Obsah (8)
Art. 32Art. 133§ 20Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW235 2299499-1 Spruch, W235 2299499-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
Art. 32Abs.
1 lit. a sublit. iii und lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.
iii und Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 13.05.2024 bei der Österreichischen Botschaft Kairo unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX .07.2024 bis XXXX .08.2024 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei er als einladende Person „ XXXX “ anführte. 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 13.05.2024 bei der Österreichischen Botschaft Kairo unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von römisch 40 .07.2024 bis römisch 40 .08.2024 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei er als einladende Person „ römisch 40 “ anführte. Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt: ● Auszüge aus dem ägyptischen Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt unter der Nummer XXXX mit Gültigkeit bis XXXX .04.2031, auf welchen hinsichtlich seines Berufs „D. AGRICULTURE“ vermerkt sowie eine Marke angebracht wurde, wonach der Beschwerdeführer über eine weltweite Reiseversicherung mit Gültigkeit bis zum XXXX .04.2031 und einer Versicherungssumme in Höhe von € 30.000,00 verfügt; Auszüge aus dem ägyptischen Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt unter der Nummer römisch 40 mit Gültigkeit bis römisch 40 .04.2031, auf welchen hinsichtlich seines Berufs „D. AGRICULTURE“ vermerkt sowie eine Marke angebracht wurde, wonach der Beschwerdeführer über eine weltweite Reiseversicherung mit Gültigkeit bis zum römisch 40 .04.2031 und einer Versicherungssumme in Höhe von € 30.000,00 verfügt; ● Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“, gedruckt am XXXX .04.2024 betreffend den Beschwerdeführer als eingeladene Person und XXXX , als einladende Person (Verpflichtende), welchem zu entnehmen ist, dass die Einladende als Hebamme ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.939,65 erzielt und monatliche Betriebskosten in Höhe von € 250,00 sowie einen Kredit in Höhe von € 10.000,00 zu bezahlen hat; die Verpflichtungserklärung wurde für den Zeitraum von XXXX .07.2024 bis XXXX .08.2024 abgegeben; betreffend das Verhältnis des Beschwerdeführers zur einladenden Person wurde „Freundschaft“ vermerkt; Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“, gedruckt am römisch 40 .04.2024 betreffend den Beschwerdeführer als eingeladene Person und römisch 40 , als einladende Person (Verpflichtende), welchem zu entnehmen ist, dass die Einladende als Hebamme ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.939,65 erzielt und monatliche Betriebskosten in Höhe von € 250,00 sowie einen Kredit in Höhe von € 10.000,00 zu bezahlen hat; die Verpflichtungserklärung wurde für den Zeitraum von römisch 40 .07.2024 bis römisch 40 .08.2024 abgegeben; betreffend das Verhältnis des Beschwerdeführers zur einladenden Person wurde „Freundschaft“ vermerkt; ● Flugreservierung für den Hinflug am XXXX .07.2024 von XXXX über Kairo nach Wien, wobei als Reisende der Beschwerdeführer, die Einladende sowie XXXX angeführt werden, Flugreservierung für den Hinflug am römisch 40 .07.2024 von römisch 40 über Kairo nach Wien, wobei als Reisende der Beschwerdeführer, die Einladende sowie römisch 40 angeführt werden, ● Flugreservierung lautend auf den Beschwerdeführer für den Rückflug am XXXX .08.2024 von Wien über Kairo nach XXXX ; Flugreservierung lautend auf den Beschwerdeführer für den Rückflug am römisch 40 .08.2024 von Wien über Kairo nach römisch 40 ; ● Bestätigung des Hotels „ XXXX “ (in englischer Sprache), wonach der Beschwerdeführer seit XXXX .03.2023 im angeführten Hotel als Kellner arbeitet, hierdurch ein Nettoeinkommen in Höhe von EGP 20.000,00 erzielt und ihm von XXXX .07.2024 bis XXXX .09.2024 Urlaub gewährt wurde; Bestätigung des Hotels „ römisch 40 “ (in englischer Sprache), wonach der Beschwerdeführer seit römisch 40 .03.2023 im angeführten Hotel als Kellner arbeitet, hierdurch ein Nettoeinkommen in Höhe von EGP 20.000,00 erzielt und ihm von römisch 40 .07.2024 bis römisch 40 .09.2024 Urlaub gewährt wurde; ● Kontoauszug (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der XXXX für den Zeitraum von XXXX .04.2024 bis XXXX .05.2024, wonach am XXXX .05.2024 eine Gutschrift in Höhe von EGP 30.000,00 sowie eine Lastschrift in Höhe von EGP 17,40 verbucht worden ist und der Saldo mit Stand vom XXXX .05.2024 EGP 29.982,60 betragen hat; Kontoauszug (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der römisch 40 für den Zeitraum von römisch 40 .04.2024 bis römisch 40 .05.2024, wonach am römisch 40 .05.2024 eine Gutschrift in Höhe von EGP 30.000,00 sowie eine Lastschrift in Höhe von EGP 17,40 verbucht worden ist und der Saldo mit Stand vom römisch 40 .05.2024 EGP 29.982,60 betragen hat; ● Kontoauszug (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der XXXX für den Zeitraum von XXXX .04.2024 bis XXXX .05.2024, wonach am XXXX .04.2024 eine Bargeldeinlage in Höhe von US $ 940,00 erfolgt ist, als Kontoeröffnungsgebühr ein Betrag in Höhe von US $ 5,00 abgebucht worden ist und der Saldo mit Stand vom XXXX .04.2024 sohin US $ 935,00 betragen hat; Kontoauszug (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der römisch 40 für den Zeitraum von römisch 40 .04.2024 bis römisch 40 .05.2024, wonach am römisch 40 .04.2024 eine Bargeldeinlage in Höhe von US $ 940,00 erfolgt ist, als Kontoeröffnungsgebühr ein Betrag in Höhe von US $ 5,00 abgebucht worden ist und der Saldo mit Stand vom römisch 40 .04.2024 sohin US $ 935,00 betragen hat; ● Mogamma-Zertifikat (in Originalsprache); ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Einladende vom XXXX .05.2013; Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Einladende vom römisch 40 .05.2013; ● Auszug aus dem deutschen Reisepass der Einladenden, ausgestellt am XXXX .04.2022 unter der Nr. XXXX ; Auszug aus dem deutschen Reisepass der Einladenden, ausgestellt am römisch 40 .04.2022 unter der Nr. römisch 40 ; ● Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen, ausgestellt für die Einladende von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am XXXX .11.2010 unter der Nr. XXXX , und Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen, ausgestellt für die Einladende von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am römisch 40 .11.2010 unter der Nr. römisch 40 , und ● Schreiben der Einladenden vom 20.04.2024 (in englischer Sprache), wonach geplant ist, dass sie der Beschwerdeführer, mit welchem sie befreundet ist, im Zeitraum von XXXX .07.2024 bis XXXX .08.2024 zu touristischen Zwecken besucht und sie auch gemeinsam nach Italien sowie in die Tschechische Republik reisen werden; sie sich rechtmäßig in Österreich aufhält und als Hebamme in einem staatlichen Krankenhaus arbeitet sowie einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und hierdurch ein jährliches Nettoeinkommen in Höhe von $ 120.000,00 erzielt Schreiben der Einladenden vom 20.04.2024 (in englischer Sprache), wonach geplant ist, dass sie der Beschwerdeführer, mit welchem sie befreundet ist, im Zeitraum von römisch 40 .07.2024 bis römisch 40 .08.2024 zu touristischen Zwecken besucht und sie auch gemeinsam nach Italien sowie in die Tschechische Republik reisen werden; sie sich rechtmäßig in Österreich aufhält und als Hebamme in einem staatlichen Krankenhaus arbeitet sowie einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und hierdurch ein jährliches Nettoeinkommen in Höhe von $ 120.000,00 erzielt 1.
