G 2005 und § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.08.2024 den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer reiste erstmalig am 03.04.2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 04.04.2004 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2005 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers
G 1997 stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde Asyl gewährt und
G 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2005 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde Asyl gewährt und
Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ein österreichisches Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am XXXX
GB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit. Ein österreichisches Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am römisch 40
Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, (
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe. Am XXXX wurde ein Teil dieser Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Das zuständige österreichische Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am römisch 40
Paragraphen 15, 269, Absatz eins, (
Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dieser wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 04.12.2014 wegen dem Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG abgewiesen. Am 17.12.2014 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wies diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.05.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
G 2005 und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Der Beschwerde wurde
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
G wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.03.2011 verloren hat und es wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Am 17.12.2014 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wies diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.05.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG.
, Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde
, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.03.2011 verloren hat und es wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 10.07.2018, W226 2197924-1/3E,
G, § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 und 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG iVm § 18 BFA-VG und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 10.07.2018, W226 2197924-1/3E,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2 und 9 FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit , Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet ab. In vorzitierte Entscheidung des BVwG wurde insbesondere zu Art. 8 EMRK und zum Einreiseverbot wie folgt ausgeführt:In vorzitierte Entscheidung des BVwG wurde insbesondere zu Artikel 8, EMRK und zum Einreiseverbot wie folgt ausgeführt: „(…) Der BF verfügt mit Ausnahme seiner Ehefrau (deren Familie) und seinen Kindern über keine Anknüpfungspunkte zu Österreich, in der Zeit seines knapp (durchgehenden) 14jährigen Aufenthaltes in Österreich hat er keine maßgeblichen Integrationsbemühungen gesetzt. Wie an anderer Stelle dargelegt, verfügt der BF über eine vergleichsweise schwach ausgeprägte familiäre Bindung zu seinen Kindern und zu seiner Ehefrau. Der BF wohnt erst seit wenigen Jahren mit seiner Ehefrau und den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Dem BF stünde es offen, den Kontakt zu seinen Kindern und zu seiner Ehefrau vom Herkunftsstaat aus über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, weshalb sich das verhängt Einreiseverbot im Ausmaß von sechs Jahren auch unter Berücksichtigung der im Bundesgebiet bestehenden familiären Bindungen als nicht unverhältnismäßig erweist. Der BF nahm eine Trennung von seinen Kindern durch die wiederholte Begehung von mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen im Übrigen bewusst in Kauf. Der Ansicht des BFA, dass die Erlassung des Einreiseverbots zur Erreichung der im Art. 8 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des BF durch das strafbare Verhalten, im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten stark gemindert. Zudem hat der BF einem früheren Einreiseverbot der XXXX niemals Folge geleistet, dieses ebenso wie die Ausweisungen völlig ignoriert. Der BF verfügt mit Ausnahme seiner Ehefrau (deren Familie) und seinen Kindern über keine Anknüpfungspunkte zu Österreich, in der Zeit seines knapp (durchgehenden) 14jährigen Aufenthaltes in Österreich hat er keine maßgeblichen Integrationsbemühungen gesetzt. Wie an anderer Stelle dargelegt, verfügt der BF über eine vergleichsweise schwach ausgeprägte familiäre Bindung zu seinen Kindern und zu seiner Ehefrau. Der BF wohnt erst seit wenigen Jahren mit seiner Ehefrau und den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Dem BF stünde es offen, den Kontakt zu seinen Kindern und zu seiner Ehefrau vom Herkunftsstaat aus über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, weshalb sich das verhängt Einreiseverbot im Ausmaß von sechs Jahren auch unter Berücksichtigung der im Bundesgebiet bestehenden familiären Bindungen als nicht unverhältnismäßig erweist. Der BF nahm eine Trennung von seinen Kindern durch die wiederholte Begehung von mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen im Übrigen bewusst in Kauf. Der Ansicht des BFA, dass die Erlassung des Einreiseverbots zur Erreichung der im Artikel 8, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des BF durch das strafbare Verhalten, im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten stark gemindert. Zudem hat der BF einem früheren Einreiseverbot der römisch 40 niemals Folge geleistet, dieses ebenso wie die Ausweisungen völlig ignoriert. (…)“ Der Beschwerdeführer stellte am 26.11.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G. Der Beschwerdeführer führte unter einem aus, dass seine Ehefrau, XXXX , StA. der Russischen Föderation, der Status einer Asylberechtigten zukomme und aufgrund eins Autounfalles eine Gehbehinderung zugezogen habe, weshalb sie alle paar Jahre deswegen operiert werden müsse. Zudem habe die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , StA. Russische Föderation, der ebenfalls der Status einer Asylberechtigten zukomme, eine schwere Arthritis und benötige Hilfe im Ausmaß der (Pflege)Stufe
