Obsah (13)
Art. 133§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW173 2292232-1 Spruch, W173 2292232-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge: BF) stellte am 29.09.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) am 02.10.2023 eingelangt, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (in der Folge BEinstG). Dem Antrag legte er die Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX vom 10.07.2023 und einen ärztlichen Entlassungsbericht über seinen Rehabilitationsaufenthalt in der XXXX vom 11.10.2023 bei. 1. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge: BF) stellte am 29.09.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) am 02.10.2023 eingelangt, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (in der Folge BEinstG). Dem Antrag legte er die Ambulanzkarte des Landesklinikums römisch 40 vom 10.07.2023 und einen ärztlichen Entlassungsbericht über seinen Rehabilitationsaufenthalt in der römisch 40 vom 11.10.2023 bei. 2. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.2. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. 2.1. Die beauftragte Sachverständige Dr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 06.02.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 05.02.2024 basiert, im Wesentlichen Folgendes aus:2.1. Die beauftragte Sachverständige Dr.in römisch 40 führte in ihrem Gutachten vom 06.02.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 05.02.2024 basiert, im Wesentlichen Folgendes aus: „…………………………………. Anamnese: 1997 TE 2013 Serienrippenfraktur rechts durch Arbeitsunfall 5/2019 Schulterbeschwerden - MRT: Riss der Supraspinatussehne 1997 TE , 2013 Serienrippenfraktur rechts durch Arbeitsunfall , 5 aus 2019, Schulterbeschwerden - MRT: Riss der Supraspinatussehne 2020, 2021, 2022, 2023 Schulteroperationen rechts (Impingementsyndrom, Tendinopathie der Rotatorenmanschette, Subscapulariasrefixation, Bizepstenotomie), adhäsive Kapsulitis 10/2023 Rehaklinik XXXX - kaum Fortschritte, persistierende frozen shoulder 10 aus 2023, Rehaklinik römisch 40 - kaum Fortschritte, persistierende frozen shoulder Derzeitige Beschwerden: Der Kunde berichtet, dass er viele Überkopfarbeiten auf Baustellen durchgeführt habe und auch schwere Arbeiten verrichtet habe. Seit 2019 habe er Schulterbeschwerden rechts. Er sei operiert worden, aber die Beschwerden seien immer wieder gekommen. Letztendlich habe er vier OP´s an der rechten Schulter gehabt, sei aber nach wie vor stark eingeschränkt und leide unter dauernden Schmerzen. Er müsse schon Hydal einnehmen - das Novalgin sei wegen einer Allergie abgesetzt worden. Er habe wirklich Pech und könne es schwer aushalten, daheim zu sitzen, während alle aus seiner Familie arbeiten gehen würden. Er sei ein sehr guter Arbeiter gewesen und er verkrafte die Situation nicht gut. Trotzdem halte er Kontakt zu Freunden und der Firma. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Hydal 1,4 mg 1-0-1 (gelegentlich bis zu 3 x tgl.), Pantoloc 40 mg 1-0-0 Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Hydal 1,4 mg 1-0-1 (gelegentlich bis zu 3 x tgl.), Pantoloc 40 mg 1-0-0 Sozialanamnese: Technikbauer im XXXX , 2016-2019 Zimmerer in Österreich, österr. Lehrabschlussprüfung zum Maurer - dzt. beim AMS, verheiratet, 2 erw. Kinder, wohnt in einem Einfamilienhaus Technikbauer im römisch 40 , 2016-2019 Zimmerer in Österreich, österr. Lehrabschlussprüfung zum Maurer - dzt. beim AMS, verheiratet, 2 erw. Kinder, wohnt in einem Einfamilienhaus Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 5/2023, Landesklinikum XXXX : Novalgin-Allergie, Impingement-Syndrom der rechten Schulter, Tendinopathie der Rotatorenmanschette nach multiplen Voroperationen (2020/21, 2022). Klinisch Schmerzsymptomatik an der rechten Schulter mit eingeschränkter Beweglichkeit. In der MRT laut Befund Reruptur der Supraspinatussehne ASK, ASD, Arthrolyse rechte Schulter (OP am 08.05.2023 in Allgemeinanästhesie} 5 aus 2023,, Landesklinikum römisch 40 : Novalgin-Allergie, Impingement-Syndrom der rechten Schulter, Tendinopathie der Rotatorenmanschette nach multiplen