Obsah (13)
§ 67Art. 133§ 70§ 18§ 192§ 190§ 52§ 61§ 66Art 8§ 10§ 2§ 74RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlG316 2296885-1 Spruch, G316 2296885-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 67Abs.
1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen“. römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen“. II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B.I.) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. beschlossen: A.II.) Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen. B.II.) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.05.2024 wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot
§ 67Abs.
1 und 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und
§ 70Abs.
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde
§ 18Abs.
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.05.2024 wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF Mitglied der kriminellen Organisation des sog. „ XXXX -Clans“ sei. Der BF habe sich als „reisender Täter“ ausschließlich zur Begehung von Vermögensdelikten in Zusammenhang mit Gold-, Schmuck-, und Pelzankauf im Rahmen einer kriminellen Organisation in Österreich aufgehalten. Er sei in Österreich bereits verurteilt worden und gebe es gegen ihn und weitere Mitglieder der kriminellen Organisation ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Sachwuchers. Es sei von einer massiven Wiederholungsgefahr bei gleichzeitig nicht absehbarer Änderung des Gefährdungspotentials auszugehen und ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gerechtfertigt.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF Mitglied der kriminellen Organisation des sog. „ römisch 40 -Clans“ sei. Der BF habe sich als „reisender Täter“ ausschließlich zur Begehung von Vermögensdelikten in Zusammenhang mit Gold-, Schmuck-, und Pelzankauf im Rahmen einer kriminellen Organisation in Österreich aufgehalten. Er sei in Österreich bereits verurteilt worden und gebe es gegen ihn und weitere Mitglieder der kriminellen Organisation ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Sachwuchers. Es sei von einer massiven Wiederholungsgefahr bei gleichzeitig nicht absehbarer Änderung des Gefährdungspotentials auszugehen und ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gerechtfertigt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 10.06.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mitsamt dem Antrag, der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung ausschließlich auf eine Verdachtslage stütze, keine betrügerischen Handlungen begangen worden seien und der BF nichts mit dem angeführten Clan zu tun habe. Vielmehr sei er in Österreich vollkommen unbescholten. Mit weiterem Schriftsatz seines nunmehrigen Rechtsvertreters vom 13.06.2024 erhob der BF abermals das Rechtsmittel der Beschwerde mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständlichen Beschwerden samt dem zugehörigen Verwaltungsakt am 05.08.2024 vor.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2024, G315 2296885-1/10Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.
- Am 08.01.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit des BF und in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung sowie Vertretern der belangten Behörde durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist am XXXX geboren und deutscher Staatsangehöriger. Er ist auch unter der Alias-Identität XXXX , XXXX bekannt. Er ist verheiratet mit XXXX , und ist sorgepflichtig für 5 Kinder. Der BF lebt mit seiner Familie in Deutschland und hat dort seinen Lebensmittelpunkt.1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren und deutscher Staatsangehöriger. Er ist auch unter der Alias-Identität römisch 40 , römisch 40 bekannt. Er ist verheiratet mit römisch 40 , und ist sorgepflichtig für 5 Kinder. Der BF lebt mit seiner Familie in Deutschland und hat dort seinen Lebensmittelpunkt. Der BF leidet an Multipler Sklerose und befindet sich in Deutschland in Therapie. 1.
- Der BF ist im Bundesgebiet Eigentümer der Liegenschaft, XXXX . Der BF oder sein Bruder XXXX waren an dieser Adresse nicht wohnhaft.1.
- Der BF ist im Bundesgebiet Eigentümer der Liegenschaft, römisch 40 . Der BF oder sein Bruder römisch 40 waren an dieser Adresse nicht wohnhaft. 1.
- Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. 1.
- Von XXXX .2024 bis zumindest XXXX .2024 war der BF bei der Firma XXXX als Arbeiter gemeldet. Hierbei handelte es sich bereits seit dem XXXX .2023 um ein Scheinunternehmen, was per Bescheid vom XXXX .2024 rechtskräftig festgestellt wurde.1.
- Von römisch 40 .2024 bis zumindest römisch 40 .2024 war der BF bei der Firma römisch 40 als Arbeiter gemeldet. Hierbei handelte es sich bereits seit dem römisch 40 .2023 um ein Scheinunternehmen, was per Bescheid vom römisch 40 .2024 rechtskräftig festgestellt wurde. Der BF war im Bundesgebiet im Jahr 2017 insgesamt für etwas mehr als 4 Monate als Angestellter – teils geringfügig – beschäftigt. In den Jahren 2010 bis 2012 war er insgesamt für etwa 1 Jahr und 3 Monate als Angestellter beschäftigt. 1.
- Abgesehen von Meldungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren war der BF von XXXX 2013 bis XXXX .2013 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. 1.
- Abgesehen von Meldungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren war der BF von römisch 40 2013 bis römisch 40 .2013 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. 1.
- Zumindest Anfang XXXX 2024 nahm der BF gemeinsam mit seinem Bruder in einem Hotel im Bundesgebiet Unterkunft. Am XXXX .2024 wurde von Polizeibeamten der illegale Aufenthalt des BF festgestellt. Daraufhin wurde gegen den BF am XXXX .2024 die Schubhaft verhängt und er wurde am XXXX .2024 nach Deutschland abgeschoben.1.
- Zumindest Anfang römisch 40 2024 nahm der BF gemeinsam mit seinem Bruder in einem Hotel im Bundesgebiet Unterkunft. Am römisch 40 .2024 wurde von Polizeibeamten der illegale Aufenthalt des BF festgestellt. Daraufhin wurde gegen den BF am römisch 40 .2024 die Schubhaft verhängt und er wurde am römisch 40 .2024 nach Deutschland abgeschoben. 1.
- Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zwei Verurteilungen des BF auf: 1) Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 20.11.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten (davon 15 Monate bedingt; Probezeit 3 Jahre) verurteilt.1) Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 20.11.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten (davon 15 Monate bedingt; Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer Mittäterin gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten XXXX mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über ihre Rückzahlungsfähigkeit und –willigkeit sowie darüber, in einer Notlage zu sein, zu einer Handlung, die diese am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übergabe von Bargeldbeträgen, zu verleiten versucht hat, und zwarDem Urteil lag zu Grunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer Mittäterin gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten römisch 40 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über ihre Rückzahlungsfähigkeit und –willigkeit sowie darüber, in einer Notlage zu sein, zu einer Handlung, die diese am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übergabe von Bargeldbeträgen, zu verleiten versucht hat, und zwar I. am XXXX .2019 die Person S. zur Übergabe eines Bargeldbetrages in einer nicht mehr festzustellenden, jedoch im Zweifel EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Höhe, indem der BF das Opfer telefonisch kontaktierte und abgab, er habe seine Kontaktdaten aufgrund eines Teppichkaufes in der Türkei;römisch eins. am römisch 40 .2019 die Person S. zur Übergabe eines Bargeldbetrages in einer nicht mehr festzustellenden, jedoch im Zweifel EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Höhe, indem der BF das Opfer telefonisch kontaktierte und abgab, er habe seine Kontaktdaten aufgrund eines Teppichkaufes in der Türkei; II. am XXXX .2019 die Person B. zur Übergabe eines Bargeldbetrages in Höhe von EUR 300,00, indem der BF oder XXXX das Opfer telefonisch kontaktierte und angab, er habe ihre Kontaktdaten aufgrund eines Teppichkaufes in der Türkei;römisch zwei. am römisch 40 .2019 die Person B. zur Übergabe eines Bargeldbetrages in Höhe von EUR 300,00, indem der BF oder römisch 40 das Opfer telefonisch kontaktierte und angab, er habe ihre Kontaktdaten aufgrund eines Teppichkaufes in der Türkei; III. am XXXX .2019 die Person H. zur Übergabe eines Bargeldbetrages in der Höhe von EUR 24.000,00, indem die Mittäterin des BF das Opfer telefonisch kontaktierte, dieselbe Geschichte wie den vorangegangenen Opfern schilderte und erklärte, dass ihr Sohn mit Teppichen handle und einen Container voller Teppiche beim Zoll auslösen müsse. Sie bat das Opfer ihr EUR 24.000,00 zu leihen und versprach am nächsten Tag EUR 29.000,00 zurückzugeben,römisch drei. am römisch 40 .2019 die Person H. zur Übergabe eines Bargeldbetrages in der Höhe von EUR 24.000,00, indem die Mittäterin des BF das Opfer telefonisch kontaktierte, dieselbe Geschichte wie den vorangegangenen Opfern schilderte und erklärte, dass