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{'item': 'W169 2293715-1'}

Obsah (11)§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4Art. 2Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW169 2293715-1 Spruch, W169 2293715-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird XXXX

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo zuerkannt.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. IV. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Sie gab an, aus Goma zu stammen und neben ihrer Muttersprache Suaheli auch Lingala, Französisch und Englisch zu sprechen. Sie gehöre der Religionsgemeinschaft der protestantischen Christen sowie der Volksgruppe der Jomba an. Sie habe die Grundschule besucht und keinen Beruf ausgeübt. Ihre Eltern seien verstorben. Ihr Heimatland habe sie am 21.10.2023 verlassen. Zu ihrem Ausreisegrund gab sie zu Protokoll, dass sie sich in ihrem Heimatland für die Frauenrechte eingesetzt habe und auch bei einer Vereinigung namens „Wazalendo“ gewesen sei. Dadurch sei sie von der Regierung verfolgt und mit dem Tod bedroht worden. Deshalb habe sie das Land verlassen müssen. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben.
  2. Gegen die Beschwerdeführerin bestand unter dem Geburtsdatum XXXX zum Zeitpunkt der Einreise ein von den Niederlanden verhängtes, bis November 2025 gültiges Einreiseverbot. Die niederländischen Behörden gaben aufgrund eines diesbezüglichen Informationsersuchens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die Beschwerdeführerin im November 2016 im Zuge einer Einreise angehalten und aufgrund eines gefälschten Visums inhaftiert worden sei, bevor sie im Dezember 2016 in die Demokratische Republik Kongo zurückgekehrt sei. Die niederländischen Behörden übermittelten eine Kopie ihres zu jenem Zeitpunkt verwendeten, im April 2016 ausgestellten, kongolesischen Reisepasses, wonach sie am XXXX in Goma geboren worden sei und in Bunia gelebt habe.
  3. Gegen die Beschwerdeführerin bestand unter dem Geburtsdatum römisch 40 zum Zeitpunkt der Einreise ein von den Niederlanden verhängtes, bis November 2025 gültiges Einreiseverbot. Die niederländischen Behörden gaben aufgrund eines diesbezüglichen Informationsersuchens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die Beschwerdeführerin im November 2016 im Zuge einer Einreise angehalten und aufgrund eines gefälschten Visums inhaftiert worden sei, bevor sie im Dezember 2016 in die Demokratische Republik Kongo zurückgekehrt sei. Die niederländischen Behörden übermittelten eine Kopie ihres zu jenem Zeitpunkt verwendeten, im April 2016 ausgestellten, kongolesischen Reisepasses, wonach sie am römisch 40 in Goma geboren worden sei und in Bunia gelebt habe.
  4. Anlässlich ihrer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.04.2024 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie aus Goma stamme, wo sie elf Jahre die Schule besucht habe. Sie gehöre der Religionsgemeinschaft der protestantischen Christen und der Volksgruppe der Jomba an. Sie sei ledig und kinderlos. Ihre Eltern und ihre Schwester seien 2012 im Krieg verstorben. Sie habe in Goma bei ihrer Tante väterlicherseits gelebt, die Lebensmittel und Fisch verkauft habe und der sie geholfen habe. Solange ihre Mutter am Leben gewesen sei, habe diese für sie gesorgt. Die Beschwerdeführerin habe von klein auf, seit sie eingeschult worden sei, bei ihrer Tante gelebt. Ihre Mutter habe Felder im etwa eine Stunde von Goma entfernt liegenden Dorf Rutshuru besessen. Abgesehen von ihrer Tante kenne sie keine lebende Verwandtschaft. Mit ihrer Tante stehe sie nicht mehr in Kontakt, weil sie ihre Telefonnummer verloren habe. Zu ihrem Ausreisegrund führte die Beschwerdeführerin in freier Erzählung aus, dass in ihrem Heimatland seit vielen Jahren Krieg herrsche. Es gebe Tötungen, Gewalt und Hunger. Die Regierung schaffe es nicht, diese Missstände abzustellen. Alles das habe auch sie erlebt, als sie klein gewesen sei. Das sei aber nicht der Grund, aus dem sie ausgereist sei. Der Grund für ihre Ausreise sei ihre Mitgliedschaft bei der Bewegung Wazalendo gewesen. Sie habe das Heimatland am 10.09.2023 verlassen, weil sie in dieser Bewegung gewesen sei. Ihre Aufgabe dort sei es gewesen, die Frauen zu mobilisieren, damit die Frauen über ihre Rechte informiert werden würden. Sie habe zu Versammlungen und Demonstrationen aufgerufen, wo die Frauen ihren Unmut kundgetan hätten. Sie hätten einen Aufruf zu einer Kundgebung gemacht, das sei am 30.08.2023 gewesen. Das Anliegen dieser Bewegung sei gewesen, dass der Krieg und die Gewalt endlich aufhörten. Das sei aber dann alles schlecht gelaufen, weil die Regierung der Bewegung die Kundgebung verboten habe. Die Regierung habe dann ihre Armee geschickt, um auf sie zu schießen. Sie hätten sich in einer Kirche versteckt. Die Soldaten seien in die Kirche eingedrungen und sie habe entkommen können. Es habe damals Tote unter den Frauen gegeben. Das alles sei am 30.
  5. passiert. Sie sei dann bei einer Freundin in Goma gewesen. Sie habe noch zuwarten wollen und gehofft, dass sich die Lage beruhige. Dann sei das Militär zu ihrer Tante gekommen. Offensichtlich sei nach der Beschwerdeführerin gesucht worden. Ihre Freundin habe auch immer gesagt, dass die Mitglieder von Wazalendo gesucht werden würden. Deshalb habe sie das Land dann verlassen. Im Rahmen ihrer Einvernahme legte die Beschwerdeführerin die Kopie einer Geburtsurkunde vor.
  6. Am selben Tag übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin eine Anfragebeantwortung zum Thema Wazalendo und gewährte eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme, wovon diese nicht Gebrauch machte.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung

§ 46

FPG in die Demokratische Republik Kongo festgestellt (Spruchpunkt V.) und schließlich

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Demokratische Republik Kongo festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
  2. Am 19.12.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich befragt (s. Verhandlungsprotokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo und gehört der Religionsgemeinschaft der protestantischen Christen sowie der Volksgruppe der Jomba an. Sie wurde in Goma in der Provinz Nord-Kivu geboren. Sie besuchte elf Jahre die Grundschule und beherrscht neben ihrer Muttersprach Suaheli auch Lingala, Französisch und Englisch. Es kann nicht festgestellt werden, ob sie zuletzt in Goma in der Provinz Nord-Kivu oder aber in Bunia in der nördlich angrenzenden Provinz Ituri lebte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Eltern der Beschwerdeführerin verstorben sind und sie bei ihrer Tante lebte. Die Beschwerdeführerin hat Kontakt zu ihren Angehörigen in ihrer Herkunftsregion. Entgegen der von ihr angegebenen Ausreisegründe beteiligte sich die Beschwerdeführerin nicht im Jahr 2023 an der religiösen Sekte Foi Naturelle Judaïque Messianique vers les Nations (FNJMN)/Agano La Uwezo wa neno und wurde deswegen nicht vom kongolesischen Staat gesucht und bedroht. Aufgrund des anhaltenden bewaffneten Konfliktes sowohl in Nord-Kivu als auch in Ituri kann die Beschwerdeführerin jedoch nicht in ihr Herkunftsgebiet zurückkehren. Ebenso wenig kann sie mangels Anknüpfungspunkten in eine andere Region ihres Herkunftsstaates ausweichen und sich dort neu ansiedeln. 1.
