4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge Beschwerdeführer, kurz: BF) war seit Juli 2012 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %. Seit Dezember 2022 ist er im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 %, der bis zum 31.03.2024 befristet ist. Er verfügte auch über mehrere Zusatzeintragungen. Dem Ergebnis des Grades der Behinderung von 80 % lag das Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 27.12.2022 zugrunde. 1. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge Beschwerdeführer, kurz: BF) war seit Juli 2012 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %. Seit Dezember 2022 ist er im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 %, der bis zum 31.03.2024 befristet ist. Er verfügte auch über mehrere Zusatzeintragungen. Dem Ergebnis des Grades der Behinderung von 80 % lag das Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, vom 27.12.2022 zugrunde. 1.1. Im Gutachten von Dr.in XXXX vom 27.12.2022, basierend auf der Aktenlage, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:1.1. Im Gutachten von Dr.in römisch 40 vom 27.12.2022, basierend auf der Aktenlage, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „………………… Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Z.n. Basilaristhrombose 11/2021, Zustand nach systemischer Z.n. Basilaristhrombose 11 aus 2021,, Zustand nach systemischer Lysetherapie, Z.n. ausgedehntem KH-Insult links mit Ventrikeldrainage und operativer Ausräumung des Insultareals 11/2021, zahlreiche und operativer Ausräumung des Insultareals 11 aus 2021,, zahlreiche lakunäre Ponsinfarkte Unterer Rahmensatz bei ausgeprägter Hemiataxie links, cerebellärem Tremor, Stammataxie und Hemihypästhesie rechts. Hilfsmittelbedarf (sehr kurze Strecken Einpunktsstock bzw. Rollatorpflicht; ansonsten weitgehende Rollstuhlpflicht laut Befund 07/2022)07 aus 2022,) 04.01.03 80 Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H. , …………………… Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung wird um 3 Stufen erhöht. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung wird um 3 Stufen erhöht. , Dauerzustand Nachuntersuchung 12/2023 – Besserung von Leiden 1 durch neurorehabilitative Maßnahmen möglich, Kontrolle mit aktuellen fachärztlichen Befunden. Nachuntersuchung 12 aus 2023, – Besserung von Leiden 1 durch neurorehabilitative , Maßnahmen möglich, Kontrolle mit aktuellen fachärztlichen Befunden. …………………………. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Durch die Hemiataxie links mit Einschränkung der Gehstrecke ist der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht sicher durchführbar. Der AW benötigt einen Stock rechtsseitig zum Zurücklegen auch sehr kurzen Wegstrecken von wenigen Metern. Darüber hinaus besteht für kurze Strecken eine Rollatorpflicht, ansonsten ist laut neurologischem Befund aus 07/2022 aufgrund der linksseitigen Ataxie weitgehend eine Rollstuhlpflicht vorhanden. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird daher dem Antragsteller nicht empfohlen.Durch die Hemiataxie links mit Einschränkung der Gehstrecke ist der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht sicher durchführbar. Der AW benötigt einen Stock rechtsseitig zum Zurücklegen auch sehr kurzen Wegstrecken von wenigen Metern. Darüber hinaus besteht für kurze Strecken eine Rollatorpflicht, ansonsten ist laut neurologischem Befund aus 07 aus 2022, aufgrund der linksseitigen Ataxie weitgehend eine Rollstuhlpflicht vorhanden. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird daher dem Antragsteller nicht empfohlen., 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein nein , …………………“ 2. Am 23.11.2023 stellte der BF – vor Ablauf seines befristeten Behindertenpasses – den Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses. Hiezu verwies er auf seine bisherigen Gesundheitsschädigungen (ohne deren konkrete Benennung) und führte weiter aus, dass keine Besserung, sondern eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Beschwerden eingetreten sei. 2.1. Im Rahmen der Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, ein.2.1. Im Rahmen der Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, ein. Im Gutachten von Dr.in XXXX vom 16.03.2024, auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 13.03.2024 basierend, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im Gutachten