ihr Sohn mit Teppichen handle und einen Container voller Teppiche beim Zoll auslösen müsse. Sie bat das Opfer ihr EUR 24.000,00 zu leihen und versprach am nächsten Tag EUR 29.000,00 zurückzugeben, wobei sie den Betrug mit einem insgesamt EUR 5.000,00 übersteigenden Schaden und überdies gewerbsmäßig begingen. Der BF reiste am XXXX .2019 gemeinsam mit XXXX per PKW nach XXXX und die beiden nahmen Unterkunft im Bundesgebiet. Im Anschluss an die unter III. angeführte Tathandlung fuhren der BF, seine Mittäterin und XXXX gemeinsam zu einer – vom Opfer zum Schein – vereinbarten Übergabe des Geldes bei einer Bankfiliale. Gemeinsam warteten sie bei der Bankfiliale und wurde die Mittäterin des BF letztlich von bereits warteten Polizeibeamten festgenommen, während der BF und XXXX per PKW Richtung Deutschland flüchteten. Der BF reiste am römisch 40 .2019 gemeinsam mit römisch 40 per PKW nach römisch 40 und die beiden nahmen Unterkunft im Bundesgebiet. Im Anschluss an die unter römisch drei. angeführte Tathandlung fuhren der BF, seine Mittäterin und römisch 40 gemeinsam zu einer – vom Opfer zum Schein – vereinbarten Übergabe des Geldes bei einer Bankfiliale. Gemeinsam warteten sie bei der Bankfiliale und wurde die Mittäterin des BF letztlich von bereits warteten Polizeibeamten festgenommen, während der BF und römisch 40 per PKW Richtung Deutschland flüchteten. Als strafmildernd wurde das Geständnis und der bloße Versuch, als erschwerend die Deliktsqualifikation, das Übersteigen der Wertgrenze um ein Vielfaches und eine einschlägige Vorstrafe gewertet. Zuvor wurde gegen den BF mit Beschluss eines Landesgerichtes vom XXXX 2019 die Untersuchungshaft verhängt. Der BF befand sich von XXXX .2019 bis XXXX .2019 in Haft.Zuvor wurde gegen den BF mit Beschluss eines Landesgerichtes vom römisch 40 2019 die Untersuchungshaft verhängt. Der BF befand sich von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 in Haft. 2) Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX .2023 wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen (insgesamt EUR 600,00) verurteilt.2) Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 .2023 wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen (insgesamt EUR 600,00) verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF am XXXX .2023 im Bundesgebiet mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, eine andere Person durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Täuschung über die Höhe des damaligen Goldkurses und durch Verwendung eines Mischpreises mit nicht marktfähigen Pelzen, zum Verkauf eines Goldarmbandes, einer Goldhalskette sowie von Goldohrringen um insgesamt EUR 70,00 verleitete, obwohl der Schmuck aufgrund der 26 Gramm Gold einen Marktwert von ca. EUR 750,00 aufwies, wodurch die Genannte in einem Betrag von zumindest EUR 680,00 am Vermögen geschädigt wurde. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, eine andere Person durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Täuschung über die Höhe des damaligen Goldkurses und durch Verwendung eines Mischpreises mit nicht marktfähigen Pelzen, zum Verkauf eines Goldarmbandes, einer Goldhalskette sowie von Goldohrringen um insgesamt EUR 70,00 verleitete, obwohl der Schmuck aufgrund der 26 Gramm Gold einen Marktwert von ca. EUR 750,00 aufwies, wodurch die Genannte in einem Betrag von zumindest EUR 680,00 am Vermögen geschädigt wurde. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis sowie die vollständige Schadensgutmachung gewertet, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen. Zu den Tatumständen ist festzustellen, dass der BF und zwei weitere Personen – darunter seine Ehefrau – in der Zeit zwischen dem XXXX .2023 und dem XXXX .2023 in einem Hotel im Bundesgebiet Pelze und Gold ankauften. Das Opfer brachte einen Pelzmantel, eine Goldhalskette, ein Goldarmband und zwei Goldohrstecker zum Verkauf, wobei es für den Pelz EUR 200,00 und für das Gold EUR 70,00 erhielt. Für einen weiteren Pelz wurden ihr EUR 1.700,00 angeboten worden, jedoch fühlte sich das Opfer aufgrund des geringen Zeitfensters von 1,5 Stunden unter Druck gesetzt und hielt von weiteren Geschäften Abstand. In diesem Tatzeitraum wollte eine weitere Person zwei Pelze zum Verkauf bringen, brach das Geschäft dann aber aufgrund aufkommender Skepsis, da Pelze nur in Kombination mit Gold angekauft wurden, ab. Zu den Tatumständen ist festzustellen, dass der BF und zwei weitere Personen – darunter seine Ehefrau – in der Zeit zwischen dem römisch 40 .2023 und dem römisch 40 .2023 in einem Hotel im Bundesgebiet Pelze und Gold ankauften. Das Opfer brachte einen Pelzmantel, eine Goldhalskette, ein Goldarmband und zwei Goldohrstecker zum Verkauf, wobei es für den Pelz EUR 200,00 und für das Gold EUR 70,00 erhielt. Für einen weiteren Pelz wurden ihr EUR 1.700,00 angeboten worden, jedoch fühlte sich das Opfer aufgrund des geringen Zeitfensters von 1,5 Stunden unter Druck gesetzt und hielt von weiteren Geschäften Abstand. In diesem Tatzeitraum wollte eine weitere Person zwei Pelze zum Verkauf bringen, brach das Geschäft dann aber aufgrund aufkommender Skepsis, da Pelze nur in Kombination mit Gold angekauft wurden, ab. 1.
- Weitere gegen den BF im Bundesgebiet geführte Ermittlungsverfahren: In einem Ermittlungsverfahren wurde der BF beschuldigt, am XXXX .2023 einen Ring gestohlen zu haben. Im Zuge eines Ankaufsgespräches von Gold, Schmuck und Pelzmänteln habe der BF einen Ring nicht zurückgegeben, sondern behalten. Der BF wurde in der Folge von den deutschen Behörden zur schriftlichen Vernehmung vorgeladen, blieb dieser jedoch ohne Angaben von Gründen fern. Das Ermittlungsverfahren wurde
§ 192Abs. 1 Z 1 St
PO durch die zuständige Staatsanwaltschaft eingestellt.In einem Ermittlungsverfahren wurde der BF beschuldigt, am römisch 40 .2023 einen Ring gestohlen zu haben. Im Zuge eines Ankaufsgespräches von Gold, Schmuck und Pelzmänteln habe der BF einen Ring nicht zurückgegeben, sondern behalten. Der BF wurde in der Folge von den deutschen Behörden zur schriftlichen Vernehmung vorgeladen, blieb dieser jedoch ohne Angaben von Gründen fern. Das Ermittlungsverfahren wurde
Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO durch die zuständige Staatsanwaltschaft eingestellt. In einem weiteren Ermittlungsverfahren wurden der BF und dessen Ehefrau beschuldigt und waren nicht geständig am XXXX .2023 in einem Hotel Gold von einem unbekannten Opfer angekauft zu haben. Die Beschuldigten sollen laut einem Zeugen Gold von seiner Mutter im Wert von EUR 1.500,00 um EUR 300,00 angekauft haben. In weiterer Folge konnte aufgrund fehlender Kooperation des einzigen Zeugen und des unbekannten Opfers kein Nachweis erbracht werden, ob eine strafbare Handlung begangen wurde. In einem weiteren Ermittlungsverfahren wurden der BF und dessen Ehefrau beschuldigt und waren nicht geständig am römisch 40 .2023 in einem Hotel Gold von einem unbekannten Opfer angekauft zu haben. Die Beschuldigten sollen laut einem Zeugen Gold von seiner Mutter im Wert von EUR 1.500,00 um EUR 300,00 angekauft haben. In weiterer Folge konnte aufgrund fehlender Kooperation des einzigen Zeugen und des unbekannten Opfers kein Nachweis erbracht werden, ob eine strafbare Handlung begangen wurde. In einem weiteren Ermittlungsverfahren wurden der BF und zwei deutsche Staatsbürger (wobei es sich bei einem um den Sohn des BF handelt) der Geldwäsche beschuldigt. Am XXXX .2024 überwies der eine Deutsche im Beisein des anderen in einer Postfiliale den Bargeldbetrag von EUR 3.149,00 an die XXXX Zeitung. Laut Angaben der zwei deutschen Staatsbürger stammte der Bargeldbetrag vom BF und wurde von diesem in Deutschland an seinen Sohn übergeben. Laut Auftragsbestätigung der XXXX wurden 28.500 Flyer mit dem Stichwort „Ankauf Gold“ bestellt. Dem übermittelten Flyer nach sollte vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 ein „Pelz- und Goldankauf“ in einem Hotel im Bundesgebiet stattfinden, wobei im Rahmen des diesmaligen Ankaufes keine strafrechtlichen Sachverhalte angezeigt wurden. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche wurde gegen den BF letztlich
§ 190Z 1 St
PO eingestellt, weil kein gerichtlich strafbares Verhalten vorlag.In einem weiteren Ermittlungsverfahren wurden der BF und zwei deutsche Staatsbürger (wobei es sich bei einem um den Sohn des BF handelt) der Geldwäsche beschuldigt. Am römisch 40 .2024 überwies der eine Deutsche im Beisein des anderen in einer Postfiliale den Bargeldbetrag von EUR 3.149,00 an die römisch 40 Zeitung. Laut Angaben der zwei deutschen Staatsbürger stammte der Bargeldbetrag vom BF und wurde von diesem in Deutschland an seinen Sohn übergeben. Laut Auftragsbestätigung der römisch 40 wurden 28.500 Flyer mit dem Stichwort „Ankauf Gold“ bestellt. Dem übermittelten Flyer nach sollte vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 ein „Pelz- und Goldankauf“ in einem Hotel im Bundesgebiet stattfinden, wobei im Rahmen des diesmaligen Ankaufes keine strafrechtlichen Sachverhalte angezeigt wurden. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche wurde gegen den BF letztlich
Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt, weil kein gerichtlich strafbares Verhalten vorlag. 1.
