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{'item': 'L503 2292161-1'}

Obsah (12)§ 3Art 133§ 8§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlL503 2292161-1 Spruch, L503 2292161-1/12E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 22.9.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 26.9.2022 gab der BF an, er habe Syrien 2021 verlassen und sich vor seiner Weiterreise nach Österreich ca. 10 Monate lang in der Türkei aufgehalten. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er sei zum syrischen Militär einberufen worden und wolle sich nicht am Krieg beteiligen. Das seien all seine Fluchtgründe. Im Fall einer Rückkehr fürchte er „das Regime“.
  2. Am 6.7.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der BF zu seiner Person an, er sei verheiratet, habe zwei Kinder, sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus dem Dorf XXXX in der Umgebung von Idlib, wo er aufgewachsen und zur Schule gegangen sei. Die letzte Zeit vor seiner Ausreise – vielleicht von Jänner oder Februar 2020 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022, genau könne er es aber nicht sagen – habe er jedoch in einem Camp im Dorf XXXX (Anmerkung des BVwG: im Gouvernement Idlib, nördlich der Provinzhauptstadt Idlib und direkt an der Grenze zur Türkei) gelebt und mit seinem Bruder ein Geschäft für Auto- und Motorradersatzteile betrieben. Seine Eltern sowie zahlreiche Geschwister würden nach wie vor im Camp in XXXX leben und zum Teil verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgehen. Ein Bruder lebe hier in Österreich.
  3. Am 6.7.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der BF zu seiner Person an, er sei verheiratet, habe zwei Kinder, sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus dem Dorf römisch 40 in der Umgebung von Idlib, wo er aufgewachsen und zur Schule gegangen sei. Die letzte Zeit vor seiner Ausreise – vielleicht von Jänner oder Februar 2020 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022, genau könne er es aber nicht sagen – habe er jedoch in einem Camp im Dorf römisch 40 (Anmerkung des BVwG: im Gouvernement Idlib, nördlich der Provinzhauptstadt Idlib und direkt an der Grenze zur Türkei) gelebt und mit seinem Bruder ein Geschäft für Auto- und Motorradersatzteile betrieben. Seine Eltern sowie zahlreiche Geschwister würden nach wie vor im Camp in römisch 40 leben und zum Teil verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgehen. Ein Bruder lebe hier in Österreich. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er werde gesucht und ihm drohe wohl die Todesstrafe, weil er den Militärdienst nicht abgeleistet habe. Er wolle nicht töten und getötet werden. Er werde als Regimegegner betrachtet. Zudem habe er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Sein Heimatdorf XXXX habe er verlassen, als sich das Regime genähert habe. Darüber hinaus sei jener Bruder, der sich hier in Österreich aufhalte, vom Militär desertiert. Wegen der Nichtableistung des Militärdienstes gelte der BF auch als vorbestraft. Sein Heimatdorf XXXX stehe zwar unter Kontrolle der Al Nusra Front, allerdings sei das Regime nur mehr ca. 5 km entfernt und somit nicht mehr sicher für den BF. Auch in XXXX drohe das Regime an die Macht zu kommen.Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er werde gesucht und ihm drohe wohl die Todesstrafe, weil er den Militärdienst nicht abgeleistet habe. Er wolle nicht töten und getötet werden. Er werde als Regimegegner betrachtet. Zudem habe er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Sein Heimatdorf römisch 40 habe er verlassen, als sich das Regime genähert habe. Darüber hinaus sei jener Bruder, der sich hier in Österreich aufhalte, vom Militär desertiert. Wegen der Nichtableistung des Militärdienstes gelte der BF auch als vorbestraft. Sein Heimatdorf römisch 40 stehe zwar unter Kontrolle der Al Nusra Front, allerdings sei das Regime nur mehr ca. 5 km entfernt und somit nicht mehr sicher für den BF. Auch in römisch 40 drohe das Regime an die Macht zu kommen. Vorgelegt wurden vom BF beglaubigte Auszüge aus dem syrischen Zivil- und Familienregister.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.2.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.2.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass sich XXXX und XXXX außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes befinden würden, sodass der BF keine Verfolgung seitens syrischen Regimes zu fürchten habe. Allerdings sei – in Anbetracht der prekären Sicherheitslage in Syrien - von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes auszugehen, sodass dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren sei.Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass sich römisch 40 und römisch 40 außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes befinden würden, sodass der BF keine Verfolgung seitens syrischen Regimes zu fürchten habe. Allerdings sei – in Anbetracht der prekären Sicherheitslage in Syrien - von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes auszugehen, sodass dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

  1. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 20.3.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 10.2.2024.
