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{'item': 'W173 2291630-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 29b§ 45§ 2§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW173 2291630-1 Spruch, W173 2291630-/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr Dipl.-Ing. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geboren am XXXX , stellte am 20.12.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung (Parkausweis).

Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung wurde – dem Hinweis im Antragsformular zufolge – auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet. Im Zuge der Antragstellung führte der BF eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz sowie ein Adenokarzinom der Lunge als Gesundheitsschädigungen an. 1. Herr Dipl.-Ing. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geboren am römisch 40 , stellte am 20.12.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis). Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung wurde – dem Hinweis im Antragsformular zufolge – auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet. Im Zuge der Antragstellung führte der BF eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz sowie ein Adenokarzinom der Lunge als Gesundheitsschädigungen an.

  1. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein.
  2. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. 2.
  3. Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 11.03.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 21.02.2024, im Wesentlichen Folgendes aus:2.
  4. Der Sachverständige Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 11.03.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 21.02.2024, im Wesentlichen Folgendes aus: ………………..“ Anamnese: Nierenfunktionsstörung/Dialyse, Z.n. Darm-OP wegen bösartiger Neubildung 6/20, Z.n. Hernien-OP, Fettleber bei Dependenz. Nierenfunktionsstörung/Dialyse, Z.n. Darm-OP wegen bösartiger Neubildung 6/20, Z.n. Hernien-OP, Fettleber bei Dependenz. , Derzeitige Beschwerden: Angegeben wird eine Dialysebehandlung (3x wöchentlich. lt. eigenen Angaben), ein Narbenbruch abdominell (trägt Mieder), essen, trinken sei normal. Könne Öffis nicht benützen, da es bei ihm keine gäbe. Sei heute mit dem Zug nach XXXX gekommen. Angegeben wird eine Dialysebehandlung (3x wöchentlich. lt. eigenen Angaben), ein Narbenbruch abdominell (trägt Mieder), essen, trinken sei normal. Könne Öffis nicht benützen, da es bei ihm keine gäbe. Sei heute mit dem Zug nach römisch 40 gekommen. , Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Euthyrox, Folsan, Lokelma, Pantoloc, Eporatio. Bauchmieder. Sozialanamnese: Pensionist. Pensionist. , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 13.1.2023 Kl. XXXX : Pat.brief. 13.1.2023 Kl. römisch 40 : Pat.brief. 30.6.2022, 16.9.2022, 11.10.2022, 3.11.2022 KH XXXX : CT Abdomen. 30.6.2022, 16.9.2022, 11.10.2022, 3.11.2022 KH römisch 40 : CT Abdomen. Lichtensteinplastik re./Netzimplantation bei Hernia cic., Z.n. vord. Rektumresektion 6/20, Dialyse, Fettleber, Bronchopneumonie, Dependenz. Lichtensteinplastik re./Netzimplantation bei Hernia cic., Z.n. vord. Rektumresektion 6/20, Dialyse, Fettleber, Bronchopneumonie, Dependenz. , Untersuchungsbefund: Untersuchungsbefund: , Allgemeinzustand: Normal. Normal. , Ernährungszustand: Normal. Normal. , Größe: 172,00 cm Gewicht: 64,00 kg Blutdruck: 135/75 Größe: 172,00 cm Gewicht: 64,00 kg Blutdruck: 135/75 , Klinischer Status – Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache gut verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. THORAX / LUNGE / HERZ: Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe, keine Spastik auskultierbar. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert. Dialyse-Zugang re. Thoraxbereich. ABDOMEN: Weich, Peristaltik auskultierbar. Blande Narben, Narbenhernie. Weich, Peristaltik auskultierbar. Blande Narben, Narbenhernie. , WIRBELSÄULE: Keine relevanten funktionellen Einschränkungen, etwas muskulär verspannt. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Flüssiges Aus/Ankleiden, Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand wird durchgeführt. GROB NEUROLOGISCH: Keine relevanten motorischen Defizite, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend. Keine relevanten motorischen Defizite, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend. , Gesamtmobilität – Gangbild: Keine Hilfsmittel, ausreichend sicher und selbstständig, Setzen/Erheben selbstständig. Keine Hilfsmittel, ausreichend sicher und selbstständig, Setzen/Erheben selbstständig. , Status Psychicus: Orientiert, Ductus kohärent, kognitive Funktionen erhalten. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hämodialyse bei chronischer Nierenfunktionsstörung Unterer Rahmensatz, da spezifische Therapie und Dialysebehandlung etabliert, keine maßgeblichen Komplikationen zuletzt belegt, normaler Allgemein- und Ernährungszustand, Therapiereserven erhalten. 05.04.04 60 2 Zustand nach Darmoperation 6/2020 wegen bösartiger Neubildung Zustand nach Darmoperation 6 aus 2020, wegen bösartiger Neubildung Oberer Rahmensatz, da vordere Rektumresektion, bei eingetretener Heilungsbewährung, ohne Nachweis von Progredienz/Absiedelungen, bei normalem Ernährungszustand. 07.04.04 20 3 Abdominelle Narbenhernie, Zustand nach operativer Intervention 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Bauchmiederversorgung. 07.08.01 20 4 Fettleber bei Dependenz Unterer Rahmensatz, da spezifische Therapie etabliert, normaler Ernährungszustand. 07.05.03 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2,3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Leiden 4 erhöht nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz. Das führende Leiden 1 wird durch 2,3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Leiden 4 erhöht nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz. , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Lungeninfekt: kein GdB, da nicht länger als 6 Monate anhaltend, keine rezenten, maßgeblichen funktionellen Einschränkungen der Lunge befundbelegt. Zustand nach Lungeninfekt: kein GdB, da nicht länger als 6 Monate anhaltend, keine rezenten, maßgeblichen funktionellen Einschränkungen der Lunge befundbelegt. , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten. Erstgutachten. , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: ,  Dauerzustand  Nachuntersuchung 02/2027 - Reevaluierung von Leiden 1 (evtl. Therapiereserven erhalten-NTX). Nachuntersuchung 02 aus 2027, - Reevaluierung von Leiden 1 (evtl. Therapiereserven erhalten-NTX). Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger ,
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ werden nicht erfüllt, da keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die Gesamtmobilität ist - allenfalls unter Verwendung einfacher, zweckmäßiger Hilfsmittel - nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend, relevante motorische Defizite liegen nicht vor. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht wesentlich eingeschränkt. Es liegt auch keine maßgebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven vor, kognitive Funktionen sind in ausreichendem Maße erhalten. Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ werden nicht erfüllt, da keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die Gesamtmobilität ist - allenfalls unter Verwendung einfacher, zweckmäßiger Hilfsmittel - nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend, relevante motorische Defizite liegen nicht vor. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht wesentlich eingeschränkt. Es liegt auch keine maßgebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven vor, kognitive Funktionen sind in ausreichendem Maße erhalten. ,
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Nein. , Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  7.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 60 v.H.    Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
  8. sowie 05.
  9. bis 05.
  10. GdB: 20 v.H. , Begründung: Bauchmieder, Z.n. Darm-OP, Nierenfunktionsstörung, Fettleber. Bauchmieder, Z.n. Darm-OP, Nierenfunktionsstörung, Fettleber. , …………………“ 2.
  11. Im Rahmen des von der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 12.03.2024 wurden vom BF keine Einwendungen erhoben.2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 12.03.2024 wurden vom BF keine Einwendungen erhoben. 3.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2024, OB: XXXX , wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das ärztliche Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.03.2024, das einen Bestandteil der Begründung bilden würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung. Zuletzt wurde angemerkt, dass kein Ausweis

§ 29bSt

VO (Parkausweis) ausgestellt werden könne, zumal bereits die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. 3.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2024, OB: römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das ärztliche Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.03.2024, das einen Bestandteil der Begründung bilden würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung. Zuletzt wurde angemerkt, dass kein Ausweis

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) ausgestellt werden könne, zumal bereits die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. 3.