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Der Beschwerdeführer führte unter einem aus, dass seine Ehefrau, römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, der Status einer Asylberechtigten zukomme und aufgrund eins Autounfalles eine Gehbehinderung zugezogen habe, weshalb sie alle paar Jahre deswegen operiert werden müsse. Zudem habe die Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , StA. Russische Föderation, der ebenfalls der Status einer Asylberechtigten zukomme, eine schwere Arthritis und benötige Hilfe im Ausmaß der (Pflege)Stufe
G 2005 zurück. Es führte insbesondere begründend aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein sechsjähriges Einreiseverbot bestehe. Zudem sei der Beschwerdeführer zweimal strafgerichtlich verurteilt worden, weshalb er eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ruhe darstelle. Eine aktuelle Prüfung der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erfolgt sei. Das Bundesamt wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des , Artikel 8, EMRK mit Bescheid vom 28.01.2019
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück. Es führte insbesondere begründend aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein sechsjähriges Einreiseverbot bestehe. Zudem sei der Beschwerdeführer zweimal strafgerichtlich verurteilt worden, weshalb er eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ruhe darstelle. Eine aktuelle Prüfung der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erfolgt sei. Mit Entscheidung des BVwG vom 23.11.2020 zu W112 2197924-2/14E wurde die Beschwerde gegen vorzitierten Bescheid des BFA vom 28.01.2019 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2019 per Charter in die Russische Föderation abgeschoben. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 2019 per Charter in die Russische Föderation abgeschoben. 2. Anlässlich der gegenständlichen vierten Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich gab er bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 23.08.2024 bei der zuständigen österreichischen Landespolizeidirektion vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, er habe (wieder) nach Österreich gelangen wollen, weil seine Familie im österreichischen Bundesgebiet lebe. Befragt nach seinen Aufenthalten gab der Beschwerdeführer an, er sei ab 2005 bis 2019 in Österreich gewesen, sei danach eine Nacht in Russland sowie in der Ukraine drei Jahre gewesen. Er sei durch unbekannte Länder nach Frankreich gelangt, dort sei er ab 2022 bis 2023 gewesen, rund eineinhalb Monate danach in Deutschland, dann bis 13.08.2024 in Frankreich und er habe Frankreich am 13.08.2024 mit einem Bus verlassen und sei durch Italien nach Österreich gereist, wo er am 14.08.2024 angelangt sei. Er habe in Deutschland und Frankreich Asylanträge gestellt, diese seien beide abgelehnt worden, Unterlagen habe er keine darüber. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er zwar im Herkunftsstaat nicht einberufen worden sei, er fürchte jedoch, eingezogen zu werden. Er wolle jedoch bei seiner Frau und seinen Kindern in Österreich sein. Der Beschwerdeführer war noch vor seiner nunmehrigen vierten Antragstellung nach seiner Einreise wegen zwei Vergehen, nämlich Sachbeschädigung und Fälschung besonders geschützter Urkunden, zum Tatzeitpunkt am XXXX 2024 laut im Verwaltungsakt einliegender Unterlagen angezeigt worden. Aus den im Akt einliegenden Anhalteprotokollen und der Anzeige ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gewalttätig im Bundesgebiet aufgetreten sei.Der Beschwerdeführer war noch vor seiner nunmehrigen vierten Antragstellung nach seiner Einreise wegen zwei Vergehen, nämlich Sachbeschädigung und Fälschung besonders geschützter Urkunden, zum Tatzeitpunkt am römisch 40 2024 laut im Verwaltungsakt einliegender Unterlagen angezeigt worden. Aus den im Akt einliegenden Anhalteprotokollen und der Anzeige ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gewalttätig im Bundesgebiet aufgetreten sei. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass der Beschwerdeführer am 17.12.2014 in Österreich, am 08.12.2022 und am 09.12.2022 in Deutschland sowie am 18.07.2022 in Frankreich im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde (alles Eurodactreffer der Kategorie 1). Am 23.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt
der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Frankreich, Deutschland und Italien führt. Damit wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die in § 28 Abs. 2 Asylgesetz 2005 definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für sein Verfahren nicht mehr gilt (vgl. AS 27f). Am 23.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt
der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Frankreich, Deutschland und Italien führt. Damit wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, Asylgesetz 2005 definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für sein Verfahren nicht mehr gilt vergleiche AS 27f). Am 28.08.2024 langte auf die Anfrage gem. Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden Dublin III-VO) vom 27.08.2024 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Auskunft der deutschen Behörden beim BFA ein. Im Wesentlichen wurde mitgeteilt, dass ein Übernahmeersuchen von Österreich am 23.12.2022 abgelehnt und einem Übernahmeersuchen von Frankreich am 10.01.2023 zugestimmt wurde. Das Dublinverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland wurde am 31.01.2023 rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer wurde am 03.02.2023 nach Frankreich überstellt. Am 28.08.2024 langte auf die Anfrage gem. Artikel 34, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden Dublin III-VO) vom 27.08.2024 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Auskunft der deutschen Behörden beim BFA ein. Im Wesentlichen wurde mitgeteilt, dass ein Übernahmeersuchen von Österreich am 23.12.2022 abgelehnt und einem Übernahmeersuchen von Frankreich am 10.01.2023 zugestimmt wurde. Das Dublinverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland wurde am 31.01.2023 rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer wurde am 03.02.2023 nach Frankreich überstellt. Am 27.08.2024 langte eine Vollmacht inkl. einer Stellungnahme des nunmehrigen Vertreters des Beschwerdeführers, Mag. Florian Kreiner, beim BFA ein. In dieser Stellungnahme wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde, weil die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich sei.Am 27.08.2024 langte eine Vollmacht inkl. einer Stellungnahme des nunmehrigen Vertreters des Beschwerdeführers, Mag. Florian Kreiner, beim BFA ein. In dieser Stellungnahme wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde, weil die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 30.08.2024 ein Wiederaufnahmegesuch
