RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW136 2288632-1 Spruch, W136 2288632-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge Behörde) aufgrund seines Antrages der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis längstens 18.10.2023 wegen seiner Ausbildung an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt XXXX aufgeschoben.
- Dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge Behörde) aufgrund seines Antrages der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis längstens 18.10.2023 wegen seiner Ausbildung an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt römisch 40 aufgeschoben. Der BF wurde mit Bescheid vom 01.02.2024 einer Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ab 02.04.2024 zugewiesen.
- Mit dem verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der Antrag des BF vom 05.02.2024 auf Aufschub der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wegen des Besuchs eines Aufbaulehrganges für Elektrotechnik für Berufstätige an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt XXXX abgewiesen. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung dieses Bescheides.
- Mit dem verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der Antrag des BF vom 05.02.2024 auf Aufschub der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wegen des Besuchs eines Aufbaulehrganges für Elektrotechnik für Berufstätige an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt römisch 40 abgewiesen. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung dieses Bescheides.
- Mit Note vom 19.03.2024 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und teilte auf Nachfrage dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2024 mit, dass der BF den Zivildienst ordnungsgemäß angetreten habe, wenngleich er sogleich mitgeteilt habe, dass der Zivildienst mit seinem Lebensplan unvereinbar sei. Auf Nachfrage teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2025 mit, dass der BF den Zivildienst von 01.04.2024 bis 28.04.2024 und von 01.10.2024 bis 30.10.2024 geleistet habe. Der erste Zivildienst sei gemäß §§ 18 und 19 ZDG unterbrochen worden, aus dem zweiten Zivildienst sei der BF gemäß § 19a ZDG vorzeitig entlassen worden; nunmehr leiste der BF wieder Zivildienst seit 01.01.
- Auf Nachfrage teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2025 mit, dass der BF den Zivildienst von 01.04.2024 bis 28.04.2024 und von 01.10.2024 bis 30.10.2024 geleistet habe. Der erste Zivildienst sei gemäß Paragraphen 18 und 19 ZDG unterbrochen worden, aus dem zweiten Zivildienst sei der BF gemäß Paragraph 19 a, ZDG vorzeitig entlassen worden; nunmehr leiste der BF wieder Zivildienst seit 01.01.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und dem Parteienvorbringen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084). Im Hinblick darauf, dass der BF den ordentlichen Zivildienst hinsichtlich dessen er einen Antrag auf Aufschub von der Verpflichtung zur Leistung gestellt hat, zwischenzeitlich angetreten hat und nach einer ersten Unterbrechung sowie einer (krankheitsbedingten) Entlassung den weiteren Zuweisungsbescheiden jeweils Folge geleistet hat und auch aktuell Zivildienst leistet, käme einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist.Im Hinblick darauf, dass der BF den ordentlichen Zivildienst hinsichtlich dessen er einen Antrag auf Aufschub von der Verpflichtung zur Leistung gestellt hat, zwischenzeitlich angetreten hat und nach einer ersten Unterbrechung sowie einer (krankheitsbedingten) Entlassung den weiteren Zuweisungsbescheiden jeweils Folge geleistet hat und auch aktuell Zivildienst leistet, käme einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W136.2288632.1.00