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{'item': 'W173 2291632-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 29b§ 45§ 2§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW173 2291632-1 Spruch, W173 2291632-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr Dipl.-Ing. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geboren am XXXX , stellte am 20.12.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde) unter Vorlage medizinscher Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung (Parkausweis).

Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung wurde – dem Hinweis im Antragsformular zufolge – auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet. Im Zuge der Antragstellung führte der BF eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz sowie ein Adenokarzinom der Lunge als Gesundheitsschädigungen an. 1. Herr Dipl.-Ing. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geboren am römisch 40 , stellte am 20.12.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde) unter Vorlage medizinscher Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis). Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung wurde – dem Hinweis im Antragsformular zufolge – auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet. Im Zuge der Antragstellung führte der BF eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz sowie ein Adenokarzinom der Lunge als Gesundheitsschädigungen an.

  1. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein.
  2. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. 2.
  3. Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 11.03.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 21.02.2024, im Wesentlichen Folgendes aus:2.
  4. Der Sachverständige Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 11.03.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 21.02.2024, im Wesentlichen Folgendes aus: ………………..“ Anamnese: Nierenfunktionsstörung/Dialyse, Z.n. Darm-OP wegen bösartiger Neubildung 6/20, Z.n. Hernien-OP, Fettleber bei Dependenz. Nierenfunktionsstörung/Dialyse, Z.n. Darm-OP wegen bösartiger Neubildung 6/20, Z.n. Hernien-OP, Fettleber bei Dependenz. , Derzeitige Beschwerden: Angegeben wird eine Dialysebehandlung (3x wöchentlich. lt. eigenen Angaben), ein Narbenbruch abdominell (trägt Mieder), essen, trinken sei normal. Könne Öffis nicht benützen, da es bei ihm keine gäbe. Sei heute mit dem Zug nach XXXX gekommen. Angegeben wird eine Dialysebehandlung (3x wöchentlich. lt. eigenen Angaben), ein Narbenbruch abdominell (trägt Mieder), essen, trinken sei normal. Könne Öffis nicht benützen, da es bei ihm keine gäbe. Sei heute mit dem Zug nach römisch 40 gekommen. , Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Euthyrox, Folsan, Lokelma, Pantoloc, Eporatio. Bauchmieder. Sozialanamnese: Pensionist. Pensionist. , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 13.1.2023 Kl. XXXX : Pat.brief. 13.1.2023 Kl. römisch 40 : Pat.brief. 30.6.2022, 16.9.2022, 11.10.2022, 3.11.2022 KH XXXX : CT Abdomen. 30.6.2022, 16.9.2022, 11.10.2022, 3.11.2022 KH römisch 40 : CT Abdomen. Lichtensteinplastik re./Netzimplantation bei Hernia cic., Z.n. vord. Rektumresektion 6/20, Dialyse, Fettleber, Bronchopneumonie, Dependenz. Lichtensteinplastik re./Netzimplantation bei Hernia cic., Z.n. vord. Rektumresektion 6/20, Dialyse, Fettleber, Bronchopneumonie, Dependenz. , Untersuchungsbefund: Untersuchungsbefund: , Allgemeinzustand: Normal. Normal. , Ernährungszustand: Normal. Normal. , Größe: 172,00 cm Gewicht: 64,00 kg Blutdruck: 135/75 Größe: 172,00 cm Gewicht: 64,00 kg Blutdruck: 135/75 , Klinischer Status – Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache gut verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. THORAX / LUNGE / HERZ: Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe, keine Spastik auskultierbar. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert. Dialyse-Zugang re. Thoraxbereich. ABDOMEN: Weich, Peristaltik auskultierbar. Blande Narben, Narbenhernie. Weich, Peristaltik auskultierbar. Blande Narben, Narbenhernie. , WIRBELSÄULE: Keine relevanten funktionellen Einschränkungen, etwas muskulär verspannt. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Flüssiges Aus/Ankleiden, Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand wird durchgeführt. GROB NEUROLOGISCH: Keine relevanten motorischen Defizite, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend. Keine relevanten motorischen Defizite, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend. , Gesamtmobilität – Gangbild: Keine Hilfsmittel, ausreichend sicher und selbstständig, Setzen/Erheben selbstständig. Keine Hilfsmittel, ausreichend sicher und selbstständig, Setzen/Erheben selbstständig. , Status Psychicus: Orientiert, Ductus kohärent, kognitive Funktionen erhalten. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hämodialyse bei chronischer Nierenfunktionsstörung Unterer Rahmensatz, da spezifische Therapie und Dialysebehandlung etabliert, keine maßgeblichen Komplikationen zuletzt belegt, normaler Allgemein- und Ernährungszustand, Therapiereserven erhalten. 05.04.04 60 2 Zustand nach Darmoperation 6/2020 wegen bösartiger Neubildung Zustand nach Darmoperation 6 aus 2020, wegen bösartiger Neubildung Oberer Rahmensatz, da vordere Rektumresektion, bei eingetretener Heilungsbewährung, ohne Nachweis von Progredienz/Absiedelungen, bei normalem Ernährungszustand. 07.04.04 20 3 Abdominelle Narbenhernie, Zustand nach operativer Intervention 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Bauchmiederversorgung. 07.08.01 20 4 Fettleber bei Dependenz Unterer Rahmensatz, da spezifische Therapie etabliert, normaler Ernährungszustand. 07.05.03 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2,3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Leiden 4 erhöht nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz. Das führende Leiden 1 wird durch 2,3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Leiden 4 erhöht nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz. , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Lungeninfekt: kein GdB, da nicht länger als 6 Monate anhaltend, keine rezenten, maßgeblichen funktionellen Einschränkungen der Lunge befundbelegt. Zustand nach Lungeninfekt: kein GdB, da nicht länger als 6 Monate anhaltend, keine rezenten, maßgeblichen funktionellen Einschränkungen der Lunge befundbelegt. , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten. Erstgutachten. , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: ,  Dauerzustand  Nachuntersuchung 02/2027 - Reevaluierung von Leiden 1 (evtl. Therapiereserven erhalten-NTX). Nachuntersuchung 02 aus 2027, - Reevaluierung von Leiden 1 (evtl. Therapiereserven erhalten-NTX). Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger ,
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ werden nicht erfüllt, da keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die Gesamtmobilität ist - allenfalls unter Verwendung einfacher, zweckmäßiger Hilfsmittel - nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend, relevante motorische Defizite liegen nicht vor. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht wesentlich eingeschränkt. Es liegt auch keine maßgebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven vor, kognitive Funktionen sind in ausreichendem Maße erhalten. Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ werden nicht erfüllt, da keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die Gesamtmobilität ist - allenfalls unter Verwendung einfacher, zweckmäßiger Hilfsmittel - nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend, relevante motorische Defizite liegen nicht vor. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht wesentlich eingeschränkt. Es liegt auch keine maßgebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven vor, kognitive Funktionen sind in ausreichendem Maße erhalten. ,
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Nein. , Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  7.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 60 v.H.    Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
  8. sowie 05.
  9. bis 05.
  10. GdB: 20 v.H. , Begründung: Bauchmieder, Z.n. Darm-OP, Nierenfunktionsstörung, Fettleber. Bauchmieder, Z.n. Darm-OP, Nierenfunktionsstörung, Fettleber. , …………………“ 2.
  11. Im Rahmen des von der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 12.03.2024 wurden vom BF keine Einwendungen erhoben.2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 12.03.2024 wurden vom BF keine Einwendungen erhoben. 3.

