GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid vom 26.07.2024 wird behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) beantragte am 17.05.2024 die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft
Behinderteneinstellungsgesetz (in der Folge BEinstG). Dazu legte sie medizinische Unterlagen vor. 1. Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) beantragte am 17.05.2024 die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft
Behinderteneinstellungsgesetz (in der Folge BEinstG). Dazu legte sie medizinische Unterlagen vor. 1.1. Im Rahmen der Überprüfung des Antrags durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , (in der Folge belangte Behörde) wurde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. Dr.in XXXX , führte in ihrem Gutachten vom 04.06.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, im Wesentlichen Folgendes ausführte:1.1. Im Rahmen der Überprüfung des Antrags durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , (in der Folge belangte Behörde) wurde ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. Dr.in römisch 40 , führte in ihrem Gutachten vom 04.06.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, im Wesentlichen Folgendes ausführte: „………………… Anamnese: Es besteht eine rezidivierend depressive Störung, anamnestisch 2016 und 2020 Z.n. Burn out Syndrom, Z.n. Psy-Reha 2017 und 2021, außerdem chronisches Schmerzsyndrom im BWS-Bereich, Cervikobrachialgie rechts, Gonarthrose beidseits, Osteoporose, Migräne, chronische Verstopfung, rezidivierende Abdominalkoliken, Histaminintoleranz und fragliche Laktoseintoleranz Derzeitige Beschwerden: Schubartig Rückenschmerzen vor allem rechtsseitig, oft mit Atemnot verbunden, depressiv verstimmt, Angstzustände, Schlafstörungen, sehr lärmempfindlich, chronisch müde, Merkstörung, Knieschmerzen rechts, Fersenschmerzen beidseits bei Fersensporn, meidet Menschenansammlungen Behandlung(
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G, BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 1. Zu Spruchpunkt A):
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls
GVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3
BEinstG vorgelegt hat, ergab sich, dass sie vor allem unter einer Erkrankung leidet, die eindeutig der Fachrichtung der Psychiatrie zuzuordnen ist. Die BF hatte bereits mehrere Rehabilitationsaufenthalte auf Grund ihrer psychischen Erkrankung in Anspruch genommen. Bereits im Jahr 2017 hielt sich die BF im Zentrum für psychosoziale Gesundheit im XXXX 42 Tage auf. Es wurden eine Anpassungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung mittleren Grades, Zwangsstörung, Trauerredaktion auf Grund des Todes ihrer Eltern und Schlafstörungen diagnostiziert. Eine Betreuung durch einen Facharzt für Psychiatrie, eine psychotherapeutische Betreuung und eine somatische Kontrolle wurden empfohlen. Bereits aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, die die BF im Rahme ihrer Beantragung der Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft
BEinstG vorgelegt hat, ergab sich, dass sie vor allem unter einer Erkrankung leidet, die eindeutig der Fachrichtung der Psychiatrie zuzuordnen ist. Die BF hatte bereits mehrere Rehabilitationsaufenthalte auf Grund ihrer psychischen Erkrankung in Anspruch genommen. Bereits im Jahr 2017 hielt sich die BF im Zentrum für psychosoziale Gesundheit im römisch 40 42 Tage auf. Es wurden eine Anpassungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung mittleren Grades, Zwangsstörung, Trauerredaktion auf Grund des Todes ihrer Eltern und Schlafstörungen diagnostiziert. Eine Betreuung durch einen Facharzt für Psychiatrie, eine psychotherapeutische Betreuung und eine somatische Kontrolle wurden empfohlen. Die BF nahm auch einen Rehabilitationsaufenthalt im Gesundheitsressort in XXXX vom 27.02.2021 bis 10.03.2021 in Anspruch. Dort wurde der BF eine weitere fachärztliche Betreuung durch einen Facharzt für Psychiatrie und eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Wiederum wurden neben einer rezidivierenden depressiven Störung mittleren Grades ein Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert. Die BF nahm auch einen Rehabilitationsaufenthalt im Gesundheitsressort in römisch 40 vom 27.02.2021 bis 10.03.2021 in Anspruch. Dort wurde der BF eine weitere fachärztliche Betreuung durch einen Facharzt für Psychiatrie und eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Wiederum wurden neben einer rezidivierenden depressiven Störung mittleren Grades ein Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert. Die BF hat auch Behandlungen durch Fachärzte für Psychiatrie in Anspruch