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{'item': 'W173 2290810-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 6§ 45§ 59§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 40§ 41§ 8§ 43§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW173 2290810-1 Spruch, W173 2290810-1/4EW173 2290810-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge Beschwerdeführer, kurz: BF) war seit Juli 2012 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %. Seit Dezember 2022 ist er im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 %, der bis zum 31.03.2024 befristet ist. Er verfügte auch über mehrere Zusatzeintragungen. Dem Ergebnis des Grades der Behinderung von 80 % lag das Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 27.12.2022 zugrunde. 1. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge Beschwerdeführer, kurz: BF) war seit Juli 2012 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %. Seit Dezember 2022 ist er im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 %, der bis zum 31.03.2024 befristet ist. Er verfügte auch über mehrere Zusatzeintragungen. Dem Ergebnis des Grades der Behinderung von 80 % lag das Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, vom 27.12.2022 zugrunde. 1.1. Im Gutachten von Dr.in XXXX vom 27.12.2022, basierend auf der Aktenlage, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:1.1. Im Gutachten von Dr.in römisch 40 vom 27.12.2022, basierend auf der Aktenlage, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „………………… Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Z.n. Basilaristhrombose 11/2021, Zustand nach systemischer Z.n. Basilaristhrombose 11 aus 2021,, Zustand nach systemischer Lysetherapie, Z.n. ausgedehntem KH-Insult links mit Ventrikeldrainage und operativer Ausräumung des Insultareals 11/2021, zahlreiche und operativer Ausräumung des Insultareals 11 aus 2021,, zahlreiche lakunäre Ponsinfarkte Unterer Rahmensatz bei ausgeprägter Hemiataxie links, cerebellärem Tremor, Stammataxie und Hemihypästhesie rechts. Hilfsmittelbedarf (sehr kurze Strecken Einpunktsstock bzw. Rollatorpflicht; ansonsten weitgehende Rollstuhlpflicht laut Befund 07/2022)07 aus 2022,) 04.01.03 80 Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H. , …………………… Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung wird um 3 Stufen erhöht. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung wird um 3 Stufen erhöht. ,  Dauerzustand  Nachuntersuchung 12/2023 – Besserung von Leiden 1 durch neurorehabilitative Maßnahmen möglich, Kontrolle mit aktuellen fachärztlichen Befunden. Nachuntersuchung 12 aus 2023, – Besserung von Leiden 1 durch neurorehabilitative , Maßnahmen möglich, Kontrolle mit aktuellen fachärztlichen Befunden. …………………………. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Durch die Hemiataxie links mit Einschränkung der Gehstrecke ist der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht sicher durchführbar. Der AW benötigt einen Stock rechtsseitig zum Zurücklegen auch sehr kurzen Wegstrecken von wenigen Metern. Darüber hinaus besteht für kurze Strecken eine Rollatorpflicht, ansonsten ist laut neurologischem Befund aus 07/2022 aufgrund der linksseitigen Ataxie weitgehend eine Rollstuhlpflicht vorhanden. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird daher dem Antragsteller nicht empfohlen.Durch die Hemiataxie links mit Einschränkung der Gehstrecke ist der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht sicher durchführbar. Der AW benötigt einen Stock rechtsseitig zum Zurücklegen auch sehr kurzen Wegstrecken von wenigen Metern. Darüber hinaus besteht für kurze Strecken eine Rollatorpflicht, ansonsten ist laut neurologischem Befund aus 07 aus 2022, aufgrund der linksseitigen Ataxie weitgehend eine Rollstuhlpflicht vorhanden. