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{'item': 'W244 2280071-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW244 2280071-1 Spruch, W244 2280071-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Veren

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in weiterer Folge: belangte Behörde) leitete hinsichtlich des Beschwerdeführers ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 ein.
  2. Das Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG (in weiterer Folge: belangte Behörde) leitete hinsichtlich des Beschwerdeführers ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß Paragraph 14, BDG 1979 ein.
  3. Am XXXX .2021, XXXX .2021 und am XXXX .2023 erfolgten ärztliche Untersuchungen durch die Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge: PVA).
  4. Am römisch 40 .2021, römisch 40 .2021 und am römisch 40 .2023 erfolgten ärztliche Untersuchungen durch die Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge: PVA).
  5. Mit Schreiben vom 16.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nach den der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen dauernd dienstunfähig iSd § 14 BDG 1979 sei und daher seine Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Termin in Aussicht genommen werde.
  6. Mit Schreiben vom 16.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nach den der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen dauernd dienstunfähig iSd Paragraph 14, BDG 1979 sei und daher seine Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Termin in Aussicht genommen werde.
  7. Zu diesem Schreiben gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
  8. Mit Bescheid vom 24.04.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
  9. Mit Bescheid vom 24.04.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nach der letztaktuellen zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom XXXX .2023, die anhand der vorliegenden ärztlichen Aussagen erstellt worden sei, aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben auf seinem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz XXXX , nicht mehr erfüllen könne, weil ihm verantwortungsvolle Tätigkeiten, überwiegend mittelschwere und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck und Nachtdienst nicht mehr sowie Hocken, Knien, Bücken, Arbeiten vorgebeugt und unter Armvorhalt lediglich halbzeitig möglich seien. Arbeiten über Kopf seien nur mehr fallweise möglich. Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er auf Grund seines Gesundheitszustandes besorgen könne, könne ihm im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden. Da die ärztlichen Ausführungen schlüssig seien, sei der Beschwerdeführer als dienstunfähig einzustufen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nach der letztaktuellen zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom römisch 40 .2023, die anhand der vorliegenden ärztlichen Aussagen erstellt worden sei, aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben auf seinem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz römisch 40 , nicht mehr erfüllen könne, weil ihm verantwortungsvolle Tätigkeiten, überwiegend mittelschwere und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck und Nachtdienst nicht mehr sowie Hocken, Knien, Bücken, Arbeiten vorgebeugt und unter Armvorhalt lediglich halbzeitig möglich seien. Arbeiten über Kopf seien nur mehr fallweise möglich. Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er auf Grund seines Gesundheitszustandes besorgen könne, könne ihm im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden. Da die ärztlichen Ausführungen schlüssig seien, sei der Beschwerdeführer als dienstunfähig einzustufen.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BVwG), welche am 20.10.2023 beim BVwG einlangte und der Gerichtsabteilung W183 zugeteilt wurde. Begründend wurde dabei – soweit hier wesentlich – ausgeführt, dass von keiner dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen sei. Der Beschwerdeführer könne in absehbarer Zeit seine dienstlichen Aufgaben wieder vollumfänglich wahrnehmen. Im Übrigen seien dem Beschwerdeführer keinerlei Ersatzarbeitsplätze angeboten worden.
  11. Über Auftrag des BVwG vom 23.10.2023 legte die belangte Behörde mit E-Mail vom 10.11.2023 eine Arbeitsplatzbeschreibung vor.
