RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW189 2274489-2 Spruch, W189 2274489-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 16.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2024 als unbegründet abgewiesen wurde. Mit landespolizeilichem Straferkenntnis vom 10.12.2024 wurde dem BF wegen Verletzung der Ausreisepflicht nach § 120 Abs. 1b FPG eine Verwaltungsstrafe von 1.100,- Euro auferlegt.Mit landespolizeilichem Straferkenntnis vom 10.12.2024 wurde dem BF wegen Verletzung der Ausreisepflicht nach Paragraph 120, Absatz eins b, FPG eine Verwaltungsstrafe von 1.100,- Euro auferlegt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11.12.2024 wurde die Behandlung der Beschwerde des BF gegen das Erkenntnis vom 08.10.2024 abgelehnt.
- Am 07.01.2025 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zum Grund seiner neuerlichen Antragstellung gab er an, dass Österreich das zweite Land sei, in dem er einen Asylantrag gestellt habe. Das erste Mal sei in Griechenland gewesen. Er habe das Leben in Österreich verstanden und sich integriert. Er habe eine Arbeit und eine Wohnung. Deswegen wolle er, dass Österreich ihn aufnehme und er hier legal bleiben dürfe. Er wolle nicht wo anders hin. Sein Bruder, welcher nach Somalia zurückgeschoben worden sei, sei dort umgebracht worden. Sein Bruder sei unschuldig gewesen, er sei einfach so erschossen worden. Die Sicherheitslage in Somalia habe sich nicht verbessert, es sei immer noch genauso schlimm wie davor. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia habe der BF Angst um sein Leben. In Somalia sei es nicht sicher. Wenn er die Wohnung verlasse, könne er nicht garantieren, dass er wieder lebend zurückkehre. Sein Bruder sei auf der Straße von zwei Burschen einfach vor der Wohnung erschossen worden. Seiner Mutter gehe es deswegen nicht gut. Deshalb habe er Somalia verlassen. Er habe Bilder auf seinem Handy, die ihm seine Mutter geschickt habe. Sie habe ihm diese von seinem Bruder geschickt. Der ganze Rücken sei verbrannt. Dieser Bruder habe nicht bei seiner Mutter gewohnt. Er sei nur zu Besuch gewesen, da habe sie die Verletzungen gesehen. Sein Bruder sei auf der Arbeit gewesen, da seien andere Männer gekommen und hätten grundlos einen Streit angefangen. Sie hätten heißes Öl genommen und es auf den Rücken seines Bruders geschüttet. Die Lage in Somalia sei nicht sicher. Der letzte Vorfall sei vor ca. drei Monaten gewesen. Der BF habe auch keinen Kontakt zu seiner Frau. Sie habe die Tochter zurückgelassen und nur seinen Sohn mitgenommen.
- In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) am 14.01.2025 wiederholte der BF zum Grund seiner Folgeantragstellung zunächst im Wesentlichen, dass er hier integriert sei und nochmals darum bitte, sein Fluchtvorbringen zu überprüfen. Befragt, ob sich bezogen auf seine Ausreisegründe im Vergleich zum Vorverfahren Änderungen ergeben hätten, gab der BF zu Protokoll, dass die Gründe gleichgeblieben seien. Dazu gekommen sei der Umstand, dass sein Bruder getötet worden sei. Damit wolle er sagen, dass Somalia unsicher sei und der Staat nichts unternehme. Es habe zwar geheißen, dass man nach dem Mörder suche, es sei aber nichts passiert. Die Sicherheitslage in Somalia sei weiterhin schlecht. Sein zweiter Bruder sei von Saudi-Arabien, wo er auf die Welt gekommen sei, nach Somalia abgeschoben worden und habe versucht zu arbeiten. Er habe auf der Straße Sachen verkaufen wollen. Da sei es zu einem Streit gekommen und er sei mit heißem Öl übergossen worden. Dabei habe er Verbrennungen erlitten. Die Lage in Somalia sei wirklich schlecht und deshalb könne der BF nicht zurück. Nachgefragt habe der Mord an seinem Bruder nichts mit den Problemen des BF zu tun gehabt. Jugendliche seien gekommen und hätten ihn erschossen. Da gehe es um die Sicherheitslage in Somalia.
