Obsah (19)
Artikel 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 58Artikel 47§ 21§ 20§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlL508 2300723-1 SpruchL508 2300723-1/3EIM NAMEN DER REPUBLIK!, L508 2300723-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde
den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei und der kurdischen Volksgruppe sowie der islamischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte am 30.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 9).
- Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts am 31.10.2023 (AS 7 - 21) gab der Beschwerdeführer an, 38 Jahre sowie verheiratet zu sein. Der Beschwerdeführer sei in XXXX in Syrien geboren worden und habe er sich seit 2009 in XXXX aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe die Türkei am 25.10.2023 mit dem Flugzeug nach Serbien verlassen.
- Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts am 31.10.2023 (AS 7 - 21) gab der Beschwerdeführer an, 38 Jahre sowie verheiratet zu sein. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 in Syrien geboren worden und habe er sich seit 2009 in römisch 40 aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe die Türkei am 25.10.2023 mit dem Flugzeug nach Serbien verlassen. 2.
- Befragt zu seinen Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer an, dass ihn die Türken immer unterdrückt hätten, da der Beschwerdeführer aus Syrien stamme. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, in der Türkei arbeitslos zu sein.
- Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Reisepass (Nr. XXXX , ausgestellt am 24.12.2021, gültig bis 24.12.2031) sowie der Personalausweis (Nr. XXXX , ausgestellt in XXXX , gültig bis 18.03.2027) wurde einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen und konnten dabei aus urkundentechnischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt werden (AS 27).
- Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Reisepass (Nr. römisch 40 , ausgestellt am 24.12.2021, gültig bis 24.12.2031) sowie der Personalausweis (Nr. römisch 40 , ausgestellt in römisch 40 , gültig bis 18.03.2027) wurde einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen und konnten dabei aus urkundentechnischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt werden (AS 27).
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 23.02.2023 (AS 37 - 52) gab der Beschwerdeführer - zu seinen Ausreisegründen befragt - an, dass er immer von seinem Umfeld erniedrigt und unterdrückt worden sei. Der Beschwerdeführer sei gefragt worden, warum er von Syrien komme und sei der Beschwerdeführer als YPG-Anhänger bezeichnet worden. Der Beschwerdeführer sei beschimpft und beleidigt worden und sei er immer ein Problem für sein Umfeld gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht nach Syrien zurückkehren können, da er kein syrischer Staatsbürger sei. Die Türkei habe gedroht, dem Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft zu entziehen und hätte man ihm gedroht ihn nach Syrien zu schicken, wo der Beschwerdeführer zum syrischen Herr müsste. Zuerst würde die Türkei dies bei der Frau des Beschwerdeführers machen und anschließend bei ihm. Bei der Ehefrau sei es einfacher, da sie keine türkische Staatsbürgerschaft besitze und sei ihr nur vorübergehender Schutz in der Türkei gewährt worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei noch sehr jung gewesen, als diese in die Türkei gelangte. Sie habe keinen syrischen Personalausweis, sondern nur den türkischen Schutzstatus. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer dar, dass er als YPG-Anhänger beschimpft worden sei und sei dies immer geschehen, wenn ein Soldat ums Leben kam. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, dass er Syrien zerstört habe und dies jetzt mit der Türkei vorhabe, obwohl der Beschwerdeführer türkischer Staatsbürger sei. Zudem habe man auch Informationen aus Syrien verlangt und habe der Beschwerdeführer niemanden mehr in Syrien. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Onkel seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr. Der auslösende Grund der Flucht sei, dass er ständig erniedrigt, unterdrückt und beschimpft wurde. Nach Syrien könne der Beschwerdeführer nicht, da dort die Kämpfe andauern. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte der Beschwerdeführer an, dass für ihn Syrien besser sei als die Türkei, da ihn dort keiner beschimpfen könne. Weitere Angaben zu seinen angeblichen ausreisekausalen Problemen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch die Leiterin der Amtshandlung. Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, Einsicht zu den von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zur Türkei zu nehmen und diesbezüglich auch Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit (AS 50).
- Am 02.09.2024 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, indem sich dieser nach dem Stand des Verfahrens erkundigte und mitteilte, sich derzeit in einem Arbeitsverhältnis zu befinden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.09.2024 (AS 69 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.09.2024 (AS 69 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde die Asylrelevanz versagt (AS 159 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt wurde, weshalb
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung
§ 46FPG zulässig sei.
Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Dem Fluchtvorbringen wurde die Asylrelevanz versagt (AS 159 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
- Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.10.2024 (AS 205 ff) in vollem Umfang Beschwerde aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen. 7.
- Zunächst wurde - nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs – Ausführungen zum Neuerungsverbot getätigt. Zusammengefasst wurde dargelegt, dass dem im Rahmen der Wiedergabe des Sachverhalts erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers dem in § 20 BFA-VG normierten allgemeinen Neuerungsverbot nicht entgegenstehe. Es bestehe nach § 20 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG nunmehr ein allgemeines Neuerungsrecht insofern, als ein Antragsteller „aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (zu denken wäre etwa an schwerwiegende Kommunikationsprobleme mit dem Dolmetscher). Das auslösende Moment für die Unfähigkeit der Tatsachen- bzw. Beweismittelvorbringens ist irrelevant, sofern dies dem Antragsteller nicht schuldhaft vorzuwerfen ist, er also rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte.“ (vgl. Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 20 BFA-VG, K 7). Die Reduktion des Neuerungsverbots auf rechtsmissbräuchliches Vorbringen entspreche der ständigen Rechtsprechung des VfGH.7.
- Zunächst wurde - nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs – Ausführungen zum Neuerungsverbot getätigt. Zusammengefasst wurde dargelegt, dass dem im Rahmen der Wiedergabe des Sachverhalts erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers dem in Paragraph 20, BFA-VG normierten allgemeinen Neuerungsverbot nicht entgegenstehe. Es bestehe nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG nunmehr ein allgemeines Neuerungsrecht insofern, als ein Antragsteller „aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (zu denken wäre etwa an schwerwiegende Kommunikationsprobleme mit dem Dolmetscher). Das auslösende Moment für die Unfähigkeit der Tatsachen- bzw. Beweismittelvorbringens ist irrelevant, sofern dies dem Antragsteller nicht schuldhaft vorzuwerfen ist, er also rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte.“ vergleiche Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 20, BFA-VG, K 7). Die Reduktion des Neuerungsverbots auf rechtsmissbräuchliches Vorbringen entspreche der ständigen Rechtsprechung des VfGH. 7.
- Anschließend wurde der belangten Behörde die Verletzung von Verfahrensvorschriften und hierbei die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens vorgeworfen.
