G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer, eine Mutter mit vier minderjährigen Kindern, sind somalische Staatsangehörige und stellten unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 14.11.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Nairobi Anträge auf Erteilung von Einreisetitel
G
Paragraph 35, AsylG
G 2005 seien nicht gegeben. Bezüglich der vorgelegten Reisepässe werde ergänzend ausgeführt, dass das Urkundenwesen in Somalia gravierende Mängel aufweise und öffentliche Urkunden gefälligkeitshalber oder auch sonst nach Kriterien ausgestellt werden würden, die nicht den Gepflogenheiten in Österreich entsprechen würden. Die Dokumente selbst und deren Eintragungen könnten nur zur Kenntnis genommen werden, die Identität der Beschwerdeführer damit aber jeweils nicht geprüft und verifiziert werden. Laut der Österreichischen Botschaft Nairobi seien somalische Reisepässe generell nicht anerkannt. Zu den zusätzlich als Identitätsnachweis vorgelegten Geburtsurkunden bzw. ID-Zertifikaten (teilweise nur in Kopie) sei ebenfalls ergänzend festzuhalten, dass es sich hierbei offensichtlich um nachträglich ausgestellte Dokumente handle (ausgestellt am 30.08.2023 bzw. 20.11.2021), deren Echtheit zudem nicht verifiziert werden könne. Aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten und dies auch entgegen wahrer Tatsachen sowie widerrechtlich, könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Darüber hinaus sei die Bezugsperson bereits volljährig. In der Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst weiter aus, dass die angeführte Bezugsperson ihre eigene Identität nicht habe nachweisen können. Sie habe selbst angegeben, am römisch 40 geboren zu sein, ohne dieses Datum jemals durch Personaldokumente im Original belegt zu haben. Ein am 12.11.2021 durchgeführtes Gutachten zur Altersfeststellung habe als spätestmögliches Geburtsdatum den römisch 40 ergeben. Die Bezugsperson sei daher volljährig. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da die Bezugsperson in Österreich mit römisch 40 (bzw. dem Gutachten zur Altersfeststellung folgend bereits mit römisch 40 ) das 18. Lebensjahr vollendet habe und somit volljährig sei. Eine Statusgewährung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 sei daher jeweils nicht wahrscheinlich, die Voraussetzungen für ein Familienverfahren
Paragraph 35, AsylG 2005 seien nicht gegeben. Bezüglich der vorgelegten Reisepässe werde ergänzend ausgeführt, dass das Urkundenwesen in Somalia gravierende Mängel aufweise und öffentliche Urkunden gefälligkeitshalber oder auch sonst nach Kriterien ausgestellt werden würden, die nicht den Gepflogenheiten in Österreich entsprechen würden. Die Dokumente selbst und deren Eintragungen könnten nur zur Kenntnis genommen werden, die Identität der Beschwerdeführer damit aber jeweils nicht geprüft und verifiziert werden. Laut der Österreichischen Botschaft Nairobi seien somalische Reisepässe generell nicht anerkannt. Zu den zusätzlich als Identitätsnachweis vorgelegten Geburtsurkunden bzw. ID-Zertifikaten (teilweise nur in Kopie) sei ebenfalls ergänzend festzuhalten, dass es sich hierbei offensichtlich um nachträglich ausgestellte Dokumente handle (ausgestellt am 30.08.2023 bzw. 20.11.2021), deren Echtheit zudem nicht verifiziert werden könne. Aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten und dies auch entgegen wahrer Tatsachen sowie widerrechtlich, könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Darüber hinaus sei die Bezugsperson bereits volljährig. 4. Am 22.05.2024 wurde den Beschwerdeführern mittels Schreiben der Österreichischen Botschaft Nairobi die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig die negative Stellungnahme sowie die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach einer Prüfung der Anträge mitgeteilt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei – die Volljährigkeit der Bezugsperson sei bereits gegeben, sodass die Einreise des antragstellenden Elternteils mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergebe sich, dass die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
G 2005 abzulehnen wären.4. Am 22.05.2024 wurde den Beschwerdeführern mittels Schreiben der Österreichischen Botschaft Nairobi die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig die negative Stellungnahme sowie die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach einer Prüfung der Anträge mitgeteilt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei – die Volljährigkeit der Bezugsperson sei bereits gegeben, sodass die Einreise des antragstellenden Elternteils mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergebe sich, dass die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen wären.