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird daher dem Antragsteller nicht empfohlen., 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein nein , …………………“ 2. Am 23.11.2023 stellte der BF – vor Ablauf seines befristeten Behindertenpasses – den Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses. Hiezu verwies er auf seine bisherigen Gesundheitsschädigungen (ohne deren konkrete Benennung) und führte weiter aus, dass keine Besserung, sondern eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Beschwerden eingetreten sei. 2.1. Im Rahmen der Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, ein.2.1. Im Rahmen der Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, ein. Im Gutachten von Dr.in XXXX vom 16.03.2024, auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 13.03.2024 basierend, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im Gutachten von Dr.in römisch 40 vom 16.03.2024, auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 13.03.2024 basierend, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „………………… Anamnese: Z.n. Basilaristhrombose, Zustand nach Kleinhirninsult links mit Ventrikeldrainage und operativer Ausräumung, zahlreichen lakunären Ponsinfarkten 11/2021 Z.n. Basilaristhrombose, Zustand nach Kleinhirninsult links mit Ventrikeldrainage und operativer Ausräumung, zahlreichen lakunären Ponsinfarkten 11 aus 2021, Die letzte Begutachtung aufgrund der Aktenlage erfolgte am 23.12.2022 mit Anerkennung von 80% GdB für die Diagnose „Z.n. Basilaristhrombose 11/2021, Zustand nach systemischer Lysetherapie, Z.n. ausgedehntem KH-Insult links mit Ventrikeldrainage und operativer Ausräumung des Insultareals 11/2021, zahlreiche lakunäre Ponsinfarkte“ mit Nachuntersuchung 12/2023. Die letzte Begutachtung aufgrund der Aktenlage erfolgte am 23.12.2022 mit Anerkennung von 80% GdB für die Diagnose „Z.n. Basilaristhrombose 11 aus 2021,, Zustand nach systemischer Lysetherapie, Z.n. ausgedehntem KH-Insult links mit Ventrikeldrainage und operativer Ausräumung des Insultareals 11 aus 2021,, zahlreiche lakunäre Ponsinfarkte“ mit Nachuntersuchung 12 aus 2023,. Derzeitige Beschwerden: Der AW kommt im Rollstuhl sitzend in Begleitung der Gattin, sie seien mit dem Auto gekommen. Anamnese teilweise mit der Gattin: Aufgrund der Schlaganfälle 2021 leide er noch an einer Schwäche der linken Körperhälfte. Er hätte auch Schmerzen auf der rechten Seite. Seit September 2023 sei eine Verschlechterung eingetreten, er könne auch nicht mehr auf den Balkon gehen, er könne nur ca. 30 Minuten sitzen, dann mache die linke Seite unkontrollierte Bewegungen und er müsse sich hinlegen. Er hätte auch Schwierigkeiten beim Sprechen, auch in der Muttersprache. Er könne keinen ganzen Satz sagen. Er verwende den Rollstuhl auch in der Wohnung. Den Rollator benütze er nicht mehr, dies seit Dezember 2023. Therapien seien geplant (Verordnung Physiotherapie wird gezeigt). Eine Rehabilitation sei im NRZ XXXX geplant. Therapien seien geplant (Verordnung Physiotherapie wird gezeigt). Eine Rehabilitation sei im NRZ römisch 40 geplant. Ein Befund wird vorgelegt. Es bestehe keine Erwachsenenvertretung, er beziehe PG Stufe 1. Es bestehe keine Erwachsenenvertretung, er beziehe PG Stufe 1. , Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: dzt. keine. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Behandlungen: dzt. keine. Medikamente: TASS, Concor, Pantoloc, Deloratadin, Vesisol, Trelegy, Sulatonol, Aprednislon bei Bed, Gabapentin 300 mg 3x1, Siegerung geplant auf 3x2, AglandinAtorvastatin, Prosicca, Xalatan Gerovit, Allegra Hilfsmittel: Rollstuhl, Rollator Hilfsmittel: Rollstuhl, Rollator , Sozialanamnese: Verheiratet, wohne mit der Gattin und 2 Kindern im 2. Stock mit Lift. Beruf: Berufsunfähigkeitspension, davor Lagerarbeiter. Nik: 0 Alk: 0 Alk: 0 , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Klinik XXXX , 24.03.2023, ambulante Rehabilitation: Klinik römisch 40 , 24.03.2023, ambulante Rehabilitation: Diagnose: Hirninfarkt, nicht näher bezeichnet - 12.11.2021 Z.n. Basilaristhrombose und Z.n. system. Lysetherapie 16.11.2021 Z.n. ausgedehntem KH Insult links mit VD und op. Ausräumung des Insultareals zahlreiche lakunäre Ponsinfarkte art. HAT, Asthma bronchiale Z.n. DP ca. 2005, Z.n. Nikotinabusus, Z.n. Hyposensibilisierung 02/2007, COPD Z.n. DP ca. 2005, Z.n. Nikotinabusus, Z.n. Hyposensibilisierung 02 aus 2007,, COPD Epikrise Das aktuelle Beschwerdebild bei der Aufnahme beinhaltete eine Hemiparese links mit Restaphasie, eine