§ 18Abs. 1 Asyl
G habe die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Die Behörde müsse nicht sämtliche denkbare Lebenssachverhalts amtswegig begründen, doch werde eine Ermittlungspflicht jedenfalls durch ein entsprechendes Vorbringen, konkrete Anhaltspunkte sowie notorisches Amtswissen ausgelöst. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Kurden an und seine die Ermittlungen in Bezug auf die Verfolgung von Kurden in der Türkei zu wenig umfangreich und hätten sie daher zu einer falschen Entscheidung geführt. Es sei notorisch, dass Kurden von den Behörden und der Bevölkerung diskriminiert werden. Hätte die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG angestellt bzw. schlüssige Feststellungen getroffen, hätte sie feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe Diskriminierungen ausgesetzt sei. Die Behörde hätte erkennen müssen, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit drohe bzw. zumindest eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK. Das Weitern habe sich das BFA nicht mit der aktuellen Lage in der Türkei auseinandergesetzt und sei aufgrund der Lage in der Türkei, besonders für Kurden, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht zulässig. Zudem habe die belangte Behörde den Umstand, dass der Beschwerdeführer in Syrien geboren und dort aufgewachsen sie, nicht ausreichend berücksichtigt. Deswegen sei der Beschwerdeführer starker Diskriminierung, Beleidigung und Ausgrenzung in der Türkei ausgesetzt. Bei einer Rückkehr werde es für den Beschwerdeführer auch schwer möglich sein, eine Arbeit zu finden und den Lebensunterhalt sichern zu können. Insbesondere wäre es für den Beschwerdeführer nahezu unmöglich, eine Wohnung zu finden und könne er auch nicht auf eine Unterstützung durch die Eltern oder Schwiegereltern hoffen. Auch habe es das BFA unterlassen, ausreichende Ermittlungen dahingehend zu tätigen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Antragstellung im Ausland zusätzlichen Bedrohungen ausgesetzt wäre und sei dies angesichts der derzeitigen Lage der Kurden in der Türkei jedenfalls indiziert gewesen. Das Ermittlungsverfahren bezüglich der Rückkehr in die Türkei sei sehr mangelhaft und sei nicht berücksichtigt worden, dass es in der Türkei keine Rechtssicherheit gebe und die Grundrechte nicht beachtet werden würden. 7.2. Anschließend wurde der belangten Behörde die Verletzung von Verfahrensvorschriften und hierbei die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens vorgeworfen.
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG habe die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Die Behörde müsse nicht sämtliche denkbare Lebenssachverhalts amtswegig begründen, doch werde eine Ermittlungspflicht jedenfalls durch ein entsprechendes Vorbringen, konkrete Anhaltspunkte sowie notorisches Amtswissen ausgelöst. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Kurden an und seine die Ermittlungen in Bezug auf die Verfolgung von Kurden in der Türkei zu wenig umfangreich und hätten sie daher zu einer falschen Entscheidung geführt. Es sei notorisch, dass Kurden von den Behörden und der Bevölkerung diskriminiert werden. Hätte die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG angestellt bzw. schlüssige Feststellungen getroffen, hätte sie feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe Diskriminierungen ausgesetzt sei. Die Behörde hätte erkennen müssen, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit drohe bzw. zumindest eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK. Das Weitern habe sich das BFA nicht mit der aktuellen Lage in der Türkei auseinandergesetzt und sei aufgrund der Lage in der Türkei, besonders für Kurden, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht zulässig. Zudem habe die belangte Behörde den Umstand, dass der Beschwerdeführer in Syrien geboren und dort aufgewachsen sie, nicht ausreichend berücksichtigt. Deswegen sei der Beschwerdeführer starker Diskriminierung, Beleidigung und Ausgrenzung in der Türkei ausgesetzt. Bei einer Rückkehr werde es für den Beschwerdeführer auch schwer möglich sein, eine Arbeit zu finden und den Lebensunterhalt sichern zu können. Insbesondere wäre es für den Beschwerdeführer nahezu unmöglich, eine Wohnung zu finden und könne er auch nicht auf eine Unterstützung durch die Eltern oder Schwiegereltern hoffen. Auch habe es das BFA unterlassen, ausreichende Ermittlungen dahingehend zu tätigen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Antragstellung im Ausland zusätzlichen Bedrohungen ausgesetzt wäre und sei dies angesichts der derzeitigen Lage der Kurden in der Türkei jedenfalls indiziert gewesen. Das Ermittlungsverfahren bezüglich der Rückkehr in die Türkei sei sehr mangelhaft und sei nicht berücksichtigt worden, dass es in der Türkei keine Rechtssicherheit gebe und die Grundrechte nicht beachtet werden würden. 7.
- Des Weiteren wurde in der Beschwerde moniert, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien. Sie würden war allgemeine Aussagen über die Türkei beinhalten, sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien sie daher als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger, welcher in Syrien geboren und den Großteil seines Labens dort verbracht habe, Diskriminierungen in der türkischen Gesellschaft ausgesetzt sei, wurde auf den Bericht von Amnesty International vom 29.05.2020 (Türkei – Aktuelle Situation – Update) hingewiesen und ergebe sich daraus eine Zunahme der Spannungen zwischen türkischen Bürgern und Flüchtlingen aus Syrien und von rassistischen Übergriffen gegen Syrer. Hinsichtlich der Situation von Kurden in der Türkei wurde zunächst auf das Länderinformationsblatt der Türkei vom 07.03.2024 verwiesen und wurden hinsichtlich der Situation von Kurden bzw. Oppositionellen sowie zu den Bereichen Folter und Haftbedingungen anschließend weitere Quellen zitiert (Human Rights Watch, World report Turkey 2023, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2022; International Federation for Human Rights, Bericht zu verwaltungsrechtlichen Schikanen gegen Menschenrechtsverteidiger:innen, Akteur:innen der Zivilgesellschaft, NGOs und unabhängigen Stimmen; US Department of State, 2021 Report on International Religious Freedom: Turkey vom 2.Juni 2022; United States Comission of International Religious Freedom 2022 Annual Report vom April 2022; Congressional Research Service, Kurzbericht zu jüngsten Entwicklungen und Beziehungen zu den USA, Turkey: Background and U.S Relations in Brief vom 22.12.2022; The Guardian ´Tell those stories´: Kurds call for torture prision to be turned into place of healing vom 18.07.2021). 7.
- Die vorgebrachten Berichte sowie Länderfeststellungen der belangten Behörde würden sich mit der von dem Beschwerdeführer vorgebachten Verfolgung und Diskriminierung decken und würde sich daraus ein Bild systematischer Verfolgung von Kurden ergeben. Wären diese Berichte bzw. die aktuelle menschenrechtliche Situation in der Türkei in die Entscheidungsfindung miteinbezogen worden, wäre die Behörde zu einem anderen, für den Beschwerdeführer positiven Ergebnis gelangt und hätte ihm der Status des Asylberechtigten, in eventu jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Die türkische Polizei sei nicht willens und nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. 7.