- Mit Bescheid des BFA vom 28.01.2025 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG ein Einreiseverbot in Dauer von drei Jahren gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.).
- Mit Bescheid des BFA vom 28.01.2025 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG ein Einreiseverbot in Dauer von drei Jahren gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten und sich somit seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt ergeben habe, sodass der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Ebenso wenig bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet. Der Abschiebung entgegenstehende Umstände seien verneint worden und eine Frist zur freiwilligen Ausreise sei aufgrund der zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht vorgesehen. Der Aufenthalt des BF stelle infolge der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung und der missbräuchlichen Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, weshalb ein Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen sei.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten und sich somit seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt ergeben habe, sodass der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Ebenso wenig bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet. Der Abschiebung entgegenstehende Umstände seien verneint worden und eine Frist zur freiwilligen Ausreise sei aufgrund der zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG nicht vorgesehen. Der Aufenthalt des BF stelle infolge der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung und der missbräuchlichen Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, weshalb ein Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde und führte nach Wiederholung des Gangs des Vorverfahrens im Wesentlichen aus, dass der BF im gegenständlichen Folgeverfahren mit der Ermordung seines Bruders neue Tatsachen vorgebracht habe. Seine Mutter habe deswegen bei der somalischen Polizei Anzeige erstattet, doch habe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum diskriminierten Minderheitenclan der Sheikhal, Subclan Gandershe, Subsubclan Reer Cusman, keine Strafverfolgung stattgefunden. Für weitere Ermittlungen wäre die gekühlte Aufbewahrung des Leichnams des Bruders erforderlich gewesen, was sich seine Mutter jedoch nicht leisten habe können. Sein anderer Bruder sei in Mogadischu angegriffen und verletzt worden, als er versucht habe, Geld zu verdienen, indem er mit einer Schubkarre auf der Straße Kartoffeln in Öl zubereitet habe. Dabei sei er von jungen Männern angehalten worden, die ihm diese Tätigkeit verbieten hätten wollen. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen und diese Männer hätten seinen Bruder mit dem heißen Öl aus der Schubkarre übergossen. Sein Bruder habe schwere Verbrennungen erlitten. Während er bettlägerig gewesen sei, sei er von seiner Mutter gepflegt worden. Danach sei er wieder ausgezogen. Seine Mutter habe gemeint, dass es wegen der Minderheitenzugehörigkeit zu dem Angriff gekommen sei. Weiters habe die Ehefrau des BF mit dem gemeinsamen Sohn den Haushalt der Mutter des BF verlassen und den Kontakt abgebrochen. Seine Ehefrau habe die gemeinsame Tochter bei seiner Mutter zurückgelassen und diese hätten Mogadischu verlassen und würden nun in Afgooye in Armut leben. Vom Geld des verstorbenen Vaters des BF sei nichts mehr übrig. Die beiden Schwestern des BF würden ohne Aufenthaltsberechtigung in Saudi-Arabien leben und eine Abschiebung fürchten. Sie würden dort Gelegenheitsarbeiten als Reinigungskräfte ausüben, um für den eigenen lebensnotwendigen Unterhalt zu sorgen. Sie seien bemüht, die Mutter und die Tochter des BF finanziell zu unterstützen, würden jedoch aufgrund ihrer eigenen prekären Situation nicht viel Hilfe leisten können. Der BF könne nicht auf ihre Unterstützung zurückgreifen. Diese geschilderten neuen Tatsachen habe der BF von seiner Mutter erfahren. Mit seinem lebenden Bruder habe er kaum Kontakt. Er habe keinen Kontakt zu Verwandten. Diese neuen Umstände würden verdeutlichen, dass der BF aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht nach Somalia zurückkehren könne, und dass ihm insbesondere aufgrund der Zugehörigkeit zum besagten Clan Verfolgung durch Akteure der somalischen Gesellschaft drohe, vor denen ihn der somalische Staat nicht schützen könne oder wolle. Dadurch sei auch die Erwerbsfähigkeit des BF wesentlich eingeschränkt. Seine Angehörigen könnten ihn nun bei einer Rückkehr nicht unterstützen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den BF in der Einvernahme durch geeignete Nachfragen näher zu diesen Umständen zu befragen und dadurch ihre Ermittlungspflicht verletzt. Die belangte Behörde habe auch keine geeigneten Feststellungen zu seinem Privatleben in Österreich getroffen. