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{'item': 'I413 2294840-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlI413 2294840-1 Spruch, I413 2294840-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Trägerin von Krankenanstalten, war beklagte Partei in einem Haftpflichtprozess wegen der durch einen rechtswidrigen operativen Eingriff an der klagenden Partei dieser entstandenen Schadenersatzansprüche (Schmerzengeld, Schadenersatz) und der Feststellung der Haftung der Beschwerdeführerin für sämtliche Spätfolgen aus dem operativen Eingriff. Dieses Verfahren endete mit dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin der klagenden Partei ein Schmerzengeld von EUR 20.300,00 zugesprochen und festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin für sämtliche Spätfolgen der klagenden Partei aus dem operativen Eingriff zu haften hat. Im Übrigen wurde das Mehrbegehren, weitere EUR 82.900,00 s.A. zu bezahlen, abgewiesen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, der klagenden Partei die Prozesskosten von EUR 8.542,13 zu bezahlen. Gegen die Prozesskosten erhob die Beschwerdeführerin einen Kostenrekurs. Nachdem dieser dem OLG Innsbruck vorgelegt worden war, zeigten die Streitteile mit einem gemeineinsamen Schriftsatz vom 16.03.2021 die Vereinbarung des einfachen Ruhens des Verfahrens an, weshalb das OLG Innsbruck mit Beschluss den Akt dem Erstgericht vorerst ohne Rekurserledigung zurückstellte. Mit angefochtenem Bescheid erkannte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Landesgerichts Innsbruck, XXXX , angefallenen Pauschalgebühren und Kosten in Höhe von insgesamt EUR 21.567,10 zzgl der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00, offener Gesamtbetrag somit EUR 21.575,10, auf das näher bezeichnete Konto des Landesgerichts Innsbruck zum näher angeführten Verwendungszweck einzuzahlen. Mit angefochtenem Bescheid erkannte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Landesgerichts Innsbruck, römisch 40 , angefallenen Pauschalgebühren und Kosten in Höhe von insgesamt EUR 21.567,10 zzgl der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00, offener Gesamtbetrag somit EUR 21.575,10, auf das näher bezeichnete Konto des Landesgerichts Innsbruck zum näher angeführten Verwendungszweck einzuzahlen. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 05.06.2024 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, es sei unrichtigerweise die belangte Behörde davon ausgegangen, dass über den Kostenrekurs vom OLG Innsbruck deshalb nicht abgesprochen worden sei, weil eine gemeinsame ewige Ruhensanzeige erfolgt sei. Die belangte Behörde habe weiter ausgeführt, dass einfaches Ruhen eingetreten wäre. Es sei tatsächlich einfaches Ruhen vereinbart worden und bestehe zumindest theoretisch die Möglichkeit, dass einer der Streitteile im Zivilverfahren einen Fortsetzungsantrag stellen werde und das OLG Innsbruck über den Kostenrekurs zu entscheiden habe. Im gegenständlichen Verfahren habe der Gegner auf den Einwand der nicht gehörigen Fortsetzung verzichtet, sei einfaches Ruhen vereinbart und mitgeteilt worden. Daraus ergebe sich, dass das Zivilverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sei und habe die "Ersatzbehörde als auch die belangte Behörde" zu Unrecht einen Bescheid im Sinne der Kostenvorschreibung erlassen. Aufgrund der erfolgten Vereinbarung zwischen den Parteien könne aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe nicht die unterlegene Partei bei einfachem Ruhen des Verfahrens zur Zahlungspflicht verurteilt werden, zumal ein Kostenrekurs gegen die an sich nach Ansicht der beklagten Partei, der Beschwerdeführerin, unrichtigen Kostenentscheidung rechtzeitig eingebracht und darüber nicht entschieden worden sei. Es liege keine rechtskräftige Kostenentscheidung vor. Würde einer der Streitteile einen Fortsetzungsantrag stellen, müsste das OLG Innsbruck eine Kostenentscheidung treffen. Erst dann könnte der Kostenersatzanspruch der verfahrensbeholfenen Partei auf die unterlegene Partei, wer immer das sei, übergewälzt werden. Die Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und auszusprechen, dass die Ersatzpflicht der Belangten Partei nicht vorliege, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und beantragte Kostenersatz gemäß den verzeichneten Kosten. Am 03.07.