- Der BF wurde in Deutschland insgesamt 6 Mal strafgerichtlich verurteilt: 1) Mit Urteil/Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX vom 15.09.2011, rechtskräftig am 06.10.2011, wurde gegen den BF wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 StVG eine Geldstrafe in der Höhe von 15 Tagessätzen (insgesamt EUR 150,00) verhängt. 1) Mit Urteil/Strafbefehl des Amtsgerichtes römisch 40 vom 15.09.2011, rechtskräftig am 06.10.2011, wurde gegen den BF wegen Kennzeichenmissbrauchs nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, StVG eine Geldstrafe in der Höhe von 15 Tagessätzen (insgesamt EUR 150,00) verhängt. 2) Mit Urteil/Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX vom 10.01.2012, rechtskräftig am 07.02.2012, wurde gegen wegen Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen (insgesamt EUR 1.200,00) verhängt. 2) Mit Urteil/Strafbefehl des Amtsgerichtes römisch 40 vom 10.01.2012, rechtskräftig am 07.02.2012, wurde gegen wegen Betruges nach Paragraph 263, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen (insgesamt EUR 1.200,00) verhängt. 3) Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX , rechtskräftig am 19.09.2014 wurde gegen den BF wegen der Vergehen der Beleidigung in zwei Fällen nach §§ 185, 194, 53 StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen (insgesamt EUR 1.000,00) verhängt.3) Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes römisch 40 , rechtskräftig am 19.09.2014 wurde gegen den BF wegen der Vergehen der Beleidigung in zwei Fällen nach Paragraphen 185, 194, 53, StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen (insgesamt EUR 1.000,00) verhängt. Dem Strafbefehl lag zu Grunde, dass der BF im Juni 2014 in deutlich alkoholisiertem Zustand schrie, dass sich die Polizei „verpissen“ soll und dass alle Polizisten „Nazis“ und „Arschlöcher“ seien, um seine Missachtung gegenüber zweier Polizisten kund zu tun. Kurz darauf bezeichnete er im Streifenwagen dieselben Polizisten als „Hitler“ und „Arschlöcher“ und kündigte an, dass er diese „ficken“ werde, um seiner Missachtung gegenüber den beiden Polizeibeamten ein weiteres Mal Ausdruck zu verleihen. 4) Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX , rechtskräftig am 11.12.2018, wurde gegen den BF wegen des Vergehens des Missbrauches von Ausweispapieren nach § 281 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen (insgesamt EUR 600,00) verhängt.4) Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes römisch 40 , rechtskräftig am 11.12.2018, wurde gegen den BF wegen des Vergehens des Missbrauches von Ausweispapieren nach Paragraph 281, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen (insgesamt EUR 600,00) verhängt. Dem Strafbefehl lag zu Grunde, dass sich der BF im August 2018 in einer Spielbank bei der Zugangskontrolle mit einem auf eine andere Person ausgestellten Personalausweis auswies, um trotz einer ihm von der Spielbank im Jahr 2011 auferlegten internationalen Sperre Zutritt zu der Spielbank zu erhalten und am Glücksspiel teilzunehmen. 5) Mit Urteil/Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX , rechtskräftig am 22.06.2021 wurde gegen den BF wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen nach §§ 44, 53 StGB und 21 Abs. 1 Z 1 StVG eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen (insgesamt EUR 7.200,00) sowie ein Fahrverbot für die Dauer von 6 Monaten verhängt.5) Mit Urteil/Strafbefehl des Amtsgerichtes römisch 40 , rechtskräftig am 22.06.2021 wurde gegen den BF wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen nach Paragraphen 44, 53, StGB und 21 Absatz eins, Ziffer eins, StVG eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen (insgesamt EUR 7.200,00) sowie ein Fahrverbot für die Dauer von 6 Monaten verhängt. 6) Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 26.03.2024, rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF wegen Betruges in drei tatmehrheitlichen Fällen nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 Alt. 1, 53 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.6) Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 26.03.2024, rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF wegen Betruges in drei tatmehrheitlichen Fällen nach Paragraphen 263, Absatz eins,, Absatz 3, Satz 1, 2 Nr. 1 Alt. 1, 53 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr (Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF I. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, vermutlich im Zeitraum zwischen dem XXXX .2020 und dem XXXX .2020, vermutlich von seiner Geschäftsadresse in Deutschland aus, bei der geschädigten GmbH Rindleder zu einem Gesamtpreis von EUR 1.359,85 telefonisch bestellte. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht bezahlte der BF die ihm im Vertrauen auf seine Zahlungsfähigkeit und –willigkeit zugesandte und überlassene Ware nicht.römisch eins. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, vermutlich im Zeitraum zwischen dem römisch 40 .2020 und dem römisch 40 .2020, vermutlich von seiner Geschäftsadresse in Deutschland aus, bei der geschädigten GmbH Rindleder zu einem Gesamtpreis von EUR 1.359,85 telefonisch bestellte. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht bezahlte der BF die ihm im Vertrauen auf seine Zahlungsfähigkeit und –willigkeit zugesandte und überlassene Ware nicht. II. am XXXX 2021 einen Vertrag über die Neubeziehung einer Couchgarnitur sowie die Reinigung eines Teppichs zu einem Gesamtpreis in Höhe von EUR 5.500,00 mit dem Geschädigten W. abschloss. Hierbei vertraute der Geschädigte auf das Vorhandensein entsprechender handwerklicher und beruflicher Fähigkeiten des BF, da dieser hierfür Werbung schaltete und damit entsprechende Befähigung für sich in Anspruch nahm. Zudem vertraute der Geschädigte darauf, dass der BF im Hinblick auf den Teppich die Reinigungsarbeiten durchführen werde und übergab dem BF einen Vorschuss in der Höhe von EUR 5.500,
- Da der BF jedoch keine Fähigkeiten zur Durchführung der geschuldeten Bezugsarbeiten besaß, wurden die Arbeiten derart mangelhaft durchgeführt, dass diese für den Geschädigten wertlos sind, was der BF erkannte und zumindest billigend in Kauf nahm. Eine Teppichreinigung wurde durch den BF
vorgefasster Absicht nicht durchgeführt. römisch zwei. am römisch 40 2021 einen Vertrag über die Neubeziehung einer Couchgarnitur sowie die Reinigung eines Teppichs zu einem Gesamtpreis in Höhe von EUR 5.500,00 mit dem Geschädigten W. abschloss. Hierbei vertraute der Geschädigte auf das Vorhandensein entsprechender handwerklicher und beruflicher Fähigkeiten des BF, da dieser hierfür Werbung schaltete und damit entsprechende Befähigung für sich in Anspruch nahm. Zudem vertraute der Geschädigte darauf, dass der BF im Hinblick auf den Teppich die Reinigungsarbeiten durchführen werde und übergab dem BF einen Vorschuss in der Höhe von EUR 5.500,00. Da der BF jedoch keine Fähigkeiten zur Durchführung der geschuldeten Bezugsarbeiten besaß, wurden die Arbeiten derart mangelhaft durchgeführt, dass diese für den Geschädigten wertlos sind, was der BF erkannte und zumindest billigend in Kauf nahm. Eine Teppichreinigung wurde durch den BF
vorgefasster Absicht nicht durchgeführt. III. am XXXX .2021 einen Vertrag mit der Geschädigten M. über die Polsterung eines Sessels zum Preis von insgesamt EUR 2.100,00 schloss. Hierzu nahm der BF den Sessel mit dem Einverständnis der Geschädigten an sich und verbrachte diesen an einen nicht bekannten Ort. Im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Ausführung der Polsterarbeiten durch den BF übergab die Geschädigte diesem zunächst EUR 100,00 als Vorschuss. Dabei war der BF bereits bei Vertragsabschluss weder in der Lage, noch willens, den Vertrag wie vereinbart auszuführen. Nachdem eine weitere Bearbeitung des Auftrages der Geschädigten nicht erfolgte, nahm der BF Kontakt zu ihr auf, woraufhin dieser die Geschädigte wiederum am selben Tag an deren Wohnanschrift aufsuchte. Hierbei gab er in der Absicht, den Irrtum der Geschädigten über seine Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten wahrheitswidrig an, dass der zunächst durch die Geschädigte bestellte Bezug nicht mehr lieferbar sei. Sodann wurde ein anderer Bezug für den Sessel ausgesucht und durch die Aufrechterhaltung des Irrtums über die Leistungsfähigkeit des BF, übergab die Geschädigte im Vertrauen hierauf dem BF weitere EUR 2.000,00 in bar. Entsprechend der vorgefassten Absicht des Angeklagten wurden an dem Sessel – wie von ihm von vornherein beabsichtigt – keine Arbeiten durchgeführt.römisch drei. am römisch 40 .2021 einen Vertrag mit der Geschädigten M. über die Polsterung eines Sessels zum Preis von insgesamt EUR 2.100,00 schloss. Hierzu nahm der BF den Sessel mit dem Einverständnis der Geschädigten an sich und verbrachte diesen an einen nicht bekannten Ort. Im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Ausführung der Polsterarbeiten durch den BF übergab die Geschädigte diesem zunächst EUR 100,00 als Vorschuss. Dabei war der BF bereits bei Vertragsabschluss weder in der Lage, noch willens, den Vertrag wie vereinbart auszuführen. Nachdem eine weitere Bearbeitung des Auftrages der Geschädigten nicht erfolgte, nahm der BF Kontakt zu ihr auf, woraufhin dieser die Geschädigte wiederum am selben Tag an deren Wohnanschrift aufsuchte. Hierbei gab er in der Absicht, den Irrtum der Geschädigten über seine Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten wahrheitswidrig an, dass der zunächst durch die Geschädigte bestellte Bezug nicht mehr lieferbar sei. Sodann wurde ein anderer Bezug für den Sessel ausgesucht und durch die Aufrechterhaltung des Irrtums über die Leistungsfähigkeit des BF, übergab die Geschädigte im Vertrauen hierauf dem BF weitere EUR 2.000,00 in bar. Entsprechend der vorgefassten Absicht des Angeklagten wurden an dem Sessel – wie von ihm von vornherein beabsichtigt – keine Arbeiten durchgeführt. Als mildernd wertete das Strafgericht, dass der BF sich geständig, reumütig und einsichtig zeigte, die Schadenswiedergutmachung, die Entschuldigung bei zwei Geschädigten, dass die Taten schon länger zurücklagen und der BF sich bei der Tatbegehung in einer schwierigen wirtschaftlichen Gesamtsituation befand. Als erschwerend die mehrfache einschlägige Vorbestrafung wegen Betrugstaten und die Begehung während offener Probezeit im Hinblick auf die Verurteilung in Österreich aus dem Jahr
- 1.
- Der BF ist Mitglied des „ XXXX -Clans“. 1.
