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{'item': 'W226 2294260-2'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW226 2294260-2 Spruch, W226 2294260-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Dem Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde am 14.11.2007 vom unabhängigen Bundesasylsenat der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins.
  2. Dem Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde am 14.11.2007 vom unabhängigen Bundesasylsenat der Status des Asylberechtigten zuerkannt. I.
  3. In weiterer Folge wurde der BF in Österreich mehrfach straffällig, woraufhin dem BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) vom 08.04.2019 der Asylstatus aberkannt und eine Rückkehrentscheidung mit achtjährigem Einreiseverbot erlassen wurde. Das Einreiseverbot wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge „BVwG“), vom 24.06.2020 auf fünf Jahre herabgesetzt.römisch eins.
  4. In weiterer Folge wurde der BF in Österreich mehrfach straffällig, woraufhin dem BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) vom 08.04.2019 der Asylstatus aberkannt und eine Rückkehrentscheidung mit achtjährigem Einreiseverbot erlassen wurde. Das Einreiseverbot wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge „BVwG“), vom 24.06.2020 auf fünf Jahre herabgesetzt. I.
  5. Es folgten zwei weitere strafgerichtliche Verurteilungen des BF im Bundesgebiet, bevor er im XXXX freiwillig in die Russische Föderation ausreiste.römisch eins.
  6. Es folgten zwei weitere strafgerichtliche Verurteilungen des BF im Bundesgebiet, bevor er im römisch 40 freiwillig in die Russische Föderation ausreiste. I.
  7. Trotz eines bestehenden Einreiseverbots reiste der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.09.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  8. Trotz eines bestehenden Einreiseverbots reiste der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.09.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er eine Einberufung zum Militärdienst erhalten habe, aber nicht in den Krieg ziehen wolle. Ihm sei angedroht worden, dass er mit Gewalt mitgenommen werde, wenn er der Einberufung nicht entsprechen würde. I.
  9. Am 15.11.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab er im Wesentlichen an, in psychologischer Behandlung zu sein und regelmäßig Tabletten einzunehmen. Die gesundheitlichen Probleme habe er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet, in Russland habe er sich drei Monate in einer Klinik für Drogenkranke aufgehalten. Der BF habe an keiner Drogensucht gelitten, sondern sei er von seinem Vater in diese Klinik eingewiesen worden, weil der BF gedacht habe, dass Leute ihn umbringen wollen würden. Seit dem Klinikaufenthalt gehe es dem BF besser. Während seines Aufenthalts in der Russischen Föderation habe der BF bei seinem Onkel und seiner Tante in XXXX gelebt. Der Vater des BF, welcher in Österreich aufhältig sei, habe den BF finanziell unterstützt. Zwei Mal habe die Polizei den BF im Herkunftsland aufgesucht. Einmal habe der BF geschlafen und das andere Mal habe sich der BF versteckt. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Zwei Monate vor der Einvernahme habe der BF sein Herkunftsland mit dem Flugzeug verlassen. Er habe sich mit seinem abgelaufenen grauen Pass ausgewiesen und hätte es keine Probleme gegeben. Die Eltern und vier Geschwister des BF seien alle legal in Österreich aufhältig und der BF wohne aktuell bei ihnen. Im Herkunftsland sei nur noch der Onkel des BF aufhältig, mit welchem der BF in telefonischem Kontakt stehe. römisch eins.