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Mit der mit einem Streitwert von EUR 17.300,00 (Zahlung: EUR 14.800, Feststellung: EUR 2.500) bewerteten Klage vom 05.02.2008 beantragte die klagende Partei den Zuspruch eines Betrages von EUR 17.300,00 samt 4 % Verzugszinsen seit 04.02.2026 von der beklagten Partei, der Beschwerdeführerin, und die Feststellung, dass diese für die Spätfolgen der klagenden Partei aus dem operativen Eingriff vom 18.08.2005 zu haften habe sowie en Ersatz der Kosten dieses Rechtsstreits. Unter einem beantragte die klagende Partei zudem die Verfahrenshilfe. Mit Beschluss vom 17.30.2008 erkannte das Landesgericht Innsbruck der klagenden Partei die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu. Die klagende Partei genoss durchgängig während des gesamten Verfahrens Verfahrenshilfe. Mit Schriftsatz vom 31.08.2026 dehnte die klagende Partei den geltend gemachten Schmerzengeldanspruch auf gerundet EUR 100.000,00 aus, sodass der Gesamtstreitwert einschließlich des Streitwerts des Feststellungsbegehrens EUR 102.500,00 betrug. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin als beklagte Partei schuldig erkannt, der klagenden Partei EUR 40.300,00 zzgl 4 % Zinsen aus EUR 14.800,00 vom 22.03.2008 bis 31.08.2016 und aus EUR 40.000,00 ab 01.09.2016 zu bezahlen (Spruchpunkt 1.). Das Mehrbegehren in Höhe von EUR 62.900,00 samt 4 % Zinsen sowie das Zinsenmehrbegehren für den Zeitraum ab 04.02.2006 wurde abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Zudem stellte das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin als beklagte Partei für sämtliche Spätfolgen der klagenden Partei aus dem operativen Eingriff vom 18.08.2005 zu haften hat (Spruchpunkt 3.) und behielt die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 2 ZPO vor (Spruchpunkt 4.).Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin als beklagte Partei schuldig erkannt, der klagenden Partei EUR 40.300,00 zzgl 4 % Zinsen aus EUR 14.800,00 vom 22.03.2008 bis 31.08.2016 und aus EUR 40.000,00 ab 01.09.2016 zu bezahlen (Spruchpunkt 1.). Das Mehrbegehren in Höhe von EUR 62.900,00 samt 4 % Zinsen sowie das Zinsenmehrbegehren für den Zeitraum ab 04.02.2006 wurde abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Zudem stellte das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin als beklagte Partei für sämtliche Spätfolgen der klagenden Partei aus dem operativen Eingriff vom 18.08.2005 zu haften hat (Spruchpunkt 3.) und behielt die Kostenentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, ZPO vor (Spruchpunkt 4.). Mit Urteil vom 08.09.2017 wies das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht die Stellungnahme der klagenden Partei zur Berufung ihres Verfahrenshelfers zurück, gab den Berufungen Folge und hob über den Zuspruch von EUR 20.300,00 samt Nebengebühren hinaus gehenden Zuspruch von EUR 20.000,00 samt Nebengebühren und die Abweisung von EUR 62.900,00 samt Nebengebühren auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden zu weiteren Verfahrenskosten erster Instanz erklärt. Mit Urteil vom 09.12.2020 wies das Landesgericht Innsbruck den Antrag der Beschwerdeführerin als beklagte Partei der klagenden Partei die gewährte Verfahrenshilfe zu entziehen und für erloschen zu erklären ab (Beschluss Spruchpunkt I), wies das Klagebegehren des Inhaltes, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei über den mit Beschluss des OLG Innsbruck als Berufungsgericht vom 08.09.2017 rechtskräftig zugesprochenen Betrag von EUR 20.300,00 samt Nebengebühren, weitere EUR 82.900,00 samt Anhang zu bezahlen, ab und erkannte die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 8.542,13 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu bezahlen (Urteil Spruchpunkte II.
  2. und II.2).Mit Urteil vom 09.12.2020 wies das Landesgericht Innsbruck den Antrag der Beschwerdeführerin als beklagte Partei der klagenden Partei die gewährte Verfahrenshilfe zu entziehen und für erloschen zu erklären ab (Beschluss Spruchpunkt römisch eins), wies das Klagebegehren des Inhaltes, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei über den mit Beschluss des OLG Innsbruck als Berufungsgericht vom 08.09.2017 rechtskräftig zugesprochenen Betrag von EUR 20.300,00 samt Nebengebühren, weitere EUR 82.900,00 samt Anhang zu bezahlen, ab und erkannte die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 8.542,13 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu bezahlen (Urteil Spruchpunkte römisch zwei.