Voroperationen (2020/21, 2022). Klinisch Schmerzsymptomatik an der rechten Schulter mit eingeschränkter Beweglichkeit. In der MRT laut Befund Reruptur der Supraspinatussehne ASK, ASD, Arthrolyse rechte Schulter (OP am 08.05.2023 in Allgemeinanästhesie} 7/2023, OA XXXX : Suspekte adhäsive Kapsulitis an der rechten Schulter nach drei Vor-OPs. Das Problem ist, dass die Symptomatik immer schlechter wird, die Schulter kann er immer weniger bewegen und sie schmerzt immer mehr. Er kann nichts heben und tragen, und auch nicht auf der Seite liegen. Arbeitsfähig ist er auch nicht 7 aus 2023,, OA römisch 40 : Suspekte adhäsive Kapsulitis an der rechten Schulter nach drei Vor-OPs. Das Problem ist, dass die Symptomatik immer schlechter wird, die Schulter kann er immer weniger bewegen und sie schmerzt immer mehr. Er kann nichts heben und tragen, und auch nicht auf der Seite liegen. Arbeitsfähig ist er auch nicht 10/2023, Rehaklinik XXXX : Massive adhäsive Kapsulitis an der re. Schulter nach drei Vor-OPs Impingement-Syndrom der re. Schulter mit erheblicher schmerzhafter 10 aus 2023,, Rehaklinik römisch 40 : Massive adhäsive Kapsulitis an der re. Schulter nach drei Vor-OPs Impingement-Syndrom der re. Schulter mit erheblicher schmerzhafter Bewegungseinschränkung in allen Ebenen. Tendinopathie der Rotatorenmanschette nach multiplen Voroperationen St.p. 4x Schulter OP (ASK, ASD, Arthrolyse (08.05.2023); Subscapularisrefixation, Bizepstenotomie) 2019, 2021, 2022, 2023 Herr XXXX hat leider kaum Fortschritte während der Reha gemacht, daher ist eine Vorstellung beim Operateur nach der Reha dringend empfohlen, da persistierend erhebliche Frozen Shoulder mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung in allen Ebenen Herr römisch 40 hat leider kaum Fortschritte während der Reha gemacht, daher ist eine Vorstellung beim Operateur nach der Reha dringend empfohlen, da persistierend erhebliche Frozen Shoulder mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung in allen Ebenen Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Altersentsprechender Allgemeinzustand zeitlich und örtlich ausreichend orientiert, Haut und periphere Schleimhäute ausreichend durchblutet, keine Zyanose, keine Dyspnoe, kein Ikterus, Hörvermögen ausreichend, Sehvermögen ausreichend Allgemeinzustand: , Altersentsprechender Allgemeinzustand , zeitlich und örtlich ausreichend orientiert, Haut und periphere Schleimhäute ausreichend durchblutet, keine Zyanose, keine Dyspnoe, kein Ikterus, Hörvermögen ausreichend, Sehvermögen ausreichend An-und Auskleiden selbstständig, aber erschwert, möglich (T-Shirt wird mit der linken Hand ausgezogen), Nikotin: neg, Alkohol: selten, Harn: o.B., Stuhl: o.B. Allergien: Novalgin An-und Auskleiden selbstständig, aber erschwert, möglich (T-Shirt wird mit der linken Hand ausgezogen), Nikotin: neg, Alkohol: selten, Harn: o.B., Stuhl: o.B. , Allergien: Novalgin Ernährungszustand: Adipöser Ernährungszustand, BMI 33,5; Größe: 178,00 cm; Gewicht: 106,00 kg; Blutdruck: --- Ernährungszustand: , Adipöser Ernährungszustand, BMI 33,5; Größe: 178,00 cm; Gewicht: 106,00 kg; Blutdruck: --- Klinischer Status – Fachstatus: Caput: Pupillen isocor, prompte Lichtreaktion Klinischer Status – Fachstatus: , Caput: Pupillen isocor, prompte Lichtreaktion Collum: Schilddrüse nicht vergrößert, schluckverschieblich, keine tastbaren Lymphknoten, Halsvenen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, Pulmo: sonorer Klopfschall, Lungenbasen in normaler Höhe, normal atemverschieblich, VA, keine RG´s, Cor: Herzaktion rhythmisch, Herztöne rein, normofrequent Abdomen: Bauchdecke im Liegen deutlich über Thoraxniveau, weich - kl. Umbilicalhernie, keine Druckdolenz, keine pathologische Resistenz, keine Narben, Leber am Rippenbogen, Milz nicht palpabel, Nierenlager frei Halswirbelsäule: orthograder Verlauf, Trapeziusränder beidseits mäßiggradig verhärtet li>re, Rotation nach rechts deutlich eingeschränkt, Seitneigung nach links deutlich eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand: ca. 2 cm, Reklination gering herabgesetzt, keine Klopfdolenz, kein