  1. Am 18.04.2024, OB: XXXX , wurde dem BF ein mit 31.05.2027 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 % und folgenden Zusatzeintragungen ausgestellt: 3.
  2. Am 18.04.2024, OB: römisch 40 , wurde dem BF ein mit 31.05.2027 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 % und folgenden Zusatzeintragungen ausgestellt: - „Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“- „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ - „Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“- „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ - Der Inhaber des Passes ist Träger einer Orthese“. 3.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2024, OB: XXXX , wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das ärztliche Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.03.2024, das einen Bestandteil der Begründung bilden würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung. Zuletzt wurde angemerkt, dass kein Ausweis

§ 29bSt

VO (Parkausweis) ausgestellt werden könne, zumal bereits die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. 3.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2024, OB: römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das ärztliche Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.03.2024, das einen Bestandteil der Begründung bilden würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung. Zuletzt wurde angemerkt, dass kein Ausweis

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) ausgestellt werden könne, zumal bereits die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen.

  1. Mit Schreiben vom 03.05.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.04.
  2. Darin beschrieb er seine gesundheitlichen Einschränkungen, die ihn an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hindern würden. Er sei Dialysepatient, habe einen hochgradigen Narbenbruch am Bauch und solle das Heben von Lasten über 2 kg möglichst vermeiden. Die derzeitige Dialysesituation habe ihn dazu veranlasst, seinen bisherigen Hauptwohnsitz in XXXX auf seinen bisherigen Nebenwohnsitz auf einem ehemaligen Bauernhof am Berg zu verlegen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten am Nebenwohnsitz sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Diesbezüglich wurden die Entfernung zur nächsten Bushaltestelle sowie die Fahrzeiten des Buses genannt. Der BF ersuchte demnach um neuerliche Überprüfung seiner Antragstellung auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO.

