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{'item': 'W156 2300034-1'}

Obsah (7)§ 3Art. 133§ 8§§ 4§ 75§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW156 2300034-1 Spruch, W156 2300034-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag wurde er einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab an, er gehöre der Volksgruppe der Kurden an und stamme aus Afrîn. Er sei 2015 aus Syrien ausgereist, weil dort Krieg herrsche. Es gebe keine Sicherheit und keine Zukunft für ihn. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte er um sein Leben.
  2. Am 30.07.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er in Syrien in Gefahr sei, da er von der Regierung und der FSA gesucht werde. Die Kurden würden in Syrien Rassismus erleben. Er sei im Jahr 2019 von der Türkei nach Syrien zurückgekehrt, als er erfahren habe, dass Afrîn von der Kontrolle der syrischen Armee befreit worden sei. Er sei jedoch von der FSA inhaftiert worden, weil er Kurde sei und als Feind angesehen werde. Seine Frau habe ihn nicht besuchen dürfen und wurde nur aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit beleidigt. Der Beschwerdeführer habe Bestechungsgelder gezahlt, um freizukommen, und sei sofort wieder in die Türkei gegangen. Er habe schließlich die Türkei Richtung Europa verlassen, da ihm sein Kimlik weggenommen worden sei und er nach Syrien abgeschoben werden hätte sollen.
  3. Mit Bescheid vom 26.08.2024, Zl. XXXX zugestellt am 02.09.2024, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.07.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemeint wohl in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien) zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 26.08.2024, Zl. römisch 40 zugestellt am 02.09.2024, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.07.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemeint wohl in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien) zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche am 24.09.2024 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion asylrelevante Verfolgung drohe, da er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit der Kurden aus Afrîn der Verfolgung und Diskriminierung ausgesetzt sei.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche am 24.09.2024 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion asylrelevante Verfolgung drohe, da er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit der Kurden aus Afrîn der Verfolgung und Diskriminierung ausgesetzt sei.
  3. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 01.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprachen sind Kurdisch und Arabisch.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und wurde am römisch 40 geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprachen sind Kurdisch und Arabisch. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX (andere Schreibweise: XXXX ), Distrikt Afrîn, Gouvernement Aleppo, geboren und wuchs dort auch auf. Er besuchte sechs Jahre lang die Schule und arbeitete danach auf Baustellen. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 (andere Schreibweise: römisch 40 ), Distrikt Afrîn, Gouvernement Aleppo, geboren und wuchs dort auch auf. Er besuchte sechs Jahre lang die Schule und arbeitete danach auf Baustellen. Er ist seit 2020 verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Ehefrau und Kinder sowie seine Eltern, drei Schwestern und ein Bruder leben im Libanon. Eine Schwester lebt in der Türkei. Der Beschwerdeführer verließ im Jahr 2012 erstmals Syrien und lebte daraufhin in der Türkei. 2019 kehrte er nach Syrien zurück, weil er dachte, Afrîn sei befreit worden. Er reiste jedoch aufgrund der Kontrolle durch die FSA (Freie Syrische Armee) nach etwa zwei Monaten neuerlich in die Türkei aus und hielt sich dort bis zum Sommer 2023 auf. Das Gebiet rund um Afrîn steht derzeit unter der Kontrolle der SNA (Syrische Nationale Armee) bzw. FSA. In Österreich ist der Beschwerdeführer unbescholten. Er beantragte nach seiner Einreise nach Österreich am 28.07.2023 die Zuerkennung von internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 26.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. 1.
  6. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Wie bereits festgehalten, stammt der Beschwerdeführer aus dem von der SNA kontrollierten Distrikt Afrîn und ist Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der „Operation Olive Branch“ den zuvor von den Kurden kontrollierten Distrikt Afrîn ein. Für die Türkei hat es Priorität, die kurdisch-geprägte Autonomie zu beenden. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrîn. Die türkische Offensive hat Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Seit den türkischen Offensiven im Nordosten Syriens ab 2018 werden von Menschenrechtsverletzungen z.B. Morde, Plünderungen, Vergewaltigungen und Enteignungen durch mit der Türkei verbündeten Gruppen vor allem gegen Kurden berichtet. Auch kam es zu Behinderungen der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung. Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch. Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es nach wie vor zu willkürlichen Tötungen bzw. Entführungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der SNA (ehemals FSA) sowie ebenso zu Plünderungen von Privatbesitz, gewaltsamen Enteignungen von Grundstücken und Häusern, Ermordungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen. Zudem kommt es vielfach zu Übergriffen sowie Verhaftungen und Folter, die insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung betreffen. Die Abhängigkeit der Türkei von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist. Vor der „Operation Olive Branch“ waren zwischen 92 und 96 % der Bevölkerung von Afrîn kurdisch, während es im Mai 2021 nur noch 25 % waren. Mehr als die Hälfte der kurdischen Bevölkerung verließ Afrîn, während mit Hilfe der Türkei Vertriebene arabischer und turkmenischer Zugehörigkeit dort angesiedelt wurden. Berichten zufolge wurden kurdische Viertel diskriminiert, wenn es um die Erbringung von Dienstleistungen wie Stromversorgung und Instandhaltung des Straßennetzes ging. Im März 2021 wurde berichtet, dass mindestens 80 % der Gesamtbevölkerung Afrîns auf humanitäre Hilfe angewiesen waren, wobei die kurdische Bevölkerung eine der am stärksten betroffenen Gruppen ist. Berichten zufolge war der Zugang zu Unterkünften für kurdische Bewohner, wie auch für viele andere, besonders problematisch, da in vielen Fällen ihre Grundstücke geplündert, enteignet oder besetzt worden. Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begehen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär, das sie unterstützt und eine effektive Kontrolle in der Region ausübt, wiederholt und systematisch Verstöße gegen Menschenrechte. Der Beschwerdeführer verließ Syrien zunächst aufgrund Problemen mit dem syrischen Regime, im Jahr 2019 verließ er Syrien aufgrund der Unterdrückung durch die von der Türkei unterstützten SNA. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien bzw. nach Afrîn drohen dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe in seine körperliche Integrität und Freiheit ausgehend von der seinen Heimatort kontrollierenden SNA und anderen protürkischen Milizen. 1.
  7. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:- Länderinformation der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024, Version 11 (LIB)- EUAA, Syria: Targeting of Individuals, September 2022 (EUAA)Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:, - Länderinformation der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024, Version 11 (LIB), - EUAA, Syria: Targeting of Individuals, September 2022 (EUAA) Die islamistische Gruppierung Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) startete Ende November 2024 eine militärische Großoffensive gegen das Baath-Regime und nahm am 08.12.2024 die Hauptstadt Damaskus ein. Der bisherige Machthaber Baschar al-Assad floh mit seiner Familie aus Syrien. Die von der Türkei unterstützte Syrian National Army (SNA) kontrollierte bereits vor dem Sturz des Assad-Regimes ein Gebiet im Nordwesten Syriens im Grenzgebiet zur Türkei. Dieses Gebiet unter der SNA-Kontrolle ist auch nach dem Machtwechsel unverändert. 1.3.
