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{'item': 'I416 2298602-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlI416 2298602-1 Spruch, I416 2298602-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch RA Mag. Hilal KAFKAS, Schrannengasse 7a/12, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch RA Mag. Hilal KAFKAS, Schrannengasse 7a/12, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 11.09.2023 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er von seinem Arbeitgeber mit dem Tod bedroht und von ihm geschlagen worden sei. Eine Anzeige habe er nicht erstattet, sondern habe er aufgrund dieser Drohung sein Heimatland verlassen.
  3. Am 19.03.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) und führte er darin befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er von seinem Arbeitgeber, einem General, aufgefordert worden sei, tote Demonstranten zu begraben, und er sich geweigert habe, diesem Auftrag nachzukommen. Zudem sei er inhaftiert und im Gefängnis gefoltert worden. Außerdem hätte er exekutiert werden sollen, jedoch habe ihm ein Oberst zur Flucht verholfen.
  4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
  5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 30.08.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  7. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2024 vorgelegt.
  8. Am 09.01.2025 fand in Anwesenheit und unter Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die französische Sprache eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden: DR Kongo) und gehört der Volksgruppe der Mbala an und stammt aus Kinshasa. Er bekennt sich zum christlichen Glauben, wobei seine Identität nicht feststeht. Er leidet an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen, und ist erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer wurde in der DR Kongo geboren und wuchs dort auf. Er besuchte in weiterer Folge die Grund- und Mittelschule und schloss seine schulische Ausbildung mit Matura ab. Seinen Lebensunterhalt erwirtschaftete er in der DR Kongo mit seiner Tätigkeit als Hausangestellter. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2018 aus der DR Kongo aus und hielt sich nach einem etwa kurzzeitigen Aufenthalt in die Türkei bis Juli 2023 in Griechenland auf, wo er zwei Asylanträge stellte. Nachdem das erste Asylverfahren eingestellt und der zweite Asylantrag vom 01.06.2022 am 06.03.2023 in zweiter Instanz abgewiesen wurde, reiste er schließlich illegal auf dem Landweg nach Österreich, wobei er sich zumindest seit seiner Asylantragstellung am 11.09.2023 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer ist ledig und Vater eines minderjährigen Kindes, welches in der DR Kongo lebt. Die Mutter sowie ein Bruder des Beschwerdeführers sind ebenso gegenwärtig in der DR Kongo aufhältig, wobei ein bestehender Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsland nicht festgestellt werden konnte. Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich, jedoch hat er sich Freundschaften und Bekanntschaften im Bundesgebiet aufgebaut. Es kann nicht festgestellt werden, ob er eine Beziehung in Österreich führt. Der Beschwerdeführer weist grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache auf und besuchte Sprachkurse auf dem Niveau A
  11. Ansonsten übt er ehrenamtliche Tätigkeiten bei der Caritas sowie in seiner Pfarrgemeinde aus und nimmt in seiner Freizeit an Gottesdiensten teil. Außerdem besucht er diverse Veranstaltungen von „ XXXX “.Der Beschwerdeführer weist grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache auf und besuchte Sprachkurse auf dem Niveau A
  12. Ansonsten übt er ehrenamtliche Tätigkeiten bei der Caritas sowie in seiner Pfarrgemeinde aus und nimmt in seiner Freizeit an Gottesdiensten teil. Außerdem besucht er diverse Veranstaltungen von „ römisch 40 “. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nach und erhält Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  13. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der DR Kongo aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in der DR Kongo Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer seine erstmalig im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachte sexuelle Orientierung nicht glaubhaft machen. Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat DR Kongo wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in der DR Kongo Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer seine erstmalig im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachte sexuelle Orientierung nicht glaubhaft machen. Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat DR Kongo wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die DR Kongo eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht, wobei dahingehend durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt wird, dass derzeit im Osten der DR Kongo Kämpfe zwischen den Rebellen und der Regierung stattfinden, die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist jedoch die Hauptstadt Kinshasa im äußersten Westen der DR Kongo, sodass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr davon nicht bedroht ist. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die DR Kongo eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht, wobei dahingehend durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt wird, dass derzeit im Osten der DR Kongo Kämpfe zwischen den Rebellen und der Regierung stattfinden, die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist jedoch die Hauptstadt Kinshasa im äußersten Westen der DR Kongo, sodass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr davon nicht bedroht ist. 1.
  14. Zur Lage im Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer wurde vorab der mündlichen Verhandlung am 09.01.2025 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation übermittelt. Daraus ergeben sich folgende entscheidungswesentliche Feststellungen: Politische Lage Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vgl. ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vgl. FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022).Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vergleiche ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vergleiche FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022). Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019). In der DR Kongo war Joseph Kabila über das verfassungsgemäße Ende seiner (zweiten und der Verfassung zufolge letzten) Amtszeit am 20.12.2016 im Amt verblieben. Die Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratwahlen fanden mit über zweijähriger Verspätung am 30.12.2018 statt. Überraschend wurde der aus der politischen Opposition stammende Félix Tshisekedi als Wahlgewinner von der nationalen Wahlkommission CENI ausgerufen. Präsident Tshisekedi wurde am 24.1.2019 im Amt des Präsidenten vereidigt (AA 28.8.2019). Die Abstimmung wurde aufgrund von Wählerunterdrückung und Wahlbetrug heftig kritisiert. Beobachter der katholischen Kirche und der zivilgesellschaftlichen Koalition "Synergy of Citizen Election Observation Missions" berichteten von massivem Betrug und Unregelmäßigkeiten. Eine unabhängige Auszählung durch die Nationale Bischofskonferenz der römisch-katholischen Kirche im Kongo (CENCO), die von unabhängigen Rechnungsprüfern überprüft wurde, ergab, dass Fayulu, ein weiterer Präsidentschaftskandidat 60% der Stimmen erhalten hatte. Wahlbeobachtern wurde in einigen Fällen der Zugang zu den Wahllokalen verweigert und ausländische Beobachter durften nicht teilnehmen. Darüber hinaus wurden 1,2 Millionen Wähler in drei Oppositionsgebieten - dem Beni-Gebiet und Butembo in der Provinz Nord-Kivu sowie Yumbi in der Provinz Mai-Ndombe - von der Stimmabgabe ausgeschlossen (FH 28.2.2022). Als Folge der Wahlen im Dezember 2018 wurde zwar der oppositionelle UDPS-Kandidat Felix Tshisekedi zum Staatspräsidenten ernannt, im Parlament herrscht jedoch eine erdrückende Übermacht der Parteien rund um das ehemalige Regierungsbündnis FCC. Der FCC kommt auf über 300 Sitze, Tshisekedis Plattform Cach auf 48 und das Oppositionsbündnis Lamuka auf 99 Sitze (AA 15.1.2021). Die oben genannten Machtverhältnisse führten zu hitzigen Gefechten rund um die Ernennung von wichtigen Regierungsposten. Letztendlich gefundene Kompromisse schafften jedoch nicht die erhoffte politische Stabilität, um dringend notwendige Reformen aktiv anzugehen. Vielmehr schafften die Machtkämpfe zwischen den Regierungspartnern eine Blockadehaltung, welche derzeit noch ungelöst ist (AA 15.2.2021). Die Regierung Ilunga Ilunkamba ist seit 2019 eingesetzt, gemäß den Mehrheitsverhältnissen im Parlament nach den Wahlen vom Dezember 2018 (ANPI o.D.). Das politische System in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) ist in den letzten Jahren durch die Manipulation des Wahlprozesses durch politische Eliten gelähmt worden. Die Bürger sind nicht in der Lage, grundlegende bürgerliche Freiheiten frei auszuüben (FH 28.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - AA - Auswärtiges Amt (28.8.2019): Kongo (Demokratische Republik): Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/innenpolitik/203252, Zugriff 23.6.2022 - ANPI - Agence Nationale pour la Promotion des Investissements (o.D.): Régime politique du pays, https://www.investindrc.cd/fr/Regime-politique-du-pays, Zugriff 23.6.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022 Sicherheitslage In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Die Sicherheitslage ist instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 22.6.2022). Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Manche Regionen innerhalb dieser Provinzen sind nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den nicht abreißenden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft und den Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Neben den staatlichen Streitkräften ist eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Allein in den beiden Kivu-Provinzen sind es nach Zählung der Congo Research Group 120 verschiedene bewaffnete Gruppen (AA 15.1.2021). Es kommt vor allem in der Hauptstadt Kinshasa, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 23.5.2022). In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, Kasai-Central und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt, welche zu einer weiteren Zunahme an Gefechten und Gewalt führen kann. Seit 6.5.2021 gilt für die Provinzen Nord-Kivu und Ituri das Kriegsrecht, ein sogenannter „État de Siège“, durch den die zivilen Regierungen temporär durch Militär- und Polizeiregierungen ersetzt werden. Die ohnehin angespannte Sicherheitslage könnte sich vor diesem Hintergrund noch verschärfen (AA 22.6.2022). Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022).Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022). Unter Berufung auf das Netzwerk für Menschenrechte (REDHO) berichtete das UN-Informationsradio Okapi, dass die mit Inkraftsetzung des Belagerungszustandes Anfang Mai 2021 zeitweilig vollständig durch die Militärgerichtsbarkeit ersetzte zivile Strafgerichtsbarkeit in der Provinz Nord-Kivu zumindest teilweise wiedereingesetzt wurde (BAMF 13.6.2022). Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein- bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 15.1.2021). Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 15.1.2021). Laut Medienberichten weist ein am 23.5.2022 vorgestellter parlamentarischer Bericht darauf hin, dass innerhalb von 15 Jahren und nur in den ostkongolesischen Territorien Beni (Provinz Nord- Kivu), Irumu und Mambasa (jeweils Ituri), allesamt Einfluss- und Operationsgebiete der ausländischen, radikal-islamischen bewaffneten Gruppe Forces démocratiques alliées (ADF), mehr als 15.000 Zivilisten getötet wurden. Die Angriffe auf die Zivilbevölkerung zwischen den Jahren 2013 und 2018 hätten zu einer ganz erheblichen Steigerung der zivilen Opferzahlen (über 8.000) im Vergleich zu den Jahren 2008 bis 2012

(150)geführt. In den Jahren 2020 und 2021 hätte die Zahl der zivilen Opfer weiter zugenommen. Während im Jahr 2020 bei insgesamt 989 dokumentierten Angriffen 2.695 zivile Personen getötet worden seien, beziffere sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2021 bei insgesamt 1.019 Angriffen auf 4.