- Der BF ist Mitglied des „ römisch 40 -Clans“. Zur Clankriminalität im Allgemeinen, der kriminellen Vereinigung des sog. „ XXXX -Clan“ und dem Vorgehen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen in Österreich werden Auszüge aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.02.2024, XXXX teilweise zusammengefasst, wie folgt festgestellt:Zur Clankriminalität im Allgemeinen, der kriminellen Vereinigung des sog. „ römisch 40 -Clan“ und dem Vorgehen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen in Österreich werden Auszüge aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 12.02.2024, römisch 40 teilweise zusammengefasst, wie folgt festgestellt: Es gibt mehrere Tätergruppen die im Rahmen einer ethnischen Vereinigung innerhalb von Großfamilien, die nach eigenen internen Gesetzten leben und die sich vor vielen Jahrzehnten aus den ehemaligen reisenden Tätergruppen der Roma und Sinti entwickelt haben, sich aber auch aus Menschen aus dem Arabischen und Polnischen Raum zusammensetzen, tätig sind. Es werden strafbare Handlungen gesetzt, die von Gewinn- und Machtstreben bei der Begehung bestimmter strafbarer Handlungen unter Beteiligung mehrerer Beteiligter gesetzt werden, wobei in die Tathandlungen bewusst die gemeinsame familiäre oder ethnische Herkunft als verbindende, oder die Aufklärung hindernde Komponente einbezogen wird oder die begangenen Straftaten einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind. Die ethnische Geschlossenheit spielt bei der Begehung der Straftaten eine herausragende Rolle, da diese Zusammenhänge der familiären Herkunft und Abstammung Kennzeichen einer strukturbildenden Kraft dieser Familienverbände darstellen. Durch Verheiratung der einzelnen Mitglieder untereinander werden diese Verbindungen sodann auch noch gestärkt und besiegeln wiederum neue Allianzen, wodurch aber auch der Nachweis der Familienzusammengehörigkeit erschwert wird, wenn neue Familien in Erscheinung treten. Es kann jedoch nicht generell über alle Mitglieder der beteiligten Familien ein Generalverdacht gestülpt werden, denn nicht alle Familienmitglieder eines Clans werden selbst straffällig, wenn sie auch allenfalls von den Aufteilungen der unrechtmäßig erlangter Gelder, Güter und Werte profitieren, sich diese Personen wissentlich oder unbewusst als Geldwäscher der erlangten Beutegelder verwenden lassen oder/ und diese Vermögenswerte einen erheblichen Teil ihres eigenen Fort- und Auskommens sichern. Bei solchen Clans werden innerhalb der kriminellen Vereinigung Gruppen gebildet, die für verschiedenste kriminelle Tathandlungen zuständig sind – welche daher auch das Gebiet der Täuschungshandlungen mit Betrugsvorsatz gegenüber Opfern bearbeiten um hier eine unrechtmäßige Bereicherung durch Täuschen von Personen über Tatsachen zu erreichen. Also solche werden genannt: Verkäufer von Lederjacken, Messersets, Geschirrset und Kochgeschirrsets – alles jeweils aus angeblichen Restbeständen Messen/ Abverkauf; Dachrinnenreiniger, Dachdeckerfirmen, Pflastererpartien, Asphaltiererpartien, Bodenbelagsreiniger, Fassadenreiniger, Rip Dealer und auch Gold- und Pelzankäufer. Ein Schwerpunkt solcher (Clan-)Familien hat sich im Großraum Deutschland niedergelassen. Jeder Clanfamilie steht ein Oberhaupt vor, es gibt eigene interne „Rechtsprechungen“ und „Verhandlungen“ in welchen „Urteile“ gegen Mitglieder gesprochen werden, die nicht den Vorgaben der Familienführung entsprechen. Innerhalb dieser Großfamilien gibt es eigene Gesetze, nach denen die Mitglieder leben. Um ein geschlossener Kreis zu bleiben, werden auch die Verheiratungen innerhalb des Clans organisiert und orchestriert, sodass ein „Einsickern“ von ungebetenen Familienmitgliedern unterbunden werden kann. Von ihren Wohnsitzen aus begeben sich die Mitglieder der jeweils im Einsatz befindlichen Teams in deren Zielgebiete und arbeiten in der Folge dort ihr Aufgabengebiet ab. Um nicht als zusammengehörende kriminelle Vereinigung aufzufallen, werden die einzelnen Teams immer wieder untereinander getauscht, auch der Fuhrpark wechselt. Die Täter reisen mit irgendwelchen Gewerbeberechtigungen durch die Lande, deren tatsächliche Gültigkeit im Rahmen der angewendeten Verwendung genau zu hinterfragen wäre. Die Täter sind bestens geschult und wissen genau, was sie zu sagen und antworten haben. Beim sog. „ XXXX -Clan“ handelt es sich um eine solche derzeit teilweise unbekannte und noch auszuforschende Tätergruppe, welche als mobile organisierte kriminelle Gruppe und mobile ethnische Minderheit agiert und welche unter anderem über Flyer in Tageszeitungen, mit welchen für Gold- sowie Pelzankauf geworben wird, in Erscheinung tritt. Aus polizeilichen Ermittlungen ist bekannt, dass die Familiennamen XXXX und XXXX dem „ XXXX -Clan“ zuordenbar ist.Beim sog. „ römisch 40 -Clan“ handelt es sich um eine solche derzeit teilweise unbekannte und noch auszuforschende Tätergruppe, welche als mobile organisierte kriminelle Gruppe und mobile ethnische Minderheit agiert und welche unter anderem über Flyer in Tageszeitungen, mit welchen für Gold- sowie Pelzankauf geworben wird, in Erscheinung tritt. Aus polizeilichen Ermittlungen ist bekannt, dass die Familiennamen römisch 40 und römisch 40 dem „ römisch 40 -Clan“ zuordenbar ist. Insbesondere Vermögensdelikte zum Nachteil älterer Personen stellen einen Teil der „Unternehmensstruktur“ der europaweit agierenden Clanfamilie dar. Im Zusammenhang mit den bisher vorliegenden Ermittlungserkenntnissen zu beteiligten Familien ergeben sich Vernetzungen zu verschiedensten Formen der Begehung von Eigentumsdelikten wie etwa Immobilien-, Dienstleistungs-, Silberbesteck- und Teppichbetrug. Was das Vorgehen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen in Österreich betrifft, inseriert die Tätergruppe regelmäßig in den lokalen Zeitungen in Österreich – etwa der XXXX Zeitung – und gibt dafür viele tausende Euros aus. Die Inserate verwendet die Tätergruppe, um Kontakt zu den Opfern herzustellen und wird unter dem Titel „Pelz-Schmuckankauf“, „Pelz- und Goldankauf“ vorgetäuscht verschiedenste Waren anzukaufen.Was das Vorgehen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen in Österreich betrifft, inseriert die Tätergruppe regelmäßig in den lokalen Zeitungen in Österreich – etwa der römisch 40 Zeitung – und gibt dafür viele tausende Euros aus. Die Inserate verwendet die Tätergruppe, um Kontakt zu den Opfern herzustellen und wird unter dem Titel „Pelz-Schmuckankauf“, „Pelz- und Goldankauf“ vorgetäuscht verschiedenste Waren anzukaufen. Zur Vorgehensweise bei betrügerischen Handlungen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen werden Auszüge aus dem Artikel „Gold statt Pelze“ in der Zeitschrift für Öffentliche Sicherheit 7 - 8/24 (https://www.bmi.gv.at/magazinfiles/2024/07_08/04_betrug.pdf, abgefragt am 17.02.2025) wie folgt festgestellt: „Wir schätzen Ihre Antiquitäten, Teppiche, Pelze und Schmuck“; „Gerne prüfen wir Ihre Erbstücke auf Echtheit“; „Wir kaufen auch Modeschmuck“ oder „Für Pelze und Nerze bis zu 8.500 €“ – damit werben „fahrende Händler“ österreichweit auf Flugblättern, die in Postkästen landen oder in Zeitungen beigelegt werden. Sie arbeiten nach der Devise: „Wer einen Pelzmantel hat, der besitzt auch Schmuck und Gold.“ Obwohl echte Pelze heute nicht mehr viel wert sind, gaukeln unseriöse Händler vor, sie kaufen zu wollen. Doch das Interesse an Pelz oder Schmuck ist nur der Haken, den sie auswerfen, denn sie sind primär an Gold in Form von Schmuck, Uhren, Kunstgegenständen oder Münzen interessiert. Wer sich auf den Handel einlässt, sollte aufpassen, denn die Händler stellen es zur Bedingung, dass die Verkaufswilligen mit dem Pelz oder Schmuck auch Gold verkaufen, sonst komme es zu keinem Geschäft. Da sie nicht mit der Absicht, Gold zu verkaufen, zu den Händlern kommen, haben sie auch keines bei sich. Die Täter bieten an, die Personen mit nach Hause zu begleiten, um den Kauf an Ort und Stelle abzuschließen. Sie bieten ein „attraktives Gesamtangebot“ an. Hier besteht Überrumplungsgefahr, weshalb die Polizei davon abrät, sich nach Hause begleiten zu lassen. Meist sind die Opfer ältere Menschen, die Pelzmäntel besitzen und sich mit deren Verkauf ködern lassen. Wenn die Betrüger nach Gold fragen, geraten sie in Zugzwang: Einerseits wollen sie Pelze verkaufen und lassen sich auf die Bedingung ein, auch Gold zu verkaufen. Die Betrüger nutzen die Unbedarftheit der Kunden aus. Sie treten professionell und zuvorkommend in Erscheinung und überrumpeln die Opfer in einem Gespräch. Meist haben sie ein „Prüfset“ dabei. Sie setzen den Goldpreis des Schmucks sehr niedrig an und behaupten: „Das ist kein echtes Gold“; „der Goldpreis ist derzeit gefallen“; „der Preis gilt nur jetzt“. Die Verkaufswilligen haben keine Vergleichsmöglichkeit, ob der angebotene Goldpreis stimmt. Die Betrüger nehmen die Goldware gleich mit und sagen dem Opfer, dass sie die Pelzmäntel oder anderen Wertsachen später abholen würden, was dann meist nicht geschieht. Die Täter sind mobil. Sie mieten für wenige Tage Geschäfts- oder Hotelräume, wodurch sie Seriosität vermitteln möchten. Vielen Betroffenen ist nicht bewusst, dass sie Opfer eines Betrugs wurden, wodurch der Vorfall nicht bei der Polizei gemeldet wird. Daher setzt die Kriminalpolizei verstärkt auf Prävention, um die Bevölkerung zu sensibilisieren. Zudem werden an bekannt gewordenen Verkaufsorten Kontrollen durchgeführt.“
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Identität des BF ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Ein authentischer Personalausweis vom XXXX .2010 ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert. Die Alias-Identität des BF geht aus dem IZR, dem Strafregister und einer aktenkundigen Europol Nachricht vom XXXX .2024 hervor.2.
- Die Identität des BF ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Ein authentischer Personalausweis vom römisch 40 .2010 ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert. Die Alias-Identität des BF geht aus dem IZR, dem Strafregister und einer aktenkundigen Europol Nachricht vom römisch 40 .2024 hervor. Aus dem Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.11.2019, XXXX , geht hervor, dass der BF verheiratet ist und mit seiner Frau fünf gemeinsame Kinder hat. Entsprechendes wurde auch vom Rechtsvertreter des BF in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht. Darüber hinaus brachte der Rechtsvertreter vor, dass sich der BF in Deutschland aufhalte und von einem Lebensmittelpunkt in Deutschland auszugehen sei, weil seine Kinder dort zu Schule gehen würden.Aus dem Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.11.2019, römisch 40 , geht hervor, dass der BF verheiratet ist und mit seiner Frau fünf gemeinsame Kinder hat. Entsprechendes wurde auch vom Rechtsvertreter des BF in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht. Darüber hinaus brachte der Rechtsvertreter vor, dass sich der BF in Deutschland aufhalte und von einem Lebensmittelpunkt in Deutschland auszugehen sei, weil seine Kinder dort zu Schule gehen würden. Dass der BF an Multipler Sklerose leidet ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX .2024 zur möglichen Schubhaftverlängerung – diese konnte dem Mandatsbescheid vom XXXX .2024 entnommen werden – und gab sein Rechtsvertreter im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, dass er sich wohl in Deutschland in Therapie befinde. Zwar brachte der BF im Rahmen der genannten Einvernahme vor der belangten Behörde auch vor, dass er mit seinem behinderten Sohn einmal im Jahr für mehrere Wochen zur Therapie nach Österreich fahre. Im gegenständlichen Verfahren wurde jedoch kein derartiges privates Interesse an einem Aufenthalt in Österreich vorgebracht, weshalb hierzu keine Feststellungen zu treffen waren.Dass der BF an Multipler Sklerose leidet ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 .2024 zur möglichen Schubhaftverlängerung – diese konnte dem Mandatsbescheid vom römisch 40 .2024 entnommen werden – und gab sein Rechtsvertreter im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, dass er sich wohl in Deutschland in Therapie befinde. Zwar brachte der BF im Rahmen der genannten Einvernahme vor der belangten Behörde auch vor, dass er mit seinem behinderten Sohn einmal im Jahr für mehrere Wochen zur Therapie nach Österreich fahre. Im gegenständlichen Verfahren wurde jedoch kein derartiges privates Interesse an einem Aufenthalt in Österreich vorgebracht, weshalb hierzu keine Feststellungen zu treffen waren. 2.