  1. Mit Schreiben vom 03.05.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.04.
  2. Darin beschrieb er seine gesundheitlichen Einschränkungen, die ihn an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hindern würden. Er sei Dialysepatient, habe einen hochgradigen Narbenbruch am Bauch und solle das Heben von Lasten über 2 kg möglichst vermeiden. Die derzeitige Dialysesituation habe ihn dazu veranlasst, seinen bisherigen Hauptwohnsitz in römisch 40 auf seinen bisherigen Nebenwohnsitz auf einem ehemaligen Bauernhof am Berg zu verlegen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten am Nebenwohnsitz sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Diesbezüglich wurden die Entfernung zur nächsten Bushaltestelle sowie die Fahrzeiten des Buses genannt. Der BF ersuchte demnach um neuerliche Überprüfung seiner Antragstellung auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO.

  1. Am 10.05.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde des BF vom 03.05.2024 gegen den Bescheid vom 18.04.2024 zur Ausstellung eines Behindertenpasses wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der gegenständlichen Aktenzahl W173 2291632 protokolliert. Seine Beschwerde auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wurde unter der Aktenzahl W173 22916130-1 protokolliert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Herr Dipl.-Ing. XXXX , geboren am XXXX , stellte am 20.12.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, der unter der gegenständlichen Aktenzahl W173 2291632 protokolliert wurde, sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung (Parkausweis).

Zugleich wurde mit diesem zuletzt genannten Antrag – dem Hinweis im Antragsformular zufolge – auch ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass eingebracht. Er wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2281630 protokollert und wird auch darunter abgehandelt. 1.1. Herr Dipl.-Ing. römisch 40 , geboren am römisch 40 , stellte am 20.12.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, der unter der gegenständlichen Aktenzahl W173 2291632 protokolliert wurde, sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis). Zugleich wurde mit diesem zuletzt genannten Antrag – dem Hinweis im Antragsformular zufolge – auch ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass eingebracht. Er wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2281630 protokollert und wird auch darunter abgehandelt. 1.

  1. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hämodialyse bei chronischer Nierenfunktionsstörung Unterer Rahmensatz, da spezifische Therapie und Dialysebehandlung etabliert, keine maßgeblichen Komplikationen zuletzt belegt, normaler Allgemein- und Ernährungszustand, Therapiereserven erhalten. 05.04.04 60 2 Zustand nach Darmoperation 6/2020 wegen bösartiger Neubildung Zustand nach Darmoperation 6 aus 2020, wegen bösartiger Neubildung Oberer Rahmensatz, da vordere Rektumresektion, bei eingetretener Heilungsbewährung, ohne Nachweis von Progredienz/Absiedelungen, bei normalem Ernährungszustand. 07.04.04 20 3 Abdominelle Narbenhernie, Zustand nach operativer Intervention 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Bauchmiederversorgung. 07.08.01 20 4 Fettleber bei Dependenz Unterer Rahmensatz, da spezifische Therapie etabliert, normaler Ernährungszustand. 07.05.03 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. 1.
  2. Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, hat die Einschätzung des Grades der Behinderung am 11.03.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 21.02.2024, auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen. 1.
  3. Der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, hat die Einschätzung des Grades der Behinderung am 11.03.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 21.02.2024, auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, vorgenommen. 1.
  4. Der BF erreichte einen Grad der Behinderung von 60 % und folgenden Zusatzeintragungen ausgestellt: - „Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“- „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ - „Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“- „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ - Der Inhaber des Passes ist Träger einer Orthese“. Der BF erfüllt damit jedenfalls die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