- Mit Mandatsbescheid vom 26.05.2024, Zl. AUTCAI 42575, wurde dem Beschwerdeführer von der Österreichischen Botschaft Kairo das beantragte Visum verweigert. Begründend wurde festgehalten, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien. Die Angaben des Beschwerdeführers würden mangels Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine geeignete Grundlage für eine Genehmigung seines Antrags darstellen. Weiters bestünden begründete Zweifel an seiner Wiederausreiseabsicht. Dem Antrag seien keine Unterlagen zum Nachweis seiner beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung im Herkunftsstaat beigelegt worden. Die Ausreise des Beschwerdeführers vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums sei daher nicht wahrscheinlich. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.06.2024 eine als „Beschwerde“ bezeichnete Vorstellung. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers genau erläutert worden sei. Zudem seien präzise Angaben zum Zweck seines Besuches erstattet worden und seien diese auch vom Lebensgefährten der Einladenden bekräftigt sowie vom Notar beglaubigt worden. Der Vorstellung wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt: ● Schreiben vom 03.06.2024 (in englischer Sprache), verfasst von der Einladenden sowie von XXXX , wonach letzterer der Lebensgefährte der Einladenden ist, mit dieser seit zwölf Jahren zusammenlebt und den Beschwerdeführer eine langjährige Freundschaft mit der Einladenden und ihrem Lebensgefährten verbindet; weiters wurde sein Aufenthalt nicht nur zu Urlaubszwecken geplant, sondern hat auch einen soziokulturellen und beruflichen Kontext; als ehemaliger Geschäftsführer der „ XXXX “ und als ehemaliger Geschäftsführer im Bereich Medizintechnik und Molekularbiologie an der Akademie der Wissenschaften Berlin sieht es der Lebensgefährte der Einladenden als seine Aufgabe, dem Beschwerdeführer zu zeigen, wie er seine Arbeit im Herkunftsstaat in Zukunft verbessern kann und wird bezüglich der Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers darauf hinzugewiesen, dass seine gesamte Familie in XXXX lebt und er im Hotel XXXX arbeitet sowie während seines Aufenthalts in Österreich er bei der Einladenden und ihrem Lebensgefährten unterkommen und von diesen versorgt werden wird; Schreiben vom 03.06.2024 (in englischer Sprache), verfasst von der Einladenden sowie von römisch 40 , wonach letzterer der Lebensgefährte der Einladenden ist, mit dieser seit zwölf Jahren zusammenlebt und den Beschwerdeführer eine langjährige Freundschaft mit der Einladenden und ihrem Lebensgefährten verbindet; weiters wurde sein Aufenthalt nicht nur zu Urlaubszwecken geplant, sondern hat auch einen soziokulturellen und beruflichen Kontext; als ehemaliger Geschäftsführer der „ römisch 40 “ und als ehemaliger Geschäftsführer im Bereich Medizintechnik und Molekularbiologie an der Akademie der Wissenschaften Berlin sieht es der Lebensgefährte der Einladenden als seine Aufgabe, dem Beschwerdeführer zu zeigen, wie er seine Arbeit im Herkunftsstaat in Zukunft verbessern kann und wird bezüglich der Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers darauf hinzugewiesen, dass seine gesamte Familie in römisch 40 lebt und er im Hotel römisch 40 arbeitet sowie während seines Aufenthalts in Österreich er bei der Einladenden und ihrem Lebensgefährten unterkommen und von diesen versorgt werden wird; ● Auszug aus dem deutschen Reisepass von XXXX , ausgestellt am XXXX .04.2022 unter der Nr. XXXX ; Auszug aus dem deutschen Reisepass von römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .04.2022 unter der Nr. römisch 40 ; ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend XXXX vom XXXX .05.2013 und Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend römisch 40 vom römisch 40 .05.2013 und ● „Family Registration Certificate” (in englischer Sprache), ausgestellt vom ägyptischen Innenministerium am XXXX .06.2024, wonach der Beschwerdeführer verheiratet ist und zwei minderjährige Söhne hat „Family Registration Certificate” (in englischer Sprache), ausgestellt vom ägyptischen Innenministerium am römisch 40 .06.2024, wonach der Beschwerdeführer verheiratet ist und zwei minderjährige Söhne hat
- Mit Bescheid vom 17.06.2024, Zl. VIS AUTCAI 42575, wurde dem Beschwerdeführer vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul das beantragte Visum
Art. 32Abs.
1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) verweigert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C nach neuerlicher Prüfung abzuweisen gewesen sei, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an seiner Wiederausreiseabsicht bestünden. Konkret habe der Beschwerdeführer zwei Kontoauszüge vorgelegt, aus welchen hervorgehe, dass kurz vor der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags zwei Einmalzahlungen erfolgt seien. Die Herkunft dieser Mittel sei nicht nachvollziehbar. Die für den Beschwerdeführer abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung sei zudem nicht tragfähig. Zu berücksichtigen sei weiters, dass im Einladungsschreiben vom Lebensgefährten der Einladenden ausgeführt werde, es bestünde zwischen ihm und dem Beschwerdeführer ein „working context“. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer Agrarwirtschaft studiert habe und derzeit als Kellner arbeite, könne ein Zusammenhang zu dem im Schreiben angeführten Fachgebiet der Molekularbiologie nicht erkannt werden. Insgesamt seien daher die vom Beschwerdeführer erstatteten Angaben nicht nachvollziehbar. Bezüglich der Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass er lediglich nachgewiesen habe, verheiratet zu sein und Kinder zu haben. Hinsichtlich seiner beruflichen Bindungen habe er zwar ein Schreiben vorgelegt, wonach er ein Einkommen in Höhe von EGP 20.000,00 erziele. Diese Angaben würden allerdings keine Deckung in den vorgelegten Kontoauszügen finden. Zudem sei er noch nie gereist. Zusammengefasst sei es sohin nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten ausreisen werde. 2. Mit Bescheid vom 17.06.2024, Zl. VIS AUTCAI 42575, wurde dem Beschwerdeführer vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul das beantragte Visum
Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) verweigert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C nach neuerlicher Prüfung abzuweisen gewesen sei, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an seiner Wiederausreiseabsicht bestünden. Konkret habe der Beschwerdeführer zwei Kontoauszüge vorgelegt, aus welchen hervorgehe, dass kurz vor der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags zwei Einmalzahlungen erfolgt seien. Die Herkunft dieser Mittel sei nicht nachvollziehbar. Die für den Beschwerdeführer abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung sei zudem nicht tragfähig. Zu berücksichtigen sei weiters, dass im Einladungsschreiben vom Lebensgefährten der Einladenden ausgeführt werde, es bestünde zwischen ihm und dem Beschwerdeführer ein „working context“. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer Agrarwirtschaft studiert habe und derzeit als Kellner arbeite, könne ein Zusammenhang zu dem im Schreiben angeführten Fachgebiet der Molekularbiologie nicht erkannt werden. Insgesamt seien daher die vom Beschwerdeführer erstatteten Angaben nicht nachvollziehbar. Bezüglich der Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass er lediglich nachgewiesen habe, verheiratet zu sein und Kinder zu haben. Hinsichtlich seiner beruflichen Bindungen habe er zwar ein Schreiben vorgelegt, wonach er ein Einkommen in Höhe von EGP 20.000,00 erziele. Diese Angaben würden allerdings keine Deckung in den vorgelegten Kontoauszügen finden. Zudem sei er noch nie gereist. Zusammengefasst sei es sohin nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten ausreisen werde. 3.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertreter am 27.06.