- Die Feststellung zu der Liegenschaft in XXXX konnte Anhand des mit der Stellungnahme vom 22.08.2024 vorgelegten Grundbuchauszuges vom 22.08.2024 getroffen werden. Entgegen dem Vorbringen in genannter Stellungnahme, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF oder sein Bruder XXXX an der Adresse der Liegenschaft des BF wohnhaft waren. Vielmehr geht aus dem Lastenblatt des vorgelegten Grundbuchauszuges hervor, dass die Liegenschaft mit einem Wohngebrauchs- und Gebrauchsrecht zu Gunsten von XXXX belastet ist. Außerdem geht aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hervor, dass lediglich letztgenannte Personen, jedoch nie der BF und sein Bruder, mit Wohnsitz an der Liegenschaftsadresse gemeldet waren. Im Übrigen war auf den mit der Stellungnahme vorgelegten Verdienstnachweisen von Februar bis Mai 2024 eine Adresse in XXXX angegeben. 2.
- Die Feststellung zu der Liegenschaft in römisch 40 konnte Anhand des mit der Stellungnahme vom 22.08.2024 vorgelegten Grundbuchauszuges vom 22.08.2024 getroffen werden. Entgegen dem Vorbringen in genannter Stellungnahme, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF oder sein Bruder römisch 40 an der Adresse der Liegenschaft des BF wohnhaft waren. Vielmehr geht aus dem Lastenblatt des vorgelegten Grundbuchauszuges hervor, dass die Liegenschaft mit einem Wohngebrauchs- und Gebrauchsrecht zu Gunsten von römisch 40 belastet ist. Außerdem geht aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hervor, dass lediglich letztgenannte Personen, jedoch nie der BF und sein Bruder, mit Wohnsitz an der Liegenschaftsadresse gemeldet waren. Im Übrigen war auf den mit der Stellungnahme vorgelegten Verdienstnachweisen von Februar bis Mai 2024 eine Adresse in römisch 40 angegeben. 2.
- Die Feststellung, dass der BF in Österreich über keine nahen Angehörigen verfügt, konnte getroffen werden, da im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde. Der BF wurde mit schriftlichem Parteiengehör vom 09.08.2024 aufgefordert im Hinblick auf ein etwaiges Privat- und Familienleben im Bundesgebiet konkrete Familienmitglieder zu benennen. In der Stellungnahme vom 22.08.2024 wurde jedoch lediglich vorgebracht, dass der BF mit seinem Bruder in XXXX wohne. Hierzu kann auf die bereits oben getätigten Ausführungen verwiesen werden. Im Übrigen gab der BF schon im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 20.11.2019 vor der belangten Behörde an, dass er in Österreich keine Familienangehörigen habe.2.
- Die Feststellung, dass der BF in Österreich über keine nahen Angehörigen verfügt, konnte getroffen werden, da im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde. Der BF wurde mit schriftlichem Parteiengehör vom 09.08.2024 aufgefordert im Hinblick auf ein etwaiges Privat- und Familienleben im Bundesgebiet konkrete Familienmitglieder zu benennen. In der Stellungnahme vom 22.08.2024 wurde jedoch lediglich vorgebracht, dass der BF mit seinem Bruder in römisch 40 wohne. Hierzu kann auf die bereits oben getätigten Ausführungen verwiesen werden. Im Übrigen gab der BF schon im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 20.11.2019 vor der belangten Behörde an, dass er in Österreich keine Familienangehörigen habe. 2.
- Die Meldung des BF bei der Firma XXXX konnte einem am 23.08.2024 eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug entnommen werden. Bei einer Abfrage in der Liste der Scheinunternehmen des Bundesministeriums für Finanzen (https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/, zuletzt abgefragt am 17.02.2025) konnte das Unternehmen als Scheinunternehmen identifiziert werden. Da es sich – wie im Rahmen der Abfrage ersichtlich – schon seit 01.08.2023 um ein Scheinunternehmen handelt, war auf die mit der Stellungnahme vom 22.08.2024 vorgelegten Verdienstnachweise von Februar bis Mai 2024 nicht weiter einzugehen.2.
- Die Meldung des BF bei der Firma römisch 40 konnte einem am 23.08.2024 eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug entnommen werden. Bei einer Abfrage in der Liste der Scheinunternehmen des Bundesministeriums für Finanzen (https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/, zuletzt abgefragt am 17.02.2025) konnte das Unternehmen als Scheinunternehmen identifiziert werden. Da es sich – wie im Rahmen der Abfrage ersichtlich – schon seit 01.08.2023 um ein Scheinunternehmen handelt, war auf die mit der Stellungnahme vom 22.08.2024 vorgelegten Verdienstnachweise von Februar bis Mai 2024 nicht weiter einzugehen. Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet basiert auf dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 23.08.
- 2.
- Die Wohnsitzmeldung des BF konnte dem ZMR entnommen werden. 2.
- Die Feststellung zum Aufenthalt des BF Anfang XXXX 2024 in einem Hotel gründet sich auf die Aussage seines Bruders XXXX im Rahmen von dessen niederschriftlicher Einvernahme vom XXXX .2024 vor der belangten Behörde betreffend Schubhaftverlängerung. Diese konnte dem Mandatsbescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX , entnommen werden. So gab der Bruder des BF an, bei dem BF in genannten Hotel Unterkunft zu beziehen. Auch der BF gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX .2024 an, dass er in XXXX Unterkunft beziehe. Diese wie auch die verhängte Schubhaft und die Beamtshandlung konnte dem Mandatsbescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024, Zl. XXXX , entnommen werden. Die Abschiebung des BF konnte dem IZR sowie einer aktenkundigen Abschlussmeldung über die Überstellung der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2024 entnommen werden. 2.
- Die Feststellung zum Aufenthalt des BF Anfang römisch 40 2024 in einem Hotel gründet sich auf die Aussage seines Bruders römisch 40 im Rahmen von dessen niederschriftlicher Einvernahme vom römisch 40 .2024 vor der belangten Behörde betreffend Schubhaftverlängerung. Diese konnte dem Mandatsbescheid vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , entnommen werden. So gab der Bruder des BF an, bei dem BF in genannten Hotel Unterkunft zu beziehen. Auch der BF gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 .2024 an, dass er in römisch 40 Unterkunft beziehe. Diese wie auch die verhängte Schubhaft und die Beamtshandlung konnte dem Mandatsbescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , entnommen werden. Die Abschiebung des BF konnte dem IZR sowie einer aktenkundigen Abschlussmeldung über die Überstellung der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2024 entnommen werden. 2.
- Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF in Österreich beruhen auf dem eingeholten Strafregisterauszug vom 08.08.2024 in Verbindung mit den jeweils eingeholten Strafurteilen (Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.11.2019, XXXX und des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.09.2023, XXXX ). Die Feststellungen zur gegen den BF verhängten Untersuchungshaft basieren auf dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 26.09.2019, XXXX in Verbindung mit der Meldung des BF in der Justizanstalt, welche dem ZMR entnommen werden konnte. Die Feststellungen zu den Tatumständen betreffend die Verurteilung des BF vom XXXX .2023 konnte anhand des Bezug habenden Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion XXXX vom 30.03.2023, XXXX , getroffen werden.2.
- Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF in Österreich beruhen auf dem eingeholten Strafregisterauszug vom 08.08.2024 in Verbindung mit den jeweils eingeholten Strafurteilen (Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.11.2019, römisch 40 und des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 15.09.2023, römisch 40 ). Die Feststellungen zur gegen den BF verhängten Untersuchungshaft basieren auf dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.09.2019, römisch 40 in Verbindung mit der Meldung des BF in der Justizanstalt, welche dem ZMR entnommen werden konnte. Die Feststellungen zu den Tatumständen betreffend die Verurteilung des BF vom römisch 40 .2023 konnte anhand des Bezug habenden Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 30.03.2023, römisch 40 , getroffen werden. 2.
- Die Feststellungen zu den Ermittlungen gegen den BF in Zusammenhang mit Goldankauf am XXXX .2023 in XXXX basieren auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 04.09.2023 zu XXXX . Die Einstellung konnte der aktenkundigen Kriminalpolizeilichen Aktenindex Auskunft vom 06.04.2024 entnommen werden.2.
- Die Feststellungen zu den Ermittlungen gegen den BF in Zusammenhang mit Goldankauf am römisch 40 .2023 in römisch 40 basieren auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 04.09.2023 zu römisch 40 . Die Einstellung konnte der aktenkundigen Kriminalpolizeilichen Aktenindex Auskunft vom 06.04.2024 entnommen werden. Die Feststellungen zu den Ermittlungen gegen den BF in Zusammenhang mit einem Goldankauf am XXXX .2023 in XXXX basieren auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 29.11.2023 zu XXXX . Die Feststellungen zu den Ermittlungen gegen den BF in Zusammenhang mit einem Goldankauf am römisch 40 .2023 in römisch 40 basieren auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 29.11.2023 zu römisch 40 . Die Feststellungen betreffend das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche aufgrund der Überweisung vom XXXX .2024 basiert auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 26.07.2024 zu XXXX . Die Einstellung des gegen den BF wegen Geldwäscherei geführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich aus der Einstellungsbenachrichtigung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 25.09.2024 zu XXXX .Die Feststellungen betreffend das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche aufgrund der Überweisung vom römisch 40 .2024 basiert auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 26.07.2024 zu römisch 40 . Die Einstellung des gegen den BF wegen Geldwäscherei geführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich aus der Einstellungsbenachrichtigung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 25.09.2024 zu römisch 40 . 2.