  1. Beweiswürdigung: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, der unter der gegenständlichen Aktenzahl W173 2291632 protokolliert wurde. Die Beschwerde zur Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wurde unter der Aktenzahl W173 2291630-1 protokolliert und wird unter dieser abgehandelt. Die Feststellungen zu den Anträgen des BF, zu seinen persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.03.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 21.02.
  2. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.03.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 21.02.
  3. Die getroffene Einschätzung des genannten Sachverständigen basiert auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, wurde vom beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.Die getroffene Einschätzung des genannten Sachverständigen basiert auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, wurde vom beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) verankert. Das Leiden 1 des BF, eine Hämodialyse bei chronischer Nierenfunktionsstörung, wurde vom Sachverständigen Dr. XXXX unter der Positionsnummer 05.04.04 mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 60 % eingestuft. Unter die gewählte Positionsnummer 05.04.04 zählen Einschränkungen der Niere bzw. im Speziellen die Hämodialyse, Peritonealdialyse. Ein Grad der Behinderung von 60 % ist dabei nach der Einschätzungsverordnung bei einer schweren Hypertonie, ein Grad von 70 % bei einer Immunsuppression und ein Grad von 80 % beim Vorliegen eines schweren Krankheitsbildes sowie der Unmöglichkeit einer Nierentransplantation gerechtfertigt. Demnach führte der Sachverständige bei seiner Beurteilung schlüssig aus, dass beim BF eine spezifische Therapie und Dialysebehandlung etabliert ist, zuletzt keine maßgeblichen Komplikationen belegt waren, ein normaler Allgemein- und Ernährungszustand gegeben ist und zudem Therapiereserven vorhanden sind. Das Leiden 1 des BF, eine Hämodialyse bei chronischer Nierenfunktionsstörung, wurde vom Sachverständigen Dr. römisch 40 unter der Positionsnummer 05.04.04 mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 60 % eingestuft. Unter die gewählte Positionsnummer 05.04.04 zählen Einschränkungen der Niere bzw. im Speziellen die Hämodialyse, Peritonealdialyse. Ein Grad der Behinderung von 60 % ist dabei nach der Einschätzungsverordnung bei einer schweren Hypertonie, ein Grad von 70 % bei einer Immunsuppression und ein Grad von 80 % beim Vorliegen eines schweren Krankheitsbildes sowie der Unmöglichkeit einer Nierentransplantation gerechtfertigt. Demnach führte der Sachverständige bei seiner Beurteilung schlüssig aus, dass beim BF eine spezifische Therapie und Dialysebehandlung etabliert ist, zuletzt keine maßgeblichen Komplikationen belegt waren, ein normaler Allgemein- und Ernährungszustand gegeben ist und zudem Therapiereserven vorhanden sind. Für diese Einstufung sprechen auch die vorliegenden ärztlichen Schreiben des Landesklinikums XXXX vom 30.06.2022, 16.09.2022 sowie 11.10.
  4. Darin wird dem BF eine Niereninsuffizienz im Stadium der Dialysepflichtigkeit bzw. im Stadium der Hämodialyse bescheinigt. So wird im ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 30.06.2022 näher umschrieben, dass beim BF ein Goodpasture-Syndrom festgestellt wurde. Es wurde eine Plasmapherese sowie mit einer Hämodialyse begonnen. Insgesamt erhielt der BF 20 Plasmapheresen sowie Rituximab bei hohen GBM-Antikörper-Titern. Die Hämodialyse musste fortgesetzt werden. Der BF verließ anschließend in gutem Allgemeinzustand die stationäre Betreuung. Für diese Einstufung sprechen auch die vorliegenden ärztlichen Schreiben des Landesklinikums römisch 40 vom 30.06.2022, 16.09.2022 sowie 11.10.
  5. Darin wird dem BF eine Niereninsuffizienz im Stadium der Dialysepflichtigkeit bzw. im Stadium der Hämodialyse bescheinigt. So wird im ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 30.06.2022 näher umschrieben, dass beim BF ein Goodpasture-Syndrom festgestellt wurde. Es wurde eine Plasmapherese sowie mit einer Hämodialyse begonnen. Insgesamt erhielt der BF 20 Plasmapheresen sowie Rituximab bei hohen GBM-Antikörper-Titern. Die Hämodialyse musste fortgesetzt werden. Der BF verließ anschließend in gutem Allgemeinzustand die stationäre Betreuung. Am 08.09.2022 wurde der BF aufgrund von Atemnot nach der Hämodialyse sowie Fieber stationär bis zum 16.09.2022 aufgenommen. Unter einer entsprechenden Therapie besserte sich sowohl der klinische Zustand als auch das Lungen-Röntgen des BF deutlich. Er wurde fieberfrei und es bestand auch keine Leukopenie mehr, sodass bei nach wie vor positiven GBM-Antikörpern wieder mit einer niedriger dosierten Therapie mit Endoxan und einer niedriger dosierten Therapie mit Eusaprim begonnen wurde. In klinisch deutlich gebessertem, subjektiv sehr gutem Allgemeinzustand erfolgte sodann die Entlassung. Dies ist auch im ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 16.09.2022 festgehalten. Aus diesem ergibt sich in Hinblick auf das Leiden 1 weiters als Diagnose bei der Entlassung Folgendes: „Niereninsuffizienz im Stadium V Hämodialyse; rapid-progressive Glomerulonephritis - Goodpasture Syndrom; ANCA-negativ, Anti-Basalmembran-Antikörper hochpositiv; Nierenbiopsie v. 20.05.2022, LK XXXX : hochgradige akute crescentic nekrotisierende Glomerulonephritis mit zellulären Partialhalbmonden in 100% der Glomerula; Einleitung einer Nierenersatz-Therapie aus der Hämodialyse am 19.05.2022; Z.n. 20 x Plasmapherese; Z.n. Rituximab am 07.
