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{'item': 'W161 2306849-1'}

Obsah (14)§ 21Art. 133Art. 34§ 4a§ 57§ 61Art. 8§ 17§ 6§ 58Art. 130Art. 3Art. 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW161 2306849-1 Spruch, W161 2306849-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr

§ 21Abs.

3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3,, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, stellte am 20.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Eine EURODAC-Abfrage ergab zwei Treffer mit Griechenland vom 22.12.2022 (Kategorie 2) und vom 23.12.2022 (Kategorie 1).
  2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.10.2023 gab der Beschwerdeführer zunächst an, er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern würden. In Österreich habe er keine Familienangehörige. Seinen Herkunftsstaat habe er am 20.20.2021 verlassen und sei zunächst in die Türkei gereist, wo er sich ein Jahr und ein Monat aufgehalten habe. Danach habe er sich von Dezember 2022 bis Oktober 2023 in Griechenland aufgehalten. Nach Durchreise von Italien sei er seit 20.10.2023 in Österreich. In Griechenland seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden und habe er dort einen befristeten Aufenthalt für ein Jahr bekommen. Er sei dort seit Mai 2023 obdachlos, ohne Unterstützung und ohne Arbeit gewesen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Angst vor der Terrorgruppe Al-Shabaab an.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 25.10.2023 ein Informationsersuchen

Art. 34Dublin III-VO an Griechenland.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 25.10.2023 ein Informationsersuchen

Artikel 34, Dublin III-VO an Griechenland.

Mit Schreiben vom 15.11.2023 gab Griechenland bekannt, dass der Beschwerdeführer am 23.12.2022 in Griechenland um Asyl angesucht habe. Am 07.04.2023 sei ihm subsidiärer Schutz gewährt worden, er habe eine Aufenthaltsbewilligung vom 07.04.2023 bis 06.04.2024 sowie ein Reisedokument (AA 8124019), gültig vom 26.05.2023 bis 25.05.2026 erhalten.

  1. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 18.12.2024 gab der Beschwerdeführer an, er habe in Griechenland Asyl beantragt und dort subsidiären Schutz erhalten. Nachdem er den Schutz erhalten hätte, habe er keine Unterstützung mehr bekommen. Er hätte sich selbst eine Unterkunft suchen müssen und auch kein Geld gehabt. Wenn er gefragt werde, warum er nicht nach Griechenland zurückwolle, gebe er an, er habe hier jetzt eine Familie. Damals hätte er keine Unterkunft gehabt. Gesundheitlich gehe es ihm sehr gut und nehme er keine Medikamente. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Leben in der Heimat, zu seinem Fluchtgrund und zu seinem Leben im Bundesgebiet befragt, nicht jedoch zu seinen genauen Lebensumständen in Griechenland. Anschließend wurde der Beschwerdeführer informiert, dass er das Länderinformationsblatt zur Lage in Somalia und im Yemen ausgehändigt bekommen und dazu Stellung beziehen könne. Anschließend wurde ihm offenbar auch ein Ländervorhalt betreffend Griechenland ausgefolgt und verzichtete der Beschwerdeführer diesbezüglich auf eine Stellungnahmefrist und gab an, er erkenne den Ländervorhalt an.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2025 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, sowie in Spruchpunkt III.

