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{'item': 'W198 2299790-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 49§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW198 2299790-1 Spruch, W198 2299790-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 23.07.2024, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin)

§ 49Al

VG für den Zeitraum 01.07.2024 bis 08.07.2024 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 01.07.2024 nicht eingehalten und sich erst am 09.07.2024 wieder beim AMS gemeldet habe. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 23.07.2024, VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin)

Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum 01.07.2024 bis 08.07.2024 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 01.07.2024 nicht eingehalten und sich erst am 09.07.2024 wieder beim AMS gemeldet habe.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 20.08.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 07.06.2024 einen telefonischen AMS-Termin gehabt habe. Am Ende dieses Termins sei der Folgetermin für 02.08.2024 (wiederum telefonisch) vereinbart worden. Die Einladungsschreiben zu diesen beiden telefonischen Terminen habe die Beschwerdeführerin wie üblich per eAMS erhalten. Am 03.07.2024 habe die Beschwerdeführerin eine Benachrichtigung erhalten, dass sie ihren Kontrollmeldetermin am 01.07.2024 verpasst habe. Sie habe versucht, dies unverzüglich telefonisch zu klären, was jedoch nicht gelungen sei, insbesondere sei ihr ein Termin bei ihrem Berater zwecks Klärung des Problems verweigert worden. Am 09.07.2024 habe sich die Beschwerdeführerin deshalb persönlich zum AMS begeben. Offensichtlich sei zusätzlich zu dem bereits für den 02.08.2024 vereinbarten Termin eine schriftliche Einladung zu einem Kontrolltermin für 01.07.2024 ergangen. Diese Einladung sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht (wirksam) zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls keine Verständigung über eine Hinterlegung erhalten; mit großer Wahrscheinlichkeit sei diese Hinterlegungsanzeige vom Postorgan in einen falschen Briefkasten eingeworfen worden oder auf sonstige Weise verloren gegangen. Mangels Kenntnis des Termins habe die Beschwerdeführerin den Termin am 01.07.2024 daher nicht einhalten können.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 05.09.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin der Kontrollmeldetermin für 01.07.2024 mit Schreiben vom 14.06.2024 vorgeschrieben worden sei. Dieses Schreiben sei der Beschwerdeführerin am 19.06.2024 mittels Hinterlegung zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe dieses Schreiben nicht behoben und sei sie am 01.07.2024 nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen. Am 09.07.2024 habe die Beschwerdeführerin schließlich beim AMS vorgesprochen. Ein triftiger Grund für das Kontrollmeldeterminversäumnis liege nicht vor. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 05.09.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin der Kontrollmeldetermin für 01.07.2024 mit Schreiben vom 14.06.2024 vorgeschrieben worden sei. Dieses Schreiben sei der Beschwerdeführerin am 19.06.2024 mittels Hinterlegung zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe dieses Schreiben nicht behoben und sei sie am 01.07.2024 nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen. Am 09.07.2024 habe die Beschwerdeführerin schließlich beim AMS vorgesprochen. Ein triftiger Grund für das Kontrollmeldeterminversäumnis liege nicht vor. 4. Mit Schreiben vom 12.09.2024 stellte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 27.09.2024