Beeinträchtigung im Gang, der FM und Koordination, des GGW. Auch wirkte Herr T. psychisch belastet. Diesbezüglich absolvierte der Patient im Einzelsetting Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie sowie Neuropsychologische Einheiten. Der Aufenthalt gestaltete sich komplikationslos, der Patient zeigte eine hohe Motivation und Adhärenz. Von logopädischer Seite wurden die Wortgenerierungsschwierigkeiten behandelt. Diese wurden auch objektiv in der ACL bestätigt. Es wurde mittels Merkmalsanalysen und semantischen Beschreibungen, sowie im spielerischen Setting an der Wortfindung gearbeitet. Das wiederholte Durchführen der ACL zeigt, dass die Wortgenerierung verbessert wurde. Das berichtet auch der Patient. Es bestehen weiterhin Schwierigkeiten in der Schriftsprache sowie im Sprachverständnis. Es ist davon auszugehen, dass die Ergebnisse nicht nur auf neurologische Ursachen zurückzuführen sind, sondern auch auf eingeschränkte Deutschkenntnisse. Weiters wurde an einem ökonomischen Stimmgebrauch gearbeitet. Dabei wurde Fokus auf die Wahrnehmung und ein umfangreiches Aufwärmen der Stimme gelegt. Am Ende des Rehabilitationsaufenthaltes ist seitens der Physiotherapie eine deutliche Steigerung der Kraft in UE sowie OE spürbar. Ebenso hat sich das GGW deutlich verbessert. Die Ziele konnten aus physiotherapeutischer Sicht teilweise erreicht werden. Der Patient nahm regelmäßig an der Einzelergotherapie und im Gruppensetting teil. Der Schwerpunkt der Ergotherapie lag in der Förderung der Feinmotorik und Verbesserung des Gleichgewichts. In beiden Bereichen konnten Verbesserungen gemessen werden. Der generalisierte Einsatz der linken Seite ist im Alltag noch nicht gegeben. Es wird empfohlen die linke Seite weiterhin im Alltag einzusetzen und erlernte Bewegungsübungen zu integrieren. Auch fand im Rahmen des Aufenthaltes ein Beratungsgespräch durch unser Case und Care Management statt. Herr T. nahm durchgehend aktiv und zugewandt an den oben genannten Angeboten teil und konnte seine/ihre Fähigkeiten sowohl im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit als auch im Rahmen von kompensatorischen Strategien verbessern. … Es zeigen sich nun deutliche Verbesserungen bez. Gangbild, Gangsicherheit und Sprechflüssigkeit. An der linken OE besteht noch ein grobschlägiger Tremor, der tendentiell auch funktionell anmutet. Herr T. wurde am 23.03.2023 in stabilem Allgemeinzustand und mit gebesserter neurologischer Symptomatik entlassen. Gegen Ende des Aufenthaltes zeigten sich Knieschmerzen links, weswegen Novalgin bei Bedarf verordnet wurde. Heilbehelf/Hilfsmittel: keine erforderlich Heilbehelf/Hilfsmittel: keine erforderlich , Vorgelegter Befund Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, 21.02.2024 Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, 21.02.2024 Anamnese Pat. kommt in Bgl. seiner Gattin zur Kontrolle. Seit 2 Monaten unkontrollierte unwillkürliche Bewegungen der linken OE und UE. Rumpfkontrolle schlecht, Pat fällt immer auf die rechte Seite. Außerdem Gefühlsstörung der linken Körperseite und des Kopfes. …Diagnose St.p. Basilaristhrombose, Paraparese, Hemiballismus li, Gonalgie li, Depressio Therapie…Reha Therapie…Reha , Untersuchungsbefund: --------------- Allgemeinzustand: Gut; Ernährungszustand: Adipös : Größe: 176,00 cm; Gewicht: 95,00 kg Blutdruck: -----------Allgemeinzustand: Gut; Ernährungszustand: Adipös : Größe: 176,00 cm; Gewicht: 95,00 kg Blutdruck: -----------, Klinischer Status – Fachstatus: Neurologischer Status: wach, voll orientiert, kein Meningismus Caput: HN unauffällig. OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, keine höhergradigen Paresen, funktionelle Bewegungsstörung linker Arm, durch Rechnen unterbrechbar, Vorhalteversuch der Arme: Bewegungsstörung funktionell links, sonst unauffällig, FingerNase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese rechts, links funktionelle Bewegungsstörung, Pyramidenzeichen negativ. UE: Funktionelle Bewegungsstörung linkes Bein, Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, aufgestellte Beine gehalten, bds kurz gehoben - könne nicht bei Schmerzen, Knie-Hacke-Versuch: nicht verwertbar, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Babinski links positiv. Sensibilität: rechts reduzierte Angabe. Sprache: "Stottern" Romberg, Unterberger, Fersen- und Zehengang: nicht demonstriert Verdeutlichungstendenzen Verdeutlichungstendenzen , Gesamtmobilität – Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: Rollstuhl, einige Schritte ohne Hilfsmittel, im Untersuchungszimmer mit Anhalten bei funktionellem Gangbild, will sich initial nicht von der Liege wegbewegen und hält sich bei der Gattin fest. Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel. Kein Führerschein vorhanden Status Psychicus: wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt negativ getönt, ängstlich (Angst wird aber verneint), Stimmungslage depressiv, Antrieb unauffällig, Konzentration gering reduziert, keine produktive Symptomatik. Status Psychicus: wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt negativ getönt, ängstlich (Angst wird aber verneint), Stimmungslage depressiv, Antrieb unauffällig, Konzentration gering reduziert, keine produktive Symptomatik. , Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Z.n. Basilaristhrombose, Zustand nach Kleinhirninsult links mit Ventrikeldrainage und operativer Ausräumung, zahlreichen lakunären Ponsinfarkten 11/2021 Ponsinfarkten 11 aus 2021, Oberer Rahmensatz bei beschriebener Hemisymptomatik links, allerdings keine maßgeblichen Paresen, Dysästhesien Arm und Bein rechts. Ausgeprägte Verdeutlichungstendenzen/funktionellen Bewegungsstörungen 04.01.01 40 2 Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 % , Gesamtgrad der Behinderung 40 % Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Position 1 wird von Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Das führende Leiden Position 1 wird von Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Restaphasie - hier Überlagerung durch funktionelle Komponente, somit keine genaue Einschätzung möglich Restaphasie - hier Überlagerung durch funktionelle Komponente, somit keine genaue Einschätzung möglich , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verglichen mit dem Vorgutachten von 12/2022: Leiden 1 wird um 4 Stufen abgesenkt. Neuaufnahme von Leiden 2. Verglichen mit dem Vorgutachten von 12/2022: Leiden 1 wird um 4 Stufen abgesenkt. Neuaufnahme von Leiden 2. , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung wird um 4 Stufen abgesenkt. X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand …………………….……………………., 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Maßgebliche Paresen konnten im Rahmen der Untersuchung nicht objektiviert werden. Bei funktionellem Gangbild sind die fachärztlichen Therapieoptionen noch unausgeschöpft. Hilfsmittel sind nicht erforderlich, dies deckt sich auch mit dem Befund der Klinik XXXX aus 03/2023. Das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollstuhls ist somit nicht begründbar. Keine. Maßgebliche Paresen konnten im Rahmen der Untersuchung nicht objektiviert werden. Bei funktionellem Gangbild sind die fachärztlichen Therapieoptionen noch unausgeschöpft. Hilfsmittel sind nicht erforderlich, dies deckt sich auch mit dem Befund der Klinik römisch 40 aus 03 aus 2023,. Das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollstuhls ist somit nicht begründbar. , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein .………………………..“ 2.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.03.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF brachte in seiner Stellungnahme vom 29.03.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.04.2024, Einwendungen gegen das genannte Gutachten vor. Das Ergebnis der Untersuchung sei angesichts seiner Vorgeschichte nicht nachvollziehbar. Seit 2012 sei er im Besitz eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % und seit einem Schlaganfall im Jahr 2021 sogar mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 %. Eine Änderung seiner gesundheitlichen Lage sei nicht eingetreten. Es sei anzunehmen, dass bei der gegenständlichen Beurteilung das höhergradige persistierende chronische allergische Asthma bronchiale, die Abnützungsveränderung der Wirbelsäule sowie die allergische Rhinoconjunctivitis nicht berücksichtigt worden seien. Entgegen den weiteren Ausführungen im Gutachten sei er auf einen Rollstuhl angewiesen und brauche auch eine Aufsichtsperson, sei es für Arztbesuche oder Behördengänge. Ihm seien nämlich weder längere selbstständige Fahrten noch eine problemlose Kommunikation – bedingt durch seine Sprachbehinderung – möglich. Der BF ersuche um eine nochmalige Überprüfung seines Falles. 