  5. Zur maßgeblichen Situation in der Demokratischen Republik Kongo:
  6. Sicherheitslage In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Die Sicherheitslage ist instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 22.6.2022). Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Manche Regionen innerhalb dieser Provinzen sind nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der Demokratischen Republik Kongo. Bei den nicht abreißenden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft und den Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Neben den staatlichen Streitkräften ist eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Allein in den beiden Kivu-Provinzen sind es nach Zählung der Congo Research Group 120 verschiedene bewaffnete Gruppen (AA 15.1.2021). Es kommt vor allem in der Hauptstadt Kinshasa, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 23.5.2022). In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, Kasai-Central und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt, welche zu einer weiteren Zunahme an Gefechten und Gewalt führen kann. Seit 6.5.2021 gilt für die Provinzen Nord-Kivu und Ituri das Kriegsrecht, ein sogenannter „État de Siège“, durch den die zivilen Regierungen temporär durch Militär- und Polizeiregierungen ersetzt werden. Die ohnehin angespannte Sicherheitslage könnte sich vor diesem Hintergrund noch verschärfen (AA 22.6.2022). Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022). Unter Berufung auf das Netzwerk für Menschenrechte (REDHO) berichtete das UN-Informationsradio Okapi, dass die mit Inkraftsetzung des Belagerungszustandes Anfang Mai 2021 zeitweilig vollständig durch die Militärgerichtsbarkeit ersetzte zivile Strafgerichtsbarkeit in der Provinz Nord-Kivu zumindest teilweise wiedereingesetzt wurde (BAMF 13.6.2022).Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022). Unter Berufung auf das Netzwerk für Menschenrechte (REDHO) berichtete das UN-Informationsradio Okapi, dass die mit Inkraftsetzung des Belagerungszustandes Anfang Mai 2021 zeitweilig vollständig durch die Militärgerichtsbarkeit ersetzte zivile Strafgerichtsbarkeit in der Provinz Nord-Kivu zumindest teilweise wiedereingesetzt wurde (BAMF 13.6.2022). Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein- bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 15.1.2021). Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 15.1.2021). Laut Medienberichten weist ein am 23.5.2022 vorgestellter parlamentarischer Bericht darauf hin, dass innerhalb von 15 Jahren und nur in den ostkongolesischen Territorien Beni (Provinz Nord- Kivu), Irumu und Mambasa (jeweils Ituri), allesamt Einfluss- und Operationsgebiete der ausländischen, radikal-islamischen bewaffneten Gruppe Forces démocratiques alliées (ADF), mehr als 15.000 Zivilisten getötet wurden. Die Angriffe auf die Zivilbevölkerung zwischen den Jahren 2013 und 2018 hätten zu einer ganz erheblichen Steigerung der zivilen Opferzahlen (über 8.000) im Vergleich zu den Jahren 2008 bis 2012

(150)geführt. In den Jahren 2020 und 2021 hätte die Zahl der zivilen Opfer weiter zugenommen. Während im Jahr 2020 bei insgesamt 989 dokumentierten Angriffen 2.695 zivile Personen getötet worden seien, beziffere sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2021 bei insgesamt 1.019 Angriffen auf 4.
  1. Die ADF habe verschiedene Orte innerhalb eines Jahres mehrfach angegriffen. Laut Presseberichterstattung der letzten Monate verübte allein die ADF in ihren derzeitigen Einfluss - und Operationsgebieten, vor allem in den Territorien Beni (Nord -Kivu) und Irumu (Ituri) aber auch in den Territorien Djugu und Mambasa (jeweils Ituri), Massaker an der Zivilbevölkerung und weitere Angriffe auf Zivilpersonen, die Vertreibungswellen auslösten. Es kam dabei u.a. zu Entführungen, sexualisierten Gewalttaten sowie Rekrutierungen und Einsätzen von Kindern in bewaffneten Konflikten. Berichte über die Präsenz der ADF in der Provinz Süd-Kivu sind bisher nicht (öffentlich) bekannt geworden. Die US-Überwachungsgruppe Kivu Security Tracker dokumentierte im Zeitraum von Jänner 2022 bis einschließlich 25.5.2022 die ADF u.a. als verantwortlich für mehr als 270 zivile Tote (BAMF 30.5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.6.2022): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.6.2022): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.5.2022): Briefing Notes - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (23.5.2022): Reiseinformationen: Kongo - Demokratische Republik - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo
  2. Aktuelle Vorfallszahlen Im zweiten Quartal 2024 kam es in der Demokratischen Republik Kongo zu 1.341 Todesfällen aufgrund von Sicherheitsvorfällen, davon 716 in der Provinz Nord-Kivu sowie 444 in der Provinz Ituri. Bis einschließlich November 2024 kam es in der Demokratischen Republik Kongo zu 57.699 Sicherheitsvorfällen mit 21.333 Opfern, davon waren 41 % Rückkehrer, 35 % autochthone Einwohner und 21 % Binnenvertriebene. 21 % der Vorfälle wurden in der Provinz Ituri registriert, 14 % in der Provinz Nord-Kivu. Quellen: - ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (07.08.2024): Democratic Republic of Congo, Second Quarter 2024: Update on incidents according to the Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) - UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (November 2024): République Démocratique du Congo; Monitoring de Protection – Tableau de Bord Mensuel; Novembre 2024
  3. Sicherheitsbehörden Die primäre Verantwortung zur Rechtsdurchsetzung obliegt der kongolesischen Nationalpolizei (Police National Congolaise – PNC). Diese untersteht dem Innenministerium. Die Nationale Geheimdienstagentur (National Intelligence Agency – ANR) untersteht dem Präsidenten. Ihr obliegt die interne und externe geheimdienstliche Informationsbeschaffung. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) sowie der militärische Geheimdienst unterstehen dem Verteidigungsministerium. Sie haben primär Verantwortlichkeit in Bezug auf äußere Sicherheit, in der Praxis liegt ihr Fokus primär auf der inneren Sicherheit. Dem Präsidenten unterstehen die republikanischen Garden (Republican Guard – RG). Dem Innenministerium untersteht das Direktorat für Migration, das, gemeinsam mit der Polizei, für die Grenzkontrollen verantwortlich ist (USDOS 12.4.2022). Die operative Zusammenarbeit zwischen MONUSCO (UN-Friedensmission in der DR Kongo) und der Regierung im Osten wird fortgesetzt. Die MONUSCO Force Intervention Brigade unterstützte die FARDC-Truppen in Nord-Kivu und den südlichen Ituri-Provinzen. MONUSCO-Kräfte führten Patrouillen zum Schutz von Binnenvertriebenen vor Angriffen bewaffneter Gruppen in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu und Ituri durch (USDOS 12.4.2022). Trotz einer Truppenreduzierung stellt die MONUSCO mit über 16.000 Soldaten und über 1.300 Polizisten nach wie vor eine der größten UN-Friedensmissionen weltweit dar (AA 15.1.2021). Die Militärgerichte waren in erster Linie für die Untersuchung der Frage zuständig, ob die Tötungen durch die Sicherheitskräfte gerechtfertigt waren, und für die Verfolgung der Täter. Obwohl die Militärjustiz einige SSF-Agenten wegen Menschenrechtsverletzungen verurteilte, blieb die Straflosigkeit ein ernstes Problem. Die Regierung unterhielt gemeinsame Menschenrechtsausschüsse mit der MONUSCO und nutzte verfügbare internationale Ressourcen, wie