  8. Türkische Militäroperationen in Nordsyrien und Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen. Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen. Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet. Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen. Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (LIB S. 40 f.). Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrîn und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits. Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden etwa im August 2022 mindestens 20 Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. Anfang Oktober 2022 rückte HTS aus dem Nordwesten auf die Stadt Afrîn und Umgebung vor, nachdem es innerhalb der SNA nach dem Mord an einem zivilgesellschaftlichen Aktivisten zu teils gewalttätigen internen Auseinandersetzungen kam. Die Auseinandersetzungen standen dabei im Zusammenhang mit dem lukrativen und weitverbreiteten Drogenhandel in Syrien sowie konkurrierenden Interessen verschiedener Brigaden innerhalb der SNA. Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren. Nach rund zwei Wochen zogen sich die Kämpfer der HTS wieder aus Afrîn zurück (LIB S. 41). Um die Zahl der Todesopfer unter der Zivilbevölkerung durch die Kämpfe der SNA zu verringern, haben viele lokale Versammlungen und die örtliche Polizei versucht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gruppen daran zu hindern, mit automatischen oder schweren Waffen in die Städte einzudringen. Dennoch werden zivile Gebiete bei Zusammenstößen zwischen den Gruppen immer noch schwer getroffen und die häufigen Zusammenstöße zwischen den SNA-Gruppen, die in Gebieten wie Afrîn, Jarabulus und Tal Abyad operieren, haben auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt. Im Norden Aleppos kommt es weiterhin zu Angriffen auf Zivilisten. Die CoI des UN-Menschenrechtsrats dokumentierte im zweiten Halbjahr 2022 fünf Angriffe, die 60 Todesopfer forderten. Trotz eines offensichtlichen Rückgangs der Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen in diesem Zeitraum wurden Zivilisten bei Bodenangriffen getötet oder verletzt, auch in ihren Häusern in einem Vertriebenenlager oder auf öffentlichen Märkten. Dem Untersuchungsbericht für das zweite Halbjahr 2022 zufolge hat die CoI des UNMenschenrechtsrats begründeten Anlass zu der Annahme, dass Mitglieder der SNA weiterhin willkürlich Personen der Freiheit beraubten und Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt und einige in einer Weise festhielten, die einem Verschwindenlassen gleichkam. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können. Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begehen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär, das sie unterstützt und eine effektive Kontrolle in der Region ausübt, wiederholt und systematisch Verstöße. Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung. Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch (LIB S. 41 f.). „Operation Schutzschild Euphrat“ (türk. „Fırat Kalkanı Harekâtı“) Am 24.8.2016 hat die Türkei die „Operation Euphrates Shield“ (OES) in Syrien gestartet. Die OES war die erste große Militäroperation der Türkei in Syrien. In einer Pressemitteilung des Nationalen Sicherheitsrats (vom 30.11.2016) hieß es, die Ziele der Operation seien die Aufrechterhaltung der Grenzsicherheit und die Bekämpfung des Islamischen Staates (IS) im Rahmen der UN-Charta. Außerdem wurde betont, dass die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) sowie die mit ihr verbundene PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) und YPG (Yekîneyên Parastina Gel) keinen „Korridor des Terrors“ vor den Toren der Türkei errichten dürfen. Obwohl die türkischen Behörden offiziell erklärten, dass die oberste Priorität der Kampf gegen den IS sei, betonen viele Kommentatoren und Analysten, dass das Ziel darin bestand, die Schaffung eines einzigen von den Kurden kontrollierten Gebiets in Nordsyrien zu verhindern. Die Türkei betrachtet die kurdische Volksverteidigungseinheit (YPG) und ihren politischen Arm, die Partei der Demokratischen Union (PYD), als den syrischen Zweig der PKK und damit als direkte Bedrohung für die Sicherheit der Türkei (LIB S. 44 f.). „Operation Olivenzweig“ (türk. „Zeytin Dalı Harekâtı“) Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der „Operation Olive Branch“ (OOB) den zuvor von der YPG kontrollierten Distrikt Afrîn ein. Laut türkischem Außenministerium waren die Ziele der OOB die Gewährleistung der türkischen Grenzsicherheit, die Entmachtung der „Terroristen“ in Afrîn und die Befreiung der lokalen Bevölkerung von der Unterdrückung der „Terroristen“. Das türkische Außenministerium berichtete weiter, dass das Gebiet in weniger als zwei Monaten von PKK/YPG- und IS-Einheiten befreit wurde. Diese Aussage impliziert, dass Ankara bei der Verfolgung der Grenzsicherheit und der regionalen Stabilität keinen Unterschied zwischen IS und YPG macht . Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrîn (LIB S. 45). „Operation Friedensquelle“ (türk. „Barış Pınarı Harekâtı“) Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9.10.2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens. Im Zuge dessen riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung aus. Einerseits wollte die Türkei mithilfe der Offensive die YPG und die von der YPG geführten Syrian Democratic Forces (SDF) aus der Grenzregion zur Türkei vertreiben, andererseits war das Ziel der Offensive, einen Gebietsstreifen entlang der Grenze auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem rund zwei der ungefähr 3,6 Millionen syrischen Flüchtlinge, die in der Türkei leben, angesiedelt werden sollen. Der UN zufolge wurden innerhalb einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und es kam zu vielen zivilen Todesopfern. Im Hinterland begannen IS-Zellen, Anschläge zu organisieren. Medienberichten zufolge sind in dem Gefangenenlager ʿAyn Issa 785 ausländische IS-Sympathisanten auf das Wachpersonal losgegangen und geflohen. Nach dem Beginn der Operation kam es außerdem zu einem Angriff durch IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die geplante Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte gelang den Islamisten jedoch nicht. Auch im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (LIB S. 45). Die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad ist nach einer Einigung mit den SDF am 14.10.2019 in mehrere Grenzstädte eingerückt, um sich der „türkischen Aggression“ entgegenzustellen, wie Staatsmedien berichteten. Laut der Vereinbarung übernahmen die Einheiten der syrischen Regierung in einigen Grenzstädten die Sicherheitsfunktionen, die Administration soll aber weiterhin in kurdischer Hand sein. Seitdem verblieben die Machtverhältnisse [mit Stand April 2023] weitgehend unverändert. Die syrischen Regierungstruppen üben im Gebiet punktuell Macht aus, etwa mit Übergängen zwischen einzelnen Stadtvierteln (z. B. Stadt Qamischli im Gouvernement Al-Hassakah). Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine „Sicherheitszone“ in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra's al-ʿAyn ein (SWP 1.1.