G 2005 eingebracht werden können, sodass die Anforderungen der Familienzusammenführungsrichtlinie sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in diesem Verfahren umzusetzen seien. Eine doppelte Verfahrensführung – mit einem Antrag
G 2005 während der Minderjährigkeit und einem darauffolgenden
NAG ab Erreichen der Volljährigkeit – würde die Kosten und Mühen der Familienmitglieder sowie die Verfahrensdauer verdoppeln, was unter Beachtung des seitens des Gerichtshofs der Europäischen Union geforderten Effektivitätsgrundsatzes und der Berücksichtigung des Kindeswohls unzulässig wäre. Zudem würden durch eine solche Interpretation unbegleitete minderjährige Asylberechtigte schlechter gestellt werden als erwachsene Asylberechtigte oder andere Drittstaatsangehörige, deren Familienangehörige ausschließlich einen Antrag
G 2005 oder § 46 NAG stellen müssten.Zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung habe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich ein Antrag
Paragraph 35, AsylG 2005 eingebracht werden können, sodass die Anforderungen der Familienzusammenführungsrichtlinie sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in diesem Verfahren umzusetzen seien. Eine doppelte Verfahrensführung – mit einem Antrag
Paragraph 35, AsylG 2005 während der Minderjährigkeit und einem darauffolgenden
Paragraph 46, NAG ab Erreichen der Volljährigkeit – würde die Kosten und Mühen der Familienmitglieder sowie die Verfahrensdauer verdoppeln, was unter Beachtung des seitens des Gerichtshofs der Europäischen Union geforderten Effektivitätsgrundsatzes und der Berücksichtigung des Kindeswohls unzulässig wäre. Zudem würden durch eine solche Interpretation unbegleitete minderjährige Asylberechtigte schlechter gestellt werden als erwachsene Asylberechtigte oder andere Drittstaatsangehörige, deren Familienangehörige ausschließlich einen Antrag
Paragraph 35, AsylG 2005 oder Paragraph 46, NAG stellen müssten. Sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zusammenhang mit seinen Zweifeln am Verwandtschaftsverhältnis gravierende Mängel im somalischen Urkundenwesen anführe, werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer nicht über die Möglichkeit einer DNA-Analyse belehrt worden seien. Betreffend den Hinweis, wonach die vorgelegten Identitätsdokumente nachträglich ausgestellt worden seien, ergebe sich daraus nicht, weshalb der Zeitpunkt der Ausstellung der Dokumente zu Zweifel an der Familieneigenschaft führe. 6. Am 14.06.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Nairobi mit, dass die Wahrscheinlichkeitsprognose auch nach Durchsicht der Stellungnahme jeweils aufrecht bleibe. 7. Mit Bescheiden vom 18.06.2024 wies die Österreichische Botschaft Nairobi jeweils den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 ab.7. Mit Bescheiden vom 18.06.2024 wies die Österreichische Botschaft Nairobi jeweils den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Begründend wurde zusammengefasst darauf verwiesen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung der Stellungnahme vom 04.06.2024 mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin jeweils nicht wahrscheinlich sei. 8. Gegen diese Bescheide richtet sich die am 15.07.2024 eingebrachte Beschwerde. Die Stellungnahme vom 04.06.2024 werde vollinhaltlich zum Beschwerdegegenstand erhoben. Zudem wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl es unterlassen habe, sich mit dieser Stellungnahme auseinanderzusetzen und im Bescheid auch keine Ausführungen zur Stellungnahme getroffen worden seien. Es wurde hervorgehoben, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 30.01.2024 zu C-560/20 zweifelsfrei festgestellt habe, dass die österreichische Praxis, Anträge
G 2005 aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson abzuweisen, nicht den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie entspreche und folglich zu unterlassen sei.8. Gegen diese Bescheide richtet sich die am 15.07.2024 eingebrachte Beschwerde. Die Stellungnahme vom 04.06.2024 werde vollinhaltlich zum Beschwerdegegenstand erhoben. Zudem wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl es unterlassen habe, sich mit dieser Stellungnahme auseinanderzusetzen und im Bescheid auch keine Ausführungen zur Stellungnahme getroffen worden seien. Es wurde hervorgehoben, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 30.01.2024 zu C-560/20 zweifelsfrei festgestellt habe, dass die österreichische Praxis, Anträge
Paragraph 35, AsylG 2005 aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson abzuweisen, nicht den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie entspreche und folglich zu unterlassen sei.