- Die Feststellungen zu den gegen den BF in Deutschland ergangenen Strafbefehlen und Urteilen konnte anhand des eingeholten Auszuges aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) vom 19.11.2024 getroffen werden. Des Weiteren wurden die Strafbefehle bzw. Urteile zu XXXX , XXXX und XXXX bei den deutschen Behörden eingeholt.2.
- Die Feststellungen zu den gegen den BF in Deutschland ergangenen Strafbefehlen und Urteilen konnte anhand des eingeholten Auszuges aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) vom 19.11.2024 getroffen werden. Des Weiteren wurden die Strafbefehle bzw. Urteile zu römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 bei den deutschen Behörden eingeholt. 2.
- Die Feststellungen zur Clankriminalität im Allgemeinen, der kriminellen Vereinigung des sog. „ XXXX -Clan“ und dem Vorgehen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen in Österreich sowie die Vorgehensweise bei betrügerischen Handlungen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen beruhen auf den genannten Quellen (Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.02.2024, XXXX und Artikel „Gold statt Pelze“ in der Zeitschrift für Öffentliche Sicherheit 7 - 8/24 (https://www.bmi.gv.at/magazinfiles/2024/07_08/04_betrug.pdf, abgefragt am 17.02.2025).2.
- Die Feststellungen zur Clankriminalität im Allgemeinen, der kriminellen Vereinigung des sog. „ römisch 40 -Clan“ und dem Vorgehen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen in Österreich sowie die Vorgehensweise bei betrügerischen Handlungen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen beruhen auf den genannten Quellen (Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 12.02.2024, römisch 40 und Artikel „Gold statt Pelze“ in der Zeitschrift für Öffentliche Sicherheit 7 - 8/24 (https://www.bmi.gv.at/magazinfiles/2024/07_08/04_betrug.pdf, abgefragt am 17.02.2025). Dass der BF Mitglied des „ XXXX -Clan“ ist, beruht auf dem Umstand, dass in seinem Falle nicht nur von einem Naheverhältnis, sondern vielmehr einer Involvierung in die im Bereich der Betrugshandlungen bestehende Clankriminalität im Rahmen des sog. „ XXXX -Clans“ ausgegangen werden muss. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, handelt es sich bei genanntem Clan um eine mobile organisierte kriminelle Gruppe und mobile ethnische Minderheit. Diese tritt unter anderem über Flyer in Tageszeitungen, mit welchen für Gold- sowie Pelzankauf geworben wird, sowie in Zusammenhang mit Dienstleistungs- und Teppichbetrug in Erscheinung und stellen insbesondere Vermögensdelikte zum Nachteil älterer Personen einen Teil der „Unternehmenskultur“ der europaweit agierenden Clanfamilie dar. Dass der BF Mitglied des „ römisch 40 -Clan“ ist, beruht auf dem Umstand, dass in seinem Falle nicht nur von einem Naheverhältnis, sondern vielmehr einer Involvierung in die im Bereich der Betrugshandlungen bestehende Clankriminalität im Rahmen des sog. „ römisch 40 -Clans“ ausgegangen werden muss. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, handelt es sich bei genanntem Clan um eine mobile organisierte kriminelle Gruppe und mobile ethnische Minderheit. Diese tritt unter anderem über Flyer in Tageszeitungen, mit welchen für Gold- sowie Pelzankauf geworben wird, sowie in Zusammenhang mit Dienstleistungs- und Teppichbetrug in Erscheinung und stellen insbesondere Vermögensdelikte zum Nachteil älterer Personen einen Teil der „Unternehmenskultur“ der europaweit agierenden Clanfamilie dar. Für eine Tätigkeit des BF im Rahmen des genannten Clans sprechen zunächst die von ihm begangenen Betrugshandlungen. Wie bereits ausgeführt wurde, beging der BF Betrug im Rahmen eines Pelz- und Goldankaufs und wurde er auch aufgrund von Teppich- sowie Dienstleistungsbetrug verurteilt. Hierbei handelt es sich jeweils um Betrugsarten, mit welchen der „ XXXX -Clan“ in Erscheinung tritt. Der Eindruck der Involvierung in diesen Clan verstärkt sich durch die Tatsache, dass der angeführte Teppichbetrug im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Mittäter XXXX begangen wurde. Letztlich kann dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.02.2024 entnommen werden, dass der Familienname des BF sowie der anderslautende Familienname seiner Ehefrau und seines Sohnes – welche ebenfalls in den Pelz- und Goldankauf involviert waren – dem „ XXXX -Clan“ zugeordnet werden können. Auch dies spricht für eine Zugehörigkeit zu genanntem Clan. Darüber hinaus kann den Feststellungen zur Clankriminalität entnommen werden, dass die ethnische Geschlossenheit bei der Begehung der Straftaten eine herausragende Rolle spielt, da diese Zusammenhänge der familiären Herkunft und Abstammung Kennzeichen einer strukturbildenden Kraft dieser Familienverbände darstellen. Des Weiteren, dass durch Verheiratung der einzelnen Mitglieder untereinander diese Verbindungen sodann auch noch gestärkt und besiegelt werden. Insgesamt konnte die belangte Behörde somit begründet von einer Zugehörigkeit des BF zum sog. „ XXXX -Clan“ ausgehen. Für eine Tätigkeit des BF im Rahmen des genannten Clans sprechen zunächst die von ihm begangenen Betrugshandlungen. Wie bereits ausgeführt wurde, beging der BF Betrug im Rahmen eines Pelz- und Goldankaufs und wurde er auch aufgrund von Teppich- sowie Dienstleistungsbetrug verurteilt. Hierbei handelt es sich jeweils um Betrugsarten, mit welchen der „ römisch 40 -Clan“ in Erscheinung tritt. Der Eindruck der Involvierung in diesen Clan verstärkt sich durch die Tatsache, dass der angeführte Teppichbetrug im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Mittäter römisch 40 begangen wurde. Letztlich kann dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 12.02.2024 entnommen werden, dass der Familienname des BF sowie der anderslautende Familienname seiner Ehefrau und seines Sohnes – welche ebenfalls in den Pelz- und Goldankauf involviert waren – dem „ römisch 40 -Clan“ zugeordnet werden können. Auch dies spricht für eine Zugehörigkeit zu genanntem Clan. Darüber hinaus kann den Feststellungen zur Clankriminalität entnommen werden, dass die ethnische Geschlossenheit bei der Begehung der Straftaten eine herausragende Rolle spielt, da diese Zusammenhänge der familiären Herkunft und Abstammung Kennzeichen einer strukturbildenden Kraft dieser Familienverbände darstellen. Des Weiteren, dass durch Verheiratung der einzelnen Mitglieder untereinander diese Verbindungen sodann auch noch gestärkt und besiegelt werden. Insgesamt konnte die belangte Behörde somit begründet von einer Zugehörigkeit des BF zum sog. „ römisch 40 -Clan“ ausgehen. Die unsubstantiierten Ausführungen in der Beschwerde, wonach dem BF der genannte Clan unbekannt sei und er nichts mit diesem zu tun habe, gehen somit ins Leere. Im Übrigen blieb der BF der Beschwerdeverhandlung fern und lehnte es damit ab, sich persönlich von den Vorwürfen der Clanmitgliedschaft zu befreien. Es konnte somit aufgrund des dokumentierten Verhaltens des BF in Verbindung mit den Berichten zum „ XXXX -Clan“ von der Mitgliedschaft des BF in diesem Clan ausgegangen werden. Die unsubstantiierten Ausführungen in der Beschwerde, wonach dem BF der genannte Clan unbekannt sei und er nichts mit diesem zu tun habe, gehen somit ins Leere. Im Übrigen blieb der BF der Beschwerdeverhandlung fern und lehnte es damit ab, sich persönlich von den Vorwürfen der Clanmitgliedschaft zu befreien. Es konnte somit aufgrund des dokumentierten Verhaltens des BF in Verbindung mit den Berichten zum „ römisch 40 -Clan“ von der Mitgliedschaft des BF in diesem Clan ausgegangen werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A.I.) Eingangs wird festgehalten, dass über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2024, G315 2296885-1/10Z, abgesprochen wurde.Eingangs wird festgehalten, dass über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2024, G315 2296885-1/10Z, abgesprochen wurde. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot): 3.1.
- Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:3.1.
- Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 10Abs.
1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.
Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. 3.1.2. Die Anwendung der maßgeblichen Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
§ 2Abs.
4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde der in § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG umschriebene Gefährdungsmaßstab angewendet, zumal kein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG und gegenständlich auch kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG umschriebenen Gefährdungsmaßstabes vorliege. Diese Annahme wird aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auch vom erkennenden Gericht geteilt und findet sich in der Beschwerde kein gegenteiliges Vorbringen zum anwendbaren Gefährdungsmaßstab. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung äußerte der Rechtsvertreter des BF keine entsprechenden Einwendungen.Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde der in Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG umschriebene Gefährdungsmaßstab angewendet, zumal kein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG und gegenständlich auch kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG umschriebenen Gefährdungsmaßstabes vorliege. Diese Annahme wird aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auch vom erkennenden Gericht geteilt und findet sich in der Beschwerde kein gegenteiliges Vorbringen zum anwendbaren Gefährdungsmaßstab. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung äußerte der Rechtsvertreter des BF keine entsprechenden Einwendungen. Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF
§ 67Abs.