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde eingangs darauf hingewiesen, dass die Einladende als Hebamme und Ernährungswissenschaftlerin in einem Krankenhaus angestellt und selbstständig im Bereich der Anthroposophie und Demeter-Ernährung tätig sei. Ihr Lebensgefährte sei Angestellter im Bereich Land- und Forstwirtschaft. Aufgrund ihrer Professionen würden sie dem Beschwerdeführer eine theoretische und praktische Weiterbildung in Bio- und Demeterbetrieben im Waldviertel ermöglichen und ihm Einblicke in die internationale Gastronomie Wiens geben wollen. Das Hotel, in welchem der Beschwerdeführer arbeite, sei auf Nachhaltigkeit sowie auf nachhaltige Ernährung spezialisiert. Neben seiner Arbeit als Kellner sei der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft und im Garten des Hotels tätig. Die Hotelleitung würde es begrüßen, wenn der Beschwerdeführer als gelernter Agrarlandwirt seine in Österreich gewonnene Expertise im Bereich der nachhaltigen Landwirtschaftsbetriebe in den Hotelbetrieb einbringen könnte. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt in XXXX und wolle in Österreich lediglich Erfahrungen sammeln, die er im Herkunftsstaat bei seiner Arbeitsstelle einbringen könne. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Lohn in bar erhalte und die Zahlungen daher auf seinem Konto nicht ausgewiesen seien. Auf seinem Bankkonto würden sich lediglich seine Ersparnisse sowie die Unterstützung der Einladenden und ihres Lebensgefährten befinden. Der zusätzlich geplante Aufenthalt im Schengen-Raum zu touristischen Zwecken sei im Übrigen storniert worden, sodass sein Aufenthalt nunmehr ausschließlich im „working context“ erfolgen werde. Die Einladende habe zudem eine neuerliche elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben, in welcher auch das Einkommen, welches sie aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit erziele, ausgewiesen sei. 3.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertreter am 27.06.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde eingangs darauf hingewiesen, dass die Einladende als Hebamme und Ernährungswissenschaftlerin in einem Krankenhaus angestellt und selbstständig im Bereich der Anthroposophie und Demeter-Ernährung tätig sei. Ihr Lebensgefährte sei Angestellter im Bereich Land- und Forstwirtschaft. Aufgrund ihrer Professionen würden sie dem Beschwerdeführer eine theoretische und praktische Weiterbildung in Bio- und Demeterbetrieben im Waldviertel ermöglichen und ihm Einblicke in die internationale Gastronomie Wiens geben wollen. Das Hotel, in welchem der Beschwerdeführer arbeite, sei auf Nachhaltigkeit sowie auf nachhaltige Ernährung spezialisiert. Neben seiner Arbeit als Kellner sei der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft und im Garten des Hotels tätig. Die Hotelleitung würde es begrüßen, wenn der Beschwerdeführer als gelernter Agrarlandwirt seine in Österreich gewonnene Expertise im Bereich der nachhaltigen Landwirtschaftsbetriebe in den Hotelbetrieb einbringen könnte. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt in römisch 40 und wolle in Österreich lediglich Erfahrungen sammeln, die er im Herkunftsstaat bei seiner Arbeitsstelle einbringen könne. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Lohn in bar erhalte und die Zahlungen daher auf seinem Konto nicht ausgewiesen seien. Auf seinem Bankkonto würden sich lediglich seine Ersparnisse sowie die Unterstützung der Einladenden und ihres Lebensgefährten befinden. Der zusätzlich geplante Aufenthalt im Schengen-Raum zu touristischen Zwecken sei im Übrigen storniert worden, sodass sein Aufenthalt nunmehr ausschließlich im „working context“ erfolgen werde. Die Einladende habe zudem eine neuerliche elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben, in welcher auch das Einkommen, welches sie aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit erziele, ausgewiesen sei. Neben bereits in Vorlage gebrachten Dokumenten wurden der Beschwerde (unter anderem) folgende Unterlagen (in Kopie) beigelegt: ● Verpflichtungserklärung vom XXXX .06.2024 für den Zeitraum des Aufenthalts von XXXX .07.2024 bis XXXX .08.2024 betreffend den Beschwerdeführer als eingeladene Person und XXXX , als einladende Person (Verpflichtende), welcher zu entnehmen ist, dass die Einladende durch die Ausübung einer unselbstständigen sowie einer selbstständigen Erwerbstätigkeit insgesamt ein Nettoeinkommen in Höhe von € 10.722,30 erzielt und monatliche Betriebskosten in Höhe von € 250,00 sowie Kreditraten in Höhe von € 420,00 zu bezahlen hat; Verpflichtungserklärung vom römisch 40 .06.2024 für den Zeitraum des Aufenthalts von römisch 40 .07.2024 bis römisch 40 .08.2024 betreffend den Beschwerdeführer als eingeladene Person und römisch 40 , als einladende Person (Verpflichtende), welcher zu entnehmen ist, dass die Einladende durch die Ausübung einer unselbstständigen sowie einer selbstständigen Erwerbstätigkeit insgesamt ein Nettoeinkommen in Höhe von € 10.722,30 erzielt und monatliche Betriebskosten in Höhe von € 250,00 sowie Kreditraten in Höhe von € 420,00 zu bezahlen hat; ● Kontoauszug (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der XXXX für den Zeitraum von XXXX .04.2024 bis XXXX .06.2024, auf welchem mit Stand vom 25.06.2024 ein Saldo in Höhe von US $ 4.439,17 ausgewiesen war; Kontoauszug (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der römisch 40 für den Zeitraum von römisch 40 .04.2024 bis römisch 40 .06.2024, auf welchem mit Stand vom 25.06.2024 ein Saldo in Höhe von US $ 4.439,17 ausgewiesen war; ● Schreiben des Hotel „ XXXX “ vom XXXX .06.2024 (in deutscher Sprache), wonach der Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit als Kellner das XXXX unterstützt, da er über Erfahrungen und ein Diplom der landwirtschaftlichen technischen Sekundarschule verfügt und sich für das Hotel engagiert und auf seinen Dienst nicht verzichtet werden kann; Schreiben des Hotel „ römisch 40 “ vom römisch 40 .06.2024 (in deutscher Sprache), wonach der Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit als Kellner das römisch 40 unterstützt, da er über Erfahrungen und ein Diplom der landwirtschaftlichen technischen Sekundarschule verfügt und sich für das Hotel engagiert und auf seinen Dienst nicht verzichtet werden kann; ● Bestätigung des Hotels „ XXXX “ (in englischer Sprache), wonach der Beschwerdeführer als Kellner im Hotel angestellt ist und darüber hinaus das „ XXXX “ unterstützt; Bestätigung des Hotels „ römisch 40 “ (in englischer Sprache), wonach der Beschwerdeführer als Kellner im Hotel angestellt ist und darüber hinaus das „ römisch 40 “ unterstützt; ● Schreiben der XXXX vom XXXX .06.2024, mit welchem der Beschwerdeführer für den Zeitraum von XXXX .07.2024 bis XXXX .07.2024 in den Betrieb zur Weiterbildung eingeladen wurde, und Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 .06.2024, mit welchem der Beschwerdeführer für den Zeitraum von römisch 40 .07.2024 bis römisch 40 .07.2024 in den Betrieb zur Weiterbildung eingeladen wurde, und ● Schreiben von XXXX vom XXXX .06.2024, mit welchem der Beschwerdeführer von XXXX .07.2024 bis XXXX .07.2024 auf einen näher bezeichneten landwirtschaftlichen Betrieb eingeladen wurde Schreiben von römisch 40 vom römisch 40 .06.2024, mit welchem der Beschwerdeführer von römisch 40 .07.2024 bis römisch 40 .07.2024 auf einen näher bezeichneten landwirtschaftlichen Betrieb eingeladen wurde 3.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 29.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer von der Österreichischen Botschaft Kairo aufgetragen, das beigelegte Mogamma-Zertifikat unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens der Vertretungsbehörde wieder vorzulegen. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen wird, sollte er dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen sowie, dass Screenshots via Google-Übersetzung nicht akzeptiert werden könnten, da der Inhalt oftmals inkorrekt bzw. sinnfrei wiedergegeben werde. 3.