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (LIB S. 45 f.). „Operation Frühlingsschild“ (türk. „Bahar Kalkanı Harekâtı“) Nachdem die syrische Regierung im Dezember 2019 eine bewaffnete Offensive gestartet hatte, gerieten ihre Streitkräfte im Februar 2020 mit den türkischen Streitkräften in einen direkten Konflikt. Während des gesamten Februars führten die syrische Regierung und regierungsnahe Kräfte im Nordwesten Syriens Luftangriffe durch, und zwar in einem Ausmaß, das laut den Vereinten Nationen zu den höchsten seit Beginn des Konflikts gehörte. Auch führten die syrischen Regierungskräfte Vorstöße am Boden durch. Zu den täglichen Zusammenstößen mit nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen gehörten gegenseitiger Artilleriebeschuss und Bodenkämpfe mit einer hohen Zahl von Opfern. Nach Angriffen syrischer Streitkräfte auf Stellungen der türkischen Armee, bei denen 34 türkische Soldaten getötet wurden, leitete Ankara die Operation „Frühlingsschild“ in der Enklave Idlib am 27.2.2020 ein. Die Türkei versuchte damit ein Übergreifen des syrischen Konflikts auf die Türkei als Folge der neuen Regimeoffensive - insbesondere in Form eines Zustroms von Extremisten und Flüchtlingen in die Türkei - zu verhindern. Ein tieferer Beweggrund für die Operation war der Wunsch Ankaras, eine Grenze gegen weitere Vorstöße des Regimes zu ziehen, welche die türkischen Gebietsgewinne in Nordsyrien gefährden könnten. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) war ein - wenn auch unintendierter - wichtiger Profiteur der Operation. Im März 2020 wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen der Türkei und Russland in Idlib unterzeichnet, das die Schaffung eines sicheren Korridors um die Autobahn M4 und gemeinsame Patrouillen der russischen und türkischen Streitkräfte vorsah. Der zwischen den Präsidenten Erdoğan und Putin vereinbarte Waffenstillstand sorgte für eine Deeskalation. Es kommt aber immer wieder zu lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien. Rund 8.000 Soldaten des türkischen Militärs verbleiben in der Region und unterstützen militärisch und logistisch die dort operierenden Organisationen, vor allem die Syrian National Army (SNA, ehemals Free Syrian Army, FSA) und die HTS (LIB S. 45). „Operation Klauenschwert“ (türk. „Pençe Kılıç Hava Harekâtı“) und von Präsident Erdoğan ankündigte Bodenoffensiven der Türkei Ein Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten, deren Vorrücken - ohne vorherige Absprache oder Vereinbarung - die Sicherheit der türkischen Grenze gefährden würde. Das vorrangige Ziel Russlands und des syrischen Regimes ist es, den Druck auf HTS aufrechtzuerhalten. Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen und vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, auch vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen YPG. Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u. a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil. Erdoğan hat wiederholt angekündigt, einen 30 Kilometer breiten Streifen an der syrischen Grenze vollständig einzunehmen, um eine sogenannte Sicherheitszone auf der syrischen Seite der Grenze zu errichten, unter anderem, um dort syrische Flüchtlinge und Vertriebene, sowohl sunnitische Araber als auch Turkmenen, anzusiedeln. Dieser Prozess ist in Afrîn, al-Bab und Ra's al-'Ayn bereits im Gange. Zuletzt konzentrierte die türkische Regierung ihre Drohungen auf die Region um Kobanê und Manbij - also die westlichen Selbstverwaltungsgebiete. Damit kann eine Verbindung zwischen dem Gebiet al-Bab-Jarablus und dem Gebiet Tel Abyad-Ra's al-'Ayn hergestellt werden, außerdem ist Kobanê ein Symbol des kurdischen Widerstands gegen den IS (LIB S. 46 f.). Am 13.11.2022 wurde in Istanbul ein Bombenanschlag verübt, bei dem sechs Menschen starben und rund 80 verletzt wurden. Die Türkei machte die YPG und PKK für den Anschlag verantwortlich, was beide Gruppierungen bestritten. Die Türkei hat ihre militärischen Aktivitäten im Norden und Nordosten als Antwort auf den Vorfall verstärkt. Eine Woche nach dem Anschlag startete das türkische Militär die Operation „Klauenschwert“ und führte als Vergeltungsmaßnahme eine Reihe von Luftangriffen auf mutmaßliche militante Ziele in Nordsyrien und im Irak durch. Nach Angaben der SDF wurden bei den Luftschlägen auch zivile Ziele getroffen, während es sich bei den zerstörten Zielen laut türkischen Angaben um Bunker, Tunnel und Munitionsdepots handelte. Am 23.11.2022 richteten sich die türkischen Angriffe auch gegen einen SDF-Posten im Gefangenenlager al-Hol, in dem mehr als 53.000 IS-Verdächtige und ihre Familienangehörigen festgehalten werden, die meisten von ihnen Frauen und Kinder aus etwa 60 Ländern (LIB S. 47). Türkische Regierungsvertreter signalisierten wiederholt, dass eine Bodenoffensive folgen könnte, wovor Russland, der Iran und die USA warnten. Die USA haben zur „sofortigen Deeskalation“ aufgerufen. Größte Sorge in Washington ist, dass eine türkische Offensive im Nordirak der Terrormiliz IS in die Hände spielt. Zellen des IS sind in Syrien immer noch aktiv. Die YPG ist ein wichtiger Verbündeter der USA im Kampf gegen den IS. Tausende ehemalige IS-Kämpfer sitzen in Gefängnissen, die von der Kurdenmiliz kontrolliert werden. Eine Schlüsselrolle für die türkische Syrien-Strategie spielt Russland. Präsident Wladimir Putin ist der wichtigste politische und militärische Verbündete des syrischen Machthabers Bashar al-Assad. Die russischen Streitkräfte haben die Lufthoheit über Syrien. Für eine Bodenoffensive braucht Erdoğan zumindest die Duldung Moskaus. Auch auf Bestreben Moskaus gibt es Normalisierungsbemühungen zwischen Ankara und Damaskus. Syriens Außenminister betonte im Mai 2023 allerdings, dass es zu keiner Normalisierung der beiden Länder kommen werde, solange die Türkei syrisches Staatsgebiet besetzt hält. Die syrischen Kurden befürchten, dass Präsident Assad im Gegenzug für einen vollständigen Rückzug der Türkei aus Syrien einem härteren Vorgehen gegen die YPG zustimmen könnte. Analysten gingen Anfang 2023 allerdings davon aus, dass ein vollständiger Rückzug der Türkei in naher Zukunft aus einer Reihe von Gründen unwahrscheinlich sei und sich wahrscheinlich als äußerst kompliziert erweisen werde (LIB S. 47 f.). 1.3.
  9. Ethnische und religiöse Minderheiten Die alawitische Gemeinschaft [Anm.: zu der Bashar al-Assad gehört] genießt in Relation zu ihrem Bevölkerungsanteil weiterhin einen privilegierten politischen Status, auch durch die Dominanz in den Führungspositionen im Militär sowie den Sicherheits- und Geheimdiensten, wobei auch bei Alawiten gilt, dass, so wie bei Angehörigen den anderen Religionsgemeinschaften, nur diejenigen, welche zum inneren Machtzirkel um Bashar al-Assad gehören, politischen Einfluss besitzen. Auch einige Sunniten gehören zur politischen Elite. Familien und Netzwerke mit Verbindungen zur herrschenden Elite werden in Rechtsangelegenheiten bevorzugt behandelt und sind disproportional oft AlawitInnen, während AlawitInnen ohne solche Verbindungen weniger wahrscheinlich von solchen Vorteilen profitieren. Die bewaffnete Opposition ist hingegen in der überwältigenden Mehrheit arabisch-sunnitisch, und Mitglieder dieser Bevölkerungsgruppe sind wahrscheinlich Diskriminierung durch den Staat ausgesetzt, wenn sie nicht enge Verbindungen zum Regime genießen (LIB S. 182). Daher lässt sich die konfessionalistische Dimension des Regimes besser als ein alawitisch-dominiertes säkulares Regime beschreiben, das auf Loyalitäten basierend auf regionale, tribale und familiäre Verbindungen sowie auf gesellschaftliche Kohäsion ('asabiya) aufbaut. Diese Kohäsion bezieht sich auf ein Gefühl der Gruppenzugehörigkeit einer beschränkten Zahl an AlawitInnen aus der alawitischen Gemeinschaft, aber nicht auf die Religionsgemeinschaft als Ganzes. Als Folge der konfessionellen Polarisierung, die durch das Regime selbst gefördert wurde, wie auch durch seine islamistischen und jihadistischen Feinde, waren viele AlawitInnen gezwungen, sich aus Angst vor sunnitisch-arabischen Vergeltungsschlägen auf die Seite des Regimes zu stellen (LIB S. 182). In einer Diktatur wie in Syrien kommt die Repression überall in den Gebieten unter der Kontrolle des Regimes zur Anwendung - auch in den ländlichen Gebieten mit alawitischer Bevölkerungsmehrheit. AlawitInnen