- Hinsichtlich der behaupteten mangelhaften Beweiswürdigung wurde im Beschwerdeschriftsatz dargelegt, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen habe, da sie ihn als unglaubwürdig erachtete. Die Feststellung würde auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung beruhen und § 60 AVG verletzten. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde das Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und dem Beschwerdeführer nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Der VwGH verlange in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237). Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens – fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit – habe das BFA jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Die Beweiswürdigung der Behörde entspreche daher nicht den Anforderungen des § 60 AVG. Sie setzte sich zu weiten Teilen aus inhaltsleeren Textbausteinen zusammen, die sich nur unzureichend mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Bloß pauschale oder abstrakte Begründungen würden jedoch der Begründungspflicht der Behörde nicht genügen und verlange das AVG nämlich eine fallbezogene Beweiswürdigung, der eine pauschale Behauptung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens mitsamt Wiedergabe allgemeiner Kriterien für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens und der pauschalen Behauptung des Zutreffens nicht genüge getan werde (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 60 AVG, Rz 7,23). 7.
- Hinsichtlich der behaupteten mangelhaften Beweiswürdigung wurde im Beschwerdeschriftsatz dargelegt, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen habe, da sie ihn als unglaubwürdig erachtete. Die Feststellung würde auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung beruhen und Paragraph 60, AVG verletzten. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde das Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und dem Beschwerdeführer nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Der VwGH verlange in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237). Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens – fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit – habe das BFA jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Die Beweiswürdigung der Behörde entspreche daher nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG. Sie setzte sich zu weiten Teilen aus inhaltsleeren Textbausteinen zusammen, die sich nur unzureichend mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Bloß pauschale oder abstrakte Begründungen würden jedoch der Begründungspflicht der Behörde nicht genügen und verlange das AVG nämlich eine fallbezogene Beweiswürdigung, der eine pauschale Behauptung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens mitsamt Wiedergabe allgemeiner Kriterien für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens und der pauschalen Behauptung des Zutreffens nicht genüge getan werde vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 60, AVG, Rz 7,23). 7.
- Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet und habe über die drohende Verfolgung und die Erlebnisse in der Türkei gesprochen. Entgegen der stRsp des VwGH ist ein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu entnehmen. Dementsprechend habe sich auch keine Aussagen über die Plausibilität des Vorbringens des Beschwerdeführers treffen können, was sich zu seinem Nachteil ausgewirkt habe (VwGH 28.01.20215, Ra 2014/18/0108 mwN). Hätte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend gewürdigt und hätte sie insbesondere einen derartigen Abgleich vorgenommen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. 7.
- Die belangte Behörde stütze die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf vermeintliche Widersprüche in seinen Angaben und hätten sich bei näherer Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers diese „Widersprüche“ leicht auflösen lassen können. Hinsichtlich der legalen Ausreise aus der Türkei wurde im Beschwerdeschriftsatz dargelegt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Türkei auf legalem Wege verlassen konnte, keinesfalls gegen eine drohende Verfolgung in der Türkei spreche. Des Weiteren wurde dargelegt, dass die von der belangten Behörde ausgeführte Steigerung des Fluchtvorbringens nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung als Reiseziel Deutschland angegeben und habe er anschließend bei seiner behördlichen Einvernahme dargelegt, kein Reiseziel zu haben. Zur Diskriminierung aufgrund der syrischen Herkunft wurde im Beschwerdeschriftsatz dargelegt, dass die belangte Behörde bezweifeln würde, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner Geburt in Syrien für die Dorfschützer so interessant sei. Die Dorfschützer würden Informationen über die Grabung von Tunnel in XXXX durch die kurdischen Milizen gewinnen und hätten sie daher den Beschwerdeführer aufgesucht. Der Beschwerdeführer habe jedoch mehrmals darauf hingewiesen, dass er diesbezüglich keine Informationen habe und er auch nicht mit der YPG zusammenarbeite. Es würde sich bereits aus den Länderberichten ergeben, dass es vielfach Konflikte zwischen Türken und Syrern gebe. Der Beschwerdeführer habe zwar keine syrische Staatsbürgerschaft, jedoch werde er aufgrund der Geburt und des langen Aufenthalts in Syrien so eingeordnet. Der Beschwerdeführer werde von den Dorfschützern auch beleidigt und erniedrigt und sei ihm mit verschiedenen Sachen gedroht worden. Insbesondere wurde ihm gedroht, dass die Dorfschützer den Arbeitgeber aufsuchen werden und diesen zu einer Kündigung des Beschwerdeführers bringen werden. Dem Beschwerdeführer wurde auch mit der Entziehung der türkischen Staatsbürgerschaft gedroht und hätte der Beschwerdeführer dann Angst, nach Syrien abgeschoben zu werden und dort ebenso Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Zur Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer entgegen der Ansicht im angefochtenen Bescheid auch in anderen Teilen der Türkei Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe drohen würden und gehe bereits aus den Länderberichten hervor, dass die kurdische Gesellschaft im gesamten türkischen Staatsgebiet Unterdrückung und Diskriminierungen ausgesetzt sei. Ein Umzug in andere Landesteile der Türkei würde den Beschwerdeführer nicht vor Diskriminierungen schützen. Schließlich wurde in der Beschwerde auch dargelegt, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie die Behörde feststellen konnte, dass der Beschwerdeführer in der Türkei integriert und verwurzelt sei und dort ein familiäres und soziales Netz verfüge und er arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer würde in der Türkei vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine aussichtslose Lage geraten. Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er sehr bemüht sei, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Der Beschwerdeführer habe bereits einen Deutschkurs besucht und diesen jedoch aufgrund der Entfernung zum Wohnort unterbrechen müssen. Der Beschwerdeführer gehe seit dem 22.07.2024 einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft bei dem Arbeitgeber XXXX nach. 7.