- Mit E-Mail vom 30.07.2024 teilte der Beschwerdeführer der Österreichischen Botschaft Kairo mit, dass eine amtliche deutsche Übersetzung des Mogamma-Zertifikats bis etwa 21.00 Uhr nachgereicht werde. Es werde um Bearbeitung der Beschwerde gebeten, da sein Flug für den Folgetag gebucht worden sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2024, Zl. Kairo-OB/KONS/0555/2024, wies die Österreichische Botschaft Kairo die Beschwerde zurück. In ihrer Begründung führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen sei, da er nicht sämtliche im Verbesserungsauftrag angeführte und diesem angeschlossene Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt habe.
- Am 30.08.2024 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Vertreters einen Vorlageantrag.
- Am 23.09.2024 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 13.05.2024 bei der Österreichischen Botschaft Kairo einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX .07.2024 bis XXXX .08.2024 mit dem Verwendungszweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 13.05.2024 bei der Österreichischen Botschaft Kairo einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von römisch 40 .07.2024 bis römisch 40 .08.2024 mit dem Verwendungszweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Als einladende Personen wurde XXXX , angeführt, welche am XXXX .04.2024 für den Beschwerdeführer eine elektronische Verpflichtungserklärung betreffend den Zeitraum von XXXX .07.2024 bis XXXX .08.2024 abgab.Als einladende Personen wurde römisch 40 , angeführt, welche am römisch 40 .04.2024 für den Beschwerdeführer eine elektronische Verpflichtungserklärung betreffend den Zeitraum von römisch 40 .07.2024 bis römisch 40 .08.2024 abgab. Mit Mandatsbescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 26.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer das beantragte Visum mit näherer Begründung verweigert. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung und bezog darin Stellung zu den von der Behörde dargelegten Gründen für die Versagung des Visums. Er war jedoch nicht in der Lage, die dargelegten Bedenken zu zerstreuen. Gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 17.06.2024, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C abgewiesen wurde, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Verbesserungsauftrag vom 29.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin aufgetragen, das Mogamma-Zertifikat, welches von ihm im Rahmen der Antragstellung im Original in Vorlage gebracht wurde, unter Anschluss einer deutschen Übersetzung binnen einer Woche erneut vorzulegen. Es steht nicht fest, dass das zu übersetzende Dokument dem Verbesserungsauftrag im Original beigelegt war oder dem Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Behörde zurückgestellt wurde. 1.
- In einem dem Antrag des Beschwerdeführers beigelegten und von der Einladenden verfassten Schreiben wurden als Reisegrund „touristische Zwecke“ angeführt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer und die Einladende während des geplanten Aufenthalts im Schengen-Gebiet nach Italien sowie in die Tschechische Republik reisen werden. Der gegen den Mandatsbescheid der Österreichischen Botschaft Kairo erhobenen Vorstellung vom 03.06.2024 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Einladenden sowie ihres Lebensgefährten bei, wonach der geplante Aufenthalt nicht nur zu touristischen Zwecken erfolgt, sondern auch einen Arbeitskontext aufweist. Begründend wurde ausgeführt, der Lebensgefährte der Einladenden sei im Bereich Medizintechnologie und Molekularbiologie tätig gewesen und werde dem Beschwerdeführer helfen, seine Arbeit im Herkunftsstaat zukünftig zu verbessern. Mit der gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 17.06.2024 erhobenen Beschwerde wurde schließlich vorgebracht, dass der „zusätzlich geplante Aufenthalt im Schengenraum touristischer Art“ storniert worden sei. Nach den weiteren Beschwerdeausführungen erfolge der Aufenthalt des Beschwerdeführers nunmehr ausschließlich im Arbeitskontext und diene seiner Weiterbildung. Der Beschwerde wurden zwei Schreiben beigelegt, mit welchen der Beschwerdeführer für den Zeitraum von XXXX .07.2024 bis XXXX .07.2024 sowie von XXXX .07.2024 bis XXXX .07.2024 zu Fortbildungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Österreich eingeladen wurde. Mit der gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 17.06.2024 erhobenen Beschwerde wurde schließlich vorgebracht, dass der „zusätzlich geplante Aufenthalt im Schengenraum touristischer Art“ storniert worden sei. Nach den weiteren Beschwerdeausführungen erfolge der Aufenthalt des Beschwerdeführers nunmehr ausschließlich im Arbeitskontext und diene seiner Weiterbildung. Der Beschwerde wurden zwei Schreiben beigelegt, mit welchen der Beschwerdeführer für den Zeitraum von römisch 40 .07.2024 bis römisch 40 .07.2024 sowie von römisch 40 .07.2024 bis römisch 40 .07.2024 zu Fortbildungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Österreich eingeladen wurde. Insgesamt wurden der Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts des Beschwerdeführers sohin nicht glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt. 1.
- Die Einladende erzielt durchschnittlich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.939,65 und hat monatlich Betriebskosten in Höhe von € 250,00 zu bezahlen. Zudem besteht eine Kreditverpflichtung in Höhe von insgesamt € 10.000,
- Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Im Herkunftsstaat ist er in einem Hotel als Kellner tätig und erzielt hierdurch ein monatliches Einkommen in Höhe von EGP 20.000,
- Zudem verfügt er über zwei Konten, auf welchen mit Stand vom 06.05.2024 Beträge in Höhe von EGP 29.982,60,00 sowie US $ 935,00 ausgewiesen waren. Es steht nicht fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zum Haushaltseinkommen der Familie beiträgt. Sohin wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts in Österreich als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zum Gang des Verfahrens vor der Österreichischen Botschaft Kairo, insbesondere zur Antragstellung, zu den vom Beschwerdeführer dargelegten Reisegründen und den zur Bescheinigung vorgelegten Unterlagen, zu der für den Beschwerdeführer abgegebenen elektronischen Verpflichtungserklärung, zur Erlassung eines Mandatsbescheides, zur rechtzeitigen Erhebung einer Vorstellung, zur Abweisung des Antrags mit Bescheid vom 17.06.2024, zur fristgerechten Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid sowie zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags nach Beschwerdeerhebung gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt. Aufgrund der Farbe und Beschaffenheit des Stempels auf dem im Verwaltungsakt aufliegenden Mogamma-Zertifikat kommt das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Ergebnis, dass es sich hierbei um ein Original handelt und dieses Dokument folglich weder mit Verbesserungsauftrag vom 29.07.2024 noch zu einem sonstigen Zeitpunkt des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Einholung einer deutschen Übersetzung zurückgestellt wurde. 2.