Druckschmerz Brustwirbelsäule: geringe skoliot. FH, Muskulatur paravertebral weich, Seitneigung frei, keine Klopfdolenz, kein Druckschmerz Lendenwirbelsäule: geringe skoliot. FH, Muskulatur paravertebral weich, Seitneigung frei, Finger-Boden-Abstand ca. 40 cm, Becken steht gerade Obere Extremitäten: ev. Muskelatrophien re wegen Schwellung nicht eindeutig beurteilbar, Abduktion re Arm bis ca. 40 °, Anteversion bis ca. 50/60 °, livide Narbe an der re Schulter / anterior ca. 7 cm lang, mehrere kl. blande Narben ante/post, eingeschlafene Finger 3 bis 5 rechts werden angegeben, Innen- und Außenrotation stark eingeschränkt / minimal möglich, Nackengriff nur li komplett durchführbar, Schürzengriff nur li durchführbar, Ellbogen re: geringes Streckdefizit, Handgelenke unauffällig, Faustschluss beidseits durchführbar, Fingerspitzengriff re bei Finger 4 und 5 inkomplett, Fingergelenke re geschwollen Untere Extremitäten: keine sichtbaren Muskelatrophien, grob neurologisch unauffällig, Hüftbeweglichkeit unauffällig, Kniebeweglichkeit unauffällig, Sprunggelenke unauffällig, Fußstatus unauffällig, Fersen-, Zehen- und Einbeinstand unauffällig keine Varizen, keine peripheren Ödeme, Fußpulse beidseits palpabel Gesamtmobilität – Gangbild: unaufälliges Gangbild, sicherer Platzwechsel im Untersuchungszimmer, Schwierigkeiten beim Aus- und Ankleiden durch eingeschränkte Schulterbeweglichkeit rechts Status Psychicus: Bewusstseinslage: nicht beeinträchtigt, Orientierung: zeitlich, örtlich und zur Person ausreichend orientiert, Intelligenz: im Normalbereich Denken: formal kohärent, von normaler Geschwindigkeit, keine inhaltlichen Denkstörungen, Wahrnehmung: gut, Stimmung: dysthym, Antrieb: unauffällig. Biorhythmus: Durchschlafstörung schmerzbedingt, Persönlichkeit: emotional stabil Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Persistierende Frozen Shoulder rechts Fixer Rahmensatz berücksichtigt den Z.n. vier Operationen, die laufende Opiattherapie, die eingeschränkte HWS- Beweglichkeit seit den Operationen, Sensibilitätsstörungen der Finger 3 bis 5 und die depressive Begleitreaktion 02.06.05 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Alleiniges Leiden Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Alleiniges Leiden , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -----------Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -----------, Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: ErstgutachtenStellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten, Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: ----------- X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X ja Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: römisch zehn ja 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden eines geringen Höhenunterschiedes sind möglich. Das Festhalten für einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist mit der linken oberen Extremität uneingeschränkt möglich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein ……………………………….“2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein , , ……………………………….“ 2.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 06.02.2024 wurde am 13.02.2024 dem Parteiengehör unterzogen. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab. 3. Mit Bescheid vom 25.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und führte im Spruch den Grad der Behinderung von 40% an. Begründend wurde ausgeführt, dass eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe. Mangels Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 06.02.2024. 3. Mit Bescheid vom 25.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und führte im Spruch den Grad der Behinderung von 40% an. Begründend wurde ausgeführt, dass eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe. Mangels Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 vom 06.02.2024. 4. Mit Schreiben vom 25.04.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Der BF brachte vor, seit seinem Arbeitsunfall und nach mehreren Operationen beim rechten Schultergelenk sowie nach Reha-Aufenthalten arbeitsunfähig eingestuft zu werden. Dies bestätige auch das von der Unfallversicherung XXXX beauftragte Gutachten von Prim.Dr. XXXX . 