- Die belangte Behörde stütze die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf vermeintliche Widersprüche in seinen Angaben und hätten sich bei näherer Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers diese „Widersprüche“ leicht auflösen lassen können. Hinsichtlich der legalen Ausreise aus der Türkei wurde im Beschwerdeschriftsatz dargelegt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Türkei auf legalem Wege verlassen konnte, keinesfalls gegen eine drohende Verfolgung in der Türkei spreche. Des Weiteren wurde dargelegt, dass die von der belangten Behörde ausgeführte Steigerung des Fluchtvorbringens nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung als Reiseziel Deutschland angegeben und habe er anschließend bei seiner behördlichen Einvernahme dargelegt, kein Reiseziel zu haben. Zur Diskriminierung aufgrund der syrischen Herkunft wurde im Beschwerdeschriftsatz dargelegt, dass die belangte Behörde bezweifeln würde, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner Geburt in Syrien für die Dorfschützer so interessant sei. Die Dorfschützer würden Informationen über die Grabung von Tunnel in römisch 40 durch die kurdischen Milizen gewinnen und hätten sie daher den Beschwerdeführer aufgesucht. Der Beschwerdeführer habe jedoch mehrmals darauf hingewiesen, dass er diesbezüglich keine Informationen habe und er auch nicht mit der YPG zusammenarbeite. Es würde sich bereits aus den Länderberichten ergeben, dass es vielfach Konflikte zwischen Türken und Syrern gebe. Der Beschwerdeführer habe zwar keine syrische Staatsbürgerschaft, jedoch werde er aufgrund der Geburt und des langen Aufenthalts in Syrien so eingeordnet. Der Beschwerdeführer werde von den Dorfschützern auch beleidigt und erniedrigt und sei ihm mit verschiedenen Sachen gedroht worden. Insbesondere wurde ihm gedroht, dass die Dorfschützer den Arbeitgeber aufsuchen werden und diesen zu einer Kündigung des Beschwerdeführers bringen werden. Dem Beschwerdeführer wurde auch mit der Entziehung der türkischen Staatsbürgerschaft gedroht und hätte der Beschwerdeführer dann Angst, nach Syrien abgeschoben zu werden und dort ebenso Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Zur Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer entgegen der Ansicht im angefochtenen Bescheid auch in anderen Teilen der Türkei Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe drohen würden und gehe bereits aus den Länderberichten hervor, dass die kurdische Gesellschaft im gesamten türkischen Staatsgebiet Unterdrückung und Diskriminierungen ausgesetzt sei. Ein Umzug in andere Landesteile der Türkei würde den Beschwerdeführer nicht vor Diskriminierungen schützen. Schließlich wurde in der Beschwerde auch dargelegt, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie die Behörde feststellen konnte, dass der Beschwerdeführer in der Türkei integriert und verwurzelt sei und dort ein familiäres und soziales Netz verfüge und er arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer würde in der Türkei vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine aussichtslose Lage geraten. Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er sehr bemüht sei, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Der Beschwerdeführer habe bereits einen Deutschkurs besucht und diesen jedoch aufgrund der Entfernung zum Wohnort unterbrechen müssen. Der Beschwerdeführer gehe seit dem 22.07.2024 einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft bei dem Arbeitgeber römisch 40 nach. 7.
- Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde dargelegt, dass es sich im gegenständlichen Fall um keine vom türkischen Staat ausgehende Verfolgung handeln würde. Es komme jedoch nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen ausgehe, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz bestehe. Der türkische Staat sei nicht willens bzw. nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen. Dies sei bereits aus den oben angeführten Länderberichten im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden der Herkunft aus Syrien ersichtlich. Dem Beschwerdeführer drohe als Angehöriger einer ethnischen Minderheit asylrelevante Verfolgung. Er habe begründete Furcht vor Verfolgung als Angehöriger einer ethnischen Minderheit und befinde er sich außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze und könne er den Schutz des Landes nicht in Anspruch nehmen. Im Falle des Beschwerdeführers liege demnach eine Kumulation an Gründen asylrelevanter Verfolgung vor. Darüber hinaus werde der Beschwerdeführer aufgrund seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der türkischen Staatsangehörigen, welche in Syrien geboren und aufgewachsen sind, verfolgt und bedroht. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei als glaubhaft zu werten, da er nachvollziehbare Angaben machen konnte und sich das Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decke. Die Furcht des Beschwerdeführers sei auch wohlbegründet und ergebe sich dies aus dem glaubhaften Vorbringen und aktuellen, fallbezogenen Länderfeststellungen. Dem Beschwerdeführer wäre sohin internationaler Schutz
§ 3Asyl
G zu gewähren gewesen und liege eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vor. 7.8. Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurde dargelegt, dass es sich im gegenständlichen Fall um keine vom türkischen Staat ausgehende Verfolgung handeln würde. Es komme jedoch nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen ausgehe, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz bestehe. Der türkische Staat sei nicht willens bzw. nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen. Dies sei bereits aus den oben angeführten Länderberichten im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden der Herkunft aus Syrien ersichtlich. Dem Beschwerdeführer drohe als Angehöriger einer ethnischen Minderheit asylrelevante Verfolgung. Er habe begründete Furcht vor Verfolgung als Angehöriger einer ethnischen Minderheit und befinde er sich außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze und könne er den Schutz des Landes nicht in Anspruch nehmen. Im Falle des Beschwerdeführers liege demnach eine Kumulation an Gründen asylrelevanter Verfolgung vor. Darüber hinaus werde der Beschwerdeführer aufgrund seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der türkischen Staatsangehörigen, welche in Syrien geboren und aufgewachsen sind, verfolgt und bedroht. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei als glaubhaft zu werten, da er nachvollziehbare Angaben machen konnte und sich das Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decke. Die Furcht des Beschwerdeführers sei auch wohlbegründet und ergebe sich dies aus dem glaubhaften Vorbringen und aktuellen, fallbezogenen Länderfeststellungen. Dem Beschwerdeführer wäre sohin internationaler Schutz
Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen und liege eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vor. 7.
- Schließlich wurde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dargelegt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK im gegebenen Fall bei der Abschiebung in die Türkei vorliegen würde und demnach eine Abschiebung unzulässig sei. Hätte die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sei dem Beschwerdeführer (zumindest) den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. 7.
- Schließlich wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides dargelegt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im gegebenen Fall bei der Abschiebung in die Türkei vorliegen würde und demnach eine Abschiebung unzulässig sei. Hätte die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sei dem Beschwerdeführer (zumindest) den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. 7.
- Entgegen der Ansicht des BFA stehe dem Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Zur Beurteilung des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative müsse darauf abgestellt werden, ob dem Antragsteller ein „relativ normales Leben“ ohne unangemessene Härten möglich sei. Zwar habe der VwGH festgehalten, dass unter dem Aspekt der Sicherheit kein höheres Sicherheitsniveau als es nach §§ 3 und 8 AsylG gefordert werde vonnöten sei, doch müsse unter dem Aspekt der Zumutbarkeit insbesondere sichergestellt sein, dass der Antragsteller (nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten) ein Leben ohne unbillige Härten führen könne (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit sei auch auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers abzustellen. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei er in Syrien geboren und aufgewachsen. Aufgrund dieser Umstände sei der Beschwerdeführer im ganzen Staatsgebiet Verfolgungshandlungen und Diskriminierungen ausgesetzt und könne er diesen auch nicht durch einen Umzug in die Türkei entgehen. Zudem würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten, da er nur schwer eine Wohnung bzw. Arbeit finden würde. 7.