1 lit. b Dublin III-VO an Frankreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 30.08.2024 ein Wiederaufnahmegesuch
Mit Schreiben vom 11.09.2024, beim Bundesamt eingelangt am 12.09.2024, stimmte die französische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 63f). Mit Schreiben vom 11.09.2024, beim Bundesamt eingelangt am 12.09.2024, stimmte die französische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
, Paragraph 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 63f). Vom Vertreter des Beschwerdeführers wurde am 26.09.2024 und vom Beschwerdeführer wurde nachweislich 01.10.2024 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024 gem. § 29 AsylG 2005 übernommen, in welcher dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA mitgeteilt wurde, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und worin der Beschwerdeführer auch über das Führen von Dublin-Konsultationen mit Frankreich informiert wurde, da eine Zuständigkeit Frankreichs angenommen wurde.Vom Vertreter des Beschwerdeführers wurde am 26.09.2024 und vom Beschwerdeführer wurde nachweislich 01.10.2024 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024 gem. Paragraph 29, AsylG 2005 übernommen, in welcher dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA mitgeteilt wurde, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und worin der Beschwerdeführer auch über das Führen von Dublin-Konsultationen mit Frankreich informiert wurde, da eine Zuständigkeit Frankreichs angenommen wurde. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.10.2024 gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er befinde sich nicht in medizinischer Behandlung und nehme aktuell keine Medikamente. Er sei verheiratet und habe acht Kinder. In den vergangenen Jahren sei er keinem Beruf nachgegangen. Der Beschwerdeführer sei entgegen des Einreiseverbots eingereist, da er dachte dieses sei schon beendet. Über ein Reisedokument verfüge er nicht. In Österreich habe er seine Familie, weitere Familienangehörige habe er in der EU nicht. Seit Mitte August 2024 lebe er mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt, davor habe er sich in Frankreich aufgehalten. Den Kontakt zu seiner Familie habe er telefonisch aufrechterhalten und ein bis zweimal sei seine Frau mit XXXX in den Jahren 2022 und 2023 zu ihm gereist – einmal für vier Tage und zweimal für eine Woche. Andere Kinder als XXXX seien nicht mitgereist. Während der Besuche habe die Mutter seiner Frau auf die restlichen Kinder aufgepasst. In XXXX in Frankreich habe er sich zwei Jahre in einer Wohnung aufgehalten. Die Obsorge für die Kinder hätten der Beschwerdeführer und seine Frau gemeinsam. Er sei seit seiner Abschiebung bis zu seiner Einreise von seinen Familienangehörigen getrennt gewesen, seine Frau habe ihn auch in der Ukraine besucht. Er werde nicht finanziell oder sonst unterstützt, seine Verwandten hätten ihm aber geholfen. Mit einer sonstigen Person lebe er nicht in einer Familiengemeinschaft. Er habe am 18.07.2022 in Frankreich einen Asylantrag gestellt und eine negative Entscheidung erhalten. In den zwei Jahren in Frankreich habe er von staatlichen Hilfen bzw. Sozialleistungen gelebt.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.10.2024 gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er befinde sich nicht in medizinischer Behandlung und nehme aktuell keine Medikamente. Er sei verheiratet und habe acht Kinder. In den vergangenen Jahren sei er keinem Beruf nachgegangen. Der Beschwerdeführer sei entgegen des Einreiseverbots eingereist, da er dachte dieses sei schon beendet. Über ein Reisedokument verfüge er nicht. In Österreich habe er seine Familie, weitere Familienangehörige habe er in der EU nicht. Seit Mitte August 2024 lebe er mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt, davor habe er sich in Frankreich aufgehalten. Den Kontakt zu seiner Familie habe er telefonisch aufrechterhalten und ein bis zweimal sei seine Frau mit römisch 40 in den Jahren 2022 und 2023 zu ihm gereist – einmal für vier Tage und zweimal für eine Woche. Andere Kinder als römisch 40 seien nicht mitgereist. Während der Besuche habe die Mutter seiner Frau auf die restlichen Kinder aufgepasst. In römisch 40 in Frankreich habe er sich zwei Jahre in einer Wohnung aufgehalten. Die Obsorge für die Kinder hätten der Beschwerdeführer und seine Frau gemeinsam. Er sei seit seiner Abschiebung bis zu seiner Einreise von seinen Familienangehörigen getrennt gewesen, seine Frau habe ihn auch in der Ukraine besucht. Er werde nicht finanziell oder sonst unterstützt, seine Verwandten hätten ihm aber geholfen. Mit einer sonstigen Person lebe er nicht in einer Familiengemeinschaft. Er habe am 18.07.2022 in Frankreich einen Asylantrag gestellt und eine negative Entscheidung erhalten. In den zwei Jahren in Frankreich habe er von staatlichen Hilfen bzw. Sozialleistungen gelebt. Über Vorhalt der Zustimmung Frankreichs zur Führung des Asylverfahrens und dass beabsichtigt werde, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Frankreich anzuordnen, gab der Beschwerdeführer an, sein halbes Leben sei mit Österreich verbunden. Seine Kinder seien hier geboren und er bitte um eine Möglichkeit, mit seiner Familie in Österreich bleiben zu dürfen. Es sei in Frankreich schwer gewesen, auch psychisch. Er habe gedacht, dass er in Frankreich schnell seine Dokumente erhalten werde, sodass er wieder nach Österreich zu seiner Familie kommen könne. Seine Kinder hätten immer gefragt, wann er zu ihnen kommen werde und er habe sie vertröstet, dass er nach Österreich reisen werde, sobald er Dokumente in Frankreich erhalten habe. Die Eltern seiner Ehefrau hätten diese in der Abwesenheit des Beschwerdeführers mit den Kindern unterstützt. Er wolle in der Nähe seiner Kinder sein, um diese in die richtige Richtung zu lenken. Seine Frau könne nicht alles alleine richten, als Vater könne er diesbezüglich viel besteuern. Er habe gedacht, er würde in Frankreich Dokumente erhalten, er wolle sich legal in der EU aufhalten dürfen und danach zu seiner Familie nach Österreich reisen. Er habe gleich nach Österreich einreisen wollen. Er habe Angst gehabt, nach Moskau abgeschoben zu werden. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass eine finanzielle Abhängigkeit nicht bestehe, aber natürlich gebe es eine Abhängigkeit zu seiner Familie und sie hätten auch eine Abhängigkeit zum Beschwerdeführer. Seine Tochter XXXX hänge sehr am Beschwerdeführer, aber auch die anderen Kinder würden an ihm hängen. XXXX sei auf einer Onkologie-Station gewesen und hänge emotional stak an dem Beschwerdeführer. Die vier Söhne müssten gelenkt werden, damit sie nicht mit Drogen in Kontakt kommen würden. Sie würden auch nicht immer ihre Hausaufgaben machen wollen, weshalb sie einen starken Vater an ihrer Seite bauchen würden. Seine Tochter XXXX leide seit ihrer Geburt an Leberkrebs, sei mehrere Monate im Krankenhaus gewesen und habe eine Chemotherapie erhalten. Sie sei nicht ganz gesund, aber es gehe ihr etwas besser. Wenn sein Asylantrag negativ beschieden werde, werde der Beschwerdeführer Beschwerde erheben. Viele Tschetschenen würden im Krieg gegen die Ukraine für Russland kämpfen müssen. Er befürchte, dass er nach seiner Überstellung in Haft genommen und nach Russland abgeschoben werde, weil er in Frankreich einen negativen Bescheid erhalten habe. Er wolle niemanden töten. Er sei jung gewesen und habe einen Fehler gemacht, wenn er jetzt eine Chance bekomme zu arbeiten und seine Familie dadurch zu erhalten, werde er sich in keine fremden Angelegenheiten mehr einmischen.Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass eine finanzielle Abhängigkeit nicht bestehe, aber natürlich gebe es eine Abhängigkeit zu seiner Familie und sie hätten auch eine Abhängigkeit zum Beschwerdeführer. Seine Tochter römisch 40 hänge sehr am Beschwerdeführer, aber auch die anderen Kinder würden an ihm hängen. römisch 40 sei auf einer Onkologie-Station gewesen und hänge emotional stak an dem Beschwerdeführer. Die vier Söhne müssten gelenkt werden, damit sie nicht mit Drogen in Kontakt kommen würden. Sie würden auch nicht immer ihre Hausaufgaben machen wollen, weshalb sie einen starken Vater an ihrer Seite bauchen würden. Seine Tochter römisch 40 leide seit ihrer Geburt an Leberkrebs, sei mehrere Monate im Krankenhaus gewesen und habe eine Chemotherapie erhalten. Sie sei nicht ganz gesund, aber es gehe ihr etwas besser. Wenn sein Asylantrag negativ beschieden werde, werde der Beschwerdeführer Beschwerde erheben. Viele Tschetschenen würden im Krieg gegen die Ukraine für Russland kämpfen müssen. Er befürchte, dass er nach seiner Überstellung in Haft genommen und nach Russland abgeschoben werde, weil er in Frankreich einen negativen Bescheid erhalten habe. Er wolle niemanden töten. Er sei jung gewesen und habe einen Fehler gemacht, wenn er jetzt eine Chance bekomme zu arbeiten und seine Familie dadurch zu erhalten, werde er sich in keine fremden Angelegenheiten mehr einmischen. Auf Nachfrage der rechtsfreundlichen Vertreterin gab der Beschwerdeführer an, er habe die Ukraine wegen des Krieges verlassen müssen. Die Kosten der Lebensführung, der Wohnung, Nahrung und dergleichen trage derzeit die Ehefrau des Beschwerdeführers. Er habe keine Dokumente und keine Erlaubnis, sonst würde er gerne arbeiten gehen. Am 14.10.2024 langte eine Stellungnahme der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers und eine Urkundenvorlage beim BFA ein. In der Stellungnahme wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der ihm zuerkannte Asylstatus am 12.07.2018 aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen aberkannt worden sei und die Rückkehrentscheidung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot verbunden worden sei. Nach Rechtskraft des Bescheides sei der Beschwerdeführer am XXXX .2019 freiwillig ausgereist und habe überwiegend in Weißrussland und zuletzt in der Ukraine gelebt. Die Ehefrau und die acht – teils minderjährigen Kinder – seien in Österreich. Die Familie des Beschwerdeführers lebe bereits seit mehreren Jahren in Österreich und habe ein soziales Netzwerk in Österreich aufgebaut. Ein Familienleben in einem anderen Land sei nicht vorstellbar und nicht möglich. Auch die medizinische Versorgung der Kinder finde nur in Österreich statt. Zwei der Kinder des Beschwerdeführers seien schwerkrank und auf intensive Betreuung angewiesen. Tochter XXXX geboren sei, leide an einer schweren Arthritis und benötige Hilfe der Stufe zwei. Tochter XXXX geboren sei, habe eine langjährige Neurolastombehandlung (Leberkrebs) und benötige ebenfalls Pflege auf Stufe zwei. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über weitere Verwandte, die nach wie vor in Österreich leben würden, nämlich seine Schwiegereltern und seine Schwester samt deren Familie. Er habe sein Privat- und Familienleben, das er bei der Ausreise zurücklassen hätte müssen, wiederaufgenommen. Der Beschwerdeführer sei immer bemüht gewesen, den Kontakt zu seiner Familie, insbesondere zu seinen Kindern und Freunden in Österreich, aufrecht zu erhalten. Regelmäßige Besuche hätten im Ausland stattgefunden, sofern dies finanziell und aufgrund der Kinderbetreuung möglich gewesen sei. Allen Kindern, vor allem den zwei kranken Kindern, sei der Kontakt zum Beschwerdeführer sehr wichtig. Vor allem die Tochter XXXX leide sehr unter der Trennung vom Vater, unter anderem mit Hilfe der St. Anna Kinderkrebshilfe sei der Kontakt zum Vater unterstützt und ermöglicht worden. Seit der Verurteilung des Beschwerdeführers seien mittlerweile zehn Jahre vergangen, die Strafe sei zwischenzeitig getilgt, die Gründe, die damals zur Verhängung des Einreiseverbots geführt hätten, seien sohin nicht mehr vorgelegen. Er habe im Ausland versucht, durch Gelegenheitsjobs über die Runden zu kommen. Der Beschwerdeführer wolle stets nach Österreich, vor allem sei ein Kontakt zum nachgeborenen Kind auf andere Art und Weise nicht möglich. Es seien keine Besuche mehr in Frankreich erfolgt, die Ehefrau sei auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen, da sie selbst an gesundheitlichen Einschränkungen leide. Im gegenständlichen Fall seien die Interessen nach Art. 8 EMRK besonders schutzwürdig. Eine Eltern-Kind-Beziehung, wie sie zwischenzeitig wieder vollständig aufgenommen worden wäre, könne durch Telekommunikation nicht aufrecht gehalten werden. Eine Überstellung nach Frankreich würde die familiäre Einheit, die physische und psychische Gesundheit der Kinder und deren Mutter gefährden.