  1. Am 18.04.2024, OB: XXXX , wurde dem BF ein mit 31.05.2027 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 % und folgenden Zusatzeintragungen ausgestellt: 3.
  2. Am 18.04.2024, OB: römisch 40 , wurde dem BF ein mit 31.05.2027 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 % und folgenden Zusatzeintragungen ausgestellt: - „Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“- „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ - „Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“- „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ - Der Inhaber des Passes ist Träger einer Orthese“. 4. Mit Schreiben vom 03.05.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.04.2024, die unter der gegenständlichen Aktenzahl W173 2291630-1 protokolliert wurde. Darin beschrieb er seine gesundheitlichen Einschränkungen, die ihn an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hindern würden. Er sei Dialysepatient, habe einen hochgradigen Narbenbruch am Bauch und solle das Heben von Lasten über 2 kg möglichst vermeiden. Die derzeitige Dialysesituation habe ihn dazu veranlasst, seinen bisherigen Hauptwohnsitz in XXXX auf seinen bisherigen Nebenwohnsitz auf einem ehemaligen Bauernhof am Berg zu verlegen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten am Nebenwohnsitz sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Diesbezüglich wurden die Entfernung zur nächsten Bushaltestelle sowie die Fahrzeiten des Buses genannt. Der BF ersuchte demnach um neuerliche Überprüfung seiner Antragstellung auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO. 4. Mit Schreiben vom 03.05.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.04.2024, die unter der gegenständlichen Aktenzahl W173 2291630-1 protokolliert wurde. Darin beschrieb er seine gesundheitlichen Einschränkungen, die ihn an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hindern würden. Er sei Dialysepatient, habe einen hochgradigen Narbenbruch am Bauch und solle das Heben von Lasten über 2 kg möglichst vermeiden. Die derzeitige Dialysesituation habe ihn dazu veranlasst, seinen bisherigen Hauptwohnsitz in römisch 40 auf seinen bisherigen Nebenwohnsitz auf einem ehemaligen Bauernhof am Berg zu verlegen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten am Nebenwohnsitz sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Diesbezüglich wurden die Entfernung zur nächsten Bushaltestelle sowie die Fahrzeiten des Buses genannt. Der BF ersuchte demnach um neuerliche Überprüfung seiner Antragstellung auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO.

  1. Am 10.05.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde des BF vom 03.05.2024 gegen den Bescheid vom 18.04.2024 zur Ausstellung eines Behindertenpasses wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2291632 protokolliert. Seine Beschwerde auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wurde unter der gegenständlichen Aktenzahl W173 22916130-1 protokolliert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Herr Dipl.Ing. XXXX geboren am XXXX , stellte am 20.12.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung (Parkausweis).

Zugleich mit diesem Antrag wurde auch – dem Hinweis im Antragsformular zufolge –ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt. 1.1. Herr Dipl.Ing. römisch 40 geboren am römisch 40 , stellte am 20.12.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis). Zugleich mit diesem Antrag wurde auch – dem Hinweis im Antragsformular zufolge –ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt. 1.2. Am 18.04.2024 wurde dem BF ein mit 31.05.2027 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 % und folgenden Zusatzeintragungen ausgestellt: - „Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“- „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ - „Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“- „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ - Der Inhaber des Passes ist Träger einer Orthese“. 1.