G 2005. Die Beschwerdeführer sind somalische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und ihre minderjährigen Kinder (Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) unter Anschluss diverser Unterlagen am 14.11.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Nairobi Anträge auf Erteilung von Einreisetitel
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 2
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. Im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bestimmt, dass ein Familienangehöriger
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen kann. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bestimmt, dass ein Familienangehöriger
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen kann. Nach Abs. 5 leg.cit. ist Familienangehöriger nach dieser Bestimmung, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Nach Absatz 5, leg.cit. ist Familienangehöriger nach dieser Bestimmung, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Wie bereits festgestellt, vollendete die Bezugsperson am XXXX das
VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218 festzuhalten, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht regle, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten selbst der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zwar nehme der Gesetzgeber mit der Regelung des § 35 AsylG 2005 auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie Bedacht, was letztlich dazu führen könne, dass in bestimmten Konstellationen der Familienzusammenführung dem Familienangehörigen weitergehende Rechte – etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten – eingeräumt werde als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsehe. Dies lasse diese Richtlinie auch ausdrücklich zu –
5 Familienzusammenführungsrichtlinie berühre diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, günstigere Regelungen zu treffen oder beizubehalten. Somit sei festzuhalten, dass die Bestimmungen des § 34 und § 35 AsylG 2005 Fälle erfassen könnten, die an sich der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen würden, gleichzeitig aber den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen als es diese Richtlinie verlange. Dann könne es allerdings nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, wenn nicht allen Angehörigen von Asylberechtigten dieser Status eingeräumt werde. Der Verwaltungsgerichtshof wies ferner darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gehalten sei, einem nachzugswilligen Familienangehörigen einen besonderen Schutzstatus – etwa eines Asylberechtigten – zu gewähren. Solches sei auch vom Europäischen Gerichtshof im erwähnten Urteil vom 12.04.2018 nicht zum Ausdruck gebracht worden. Gerade auf die Zuerkennung eines solchen Schutzstatus ziele aber letztlich die Visumerteilung nach § 35 AsylG 2005 ab; könne doch
G 2005 ein solcher Antrag ausdrücklich nur zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt werden.Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018 zu Ra 2017/19/0609 zur Rechtslage vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 12.04.2018 zur Rechtssache C-550/16 klar, dass kein Anlass bestehe, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Somit sei auch weiterhin
VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218 festzuhalten, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht regle, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten selbst der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zwar nehme der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 35, AsylG 2005 auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie Bedacht, was letztlich dazu führen könne, dass in bestimmten Konstellationen der Familienzusammenführung dem Familienangehörigen weitergehende Rechte – etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten – eingeräumt werde als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsehe. Dies lasse diese Richtlinie auch ausdrücklich zu –
, Absatz 5, Familienzusammenführungsrichtlinie berühre diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, günstigere Regelungen zu treffen oder beizubehalten. Somit sei festzuhalten, dass die Bestimmungen des Paragraph 34 und Paragraph 35, AsylG 2005 Fälle erfassen könnten, die an sich der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen würden, gleichzeitig aber den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen als es diese Richtlinie verlange. Dann könne es allerdings nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, wenn nicht allen Angehörigen von Asylberechtigten dieser Status eingeräumt werde. Der Verwaltungsgerichtshof wies ferner darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gehalten sei, einem nachzugswilligen Familienangehörigen einen besonderen Schutzstatus – etwa eines Asylberechtigten – zu gewähren. Solches sei auch vom Europäischen Gerichtshof im erwähnten Urteil vom 12.04.2018 nicht zum Ausdruck gebracht worden. Gerade auf die Zuerkennung eines solchen Schutzstatus ziele aber letztlich die Visumerteilung nach Paragraph 35, AsylG 2005 ab; könne doch