24 Charta der Grundrechte der Europäischen Union müsse das Wohl des Kindes stets an erster Stelle stehen. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich würde dem Kindeswohl nicht gerecht. Am 14.10.2024 langte eine Stellungnahme der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers und eine Urkundenvorlage beim BFA ein. In der Stellungnahme wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der ihm zuerkannte Asylstatus am 12.07.2018 aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen aberkannt worden sei und die Rückkehrentscheidung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot verbunden worden sei. Nach Rechtskraft des Bescheides sei der Beschwerdeführer am römisch 40 .2019 freiwillig ausgereist und habe überwiegend in Weißrussland und zuletzt in der Ukraine gelebt. Die Ehefrau und die acht – teils minderjährigen Kinder – seien in Österreich. Die Familie des Beschwerdeführers lebe bereits seit mehreren Jahren in Österreich und habe ein soziales Netzwerk in Österreich aufgebaut. Ein Familienleben in einem anderen Land sei nicht vorstellbar und nicht möglich. Auch die medizinische Versorgung der Kinder finde nur in Österreich statt. Zwei der Kinder des Beschwerdeführers seien schwerkrank und auf intensive Betreuung angewiesen. Tochter römisch 40 geboren sei, leide an einer schweren Arthritis und benötige Hilfe der Stufe zwei. Tochter römisch 40 geboren sei, habe eine langjährige Neurolastombehandlung (Leberkrebs) und benötige ebenfalls Pflege auf Stufe zwei. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über weitere Verwandte, die nach wie vor in Österreich leben würden, nämlich seine Schwiegereltern und seine Schwester samt deren Familie. Er habe sein Privat- und Familienleben, das er bei der Ausreise zurücklassen hätte müssen, wiederaufgenommen. Der Beschwerdeführer sei immer bemüht gewesen, den Kontakt zu seiner Familie, insbesondere zu seinen Kindern und Freunden in Österreich, aufrecht zu erhalten. Regelmäßige Besuche hätten im Ausland stattgefunden, sofern dies finanziell und aufgrund der Kinderbetreuung möglich gewesen sei. Allen Kindern, vor allem den zwei kranken Kindern, sei der Kontakt zum Beschwerdeführer sehr wichtig. Vor allem die Tochter römisch 40 leide sehr unter der Trennung vom Vater, unter anderem mit Hilfe der St. Anna Kinderkrebshilfe sei der Kontakt zum Vater unterstützt und ermöglicht worden. Seit der Verurteilung des Beschwerdeführers seien mittlerweile zehn Jahre vergangen, die Strafe sei zwischenzeitig getilgt, die Gründe, die damals zur Verhängung des Einreiseverbots geführt hätten, seien sohin nicht mehr vorgelegen. Er habe im Ausland versucht, durch Gelegenheitsjobs über die Runden zu kommen. Der Beschwerdeführer wolle stets nach Österreich, vor allem sei ein Kontakt zum nachgeborenen Kind auf andere Art und Weise nicht möglich. Es seien keine Besuche mehr in Frankreich erfolgt, die Ehefrau sei auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen, da sie selbst an gesundheitlichen Einschränkungen leide. Im gegenständlichen Fall seien die Interessen nach Artikel 8, EMRK besonders schutzwürdig. Eine Eltern-Kind-Beziehung, wie sie zwischenzeitig wieder vollständig aufgenommen worden wäre, könne durch Telekommunikation nicht aufrecht gehalten werden. Eine Überstellung nach Frankreich würde die familiäre Einheit, die physische und psychische Gesundheit der Kinder und deren Mutter gefährden.
, Dublin III-VO sowie Artikel 24, Charta der Grundrechte der Europäischen Union müsse das Wohl des Kindes stets an erster Stelle stehen. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich würde dem Kindeswohl nicht gerecht. Zusammen mit der Stellungnahme wurden folgende Unterlagen vorgelegt: ● Geburtsurkunde und Meldezettel der im Jahr XXXX geborenen Tochter XXXX Geburtsurkunde und Meldezettel der im Jahr römisch 40 geborenen Tochter römisch 40 ● Befund St. Anna Kinderspital vom 18.07.2016, 12.03.2017 und 13.06.2022 betreffend Tochter XXXX , im aktuellsten Befund vom Juni 2022 wurde insbesondere ausgeführt „unverändert inhomogenes Leberparenchym bei St. P. Lebermetastasierung, unverändert grenzwertige Splenomegalie, ansonsten unauffällige Abdomensonografie“ Befund St. Anna Kinderspital vom 18.07.2016, 12.03.2017 und 13.06.2022 betreffend Tochter römisch 40 , im aktuellsten Befund vom Juni 2022 wurde insbesondere ausgeführt „unverändert inhomogenes Leberparenchym bei St. P. Lebermetastasierung, unverändert grenzwertige Splenomegalie, ansonsten unauffällige Abdomensonografie“ ● Schreiben an das Sozialministerium vom St. Anna Kinderspital vom
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich
1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig ist. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig ist. Im Bescheid wurde insbesondere festgestellt, dass sich Frankreich mit Schreiben vom 11.09.2024
1 lit. d Dublin III-VO betreffend den Beschwerdeführer für zuständig erklärt habe. Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers über einen NAG-Aufenthaltstitel verfügen würden. Eine integrative Verfestigung könne nicht erkannt werden. Zwischen 2019 und dem 30.08.2024 habe kein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers und seinen Verwandten bestanden. Es bestehe kein finanzielles oder über ein übliches verwandtschaftliches Maß hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis. Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers beschränke sich auf ihm zurechenbare Handlungen, wie das Stellen eines letztlich unbegründeten Asylantrags. Es sei ihm nie ein dauerhaftes nicht auf das Asylrecht begründetes Aufenthaltsrecht zugekommen und er habe auch nicht davon ausgehen können, dass ihm ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zukomme.Im Bescheid wurde insbesondere festgestellt, dass sich Frankreich mit Schreiben vom 11.09.2024