unter Oppositionsverdacht werden im Allgemeinen inhaftiert, schwer unter Druck gesetzt oder getötet. Alawitische OpponentInnen der Assad-Herrschaft [Anm.: seit 1970] waren gelegentlich in einer schlimmeren Lage als sunnitische Oppositionelle, weil sie potenziell eine größere Bedrohung durch ihre Zugehörigkeit zur alawitischen Gemeinschaft darstellen. So werden Berichten zufolge auch weiterhin alawitische oppositionelle AktivistInnen Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter und Mord durch die Regierung. AlawitInnen werden zudem aufgrund ihrer wahrgenommenen Unterstützung des Regimes zu Opfern von Angriffen durch aufständische extremistische Gruppen (LIB S. 182). Im Zuge des Bürgerkriegs kam es zu verschiedenen konfessionalistischen Exzessen, welche die Möglichkeiten für eine Versöhnung zwischen den Kriegsparteien untergraben. Es gab Berichte über Massaker, konfessionalistische Säuberungsaktionen wie auch Entführungen und sexuelle Gewalt gegen AlawitInnen und ChristInnen und umgekehrt von Angehörigen der alawitischen Glaubensgemeinschaft gegen Mitglieder der sunnitschen Bevölkerungsgruppe (LIB S. 182). Religiöse bzw. interkonfessionelle Faktoren spielen auf allen Seiten des Konfliktes eine Rolle, doch fließen auch andere Faktoren im Kampf um die politische Vormachtstellung mit ein. Die Gewalt seitens des Regimes gegen Oppositionsgruppen aber auch Zivilisten weist sowohl konfessionelle Elemente als auch Elemente ohne konfessionellen Bezug auf. Beobachtern zufolge ist die Vorgehensweise der Regierung gegen Oppositionsgruppen, welche die Vormachtstellung der Regimes bedrohen, nicht in erster Linie konfessionell motiviert, doch zeigt sie konfessionelle Auswirkungen. So versucht die syrische Regierung, konfessionell motivierte Unterstützung zu gewinnen, indem sie sich als Beschützerin der religiösen Minderheiten vor Angriffen von gewalttätigen sunnitisch-extremistischen Gruppen darstellt. Manche Rebellengruppen bezeichnen sich in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Muslime und haben Beobachtern zufolge eine fast ausschließlich sunnitische Unterstützerbasis. Der Einsatz von schiitischen Kämpfern durch den Iran, z. B. aus Afghanistan, um gegen die mehrheitlich sunnitische Opposition vorzugehen, verstärkt zusätzlich die konfessionellen Spannungen. Laut Experten stellen die Regierung und ihre Verbündeten Russland und Iran die bewaffnete Opposition und oppositionelle Protestierende sowie humanitäre Hilfsorganisationen auch als konfessionalistisch motiviert dar, indem sie diese mit extremistischen islamistischen Gruppen und Terroristen in Zusammenhang bringen, welche die religiösen Minderheiten sowie die säkulare Regierung eliminieren wollen (LIB S. 182 f.). Im Allgemeinen bestehen in Gebieten, die unter Regierungskontrolle stehen, keine Hindernisse für religiöse Minderheiten, insbesondere nicht für Christen. Schätzungen zufolge leben nur mehr 3 % (vor dem Konflikt über 10 %) Christen im Land; viele sind seit Ausbruch des Konflikts geflohen – ihre Rückkehr scheint unwahrscheinlich. In Rebellengebieten, die von sunnitischen Fraktionen kontrolliert werden, ist die Religionsausübung zwar möglich, aber nur sehr eingeschränkt. Zusätzlich erschwert wird die Situation der Christen dadurch, dass sie als regierungsnahe wahrgenommen werden. Sowohl aufseiten der regierungstreuen als auch aufseiten der Opposition sind alle religiösen Gruppen vertreten. Aufgrund ihrer starken Dominanz in der Regierung und im Sicherheitsapparat werden Alawiten aber grundsätzlich als regierungstreu wahrgenommen, während sich viele Sunniten (sie bilden die Mehrheit der Bevölkerung, vor Beginn des Konflikts waren es 72 %) in der (auch bewaffneten) Opposition finden. Aufgrund dieser Zugehörigkeit zur Opposition ist die Mehrheit der politischen Gefangenen und Verschwundenen sunnitisch. Bei der militärischen Rückeroberung der syrischen Armee von Gebieten wie Homs oder Ost-Ghouta wurden sunnitisch dominierte Viertel stark in Mitleidenschaft gezogen. Dadurch wurden viele Sunniten aus diesen Gebieten vertrieben und faktisch ein demografischer Wandel dieser Gebiete herbeigeführt. Die wirtschaftliche Implosion und die damit verbundene Verarmung weiter Teile der Bevölkerung unterminieren auch die Loyalitäten von als regimenah geltenden Bevölkerungsgruppen, inklusive der Alawiten (LIB S. 183). Die Situation von Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheiten ist von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich und hängt insbesondere von den Akteuren ab, die das Gebiet kontrollieren, von den Ansichten und Wahrnehmungen dieser Akteure gegenüber Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheitengruppen sowie von den spezifischen Konfliktentwicklungen in diesen Gebieten. Im Zuge des Konflikts wurden Mitglieder religiöser Minderheiten wie auch SunnitInnen Ziel von verschiedenen Gruppen, welche von der UNO, den USA und anderen als Terrorgruppen eingestuft worden waren - darunter auch HTS, in Form von Morden, Entführungen, physischen Misshandlungen und Haft. Tausende tote und verschwundene ZivilistInnen waren die Folge (LIB S. 183 f.). Die syrische Regierung, kurdische Truppen, von der Türkei unterstützte oppositionelle Milizen und islamistisch-extremistische Gruppen haben alle versucht, die ethnische Zusammensetzung ihrer Gebiete zu verändern. Sie haben ZivilistInnen gezwungen, bei ihrer jeweiligen religiösen oder ethnischen Gemeinschaft Zuflucht zu suchen, was zu demografischen Änderungen durch den Bürgerkrieg beiträgt (LIB S. 184). Die sunnitisch-arabische Zivilbevölkerung traf die Hauptlast der Angriffe der alawitisch-geführten Regierung und ihrer Milizen. Von 2018 bis 2019 vertrieb das Regime 900.000 ZivilistInnen - meist sunnitische AraberInnen - aus den zurückeroberten Oppositionsgebieten durch Bombardierungen und Belagerungen in die Provinz Idlib (LIB S. 184). Ende 2019 führte das türkische Militär eine Offensive in Nordost-Syrien durch, um eine Pufferzone zur Zurückdrängung seiner kurdischen Gegner aus dem Gebiet zu schaffen. Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten, besonders vertriebene KurdInnen, JesidInnen und ChristInnen, z. B. in der Stadt Afrîn, berichteten von Menschenrechtsverletzungen und Marginalisierung. Von der Türkei unterstützte Milizen wurden in Folge beschuldigt, Grundstücke und Häuser zu enteignen. Sie begingen u. a. auch Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Vergewaltigung und Plünderungen von Privatbesitz - besonders in kurdischen Gebieten - wie auch Vandalenakte gegen jesidische religiöse Stätten. Bezüglich in und um Afrîn werden zusätzlich besonders auch Tötungen und willkürliche Verhaftungen von ZivilistInnen genannt. Besonders oft waren JesidInnen Ziel der Taten. Weiterhin werden von pro-türkischen Milizen verschleppte jesidische Frauen vermisst. Berichten zufolge leben in Afrîn nur mehr 5.000 JesidInnen, während vor der türkischen Invasion von 2018 25.000 JesidInnen in 22 Dörfern ansässig waren (LIB S. 184). Sunnitisch-islamistische und jihadistische Gruppen verfolgen oft religiöse Minderheiten und Muslime, welche sie der Pietätlosigkeit oder der Apostasie beschuldigen. Verschiedene islamistische Gruppen in Idlib legen Medienberichten zufolge ChristInnen die Anwendung der Scharia auf wie auch die Jizya, eine Steuer für Nicht-Muslime, um sie dazu zu zwingen, ihre Häuser zu verlassen. Die HTS verstärkte demnach den Druck auf ChristInnen in Idlib durch solche Restriktionen wie auch durch eine Erhöhung von Mieten von Häusern und Geschäften, weil die HTS den Immobilienbesitz von ChristInnen als Kriegsbeute ansieht. Die HTS beging zudem weitere Arten von Misshandlungen/Machtmissbrauch (‚abuses‘) auf Basis der