  2. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 20.3.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 10.2.
  3. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dem BF drohe aufgrund seiner Weigerung, den Militärdienst zu leisten, seitens des syrischen Regimes eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung und somit asylrelevante Verfolgung. Zudem habe er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen.
  4. Am 21.5.2024 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
  5. Am 13.11.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen.
  6. Mit Schreiben vom 28.1.2025 brachte das BVwG – in Anbetracht der jüngsten Ereignisse in Syrien - folgende Berichte in das Verfahren ein und gewährte hierzu eine zweiwöchige Stellungnahmefrist: Die Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/ sowie weiters: - UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024 - UNHCR, Voluntary Return of Syrian Refugees, 17.1.2025 - UNHCR, Regional Flash Update #10, Syria situation crisis, 17.1.2025 - Kurzinformation der Staatendokumentation, Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage, Dezember 2024 - DIS, Syria, Recruitment to Opposition Groups, Dezember 2022
  7. Mit Stellungnahme vom 10.2.2025 führte die Rechtsvertretung des BF aus, dass - da aktuell noch keine Prognose der Entwicklung im Herkunftsland das BF getroffen werden könne -, es an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung über seinen Asylantrag bzw. über seine Beschwerde fehle. Die HTS sei von der EU als Terrororganisation eingestuft worden und werde sich erst zeigen, ob die HTS tatsächlich moderater geworden ist. Es bleibe abzuwarten, in welchem Ausmaß die HTS und eine neue Regierung weiterhin Menschenrechtsverletzungen verübe und ob es wirksamen Rechtsschutz gegen Übergriffe geben werde. Zudem gebe es weitere Unsicherheitsfaktoren wie etwa ein Wiedererstarken des IS. UNHCR empfehle derzeit keine Rückkehr nach Syrien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht mit absoluter Gewissheit fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der BF spricht Arabisch. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX in der Umgebung von Idlib, wo er aufgewachsen und zur Schule gegangen ist und in weiterer Folge mit seinem Bruder ein Geschäft für Auto- und Motorradersatzteile betrieb. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt – möglicherweise im Jahr 2020 – verlegte der BF aus Angst vor einem weiteren Heranrücken des syrischen Regimes seinen Wohnsitz gemeinsam mit seiner Familie in ein Camp im Dorf XXXX (Anmerkung des BVwG: im Gouvernement Idlib, nördlich der Provinzhauptstadt Idlib und direkt an der Grenze zur Türkei), wo er ein ähnliches Geschäft betrieb. Dort leben nach wie vor seine Familie, zahlreiche Geschwister sowie seine Ehefrau und seine zwei Kinder. Ungefähr Mitte 2022 verließ der BF Syrien in Richtung Österreich. Ein Bruder des BF ( XXXX , geb. XXXX ) hatte Syrien bereits rund ein Jahr vor dem BF in Richtung Österreich verlassen und wurde diesem vom BFA am 4.10.2021 wegen der Nichtableistung des Militärdienstes für das syrische Regime der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 in der Umgebung von Idlib, wo er aufgewachsen und zur Schule gegangen ist und in weiterer Folge mit seinem Bruder ein Geschäft für Auto- und Motorradersatzteile betrieb. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt – möglicherweise im Jahr 2020 – verlegte der BF aus Angst vor einem weiteren Heranrücken des syrischen Regimes seinen Wohnsitz gemeinsam mit seiner Familie in ein Camp im Dorf römisch 40 (Anmerkung des BVwG: im Gouvernement Idlib, nördlich der Provinzhauptstadt Idlib und direkt an der Grenze zur Türkei), wo er ein ähnliches Geschäft betrieb. Dort leben nach wie vor seine Familie, zahlreiche Geschwister sowie seine Ehefrau und seine zwei Kinder. Ungefähr Mitte 2022 verließ der BF Syrien in Richtung Österreich. Ein Bruder des BF ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) hatte Syrien bereits rund ein Jahr vor dem BF in Richtung Österreich verlassen und wurde diesem vom BFA am 4.10.2021 wegen der Nichtableistung des Militärdienstes für das syrische Regime der Status des Asylberechtigten zuerkannt. XXXX wie auch XXXX stehen im Gefolge des Sturzes von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. römisch 40 wie auch römisch 40 stehen im Gefolge des Sturzes von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. 1.