  1. Die ADF habe verschiedene Orte innerhalb eines Jahres mehrfach angegriffen. Laut Presseberichterstattung der letzten Monate verübte allein die ADF in ihren derzeitigen Einfluss - und Operationsgebieten, vor allem in den Territorien Beni (Nord -Kivu) und Irumu (Ituri) aber auch in den Territorien Djugu und Mambasa (jeweils Ituri), Massaker an der Zivilbevölkerung und weitere Angriffe auf Zivilpersonen, die Vertreibungswellen auslösten. Es kam dabei u.a. zu Entführungen, sexualisierten Gewalttaten sowie Rekrutierungen und Einsätzen von Kindern in bewaffneten Konflikten. Berichte über die Präsenz der ADF in der Provinz Süd-Kivu sind bisher nicht (öffentlich) bekannt geworden. Die US - Überwachungsgruppe Kivu Security Tracker dokumentierte im Zeitraum von Jänner 2022 bis einschließlich 25.5.2022 die ADF u.a. als verantwortlich für mehr als 270 zivile Tote (BAMF 30.5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.6.2022): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 22.6.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.6.2022): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.5.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw22-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 29.6.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (23.5.2022): Reiseinformationen: Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 23.6.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 12.4.2022), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Beamte und andere einflussreiche Personen unterwerfen Richter häufig der Nötigung. Richtermangel führt zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigen sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern münden (USDOS 12.4.2022).Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 12.4.2022), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Beamte und andere einflussreiche Personen unterwerfen Richter häufig der Nötigung. Richtermangel führt zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigen sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern münden (USDOS 12.4.2022). Eine funktionierende und unabhängige Justiz gibt es auch nach dem Präsidentschaftswechsel nicht. Beschäftigte im Justizdienst werden schlecht und unregelmäßig bezahlt und sind häufig korrupt. Die zivile Justiz ist mit den zu bewältigenden Aufgaben überfordert. Nach Einschätzung von nationalen und internationalen Experten, wird es noch Jahre dauern, bis neu ausgebildetes, motiviertes und angemessen bezahltes Justizpersonal die aktuelle Misere beenden könnte. Bemühungen ausländischer Organisationen, diesen Zustand mit Seminaren, Sachspenden etc. zu bessern, zeigen bisher nur geringen Erfolg. Reformen werden versprochen, dürften jedoch Jahrzehnte in Anspruch nehmen, um einen nachhaltigen Erfolg zu erzielen (AA 17.2.2020). Die Militärjustiz ist für alle Vorgehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig, sowohl für im Dienst als auch im Privaten begangene Straftaten. Sie ist überlastet, aber bemüht, ihrer Aufgabe, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste (Streitkräfte, Polizei) zu bekämpfen, gerecht zu werden. Ihr Personal ist in der Regel besser ausgebildet als das in der Ziviljustiz (AA 17.2.2020). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, eine unabhängige Justiz und die Unschuldsvermutung für Angeklagte vor, aber diese Rechte werden nicht immer eingehalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Angeklagten unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu unterrichten, erforderlichenfalls mit freier Verdolmetschung, was jedoch nicht immer geschieht. Angeklagte haben das Recht auf eine Verhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Anklageerhebung, doch können die Richter diese Frist auf maximal 45 Tage verlängern. Die Behörden halten sich nur gelegentlich an diese Vorschrift. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen, was seitens der Behörden gelegentlich missachtet wird. Die Angeklagten werden nicht gezwungen, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Die Angeklagten haben das Recht, Berufung einzulegen, außer in Fällen, in denen es um die nationale Sicherheit, bewaffneten Raub und Schmuggel geht, über die in der Regel das Gericht für Staatssicherheit entscheidet (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Sicherheitsbehörden Die primäre Verantwortung zur Rechtsdurchsetzung obliegt der kongolesischen Nationalpolizei (Police National Congolaise – PNC). Diese untersteht dem Innenministerium. Die Nationale Geheimdienstagentur (National Intelligence Agency – ANR) untersteht dem Präsidenten. Ihr obliegt die interne und externe geheimdienstliche Informationsbeschaffung. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) sowie der militärische Geheimdienst unterstehen dem Verteidigungsministerium. Sie haben primär Verantwortlichkeit in Bezug auf äußere Sicherheit, in der Praxis liegt ihr Fokus primär auf der inneren Sicherheit. Dem Präsidenten unterstehen die republikanischen Garden (Republican Guard – RG). Dem Innenministerium untersteht das Direktorat für Migration, das, gemeinsam mit der Polizei, für die Grenzkontrollen verantwortlich ist (USDOS 12.4.2022). Die operative Zusammenarbeit zwischen MONUSCO (UN-Friedensmission in der DR Kongo) und der Regierung im Osten wird fortgesetzt. Die MONUSCO Force Intervention Brigade unterstützte die FARDC-Truppen in Nord-Kivu und den südlichen Ituri-Provinzen. MONUSCO-Kräfte führten Patrouillen zum Schutz von Binnenvertriebenen vor Angriffen bewaffneter Gruppen in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu und Ituri durch (USDOS 12.4.2022). Trotz einer Truppenreduzierung stellt die MONUSCO mit über 16.000 Soldaten und über 1.300 Polizisten nach wie vor eine der größten UN-Friedensmissionen weltweit dar (AA 15.1.2021). Die Militärgerichte waren in erster Linie für die Untersuchung der Frage zuständig, ob die Tötungen durch die Sicherheitskräfte gerechtfertigt waren, und für die Verfolgung der Täter. Obwohl die Militärjustiz einige SSF-Agenten wegen Menschenrechtsverletzungen verurteilte, blieb die Straflosigkeit ein ernstes Problem. Die Regierung unterhielt gemeinsame Menschenrechtsausschüsse mit der MONUSCO und nutzte verfügbare internationale Ressourcen, wie das von den Vereinten Nationen durchgeführte Programm zur technischen und logistischen Unterstützung von Militärstaatsanwälten sowie mobile Anhörungen, die von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) unterstützt wurden (USDOS 12.4.2022). Die zivilen Behörden üben keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Das Militär ist notorisch undiszipliniert. Vorfälle von Informations- sowie Waffenaustausch zwischen kongolesischen Soldaten und Rebellengruppen gab es im Jahr 2021 weiterhin. Soldaten und Polizisten begehen regelmäßig schwerwiegende Menschenrechtsvergehen, wie etwa Vergewaltigung und physische Angriffe. Hochrangige Militärs gehen bei solchen Vergehen oft straffrei aus (FH 28.2.2022). Laut einem Bericht von GlobalSecurity existiert eine richtige kongolesische Armee, gemessen an modernen Kriterien, gar nicht. Vielmehr gibt der Staat nur vor, eine zu haben. Die FARDC wurde 2003 aus verschiedenen bewaffneten Gruppen unterschiedlicher politischer Gruppierungen geformt, die seitdem kaum als einheitlicher Armeekörper in Erscheinung tritt und durch mangelnde Loyalität, Disziplin und eine kaum vorhandene Befehlskette gekennzeichnet ist. Daneben leidet die Armee unter schlechter Ausbildung und schlechtem Kriegsmaterial, Korruption, schwachen Kommandostrukturen, Versorgungsproblemen und unregelmäßiger Bezahlung, was dazu führt, dass Mitglieder der Armee oft in Plünderungen und Überfällen auf Zivilisten, einhergehend mit massiven Menschenrechtsverletzungen und selbst am ständigen Hin- und Her-Wechsel zwischen den Fronten beteiligt sind. Laut MONUSCO hat die kongolesische Armee bedeutende Schritte zur Hebung der Armeedisziplin durch Verfolgung von durch Soldaten begangenen Menschenrechtsverletzungen unternommen. Trotzdem bleibt Straffreiheit in der Armee weiterhin ein großes Problem (GS o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022 - GS - GlobalSecurity.org (o.D.): DR Congo Army, http://www.globalsecurity.org/military/world/congo/army.htm, Zugriff 20.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern (USDOS 12.4.2022). Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden (FH 28.2.2022). Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, UN-Menschenrechtsbüro, EU-Missionen, NGOs und die Botschaft) gehen davon aus, dass – entgegen dem in Art. 16 der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot – Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten (sogenannte „cachots“) durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt, sondern auch die Provinzen. Am 20.7.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an (AA 15.1.2021).Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, UN-Menschenrechtsbüro, EU-Missionen, NGOs und die Botschaft) gehen davon aus, dass – entgegen dem in Artikel 16, der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot – Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten (sogenannte „cachots“) durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt, sondern auch die Provinzen. Am 20.7.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an (AA 15.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Korruption Gesetzlich sind Strafen für Korruption durch Beamte zwar vorgesehen, jedoch setzt die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um und korrupte Praktiken sind oft mit Straflosigkeit verbunden. Durch behördliche Korruption auf allen Ebenen sowie in Firmen in Staatsbesitz entgehen der Staatskassa hunderte Millionen US-Dollar pro Jahr (USDOS 12.4.2022). Korruption ist in der Regierung, den Sicherheitskräften und der Mineralienindustrie weit verbreitet, der öffentliche Dienst und Entwicklungshilfeversuche sind davon unterminiert. Ernennungen zu hochrangigen Positionen in der Regierung sind von Nepotismus geprägt. Rechenschafts-Mechansimen sind schwach, und Straffreiheit ist die Norm (FH 28.2.2022). Im Jahr 2020 schuf Präsident Tshisekedi die Agentur für die Prävention und Bekämpfung von Korruption (APLC). Als Sonderdienststelle des Präsidialamts ist die APLC für die Koordinierung aller staatlichen Stellen zuständig, die mit der Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche betraut sind, für die Durchführung von Ermittlungen mit den vollen Befugnissen der Kriminalpolizei und für die Überwachung der Übergabe von Korruptionsfällen an die zuständigen Justizbehörden. Die Plattform für den Schutz von Informanten in Afrika stellte fest, dass die Bilanz der APLC durchwachsen ist und keine sichtbaren Ergebnisse zeigt (USDOS 12.4.2022). Der politische Wille zur Korruptionsbekämpfung schien jedoch 2021 nachzulassen und zivilgesellschaftliche Gruppen deckten große Korruptionsfälle in der Regierung des ehemaligen Präsidenten Kabila auf (FH 28.2.2022). Im aktuellen Ranking von Transparency International für 2021 rangiert die DR Kongo an