von Dr.in römisch 40 vom 16.03.2024, auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 13.03.2024 basierend, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „………………… Anamnese: Z.n. Basilaristhrombose, Zustand nach Kleinhirninsult links mit Ventrikeldrainage und operativer Ausräumung, zahlreichen lakunären Ponsinfarkten 11/2021 Z.n. Basilaristhrombose, Zustand nach Kleinhirninsult links mit Ventrikeldrainage und operativer Ausräumung, zahlreichen lakunären Ponsinfarkten 11 aus 2021, Die letzte Begutachtung aufgrund der Aktenlage erfolgte am 23.12.2022 mit Anerkennung von 80% GdB für die Diagnose „Z.n. Basilaristhrombose 11/2021, Zustand nach systemischer Lysetherapie, Z.n. ausgedehntem KH-Insult links mit Ventrikeldrainage und operativer Ausräumung des Insultareals 11/2021, zahlreiche lakunäre Ponsinfarkte“ mit Nachuntersuchung 12/2023. Die letzte Begutachtung aufgrund der Aktenlage erfolgte am 23.12.2022 mit Anerkennung von 80% GdB für die Diagnose „Z.n. Basilaristhrombose 11 aus 2021,, Zustand nach systemischer Lysetherapie, Z.n. ausgedehntem KH-Insult links mit Ventrikeldrainage und operativer Ausräumung des Insultareals 11 aus 2021,, zahlreiche lakunäre Ponsinfarkte“ mit Nachuntersuchung 12 aus 2023,. Derzeitige Beschwerden: Der AW kommt im Rollstuhl sitzend in Begleitung der Gattin, sie seien mit dem Auto gekommen. Anamnese teilweise mit der Gattin: Aufgrund der Schlaganfälle 2021 leide er noch an einer Schwäche der linken Körperhälfte. Er hätte auch Schmerzen auf der rechten Seite. Seit September 2023 sei eine Verschlechterung eingetreten, er könne auch nicht mehr auf den Balkon gehen, er könne nur ca. 30 Minuten sitzen, dann mache die linke Seite unkontrollierte Bewegungen und er müsse sich hinlegen. Er hätte auch Schwierigkeiten beim Sprechen, auch in der Muttersprache. Er könne keinen ganzen Satz sagen. Er verwende den Rollstuhl auch in der Wohnung. Den Rollator benütze er nicht mehr, dies seit Dezember 2023. Therapien seien geplant (Verordnung Physiotherapie wird gezeigt). Eine Rehabilitation sei im NRZ XXXX geplant. Therapien seien geplant (Verordnung Physiotherapie wird gezeigt). Eine Rehabilitation sei im NRZ römisch 40 geplant. Ein Befund wird vorgelegt. Es bestehe keine Erwachsenenvertretung, er beziehe PG Stufe 1. Es bestehe keine Erwachsenenvertretung, er beziehe PG Stufe 1. , Behandlung(
EVO korrekt eingeschätzt. Bewegungseinschränkung objektiviert und
EVO korrekt eingeschätzt. , Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. , Wie bereits im GA ausgeführt konnten keine maßgeblichen Paresen objektiviert werden. Das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollstuhls ist somit nicht begründbar. Das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollstuhls ist somit nicht begründbar. , Im Rahmen der klinischen Untersuchung waren funktionelle Bewegungsstörungen objektivierbar, hier sind weitere Therapieoptionen noch unausgeschöpft; psychiatrische Kontrollen werden empfohlen. Im Rahmen der klinischen Untersuchung waren funktionelle Bewegungsstörungen objektivierbar, hier sind weitere Therapieoptionen noch unausgeschöpft; psychiatrische Kontrollen werden empfohlen. , Die im Beschwerdeschreiben erwähnten Diagnosen allergisches Asthma bronchiale, Abnützungsveränderung der Wirbelsäule sowie allergische Rhinoconjunctivitis können gutachterlicherseits ohne aktuelle fachärztliche Stellungnahme nicht berücksichtigt werden. Die im Beschwerdeschreiben erwähnten Diagnosen allergisches Asthma bronchiale, Abnützungsveränderung der Wirbelsäule sowie allergische Rhinoconjunctivitis können gutachterlicherseits ohne aktuelle fachärztliche Stellungnahme nicht berücksichtigt werden. , 2022 erfolgte eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit Festsetzung einer Nachuntersuchung, die einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergeben hat. 2022 erfolgte eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit Festsetzung einer Nachuntersuchung, die einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergeben hat. , Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird. , Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der im Beschwerdeschreiben vom 29.03.2024 angeführten Einwendungen kommt es zu keiner Änderung der getroffenen Einschätzung. ……………..“
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemachte wurden, in Kraft.