konfessionellen Identität der Betroffenen. Für das Jahr 2021 werden weiterhin solche Restriktionen der HTS gegen ChristInnen in Idlib Stadt berichtet. Es wurde bekannt, dass HTS im Zeitraum Ende 2018 bis Ende 2019 Hunderte Immobilien, darunter mindestens 550 Häuser und Geschäfte in der Provinz Idlib, die vertriebenen ChristInnen gehörten, beschlagnahmt hatte (LIB S. 184). Das Schicksal von 8,648 Personen, die vom IS seit 2014 verschleppt wurden, bleibt unbekannt. Nach Schätzung der Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic der Vereinten Nationen tötete oder entführte der sogenannte Islamische Staat (IS) allein mehr als 9.000 JesidInnen. Die UNO bewertete dies als „Kampagne des Genozids“, wobei der IS ab 2014 ungefähr 6.000 großteils jesidische, aber auch christliche und turkmenische Frauen und Mädchen im Irak verschleppte. Diese wurden nach Syrien gebracht und als Sexsklavinnen verkauft, in nominelle Heiraten mit IS-Kämpfern gezwungen oder dienten als ‚Geschenke‘ für IS-Kommandanten. Von diesen Frauen und Kindern ist weiterhin der Verbleib von 2.763 Menschen unbekannt (LIB S. 185). Trotz der territorialen Niederlage des IS berichteten Medien und NGOs, dass seine extremistische Ideologie weiterhin stark im Land präsent ist. Im Jahr 2022 nahmen gewalttätige Übergriffe durch IS-Überreste zu. Menschenrechtsorganisation berichten, dass diese häufig Zivilisten, Personen, welche der Zusammenarbeit mit Sicherheitskräften verdächtig sind, und Gruppen, die vom IS als Apostaten gesehen werden, ins Visier nehmen (LIB S. 185). Kurdische Milizen werden beschuldigt, arabische und turkmenische Gemeinschaften vertrieben zu haben. Im Jahr 2021 vertrieben christlichen Anführern zufolge türkische Bombardierungen in Nordost-Syrien ChristInnen und andere Minderheiten aus Tel Tamer und umgebenden Dörfern südöstlich des Gebiets der türkischen Militäroperation ‚Friedensquelle‘ (LIB S. 185). KurdInnen Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten zwischen zwei und drei Millionen Kurden in Syrien. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Heute dürfte die absolute Zahl der Kurden im Land aufgrund von Flucht und Vertreibung deutlich niedriger sein. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran. Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein und verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste. Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren [Anm.: mit Ausnahme der zeitweisen Förderung der PKK als außenpolitisches Instrument] oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten, wurden unterdrückt. In den Gebieten unter Kontrolle kurdischer Milizen hat sich seither die Lage nach Einschätzung von Human Rights Watch ‚dramatisch‘ verbessert (LIB S. 186). Nach einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt [Anm.: Jesiden waren ebenso betroffen]. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (Ajanib) und unregistrierte (Maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben. Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als „Ausländer“ registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen können. Es ist jedoch unklar, wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut UNHCR konnten etwa 40.000 dieser Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso erstreckte sich der Erlass nicht auf die etwa 160.000 unregistrierten, staatenlosen Kurden. Ajanib erhalten standesamtliche Identitätsdokumente, Maktumin nur in Ausnahmefällen. Maktumin konnten bisher keine Pässe beantragen, ihre Kinder nicht registrieren und einschulen lassen und nicht legal heiraten. Außerdem ist ihnen der Zugang zu Wahlen und staatlichen Arbeitsplätzen verwehrt. Ca. 50.000 Maktumin sollen ihren Rechtsstatus legalisiert haben, und in der Folge dann als Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erhalten haben. Da die Stellung des Staatsbürgerschaftsantrags auch einen Gesprächstermin beim Staatssicherheitsapparat sowie Wehrdienst bei Erhalt der Staatsbürgerschaft umfasste, sahen viele KurdInnen von dem Antrag ab. Betroffenen, die sich nicht mehr in Syrien aufhalten, ist die Möglichkeit der Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit verwehrt. Weitergehende Urkunden kann dieser Personenkreis nicht erlangen. Die kurdische sog. „Selbstverwaltung“ nimmt hingegen keine rechtliche Unterscheidung zwischen Maktumin und Ajanib vor (LIB S. 186). In der Gesamtbetrachtung stellt sich die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts jedoch trotz Menschenrechtsverletzungen der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat – PYD) und ihres bewaffneten Arms der Volksverteidigungseinheiten (YPG - Yekîneyên Parastina Gel) als insgesamt weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befinden. Die provisorische Verfassung dieser Gebiete erlaubt lokale Wahlen, aber die ultimative Kontrolle wird von der PYD ausgeübt. Die syrische Regierung erkennt die Legitimität der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an. Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verschaffte den Kurden aber auch mehr Freiheiten, indem in diesen Gebieten zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden kann (LIB S. 186 f.). Für die Türkei hat es Priorität, die kurdisch-geprägte Autonomie zu beenden, und die syrische Regierung möchte ihre Autorität wieder bis zur türkischen Grenze ausdehnen (LIB S. 187). Die Lage von KurdInnen in Gebieten außerhalb der Selbstverwaltungsgebiete KurdInnen sind seit Jahrzehnten staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dazu zählt auch das Vorgehen gegen kurdische AktivistInnen. Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime geförderter Gewalt ausgesetzt. Das Regime begrenzt weiterhin den Gebrauch der kurdischen Sprache sowie die Publikation von Büchern und anderen Materialien auf Kurdisch ebenso wie Ausdrucksformen kurdischer Kultur. Das Regime, die Pro-Regime-Einheiten wie auch der sogenannte Islamische Staat (IS) und bewaffnete Oppositionsgruppen, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army (SNA), verhaften, foltern, töten oder misshandeln in sonstiger Weise zahlreiche kurdische AktivistInnen und Einzelpersonen wie auch Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) (LIB S. 187). Laut UN-Kommission kommt es in den pro-türkischen Gebieten weiterhin zu Entführungen und [Lösegeld-]Erpressungen. So verhaften, schlagen und entführen SNA-Mitglieder weiterhin kurdische Frauen in Afrîn und Ra's al-'Ayn. In fünf von 33 Entführungen von Frauen und Mädchen von Jänner bis Oktober 2022 in Afrîn sollen türkische Behörden involviert gewesen sein - darunter zwei Vorwürfe bezüglich Anwendung von Folter. In einem Fall soll die Entführte in die Türkei verbracht worden sein, während elf Entführte inzwischen wieder freigelassen wurden (LIB S. 187). NGO-Berichten zufolge vermieden es FrauenrechtsaktivistInnen, öffentlich über ihre Arbeit zu sprechen, oder zogen sich aus lokalen Organisationen, die sich für Geschlechtergleichheit einsetzen, zurück, weil sie gezielter Gewalt durch die SNA und religiöse Individuen ausgesetzt waren. Kurdische Aktivistinnen waren besonders davon betroffen, weshalb manche ihr Engagement in der Öffentlichkeit gänzlich einstellten (LIB S. 187). Viele kurdische Zivilisten in Gebieten, die bis 2018 zu den Selbstverwaltungsgebieten gehörten und dann unter Kontrolle der SNA gerieten, wurden zwei Mal zum Ziel: Erst waren sie zwangsweise von der YPG eingezogen worden - teilweise noch als Kinder - oder waren sonst mit der Selbstverwaltung verbunden, ohne eine Wahl zu haben. Dann wurden sie von der SNA genau wegen dieser Verbindungen zur Selbstverwaltung verhaftet und gefangen gehalten (LIB S. 187 f.). Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen verbündeten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen (LIB S. 188). Laut SNHR waren durch SNA-Gruppen mit Ende Dezember 2022 4.022 Personen unrechtmäßig gefangen oder verschwinden gelassen, darunter 365 Kinder und 882 Frauen. Hinzukamen Verhaftungen durch die SNA, welche den gesetzwidrigen Transfer von syrischen StaatsbürgerInnen in die Türkei nach sich zog (LIB S. 188). As of May 2021, Kurds reportedly constituted about 25 % of the population in Afrîn, while before Turkey’s Olive Branch operation in 2018, 96 % (92 %, according to another report) of the population had been Kurds. Since 2018, thousands of internally displaced Syrian Arabs, fighters’ families and Turkmen were relocated to the area with Turkey’s support, while more than half of the Kurdish population had left. Many of the IDPs relocated to Afrîn reportedly originated from Ghouta as well as from Aleppo, Rural Damascus, Homs, Idlib and Hama governorates, while many of the Turkmen families relocated to Afrîn had previously fled from Iraq, or were families of fighters from the Turkmen-majority Sultan Murad Division. Two local human rights organisations issued statements in September 2021 and February 2022 that Turkey was constructing new settlements with the financial support of organisations from Kuwait and of Israeli Palestinians, such as the Muslim Brotherhood charity ‘Living in Dignity’, to house families of pro-Turkish militia members. Similarly, the Kurdish Hawar News Agency reported on the construction of mosques and Islamic schools financed by Muslim Brotherhood-affiliated organisations (EUAA S. 91 f.). ACAPS stated in March 2021 that at least 80 % of Afrîn’s total population of 442 000 (including 154 682 residents, 285 550 IDPs, and 2 596 returnees) were in need of humanitarian assistance, with the Kurdish population reportedly being one of the most affected groups. Access to shelter was reportedly particularly problematic for Kurdish residents, as in many cases their property had been looted, occupied by IDPs from GoS-controlled areas or the families of SNA fighters. Other residents, predominantly of Kurdish origin, had reportedly been forced to leave their homes through threats, extortion, detention, and abduction by SNA-affiliated local militia groups. Fighters of SNA factions had reportedly forced former residents to pay large sums of money to take some of their belongings from their houses, or to share their houses with families relocated by the militia groups. The UNCOI reported in August 2020 that it had received accounts by Kurdish civilians from Afrîn and Ras Al-Ayn on the looting and appropriation of their property by members of SNA factions, including Division 14, Brigade 142 (Suleiman Shah Brigade) and Division 22 (Hamza Brigade). Al-Monitor reported in May 2020 on similar incidents in Tall Abyad. In Ras Al-Ayn, members of the Sultan Murad and Hamza Divisions reportedly confiscated about 800 houses belonging to Kurds and Arabs affiliated with AANES institutions (EUAA S. 92). Moreover, Kurdish neighbourhoods were reportedly discriminated when it came to the provision of services such as electricity supplies and road network maintenance. The UNCOI noted in its February 2022 report that in Afrîn ‘patterns of looting, pillage, occupation and confiscation’ continued, in particular during the olive harvest season, to the detriment of displaced owners. Armed groups reportedly seized the harvest of thousands of olive trees, including under the pretext of ‘taxes’, ignoring the fact that the absent owners had formal or informal powers of attorneys for the management of their property. Some owners reportedly got their property back by paying bribes to SNA factions while some owners, who had filed official complaints to retrieve their property or receive compensation, reportedly had suffered threats, beatings, abductions and even killings by members of the armed groups. In Ma’batli and Bulbul, Aleppo governorate, members of the Levant Front and the Sultan Murad Division, reportedly sold the rights to harvest olives to third parties, although the displaced owners had objected (EUAA S. 92 f.). AI noted in its 2021 report on Syria that the SNA continued to commit abuses such as arbitrary detention, abduction, as well as torture and ill treatment against civilians – predominantly of Kurdish origin - in Afrîn and Ras Al-Ayn. Similarly, the UNCOI noted in its August 2021 report that several SNA-affiliated armed groups including Division 22 (the Hamza Brigade), Division 14 (the 141st Brigade) and Division 13 (the Muhammad Al-Fatih Brigade), and Faylaq Al-Sham continued to unlawfully detain civilians, the majority of them Kurds. Former detainees reported that they were beaten and tortured by SNA members to coerce confessions and other information, which in some cases was later taken as the main source of evidence in criminal proceedings. The detainees were not told why they had been detained and were transferred to a centralized prison only after they had been forced to confess. Only then were they allowed to contact a lawyer and their families. STJ reported that in Afrîn in 2021, 584 people were detained - in most cases for political reasons, including cases where people ‘were arrested for the simple fact that they were Kurds’. USDOS reported on alleged extrajudicial killings, including of a Kurdish Yezidi civilian, by SNA-affiliated Faylaq al-Sham militia in August 2020, and noted that victims of abductions by Turkish-backed armed groups were often of Kurdish or Yezidi origin or activists who had been critical of these armed groups (EUAA S. 93). Syrian human rights groups noted in a joint submission to the UN Human Rights Council Working Group on the Universal Periodic Review in November 2021 that authorities in Afrîn had ceased to issue official documents in the Kurdish language, publishing them in Arabic or Turkish instead. Moreover, also traffic signs and other institutional signs were changed into Arabic and Turkish. The Kurdish school curriculum was replaced with Turkish and Arabic and a focus on Islamic religious education. ACAPS noted in its March 2021 report that the Kurdish population’s access to education and health care was restricted due to language barriers. A Kurdish man interviewed by Al-Monitor in March 2022 spoke about restrictions by the local administration regarding the celebration of Nowruz in Afrîn and surrounding districts when the area came under control of the Turkey-backed SNA (EUAA S. 93). The UNCOI noted in its August 2020 report that it was investigating reports on the detention of at least 49 Kurdish and Yazidi women by SNA factions in Ras Al-Ayn and Afrîn in the period November 2019 to July
  10. It further noted that in these areas, Kurdish women faced intimidation by SNA faction members, creating a climate of fear which in effect made them unable to leave their homes. Detained women and girls were reportedly subjected to rape and sexual violence. Some women were reportedly abducted or forced into marriage, primarily by members of the Sultan Murad Division (EUAA S. 93 f.).The UNCOI noted in its August 2020 report that it was investigating reports on the detention of at least 49 Kurdish and Yazidi women by SNA factions in Ras Al-Ayn and Afrîn in the period November 2019 to July
  11. römisch eins t further noted that in these areas, Kurdish women faced intimidation by SNA faction members, creating a climate of fear which in effect made them unable to leave their homes. Detained women and girls were reportedly subjected to rape and sexual violence. Some women were reportedly abducted or forced into marriage, primarily by members of the Sultan Murad Division (EUAA S. 93 f.).