das von den Vereinten Nationen durchgeführte Programm zur technischen und logistischen Unterstützung von Militärstaatsanwälten sowie mobile Anhörungen, die von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) unterstützt wurden (USDOS 12.4.2022). Die zivilen Behörden üben keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Das Militär ist notorisch undiszipliniert. Vorfälle von Informations- sowie Waffenaustausch zwischen kongolesischen Soldaten und Rebellengruppen gab es im Jahr 2021 weiterhin. Soldaten und Polizisten begehen regelmäßig schwerwiegende Menschenrechtsvergehen, wie etwa Vergewaltigung und physische Angriffe. Hochrangige Militärs gehen bei solchen Vergehen oft straffrei aus (FH 28.2.2022). Laut einem Bericht von GlobalSecurity existiert eine richtige kongolesische Armee, gemessen an modernen Kriterien, gar nicht. Vielmehr gibt der Staat nur vor, eine zu haben. Die FARDC wurde 2003 aus verschiedenen bewaffneten Gruppen unterschiedlicher politischer Gruppierungen geformt, die seitdem kaum als einheitlicher Armeekörper in Erscheinung tritt und durch mangelnde Loyalität, Disziplin und eine kaum vorhandene Befehlskette gekennzeichnet ist. Daneben leidet die Armee unter schlechter Ausbildung und schlechtem Kriegsmaterial, Korruption, schwachen Kommandostrukturen, Versorgungsproblemen und unregelmäßiger Bezahlung, was dazu führt, dass Mitglieder der Armee oft in Plünderungen und Überfällen auf Zivilisten, einhergehend mit massiven Menschenrechtsverletzungen und selbst am ständigen Hin- und Her-Wechsel zwischen den Fronten beteiligt sind. Laut MONUSCO hat die kongolesische Armee bedeutende Schritte zur Hebung der Armeedisziplin durch Verfolgung von durch Soldaten begangenen Menschenrechtsverletzungen unternommen. Trotzdem bleibt Straffreiheit in der Armee weiterhin ein großes Problem (GS o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo - GS - GlobalSecurity.org (o.D.): DR Congo Army - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo
  4. Religiöse Sekte Foi Naturelle Judaïque Messianique vers les Nations (FNJMN)/Agano La Uwezo wa neno („messianisch Wazalendo“) Die mystische religiöse Sekte Foi Naturelle Judaïque Messianique vers les Nations (FNJMN)/Agano La Uwezo wa neno, die sich selbst als „messianisch Wazalendo“ bezeichnet, wurde von Pastor Efraim Bisimwa angeführt. Die Sekte hatte mehr als 1.000 Anhänger, die regelmäßig die Gebetsstätten („Tempel“) der FNJMN im Bezirk Nyabushongo von Goma besuchten. Die FNJMN betrieb auch eine lokale Radiostation, Radio-Television Uwezo Wa Neno (RTUN), die im Bezirk Ndosho von Goma ansässig war. Die Station sendete regelmäßig audiovisuelles Material, auch über YouTube. Die FNJMN tauchte Mitte des Jahres 2023 auf und sprach sich plötzlich gegen die Vereinten Nationen aus. Die Wazalendo-Sekte ist eine von vielen kongolesischen messianischen Gruppen, deren religiöse Botschaft mit einem politischen Diskurs verwoben ist, der sich darauf konzentriert, wie ihrer Meinung nach Außenstehende die kongolesische Souveränität untergraben würden. Am 30.06.2023 demonstrierten mehr als 600 Mitglieder von FNJMN vor dem Logistikstützpunkt der UN-Mission für die Stabilisierung der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) in Goma und forderten, das Grundstück des Stützpunktes für die Errichtung eines Denkmals für Patrice Lumumba, der von der FNJMN als Nationalheld angesehen wird, zu verwenden. Die FNJMN machte die UNO, die MONUSCO und einige andere UNO-Organisationen für die Unsicherheit im Osten der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich. Am 30.07.2023 fand eine weitere Demonstration mit mehr als 1.000 Anhängern die Sekte statt. Efraim Bisimwa kündigte die Absicht der FNJMN an, sich an den Bemühungen für den Abzug der MONUSCO bis spätestens 31.12.2023 zu beteiligen. Bei diesem Anlass kündigte er auch die Demonstration am
  5. August an, wie auch das Vorhaben, das Hauptquartier der Sekte auf dem Grundstück der MONUSCO in Goma einzurichten. In einem offiziellen Schreiben vom 23.08.2023 verbat der Bürgermeister von Goma die für den
  6. August geplante Demonstration. Angesichts des Verbotes erklärte Efraim Bisimwa, er beabsichtige, die Demonstration abzusagen und stattdessen ein Schreiben an die MONUSCO zu übermitteln. Am Abend des 29.08.2023 forderte Bisimwa seine Anhänger auf, nicht durch die Stadt zu marschieren, sondern sich am nächsten Morgen um 7 Uhr in einer Kirche zu versammeln. In der Nacht vom
  7. August fand in der Radiostation RTUN zwischen ca. 3 und 4 Uhr eine Razzia statt, welche von Militärangehörigen in Kampfmontur durchgeführt wurde. Laut Efraim Bisimwa, der zusammen mit neun anderen Personen in der Radiostation war, hätten die Militärangehörigen Waffen auf sie gerichtet und gedroht, sie zu töten. Die Personen in der Radiostation seien gefesselt und Geräte, Dokumente und Bargeld in Höhe von 25.000,- US-Dollar mitgenommen worden. Bevor Bisimwa gefesselt worden sei, sei es ihm gelungen, über eine Whats-App-Gruppe eine Nachricht an seine Anhänger zu senden. Die Geiseln wurden nach draußen gebracht. Mitglieder der örtlichen Bevölkerung und Mitglieder der Sekte, die nach Erhalt der Nachricht zum Ort des Geschehens eilten, begannen die Befreiung der Geiseln zu fordern. Daraufhin begannen Soldaten zu schießen und töteten einige der Geiseln. Dann wurden Efraim Bisimwa und eine weitere Person weggebracht. Mindestens sechs Personen wurden während der Razzia in der Radiostation hingerichtet. Etwa zwischen 6 und 7 Uhr postierten sich Einheiten der Republikanischen Garde und der Armee rund um die Gebetsstätte, in der hunderte Sektenmitglieder waren. Viele Demonstranten blockierten die Straße, die zur Gebetsstätte führte. Es kam zu Auseinandersetzungen zwischen Sektenmitgliedern und Sicherheitskräften. Es gab lange Verhandlungen, dann wurde plötzlich auf die unbewaffneten Demonstranten geschossen. Zeitgleich mit den Auseinandersetzungen zwischen Sektenmitgliedern und Sicherheitskräften wurde ein Polizist in der Nähe der Gebetsstätte gefangengenommen und wurde von der Menge gesteinigt. Gegen 7 Uhr gab es auch eine Razzia in der Gebetsstätte. Eine unbekannte Anzahl an Zivilisten wurde getötet, viele andere, darunter Kinder, wurden verhaftet. Gegen 10 Uhr wurde die Gebetsstätte in Brand gesteckt. Insgesamt wurden 57 unbewaffnete Zivilisten getötet. Weniger als zwei Stunden nach dem Vorfall gab es eine offizielle schriftliche Stellungnahme im Namen des Kabinetts des Gouverneurs von Nord-Kivu, worin die Sicherheitskräfte dafür gelobt wurden, dass sie die Abenteuer der „Unruhestifter“, die das „Spiel der Aggressoren von M23 bzw. der Streitkräfte Ruandas (RDF) gespielt hätten“, gestoppt hätten. Die Mitglieder der FNJMN wurden als „bewaffnete, unter Drogen stehende und manipulierte Banditen, die sich als Wazalendo ausgeben“, dargestellt. Es gab ein Verfahren gegen zwei Offiziere und vier Soldaten der Republikanischen Garde. Ein Offizier wurde zum Tode verurteilt, drei weitere Militärangehörige wurden zu zehn Jahren Haft verurteilt, zwei weitere Personen wurden freigesprochen. Parallel dazu wurden Gerichtsverfahren gegen 115 Mitglieder der FNJMN eingeleitet, denen die Ermordung eines Polizisten und die Beteiligung an einer Aufstandsbewegung vorgeworfen wurden. Die Hälfte der Angeklagten wurde wegen Mordes verurteilt. Der Anführer der FNJMN, Efraim Bisimwa, wurde zu Tode verurteilt, auch für den Lynchmord an dem Polizisten, obwohl er bereits Stunden davor festgenommen worden war. Quelle: ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (15.02.2024): Anfragebeantwortung zur Demokratischen Republik Kongo: Informationen zur Gruppe Wazalendo (Existenz, Motivation, Ziele, Aktivitäten, Gründer, Frauen als Mitglieder) [a-12318]