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2025 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, sowie in Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. In den Feststellungen wurde u.a. ausgeführt, die Identität des Antragstellers stehe fest. Dieser leide an keiner akuten oder lebensgefährlichen Erkrankung. Er sei niemals im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich gewesen. Er habe am 07.04.2023 in Griechenland einen Aufenthaltstitel subsidiärer Schutz sowie einen griechischen Reisepass, ausgestellt am 26.05.2023, gültig bis 25.05.2026, erhalten. Im Bundesgebiet würden seine Freundin sowie seine Tochter leben. Der Antragsteller führe kein verfahrensrelevantes Privat- oder Familienleben in Österreich. Eine standesamtliche Eheschließung im Bundesgebiet liege nicht vor. Auch eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe nicht. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen könnten nicht erkannt werden. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen würden keine Umstände existieren, welche einer Rückkehr nach Griechenland entgegenstehen würden. In der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ist u.a. festgehalten: „Zu Ihrer Situation in Griechenland ist folgendes anzumerken. Griechenland ist ein EU-Mitgliedstaat und Sie verfügen dort seit dem 20.01.2023 über den Status des Asylberechtigten. Weiters verfügen Sie, gem. Amtswissen, über eine Residence Permit Card (gültig von 24.01.2023 bis 23.01.2026) sowie ein griechisches Reisedokument (Nr. AA 7222912, gültig von 08.03.2023 bis 07.03.2028). Selbst wenn Sie mittlerweile nicht mehr in Besitz dieser Unterlagen wären, so steht es Ihnen doch frei, sich diese bei den griechischen Behörden neu ausfolgen zu lassen. Sie gaben an, Griechenland am 03.04.2023 in Richtung Österreich verlassen zu haben, da Sie sich dort selbst versorgen hätten müssen. Aufgrund der Tatsache, dass Sie jung und arbeitsfähig sind sowie, da Sie nicht an einer akuten oder lebensgefährlichen Erkrankung leiden, geht die ho. Behörde davon aus, dass Ihnen dies jedoch zumutbar ist. Es obliegt Ihrer Verantwortung, sich in Griechenland um eine Unterkunft bzw. eine Arbeit zu bemühen, um dort ein geordnetes Leben führen zu können. Gem. Ihren Angaben bekamen Sie in Griechenland neben einer Aufenthaltsbewilligung auch ein griechisches Reisedokument. Sie gaben weiters an, dass Sie ca. 2 Monate nach Erhalt des Asyl-Status Griechenland bereits wieder verlassen haben. Laut der aktuellen Länderinformation steht Ihnen als Asylberechtigter der Arbeitsmarkt in Griechenland offen. Die ho. Behörde geht davon aus, dass es Ihnen ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine Arbeitsstelle, z.B. als Erntehelfer oder dergleichen, zu finden. Somit wäre Ihnen auch die Möglichkeit einer Unterkunft offen gestanden.“ Zu Spruchpunkt II wurde insbesondere ausgeführt:Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde insbesondere ausgeführt: „Sie haben keine Familienangehörigen im österreichischem Bundesgebiet. Es liegt somit kein im Sinn von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben vor“.„Sie haben keine Familienangehörigen im österreichischem Bundesgebiet. Es liegt somit kein im Sinn von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben vor“. „Ihre Einreise in das österreichische Bundesgebiet erfolgte am 04.05.2023.“ 6. Mit Schriftsatz vom 28.01.2025 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe beschlossen nach Österreich zu reisen, da er in Griechenland keine Unterstützung zu erwarten gehabt hätte und die Lebensbedingungen für Asylberechtigte (aus Somalia) prekär seien. Die Versorgungslage in Griechenland sei unzureichend. Der Beschwerdeführer habe zur Zeit seines laufenden Asylverfahrens staatliche Hilfe durch ein Quartier für Flüchtlinge in Griechenland erhalten. Nachdem ihm der subsidiäre Status zugesprochen worden wäre, habe er jedoch nicht mehr auf diese Unterkunft zurückgreifen können und sich selbst um eine (private) Unterkunft kümmern und das Camp binnen weniger Tage verlassen müssen. Da dies nicht immer möglich gewesen wäre, habe der Beschwerdeführer auch oftmals im Parkanlagen oä schlafen müssen, sodass er auch zeitweise auch obdachlos gewesen wäre. Nach Erhalt des angesprochenen Status habe er vergeblich versucht, eine Arbeit zu finden. Er habe nur während des laufenden Asylverfahrens, somit vor der Statuszuerkennung, staatliche Unterstützung in Form von finanzieller Hilfe erhalten und letztendlich keine andere Wahl mehr gesehen, als Griechenland zu verlassen. Die Behörde habe in ihrer Prüfung auch das Kindeswohl des Kindes des Beschwerdeführers gänzlich außer Acht gelassen und beantrage der Beschwerdeführer zum Beweis für sein in Österreich bestehendes und