Paragraph 58, AVG Absatz 2, BwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemachte wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dieses zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG). Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dieses zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (Paragraph 43, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellungen eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 leg.cit.). Anträge auf Ausstellungen eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit.). Gegenständlich beantragte der BF am 23.11.2023 die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung. Nach Einholung von Sachverständigengutachten hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.04.2024 den Grad der Behinderung mit 40% im Spruch neu festgesetzt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, wurde in Zusammenhang mit einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, dass ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, wie sich aus § 41 Abs. 2 BBG ergibt, - innerhalb zeitlichen Schranken – zulässig ist. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, wurde in Zusammenhang mit einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, dass ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, wie sich aus Paragraph 41, Absatz 2, BBG ergibt, - innerhalb zeitlichen Schranken – zulässig ist. Im Fall einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50% beträgt,
1 erster Satz BBF der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen).Im Fall einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50% beträgt,
Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz BBF der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen). Demgegenüber regelt § 43 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. In einem solchen Fall „ist der Behindertenpass einzuziehen“ (vgl VwGH 29.03.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat
Demgegenüber regelt Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. In einem solchen Fall „ist der Behindertenpass einzuziehen“ vergleiche VwGH 29.03.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat
Paragraph 45, Absatz 2, BBG durch Bescheid zu erfolgen. § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG enthält hingegen keine Ermächtigung für einen gesonderten Abspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50% besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Somit fehlt es an einer Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Nichtbestehen dieser Voraussetzungen. Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG enthält hingegen keine Ermächtigung für einen gesonderten Abspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50% besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Somit fehlt es an einer Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Nichtbestehen dieser Voraussetzungen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich die Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 08.04.2024 mit 40 % als rechtswidrig. Den Ausführungen der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend hätte die belangte Behörde – bei Ermittlung eines Grades der Behinderung von weniger als 50% - vielmehr amtswegig ein Entziehungsverfahren einleiten und in der Folge
1 letzter Satz BBG die Einziehung des Behindertenpasses aussprechen müssen. Den Ausführungen der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend hätte die belangte Behörde – bei Ermittlung eines Grades der Behinderung von weniger als 50% - vielmehr amtswegig ein Entziehungsverfahren einleiten und in der Folge
Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz BBG die Einziehung des Behindertenpasses aussprechen müssen. Abschließend wird angemerkt, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, aus eigenem die Einziehung des Behindertenpasses (allenfalls nach Durchführung ergänzender Ermittlungen) zu verfügen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Berufungsverfahrens bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgrichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheiten, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 27.04.2015, Ra 2015/11/0022; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Berufungsverfahrens bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgrichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheiten, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 27.04.2015, Ra 2015/11/0022; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008). Da der angefochtene Bescheid vom 08.04.2024 keinen Abspruch über die Entziehung des Behindertenpasses enthält, ist auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Einschränkung im Beschwerdeverfahren zu einer derartigen Maßnahme nicht befugt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 3,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2290810.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.