  3. und römisch zwei.2). Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Kostenentscheidung mit einem mit einem Rekursinteresse von EUR 41.700,69 bewerteten Kostenrekurs und beantragte, dass OLG Innsbruck als Rekursgericht wolle die Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Urteil aufheben und dahin abändern, dass die klagende Partei schuldig erkannt werde, der Beschwerdeführerin als beklagte Partei die mit EUR 41.800,69 bestimmten Prozesskosten und ihr die näher bezifferten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen. Mit Schriftsatz vom 22.02.2021 teilten die Parteien dem Landesgericht Innsbruck mit, dass einfaches Ruhen vereinbart worden sei. Mit Beschluss vom 25.03.2021 stellte das OLG Innsbruck den Akt dem Erstgericht vorerst ohne Rekurserledigung zurück und begründete dies damit, dass die Parteien gemeinsam (einfaches) Ruhen des Verfahrens vereinbart hätten, hierdurch die Unterbrechung des Verfahrens eingetreten sei und der Akt deshalb dem Erstgericht (vorerst) unerledigt zurückzustellen sei.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Aus der Klage vom 05.02.2008 ergeben sich zweifelsfrei der Streitwert von EUR 17.300,00 und die festgestellten Anträge. Dass die Klage mit EUR 14.800 auf Zahlung lautete und das Feststellungsbegehren mit EUR 2.500 bewertet wurde, ergibt sich aus der Aufschlüsselung des Streitwertes im Rubrum der Klage. Außerdem beantragte die klagende Partei die Verfahrenshilfe mit diesem Schriftsatz. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Beschluss vom 17.30.2008 ergibt sich zweifelsfrei, dass das Landesgericht Innsbruck der klagenden Partei die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 bis 5 ZPO – sohin im vollen Umfange, einschließlich der einstweiligen Befreiung von Gerichtsgebühren, zuerkannte. Dass die klagende Partei durchgängig während des gesamten Verfahrens Verfahrenshilfe genoss, ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 09.12.2022, womit das Verfahren in seiner Hauptsache erledigt worden war. Mit diesem Urteil beschloss das Gericht, den Antrag der beklagten Partei vom 12.11.2028, die der Klägerin gewährte Verfahrenshilfe zu entziehen und für erloschen zu erklären, abzuweisen. Damit steht fest, dass die klagende Partei durchgängig die Verfahrenshilfe genoss, weil ansonsten dieser Antrag nicht gestellt worden wäre. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Beschluss vom 17.30.2008 ergibt sich zweifelsfrei, dass das Landesgericht Innsbruck der klagenden Partei die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ZPO – sohin im vollen Umfange, einschließlich der einstweiligen Befreiung von Gerichtsgebühren, zuerkannte. Dass die klagende Partei durchgängig während des gesamten Verfahrens Verfahrenshilfe genoss, ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 09.12.2022, womit das Verfahren in seiner Hauptsache erledigt worden war. Mit diesem Urteil beschloss das Gericht, den Antrag der beklagten Partei vom 12.11.2028, die der Klägerin gewährte Verfahrenshilfe zu entziehen und für erloschen zu erklären, abzuweisen. Damit steht fest, dass die klagende Partei durchgängig die Verfahrenshilfe genoss, weil ansonsten dieser Antrag nicht gestellt worden wäre. Aus dem Schriftsatz vom 31.08.2026 geht die Ausdehnung des geltend gemachten Schmerzengeldanspruchs auf gerundet EUR 100.000,00 durch die klagende Partei hervor, sodass der Gesamtstreitwert einschließlich des Streitwerts des Feststellungsbegehrens EUR 102.500,00 betrug. Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15.03.2017 ergeben sich zweifelsfrei aus diesem im Akt einliegenden Urteil, ebenso basieren die Feststellungen zum Berufungsurteil auf dem im Akt einliegenden Urteil vom 08.09.2017 des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht sowie jene zum Endurteil des Landesgerichts Innsbruck aus der im Akt einliegenden, als Endurteil und Beschluss betitelten Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck vom 09.12.
  5. Die Feststellung betreffend die Bekämpfung der Kostenentscheidung der Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck vom 09.12.2020 ergibt sich aus dem ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden Kostenrekurs der Beschwerdeführerin. Gemäß dem im Verwaltungsakt einliegenden, von beiden Streitteilen unterfertigten Schriftsatz vom 22.02.2021 steht fest, dass die die Parteien dem Landesgericht Innsbruck mitgeteilt hatten, dass einfaches Ruhen vereinbart worden sei. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Beschluss vom 25.03.2021 ergibt sich zweifelsfrei, dass das OLG Innsbruck den Akt dem Erstgericht vorerst ohne Rekurserledigung zurückgestellt hat. Die Feststellung der Begründung dieses Beschlusses basiert auf den dortigen Ausführungen und steht ebenfalls zweifelsfrei fest.