  12. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.11.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W183 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 04.12.2023 der Gerichtsabteilung W244 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Ihm war zuletzt der Arbeitsplatz XXXX , zugeteilt.Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Ihm war zuletzt der Arbeitsplatz römisch 40 , zugeteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem XXXX 2021 im Krankenstand.Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem römisch 40 2021 im Krankenstand. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen in den Ruhestand versetzt, weil er im Hinblick auf die eingeholte chefärztliche Stellungnahme der PVA vom XXXX 2023 die auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden Tätigkeiten nicht mehr erfüllen könne und weil im Wirkungsbereich der Behörde keine Verweisungsarbeitsplätze zur Verfügung stünden. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen in den Ruhestand versetzt, weil er im Hinblick auf die eingeholte chefärztliche Stellungnahme der PVA vom römisch 40 2023 die auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden Tätigkeiten nicht mehr erfüllen könne und weil im Wirkungsbereich der Behörde keine Verweisungsarbeitsplätze zur Verfügung stünden. Dem Bescheid können keine Angaben dazu entnommen werden, welche Aufgaben und Tätigkeiten mit dem dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatz verbunden sind. Eine Sekundärprüfung in der Form, dass die belangte Behörde grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde angeführt und angegeben hätte, ob der Beschwerdeführer auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, hat nicht stattgefunden.
  14. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und des Vorbringens der Verfahrensparteien getroffen werden und sind insoweit nicht strittig. Die Angaben zum verfahrensgegenständlichen Bescheid sind diesem direkt zu entnehmen. Aus diesem lässt sich nicht ableiten, welche Aufgaben und Tätigkeiten mit dem dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatz verbunden sind. Dem im Akt einliegenden und im angefochtenen Bescheid nicht erwähnten Anforderungsprofil für den Arbeitsplatz XXXX , können die auf diesem Arbeitsplatz notwendigen geistigen und körperlichen Erfordernisse entnommen werden. Eine Arbeitsplatzbeschreibung wurde erst nachträglich nach Aufforderung durch das BVwG vorgelegt. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass darin keine Quantifizierung der Aufgaben des Arbeitsplatzes vorgenommen wurde, sodass weiterhin keine vollständige Arbeitsplatzbeschreibung vorliegt. Weder im Bescheid noch im Verfahrensakt finden sich nähere Angaben zu etwaigen Verweisarbeitsplätzen.Die Angaben zum verfahrensgegenständlichen Bescheid sind diesem direkt zu entnehmen. Aus diesem lässt sich nicht ableiten, welche Aufgaben und Tätigkeiten mit dem dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatz verbunden sind. Dem im Akt einliegenden und im angefochtenen Bescheid nicht erwähnten Anforderungsprofil für den Arbeitsplatz römisch 40 , können die auf diesem Arbeitsplatz notwendigen geistigen und körperlichen Erfordernisse entnommen werden. Eine Arbeitsplatzbeschreibung wurde erst nachträglich nach Aufforderung durch das BVwG vorgelegt. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass darin keine Quantifizierung der Aufgaben des Arbeitsplatzes vorgenommen wurde, sodass weiterhin keine vollständige Arbeitsplatzbeschreibung vorliegt. Weder im Bescheid noch im Verfahrensakt finden sich nähere Angaben zu etwaigen Verweisarbeitsplätzen.
  15. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das BVwG hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch Senat zu entscheiden, wenn – wie im gegenständlichen Fall – eine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.Das BVwG hat gemäß Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 14, BDG 1979 durch Senat zu entscheiden, wenn – wie im gegenständlichen Fall – eine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. 3.
  16. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung: 3.1.
  17. Der für den vorliegenden Fall maßgebliche § 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (in weiterer Folge: BDG 1979) lautet in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 100/2018 auszugsweise wie folgt:3.1.
  18. Der für den vorliegenden Fall maßgebliche Paragraph 14, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (in weiterer Folge: BDG 1979) lautet in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018, auszugsweise wie folgt: " Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.

(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5)Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
  1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
  2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
  3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam. […]." 3.1.
  4. § 14 Abs. 1 BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die amtswegige Ruhestandsversetzung die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter Dienstunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in weiterer Folge: VwGH) die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Beamten zu verstehen, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen; vernünftigerweise kann darunter nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Dienstverrichtung, sondern nur die Unfähigkeit des Beamten, seine ihm aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, verstanden werden. Unter „Dienstunfähigkeit“ ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen (vgl. VwGH 19.03.2003, 2002/12/0301).3.1.
