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§ 39Art. 130§ 59§ 28§ 63RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW246 2231429-1 Spruch, W246 2231429-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 39Abs.
4 BDG 1979 sei bei Dienstzuteilungen auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter und bei Dienstzuteilungen an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe drei schulpflichtige Kinder, für die er verantwortlich sei und um die er sich kümmern müsse. Zudem seien seine beiden Eltern im gehobenen Alter, weshalb dahingehend ein Betreuungsbedarf bestehe. Weiters sei er in Vereinen verwurzelt und habe auch diesbezüglich Verantwortung zu tragen. Die Wegstrecke von seinem Wohnort in XXXX bis zur Postfiliale XXXX sei ihm unzumutbar und lasse diese persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse unberücksichtigt. Der Ordnung halber sei darauf hinzuweisen, dass eine Dienstzuteilung ohne Zustimmung nur aus dienstlichen Gründen und für die Dauer von insgesamt 90 Tagen im Kalenderjahr zulässig sei (§ 39 Abs. 2 leg.cit.), wobei dienstliche Gründe im vorliegenden Fall nicht ersichtlich seien. Eine darüber hinaus gehende Dienstzuteilung sei ohne Zustimmung des Betroffenen nur dann zulässig, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden könne oder sie zum Zweck einer Ausbildung erfolge (§ 39 Abs. 3 leg.cit.), was beides im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Im Ergebnis sei die mit der gegenständlichen Weisung mit Wirksamkeit ab 01.02.2019 verfügte „Dienstzuteilung in die Postfiliale XXXX , Großkundenannahme (Verwendung in PT8 und PT9) unzulässig/gesetzwidrig“, weshalb hiermit gegen diese remonstriert werde. Mit den von der Behörde festgesetzten Dienstplänen für die Kalenderwochen 2 bis 8 sei diese Weisung (mit Ausnahme von wenigen Zeiträumen) wiederholt worden, weil der Beschwerdeführer in diesen Zeiten auf PT8- und PT9-wertigen Arbeitsplätzen verwendet worden sei.
Paragraph 39, Absatz 4, BDG 1979 sei bei Dienstzuteilungen auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter und bei Dienstzuteilungen an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe drei schulpflichtige Kinder, für die er verantwortlich sei und um die er sich kümmern müsse. Zudem seien seine beiden Eltern im gehobenen Alter, weshalb dahingehend ein Betreuungsbedarf bestehe. Weiters sei er in Vereinen verwurzelt und habe auch diesbezüglich Verantwortung zu tragen. Die Wegstrecke von seinem Wohnort in römisch 40 bis zur Postfiliale römisch 40 sei ihm unzumutbar und lasse diese persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse unberücksichtigt. Der Ordnung halber sei darauf hinzuweisen, dass eine Dienstzuteilung ohne Zustimmung nur aus dienstlichen Gründen und für die Dauer von insgesamt 90 Tagen im Kalenderjahr zulässig sei (Paragraph 39, Absatz 2, leg.cit.), wobei dienstliche Gründe im vorliegenden Fall nicht ersichtlich seien. Eine darüber hinaus gehende Dienstzuteilung sei ohne Zustimmung des Betroffenen nur dann zulässig, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden könne oder sie zum Zweck einer Ausbildung erfolge (Paragraph 39, Absatz 3, leg.cit.), was beides im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Im Ergebnis sei die mit der gegenständlichen Weisung mit Wirksamkeit ab 01.02.2019 verfügte „Dienstzuteilung in die Postfiliale römisch 40 , Großkundenannahme (Verwendung in PT8 und PT9) unzulässig/gesetzwidrig“, weshalb hiermit gegen diese remonstriert werde. Mit den von der Behörde festgesetzten Dienstplänen für die Kalenderwochen 2 bis 8 sei diese Weisung (mit Ausnahme von wenigen Zeiträumen) wiederholt worden, weil der Beschwerdeführer in diesen Zeiten auf PT8- und PT9-wertigen Arbeitsplätzen verwendet worden sei.
- Mit Schreiben vom 28.03.2019, ergänzt mit Schreiben vom 08.05.2019, begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass
- die Weisungen vom 12.02.2019 sowie 18.02.2019, dass er ab 12.02.2019 bis 15.02.2019 sowie vom 18.02.2019 bis 19.02.2019 und vom 18.03.2019 bis 21.03.2019 sowie vom 15.04.2019 bis 18.04.2019 und auch in Zukunft als Springer seinen Dienst in der Postfiliale XXXX zu versehen habe, trotz mehrmaliger Aufforderung nicht schriftlich (sondern nur mit Dienstplan) ausgestellt worden seien,
- die Weisungen vom 12.02.2019 sowie 18.02.2019, dass er ab 12.02.2019 bis 15.02.2019 sowie vom 18.02.2019 bis 19.02.2019 und vom 18.03.2019 bis 21.03.2019 sowie vom 15.04.2019 bis 18.04.2019 und auch in Zukunft als Springer seinen Dienst in der Postfiliale römisch 40 zu versehen habe, trotz mehrmaliger Aufforderung nicht schriftlich (sondern nur mit Dienstplan) ausgestellt worden seien,
- die Befolgung der Weisungen vom 12.02.2019 sowie 18.02.2019, dass er vom 12.02.2019 bis 15.02.2019 sowie vom 18.02.2019 bis 19.02.2019 und vom 18.03.2019 bis 21.03.2019 sowie vom 15.04.2019 bis 18.04.2019 und als Springer in Zukunft den Dienst in der Postfiliale XXXX zu versehen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgt sei und seine subjektiven Rechte verletze,
- die Befolgung der Weisungen vom 12.02.2019 sowie 18.02.2019, dass er vom 12.02.2019 bis 15.02.2019 sowie vom 18.02.2019 bis 19.02.2019 und vom 18.03.2019 bis 21.03.2019 sowie vom 15.04.2019 bis 18.04.2019 und als Springer in Zukunft den Dienst in der Postfiliale römisch 40 zu versehen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgt sei und seine subjektiven Rechte verletze,