1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen den BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in § 67 Abs. 1 FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist.Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins, FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen den BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den Erwägungen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den Erwägungen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkrete(
- n)Straftat(
- en)bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkrete(
- n)Straftat(
- en)bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen gerichtliche Verurteilungen wegen Betruges bzw. das diesen zu Grunde liegende Verhalten vor dem Hintergrund der in diesem Bereich existierender sog. Clankriminalität. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der BF in Deutschland im Jahr 2011 wegen Kennzeichenmissbrauchs, im Jahr 2012 wegen Betruges, im Jahr 2014 wegen Beleidigung in zwei Fällen und im Jahr 2018 wegen Missbrauches von Ausweispapieren verurteilt. Weiters wurde er in Österreich am 20.11.2019 wegen des im April und Mai 2019 verübten Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges verurteilt. In Deutschland folgten eine weitere Verurteilung am 22.06.2021 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen bevor er abermals am 15.09.2023 in Österreich wegen Betruges verurteilt wurde. Die rezenteste Verurteilung (Betrug in drei tatmehrheitlichen Fällen) liegt in Deutschland und ist mit 26.03.2024 datiert. Schon durch die in den Feststellungen ausführlich dargestellten Taten des BF, die sich über die Jahre hinweg wiederholenden Betrugshandlungen und die skrupellose sowie organisierte und geplante Vorgehensweise, kommt eine erhebliche kriminelle Energie des BF zum Ausdruck. Es ist klar ersichtlich, dass sich der BF im Rahmen der Clankriminalität bekannter Betrugshandlungen – Teppichbetrug, Betrug im Rahmen von Veranstaltungen zum Ankauf von Pelz und Gold sowie Dienstleistungsbetrug – bediente, um anderen Personen teils beträchtliche Vermögensschäden zuzufügen und sich selbst zu bereichern. Hierin kann ein besonders hoher sozialer Störwert erkannt werden, zumal oftmals ältere Menschen Opfer der Betrugshandlungen wurden. Wenngleich die letzte verurteilte Tat des BF im Bundesgebiet mit März 2023 datiert, ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der BF in der Folge strafbarer Handlungen im Rahmen von Pelz- und Goldankäufen verdächtigt wurde. So wurde der BF in einem Ermittlungsverfahren verdächtigt, im Juni 2023 im Zuge eines Ankaufsgespräches von Gold, Schmuck und Pelzmänteln einen Ring gestohlen zu haben. Des Weiteren wurde der BF verdächtigt, im Oktober 2023 im Rahmen einer in einem Hotel stattfindenden Veranstaltung zum Ankauf von Gold und Pelz Gold im Wert von EUR 1.500,00 um EUR 300,00 angekauft zu haben. Zuletzt wurde er in Zusammenhang mit der Schaltung von Flyern für einen Pelz- und Goldankauf im Juli 2024 der Geldwäsche verdächtigt. Es wird nicht verkannt, dass die zuletzt gegen den BF geführten Ermittlungen letztlich nicht zu strafgerichtlichen Verurteilungen führten. Dennoch wurde im Rahmen der Ermittlungsverfahren insbesondere die wiederkehrende Beteiligung des BF im Rahmen von Veranstaltungen zu Pelz- und Goldankäufen zweifelsfrei dokumentiert. Da es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden geht (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071), ist dieses Verhalten in der gegenständlichen Gefährdungsprognose jedenfalls zu berücksichtigen. Es wird nicht verkannt, dass die zuletzt gegen den BF geführten Ermittlungen letztlich nicht zu strafgerichtlichen Verurteilungen führten. Dennoch wurde im Rahmen der Ermittlungsverfahren insbesondere die wiederkehrende Beteiligung des BF im Rahmen von Veranstaltungen zu Pelz- und Goldankäufen zweifelsfrei dokumentiert. Da es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden geht vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071), ist dieses Verhalten in der gegenständlichen Gefährdungsprognose jedenfalls zu berücksichtigen. Das Vorgehen des BF entsprach im Wesentlichen dem bekannten Vorgehen bei Betrugshandlungen im Rahmen derartiger Ankaufsveranstaltungen. So fanden die Ankaufsveranstaltungen in eigens hierfür angemieteten Hotelräumlichkeiten statt und wurde hierfür im Vorfeld in einer großen österreichischen Tageszeitung mit Flyern geworben. Zudem wird durch Opfer- und Zeugenaussagen deutlich, dass das vordringliche Interesse auf den Ankauf von Gold gerichtet war und Pelze nur in Kombination mit Gold angekauft wurden. Letztlich wurde eine 79 Jahre alte Person Opfer der betrügerischen Handlungen des BF und kaufte er von seinem Opfer Gold im Wert von EUR 750,00 um lediglich EUR 70,00 ab. Auch wenn aus den letzten Ankaufsveranstaltungen keine Verurteilungen resultierten, ist dennoch zu berücksichtigen, dass der BF bereits einmal wegen eines Betruges im Zuge eines Gold- und Pelzankaufes verurteilt wurde und er weiterhin in derartige Veranstaltungen involviert war. Da es bekanntermaßen immer wieder zu betrügerischen Handlungen im Rahmen derartiger Veranstaltungen kommt, kann eine vom BF ausgehende Gefährdung nicht in Abrede gestellt werden. Zusammenfassend wird festgehalten, dass der BF bereits mehrfach wegen betrügerischer Handlungen – unter anderem in Zusammenhang mit Pelz- und Goldankauf, Teppich- sowie Dienstleistungsbetrug – strafgerichtlichen verurteilt wurde. In Verbindung mit dem Umstand, dass der BF zuletzt weiterhin in Pelz- und Goldankäufe involviert war, derartige Ankaufsveranstaltungen für betrügerische Handlungen bekannt sind und im Falle des BF begründet von einer Zugehörigkeit zum sog. „ XXXX -Clan“ ausgegangen werden kann, muss von einer evidenten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden und kann dem BF keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Zusammenfassend wird festgehalten, dass der BF bereits mehrfach wegen betrügerischer Handlungen – unter anderem in Zusammenhang mit Pelz- und Goldankauf, Teppich- sowie Dienstleistungsbetrug – strafgerichtlichen verurteilt wurde. In Verbindung mit dem Umstand, dass der BF zuletzt weiterhin in Pelz- und Goldankäufe involviert war, derartige Ankaufsveranstaltungen für betrügerische Handlungen bekannt sind und im Falle des BF begründet von einer Zugehörigkeit zum sog. „ römisch 40 -Clan“ ausgegangen werden kann, muss von einer evidenten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden und kann dem BF keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Aufgrund der genannten Umstände ist der in Rede stehende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG jedenfalls als erfüllt anzusehen. Vom BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft – jenes an der Verhinderung strafbarer Handlungen – berührt und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach als zulässig.Aufgrund der genannten Umstände ist der in Rede stehende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG jedenfalls als erfüllt anzusehen. Vom BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft – jenes an der Verhinderung strafbarer Handlungen – berührt und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach als zulässig. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Der BF war bloß einmal im Jahr 2013 für kurze Zeit mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. In den Jahren 2010 bis 2012 war er insgesamt für etwa 1 Jahr und 3 Monate und im Jahr 2017 für 4 Monate als Angestellter beschäftigt. Aufgrund der Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich kann nicht von einer im gegenständlichen Verfahren berücksichtigungswürdigen Aufenthaltsdauer ausgegangen werden. Vielmehr befindet sich der Lebensmittelpunkt des BF in Deutschland und lebt er dort mit seiner Familie. Des Weiteren hat der BF keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Zwar ist er Eigentümer einer im Bundesgebiet gelegenen Liegenschaft, doch ist es ihm zumutbar diese von Deutschland aus zu verwalten. Ein sonstiges berücksichtigungswürdiges Privatleben des BF in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Der BF ging in der Vergangenheit zuletzt im Jahr 2017 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Die letzte angemeldete Erwerbstätigkeit erfolgte bei einer Scheinfirma, weshalb diesbezüglich von keiner tatsächlichen Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Unternehmerische Tätigkeiten des BF in Österreich im Rahmen des Pelz- und Goldankaufs stehen der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls nicht entgegen, zumal in diesem Zusammenhang stattfindende weitere Betrugshandlungen nicht ausgeschlossen werden können. Die Bindung des BF zu Deutschland ist angesichts seines dortigen Aufenthaltes und Lebensmittelpunktes aufrecht. Gegen den weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet steht in hohem Maße dessen Delinquenz in Verbindung mit der evidenten Wiederholungsgefahr. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere Betrugshandlungen, gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere Betrugshandlungen, gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. 3.1.3. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes: Die belangte Behörde stützt das erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot unter anderem auf § 67 Abs. 3 Z 2 erster Fall FPG und führte aus, dass der BF als Mitglied der kriminellen Organisation des sog. „ XXXX -Clans“ anzusehen sei bzw. der Mitgliedschaft dringend verdächtig sei. Diese kriminelle Organisation begehe schwerwiegende strafbare Handlungen, insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte. Nach § 67 Abs. 3 Z 2 FPG kann ein unbefristetes Aufenthaltsverbot unter anderem erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der BF einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört oder angehört hat.Die belangte Behörde stützt das erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot unter anderem auf Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall FPG und führte aus, dass der BF als Mitglied der kriminellen Organisation des sog. „ römisch 40 -Clans“ anzusehen sei bzw. der Mitgliedschaft dringend verdächtig sei. Diese kriminelle Organisation begehe schwerwiegende strafbare Handlungen, insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte. Nach Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, FPG kann ein unbefristetes Aufenthaltsverbot unter anderem erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der BF einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) angehört oder angehört hat. Der mit „Kriminelle Organisation“ betitelte § 278a StGB lautet wie folgt:Der mit „Kriminelle Organisation“ betitelte Paragraph 278 a, StGB lautet wie folgt: „§278a. Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3),„§278a. Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (Paragraph 278, Absatz 3,), 1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, 2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und 3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 gilt entsprechend.“ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Paragraph 278, Absatz 4, gilt entsprechend.“ Wenngleich aus den Feststellungen zum sog. „ XXXX -Clan“ durchaus Merkmale hervorgehen, die auf das Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne des § 278a StGB schließen lassen, kann gegenständlich die Feststellung zum Vorliegen einer derartigen kriminellen Organisation unterbleiben. Zwar würde das Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne des § 278a StGB und eine Angehörigkeit des BF den Tatbestand des § 67 Abs. 3 Z 2 erster Fall FPG erfüllen, was grundsätzlich die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes ermöglichen würde. Dennoch bedarf es zur Beurteilung, ob die Verhängung eines solchen auch tatsächlich gerechtfertigt ist, stets einer Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Fremden und der sich daraus erschließenden Persönlichkeit (vgl. VwGH 21.04.2022, Ra 2021/21/0048). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom BF gesetzten Verhaltens erscheint jedoch die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes – selbst unter der Annahme, dass er im Rahmen einer kriminellen Organisation agiert(