  2. Stelle bei insgesamt 180 gereihten Ländern (TI 2022). Quellen: - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022 - TI - Transparency International
(2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021, Zugriff 20.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aktiv und können grundsätzlich frei agieren. Menschenrechtsorganisationen erfahren auch in der Presse Rückhalt. Im Zuge der Wahlen im Dezember 2018 kam es zu massiven Einschüchterungswellen von Menschenrechtsverteidigern und aktiver Zivilgesellschaft durch staatliche Sicherheitskräfte. Nach Ernennung des neuen Staatspräsidenten Tshisekedi kam es zu ersten Anzeichen einer Entspannung und einem neuen, demokratischeren Umgang mit Menschenrechtsorganisationen. So ordnete der neue Präsident etwa die Entlassung einer Reihe politischer Gefangener an. NGO-Vertretern zufolge geschehen dennoch weiterhin nicht nachvollziehbare Verhaftungen von Aktivisten, insbesondere im, dem Wirkungskreis Kinshasas entzogenen, Osten des Landes. Das Verhältnis zwischen Menschenrechtsorganisationen und insbesondere der nationalen Polizei PNC bleibt weiterhin angespannt (AA 15.1.2021). Tausende von NGOs sind in der DR Kongo aktiv, aber viele sehen sich Hindernissen bei ihrer Arbeit ausgesetzt. Vor allem nationale Menschenrechtsverteidiger sind Belästigungen, willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (FH 28.2.2022). Mitarbeiter des Justizministeriums treffen sich mit nationalen NGOs und antworten gelegentlich auf Anfragen seitens dieser NGOs. Die Regierung kooperiert zwar mit internationalen NGOs und der UNO, aber diese Kooperation ist nicht konsistent (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält in ihrem 2. Abschnitt (Artikel 11 ff.) einen umfassenden Grundrechtskatalog. Die Menschenrechtslage bleibt gleichwohl unbefriedigend. Durch Soldaten der FARDC und durch die Milizen kommt es nach wie vor zu willkürlichen Tötungen, körperlichen Misshandlungen, Plünderungen und Zerstörungen. Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der kongolesischen Armee (FARDC), der Sicherheitsdienste und der Polizei sowie der Rebellengruppen treten nach wie vor insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und in Teilen Tanganykas auf. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (MONUSCO) und Beobachter aus der Zivilgesellschaft machen die FARDC, die Polizei und den Nachrichtendienst weiterhin für knapp die Hälfte der begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AA 15.1.2021). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwinden; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Missbräuche in Konflikten, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Schädigung der Zivilbevölkerung, gewaltsames Verschwindenlassen oder Entführungen, Folter und körperliche Misshandlungen oder Bestrafungen sowie rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten durch illegale bewaffnete Gruppen; usw. (USDOS 12.4.2022). Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Journalist in Danger (JED), Human Rights Watch (HRW) und andere zivilgesellschaftliche Organisationen haben eine zunehmende Unterdrückung von Journalisten unter Tshisekedis Amtszeit festgestellt. Im Jahr 2021 wurden drei Journalisten ermordet; mindestens 106 weitere wurden inhaftiert, bedroht, angegriffen und zensiert - ein Anstieg um mehr als das Doppelte gegenüber den gemeldeten Übergriffen im Jahr 2020 (FH 28.2.2022).Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Journalist in Danger (JED), Human Rights Watch (HRW) und andere zivilgesellschaftliche Organisationen haben eine zunehmende Unterdrückung von Journalisten unter Tshisekedis Amtszeit festgestellt. Im Jahr 2021 wurden drei Journalisten ermordet; mindestens 106 weitere wurden inhaftiert, bedroht, angegriffen und zensiert - ein Anstieg um mehr als das Doppelte gegenüber den gemeldeten Übergriffen im Jahr 2020 (FH 28.2.2022). Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), vor allem in den östlichen Landesteilen. Die Verhängung des Belagerungszustandes seit dem 6.5.2021 in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu führte zu weiteren Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 28.2.2022). Kundgebungen und Demonstrationen der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, die als regierungskritisch galten, werden häufig verboten oder gewaltsam unterdrückt (AI 29.3.2022).Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022), vor allem in den östlichen Landesteilen. Die Verhängung des Belagerungszustandes seit dem 6.5.2021 in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu führte zu weiteren Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 28.2.2022). Kundgebungen und Demonstrationen der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, die als regierungskritisch galten, werden häufig verboten oder gewaltsam unterdrückt (AI 29.3.2022). Die Verfassung gewährleistet Vereinigungsfreiheit, und dieses Recht wird seitens der Regierung auch üblicherweise respektiert (USDOS 12.4.2022). Bürger haben das Recht, sich in politischen Parteien zu organisieren. Es gibt Hunderte von Parteien, von denen viele nach ethnischen oder regionalen Gesichtspunkten organisiert sind. Den meisten fehlt es jedoch an nationaler Reichweite und ihre Funktionsfähigkeit ist in der Praxis begrenzt. Oppositionsführer und -anhänger werden häufig eingeschüchtert und in ihrer Bewegungsfreiheit sowie in ihrem Recht, Kampagnen durchzuführen oder öffentliche Veranstaltungen zu organisieren, eingeschränkt (FH 28.2.2022). NGOs, Zivilgesellschaft und Journalisten, die sich kritisch über die Regierung äußern, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber in manchen Landesteilen jederzeit willkürlich durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden. Der politische Betätigungsraum zeichnete sich nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2018 jedoch durch erste Entspannungen und Öffnungen aus. Zuletzt kam es jedoch wieder zu einer Zunahme an einschlägigen Menschenrechtsverstößen (AA 15.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Demokratische Republik Kongo 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070244.html, Zugriff 20.6.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Haftbedingungen Der Zustand der Gefängnisse ist – auch im Vergleich zu anderen Staaten in Afrika – sehr schlecht (AA 15.1.2021). Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 12.4.2022) und durch Nahrungsmittelmangel, starke Überbelegung, unangemessene sanitäre Einrichtungen und medizinische Versorgung gekennzeichnet (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 15.1.2021). Die Behörden inhaftieren Männer üblicherweise getrennt von Frauen, Jugendliche hingegen werden gemeinsam mit Erwachsenen untergebracht (USDOS 12.4.2022).Der Zustand der Gefängnisse ist – auch im Vergleich zu anderen Staaten in Afrika – sehr schlecht (AA 15.1.2021). Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 12.4.2022) und durch Nahrungsmittelmangel, starke Überbelegung, unangemessene sanitäre Einrichtungen und medizinische Versorgung gekennzeichnet (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 15.1.2021). Die Behörden inhaftieren Männer üblicherweise getrennt von Frauen, Jugendliche hingegen werden gemeinsam mit Erwachsenen untergebracht (USDOS 12.4.2022). Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden oder ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen; Vergewaltigungen unter Häftlingen sind an der Tagesordnung (FH 28.2.2022). Die UNJHRO berichtete, dass sich die Bedingungen in den Haftanstalten im Laufe des Jahres 2021 verschlechtert haben, insbesondere in den westlichen Provinzen, wo die Zunahme der Gefangenenpopulation und mangelnde Instandhaltung zum Verfall beigetragen haben. Die UNJHRO verzeichnete bis Juni 2021 insgesamt 154 Todesfälle in Haft, das sind 42 Prozent weniger als im Vorjahreszeitraum. Unterernährung, schlechte Hygiene, fehlender Zugang zu medizinischer Versorgung und Misshandlungen waren die Hauptursachen für diese Todesfälle. Ein Menschenrechtsaktivist führte den Rückgang der Todesfälle auf die verbesserte Ernährung zurück (USDOS 12.4.2022). Üblicherweise erlaubte die Regierung dem Roten Kreuz, der UN-Mission MONUSCO und NGOs den Zugang zu offiziellen Haftanstalten des Innenministeriums, jedoch nicht zu Gefängnissen, die von der Republikanischen Garde und vom Geheimdienst betrieben wurden (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Todesstrafe Das Strafgesetzbuch sieht in Art. 5 die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Art. 26 die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Art. 16 der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 15.1.2021). Die DR Kongo gilt als „Abolitionist de facto“. Die Letzte Exekution fand im Jahr 2003 statt. Auch im Jahr 2021 gab es keine Hinrichtungen (CLS 2022).Das Strafgesetzbuch sieht in Artikel 5, die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Artikel 26, die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Artikel 16, der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 15.1.2021). Die DR Kongo gilt als „Abolitionist de facto“. Die Letzte Exekution fand im Jahr 2003 statt. Auch im Jahr 2021 gab es keine Hinrichtungen (CLS 2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - CLS - Cornell Law School
