er sechs Tage in Bulgarien gewesen sei, danach einen Tag in Serbien, vier Tage in Bosnien, vier Tage in Kroatien, vier Tage in Slowenien, bevor er nach Österreich gelangt sei. In Kroatien und Slowenien seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden, er habe aber keinen Asylantrag gestellt. In Österreich seien keine Familienangehörige von ihm aufhältig neben seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern. Die BF2 tätigte im Rahmen der Erstbefragung ua. für sich und die minderjährigen Kinder als gesetzliche Vertreterin zur Reiseroute gleichlautende Angaben wie ihr Ehemann. Auch sie verneinte eine Asylantragstellung in Kroatien. In Österreich seien keine Familienangehörige von ihr aufhältig neben ihrem Ehemann und den minderjährigen Kindern. Mit einem an Kroatien gerichteten Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO vom 03.10.2024 ersuchte das BFA um Wiederaufnahme aller BF. Mit einem an Kroatien gerichteten Wiederaufnahmegesuch nach , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO vom 03.10.2024 ersuchte das BFA um Wiederaufnahme aller BF. Mit Schreiben vom 16.10.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Im Antwortschreiben wurden auch andere Schreibweisen der Namen der Beschwerdeführer angeführt.Mit Schreiben vom 16.10.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme der BF gemäß , Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Im Antwortschreiben wurden auch andere Schreibweisen der Namen der Beschwerdeführer angeführt. Am 19.11.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF1 beim BFA, wobei dieser insbesondere folgende Angaben tätigte: „(…) LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja. LA: Möchten Sie Beweismittel oder Dokumente vorlegen, welche für Ihr Verfahren von Relevanz sind? VP: Ja, meinen Personalausweis und den meiner Gattin. Sonst habe ich keine anderen Dokumente, aber die sind am Weg. Ich werde andere Dokumente haben. Ich habe das Familienbuch und die Heiratsurkunde und eine Notenaufstellung meiner Universität, ich studiere im letzten Jahr englische Literatur. Und ich habe die Matura. Dieses Dokumente sind am Weg. Anmerkung: Die Personalausweise werden sichergestellt, ein Sicherstellungsprotokoll wird an die VP ausgefolgt. LA: Sollten die oben angeführten Dokumente bei Ihnen ankommen, legen Sie diese dem Bundesamt vor. VP: Ok. LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente? VP: Ich habe Rheuma. Ein Knieproblem. Mein Bein ist seit drei Jahre angeschwollen. Ich bin hier in XXXX zum Arzt gegangen, ich warte noch auf die Untersuchung, mittlerweile habe ich schon ein Schmerzmittel bekommen. VP: Ich habe Rheuma. Ein Knieproblem. Mein Bein ist seit drei Jahre angeschwollen. Ich bin hier in römisch 40 zum Arzt gegangen, ich warte noch auf die Untersuchung, mittlerweile habe ich schon ein Schmerzmittel bekommen. LA: Haben Sie Befunde, die Sie vorlegen können? VP: Jetzt mittlerweile nicht. LA: Wo sind die Befunde vom Krankenhaus oder Arzt? VP: In der Türkei habe ich keine gehabt. Hier in Österreich bin ich hier im Camp zum Arzt gegangen. Ich habe dort einen Befund. LA: Waren sie in Kroatien betreffend ihrer Krankheit in ärztlicher Behandlung? VP: Nein. LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz oder Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte? VP: Ich habe in Deutschland und Österreich Cousins väterlicherseits. Auch in den Niederlanden, aber die meisten sind in Deutschland. LA: Nennen Sie mir bitte Ihre Verwandten in Österreich. XXXX römisch 40 Alle außer XXXX haben subsidiären Schutz. Alle außer römisch 40 haben subsidiären Schutz. Ich bin mit meiner Familie nach Österreich gereist. XXXX LA: Leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Familie? römisch 40 LA: Leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Familie? VP: Ja, natürlich. LA: Besteht ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwsichen Ihnen und ihrer genannten Familie in Österreich? VP: Wenn ich etwas brauche Frage ich nach und sie helfen. Ich schulde jemanden von ihnen 300€. LA: Sie haben einen ED-Treffer betreffend Kroatien haben Sie in diesem Land einen Asylantrag gestellt? VP: Nein, ich habe keinen Asylantrag dort gestellt. Aber einen Tag vor unserer Entlassung habe ich sie explizit auf englisch gefragt, ob dieser Fingerabdruck für Asyl steht oder für das Kriminalregister ist. Die Antwort war,
das nur für das Kriminalregister und nicht für den Asylantrag ist. Erst hier bei der Erstbefragung hat mir die Dolmetscherin gesagt,