  1. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen: - Hämodialyse bei chronischer Nierenfunktionsstörung - Zustand nach Darmoperation 6/2020 wegen bösartiger Neubildung- Zustand nach Darmoperation 6 aus 2020, wegen bösartiger Neubildung - Abdominelle Narbenhernie, Zustand nach operativer Intervention - Fettleber bei Dependenz 1.
  2. Beim BF liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der unteren oder oberen Extremitäten, der Wirbelsäule oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Der BF leidet weder an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, noch an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder einer Erkrankung, die einer solchen gleichzusetzen wäre. Die Gesamtmobilität ist – allenfalls unter Verwendung einfacher, zweckmäßiger Hilfsmittel – nicht wesentlich eingeschränkt. Kraft und Koordination sind ausreichend. Relevante motorische Defizite liegen nicht vor. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen bewirken keine erhebliche Erschwernis beim Erreichen des öffentlichen Verkehrsmittels, beim Be- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel bzw. beim Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. 1.
  3. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag des BF, zu seinen persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass der BF seit 18.04.2024 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 % mit den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Orthese“ in seinem Behindertenpass ist, basiert auch auf dem Beschwerdeverfahren zur Zahl W173 2991632-1, über das mit heutigem Erkenntnis entschieden wurde. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, protokolliert unter der Aktenzahl W173 2291630-1, ist hingegen der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.Dass der BF seit 18.04.2024 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 % mit den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Orthese“ in seinem Behindertenpass ist, basiert auch auf dem Beschwerdeverfahren zur Zahl W173 2991632-1, über das mit heutigem Erkenntnis entschieden wurde. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, protokolliert unter der Aktenzahl W173 2291630-1, ist hingegen der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus dem oben wiedergegebenen, nachvollziehbaren Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.03.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 21.02.