  10. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF: 1.2.
  11. Der BF hat Syrien – abgesehen von der allgemein schlechten Sicherheitslage - verlassen, weil er den Militärdienst für das damalige syrische Regime nicht leisten wollte, diesem gegenüber ablehnend eingestellt war und in Syrien an diversen regimefeindlichen Demonstrationen teilgenommen hatte, sodass er im Fall seiner Rückkehr eine entsprechende (unverhältnismäßige) Bestrafung durch das damalige syrische Regime fürchtete. 1.2.
  12. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer aktuellen Rückkehr nach Syrien – nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 und der Machtübernahme durch die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. 1.
  13. Zur aktuellen Situation in Syrien: Auf Basis der Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/ (abgerufen am 14.2.2025), werden auszugsweise folgende Feststellungen getroffen: Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
  14. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
  15. März 2025 beauftragt (MEE,
  16. Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
  17. Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige RegierungsbeamtInnen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
  18. Dezember 2024). Am
  19. Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
  20. Dezember 2024). Am
  21. Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
  22. Dezember 2024). Am
  23. Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau,
  24. Jänner 2025). Bereits am
  25. Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
  26. Dezember 2024). Am
  27. Dezember sagte Al-Scharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium auch plant die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (nähere Details zu den Problemen finden Sie unten) (Kurdistan24,
  28. Dezember 2024). Am
  29. Jänner 2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden (Shafaq News,
  30. Jänner 2025). Der Vorschlag der Integration ins Militär als eigener Militärblock wurde jedoch vom syrischen Verteidigungsminister abgelehnt (Al-Jazeera,
  31. Jänner 2025). Laut dem Minister sei die Übergangsregierung weiter für Gespräche mit der SDF über deren Integration in die nationale Armee offen, sei jedoch auch bereit Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern (MEE,
  32. Jänner 2025). AFP berichtete am
  33. Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room auch die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
  34. Jänner 2025). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
  35. Jänner 2025). Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern (Levant24,
  36. Dezember 2024). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
  37. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
  38. Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
  39. Jänner 2025).
  40. Beweiswürdigung: 2.
  41. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis, seinen Sprachkenntnissen, seinen Lebensumständen und seinen Angehörigen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Seine Identität konnte allerdings mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht mit absoluter Gewissheit festgestellt werden; die vorgelegten Auszüge aus dem syrischen Zivil- und Familienregister sind hierfür nicht ausreichend. Zudem divergierten die Angaben des BF zum genauen Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im Laufe des Verfahrens, wobei er insbesondere jene Angaben bei seiner Erstbefragung, wonach er sich ca. 10 Monate lang in der Türkei aufgehalten habe, in weiterer Folge Abrede stellte. Naheliegend erscheint vor dem Hintergrund seiner Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung eine Ausreise Mitte 2022, wobei hierzu jedoch keine genaueren Feststellungen getroffen werden können. Ebenso wenig können genaue Feststellungen zur Dauer des Aufenthalts des BF in einem Camp in XXXX – nach den Angaben des BF bedingt durch die Angst vor dem syrischen Regime - vor dem Verlassen Syriens getroffen werden; auch insofern kann nur von den ungefähren (zuletzt erstatteten) Angaben des BF ausgegangen werden, wonach er sich dort wohl ab 2020 aufgehalten habe.Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis, seinen Sprachkenntnissen, seinen Lebensumständen und seinen Angehörigen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Seine Identität konnte allerdings mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht mit absoluter Gewissheit festgestellt werden; die vorgelegten Auszüge aus dem syrischen Zivil- und Familienregister sind hierfür nicht ausreichend. Zudem divergierten die Angaben des BF zum genauen Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im Laufe des Verfahrens, wobei er insbesondere jene Angaben bei seiner Erstbefragung, wonach er sich ca. 10 Monate lang in der Türkei aufgehalten habe, in weiterer Folge Abrede stellte. Naheliegend erscheint vor dem Hintergrund seiner Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung eine Ausreise Mitte 2022, wobei hierzu jedoch keine genaueren Feststellungen getroffen werden können. Ebenso wenig können genaue Feststellungen zur Dauer des Aufenthalts des BF in einem Camp in römisch 40 – nach den Angaben des BF bedingt durch die Angst vor dem syrischen Regime - vor dem Verlassen Syriens getroffen werden; auch insofern kann nur von den ungefähren (zuletzt erstatteten) Angaben des BF ausgegangen werden, wonach er sich dort wohl ab 2020 aufgehalten habe. Die zu jenem Bruder des BF, welcher sich in Österreich aufhält, getroffenen Feststellungen beruhen im Übrigen auf einer Beischaffung des diesbezüglichen Akts durch das BVwG. 2.