- Aufgrund folgender Erwägungen war festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Zweck und die Bedingungen seines Aufenthalts in Österreich nicht glaubhaft machen konnte und seine Wiederausreiseabsicht nicht gesichert ist: Der Beschwerdeführer kreuzte in seinem Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C als Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an und brachte gleichzeitig ein Schreiben der Einladenden vom 20.04.2024 in Vorlage, in welchem hinsichtlich des Zwecks der Reise „Sightseeing“ und „Tourismus“ angeführt wurden. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Einladende mit dem Beschwerdeführer befreundet sei und sie gemeinsam mit ihm während des geplanten Aufenthalts im Schengen-Gebiet auch nach Italien sowie in die Tschechische Republik reisen werde. Nach Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags mit Mandatsbescheid vom 26.05.2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Angaben zum Zweck der Reise insoweit, als er seiner Vorstellung vom 03.06.2024 ein von der Einladenden sowie von deren Lebensgefährten verfasstes Schreiben beilegte, mit welchem erstmals vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer nicht nur zu touristischen Zwecken nach Österreich reise, sondern sein Aufenthalt einen Arbeitskontext habe. Der Lebensgefährte der Einladenden, welcher über Berufserfahrung als Geschäftsführer der „ XXXX “ sowie im Bereich Medizintechnologie und Molekularbiologie verfüge, sehe es demnach als seine Aufgabe, dem Beschwerdeführer zu zeigen, wie er seine Arbeit im Herkunftsstaat zukünftig verbessern könne. Bezüglich dieser Darstellung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer diesen Reisegrund im Rahmen der Antragstellung gänzlich unerwähnt ließ. Zudem sind die Ausführungen zum Arbeitskontext des Aufenthalts als äußerst vage zu qualifizieren, da dem Schreiben nicht entnommen werden kann, welche konkreten Fähigkeiten und Kenntnisse der Lebensgefährte der Einladenden dem Beschwerdeführer vermitteln werde. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurde das Vorbringen zum Zweck des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich insoweit modifiziert, als angeführt wurde, dass nicht der Lebensgefährte der Einladenden dem Beschwerdeführer persönlich Wissen zum Thema Landwirtschaft vermitteln werde, sondern eine Weiterbildung in Bio- und Demeterbetrieben des Waldviertels ermöglicht werden soll. Weiters wurde vorgebracht, dass der der „zusätzlich geplante Aufenthalt im Schengenraum touristischer Art“ storniert worden sei und somit der geplante Aufenthalt ausschließlich im „working context“ stehe. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Angaben zum Reisezweck im Laufe des Verfahrens auswechselte und sich darüber hinaus die Ausführungen zum beruflichen Kontext seines Aufenthalts als widersprüchlich und vage erweisen. Der Beschwerdeführer kreuzte in seinem Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C als Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an und brachte gleichzeitig ein Schreiben der Einladenden vom 20.04.2024 in Vorlage, in welchem hinsichtlich des Zwecks der Reise „Sightseeing“ und „Tourismus“ angeführt wurden. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Einladende mit dem Beschwerdeführer befreundet sei und sie gemeinsam mit ihm während des geplanten Aufenthalts im Schengen-Gebiet auch nach Italien sowie in die Tschechische Republik reisen werde. Nach Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags mit Mandatsbescheid vom 26.05.2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Angaben zum Zweck der Reise insoweit, als er seiner Vorstellung vom 03.06.2024 ein von der Einladenden sowie von deren Lebensgefährten verfasstes Schreiben beilegte, mit welchem erstmals vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer nicht nur zu touristischen Zwecken nach Österreich reise, sondern sein Aufenthalt einen Arbeitskontext habe. Der Lebensgefährte der Einladenden, welcher über Berufserfahrung als Geschäftsführer der „ römisch 40 “ sowie im Bereich Medizintechnologie und Molekularbiologie verfüge, sehe es demnach als seine Aufgabe, dem Beschwerdeführer zu zeigen, wie er seine Arbeit im Herkunftsstaat zukünftig verbessern könne. Bezüglich dieser Darstellung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer diesen Reisegrund im Rahmen der Antragstellung gänzlich unerwähnt ließ. Zudem sind die Ausführungen zum Arbeitskontext des Aufenthalts als äußerst vage zu qualifizieren, da dem Schreiben nicht entnommen werden kann, welche konkreten Fähigkeiten und Kenntnisse der Lebensgefährte der Einladenden dem Beschwerdeführer vermitteln werde. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurde das Vorbringen zum Zweck des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich insoweit modifiziert, als angeführt wurde, dass nicht der Lebensgefährte der Einladenden dem Beschwerdeführer persönlich Wissen zum Thema Landwirtschaft vermitteln werde, sondern eine Weiterbildung in Bio- und Demeterbetrieben des Waldviertels ermöglicht werden soll. Weiters wurde vorgebracht, dass der der „zusätzlich geplante Aufenthalt im Schengenraum touristischer Art“ storniert worden sei und somit der geplante Aufenthalt ausschließlich im „working context“ stehe. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Angaben zum Reisezweck im Laufe des Verfahrens auswechselte und sich darüber hinaus die Ausführungen zum beruflichen Kontext seines Aufenthalts als widersprüchlich und vage erweisen. Der Berücksichtigung der erstmals mit Beschwerde vorgelegten Unterlagen, konkret der zwei Einladungsschreiben vom XXXX .06.2024 sowie der in englischer und deutscher Sprache verfassten Schreiben des Hotels XXXX , steht das in § 11a Abs. 2 FPG normierte Neuerungsverbot entgegen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich aus diesen Dokumenten weitere Ungereimtheiten in Bezug auf den Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass mit den zwei Schreiben vom XXXX .06.2024 Einladungen zu Fortbildungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in den Zeiträumen von XXXX .07.2024 bis XXXX .07.2024 und von XXXX .07.2024 bis XXXX .07.2024 ausgesprochen wurden, der Beschwerdeführer jedoch ein Visum mit Gültigkeit von XXXX .07.2024 bis XXXX .08.2024 beantragt hat und sohin nicht glaubhaft ist, dass sein Aufenthalt der Teilnahme an den in den Schreiben angeführten Fortbildungen dient. Zudem ergibt sich auch aus dem der Beschwerde beigelegten und in deutscher Sprache verfassten Schreiben des Hotels XXXX insoweit ein Widerspruch, als darin ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit als Kellner auch im „ XXXX “ arbeite, während in der Beschwerde vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei im „Hotelbereich Landwirtschaft und Garten“ tätig und wolle die in Österreich gesammelten Erfahrungen in den Hotelbetrieb miteinbringen. Der Berücksichtigung der erstmals mit Beschwerde vorgelegten Unterlagen, konkret der zwei Einladungsschreiben vom römisch 40 .06.2024 sowie der in englischer und deutscher Sprache verfassten Schreiben des Hotels römisch 40 , steht das in Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG normierte Neuerungsverbot entgegen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich aus diesen Dokumenten weitere Ungereimtheiten in Bezug auf den Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass mit den zwei Schreiben vom römisch 40 .06.2024 Einladungen zu Fortbildungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in den Zeiträumen von römisch 40 .07.2024 bis römisch 40 .07.2024 und von römisch 40 .07.2024 bis römisch 40 .07.2024 ausgesprochen wurden, der Beschwerdeführer jedoch ein Visum mit Gültigkeit von römisch 40 .07.2024 bis römisch 40 .08.2024 beantragt hat und sohin nicht glaubhaft ist, dass sein Aufenthalt der Teilnahme an den in den Schreiben angeführten Fortbildungen dient. Zudem ergibt sich auch aus dem der Beschwerde beigelegten und in deutscher Sprache verfassten Schreiben des Hotels römisch 40 insoweit ein Widerspruch, als darin ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit als Kellner auch im „ römisch 40 “ arbeite, während in der Beschwerde vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei im „Hotelbereich Landwirtschaft und Garten“ tätig und wolle die in Österreich gesammelten Erfahrungen in den Hotelbetrieb miteinbringen. Insgesamt ist sohin das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Zweck und den Bedingungen des geplanten Aufenthalts als unglaubhaft und nicht nachvollziehbar zu qualifizieren. 2.