  6. Rechtliche Beurteilung: Der Art I. § 2 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl Nr 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 61/2022, lautet auszugsweise samt Überschrift: Der Art römisch eins. Paragraph 2, des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2022,, lautet auszugsweise samt Überschrift: "Entstehung der Gebührenpflicht §
  7. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:Paragraph 2, Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
  8. hinsichtlich der Pauschalgebühren a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan; b) für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne daß vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung; c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß § 75 Abs. 4 ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger;c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z römisch zwei) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß Paragraph 75, Absatz 4, ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger; […]" Der Art I. § 6 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl Nr 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl Nr 156/2015, lautet auszugsweise samt Überschriften: Der Art römisch eins. Paragraph 6, des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr 156 aus 2015,, lautet auszugsweise samt Überschriften: "II. Gebührenermittlung Bemessungsgrundlage § 6.

(1)Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Paragraph 6,
(1)Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2)Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.
(3)[…]" Der Art I. § 7 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl Nr 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 186/2022, lautet auszugsweise samt Überschrift: Der Art römisch eins. Paragraph 7, des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 186 aus 2022,, lautet auszugsweise samt Überschrift: "IV. Zahlungspflicht § 7.
(1)Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:Paragraph 7,
(1)Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen: 1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger); […]" Die Art I. § 8 und Art I. § 9 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl Nr 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 61/2022, lautet samt Überschriften: Die Art römisch eins. Paragraph 8 und Art römisch eins. Paragraph 9, des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2022,, lautet samt Überschriften: "V. GebührenfreiheitPersönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe; Voraussetzungen"V. Gebührenfreiheit, Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe; Voraussetzungen § 8.
(1)Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (§§ 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.Paragraph 8,
(1)Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (Paragraphen 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 lit. b, für Auszüge und Abfragen nach Tarifpost 9 lit. d und e oder nach Tarifpost 10 III und IV, für Abfragen nach Tarifpost 14 Z 17 sowie für Abschriften oder Ausdrucke nach Tarifpost 15 lit. a.
(2)Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 Litera b,, für Auszüge und Abfragen nach Tarifpost 9 Litera d und e oder nach Tarifpost 10 römisch drei und römisch vier, für Abfragen nach Tarifpost 14 Ziffer 17, sowie für Abschriften oder Ausdrucke nach Tarifpost 15 Litera a, Wirksamkeit der Verfahrenshilfe § 9.
(1)Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2), soweit gesetzlich nichts anderes angeordnet ist. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für den Kinderbeistand (Tarifpost 12 lit.
  1. h)sowie für den Besuchsmittler (Tarifpost 12 lit.
  2. i)kann wirksam noch bis zur rechtskräftigen Vorschreibung beantragt werden. Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.Paragraph 9,
(1)Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (Paragraph 2,), soweit gesetzlich nichts anderes angeordnet ist. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für den Kinderbeistand (Tarifpost 12 Litera h,) sowie für den Besuchsmittler (Tarifpost 12 Litera i,) kann wirksam noch bis zur rechtskräftigen Vorschreibung beantragt werden. Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.
(2)Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten." Der Art I. § 20 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl Nr 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl Nr 646/1987, lautet samt Überschriften: Der Art römisch eins. Paragraph 20, des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr 646 aus 1987,, lautet samt Überschriften: "II. Zahlungspflicht des Gegners der gebührenbefreiten Parteia) Im Zivilprozeß"II. Zahlungspflicht des Gegners der gebührenbefreiten Partei, a) Im Zivilprozeß § 20. In den Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (§ 10) ist der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben."Paragraph 20, In den Fällen des Paragraph 70, ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (Paragraph 10,) ist der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben." Der § 2 des gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl Nr 288/1962, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 61/2022, lautet:Der Paragraph 2, des gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2022,, lautet: "Kostentragung § 2.
(1)Die im § 1 Abs. 1 Z 5 lit. a bis f und lit. h genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Abs. 1 Z 5 lit. g genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.Paragraph 2,
(1)Die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis f und Litera h, genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (Paragraph 3,) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, Litera g, genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
(2)Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Gebühren der Sachverständigen oder Dolmetscher (§ 1 Abs. 1 Z 5 lit. c) oder die Kosten einer den Betrag von 300 Euro übersteigenden sonstigen Amtshandlung aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Rechtsprechungsorgan angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat, und diese außer im Fall des vierten Satzes zur Zahlung binnen 14 Tagen aufzufordern, sofern die Kosten nach den bestehenden Vorschriften nicht endgültig vom Bund zu tragen sind. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig. Wird dieser Beschluss vom Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach der Auszahlungsanweisung gefasst, so hat der Revisor eine Beschlussfassung zu beantragen. Soweit eine zahlungspflichtige Partei Verfahrenshilfe genießt, ist die Forderung gegen sie erst fällig, wenn sie zur Nachzahlung verpflichtet wird; wenn eine Partei solidarisch mit einer Verfahrenshilfe genießenden Partei haftet, ist ihr die Zahlung des gesamten Betrags aufzutragen. Wenn die Ersatzpflicht nach § 70 ZPO auf den Gegner überwälzt wird, so ist der Betrag diesem mit Zahlungsauftrag (§ 6a Abs. 1) vorzuschreiben.