  1. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus dem oben wiedergegebenen, nachvollziehbaren Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.03.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 21.02.
  2. Im schlüssigen Gutachten von Dr. XXXX vom 11.03.2024 wurde ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden des BF und den Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Es wird vom erkennenden Gericht als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet und steht im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens.Im schlüssigen Gutachten von Dr. römisch 40 vom 11.03.2024 wurde ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden des BF und den Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Es wird vom erkennenden Gericht als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet und steht im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens. Der Sachverständige Dr. XXXX stellte in seinem Gutachten fest, dass sich der BF bei seiner chronischen Nierenfunktionsstörung einer Hämodialyse unterzieht, wobei sich zuletzt keine maßgeblichen Komplikationen ergeben haben. Der BF weist auch einen normalen Allgemein- und Ernährungszustand auf. Der BF hat auch nicht alle Therapiereserven ausgeschöpft. Bei seiner Beurteilung berücksichtigte der Gutachter die vorgelegten medizinischen Unterlagen. In diversen ärztlichen Schreiben des Landesklinikums XXXX vom 30.06.2022, 16.09.2022 sowie 11.10.2022 wird dem BF eine Niereninsuffizienz im Stadium der Dialysepflichtigkeit bzw. im Stadium der Hämodialyse bescheinigt. Der Sachverständige Dr. römisch 40 stellte in seinem Gutachten fest, dass sich der BF bei seiner chronischen Nierenfunktionsstörung einer Hämodialyse unterzieht, wobei sich zuletzt keine maßgeblichen Komplikationen ergeben haben. Der BF weist auch einen normalen Allgemein- und Ernährungszustand auf. Der BF hat auch nicht alle Therapiereserven ausgeschöpft. Bei seiner Beurteilung berücksichtigte der Gutachter die vorgelegten medizinischen Unterlagen. In diversen ärztlichen Schreiben des Landesklinikums römisch 40 vom 30.06.2022, 16.09.2022 sowie 11.10.2022 wird dem BF eine Niereninsuffizienz im Stadium der Dialysepflichtigkeit bzw. im Stadium der Hämodialyse bescheinigt. So wird im ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 30.06.2022 näher umschrieben, dass beim BF ein Goodpasture-Syndrom festgestellt wurde. Es wurde eine Plasmapherese sowie eine Hämodialyse begonnen. Insgesamt erhielt der BF 20 Plasmapheresen sowie Rituximab bei hohen GBM-Antikörper-Titern. Die Hämodialyse musste fortgesetzt werden. Der BF verließ anschließend in gutem Allgemeinzustand die stationäre Betreuung. So wird im ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 30.06.2022 näher umschrieben, dass beim BF ein Goodpasture-Syndrom festgestellt wurde. Es wurde eine Plasmapherese sowie eine Hämodialyse begonnen. Insgesamt erhielt der BF 20 Plasmapheresen sowie Rituximab bei hohen GBM-Antikörper-Titern. Die Hämodialyse musste fortgesetzt werden. Der BF verließ anschließend in gutem Allgemeinzustand die stationäre Betreuung. Am 08.09.2022 wurde der BF aufgrund von Atemnot nach der Hämodialyse sowie Fieber stationär bis zum 16.09.2022 aufgenommen. Unter einer entsprechenden Therapie besserte sich sowohl der klinische Zustand als auch das Lungen-Röntgen des BF deutlich. Er wurde fieberfrei und es bestand auch keine Leukopenie mehr. Wegen der positiven GBM-Antikörpern wurde mit einer niedriger dosierten Therapie mit Endoxan und einer niedriger dosierten Therapie mit Eusaprim begonnen. In klinisch deutlich gebessertem, subjektiv sehr gutem Allgemeinzustand wurde der BF entlassen. Dies ist dem ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 16.09.2022 zu entnehmen. In diesem ist in Hinblick auf das Leiden 1 als Diagnose bei der Entlassung Folgendes festgehalten: „Niereninsuffizienz im Stadium V Hämodialyse; rapid-progressive Glomerulonephritis - Goodpasture Syndrom; ANCA-negativ, Anti-Basalmembran-Antikörper hochpositiv; Nierenbiopsie v. 20.05.2022, LK XXXX : hochgradige akute crescentic nekrotisierende Glomerulonephritis mit zellulären Partialhalbmonden in 100% der Glomerula; Einleitung einer Nierenersatz-Therapie aus der Hämodialyse am 19.05.2022; Z.n. 20 x Plasmapherese; Z.n. Rituximab am 07.
  3. und 21.06., Immunglobulin-Gabe (Privigen = Intratect 100 ml, 100 mg/ml v. 13.
  4. bis 16.
  5. i.v.; Vd.a. pulmonale Beteiligung, DD: nicht fibrosierende, akut exogen-allergische Alveolitis - DD: Bronchiolitis unklarer Genese (Lungen-Abteilung LK XXXX , 04.05.2022)“. Am 08.09.2022 wurde der BF aufgrund von Atemnot nach der Hämodialyse sowie Fieber stationär bis zum 16.09.2022 aufgenommen. Unter einer entsprechenden Therapie besserte sich sowohl der klinische Zustand als auch das Lungen-Röntgen des BF deutlich. Er wurde fieberfrei und es bestand auch keine Leukopenie mehr. Wegen der positiven GBM-Antikörpern wurde mit einer niedriger dosierten Therapie mit Endoxan und einer niedriger dosierten Therapie mit Eusaprim begonnen. In klinisch deutlich gebessertem, subjektiv sehr gutem Allgemeinzustand wurde der BF entlassen. Dies ist dem ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 16.09.2022 zu entnehmen. In diesem ist in Hinblick auf das Leiden 1 als Diagnose bei der Entlassung Folgendes festgehalten: „Niereninsuffizienz im Stadium römisch fünf Hämodialyse; rapid-progressive Glomerulonephritis - Goodpasture Syndrom; ANCA-negativ, Anti-Basalmembran-Antikörper hochpositiv; Nierenbiopsie v. 20.05.2022, LK römisch 40 : hochgradige akute crescentic nekrotisierende Glomerulonephritis mit zellulären Partialhalbmonden in 100% der Glomerula; Einleitung einer Nierenersatz-Therapie aus der Hämodialyse am 19.05.2022; Z.n. 20 x Plasmapherese; Z.n. Rituximab am 07.