2.3. Aufgrund des Vorbringens des BF holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme der bereits mit dem Fall betrauten Dr.in XXXX ein. Diese führte in ihrer Stellungnahme vom 07.04.2024 auf Basis der Akten im Wesentlichen Folgendes aus: 2.3. Aufgrund des Vorbringens des BF holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme der bereits mit dem Fall betrauten Dr.in römisch 40 ein. Diese führte in ihrer Stellungnahme vom 07.04.2024 auf Basis der Akten im Wesentlichen Folgendes aus: „………………… Antwort(en): Der AW ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe GA vom 03/2024) nicht einverstanden und erhebt am 29.03.2024 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. Der AW ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe GA vom 03 aus 2024,) nicht einverstanden und erhebt am 29.03.2024 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. , Vorgebracht wird: „ …..mein Vater hat nach dem letzten Kontrolltermin einen Gesamtgrad der Behinderung idHv. 40 v.H. erhalten, es wurde um 4 Stufen abgesenkt. Das kann ich nicht nachvollziehen da er seit 2012 einen unbefristeten Behindertenpass hatte mit 50 v.H. und nach seinem Schlaganfall im Jahr 2021 waren es 80 v.H. und seitdem hat sich nicht viel geändert. Ich denke es wurden folgende Funktionseinschränkungen wurden nicht mit berechnet: 1. Höhergradiges persistierendes chronisches allergisches Asthma bronchiale 2. Abnützungsveränderung der Wirbelsäule. 3. Allergische Rhinoconjunctivitis. Außerdem steht in ihrem Schreiben, dass er nicht überwiegend auf den Rollstuhl angewiesen ist und kein Bedarf einer Begleitperson. Das stimmt nicht, er ist nur auf dem Rollstuhl in der Wohnung und auch da braucht er eine Aufsichtsperson. Und er geht nie aus der Wohnung außer wenn es notwendig ist z.b. Arztbesuche oder Amtliche Besuche und in den Fällen muss immer eine Begleitperson dabei sein, da er nicht in der Lage ist, längere Zeiten selbständig zu fahren oder richtig Kommunizieren wegen seiner Sprachbehinderung. Ich bitte Sie seinen Fall nochmal zu bearbeiten und all seine Befunde auch von 2012 in Ansicht zu beziehen …“ Ich bitte Sie seinen Fall nochmal zu bearbeiten und all seine Befunde auch von 2012 in Ansicht zu beziehen …“ , Es werden keine neuen Befunde vorgelegt. Es werden keine neuen Befunde vorgelegt. , Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, 21.02.2024 - wurde bereits im GA 03/2024 berücksichtigt. Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, 21.02.2024 - wurde bereits im GA 03 aus 2024, berücksichtigt. , Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind anhand der klinischen Untersuchung objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Dabei konnte eine Funktionseinschränkung leichten Grades im Rahmen der Grunderkrankung festgestellt werden (siehe dazu auch Neurologischer Status vom GA). Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind anhand der klinischen Untersuchung objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Dabei konnte eine Funktionseinschränkung leichten Grades im Rahmen der Grunderkrankung festgestellt werden (siehe dazu auch Neurologischer Status vom GA). , Im Rahmen der klinischen Untersuchung stellten sich ein guter Allgemeinzustand und ein adipöser Ernährungszustand dar. Erhebliche funktionelle Einschränkungen der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten lagen nicht vor. Greif- und Haltefunktion beidseits insgesamt gegeben. Bei der Gangprüfung stellte sich mit Anhalten ein funktionelles Gangbild dar. Bei der Gangprüfung stellte sich mit Anhalten ein funktionelles Gangbild dar. , Es wurde im Rahmen der Untersuchung insgesamt eine leichtgradige Bewegungseinschränkung objektiviert und

