Diebstahls zu fünf Monaten bedingter Freiheitsstrafe, vier Monaten und 15 Tagen unbedingter Haft sowie sechs Monaten und einem Tag unbedingter Haft verurteilt. Im Jahr römisch 40 wurde er zwei Mal in Deutschland wegen schwerer Diebstahlsdelikte verurteilt. Am römisch 40 erkannte ihn das Amtsgericht römisch 40 zu römisch 40 wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und zwei Monaten. Mit Urteil vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde er vom Amtsgericht römisch 40 (Deutschland) wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt, die er bis zum römisch 40 verbüßte. Im Jahr römisch 40 wurde er in Spanien erneut wegen schweren Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, die er bis zu einem nicht konkret bekannten Datum verbüßte. Im Jahr römisch 40 wurde er abermals in Spanien wegen schweren Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Am römisch 40 wurde er vom römisch 40 in Rumänien u.a. wegen Diebstahlstaten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Vergleicht man die im Ausland von ihm verübten Straftaten mit den in Österreich verübten, so zeigt sich hier eine Steigerung der kriminellen Energie, die sich darin offenbart, dass er gemeinsam mit drei vor dem Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX Mitangeklagten eine Ablauforganisation gründete, die vom Wohnsitz des Viertangeklagten in XXXX aus operierte und deren Ziel offenbar darin bestand, fremde bewegliche Sachen im größtmöglichen Ausmaß – insbesondere auf durch Einbruch in Wohnstätten qualifizierte Weise – anderen wegzunehmen und sich durch deren Zueignung zu bereichern, wobei sie wusste, dass sie auf die dadurch bewirkte Vermögensvermehrung keinen Anspruch hatten, dies aber wollten. Folgt man den Angaben des BF vor dem erkennenden Verwaltungsgericht, erzielte er mit seinen – im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen – Beutezügen in Österreich einen anteiligen Erlös zwischen EUR 2.500,-- und EUR 3.000,--.Vergleicht man die im Ausland von ihm verübten Straftaten mit den in Österreich verübten, so zeigt sich hier eine Steigerung der kriminellen Energie, die sich darin offenbart, dass er gemeinsam mit drei vor dem Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 Mitangeklagten eine Ablauforganisation gründete, die vom Wohnsitz des Viertangeklagten in römisch 40 aus operierte und deren Ziel offenbar darin bestand, fremde bewegliche Sachen im größtmöglichen Ausmaß – insbesondere auf durch Einbruch in Wohnstätten qualifizierte Weise – anderen wegzunehmen und sich durch deren Zueignung zu bereichern, wobei sie wusste, dass sie auf die dadurch bewirkte Vermögensvermehrung keinen Anspruch hatten, dies aber wollten. Folgt man den Angaben des BF vor dem erkennenden Verwaltungsgericht, erzielte er mit seinen – im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen – Beutezügen in Österreich einen anteiligen Erlös zwischen EUR 2.500,-- und EUR 3.000,--. Vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht war der BF sichtlich bemüht, seine eigene Rolle an den in Österreich begangenen Diebstählen herunterzuspielen, indem er angab, dass die Initiative von den drei vor dem LG XXXX Mitangeklagten ausgegangen sei und insofern zu verharmlosen, in Garagen eingebrochen und aus diesen Werkzeug gestohlen zu haben.Vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht war der BF sichtlich bemüht, seine eigene Rolle an den in Österreich begangenen Diebstählen herunterzuspielen, indem er angab, dass die Initiative von den drei vor dem LG römisch 40 Mitangeklagten ausgegangen sei und insofern zu verharmlosen, in Garagen eingebrochen und aus diesen Werkzeug gestohlen zu haben. Bei den vom BF (und seinen Komplizen) begangenen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers (vgl. unter vielen VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Der BF hat entgegen seiner Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, (bloß) in Garagen eingebrochen zu sein und dort Werkzeug gestohlen zu haben, in bewohnte Wohnhäuser eingebrochen, um Wertsachen zu stehlen und sich daraus zu bereichern. Auch damit versuchte er seine wahren Absichten gegenüber dem Gericht zu verschleiern. Auch gab er an, bei 14 oder 15 Beutezügen dabei gewesen zu sein. Tatsächlich wurde er wegen 23 von ihm begangener Fakten schuldig erkannt.Bei den vom BF (und seinen Komplizen) begangenen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers vergleiche unter vielen VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Der BF hat entgegen seiner Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, (bloß) in Garagen eingebrochen zu sein und dort Werkzeug gestohlen zu haben, in bewohnte Wohnhäuser eingebrochen, um Wertsachen zu stehlen und sich daraus zu bereichern. Auch damit versuchte er seine wahren Absichten gegenüber dem Gericht zu verschleiern. Auch gab er an, bei 14 oder 15 Beutezügen dabei gewesen zu sein. Tatsächlich wurde er wegen 23 von ihm begangener Fakten schuldig erkannt. Hinzu kommt, dass er allein schon damit, dass er während seiner Beutezüge in Österreich am Wohnsitz des Viertangeklagten in XXXX gewohnt und sich dort amtlich nicht angemeldet hat, obwohl er sich teils mehr als drei Tage im Bundesgebiet aufgehalten und nach den Bezug habenden Bestimmungen des Meldegesetzes dazu verpflichtet gewesen wäre. Das betrifft insbesondere den Zeitraum vom XXXX bis XXXX und zeigt sich auch darin, dass bei ihm keine Bereitschaft vorliegt, sich an die Gesetze Österreichs zu halten.Hinzu kommt, dass er allein schon damit, dass er während seiner Beutezüge in Österreich am Wohnsitz des Viertangeklagten in römisch 40 gewohnt und sich dort amtlich nicht angemeldet hat, obwohl er sich teils mehr als drei Tage im Bundesgebiet aufgehalten und nach den Bezug habenden Bestimmungen des Meldegesetzes dazu verpflichtet gewesen wäre. Das betrifft insbesondere den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 und zeigt sich auch darin, dass bei ihm keine Bereitschaft vorliegt, sich an die Gesetze Österreichs zu halten. Das Verhalten des BF, sich unrechtmäßig über Jahre durch Diebstähle, zuletzt durch Einbruchdiebstähle zu bereichern, weist insgesamt auf eine hohe kriminelle Energie und eine Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Erschwerend kommt die neuerliche Delinquenz des BF innerhalb kurzer Zeit hinzu. Demnach wurde er am XXXX vom XXXX in Rumänien u.a. wegen Diebstahlstaten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Diese Haftstrafe hat er verbüßt und verübte er mit seinen Komplizen ab Jahresbeginn XXXX , sohin bald nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Herkunftsstaat die Diebstahlsserie in Österreich.Das Verhalten des BF, sich unrechtmäßig über Jahre durch Diebstähle, zuletzt durch Einbruchdiebstähle zu bereichern, weist insgesamt auf eine hohe kriminelle Energie und eine Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Erschwerend kommt die neuerliche Delinquenz des BF innerhalb kurzer Zeit hinzu. Demnach wurde er am römisch 40 vom römisch 40 in Rumänien u.a. wegen Diebstahlstaten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Diese Haftstrafe hat er verbüßt und verübte er mit seinen Komplizen ab Jahresbeginn römisch 40 , sohin bald nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Herkunftsstaat die Diebstahlsserie in Österreich. Hinzu kommt der Umstand, dass der BF außerhalb von Österreich innerhalb der EU weitere einschlägige Vorstrafen hinsichtlich der Begehung von zum Teil schweren Eigentumsdelikten wie zB Einbruchsdiebstahl aufweist. Die letzten Tathandlungen hat der BF gesetzt, da er mittellos war bzw. ist und sich durch die Begehung der Straftaten bereichern wollte. Auf Grund seiner mit der erneuten Straffälligkeit kundgetanen Negierung der österreichischen Rechtsordnung ist daher konkret eine neuerliche Delinquenz des BF konkret zu befürchten. Auf Grund der wiederholten einschlägigen Straffälligkeit und des Umstandes, dass er bereits im Ausland wegen von ihm begangener einschlägiger Vermögensdelikte insgesamt zehnmal zu teils mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurde und des Umstandes, dass er die in Österreich über ihn verhängte, achtjährige Freiheitsstrafe, die sich keineswegs im unteren Bereich bewegt und im Vergleich mit den von seinen Mittätern ausgefassten Freiheitsstrafen höher ist, ist die Zeit eines Wohlverhaltens des Beschwerdeführers als nicht existent anzusehen, um den Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können.