das ein Asylantrag war und kein Fingerabdruck für das Kriminalregister. LA: Welchen Status haben Sie in Kroatien? VP: Asylstatus? Ich habe keinen Asylstatus in Kroatien, sie haben nur unsere Fingerabdrücke genommen und am selben Tag haben wir Kroatien verlassen. Zuerst waren wir 4 Tage eingesperrt, dann haben Sie unsere Fingerabdrücke genommen und dann haben wir Kroatien verlassen. LA: Sie haben am 29.10.2024 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und worin Sie auch über das Führen von Dublin Konsultationen mit Kroatien informiert werden. LA: Sie haben am 29.10.2024 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes , gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und worin Sie auch über das Führen von Dublin Konsultationen mit Kroatien informiert werden. Am 16.10.2024 hat Kroatien die Zustimmung für die Führung Ihres Asylverfahrens erteilt. Es ist daher beabsichtigt, Ihre Abschiebung aus Österreich nach Kroatien zu veranlassen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich will nicht nach Kroatien zurückkehren. Ich habe als Zielland Österreich gehabt. Kroatien war nur eine Zwischenstation. Sie haben uns versichert,
dieser Fingerabdruck nicht für einen Asylantrag ist, sondern für das Kriminalregister. LA: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen? Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere
im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden. VP: Der Umgang mit uns in Kroatien war sehr schlecht. Wie man mit uns kommuniziert hat war es eine sehr schreckliche Art und Weise. Wir sind 4 Tage im Gefängnis geblieben, an zwei Orten jeweils zwei Tage. Sie haben all unsere Sachen weggenommen. Wir haben einfach auf Kartons geschlafen in einem Zimmer, wo es nichts gab. Es gab nicht ausreichend Kartons, viele von uns haben einfach auf dem Boden geschlafen. Es war sehr kalt. Die Kinder sind krank geworden. Es gab nichts zum Essen. Am ersten Ort gab es nicht einmal Toiletten. Wir mussten uns vor anderen Leuten im Zimmer in Flaschen erleichtern. Der Beamte ist dann alle 12 Stunden zu uns gekommen und war sehr verärgert. Er hat mich vor meinen Kindern mit einem Stick geschlagen. Beim zweiten Ort gab es eine Toilette, aber es gab im Obergeschoss auch eine Toilette, die hat getropft. Wir haben immer gesagt es stinkt, die Beamten haben gesagt, sie sind keine Installateure. Jedes Mal mussten wir lange schreien, damit wir etwas zum Trinken und ein Stück Brot haben können. LA: Ich habe Ihnen Länderinformationsblätter zu Kroatien mitgebracht. Anmerkung: Die Länderinformationsblätter werden zusammengefasst erläutert. LA: Möchten Sie eine Übersetzung der Länderinformationsblätter durch den anwesenden Dolmetscher? VP: Kroatien interessiert mich nicht, ich habe nicht die Absicht, nach Kroatien zurückzugehen. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? VP: Ich möchte nur sagen, was wir in Kroatien erlebt haben, war sehr traumatisch. Was ich bisher erzählt habe, war nur eine Zusammenfassung. Meine Kinder haben nun Angst vor der Polizei und Uniformen. Sie waren dehydriert und wir konnten nicht essen wegen dem Gestank dort. Darüberhinaus möchte ich sagen,
ich Österreich nicht einfach so ausgewählt habe. Ich habe mich eingelesen und habe geschaut, wie die Lage in Österreich ist. In Österreich gibt es Gleichheit für alle Religionsmitglieder. Österreich ist ein stabiles und sicheres Land, da gibt es viele Ausbildungsmöglichkeiten. Ich möchte meine Ausbildung abschließen und ich möchte mich hier krankenversichern und meine Kinder in die Schule schicken. Für das BFA sind keine weiteren Fragen mehr offen. Über Ihren Antrag wird Bescheid mäßig abgesprochen, der Bescheid wird Ihnen persönlich zu Ihrer Adresse zugestellt. Sollten Sie Ihre Abgabestelle ändern, teilen Sie dies umgehend dem BFA mit. LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen? VP: Ja. (…)“ Die BF2 brachte anlässlich ihrer Einvernahme beim BFA am 19.11.2024 insbesondere Folgendes vor: „(…) LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja natürlich. LA: Möchten Sie Beweismittel oder Dokumente vorlegen, welche für Ihr Verfahren von Relevanz sind? VP: Ich habe den syrischen Personalausweis bei meinem Mann. LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente? VP: Nein, aber ich habe Magenschmerzen von der Kälte auf der Reise. Ich bin hier zum Arzt gegangen, ich habe Medikamente bekommen und mittlerweile geht’s mir besser. LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz oder Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte? VP: Ich habe in den Niederlanden und in Deutschland Verwandte. Meine Geschwister und deren Kinder. Mein Bruder, XXXX , lebt in Deutschland und ist