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO betreffend den Beschwerdeführer für zuständig erklärt habe. Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers über einen NAG-Aufenthaltstitel verfügen würden. Eine integrative Verfestigung könne nicht erkannt werden. Zwischen 2019 und dem 30.08.2024 habe kein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers und seinen Verwandten bestanden. Es bestehe kein finanzielles oder über ein übliches verwandtschaftliches Maß hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis. Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers beschränke sich auf ihm zurechenbare Handlungen, wie das Stellen eines letztlich unbegründeten Asylantrags. Es sei ihm nie ein dauerhaftes nicht auf das Asylrecht begründetes Aufenthaltsrecht zugekommen und er habe auch nicht davon ausgehen können, dass ihm ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zukomme. Der Beschwerdeführer habe keine besonders gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich aufgezeigt. In dem Fall würden insbesondere auch keine konkreten Hinweise vorliegen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in die hiesigen Verhältnisse hineingewachsen sei, unter gleichzeitiger Entfremdung von seinem Heimatland. Insbesondere spreche er nach wie vor die in seinem Heimatland gesprochenen Sprachen besser als Deutsch. Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich sei zwar ersichtlich, dem Aspekt einer allenfalls zu berücksichtigenden Verankerung in Österreich komme somit kein bedeutsames Gewicht zu seinen Gunsten zu. Der Beschwerdeführer habe den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens nicht in Österreich verbracht und sei zwischen den Jahren 2019 und 2024 nicht in Österreich aufhältig gewesen. Allfällige sich aus seinem Aufenthalt in Österreich ergebende und direkte Beziehungen zu Verwandten seien in der Zeit entstanden, als ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen sein musste. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwanden bestehe – wenn auch in eingeschränkter Form – auch von Frankreich aus. Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet und unter Beachtung seiner verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich stelle seine Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in Bezug auf Art. 8 EMRK, Achtung des Privatlebens, dar. Nachdem der Beschwerdeführer in Österreich nicht berufstätig sei, wodurch auch nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden könne, würden die vorstehend angeführten Aspekte (Straffälligkeit) keinesfalls eine Stärkung seiner persönlichen Interessen bewirken.Der Beschwerdeführer habe keine besonders gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich aufgezeigt. In dem Fall würden insbesondere auch keine konkreten Hinweise vorliegen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in die hiesigen Verhältnisse hineingewachsen sei, unter gleichzeitiger Entfremdung von seinem Heimatland. Insbesondere spreche er nach wie vor die in seinem Heimatland gesprochenen Sprachen besser als Deutsch. Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich sei zwar ersichtlich, dem Aspekt einer allenfalls zu berücksichtigenden Verankerung in Österreich komme somit kein bedeutsames Gewicht zu seinen Gunsten zu. Der Beschwerdeführer habe den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens nicht in Österreich verbracht und sei zwischen den Jahren 2019 und 2024 nicht in Österreich aufhältig gewesen. Allfällige sich aus seinem Aufenthalt in Österreich ergebende und direkte Beziehungen zu Verwandten seien in der Zeit entstanden, als ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen sein musste. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwanden bestehe – wenn auch in eingeschränkter Form – auch von Frankreich aus. Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet und unter Beachtung seiner verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich stelle seine Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in Bezug auf Artikel 8, EMRK, Achtung des Privatlebens, dar. Nachdem der Beschwerdeführer in Österreich nicht berufstätig sei, wodurch auch nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden könne, würden die vorstehend angeführten Aspekte (Straffälligkeit) keinesfalls eine Stärkung seiner persönlichen Interessen bewirken. Den angeführten Aspekten stehe der Wunsch an einem Verbleib in Österreich gegenüber, welcher für sich genommen kein bedeutsames Gewicht im Sinne des Art. 8 EMRK bewirke. Weiters habe sich die zu seinen Gunsten zu wertende Gesamtdauer seines Aufenthalts in Österreich lediglich auf Basis mehrerer Asylverfahren – einschließlich der Ergreifung von Rechtsmitteln – ergeben, was ebenfalls kein besonderes und zu seinen Gunsten zu wertendes Gewicht im Hinblick auf ein relevantes Familien- und Privatleben in Österreich bewirke. Berücksichtige man weiters die angeführten Aspekte, einschließlich seines sonstigen Vorbringens im Verfahren, ergeben sich auch unter diesen Gesichtspunkten keine besonders gewichtigen und zu seinen Gunsten zu wertenden Sachverhalte im Hinblick auf ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familien- und Privatleben in Österreich. Aufgrund dieser Überlegungen und einer Gesamtabwägung der Interessen sei daher festzustellen, dass seine im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukommt, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu seinen Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen. Daher sei seine Außerlandesbringung aus Österreich nach Frankreich zulässig.Den angeführten Aspekten stehe der Wunsch an einem Verbleib in Österreich gegenüber, welcher für sich genommen kein bedeutsames Gewicht im Sinne des Artikel 8, EMRK bewirke. Weiters habe sich die zu seinen Gunsten zu wertende Gesamtdauer seines Aufenthalts in Österreich lediglich auf Basis mehrerer Asylverfahren – einschließlich der Ergreifung von Rechtsmitteln – ergeben, was ebenfalls kein besonderes und zu seinen Gunsten zu wertendes Gewicht im Hinblick auf ein relevantes Familien- und Privatleben in Österreich bewirke. Berücksichtige man weiters die angeführten Aspekte, einschließlich seines sonstigen Vorbringens im Verfahren, ergeben sich auch unter diesen Gesichtspunkten keine besonders gewichtigen und zu seinen Gunsten zu wertenden Sachverhalte im Hinblick auf ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familien- und Privatleben in Österreich. Aufgrund dieser Überlegungen und einer Gesamtabwägung der Interessen sei daher festzustellen, dass seine im Sinne des Artikel 8, EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukommt, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu seinen Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen. Daher sei seine Außerlandesbringung aus Österreich nach Frankreich zulässig. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung würden im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.