4. Mit Schreiben vom 25.04.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Der BF brachte vor, seit seinem Arbeitsunfall und nach mehreren Operationen beim rechten Schultergelenk sowie nach Reha-Aufenthalten arbeitsunfähig eingestuft zu werden. Dies bestätige auch das von der Unfallversicherung römisch 40 beauftragte Gutachten von Prim.Dr. römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF hatte nach einem Arbeitsunfall Schulterbeschwerden, die sich durch seine Tätigkeit auf Baustellen verschlechterten. Er hatte mehrere Operationen im Schulterbereich in den Jahren 2019, 2021, 2022 und 2023 und nahm auch zuletzt einen Aufenthalt in der Rehabilitationsklink XXXX im Oktober 2023 in Anspruch, der zu kaum einem Erfolg führte. Es wurde ihm auf Grund seiner persistierenden erheblichen Frozen Shoulder mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung in allen Ebenen eine Vorstellung beim Operateur nach seinem Reha-Aufenthalt empfohlen. Am 02.10.2023 beantragte der BF die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Er ist derzeit als arbeitslos beim AMS gemeldet. 1.1. Der BF hatte nach einem Arbeitsunfall Schulterbeschwerden, die sich durch seine Tätigkeit auf Baustellen verschlechterten. Er hatte mehrere Operationen im Schulterbereich in den Jahren 2019, 2021, 2022 und 2023 und nahm auch zuletzt einen Aufenthalt in der Rehabilitationsklink römisch 40 im Oktober 2023 in Anspruch, der zu kaum einem Erfolg führte. Es wurde ihm auf Grund seiner persistierenden erheblichen Frozen Shoulder mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung in allen Ebenen eine Vorstellung beim Operateur nach seinem Reha-Aufenthalt empfohlen. Am 02.10.2023 beantragte der BF die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Er ist derzeit als arbeitslos beim AMS gemeldet. Der im XXXX geborene BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor. Der BF ist am XXXX geboren, besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und hat mit seiner Daueraufenthaltsberechtigung in der Europäischen Gemeinschaft seinen Wohnsitz in Österreich. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das 65. Lebensjahr nicht. Er bezieht auch nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Der im römisch 40 geborene BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der BF ist am römisch 40 geboren, besitzt die römisch 40 Staatsbürgerschaft und hat mit seiner Daueraufenthaltsberechtigung in der Europäischen Gemeinschaft seinen Wohnsitz in Österreich. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das
- Lebensjahr nicht. Er bezieht auch nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Der BF kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nachgehen. 1.
- Der BF leidet an folgender Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauert: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Persistierende Frozen Shoulder rechts Fixer Rahmensatz berücksichtigt den Z.n. vier Operationen, die laufende Opiattherapie, die eingeschränkte HWS- Beweglichkeit seit den Operationen, Sensibilitätsstörungen der Finger 3 bis 5 und die depressive Begleitreaktion 02.06.05 40% 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 %. Es handelt sich um ein Einzelleiden. 1.
- Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % erfüllt der BF nicht die Voraussetzungen für die Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des BF, zu seiner Staatsbürgerschaft, seinem Wohnsitz und Leidenswerdegang ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung gründen auf den von der belangten Behörde eingeholten, oben in Teilen wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 06.02.2024 basierend auf persönlichen Untersuchungen des BF am 05.02.
- Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung gründen auf den von der belangten Behörde eingeholten, oben in Teilen wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 06.02.2024 basierend auf persönlichen Untersuchungen des BF am 05.02.