- die Befolgung der Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im Postarbeitsmarkt verwendet werde und als solche Springertätigkeiten durchführen müsse, wie etwa seine Verwendung vom 12.02.2019 bis 15.02.2019 und vom 18.02.2019 bis 19.02.2019 und vom 18.03.2019 bis 21.03.2019 sowie vom 15.04.2019 bis 18.04.2019 in der Postfiliale XXXX oder die Befolgung von Weisungen, wonach er in Zukunft der Postfiliale XXXX dienstzugeteilt werde, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und die Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgt sei bzw. zukünftige Arbeitsplatzzuweisungen zur Postfiliale XXXX zu Unrecht erfolgen würden und er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei und verletzt werden würde,
- die Befolgung der Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im Postarbeitsmarkt verwendet werde und als solche Springertätigkeiten durchführen müsse, wie etwa seine Verwendung vom 12.02.2019 bis 15.02.2019 und vom 18.02.2019 bis 19.02.2019 und vom 18.03.2019 bis 21.03.2019 sowie vom 15.04.2019 bis 18.04.2019 in der Postfiliale römisch 40 oder die Befolgung von Weisungen, wonach er in Zukunft der Postfiliale römisch 40 dienstzugeteilt werde, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und die Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgt sei bzw. zukünftige Arbeitsplatzzuweisungen zur Postfiliale römisch 40 zu Unrecht erfolgen würden und er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei und verletzt werden würde,
- die Weisungen vom 12.02.2019 sowie vom 18.02.2019, dass er vom 12.02.2019 bis 15.02.2019 sowie vom 18.02.2019 bis 19.02.2019 und vom 18.03.2019 bis 21.03.2019 sowie vom 15.04.2019 bis 18.04.2019 den Dienst in der Postfiliale XXXX zu versehen habe, nicht befolgt werden müssten,
- die Weisungen vom 12.02.2019 sowie vom 18.02.2019, dass er vom 12.02.2019 bis 15.02.2019 sowie vom 18.02.2019 bis 19.02.2019 und vom 18.03.2019 bis 21.03.2019 sowie vom 15.04.2019 bis 18.04.2019 den Dienst in der Postfiliale römisch 40 zu versehen habe, nicht befolgt werden müssten,
- die Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im Postarbeitsmarkt verwendet werde und als solche Springertätigkeiten durchführen müsse, so wie etwa seine Verwendung vom 12.02.2019 bis 15.02.2019 sowie vom 18.02.2019 bis 19.02.2019 und vom 18.03.2019 bis 21.03.2019 sowie vom 15.04.2019 bis 18.04.2019 in der Postfiliale XXXX , oder in Zukunft in der Postfiliale XXXX verwendet werde, nicht zu befolgen sei und
- die Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im Postarbeitsmarkt verwendet werde und als solche Springertätigkeiten durchführen müsse, so wie etwa seine Verwendung vom 12.02.2019 bis 15.02.2019 sowie vom 18.02.2019 bis 19.02.2019 und vom 18.03.2019 bis 21.03.2019 sowie vom 15.04.2019 bis 18.04.2019 in der Postfiliale römisch 40 , oder in Zukunft in der Postfiliale römisch 40 verwendet werde, nicht zu befolgen sei und
- seine Tätigkeit als Springer nicht
den arbeitsnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen evaluiert sei, er daher in seiner körperlichen Integrität verletzt sei, seine Gesundheit dadurch weiterhin gefährdet werde und er deshalb die Weisungen vom 12.02.2019 sowie 18.02.2019, dass er vom 12.02.2019 bis 15.02.2019 sowie vom 18.02.2019 bis 19.02.2019 und vom 18.03.2019 bis 21.03.2019 sowie vom 15.04.2019 bis 18.04.2019 und als Springer in Zukunft den Dienst in der Postfiliale XXXX zu versehen habe, nicht zu befolgen habe und diese nicht zu seinen Dienstpflichten gehören würden und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgt sei und seine subjektiven Rechte verletze. 6. seine Tätigkeit als Springer nicht
den arbeitsnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen evaluiert sei, er daher in seiner körperlichen Integrität verletzt sei, seine Gesundheit dadurch weiterhin gefährdet werde und er deshalb die Weisungen vom 12.02.2019 sowie 18.02.2019, dass er vom 12.02.2019 bis 15.02.2019 sowie vom 18.02.2019 bis 19.02.2019 und vom 18.03.2019 bis 21.03.2019 sowie vom 15.04.2019 bis 18.04.2019 und als Springer in Zukunft den Dienst in der Postfiliale römisch 40 zu versehen habe, nicht zu befolgen habe und diese nicht zu seinen Dienstpflichten gehören würden und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgt sei und seine subjektiven Rechte verletze. Dazu führte er aus, dass er für den Zeitraum vom 12.
- bis 15.02.2019 in die XXXX dienstzugeteilt worden sei, wogegen er mündlich remonstriert habe. Diese Weisung sei daraufhin wiederholt worden, indem er für die Zeiträume vom 18.
- bis 19.02.2019, 18.
- bis 21.03.2019 und 15.
- bis 18.04.2019 nochmals dieser Postfiliale dienstzugeteilt worden sei. Dabei sei er in mehreren Kalenderwochen unterwertig verwendet worden. Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass er für die Wegstrecke von seinem Wohnort zur Postfiliale XXXX eine Stunde und 50 Minuten benötigen würde und drei Mal umsteigen müsse.Dazu führte er aus, dass er für den Zeitraum vom 12.
- bis 15.02.2019 in die römisch 40 dienstzugeteilt worden sei, wogegen er mündlich remonstriert habe. Diese Weisung sei daraufhin wiederholt worden, indem er für die Zeiträume vom 18.
- bis 19.02.2019, 18.
- bis 21.03.2019 und 15.
- bis 18.04.2019 nochmals dieser Postfiliale dienstzugeteilt worden sei. Dabei sei er in mehreren Kalenderwochen unterwertig verwendet worden. Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass er für die Wegstrecke von seinem Wohnort zur Postfiliale römisch 40 eine Stunde und 50 Minuten benötigen würde und drei Mal umsteigen müsse.
- Die Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.10.2019 gemäß § 52 Abs. 1 und 2 BDG 1979 dazu auf, sich am 09.10.2019 einer Untersuchung durch den Anstaltsarzt XXXX zu unterziehen.
- Die Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.10.2019 gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 BDG 1979 dazu auf, sich am 09.10.2019 einer Untersuchung durch den Anstaltsarzt römisch 40 zu unterziehen.