  8. Frauen Die Verfassung verbietet zwar Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), Gesetze gewähren Frauen aber nicht die gleichen Rechte wie Männern (USDOS 12.4.2022) bzw. sehen sie sich in der Praxis in fast jedem Aspekt ihres Lebens Diskriminierungen ausgesetzt (FH 28.2.2022). Die Verfassung verbietet zwar Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022), Gesetze gewähren Frauen aber nicht die gleichen Rechte wie Männern (USDOS 12.4.2022) bzw. sehen sie sich in der Praxis in fast jedem Aspekt ihres Lebens Diskriminierungen ausgesetzt (FH 28.2.2022). Gesetzlich ist eine Reihe von Schutzmechanismen für Frauen vorgesehen. Im wirtschaftlichen Bereich dürfen Frauen, ohne die Zustimmung ihrer männlichen Verwandten agieren, Mutterschutz ist vorgesehen, für Diskriminierungen oder Missbrauch von Frauen sind Strafen vorgesehen. Dennoch werden Frauen wirtschaftlich diskriminiert und es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Erwerbstätigkeit von Frauen, einschließlich Beschränkungen für als gefährlich geltende Berufe, aber keine Beschränkungen für die Arbeitszeit von Frauen (USDOS 12.4.2022). Das Familienrecht weist den Frauen eine untergeordnete Rolle im Haushalt zu. Junge Frauen suchen zunehmend eine berufliche Tätigkeit außerhalb des Hauses, vor allem in den städtischen Zentren, sind aber mit ungleichen Löhnen und Beförderungen konfrontiert. Wenn die Familien nicht genug Geld haben, um das Schulgeld zu bezahlen, werden Buben oft gegenüber Mädchen bevorzugt, um eine Ausbildung zu erhalten (FH 28.2.2022). Die Verfassung von 2006 sieht in Art. 11 und 12 ausdrücklich die Gleichberechtigung der Geschlechter vor. Durch eine Änderung des Familienrechts „Code de la Famille“ wurde 2016 versucht, diesem Verfassungsgrundsatz zu mehr Durchsetzung zu verhelfen. Eine Reihe diskriminierender Pflichten bleiben bestehen, u.a. die Pflicht zum Gehorsam der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann in Artikel 444 des „Code de la Famille“. Jedoch kam es auch zu begrüßenswerten, wenn auch längst überfälligen, Modernisierungen. So ist die Ehefrau nicht mehr verpflichtet, bei ihrem Ehemann zu leben und ihm überall dahin zu folgen, wo er einen Aufenthalt für angebracht hält. Stattdessen richtet sich diese Anforderung nun an beide Ehepartner (Art. 454). Größte Herausforderung ist die Implementierung der gesetzlichen Vorgaben in den Alltag der Betroffenen, gerade in ländlicheren Gebieten die oftmals keine Informationen über die gesetzlichen Bestimmungen haben (AA 15.1.2021). Die Verfassung von 2006 sieht in Artikel 11 und 12 ausdrücklich die Gleichberechtigung der Geschlechter vor. Durch eine Änderung des Familienrechts „Code de la Famille“ wurde 2016 versucht, diesem Verfassungsgrundsatz zu mehr Durchsetzung zu verhelfen. Eine Reihe diskriminierender Pflichten bleiben bestehen, u.a. die Pflicht zum Gehorsam der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann in Artikel 444 des „Code de la Famille“. Jedoch kam es auch zu begrüßenswerten, wenn auch längst überfälligen, Modernisierungen. So ist die Ehefrau nicht mehr verpflichtet, bei ihrem Ehemann zu leben und ihm überall dahin zu folgen, wo er einen Aufenthalt für angebracht hält. Stattdessen richtet sich diese Anforderung nun an beide Ehepartner (Artikel 454,). Größte Herausforderung ist die Implementierung der gesetzlichen Vorgaben in den Alltag der Betroffenen, gerade in ländlicheren Gebieten die oftmals keine Informationen über die gesetzlichen Bestimmungen haben (AA 15.1.2021). Vergewaltigung steht unter Strafe, aber Opfer erstatten nicht immer Anzeige und das Gesetz wird somit nicht immer umgesetzt. Innereheliche Vergewaltigung ist nicht als Straftatbestand erfasst (USDOS 12.4.2022). Sexualisierte Gewalt kommt häufig vor und ist keineswegs auf die Ostprovinzen beschränkt. Unter dem Druck von Menschenrechtsorganisationen und internationaler Gemeinschaft werden die Täter seit mehreren Jahren stärker verfolgt, das Problem der Straflosigkeit in diesem Bereich besteht jedoch prinzipiell fort. Zudem werden Vergewaltigungsopfer nicht selten durch die eigene Familie dadurch weiter diskriminiert, dass sie aus der örtlichen Gemeinschaft ausgestoßen, oder zu einer Heirat mit dem Täter gedrängt werden. Daneben sind schätzungsweise 4 bis 10 % der Vergewaltigungsopfer männlichen Geschlechts. Für sie sind die mit sozialer Isolation und Traumatisierung verbundenen Folgen der Tat ebenso schwerwiegend (AA 15.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo
  9. Alleinstehende Frauen und Mütter Kongolesische Frauen werden meist mit Müttern gleichgesetzt oder über den Bezug zu einem männlichen Familienmitglied definiert. Frauen werden von sich selbst und von anderen überwiegend als verheiratet mit Kindern definiert und erwachsene Frauen, die nie verheiratet gewesen sind, werden mit Argwohn betrachtet (Davis 2014). Ausgrenzung von Müttern beruht teilweise darauf, dass sie alleinerziehend sind. Das verstößt gegen den Familienkodex und die sozialen Normen. Oft werden diese Frauen nicht als „heiratsfähig“ angesehen, aufgrund der sozioökonomischen Belastung, die mit der Erziehung eines Kindes ohne männlichen Partner einhergeht (Wagner, 13.11.2020). Ein im Juli 2019 befragter Anwalt aus der DR Kongo gab an, dass es für eine Frau in Kinshasa ein Symbol der Sicherheit und des Respekts ist, männliche Unterstützung zu haben und eine Frau ohne männliche Unterstützung oft herabwürdigender Behandlung und verbaler oder sexueller Belästigung ausgesetzt ist. In einigen Teilen des Landes hat es einige Verbesserungen in Hinsicht auf die Rechte von Frauen gegeben, die Situation für die meisten Frauen ohne männliche Unterstützung bleibt aber schwierig, insbesondere wenn es um die Achtung ihrer Menschenwürde gehe. Alleinstehende Frauen werden oft als wertlos oder revolutionär angesehen, insbesondere wenn sie versuchen, ihre Rechte zu verteidigen (IRB 3.9.2019). Es ist für alleinstehende Mütter in einer Umgebung, in der die Schul- und Studiengebühren ohne Rücksicht auf die finanziellen Mittel einer bescheidenen Familie festgelegt würden, eine Herausforderung, Kinder in die Schule zu schicken (L‘avenir 23.3.2017). Es ist für alleinstehende Mütter schwierig bis unmöglich finanziell durchzukommen. Um mit der Situation fertig zu werden, wenden diese Frauen verschiedene Methoden an. Einige würden sich mit kleinen Geschäften wie Brotverkauf, Haare flechten, Nähen, usw. durchschlagen. Wenn sie keine gute Ausbildung hätten oder keine Empfehlungen vorweisen könnten, um in einem kongolesischen Unternehmen angestellt zu werden, wo sie sich weiterentwickeln können, wäre ihre Lage existenzbedrohend (L‘avenir 23.3.2017). Sozialwohnungen stehen nicht für alleinstehende Frauen zur Verfügung, sondern nur für Menschen mit politischer oder sozialer Unterstützung (IRB 3.9.2019). Was den Zugang zu Unterkünften betrifft, so wird berichtet, dass lokale Frauenorganisationen häufig Unterstützungsdienste für Vergewaltigungsopfer anbieten, während internationale humanitäre und Entwicklungsorganisationen psychologische und psychosoziale Unterstützung anbieten (EUAA 25.6.2021). Quellen: - Davis, Laura, et al.