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein solcher Antrag ausdrücklich nur zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt werden. Nach der Familienzusammenführungsrichtlinie sei es nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen auf Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen sei es hinreichend, dass sichergestellt sei, dass im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werde. Dass aber eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt habe, zu verschaffen (nämlich letztlich den Status des Asylberechtigten), sei weder zu sehen, noch sei solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs abzuleiten. Anderes könne auch aus dem Urteil des EuGH vom
G 2005 beantragten und die angesichts der nachfolgend eingetretenen Volljährigkeit des Zusammenführenden (die dazu führte, dass die Konstellation § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht mehr unterlag, weshalb ihre auf § 35 AsylG 2005 gestützten Anträge abgewiesen wurden) den Weg einer Antragstellung
GH 12.4.2018, A und S, C-550/16, sowie EuGH 7.11.2018, K und B, C-380/17, ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568, Rn. 25, sowie erneut VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, Rn. 27 ff; siehe ferner aus vielen VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0042, Rn. 8/9; VwGH 29.5.2018, Ro 2018/20/0003 bis 0010, Rn. 8/9).“„Die Vorgangsweise der revisionswerbenden Parteien, die zu einem Zeitpunkt, als der Zusammenführende minderjährig war und als die Konstellation noch Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 unterlag, die Familienzusammenführung
Paragraph 35, AsylG 2005 beantragten und die angesichts der nachfolgend eingetretenen Volljährigkeit des Zusammenführenden (die dazu führte, dass die Konstellation Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht mehr unterlag, weshalb ihre auf Paragraph 35, AsylG 2005 gestützten Anträge abgewiesen wurden) den Weg einer Antragstellung
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG beschritten, entsprach der zu diesen Bestimmungen insbesondere im Lichte der Urteile EuGH 12.4.2018, A und S, C-550/16, sowie EuGH 7.11.2018, K und B, C-380/17, ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568, Rn. 25, sowie erneut VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, Rn. 27 ff; siehe ferner aus vielen VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0042, Rn. 8/9; VwGH 29.5.2018, Ro 2018/20/0003 bis 0010, Rn. 8/9).“ Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung sowie dem Regelungsinhalt der Familienzusammenführungsrichtlinie und den damit in Verbindung stehenden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs erweist sich eine Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetitel
G 2005 somit als richtig. Der Verweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2024 zu W165 2268123-1 schlägt vor dem Hintergrund des dazu ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2024 zu Ra 2024/20/0312 fehl.Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung sowie dem Regelungsinhalt der Familienzusammenführungsrichtlinie und den damit in Verbindung stehenden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs erweist sich eine Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetitel
Paragraph 35, AsylG 2005 somit als richtig. Der Verweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2024 zu W165 2268123-1 schlägt vor dem Hintergrund des dazu ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2024 zu Ra 2024/20/0312 fehl. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erweist sich in den gegenständlichen Fällen von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit der in Österreich befindlichen mittlerweile volljährigen Bezugsperson zu entsprechen, da sie nach Einreise in das Bundesgebiet und nachfolgender Beantragung des internationalen Schutzes nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 unterliegen würden. Um dem Anliegen der Beschwerdeführer, nämlich der Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrer in Österreich lebenden Bezugsperson in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass ihnen im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) offensteht.Der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 erweist sich in den gegenständlichen Fällen von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit der in Österreich befindlichen mittlerweile volljährigen Bezugsperson zu entsprechen, da sie nach Einreise in das Bundesgebiet und nachfolgender Beantragung des internationalen Schutzes nicht mehr dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 unterliegen würden. Um dem Anliegen der Beschwerdeführer, nämlich der Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrer in Österreich lebenden Bezugsperson in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass ihnen im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) offensteht. Im Ergebnis verweigerte die Österreichische Botschaft Nairobi somit zu Recht der Erstbeschwerdeführerin (Mutter der Bezugsperson) und den minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern (Kinder der Erstbeschwerdeführerin) die Erteilung der beantragten Einreisetitel. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
2 FPG 2005 war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W232.2301109.1.00
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