(2)Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Gebühren der Sachverständigen oder Dolmetscher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c,) oder die Kosten einer den Betrag von 300 Euro übersteigenden sonstigen Amtshandlung aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Rechtsprechungsorgan angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Absatz eins, zu ersetzen hat, und diese außer im Fall des vierten Satzes zur Zahlung binnen 14 Tagen aufzufordern, sofern die Kosten nach den bestehenden Vorschriften nicht endgültig vom Bund zu tragen sind. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig. Wird dieser Beschluss vom Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach der Auszahlungsanweisung gefasst, so hat der Revisor eine Beschlussfassung zu beantragen. Soweit eine zahlungspflichtige Partei Verfahrenshilfe genießt, ist die Forderung gegen sie erst fällig, wenn sie zur Nachzahlung verpflichtet wird; wenn eine Partei solidarisch mit einer Verfahrenshilfe genießenden Partei haftet, ist ihr die Zahlung des gesamten Betrags aufzutragen. Wenn die Ersatzpflicht nach Paragraph 70, ZPO auf den Gegner überwälzt wird, so ist der Betrag diesem mit Zahlungsauftrag (Paragraph 6 a, Absatz eins,) vorzuschreiben.
(3)In den Fällen des § 70 ZPO ist der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben."
(3)In den Fällen des Paragraph 70, ZPO ist der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben." Zu A) 3.
  1. Stattgabe der Beschwerde Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die belangte Behörde von einer gemeinsamen ewigen Ruhensanzeige ausgegangen sei, was unrichtig sei. Vielmehr könne das Verfahren bloß vor dem Ablauf von drei Monaten nicht fortgesetzt werden. Im fortgesetzten Verfahren sei inhaltlich auf die Einwendungen einzugehen. Aufgrund der Vereinbarung des einfachen Ruhens sei das gegenständliche Zivilverfahren nicht abgeschlossen und daher zu Unrecht eine Kostenentscheidung ergangen. Es sei die nach Auffassung der Beschwerdeführerin unrichtige Kostenentscheidung rechtzeitig eingebracht worden, ohne dass darüber entschieden worden sei. Würde die Beschwerdeführerin einen Fortsetzungsantrag stellen, würde das Verfahren rechtskräftig beendet werden und könnte der Kostenersatzanspruch der verfahrensbeholfenen Partei hinsichtlich der Barauslagen auf die unterlegene Partei – wer immer das sein möge – übergewälzt werden. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf § 20 GGG iVm § 2 GEG und verweist darauf, dass es in der Sphäre der Beschwerdeführerin als beklagte Partei im Grundverfahren gelegen sei, entweder mit dem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung durch das Rekursgericht zuzuwarten oder durch den Fortsetzungsantrag eine rechtskräftige Kostenentscheidung zu erwirken. Dass die gemäß § 70 ZPO und § 20 GGG zahlungspflichtigen Parteien dies unterlassen haben, fiele diesen selbst zur Last. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf Paragraph 20, GGG in Verbindung mit Paragraph 2, GEG und verweist darauf, dass es in der Sphäre der Beschwerdeführerin als beklagte Partei im Grundverfahren gelegen sei, entweder mit dem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung durch das Rekursgericht zuzuwarten oder durch den Fortsetzungsantrag eine rechtskräftige Kostenentscheidung zu erwirken. Dass die gemäß Paragraph 70, ZPO und Paragraph 20, GGG zahlungspflichtigen Parteien dies unterlassen haben, fiele diesen selbst zur Last. Die Beschwerdeführerin stellte keinen Fortsetzungsantrag; das Rekursverfahren betreffend die Kosten des Grundverfahrens bleibt aufgrund der gemeinsamen Ruhensvereinbarung nicht endgültig entschieden. Selbst als die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zum Ersatz der Kosten mittels Lastschriftverfahren aufforderte, blieb die Beschwerdeführerin im Kostenrekursverfahren passiv und unternahm nichts, um eine endgültige Kostenentscheidung herbeizuführen. Folgt man den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Vorstellung hätte das Rekursgericht diesem Kostenrekurs im Sinne der Beschwerdeführerin Folge gegen müssen, sodass es mehr