← Österreich

{'item': 'W213 2226195-1'}

Obsah (11)§ 22§§ 28Art 133§ 24§ 6§ 8§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW213 2226195-1 Spruch, W213 2226195-1/78E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert

§ 22Abs.1 Z,2 XXXX . LVw

GG ihres Amtes zu entheben, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden sowie DDr. Markus GERHOLD und Dr. Gregor ERNSTBRUNNER als beisitzende Richter über den Antrag des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom 24.09.2019 die Richterin des Landesverwaltungsgerichts römisch 40

Paragraph 22, Absatz eins, Z,2 römisch 40 . LVwGG ihres Amtes zu entheben, beschlossen: A) Das Verfahren wird wegen Gegenstandslosigkeit

§§ 28Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Gegenstandslosigkeit

Paragraphen 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die am 01.05.1968, geborene XXXX war ab 01.03.2005 Mitglied des UVS XXXX und ab 2014 Richterin am Landesverwaltungsgericht XXXX . römisch eins.
  2. Die am 01.05.1968, geborene römisch 40 war ab 01.03.2005 Mitglied des UVS römisch 40 und ab 2014 Richterin am Landesverwaltungsgericht römisch 40 . I.
  3. Am 24.09.2019 stellte der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes XXXX bei der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes einen Antrag auf Amtsenthebung der Richterin XXXX (im Folgenden Partei), da sie im Verdacht stehe, aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung amtsunfähig zu sein. Verwiesen wurde auf den den bisherigen Disziplinaranzeigen zugrundeliegenden Sachverhalt sowie zwei eingeholte Sachverständigengutachten, nach denen die Partei infolge eines Psychosyndroms amtsunfähig sei. römisch eins.
  4. Am 24.09.2019 stellte der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 bei der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes einen Antrag auf Amtsenthebung der Richterin römisch 40 (im Folgenden Partei), da sie im Verdacht stehe, aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung amtsunfähig zu sein. Verwiesen wurde auf den den bisherigen Disziplinaranzeigen zugrundeliegenden Sachverhalt sowie zwei eingeholte Sachverständigengutachten, nach denen die Partei infolge eines Psychosyndroms amtsunfähig sei. I.
  5. Mit Schreiben vom 28.11.2019 übermittelte das Landesverwaltungsgericht XXXX diesen Antrag samt Verfahrensakte dem Bundesverwaltungsgericht, da mit der Novelle LGBl. Nr. 85/2019 zum XXXX Landesverwaltungsgerichtsgesetz nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei.römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 28.11.2019 übermittelte das Landesverwaltungsgericht römisch 40 diesen Antrag samt Verfahrensakte dem Bundesverwaltungsgericht, da mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019, zum römisch 40 Landesverwaltungsgerichtsgesetz nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei. I.
  7. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2020 wurde XXXX ihres Amtes als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes XXXX wegen Amtsunfähigkeit enthoben (Spruchpunkt I.). Mit gleichem Erkenntnis wurde XXXX von den gegen sie mit den Einleitungsbeschlüssen der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 09.09.2019, Zlen. A254/05/2019.001/018 und A254/05/2019.001/008, und vom 12.11.2019, Zl. A256/02/2019.001/011, erhobenen Vorwürfen der Verletzung näher genannter Dienstpflichtverletzungen freigesprochen (Spruchpunkt II.) und schuldig gesprochen, die schriftliche Weisung des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 30.07.2019, sich am 09.08.2019 von einem näher genannten klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen untersuchen zu lassen, nicht befolgt zu haben (Spruchpunkt III.). Von der Verhängung einer Strafe wurde abgesehen.römisch eins.
  8. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2020 wurde römisch 40 ihres Amtes als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 wegen Amtsunfähigkeit enthoben (Spruchpunkt römisch eins.). Mit gleichem Erkenntnis wurde römisch 40 von den gegen sie mit den Einleitungsbeschlüssen der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom 09.09.2019, Zlen. A254/05/2019.001/018 und A254/05/2019.001/008, und vom 12.11.2019, Zl. A256/02/2019.001/011, erhobenen Vorwürfen der Verletzung näher genannter Dienstpflichtverletzungen freigesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.) und schuldig gesprochen, die schriftliche Weisung des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom 30.07.2019, sich am 09.08.2019 von einem näher genannten klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen untersuchen zu lassen, nicht befolgt zu haben (Spruchpunkt römisch drei.). Von der Verhängung einer Strafe wurde abgesehen. I.
  9. Mit Erkenntnis vom 24.02.2021, Zl. E 2470/2020-22, hob der Verfassungsgerichtshof aufgrund einer von der Partei erhobenen Beschwerde die Spruchpunkte I. und III. des vorgenannten Erkenntnisses infolge Verletzung im Gleichheitsrecht der Partei durch mangelhafte Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses betreffend die Amtsenthebung und Feststellung einer Dienstpflichtverletzung auf.römisch eins.
  10. Mit Erkenntnis vom 24.02.2021, Zl. E 2470/2020-22, hob der Verfassungsgerichtshof aufgrund einer von der Partei erhobenen Beschwerde die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des vorgenannten Erkenntnisses infolge Verletzung im Gleichheitsrecht der Partei durch mangelhafte Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses betreffend die Amtsenthebung und Feststellung einer Dienstpflichtverletzung auf. I.
  11. Im fortgesetzten Verfahren wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.08.2022, GZ. W136 2226195-1/52E, den Antrag auf Amtsenthebung vom 24.09.20219 ab.römisch eins.
  12. Im fortgesetzten Verfahren wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.08.2022, GZ. W136 2226195-1/52E, den Antrag auf Amtsenthebung vom 24.09.20219 ab. I.
  13. Aufgrund einer dagegen erhobenen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.03.2023, GZ. Ro 2022/12/0028-10, dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. römisch eins.
  14. Aufgrund einer dagegen erhobenen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.03.2023, GZ. Ro 2022/12/0028-10, dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. I.
  15. Mit E-Mail vom 11.2.2025 hat der Präsident des Landesverwaltungsgerichts XXXX mitgeteilt, dass XXXX am 11.2.2025 verstorben ist.römisch eins.
  16. Mit E-Mail vom 11.2.2025 hat der Präsident des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 mitgeteilt, dass römisch 40 am 11.2.2025 verstorben ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen und Sachverhalt: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus.
  18. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht von oben dargelegtem Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 8Abs:1 Bgld LVw

GG ist im gegenständlichen Fall Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 8, Abs:1 Bgld LVwGG ist im gegenständlichen Fall Senatszuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass durch das Ableben von XXXX der am 24.09.2019 gestellten Antrag auf Amtsenthebung gegenstandslos geworden ist. Die Einstellung hat in jenen Verfahren zu erfolgen, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass durch das Ableben von römisch 40 der am 24.09.2019 gestellten Antrag auf Amtsenthebung gegenstandslos geworden ist. Die Einstellung hat in jenen Verfahren zu erfolgen, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Durch das Ableben von XXXX ist einer Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.Durch das Ableben von römisch 40 ist einer Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die sich im vorliegenden Fall ergebenden Rechtsfragen sind angesichts der klaren gesetzlichen Bestimmungen sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W213.2226195.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.