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Der BF legte letztlich Fotos von den Verbrennungen seines Bruders vor, welche er bereits der belangten Behörde angeboten habe, jedoch von dieser nicht zum Akt genommen worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF stellte am 16.04.2022 einen Erstantrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2024 als unbegründet abgewiesen wurde. Die Behandlung einer vom BF hiergegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11.12.2024 abgelehnt. Mit landespolizeilichem Straferkenntnis vom 10.12.2024 wurde dem BF wegen Verletzung der Ausreisepflicht nach § 120 Abs. 1b FPG eine Verwaltungsstrafe von 1.100,- Euro auferlegt.Mit landespolizeilichem Straferkenntnis vom 10.12.2024 wurde dem BF wegen Verletzung der Ausreisepflicht nach Paragraph 120, Absatz eins b, FPG eine Verwaltungsstrafe von 1.100,- Euro auferlegt. Am 07.01.2025 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag. 1.
- Es ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2024 keine Änderung in den relevanten persönlichen Umständen des BF und dem Fehlen einer persönlichen Bedrohungslage in Somalia eingetreten. Ebenso wenig hat sich seither die relevante allgemeine Lage in Somalia – insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage in Mogadischu – verändert. 1.
- Auch sind keine neuen Bindungen und Anknüpfungspunkte des BF zu Österreich entstanden. Der im April 2022 unrechtmäßig eingereiste BF verfügt über elementare Deutschkenntnisse, arbeitet seit April 2023 als Küchenhilfskraft in der Systemgastronomie und hat Freunde in Österreich. Er hat in Österreich keine Angehörigen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang folgen dem unstrittigen Akteninhalt. 2.
- Der BF begründete den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz sowohl in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in der Einvernahme durch das BFA zunächst damit, dass er hier gut integriert sei, und machte damit keine Bedrohungslage geltend. Weiters gab er in der Einvernahme durch das BFA an, dass er um die nochmalige Überprüfung seines bereits im Vorverfahren erstatteten Fluchtvorbringens ersuche, wodurch er aber wiederum keine Änderung des wesentlichen Sachverhaltes geltend machte, sondern lediglich das Fortbestehen jener Fluchtgründe behauptete, die bereits im Erstverfahren für unglaubhaft befunden wurden. Soweit der BF darüber hinaus in der Erstbefragung wie auch in der Einvernahme zu Protokoll gab, dass nun ein Bruder erschossen worden sei und einem weiteren Bruder schwere Verbrennungen zugefügt worden seien, so bedeutet dies per se noch keine individuell aufgrund bestimmter Umstände den BF treffende Bedrohungslage. Vielmehr brachte der BF in der Einvernahme selbst vor, dass dies in keinem Zusammenhang mit seinen eigenen Problemen stehe, sondern er damit lediglich darauf verweisen wolle, dass die allgemeine Sicherheitslage in Somalia sehr schlecht sei. Soweit der BF erstmals in der gegenständlichen Beschwerde – somit im Rechtsmittelverfahren – geltend macht, dass beide Vorfälle mit seiner Clanzugehörigkeit verbunden seien und zudem seine Mutter von Mogadischu nach Afgooye verzogen sei, so ist dieses Vorbringen zum einen für das gegenständliche Verfahren verspätet und somit unbeachtlich (s. dazu Punkt II.3.1.), zum anderen wurde aber auch bereits im Vorverfahren darüber abgesprochen, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keine maßgebliche Bedrohung aufgrund dieser Clanzugehörigkeit zu gewärtigen hat, wodurch er wiederum lediglich den Fortbestand einer bereits für unglaubhaft befundenen Gefährdung behauptete. Der Einwand des BF in der gegenständlichen Beschwerde, dass die belangte Behörde kein geeignetes Ermittlungsverfahren geführt hätte und er somit diese Umstände nicht angeben hätte können, geht dabei auch ins Leere, wurde er doch wiederholt zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt, wodurch