24 der GRC müsse das Wohl der Kinder stets an erster Stelle stehen. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich widerspreche dem Kindeswohl. Zweifellos stelle das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-VO sichergestellt werden solle, ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig dürfe die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise zu beeinträchtigen. Schon der Erwägungsgrund 14 Dublin III-VO betone, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend halte der Erwägungsgrund 17 auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in den Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig seien. Ein Mitgliedstaat könne zur Wahrung der Familieneinheit sein Selbsteintrittsrecht ausüben und die Zuständigkeit für Angehörige übernehmen (siehe Artikel 17, Dublin III-VO). Eine Eltern-Kind-Beziehung, wie sie zwischenzeitlich vollständig aufgenommen habe werden können, könne durch Telekommunikation nicht aufrechterhalten werden. Eine Überstellung nach Frankreich würde die familiäre Einheit sowie die physische und psychische Gesundheit der Kinder und deren Mutter gefährden.
, der Dublin III-VO und Artikel 24, der GRC müsse das Wohl der Kinder stets an erster Stelle stehen. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich widerspreche dem Kindeswohl. Zweifellos stelle das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die , Dublin III-VO sichergestellt werden solle, ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig dürfe die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise zu beeinträchtigen. Schon der Erwägungsgrund 14 Dublin III-VO betone, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend halte der Erwägungsgrund 17 auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in den , Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig seien. Der Beschwerdeführer habe bereits einen Großteil seines Lebens in Österreich legal verbracht und habe sich hier integrieren können. Den Beschwerdeführer trotzdem nach Frankreich zu verweisen, erweise sich als massiver Eingriff in die privaten Interessen der Familie. Ein Kontakt könne außer den gelegentlichen Besuchen, welche derzeit nicht möglich seien, nicht stattfinden. Selbst wenn nicht außer Acht gelassen werden könne, dass die Unsicherheit des Aufenthalts besonders betreffend das nachgeborene Kind in Kauf genommen worden sei, sei dennoch das Kindeswohl sämtlicher Kinder im Blick zu behalten. Wie bereits in anderen Fällen festgehalten wurde, erscheine es auch hier fallbezogen nicht verhältnismäßig, den Beschwerdeführer neuerlich von seiner Familie und insbesondere von seinen minderjährigen Kindern zu trennen und diesen bloß auf Besuchskontakte zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren. Selbst wenn eine Abhängigkeit im Sinne des Art. 16 Dublin III-VO nicht erkannt werden sollte, so liege dennoch ein Eintrittserfordernis Österreichs nach Art. 17 Abs. 2 Dublin-III vor. Demnach könne der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen sei, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien nicht umfassend ausgewertet worden. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen seien zum Teil grob veraltet. Die Berichte seien demnach nicht geeignet um sich ein Bild der aktuellen vorherrschenden Situation für Asylwerber in Frankreich zu verschaffen. Es erscheine zudem nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Frankreich eine entsprechende Versorgung erhalte, sodass eine Gefahr der Verletzung ihrer
Aus den dargestellten Gründen hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Überstellung nach Frankreich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Art 3 EMRK bzw. Art 4 GRC gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers darstelle und vom Selbsteintrittsrecht
Der Beschwerdeführer habe bereits einen Großteil seines Lebens in Österreich legal verbracht und habe sich hier integrieren können. Den Beschwerdeführer trotzdem nach Frankreich zu verweisen, erweise sich als massiver Eingriff in die privaten Interessen der Familie. Ein Kontakt könne außer den gelegentlichen Besuchen, welche derzeit nicht möglich seien, nicht stattfinden. Selbst wenn nicht außer Acht gelassen werden könne, dass die Unsicherheit des Aufenthalts besonders betreffend das nachgeborene Kind in Kauf genommen worden sei, sei dennoch das Kindeswohl sämtlicher Kinder im Blick zu behalten. Wie bereits in anderen Fällen festgehalten wurde, erscheine es auch hier fallbezogen nicht verhältnismäßig, den Beschwerdeführer neuerlich von seiner Familie und insbesondere von seinen minderjährigen Kindern zu trennen und diesen bloß auf Besuchskontakte zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren. Selbst wenn eine Abhängigkeit im Sinne des , Artikel 16, Dublin III-VO nicht erkannt werden sollte, so liege dennoch ein Eintrittserfordernis Österreichs nach Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III vor. Demnach könne der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen sei, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien nicht umfassend ausgewertet worden. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen seien zum Teil grob veraltet. Die Berichte seien demnach nicht geeignet um sich ein Bild der aktuellen vorherrschenden Situation für Asylwerber in Frankreich zu verschaffen. Es erscheine zudem nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Frankreich eine entsprechende Versorgung erhalte, sodass eine Gefahr der Verletzung ihrer
Aus den dargestellten Gründen hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Überstellung nach Frankreich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers darstelle und vom Selbsteintrittsrecht
, Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO Gebrauch machen müssen. Zusammen mit der Beschwerde wurde die mit XXXX datierte Heiratsurkunde über die in Österreich erfolgte standesamtliche Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner nunmehrigen Ehefrau übermittelt.Zusammen mit der Beschwerde wurde die mit römisch 40 datierte Heiratsurkunde über die in Österreich erfolgte standesamtliche Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner nunmehrigen Ehefrau übermittelt. Mit Entscheidung des BVwG zu W240 2306783-1/4Z, datiert mit 07.02.2025, wurde der Beschwerde gegen nunmehr angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 1997 stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde Asyl gewährt und
G 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2005 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde Asyl gewährt und
Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ein österreichisches Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am XXXX
GB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit. Ein österreichisches Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am römisch 40
Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, (
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe. Am XXXX wurde ein Teil dieser Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Das zuständige österreichische Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am römisch 40
Paragraphen 15, 269, Absatz eins, (
Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dieser wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 04.12.2014 wegen dem Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG abgewiesen. Am 17.12.2014 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wies diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.05.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
G 2005 und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Der Beschwerde wurde
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
G wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.03.2011 verloren hat und es wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Am 17.12.2014 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wies diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.05.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG.
, Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde
, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.03.2011 verloren hat und es wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 10.07.2018
G, § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 und 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG iVm § 18 BFA-VG und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 10.07.2018
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, , Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2 und 9 FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 18, BFA-VG und , Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer stellte am 26.11.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G. Das Bundesamt wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK mit Bescheid vom 28.01.2019
G 2005 zurück. Mit Entscheidung des BVwG vom 23.11.2020 zu W112 2197924-2/14E wurde die Beschwerde gegen vorzitierten Bescheid des BFA vom 28.01.2019 als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte am 26.11.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Das Bundesamt wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK mit Bescheid vom 28.01.2019
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück. Mit Entscheidung des BVwG vom 23.11.2020 zu W112 2197924-2/14E wurde die Beschwerde gegen vorzitierten Bescheid des BFA vom 28.01.2019 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2019 per Charter in die Russische Föderation abgeschoben. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 2019 per Charter in die Russische Föderation abgeschoben. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung im Zuge der nunmehr vierten Antragstellung auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Österreich ergab sich, dass der Beschwerdeführer am 17.12.2014 in Österreich, am 08.12.2022 und am 09.12.2022 in Deutschland sowie am 18.07.2022 in Frankreich im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde (alles Eurodactreffer der Kategorie 1). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 30.08.2024 ein Wiederaufnahmegesuch
1 lit. b Dublin III-VO an Frankreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 30.08.2024 ein Wiederaufnahmegesuch
Mit Schreiben vom 11.09.2024, beim Bundesamt eingelangt am 12.09.2024, stimmte die französische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 11.09.2024, beim Bundesamt eingelangt am 12.09.2024, stimmte die französische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
, Paragraph 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Frankreichs wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Ferner benötigt er auch keine Medikamente. Es bestehen keine derartigen privaten, familiären oder beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich entgegenstehen würden. Laut aktuellem ZMR-Auszug ist der Beschwerdeführer derzeit seit der Stellung seines gegenständlich vierten Asylantrages in Österreich ab 30.08.2024 an der gemeinsamen Adresse mit seiner Ehefrau und seinen acht Kindern gemeldet. Der Beschwerdeführer war wiederholt in Österreich aufhältig aufgrund seiner in Summe erfolglosen Anträge in Österreich. Neben seinen wiederholten aufrechten Meldungen in Österreich laut ZMR scheinen auch wiederholt und teilweise über lange Zeiträume Obdachlosmeldungen des Beschwerdeführers im Österreichischen Bundesgebiet auf (ab 23.04.2007 bis 25.07.2007, ab 02.08.2007 bis 04.01.2008, ab 12.02.2008 bis 22.08.2008, ab 16.10.2008 bis 26.01.2011, ab 08.08.2011 bis 10.05.2012, ab 10.05.2012 bis 19.11.2012). Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen können keine Abhängigkeiten erkannt werden. Bei der Ehegattin des Beschwerdeführers und den (mittlerweile) acht Kindern, liegen teilweise gesundheitlichen Probleme vor. Tochter XXXX , die XXXX geboren ist, leidet an einer schweren Arthritis und benötige Hilfe der Stufe zwei. Tochter XXXX , die XXXX geboren ist, hat eine langjährige Neurolastombehandlung (Leberkrebs) und benötigt ebenfalls Pflege auf Stufe zwei. In einem Schreiben vom St. Anna Kinderspital vom 09.10.2019 wurde festgestellt, dass für die Tochter XXXX und deren Familie Psychotherapie bzw. psychologische Behandlung sowie Unterstützung der Familie dringend angeraten werde. Die Ehegattin, welche vor Jahren einen Autounfall erlitten hatte und seither eine eingeschränkte Mobilität aufweist und laut Ambulanzkarte vom 17.09.2020 unter „hypochrome Anämie“ leidet, wird in Österreich auch von ihren Eltern bei der Kindererziehung unterstützt sowie besteht die Möglichkeit durch staatliche und nichtstaatliche Organisationen soziale Unterstützung im Bundesgebiet zu erhalten. Bei der Ehegattin des Beschwerdeführers und den (mittlerweile) acht Kindern, liegen teilweise gesundheitlichen Probleme vor. Tochter römisch 40 , die römisch 40 geboren ist, leidet an einer schweren Arthritis und benötige Hilfe der Stufe zwei. Tochter römisch 40 , die römisch 40 geboren ist, hat eine langjährige Neurolastombehandlung (Leberkrebs) und benötigt ebenfalls Pflege auf Stufe zwei. In einem Schreiben vom St. Anna Kinderspital vom 09.10.2019 wurde festgestellt, dass für die Tochter römisch 40 und deren Familie Psychotherapie bzw. psychologische Behandlung sowie Unterstützung der Familie dringend angeraten werde. Die Ehegattin, welche vor Jahren einen Autounfall erlitten hatte und seither eine eingeschränkte Mobilität aufweist und laut Ambulanzkarte vom 17.09.2020 unter „hypochrome Anämie“ leidet, wird in Österreich auch von ihren Eltern bei der Kindererziehung unterstützt sowie besteht die Möglichkeit durch staatliche und nichtstaatliche Organisationen soziale Unterstützung im Bundesgebiet zu erhalten. Es lebt auch eine Schwester des Beschwerdeführers in Österreich, es bestehen jedoch keinerlei wechselseitige Abhängigkeiten des Beschwerdeführers von seinen in Österreich lebenden übrigen Verwandten. 1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
G ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem , 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
, Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
, Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
, Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
, Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.