  42. Zum Fluchtvorbringen bzw. zu den Rückkehrbefürchtungen des BF: 2.2.
  43. Der BF brachte im gesamten Verfahren dem Grunde nach gleichlautend vor, er habe – abgesehen von der schlechten Sicherheitslage - Syrien verlassen, weil er den Militärdienst für das (damalige) syrische Regime nicht leisten habe wollen, diesem gegenüber ablehnend eingestellt sei und in Syrien an diversen regimefeindlichen Demonstrationen teilgenommen habe, sodass er im Fall seiner Rückkehr eine entsprechende (unverhältnismäßige) Bestrafung durch das (damalige) syrische Regime fürchte, vgl. z. B. den BF in der Beschwerdeverhandlung vom 13.11.2024 (VH S. 10/11): „BF: Ich habe an Demonstrationen teilgenommen. Man sieht mich in Videos oder Fotos beim Demonstrieren. Ich gelte als wehrpflichtig und man würde mich vor ein Eilgericht stellen. Das Regime ist nicht vertrauenswürdig und könnte mich umbringen, inhaftieren oder rekrutieren und zur Front schicken. … Anfangs gab es keine offensichtliche Kontrolle irgendeiner Konfliktpartei. Das Regime hatte die Kontrolle über die Städte in der Umgebung aber nicht über das Land. Später hat die HTS die Kontrolle gehabt, aber man hat uns nicht daran gehindert zu demonstrieren. August 2015 hat das Regime die Kontrolle über die Provinz Idlib bis auf ein oder zwei Ortschaften komplett verloren gehabt. RI: Diese Demonstrationen haben sich aber offensichtlich gegen das Regime und nicht gegen die Opposition gerichtet. BF: Ja, gegen das Regime. Man zählt uns zur Opposition. Es war gegen das Regime und nicht gegen die Opposition.“2.2.
  44. Der BF brachte im gesamten Verfahren dem Grunde nach gleichlautend vor, er habe – abgesehen von der schlechten Sicherheitslage - Syrien verlassen, weil er den Militärdienst für das (damalige) syrische Regime nicht leisten habe wollen, diesem gegenüber ablehnend eingestellt sei und in Syrien an diversen regimefeindlichen Demonstrationen teilgenommen habe, sodass er im Fall seiner Rückkehr eine entsprechende (unverhältnismäßige) Bestrafung durch das (damalige) syrische Regime fürchte, vergleiche z. B. den BF in der Beschwerdeverhandlung vom 13.11.2024 (VH S. 10/11): „BF: Ich habe an Demonstrationen teilgenommen. Man sieht mich in Videos oder Fotos beim Demonstrieren. Ich gelte als wehrpflichtig und man würde mich vor ein Eilgericht stellen. Das Regime ist nicht vertrauenswürdig und könnte mich umbringen, inhaftieren oder rekrutieren und zur Front schicken. … Anfangs gab es keine offensichtliche Kontrolle irgendeiner Konfliktpartei. Das Regime hatte die Kontrolle über die Städte in der Umgebung aber nicht über das Land. Später hat die HTS die Kontrolle gehabt, aber man hat uns nicht daran gehindert zu demonstrieren. August 2015 hat das Regime die Kontrolle über die Provinz Idlib bis auf ein oder zwei Ortschaften komplett verloren gehabt. RI: Diese Demonstrationen haben sich aber offensichtlich gegen das Regime und nicht gegen die Opposition gerichtet. BF: Ja, gegen das Regime. Man zählt uns zur Opposition. Es war gegen das Regime und nicht gegen die Opposition.“ Die vom BF geschilderte Ablehnung des syrischen Regimes und damit in Zusammenhang stehend die Ablehnung des Militärdienstes sowie die Teilnahmen an diversen regimefeindlichen Demonstrationen und die Furcht vor (unverhältnismäßiger) Bestrafung erschien dem BVwG – insbesondere auch vor dem Hintergrund der glaubwürdigen erscheinenden Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung und dem Umstand, dass der BF aus einer typischerweise als „oppositionell“ eingestuften Herkunftsregion Syriens stammt – durchaus plausibel, sodass zu den entsprechenden Feststellungen zu gelangen war. 2.2.