- Mit Schreiben vom 07.10.2019 remonstrierte der Beschwerdeführer u.a. gegen diese Weisung vom 02.10.2019 und beantragte die bescheidmäßige Feststellung,
- dass die Weisungen vom 11.06.2019 bis 14.06.2019, vom 17.06.2019 bis 21.06.2019, vom 02.07.2019 bis 05.07.2019, vom 08.07.2019 bis 12.07.2019, vom 15.07.2019 bis 19.07.2019 sowie vom 16.09.2019 bis 20.09.2019 in der Postfiliale XXXX verwendet zu werden und
- dass die Weisungen vom 11.06.2019 bis 14.06.2019, vom 17.06.2019 bis 21.06.2019, vom 02.07.2019 bis 05.07.2019, vom 08.07.2019 bis 12.07.2019, vom 15.07.2019 bis 19.07.2019 sowie vom 16.09.2019 bis 20.09.2019 in der Postfiliale römisch 40 verwendet zu werden und dass die Weisungen vom 24.06.2019 bis 28.06.2019, davon am 24.06.2019 Briefschalter (PT5), vom 25.06.2019 bis 27.06.2019 Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 12.08.2019 bis 16.08.2019 Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 19.08.2019 bis 23.08.2019 Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 26.08.2019 bis 30.08.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr Briefschalter (PT5), die restliche Zeit Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 02.09.2019 bis 06.09.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr Briefschalter (PT5), die restliche Zeit Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 09.09.2019 bis 12.09.2109 Großkundenannahme (PT8 und PT9) in der Dienststelle XXXX verwendet zu werden und auch in Zukunft als Springer seinen Dienst in der Postfiliale XXXX zu versehen,dass die Weisungen vom 24.06.2019 bis 28.06.2019, davon am 24.06.2019 Briefschalter (PT5), vom 25.06.2019 bis 27.06.2019 Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 12.08.2019 bis 16.08.2019 Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 19.08.2019 bis 23.08.2019 Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 26.08.2019 bis 30.08.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr Briefschalter (PT5), die restliche Zeit Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 02.09.2019 bis 06.09.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr Briefschalter (PT5), die restliche Zeit Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 09.09.2019 bis 12.09.2109 Großkundenannahme (PT8 und PT9) in der Dienststelle römisch 40 verwendet zu werden und auch in Zukunft als Springer seinen Dienst in der Postfiliale römisch 40 zu versehen, trotz mehrmaliger Aufforderung nicht schriftlich (sondern nur mit Dienstplan) ausgestellt worden seien,
- dass die Befolgung der Weisungen, vom 11.06.2019 bis 14.06.2019, vom 17.06.2019 bis 21.06.2019, vom 02.07.2019 bis 05.07.2019, vom 08.07.2019 bis 12.07.2019, vom 15.07.2019 bis 19.07.2019 sowie vom 16.09.2019 bis 20.09.2019 in der Postfiliale XXXX verwendet zu werden und
- dass die Befolgung der Weisungen, vom 11.06.2019 bis 14.06.2019, vom 17.06.2019 bis 21.06.2019, vom 02.07.2019 bis 05.07.2019, vom 08.07.2019 bis 12.07.2019, vom 15.07.2019 bis 19.07.2019 sowie vom 16.09.2019 bis 20.09.2019 in der Postfiliale römisch 40 verwendet zu werden und dass die Weisungen, vom 24.06.2019 bis 28.06.2019, davon am 24.06.2019 Briefschalter (PT5), vom 25.06.2019 bis 27.06.2019 Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 12.08.2019 bis 16.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 19.08.2019 bis 23.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 26.08.2019 bis 30.08.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr Briefschalter (PT5), die restliche Zeit in der Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 02.09.2019 bis 06.09.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr Briefschalter (PT5), die restliche Zeit Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 09.09.2019 bis 12.09.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9) in der Dienststelle XXXX verwendet zu werden, und auch in Zukunft als Springer seinen Dienst in der Postfiliale XXXX und in der Dienststelle XXXX zu versehen, dass die Weisungen, vom 24.06.2019 bis 28.06.2019, davon am 24.06.2019 Briefschalter (PT5), vom 25.06.2019 bis 27.06.2019 Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 12.08.2019 bis 16.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 19.08.2019 bis 23.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 26.08.2019 bis 30.08.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr Briefschalter (PT5), die restliche Zeit in der Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 02.09.2019 bis 06.09.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr Briefschalter (PT5), die restliche Zeit Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 09.09.2019 bis 12.09.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9) in der Dienststelle römisch 40 verwendet zu werden, und auch in Zukunft als Springer seinen Dienst in der Postfiliale römisch 40 und in der Dienststelle römisch 40 zu versehen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehören würden und diese Arbeitsplatzzuweisungen zu Unrecht erfolgt seien und seine subjektiven Rechte verletzen würden,
- dass die Befolgung der Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im Postarbeitsmarkt verwendet werde und als solche Springertätigkeiten durchführen müsse, wie etwa seine Verwendungen vom 11.06.2019 bis 14.06.2019, vom 17.06.2019 bis 21.06.2019, vom 02.07.2019 bis 05.07.2019, vom 08.07.2019 bis 12.07.2019, vom 15.07.2019 bis 19.07.2019 sowie vom 16.09.2019 bis 20.09.2019 in der Postfiliale XXXX ,
- dass die Befolgung der Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im Postarbeitsmarkt verwendet werde und als solche Springertätigkeiten durchführen müsse, wie etwa seine Verwendungen vom 11.06.2019 bis 14.06.2019, vom 17.06.2019 bis 21.06.2019, vom 02.07.2019 bis 05.07.2019, vom 08.07.2019 bis 12.07.2019, vom 15.07.2019 bis 19.07.2019 sowie vom 16.09.2019 bis 20.09.2019 in der Postfiliale römisch 40 , dass die Weisungen, vom 24.06.2019 bis 28.06.2019, davon am 24.06.2019 Briefschalter (PT5), vom 25.06.2019 bis 27.06.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 12.08.2019 bis 16.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 19.08.2019 bis 23.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT 9), vom 26.08.2019 bis 30.08.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr am Briefschalter (PT5), die restliche Zeit in der Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 02.09.2019 bis 06.09.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr am Briefschalter (PT5), die restliche Zeit in der Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 09.09.2019 bis 12.09.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9) in der Dienststelle XXXX verwendet zu werden, und auch in Zukunft als Springer seinen Dienst in der Postfiliale XXXX und in der Dienststelle XXXX zu versehen, dass die Weisungen, vom 24.06.2019 bis 28.06.2019, davon am 24.06.2019 Briefschalter (PT5), vom 25.06.2019 bis 27.06.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 12.08.2019 bis 16.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 19.08.2019 bis 23.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT 9), vom 26.08.2019 bis 30.08.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr am Briefschalter (PT5), die restliche Zeit in der Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 02.09.2019 bis 06.09.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr am Briefschalter (PT5), die restliche Zeit in der Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 09.09.2019 bis 12.09.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9) in der Dienststelle römisch 40 verwendet zu werden, und auch in Zukunft als Springer seinen Dienst in der Postfiliale römisch 40 und in der Dienststelle römisch 40 zu versehen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehören würden und dass die Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgt sei bzw. zukünftige Arbeitsplatzzuweisungen zur Postfiliale XXXX und zur Dienststelle XXXX zu Unrecht erfolgen würden und er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei und werden würde,nicht zu seinen Dienstpflichten gehören würden und dass die Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgt sei bzw. zukünftige Arbeitsplatzzuweisungen zur Postfiliale römisch 40 und zur Dienststelle römisch 40 zu Unrecht erfolgen würden und er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei und werden würde,
- dass die Weisungen, vom 11.06.2019 bis 14.06.2019, vom 17.06.2019 bis 21.06.2019, vom 02.07.2019 bis 05.07.2019, vom 08.07.2019 bis 12.07.2019, vom 15.07.2019 bis 19.07.2019 sowie vom 16.09.2019 bis 20.09.2019, in der Postfiliale XXXX verwendet zu werden,