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine Verfahrensidentität, da der Beschwerdeführer keinen Reisepass oder Personalausweis vorgelegt hat und daher seine Identität abschließend nicht festzustellen ist. Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des Beschwerdeführers ergeben sich daher aus der Aktenlage und seinen Angaben im Verwaltungsverfahren in Zusammenschau mit den in Kopie vorgelegten Dokumenten, aus welchen der Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Beschwerdeführers im Rahmen der Niederschrift mit der belangten Behörde übersetzt wurden (vgl. BFA S. 3; Verwaltungsakt S. 59 – 63). Dass der Beschwerdeführer Kurde aus dem Distrikt Afrîn ist, gibt er im Verfahren gleichbleibend an und sah auch die belangte Behörde als glaubhaft an (vgl. Erstbefragung S. 1 und 3; BFA S. 3; Bescheid S. 10 und 152).Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine Verfahrensidentität, da der Beschwerdeführer keinen Reisepass oder Personalausweis vorgelegt hat und daher seine Identität abschließend nicht festzustellen ist. Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des Beschwerdeführers ergeben sich daher aus der Aktenlage und seinen Angaben im Verwaltungsverfahren in Zusammenschau mit den in Kopie vorgelegten Dokumenten, aus welchen der Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Beschwerdeführers im Rahmen der Niederschrift mit der belangten Behörde übersetzt wurden vergleiche BFA S. 3; Verwaltungsakt S. 59 – 63). Dass der Beschwerdeführer Kurde aus dem Distrikt Afrîn ist, gibt er im Verfahren gleichbleibend an und sah auch die belangte Behörde als glaubhaft an vergleiche Erstbefragung S. 1 und 3; BFA S. 3; Bescheid S. 10 und 152). Die Feststellungen zum Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers in Syrien, seiner Schuldbildung und Berufserfahrung beruhen auf den Angaben vor der belangten Behörde. Dies trifft ebenso auf seine Familienangehörigen und seinen Familienstand zu (vgl. BFA S. 4 f.). Die Feststellungen zur Ausreise aus Syrien in den Jahren 2012 und 2019 sowie seinem Aufenthalt in der Türkei ergeben sich ebenso aus seinen Angaben (vgl. BFA S. 4 f. und 7). Die Feststellungen zum Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers in Syrien, seiner Schuldbildung und Berufserfahrung beruhen auf den Angaben vor der belangten Behörde. Dies trifft ebenso auf seine Familienangehörigen und seinen Familienstand zu vergleiche BFA S. 4 f.). Die Feststellungen zur Ausreise aus Syrien in den Jahren 2012 und 2019 sowie seinem Aufenthalt in der Türkei ergeben sich ebenso aus seinen Angaben vergleiche BFA S. 4 f. und 7). Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen in Afrîn beruhen auf dem Länderinformationsblatt (siehe die entsprechende Karte S. 16 ff.) und einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus dem Strafregisterauszug, der keine Verurteilungen aufweist. Die Feststellung zum Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus der Erstbefragung (S. 2) und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 26.08.
  14. 2.
  15. Zu den Feststellungen der Fluchtgründe des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu der Lage der kurdischen Volksgruppe im Gebiet der SNA/FSA beruhen insbesondere auf der Länderinformation der Staatendokumentation vom 27.03.2024 und den darin zitierten Berichten wie „Syria: Targeting of Individuals“ der European Union Asylum Agency vom September
  16. Die gegenständlich relevanten Passagen zur Lage der Kurdinnen und Kurden außerhalb des Selbstverwaltungsgebiets und zur (Sicherheits-)Lage im Gebiet der SNA werden auch im angefochtenen Bescheid wiedergegeben (vgl. Bescheid vom 26.08.2024 insb. S. 17 – 57, 87 – 131).Die Feststellungen zu der Lage der kurdischen Volksgruppe im Gebiet der SNA/FSA beruhen insbesondere auf der Länderinformation der Staatendokumentation vom 27.03.2024 und den darin zitierten Berichten wie „Syria: Targeting of Individuals“ der European Union Asylum Agency vom September
  17. Die gegenständlich relevanten Passagen zur Lage der Kurdinnen und Kurden außerhalb des Selbstverwaltungsgebiets und zur (Sicherheits-)Lage im Gebiet der SNA werden auch im angefochtenen Bescheid wiedergegeben vergleiche Bescheid vom 26.08.2024 insb. S. 17 – 57, 87 – 131). Der Beschwerdeführer führt im Verwaltungsverfahren sowie in der Beschwerde an, dass er im Jahr 2019 wegen der Herrschaft der FSA, gemeint der mit den türkischen Truppen affiliierten Milizen der SNA (ehemals FSA), aus Syrien ausgereist sei und deshalb nicht mehr zurückkehren könne. Sein Vorbringen, nach der Rückkehr nach Syrien im Jahr 2019 von der FSA inhaftiert worden zu sein, steht im Einklang mit den zitierten Länderinformationen, aus denen sich u.a. ergibt, dass die SNA (willkürliche) Verhaftungen der kurdischen Zivilbevölkerung durchführt. Vor dem Hintergrund der Länderberichte ist glaubhaft, dass eine kurdische Person fürchtet, nach Afrîn zurückzukehren, da aus diesen hervorgeht, dass die Türkei bzw. die mit diesen verbündeten Milizen versuchen, die Kurden in diesen Gebieten unter Einsatz von Gewalt und anderen illegalen Mitteln zu marginalisieren. Aus den Länderberichten ist ersichtlich, dass insbesondere die kurdische Bevölkerung von willkürlichen Verhaftungen, Vertreibungen sowie schwerwiegenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen, wie willkürlichen Tötungen und Folter, betroffen ist. Zudem kommt es zu Diskriminierung bei der Energieversorgung oder dem Zugang zu humanitärer Hilfe. Berichten zufolge kommt es auch zu Behinderungen bei der Rückkehr an ihre ursprünglichen Wohnorte und werden diese etwa von Familienangehörigen von SNA-Kämpfern oder Binnenvertriebenen aus dem Regimegebiet okkupiert (vgl. EUAA S. 92). Dass die von der SNA und von der Türkei unterstützten Milizen demographische Veränderung und Türkisierung erfolgreich ist, zeigt sich etwa daran, dass zwischen den Jahren 2018 und 2021 der Anteil der kurdischen Bevölkerung in Afrîn von über 90 % auf 25 % gesunken ist. Vor dem Hintergrund der Länderberichte ist glaubhaft, dass eine kurdische Person fürchtet, nach Afrîn zurückzukehren, da aus diesen hervorgeht, dass die Türkei bzw. die mit diesen verbündeten Milizen versuchen, die Kurden in diesen Gebieten unter Einsatz von Gewalt und anderen illegalen Mitteln zu marginalisieren. Aus den Länderberichten ist ersichtlich, dass insbesondere die kurdische Bevölkerung von willkürlichen Verhaftungen, Vertreibungen sowie schwerwiegenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen, wie willkürlichen Tötungen und Folter, betroffen ist. Zudem kommt es zu Diskriminierung bei der Energieversorgung oder dem Zugang zu humanitärer Hilfe. Berichten zufolge kommt es auch zu Behinderungen bei der Rückkehr an ihre ursprünglichen Wohnorte und werden diese etwa von Familienangehörigen von SNA-Kämpfern oder Binnenvertriebenen aus dem Regimegebiet okkupiert vergleiche EUAA S. 92). Dass die von der SNA und von der Türkei unterstützten Milizen demographische Veränderung und Türkisierung erfolgreich ist, zeigt sich etwa daran, dass zwischen den Jahren 2018 und 2021 der Anteil der kurdischen Bevölkerung in Afrîn von über 90 % auf 25 % gesunken ist. Dass die SNA und die mit der Türkei affiliierten Milizen ihre Vorgehensweise in dem von ihr besetzten Gebiet gegenüber der kurdischen Volksgruppe geändert hätten, ist den Berichten nicht zu entnehmen und ist davon auch aufgrund der anhaltenden Angriffe der Türkei auf das Gebiet der SDF nicht auszugehen. Da die Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht mehr in Syrien lebt und gerade die kurdische Bevölkerung in Afrîn auf humanitäre Hilfe angewiesen ist, erscheint auch unter diesem Aspekt ein Eingriff in die körperliche Integrität und Freiheit des Beschwerdeführers wahrscheinlich. Insgesamt ist es daher glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afrîn aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden von der FSA/SNA in seiner körperlichen Integrität und Freiheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bedroht wird. 2.