  45. Dieses Vorbringen ist, insoweit der BF die Gefahr einer persönlichen Verfolgung ins Treffen führt, freilich in Anbetracht des mittlerweile erfolgten Sturzes des syrischen Regimes nicht mehr aktuell, sondern verbleibt (nur mehr) die Thematik der allgemein instabilen Sicherheitslage. Eine – für dieses Verfahren nach § 3 AsylG aber einzig relevante - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ist nicht mehr ersichtlich. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der BF, der eine Gefahr einer persönlichen Verfolgung bislang ausschließlich von Seiten des syrischen Regimes erblickte, nunmehr irgendwelchen persönlichen Verfolgungshandlungen – von welchen Akteuren auch immer – ausgesetzt sein sollte. Die Berichtslage ist insofern einhellig, als das bisherige syrische Regime nicht mehr existent ist. Die Herrschaft über Syrien bzw. weite Teile Syriens – darunter jedenfalls die Herkunftsregion des BF – wird durch die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir ausgeübt. Eine allfällige Verfolgung des BF von Seiten der neuen Regierung ist jedenfalls klar zu verneinen, hat sich der BF doch selbst als dem seinerzeitigen Regime oppositionell eingestellt bezeichnet und ist mit seiner Familie während des Bürgerkriegs bewusst in Gebiete unter gesicherter Kontrolle der HTS geflohen, aus welcher die nunmehrige Übergangsregierung hervorgeht. Zudem folgt aus den bisherigen Medienberichten klar, dass sich der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa in seinen bis dato erfolgten Auftritten bewusst

igt und konziliant gibt. Im Übrigen liegen zwar noch keine Berichte über eine künftige, mögliche Ausgestaltung einer Wehrpflicht vor; die Gefahr einer asylrelevanten, aktuellen Verfolgung des BF kann insofern aber gerade nicht erblickt werden. Weiters hat der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa am 17.12.2024 erklärt, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (vgl. Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, abgerufen am 13.2.2025); vgl. auch Der Spiegel, „Syrische Regierung verkündet Auflösung von bewaffneten Gruppen“ vom 24.12.2024, abgefragt am 13.2.2025, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-regierung-verkuendet-aufloesung-von-bewaffneten-gruppen-a-1a8224e0-1bc5-42f5-8a77-71a3574357c1, wonach der Übergangspräsident „nicht zulassen (werde), dass es im Land Waffen außerhalb der staatlichen Kontrolle gibt“). Auch von Seiten nichtstaatlicher Gruppierungen kann keine – auch nur ansatzweise – maßgebliche Gefahr einer aktuellen Verfolgung des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erblickt werden.2.2.2. Dieses Vorbringen ist, insoweit der BF die Gefahr einer persönlichen Verfolgung ins Treffen führt, freilich in Anbetracht des mittlerweile erfolgten Sturzes des syrischen Regimes nicht mehr aktuell, sondern verbleibt (nur mehr) die Thematik der allgemein instabilen Sicherheitslage. Eine – für dieses Verfahren nach Paragraph 3, AsylG aber einzig relevante - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ist nicht mehr ersichtlich. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der BF, der eine Gefahr einer persönlichen Verfolgung bislang ausschließlich von Seiten des syrischen Regimes erblickte, nunmehr irgendwelchen persönlichen Verfolgungshandlungen – von welchen Akteuren auch immer – ausgesetzt sein sollte. Die Berichtslage ist insofern einhellig, als das bisherige syrische Regime nicht mehr existent ist. Die Herrschaft über Syrien bzw. weite Teile Syriens – darunter jedenfalls die Herkunftsregion des BF – wird durch die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir ausgeübt. Eine allfällige Verfolgung des BF von Seiten der neuen Regierung ist jedenfalls klar zu verneinen, hat sich der BF doch selbst als dem seinerzeitigen Regime oppositionell eingestellt bezeichnet und ist mit seiner Familie während des Bürgerkriegs bewusst in Gebiete unter gesicherter Kontrolle der HTS geflohen, aus welcher die nunmehrige Übergangsregierung hervorgeht. Zudem folgt aus den bisherigen Medienberichten klar, dass sich der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa in seinen bis dato erfolgten Auftritten bewusst