  6. und 21.06., Immunglobulin-Gabe (Privigen = Intratect 100 ml, 100 mg/ml v. 13.
  7. bis 16.
  8. i.v.; Vd.a. pulmonale Beteiligung, DD: nicht fibrosierende, akut exogen-allergische Alveolitis - DD: Bronchiolitis unklarer Genese (Lungen-Abteilung LK XXXX , 04.05.2022)“. Am 08.09.2022 wurde der BF aufgrund von Atemnot nach der Hämodialyse sowie Fieber stationär bis zum 16.09.2022 aufgenommen. Unter einer entsprechenden Therapie besserte sich sowohl der klinische Zustand als auch das Lungen-Röntgen des BF deutlich. Er wurde fieberfrei und es bestand auch keine Leukopenie mehr, sodass bei nach wie vor positiven GBM-Antikörpern wieder mit einer niedriger dosierten Therapie mit Endoxan und einer niedriger dosierten Therapie mit Eusaprim begonnen wurde. In klinisch deutlich gebessertem, subjektiv sehr gutem Allgemeinzustand erfolgte sodann die Entlassung. Dies ist auch im ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 16.09.2022 festgehalten. Aus diesem ergibt sich in Hinblick auf das Leiden 1 weiters als Diagnose bei der Entlassung Folgendes: „Niereninsuffizienz im Stadium römisch fünf Hämodialyse; rapid-progressive Glomerulonephritis - Goodpasture Syndrom; ANCA-negativ, Anti-Basalmembran-Antikörper hochpositiv; Nierenbiopsie v. 20.05.2022, LK römisch 40 : hochgradige akute crescentic nekrotisierende Glomerulonephritis mit zellulären Partialhalbmonden in 100% der Glomerula; Einleitung einer Nierenersatz-Therapie aus der Hämodialyse am 19.05.2022; Z.n. 20 x Plasmapherese; Z.n. Rituximab am 07.
  9. und 21.06., Immunglobulin-Gabe (Privigen = Intratect 100 ml, 100 mg/ml v. 13.
  10. bis 16.
  11. i.v.; römisch fünf d.a. pulmonale Beteiligung, DD: nicht fibrosierende, akut exogen-allergische Alveolitis - DD: Bronchiolitis unklarer Genese (Lungen-Abteilung LK römisch 40 , 04.05.2022)“. Aus einem weiters vorliegenden Patientenbrief der Klinik XXXX vom 13.01.2023 geht noch hervor, dass der BF in der Zeit vom 24.11.2022 bis 03.12.2022 wegen einer Hämatemesis stationär aufgenommen wurde. Er war zum Zeitpunkt der Aufnahme zwar kreislaufstabil, wurde aber zur Beobachtung an der chirurgischen Intensivstation aufgenommen. Es wurden entsprechende medizinische Maßnahmen ergriffen. Nach der Übernahme des annähernd beschwerdefreien BF an die chirurgische Normalstation ergab sich ein völlig unauffälliger weiterer Verlauf. Insbesondere gestaltete sich auch der Nahrungswiederaufbau problemlos, sodass der BF am 03.12.2022 wieder nach Hause entlassen werden konnte. Aus einem weiters vorliegenden Patientenbrief der Klinik römisch 40 vom 13.01.2023 geht noch hervor, dass der BF in der Zeit vom 24.11.2022 bis 03.12.2022 wegen einer Hämatemesis stationär aufgenommen wurde. Er war zum Zeitpunkt der Aufnahme zwar kreislaufstabil, wurde aber zur Beobachtung an der chirurgischen Intensivstation aufgenommen. Es wurden entsprechende medizinische Maßnahmen ergriffen. Nach der Übernahme des annähernd beschwerdefreien BF an die chirurgische Normalstation ergab sich ein völlig unauffälliger weiterer Verlauf. Insbesondere gestaltete sich auch der Nahrungswiederaufbau problemlos, sodass der BF am 03.12.2022 wieder nach Hause entlassen werden konnte. Hinsichtlich der Nierenfunktionsstörung bei laufender Dialysebehandlung liegen jedoch keine solchen medizinischen Unterlagen vor, die eine schwere und anhaltende Infektionsschwäche, eine Infektionsneigung bzw. rezente schwere und komplizierte Infektionen dokumentieren würden. Der Sachverständige wies in Zusammenhang mit dieser Erkrankung sogar darauf hin, dass im Jahr 2027 aufgrund Therapiereserven eine Reevaluierung zu erfolgen hat. Er sprach dabei von Therapiereserven in Form von „NTX“, worunter eine Nieren-Transplantation gemeint ist. Eine höher Grad der Behinderung für dieses Leiden war jedenfalls nicht gerechtfertigt. Weder kann beim BF von einer Immunsuppression noch von einem schweren Krankheitsbild ohne der Möglichkeit einer Nierentransplantation gesprochen werden, sodass weder ein Grad der Behinderung 70 % noch von 80 % der Positionsnummer 05.04.04 in Frage kommt. Die frühere nächsthöhere Positionsnummer 05.04.05 entfällt laut der Änderung der Einschätzungsverordnung. Zudem hat der BF den Grad der Behinderung weder in Hinblick auf das Leiden 1 noch in Hinblick auf die anderen Leiden 2, 3 und 4 beanstandet. Vielmehr war es ihm ein Anliegen, aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen einen Ausweis