- Die beigezogene Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG und § 14 Abs. 2 BEinstG) verankert. Die beigezogene Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 2010, idgF, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG und Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) verankert. Die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige hat sich ausführlich mit dem Vorbringen des BF, dessen vorgelegten medizinischen Befunden auseinandergesetzt. Sie geht in ihrem Gutachten ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf das Leiden des BF und dessen Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden und entsprechen den festgestellten Leidensbeeinträchtigungen. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Es war auch nicht die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder ihre Beurteilung bzw. ihren Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die von der Sachverständigen gewählte Positionsnummer aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung entspricht den festgestellten Gesundheitsschädigungen des BF und ist nachvollziehbar. Auch der herangezogene Rahmensatz ist schlüssig begründet. Als Leiden 1 stufte die Sachverständigen schlüssig das Schulterleiden des BF in Form einer persistierenden Frozen Shoulder rechts - nach vier Operationen mit laufender Opiattherapie auf Grund seiner Schmerzen und der damit verbundenen eingeschränkten Halswirbelsäulenbeweglichkeit seit seinen Operationen, den Sensibilitätsstörungen der Finger 3 bis 5 und der depressiven Begleitreaktion - unter die Positionsnummer 02.06.05 mit dem fixen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 40% ein. Da es sich um Einzelleiden handelt wurde auch der Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar mit 40% von der beauftragten Sachverständigen angegeben. Die Zahl von 3 Operationen an der rechten Schulter des BF wurden auch in der Ambulanzkarte des BF vom 10.07.2023 des XXXX , mit dem Fachschwerpunkt Orthopädie und Traumatologie, festgehhalten. Zwei Schulteroperationen wurden auch dort durchgeführt. Die dritte Operation fand im Krankenhaus XXXX statt. In der genannten Ambulanzkarte wurde auch der weitere Leidensweg des BF mit deutlichen Zeichen einer Schultersteife, schlechten Beweglichkeit und steigender Schmerzsymptomatik festgehalten, wobei trotz 5-wöchigen Rehabilitationsaufenthalt im Zentrum in XXXX die Symptomatik der eingeschränkten Beweglichkeit der rechten Schulter und die Schmerzen sich sogar verschlechterten. Er konnte weder heben, tragen und nicht auf der rechten Seite liegen. Seiner Tätigkeit auf der Baustelle konnte er auch nicht mehr nachgehen. Die Zahl von 3 Operationen an der rechten Schulter des BF wurden auch in der Ambulanzkarte des BF vom 10.07.2023 des römisch 40 , mit dem Fachschwerpunkt Orthopädie und Traumatologie, festgehhalten. Zwei Schulteroperationen wurden auch dort durchgeführt. Die dritte Operation fand im Krankenhaus römisch 40 statt. In der genannten Ambulanzkarte wurde auch der weitere Leidensweg des BF mit deutlichen Zeichen einer Schultersteife, schlechten Beweglichkeit und steigender Schmerzsymptomatik festgehalten, wobei trotz 5-wöchigen Rehabilitationsaufenthalt im Zentrum in römisch 40 die Symptomatik der eingeschränkten Beweglichkeit der rechten Schulter und die Schmerzen sich sogar verschlechterten. Er konnte weder heben, tragen und nicht auf der rechten Seite liegen. Seiner Tätigkeit auf der Baustelle konnte er auch nicht mehr nachgehen. Auch vom weiteren Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik XXXX vom 22.09.2023 bis 13.10.2023 konnte der BF nicht profitieren. Im dazu verfassten ärztlichen Entlassungsbrief vom 11.10.2023 wurde auch die weitere
- Operation des BF erfasst, die auch die beauftragte Sachverständige in ihrer Einstufung des Schulterleidens des BF anführte. Als Ergebnis nach Abschluss der Therapien wurde festgehalten, dass kaum Fortschritte erzielt worden sind, sodass sich der BF wieder beim Operateur vorstellen sollte. Die persistierende Frozen Shoulder des BF war mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen in allen Ebenen verbunden. Auch vom weiteren Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik römisch 40 vom 22.09.2023 bis 13.10.2023 konnte der BF nicht profitieren. Im dazu verfassten ärztlichen Entlassungsbrief vom 11.10.2023 wurde auch die weitere
- Operation des BF erfasst, die auch die beauftragte Sachverständige in ihrer Einstufung des Schulterleidens des BF anführte. Als Ergebnis nach Abschluss der Therapien wurde festgehalten, dass kaum Fortschritte erzielt worden sind, sodass sich der BF wieder beim Operateur vorstellen sollte. Die persistierende Frozen Shoulder des BF war mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen in allen Ebenen verbunden. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF bei der beauftragten Sachverständigen Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, am 05.02.2024 gab der BF auch an, zur Schmerzbekämpfung Hydal 1,4mg 1-0-1 (gelegentlich bis zu 3x am Tag) und Pantoloc 40mg 1-0-0 zu konsumieren. Es zeigte sich weiteres im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF durch die beauftragte Sachverständige, dass bei Schwellung der rechten Schulter die Innen- und Außenrotation der rechten Schulter stark eingeschränkt und nur minimal möglich ist. Auch der Nacken- und der Schürzengriff war dem BF nur links möglich. Bei den eingeschlafenen
- und 5.Fingern rechts konnte der Fingerspitzengriff rechts nur inkomplett durchgeführt werden. Die Fingergelenke rechts zeigten auch eine Schwellung. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF bei der beauftragten Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, am 05.02.2024 gab der BF auch an, zur Schmerzbekämpfung Hydal 1,4mg 1-0-1 (gelegentlich bis zu 3x am Tag) und Pantoloc 40mg 1-0-0 zu konsumieren. Es zeigte sich weiteres im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF durch die beauftragte Sachverständige, dass bei Schwellung der rechten Schulter die Innen- und Außenrotation der rechten Schulter stark eingeschränkt und nur minimal möglich ist. Auch der Nacken- und der Schürzengriff war dem BF nur links möglich. Bei den eingeschlafenen
- und 5.Fingern rechts konnte der Fingerspitzengriff rechts nur inkomplett durchgeführt werden. Die Fingergelenke rechts zeigten auch eine Schwellung. Wie sich aus den obigen Ausführungen zum Schulterleiden des BF ergibt, waren die Ausführungen der beauftragten Sachverständigen korrekt und in der Folge die Subsumtion seines Leidens unter die Pos. Nr. 02.06.