er Gelegenheit hatte, alles, was ihm wichtig erschien, vorzubringen.Soweit der BF darüber hinaus in der Erstbefragung wie auch in der Einvernahme zu Protokoll gab, dass nun ein Bruder erschossen worden sei und einem weiteren Bruder schwere Verbrennungen zugefügt worden seien, so bedeutet dies per se noch keine individuell aufgrund bestimmter Umstände den BF treffende Bedrohungslage. Vielmehr brachte der BF in der Einvernahme selbst vor, dass dies in keinem Zusammenhang mit seinen eigenen Problemen stehe, sondern er damit lediglich darauf verweisen wolle, dass die allgemeine Sicherheitslage in Somalia sehr schlecht sei. Soweit der BF erstmals in der gegenständlichen Beschwerde – somit im Rechtsmittelverfahren – geltend macht, dass beide Vorfälle mit seiner Clanzugehörigkeit verbunden seien und zudem seine Mutter von Mogadischu nach Afgooye verzogen sei, so ist dieses Vorbringen zum einen für das gegenständliche Verfahren verspätet und somit unbeachtlich (s. dazu Punkt römisch zwei.3.1.), zum anderen wurde aber auch bereits im Vorverfahren darüber abgesprochen, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keine maßgebliche Bedrohung aufgrund dieser Clanzugehörigkeit zu gewärtigen hat, wodurch er wiederum lediglich den Fortbestand einer bereits für unglaubhaft befundenen Gefährdung behauptete. Der Einwand des BF in der gegenständlichen Beschwerde, dass die belangte Behörde kein geeignetes Ermittlungsverfahren geführt hätte und er somit diese Umstände nicht angeben hätte können, geht dabei auch ins Leere, wurde er doch wiederholt zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt, wodurch er Gelegenheit hatte, alles, was ihm wichtig erschien, vorzubringen. In Bezug auf die allgemeine Versorgungs- und Sicherheitslage haben sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2024 ebenfalls keine relevanten Änderungen ergeben. Die belangte Behörde stützte sich auf dieselben Länderberichte, die schon das Bundesverwaltungsgericht in jenem Erkenntnis heranzog, und selbst aus der Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation am 16.01.2025 geht im Vergleich dazu keine beachtliche Änderung – insbesondere Verschlechterung – der Lage in Mogadischu hervor. 2.
- Der BF behauptete im gegenständlichen Folgeverfahren keine neu hinzugetretenen Integrationselemente in Österreich, sondern wiederholte jene festgestellten Umstände, die bereits dem Vorverfahren zugrunde gelegt wurden, zumal er den Folgeantrag bereits zwei Monate nach Beendigung dieses Vorverfahrens stellte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Der BF behauptete im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich ein solches Fortbestehen seiner bereits im Vorverfahren angegebenen Bedrohung, welche bereits dort für unglaubhaft befunden wurde. Soweit er vorbrachte, dass seither ein Bruder ermordet und ein weiterer schwer verletzt worden sei, so bestätigte er in der Einvernahme durch das BFA selbst, dass dies keinen Bezug auf seine eigene Person habe, weshalb eine Wahrheitsprüfung auch nicht weiter notwendig wurde. Wenn er hingegen erst bzw. widersprüchlich mit der gegenständlichen Beschwerde angab, dass diese Vorfälle mit seiner Clanzugehörigkeit im Zusammenhang stünden und ihn deswegen ebenso treffen könnten, sowie desweiteren, dass seine Mutter verzogen sei, so ist dies nach der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht (mehr) vom Umfang des gegenständlichen Verfahrens umfasst und daher unbeachtlich. Das BFA hat insoweit auch nicht seine Ermittlungspflichten verletzt, wurde der BF doch wiederholt zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt. Darüber hinaus würde der BF sich letztlich auch hier auf ein Fortbestehen einer bereits im Vorverfahren vorgebrachten, als unglaubhaft und unbeachtlich beurteilten Bedrohung aufgrund der Clanzugehörigkeit stützen. Da sich somit insoweit weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2024 geändert hat, wies das BFA den Folgeantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zu Recht nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Da sich somit insoweit weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2024 geändert hat, wies das BFA den Folgeantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zu Recht nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2024 wurde insoweit ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner individuellen Eigenschaften – insbesondere seiner Schulbildung und weitreichenden Arbeitserfahrung – und Anknüpfungspunkte sowie der allgemeinen Umstände im Herkunftsstaat in der Lage ist, nach Somalia, konkret in die Hauptstadt Mogadischu, zurückzukehren (vgl. Erkenntnis S. 67 ff und 75).Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2024 wurde insoweit ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner individuellen Eigenschaften – insbesondere seiner Schulbildung und weitreichenden Arbeitserfahrung – und Anknüpfungspunkte sowie der allgemeinen Umstände im Herkunftsstaat in der Lage ist, nach Somalia, konkret in die Hauptstadt Mogadischu, zurückzukehren vergleiche Erkenntnis S. 67 ff und 75). Im gegenständlichen Verfahren ist weder in den individuellen Eigenschaften des BF noch in den allgemeinen Umständen im Herkunftsstaat, insbesondere nämlich in Mogadischu, eine Änderung bzw. Verschlechterung eingetreten. Der BF kann als junger, erwerbsfähiger Mann, der über eine Schulbildung und breite Arbeitserfahrung verfügt, auch weiterhin nach Mogadischu zurückkehren und dort seine Existenzgrundlage sichern. Dass er insoweit von seinen Brüdern abhängig wäre, wurde nie behauptet (vgl. dazu auch die Feststellungen des Vorerkenntnisses auf S. 3 und das zugehörige Verhandlungsprotokoll S. 9). Im gegenständlichen Verfahren ist weder in den individuellen Eigenschaften des BF noch in den allgemeinen Umständen im Herkunftsstaat, insbesondere nämlich in Mogadischu, eine Änderung bzw. Verschlechterung eingetreten. Der BF kann als junger, erwerbsfähiger Mann, der über eine Schulbildung und breite Arbeitserfahrung verfügt, auch weiterhin nach Mogadischu zurückkehren und dort seine Existenzgrundlage sichern. Dass er insoweit von seinen Brüdern abhängig wäre, wurde nie behauptet vergleiche dazu auch die Feststellungen des Vorerkenntnisses auf S. 3 und das zugehörige Verhandlungsprotokoll S. 9). Mangels maßgeblich veränderter Sach- oder Rechtslage wies das BFA den Folgeantrag somit auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Mangels maßgeblich veränderter Sach- oder Rechtslage wies das BFA den Folgeantrag somit auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. 3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Aber auch eine Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Aber auch eine Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Der BF hält sich nach seiner illegalen Einreise seit annähernd drei Jahren im Bundesgebiet auf, wobei er nur im Zuge seines Erstverfahrens über ein jedoch bloß vorübergehendes, unsicheres Aufenthaltsrecht im zugelassenen Verfahren verfügte, während er sich nach Beendigung dieses Verfahrens unrechtmäßig in Österreich aufhielt und ihm auch im gegenständlichen Folgeverfahren mangels Verfahrenszulassung kein Aufenthaltsrecht zukommt. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einem derartigen kürzeren Aufenthalt – der zumal nunmehr aufgrund eines unbegründeten Folgeantrags verlängert wurde – nur im Falle einer außergewöhnlichen Konstellation eine Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Privatlebens zugesprochen werden (VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286). Der BF verfügt zwar aufgrund der getroffenen Feststellungen über eine gewisse Integration, eine außergewöhnliche Konstellation im Sinne der genannten Rechtsprechung machte er damit aber keineswegs geltend. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Zumal seit Beendigung des Vorverfahrens keine weiteren integrationsbegründenden Umstände hinzugetreten sind, hat sich kein Grund ergeben, zu einer anderen Bewertung als im vor lediglich vier Monaten abgeschlossenen Erstverfahren zu kommen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Infolge der Zurückweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge der Zurückweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG – wie dies hier der Fall ist – besteht eine solche Frist zur freiwilligen Ausreise jedoch nach § 55 Abs. 1 FPG nicht.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG – wie dies hier der Fall ist – besteht eine solche Frist zur freiwilligen Ausreise jedoch nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG nicht. Es ist daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Es ist daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach Abs. 2 leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Nach Absatz 2, leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 2 FPG enthält in seinen Z 1 bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436).Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält in seinen Ziffer eins bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436). Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere darauf stützte, dass der BF nach § 53 Abs. 2 Z 3 FPG seine Ausreisepflicht missachtete und deswegen nach § 120 Abs. 1b FPG eine Verwaltungsstrafe erhielt. Zudem habe der BF zwei missbräuchliche Anträge auf internationalen Schutz gestellt.Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere darauf stützte, dass der BF nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG seine Ausreisepflicht missachtete und deswegen nach Paragraph 120, Absatz eins b, FPG eine Verwaltungsstrafe erhielt. Zudem habe der BF zwei missbräuchliche Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Nach § 53 Abs. 2 Z 3 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt. Nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht immer die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbotes verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (VwGH 12.12.2023, Ra 2032/14/0370, Rn. 15).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht immer die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbotes verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (VwGH 12.12.2023, Ra 2032/14/0370, Rn. 15). Der von der belangten Behörde in der gegenständlichen Angelegenheit vorgenommene direkte Schluss von der Tatsache der Verletzung der Ausreiseverpflichtung auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bzw. die Notwendigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes hält dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht stand. Es mag zwar sein, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, doch können in seinem Persönlichkeitsbild keine Merkmale erkannt werden, die annehmen ließen, dass sein Aufenthalt deswegen eine solche Gefährdung bedeuten würde. Der BF weist keine sonstigen straf- oder verwaltungsrechtlichen Übertretungen auf und wurde zumal erst kurz nach Abfertigung des bundesverwaltungsgerichtlichen Vorerkenntnisses und nach Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (vgl. dazu auch VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0183, Rn. 11), über die zu jenem Zeitpunkt noch nicht abgesprochen war, nach § 120 Abs. 1b FPG bestraft. Entgegen der gänzlich unbegründet gebliebenen Ansicht der belangten Behörde ist auch nicht zu ersehen, dass der BF seine beiden Anträge auf internationalen Schutz in Missbrauchsabsicht gestellt hätte. Folglich kann dem BF keine qualifizierte Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung angelastet werden.Der von der belangten Behörde in der gegenständlichen Angelegenheit vorgenommene direkte Schluss von der Tatsache der Verletzung der Ausreiseverpflichtung auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bzw. die Notwendigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes hält dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht stand. Es mag zwar sein, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, doch können in seinem Persönlichkeitsbild keine Merkmale erkannt werden, die annehmen ließen, dass sein Aufenthalt deswegen eine solche Gefährdung bedeuten würde. Der BF weist keine sonstigen straf- oder verwaltungsrechtlichen Übertretungen auf und wurde zumal erst kurz nach Abfertigung des bundesverwaltungsgerichtlichen Vorerkenntnisses und nach Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vergleiche dazu auch VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0183, Rn. 11), über die zu jenem Zeitpunkt noch nicht abgesprochen war, nach Paragraph 120, Absatz eins b, FPG bestraft. Entgegen der gänzlich unbegründet gebliebenen Ansicht der belangten Behörde ist auch nicht zu ersehen, dass der BF seine beiden Anträge auf internationalen Schutz in Missbrauchsabsicht gestellt hätte. Folglich kann dem BF keine qualifizierte Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung angelastet werden. Somit ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.Somit ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. 3.
- Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W189.2274489.2.00