- Entgegen der Ansicht des BFA stehe dem Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Zur Beurteilung des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative müsse darauf abgestellt werden, ob dem Antragsteller ein „relativ normales Leben“ ohne unangemessene Härten möglich sei. Zwar habe der VwGH festgehalten, dass unter dem Aspekt der Sicherheit kein höheres Sicherheitsniveau als es nach Paragraphen 3 und 8 AsylG gefordert werde vonnöten sei, doch müsse unter dem Aspekt der Zumutbarkeit insbesondere sichergestellt sein, dass der Antragsteller (nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten) ein Leben ohne unbillige Härten führen könne (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit sei auch auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers abzustellen. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei er in Syrien geboren und aufgewachsen. Aufgrund dieser Umstände sei der Beschwerdeführer im ganzen Staatsgebiet Verfolgungshandlungen und Diskriminierungen ausgesetzt und könne er diesen auch nicht durch einen Umzug in die Türkei entgehen. Zudem würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten, da er nur schwer eine Wohnung bzw. Arbeit finden würde. 7.
- Zu den Spruchpunkten III. bis V. wurde noch ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden hätte müssen und dem Beschwerdeführer
§ 58Abs. 2 Asyl
G eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gewesen wäre. 7.11. Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch fünf. wurde noch ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden hätte müssen und dem Beschwerdeführer
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gewesen wäre. 7.12. Im Beschwerdeschriftsatz wurde auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
Artikel 47Abs.
2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde.
§ 21Abs.
7 BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung nur dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen würde § 24 VwGVG gelten. In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht vollständig erhoben worden, wesentliche Aspekte des Parteienvorbringens seien nicht berücksichtigt worden und fehle es an einer Plausibilitätskontrolle des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen habe und die Feststellungen des BFA zumindest insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon alleine aus diesem Grund erforderlich. Die Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, könne grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ersetzen. Zudem sei der Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen im Wesentlichen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers abhängig seien, habe sich das BVwG einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Auch im Hinblick auf die bekämpfte aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich habe der VwGH wiederholt festgestellt, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukomme und diese nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden könne (VwGH 21.06.2018, Ra 2018/22/0035, uvm). Zweck einer Verhandlung vor dem BVwG sei darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteigehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Dies gelte insbesondre dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändert, sich daraus eine Rechtsfrage ergibt, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurde und zu der der Beschwerdeführer noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung gehabt habe (VwGH 01.08.2018, Ra 2018/06/0021; VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/007). 7.12. Im Beschwerdeschriftsatz wurde auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
Artikel 47
Absatz 2, GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung nur dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen würde Paragraph 24, VwGVG gelten. In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht vollständig erhoben worden, wesentliche Aspekte des Parteienvorbringens seien nicht berücksichtigt worden und fehle es an einer Plausibilitätskontrolle des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen habe und die Feststellungen des BFA zumindest insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon alleine aus diesem Grund erforderlich. Die Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, könne grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ersetzen. Zudem sei der Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen im Wesentlichen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers abhängig seien, habe sich das BVwG einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Auch im Hinblick auf die bekämpfte aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich habe der VwGH wiederholt festgestellt, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukomme und diese nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden könne (VwGH 21.06.2018, Ra 2018/22/0035, uvm). Zweck einer Verhandlung vor dem BVwG sei darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteigehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Dies gelte insbesondre dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändert, sich daraus eine Rechtsfrage ergibt, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurde und zu der der Beschwerdeführer noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung gehabt habe (VwGH 01.08.2018, Ra 2018/06/0021; VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/007). 7.13. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge * eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – inklusive der nochmaligen Einvernahme des Beschwerdeführers – anberaumen; * falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; * den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G zuerkennen; * den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen; * in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte II. bis VI. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Z. 1 Asyl
G zuerkennen;* in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkennen; * den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkt IV. bis VI. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; * den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; * in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel besondere Schutz erteilt wird; * in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. * die ordentliche Revision zulassen. 7.14. Der eingebrachten Beschwerde wurde eine Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers (Bescheidausfertigung
§ 20Abs. 3 Ausl
BG; ABB-NR.: XXXX ) beigefügt.7.14. Der eingebrachten Beschwerde wurde eine Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers (Bescheidausfertigung
Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG; ABB-NR.: römisch 40 ) beigefügt. 7.
- Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
- Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Absatz 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
- Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
- Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und ist der islamischen Glaubensrichtung zugehörig. Die Identität des Beschwerdeführers steht eindeutig fest. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und wurde an dem dort angegebenen Datum geboren. Der Beschwerdeführer gehört nicht der Gülen-Bewegung an und war nicht in den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verstrickt. Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Der Beschwerdeführer zeigt niederschwellig Interesse für die kurdischen Belange. Beschimpfungen, Schikanen oder mangelnde Wertschätzung des Beschwerdeführers durch Angehörige türkischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung, etwa während der Schulzeit oder seines Erwerbslebens oder beim Verwenden der kurdischen Sprache, aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sind glaubhaft. Der vom Beschwerdeführer zusätzlich vorgebrachte Ausreisegrund einer Diskriminierung bzw. Verfolgung aufgrund der Abstammung aus Syrien wird grundsätzlich dem Verfahren zugrunde gelegt, jedoch kann darin mangels Intensität der Verfolgung keine asylrechtliche Relevanz erkannt werden. Des Weiteren ist diesbezüglich auch auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweisen, zumal der Beschwerdeführer wegen der Diskriminierung aufgrund seiner Abstammung aus Syrien eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen könnte und wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Rückkehr nach Istanbul möglich und zumutbar. Es wären dort die existentiellen Lebensgrundlagen des Beschwerdeführers angesichts einer finanziellen Unterstützung durch seine in der Türkei und in Europa lebenden Familienangehörigen - etwa durch Überweisungen - oder durch Aufnahme einer eigenen beruflichen Tätigkeit gesichert. In Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, die Türkei betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität in größeren Städten sicherer als auf dem Land. Selbst Menschen, die die Polizei wegen Mordes sucht, können in einer Stadt unbehelligt leben, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt. Istanbul gilt als vergleichsweise sicher. Diese Stadt ist für den Beschwerdeführer auch direkt erreichbar. Der Beschwerdeführer liefe nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Insbesondere wäre der Beschwerdeführer nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe sowie der Abstammung aus Syrien im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, unmittelbaren (persönlichen) und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer verließ die Türkei zwecks Verbesserung der Lebenssituation aus wirtschaftlichen Motiven.Der Beschwerdeführer verließ die Türkei zwecks Verbesserung der Lebenssituation aus wirtschaftlichen Motiven., Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte. Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX in XXXX in Syrien geboren und hielt sich dort bis zu einem nicht eindeutig feststellbaren Zeitpunkt auf. Die syrische Staatsbürgerschaft hat der Beschwerdeführer nicht. Etwa im Zeitraum zwischen den Jahren 2009 bis 2012 gelangte der Beschwerdeführer in die Türkei und lebte er zunächst in XXXX und anschließend in XXXX , Provinz Mardin, bis zu seiner Ausreise im Jahr
- Seit der Eheschließung im Jahr 2022 hat der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau bei seinem Vater gewohnt. Der Beschwerdeführer hat in Syrien acht Jahre lang die Schule besucht. In der Türkei hat er keine Schule besucht. In Syrien hat der Beschwerdeführer als Kfz-Mechaniker gearbeitet und setzte er diese Tätigkeit auch in der Türkei fort. Hier war der Beschwerdeführer als Betonfahrer tätig und hat für eine Firma gearbeitet.Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 in römisch 40 in Syrien geboren und hielt sich dort bis zu einem nicht eindeutig feststellbaren Zeitpunkt auf. Die syrische Staatsbürgerschaft hat der Beschwerdeführer nicht. Etwa im Zeitraum zwischen den Jahren 2009 bis 2012 gelangte der Beschwerdeführer in die Türkei und lebte er zunächst in römisch 40 und anschließend in römisch 40 , Provinz Mardin, bis zu seiner Ausreise im Jahr
- Seit der Eheschließung im Jahr 2022 hat der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau bei seinem Vater gewohnt. Der Beschwerdeführer hat in Syrien acht Jahre lang die Schule besucht. In der Türkei hat er keine Schule besucht. In Syrien hat der Beschwerdeführer als Kfz-Mechaniker gearbeitet und setzte er diese Tätigkeit auch in der Türkei fort. Hier war der Beschwerdeführer als Betonfahrer tätig und hat für eine Firma gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist seit dem 17.02.2022 verheiratet und hat eine Tochter. Diese Familienangehörigen des Beschwerdeführers halten sich in der Türkei auf und leben beim Vater der Ehefrau des Beschwerdeführers in XXXX . Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist als Hausfrau tätig. Der Beschwerdeführer steht in täglichem Kontakt mit seiner Frau und kommuniziert über WhatsApp mit dieser. Der Beschwerdeführer ist seit dem 17.02.2022 verheiratet und hat eine Tochter. Diese Familienangehörigen des Beschwerdeführers halten sich in der Türkei auf und leben beim Vater der Ehefrau des Beschwerdeführers in römisch 40 . Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist als Hausfrau tätig. Der Beschwerdeführer steht in täglichem Kontakt mit seiner Frau und kommuniziert über WhatsApp mit dieser. Der Beschwerdeführer hat seinen Militärdienst in der Türkei bereits absolviert. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie ein Bruder und eine Schwester halten sich nach wie vor in der Türkei auf und leben in XXXX . Der Vater des Beschwerdeführers ist Syrer und seine Mutter ist türkische Staatsangehörige. Der Vater des Beschwerdeführers betreibt einen Viehhandel und der Bruder arbeitet in der Privatwirtschaft bei einem Steinmetz. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Eltern einmal wöchentlich in Kontakt. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie ein Bruder und eine Schwester halten sich nach wie vor in der Türkei auf und leben in römisch 40 . Der Vater des Beschwerdeführers ist Syrer und seine Mutter ist türkische Staatsangehörige. Der Vater des Beschwerdeführers betreibt einen Viehhandel und der Bruder arbeitet in der Privatwirtschaft bei einem Steinmetz. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Eltern einmal wöchentlich in Kontakt. Der Beschwerdeführer hat einen Onkel väterlicherseits sowie dessen Kinder in Syrien. Der private Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in der Türkei. Der Beschwerdeführer unterhält in Österreich keine Beziehung und verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. In Österreich halten sich keine Verwandten des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer verließ die Türkei legal am 25.10.2023 mittels Flugzeug mit seinem Reisepass Richtung Serbien und reiste anschließend schlepperunterstützt von dort durch ihm unbekannte Länder und Deutschland illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 30.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer besucht(e) in Österreich weder einen Deutschkurs, noch hat er eine Deutschprüfung erfolgreich absolviert. Er verfügt allenfalls über rudimentäre Deutschkenntnisse und versucht selbstständig die deutsche Sprache zu lernen. Der Beschwerdeführer knüpfte normale soziale Kontakte. Unterstützungserklärungen brachte er nicht in Vorlage. Der Beschwerdeführer bezog bis vom 31.10.2023 bis zum 22.07.2024 verschiedene Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Für den Beschwerdeführer besteht eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft im Zeitraum vom 16.07.2024 bis 15.07.2025 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß vom 38,5 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von EUR 2.012,35 brutto. Der Beschwerdeführer ist seit dem 22.07.2024 erwerbstätig. Der Beschwerdeführer bezog bis vom 31.10.2023 bis zum 22.07.2024 verschiedene Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Für den Beschwerdeführer besteht eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft im Zeitraum vom 16.07.2024 bis 15.07.2025 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß vom 38,5 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von EUR 2.012,35 brutto. Der Beschwerdeführer ist seit dem 22.07.2024 erwerbstätig. , Er ist als erwerbsfähig anzusehen, etwaige gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer leistet keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Der Beschwerdeführer hat mit Ausnahme seines vorherigen Aufenthalts in Syrien und nunmehrigen Aufenthalts in Österreich sein Leben in der Türkei verbracht, wo er auch sozialisiert wurde und wo sich seine engsten Familienangehörigen, Bekannten und Freunde aufhalten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr erneut bei seinen Familienangehörigen, konkret seinem Vater bzw. dem Vater seiner Ehefrau, wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Beschwerdeführer spricht Türkisch, Kurdisch und Arabisch. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei festzustellen ist. 2.