(2022): Cornell Database - Democratic Republic of the Congo, https://deathpenaltyworldwide.org/database/#/results/country?id=20, Zugriff 21.6.2022 Homosexuelle Während es keine Gesetze gibt, die spezifisch Homosexualität oder homosexuelle Handlungen verbieten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 15.1.2021), sind Personen, die öffentlich homosexuelle Handlungen tätigen, der Verfolgung unter den Bestimmungen bezüglich öffentlicher Ordnung (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022) und sexueller Gewalt unterworfen (USDOS 12.4.2022).Während es keine Gesetze gibt, die spezifisch Homosexualität oder homosexuelle Handlungen verbieten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 15.1.2021), sind Personen, die öffentlich homosexuelle Handlungen tätigen, der Verfolgung unter den Bestimmungen bezüglich öffentlicher Ordnung (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022) und sexueller Gewalt unterworfen (USDOS 12.4.2022). Gleichgeschlechtliche Handlungen sind gesellschaftlich geächtet (AA 15.1.2021). Sich öffentlich als homosexuell zu bekennen bleibt ein kulturelles Tabu. LGBTI Personen sind Belästigungen, Stigmatisierung und Gewalt, inklusive „korrektiver“ Vergewaltigung, ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die Sicherheitskräfte errichten Sperren und Kontrollpunkte auf Straßen, Flughäfen und Märkten, sowohl aus Sicherheitsgründen als auch um die Bewegungen im Zusammenhang mit den Ebola- und COVID-19-Ausbrüchen zu verfolgen. Der Reiseverkehr war 2021 aufgrund von Vorschriften, mit denen die Verbreitung des COVID-19 eingedämmt werden sollte, erheblich eingeschränkt. Die Sicherheitskräfte schikanieren und erpressen routinemäßig Geld von Zivilisten für angebliche Verstöße und halten sie manchmal fest, bis sie oder ein Verwandter zahlten. Die Regierung verlangt von den Reisenden, dass sie sich bei Inlandsreisen sowie bei der Ein- und Ausreise in die bzw. aus der Stadt an Flughäfen und Häfen Kontrollen unterziehen (USDOS 12.4.2022). Die Bewegungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet, wird in der Praxis aufgrund von bewaffneten Konflikten und anderen Sicherheitsproblemen stark eingeschränkt. Verschiedene bewaffnete Gruppen und Regierungskräfte erlegen Reisenden illegale Zölle bei der Durchreise durch von ihnen kontrolliertes Gebiet auf (FH 28.2.2022). Quellen: - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Die Demokratische Republik Kongo ist zwar reich an natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden), aber ein armes Land. Bergbauprodukte, insbesondere Kupfer, Diamanten, Gold und Coltan sind die wichtigsten Devisenbringer und die bedeutendste Einnahmequelle des Staates. Die Einwohnerzahl liegt bei 90 Millionen, das BIP pro Kopf bei rund 500 US-Dollar (WKO 2022). Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern (AA 15.1.2021). Die Arbeitslosigkeit bei den 15-64-jährigen beträgt 5,4% (WKO 4.2022). Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der Aktivitäten vieler bewaffneter Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo versorgt werden. MONUSCO sowie der Staat sind bemüht, die staatliche Autorität flächendeckend zu etablieren. Diese Bemühungen haben auch 2020 erhebliche Rückschläge erlitten (AA 15.1.2021). Das kongolesische Sozialversicherungssystem stützt sich im Wesentlichen auf die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS). Diese deckt nur die Arbeitnehmer des formellen Sektors ab, die in Wirklichkeit weniger als 20% der Arbeitnehmer des Landes ausmachen. Die Mehrheit der Kongolesen verlässt sich stattdessen auf einen Sozialschutz, der auf familiären oder anderen informellen Bindungen beruht. Die Vereinten Nationen schätzten, dass im Jahr 2020 25,6 Millionen Bürger der Demokratischen Republik Kongo auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (BS 23.2.2022). Rund 27 Millionen Menschen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) sind zwischen September und Dezember 2021 von einer hohen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 3 oder höher) betroffen, davon rund 6,1 Millionen Menschen von einer kritischen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 4). Das Land hat weltweit die größte Anzahl von Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Diese Ernährungsunsicherheit ist das Ergebnis einer Kombination aus Konflikten, wirtschaftlichem Niedergang, hohen Lebensmittelpreisen und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Obwohl die jüngste Analyse im Vergleich zu den Zahlen des letzten Jahres (27,3 Millionen) eine leichte Verbesserung darstellt, sind die Zahl und der Schweregrad der Fälle weiterhin unannehmbar hoch. Von den insgesamt 179 analysierten Gebieten wurden fünf Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft, hauptsächlich Djugu (Provinz Ituri), Kamonia und Luebo (Provinz Kasai) sowie Dibaya und Luiza (Provinz Zentral-Kasai). Im Projektionszeitraum von Jänner bis Juni 2022 werden sich voraussichtlich 25,9 Millionen Menschen oder 25% der untersuchten Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befinden, darunter 5,4 Millionen in der Notlage (IPC-Phase 4). Die Lage in Irumu (Provinz Ituri) und Gungu (Provinz Kwilu) wird sich wahrscheinlich verschlechtern, sodass diese Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft werden, in denen 65% bzw. 45% der Bevölkerung von kritischer Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 10.11.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Congo, DR, https://bti-project.org/en/reports/country-report/COD, Zugriff 21.6.2022 - IPC - Integrated Food Security Phase Classification (10.11.2021): Democratic Republic of Congo: Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Situation September 2021 - August 2022, https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1155280/, Zugriff 21.6.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2022): Länderprofil DR KONGO, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-dr_kongo.pdf, Zugriff 21.6.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich
(2022): Demokratische Republik Kongo: Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/demokratische-republik-kongo-wirtschaft-recht-steuern.html, Zugriff 21.6.2022 Medizinische Versorgung Die Demokratische Republik Kongo hat eine der höchsten Armutsraten und eines der schlechtesten Gesundheitssysteme in Afrika südlich der Sahara. Der Kampf des Landes mit der Gesundheitsversorgung hängt mit vielen anderen sozioökonomischen Problemen zusammen, mit denen das Land zu kämpfen hat. Die Gesundheitsversorgung im Kongo ist für seine Bürger nicht gewährleistet. Dies ist auf die lang anhaltende Armut und die mangelnde Effizienz des Gesundheitswesens im Lande zurückzuführen. Da es in der DR Kongo keine Krankenhäuser gibt, die eine kostenlose Versorgung anbieten, muss jeder Patient selbst zahlen. Arztrechnungen können zwischen 50 und 100 US-Dollar liegen. Das durchschnittliche Jahresgehalt im Kongo beträgt jedoch nur 400 US-Dollar, was die medizinischen Kosten unerschwinglich macht. Hinzu kommt, dass 71% der Bevölkerung in Armut leben und das Gesetz nicht vorschreibt, dass die Menschen trotz ihrer wirtschaftlichen Lage Zugang zur Gesundheitsversorgung haben (TBG 20.1.2021). Der bewaffnete Konflikt hat die Fähigkeit des Landes, die Gesundheitsversorgung zu verbessern, über Jahrzehnte hinweg immer wieder beeinträchtigt. Der mit dem Konflikt verbundene Mangel an Stabilität hat die Situation noch verschlimmert. Auf 10.000 Einwohner kommen 0,28 Ärzte und 1,91 Krankenschwestern und Hebammen im Land. Im Kongo haben sich das Personal im Gesundheitswesen und das Niveau der Versorgung verschlechtert. Es gibt keine Koordinierungsstruktur, die es den Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitspersonal ermöglicht, den aktuellen Bedürfnissen des Gesundheitssystems Rechnung zu tragen. In den Ausbildungsstätten fehlt es an materiellen und finanziellen Ressourcen. Die Patienten müssen einen Termin bei ihrem Arzt vereinbaren, um untersucht zu werden. In den meisten Fällen haben die Ärzte nur an bestimmten Tagen in der Woche Sprechstunden. Da es nur wenige Gesundheitszentren mit Ärzten gibt, müssen die Patienten lange warten, bis sie behandelt werden können. Derzeit gibt es im Kongo 401 Krankenhäuser. Darüber hinaus ist der Zugang zur medizinischen Grundversorgung in den Kleinstädten begrenzt, sodass viele Einwohner weiterhin Schwierigkeiten haben, eine angemessene medizinische Versorgung zu erhalten. Diese Krankenhäuser verfügen auch nicht über die notwendigen Geräte und Materialien, um die meisten gesundheitlichen Probleme der Patienten zu lösen. Unter anderem wegen des bewaffneten Konflikts gehen den Krankenhäusern oft wichtige Rezepte und Materialien für verschiedene Leistungen aus (TBG 20.1.2021). Der Großteil der Bevölkerung kann nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. In den entlegenen Landesteilen haben große Teile der Bevölkerung de facto überhaupt keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Der UNHCR bezeichnet die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Ein funktionierendes Krankenversicherungssystem für die Bevölkerungsmehrheit existiert nicht. Nur im formellen Sektor (ca. 1,5 Mio. Beschäftigte, darunter der öffentliche Dienst) gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung mit einem sehr eingeschränkten Leistungsspektrum. In der Regel zahlen Arbeitgeber die Behandlungskosten ihrer Beschäftigten. Nur wenn der Patient über die notwendigen Geldmittel verfügt, können die meisten vorkommenden Krankheiten überhaupt diagnostiziert und – mit Einschränkungen – fachgerecht behandelt werden. Für zahlungskräftige Patienten stehen in den großen Städten, vor allem in Kinshasa und Lubumbashi, hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärztinnen bzw. Ärzte zur Verfügung. Ebenso gibt es in Kinshasa mehrere Apotheken, die gegen Bezahlung binnen weniger Tage so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern können (AA 15.1.2021). Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar (AA 22.6.2022). In der Demokratischen Republik Kongo kommt es immer wieder zu lokalen Ebola-Fieber-Ausbrüchen vor allem im Osten, seltener im Norden / Nordwesten des Landes. Zuletzt wurden im April 2022 Fälle in der Provinz Equateur gemeldet (AA 22.6.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.6.2022): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 22.6.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - TBG - The Borgen Project (20.1.2021): Examining the Healthcare System in the Congo, https://borgenproject.org/healthcare-in-the-congo/, Zugriff 22.6.2022 Rückkehr Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe (AA 15.1.2021). Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N’Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, „Direction Générale de Migration“(DGM), befragt. Ebenfalls werden ankommende Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die aufliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert (AA 15.1.2021). Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den ANR („Agence Nationale de Renseignement“, ziviler Nachrichtendienst) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation könnte sich jedoch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen (AA 15.1.2021). OFII, die Organisation Française de l’Immigration et de l’Intégration, ist eine staatliche Einrichtung Frankreichs. Diese betreibt in vielen (vorwiegend frankophonen afrikanischen) Staaten Büros zur Reintegrationen von Rückkehrenden aus Frankreich. In die DR Kongo Rückkehrende aus Österreich können die französischen Reintegrationsbüros nutzen (BMI o.D.). Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nicht, oder nur sehr begrenzt zur Verfügung. Das Land ist zudem durch nicht abreißende IDP-Bewegungen geprägt, langfristige Rückkehr gibt es insbesondere im Ostkongo nur selten (AA 15.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - BMI - Bundemsinisterium für Inneres [Österreich] (o.D.): Demokratische Republik Kongo - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/kongo_drc/kongo_drc_deutsch.html, Zugriff 22.6.2022 Dokumente Angesichts der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden kann eine Vielzahl an Dokumenten (Reisepass, Personalausweis, Heirats- und Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung, Scheidungsurteil, Haftbefehl, offizielle Bestätigungsschreiben jeglicher Art) mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden. Zudem werden viele Personenstandsfälle nicht ordnungsgemäß bei den Standesämtern registriert, selbst wenn die Registrierung erfolgt ist, sind ältere Personenstandsregister oft zerstört, da insbesondere während der Plünderungen Anfang der 90er Jahre die Register vieler Standesämter vernichtet wurden (AA 15.1.2021). Seit Jänner 2016 werden im Kongo neue, biometrische Reisepässe ausgestellt. Diese kosten zwischen 200 und 300 Dollar, abhängig davon, wie schnell der Pass ausgestellt werden soll und wie gut die Verbindungen des jeweiligen Antragstellers ins Außenministeriums sind. Reisepässe sind kein zuverlässiger Nachweis der Identität, da sie entweder mit einem bestimmten Inhalt gekauft werden oder schon die bei ihrer Ausstellung vorzuweisenden Dokumente gefälscht oder inhaltlich unrichtig (z. B. aufgrund einer ohne weitere Nachprüfung ausgestellten „attestation de naissance“) sein können (AA 15.1.2021). Quelle: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zur DR Kongo. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2025 und wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB ergänzend eingeholt. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem gesundheitlichen Zustand und seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Schulausbildung und Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat, seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat, seinem Familienstand, seinen Sorgepflichten und seiner familiären Situation im Herkunftsstaat gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 19.03.2024 (AS 85ff) und dem erkennenden Gericht am 09.01.2025 (OZ 5). Mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Originaldokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zur Asylantragstellung in Griechenland und in Österreich lassen sich somit dem vorliegenden Verwaltungsakt zum gegenständlichen Asylverfahren und dem aktuellen ZMR-Auszug sowie dem IZR-Auszug klar entnehmen. Aus dem Verwaltungsakt sowie sämtlichen Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass er in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würde (S. 14 des Protokolls in OZ 5). Dass sich der Beschwerdeführer hingegen Freundschaften und Bekanntschaften in Österreich aufgebaut hat, lässt sich neben seinen dahingehenden glaubhaften Angaben vor dem erkennenden Gericht (S. 15f des Protokolls in OZ 5) den eingebrachten Empfehlungsschreiben (Beilage C zur OZ 5) entnehmen. Hingegen war eine Negativfeststellung hinsichtlich des Bestehens einer Beziehung zu treffen, da der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen des erkennenden Richters im Rahmen der Beschwerdeverhandlung keinerlei detailreiche Angaben hinsichtlich dieser Beziehung zu Protokoll geben vermochte (S. 16 des Protokolls in OZ 5). So führte er auf die Frage, was er über die Person, mit welcher in einer Beziehung sei, erzählen könne, einzig und allein an: „Das ist XXXX , er ist auch beim Verein.“ Auf die nachfolgende Frage des erkennenden Richters, was er mit „ XXXX “ unternehmen würde, erklärte er lediglich: „Ich bin aktuell mit ihm zusammen“. An anderer Stelle führte der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen drei wichtigsten Bezugspersonen in Österreich an: „Es gibt beispielsweise Kongolesen, die in Villach sind. Manchmal treffe ich auch Mama, XXXX oder XXXX .“ Nach einer Wiederholung der Frage gab der Beschwerdeführer an: „Das sagte ich ja gerade. Ich habe Kontakt zu XXXX , XXXX und auch XXXX .“ (S. 15 des Protokolls in OZ 5). Angesichts seiner zuvor zitierten vagen Angaben war sohin die entsprechende Negativfeststellung zu treffen.Hingegen war eine Negativfeststellung hinsichtlich des Bestehens einer Beziehung zu treffen, da der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen des erkennenden Richters im Rahmen der Beschwerdeverhandlung keinerlei detailreiche Angaben hinsichtlich dieser Beziehung zu Protokoll geben vermochte (S. 16 des Protokolls in OZ 5). So führte er auf die Frage, was er über die Person, mit welcher in einer Beziehung sei, erzählen könne, einzig und allein an: „Das ist römisch 40 , er ist auch beim Verein.“ Auf die nachfolgende Frage des erkennenden Richters, was er mit „ römisch 40 “ unternehmen würde, erklärte er lediglich: „Ich bin aktuell mit ihm zusammen“. An anderer Stelle führte der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen drei wichtigsten Bezugspersonen in Österreich an: „Es gibt beispielsweise Kongolesen, die in Villach sind. Manchmal treffe ich auch Mama, römisch 40 oder römisch 40 .“ Nach einer Wiederholung der Frage gab der Beschwerdeführer an: „Das sagte ich ja gerade. Ich habe Kontakt zu römisch 40 , römisch 40 und auch römisch 40 .“ (S. 15 des Protokolls in OZ 5). Angesichts seiner zuvor zitierten vagen Angaben war sohin die entsprechende Negativfeststellung zu treffen. Die Feststellungen zu den grundlegenden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers waren aufgrund des persönlich erhaltenen Eindrucks des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu treffen, wobei der Beschwerdeführer auf die Beigabe einer Dolmetscherin angewiesen war (OZ 5). Ansonsten ergaben sich die Feststellungen zu seiner Integration in Österreich vorwiegend aus seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (OZ 5) in Zusammenschau mit den folgenden vorgelegten integrationsbegründenden Unterlagen: Bestätigung der Stadtpfarre XXXX datiert mit 27.12.2024 (Beilage A zur OZ 5), zwei Lichtbilder (AS 321), Teilnahmebestätigungen XXXX datiert mit 13.12.2024 und 21.05.2024 (Beilage B zur OZ 5, AS 323), diverse Empfehlungsschreiben sowie Bestätigung der Caritas datiert mit 20.12.2024 (Beilage C zur OZ 5), Bestätigung XXXX datiert mit 07.01.2024 (Beilage D zur OZ 5). Die Feststellungen zu den grundlegenden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers waren aufgrund des persönlich erhaltenen Eindrucks des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu treffen, wobei der Beschwerdeführer auf die Beigabe einer Dolmetscherin angewiesen war (OZ 5). Ansonsten ergaben sich die Feststellungen zu seiner Integration in Österreich vorwiegend aus seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (OZ 5) in Zusammenschau mit den folgenden vorgelegten integrationsbegründenden Unterlagen: Bestätigung der Stadtpfarre römisch 40 datiert mit 27.12.2024 (Beilage A zur OZ 5), zwei Lichtbilder (AS 321), Teilnahmebestätigungen römisch 40 datiert mit 13.12.2024 und 21.05.2024 (Beilage B zur OZ 5, AS 323), diverse Empfehlungsschreiben sowie Bestätigung der Caritas datiert mit 20.12.2024 (Beilage C zur OZ 5), Bestätigung römisch 40 datiert mit 07.01.2024 (Beilage D zur OZ 5). Die Feststellungen zur mangelnden Erwerbstätigkeit sowie zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung werden neben dem aktuellen Auszug aus der Datenbank des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem GVS-Auszug aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 09.01.2025 (S. 15 des Protokolls in OZ 5) ersichtlich. Da der Beschwerdeführer auf staatliche Sozialhilfeleistungen angewiesen ist, war die Feststellung der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit zu treffen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