EVO korrekt eingeschätzt. Bewegungseinschränkung objektiviert und

EVO korrekt eingeschätzt. , Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. , Wie bereits im GA ausgeführt konnten keine maßgeblichen Paresen objektiviert werden. Das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollstuhls ist somit nicht begründbar. Das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollstuhls ist somit nicht begründbar. , Im Rahmen der klinischen Untersuchung waren funktionelle Bewegungsstörungen objektivierbar, hier sind weitere Therapieoptionen noch unausgeschöpft; psychiatrische Kontrollen werden empfohlen. Im Rahmen der klinischen Untersuchung waren funktionelle Bewegungsstörungen objektivierbar, hier sind weitere Therapieoptionen noch unausgeschöpft; psychiatrische Kontrollen werden empfohlen. , Die im Beschwerdeschreiben erwähnten Diagnosen allergisches Asthma bronchiale, Abnützungsveränderung der Wirbelsäule sowie allergische Rhinoconjunctivitis können gutachterlicherseits ohne aktuelle fachärztliche Stellungnahme nicht berücksichtigt werden. Die im Beschwerdeschreiben erwähnten Diagnosen allergisches Asthma bronchiale, Abnützungsveränderung der Wirbelsäule sowie allergische Rhinoconjunctivitis können gutachterlicherseits ohne aktuelle fachärztliche Stellungnahme nicht berücksichtigt werden. , 2022 erfolgte eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit Festsetzung einer Nachuntersuchung, die einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergeben hat. 2022 erfolgte eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit Festsetzung einer Nachuntersuchung, die einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergeben hat. , Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird. , Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der im Beschwerdeschreiben vom 29.03.2024 angeführten Einwendungen kommt es zu keiner Änderung der getroffenen Einschätzung. ……………..“

  1. Mit Bescheid vom 08.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 23.11.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Begründend wurde ausgeführt, die ärztliche Begutachtung habe einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben. Demnach würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten der beauftragten Sachverständigen Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 16.03.2024 sowie auf deren gutachterliche Stellungnahme vom 07.04.2024, die einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilden würden.
  2. Mit Bescheid vom 08.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 23.11.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Begründend wurde ausgeführt, die ärztliche Begutachtung habe einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben. Demnach würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten der beauftragten Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, vom 16.03.2024 sowie auf deren gutachterliche Stellungnahme vom 07.04.2024, die einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilden würden.
  3. Am 17.04.2024 langte eine fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2024 ein. Diese deckt sich vollinhaltlich mit der Stellungnahme vom 29.03.2024, welche am 04.04.2024 bei der belangten Behörde einlangte.
  4. Am 24.04.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Herr XXXX , geb. am XXXX , war seit Juli 2012 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %. Seit Dezember 2022 war der BF im Besitz eines befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 %. Darüber hinaus verfügte er über mehrere Zusatzeintragungen.1.
  7. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , war seit Juli 2012 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %. Seit Dezember 2022 war der BF im Besitz eines befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 %. Darüber hinaus verfügte er über mehrere Zusatzeintragungen. 1.
  8. Am 23.11.2023 stellte der BF einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses. 1.
  9. Der BF ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
  10. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Z.n. Basilaristhrombose, Zustand nach Kleinhirninsult links mit Ventrikeldrainage und operativer Ausräumung, zahlreichen lakunären Ponsinfarkten 11/2021 Ponsinfarkten 11 aus 2021, Oberer Rahmensatz bei beschriebener Hemisymptomatik links, allerdings keine maßgeblichen Paresen, Dysästhesien Arm und Bein rechts. Ausgeprägte Verdeutlichungstendenzen/funktionellen Bewegungsstörungen 04.01.01 40 2 Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 1.
  11. Die medizinische Sachverständige Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, hat die Einschätzung des Grades der Behinderung am 16.03.2024 (nach ihrem vormaligen Gutachten vom 27.12.2022) auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen und nach erhobenen Einwendungen ihre Einschätzung auf Basis der Akten durch eine gutachterliche Stellungnahme vom 07.04.2024 ergänzt. 1.
  12. Die medizinische Sachverständige Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, hat die Einschätzung des Grades der Behinderung am 16.03.2024 (nach ihrem vormaligen Gutachten vom 27.12.2022) auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, vorgenommen und nach erhobenen Einwendungen ihre Einschätzung auf Basis der Akten durch eine gutachterliche Stellungnahme vom 07.04.2024 ergänzt. 1.
  13. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt aktuell 40 %. Der BF erfüllt nicht die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.
  14. Von der belangten Behörde wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 08.04.2024 der Gesamtgrad der Behinderung mit 40% neu festgesetzt.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes.
  16. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 58AVG Abs. 2 Bw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemachte wurden, in Kraft.