im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden. VP: Das wird einen großen Schaden über meine Familie bringen. Wir waren in der Türkei. Dort konnten meine Kinder nicht in die Schule gehen, weil wir keinen Status haben. Soweit ich weiß, ist die Lage in Kroatien nicht anders als in der Türkei. Soweit ich weis, gibt es keine Krankenversicherung und Ausbildungsmöglichkeit. Ich möchte meine Ausbildung weiter machen. Ich möchte das in Österreich machen. LA: Um welche Ausbildung handelt es sich? VP: Ich habe ein Diplom in Syrien. Wegen des Krieges konnte ich das nicht abschließen. Ich möchte in Richtung Erziehung und Bildung gehen. Ich möchte im Kindergarten Pädagogin oder Krankenschwester werden. Ich möchte auch,
meine Kinder so einen Weg einschlagen. Kroatien ist ein armes Land, ich glaube ich kann das dort nicht schaffen. LA: Ich habe Ihnen Länderinformationsblätter zu Kroatien mitgebracht. Anmerkung: Die Länderinformationsblätter werden zusammengefasst erläutert. LA: Möchten Sie eine Übersetzung der Länderinformationsblätter durch den anwesenden Dolmetscher? VP: Ja bitte, ich kann nicht Deutsch. Aber ich möchte nicht nach Kroatien. Ich möchte nichts über Kroatien wissen, ich habe schon alle Informationen über Österreich recherchiert und möchte keine Informationen über Kroatien. Wir hatten auch die Möglichkeit,
wir weiter nach Deutschland oder Niederlande reisen, aber ich möchte in Österreich bleiben, weil ich weiß, in Österreich gibt es keinen Rassismus und soziale Gerechtigkeit. LA: Ich wiederhole meine Frage. Wollen Sie eine Übersetzung der Länderinformationsblätter? VP: Das bringt mir nichts, ich möchte nicht nach Kroatien gehen. Wenn sie mich nach Kroatien schicken werde ich eine Beschwerde erheben. Ich werde nicht nach Kroatien gehenn außer man zwingt mich. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? VP: Nein danke. Für das BFA sind keine weiteren Fragen mehr offen. Über Ihren Antrag wird Bescheid mäßig abgesprochen, der Bescheid wird Ihnen persönlich zu Ihrer Adresse zugestellt. Sollten Sie Ihre Abgabestelle ändern, teilen Sie dies umgehend dem BFA mit. LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen? VP: Ja. (…)“ 2. Mit den nun angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt,
demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit den nun angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Kroatien gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß , Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt,
demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). , Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurde in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2022). Als "unbegleitete Minderjährige" gelten Drittstaatsangehörige bzw. staatenlose Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind und ohne Begleitung verantwortlicher erwachsener Personen in die Republik Kroatien eingereist sind, aber auch alle Minderjährigen, die nach der Einreise unbegleitet verbleiben (AIDA 22.4.2022) Nach Angaben des Ministeriums für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik haben unbegleitete Minderjährige nach wie vor Schwierigkeiten beim Zugang zum Bildungswesen und stoßen auf den Widerstand der lokalen Gemeinden gegen ihre Integration. Sie können nur kurzzeitig in Sozialhilfeeinrichtungen untergebracht werden. Weitere Schwierigkeiten betreffen den Mangel an Dolmetschern, die fehlende Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen und die unzureichende Kooperation von Sondervormunden mit Unterbringungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Im Jahr 2021 erhielt das Büro der Ombudsperson für Minderjährige weiterhin Informationen über Fälle, in denen Behörden Kinder von Migranten und Asylwerbern monatelang von ihren Familien trennten. Die Medien berichteten auch über zwei Fälle der Trennung von Eltern und Kindern durch kroatische Grenzschutzbeamte an den Außengrenzen, ohne
Informationen über den Verbleib der Eltern vorlagen. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst berichtete von einer zunehmenden Zahl von Familien, die an der Grenze getrennt werden, wenn Mütter und Kinder einen Asylantrag stellen dürfen, während die Väter nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben werden (AIDA 22.4.2022). Die Ombudsperson für Minderjährige berichtete,
im Jahr 2021 laut NGO-Angaben 256 Minderjährige zurückgeschoben wurden. Es gibt auch Berichte über physische und psychische Gewalt gegen Minderjährige und Verweigerung des Rechts auf internationalen Schutz (HPC 22.4.2022). Am 1. Januar 2019 trat ein neues Pflegeelterngesetz in Kraft, das die Möglichkeit des Aufenthalts unbegleiteter Minderjähriger in einer Pflegefamilie vorsieht. 2020 gab es noch keine Minderjährigen in Pflegefamilien, im Jahr 2021 waren es drei (AIDA 22.4.2022). Gemäß dem Protokoll über Verfahren für unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige muss der Polizeibeamte bei Feststellung,