- dass die Weisungen, vom 11.06.2019 bis 14.06.2019, vom 17.06.2019 bis 21.06.2019, vom 02.07.2019 bis 05.07.2019, vom 08.07.2019 bis 12.07.2019, vom 15.07.2019 bis 19.07.2019 sowie vom 16.09.2019 bis 20.09.2019, in der Postfiliale römisch 40 verwendet zu werden, dass die Weisungen, vom 24.06.2019 bis 28.06.2019, davon am 24.06.2019 am Briefschalter (PT5), vom 25.06.2019 bis 27.06.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 12.08.2019 bis 16.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 19.08.2019 bis 23.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 26.08.2019 bis 30.08.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr am Briefschalter (PT5), die restliche Zeit in der Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 02.09.2019 bis 06.09.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr am Briefschalter (PT5), die restliche Zeit in der Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 09.09.2019 bis 12.09.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9) in der Dienststelle XXXX verwendet zu werden und auch in Zukunft als Springer seinen Dienst in der Postfiliale XXXX und in der Dienststelle XXXX zu versehen, nicht befolgt werden müssen,dass die Weisungen, vom 24.06.2019 bis 28.06.2019, davon am 24.06.2019 am Briefschalter (PT5), vom 25.06.2019 bis 27.06.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 12.08.2019 bis 16.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 19.08.2019 bis 23.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 26.08.2019 bis 30.08.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr am Briefschalter (PT5), die restliche Zeit in der Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 02.09.2019 bis 06.09.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr am Briefschalter (PT5), die restliche Zeit in der Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 09.09.2019 bis 12.09.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9) in der Dienststelle römisch 40 verwendet zu werden und auch in Zukunft als Springer seinen Dienst in der Postfiliale römisch 40 und in der Dienststelle römisch 40 zu versehen, nicht befolgt werden müssen,
- dass die Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im Postarbeitsmarkt verwendet werde und als solche Springertätigkeiten durchführen müsse, sowie vom 11.06.2019 bis 14.06.2019, vom 17.06.2019 bis 21.06.2019, vom 02.07.2019 bis 05.07.2019, vom 08.07.2019 bis 12.07.2019, vom 15.07.2019 bis 19.07.2019 sowie vom 16.09.2019 bis 20.09.2019 in der Postfiliale XXXX verwendet zu werden,
- dass die Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im Postarbeitsmarkt verwendet werde und als solche Springertätigkeiten durchführen müsse, sowie vom 11.06.2019 bis 14.06.2019, vom 17.06.2019 bis 21.06.2019, vom 02.07.2019 bis 05.07.2019, vom 08.07.2019 bis 12.07.2019, vom 15.07.2019 bis 19.07.2019 sowie vom 16.09.2019 bis 20.09.2019 in der Postfiliale römisch 40 verwendet zu werden, dass die Weisungen, vom 24.06.2019 bis 28.06.2019, davon am 24.06.2019 am Briefschalter (PT5), vom 25.06.2019 bis 27.06.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 12.08.2019 bis 16.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 19.08.2019 bis 23.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 26.08.2019 bis 30.08.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr Briefschalter (PT5), die restliche Zeit in der Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 02.09.2019 bis 06.09.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr am Briefschalter (PT5) die restliche Zeit in der Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 09.09.2019 bis 12.09.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9) in der Dienststelle XXXX verwendet zu werden und auch in Zukunft als Springer seinen Dienst in der Postfiliale XXXX und in der Dienststelle XXXX zu versehen, dass die Weisungen, vom 24.06.2019 bis 28.06.2019, davon am 24.06.2019 am Briefschalter (PT5), vom 25.06.2019 bis 27.06.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 12.08.2019 bis 16.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 19.08.2019 bis 23.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 26.08.2019 bis 30.08.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr Briefschalter (PT5), die restliche Zeit in der Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 02.09.2019 bis 06.09.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr am Briefschalter (PT5) die restliche Zeit in der Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 09.09.2019 bis 12.09.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9) in der Dienststelle römisch 40 verwendet zu werden und auch in Zukunft als Springer seinen Dienst in der Postfiliale römisch 40 und in der Dienststelle römisch 40 zu versehen, nicht zu befolgen seien und
- dass seine Tätigkeit als Springer nicht
den arbeitsnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen evaluiert sei, er daher in seiner körperlichen Integrität verletzt sei, seine Gesundheit dadurch weiterhin gefährdet werde und er deshalb die Weisungen, vom 11.06.2019 bis 14.06.2019, vom 17.06.2019 bis 21.06.2019, vom 02.07.2019 bis 05.07.2019, vom 08.07.2019 bis 12.07.2019, vom 15.07.2019 bis 19.07.2019 sowie vom 16.09.2019 bis 20.09.2019, in der Postfiliale XXXX verwendet zu werden,6. dass seine Tätigkeit als Springer nicht
den arbeitsnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen evaluiert sei, er daher in seiner körperlichen Integrität verletzt sei, seine Gesundheit dadurch weiterhin gefährdet werde und er deshalb die Weisungen, vom 11.06.2019 bis 14.06.2019, vom 17.06.2019 bis 21.06.2019, vom 02.07.2019 bis 05.07.2019, vom 08.07.2019 bis 12.07.2019, vom 15.07.2019 bis 19.07.2019 sowie vom 16.09.2019 bis 20.09.2019, in der Postfiliale römisch 40 verwendet zu werden, dass die Weisungen vom 24.06.2019 bis 28.06.2019, davon am 24.06.2019 am Briefschalter (PT5), vom 25.06.2019 bis 27.06.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 12.08.2019 bis 16.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 19.08.2019 bis 23.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 26.08.2019 bis 30.08.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr am Briefschalter (PT5), die restliche Zeit in der Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 02.09.2019 bis 06.09.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr am Briefschalter (PT5), die restliche Zeit in der Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 09.09.2019 bis 12.09.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9) in der Dienststelle XXXX verwendet zu werden und auch in Zukunft als Springer seinen Dienst in der Postfiliale XXXX und in der Dienststelle XXXX zu versehen, dass die Weisungen vom 24.06.2019 bis 28.06.2019, davon am 24.06.2019 am Briefschalter (PT5), vom 25.06.2019 bis 27.06.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 12.08.2019 bis 16.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 19.08.2019 bis 23.08.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9), vom 26.08.2019 bis 30.08.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr am Briefschalter (PT5), die restliche Zeit in der Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 02.09.2019 bis 06.09.2019 (von 8:15 Uhr bis 14:00 Uhr am Briefschalter (PT5), die restliche Zeit in der Großkundenannahme PT8 und PT9), vom 09.09.2019 bis 12.09.2019 in der Großkundenannahme (PT8 und PT9) in der Dienststelle römisch 40 verwendet zu werden und auch in Zukunft als Springer seinen Dienst in der Postfiliale römisch 40 und in der Dienststelle römisch 40 zu versehen, nicht zu befolgen seien und nicht zu seinen Dienstpflichten gehören würden und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgt sei und seine subjektiven Rechte verletze. Weiters stellte der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben den Antrag,
- auf Erlassung einer Weisung, dass er die Anweisung, dass er sich einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen habe, nicht befolgen müsse, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben seien, sowie in eventu
- auf Erlassung einer Weisung, dass die Anweisung vom 02.10.2019, dass er sich einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben seien, und in eventu
- dass bescheidmäßig festgestellt werde, dass die Anweisung vom 02.10.2019, dass er sich einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe. Dazu hielt er u.a. fest, dass die den angeführten Dienstzuteilungen zugrundeliegenden Weisungen nicht nur in rechtswidriger Weise ergangen seien, sondern in den zugeteilten Dienststellen unter Verletzung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen auch Arbeitsbedingungen geschaffen worden seien, die für seine gesundheitlichen Probleme kausal seien. Er sei bereits seit längerer Zeit in fachärztlicher Behandlung. Die erfolgte fachärztliche Krankschreibung seiner Person bedürfe keiner Überprüfung durch einen – dafür nicht geeigneten – Anstaltsarzt der Behörde.