  10. Am 15.11.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab er im Wesentlichen an, in psychologischer Behandlung zu sein und regelmäßig Tabletten einzunehmen. Die gesundheitlichen Probleme habe er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet, in Russland habe er sich drei Monate in einer Klinik für Drogenkranke aufgehalten. Der BF habe an keiner Drogensucht gelitten, sondern sei er von seinem Vater in diese Klinik eingewiesen worden, weil der BF gedacht habe, dass Leute ihn umbringen wollen würden. Seit dem Klinikaufenthalt gehe es dem BF besser. Während seines Aufenthalts in der Russischen Föderation habe der BF bei seinem Onkel und seiner Tante in römisch 40 gelebt. Der Vater des BF, welcher in Österreich aufhältig sei, habe den BF finanziell unterstützt. Zwei Mal habe die Polizei den BF im Herkunftsland aufgesucht. Einmal habe der BF geschlafen und das andere Mal habe sich der BF versteckt. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Zwei Monate vor der Einvernahme habe der BF sein Herkunftsland mit dem Flugzeug verlassen. Er habe sich mit seinem abgelaufenen grauen Pass ausgewiesen und hätte es keine Probleme gegeben. Die Eltern und vier Geschwister des BF seien alle legal in Österreich aufhältig und der BF wohne aktuell bei ihnen. Im Herkunftsland sei nur noch der Onkel des BF aufhältig, mit welchem der BF in telefonischem Kontakt stehe. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF aus, dass er im Herkunftsland von der Polizei einfach mitgenommen worden sei. Ein Freund des BF sei im Krieg verstorben. Der BF wolle nicht in die Ukraine gehen. Er habe Angst Leute zu töten oder getötet zu werden. Als der BF XXXX Jahre alt gewesen sei, sei sein Onkel im Herkunftsland von der Polizei aufgesucht worden. Der Onkel habe erklärt, dass der BF in Europa sei. Seither sei niemand mehr gekommen, der BF habe aber einen Einberufungsbefehl vom Militär und von der Polizei erhalten. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF aus, dass er im Herkunftsland von der Polizei einfach mitgenommen worden sei. Ein Freund des BF sei im Krieg verstorben. Der BF wolle nicht in die Ukraine gehen. Er habe Angst Leute zu töten oder getötet zu werden. Als der BF römisch 40 Jahre alt gewesen sei, sei sein Onkel im Herkunftsland von der Polizei aufgesucht worden. Der Onkel habe erklärt, dass der BF in Europa sei. Seither sei niemand mehr gekommen, der BF habe aber einen Einberufungsbefehl vom Militär und von der Polizei erhalten. I.
  11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgelehnt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. römisch eins.
  12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgelehnt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. I.
  13. Am 22.05.2024 langte einer Beschwerde der Rechtsvertretung des BF bei der Behörde ein, mit welcher der Bescheid des BFA vollinhaltlich angefochten und ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gestellt wurde. Am 10.06.2024 langte eine weitere Beschwerde des BF bei der Behörde ein, mit welcher dasselbe gefordert wurde.römisch eins.
  14. Am 22.05.2024 langte einer Beschwerde der Rechtsvertretung des BF bei der Behörde ein, mit welcher der Bescheid des BFA vollinhaltlich angefochten und ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gestellt wurde. Am 10.06.2024 langte eine weitere Beschwerde des BF bei der Behörde ein, mit welcher dasselbe gefordert wurde. I.
  15. Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.römisch eins.
  16. Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. I.
  17. Mit Beschluss des BVwG vom 29.07.2024 wurde die Beschwerde des BF als unzulässig zurückgewiesen. Das BVwG stellte fest, dass eine fehlerhafte Zustellung seitens der Behörde stattgefunden habe, eine Heilung sei nicht eingetreten und liege somit kein gültiger Bescheid vor, der angefochten werden könnte.römisch eins.
  18. Mit Beschluss des BVwG vom 29.07.2024 wurde die Beschwerde des BF als unzulässig zurückgewiesen. Das BVwG stellte fest, dass eine fehlerhafte Zustellung seitens der Behörde stattgefunden habe, eine Heilung sei nicht eingetreten und liege somit kein gültiger Bescheid vor, der angefochten werden könnte. I.
  19. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 25.11.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.09.2023 – erneut - sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).römisch eins.10. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 25.11.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.09.2023 – erneut - sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde gleichlautend aus wie im Bescheid vom 11.03.