§ 29bStraßenverkehrsordnung zu bekommen.

So führte er in seiner Beschwerde aus, aufgrund seiner Dialysesituation seinen bisherigen Hauptwohnsitz in XXXX auf seinen bisherigen Nebenwohnsitz auf einen ehemaligen Bauernhof am Berg gewechselt zu haben, wo ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen der Distanz zur nächsten Bushaltestelle sowie den Fahrzeiten des Buses nicht zumutbar sei. Zudem hat der BF den Grad der Behinderung weder in Hinblick auf das Leiden 1 noch in Hinblick auf die anderen Leiden 2, 3 und 4 beanstandet. Vielmehr war es ihm ein Anliegen, aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen einen Ausweis

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung zu bekommen. So führte er in seiner Beschwerde aus, aufgrund seiner Dialysesituation seinen bisherigen Hauptwohnsitz in römisch 40 auf seinen bisherigen Nebenwohnsitz auf einen ehemaligen Bauernhof am Berg gewechselt zu haben, wo ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen der Distanz zur nächsten Bushaltestelle sowie den Fahrzeiten des Buses nicht zumutbar sei. An dieser Stelle wird angemerkt, dass Gegenstand des vorliegend angefochtenen Bescheides, protokolliert unter der Aktenzahl W173 2291632-1, nicht die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, sondern die Festlegung des Grades der Behinderung ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Berufungsverfahrens bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novell 2012) des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsrahmens – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055). Im Übrigen kommt es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel wie im Fall des BF (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/11/0288; 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). An dieser Stelle wird angemerkt, dass Gegenstand des vorliegend angefochtenen Bescheides, protokolliert unter der Aktenzahl W173 2291632-1, nicht die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, sondern die Festlegung des Grades der Behinderung ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Berufungsverfahrens bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novell 2012) des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsrahmens – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055). Im Übrigen kommt es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel wie im Fall des BF (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/11/0288; 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Der Zustand nach einer Darmoperation im Juni 2020 wegen bösartiger Neubildung wurde vom Sachverständigen Dr. XXXX als Leiden 2 mit der Positionsnummer 07.04.04, sohin als chronische Darmstörung leichten Grades ohne chronischen Schleimhautveränderungen, mit dem oberen Rahmensatz, mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingestuft. Zur Begründung zur Einstufung stützte sich der Sachverständige nachvollziehbar auf eine vordere Rektumresektion bei eingetretener Heilungsbewährung ohne Nachweis einer Progredienz bzw. Absiedelungen. Es gibt demnach keinen Hinweis auf ein Fortschreiten bzw. eine zunehmende Verschlimmerung dieses Leidens. Die zutreffende Beurteilung des Leidens mit einem Grad der Behinderung von 20 % spiegelt sich auch im normalen Ernährungszustand des BF wieder. Um einen höheren Grad der Behinderung zu erreichen, müssten nämlich häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen und eine geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes, demnach „chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen“ vorliegen. Solche Beschwerden lassen sich der Aktenlage nach jedoch nicht entnehmen. Der Zustand nach einer Darmoperation im Juni 2020 wegen bösartiger Neubildung wurde vom Sachverständigen Dr. römisch 40 als Leiden 2 mit der Positionsnummer 07.04.04, sohin als chronische Darmstörung leichten Grades ohne chronischen Schleimhautveränderungen, mit dem oberen Rahmensatz, mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingestuft. Zur Begründung zur Einstufung stützte sich der Sachverständige nachvollziehbar auf eine vordere Rektumresektion bei eingetretener Heilungsbewährung ohne Nachweis einer Progredienz bzw. Absiedelungen. Es gibt demnach keinen Hinweis auf ein Fortschreiten bzw. eine zunehmende Verschlimmerung dieses Leidens. Die zutreffende Beurteilung des Leidens mit einem Grad der Behinderung von 20 % spiegelt sich auch im normalen Ernährungszustand des BF wieder. Um einen höheren Grad der Behinderung zu erreichen, müssten nämlich häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen und eine geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes, demnach „chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen“ vorliegen. Solche Beschwerden lassen sich der Aktenlage nach jedoch nicht entnehmen. Als Leiden 3 wurde die abdominelle Narbenhernie bzw. der Zustand nach operativer Intervention vom Sachverständigen Dr. XXXX der Positionsnummer 07.08.