- In der Folge wiederholte die Behörde mit Schreiben vom 08.10.2019 die Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich am 09.10.2019 einer Untersuchung durch den o.a. Anstaltsarzt zu unterziehen.
- Gegen diese Weisung remonstrierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2019, in dem er sein bisheriges Vorbringen und die Antragspunkte
- bis
- seines mit Schreiben vom 07.10.2019 gestellten Antrags wiederholte.
- In dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde in Spruchpunkt I. sämtliche sechs Antragspunkte des Antrags vom 30.
- und 12.03.2019 (s. zu den einzelnen Antragspunkten dieses Antrags im Detail oben unter Pkt. I.3.) als unzulässig zurück (in der Folge: Antragspunkte I.
- bis I.6.). Weiters wies die Behörde in Spruchpunkt II. des Bescheides sämtliche sechs Antragspunkte des Antrags vom 28.
- und 08.05.2019 (vgl. oben unter Pkt. I.4.) ebenfalls als unzulässig zurück (in der Folge: Antragspunkte II.
- bis II.6.). Schließlich wies die Behörde in Spruchpunkt III. des Bescheides die Antragspunkte
- bis
- des Antrags des Beschwerdeführers vom 07.
- und 15.10.2019 als unzulässig zurück und den Antragspunkt
- dieses Antrags als unbegründet ab (s. oben unter Pkt. I.
- und I.8.) (in der Folge: Antragspunkte III.
- bis III.9.).
- In dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde in Spruchpunkt römisch eins. sämtliche sechs Antragspunkte des Antrags vom 30.
- und 12.03.2019 (s. zu den einzelnen Antragspunkten dieses Antrags im Detail oben unter Pkt. römisch eins.3.) als unzulässig zurück (in der Folge: Antragspunkte römisch eins.
- bis römisch eins.6.). Weiters wies die Behörde in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides sämtliche sechs Antragspunkte des Antrags vom 28.
- und 08.05.2019 vergleiche oben unter Pkt. römisch eins.4.) ebenfalls als unzulässig zurück (in der Folge: Antragspunkte römisch zwei.
- bis römisch zwei.6.). Schließlich wies die Behörde in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides die Antragspunkte
- bis
- des Antrags des Beschwerdeführers vom 07.
- und 15.10.2019 als unzulässig zurück und den Antragspunkt
- dieses Antrags als unbegründet ab (s. oben unter Pkt. römisch eins.
- und römisch eins.8.) (in der Folge: Antragspunkte römisch drei.
- bis römisch drei.9.). 9.
- Dabei führte die Behörde zur Zurückweisung der Anträge in den Antragspunkten betreffend die Befolgungspflicht von Weisungen aus, dass diese Weisungen alle in einem inneren Zusammenhang mit der Versetzung des Beschwerdeführers zur Postfiliale XXXX gestanden seien.
dem der von der Behörde erlassene Versetzungsbescheid mittlerweile vom Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden sei, bestehe kein darüberhinausgehendes rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an den begehrten Feststellungen. Die Anträge des Beschwerdeführers seien daher in diesen Antragspunkten mangels Rechtschutzinteresses zurückzuweisen.9.1. Dabei führte die Behörde zur Zurückweisung der Anträge in den Antragspunkten betreffend die Befolgungspflicht von Weisungen aus, dass diese Weisungen alle in einem inneren Zusammenhang mit der Versetzung des Beschwerdeführers zur Postfiliale römisch 40 gestanden seien.
dem der von der Behörde erlassene Versetzungsbescheid mittlerweile vom Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden sei, bestehe kein darüberhinausgehendes rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an den begehrten Feststellungen. Die Anträge des Beschwerdeführers seien daher in diesen Antragspunkten mangels Rechtschutzinteresses zurückzuweisen. Weiters hielt die Behörde zur Zurückweisung der Anträge in den Antragspunkten betreffend das Unterbleiben von schriftlichen Ausstellungen von Weisungen fest, dass diese Antragspunkte auf die Feststellung von Tatsachen abzielen würden und die Erlassung derartiger Feststellungsbescheide gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die Anträge seien daher in diesen Antragspunkten ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Zur Zurückweisung der Anträge in den Antragspunkten hinsichtlich der weiteren Verwendung des Beschwerdeführers im Postarbeitsmarkt führte die Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum keine derartigen – von ihm auch nicht näher bezeichneten – Weisungen erteilt worden seien. Er habe im gegenständlichen Zeitraum dem Personalstand der Postfiliale XXXX angehört und sei nicht in der Betreuung durch den Postarbeitsmarkt gestanden. Die Anträge des Beschwerdeführers seien daher auch in diesen Antragspunkten als unzulässig zurückzuweisen.Zur Zurückweisung der Anträge in den Antragspunkten hinsichtlich der weiteren Verwendung des Beschwerdeführers im Postarbeitsmarkt führte die Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum keine derartigen – von ihm auch nicht näher bezeichneten – Weisungen erteilt worden seien. Er habe im gegenständlichen Zeitraum dem Personalstand der Postfiliale römisch 40 angehört und sei nicht in der Betreuung durch den Postarbeitsmarkt gestanden. Die Anträge des Beschwerdeführers seien daher auch in diesen Antragspunkten als unzulässig zurückzuweisen. Schließlich begründete die Behörde die Zurückweisung des Antrags in den Antragspunkten betreffend die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Untersuchung damit, dass die darin gestellten Begehren auf die Erbringung einer bestimmten Leistung, nämlich die Erlassung von Weisungen, abzielen würden. Es sei jedoch gesetzlich nicht vorgesehen, dass sich eine Behörde selbst zur Erbringung einer Leistung verpflichte, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auch in diesen Antragspunkten zurückzuweisen sei. 9.2. Zur Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers bezüglich des Antragspunkts III.9. führte die Behörde u.a. aus, dass sie durch § 52 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 dazu ermächtigt und
dem dritten Satz dieses Absatzes dieser Bestimmung auch dazu verpflichtet sei, den Gesundheitszustand des unter Berufung auf eine Krankheit abwesenden Beamten durch eine ärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen. Die Beurteilung des Rechtsbegriffs der „Dienstunfähigkeit“ obliege somit der Behörde, welche diese Beurteilung aufgrund von ärztlichen Sachverständigengutachten vorzunehmen habe. Der erste Satz des § 52 Abs. 2 leg.cit. enthalte dabei eine Duldungsverpflichtung des sich auf den Verhinderungsgrund einer Erkrankung berufenden dienstabwesenden Beamten. Eine diese Duldungsverpflichtung auslösende Anordnung der Behörde werde vom Gesetzgeber nicht vom Bestehen berechtigter Zweifel abhängig gemacht. Die gegenständliche Weisung sei daher in rechtskonformer Weise ergangen, womit der Antrag des Beschwerdeführers in diesem Antragspunkt als unbegründet abzuweisen sei.9.2. Zur Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers bezüglich des Antragspunkts römisch drei.9. führte die Behörde u.a. aus, dass sie durch Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 dazu ermächtigt und
dem dritten Satz dieses Absatzes dieser Bestimmung auch dazu verpflichtet sei, den Gesundheitszustand des unter Berufung auf eine Krankheit abwesenden Beamten durch eine ärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen. Die Beurteilung des Rechtsbegriffs der „Dienstunfähigkeit“ obliege somit der Behörde, welche diese Beurteilung aufgrund von ärztlichen Sachverständigengutachten vorzunehmen habe. Der erste Satz des Paragraph 52, Absatz 2, leg.cit. enthalte dabei eine Duldungsverpflichtung des sich auf den Verhinderungsgrund einer Erkrankung berufenden dienstabwesenden Beamten. Eine diese Duldungsverpflichtung auslösende Anordnung der Behörde werde vom Gesetzgeber nicht vom Bestehen berechtigter Zweifel abhängig gemacht. Die gegenständliche Weisung sei daher in rechtskonformer Weise ergangen, womit der Antrag des Beschwerdeführers in diesem Antragspunkt als unbegründet abzuweisen sei. 10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in der er
Wiederholung seines in den bisher erhobenen Schreiben getätigten Vorbringens den von der Behörde im Bescheid getroffenen Ausführungen mittels näherer Begründung entgegentrat. Dabei führte er zu der durch die Behörde erfolgten Zurückweisung der Anträge in den Antragspunkten betreffend die Befolgungspflicht von Weisungen unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass ein Feststellungsinteresse auch dann zu bejahen sei, wenn es der Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdungen dienen würde. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, weshalb die Behörde inhaltlich über diese Antragspunkte absprechen hätte müssen (s. S. 20 f. der Beschwerde).
- Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 25.05.2020 vorgelegt und sind am 02.06.2020 bei diesem eingelangt.
- Mit Schreiben vom 09.10.2020 erstattete der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ein „ergänzendes Vorbringen“, stellte darin mehrere Beweisanträge und legte ein Konvolut an Unterlagen vor (u.a. Schreiben der Behörde vom 02.10.2019, 08.10.2019, 13.02.2020, 21.02.2020 und 05.03.2020 betreffend Anordnungen zu ärztlichen Untersuchungen, Bescheinigungen eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 12.11.2018, 18.10.2019 und 05.03.2020 zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers, Schreiben mehrerer Fachärzte vom 18.01.2017 an die Behörde betreffend vermehrt auftretenden psychischen Beschwerden von Bediensteten der Österreichischen Post AG sowie Rechnungshofbericht aus 2014 zu Personalmaßnahmen im Rahmen der Reorganisation der Österreichischen Post AG).
- In der Folge tätigte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.09.2021 abermals ein „ergänzendes Vorbringen“ im Beschwerdeverfahren.
- Mit Schreiben vom 26.11.2021 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters ein weiteres „ergänzendes Vorbringen“ und legte dabei weitere Unterlagen vor (u.a. Bescheinigungen eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 04.11.2020 und 02.07.2021 zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers, Schreiben der Behörde vom 06.11.2014, 05.07.2021 und 27.09.2021 betreffend Anordnungen zu ärztlichen Untersuchungen, Schreiben der Behörde vom 06.07.2018, 31.03.2020 und 07.05.2020 betreffend Dienstzuteilungen, Schreiben der Behörde vom 01.06.2021 betreffend Einstellung des Ruhestandsversetzungsverfahrens, Schreiben der Behörde vom 20.12.2013 betreffend Betreuung des Beschwerdeführers durch den Postarbeitsmarkt ab 01.01.2014, chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 21.08.2020 samt Gutachten, Verhandlungsprotokoll vom 07.11.2019 im Verfahren zur Zl. W244 2213215-1 und mehrere Schriftsätze des Beschwerdeführers aus anderen Verfahren).
- Der Beschwerdeführer tätigte mit Schreiben vom 22.04.2022 ein weiteres „ergänzendes Vorbringen“ und legte dabei ein Schreiben der Behörde vom 07.03.2022 betreffend eine weitere Anordnung zu einer Untersuchung sowie zudem nochmals bereits mit seinem letzten Schreiben vorgelegte Unterlagen vor.
- Mit Schreiben vom 12.05.2022 brachte der Beschwerdeführer zum
weis der Nichtauflösung seiner Stammdienststelle weitere Unterlagen in Vorlage (Ausschreibungen für Mitarbeiter im Kundenservice XXXX samt Fotos).16. Mit Schreiben vom 12.05.2022 brachte der Beschwerdeführer zum
weis der Nichtauflösung seiner Stammdienststelle weitere Unterlagen in Vorlage (Ausschreibungen für Mitarbeiter im Kundenservice römisch 40 samt Fotos).
- Mit Erkenntnis vom 11.11.2022, Zl. W246 2231429-1/10E, gab das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.2., I.
- und I.5., II.2., II.
- und II.
- sowie III.2., III.
- und III.
- des im Spruch genannten Bescheides statt und behob diesen insoweit. Im Übrigen (also betreffend die Spruchpunkte I.1., I.
- und I.6., II.1., II.
- und II.
- sowie III.1., III.3., III.5., III.7., III.
- und III.
- des im Spruch genannten Bescheides) wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte den Spruchpunkt III.
- des im Spruch genannten Bescheides mit der Maßgabe, dass dieser wie folgt zu lauten hatte:
- Mit Erkenntnis vom 11.11.2022, Zl. W246 2231429-1/10E, gab das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins.2., römisch eins.
- und römisch eins.5., römisch zwei.2., römisch zwei.
- und römisch zwei.
- sowie römisch drei.2., römisch drei.
- und römisch drei.
- des im Spruch genannten Bescheides statt und behob diesen insoweit. Im Übrigen (also betreffend die Spruchpunkte römisch eins.1., römisch eins.
- und römisch eins.6., römisch zwei.1., römisch zwei.
- und römisch zwei.
- sowie römisch drei.1., römisch drei.3., römisch drei.5., römisch drei.7., römisch drei.
- und römisch drei.
- des im Spruch genannten Bescheides) wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte den Spruchpunkt römisch drei.
- des im Spruch genannten Bescheides mit der Maßgabe, dass dieser wie folgt zu lauten hatte: „III.
- Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung der Behörde vom 02.10.2019, schriftlich wiederholt am 08.10.2019, mit der gegenüber dem Antragssteller gemäß § 52 BDG 1979 die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes angeordnet wurde, zu seinen Dienstpflichten gehört hat.“„III.
- Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung der Behörde vom 02.10.2019, schriftlich wiederholt am 08.10.2019, mit der gegenüber dem Antragssteller gemäß Paragraph 52, BDG 1979 die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes angeordnet wurde, zu seinen Dienstpflichten gehört hat.“
- Die gegen den Spruchpunkt III.
- dieses Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.02.2023, E3457/2022-7, ab und trat die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
- Die gegen den Spruchpunkt römisch drei.
- dieses Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.02.2023, E3457/2022-7, ab und trat die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
- Mit Erkenntnis vom 07.01.2025, Ra 2023/12/0058, gab der Verwaltungsgerichtshof der vom Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2022 erhobenen außerordentlichen Revision teilweise statt und hob dieses im Umfang der durch das Bundesverwaltungsgericht damit bestätigten Spruchpunkte I.4., I.6., II.3., II.5., III.
- und III.
- des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Im Übrigen (also im Umfang der durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigten Spruchpunkte III.
- bis III.