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 27.09.2024

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Am 04.10.2024 übermittelte die belangte Behörde – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Unterlagenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Am 22.01.2025 langte eine Vollmachtsauflösung der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.01.2025 der belangten Behörde die Vollmachtsauflösung vom 22.01.2025 übermittelt.
  4. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 07.02.2025 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX , Postzusteller, als Zeuge einvernommen.
  5. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 07.02.2025 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 , Postzusteller, als Zeuge einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des AMS vom 14.06.2024 ein Kontrollmeldetermin für den 01.07.2024 um 09:30 Uhr beim AMS Wagramer Straße vorgeschrieben. Dieses Schreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung über die Konsequenzen der Versäumung des Kontrollmeldetermins. Dieses Einladungsschreiben, mit welchem der Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin für 01.07.2024 vorgeschrieben wurde, wurde vom AMS per Post (RSa-Brief) an die Beschwerdeführerin gesendet. Die Beschwerdeführerin wurde beim Zustellversuch dieses RSa Briefs am 18.06.2024 nicht angetroffen. Der Postbote hat die Hinterlegungsanzeige korrekt ins Postfach der Beschwerdeführerin eingeworfen und hat den Brief bei der Post hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 19.06.
  7. Es ist sohin festzustellen, dass das Einladungsschreiben der Beschwerdeführerin am 19.06.2024 korrekt durch Hinterlegung zugestellt wurde. Der RSa Brief wurde von der Beschwerdeführerin nicht behoben und wurde in der Folge am 11.07.2024 an das AMS retourniert. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführerin der Kontrollmeldetermin für den 01.07.2024 ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde. Die Beschwerdeführerin ist nicht zum Kontrollmeldetermin am 01.07.2024 erschienen. Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin den ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 01.07.2024 nicht aus einem triftigen Grund versäumt hat. Eine persönliche Wiedermeldung der Beschwerdeführerin beim AMS erfolgte am 09.07.
  8. Beweiswürdigung: Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den 01.07.2024 ist in dem im Akt einliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2024 belegt. Darin befindet sich – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bestimmung des § 49 Abs. 2 AlVG – eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins. Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den 01.07.2024 ist in dem im Akt einliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2024 belegt. Darin befindet sich – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG – eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins. Der Umstand, dass das Einladungsschreiben postalisch mit RSa an die Beschwerdeführerin verschickt wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein. Zur Feststellung, wonach die Hinterlegungsanzeige korrekt ins Postfach der Beschwerdeführerin eingeworfen wurde, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, dass sie keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe und führte aus, dass die Hinterlegungsanzeige mit großer Wahrscheinlichkeit vom Postorgan in einen falschen Briefkasten eingeworfen worden oder auf sonstige Weise verloren gegangen sei. Diesem Vorbringen kann aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden: Die belangte Behörde hat mit Email vom 22.08.2024 die Österreichische Post AG um Auskunft ersucht, ob die Hinterlegungsanzeige korrekt in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt worden sei und hat die Österreichische Post AG mit Email vom 26.08.2024 geantwortet, dass nach Angaben der Zustellbasis die Hinterlegungsanzeige zur gegenständlichen Sendung vom Zusteller – wie dokumentiert – am 18.06.2024 in die Hausbrieffachanlage der Beschwerdeführerin eingelegt worden sei. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der damalige Zusteller als Zeuge einvernommen und bestätigte er, dass die Einträge auf dem gegenständlichen RSa Schreiben seine Handschrift seien. Die Zeugeneinvernahme des Zustellers hat für den Senat ergeben, dass die Hinterlegungsanzeige korrekt ins Postfach der Beschwerdeführerin eingelegt wurde. So konnte sich der Zeuge zwar an den konkreten Zustellvorgang nicht mehr erinnern, was aufgrund des Umstandes, dass seither mehr als ein halbes Jahr vergangen ist, durchaus nachvollziehbar ist. Er hat jedoch seine Vorgangsweise bei Zustellungen detailliert und nachvollziehbar beschrieben und bestätigte er, nachdem ihm der Rückschein gezeigt wurde, dass er offensichtlich die Beschwerdeführerin am Tag der Zustellung nicht persönlich angetroffen habe und er die gegenständliche Hinterlegungsanzeige im Hausbriefkasten eingelegt habe. Aus der Aussage des Zustellers ergibt sich weiters, dass er bereits im Jahr 2023 als Zusteller bei der Post angefangen habe und sohin bei verfahrensgegenständlicher Zustellung am 18.06.2024 kein Neuling gewesen ist. Er führte weiters aus, dass es bei ihm noch nie eine Beanstandung oder Beschwerde gegeben habe, weil er einen gelben Zettel in ein falsches Postfach eingelegt hätte. Auf die Frage, für wie wahrscheinlich er es halte, dass er die gegenständliche Hinterlegungsanzeige in ein falsches Fach gelegt habe, antwortete er, dass er dies für überhaupt nicht wahrscheinlich halte, da bereits bei der Zustellbasis die Briefe vorsortiert werden würden und er sich nicht vorstellen könne, dass er so einen Fehler mache. Es gab für den Senat keinen Grund, an der Aussage des Zustellers unter Wahrheitspflicht zu zweifeln. Es war daher in einer Gesamtschau die Feststellung zu treffen, dass das Einladungsschreiben der Beschwerdeführerin am 19.06.2024 (aus dem Rückschein ersichtlicher Beginn der Abholfrist) korrekt zugestellt wurde. Dass der RSa Brief von der Beschwerdeführerin nicht behoben und in der Folge am 11.07.2024 an das AMS retourniert wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt (Anhang 54 des vorgelegten Verwaltungsaktes - Versanddetails). Das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zum Kontrollmeldetermin am 01.07.2024 ist unstrittig. Zu der Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin nicht durch einen triftigen Grund an der Einhaltung des Kontrollmeldetermins gehindert war, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Die persönliche Wiedermeldung der Beschwerdeführerin beim AMS am 09.07.2024 ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.

§ 49Abs. 2 Al

VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, , als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des , Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht. Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825 zu § 49 AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825 zu Paragraph 49, AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Im gegenständlichen Fall ist entscheidungswesentlich, ob das Einladungsschreiben für den Kontrollmeldetermin am 01.07.2024 der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt wurde. Diesbezüglich ist zunächst auf die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) zu verweisen: § 17 Abs. 1 ZustG lautet: „Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.“Paragraph 17, Absatz eins, ZustG lautet: „Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.“

§ 17Abs. 2 Zust

G ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen.

Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen.