Art. 8

EMRK geschütztes Privat- und Familienleben sowie zum Beweis dafür, dass eine Aufrechterhaltung seines Familienlebens mit seiner Frau und seiner Tochter im Falle seiner Ausweisung nach Griechenland nicht möglich wäre, die Einvernahme seiner namentlich genannten Ehefrau. Die belangte Behörde hätte aufgrund der derzeitigen Situation in Griechenland eine Einzelfallprüfung durchführen müssen, um ausschließen zu können, dass der Beschwerdeführer in Griechenland erneut obdachlos werde. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland seien unvollständig bzw. habe die Behörde die herangezogenen Berichte unrichtig und selektiv ausgewertet.Die Behörde habe in ihrer Prüfung auch das Kindeswohl des Kindes des Beschwerdeführers gänzlich außer Acht gelassen und beantrage der Beschwerdeführer zum Beweis für sein in Österreich bestehendes und

Artikel 8

, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben sowie zum Beweis dafür, dass eine Aufrechterhaltung seines Familienlebens mit seiner Frau und seiner Tochter im Falle seiner Ausweisung nach Griechenland nicht möglich wäre, die Einvernahme seiner namentlich genannten Ehefrau. Die belangte Behörde hätte aufgrund der derzeitigen Situation in Griechenland eine Einzelfallprüfung durchführen müssen, um ausschließen zu können, dass der Beschwerdeführer in Griechenland erneut obdachlos werde. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland seien unvollständig bzw. habe die Behörde die herangezogenen Berichte unrichtig und selektiv ausgewertet. 7. Mit Beschluss vom 10.02.2025 wurde der Beschwerde

§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Mit Beschluss vom 10.02.2025 wurde der Beschwerde

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland am 07.04.2023 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Auch wurde ihm eine Residence Permit Card, gültig von 07.04.2023 bis 06.04.2024 sowie ein Reisedokument (AA 8124019), gültig von 26.05.2023 bis 25.05.2026 ausgestellt. Der Beschwerdeführer reiste in der Folge am 20.10.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Freundin, welcher am 28.11.2024 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer anerkannte auch die Vaterschaft zu dem gemeinsamen Kind, welches am XXXX in Österreich geboren wurde. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Freundin, welcher am 28.11.2024 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer anerkannte auch die Vaterschaft zu dem gemeinsamen Kind, welches am römisch 40 in Österreich geboren wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf keinerlei Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätte und ob in Griechenland Integrationsmaßnahmen angeboten werden, sondern sprach nur allgemein aus, es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände keine Umstände existieren, welche einer Rückkehr nach Griechenland entgegenstehen würden.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zu den Asylantragstellungen des Beschwerdeführers in Österreich und Griechenland sowie dessen Schutzstatus in Griechenland ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Sein Schutzstatus ergibt sich insbesondere aus dem Antwortschreiben der griechischen Dublin-Behörde vom 15.11.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen ein im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschweren im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen ein im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschweren im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Dem Beschwerdeführer wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte

Art. 3oder 8 EMRK droht.

Dem Beschwerdeführer wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte

Artikel 3, oder 8 EMRK droht.

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG).