  6. und 21.06., Immunglobulin-Gabe (Privigen = Intratect 100 ml, 100 mg/ml v. 13.
  7. bis 16.
  8. i.v.; römisch fünf d.a. pulmonale Beteiligung, DD: nicht fibrosierende, akut exogen-allergische Alveolitis - DD: Bronchiolitis unklarer Genese (Lungen-Abteilung LK römisch 40 , 04.05.2022)“. Aus einem weiters vorliegenden Patientenbrief der Klinik XXXX vom 13.01.2023 geht noch hervor, dass der BF in der Zeit vom 24.11.2022 bis 03.12.2022 wegen einer Hämatemesis stationär aufgenommen wurde. Er war zum Zeitpunkt der Aufnahme zwar kreislaufstabil, wurde aber zur Beobachtung an der chirurgischen Intensivstation aufgenommen. Es wurden entsprechende medizinische Maßnahmen ergriffen. Nach der Übernahme des annähernd beschwerdefreien BF an die chirurgische Normalstation ergab sich ein völlig unauffälliger weiterer Verlauf. Insbesondere war auch der Nahrungswiederaufbau problemlos, sodass der BF am 03.12.2022 wieder nach Hause entlassen werden konnte. Aus einem weiters vorliegenden Patientenbrief der Klinik römisch 40 vom 13.01.2023 geht noch hervor, dass der BF in der Zeit vom 24.11.2022 bis 03.12.2022 wegen einer Hämatemesis stationär aufgenommen wurde. Er war zum Zeitpunkt der Aufnahme zwar kreislaufstabil, wurde aber zur Beobachtung an der chirurgischen Intensivstation aufgenommen. Es wurden entsprechende medizinische Maßnahmen ergriffen. Nach der Übernahme des annähernd beschwerdefreien BF an die chirurgische Normalstation ergab sich ein völlig unauffälliger weiterer Verlauf. Insbesondere war auch der Nahrungswiederaufbau problemlos, sodass der BF am 03.12.2022 wieder nach Hause entlassen werden konnte. Hinsichtlich der Nierenfunktionsstörung bei laufender Dialysebehandlung liegen jedoch keine Befunde vor, welche eine schwere und anhaltende Infektionsschwäche, eine Infektionsneigung bzw. rezente schwere und komplizierte Infektionen dokumentieren. Der Sachverständige wies in Zusammenhang mit dieser Erkrankung sogar darauf hin, dass im Jahr 2027 aufgrund Therapiereserven eine Reevaluierung erfolgen solle. Er sprach dabei von Therapiereserven wie z.B. eine Nieren-Transplantation (NTX). Die Argumentation des BF in seiner Beschwerde, wonach er aufgrund seiner Dialysesituation seinen Hauptwohnsitz in XXXX auf seinen Nebenwohnsitz auf einen ehemaligen Bauernhof am Berg verlegt hat und ihm dort die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen der Distanz zur nächsten Bushaltestelle sowie den Fahrzeiten des Buses nicht zumutbar ist, konnte nicht überzeugen. Die Argumentation des BF in seiner Beschwerde, wonach er aufgrund seiner Dialysesituation seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 auf seinen Nebenwohnsitz auf einen ehemaligen Bauernhof am Berg verlegt hat und ihm dort die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen der Distanz zur nächsten Bushaltestelle sowie den Fahrzeiten des Buses nicht zumutbar ist, konnte nicht überzeugen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel wie im Fall des BF (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/11/0288; 27.05.2014, Ro 2014/11/0013) an. Eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel resultiert auch nicht aus dem festgestellten Zustand nach einer Darmoperation im Juni 2020 wegen bösartiger Neubildung, einer abdominellen Narbenhernie oder Fettleber bei Dependenz. Der Sachverständige Dr. XXXX weist zum Zustand nach einer Darmoperation im Juni 2020 wegen bösartiger Neubildung darauf hin, dass eine vordere Rektumresektion bei eingetretener Heilungsbewährung ohne Nachweis einer Progredienz bzw. Absiedelungen vorliegend war. Es gibt keinen Hinweis auf das Fortschreiten bzw. eine zunehmende Verschlimmerung dieses Leidens. Dies spiegelt sich auch im normalen Ernährungszustand des BF wieder. Der Sachverständige Dr. römisch 40 weist zum Zustand nach einer Darmoperation im Juni 2020 wegen bösartiger Neubildung darauf hin, dass eine vordere Rektumresektion bei eingetretener Heilungsbewährung ohne Nachweis einer Progredienz bzw. Absiedelungen vorliegend war. Es gibt keinen Hinweis auf das Fortschreiten bzw. eine zunehmende Verschlimmerung dieses Leidens. Dies spiegelt sich auch im normalen Ernährungszustand des BF wieder. Für das erkennende Gericht steht auch fest, dass der BF als Folge der abdominellen Narbenhernie bzw. des Zustands nach operativer Intervention ein Bauchmieder trägt. Nach dem vollständigen, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren medizinischen Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.03.2024 ist dieses Leiden jedoch nicht in einem Umfang ausgeprägt, dass das Leiden an sich oder die Bauchmiederversorgung zu einer erheblichen Mobilitätseinschränkung des BF führt. Es gibt keine Hinweise für ausgeprägte Komplikationen, rezidivierende Ileuserscheinungen oder erhebliche Komplikationen durch Organverlagerungen. Aus Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 11.10.2022 geht hervor, dass der BF am 06.10.2022 (bis 11.10.2022) zur Herniensanierung stationär aufgenommen wurde. Es wurde eine Herniotomie, eine Sublay Netzimplantation ventral sowie eine Lichtensteinplastik rechts am 07.10.2022 durchgeführt. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos, sodass der BF bei blanden Wundverhältnissen in gutem Allgemeinzustand am 11.10.2022 nach Hause entlassen werden konnte. Aus Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 11.10.2022 geht hervor, dass der BF am 06.10.2022 (bis 11.10.2022) zur Herniensanierung stationär aufgenommen wurde. Es wurde eine Herniotomie, eine Sublay Netzimplantation ventral sowie eine Lichtensteinplastik rechts am 07.10.2022 durchgeführt. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos, sodass der BF bei blanden Wundverhältnissen in gutem Allgemeinzustand am 11.10.2022 nach Hause entlassen werden konnte. Auch die beim BF diagnostizierte Fettleber bei Dependenz bewirkt keine Beeinträchtigung, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde. Nachvollziehbar hielt der Sachverständige in diesem Zusammenhang fest, dass eine spezifische Therapie etabliert ist und beim BF ein normaler Ernährungszustand besteht. Weder die zuletzt aufgezählten einzelnen Leiden für sich noch in ihrer Gesamtheit betrachtet führen zu erheblichen Einschränkungen, die eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen würden. Dr. XXXX berücksichtigte auch den Zustand des BF nach einem Lungeninfekt. Dieser führte zu keinem Grad der Behinderung, da er nicht länger als 6 Monate anhielt und auch keine rezenten, maßgeblichen funktionellen Einschränkungen der Lunge befundbelegt waren. Es war demnach keine maßgebliche Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven objektivierbar. Beim BF liegt auch keine Langzeitsauerstofftherapie vor.Dr. römisch 40 berücksichtigte auch den Zustand des BF nach einem Lungeninfekt. Dieser führte zu keinem Grad der Behinderung, da er nicht länger als 6 Monate anhielt und auch keine rezenten, maßgeblichen funktionellen Einschränkungen der Lunge befundbelegt waren. Es war demnach keine maßgebliche Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven objektivierbar. Beim BF liegt auch keine Langzeitsauerstofftherapie vor. Zusammengefasst gab der Sachverständige Dr. XXXX an, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Ebenso wenig erhöht das Leiden 4 weiter, da es von zu geringer funktioneller Relevanz ist. Zusammengefasst gab der Sachverständige Dr. römisch 40 an, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Ebenso wenig erhöht das Leiden 4 weiter, da es von zu geringer funktioneller Relevanz ist. Für seine Gesamtbeurteilung sprechen auch die Ergebnisse bei der persönlichen Untersuchung des BF durch den genannten Sachverständigen. Er konnte weder Stauungszeichen noch Stenosegeräusche oder eine Atemnot beim BF feststellen. Ebenso wenig lag ein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor vor. Die Atemfrequenz war normal. Die Herztöne waren rhythmisch und normofrequent. Der Sachverständige verzeichnete auch einen Dialyse-Zugang. Blande Narben bzw. eine Narbenhernie war am Abdomen festzustellen. An der Wirbelsäule waren wiederum keine funktionellen Einschränkungen erkennbar. Der BF war lediglich etwas muskulär verspannt. Zu den Extremitäten hielt der Sachverständige fest, dass Kreuz-, Nacken-, Pinzetten- und Spitzgriff beidseits durchführbar waren. Auch ein vollständiger Faustschluss beidseits und Pronation sowie Supination waren möglich. Der Sachverständige konnte zudem eine ausreichend erhaltene Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits feststellen. Die Hüft- und Sprunggelenke waren bei der Untersuchung frei beweglich; die Kniegelenke beidseits aktiv. Aus dem Gangbild des BF ergibt sich, dass dieses ausreichend sicher und selbstständig ist. Das Setzen und Erheben war dem BF selbstständig möglich. Der BF benötigte keine Hilfsmittel. Zudem verlief das Aus- und Ankleiden den Aufzeichnungen des Sachverständigen zufolge flüssig. Schließlich kam der Sachverständige Dr. XXXX aufgrund der obigen ausführlichen Erwägungen zu dem überzeugenden Ergebnis, dass beim BF keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Insbesondere im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor. Das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist damit nicht wesentlich eingeschränkt. Es liegt auch keine maßgebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven vor. Zudem sind die kognitiven Funktionen in ausreichendem Maß erhalten. Die Gesamtmobilität ist – allenfalls unter Verwendung einfacher, zweckmäßiger Hilfsmittel – nicht wesentlich eingeschränkt. Kraft und Koordination sind ausreichend. Relevante motorische Defizite liegen nicht