- e)– als der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit unangemessen. So ist auch zu berücksichtigen, dass die zuletzt gegen den BF geführten Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Pelz- und Goldankäufen eingestellt wurden. Es wird zwar nicht verkannt, dass das Fehlverhalten des BF und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten zu erfolgen hat, jedoch sprechen auch die gegen den BF verhängten Strafen für die Unverhältnismäßigkeit einer unbefristeten Bemessung des Aufenthaltsverbotes. So wurde der BF zuletzt zwar im Jahr 2024 aufgrund Betruges in drei tatmehrheitlichen Fällen in Deutschland verurteilt, doch wurde die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen. Im Rahmen der letzten in Österreich erfolgten Verurteilung des BF wegen Betruges im Jahr 2023, wurde gar nur eine Geldstrafe verhängt. Lediglich im Jahr 2019 wurde gegen den BF wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt, wobei der unbedingte Teil lediglich 3 Monate betrug. Da die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes somit von vornherein nicht anzudenken war, konnte die Feststellung zum Vorliegen einer kriminellen Organisation unterbleiben.Wenngleich aus den Feststellungen zum sog. „ römisch 40 -Clan“ durchaus Merkmale hervorgehen, die auf das Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne des Paragraph 278 a, StGB schließen lassen, kann gegenständlich die Feststellung zum Vorliegen einer derartigen kriminellen Organisation unterbleiben. Zwar würde das Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne des Paragraph 278 a, StGB und eine Angehörigkeit des BF den Tatbestand des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall FPG erfüllen, was grundsätzlich die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes ermöglichen würde. Dennoch bedarf es zur Beurteilung, ob die Verhängung eines solchen auch tatsächlich gerechtfertigt ist, stets einer Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Fremden und der sich daraus erschließenden Persönlichkeit vergleiche VwGH 21.04.2022, Ra 2021/21/0048). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom BF gesetzten Verhaltens erscheint jedoch die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes – selbst unter der Annahme, dass er im Rahmen einer kriminellen Organisation agiert(
- e)– als der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit unangemessen. So ist auch zu berücksichtigen, dass die zuletzt gegen den BF geführten Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Pelz- und Goldankäufen eingestellt wurden. Es wird zwar nicht verkannt, dass das Fehlverhalten des BF und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten zu erfolgen hat, jedoch sprechen auch die gegen den BF verhängten Strafen für die Unverhältnismäßigkeit einer unbefristeten Bemessung des Aufenthaltsverbotes. So wurde der BF zuletzt zwar im Jahr 2024 aufgrund Betruges in drei tatmehrheitlichen Fällen in Deutschland verurteilt, doch wurde die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen. Im Rahmen der letzten in Österreich erfolgten Verurteilung des BF wegen Betruges im Jahr 2023, wurde gar nur eine Geldstrafe verhängt. Lediglich im Jahr 2019 wurde gegen den BF wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt, wobei der unbedingte Teil lediglich 3 Monate betrug. Da die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes somit von vornherein nicht anzudenken war, konnte die Feststellung zum Vorliegen einer kriminellen Organisation unterbleiben. Die belangte Behörde stützt das unbefristete Aufenthaltsverbot des Weiteren auf § 67 Abs. 3 Z 3 FPG, wonach ein solches erlassen werden kann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet. Hierzu ist auszuführen, dass die vom BF gesetzten Betrugshandlungen in ihrer Gravität keinesfalls mit den in Z 3 leg. cit. exemplarisch angeführten Verhaltensweisen (öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, öffentlicher Aufruf zur Gewalt oder hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen) gleichgesetzt werden können, weshalb keinesfalls von einer Gefährdung der nationalen Sicherheit auszugehen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die schon zu § 67 Abs. 3 Z 2 FPG getätigten Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes verwiesen.Die belangte Behörde stützt das unbefristete Aufenthaltsverbot des Weiteren auf Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, wonach ein solches erlassen werden kann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet. Hierzu ist auszuführen, dass die vom BF gesetzten Betrugshandlungen in ihrer Gravität keinesfalls mit den in Ziffer 3, leg. cit. exemplarisch angeführten Verhaltensweisen (öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, öffentlicher Aufruf zur Gewalt oder hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen) gleichgesetzt werden können, weshalb keinesfalls von einer Gefährdung der nationalen Sicherheit auszugehen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die schon zu Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, FPG getätigten Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes verwiesen. Da sich ein unbefristetes Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig erweist, hat eine Bemessung im Rahmen der
§ 67Abs.
2 FPG vorgesehenen Dauer von höchstens zehn Jahren zu erfolgen. Da sich ein unbefristetes Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig erweist, hat eine Bemessung im Rahmen der
Paragraph 67, Absatz 2, FPG vorgesehenen Dauer von höchstens zehn Jahren zu erfolgen. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
§ 67Abs.
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Es bedarf im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF in Zusammenschau mit der evidenten Wiederholungsgefahr eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine weiteren Betrugshandlungen mehr setzen wird. Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs das vom BF gezeigte Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild außer Acht und verkennt es auch nicht die Schwere seiner Straftaten, allerdings führten die zuletzt gegen den BF geführten Ermittlungsverfahren nicht zu Anklagen und wurden eingestellt. Die Strafgerichte fanden zuletzt mit Geldstrafen oder überwiegend bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen das Auslangen. Der unbedingte Teil der gegen den BF verhängten Freiheitsstrafen betrug insgesamt lediglich 3 Monate. Zudem ist seit der letzten Tat des BF im März 2023 ein Zeitraum von beinahe 2 Jahren verstrichen. Letztlich handelte es sich auch nicht um Verbrechen gegen Leib- und Leben und somit zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges. In Anbetracht dieser Umstände ist gegen den BF mit einem Aufenthaltsverbot in der Dauer von 7 Jahren vorzugehen. Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen der mehrfachen Verurteilung des BF wegen Betrugshandlungen, seinem geplanten und organisierten Vorgehen und der in seinem Fall evidenten Wiederholungsgefahr nicht anzudenken. Wie bereits ausgeführt wurde, war der BF auch zuletzt in Pelz- und Goldankäufe involviert, sind diese Ankaufsveranstaltungen für betrügerische Handlungen bekannt und muss begründet von einer Zugehörigkeit des BF zum sog. „ XXXX -Clan“ ausgegangen werden, der für derartige Betrugsdelikte bekannt ist. Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass sich der BF bereits im Jahr 2019 für mehrere Monate in Untersuchungshaft befand, das Haftübel somit bereits einmal verspürte und dennoch erneut und wiederholt delinquent wurde.Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen der mehrfachen Verurteilung des BF wegen Betrugshandlungen, seinem geplanten und organisierten Vorgehen und der in seinem Fall evidenten Wiederholungsgefahr nicht anzudenken. Wie bereits ausgeführt wurde, war der BF auch zuletzt in Pelz- und Goldankäufe involviert, sind diese Ankaufsveranstaltungen für betrügerische Handlungen bekannt und muss begründet von einer Zugehörigkeit des BF zum sog. „ römisch 40 -Clan“ ausgegangen werden, der für derartige Betrugsdelikte bekannt ist. Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass sich der BF bereits im Jahr 2019 für mehrere Monate in Untersuchungshaft befand, das Haftübel somit bereits einmal verspürte und dennoch erneut und wiederholt delinquent wurde. Der Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 7 Jahren herabgesetzt wird und sich sohin auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG stützt.Der Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 7 Jahren herabgesetzt wird und sich sohin auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG stützt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes
§ 70Abs.
3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die belangte Behörde führte in ihrer Entscheidung aus, dass wie bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes begründet worden sei, der weitere Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF sei im Auftrag und als Mitglied einer kriminellen Organisation an Vermögensdelikten beteiligt gewesen und mit Mittätern aus Deutschland angereist, um Vermögensdelikte zu begehen und andere – vor allem ältere – Menschen in ihrem Vermögen zu schädigen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der BF auch zukünftig nicht gewillt sei, sich an die geltenden Gesetze zu halten, weshalb eine sofortige Ausreise jedenfalls dringend geboten erscheine. Überdies gehe aus den Ermittlungen hervor, dass der BF seine „Touren“ in verschiedensten Zusammensetzungen regelmäßig widerhole, wobei er immer wieder andere Gegenden aufsuche und sich die Zusammensetzung der Täter ständig ändere. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sei daher im Interesse der Bevölkerung geboten und habe ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub daher nicht erteilt werden können. Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 10.09.2024, G315 2296885-1/10Z, entschieden. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes erfolgt unter (im Wesentlichen) denselben Voraussetzungen wie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs
§ 70Abs.
3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in Zusammenschau mit seiner Involvierung in die im Bereich der Betrugshandlungen bestehende Clankriminalität und seiner auch zuletzt erfolgten Beteiligung im Rahmen von Ankaufsveranstaltungen für Pelz und Gold beträchtliche Wiederholungsgefahr besteht. Die Wiederholungsgefahr ist aus den genannten Gründen evident.Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 10.09.2024, G315 2296885-1/10Z, entschieden. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes erfolgt unter (im Wesentlichen) denselben Voraussetzungen wie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs
Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in Zusammenschau mit seiner Involvierung in die im Bereich der Betrugshandlungen bestehende Clankriminalität und seiner auch zuletzt erfolgten Beteiligung im Rahmen von Ankaufsveranstaltungen für Pelz und Gold beträchtliche Wiederholungsgefahr besteht. Die Wiederholungsgefahr ist aus den genannten Gründen evident. Der im § 70 Abs. 3 FPG vorgesehene einmonatige Durchsetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise, auch wenn dies kein Tatbestandmerkmal für seine Gewährung ist (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246). Aus der gegenständlichen Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der BF wichtige persönliche Verhältnisse zu regeln gehabt hätte, zumal er zuletzt offenkundig in einem Hotel nächtigte. Im Übrigen hält sich der BF bereits im Herkunftsstaat auf.Der im Paragraph 70, Absatz 3, FPG vorgesehene einmonatige Durchsetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise, auch wenn dies kein Tatbestandmerkmal für seine Gewährung ist vergleiche VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246). Aus der gegenständlichen Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der BF wichtige persönliche Verhältnisse zu regeln gehabt hätte, zumal er zuletzt offenkundig in einem Hotel nächtigte. Im Übrigen hält sich der BF bereits im Herkunftsstaat auf. Im Ergebnis war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig.Im Ergebnis war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig. Zu A.II.) Zum Antrag auf Kostenersatz: 3.3. Im Verwaltungsverfahren und im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt
§ 74AVG i
Vm § 17 VwGVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492, 951). Da die hier anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine entsprechenden Bestimmungen enthalten, besteht kein Kostenersatzanspruch des BF, sodass der darauf gerichtete Antrag in der Beschwerde vom 10.06.2024 als unzulässig zurückzuweisen ist.3.3. Im Verwaltungsverfahren und im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt
Paragraph 74, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492, 951). Da die hier anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine entsprechenden Bestimmungen enthalten, besteht kein Kostenersatzanspruch des BF, sodass der darauf gerichtete Antrag in der Beschwerde vom 10.06.2024 als unzulässig zurückzuweisen ist. Zu B.I. und B.II.) Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2296885.1.00