  5. Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die amtswegige Ruhestandsversetzung die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter Dienstunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in weiterer Folge: VwGH) die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Beamten zu verstehen, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen; vernünftigerweise kann darunter nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Dienstverrichtung, sondern nur die Unfähigkeit des Beamten, seine ihm aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, verstanden werden. Unter „Dienstunfähigkeit“ ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen vergleiche VwGH 19.03.2003, 2002/12/0301). Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (vgl. VwGH 22.02.2011, 2010/12/0035 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116).Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann vergleiche VwGH 22.02.2011, 2010/12/0035 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116). Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen dessen Schlüssigkeit zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen. Diese Ausführungen zur Funktion des medizinischen Sachverständigen im Ruhestandsversetzungsverfahren gelten ohne jede Einschränkung auch für Befund und Gutachten der PVA wie sie in § 14 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 vorgesehen sind (vgl. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115 mwN). Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen dessen Schlüssigkeit zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen. Diese Ausführungen zur Funktion des medizinischen Sachverständigen im Ruhestandsversetzungsverfahren gelten ohne jede Einschränkung auch für Befund und Gutachten der PVA wie sie in Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Satz BDG 1979 vorgesehen sind vergleiche VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115 mwN). Dabei ist die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209 mit Verweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212).Dabei ist die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 in Betracht kommt vergleiche VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209 mit Verweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212). Nach der Judikatur des VwGH in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich idente Bestimmung des § 14 Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit eines Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 (nunmehr: Abs. 2) BDG 1979 ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 (nunmehr: Abs. 2) BDG 1979 nicht als dienstfähig angesehen werden kann (vgl. VwGH 30.03.2021, Ra 2020/12/0019 mit Verweis auf VwGH 31.7.2020, Ra 2019/12/0085).Nach der Judikatur des VwGH in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich idente Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, (nunmehr Absatz 2,) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit eines Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach Paragraph 14, Absatz 3, (nunmehr: Absatz 2,) BDG 1979 ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach Paragraph 14, Absatz 3, (nunmehr: Absatz 2,) BDG 1979 nicht als dienstfähig angesehen werden kann vergleiche VwGH 30.03.2021, Ra 2020/12/0019 mit Verweis auf VwGH 31.7.2020, Ra 2019/12/0085). Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Von der Verpflichtung, alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, ist die Dienstbehörde etwa dann entbunden, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw. dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (vgl. VwGH 30.03.2021, Ra 2020/12/0019 mwN).Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Von der Verpflichtung, alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, ist die Dienstbehörde etwa dann entbunden, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw. dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zumutbar sind vergleiche VwGH 30.03.2021, Ra 2020/12/0019 mwN). 3.1.
  6. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
  7. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  8. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.
  9. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
  10. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  11. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des BVwG, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des BVwG, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der VwGH hat sich beginnend mit seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: ● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. ● Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 3.1.