ein Kind unbegleitet oder von seinen Eltern getrennt ist, Maßnahmen zur Sicherstellung des Identifizierungsverfahrens ergreifen. Hierzu gehört unter anderem die Verpflichtung, einen Sozialarbeiter des Zentrums für soziale Wohlfahrt und - wenn das Kind kein Kroatisch versteht - einen Dolmetscher hinzuzuziehen, sowie ein Schreiben an das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt zu senden, in dem die Bestellung eines besonderen Vormunds beantragt wird. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Die Ombudsperson für Kinder berichtete,
es im Jahr 2021 immer noch Probleme im Vormundschaftssystem gab. Einige spezielle Vormunde hatten keinen Kontakt zu ihren Mündeln, weshalb diese nicht ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert wurden. Einige Vormunde sind Berichten zufolge auch nicht motiviert, was auf den Umfang der Arbeit zurückzuführen ist, die sie regelmäßig verrichten. Ist ein UMA über 16 Jahre alt und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 22.4.2022). Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Minderjährigen täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Minderjährigen und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus einer allgemeinen medizinischen Untersuchung und einem Röntgen der Zähne und/oder der Hand. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis ist im Zweifel Minderjährigkeit anzunehmen. Zuvor sind jedoch weitere Untersuchungen vorgesehen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der Antragssteller als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht ausschließlich deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel wird zunächst eine zweite Meinung eingeholt, sofern die Zweifel fortbestehen, ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Nach Angaben des Innenministeriums wurde das Altersfeststellungsverfahren in den Jahren 2017 und 2018 nicht durchgeführt. Für 2019 bis Ende 2021 liegen diesbezüglich keine Informationen vor (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet besondere Betreuung für vulnerable Gruppen wie insbesondere unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige, Frauen, Menschen mit gesundheitlichen und psychischen Problemen sowie Überlebende von Folter und Traumata. Médecins du Monde (MdM) betreibt unter anderem ein Projekt zur Befähigung von Frauen und Minderjährigen zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen kinderfreundlichen Raum im Aufnahmezentrum für Asylbewerber in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Aufenthaltsort bietet (MtC o.D.). Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Die Verordnung über die Verwirklichung der materiellen Aufnahmebedingungen schreibt vor,
die Aufnahmebedingungen an die Bedürfnisse der Antragsteller angepasst werden, psychosoziale Unterstützung geleistet wird und Antragsteller mit besonderen Aufnahmebedürfnissen entsprechend spezialisiert betreut werden müssen. Der Prozess der Identifizierung von Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen wird von Fachleuten durchgeführt, die im Aufnahmezentrum psychosoziale Unterstützung leisten, und bei Bedarf kann das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt an der Bewertung teilnehmen. Das Zentrum für soziale Wohlfahrt unterrichtet das Aufnahmezentrum über alle getroffenen Maßnahmen und Aktionen. Antragstellern mit besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Arztes eine spezielle Diät angeboten. Es gibt keinen Überwachungsmechanismus für die Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der in den Zentren untergebrachten Bewerber. Allerdings stehen Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes bei ihrer regelmäßigen Arbeit und Kommunikation mit den Asylwerbern sowie bei der Einzel- und Gruppenbetreuung die Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen beobachten und dem Leiter des Aufnahmezentrums bei Bedarf Änderungen bei der Aufnahme bestimmter Asylwerber vorschlagen (AIDA 22.4.2022). UMA unter 14 Jahren werden in Kinderheimen und jene über 14 Jahren in Jugendunterkünften untergebracht. Die Mitarbeiter dieser Unterkünfte sind jedoch nicht speziell auf den Umgang mit UMA vorbereitet. Verschiedene NGOs haben Bedenken insbesondere hinsichtlich der Unterbringung in Kinderbetreuungseinrichtungen geäußert, da dort hauptsächlich Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten betreut werden. Die Eignung dieser Einrichtungen für den Aufenthalt von UMA kann in Zweifel gezogen werden, insbesondere wenn man die besonderen Bedürfnisse dieser Minderjährigen sowie die Nichtverfügbarkeit von Dolmetschern in diesen Einrichtungen berücksichtigt (AIDA 22.4.2022). Die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die internationalen Schutz beantragten, stieg von 115 im Jahr 2020 auf 195 im Jahr 2021 (Eurostat 23.3.2023). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 Eurostat (24.3.2023): Asylum applicants considered to be unaccompanied minors - annual data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00194/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023 HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023 MtC - Moving to Croatia (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://movingtocroatia.com/asylum-in-croatia, Zugriff 26.1.2023 4. Non-Refoulement Letzte Änderung: 13.04.2023 Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern
er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest,
die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest,
die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen,
die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 - DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023 - FH - Freedom House: Freedom in the World
sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 - IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. - JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023 - UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023 4.
diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 - MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d’asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023 - SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publ ikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023 - EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend zusammengefasst aus, es ergebe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren,
Vm Artikel 20 Abs. 5 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Beschwerdeführer würden an keiner entscheidungsrelevanten ernsten oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, welche ihrer Überstellung nach Kroatien im Wege stehe. Zum Familienleben in Österreich wurde ausgeführt,
in Österreich seit der Einreise Ende September 2024 ein unsicherer Aufenthaltsstatus der BF bestehe und die Familie gemeinsam nach Kroatien ausgewiesen werde. Eine besondere finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person bestehe nicht. Weitere entscheidungsrelevanten privaten oder familiären Anknüpfungspunkte oder soziale Kontakte hätten die BF in Österreich nicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend zusammengefasst aus, es ergebe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren,
Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 5, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Beschwerdeführer würden an keiner entscheidungsrelevanten ernsten oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, welche ihrer Überstellung nach Kroatien im Wege stehe. Zum Familienleben in Österreich wurde ausgeführt,
in Österreich seit der Einreise Ende September 2024 ein unsicherer Aufenthaltsstatus der BF bestehe und die Familie gemeinsam nach Kroatien ausgewiesen werde. Eine besondere finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person bestehe nicht. Weitere entscheidungsrelevanten privaten oder familiären Anknüpfungspunkte oder soziale Kontakte hätten die BF in Österreich nicht. 3. Gegen diese Bescheide wurde vom bevollmächtigten Vertreter vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht, in welcher im Wesentlichen geltend gemacht wird, die BF hätten insbesondere angegeben, der Umgang mit den BF sei in Kroatien sehr schlecht gewesen. Es sei eine sehr schreckliche Art und Weise gewesen, wie man mit den BF in Kroatien kommuniziert habe. Sie seien vier Tage im Gefängnis gewesen, an zwei Orten jeweils zwei Tage. Sie hätten alle Sachen der BF weggenommen. Die BF hätten auf Kartons geschlafen in einem Zimmer, wo es nichts gegeben habe. Es sei sehr kalt gewesen, die Kinder seien krank geworden. Es habe nichts zu essen gegeben. Am ersten Ort habe es keine Toiletten gegeben. Die Beamten seien alle zwölf Stunden zu den BF gekommen und seien sehr verärgert gewesen. Der BF1 sei vor seinen Kindern mit einem Strick geschlagen worden. Am zweiten Ort habe es eine Toilette gegeben, die getropft habe, es habe auch gestunken. Sie hätten nach Getränken und einem Stück Brot lange schreien müssen. Nach der Abgabe der Fingerabdrücke sei den BF mitgeteilt worden,
sie Kroatien verlassen müssten. In Österreich würden sechs Cousins väterlicherseits des BF1 leben, einer davon sei asylberechtigt, die restlichen hätten einen subsidiären Schutzstatus. Alle seien bereit die BF in jeder Hinsicht auch finanziell zu unterstützen. In Kroatien hätten die BF keine familiären oder sozialen Anhaltspunkte. Aufgrund der schlechten Erfahrungen in Kroatien würde die BF4 an Angstzustände und Schlaflosigkeit leiden. Sie befinde sich zurzeit unter psychologischer Betreuung, weiters leide der BF1 an massiven Problemen mit dem Kniegelenk. Er sei kaum beweglich. Er befinde sich in Behandlung und habe noch Arzttermine offen. Verwiesen wurde auf zahlreiche Fälle, in denen Menschen illegal zurückgedrängt würden, obwohl sie in Kroatien als Asylsuchende registriert worden wären. Somit könne nicht garantiert werden,