  1. mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20 % zugeordnet. Die Positionsnummer 07.08 umfasst generell Hernien. Es werden Leisten- und Schenkelbrüche, Narbenbrüche, Rectusdiastase, Bauchwandbrüche und Narbenbrüche je nach funktioneller Beeinträchtigung eingeschätzt. Die konkret gewählte Positionsnummer 07.08.01 erfasst solche ein- oder beidseitig mit leichten bis schweren Funktionseinschränkungen. Da die Beschwerden beim BF erheblich bzw. nicht zur Gänze geheilt werden konnten, ist der gewählten Grad der Behinderung von 20 % nachvollziehbar. Für das erkennende Gericht steht fest, dass der BF als Folge der abdominellen Narbenhernie ein Bauchmieder trägt. Es gibt aber keine Hinweise für ausgeprägte Komplikationen, rezidivierende Ileuserscheinungen oder erhebliche Komplikationen durch Organverlagerungen, sodass ein höherer Grad der Behinderung von 30 bis 40 % nicht in Betracht kommt. Als Leiden 3 wurde die abdominelle Narbenhernie bzw. der Zustand nach operativer Intervention vom Sachverständigen Dr. römisch 40 der Positionsnummer 07.08.
  2. mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20 % zugeordnet. Die Positionsnummer 07.08 umfasst generell Hernien. Es werden Leisten- und Schenkelbrüche, Narbenbrüche, Rectusdiastase, Bauchwandbrüche und Narbenbrüche je nach funktioneller Beeinträchtigung eingeschätzt. Die konkret gewählte Positionsnummer 07.08.01 erfasst solche ein- oder beidseitig mit leichten bis schweren Funktionseinschränkungen. Da die Beschwerden beim BF erheblich bzw. nicht zur Gänze geheilt werden konnten, ist der gewählten Grad der Behinderung von 20 % nachvollziehbar. Für das erkennende Gericht steht fest, dass der BF als Folge der abdominellen Narbenhernie ein Bauchmieder trägt. Es gibt aber keine Hinweise für ausgeprägte Komplikationen, rezidivierende Ileuserscheinungen oder erhebliche Komplikationen durch Organverlagerungen, sodass ein höherer Grad der Behinderung von 30 bis 40 % nicht in Betracht kommt. Beim Leiden 3 konnte sich der Sachverständige Dr. XXXX auch auf den ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 11.10.2022 stützen. Aus diesem geht hervor, dass der BF am 06.10.2022 (bis 11.10.2022) zur Herniensanierung stationär aufgenommen wurde. Es wurde eine Herniotomie, eine Sublay Netzimplantation ventral sowie eine Lichtensteinplastik rechts am 07.10.2022 durchgeführt. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos, sodass der BF bei blanden Wundverhältnissen in gutem Allgemeinzustand am 11.10.2022 nach Hause entlassen werden konnte. Beim Leiden 3 konnte sich der Sachverständige Dr. römisch 40 auch auf den ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 11.10.2022 stützen. Aus diesem geht hervor, dass der BF am 06.10.2022 (bis 11.10.2022) zur Herniensanierung stationär aufgenommen wurde. Es wurde eine Herniotomie, eine Sublay Netzimplantation ventral sowie eine Lichtensteinplastik rechts am 07.10.2022 durchgeführt. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos, sodass der BF bei blanden Wundverhältnissen in gutem Allgemeinzustand am 11.10.2022 nach Hause entlassen werden konnte. Der Sachverständige für Allgemeinmedizin Dr. XXXX legte schließlich schlüssig dar, dass die Fettleber bei Dependenz als Leiden 4 unter die Positionsnummer 07.05.03 mit dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 10 % zu subsumieren war. Zur Begründung der Einstufung gab der Sachverständige an, dass eine spezifische Therapie etabliert ist und beim BF ein normaler Ernährungszustand besteht. Eine höhere Anordnung unter die Positionsnummer 07.05.04 als „Zirrhose inaktiv bis stärker aktiv, kompensiert“ mit einem möglichen Grad der Behinderung von 30 – 40 % scheidet aus. Dies wäre abhängig von der klinischen Symptomatik und von Leberfunktionsparametern im Labor sowie einem histologischen Befund zu beurteilen. Der Sachverständige für Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 legte schließlich schlüssig dar, dass die Fettleber bei Dependenz als Leiden 4 unter die Positionsnummer 07.05.03 mit dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 10 % zu subsumieren war. Zur Begründung der Einstufung gab der Sachverständige an, dass eine spezifische Therapie etabliert ist und beim BF ein normaler Ernährungszustand besteht. Eine höhere Anordnung unter die Positionsnummer 07.05.04 als „Zirrhose inaktiv bis stärker aktiv, kompensiert“ mit einem möglichen Grad der Behinderung von 30 – 40 % scheidet aus. Dies wäre abhängig von der klinischen Symptomatik und von Leberfunktionsparametern im Labor sowie einem histologischen Befund zu beurteilen. Dr. XXXX berücksichtigte auch den Zustand des BF nach einem Lungeninfekt. Dieser führte zu keinem Grad der Behinderung, da er nicht länger als 6 Monate andauerte und auch keine rezenten, maßgeblichen funktionellen Einschränkungen der Lunge befundbelegt waren. Es war demnach keine