als verwunderlich ist, dass die Beschwerdeführerin, wäre tatsächlich einfaches Ruhen zwischen den Streitteilen vereinbart worden, keinen Fortsetzungsantrag im Kostenrekursverfahren stellte, um die Kostentragung endgültig zu klären. Aus dieser – prozessual nicht anders erklärlichen – Unterlassung ist zu schließen, dass die Streitteile im Grundverfahren in Wahrheit das Kostenrekursverfahren nicht abschließen wollten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt daher in Wahrheit ewiges Ruhen vor. Würde das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Vereinbarung des einfachen Ruhens dem Parteiwillen entsprechen, hätte die Beschwerdeführerin einen Fortsetzungsantrag gestellt, um die Frage der Kostentragung dem Grunde und der Höhe nach abschließend durch das Oberlandesgericht Innsbruck klären zu lassen. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Argument der Beschwerdeführerin, es läge kein rechtskräftig abgeschlossenes, weil einfach ruhendes Verfahren vor, nicht als stichhaltig, zumal das Unterlassen eines Fortsetzungsantrages auf ein in Wahrheit zwischen den Parteien außergerichtlich vereinbartes ewiges Ruhen schließen lässt. Der belangten Behörde ist diesbezüglich beizupflichten, dass die Unterlassung der Stellung eines Fortsetzungsantrages in die Sphäre der Beschwerdeführerin fällt. Diese Thematik ist jedoch – wie sich im Weiteren zeigt – nicht von Belang. Letztlich geht es im vorliegenden Fall darum, ob ein durch zwischen den Streitteilen vereinbartes Ruhen die Rechtsfolgen des § 20 GGG von der nicht Verfahrenshilfe genießenden Partei abgewendet werden können. Letztlich geht es im vorliegenden Fall darum, ob ein durch zwischen den Streitteilen vereinbartes Ruhen die Rechtsfolgen des Paragraph 20, GGG von der nicht Verfahrenshilfe genießenden Partei abgewendet werden können. § 20 GGG verpflichtet in Fällen des hier maßgeblichen § 70 ZPO (welcher die unmittelbare Einhebung beim Gegner der im § 64 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sowie die der Partei gemäß § 64 Abs 1 Z 5 ZPO einstweilen ersetzten Reisekosten vorsieht, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat) den Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, welche die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte. Allerdings ist diese Verpflichtung entweder an die dem Gegner auferlegten Kosten des Rechtsstreites oder an und soweit die Übernahme der Kosten durch Vergleich erfolgt ist. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben. Paragraph 20, GGG verpflichtet in Fällen des hier maßgeblichen Paragraph 70, ZPO (welcher die unmittelbare Einhebung beim Gegner der im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sowie die der Partei gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO einstweilen ersetzten Reisekosten vorsieht, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat) den Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, welche die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte. Allerdings ist diese Verpflichtung entweder an die dem Gegner auferlegten Kosten des Rechtsstreites oder an und soweit die Übernahme der Kosten durch Vergleich erfolgt ist. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben. Die Auferlegung von Kosten des Rechtsstreites erfolgt im Rahmen der Kostenentscheidung des Gerichts nach den §§ 40 ff ZPO oder durch einen Abspruch nach § 70
  2. Satz ZPO (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0136). Ein solcher Abspruch über die Kostentragung liegt aufgrund des von der Beschwerdeführerin erhobenen Rekurses gegen die gesamte Kostenentscheidung nicht vor, zumal in diesem Verfahren einvernehmlich Ruhen eingetreten ist. Die Auferlegung von Kosten des Rechtsstreites erfolgt im Rahmen der Kostenentscheidung des Gerichts nach den Paragraphen 40, ff ZPO oder durch einen Abspruch nach Paragraph 70,