  1. I.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 19.12.2024 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die Behörde sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen der Zwangsrekrutierung und dem Gesundheitszustand des BF auseinandergesetzt habe. Der BF habe Befundberichte vorgelegt, aus welchen sich ergebe, dass der BF im Herkunftsland gefoltert worden sei und Halluzinationen sowie eine akute Psychose bei posttraumatischer Belastungsstörung diagnostiziert worden seien, was auf eine möglicherweise fehlende Geschäftsfähigkeit des BF schließen lasse. Dies hätte von der Behörde überprüft werden müssen. römisch eins.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 19.12.2024 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die Behörde sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen der Zwangsrekrutierung und dem Gesundheitszustand des BF auseinandergesetzt habe. Der BF habe Befundberichte vorgelegt, aus welchen sich ergebe, dass der BF im Herkunftsland gefoltert worden sei und Halluzinationen sowie eine akute Psychose bei posttraumatischer Belastungsstörung diagnostiziert worden seien, was auf eine möglicherweise fehlende Geschäftsfähigkeit des BF schließen lasse. Dies hätte von der Behörde überprüft werden müssen. Zusammen mit der Beschwerde wurden Arztbefunde sowie – erneut - die angeblich erhaltene Ladung zur Stellungsuntersuchung samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt. I.
  4. Am 11.01.2025 langte beim BVwG ein Schreiben der Rechtsvertretung des BF ein, mit welchem bekanntgegeben wurde, dass der bisher bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF nunmehr als einstweiliger Erwachsenenvertreter die rechtsfreundliche Vertretung des BF innehat.römisch eins.
  5. Am 11.01.2025 langte beim BVwG ein Schreiben der Rechtsvertretung des BF ein, mit welchem bekanntgegeben wurde, dass der bisher bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF nunmehr als einstweiliger Erwachsenenvertreter die rechtsfreundliche Vertretung des BF innehat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  6. Feststellungen:römisch zwei.
  7. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der BF leidet aktuell an einer paranoiden Schizophrenie und an einem Vitamin-D-Mangel. Er nimmt folgende Medikamente ein: Dosierung ZYPREXA VELOTAB Schmtbl. 5mg Täglich, 1-0-0-1 METFORMIN RTP Ftbl. 1000mg Täglich, 1-0-0-1 OLEOVIT D3 TR 12,5ml 40gtt einmal pro Woche montags OKEDI PLV+LSM 100mg 1x1 alle 28 Tage tief i.m. nach Rekonstitution Seit XXXX ist der BF in regelmäßiger Betreuung und Behandlung beim Psychosozialen Dienst. Vom XXXX bis XXXX war der BF auf der psychiatrischen Abteilung einer Klinik stationär aufhältig und zeigte dabei religiös-wahnhaftes Verhalten.Seit römisch 40 ist der BF in regelmäßiger Betreuung und Behandlung beim Psychosozialen Dienst. Vom römisch 40 bis römisch 40 war der BF auf der psychiatrischen Abteilung einer Klinik stationär aufhältig und zeigte dabei religiös-wahnhaftes Verhalten. Er verfügt seit XXXX über einen einstweiligen Erwachsenenvertreter.Er verfügt seit römisch 40 über einen einstweiligen Erwachsenenvertreter. Die Behörde hat im Bescheid vom 25.11.2024 keine ausreichenden Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF bzw. dessen Einvernahmefähigkeit getroffen. Auch mit den Geschehnissen während des Aufenthalts des BF im Herkunftsland hat sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Durch das geschilderte Verhalten hat die Behörde notwendige Ermittlungsschritte unterlassen und somit ihre Ermittlungspflicht verletzt. II.
  8. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  9. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.
  10. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem außer Zweifel stehenden und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt römisch zwei.