- des angefochtenen Bescheides) wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Die mit dem angeführten Erkenntnis seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommene Abweisung der Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I.1., II.
- und III.
- des angefochtenen Bescheides wurde vom Beschwerdeführer mit seiner Revision nicht bekämpft.
- Mit Erkenntnis vom 07.01.2025, Ra 2023/12/0058, gab der Verwaltungsgerichtshof der vom Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2022 erhobenen außerordentlichen Revision teilweise statt und hob dieses im Umfang der durch das Bundesverwaltungsgericht damit bestätigten Spruchpunkte römisch eins.4., römisch eins.6., römisch zwei.3., römisch zwei.5., römisch drei.
- und römisch drei.
- des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Im Übrigen (also im Umfang der durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigten Spruchpunkte römisch drei.
- bis römisch drei.
- des angefochtenen Bescheides) wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Die mit dem angeführten Erkenntnis seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommene Abweisung der Beschwerde betreffend die Spruchpunkte römisch eins.1., römisch zwei.
- und römisch drei.
- des angefochtenen Bescheides wurde vom Beschwerdeführer mit seiner Revision nicht bekämpft. Zur Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus: „16 Zur Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
- November 2022, W246 2231429-1 (Ra 2023/12/0058) hinsichtlich der Bestätigung der Zurückweisung von Feststellungsanträgen des Revisionswerbers mit den Spruchpunkten I.4., I.6., II.3., II.5., III.
- und III.
- des Bescheides vom
- Februar 2020 betreffend unterwertige Verwendung im Rahmen der Springertätigkeit durch Einsatz in der Personalreserve des Post-Arbeitsmarkts: „16 Zur Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
- November 2022, W246 2231429-1 (Ra 2023/12/0058) hinsichtlich der Bestätigung der Zurückweisung von Feststellungsanträgen des Revisionswerbers mit den Spruchpunkten römisch eins.4., römisch eins.6., römisch zwei.3., römisch zwei.5., römisch drei.
- und römisch drei.
- des Bescheides vom
- Februar 2020 betreffend unterwertige Verwendung im Rahmen der Springertätigkeit durch Einsatz in der Personalreserve des Post-Arbeitsmarkts: 17 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner Revision, insbesondere betreffend die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung der Zurückweisung seiner Anträge durch die Spruchpunkte I.4., I.6., II.3., II.5., III.3., III.
- des Bescheids der belangten Behörde vom
- Februar 2020 damit, dass das Bundesverwaltungsgericht gegen näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoße, wenn es davon ausgehe, dass ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an der Erlassung von Feststellungsbescheiden über die genannten Anträge nicht bestehe. 17 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner Revision, insbesondere betreffend die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung der Zurückweisung seiner Anträge durch die Spruchpunkte römisch eins.4., römisch eins.6., römisch zwei.3., römisch zwei.5., römisch drei.3., römisch drei.
- des Bescheids der belangten Behörde vom
- Februar 2020 damit, dass das Bundesverwaltungsgericht gegen näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoße, wenn es davon ausgehe, dass ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an der Erlassung von Feststellungsbescheiden über die genannten Anträge nicht bestehe. 18 Die Revision ist insofern zulässig und berechtigt. 19 Das Bundesverwaltungsgericht ging im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen davon aus, der Revisionswerber sei mit Bescheid der Behörde vom
- Mai 2012 in das Postkundenservice XXXX der Unternehmenszentrale (Dienstort XXXX ) versetzt und dort auf dem Arbeitsplatz ‚Sachbearbeiter/administrativer Dienst im Postkundenservice‘ (Verwendungsgruppe PT4, Code 0401) verwendet worden. 19 Das Bundesverwaltungsgericht ging im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen davon aus, der Revisionswerber sei mit Bescheid der Behörde vom
- Mai 2012 in das Postkundenservice römisch 40 der Unternehmenszentrale (Dienstort römisch 40 ) versetzt und dort auf dem Arbeitsplatz ‚Sachbearbeiter/administrativer Dienst im Postkundenservice‘ (Verwendungsgruppe PT4, Code 0401) verwendet worden. 20 In der Folge habe die Behörde dem Revisionswerber mit Schreiben vom
- Dezember 2013 mitgeteilt, dass er ab
- Jänner 2014 durch den Post-Arbeitsmarkt betreut werde. 21 Mit Bescheid der Behörde vom
- Dezember 2018 sei der Revisionswerber von dem genannten Arbeitsplatz im Postkundenservice abberufen und mit Wirksamkeit vom
- Jänner 2019 in die Filiale XXXX versetzt worden, um dort auf dem Arbeitsplatz ‚Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice‘ (Verwendungsgruppe PT4, Code 0457) verwendet zu werden. Die Behörde habe im Spruch dieses Bescheides weiters ausgeführt, dass der Revisionswerber in weiteren zum Knoten XXXX gehörenden Filialen vertretungsweise überwiegend auf Arbeitsplätzen der ‚Verwendungsgruppen PT4/1, II/4b‘ (Leiter des Postamts, Code XXXX ) und PT 5 (Universalschalterdienst, Code XXXX ) verwendet werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom
- November 2019 stattgegeben und den Bescheid ersatzlos aufgehoben. 21 Mit Bescheid der Behörde vom
- Dezember 2018 sei der Revisionswerber von dem genannten Arbeitsplatz im Postkundenservice abberufen und mit Wirksamkeit vom
- Jänner 2019 in die Filiale römisch 40 versetzt worden, um dort auf dem Arbeitsplatz ‚Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice‘ (Verwendungsgruppe PT4, Code 0457) verwendet zu werden. Die Behörde habe im Spruch dieses Bescheides weiters ausgeführt, dass der Revisionswerber in weiteren zum Knoten römisch 40 gehörenden Filialen vertretungsweise überwiegend auf Arbeitsplätzen der ‚Verwendungsgruppen PT4/1, II/4b‘ (Leiter des Postamts, Code römisch 40 ) und PT 5 (Universalschalterdienst, Code römisch 40 ) verwendet werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom
- November 2019 stattgegeben und den Bescheid ersatzlos aufgehoben. 22 Im Zeitraum vom
- Jänner bis
- September 2019 sei der Revisionswerber auf verschiedenen Arbeitsplätzen unterschiedlicher Wertigkeiten (PT 5, PT 8, PT 9) in den Postfilialen XXXX und XXXX verwendet worden. Die Anordnung dieser Verwendungen sei gegenüber dem Revisionswerber mittels mündlicher Mitteilung durch den Leiter der Postfiliale XXXX und im Wege festgesetzter Dienstpläne erfolgt. 22 Im Zeitraum vom
- Jänner bis
- September 2019 sei der Revisionswerber auf verschiedenen Arbeitsplätzen unterschiedlicher Wertigkeiten (PT 5, PT 8, PT 9) in den Postfilialen römisch 40 und römisch 40 verwendet worden. Die Anordnung dieser Verwendungen sei gegenüber dem Revisionswerber mittels mündlicher Mitteilung durch den Leiter der Postfiliale römisch 40 und im Wege festgesetzter Dienstpläne erfolgt. 23 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, die Aufhebung des Versetzungsbescheides vom
