RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW167 2303964-1 Spruch, W167 2303964-1/7Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a D
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antragsteller beantragte am XXXX u.a. die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt wegen zu erwartender besonderen Schwierigkeiten im Verfahren.Der Antragsteller beantragte am römisch 40 u.a. die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt wegen zu erwartender besonderen Schwierigkeiten im Verfahren.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung des Antrags betreffend die Beigebung eines Rechtsanwalts: § 8a VwGVG lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 8 a, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt: „Verfahrenshilfe § 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. […]“Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. […]“ Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2015, G 7/2015, mit welchem § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, die Judikatur des EGMR dahingehend zusammengefasst, dass der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein muss; in jenen Fällen, in denen es unentbehrlich ist, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt wird, muss ein solcher beigestellt werden. Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ist etwa dann geboten, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang besteht, das Verfahrensrecht kompliziert ist oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliegt. Zudem muss der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (vgl. EGMR 13.03.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Z 51, 54). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2015, G 7 aus 2015,, mit welchem Paragraph 40, VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, die Judikatur des EGMR dahingehend zusammengefasst, dass der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein muss; in jenen Fällen, in denen es unentbehrlich ist, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt wird, muss ein solcher beigestellt werden. Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ist etwa dann geboten, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang besteht, das Verfahrensrecht kompliziert ist oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliegt. Zudem muss der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme vergleiche EGMR 13.03.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Ziffer 51, 54,). Die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG 2014 kommt nicht in allen Verfahren der VwG in Betracht, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist. Im Sinn des § 8a Abs. 2 zweiter Satz VwGVG 2014 schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer ein. Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 MRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes "geboten ist", kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den "effektiven Zugang" der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG 2014 - der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips - sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der VwG Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren - etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken - besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten (vgl. hiezu VwGH 11.9.2019, Ro 2018/08/0008, mwN).Die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG 2014 kommt nicht in allen Verfahren der VwG in Betracht, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, MRK oder des Artikel 47, GRC eröffnet ist. Im Sinn des Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Satz VwGVG 2014 schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer ein. Zur Beurteilung, ob auf Grund des Artikel 6, MRK bzw. des Artikel 47, GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes "geboten ist", kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den "effektiven Zugang" der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG 2014 - der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips - sowie der durch Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG 2014 angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der VwG Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren - etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken - besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten vergleiche hiezu VwGH 11.9.2019, Ro 2018/08/0008, mwN). (VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0153) Dem Beschwerdeverfahren liegt ein Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus zugrunde. Beim Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang, weder das Verfahrensrecht noch die materiellen Rechtsvorschriften im Beschwerdefall sind kompliziert. Darüber hinaus werden unvertretene Parteien beim Bundesverwaltungsgericht manuduziert. Auch die Ermittlung des Sachverhalts wirft keine besonderen Schwierigkeiten auf. Es war dem Beschwerdeführer darüber hinaus möglich, in der Beschwerde und im Vorlageantrag sein Anliegen klar zu formulieren und entsprechende Argumente anzuführen. Da die Rot-Weiß-Rot-Karte plus dem bereits in Österreich seit längerem aufhältigen Beschwerdeführer freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verschaffen würde, ist davon auszugehen, dass das Beschwerdeverfahren für den Antragsteller erhebliche Bedeutung hat. Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist im konkreten Fall allerdings von KEINEM Überwiegen jener Umstände auszugehen, die die Gewährung der Verfahrenshilfe für die Beigebung eines Rechtsanwalts geboten erscheinen lassen. Daher wird der diesbezügliche Antrag als unbegründet abgewiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine ständige, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Zuerkennung der Verfahrenshilfe (vergleiche zitierte Judikatur) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine ständige, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Zuerkennung der Verfahrenshilfe (vergleiche zitierte Judikatur) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W167.2303964.1.00