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. In den Urteilen vom 19.03.2019, Rs C-163/17, Jawo, und Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitet der europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe (Jawo Rz 80, Ibrahim Rz 85). Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93). Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie zuletzt VfGH 15.12.2021, E 3242/2021-15). Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie zuletzt VfGH 15.12.2021, E 3242/2021-15). Im selben Sinne entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11), wobei er hervorhob, dass bisherige Vorerfahrungen – etwa der Umstand, in Griechenland zuvor „untergebracht und grundsätzlich versorgt“ worden zu sein – alleine noch keine Rückschlüsse darauf zuließen, welche konkrete Situation Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland vorfänden (Rz 18). Auch nach den jüngst ergangenen Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023, E 818/2023-11, sowie vom 25.01.2024, E36/81/2023-13, sind Ermittlungen zur konkreten Rückkehrsituation in Bezug auf die Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Griechenland, insbesondere zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft anzustellen. Ebenso erachtete es der Verfassungsgerichtshof als nicht ausreichend, dass Schutzberechtigte hinsichtlich des Zugangs zu sozialen Rechten, zum Wohnungsmarkt und zum Arbeitsmarkt griechischen Staatsangehörigen grundsätzlich gleichgestellt wären. Aus den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes lässt sich ableiten, dass sichergestellt sein muss, dass im Falle einer Rückkehr als Schutzberechtigter nach Griechenland zumindest für eine Übergangszeit eine materielle Versorgung gewährleistet sein muss. Derartiges geht jedoch aus der Aktenlage nicht hervor. Hinsichtlich der Befriedigung von Grundbedürfnissen ist auszuführen, dass in Griechenland eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zur Verfügung stehen, die eine Befriedigung von Grundbedürfnissen (insbesondere Übernachtungs-, Dusch- und Waschmöglichkeiten, Verpflegung mit Nahrung und medizinische Hilfe) – auch während eines vorübergehenden Zeitraums des Abwartens behördlicher Erledigungen – ermöglichen. Allerdings hat die belangte Behörde die individuelle Situation des Beschwerdeführers und sein Vorbringen, nach der Statusgewährung und Verlassen des Camps obdachlos gewesen zu sein und keine Unterstützung erhalten zu haben, bei ihrer Entscheidungsfindung nicht ausreichend gewürdigt. Weiters lässt sich aus den aktuellen Länderberichten ableiten, dass Schutzberechtigte mit gültiger Aufenthaltserlaubnis unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung aufweisen. Die belangte Behörde hat es allerdings auch verabsäumt, die Schul-, Berufsbildung sowie die Berufserfahrung des Beschwerdeführers näher zu prüfen, um so abschließend die vorhandenen Möglichkeiten der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch diesen beurteilen zu können. Vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Berichtslage, der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur sowie der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers lässt sich auch in den gegenständlichen Fällen nicht nachvollziehbar ableiten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Griechenland keiner realen Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wäre bzw. erscheint eine abschließende Beurteilung anhand mangelhafter Sachverhaltsgrundlage nicht möglich. Vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Berichtslage, der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur sowie der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers lässt sich auch in den gegenständlichen Fällen nicht nachvollziehbar ableiten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Griechenland keiner realen Gefahr einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wäre bzw. erscheint eine abschließende Beurteilung anhand mangelhafter Sachverhaltsgrundlage nicht möglich. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der dargelegten Judikatur wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere, ob der Beschwerdeführer zumindest in der ersten Zeit nach Rückkehr Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und humanitären Einrichtungen hätten sowie Prüfung der Möglichkeit des Beschwerdeführers zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (unter Bedachtnahme auf seine Ausbildung sowie Berufserfahrung). Im vorliegenden Fall hat die erstinstanzliche Behörde aber nicht nur unterlassen, festzustellen, unter welchen Lebensbedingungen der Beschwerdeführer nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Griechenland gelebt hat und welche Lebensumstände ihn bei einer Rückkehr nach Griechenland erwarten würden, sondern es auch gänzlich unterlassen, den Beschwerdeführer dazu zu befragen. Die niederschriftliche Einvernahme gestaltet sich wie eine Einvernahme in einem zugelassenen Asylverfahren und wurde der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme zwar ausführlich zu seinen Lebensumständen in der Heimat, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, nicht jedoch zu seinen Lebensumständen in Griechenland. Auch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer letztlich Länderfeststellungen zu drei verschiedenen Ländern (Somalia, Yemen und Griechenland) ausgefolgt