  4. Zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers: Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die DR Kongo keiner Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen ausgesetzt wäre und ihm auch keine anderen allgemeinen Gefahren drohen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2025 (OZ 5) schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an und stimmt deren Beweiswürdigung dahingehend zu, dass es der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht vermochte eine Asylrelevanz glaubhaft zu machen: Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Bereits eingangs ist hinsichtlich des Verbleibs seiner Reisedokumente festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 nach eigenen Angaben legal unter Verwendung seines kongolesischen Reisepasses von Brazzaville nach Istanbul reiste (AS 23). Soweit der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht abweichend anführte, dass er bei seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat selbst kein Reisedokument bei sich gehabt habe, sondern dieses sich bei der Person befunden habe, die ihm zur Ausreise verholfen habe (S. 5 des Protokolls in OZ 5), wird daraus für ihn nichts gewonnen. So wird auf seine Angabe im Rahmen seiner Erstbefragung vom 11.09.2023 verwiesen, wonach er seinen Reisepass auf dem Weg von der Türkei nach Griechenland verloren habe (AS 23). Befragt zum fluchtauslösenden Ereignis erklärte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht, dass im Februar 2018 eine Demonstration von Christen und Oppositionellen gegen den damaligen Präsidenten stattgefunden habe und sein Arbeitgeber, ein General der Staatssicherheit, in der Nacht mit seinen Mitarbeitern etwa zehn Leichen von Demonstranten auf dessen Hof gebracht habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer vom General aufgefordert worden, diese am Grundstück zu begraben, wobei er sich geweigert habe und daraufhin festgenommen und gefoltert worden sei (S. 7ff des Protokolls in OZ 5). Zunächst ist hinsichtlich dieses – nach Angaben des Beschwerdeführers im Februar 2018 stattgefundenen – Vorfalls festzuhalten, dass das erkennende Gericht – wie schon die belangte Behörde – von einem konstruierten Erlebnis ausgeht. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen seine Angaben bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden. Insbesondere vermochte es der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch vor dem erkennenden Richter in schlüssiger Art und Weise detaillierte Informationen zu seinem Erlebten mitzuteilen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönliche Erlebnisse unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten, dies insbesondere bei prägenden Ereignissen. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung angeführten Rückkehrbefürchtungen aufgrund dieses Vorfalls erscheinen in einer Gesamtschau äußerst fragwürdig, da er letztlich nicht dazu imstande war, im gegenständlichen Asylverfahren durchgehend nachvollziehbare Angaben zu tätigen bzw. die ihm gestellten Fragen bestimmt und gleichbleibend zu beantworten. So erklärte er noch vor der belangten Behörde, dass es im Februar 2018 zu Protesten gegen General „ XXXX “ gekommen sei und das Militär über 100 Personen verhaftet habe, wobei die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid detailliert darauf hinwies, dass es sich tatsächlich im Februar 2018 um landesweite Proteste gegen den Präsidenten gehandelt habe, wobei zahlreiche Personen von der Polizei verhaftet worden seien (AS 264). Damit übereinstimmend erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem erkennenden Richter nunmehr, dass es zu Demonstration gegen den Präsidenten gekommen sei (S. 7 des Protokolls in OZ 5), wobei letztlich nicht hervorkam, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht bereits im Behördenverfahren anführte.So erklärte er noch vor der belangten Behörde, dass es im Februar 2018 zu Protesten gegen General „ römisch 40 “ gekommen sei und das Militär über 100 Personen verhaftet habe, wobei die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid detailliert darauf hinwies, dass es sich tatsächlich im Februar 2018 um landesweite Proteste gegen den Präsidenten gehandelt habe, wobei zahlreiche Personen von der Polizei verhaftet worden seien (AS 264). Damit übereinstimmend erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem erkennenden Richter nunmehr, dass es zu Demonstration gegen den Präsidenten gekommen sei (S. 7 des Protokolls in OZ 5), wobei letztlich nicht hervorkam, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht bereits im Behördenverfahren anführte. Im Zusammenhang mit seinem Vorbringen hinsichtlich seiner Weigerung des Vergrabens von Toten bleibt zunächst festzuhalten, dass es sich bereits als zweifelhaft darstellt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auf der Farm des Generals und Sicherheitschefs der Armee namens „ XXXX “ gearbeitet habe. So war es ihm bereits vor der belangten Behörde nicht möglich, konkrete und nachvollziehbare Angaben zur geografischen Umgebung dieser Farm zu Protokoll zu geben (AS 92), und lässt auch das nachfolgend zitierte Aussageverhalten vor dem erkennenden Gericht die notwendige Glaubhaftigkeit vermissen (S. 8 des Protokolls in OZ 5):Im Zusammenhang mit seinem Vorbringen hinsichtlich seiner Weigerung des Vergrabens von Toten bleibt zunächst festzuhalten, dass es sich bereits als zweifelhaft darstellt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auf der Farm des Generals und Sicherheitschefs der Armee namens „ römisch 40 “ gearbeitet habe. So war es ihm bereits vor der belangten Behörde nicht möglich, konkrete und nachvollziehbare Angaben zur geografischen Umgebung dieser Farm zu Protokoll zu geben (AS 92), und lässt auch das nachfolgend zitierte Aussageverhalten vor dem erkennenden Gericht die notwendige Glaubhaftigkeit vermissen (S. 8 des Protokolls in OZ 5): „RI: Wie oft waren Sie in der Woche auf diesem Hof? BF: Es gab keine festen Zeiten, ich bin hin- und hergependelt. RI: Wie viele Personen haben auf diesem Hof gelebt? BF: Vier. RI: Was haben diese Personen dort gemacht? BF: Drei Personen und ich, wir alle haben dort gearbeitet. RI: Wie oft war XXXX auf seiner Farm und wenn ja war er dort allein oder mit wem war er dort?RI: Wie oft war römisch 40 auf seiner Farm und wenn ja war er dort allein oder mit wem war er dort? BF: Er kam vielleicht zwei Mal im Monat vorbei und hatte immer seine Leute dabei, er war nie alleine. RI: Was können Sie mir über XXXX erzählen?RI: Was können Sie mir über römisch 40 erzählen? BF: Wie soll ich das verstehen? Was genau möchten Sie wissen? Die D wiederholt die Frage. BF: Ich weiß, dass er ein Sicherheitschef war und auch ein General. Er hat für die Staatssicherheit gearbeitet und besaß ein Haus und einen Hof. RI: Wie lange haben Sie für Ihren Chef gearbeitet? BF: Das war von 2016 bis zu meiner Ausreise aus dem Land 2018.“ Dass der Beschwerdeführer nach einer etwa zweijährigen Beschäftigung keinerlei nähere Informationen zu seinem Arbeitgeber anzuführen vermochte, mangelt es an Plausibilität. Zudem erscheint auch der geschilderte Vorgang, wonach Tote direkt auf dem Grundstück des Generals hätten vergraben werden sollen um deren Tod zu vertuschen, zweifelhaft. Überdies war es dem Beschwerdeführer vor der belangten Behörde auch nicht möglich anzugeben, woher er gewusst habe, dass es sich bei den Toten um Demonstranten gehandelt haben solle. Vor dem erkennenden Gericht erklärte er hingegen erstmals, dass er sich nicht sicher sei, wer diese toten Menschen gewesen seien, er deren Rolle als Demonstranten jedoch aufgrund der am selben Tag stattgefundenen Demonstrationen angenommen habe (S. 9 des Protokolls in OZ 5). Auch vermochte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben auf Fragen des erkennenden Richters in Bezug auf seine Inhaftierung sowie die erlebten Misshandlungen zu tätigen (S. 10 des Protokolls in OZ 5) und entbehrte es seiner Schilderung zur Freilassung aus der Haft jedenfalls an Nachvollziehbarkeit. Einerseits führte der Beschwerdeführer an, dass zufällig ein Oberst, mit welchem er früher zusammen in der Kirche gebetet hätte, ihn an einen anderen Ort verlegen hätte sollen und ihm schließlich zur Flucht verholfen habe, da dieser den Beschwerdeführer wie einen leiblichen Sohn betrachten würde (S. 10 des Protokolls in OZ 5). Andererseits erklärte er, dass es dem Oberst nicht aufgefallen sei, dass er zwei Monate inhaftiert gewesen und er ihn daher nicht mehr besuchen gekommen sei (S. 11 des Protokolls in OZ 5). Dahingehend bleibt ergänzend festzuhalten, dass es sich als nicht plausibel darstellt, dass seine Flucht in weiterer Folge niemanden aufgefallen sein sollte, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich beim für die Verhaftung des Beschwerdeführers Verantwortlichen um den Sicherheitschef des Militärs gehandelt haben solle. Zudem vermochte es der Beschwerdeführer nicht, im gesamten Asylverfahren gleichbleibend anzugeben, inwieweit er im Falle seiner Rückkehr tatsächlich von einer staatlichen Bedrohung erfasst wäre. Im Verfahren kam letztlich nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer ins Visier der kongolesischen Polizei bzw. dem Militär geraten sollte. So erklärte der Beschwerdeführer zunächst vor dem erkennenden Gericht, dass er sich vier Monate nach der Freilassung erfolgreich verstecken habe könne, da sein Verfolger, der General, von seinem Tod ausgegangen sei (S. 12 des Protokolls in OZ 5). Auf die Frage des erkennenden Richters, weshalb der General nach wie vor ein großes Interesse an ihm haben sollte, nachdem er sich bereits seit Juni 2018 im Ruhestand befinde, erklärte der Beschwerdeführer lediglich wie folgt: „Aber die Leute aus seinem System, die mit ihm gearbeitet haben, sind immer noch dort an der Macht.“ (S. 12 des Protokolls in OZ 5). Auf abermalige Nachfrage führte der Beschwerdeführer schließlich an: „Um mich verhaften zu können, hat er Gründe bzw. ein Motiv meinerseits gebraucht und hat deshalb Geschichten über mich erfunden. Ich stand regelmäßig in Kontakt mit meinem Freund XXXX in XXXX und mein Chef erfand in diesem Zusammenhang, ich würde in Kontakt mit den Rebellen stehen.“ (S. 13 des Protokolls in OZ 5). Dahingehend bleibt festzuhalten, dass die Rebellengruppen in den Jahren 2013-2021 nicht aktiv gewesen seien und der Beschwerdeführer auch jeden Kontakt zu derartigen Gruppen explizit verneinte, wobei er jedoch zu bedenken gab, dass die Rebellen ja schon vor dem Jahr 2013 existiert hätten (S. 13 des Protokolls in OZ 5). Relativierend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 jedoch erst 15 Jahre gewesen sei, sodass die Behauptung einer Verbindung zwischen den Rebellengruppen und dem Beschwerdeführer unter der Prämisse seiner damaligen Minderjährigkeit zu sehen wäre. Inwieweit sich daraus ein etwaiges Motiv für eine Festnahme ergeben hätte können, bleibt dahingestellt. Stattdessen erklärte er an anderer Stelle, dass der General von seinem Tod ausgegangen sei, weshalb seinem diesbezüglichen Vorbringen zum gegenwärtigen Interesse an seiner Person mangels Schlüssigkeit die Glaubhaftigkeit zu versagen war. Sein Vorbringen unterstützende Bescheinigungsmittel legte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren ebenso nicht vor, wobei auch nicht klar wurde, in welcher Verbindung sein Freund zum General gestanden sei und wie derartige Behauptungen verbreitet worden seien. Mangels der Anführung glaubhaften Vorbringens war eine dahingehende asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in die DR Kongo nicht erkennbar.Zudem vermochte es der Beschwerdeführer nicht, im gesamten Asylverfahren gleichbleibend anzugeben, inwieweit er im Falle seiner Rückkehr tatsächlich von einer staatlichen Bedrohung erfasst wäre. Im Verfahren kam letztlich nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer ins Visier der kongolesischen Polizei bzw. dem Militär geraten sollte. So erklärte der Beschwerdeführer zunächst vor dem erkennenden Gericht, dass er sich vier Monate nach der Freilassung erfolgreich verstecken habe könne, da sein Verfolger, der General, von seinem Tod ausgegangen sei (S. 12 des Protokolls in OZ 5). Auf die Frage des erkennenden Richters, weshalb der General nach wie vor ein großes Interesse an ihm haben sollte, nachdem er sich bereits seit Juni 2018 im Ruhestand befinde, erklärte der Beschwerdeführer lediglich wie folgt: „Aber die Leute aus seinem System, die mit ihm gearbeitet haben, sind immer noch dort an der Macht.