§ 9

BFA-VG ist eine Ausweisung

§ 66

FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Paragraph 9, BFA-VG ist eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, da der BF nach eigenen Angaben in Österreich weder soziale noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte aufweist. Hinzu kommt, dass er angegeben hat, lediglich deshalb nach Österreich gekommen zu sein, um hier Diebstähle zu begehen. Schon deshalb musste er damit rechnen, dass über ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt wird, wenn er erwischt wird. Da der BF nur ein Familienleben im Herkunftsstaat hat, scheidet eine Auseinandersetzung mit diesem in Österreich aus. Vor dem erkennenden Gericht hat der BF angegeben, dass er von seiner – im Herkunftsstaat aufhältigen – Familie bislang keinen Besuch in der Haft erhalten hat. Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Vermögensdelikte (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311 und vom 18.10.2012, Zl. 2011/23/0318) einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF mit seinem Verhalten - und der damit zu verbindenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Vermögensdelikte vergleiche VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311 und vom 18.10.2012, Zl. 2011/23/0318) einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF mit seinem Verhalten - und der damit zu verbindenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Aufenthaltsverbotes betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass dieses Ausmaß bei Berücksichtigung des bei den von ihm begangenen Straftaten möglichen Strafmaßes von 15 Jahren und im Vergleich des von ihm über einen langen Zeitraum in diversen europäischen Staaten gezeigten Gesamtfehlverhaltens des BF und der vorzunehmen gewesenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation steht. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kam nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ bestand, sondern das bisherige Verhalten des BF die weitere Begehung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen unmittelbar befürchten lässt. Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit

§ 67Abs.

1 und 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Die Bestimmung des § 70 Abs. 3 FPG hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG hat folgenden Wortlaut: „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub § 70.

(1)[…]Paragraph 70,
(1)[…] […]
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. […]“ 3.2.1. Wie schon oben ausgeführt, ist beim BF aus den genannten Gründen schon wegen seines Persönlichkeitsbildes ein rascher Rückfall in die Delinquenz wegen Delikten gegen das Vermögen Dritter zu erwarten, zumal ihn die einschlägigen Verurteilungen im EU-Ausland und das dort (wiederholt) verspürte Haftübel nicht davon abhalten konnte, weitere strafbare Handlungen zu begehen. Auch ist zu berücksichtigen, dass er sich vor dem BVwG nur wenig einsichtig gezeigt hat und im Zuge der mündlichen Verhandlung seine ausländischen Verurteilungen zur Gänze verschwiegen hat. Mit seinem Verhalten hat er die Grundinteressen der Gesellschaft auf Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv verletzt und stellt damit eine erhebliche bzw. schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides vermeint hat, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, und die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der Bevölkerung geboten sei, weshalb ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werden könne, begegnet diese Auffassung in Anbetracht Gesamtbildes keinen Bedenken. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2305003.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.