(2014): Democratic Republic of Congo - DRC, Gender Country Profile - EUAA - European Union Agency for Asylum (25.6.2021): Anfragebeantwortung zur Demokratischen Republik Kongo: Lage alleinstehender Frauen - IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (3.9.2019): Democratic Republic of Congo: Ability to resettle in Kinshasa, particularly for women without male support, including access to housing, jobs and public services (2016-August 2019) [COD106311.FE] - L’Avenir (23.3.2017): Se muer en association partagée pour pallier aux besoins du ménage: Une solution pour les femmes sans époux (verfügbar auf Factiva – entnommen der ACCORD AFB a-11424, liegt bei der Staatendokumentation auf) - Wagner, K. et al. (13.11.2020): “If I was with my father such discrimination wouldn’t exist, I could be happy like other people”: a qualitative analysis of stigma among peacekeeper fathered children in the Democratic Republic of Congo- Wagner, K. et al. (13.11.2020): “If römisch eins was with my father such discrimination wouldn’t exist, römisch eins could be happy like other people”: a qualitative analysis of stigma among peacekeeper fathered children in the Democratic Republic of Congo 7. Grundversorgung und Wirtschaft Die Demokratische Republik Kongo ist zwar reich an natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden), aber ein armes Land. Bergbauprodukte, insbesondere Kupfer, Diamanten, Gold und Coltan sind die wichtigsten Devisenbringer und die bedeutendste Einnahmequelle des Staates. Die Einwohnerzahl liegt bei 90 Millionen, das BIP pro Kopf bei rund 500 US-Dollar (WKO 2022). Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern (AA 15.1.2021). Die Arbeitslosigkeit bei den 15-64-jährigen beträgt 5,4% (WKO 4.2022). Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der Aktivitäten vieler bewaffneter Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo versorgt werden. MONUSCO sowie der Staat sind bemüht, die staatliche Autorität flächendeckend zu etablieren. Diese Bemühungen haben auch 2020 erhebliche Rückschläge erlitten (AA 15.1.2021). Das kongolesische Sozialversicherungssystem stützt sich im Wesentlichen auf die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS). Diese deckt nur die Arbeitnehmer des formellen Sektors ab, die in Wirklichkeit weniger als 20% der Arbeitnehmer des Landes ausmachen. Die Mehrheit der Kongolesen verlässt sich stattdessen auf einen Sozialschutz, der auf familiären oder anderen informellen Bindungen beruht. Die Vereinten Nationen schätzten, dass im Jahr 2020 25,6 Millionen Bürger der Demokratischen Republik Kongo auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (BS 23.2.2022). Rund 27 Millionen Menschen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) sind zwischen September und Dezember 2021 von einer hohen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 3 oder höher) betroffen, davon rund 6,1 Millionen Menschen von einer kritischen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 4). Das Land hat weltweit die größte Anzahl von Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Diese Ernährungsunsicherheit ist das Ergebnis einer Kombination aus Konflikten, wirtschaftlichem Niedergang, hohen Lebensmittelpreisen und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Obwohl die jüngste Analyse im Vergleich zu den Zahlen des letzten Jahres (27,3 Millionen) eine leichte Verbesserung darstellt, sind die Zahl und der Schweregrad der Fälle weiterhin unannehmbar hoch. Von den insgesamt 179 analysierten Gebieten wurden fünf Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft, hauptsächlich Djugu (Provinz Ituri), Kamonia und Luebo (Provinz Kasai) sowie Dibaya und Luiza (Provinz Zentral-Kasai). Im Projektionszeitraum von Jänner bis Juni 2022 werden sich voraussichtlich 25,9 Millionen Menschen oder 25% der untersuchten Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befinden, darunter 5,4 Millionen in der Notlage (IPC-Phase 4). Die Lage in Irumu (Provinz Ituri) und Gungu (Provinz Kwilu) wird sich wahrscheinlich verschlechtern, sodass diese Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft werden, in denen 65% bzw. 45% der Bevölkerung von kritischer Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 10.11.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Congo, DR - IPC - Integrated Food Security Phase Classification (10.11.2021): Democratic Republic of Congo: Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Situation September 2021 - August 2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2022): Länderprofil DR KONGO - WKO - Wirtschaftskammer Österreich
(2022): Demokratische Republik Kongo: Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen
  1. Rückkehr Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nicht, oder nur sehr begrenzt zur Verfügung. Das Land ist zudem durch nicht abreißende IDP-Bewegungen geprägt, langfristige Rückkehr gibt es insbesondere im Ostkongo nur selten (AA 15.1.2021). Quelle: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo
  2. Dokumente Angesichts der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden kann eine Vielzahl an Dokumenten (Reisepass, Personalausweis, Heirats- und Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung, Scheidungsurteil, Haftbefehl, offizielle Bestätigungsschreiben jeglicher Art) mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden. Zudem werden viele Personenstandsfälle nicht ordnungsgemäß bei den Standesämtern registriert, selbst wenn die Registrierung erfolgt ist, sind ältere Personenstandsregister oft zerstört, da insbesondere während der Plünderungen Anfang der 90er Jahre die Register vieler Standesämter vernichtet wurden (AA 15.1.2021). Seit Jänner 2016 werden im Kongo neue, biometrische Reisepässe ausgestellt. Diese kosten zwischen 200 und 300 Dollar, abhängig davon, wie schnell der Pass ausgestellt werden soll und wie gut die Verbindungen des jeweiligen Antragstellers ins Außenministeriums sind. Reisepässe sind kein zuverlässiger Nachweis der Identität, da sie entweder mit einem bestimmten Inhalt gekauft werden oder schon die bei ihrer Ausstellung vorzuweisenden Dokumente gefälscht oder inhaltlich unrichtig (z. B. aufgrund einer ohne weitere Nachprüfung ausgestellten „attestation de naissance“) sein können (AA 15.1.2021). Quelle: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zur Person der Beschwerdeführerin: Der Beschwerdeführerin kann mangels Anhaltspunkten zum Gegenteil in ihrer angegebenen Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, ihrem Geburtsort, ihrer Schulbildung sowie ihren Sprachkenntnissen gefolgt werden. Nicht feststellbar waren hingegen der genaue Wohnort und die genauen Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin. So gab sie in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar durchgehend an, bereits seit ihrer frühen Kindheit nicht bei ihren Eltern in Rutshuru, sondern bei ihrer Tante in Goma, welche beide in der Provinz Nord-Kivu liegen, gelebt zu haben (AS 151 f, 154), doch ist demgegenüber dem seitens der niederländischen Behörden übermittelten, im April 2016 ausgestellten Reisepass der Beschwerdeführerin als Wohnadresse die Stadt Bunia zu entnehmen (AS 48), welche rund 370 Kilometer nördlich von Goma in der Provinz Ituri liegt. Auch meinte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme, dass sie 2021 aufgrund des Ausbruchs des Vulkans Nyamulagira innerhalb von Goma umgezogen sei (AS 154 f), doch ist jedermann zugänglichen Quellen zu entnehmen, dass dort im Jahr 2021 nicht der Vulkan Nyamulagira, sondern der Vulkan Nyiragongo ausbrach (vgl. etwa Wikipedia, Goma, https://en.wikipedia.org/wiki/Goma#2021_Nyiragongo_volcano_eruption). Ebenso erzählte die Beschwerdeführerin zwar einerseits, dass ihre Eltern und ihre Schwester aufgrund des Krieges im Jahr 2012 umgekommen seien (AS 154), legte aber andererseits die Kopie einer im Jahr 2015 ausgestellten Geburtsurkunde vor, die auf den vor der Behörde gemachten Angaben ihrer Mutter basiere (AS 169, wobei diese Geburtsurkunde ein anderes Geburtsjahr als ihr Reisepass enthält), wobei sie diese Diskrepanz in der Einvernahme durch das Bundesamt nicht plausibel erklären konnte (AS 158 f). Letztlich war somit zum einen nicht feststellbar, ob die Beschwerdeführerin zuletzt nun in Goma oder doch in Bunia lebte. Zum anderen war nicht feststellbar, dass die Eltern der Beschwerdeführerin tatsächlich verstorben sind und sie bei ihrer Tante lebte. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin damit aber Familienangehörige in ihrer Heimat. Nicht glaubhaft ist die Aussage der Beschwerdeführerin, keinen Kontakt mehr dorthin zu haben. In der Einvernahme durch das Bundesamt gab sie an, dass sie die Telefonnummer ihrer Tante verloren habe, weil ihr in Rumänien ihre Handtasche gestohlen worden sei, in welcher die Nummer der Tante gewesen sei (AS 156). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab sie dagegen an, dass sie ihr Telefon verloren habe, als sie „hier“ angekommen sei (Verhandlungsprotokoll S. 18). Die Beschwerdeführerin widersprach sich somit dazu, ob sie bloß die Telefonnummer oder ihr Telefon verloren hätte, sowie ob dies in Rumänien oder in Österreich passiert wäre. Zumal in Anbetracht ihrer schon bislang gewürdigten persönlichen Unglaubwürdigkeit – nämlich auch zu ihren Angehörigen – ist daher nicht glaubhaft, dass sie keinen Kontakt zu ihren Angehörigen in ihrer Herkunftsregion mehr hat.Der Beschwerdeführerin kann mangels Anhaltspunkten zum Gegenteil in ihrer angegebenen Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, ihrem Geburtsort, ihrer Schulbildung sowie ihren Sprachkenntnissen gefolgt werden. Nicht feststellbar waren hingegen der genaue Wohnort und die genauen Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin. So gab sie in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar durchgehend an, bereits seit ihrer frühen Kindheit nicht bei ihren Eltern in Rutshuru, sondern bei ihrer Tante in Goma, welche beide in der Provinz Nord-Kivu liegen, gelebt zu haben (AS 151 f, 154), doch ist demgegenüber dem seitens der niederländischen Behörden übermittelten, im April 2016 ausgestellten Reisepass der Beschwerdeführerin als Wohnadresse die Stadt Bunia zu entnehmen (AS 48), welche rund 370 Kilometer nördlich von Goma in der Provinz Ituri liegt. Auch meinte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme, dass sie 2021 aufgrund des Ausbruchs des Vulkans Nyamulagira innerhalb von Goma umgezogen sei (AS 154 f), doch ist jedermann zugänglichen Quellen zu entnehmen, dass dort im Jahr 2021 nicht der Vulkan Nyamulagira, sondern der Vulkan Nyiragongo ausbrach vergleiche etwa Wikipedia, Goma, https://en.wikipedia.org/wiki/Goma#2021_Nyiragongo_volcano_eruption). Ebenso erzählte die Beschwerdeführerin zwar einerseits, dass ihre Eltern und ihre Schwester aufgrund des Krieges im Jahr 2012 umgekommen seien (AS 154), legte aber andererseits die Kopie einer im Jahr 2015 ausgestellten Geburtsurkunde vor, die auf den vor der Behörde gemachten Angaben ihrer Mutter basiere (AS 169, wobei diese Geburtsurkunde ein anderes Geburtsjahr als ihr Reisepass enthält), wobei sie diese Diskrepanz in der Einvernahme durch das Bundesamt nicht plausibel erklären konnte (AS 158 f). Letztlich war somit zum einen nicht feststellbar, ob die Beschwerdeführerin zuletzt nun in Goma oder doch in Bunia lebte. Zum anderen war nicht feststellbar, dass die Eltern der Beschwerdeführerin tatsächlich verstorben sind und sie bei ihrer Tante lebte. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin damit aber Familienangehörige in ihrer Heimat. Nicht glaubhaft ist die Aussage der Beschwerdeführerin, keinen Kontakt mehr dorthin zu haben. In der Einvernahme durch das Bundesamt gab sie an, dass sie die Telefonnummer ihrer Tante verloren habe, weil ihr in Rumänien ihre Handtasche gestohlen worden sei, in welcher die Nummer der Tante gewesen sei (AS 156). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab sie dagegen an, dass sie ihr Telefon verloren habe, als sie „hier“ angekommen sei (Verhandlungsprotokoll S. 18). Die Beschwerdeführerin widersprach sich somit dazu, ob sie bloß die Telefonnummer oder ihr Telefon verloren hätte, sowie ob dies in Rumänien oder in Österreich passiert wäre. Zumal in Anbetracht ihrer schon bislang gewürdigten persönlichen Unglaubwürdigkeit – nämlich auch zu ihren Angehörigen – ist daher nicht glaubhaft, dass sie keinen Kontakt zu ihren Angehörigen in ihrer Herkunftsregion mehr hat. Zu ihren Ausreisegründen gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, der religiösen Sekte der FNJMN („messianische Wazalendo“) beigetreten zu sein und deswegen, nachdem sie an Demonstrationen teilgenommen habe, vom kongolesischen Staat gesucht und bedroht worden sei. Nun ist zwar den dem Verfahren zugrunde gelegten, unbestrittenen Länderberichten zu entnehmen, dass es im August 2023 tatsächlich zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen kongolesischen Sicherheitskräften und Anhängern der FNJMN kam, doch war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ihre eigene Involvierung glaubhaft zu machen, da sie keine damit in Einklang stehende, konkrete, plausible und stringente Erzählung darlegen konnte. Das betrifft zunächst schon das politische Anliegen der FNJMN an sich, da die Beschwerdeführerin sowohl in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.10.2023 als auch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.04.2024 darlegte, dass sie bzw. die FNJMN sich insbesondere für die Rechte der Frauen eingesetzt hätten (AS 23, 157 f, 159), obwohl sich die Sekte – wie sich schon aus ihrem Namen ergibt – nach den Länderberichten tatsächlich gegen die Präsenz der Friedensmission der Vereinten Nationen im Land richtete. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2024 sprach die Beschwerdeführerin im Verfahren erstmalig davon, dass die FNJMN verlangt hätte, dass die MONUSCO für die Sicherheit der Bevölkerung sorgen solle (Verhandlungsprotokoll S. 8). Damit änderte die Beschwerdeführerin aber zum einen ihr eigenes Vorbringen ab, zum anderen ist offenkundig, dass dieses veränderte Vorbringen lediglich als anpassende Reaktion auf den Vorhalt der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wofür sich die FNJMN laut den Länderberichten tatsächlich eingesetzt habe, erfolgte (vgl. AS 259). Mit anderen Worten eignete sich die Beschwerdeführerin selbst erst im Laufe des gegenständlichen Verfahrens Informationen über jene Gruppierung an, der sie angehört und für die sie sich eingesetzt haben will. Das zeigt sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme zwar zu Protokoll geben konnte, dass die FNJMN von einem Mann namens Efraim Bisimwa angeführt wurde, nicht aber wusste, welchen Beruf dieser ausübte (AS 159), er laut den Länderberichten nämlich Pastor war. Obwohl die Beschwerdeführerin weiters in der Einvernahme ausführte, dass sie (lediglich) an drei Demonstrationen dieser Organisation teilgenommen habe, konnte sie weder das Datum der ersten beiden Demonstrationen zumindest schätzen, noch auch nur ansatzweise etwas über die zweite Demonstration, an der sie teilgenommen habe, erzählen (AS 160 f). In der mündlichen Verhandlung steigerte sich ihr Unwissen noch weiter darauf, dass sie nun nicht mehr sicher angeben konnte, ob sie an genau drei Demonstrationen teilgenommen hätte (Verhandlungsprotokoll S. 10). Zur letzten Demonstration am 30.08.2023 brachte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme schließlich vor, dass die Teilnehmer sich vormittags – den genauen Zeitpunkt könne sie nicht sagen, aber es sei nicht in der Früh gewesen – in die Kirche versammelt hätten, um die Demonstration abzuhalten, obwohl sie von der Regierung verboten worden sei. Es seien dann jedoch Soldaten gekommen, die ohne Vorwarnung auf sie geschossen hätten. Einige Mitglieder seien getötet und verletzt worden, die Beschwerdeführerin habe aber entkommen können, da sie „einfach aus der Kirche hinausgelaufen“ sei (AS 161 f). In der mündlichen Verhandlung änderte sie diese Angaben im Widerspruch darauf ab, dass die Soldaten zunächst vor der Gebetsstätte mit Efraim Bisimwa verhandelt hätten, der darauf bestanden habe, die Demonstration abzuhalten. Andere Soldaten hätten dann ohne Vorwarnung auf die Teilnehmer geschossen. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin weggelaufen (Verhandlungsprotokoll S. 13 f). Beide Versionen stimmen aber nicht mit den Länderberichten überein, wonach Efraim Bisimwa bereits am Vortag selbst die Demonstration abgesagt habe, es jedoch in der Nacht beim Radiosender der FNJMN zu einer Razzia gekommen sei, in welcher er verhaftet und weggebracht worden sei sowie es zu Auseinandersetzungen mit zur Hilfe geeilten Anhängern der FNJMN gekommen sei, woraufhin sich zwischen 6 und 7 Uhr Früh weitere Armeeeinheiten rund um die Gebetsstätte der Sekte postiert hätten und es dort um 7 Uhr zu einer weiteren Razzia gekommen sei, bei der eine größere Zahl an Zivilisten getötet worden sei. Der Umstand, dass diese Länderberichte einen gänzlich anderen Sachverhalt wiedergeben als von der Beschwerdeführerin behauptet, lassen keinen Zweifel daran, dass sie ihn nicht selbst erlebte, sondern aus Teilen, die sicherlich öffentlich berichtet wurden, ein eigenes Vorbringen mit ihrer Involvierung konstruierte. Das zeigt sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Einvernahme durch das Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu ihrem Fluchtvorbringen ausgesprochen oberflächlich blieb und nicht zuletzt die Aufforderung, ihr eigenes Entkommen ausführlich zu schildern, in beiden Befragungen mit dem lapidaren und nichtssagenden Satz, dass sie eben weggelaufen sei, quittierte. Insgesamt betrachtet ist das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin über eine Bedrohung durch den kongolesischen Staat aufgrund einer Beteiligung bei der FNJMN daher zweifellos unglaubhaft. Eine Bedrohung aus anderen Gründen verneinte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll S. 17).Zu ihren Ausreisegründen gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, der religiösen Sekte der FNJMN („messianische Wazalendo“) beigetreten zu sein und deswegen, nachdem sie an Demonstrationen teilgenommen habe, vom kongolesischen Staat gesucht und bedroht worden sei. Nun ist zwar den dem Verfahren zugrunde gelegten, unbestrittenen Länderberichten zu entnehmen, dass es im August 2023 tatsächlich zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen kongolesischen Sicherheitskräften und Anhängern der FNJMN kam, doch war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ihre eigene Involvierung glaubhaft zu machen, da sie keine damit in Einklang stehende, konkrete, plausible und stringente Erzählung darlegen konnte. Das betrifft zunächst schon das politische Anliegen der FNJMN an sich, da die Beschwerdeführerin sowohl in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.10.2023 als auch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.04.2024 darlegte, dass sie bzw. die FNJMN sich insbesondere für die Rechte der Frauen eingesetzt hätten (AS 23, 157 f, 159), obwohl sich die Sekte – wie sich schon aus ihrem Namen ergibt – nach den Länderberichten tatsächlich gegen die Präsenz der Friedensmission der Vereinten Nationen im Land richtete. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2024 sprach die Beschwerdeführerin im Verfahren erstmalig davon, dass die FNJMN verlangt hätte, dass die MONUSCO für die Sicherheit der Bevölkerung sorgen solle (Verhandlungsprotokoll S. 8). Damit änderte die Beschwerdeführerin aber zum einen ihr eigenes Vorbringen ab, zum anderen ist offenkundig, dass dieses veränderte Vorbringen lediglich als anpassende Reaktion auf den Vorhalt der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wofür sich die FNJMN laut den Länderberichten tatsächlich eingesetzt habe, erfolgte vergleiche AS 259). Mit anderen Worten eignete sich die Beschwerdeführerin selbst erst im Laufe des gegenständlichen Verfahrens Informationen über jene Gruppierung an, der sie angehört und für die sie sich eingesetzt haben will. Das zeigt sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme zwar zu Protokoll geben konnte, dass die FNJMN von einem Mann namens Efraim Bisimwa angeführt wurde, nicht aber wusste, welchen Beruf dieser ausübte (AS 159), er laut den Länderberichten nämlich Pastor war. Obwohl die Beschwerdeführerin weiters in der Einvernahme ausführte, dass sie (lediglich) an drei Demonstrationen dieser Organisation teilgenommen habe, konnte sie weder das Datum der ersten beiden Demonstrationen zumindest schätzen, noch auch nur ansatzweise etwas über die zweite Demonstration, an der sie teilgenommen habe, erzählen (AS 160 f). In der mündlichen Verhandlung steigerte sich ihr Unwissen noch weiter darauf, dass sie nun nicht mehr sicher angeben konnte, ob sie an genau drei Demonstrationen teilgenommen hätte (Verhandlungsprotokoll S. 10). Zur letzten Demonstration am 30.08.2023 brachte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme schließlich vor, dass die Teilnehmer sich vormittags – den genauen Zeitpunkt könne sie nicht sagen, aber es sei nicht in der Früh gewesen – in die Kirche versammelt hätten, um die Demonstration abzuhalten, obwohl sie von der Regierung verboten worden sei. Es seien dann jedoch Soldaten gekommen, die ohne Vorwarnung auf sie geschossen hätten. Einige Mitglieder seien getötet und verletzt worden, die Beschwerdeführerin habe aber entkommen können, da sie „einfach aus der Kirche hinausgelaufen“ sei (AS 161 f). In der mündlichen Verhandlung änderte sie diese Angaben im Widerspruch darauf ab, dass die Soldaten zunächst vor der Gebetsstätte mit Efraim Bisimwa verhandelt hätten, der darauf bestanden habe, die Demonstration abzuhalten. Andere Soldaten hätten dann ohne Vorwarnung auf die Teilnehmer geschossen. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin weggelaufen (Verhandlungsprotokoll S. 13 f). Beide Versionen stimmen aber nicht mit den Länderberichten überein, wonach Efraim Bisimwa bereits am Vortag selbst die Demonstration abgesagt habe, es jedoch in der Nacht beim Radiosender der FNJMN zu einer Razzia gekommen sei, in welcher er verhaftet und weggebracht worden sei sowie es zu Auseinandersetzungen mit zur Hilfe geeilten Anhängern der FNJMN gekommen sei, woraufhin sich zwischen 6 und 7 Uhr Früh weitere Armeeeinheiten rund um die Gebetsstätte der Sekte postiert hätten und es dort um 7 Uhr zu einer weiteren Razzia gekommen sei, bei der eine größere Zahl an Zivilisten getötet worden sei. Der Umstand, dass diese Länderberichte einen gänzlich anderen Sachverhalt wiedergeben als von der Beschwerdeführerin behauptet, lassen keinen Zweifel daran, dass sie ihn nicht selbst erlebte, sondern aus Teilen, die sicherlich öffentlich berichtet wurden, ein eigenes Vorbringen mit ihrer Involvierung konstruierte. Das zeigt sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Einvernahme durch das Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu ihrem Fluchtvorbringen ausgesprochen oberflächlich blieb und nicht zuletzt die Aufforderung, ihr eigenes Entkommen ausführlich zu schildern, in beiden Befragungen mit dem lapidaren und nichtssagenden Satz, dass sie eben weggelaufen sei, quittierte. Insgesamt betrachtet ist das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin über eine Bedrohung durch den kongolesischen Staat aufgrund einer Beteiligung bei der FNJMN daher zweifellos unglaubhaft. Eine Bedrohung aus anderen Gründen verneinte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll S. 17). Auch wenn das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft ist und sie Angehörige in ihrer Herkunftsregion hat, mit denen sie in Kontakt steht, so steht doch der anhaltende bewaffnete Konflikt in der östlichen Demokratischen Republik Kongo, der insbesondere auch die Provinzen Nord-Kivu und Ituri betrifft und eine erhebliche Zahl ziviler Opfer einfordert, einer Rückkehr dorthin entgegen. Es lässt sich dadurch nicht hinreichend ausschließen, dass die Beschwerdeführerin dort Opfer willkürlicher Gewalt wird. Da keine Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in anderen Landesteilen hervorgekommen sind, kann sie sich schon in Anbetracht der generell schwierigen Sicherheits- und Versorgungslage im ganzen Land auch nicht anderswo neu ansiedeln. 2.