  18. Zu den Feststellungen zu Syrien Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers: - Länderinformation der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024, Version 11,- EUAA, Syria: Targeting of Individuals, September 2022 (EUAA).- Länderinformation der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024, Version 11,, - EUAA, Syria: Targeting of Individuals, September 2022 (EUAA). Die Feststellungen zur Militäroffensive der HTS ergeben sich u.a. aus den zahlreichen notorischen Medienberichten. Die aktuellen Machtverhältnisse in Syrien beruhen insbesondere auch auf einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com, aus denen das Gebiet der SNA ersichtlich ist, worunter sich insbesondere Afrîn weiterhin befindet.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zu A) Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
  21. Zu A) Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.

zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es genügt, wenn der Verfolger dem Antragsteller diese Merkmale unterstellt bzw. zuschreibt. Voraussetzung für eine Asylgewährung ist nicht, ob der Antragsteller diese Merkmale auch tatsächlich (objektiv) in seiner Person verwirklicht (vgl. Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 3 AsylG 2005 Rz 16 (Stand 1.3.2022, rdb.at)).Es genügt, wenn der Verfolger dem Antragsteller diese Merkmale unterstellt bzw. zuschreibt. Voraussetzung für eine Asylgewährung ist nicht, ob der Antragsteller diese Merkmale auch tatsächlich (objektiv) in seiner Person verwirklicht vergleiche Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 3, AsylG 2005 Rz 16 (Stand 1.3.2022, rdb.at)). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Für die Zuerkennung des Asylstatus ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Für die Zuerkennung des Asylstatus ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298 mwN.).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298 mwN.). 3.1.

  1. Eine Verfolgungsgefahr muss nicht zwingend aus Verfolgungshandlungen abgeleitet werden, die gegen den Einzelnen gesetzt werden. Auch eine Bedrohung der Angehörigen einer bestimmten Personengruppe kann eine Verfolgungsgefahr begründen. Eine derartige Gruppenverfolgung kann darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte – unabhängig von individuellen Momenten – solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Bei der Frage, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten (etwa ethnischen) Gruppe glaubhaft ist, spielen Häufigkeit und Intensität der bereits dokumentierten Übergriffe auf Mitglieder dieser Gruppe im Herkunftsstaat eine wesentliche Rolle (vgl. VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 14.09.2022, Ra 2021/20/0425).3.1.
  2. Eine Verfolgungsgefahr muss nicht zwingend aus Verfolgungshandlungen abgeleitet werden, die gegen den Einzelnen gesetzt werden. Auch eine Bedrohung der Angehörigen einer bestimmten Personengruppe kann eine Verfolgungsgefahr begründen. Eine derartige Gruppenverfolgung kann darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte – unabhängig von individuellen Momenten – solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Bei der Frage, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten (etwa ethnischen) Gruppe glaubhaft ist, spielen Häufigkeit und Intensität der bereits dokumentierten Übergriffe auf Mitglieder dieser Gruppe im Herkunftsstaat eine wesentliche Rolle vergleiche VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 14.09.2022, Ra 2021/20/0425). Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. In diesem Fall genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN).Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. In diesem Fall genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). 3.1.
  3. Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer Kurde und seine Herkunftsregion ist Afrîn, die unter der Kontrolle der SNA und von der Türkei unterstützten Gruppierungen. Vor dem Hintergrund der oben ausgeführten Judikatur, liegen im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe vor. Wie bereits ausgeführt, werden Angehörige der kurdischen Volksgruppe in den von der SNA kontrollierten Gebieten nicht nur systematisch diskriminiert, sondern sind auch erheblichen Gewalthandlungen ausgesetzt, welche sich gezielt gegen die dort lebende kurdische Bevölkerung richten, wie beispielsweise Verhaftungen, Folter, gewaltsame Enteignungen oder Tötungen, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung dieser Gruppe vorliegt. Diese weiterhin andauernden Diskriminierungen begründen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung von Kurden in diesem Gebiet (vgl. VfGH 19.09.2023, E 720/2023).Wie bereits ausgeführt, werden Angehörige der kurdischen Volksgruppe in den von der SNA kontrollierten Gebieten nicht nur systematisch diskriminiert, sondern sind auch erheblichen Gewalthandlungen ausgesetzt, welche sich gezielt gegen die dort lebende kurdische Bevölkerung richten, wie beispielsweise Verhaftungen, Folter, gewaltsame Enteignungen oder Tötungen, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung dieser Gruppe vorliegt. Diese weiterhin andauernden Diskriminierungen begründen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung von Kurden in diesem Gebiet vergleiche VfGH 19.09.2023, E 720 aus 2023,). EUAA geht davon aus, dass bei Kurden aus Gebieten, die von der SNA kontrolliert werden, davon auszugehen ist, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann (vgl. EUAA Country Guidance: Syria, April 2024; zur Indizwirkung von EASO/EUAA-Positionen vgl. etwa VwGH 28.06.2023, Ra 2021/14/0492 mwN.). In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof entschieden (vgl. VfGH vom 19.09.2022, E 3074/2021 unter Verweis auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Lage von Kurden in den von der Türkei kontrollierten Gebieten in Nordsyrien vom
  4. April 2021; sowie VfGH 19.09.2023, E 720/2023 unter Verweis auf EUAA November 2021). Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur unter Verweis auf das Vorbringen (Verfolgungshandlungen gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe, dies auch als individueller Fluchtauslöser) und die Länderfeststellungen im Erkenntnis (massive Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen auf die kurdische Zivilbevölkerung) davon aus, dass bei Bejahung des Motivs der ethnischen Vertreibung dem Vorbringen Asylrelevanz nicht abgesprochen werden könne (vgl. VwGH 08.10.2020, Ra 2020/18/0120; VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Die Verfolgungsgefahr ist somit weiterhin als aktuell anzusehen.EUAA geht davon aus, dass bei Kurden aus Gebieten, die von der SNA kontrolliert werden, davon auszugehen ist, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann vergleiche EUAA Country Guidance: Syria, April 2024; zur Indizwirkung von EASO/EUAA-Positionen vergleiche etwa VwGH 28.06.2023, Ra 2021/14/0492 mwN.). In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof entschieden vergleiche VfGH vom 19.09.2022, E 3074 aus 2021, unter Verweis auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Lage von Kurden in den von der Türkei kontrollierten Gebieten in Nordsyrien vom
  5. April 2021; sowie VfGH 19.09.2023, E 720 aus 2023, unter Verweis auf EUAA November 2021). Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur unter Verweis auf das Vorbringen (Verfolgungshandlungen gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe, dies auch als individueller Fluchtauslöser) und die Länderfeststellungen im Erkenntnis (massive Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen auf die kurdische Zivilbevölkerung) davon aus, dass bei Bejahung des Motivs der ethnischen Vertreibung dem Vorbringen Asylrelevanz nicht abgesprochen werden könne vergleiche VwGH 08.10.2020, Ra 2020/18/0120; VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Die Verfolgungsgefahr ist somit weiterhin als aktuell anzusehen. Ein staatlicher Schutz vor Verfolgung ist bereits deshalb nicht verfügbar, da nicht ersichtlich ist, dass die HTS Kontrolle in den von der SNA/FSA besetzten Gebieten innehat. Somit ist insgesamt eine aktuell drohende (Gruppen-)Verfolgung des Beschwerdeführers als Kurde in seiner von der SNA kontrollierten Herkunftsregion und damit seiner ethnischen Zugehörigkeit glaubhaft. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das BFA steht einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054). Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (§ 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Paragraph 6, AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel eins, Abschnitt C GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. 3.1.
  6. Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.1.4. Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“)

§ 75Abs.

24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“)

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich bereits aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und dem Vorbringen des Beschwerdeführers während des erstinstanzlichen Verfahrens, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die mündliche Erörterung lässt daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W156.2300034.1.00

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