§ 17Abs. 3 Zust

G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung. Unterbleibt sie völlig, ist sie fehlerhaft (entspricht sie daher nicht den Anforderungen des Abs. 2 letzter Satz; zB Angabe eines falschen Hinterlegungsortes, Fehlen des Hinweises auf die Rechtsfolgen; Fehlen des Beginns der Abholfrist - VwGH 23.5.1989, 85/07/0161; 19.5.2004, 2004/18/0106; 20.9.2005, 2005/05/0016; 18.5.2010, 2009/09/0127) oder entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz (selbst wenn dies zwischen dem Zustellorgan und dem Empfänger vereinbart worden wäre; VwGH 16.10.1990, 87/05/0063), bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung (VwGH 30.6.1994, 91/06/0056). Die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung. Unterbleibt sie völlig, ist sie fehlerhaft (entspricht sie daher nicht den Anforderungen des Absatz 2, letzter Satz; zB Angabe eines falschen Hinterlegungsortes, Fehlen des Hinweises auf die Rechtsfolgen; Fehlen des Beginns der Abholfrist - VwGH 23.5.1989, 85/07/0161; 19.5.2004, 2004/18/0106; 20.9.2005, 2005/05/0016; 18.5.2010, 2009/09/0127) oder entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz (selbst wenn dies zwischen dem Zustellorgan und dem Empfänger vereinbart worden wäre; VwGH 16.10.1990, 87/05/0063), bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung (VwGH 30.6.1994, 91/06/0056). Die Verständigung ist grundsätzlich in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach, Briefeinwurf) einzulegen. Ob die Abgabeeinrichtung für die Abgabestelle bestimmt ist, ist anhand objektiver Kriterien (Lage, Aufschrift) zu beurteilen, die den Schluss zulassen, der Adressat wolle auf diese Weise schriftliche Mitteilungen entgegennehmen. Lässt sich eine solche Zuordnung nicht treffen, liegt keine Abgabeeinrichtung im Sinne des Gesetzes vor. Gleiches gilt auch, wenn diese (erkennbar) stillgelegt oder in einer ihrer Funktion beeinträchtigenden Weise beschädigt ist, sodass insbesondere der Inhalt für Dritte zugänglich ist. Das Zustellorgan hat die Verständigung der Hinterlegung derart an der Abgabestelle zurückzulassen, dass anzunehmen ist, dass die Art des Zurücklassens die größere Gewähr dafür bietet, dass der Empfänger die Verständigung tatsächlich erhält. (VwGH 19.10.2017, 2017/20/0290). Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

§ 47AVG in Verbindung mit § 292 Abs.

2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Jedenfalls ist es Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 13.11.1992, Zl. 91/17/0047).Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Jedenfalls ist es Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 13.11.1992, Zl. 91/17/0047). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde die Hinterlegungsanzeige korrekt ins Postfach der Beschwerdeführerin eingeworfen und wurde das Einladungsschreiben der Beschwerdeführerin korrekt durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführerin ist im Lichte der Angaben des als Zeuge befragten Zustellers ein Gegenbeweis

§ 47AVG i

Vm § 292 Abs. 2 ZPO nicht gelungen und ist daher die Zustellfiktion des § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG vorliegend anzuwenden. Die Beschwerdeführerin ist sohin der gesetzlichen Vermutung, welche einem Rückschein innewohnt, nicht erfolgreich entgegengetreten.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde die Hinterlegungsanzeige korrekt ins Postfach der Beschwerdeführerin eingeworfen und wurde das Einladungsschreiben der Beschwerdeführerin korrekt durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführerin ist im Lichte der Angaben des als Zeuge befragten Zustellers ein Gegenbeweis

Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO nicht gelungen und ist daher die Zustellfiktion des Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG vorliegend anzuwenden. Die Beschwerdeführerin ist sohin der gesetzlichen Vermutung, welche einem Rückschein innewohnt, nicht erfolgreich entgegengetreten. Zumal gegenständlich sohin von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, die Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für den Arbeitslosen unzumutbar machte. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039). Zumal gegenständlich sohin von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, die Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für den Arbeitslosen unzumutbar machte. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039). Im gegenständlichen Fall liegt kein triftiger Entschuldigungsgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG vor. Die Beschwerdeführerin begründete die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins damit, dass sie das Einladungsschreiben nicht erhalten habe. Wie oben ausgeführt, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden und ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Einladungsschreibens durch Hinterlegung auszugehen.Im gegenständlichen Fall liegt kein triftiger Entschuldigungsgrund im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vor. Die Beschwerdeführerin begründete die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins damit, dass sie das Einladungsschreiben nicht erhalten habe. Wie oben ausgeführt, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden und ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Einladungsschreibens durch Hinterlegung auszugehen. Es ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin selbstverschuldet nicht eingehalten hat. Eine persönliche Wiedermeldung beim AMS erfolgte am 09.07.2024. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin

§ 49Al

VG im Zeitraum von 01.07.2024 bis 08.07.2024 keine Notstandshilfe gebührt.Es ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin selbstverschuldet nicht eingehalten hat. Eine persönliche Wiedermeldung beim AMS erfolgte am 09.07.2024. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin

Paragraph 49, AlVG im Zeitraum von 01.07.2024 bis 08.07.2024 keine Notstandshilfe gebührt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2299790.1.00

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