Paragraph 58, AVG Absatz 2, BwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemachte wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dieses zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG). Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dieses zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (Paragraph 43, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellungen eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 leg.cit.). Anträge auf Ausstellungen eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit.). Gegenständlich beantragte der BF am 23.11.2023 die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung. Nach Einholung von Sachverständigengutachten hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.04.2024 den Grad der Behinderung mit 40% im Spruch neu festgesetzt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, wurde in Zusammenhang mit einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, dass ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, wie sich aus § 41 Abs. 2 BBG ergibt, - innerhalb zeitlichen Schranken – zulässig ist. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, wurde in Zusammenhang mit einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, dass ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, wie sich aus Paragraph 41, Absatz 2, BBG ergibt, - innerhalb zeitlichen Schranken – zulässig ist. Im Fall einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50% beträgt,

§ 43Abs.

1 erster Satz BBF der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen).Im Fall einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50% beträgt,

Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz BBF der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen). Demgegenüber regelt § 43 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. In einem solchen Fall „ist der Behindertenpass einzuziehen“ (vgl VwGH 29.03.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat

§ 45Abs.2 BBG durch Bescheid zu erfolgen.

Demgegenüber regelt Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. In einem solchen Fall „ist der Behindertenpass einzuziehen“ vergleiche VwGH 29.03.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat

Paragraph 45, Absatz 2, BBG durch Bescheid zu erfolgen. § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG enthält hingegen keine Ermächtigung für einen gesonderten Abspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50% besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Somit fehlt es an einer Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Nichtbestehen dieser Voraussetzungen. Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG enthält hingegen keine Ermächtigung für einen gesonderten Abspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50% besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Somit fehlt es an einer Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Nichtbestehen dieser Voraussetzungen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich die Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 08.04.2024 mit 40 % als rechtswidrig. Den Ausführungen der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend hätte die belangte Behörde – bei Ermittlung eines Grades der Behinderung von weniger als 50% - vielmehr amtswegig ein Entziehungsverfahren einleiten und in der Folge

§ 43Abs.

1 letzter Satz BBG die Einziehung des Behindertenpasses aussprechen müssen. Den Ausführungen der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend hätte die belangte Behörde – bei Ermittlung eines Grades der Behinderung von weniger als 50% - vielmehr amtswegig ein Entziehungsverfahren einleiten und in der Folge

Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz BBG die Einziehung des Behindertenpasses aussprechen müssen. Abschließend wird angemerkt, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, aus eigenem die Einziehung des Behindertenpasses (allenfalls nach Durchführung ergänzender Ermittlungen) zu verfügen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Berufungsverfahrens bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgrichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheiten, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 27.04.2015, Ra 2015/11/0022; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Berufungsverfahrens bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgrichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheiten, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 27.04.2015, Ra 2015/11/0022; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008). Da der angefochtene Bescheid vom 08.04.2024 keinen Abspruch über die Entziehung des Behindertenpasses enthält, ist auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Einschränkung im Beschwerdeverfahren zu einer derartigen Maßnahme nicht befugt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 1. Satz Vw

GVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt B

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2290810.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.