  3. Satz ZPO (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0136). Ein solcher Abspruch über die Kostentragung liegt aufgrund des von der Beschwerdeführerin erhobenen Rekurses gegen die gesamte Kostenentscheidung nicht vor, zumal in diesem Verfahren einvernehmlich Ruhen eingetreten ist. Hat das Gericht – wie im vorliegenden Fall aufgrund des ruhenden Kostenrekursverfahrens – weder über den Kostenersatzanspruch der gebührenbefreiten Partei noch über die Verpflichtung des gebührenpflichtigen Gegners zum Ersatz der im § 64 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Beträge nach § 70
  4. Satz ZPO abgesprochen und hat dieser auch in einem Vergleich Kosten nicht übernommen, dann findet § 20 GGG keine Anwendung (vgl VwGH 27.01.2005, 2004/16/0207).Hat das Gericht – wie im vorliegenden Fall aufgrund des ruhenden Kostenrekursverfahrens – weder über den Kostenersatzanspruch der gebührenbefreiten Partei noch über die Verpflichtung des gebührenpflichtigen Gegners zum Ersatz der im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO genannten Beträge nach Paragraph 70,
  5. Satz ZPO abgesprochen und hat dieser auch in einem Vergleich Kosten nicht übernommen, dann findet Paragraph 20, GGG keine Anwendung vergleiche VwGH 27.01.2005, 2004/16/0207). Zum früheren § 20 Abs 1 GJGebGes 1962, dem § 20 Abs 1 GGG im Wesentlichen nachgebildet ist (VwGH 09.09.1993, 92/16/0137, mHa EBRV 366 BlgNr
  6. GP, 32) hat der VwGH in VwSlg 1646 F/1957 zur Regel, wonach im Zweifel die Hälfte der Gebühr einzuheben ist, ausgesprochen, dass im Falle des Ruhens des Verfahrens dem Gegner der gebührenbefreiten Partei die Kosten auch nicht zur Hälfte auferlegt werden können, zumal auf außergerichtliche Parteienvereinbarungen nicht Betracht genommen werden kann.Zum früheren Paragraph 20, Absatz eins, GJGebGes 1962, dem Paragraph 20, Absatz eins, GGG im Wesentlichen nachgebildet ist (VwGH 09.09.1993, 92/16/0137, mHa EBRV 366 BlgNr
  7. GP, 32) hat der VwGH in VwSlg 1646 F/1957 zur Regel, wonach im Zweifel die Hälfte der Gebühr einzuheben ist, ausgesprochen, dass im Falle des Ruhens des Verfahrens dem Gegner der gebührenbefreiten Partei die Kosten auch nicht zur Hälfte auferlegt werden können, zumal auf außergerichtliche Parteienvereinbarungen nicht Betracht genommen werden kann. Die belangte Behörde weist zutreffend darauf hin, dass das Unterlassen des Fortsetzungsantrages der Beschwerdeführerin zur Last zu legen ist und diese Unterlassung die Kostenentscheidung verhindert. Ebenso triftig ist das Argument der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin in der ersten Prozessphase zur Gänze unterlegen ist und ein Zuspruch von EUR 20.300,00 sowie das Feststellungsbegehen jedenfalls in Teilrechtskraft erwachsen sind. Jedoch übersieht die belangte Behörde, dass eine Kostenentscheidung – der Kostenabspruch – nicht erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht vergleichsweise Kosten übernommen. Dass sie sich außergerichtlich mit der Gegnerin geeinigt haben dürfte und deswegen gemeinsam einfaches Ruhen vereinbart worden ist, berechtigt die belangte Behörde nach vorzitiertem Erkenntnis VwSlg 1646 F/1957 nicht einmal dazu, im Zweifel die Hälfte der Gebühr einzuheben. Somit fehlt es an der Anwendbarkeit des § 20 GGG im vorliegenden Fall. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs 5 VwGVG zu beheben.Die belangte Behörde weist zutreffend darauf hin, dass das Unterlassen des Fortsetzungsantrages der Beschwerdeführerin zur Last zu legen ist und diese Unterlassung die Kostenentscheidung verhindert. Ebenso triftig ist das Argument der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin in der ersten Prozessphase zur Gänze unterlegen ist und ein Zuspruch von EUR 20.300,00 sowie das Feststellungsbegehen jedenfalls in Teilrechtskraft erwachsen sind. Jedoch übersieht die belangte Behörde, dass eine Kostenentscheidung – der Kostenabspruch – nicht erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht vergleichsweise Kosten übernommen. Dass sie sich außergerichtlich mit der Gegnerin geeinigt haben dürfte und deswegen gemeinsam einfaches Ruhen vereinbart worden ist, berechtigt die belangte Behörde nach vorzitiertem Erkenntnis VwSlg 1646 F/1957 nicht einmal dazu, im Zweifel die Hälfte der Gebühr einzuheben. Somit fehlt es an der Anwendbarkeit des Paragraph 20, GGG im vorliegenden Fall. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG zu beheben. 3.