genommen. Dazu wurden in einen nervenärztlichen Befund von Dr. XXXX vom 31.05.2023 Konzentrations- und Merkproblemen, rezidivierende depressive mittelgradig ausgeprägte Störung und subjektive kognitive Defizite diagnostiziert. Die BF wurde auch für arbeitsunfähig beurteilt. Dr. XXXX , klinische Psychologie und Arbeitsmedizin, hat sie dazu untersucht. Die BF hat auch Behandlungen durch Fachärzte für Psychiatrie in Anspruch genommen. Dazu wurden in einen nervenärztlichen Befund von Dr. römisch 40 vom 31.05.2023 Konzentrations- und Merkproblemen, rezidivierende depressive mittelgradig ausgeprägte Störung und subjektive kognitive Defizite diagnostiziert. Die BF wurde auch für arbeitsunfähig beurteilt. Dr. römisch 40 , klinische Psychologie und Arbeitsmedizin, hat sie dazu untersucht. Außerdem legte die BF einen mit 29.11.2029 datierten Befund vor. Darin bestätigte Dr. XXXX wiederum eine rezidivierende depressive Episode mittleren Grades. Der BF wurde das Medikament Willburtin XR RET vorgeschrieben. Weiters wurden darin Reha-Aufenthalte der BF nahegelegt und eine fehlende Belastung, eine schnelle Erschöpfung sowie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsreduktion diagnostiziert. Außerdem legte die BF einen mit 29.11.2029 datierten Befund vor. Darin bestätigte Dr. römisch 40 wiederum eine rezidivierende depressive Episode mittleren Grades. Der BF wurde das Medikament Willburtin XR RET vorgeschrieben. Weiters wurden darin Reha-Aufenthalte der BF nahegelegt und eine fehlende Belastung, eine schnelle Erschöpfung sowie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsreduktion diagnostiziert. Die belangte Behörde hat zur weiteren Überprüfung der Leiden der BF ein Gutachten von Dr. XXXX aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 04.06.2024 eingeholt.Die belangte Behörde hat zur weiteren Überprüfung der Leiden der BF ein Gutachten von Dr. römisch 40 aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 04.06.2024 eingeholt. Im Gutachten vom 04.06.2024 ordnete sie dieses Leiden zwar unter die Positionsnummer 03.06.01 mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30 % ein. Sie stützte sich dabei auf eine monotone Therapie und zwei Reha-Aufenthalte. Die weiteren Behandlungen wie beispielsweise die Einholung eines psychologischen und arbeitsmedizinischen Gutachtens ließ die Gutachterin außer Acht. Die Arbeitsunfähigkeit der BF und weitere psychiatrischen Befunde fanden nicht eine ausreichende Berücksichtigung. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit diesen fand nicht statt. Das Gutachten vom 04.06.2024 erweist sich damit als nicht ausreichend zur Beurteilung der beantragten Feststellung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG. Mangels Fachkenntnisse der begutachtenden Medizinerin aus dem genannten Bereich der Allgemeinmedizin ist zu ihrer psychischen Erkrankung weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden und medizinischen Unterlagen noch eine qualifizierte Beurteilung erfolgt. So ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem von der BF vorgebrachten psychischen Leiden und den dazu vorgelegten Befunden im vorliegenden Gutachten nicht im ausreichenden Maße zu entnehmen. Es ergibt sich aber aus dem Gutachten vom 04.06.2024 und aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen eindeutig, dass die BF schon seit Jahren an einer psychischen Erkrankung leidet. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung ihrer psychischen Erkrankung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie erforderlich gewesen. Dies vor allem vor dem Hintergrund der von der BF vorgelegten Beweismittel, die dieser Fachrichtung eindeutig zuzuordnen sind. Das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 04.06.2024 ist daher hinsichtlich des psychischen Leidens der BF und somit bezüglich der Beurteilung ihres Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar. Es kann daher in der Folge auch keine taugliche Grundlage zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung bilden. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, die Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffenden Entscheidung dar (VwGH 20.03.2011, 2000/11/0321). Die erforderliche Überprüfung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, ein Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie einzuholen. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung der BF jedenfalls auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der genannten Fachrichtung erforderlich gewesen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2297568.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.