Menschen, welche durch im Wege der Dublin-Verordnung nach Kroatien gelangen würden und dort ein Asylgesuch stellen, vor illegalen Rückführungen oder vor Massenabschiebungen geschützt seien. Die vom BFA eingebrachten Länderinformationen würden sich auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen beschränken, ohne jedoch auf die aktuelle tatsächliche Situation für Asylwerbern Rücksicht zu nehmen. Da es die belangte Behörde verabsäumt habe, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, habe sie gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen. Das Verfahren sei dadurch mit schwerwiegenden Verfahrensmängeln belastet worden. Die belangte Behörde hätte bei Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften zu einem anderen – den Antrag zulassenden – Ergebnis gelangen müssen. Das "Kindeswohl" sei ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen sei. § 138 ABGB enthalte eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekten, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten (vgl. RV 2004 BlgNR
sie Kroatien verlassen müssten. In Österreich würden sechs Cousins väterlicherseits des BF1 leben, einer davon sei asylberechtigt, die restlichen hätten einen subsidiären Schutzstatus. Alle seien bereit die BF in jeder Hinsicht auch finanziell zu unterstützen. In Kroatien hätten die BF keine familiären oder sozialen Anhaltspunkte. Aufgrund der schlechten Erfahrungen in Kroatien würde die BF4 an Angstzustände und Schlaflosigkeit leiden. Sie befinde sich zurzeit unter psychologischer Betreuung, weiters leide der BF1 an massiven Problemen mit dem Kniegelenk. Er sei kaum beweglich. Er befinde sich in Behandlung und habe noch Arzttermine offen. Verwiesen wurde auf zahlreiche Fälle, in denen Menschen illegal zurückgedrängt würden, obwohl sie in Kroatien als Asylsuchende registriert worden wären. Somit könne nicht garantiert werden,
Menschen, welche durch im Wege der Dublin-Verordnung nach Kroatien gelangen würden und dort ein Asylgesuch stellen, vor illegalen Rückführungen oder vor Massenabschiebungen geschützt seien. Die vom BFA eingebrachten Länderinformationen würden sich auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen beschränken, ohne jedoch auf die aktuelle tatsächliche Situation für Asylwerbern Rücksicht zu nehmen. Da es die belangte Behörde verabsäumt habe, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, habe sie gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen. Das Verfahren sei dadurch mit schwerwiegenden Verfahrensmängeln belastet worden. Die belangte Behörde hätte bei Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften zu einem anderen – den Antrag zulassenden – Ergebnis gelangen müssen. Das "Kindeswohl" sei ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen sei. Paragraph 138, ABGB enthalte eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekten, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten vergleiche Regierungsvorlage 2004 BlgNR
sie aufgrund der Inhaftierung ihrer Familie und der Gewalt Furcht vor Kroatien und der Polizei habe. Sie leide an Alpträumen und weine häufig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer (BF1 bis BF5) sind eine Familie bestehend aus zwei Eltern und drei minderjährigen Kindern, sie sind syrische Staatsangehörige. Sie haben am 22.09.2024 in Kroaiten um Asyl angesucht und reisten sodann weiter und unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo sie gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz stellten. Mit einem an Kroatien gerichteten Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO vom 03.10.2024 ersuchte das BFA um Wiederaufnahme aller BF. Mit Schreiben vom 16.10.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Im Antwortschreiben wurden auch andere Schreibweisen der Namen der Beschwerdeführer angeführt.Mit einem an Kroatien gerichteten Wiederaufnahmegesuch nach , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO vom 03.10.2024 ersuchte das BFA um Wiederaufnahme aller BF. Mit Schreiben vom 16.10.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme der BF gemäß , Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Im Antwortschreiben wurden auch andere Schreibweisen der Namen der Beschwerdeführer angeführt. Konkrete, in den Personen der beschwerdeführenden Parteien gelegenen Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an. Die Beschwerdeführer, auch der BF1 und die BF4, für die gesundheitlichen Beschwerden behauptet wurden, leiden aktuell an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche einer gemeinsamen Überstellung der gesamten Familie entgegenstehen. Es liegt ein Familienverfahren vor. Anhaltspunkte dafür,
