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{'item': 'L524 2299301-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlL524 2299301-1 Spruch, L524 2299301-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 8Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig,

Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 lautete:Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 lautete: „
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
  2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“„
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn,
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder,
  2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“
  3. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG ist dann zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass ein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
  4. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG ist dann zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass ein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048 mwN).Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048 mwN). In unionsrechtskonformer Weise ist davon auszuegehen, dass § 52 Abs. 5 FPG einen höheren Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bietet als § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG, der für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, verlangt. Die Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabs annehmen lassen ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"), können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" iSd Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie vorliegt (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363 – bei Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (dort zuletzt zu 15 Monaten wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB) liegt eine solche Gefahr iSd. § 52 Abs. 5 FPG in der Regel nicht vor) (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0264).In unionsrechtskonformer Weise ist davon auszuegehen, dass Paragraph 52, Absatz 5, FPG einen höheren Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bietet als Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG, der für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, verlangt. Die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabs annehmen lassen ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"), können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" iSd Artikel 12, Absatz eins, der Daueraufenthaltsrichtlinie vorliegt vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363 – bei Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (dort zuletzt zu 15 Monaten wegen schwerer Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB) liegt eine solche Gefahr iSd. Paragraph 52, Absatz 5, FPG in der Regel nicht vor) vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0264). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.10.2023, XXXX , wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzungen nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag folgendes Geschehen zugrunde: Zwischen der Familie des Beschwerdeführers und einer anderen Familie gab es im Jahr 2023 mehrfach Streitigkeiten. Am 17.06.2023 begab sich der Beschwerdeführer, bewaffnet mit einem Messer mit ca. 10 cm Klingenlänge, mit seinem Bruder und seinem mit einer Eisenstange bewaffneten Vater zur Aussprache mit Mitgliedern der anderen Familie. Vor einem Lokal begegneten sie A. B., einem Mitglied der anderen Familie, der dem Vater des Beschwerdeführers einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Daraufhin schlugen der Vater und Bruder des Beschwerdeführers ihrerseits auf A. B. ein. Der Beschwerdeführer sowie dem A. B. nahestehende Personen kamen hinzu. Der Beschwerdeführer zog sein Messer und stach zwei Mal wuchtig gegen A. B. zu, wobei er nicht in Nothilfe handelte, sondern seinerseits einen Angriff setzen wollte. Durch die beiden Messerstiche des Beschwerdeführers erlitt A. B. eine die Brusthöhle eröffnende Stichverletzung an der linken Brustkorbseite und eine Stichverletzung im Bereich der linken Flankenregion, somit eine an sich schwere Körperverletzung mit einer länger als vierundzwanzig Tage andauernden Berufsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer lief Sekunden später dem O. K. nach und stach zwei Mal wuchtig in Richtung dessen Oberkörpers. Dabei traf er O. K. einmal am Oberarm und einmal am Oberkörper, wodurch er diesem an der Hinterseite des linken Oberarms eine ca. 2 cm messende, oberflächliche Stichwunde und an der linken Brustwand eine ca. 4 cm messende, ins Fettgewebe hinabreichende Stichverletzung sowie einen Bruch der sechsten Rippe links zufügte, somit eine Körperverletzung mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Berufsunfähigkeit. Auch bei diesem Vorfall handelte der Beschwerdeführer nicht in Nothilfe, sondern wollte seinerseits einen Angriff gegen O. K. setzen. Dem Beschwerdeführer kam es jeweils beim Zustechen gegen die beiden Personen gerade darauf an, bei diesen eine an sich schwere Körperverletzung bzw. eine länger als vierundzwanzig Tage andauernde Berufsunfähigkeit herbeizuführen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.10.2023, römisch 40 , wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzungen nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag folgendes Geschehen zugrunde: Zwischen der Familie des Beschwerdeführers und einer anderen Familie gab es im Jahr 2023 mehrfach Streitigkeiten. Am 