  11. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem außer Zweifel stehenden und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor der Behörde vom 15.11.2023 sowie den vorgelegten Unterlagen (fachärztliche Kurzmitteilung des Psychosozialen Dienstes vom XXXX , fachärztlicher Befund des Psychosozialen Dienstes vom XXXX ). Im Patientenbrief der psychiatrischen Station der Klinik XXXX vom XXXX ist die Diagnose sowie die aktuelle Medikation des BF ersichtlich. Darin wurde auch der Zustand des BF festgehalten: „Hierorts präsentiert sich der Patient zunächst religiös-wahnhaft, bagatellisierend und fassadär in psychotisch imponierendem Zustandsbild. In konsekutiven Visiten fasst er Vertrauen und berichtet von religiös-wahnhafter Symptomatik mit fremdaggressiven Inhalten seit zwei Jahren, fremdanamnestisch können tätliche Übergriffe gegenüber Familie und Bekannten vermehrt seit zwei Monaten erhoben werden. (...)“. Weiters wurde darin ausgeführt: „(...) Nach einer Haftstrafe habe er in seine Heimat (Region XXXX in Russland) zurückkehren müssen. Damals 2022 sei seine psychische Erkrankung ausgebrochen. Er berichtete, er sei in Russland im Rahmen von Therapien traumatisierenden Maßnahmen unterzogen worden. Mit Hilfe seiner Angehörigen konnte er wieder nach Österreich zurückkehren. (...)“.Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor der Behörde vom 15.11.2023 sowie den vorgelegten Unterlagen (fachärztliche Kurzmitteilung des Psychosozialen Dienstes vom römisch 40 , fachärztlicher Befund des Psychosozialen Dienstes vom römisch 40 ). Im Patientenbrief der psychiatrischen Station der Klinik römisch 40 vom römisch 40 ist die Diagnose sowie die aktuelle Medikation des BF ersichtlich. Darin wurde auch der Zustand des BF festgehalten: „Hierorts präsentiert sich der Patient zunächst religiös-wahnhaft, bagatellisierend und fassadär in psychotisch imponierendem Zustandsbild. In konsekutiven Visiten fasst er Vertrauen und berichtet von religiös-wahnhafter Symptomatik mit fremdaggressiven Inhalten seit zwei Jahren, fremdanamnestisch können tätliche Übergriffe gegenüber Familie und Bekannten vermehrt seit zwei Monaten erhoben werden. (...)“. Weiters wurde darin ausgeführt: „(...) Nach einer Haftstrafe habe er in seine Heimat (Region römisch 40 in Russland) zurückkehren müssen. Damals 2022 sei seine psychische Erkrankung ausgebrochen. Er berichtete, er sei in Russland im Rahmen von Therapien traumatisierenden Maßnahmen unterzogen worden. Mit Hilfe seiner Angehörigen konnte er wieder nach Österreich zurückkehren. (...)“. Einer fachärztlichen Kurzmitteilung vom XXXX ist als aktuelles Anlassgeschehen zu entnehmen, dass der BF in der Russischen Föderation Folter ausgesetzt gewesen sei.Einer fachärztlichen Kurzmitteilung vom römisch 40 ist als aktuelles Anlassgeschehen zu entnehmen, dass der BF in der Russischen Föderation Folter ausgesetzt gewesen sei. In Bezug auf die Feststellung des Unterlassens der notwendigen Ermittlungen seitens der belangten Behörde wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. II.
  12. Rechtliche Beurteilung: römisch zwei.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) II.3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.römisch zwei.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. II.3.

  1. Zur Zurückweisung der Beschwerde:römisch zwei.3.
  2. Zur Zurückweisung der Beschwerde: II.3.2.
  3. § 28 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.römisch zwei.3.2.
  4. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt fest, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vor, hat nach § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht vor, hat nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. II.3.2.