igt und konziliant gibt. Im Übrigen liegen zwar noch keine Berichte über eine künftige, mögliche Ausgestaltung einer Wehrpflicht vor; die Gefahr einer asylrelevanten, aktuellen Verfolgung des BF kann insofern aber gerade nicht erblickt werden. Weiters hat der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa am 17.12.2024 erklärt, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden vergleiche Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, abgerufen am 13.2.2025); vergleiche auch Der Spiegel, „Syrische Regierung verkündet Auflösung von bewaffneten Gruppen“ vom 24.12.2024, abgefragt am 13.2.2025, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-regierung-verkuendet-aufloesung-von-bewaffneten-gruppen-a-1a8224e0-1bc5-42f5-8a77-71a3574357c1, wonach der Übergangspräsident „nicht zulassen (werde), dass es im Land Waffen außerhalb der staatlichen Kontrolle gibt“). Auch von Seiten nichtstaatlicher Gruppierungen kann keine – auch nur ansatzweise – maßgebliche Gefahr einer aktuellen Verfolgung des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erblickt werden. 2.2.

  1. Nicht gefolgt werden kann im Übrigen der Auffassung der Rechtsvertretung des BF (vgl. insbesondere die Stellungnahme vom 10.2.2025), wonach – da „aktuell noch keine Prognose der Entwicklung im Herkunftsland des BF getroffen werden“ könne -, es „an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung über seinen Asylantrag bzw. über seine Beschwerde“ fehle und die Sache somit „nicht entscheidungsreif“ sei. Es trifft zwar zu, dass die aktuelle Lage in Syrien nach wie vor (noch) als volatil und unübersichtlich zu betrachten ist und dass zur aktuellen Lage derzeit auch keine Berichte bestehen, die von ihrem Umfang her mit dem bisherigen Berichtsmaterial vergleichbar wären. Allerdings geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage einer generellen Gefährdung des BF im Sinne von Art 3 EMRK im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien – dem BF kommt ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu -, sondern ausschließlich um die Frage der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK. Die Gefahr einer solchen Verfolgung, gerade für eine Person mit dem Profil des BF, ist aber weder aus dem vorliegenden – wenn auch knappen – Berichtsmaterial, noch aus den (durchaus zahlreichen) Medienberichten zu den aktuellen Ereignissen in Syrien auch nur ansatzweise abzuleiten. Der BF bzw. seine Rechtsvertretung führen eine konkrete Verfolgung des BF gar nicht ins Treffen, sondern verweisen lediglich darauf, dass die HTS nach wie vor als Terrororganisation eingestuft sei, die für Hinrichtungen und Folter verantwortlich sei – wobei sich erst zeigen werde, ob sie künftig moderater sein werde -, und weiters etwa auf ein mögliches Wiedererstarken des IS, Auseinandersetzungen zwischen der türkisch dominierten SNA und den kurdisch dominierten SDF oder Luftangriffe durch Israel. Letztlich wird damit im Ergebnis aber nur völlig vage in den Raum gestellt, dem BF könnte künftig – von welchen Akteuren auch immer, aus welchem Grund auch immer und in welcher Form auch immer – asylrelevante Verfolgung drohen. Hierzu ist aber zu betonen, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt und es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen; vielmehr bedarf es einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (z. B. VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0111, 28.2.2024, Ra 2023/20/0319). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF im Sinne der GFK ist aber aus dem vorliegenden – insofern als ausreichend anzusehenden - Berichtsmaterial bzw. den Medienberichten schlicht nicht abzuleiten. Warum es „an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. über die Beschwerde“ fehlen sollte, erhellt vor dem Hintergrund des Gesagten nicht.2.2.