bzw. angeboten wurden, entspricht nicht der üblichen Vorgehensweise in einem Verfahren nach § 4a AsylG.Im vorliegenden Fall hat die erstinstanzliche Behörde aber nicht nur unterlassen, festzustellen, unter welchen Lebensbedingungen der Beschwerdeführer nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Griechenland gelebt hat und welche Lebensumstände ihn bei einer Rückkehr nach Griechenland erwarten würden, sondern es auch gänzlich unterlassen, den Beschwerdeführer dazu zu befragen. Die niederschriftliche Einvernahme gestaltet sich wie eine Einvernahme in einem zugelassenen Asylverfahren und wurde der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme zwar ausführlich zu seinen Lebensumständen in der Heimat, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, nicht jedoch zu seinen Lebensumständen in Griechenland. Auch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer letztlich Länderfeststellungen zu drei verschiedenen Ländern (Somalia, Yemen und Griechenland) ausgefolgt bzw. angeboten wurden, entspricht nicht der üblichen Vorgehensweise in einem Verfahren nach Paragraph 4 a, AsylG. Auch ist darauf zu verweisen, dass in der Begründung des Bescheides von widersprüchlichen und grob aktenwidrigen Sachverhaltselementen ausgegangen wird. So wird zwar zunächst festgestellt, dem Beschwerdeführer sei am 07.04.2023 in Griechenland der Aufenthaltstitel subsidiärer Schutz zuerkannt worden, an späterer Stelle des Bescheides wird jedoch mehrfach festgehalten, der Beschwerdeführer verfüge in Griechenland über den Status des Asylberechtigten und dies seit 20.01.2023. Auch die Gültigkeitsdauer der Permit Card und des griechischen Reisedokumentes sind falsch wiedergegeben und widersprechen der Auskunft der griechischen Behörden. Ebenso hat der Beschwerdeführer nie angegeben, er hätte Griechenland am 03.04.2023 in Richtung Österreich verlassen, sondern ist davon auszugehen, dass er, wie von ihm auch angegeben, Griechenland im Oktober 2023 verlassen hat und am 20.10.2023 nach Österreich gekommen ist. Ebenso widersprüchlich stellt die Behörde zunächst fest, der Beschwerdeführer habe eine Tochter, dies allerdings ohne genaue Angaben insbesondere zu Geschlecht und Alter, in der rechtlichen Beurteilung wird dazu gegenteilig festgehalten, der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen im österreichischen Bundesgebiet. Auch der vorgenommenen Bewertung, aufgrund des Alters der Tochter, welches wie dargelegt im Bescheid gar nicht angeführt wird, könnte noch nicht von einem groben Nachteil für diese ausgegangen werden, wenn sich der Kontakt mit ihr vorübergehend auf „elektronische Mittel“ beschränke, kann nicht gefolgt werden. Tatsächlich wurde die Tochter des Beschwerdeführers am XXXX geboren, ist somit erst einige Wochen alt und wohl noch nicht in der Lage, über elektronische Kommunikationsmittel mit dem Vater zu kommunizieren.Auch der vorgenommenen Bewertung, aufgrund des Alters der Tochter, welches wie dargelegt im Bescheid gar nicht angeführt wird, könnte noch nicht von einem groben Nachteil für diese ausgegangen werden, wenn sich der Kontakt mit ihr vorübergehend auf „elektronische Mittel“ beschränke, kann nicht gefolgt werden. Tatsächlich wurde die Tochter des Beschwerdeführers am römisch 40 geboren, ist somit erst einige Wochen alt und wohl noch nicht in der Lage, über elektronische Kommunikationsmittel mit dem Vater zu kommunizieren. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage und der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann im gegenständlichen Fall nicht abschließend beurteilt werden, ob im Fall der Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung seiner

Art. 3

und 8 EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage und der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann im gegenständlichen Fall nicht abschließend beurteilt werden, ob im Fall der Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung seiner

Artikel 3und 8 EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.

Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und ist die Begründung des Bescheides widersprüchlich und grob aktenwidrig, weshalb zwingend

§ 21Abs.

3, zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und ist die Begründung des Bescheides widersprüchlich und grob aktenwidrig, weshalb zwingend

Paragraph 21, Absatz 3,, zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war. Die erstinstanzliche Behörde wird aufgrund der nunmehr vorgelegten Unterlagen zur behaupteten Eheschließung des Beschwerdeführers ebenfalls Ermittlungen auch dazu anzustellen haben, um abschließend beurteilen zu können, ob eine im Sinne der österreichischen Rechtsordnung gültige Ehe vorliegt. Angesichts der notwendigen Ermittlungen zur Situation in Griechenland und zum Familienleben des Beschwerdeführers und der umfassenden Befragung des Beschwerdeführers sowie der Mutter seines Kindes kann das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigen. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs. 6a i

Vm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, das im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und ergeben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, das im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und ergeben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W161.2306849.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.