  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind (vgl. VwGH 05.10.2023, Ra 2023/22/0105-8; VwGH 12.1.2023, Ra 2019/22/0150, Pkt. 6.1., mwN).römisch zwei.3.2.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind vergleiche VwGH 05.10.2023, Ra 2023/22/0105-8; VwGH 12.1.2023, Ra 2019/22/0150, Pkt. 6.1., mwN). Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 1.7.2021, Ra 2020/19/0177, mwN).Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 1.7.2021, Ra 2020/19/0177, mwN). II.3.2.
  3. Im Fall des BF erweist sich der Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft:römisch zwei.3.2.
  4. Im Fall des BF erweist sich der Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft: Der BF brachte in der Einvernahme vom 15.11.2023 bereits vor, Medikamente zu nehmen und bei einem Psychologen in Behandlung zu sein und legte in diesem Zusammenhang Beweismittel vor (Fachärztliche Kurzmitteilung des Psychosozialen Dienstes XXXX vom XXXX ).Der BF brachte in der Einvernahme vom 15.11.2023 bereits vor, Medikamente zu nehmen und bei einem Psychologen in Behandlung zu sein und legte in diesem Zusammenhang Beweismittel vor (Fachärztliche Kurzmitteilung des Psychosozialen Dienstes römisch 40 vom römisch 40 ). Diese Informationen ließ die Behörde im Bescheid vom 11.03.2024 bereits völlig unbeachtet und führte lediglich aus, dass der BF an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden würde. In der Beschwerde vom 22.05.2024 wies die Rechtsvertretung des BF bereits darauf hin, dass die Behörde weitere Erhebungen zum Gesundheitszustand des BF durchführen und ein ärztliches Gutachten zu seiner psychischen Verfassung einholen hätte müssen und wurde ein fachärztlicher Befundbericht vom XXXX vorgelegt, aus welchem die Diagnose „akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie“ hervorgeht. Diese Informationen ließ die Behörde im Bescheid vom 11.03.2024 bereits völlig unbeachtet und führte lediglich aus, dass der BF an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden würde. In der Beschwerde vom 22.05.2024 wies die Rechtsvertretung des BF bereits darauf hin, dass die Behörde weitere Erhebungen zum Gesundheitszustand des BF durchführen und ein ärztliches Gutachten zu seiner psychischen Verfassung einholen hätte müssen und wurde ein fachärztlicher Befundbericht vom römisch 40 vorgelegt, aus welchem die Diagnose „akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie“ hervorgeht. Mit Beschluss des BVwG vom 29.07.2024 wurde wie dargelegt die Beschwerde des BF

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen mangels ordnungsgemäßer Bescheidzustellung.Mit Beschluss des BVwG vom 29.07.2024 wurde wie dargelegt die Beschwerde des BF

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen mangels ordnungsgemäßer Bescheidzustellung. Am 15.10.2024 übermittelte die Rechtsvertretung des BF weitere Unterlagen zum Gesundheitszustand des BF an die Behörde, aus denen hervorgeht, dass der BF bereits stationär auf der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses aufgenommen wurde. Aus den beigefügten medizinischen Unterlagen ging bereits hervor, dass der BF im Gespräch mit den Ärzten immer wieder von Folter und traumatisierenden Therapiemaßnahmen im Herkunftsland berichtet habe und sich diagnostisch das klinische Bild einer paranoid schizophrenen Grunderkrankung ergeben würde. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.11.2024 traf die Behörde zwar zunächst Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und den Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankungen im Herkunftsland, in weiterer Folge argumentierte die Behörde aber im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wortgleich wie im Bescheid vom 11.03.

  1. Die Behörde setzte sich in keiner Weise mit der Frage auseinander, was – auch im Konnex der Krankengeschichte - während des Aufenthalts des BF im Herkunftsland vorgefallen ist, oder ob der BF in Anbetracht seines psychischen Zustandes überhaupt in der Lage ist, vernünftige Angaben im Asylverfahren zu tätigen. II.3.2.
  2. Im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen zum Gesundheitszustand des BF hätte die Behörde weitere Schritte zur Ermittlung der Einvernahmefähigkeit des BF setzen müssen. römisch zwei.3.2.