“ (S. 12 des Protokolls in OZ 5). Auf abermalige Nachfrage führte der Beschwerdeführer schließlich an: „Um mich verhaften zu können, hat er Gründe bzw. ein Motiv meinerseits gebraucht und hat deshalb Geschichten über mich erfunden. Ich stand regelmäßig in Kontakt mit meinem Freund römisch 40 in römisch 40 und mein Chef erfand in diesem Zusammenhang, ich würde in Kontakt mit den Rebellen stehen.“ (S. 13 des Protokolls in OZ 5). Dahingehend bleibt festzuhalten, dass die Rebellengruppen in den Jahren 2013-2021 nicht aktiv gewesen seien und der Beschwerdeführer auch jeden Kontakt zu derartigen Gruppen explizit verneinte, wobei er jedoch zu bedenken gab, dass die Rebellen ja schon vor dem Jahr 2013 existiert hätten (S. 13 des Protokolls in OZ 5). Relativierend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 jedoch erst 15 Jahre gewesen sei, sodass die Behauptung einer Verbindung zwischen den Rebellengruppen und dem Beschwerdeführer unter der Prämisse seiner damaligen Minderjährigkeit zu sehen wäre. Inwieweit sich daraus ein etwaiges Motiv für eine Festnahme ergeben hätte können, bleibt dahingestellt. Stattdessen erklärte er an anderer Stelle, dass der General von seinem Tod ausgegangen sei, weshalb seinem diesbezüglichen Vorbringen zum gegenwärtigen Interesse an seiner Person mangels Schlüssigkeit die Glaubhaftigkeit zu versagen war. Sein Vorbringen unterstützende Bescheinigungsmittel legte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren ebenso nicht vor, wobei auch nicht klar wurde, in welcher Verbindung sein Freund zum General gestanden sei und wie derartige Behauptungen verbreitet worden seien. Mangels der Anführung glaubhaften Vorbringens war eine dahingehende asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in die DR Kongo nicht erkennbar. Für die Asylgewährung kommt es außerdem auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0503).Für die Asylgewährung kommt es außerdem auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0503). Der Beschwerdeführer führte dahingehend vor dem erkennenden Gericht nicht an, dass seit seiner Ausreise im Jahr 2018 nach ihm gesucht worden sei und sind seither nunmehr über sechseinhalb Jahre vergangen, sodass sich keine Aktualität ableiten lässt. Eine gegenwärtige Verfolgungsgefahr kann in einer Gesamtschau nicht angenommen werden. Des Weiteren bleibt ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in Griechenland zwei Asylanträge gestellt hat, welche negativ beschieden wurden, woraufhin er ins österreichische Bundesgebiet weiterreiste (S. 6 des Protokolls in OZ 5). Abschließend bleibt das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Angst vor asylrelevanter Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung zu beurteilen: Der VwGH hat - unter Bezugnahme auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union - bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Verfolgung von Homosexuellen Asyl rechtfertigen kann und dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2020/14/0214, mit Hinweis auf VwGH 23.02.2021, Ra 2020/18/0500). Gleiches gilt auch für Angehörige anderer sexueller Minderheiten, wie insbesondere Bisexuelle, Intersexuelle oder Transgender-Personen (vgl. VwGH 25.03.2024, Ra 2024/20/0090).Der VwGH hat - unter Bezugnahme auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union - bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Verfolgung von Homosexuellen Asyl rechtfertigen kann und dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2020/14/0214, mit Hinweis auf VwGH 23.02.2021, Ra 2020/18/0500). Gleiches gilt auch für Angehörige anderer sexueller Minderheiten, wie insbesondere Bisexuelle, Intersexuelle oder Transgender-Personen vergleiche VwGH 25.03.2024, Ra 2024/20/0090). Wie sich aus den vom United Nations High Commissioner for Refugees (UN-HCR) herausgegebenen „Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A
(2)of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees" vom 23. Oktober 2012 (im Folgenden: SOGI-Richtlinien) ergibt, können sich Diskriminierung, Hass und Gewalt in all ihren Formen nachteilig auf die Fähigkeit eines Antragstellers auswirken, seine Ansprüche geltend zu machen: Manche Menschen litten unter Schamgefühlen, verinnerlichter Homophobie und Traumata, weshalb ihre Fähigkeit, ihren Fall vorzutragen, stark eingeschränkt sein könne. Wenn ein Antragsteller im Stadium sei, sich mit seiner Identität zu arrangieren, oder sich davor fürchte, seine sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität offen zu äußern, werde er möglicherweise zögern, das wahre Ausmaß der erlittenen oder befürchteten Verfolgung anzugeben. Die Tatsache, dass eine Person ihre sexuelle Ausrichtung oder Geschlechtsidentität in der "Screening-Phase" oder am Beginn des Gesprächs nicht angegeben hat, solle im Allgemeinen nicht zu einem negativen Urteil führen. Den Berichten des UNHCR und des European Asylum Support Office (EASO; nunmehr European Union Agency for Asylum, EUAA) ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (vgl. zB VfSlg. 20.358/2019, 20.372/2020; VfGH 12.12.2019, E 2692/2019; 23.6.2021, E 865/2021). Dies gilt auch für die oben erwähnten SOGI-Richtlinien (vgl. VfGH 26.06.2020, E 902/2020; 27.09.2021, E 1951/2021; 19.9.2022, E 2406/2021).Den Berichten des UNHCR und des European Asylum Support Office (EASO; nunmehr European Union Agency for Asylum, EUAA) ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken vergleiche zB VfSlg. 20.358 aus 2019,, 20.372 aus 2020,; VfGH 12.12.2019, E 2692 aus 2019,; 23.6.2021, E 865 aus 2021,). Dies gilt auch für die oben erwähnten SOGI-Richtlinien vergleiche VfGH 26.06.2020, E 902 aus 2020,; 27.09.2021, E 1951 aus 2021,; 19.9.2022, E 2406 aus 2021,). In Bezug auf die nunmehr zu prüfenden Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit einer Verfolgung wegen seiner Homosexualität bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, als auch vor der belangten Behörde seine homosexuelle Orientierung mit keinem Wort erwähnte und eine darauf aufbauende Verfolgungsgefahr ebenso unerwähnt ließ. Auch im Rahmen der Beschwerdeschrift erwähnte er eine – seinen nachfolgend zitierten Angaben zufolge - zum damaligen Zeitpunkt bereits bestandene homosexuelle Beziehung nicht. Stattdessen führte er vor dem erkennenden Gericht erstmals an wie folgt (S. 16 des Protokolls in OZ 5): „RI: Sie haben am Anfang der Einvernahme gesagt, dass Sie in einer Beziehung sind, was können Sie mir über diese Person erzählen? BF: Das ist XXXX , er ist auch beim Verein.BF: Das ist römisch 40 , er ist auch beim Verein. RI: Was machen Sie mit diesem XXXX , was unternehmen Sie mit ihm?RI: Was machen Sie mit diesem römisch 40 , was unternehmen Sie mit ihm? BF: Ich bin aktuell mit ihm zusammen. RI: Wieso haben Sie das bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht erwähnt? BF: lm März, als ich die Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte, kannte ich den Verein ja noch gar nicht. Diesen habe ich erst im Mai entdeckt. Zum Zeitpunkt der Einvernahme hatte ich noch keine Beziehung. RI: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie seit Mai in einer Beziehung sind, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war im März? BF: Entschuldigen Sie, im Mai 2023 war ich ja noch gar nicht hier. RI: Wieso haben Sie das im Rahmen Ihrer Beschwerde nicht vorgebracht? BF: Ja, ich habe das nicht erwähnt. Ich hatte es ja auch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht erwähnt. RI: Jetzt haben Sie gerade gesagt, dass Sie zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch keine Beziehung hatten. BF: Beim Interview mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte ich Angst, das zu erwähnen. Ich wusste ja nicht, dass die Situation diesbezüglich hier ganz anders ist, als in der Heimat.“ Es ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Coming-out-Prozess bei jeder queeren Person unterschiedlich verläuft und dass die Darlegung der eigenen Sexualität Dritten gegenüber aufgrund der Sensibilität der Thematik mitunter von Scham geprägt ist. Ebenso ist sich das Bundesverwaltungsgericht im Klaren, dass sich queere Personen aus repressiven oder konservativen Kulturkreisen bzw. Herkunftsländern in Bezug auf die Darlegung ihrer Sexualität vorsichtiger und zurückhaltendender äußern. Allerdings bleibt im gegenständlichen Fall zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits seit dem Jahr 2022 homosexuell sei (S. 17 des Protokolls in OZ 5) und bereits Gespräche mit einem Verein aus der LGTBQ-Szene hatte. Der Beschwerdeführer musste sich gegenständlich über die Wichtigkeit und Bedeutung seiner Angaben in Bezug auf seine sexuelle Orientierung von Beginn an im Klaren gewesen sein. Des Weiteren ist zu sagen, dass die Befragungen durch die Polizei sowie die belangte Behörde selbstverständlich vertraulich behandelt werden und der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung über die Wichtigkeit seiner Angaben und die für ihn entstehenden nachteiligen Folgen unwahrer Aussagen belehrt wurde. Der Beschwerdeführer gab dennoch explizit keine weiteren Rückkehrbefürchtungen an und erwähnte seine Angst vor Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung offenbar auch nicht gegenüber seiner Rechtsvertretung im Zuge des Verfassens der Beschwerde. Im Sinne der von § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflicht wäre es jedoch am Beschwerdeführer gelegen, „ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen“. Wie aus dem vorherigen Ausschnitt aus dem