  2. Nicht gefolgt werden kann im Übrigen der Auffassung der Rechtsvertretung des BF vergleiche insbesondere die Stellungnahme vom 10.2.2025), wonach – da „aktuell noch keine Prognose der Entwicklung im Herkunftsland des BF getroffen werden“ könne -, es „an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung über seinen Asylantrag bzw. über seine Beschwerde“ fehle und die Sache somit „nicht entscheidungsreif“ sei. Es trifft zwar zu, dass die aktuelle Lage in Syrien nach wie vor (noch) als volatil und unübersichtlich zu betrachten ist und dass zur aktuellen Lage derzeit auch keine Berichte bestehen, die von ihrem Umfang her mit dem bisherigen Berichtsmaterial vergleichbar wären. Allerdings geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage einer generellen Gefährdung des BF im Sinne von Artikel 3, EMRK im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien – dem BF kommt ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu -, sondern ausschließlich um die Frage der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK. Die Gefahr einer solchen Verfolgung, gerade für eine Person mit dem Profil des BF, ist aber weder aus dem vorliegenden – wenn auch knappen – Berichtsmaterial, noch aus den (durchaus zahlreichen) Medienberichten zu den aktuellen Ereignissen in Syrien auch nur ansatzweise abzuleiten. Der BF bzw. seine Rechtsvertretung führen eine konkrete Verfolgung des BF gar nicht ins Treffen, sondern verweisen lediglich darauf, dass die HTS nach wie vor als Terrororganisation eingestuft sei, die für Hinrichtungen und Folter verantwortlich sei – wobei sich erst zeigen werde, ob sie künftig moderater sein werde -, und weiters etwa auf ein mögliches Wiedererstarken des IS, Auseinandersetzungen zwischen der türkisch dominierten SNA und den kurdisch dominierten SDF oder Luftangriffe durch Israel. Letztlich wird damit im Ergebnis aber nur völlig vage in den Raum gestellt, dem BF könnte künftig – von welchen Akteuren auch immer, aus welchem Grund auch immer und in welcher Form auch immer – asylrelevante Verfolgung drohen. Hierzu ist aber zu betonen, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt und es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen; vielmehr bedarf es einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (z. B. VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0111, 28.2.2024, Ra 2023/20/0319). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF im Sinne der GFK ist aber aus dem vorliegenden – insofern als ausreichend anzusehenden - Berichtsmaterial bzw. den Medienberichten schlicht nicht abzuleiten. Warum es „an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. über die Beschwerde“ fehlen sollte, erhellt vor dem Hintergrund des Gesagten nicht. Insoweit der BF in der Stellungnahme vom 10.2.2025 etwa darauf hinweist, dass UNHCR „derzeit eine Rückkehr nach Syrien nicht empfiehlt“, so sei nochmals darauf hingewiesen, dass der BF subsidiär schutzberechtigt ist und Gegenstand dieses Verfahrens nur die Frage des Asylstatus ist. 2.
  3. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf der oben zitierten, mit Schreiben des BVwG vom 28.1.2025 in das Verfahren eingebrachten Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad. Damit im Einklang stehen auch die ergänzend in das Verfahren eingebrachten Berichte wie etwa die Kurzinformation der Staatendokumentation, Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage, vom Dezember 2024, die UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom Dezember 2024 und der UNHCR Regional Flash Update #10, Syria situation crisis vom 17.1.
  4. Zudem wird über die Lageentwicklung und Lageänderung in Syrien seit Anfang Dezember 2024 weltweit in den „klassischen“ Massenmedien (Rundfunk, Fernsehen, Print) laufend mit aktuell erhöhter Aufmerksamkeit berichtet, weshalb es sich dabei um offenkundige Tatsachen handelt. Die Rechtsvertretung des BF tritt mit der Stellungnahme vom 10.2.2025 den vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Berichten nicht per se entgegen, sondern verweist, wie bereits dargestellt, auf das Fehlen einer wesentlichen Entscheidungsgrundlage. Dieser Argumentation wurde bereits eingehend oben unter Punkt 2.2.
  5. entgegengetreten und wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Unter „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter „Verfolgung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN). [VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0132]Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN). [VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0132] 3.2.
  2. Den oben getroffenen Feststellungen nach ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Fall einer gegenwärtigen Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Es sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung und die Zugrundelegung einer bloß theoretisch denkbaren Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist (z. B. VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0111, 28.2.2024, Ra 2023/20/0319). Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2292161.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.