17.06.2023 begab sich der Beschwerdeführer, bewaffnet mit einem Messer mit ca. 10 cm Klingenlänge, mit seinem Bruder und seinem mit einer Eisenstange bewaffneten Vater zur Aussprache mit Mitgliedern der anderen Familie. Vor einem Lokal begegneten sie A. B., einem Mitglied der anderen Familie, der dem Vater des Beschwerdeführers einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Daraufhin schlugen der Vater und Bruder des Beschwerdeführers ihrerseits auf A. B. ein. Der Beschwerdeführer sowie dem A. B. nahestehende Personen kamen hinzu. Der Beschwerdeführer zog sein Messer und stach zwei Mal wuchtig gegen A. B. zu, wobei er nicht in Nothilfe handelte, sondern seinerseits einen Angriff setzen wollte. Durch die beiden Messerstiche des Beschwerdeführers erlitt A. B. eine die Brusthöhle eröffnende Stichverletzung an der linken Brustkorbseite und eine Stichverletzung im Bereich der linken Flankenregion, somit eine an sich schwere Körperverletzung mit einer länger als vierundzwanzig Tage andauernden Berufsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer lief Sekunden später dem O. K. nach und stach zwei Mal wuchtig in Richtung dessen Oberkörpers. Dabei traf er O. K. einmal am Oberarm und einmal am Oberkörper, wodurch er diesem an der Hinterseite des linken Oberarms eine ca. 2 cm messende, oberflächliche Stichwunde und an der linken Brustwand eine ca. 4 cm messende, ins Fettgewebe hinabreichende Stichverletzung sowie einen Bruch der sechsten Rippe links zufügte, somit eine Körperverletzung mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Berufsunfähigkeit. Auch bei diesem Vorfall handelte der Beschwerdeführer nicht in Nothilfe, sondern wollte seinerseits einen Angriff gegen O. K. setzen. Dem Beschwerdeführer kam es jeweils beim Zustechen gegen die beiden Personen gerade darauf an, bei diesen eine an sich schwere Körperverletzung bzw. eine länger als vierundzwanzig Tage andauernde Berufsunfähigkeit herbeizuführen. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten lässt das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie und ein erhöhtes Gewalt- und Aggressionspotential erkennen. Er bewaffnete sich zur „Aussprache“ mit Mitgliedern einer Familie, mit denen es Streitigkeiten gegeben hatte, bereits mit einem Messer und stach dann nicht etwa in Nothilfe auf zwei Personen ein, sondern wollte gezielt einen Angriff setzten. Die Opfer erlitten durch das Zustechen massive Verletzungen, insbesondere wurde dem ersten Opfer durch zwei Messerstiche des Beschwerdeführers eine die Brusthöhle öffnende Stichverletzung hinzugefügt. Dem zweiten Opfer lief der Beschwerdeführer gezielt nach, um dann auf es einzustechen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer diese Handlungen noch während offener Probezeit eines Urteils, mit dem er bereits aufgrund strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, konkret aufgrund der Vergehen des Raufhandels gemäß § 91 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall StGB verurteilt wurde, beging. Die Verurteilung auf Grund der Begehung eines Raufhandels und Verhängung einer Probezeit konnte bei ihm keinen Gesinnungswandel bewirken, sondern wurde der Beschwerdeführer vielmehr sogar mit steigender Intensität straffällig, wofür der Beschwerdeführer nun eine sechsjährige Haftstrafe zu verbüßen hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer diese Handlungen noch während offener Probezeit eines Urteils, mit dem er bereits aufgrund strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, konkret aufgrund der Vergehen des Raufhandels gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, zweiter Fall StGB verurteilt wurde, beging. Die Verurteilung auf Grund der Begehung eines Raufhandels und Verhängung einer Probezeit konnte bei ihm keinen Gesinnungswandel bewirken, sondern wurde der Beschwerdeführer vielmehr sogar mit steigender Intensität straffällig, wofür der Beschwerdeführer nun eine sechsjährige Haftstrafe zu verbüßen hat. Auch sein familiäres Umfeld, insbesondere die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und zu seinem Sohn konnten ihn von der Begehung der Straftat nicht abhalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zwar zum Ausdruck, die begangene Tat zu bereuen und er befindet sich auch im Rahmen des psychologischen Dienstes der Justizanstalt in klinisch-psychologischer Behandlung, jedoch führte er gefragt nach der begangenen Tat im Wesentlichen aus, inwiefern die Opfer teilweise auch verantwortlich für die von ihm begangene Tat seien und spricht davon, dass die Tat passiert sei, ohne in irgendeiner Weise darauf einzugehen, dass er aktiv die Tathandlungen gesetzt hat und es ihm gerade darauf angekommen war, seinen Opfern schwere Körperverletzungen hinzuzufügen. Auf Grund der einschlägigen Vorstrafe, die ihn nicht davon abhalten konnte, innerhalb offener Probezeit erneut eine Straftat, die sich gegen die körperliche Integrität anderer richtet, zu begehen, der durch die zuletzt begangene Straftat zutage getretenen hohen kriminellen Energie des Beschwerdeführers, der nur eingeschränkten Verantwortungsübernahme für die begangene Tat und dem Umstand, dass ihn sein Familienleben schon bisher nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten konnte, ist von einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit durch den Beschwerdeführer auszugehen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG ist daher grundsätzlich zulässig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG ist daher grundsätzlich zulässig.