- mit dem fixen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 40% schlüssig. Die Einschätzung der Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF durch die Sachverständig stimmt mit den vorgelegten Befunden des BF – wie oben aufgezeigt - überein. Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde ist nicht geeignet, dem schlüssigen Sachverständigengutachten substantiiert entgegen zu treten. Soweit sich der BF auf ein von der Unfallversicherung XXXX in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten von Prim.Dr. XXXX vom XXXX bezieht, ist ihm entgegen zu halten, dass dieses Gutachten nicht vorgelegt wurde. Von einer völligen Arbeitsunfähigkeit kann im Übrigen beim BF nicht ausgegangen werden. Auch wenn der BF darüber trauerte – wie er es auch bei der beauftragten Sachverständigen Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 05.02.2024 zum Ausdruck brachte – seinem Beruf auf Baustellen auf Grund seines Leidens nicht mehr nachgehen zu können, so besteht für ihn die Möglichkeit, sich auf einen anderen Beruf umzuschulen zu lassen. Dazu ist er auch beim AMS angemeldet. Wie außerdem aus dem von ihm vorgelegten Entlassungsbericht zu seinem Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik XXXX hervorgeht, wurde ihm auch empfohlen, sich Umschulungs- und Orientierungsmaßnahmen im Rahmen von Fit2Work beim AMS zur beruflichen Rehabilitation zu unterziehen. Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde ist nicht geeignet, dem schlüssigen Sachverständigengutachten substantiiert entgegen zu treten. Soweit sich der BF auf ein von der Unfallversicherung römisch 40 in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten von Prim.Dr. römisch 40 vom römisch 40 bezieht, ist ihm entgegen zu halten, dass dieses Gutachten nicht vorgelegt wurde. Von einer völligen Arbeitsunfähigkeit kann im Übrigen beim BF nicht ausgegangen werden. Auch wenn der BF darüber trauerte – wie er es auch bei der beauftragten Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 05.02.2024 zum Ausdruck brachte – seinem Beruf auf Baustellen auf Grund seines Leidens nicht mehr nachgehen zu können, so besteht für ihn die Möglichkeit, sich auf einen anderen Beruf umzuschulen zu lassen. Dazu ist er auch beim AMS angemeldet. Wie außerdem aus dem von ihm vorgelegten Entlassungsbericht zu seinem Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik römisch 40 hervorgeht, wurde ihm auch empfohlen, sich Umschulungs- und Orientierungsmaßnahmen im Rahmen von Fit2Work beim AMS zur beruflichen Rehabilitation zu unterziehen. Insofern erfolgte vom BF auch kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb der Einschätzung der beauftragten Sachverständigen zu folgen war. Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 2Abs. 3 BEinst
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 40 % vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des BF mit 40 % festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Danach kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 % eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des BF mit 40 % festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Danach kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 % eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
§ 24Abs. 3 Vw
GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der BF auf Grund seiner Gesundheitsschädigungen und des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist. Wie oben ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 06.02.2024, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der BF auf Grund seiner Gesundheitsschädigungen und des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist. Wie oben ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 06.02.2024, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt B
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2292232.1.00