- Die Feststellungen zur finanziellen Situation der Einladenden sowie zu den Familien- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf folgenden Erwägungen: Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum Einkommen sowie zu den finanziellen Belastungen der Einladenden auf die von ihr am XXXX .04.2024 abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung stützen. Hingegen werden die Angaben in der zweiten Verpflichtungserklärung vom XXXX .06.2024 als nicht glaubhaft erachtet. Gab die Einladende in der Verpflichtungserklärung vom XXXX .04.2024 noch an, ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.939,65 zu haben sowie monatliche Betriebskosten in Höhe von € 250,00 und einen Kredit in Höhe von € 10.000,00 zu bezahlen hat, nannte sie am XXXX .06.2024 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 10.722,30, monatliche Betriebskosten in Höhe von € 250,00 sowie Kreditraten in Höhe von € 420,
- Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die Einladende in der Verpflichtungserklärung vom XXXX .06.2024 auch ihr Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit angeführt hat, was allerdings bei einem Einkommensunterschied von € 8.782,65 nicht nachvollzogen werden kann. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass die Einladende ein zusätzliches monatliches Nettoeinkommen aus selbstständiger Tätigkeit in der Höhe von € 8.782,65 nicht schon in der ersten Verpflichtungserklärung vom XXXX .04.2024 angeführt hat. Insoweit die Einladende in dem Schreiben, welches dem verfahrensgegenständlichen Antrag beigelegt wurde, ausführt, sie erziele ein jährliches Einkommen in Höhe von $ 120.000,00 (und sohin die Angaben in der zweiten Verpflichtungserklärung bestätigt), ist festzuhalten, dass keine Unterlagen zum Nachweis dieser Angaben in Vorlage gebracht wurden und diese der gegenständliche Entscheidung sohin nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden konnten. Hinzu kommt, dass in den beiden Verpflichtungserklärungen auch die Belastungen durch einen Kredit unterschiedlich angegeben wurden. Da jedoch der Berücksichtigung der mit Beschwerde vorgelegten zweiten Verpflichtungserklärung vom XXXX .06.2024 ohnehin das in § 11a Abs. 2 FPG normierte Neuerungsverbot entgegensteht, kann eine nähere Auseinandersetzung mit dieser jedenfalls unterbleiben. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum Einkommen sowie zu den finanziellen Belastungen der Einladenden auf die von ihr am römisch 40 .04.2024 abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung stützen. Hingegen werden die Angaben in der zweiten Verpflichtungserklärung vom römisch 40 .06.2024 als nicht glaubhaft erachtet. Gab die Einladende in der Verpflichtungserklärung vom römisch 40 .04.2024 noch an, ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.939,65 zu haben sowie monatliche Betriebskosten in Höhe von € 250,00 und einen Kredit in Höhe von € 10.000,00 zu bezahlen hat, nannte sie am römisch 40 .06.2024 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 10.722,30, monatliche Betriebskosten in Höhe von € 250,00 sowie Kreditraten in Höhe von € 420,
- Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die Einladende in der Verpflichtungserklärung vom römisch 40 .06.2024 auch ihr Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit angeführt hat, was allerdings bei einem Einkommensunterschied von € 8.782,65 nicht nachvollzogen werden kann. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass die Einladende ein zusätzliches monatliches Nettoeinkommen aus selbstständiger Tätigkeit in der Höhe von € 8.782,65 nicht schon in der ersten Verpflichtungserklärung vom römisch 40 .04.2024 angeführt hat. Insoweit die Einladende in dem Schreiben, welches dem verfahrensgegenständlichen Antrag beigelegt wurde, ausführt, sie erziele ein jährliches Einkommen in Höhe von $ 120.000,00 (und sohin die Angaben in der zweiten Verpflichtungserklärung bestätigt), ist festzuhalten, dass keine Unterlagen zum Nachweis dieser Angaben in Vorlage gebracht wurden und diese der gegenständliche Entscheidung sohin nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden konnten. Hinzu kommt, dass in den beiden Verpflichtungserklärungen auch die Belastungen durch einen Kredit unterschiedlich angegeben wurden. Da jedoch der Berücksichtigung der mit Beschwerde vorgelegten zweiten Verpflichtungserklärung vom römisch 40 .06.2024 ohnehin das in Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG normierte Neuerungsverbot entgegensteht, kann eine nähere Auseinandersetzung mit dieser jedenfalls unterbleiben. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem von ihm vorgelegten „Family Registration Certificate” vom XXXX .06.2024 ergibt sich, dass er verheiratet ist und zwei minderjährige Söhne hat. Zudem ist der seinem Antrag beigelegten Bestätigung des Hotels XXXX zu entnehmen, dass er als Kellner arbeitet und hierdurch ein Nettoeinkommen in Höhe von EGP 20.000,00 (entspricht € 382,54) erzielt. Im gegenständlichen Verfahren wurden ferner Auszüge von zwei auf den Beschwerdeführer lautenden Konten bei der „ XXXX “ betreffend den Zeitraum von XXXX .04.2024 bis XXXX .05.2024 vorgelegt, aus welchen hervorgeht, dass er mit Stand vom 06.05.2024 über Guthaben in Höhe von EGP 29.982,60 (entspricht € 573,60) sowie US $ 935,00 (entspricht € 899,60), verfügt hat (Quelle: https://bankenverband.de/service/waehrungsrechner/; Wechselkurs vom 07.02.2025). Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem von ihm vorgelegten „Family Registration Certificate” vom römisch 40 .06.2024 ergibt sich, dass er verheiratet ist und zwei minderjährige Söhne hat. Zudem ist der seinem Antrag beigelegten Bestätigung des Hotels römisch 40 zu entnehmen, dass er als Kellner arbeitet und hierdurch ein Nettoeinkommen in Höhe von EGP 20.000,00 (entspricht € 382,54) erzielt. Im gegenständlichen Verfahren wurden ferner Auszüge von zwei auf den Beschwerdeführer lautenden Konten bei der „ römisch 40 “ betreffend den Zeitraum von römisch 40 .04.2024 bis römisch 40 .05.2024 vorgelegt, aus welchen hervorgeht, dass er mit Stand vom 06.05.2024 über Guthaben in Höhe von EGP 29.982,60 (entspricht € 573,60) sowie US $ 935,00 (entspricht € 899,60), verfügt hat (Quelle: https://bankenverband.de/service/waehrungsrechner/; Wechselkurs vom 07.02.2025). Hinsichtlich des Kontoauszugs der XXXX , ausgestellt für den Zeitraum von XXXX .04.2024 bis XXXX .06.2024, ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass der Berücksichtigung dieses Dokuments das in § 11a Abs. 2 FPG normierte Neuerungsverbot entgegensteht.Hinsichtlich des Kontoauszugs der römisch 40 , ausgestellt für den Zeitraum von römisch 40 .04.2024 bis römisch 40 .06.2024, ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass der Berücksichtigung dieses Dokuments das in Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG normierte Neuerungsverbot entgegensteht. Weiters ist hinsichtlich der Frage, ob die von der Einladenden abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung tragfähig ist bzw. ob die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts in Österreich ausreichend sind, auf die Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.3.