  8. Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatzes Gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Abs 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. § 26 Abs 1 iVm Abs 5 VwGVG bestimmt, dass Beteiligte, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs 3 und §§ 3 bis 18 GebAG haben. Ein solcher Gebührenanspruch ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin weder zu Beweiszwecken einzuvernehmen war, noch, weil deren Einvernahme ohne ihr Verschulden unterblieben ist. Es bedurfte im vorliegenden Fall keiner solchen Einvernahme, zumal der Sachverhalt unstrittig war. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG bestimmt, dass Beteiligte, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraphen 3 bis 18 GebAG haben. Ein solcher Gebührenanspruch ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin weder zu Beweiszwecken einzuvernehmen war, noch, weil deren Einvernahme ohne ihr Verschulden unterblieben ist. Es bedurfte im vorliegenden Fall keiner solchen Einvernahme, zumal der Sachverhalt unstrittig war. Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmten die Verwaltungsvorschriften (§ 17 VwGVG iVm § 74 Abs 2 AVG). Weder nach dem GGG noch nach dem GEG besteht – anders als §§ 40 ff ZPO – eine Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei gegenüber der obsiegenden Partei. Der Antrag auf Kostenersatz war damit als unzulässig zurückzuweisen.Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmten die Verwaltungsvorschriften (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG). Weder nach dem GGG noch nach dem GEG besteht – anders als Paragraphen 40, ff ZPO – eine Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei gegenüber der obsiegenden Partei. Der Antrag auf Kostenersatz war damit als unzulässig zurückzuweisen.
  9. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall erweist sich der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als ausreichend geklärt, was auch die Beschwerde zugesteht. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Dem Absehen von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall erweist sich der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als ausreichend geklärt, was auch die Beschwerde zugesteht. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Dem Absehen von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit des § 20 GGG im Zusammenhang mit dem Fall des Ruhens des Verfahrens fehlt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 20, GGG im Zusammenhang mit dem Fall des Ruhens des Verfahrens fehlt. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage auf VwSlg 1646 F/

  1. Dieses Erkenntnis erging zu § 20 Abs 1 GJGebGes 1962, einer Rechtsvorschrift, die durch Art VI Z 6 GGG außer Kraft getreten ist. Nach VwGH 09.09.1993, 92/16/0137, dem § 20 Abs 1 GGG im Wesentlichen nachgebildet ist (dort unter Hinweis auf EBRV 366 BlgNr
  2. GP, 32). In VwSlg 1646 F/1957 führte er zur Regel des § 20 Abs 1 GJGebGes 1962 (welche diesbezüglich mit § 20 Abs 1 GGG gleichlautend ist) aus, wonach im Zweifel die Hälfte der Gebühr einzuheben ist, ausgesprochen, dass im Falle des Ruhens des Verfahrens dem Gegner der gebührenbefreiten Partei die Kosten auch nicht zur Hälfte auferlegt werden können, zumal auf außergerichtliche Parteienvereinbarungen nicht Betracht genommen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass diese Rechtsprechung auch auf § 20 GGG übertragbar ist, dennoch erscheint eine ausdrücklich zu § 20 GGG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof erforderlich. Hierbei sollte auch die Rechtsfrage geklärt werden, ob durch das Unterlassen einer Rechtshandlung durch die potentiell zahlungspflichtige Partei (hier: Stellen eines Fortsetzungsantrages im Kostenrekursverfahren) diese einer Zahlungspflicht nach § 20 GGG endgültig ausstellen kann. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage auf VwSlg 1646 F/
  3. Dieses Erkenntnis erging zu Paragraph 20, Absatz eins, GJGebGes 1962, einer Rechtsvorschrift, die durch Artikel römisch sechs, Ziffer 6, GGG außer Kraft getreten ist. Nach VwGH 09.09.1993, 92/16/0137, dem Paragraph 20, Absatz eins, GGG im Wesentlichen nachgebildet ist (dort unter Hinweis auf EBRV 366 BlgNr
  4. GP, 32). In VwSlg 1646 F/1957 führte er zur Regel des Paragraph 20, Absatz eins, GJGebGes 1962 (welche diesbezüglich mit Paragraph 20, Absatz eins, GGG gleichlautend ist) aus, wonach im Zweifel die Hälfte der Gebühr einzuheben ist, ausgesprochen, dass im Falle des Ruhens des Verfahrens dem Gegner der gebührenbefreiten Partei die Kosten auch nicht zur Hälfte auferlegt werden können, zumal auf außergerichtliche Parteienvereinbarungen nicht Betracht genommen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass diese Rechtsprechung auch auf Paragraph 20, GGG übertragbar ist, dennoch erscheint eine ausdrücklich zu Paragraph 20, GGG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof erforderlich. Hierbei sollte auch die Rechtsfrage geklärt werden, ob durch das Unterlassen einer Rechtshandlung durch die potentiell zahlungspflichtige Partei (hier: Stellen eines Fortsetzungsantrages im Kostenrekursverfahren) diese einer Zahlungspflicht nach Paragraph 20, GGG endgültig ausstellen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I413.2294840.1.00

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