  5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Demokratischen Republik Kongo vom 29.06.2022 (Punkte II.1.2.1., II.1.2.3., II.1.2.
  6. – II.1.2.9.), der Anfragebeantwortung von ACCORD zur Demokratischen Republik Kongo vom 15.02.2024 (Punkt II.1.2.4.) und aktuellen Vorfallszahlen von ACCORD und UNHCR (Punkt II.1.2.2.). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Demokratischen Republik Kongo ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Feststellungen zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Demokratischen Republik Kongo vom 29.06.2022 (Punkte römisch zwei.1.2.1., römisch zwei.1.2.3., römisch zwei.1.2.
  7. – römisch zwei.1.2.9.), der Anfragebeantwortung von ACCORD zur Demokratischen Republik Kongo vom 15.02.2024 (Punkt römisch zwei.1.2.4.) und aktuellen Vorfallszahlen von ACCORD und UNHCR (Punkt römisch zwei.1.2.2.). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Demokratischen Republik Kongo ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde: 3.
  9. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  10. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin über eine Bedrohung durch die Behörden der Demokratischen Republik Kongo aufgrund einer Beteiligung bei der FNJMN nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung der Beschwerdeführerin in der Demokratischen Republik Kongo aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zudem abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Demnach ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15). Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 13.12.2018, Ra 2018/18/0533). Ob dies der Fall ist, erfordert eine ganzheitliche Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Für die Beurteilung der Lage kann es zum Beispiel (mit) relevant sein, ob der Betroffene – erforderlichenfalls – vor Ort ein Netzwerk wie etwa Familie, Freunde oder Bekannte vorfindet, die ihn unterstützen können (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zudem abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Demnach ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG 2005, K15). Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 13.12.2018, Ra 2018/18/0533). Ob dies der Fall ist, erfordert eine ganzheitliche Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Für die Beurteilung der Lage kann es zum Beispiel (mit) relevant sein, ob der Betroffene – erforderlichenfalls – vor Ort ein Netzwerk wie etwa Familie, Freunde oder Bekannte vorfindet, die ihn unterstützen können vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Nach Auffassung des UNHCR lässt die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtssituation in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu und Ituri die Möglichkeit einer sicheren und würdigen Rückkehr für eine Person, die aus diesen Provinzen oder angrenzenden Gebieten stammt, unabhängig davon, ob sie internationalen Schutz bedarf, in Zweifel ziehen. Das UNHCR sieht es nicht als angemessen an, Personen, die aus den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu und Ituri sowie angrenzenden Gebieten stammen, auf Basis der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in anderen Teilen der Demokratischen Republik Kongo internationalen Schutz zu verweigern, sofern sie nicht starke und bereits bestehende Verbindungen zum vorgeschlagenen Ansiedlungsgebiet haben. Diese Verbindungen müssen zumindest die Beherrschung der lokalen Sprache und das Bestehen von Familie oder anderen substantiellen Verbindungen in dieses Gebiet umfassen. Das UNHCR fordert die Staaten auf, Personen, die aus Nord-Kivu, Süd-Kivu oder Ituri stammen, nicht in die Demokratische Republik Kongo zurückzuführen, bis sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage ausreichend verbessert hat, um eine sichere und würdige Rückkehr jener Personen, die nicht internationalen Schutzes bedürfen, zuzulassen (UNHCR Position on returns to North Kivu, South Kivu, Ituri and adjacent areas in the Democratic Republik of Congo affected by ongoing conflict and violence – Update III, November 2022).Nach Auffassung des UNHCR lässt die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtssituation in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu und Ituri die Möglichkeit einer sicheren und würdigen Rückkehr für eine Person, die aus diesen Provinzen oder angrenzenden Gebieten stammt, unabhängig davon, ob sie internationalen Schutz bedarf, in Zweifel ziehen. Das UNHCR sieht es nicht als angemessen an, Personen, die aus den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu und Ituri sowie angrenzenden Gebieten stammen, auf Basis der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in anderen Teilen der Demokratischen Republik Kongo internationalen Schutz zu verweigern, sofern sie nicht starke und bereits bestehende Verbindungen zum vorgeschlagenen Ansiedlungsgebiet haben. Diese Verbindungen müssen zumindest die Beherrschung der lokalen Sprache und das Bestehen von Familie oder anderen substantiellen Verbindungen in dieses Gebiet umfassen. Das UNHCR fordert die Staaten auf, Personen, die aus Nord-Kivu, Süd-Kivu oder Ituri stammen, nicht in die Demokratische Republik Kongo zurückzuführen, bis sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage ausreichend verbessert hat, um eine sichere und würdige Rückkehr jener Personen, die nicht internationalen Schutzes bedürfen, zuzulassen (UNHCR Position on returns to North Kivu, South Kivu, Ituri and adjacent areas in the Democratic Republik of Congo affected by ongoing conflict and violence – Update römisch drei, November 2022). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sie selbst treffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb auf Grund dieses konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin auch keine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann. Dennoch kann sie aufgrund der festgestellten und gewürdigten Sicherheits- und Versorgungslage in gehöriger Würdigung der Empfehlungen des UNHCR aktuell weder in ihre Herkunftsregion – sei diese nun Nord-Kivu oder Ituri – zurückkehren, da sie dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, aufgrund des anhaltenden bewaffneten Konfliktes Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, noch kann sie im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative in ein anderes Gebiet ausweichen, da keine sozialen oder sonstigen Verbindungen der Beschwerdeführerin in andere Regionen hervorgekommen sind und angesichts der Sicherheits- und Versorgungslage im Land nicht davon auszugehen ist, dass sie dort auf sich alleine gestellt ein Leben ohne unbillige Härten führen könnte. Auch wenn die Beschwerdeführerin als Person unglaubwürdig ist, hat sich in Betrachtung der unstrittigen Länderberichte kein Grund ergeben, von diesen Empfehlungen des UNHCR abzugehen.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sie selbst treffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb auf Grund dieses konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin auch keine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erkannt werden kann. Dennoch kann sie aufgrund der festgestellten und gewürdigten Sicherheits- und Versorgungslage in gehöriger Würdigung der Empfehlungen des UNHCR aktuell weder in ihre Herkunftsregion – sei diese nun Nord-Kivu oder Ituri – zurückkehren, da sie dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, aufgrund des anhaltenden bewaffneten Konfliktes Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, noch kann sie im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative in ein anderes Gebiet ausweichen, da keine sozialen oder sonstigen Verbindungen der Beschwerdeführerin in andere Regionen hervorgekommen sind und angesichts der Sicherheits- und Versorgungslage im Land nicht davon auszugehen ist, dass sie dort auf sich alleine gestellt ein Leben ohne unbillige Härten führen könnte. Auch wenn die Beschwerdeführerin als Person unglaubwürdig ist, hat sich in Betrachtung der unstrittigen Länderberichte kein Grund ergeben, von diesen Empfehlungen des UNHCR abzugehen. In Ermangelung von Ausschlussgründen war der Beschwerdeführerin daher

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo zuzuerkennen. In Ermangelung von Ausschlussgründen war der Beschwerdeführerin daher

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo zuzuerkennen.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr zu erteilen.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr zu erteilen. Infolge der Gewährung des subsidiären Schutzstatus waren die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W169.2293715.1.00

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