  12. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid lediglich aus, dass der Beschwerdeführer nach der letztaktuellen zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom XXXX .2023, die anhand der vorliegenden ärztlichen Aussagen erstellt worden sei, aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben auf seinem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz XXXX nicht mehr erfüllen könne, weil ihm verantwortungsvolle Tätigkeiten, überwiegend mittelschwere und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck und Nachtdienst nicht mehr sowie Hocken, Knien, Bücken, Arbeiten vorgebeugt und unter Armvorhalt lediglich halbzeitig möglich seien. Arbeiten über Kopf seien nur mehr fallweise möglich. Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er auf Grund seines Gesundheitszustandes besorgen könne, könne ihm im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden. Da die ärztlichen Ausführungen schlüssig seien, sei der Beschwerdeführer als dienstunfähig einzustufen. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid lediglich aus, dass der Beschwerdeführer nach der letztaktuellen zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom römisch 40 .2023, die anhand der vorliegenden ärztlichen Aussagen erstellt worden sei, aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben auf seinem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz römisch 40 nicht mehr erfüllen könne, weil ihm verantwortungsvolle Tätigkeiten, überwiegend mittelschwere und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck und Nachtdienst nicht mehr sowie Hocken, Knien, Bücken, Arbeiten vorgebeugt und unter Armvorhalt lediglich halbzeitig möglich seien. Arbeiten über Kopf seien nur mehr fallweise möglich. Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er auf Grund seines Gesundheitszustandes besorgen könne, könne ihm im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden. Da die ärztlichen Ausführungen schlüssig seien, sei der Beschwerdeführer als dienstunfähig einzustufen. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid schon auf Ebene der Primärprüfung als mangelhaft. Die belangte Behörde hat keinerlei Feststellungen zu den dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers auf seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz getroffen. Es fehlen sämtliche Feststellungen über die mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundenen dienstlichen Aufgaben. Das im Akt einliegende – und im Bescheid nicht erwähnte – Anforderungsprofil enthält diesbezüglich keine Angaben, sondern nur die für die ordnungsgemäße Verrichtung des Dienstes auf dem Arbeitsplatz XXXX , notwendigen geistigen und körperlichen Erfordernisse. Aus den im angefochtenen Bescheid getätigten Ausführungen kann auch nicht abgeleitet werden, in welchen konkreten Situationen z.B. mittelschwere und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen erforderlich wären. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid schon auf Ebene der Primärprüfung als mangelhaft. Die belangte Behörde hat keinerlei Feststellungen zu den dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers auf seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz getroffen. Es fehlen sämtliche Feststellungen über die mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundenen dienstlichen Aufgaben. Das im Akt einliegende – und im Bescheid nicht erwähnte – Anforderungsprofil enthält diesbezüglich keine Angaben, sondern nur die für die ordnungsgemäße Verrichtung des Dienstes auf dem Arbeitsplatz römisch 40 , notwendigen geistigen und körperlichen Erfordernisse. Aus den im angefochtenen Bescheid getätigten Ausführungen kann auch nicht abgeleitet werden, in welchen konkreten Situationen z.B. mittelschwere und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen erforderlich wären. Die belangte Behörde hätte im Ermittlungsverfahren konkrete Feststellungen über die Aufgaben sowie deren Ausmaß auf dem vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz treffen müssen. Nachdem derartige Ermittlungen unterblieben sind, liegt ein unvollständiger bzw. ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (siehe dazu u.a. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0031). Wenn die belangte Behörde sodann aufgrund dieser Ermittlungen zum Ergebnis gekommen wäre, dass der Beschwerdeführer in Ansehung dieses Arbeitsplatzes nicht mehr dienstfähig ist, hätte sie im Rahmen der Sekundärprüfung Verweisarbeitsplätze zu prüfen. Dabei wären die in Betracht kommenden Arbeitsplätze so zu beschreiben gewesen, dass die konkreten, damit verbundenen Aufgaben und Anforderungsprofile sichtbar werden. Weder dem Bescheid noch dem gesamten vorgelegten Verwaltungsakt können jedoch konkrete Verweisarbeitsplätze entnommen werden. Der bekämpfte Bescheid erweist sich daher auch im Hinblick auf diese Sekundärprüfung als mangelhaft. Ihm kann dazu nur die pauschale Aussage entnommen werden, dass ein anderer, der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers gleichwertiger Arbeitsplatz, den er auf Grund seines Gesundheitszustandes besorgen könnte, im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Es werden jedoch keine Verweisarbeitsplätze mitsamt den damit verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten angeführt und finden sich dazu auch im gesamten Verfahrensakt keine näheren Unterlagen. Es sind folglich hinsichtlich der Sekundärprüfung keinerlei Ermittlungsschritte ersichtlich, wonach die Dienstbehörde eine nachvollziehbare Prüfung im Sinne der Rechtsprechung des VwGH durchgeführt hätte. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit auch hinsichtlich der Feststellungen zur (Nicht)Verfügbarkeit eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes als nicht tragfähig. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt bzw. wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen hat. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung durch das BVwG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei den in Rede stehenden Ermittlungen um solche handelt, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Daran ändert auch nichts, dass die belangte Behörde (lediglich) über Aufforderung des BVwG nachträglich eine Arbeitsplatzbeschreibung vorgelegt hat. Darin wird insbesondere keine Quantifizierung der Aufgaben des Arbeitsplatzes vorgenommen, sodass keine vollständige Arbeitsplatzbeschreibung vorliegt und auch in diesem Zusammenhang noch umfassende Ermittlungen vorzunehmen sind. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung durch das BVwG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei den in Rede stehenden Ermittlungen um solche handelt, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Daran ändert auch nichts, dass die belangte Behörde (lediglich) über Aufforderung des BVwG nachträglich eine Arbeitsplatzbeschreibung vorgelegt hat. Darin wird insbesondere keine Quantifizierung der Aufgaben des Arbeitsplatzes vorgenommen, sodass keine vollständige Arbeitsplatzbeschreibung vorliegt und auch in diesem Zusammenhang noch umfassende Ermittlungen vorzunehmen sind. Da der maßgebliche Sachverhalt somit noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Da der maßgebliche Sachverhalt somit noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren vor dem Hintergrund der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur zu § 14 BDG 1979 zunächst auf Grundlage einer aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung die konkreten dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers und deren Ausmaß auf dem zuletzt von ihm inne gehabten Arbeitsplatz feststellen zu haben. In weiterer Folge wird sie – uU nach Einholung aktueller (fach)ärztlicher Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – insbesondere konkrete Feststellungen zu dem beim Beschwerdeführer noch vorhandenen (Rest)Leistungskalkül zu treffen haben, um auf dieser Grundlage die Dienstfähigkeit in Bezug auf die auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu erbringenden Tätigkeiten beurteilen zu können. Sollte sich nach dieser (Primär)Prüfung die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die auf seinem Arbeitsplatz zu erfüllenden Tätigkeiten ergeben, werden von der belangten Behörde in weiterer Folge – ausgehend vom festgestellten Restleistungskalkül des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse konkrete Ermittlungen zu etwaigen Verweisungsarbeitsplätzen vorzunehmen und dazu konkrete Feststellungen zu treffen sein, die eine rechtliche Beurteilung der Dienst(un)fähigkeit des Beschwerdeführers ermöglichen.Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren vor dem Hintergrund der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 14, BDG 1979 zunächst auf Grundlage einer aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung die konkreten dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers und deren Ausmaß auf dem zuletzt von ihm inne gehabten Arbeitsplatz feststellen zu haben. In weiterer Folge wird sie – uU nach Einholung aktueller (fach)ärztlicher Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – insbesondere konkrete Feststellungen zu dem beim Beschwerdeführer noch vorhandenen (Rest)Leistungskalkül zu treffen haben, um auf dieser Grundlage die Dienstfähigkeit in Bezug auf die auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu erbringenden Tätigkeiten beurteilen zu können. Sollte sich nach dieser (Primär)Prüfung die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die auf seinem Arbeitsplatz zu erfüllenden Tätigkeiten ergeben, werden von der belangten Behörde in weiterer Folge – ausgehend vom festgestellten Restleistungskalkül des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse konkrete Ermittlungen zu etwaigen Verweisungsarbeitsplätzen vorzunehmen und dazu konkrete Feststellungen zu treffen sein, die eine rechtliche Beurteilung der Dienst(un)fähigkeit des Beschwerdeführers ermöglichen. 3.1.
  13. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1
  14. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz 22). Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,
  15. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 d, [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz 22). 3.2 Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W244.2280071.1.00

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