- zu verweisen.Weiters ist hinsichtlich der Frage, ob die von der Einladenden abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung tragfähig ist bzw. ob die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts in Österreich ausreichend sind, auf die Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt römisch zwei.3.3.
- zu verweisen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
§ 20Abs.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2019/1155 vom 20.06.2019 lauten wie folgt: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2019/1155 vom 20.06.2019 lauten wie folgt: Art. 1 Ziel und Geltungsbereich Artikel eins, Ziel und Geltungsbereich
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.
(2)[…]
(3)[…]
(4)Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung des Rechts der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Über Anträge nach dieser Verordnung wird nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einzelfall entschieden. Art. 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Artikel 21, Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. Art. 32 Visumverweigerung Artikel 32, Visumverweigerung
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;
- a)wenn der Antragsteller: ,
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist; ,
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; , iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [
(4)gestrichen]
(5)[…] 3.
- Zur Zurückweisung der Beschwerde durch die Österreichische Botschaft Kairo: 3.2.
- Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 17.06.2024 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner Vertreter gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. In der Folge wurde ihm mit Verbesserungsauftrag vom 29.07.2024 aufgetragen, das beigelegte Mogamma-Zertifikat unter Anschluss einer deutschen Übersetzung binnen einer Woche neuerlich vorzulegen. 3.2.
- In Bezug auf die Verpflichtung, einer Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen (§ 11a Abs. 1 FPG) hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086, Folgendes fest: 3.2.
- In Bezug auf die Verpflichtung, einer Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen (Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG) hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086, Folgendes fest: „§ 11a Abs. 1 FrPolG 2005 bezieht sich dem Wortlaut nach auf „sämtliche“ vom Fremden im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen. Auch die ErläutRV zu § 11a Abs. 1 FrPolG 2005 (2144 BlgNR
- GP 21) lassen - wenngleich nicht mehr der Ausdruck „sämtliche“ verwendend - vordergründig keine Einschränkung erkennen. Demnach wird geregelt, „dass der Bf diejenigen Unterlagen, die er bereits im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegt hat, nun der Beschwerde beizufügen hat. Alle Unterlagen sind darüber hinaus vom Bf auch in übersetzter Form vorzulegen“. Trotzdem gebietet sich ein reduziertes Verständnis der in § 11a Abs. 1 FrPolG 2005 einem Fremden bei Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde auferlegten Verpflichtung. Unbeschadet einer allenfalls schon im Hinblick auf Art. 136 Abs. 2 letzter Satz B-VG gebotenen eingeschränkten Lesart dieser Vorschrift kann dem Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, er habe Unmögliches anordnen wollen. § 11a Abs. 1 FrPolG 2005 ist daher jedenfalls dergestalt reduziert zu verstehen, dass er sich nur auf solche von einem Fremden vorgelegte Unterlagen beziehen kann, die diesem von der österreichischen Vertretungsbehörde zurückgestellt wurden und die sich sohin nicht ohnehin - nach wie vor - im Botschaftsakt befinden. […]„§ 11a Absatz eins, FrPolG 2005 bezieht sich dem Wortlaut nach auf „sämtliche“ vom Fremden im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen. Auch die ErläutRV zu Paragraph 11 a, Absatz eins, FrPolG 2005 (2144 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 21) lassen - wenngleich nicht mehr der Ausdruck „sämtliche“ verwendend - vordergründig keine Einschränkung erkennen. Demnach wird geregelt, „dass der Bf diejenigen Unterlagen, die er bereits im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegt hat, nun der Beschwerde beizufügen hat. Alle Unterlagen sind darüber hinaus vom Bf auch in übersetzter Form vorzulegen“. Trotzdem gebietet sich ein reduziertes Verständnis der in Paragraph 11 a, Absatz eins, FrPolG 2005 einem Fremden bei Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde auferlegten Verpflichtung. Unbeschadet einer allenfalls schon im Hinblick auf Artikel 136, Absatz 2, letzter Satz B-VG gebotenen eingeschränkten Lesart dieser Vorschrift kann dem Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, er habe Unmögliches anordnen wollen. Paragraph 11 a, Absatz eins, FrPolG 2005 ist daher jedenfalls dergestalt reduziert zu verstehen, dass er sich nur auf solche von einem Fremden vorgelegte Unterlagen beziehen kann, die diesem von der österreichischen Vertretungsbehörde zurückgestellt wurden und die sich sohin nicht ohnehin - nach wie vor - im Botschaftsakt befinden. […] Auch die Verpflichtung, eine Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen, kann sich - weil sich das ohne im Besitz der Unterlagen zu sein sonst nicht bewerkstelligen lässt - nur auf wieder zurückgestellte Unterlagen beziehen. Unterbleibt eine Rückstellung, so ist die Übersetzung gegebenenfalls - wenn das für notwendig erachtet wird (was etwa bei Personenstandsurkunden häufig nicht der Fall sein wird) - (insbesondere) durch das BVwG zu veranlassen. […] Bezüglich vorgelegter fremdsprachiger Kopien ergibt sich - sofern dem Beschwerdeführer das Original zur Verfügung steht - eine Ausnahme: Es kann nämlich im Regelfall (wenn es nicht auf die Kopie als solche ankommt) nicht zweckmäßig sein, die Kopie einer Übersetzung zuzuführen. In die deutsche Sprache zu übersetzen ist vielmehr das Original selbst; in einer solchen Konstellation ist dann aber bei sinnvoller Lesart der Anordnung des § 11a Abs. 1 FPG auch davon auszugehen, dass - grundsätzlich (bzw. bis zu einer gegenteiligen Aufforderung seitens der österreichischen Vertretungsbehörde oder des BVwG) - Originalurkunden samt beigefügter deutscher Übersetzung der Beschwerde anzuschließen sind.“ Auch die Verpflichtung, eine Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen, kann sich - weil sich das ohne im Besitz der Unterlagen zu sein sonst nicht bewerkstelligen lässt - nur auf wieder zurückgestellte Unterlagen beziehen. Unterbleibt eine Rückstellung, so ist die Übersetzung gegebenenfalls - wenn das für notwendig erachtet wird (was etwa bei Personenstandsurkunden häufig nicht der Fall sein wird) - (insbesondere) durch das BVwG zu veranlassen. […] Bezüglich vorgelegter fremdsprachiger Kopien ergibt sich - sofern dem Beschwerdeführer das Original zur Verfügung steht - eine Ausnahme: Es kann nämlich im Regelfall (wenn es nicht auf die Kopie als solche ankommt) nicht zweckmäßig sein, die Kopie einer Übersetzung zuzuführen. In die deutsche Sprache zu übersetzen ist vielmehr das Original selbst; in einer solchen Konstellation ist dann aber bei sinnvoller Lesart der Anordnung des Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG auch davon auszugehen, dass - grundsätzlich (bzw. bis zu einer gegenteiligen Aufforderung seitens der österreichischen Vertretungsbehörde oder des BVwG) - Originalurkunden samt beigefügter deutscher Übersetzung der Beschwerde anzuschließen sind.“ 3.2.
- Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, liegt das im Verbesserungsauftrag angeführte Mogamma-Zertifikat im Original im Verwaltungsakt auf. Nach Maßgabe der oben angeführten Judikatur bestand somit grundsätzlich keine Verpflichtung des Beschwerdeführers, dieses Dokument seiner Beschwerde in deutscher Übersetzung anzuschließen bzw. nach Zustellung des Verbesserungsauftrags nachzureichen, zumal es fallbezogen nicht zweckmäßig war, die Kopie einer Übersetzung zuzuführen. Die Zurückweisung der Beschwerde durch Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Kairo erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht zulässig. 3.2.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wenn die Beschwerde zulässig ist, jedoch mit der Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen wurde. In diesem Fall tritt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, ohne dass letztere explizit behoben werden muss. Der Grundsatz, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheides tritt, gilt in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung hingegen nicht (vgl. VwGH vom 25.04.2018, Ra 2017/09/0033; mVa VwGH vom 14.09.2016, Ra 2015/08/0145).3.2.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wenn die Beschwerde zulässig ist, jedoch mit der Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen wurde. In diesem Fall tritt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, ohne dass letztere explizit behoben werden muss. Der Grundsatz, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheides tritt, gilt in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung hingegen nicht vergleiche VwGH vom 25.04.2018, Ra 2017/09/0033; mVa VwGH vom 14.09.2016, Ra 2015/08/0145). 3.
- Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C: 3.3.
- Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (vgl. EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).3.3.
- Artikel 32, Absatz eins, Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann vergleiche EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor). Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen unter anderem auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen unter anderem auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Artikel 21, Absatz 7, des Visakodex vorsieht. Die Behörde stützte ihre Entscheidung auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, wonach ein Visum dann zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde stützte ihre Entscheidung auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex, wonach ein Visum dann zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Einschätzung der Behörde, wonach begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zweck und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts bestehen, ist – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – zutreffend, da der Beschwerdeführer das Vorbringen zu den Gründen für seine Reise in den Schengen-Raum mehrfach modifizierte. Während im Rahmen der Antragstellung vorgebracht wurde, dass der Aufenthalt zu touristischen Zwecken erfolge und gleichzeitig dem Besuch der Einladenden, einer Freundin des Beschwerdeführers, diene, wurde mit Vorstellung vom 03.06.2024 erstmals vorgebracht, dass der Aufenthalt in Österreich auch einen Arbeitskontext habe und seiner Fortbildung diene. Er war jedoch nicht in der Lage, substanziiert und widerspruchsfrei darzulegen, welche konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführer während des geplanten Aufenthalts erlernen wolle und inwieweit er diese im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat einbringen könne. Es bestehen sohin gegen den von der Behörde herangezogenen Versagungsgrund des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex keine Bedenken, weshalb das Visum bereits aus diesem Grund zu Recht versagt wurde. Es bestehen sohin gegen den von der Behörde herangezogenen Versagungsgrund des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex keine Bedenken, weshalb das Visum bereits aus diesem Grund zu Recht versagt wurde. 3.3.2.
Art. 32Abs.
1 lit. a sublit. iii Visakodex ist unbeschadet des Artikels 25 Abs. 1 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Es liegt am Fremden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen. 3.3.2.
Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.
iii Visakodex ist unbeschadet des Artikels 25 Absatz eins, das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Es liegt am Fremden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen. Die Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die von der Einladenden abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung nicht tragfähig ist. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass zur Beurteilung des Vorliegens ausreichender finanzieller Mittel die in § 293 Abs. 1 ASVG normierten Richtsätze für Ausgleichszahlungen für Pensionsbezieher heranzuziehen sind. Demnach beträgt im Jahr 2025 der Richtsatz für Personen, die mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben, € 2.009,85 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. aa ASVG). Treffen die Voraussetzungen nach sublit. aa leg. cit. nicht zu, liegt der Richtsatz im Jahr 2025 bei € 1.273,99 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. bb ASVG). Die Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die von der Einladenden abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung nicht tragfähig ist. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass zur Beurteilung des Vorliegens ausreichender finanzieller Mittel die in Paragraph 293, Absatz eins, ASVG normierten Richtsätze für Ausgleichszahlungen für Pensionsbezieher heranzuziehen sind. Demnach beträgt im Jahr 2025 der Richtsatz für Personen, die mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben, € 2.009,85 vergleiche Paragraph 293, Absatz eins, ASVG Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG). Treffen die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, leg. cit. nicht zu, liegt der Richtsatz im Jahr 2025 bei € 1.273,99 vergleiche Paragraph 293, Absatz eins, ASVG Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG). Nach dem der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt erzielt die Einladende ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.939,65 und hat monatlich Betriebskosten in Höhe von € 250,00 zu bestreiten. Zudem besteht eine Kreditverpflichtung in Höhe von insgesamt € 10.000,00, wobei keine Angaben zur Höhe der monatlichen Kreditraten erstattet wurden. Selbst wenn man unter Berücksichtigung des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer während des geplanten Aufenthalts bei der Einladenden Unterkunft nehmen werde, den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG analog heranzieht, ist das Einkommen der Einladenden sohin jedenfalls nicht ausreichend, um den Lebensunterhalt für sich sowie für den Beschwerdeführer für die geplante Dauer des Aufenthalts zu bestreiten. Im gegenständlichen Verfahren wurde auch nicht glaubhaft nachgewiesen, dass die Einladende neben ihrem Nettoeinkommen über sonstige finanzielle Rücklagen verfügt, mit welchen sie den Aufenthalt des Beschwerdeführers finanzieren könnte. Zusammengefasst kann der Behörde sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Einladenden abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung nicht tragfähig ist.Nach dem der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt erzielt die Einladende ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.939,65 und hat monatlich Betriebskosten in Höhe von € 250,00 zu bestreiten. Zudem besteht eine Kreditverpflichtung in Höhe von insgesamt € 10.000,00, wobei keine Angaben zur Höhe der monatlichen Kreditraten erstattet wurden. Selbst wenn man unter Berücksichtigung des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer während des geplanten Aufenthalts bei der Einladenden Unterkunft nehmen werde, den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG analog heranzieht, ist das Einkommen der Einladenden sohin jedenfalls nicht ausreichend, um den Lebensunterhalt für sich sowie für den Beschwerdeführer für die geplante Dauer des Aufenthalts zu bestreiten. Im gegenständlichen Verfahren wurde auch nicht glaubhaft nachgewiesen, dass die Einladende neben ihrem Nettoeinkommen über sonstige finanzielle Rücklagen verfügt, mit welchen sie den Aufenthalt des Beschwerdeführers finanzieren könnte. Zusammengefasst kann der Behörde sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Einladenden abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung nicht tragfähig ist. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch nicht nachgewiesen über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen, um die Kosten für den geplanten Aufenthalt sowie für seine Rückkehr in den Herkunftsstaat eigenständig zu finanzieren. Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EGP 20.000,00 (entspricht € 382,54). Zudem verfügt er über ein Sparguthaben in Höhe von insgesamt € 1.473,20. Angesichts seines niedrigen Einkommens sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer verheiratet und für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig ist, kann allerdings fallbezogen nicht davon ausgegangen werden, dass ihm das auf seinen Konten ausgewiesene Sparguthaben zur Finanzierung seines Aufenthalts in Österreich sowie seiner Rückreise in den Herkunftsstaat zur Verfügung steht. Fallbezogen liegt sohin auch der Versagungsgrund des Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex vor. Fallbezogen liegt sohin auch der Versagungsgrund des Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii Visakodex vor. 3.4.
§ 11aAbs.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. 5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W235.2299499.1.00