  5. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig,

Art. 8Abs.

2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig,

Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig,

Art. 8Abs.

2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 unter Hinweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0111; 30.06.2016, Ra 2016/21/0179).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig,

Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 unter Hinweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0111; 30.06.2016, Ra 2016/21/0179). Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349 mwN).Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299 unter Hinweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.)Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299 unter Hinweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.) Der Beschwerdeführer kam im Alter von acht Jahren nach Österreich und ist somit langjährig in Österreich niedergelassen. Damit hat er aber nicht den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018, dessen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiterhin beachtlich sind (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133), erfüllt, weil er nicht – entgegen den Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung – im Sinne der Z 2 leg. cit. von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen ist (vgl. VwGH 17.09.1998, 96/18/0150, wonach die Wendung „von klein auf“ in der im Wesentlichen zu § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 inhaltsgleichen Regelung des § 38 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 so zu deuten ist, dass sie für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann). In Betracht kommt lediglich der Tatbestand des früheren § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG, wonach gegen eine Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328). Entscheidungswesentlich für die Interessenabwägung sind die am 17.06.2023 verwirklichten strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers. Zu dieser Zeit war er bereits durch ein inländisches Gericht wegen mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden (§ 10 Abs. 1 Z 2 StbG), weshalb ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft nicht nach § 10 Abs. 1 StbG hätte verliehen werden können. Insofern ist auch dieser Aufenthaltsverfestigungstatbestand nicht in die gegenständliche Interessenabwägung einzubeziehen. Der Beschwerdeführer kam im Alter von acht Jahren nach Österreich und ist somit langjährig in Österreich niedergelassen. Damit hat er aber nicht den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018, dessen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiterhin beachtlich sind vergleiche VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133), erfüllt, weil er nicht – entgegen den Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung – im Sinne der Ziffer 2, leg. cit. von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen ist vergleiche VwGH 17.09.1998, 96/18/0150, wonach die Wendung „von klein auf“ in der im Wesentlichen zu Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 inhaltsgleichen Regelung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1997 so zu deuten ist, dass sie für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann). In Betracht kommt lediglich der Tatbestand des früheren Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG, wonach gegen eine Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG verliehen hätte werden können vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328). Entscheidungswesentlich für die Interessenabwägung sind die am 17.06.2023 verwirklichten strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers. Zu dieser Zeit war er bereits durch ein inländisches Gericht wegen mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG), weshalb ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft nicht nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG hätte verliehen werden können. Insofern ist auch dieser Aufenthaltsverfestigungstatbestand nicht in die gegenständliche Interessenabwägung einzubeziehen. Es liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen lassen. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Bindungen in Österreich. Seine Lebensgefährtin, sein dreieinhalbjähriger Sohn und seine 15 Monate alte Tochter leben in Österreich und verfügen über die französische Staatsbürgerschaft. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist derzeit nicht erwerbstätig. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt mit Hilfe staatlicher Unterstützung und finanzieller Zuwendungen durch den Vater des Beschwerdeführers. Es ist ihr gelungen, während der haftbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers, die für ihre Lebenserhaltung und die ihrer Kinder erforderlichen Kosten aufzubringen und wurden auch keine Befürchtungen dahingehend vorgebracht, dass sich dies künftig ändern könnte. Es liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkennen lassen. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Bindungen in Österreich. Seine Lebensgefährtin, sein dreieinhalbjähriger Sohn und seine 15 Monate alte Tochter leben in Österreich und verfügen über die französische Staatsbürgerschaft. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist derzeit nicht erwerbstätig. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt mit Hilfe staatlicher Unterstützung und finanzieller Zuwendungen durch den Vater des Beschwerdeführers. Es ist ihr gelungen, während der haftbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers, die für ihre Lebenserhaltung und die ihrer Kinder erforderlichen Kosten aufzubringen und wurden auch keine Befürchtungen dahingehend vorgebracht, dass sich dies künftig ändern könnte. Der Beschwerdeführer hält sich seit 2006 rechtmäßig in Österreich auf und verfügte seit 02.06.2015 den bis zuletzt bis 06.07.2023 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, dessen Verlängerung seit 16.10.2023 anhängig ist. Er ist daher gemäß § 20 Abs. 3 NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer hielt sich zuletzt 2019 in der Türkei auf. Der Beschwerdeführer hält sich seit 2006 rechtmäßig in Österreich auf und verfügte seit 02.06.2015 den bis zuletzt bis 06.07.2023 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, dessen Verlängerung seit 16.10.2023 anhängig ist. Er ist daher gemäß Paragraph 20, Absatz 3, NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer hielt sich zuletzt 2019 in der Türkei auf. Seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers besteht überhaupt kein Familienleben mehr. Der Kontakt zu seiner Lebensgefährtin beschränkt sich auf regelmäßige Besuche in der Haft, zu denen sie auch stets die gemeinsame Tochter mitnimmt. Der Sohn besucht den Beschwerdeführer nur in der Haft, wenn die Möglichkeit eines Familienbesuchs besteht. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wohnte vor dessen Haftantritt etwa drei Jahre gemeinsam mit ihm, deren Sohn etwa zwei Jahre, während der Beschwerdeführer mit seiner Tochter noch nie im gemeinsamen Haushalt wohnte. Seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers kümmert sich dessen Lebensgefährtin um die gemeinsamen Kinder. Hinsichtlich der Beziehung zu seinen Eltern und seinem Bruder in Österreich sind keine zusätzlichen Merkmale der Abhängigkeit (wie etwa eine finanzielle Abhängigkeit oder Pflegebedürftigkeit) hervorgekommen, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955).Hinsichtlich der Beziehung zu seinen Eltern und seinem Bruder in Österreich sind keine zusätzlichen Merkmale der Abhängigkeit (wie etwa eine finanzielle Abhängigkeit oder Pflegebedürftigkeit) hervorgekommen, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955). Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine Bindungen zu seiner Lebensgefährtin, seinen Eltern und seinem Bruder in Österreich durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern kann durch Aufenthalte in der Türkei aufrechterhalten werden, zumal die Lebensgefährtin angegeben hat, ohnehin bereits jetzt zu versuchen, immer wieder in die Türkei zu fliegen und sich üblicherweise einmal jährlich in der Türkei aufhält. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers stammt wie dieser aus der Provinz Yozgat, was einen regelmäßigen Aufenthalt in der genannten Provinz auf Grund erforderlicher Sprachkenntnisse und Vertrautheit mit dem kulturellen Hintergrund erleichtert. Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine Bindungen zu seiner Lebensgefährtin, seinen Eltern und seinem Bruder in Österreich durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern kann durch Aufenthalte in der Türkei aufrechterhalten werden, zumal die Lebensgefährtin angegeben hat, ohnehin bereits jetzt zu versuchen, immer wieder in die Türkei zu fliegen und sich üblicherweise einmal jährlich in der Türkei aufhält. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers stammt wie dieser aus der Provinz Yozgat, was einen regelmäßigen Aufenthalt in der genannten Provinz auf Grund erforderlicher Sprachkenntnisse und Vertrautheit mit dem kulturellen Hintergrund erleichtert. Der Beschwerdeführer absolvierte zwar die Lehre als Fliesenleger und ging wiederholt Beschäftigungsverhältnisse ein, allerdings dauerten diese stets nur wenige Wochen und maximal etwa vier Monate an. Seit 23.09.2021 ist der Beschwerdeführer ohne Beschäftigung. In den Zeiten ohne Beschäftigung bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt ist trotz des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht gelungen, mag er auch nun eine Einstellungszusage bei einem Elektroinstallationsunternehmen für den Zeitraum nach seiner Entlassung erhalten haben. In Anbetracht seines Privat- und Familienlebens ist daher eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zulässig. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen haben eine (befristete) Trennung im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schwerer Gewalt- und Eigentumskriminalität hinzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes ist daher dem Grunde nach jedenfalls gerechtfertigt (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0082 – in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hat der verheiratete Beschwerdeführer einen dreijährigen Sohn und wurde wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie wegen schweren Raubes zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt).Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen haben eine (befristete) Trennung im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schwerer Gewalt- und Eigentumskriminalität hinzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes ist daher dem Grunde nach jedenfalls gerechtfertigt vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0082 – in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hat der verheiratete Beschwerdeführer einen dreijährigen Sohn und wurde wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie wegen schweren Raubes zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt). Der Beschwerdeführer verfügt auch nach wie vor über Bindungen zu seinem Heimatstaat. Er verbrachte die ersten acht Jahre seines Lebens in der Türkei und besuchte dort auch zwei Jahre die Volksschule. Er spricht Türkisch. In der Türkei leben außerdem die Großeltern (mütterlicherseits) des Beschwerdeführers und die Großeltern (väterlicherseits) jeweils die Hälfte des Jahres. Auch die Eltern des Beschwerdeführers halten sich regelmäßig in der Türkei auf. Bis zu seiner Inhaftierung hatte der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu seinen in der Türkei lebenden Großeltern. Er hielt sich zuletzt 2019 in der Türkei auf. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 22.07.2020, XXXX , wegen der Vergehen des Raufhandels gemäß §§ 91 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.10.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 22.07.2020, römisch 40 , wegen der Vergehen des Raufhandels gemäß Paragraphen 91, Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.10.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren verurteilt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt angesichts dieses gravierenden Fehlverhaltens und der daraus ableitbaren gegenwärtigen, schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt angesichts dieses gravierenden Fehlverhaltens und der daraus ableitbaren gegenwärtigen, schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz entspricht somit jenem des Refoulementverbots im FPG 2005. Erkennbar eben deshalb ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber auch ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FPG 2005 nicht möglich; einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der genannten Entscheidungen (insbesondere nach § 8 AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG 2005 andererseits ist ausgeschlossen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz entspricht somit jenem des Refoulementverbots im FPG 2005. Erkennbar eben deshalb ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber auch ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des Paragraph 50, FPG 2005 nicht möglich; einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der genannten Entscheidungen (insbesondere nach Paragraph 8, AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 andererseits ist ausgeschlossen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei ebenfalls nicht vor und es wurde das Vorliegen einer dahingehenden Gefährdung im Rückkehrfall auch nicht vorgebracht. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen, wurden im Verfahren auch nicht behauptet und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre. Der Beschwerdeführer hat auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101).Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei ebenfalls nicht vor und es wurde das Vorliegen einer dahingehenden Gefährdung im Rückkehrfall auch nicht vorgebracht. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen, wurden im Verfahren auch nicht behauptet und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 bedroht wäre. Der Beschwerdeführer hat auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101). Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig.Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig. Da im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ausgesprochen wurde, in welches Land die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist, sich aus der Begründung des Bescheides aber eindeutig ergibt, dass die Abschiebung in die Türkei geprüft wurde, konnte mit der getroffenen Maßgabenentscheidung vorgegangen werden (zur Zulässigkeit der Heranziehung der Begründung zur Auslegung des Spruchs vgl. VwGH 03.10.2018, Ra 2017/07/0135 unter Hinweis auf VwGH 14.03.2018, Ra 2017/17/0722).Da im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ausgesprochen wurde, in welches Land die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist, sich aus der Begründung des Bescheides aber eindeutig ergibt, dass die Abschiebung in die Türkei geprüft wurde, konnte mit der getroffenen Maßgabenentscheidung vorgegangen werden (zur Zulässigkeit der Heranziehung der Begründung zur Auslegung des Spruchs vergleiche VwGH 03.10.2018, Ra 2017/07/0135 unter Hinweis auf VwGH 14.03.2018, Ra 2017/17/0722). Einreiseverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): § 53 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise: „Einreiseverbot § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1. - 4. …5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;6. - 9. …
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn, 1. - 4. …, 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, 6. - 9. …