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei war insbesondere unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde am 23.02.2024 zur Einsicht und Stellungnahme angebotenen Länderinformationsquellen (AS 50) festzustellen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-03-07 13:54 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v.a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.). Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vgl. EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023), zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022a, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder "unmoralisch" eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist" (EP 13.9.2023, Pt. 17).Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vergleiche EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023), zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022a, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder "unmoralisch" eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist" (EP 13.9.2023, Pt. 17). Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vgl. EP 13.9.2023, Pt.9, WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vergleiche EP 13.9.2023, Pt.9, WZ 7.5.2023). Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016).Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vergleiche DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser implizit negativ auf Demokratie und Grundrechte aus, denn einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumten, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert. Einige dieser Bestimmungen wurden um weitere zwei Jahre verlängert, aber die meisten jener sind im Juli 2022 ausgelaufen (EC 8.11.2023, S. 12). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022a). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR. Der türkische Rechtsrahmen enthält beispielsweise allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 8.11.2023, S. 6). Das Europäische Parlament kam im September 2023 in Hinblick auf die Beitrittsbemühungen der Türkei zum Schluss, "dass die türkische Regierung kein Interesse daran hat, die anhaltende und wachsende Kluft zwischen der Türkei und der EU in Bezug auf Werte und Standards zu schließen, da die Türkei in den letzten Jahren klar gezeigt hat, dass ihr der politische Wille fehlt, um die notwendigen Reformen durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte und den Schutz und die Inklusion aller ethnischen, religiösen und sexuellen Minderheiten" (EP 13.9.2023, Pt. 21). Das Präsidialsystem Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 1.4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022a, S. 36). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). In einer weiteren Entschließung vom September 2023 erklärte sich das Europäische Parlament "tief besorgt über die fortwährende übermäßige Machtkonzentration beim türkischen Präsidenten ohne wirksames System von Kontrollen und Gegenkontrollen, durch die die demokratischen Institutionen des Landes erheblich geschwächt wurden; [und] betont, dass die fehlende Eigenständigkeit auf mehreren Verwaltungsebenen aufgrund der extremen Abhängigkeit vom Präsidenten bei allen Arten von Entscheidungen und der Alleinherrschaft eines einzigen Mannes ein dysfunktionales System zur Folge haben kann" (EP 13.9.2023, Pt.20). Machtfülle des Staatspräsidenten Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7). Die gesetzgebende Funktion des Parlaments wird durch die häufige Anwendung von Präsidialdekreten und Präsidialentscheidungen eingeschränkt. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 8.11.2023, S. 13-15; vgl.EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen. - Von Jänner bis Dezember 2022 nahm das Parlament 80 von 749 vorgeschlagenen Gesetzen an. Demgegenüber wurden im selben Zeitraum 273 Präsidialdekrete, die im Rahmen des Ausnahmezustands zu einer Vielzahl von politischen Themen (einschließlich sozioökonomischer Fragen) erlassen wurden, den Parlamentsausschüssen vorgelegt (EC 8.11.2023, S. 13). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 1.4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Ordentliche Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Die im Rahmen des Ausnahmezustands erlassenen Dekrete des Präsidenten jedoch müssen dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden (EC 8.11.2023, S. 14). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Monitoring des Europarates Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14).Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14). Präsidentschaftswahlen Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 4; vgl.PRT 10.3.2023). Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (Zeit online 22.5.2023). Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" waren Fake News von Erdoğan. - Dieser zeigte während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023) und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" ARD 28.5.2023; vgl. DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vgl. DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten- Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023).Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" waren Fake News von Erdoğan. - Dieser zeigte während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023) und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" ARD 28.5.2023; vergleiche DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vergleiche DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten- Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023). In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich- rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (AnA 29.5.2023; vgl. Politico 29.5.2023,taz 10.4.2023).In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich- rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (AnA 29.5.2023; vergleiche Politico 29.5.2023,taz 10.4.2023). Das Parlament Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen. Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S. 6f.). Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische İYİ-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023). Das Ergebnis wurde am 30.5.2023 mit dem Entscheid des Obersten Wahlrates amtlich (YSK 30.5.2023).Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vergleiche BBC 22.5.2023). Das Ergebnis wurde am 30.5.2023 mit dem Entscheid des Obersten Wahlrates amtlich (YSK 30.5.2023). Duvar 18.5.2023 In der neu gewählten Nationalversammlung sitzen zusätzlich Vertreter und Vertreterinnen mehrer Kleinparteien, welche auf den Listen der AKP, der CHP und er YSP standen. So entfallen von den 268 Sitzen der AKP vier auf die kurdisch-islamistische Partei der Freien Sache, Hür Dava Partisi - HÜDA-PAR und ein Sitz auf die Demokratische Linkspartei, Demokratik Sol Parti - DSP. Von den 149 Mandaten der CHP gehören 14 der Partei für Demokratie und Fortschritt, Demokrasi ve Atılım Partisi - DEVA [des ehemaligen Wirtschaftsministers Ali Babacan], zehn der Zukunftspartei, Gelecek Partisi - GP [des ehemaligen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu] und weitere zehn der islamisch-konservativen Partei der Glückseligkeit, Saadet Partisi -SP und drei der Demokratischen Partie, Demokrat Parti - DP. Über die CHP-Liste bekam die ansonsten eigenständig kandidierende İYİ-Partei zu ihren 43 Sitzen noch einen Sitz dazu. Über die LIsten der Links- Grünen Partei erhielten die Partei der Arbeit, Emek Partisi - EMEP zwei sowie die Partei der Sozialen Freiheit, Toplumsal Özgürlük Partisi- TÖP eines der YSP-Mandate [Anm.: die Zahl der YSP von 63 in der Grafik entspricht nicht jener des amtlichen Wahlresultats von 61 Mandataren] (Duvar 18.5.2023, vgl. BIRN 19.5.2023), was mit den übrigen 58 YSP die offiziellen 61 Parlamentarier ergibt (BIRN 19.5.2023).In der neu gewählten Nationalversammlung sitzen zusätzlich Vertreter und Vertreterinnen mehrer Kleinparteien, welche auf den Listen der AKP, der CHP und er YSP standen. So entfallen von den 268 Sitzen der AKP vier auf die kurdisch-islamistische Partei der Freien Sache, Hür Dava Partisi - HÜDA-PAR und ein Sitz auf die Demokratische Linkspartei, Demokratik Sol Parti - DSP. Von den 149 Mandaten der CHP gehören 14 der Partei für Demokratie und Fortschritt, Demokrasi ve Atılım Partisi - DEVA [des ehemaligen Wirtschaftsministers Ali Babacan], zehn der Zukunftspartei, Gelecek Partisi - Gesetzgebungsperiode [des ehemaligen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu] und weitere zehn der islamisch-konservativen Partei der Glückseligkeit, Saadet Partisi -SP und drei der Demokratischen Partie, Demokrat Parti - DP. Über die CHP-Liste bekam die ansonsten eigenständig kandidierende İYİ-Partei zu ihren 43 Sitzen noch einen Sitz dazu. Über die LIsten der Links- Grünen Partei erhielten die Partei der Arbeit, Emek Partisi - EMEP zwei sowie die Partei der Sozialen Freiheit, Toplumsal Özgürlük Partisi- TÖP eines der YSP-Mandate [Anm.: die Zahl der YSP von 63 in der Grafik entspricht nicht jener des amtlichen Wahlresultats von 61 Mandataren] (Duvar 18.5.2023, vergleiche BIRN 19.5.2023), was mit den übrigen 58 YSP die offiziellen 61 Parlamentarier ergibt (BIRN 19.