  3. Im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen zum Gesundheitszustand des BF hätte die Behörde weitere Schritte zur Ermittlung der Einvernahmefähigkeit des BF setzen müssen. Es liegen keine ausreichenden Ermittlungen im Zusammenhang mit dem psychischen Zustand des BF in den Einvernahmen vor. Mit dem Umstand, dass beim BF Schizophrenie diagnostiziert wurde, hat sich die Behörde jedenfalls nicht in ausreichender Art und Weise auseinandergesetzt. Die Behörde hat ausschließlich Feststellungen zur Behandelbarkeit im Herkunftsland getroffen. Ob aber die im gegenständlichen Verfahren getätigten Aussagen überhaupt verwertbar sind und der BF einvernahmefähig war, stellte die Behörde nicht fest. In der Beweiswürdigung (S. 65 des Bescheides) wird einzig auf „oberflächliche Angaben“, eine „geringe Auseinandersetzung“ des BF mit den Details der Ladung sowie „massive Widersprüche“ verwiesen. Aufgrund des Umstandes, dass der BF an einer Schizophrenie leidet und aufgrund von religiös-wahnhaftem Verhalten bereits in einer Klinik aufhältig war, hätte sich die BF mit der Einvernahmefähigkeit des BF jedenfalls auseinandersetzen und diesbezügliche Feststellungen treffen müssen. Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob der BF psychisch in der Lage war bzw. ist, im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde verwertbare Angaben zu machen, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum psychischen Zustand des BF. II.3.2.
  4. Hinzu kommt, dass die Behörde keinerlei Ermittlungen bezüglich der Geschehnisse anstellte, die der BF während seines Aufenthalts im Herkunftsland durchlebte. römisch zwei.3.2.
  5. Hinzu kommt, dass die Behörde keinerlei Ermittlungen bezüglich der Geschehnisse anstellte, die der BF während seines Aufenthalts im Herkunftsland durchlebte. Im Rahmen der medizinischen Untersuchungen gab der BF mehrfach an, dass er im Herkunftsland „gefoltert“ worden und „traumatisierenden Therapiemaßnahmen“ ausgesetzt gewesen sei. Obwohl der Behörde diese Unterlagen durch die Rechtsvertretung des BF übersendet wurden, tätigte das BFA keinerlei Ermittlungsschritte dahingehend, etwa durch Einvernahme seiner Angehörigen, die über die Geschehnisse während der Zeit nach Rückkehr aus Österreich durch die Kontakte mit den Angehörigen in Tschetschenien informiert sein müssten. Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Mit Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997) wurde die aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert vergleiche dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vergleiche VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Im gegenständlichen Verfahren setzte die Behörde keine Ermittlungsschritte im Zusammenhang mit der psychischen Verfassung und den Geschehnissen während des Aufenthalts des BF im Herkunftsland und hat sie somit ihre Ermittlungspflichten missachtet. Die Behörde hätte sich mit dem Vorbringen des BF jedenfalls auseinandersetzen und weitere Ermittlungen durchführen müssen, da diese für die Frage, ob eine Verfolgungsgefahr bzw. Rückkehrhindernisse bestehen, relevant sind. II.3.2.
  6. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung liegt daher ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vor, die eine Zurückverweisung der Rechtssache an die Erstbehörde notwendig macht.römisch zwei.3.2.
  7. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung liegt daher ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vor, die eine Zurückverweisung der Rechtssache an die Erstbehörde notwendig macht. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens sowie eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens sowie eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Aspekte, die aus Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Angesichts dessen liegt gegenständlich eine gravierende Ermittlungslücke vor. Eine Zurückverweisung an die zuständige Verwaltungsbehörde zur Durchführung der notwendigen Ermittlungen ist im gegenständlichen Fall somit gerechtfertigt. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH bezüglich Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgungsgründe auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W226.2294260.2.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.