die BF, insbesondere auch die minderjährigen BF, in Kroatien in eine ausweglose Lage geraten würde und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor, zumal in Kroatien Zugang zu materieller Versorgung besteht und sie sich in der Obhut ihrer Eltern befinden. In Österreich leben sechs Cousins des BF
diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als hinreichend aktuell bezeichnet werden können. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF1 und der minderjährigen BF4 ergibt sich aus den Angaben und aus den ärztlichen Unterlagen, die vorgelegt wurden. Laut Befund einer österreichischen Röntgenabteilung vom 27.11.2024 besteht im rechten Knie des BF1 insbesondere eine reguläre Dichte und Struktur sowie eine reguläre Weite des Kniegelenksspaltes. Laut Befund einer österreichischen Röntgenabteilung vom 17.12.2024, wonach der BF1 aufgrund einer Ultraschalluntersuchung insbesondere einen massiv ausgeprägten Kniegelenkserguss aufweist, besteht eine deutliche Verdickung der Synovia mit teils polypenartigen Auflagerungen. Im Power-Doppler würden sich vermehrte Perfusionssignale zeigen. Und in der Bestätigung vom 23.12.2024 betreffend die minderjährige Viertbeschwerdeführerin über eine psychologische Betreuung durch eine klinische Psychologin wird ausgeführt,
die BF4 aufgrund der Inhaftierung ihrer Familie und der Gewalt Furcht vor Kroatien und der Polizei habe, sie leide an Alpträumen und weine häufig. Es wurde somit in Summe kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF1 und der minderjährigen BF4 ergibt sich aus den Angaben und aus den ärztlichen Unterlagen, die vorgelegt wurden. Laut Befund einer österreichischen Röntgenabteilung vom 27.11.2024 besteht im rechten Knie des BF1 insbesondere eine reguläre Dichte und Struktur sowie eine reguläre Weite des Kniegelenksspaltes. Laut Befund einer österreichischen Röntgenabteilung vom 17.12.2024, wonach der BF1 aufgrund einer Ultraschalluntersuchung insbesondere einen massiv ausgeprägten Kniegelenkserguss aufweist, besteht eine deutliche Verdickung der Synovia mit teils polypenartigen Auflagerungen. Im Power-Doppler würden sich vermehrte Perfusionssignale zeigen. Und in der Bestätigung vom 23.12.2024 betreffend die minderjährige Viertbeschwerdeführerin über eine psychologische Betreuung durch eine klinische Psychologin wird ausgeführt,
die BF4 aufgrund der Inhaftierung ihrer Familie und der Gewalt Furcht vor Kroatien und der Polizei habe, sie leide an Alpträumen und weine häufig. Es wurde somit in Summe kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer. Bei den minderjährigen Beschwerdeführern handelt es sich um grundsätzlich gesunde Kleinkinder, welche sich in der Obhut ihrer Eltern befinden. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben. Zur Feststellung,
eine Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Art. 8 EMRK verwiesen.Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer. Bei den minderjährigen Beschwerdeführern handelt es sich um grundsätzlich gesunde Kleinkinder, welche sich in der Obhut ihrer Eltern befinden. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben. Zur Feststellung,
eine Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Artikel 8, EMRK verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 5
eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. …
der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ „§ 10
eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.“ Art. 16:Artikel 16 : „
die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen,
die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“ Art. 18:Artikel 18 : „
der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen,
die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten,
die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher,
die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“ Art. 20 Abs. 5:„Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.“Artikel 20, Absatz 5 :, D, e, r, Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.“ Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei,
sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit von Kroatien ergibt. Eine solche wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, , U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich , Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des , Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Mit einem an Kroatien gerichteten Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO vom 03.10.2024 ersuchte das BFA um Wiederaufnahme aller Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 16.10.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Mit einem an Kroatien gerichteten Wiederaufnahmegesuch nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO vom 03.10.2024 ersuchte das BFA um Wiederaufnahme aller Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 16.10.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme der BF gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet, da der BF aus einem Drittstaat kommend die Landesgrenze Kroatiens illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der BF ist in Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO begründet, da der BF während der Prüfung seines Antrags in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen weiteren Asylantrag gestellt hat. Zudem besagt Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO,
der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Kroatien), gehalten ist, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Österreich), nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Kroatien hat der Wiederaufnahme der BF ausdrücklich zugestimmt. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der BF ergibt sich auch aus der ausdrücklichen Zustimmung der kroatischen Dublin-Behörde auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO. Das Konsultationsverfahren mit den kroatischen Behörden erfolgte mängelfrei. Kroatien hat damit ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrages des BF auf internationalen Schutz bekundet und ist bereits in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutete – ungeachtet einer allfälligen anderen Rechtsgrundlage – jedenfalls einen Selbsteintritt Kroatiens gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO und wurde Kroatien nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls „dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.“ Anhaltspunkte dafür,
die Zuständigkeit Kroatiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO begründet, da der BF aus einem Drittstaat kommend die Landesgrenze Kroatiens illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der BF ist in Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO begründet, da der BF während der Prüfung seines Antrags in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen weiteren Asylantrag gestellt hat. Zudem besagt Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO,
der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Kroatien), gehalten ist, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Österreich), nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Kroatien hat der Wiederaufnahme der BF ausdrücklich zugestimmt. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der BF ergibt sich auch aus der ausdrücklichen Zustimmung der kroatischen Dublin-Behörde auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO. Das Konsultationsverfahren mit den kroatischen Behörden erfolgte mängelfrei. Kroatien hat damit ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrages des BF auf internationalen Schutz bekundet und ist bereits in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutete – ungeachtet einer allfälligen anderen Rechtsgrundlage – jedenfalls einen Selbsteintritt Kroatiens gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO und wurde Kroatien nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls „dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.“ Anhaltspunkte dafür,
die Zuständigkeit Kroatiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte,
Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein,
der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt,
der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein,
der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt,
der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[…] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[…] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen,
nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen,
nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der beschwerdeführenden Partei im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der beschwerdeführenden Partei im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus,
„mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen,
die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ (vgl. VwGH vom 20. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35).In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus,
„mit , Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen,
die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ vergleiche VwGH vom 20. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „
die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „
die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.