Einvernahmeprotokoll vor dem erkennenden Gericht ebenso ersichtlich wird, vermochte der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Nachfragen nicht konkret anzugeben, seit wann er sich in einer homosexuellen Beziehung befinde und weshalb er von seiner sexuellen Orientierung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt berichtete. Der Beschwerdeführer ging in entscheidenden Fragen zu seiner sexuellen Orientierung kaum in die Tiefe und konnte keinerlei Details benennen. Der Beschwerdeführer steigerte sohin in der Beschwerdeverhandlung sein Fluchtvorbringen in erheblicher Art und Weise.Des Weiteren ist zu sagen, dass die Befragungen durch die Polizei sowie die belangte Behörde selbstverständlich vertraulich behandelt werden und der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung über die Wichtigkeit seiner Angaben und die für ihn entstehenden nachteiligen Folgen unwahrer Aussagen belehrt wurde. Der Beschwerdeführer gab dennoch explizit keine weiteren Rückkehrbefürchtungen an und erwähnte seine Angst vor Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung offenbar auch nicht gegenüber seiner Rechtsvertretung im Zuge des Verfassens der Beschwerde. Im Sinne der von Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflicht wäre es jedoch am Beschwerdeführer gelegen, „ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen“. Wie aus dem vorherigen Ausschnitt aus dem Einvernahmeprotokoll vor dem erkennenden Gericht ebenso ersichtlich wird, vermochte der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Nachfragen nicht konkret anzugeben, seit wann er sich in einer homosexuellen Beziehung befinde und weshalb er von seiner sexuellen Orientierung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt berichtete. Der Beschwerdeführer ging in entscheidenden Fragen zu seiner sexuellen Orientierung kaum in die Tiefe und konnte keinerlei Details benennen. Der Beschwerdeführer steigerte sohin in der Beschwerdeverhandlung sein Fluchtvorbringen in erheblicher Art und Weise. Zwar wird nicht verkannt, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe bezieht und Beweisergebnisse daraus auch nicht unreflektiert übernommen werden dürfen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061), jedoch normiert § 19 Abs. 1 AsylG kein vollständiges Beweisverwertungsverbot. Es ist nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Zudem entspricht es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Lebenserfahrung, dass die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2016/08/0086, mwN). Es erscheint dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht bereits zu Beginn seiner gerichtlichen Einvernahme im Zuge der Befragung zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen auf seine sexuelle Orientierung und die damit zusammenhängende Angst vor Verfolgung hinwies. Ausführliche Angaben hinsichtlich seiner homosexuellen Beziehung wie beispielweise Details zum Kennenlernen oder zu ihrem gemeinsamen Beziehungsleben, ließ der Beschwerdeführer – trotz Nachfrage des erkennenden Richters - ebenso vermissen (S. 16 des Protokolls in OZ 5).Zwar wird nicht verkannt, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe bezieht und Beweisergebnisse daraus auch nicht unreflektiert übernommen werden dürfen vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061), jedoch normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG kein vollständiges Beweisverwertungsverbot. Es ist nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Zudem entspricht es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Lebenserfahrung, dass die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen vergleiche VwGH 12.07.2019, Ra 2016/08/0086, mwN). Es erscheint dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht bereits zu Beginn seiner gerichtlichen Einvernahme im Zuge der Befragung zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen auf seine sexuelle Orientierung und die damit zusammenhängende Angst vor Verfolgung hinwies. Ausführliche Angaben hinsichtlich seiner homosexuellen Beziehung wie beispielweise Details zum Kennenlernen oder zu ihrem gemeinsamen Beziehungsleben, ließ der Beschwerdeführer – trotz Nachfrage des erkennenden Richters - ebenso vermissen (S. 16 des Protokolls in OZ 5). Dem erkennenden Richter ist in dieser Hinsicht ebenfalls durchaus bewusst, dass die sexuelle Entwicklung von jeder Person unterschiedlich ist, jedoch kann erwartet werden, dass der Beschwerdeführer nähere und vor allem schlüssige Angaben zu seiner sexuellen Orientierung machen kann. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch in der Beschwerdeverhandlung nicht gelungen. Nachvollziehbare Gefühlsregungen, welche eine Person in Ansehung einer anderen Person, zu welcher sie sich sexuell hingezogen fühlt, bei lebensnaher Betrachtung zu überkommen vermögen, waren den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Beziehung in der Beschwerdeverhandlung nicht zu entnehmen. Abschließend bleibt auszuführen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers dann als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn dieses nicht hinreichend substantiiert ist; wenn der Beschwerdeführer sohin nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde gesehen werden, die vagen und pauschalen Angaben des Beschwerdeführers durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Vielmehr sind erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Asylwerber - wie im vorliegenden Fall - den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert und sich mehrfach widerspricht. Das erkennende Gericht ist insbesondere beim höchstpersönlichen Lebensbereich eines Asylwerbers, wie etwa seiner sexuellen Orientierung, darauf angewiesen, dass dieser entsprechend am Verfahren mitwirkt und zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe umfassende Angaben macht. Die Möglichkeit der Behörde, amtswegig zu ermitteln, kommt dabei nämlich naturgemäß an ihre Grenzen, sodass der Mitwirkungspflicht besondere Bedeutung zukommt. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.01.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN) und dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Auch das erst am Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebrachte Schreiben von XXXX datiert mit 07.01.2024 (Beilage D zur OZ 5) vermochte nicht zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers beitragen, schließlich wurde darin lediglich das Vorbringen des Beschwerdeführers verschriftlicht und wird zudem darauf hingewiesen, dass durch den erkennenden Richter der anwesenden Rechtsanwältin zu Beginn der Verhandlung Gelegenheit zur Vorlage weiterer Unterlagen gegeben wurde, wobei diese lediglich die Unterlagen A-C vorlegte, die Beilage D jedoch bewusst nicht vorlegte. Außerdem wird angeführt, dass der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit Kontakt zu dieser Initiative suche und seither verschiedene Angebote in Anspruch nehmen würde. Soweit im Schreiben ergänzend angeführt wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beratung angegeben habe, er habe erst auf seiner Flucht die Gelegenheit gehabt, seine Zuneigung zu einem anderen Mann auszuleben, bleibt auf die Angabe des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht hinzuweisen, wonach er erst seit dem Jahr 2022 homosexuell sei, seine Ausreise aus der DR Kongo jedoch bereits im Jahr 2018 stattgefunden habe (S. 17 des Protokolls in OZ 5).Auch das erst am Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebrachte Schreiben von römisch 40 datiert mit 07.01.2024 (Beilage D zur OZ 5) vermochte nicht zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers beitragen, schließlich wurde darin lediglich das Vorbringen des Beschwerdeführers verschriftlicht und wird zudem darauf hingewiesen, dass durch den erkennenden Richter der anwesenden Rechtsanwältin zu Beginn der Verhandlung Gelegenheit zur Vorlage weiterer Unterlagen gegeben wurde, wobei diese lediglich die Unterlagen A-C vorlegte, die Beilage D jedoch bewusst nicht vorlegte. Außerdem wird angeführt, dass der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit Kontakt zu dieser Initiative suche und seither verschiedene Angebote in Anspruch nehmen würde. Soweit im Schreiben ergänzend angeführt wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beratung angegeben habe, er habe erst auf seiner Flucht die Gelegenheit gehabt, seine Zuneigung zu einem anderen Mann auszuleben, bleibt auf die Angabe des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht hinzuweisen, wonach er erst seit dem Jahr 2022 homosexuell sei, seine Ausreise aus der DR Kongo jedoch bereits im Jahr 2018 stattgefunden habe (S. 17 des Protokolls in OZ 5). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der SOGI-Guidelines des UNHCR nicht verkennt, dass gewisse Hemmungen in Bezug auf Schilderungen eines Asylwerbers gegenüber Behörden im Hinblick auf einen derart höchstpersönlichen Lebensbereich wie die eigene Sexualität durchaus zu erwarten und nicht unüblich sind, so ist es dem Beschwerdeführer aufgrund einer Gesamtschau aus all diesen dargelegten Umständen gegenständlich nicht gelungen, seine homosexuelle Orientierung als solche und somit auch keine damit einhergehende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in der DR Kongo glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen sowie insbesondere aufgrund des persönlichen und unmittelbaren Eindrucks, welcher vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 09.01.2025 gewonnen werden konnte, unter Berücksichtigung der SOGI-Richtlinien des UNHCR zum Schluss, dass er seine Homosexualität sowie eine aktuelle Gefahr einer damit in Zusammenhang stehenden asylrelevanten Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. So erscheint das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine angebliche Homosexualität in Zusammenschau mit seinen Angaben zu seiner Beziehung teilweise widersprüchlich bzw. unplausibel und damit insgesamt unglaubhaft. Er war auch nicht dazu in der Lage, ein geschlossenes und in sich stimmiges Gesamtbild bzw. eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aufzuzeigen. Im Allgemeinen kann es auch nicht als Aufgabe des erkennenden Richters gesehen werden, jede seiner vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmig

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