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß § 59 Abs. 4 FrPolG 2005 aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose hat daher das Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0238).Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FrPolG 2005 aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose hat daher das Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0238). Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt, ist bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FPG gerechtfertigt ist, eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003 unter Hinweis auf VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094).Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt, ist bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 3, FPG gerechtfertigt ist, eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen vergleiche VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003 unter Hinweis auf VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311; zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310, 30.07.2014, 2013/22/0281).In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311; zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310, 30.07.2014, 2013/22/0281). Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.10.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.10.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG.Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG. Zu dieser der Verurteilung zugrundeliegenden Tat ist erneut näher auszuführen, dass es zwischen der Familie des Beschwerdeführers und einer anderen Familie im Jahr 2023 mehrfach Streitigkeiten gab. Am 17.06.2023 begab sich der Beschwerdeführer, bewaffnet mit einem Messer mit ca. 10 cm Klingenlänge, mit seinem Bruder und seinem mit einer Eisenstange bewaffneten Vater zur Aussprache mit Mitgliedern der anderen Familie. Vor einem Lokal begegneten sie A. B., einem Mitglied der anderen Familie, der dem Vater des Beschwerdeführers einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Daraufhin schlugen der Vater und Bruder des Beschwerdeführers ihrerseits auf A. B. ein. Der Beschwerdeführer sowie dem A. B. nahestehende Personen kamen hinzu. Der Beschwerdeführer zog sein Messer und stach zwei Mal wuchtig gegen A. B. zu, wobei er nicht in Nothilfe handelte, sondern seinerseits einen Angriff setzen wollte. Durch die beiden Messerstiche des Beschwerdeführers erlitt A. B. eine die Brusthöhle eröffnende Stichverletzung an der linken Brustkorbseite und eine Stichverletzung im Bereich der linken Flankenregion, somit eine an sich schwere Körperverletzung mit einer länger als vierundzwanzig Tage andauernden Berufsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer lief Sekunden später dem O. K. nach und stach zwei Mal wuchtig in Richtung dessen Oberkörpers. Dabei traf er O. K. einmal am Oberarm und einmal am Oberkörper, wodurch er diesem an der Hinterseite des linken Oberarms eine ca. 2 cm messende, oberflächliche Stichwunde und an der linken Brustwand eine ca. 4 cm messende, ins Fettgewebe hinabreichende Stichverletzung sowie einen Bruch der sechsten Rippe links zufügte, somit eine Körperverletzung mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Berufsunfähigkeit. Auch bei diesem Vorfall handelte der Beschwerdeführer nicht in Nothilfe, sondern wollte seinerseits einen Angriff gegen O. K. setzen. Dem Beschwerdeführer kam es jeweils beim Zustechen gegen die beiden Personen gerade darauf an, bei diesen eine an sich schwere Körperverletzung bzw. eine länger als vierundzwanzig Tage andauernde Berufsunfähigkeit herbeizuführen. Das sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Tat ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, die Schwere der begangenen Tat, der Umstand, dass ihn weder die offene Probezeit noch das Bestehen eines familiären Umfelds von der Tat abhalten konnten sowie eine nur eingeschränkte Verantwortungsübernahme für die Tat lassen nicht den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten wird. Vielmehr besteht angesichts des massiven Fehlverhalten des Beschwerdeführers Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht. Der Schweregrad des Deliktes, das sich wie bei der Begehung seiner ersten Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlung gegen die körperliche Integrität anderer Personen richtet, spiegelt auch seine grundsätzliche Gewaltbereitschaft und sein hohes Aggressionspotential wider, weshalb kein Zweifel besteht, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalttaten ausgeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Da sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Ein positiver Gesinnungswandel kann ihm daher nicht attestiert werden und ist von einer weiter vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit für das vom Gesetz geschützte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit auszugehen. Auf Grund einer etwaigen bedingten Entlassung kann nicht prognostiziert werden, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten wird. Im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose zeigt sich, dass das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten und sein Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der Rechtsordnung geprägt ist, weshalb der weitere Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Die familiären bzw. privaten Bindungen des Beschwerdeführers stehen der Erlassung eines Einreiseverbots nicht entgegen. Diese wurden bereits im Rahmen der Interessenabwägung im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung berücksichtigt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen (siehe Punkt 3.) wird daher verweisen. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende Unmöglichkeit für den Beschwerdeführer, seine Familie in Österreich zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Verbrechen und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Letztlich ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Die mit dem Einreiseverbot einhergehende Unmöglichkeit für den Beschwerdeführer, seine Familie in Österreich zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Verbrechen und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Letztlich ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten (vgl. VwGH 04.04.2

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