vor. Schließlich kam der Sachverständige Dr. römisch 40 aufgrund der obigen ausführlichen Erwägungen zu dem überzeugenden Ergebnis, dass beim BF keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Insbesondere im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor. Das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist damit nicht wesentlich eingeschränkt. Es liegt auch keine maßgebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven vor. Zudem sind die kognitiven Funktionen in ausreichendem Maß erhalten. Die Gesamtmobilität ist – allenfalls unter Verwendung einfacher, zweckmäßiger Hilfsmittel – nicht wesentlich eingeschränkt. Kraft und Koordination sind ausreichend. Relevante motorische Defizite liegen nicht vor. Insgesamt beinhalten die Einwendungen des BF daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, die eine Änderung des Gutachtens bewirken könnten, sodass am schlüssigen Gutachten vom 11.03.2024 festgehalten wird. Größere Distanzen einzelner öffentlicher Verkehrsmittel zur konkreten Meldeadresse stellen keine relevante Begründung für die beantragte Zusatzeintragung dar (siehe oben). Insbesondere konnte auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit oder der körperlichen Leistungsfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnte, gerade eben nicht objektiviert werden. Die vom BF vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden vom beauftragten Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 11.03.
  9. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Krankengeschichte des BF wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach das vorliegende Beschwerdebild keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkt, zu entkräften. Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass beim BF keine Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen in einem Ausmaß bestehen, auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Es fehlt auch an einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems beim BF. Der BF ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens vom 11.03.2024 auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.Der BF ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens vom 11.03.2024 auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten vom 11.03.2024 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/ßß63; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/ßß63; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind

§ 45Abs.

1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind

Paragraph 45, Absatz eins, BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nach Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.

E 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.

E 5 Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten.

§ 1Abs.

1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

  1. den Familien oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
  2. die Versicherungsnummer;
  3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  4. eine allfällige Befristung 3.1.
  5. Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“

§ 1Abs.

4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 4 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:  arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option  Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen  hochgradige Rechtsherzinsuffizienz  Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie  COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie  Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie  mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:  Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,  hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,  schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,  nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:  anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),  schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  3. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),  fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,  selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:  vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,  laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,  Kleinwuchs,  gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,  bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. 3.1.
  4. Schlussfolgerungen: Wie oben bereits ausgeführt, ist beim BF von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates auszugehen. Schwerwiegende Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, ein Immundefizit, eine Einschränkung der Sinnesfunktionen oder maßgebende psychische Probleme, welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert noch konnten solche Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden. Daher ist dem BF insgesamt betrachtet die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

§ 24Abs. 3 Vw

GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt. Es konnte in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2291630.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.