maßgebliche Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven objektivierbar. Beim BF liegt auch keine Langzeitsauerstofftherapie vor.Dr. römisch 40 berücksichtigte auch den Zustand des BF nach einem Lungeninfekt. Dieser führte zu keinem Grad der Behinderung, da er nicht länger als 6 Monate andauerte und auch keine rezenten, maßgeblichen funktionellen Einschränkungen der Lunge befundbelegt waren. Es war demnach keine maßgebliche Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven objektivierbar. Beim BF liegt auch keine Langzeitsauerstofftherapie vor. Zusammengefasst gab der Sachverständige Dr. XXXX an, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht wird. Ebenso wenig erhöht das Leiden 4 weiter, da es von zu geringer funktioneller Relevanz ist. Zusammengefasst gab der Sachverständige Dr. römisch 40 an, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht wird. Ebenso wenig erhöht das Leiden 4 weiter, da es von zu geringer funktioneller Relevanz ist. Für seine Gesamtbeurteilung sprechen auch die Ergebnisse bei der persönlichen Untersuchung des BF durch den genannten Sachverständigen. Er konnte weder Stauungszeichen noch Stenosegeräusche oder eine Atemnot beim BF feststellen. Ebenso wenig lag ein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor vor. Die Atemfrequenz war normal; die Herztöne waren rhythmisch und normofrequent. Der Sachverständige verzeichnete auch einen Dialyse-Zugang. Blande Narben bzw. eine Narbenhernie war am Abdomen festzustellen. An der Wirbelsäule waren wiederum keine funktionellen Einschränkungen erkennbar. Der BF war lediglich etwas muskulär verspannt. Zu den Extremitäten hielt der Sachverständige fest, dass Kreuz-, Nacken-, Pinzetten- und Spitzgriff beidseits durchführbar waren. Auch ein vollständiger Faustschluss beidseits und Pronation sowie Supination waren möglich. Der Sachverständige konnte zudem eine ausreichend erhaltene Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits feststellen. Die Hüft- und Sprunggelenke waren bei der Untersuchung frei beweglich; die Kniegelenke beidseits aktiv. Aus dem Gangbild des BF ergibt sich, dass dieses ausreichend sicher und selbstständig ist. Das Setzen und Erheben war dem BF selbstständig möglich. Der BF benötigte keine Hilfsmittel. Zudem verlief das Aus- und Ankleiden den Aufzeichnungen des Sachverständigen zufolge flüssig. Insgesamt beinhalten die Einwendungen des BF daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, die am Ergebnis des Gutachtens etwas ändern würde. Es wird daher am schlüssigen Gutachten festgehalten. An dieser Stelle ist erneut ins Treffen zu führen, dass in der Beschwerde zwar explizit die Zahl des Verfahrens betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses genannt wurde, sich der BF jedoch dem Grunde nach weder über den festgestellten Grad der einzelnen Leiden noch über den daraus resultierenden Gesamtgrad der Behinderung beschwert hat. Vielmehr war seine Beschwerde darauf gerichtet, eine nochmalige Überprüfung seines Antrags auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung zu bewirken.

Insgesamt beinhalten die Einwendungen des BF daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, die am Ergebnis des Gutachtens etwas ändern würde. Es wird daher am schlüssigen Gutachten festgehalten. An dieser Stelle ist erneut ins Treffen zu führen, dass in der Beschwerde zwar explizit die Zahl des Verfahrens betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses genannt wurde, sich der BF jedoch dem Grunde nach weder über den festgestellten Grad der einzelnen Leiden noch über den daraus resultierenden Gesamtgrad der Behinderung beschwert hat. Vielmehr war seine Beschwerde darauf gerichtet, eine nochmalige Überprüfung seines Antrags auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung zu bewirken. Die vom BF vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden vom beauftragten Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Krankengeschichte des BF wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % beim BF vorliegt, zu entkräften. Der BF ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.Der BF ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten vom 11.03.2024 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A

§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg

F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen. § 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.Paragraph 4, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen. Da – wie oben ausgeführt – vom beauftragten Sachverständigen festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF ein Ausmaß von 60 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

§ 24Abs. 3 Vw

GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Der BF erreichte einen Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2291632.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.