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei YSP zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vgl. AJ 11.5.2023).Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei YSP zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vergleiche AJ 11.5.2023). Die Parlamentswahlen fanden inmitten einer erheblichen Polarisierung und eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Regierungs- und den Oppositionsparteien statt, die unterschiedliche politische Programme zur Gestaltung der Zukunft des Landes vertraten. Während des Wahlkampfs wurden die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen. Vertreter der YSP sahen sich durchgängig Druck und Einschüchterungen ausgesetzt, die sich gegen ihre Wahlkampfveranstaltungen und Unterstützer richteten und zu systematischen Festnahmen führten. So leitete der Generalstaatsanwalt von Diyarbakır am 10.4.2023 eine Untersuchung aller Reden ein, die auf einer YSP-Kampagnenveranstaltung gehalten wurden, um festzustellen, ob irgendwelche Reden "terroristische Propaganda" enthielten. Darüber hinaus wurden einige weitere Fälle von Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung beobachtet, die sich gegen Oppositionsparteien, Kandidaten und Unterstützer richteten (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 1, 13). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. - Der politische Pluralismus wurde weiterhin dadurch untergraben, dass die Justiz Oppositionsparteien und einzelne Parlamentsabgeordnete, insbesondere der HDP, wegen angeblicher Terrorismusdelikte ins Visier nahm. Das System der parlamentarischen Immunität bietet den Oppositionsabgeordneten keinen ausreichenden Rechtsschutz, um ihre Ansichten innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit zu äußern. Bis zum Ende der
- Legislaturperiode (2018-2023) belief sich die Gesamtzahl der Abgeordneten, gegen die ein Beschluss über die parlamentarische Immunität und ein Antrag auf Aufhebung ihrer Immunität vorlag, auf 206 (180 von ihnen gehörten der parlamentarischen Opposition an). Allerdings wurde während des Berichtszeitraums der Europäischen Kommission (Juni 2022 - Juni 2023) weder einem bzw. einer Abgeordneten die Immunität entzogen noch wurde er bzw. sie wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert. Zwei ehemalige HDP-Ko-Vorsitzende und mehrere ehemalige HDP-Abgeordnete befinden sich trotz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu ihren Gunsten immer noch im Gefängnis [Stand: Februar 2024] (EC 8.11.2023, S. 13-14); vgl.CoE-PACE 22.4.2021, S. 2f). Drei Abgeordnete der HDP hatten ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus verloren (CoE-PACE 22.4.2021, S. 2f). - Der EGMR hatte am 1.2.2022 entschieden, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der HDP, unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hatte, indem sie deren parlamentarische Immunität aufgehoben hatte (BIRN 1.2.2022). - Das Europäische Parlament "missbilligt[e] das gezielte Vorgehen gegen politische Parteien und Mitglieder der Opposition, die zunehmend unter Druck geraten" und "erklärt[e] sich besorgt darüber, dass die Unterdrückung und die Verfolgung der politischen Opposition nach den jüngsten Wahlen aufgrund der schlechter werdenden wirtschaftlichen Lage des Landes zunehmen werden" (EP 13.9.2023, Pt. 13). Das Verfahren zum Verbot der HDP wegen Terrorismusvorwürfen, einschließlich des Ausschlusses von 451 HDP- Mitglieder von politischer Betätigung sind weiterhin vor dem Verfassungsgericht anhängig [Stand: Februar 2024] (EC 8.11.2023, S. 14). Die Demokratische Partei der Völker - HDP, die aufgrund des laufenden Schließungsverfahrens vor dem Verfassungsgericht von der Schließung bedroht war, nahm an den Parlamentswahlen vom 14.5.2023 unter den Listen der Links-Grünen Partei - YSP teil. Am 27.8.2023 stellte die HDP auf ihrem vierten außerordentlichen Kongress ihre Aktivitäten ein und beschloss, den politischen Kampf unter dem Dach der YSP fortzusetzen. Die YSP wiederum hielt ihren vierten großen Kongress am 15.10.2023 ab und änderte ihren Namen in Partei für Gleichheit und Demokratie der Völker - Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi - HEDEP (Bianet 16.10.2023; vgl. FES 7.12.2023, S. 6). Der Kassationsgerichtshof entschied, die Abkürzung HEDEP nicht zuzulassen, weil sie eine zu große Ähnlichkeit mit der verbotenen Vorgängerpartei HADEP aufwies (FES 7.12.2023; vgl. Bianet 24.11.2023). Am 11.12.2023 änderte HEDEP ihre Abkürzung in DEM-Partei, nachdem der Kassationsgerichtshof eine Änderung aufgrund der Ähnlichkeit mit der geschlossenen Partei für Volksdemokratie (HADEP) gefordert hatte. Der vollständige neue Name der Partei wurde nicht geändert. Das Wort "Demokratie" im Parteinamen wurde verwendet, um die Abkürzung zu bilden (Duvar 11.12.2023; vgl. TM 11.12.2023).Die Demokratische Partei der Völker - HDP, die aufgrund des laufenden Schließungsverfahrens vor dem Verfassungsgericht von der Schließung bedroht war, nahm an den Parlamentswahlen vom 14.5.2023 unter den Listen der Links-Grünen Partei - YSP teil. Am 27.8.2023 stellte die HDP auf ihrem vierten außerordentlichen Kongress ihre Aktivitäten ein und beschloss, den politischen Kampf unter dem Dach der YSP fortzusetzen. Die YSP wiederum hielt ihren vierten großen Kongress am 15.10.2023 ab und änderte ihren Namen in Partei für Gleichheit und Demokratie der Völker - Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi - HEDEP (Bianet 16.10.2023; vergleiche FES 7.12.2023, S. 6). Der Kassationsgerichtshof entschied, die Abkürzung HEDEP nicht zuzulassen, weil sie eine zu große Ähnlichkeit mit der verbotenen Vorgängerpartei HADEP aufwies (FES 7.12.2023; vergleiche Bianet 24.11.2023). Am 11.12.2023 änderte HEDEP ihre Abkürzung in DEM-Partei, nachdem der Kassationsgerichtshof eine Änderung aufgrund der Ähnlichkeit mit der geschlossenen Partei für Volksdemokratie (HADEP) gefordert hatte. Der vollständige neue Name der Partei wurde nicht geändert. Das Wort "Demokratie" im Parteinamen wurde verwendet, um die Abkürzung zu bilden (Duvar 11.12.2023; vergleiche TM 11.12.2023). Eingriffe in die lokale Demokratie Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S. 15). Bis Juni 2023 wurden auf der Basis dieses Dekrets in 65 Gemeinden, die die HDP bei den Kommunalwahlen 2019 gewonnen hatte, 48 gewählte Bürgermeister durch staatlich bestellte Treuhänder ersetzt, und weitere sechs gewählte Bürgermeister durch Bürgermeister der AK-Partei ersetzt. Seit der ersten Ernennung von Treuhändern im Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister verhaftet und 39 Bürgermeister inhaftiert [arrested]. Sechs HDP-Bürgermeister sitzen weiterhin im Gefängnis [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-Bürgermeister bzw Ko-Bürgermeisterin. - Das gilt ebenso für Führungspositionen in der Partei.] (EC 8.11.2023, S. 19). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020, S. 13). Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt, ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Art. 45) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c).Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt, ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz ein