- Dezember 2018 wirke ex tunc, womit so vorzugehen sei, als ob dieser Versetzungsbescheid nie erlassen worden wäre. Im vorliegenden Verfahren sei nicht hervorgekommen, ‚dass gegenüber dem Beschwerdeführer, welcher
der Aufhebung des Versetzungsbescheides organisatorisch wieder seinem Arbeitsplatz im Postkundenservice zugewiesen war, konkrete derartige Weisungen betreffend einer ‚weiterhin‘ erfolgten Verwendung ‚als Personalreserve im Post-Arbeitsmarkt‘ erteilt wurden, wobei solche Weisungen von ihm im Verfahren auch nicht angeführt wurden‘. Ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an der Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend nicht ergangene Weisungen könne nicht gegeben sein, womit die darauf bezogenen Anträge unzulässig seien. Die Behörde sei daher zu Recht mit Zurückweisung vorgegangen. 24 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt weist der dem Revisionswerber zuletzt rechtswirksam mit Bescheid vom 31. Mai 2012 zugewiesene Arbeitsplatz die Wertigkeit PT4 auf. Verwendet wurde der Revisionswerber
dem festgestellten Sachverhalt auf Grundlage von mündlich erteilten Weisungen und Dienstplänen (auch bei Letzteren handelt es sich um Weisungen, vgl. etwa VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0109, mwN) auf Arbeitsplätzen mit der Wertigkeit PT8, PT9 oder PT5, also unterwertig. Weshalb ihm kein Feststellungsinteresse betreffend die von ihm gestellten Feststellungsanträge im Zusammenhang mit der behaupteten unterwertigen Verwendung zukommen sollte, ist nicht ersichtlich, beharrt doch der Dienstgeber auf der Rechtskonformität dieser Verwendungen und geht weiter so vor. Ob diese Verwendungen als Personalreserve im Rahmen des Post-Arbeitsmarktes erfolgten, ist hingegen nicht entscheidungswesentlich. 24 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt weist der dem Revisionswerber zuletzt rechtswirksam mit Bescheid vom 31. Mai 2012 zugewiesene Arbeitsplatz die Wertigkeit PT4 auf. Verwendet wurde der Revisionswerber
dem festgestellten Sachverhalt auf Grundlage von mündlich erteilten Weisungen und Dienstplänen (auch bei Letzteren handelt es sich um Weisungen, vergleiche etwa VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0109, mwN) auf Arbeitsplätzen mit der Wertigkeit PT8, PT9 oder PT5, also unterwertig. Weshalb ihm kein Feststellungsinteresse betreffend die von ihm gestellten Feststellungsanträge im Zusammenhang mit der behaupteten unterwertigen Verwendung zukommen sollte, ist nicht ersichtlich, beharrt doch der Dienstgeber auf der Rechtskonformität dieser Verwendungen und geht weiter so vor. Ob diese Verwendungen als Personalreserve im Rahmen des Post-Arbeitsmarktes erfolgten, ist hingegen nicht entscheidungswesentlich. 25
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung in einer Konstellation wie der vorliegenden solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand bereits erfolgt ist (vgl. etwa VwGH 2.11.2023, Ra 2023/12/0061; 23.7.2020, Ra 2020/12/0017; jeweils mwN). 25
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung in einer Konstellation wie der vorliegenden solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand bereits erfolgt ist vergleiche etwa VwGH 2.11.2023, Ra 2023/12/0061; 23.7.2020, Ra 2020/12/0017; jeweils mwN). 26 Das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Erlassung der genannten Feststellungsbescheide bestand daher weiterhin. Die Zurückweisung der zu Grunde liegenden Anträge durch die belangte Behörde wegen Nichtvorliegen eines rechtlichen Interesses hätte vom Bundesverwaltungsgericht mit der herangezogenen Begründung nicht bestätigt werden dürfen. 27 Das zu Ra 2023/12/0058 angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
- November 2022 war daher in dem im Spruch genannten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben […].“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG (Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT4), wurde mit Bescheid der Behörde vom 31.05.2012 in das Postkundenservice XXXX der Unternehmenszentrale (Dienstort XXXX ) versetzt und dort auf dem Arbeitsplatz „Sachbearbeiter / administrativer Dienst im Postkundenservice“ (Verwendungsgruppe PT4, Code 0401) verwendet.Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG (Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT4), wurde mit Bescheid der Behörde vom 31.05.2012 in das Postkundenservice römisch 40 der Unternehmenszentrale (Dienstort römisch 40 ) versetzt und dort auf dem Arbeitsplatz „Sachbearbeiter / administrativer Dienst im Postkundenservice“ (Verwendungsgruppe PT4, Code 0401) verwendet. In der Folge teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.12.2013 mit, dass er ab 01.01.2014 durch den Postarbeitsmarkt betreut werde. Mit Bescheid der Behörde vom 11.12.2018 wurde der Beschwerdeführer von dem o.a. Arbeitsplatz im Postkundenservice abberufen und mit Wirksamkeit vom 01.01.2019 in die Postfiliale XXXX versetzt, um dort auf dem Arbeitsplatz „Sachbearbeiter / Schalter / Backoffice“ (Verwendungsgruppe PT4, Code 0457) verwendet zu werden; die Behörde führte im Spruch dieses Bescheides weiters aus, dass der Beschwerdeführer in den zum Knoten XXXX gehörenden XXXX vertretungsweise überwiegend auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT4 („Sachbearbeiter / Schalter / Backoffice“), daneben aber auch auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppen PT4/1, II/4b (Leiter eines Postamtes, Code 0421) und PT5 (Universalschalterdienst, Code 5050) verwendet werde. Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 07.11.2019, Zl. W244 2213215-1/6E, statt und hob diesen ersatzlos auf; dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid der Behörde vom 11.12.2018 wurde der Beschwerdeführer von dem o.a. Arbeitsplatz im Postkundenservice abberufen und mit Wirksamkeit vom 01.01.2019 in die Postfiliale römisch 40 versetzt, um dort auf dem Arbeitsplatz „Sachbearbeiter / Schalter / Backoffice“ (Verwendungsgruppe PT4, Code 0457) verwendet zu werden; die Behörde führte im Spruch dieses Bescheides weiters aus, dass der Beschwerdeführer in den zum Knoten römisch 40 gehörenden römisch 40 vertretungsweise überwiegend auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT4 („Sachbearbeiter / Schalter / Backoffice“), daneben aber auch auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppen PT4/1, II/4b (Leiter eines Postamtes, Code 0421) und PT5 (Universalschalterdienst, Code 5050) verwendet werde. Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 07.11.2019, Zl. W244 2213215-1/6E, statt und hob diesen ersatzlos auf; dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Im Zeitraum zwischen 02.
- und 30.09.2019 wurde der Beschwerdeführer auf verschiedenen Arbeitsplätzen unterschiedlicher Wertigkeit (PT5, PT8, PT9) in den Postfilialen XXXX und XXXX verwendet; die Anordnungen zu diesen Verwendungen erfolgten gegenüber dem Beschwerdeführer mittels mündlicher Mitteilung durch den Leiter der Postfiliale XXXX und im Wege der festgesetzten Dienstpläne. Angesichts von auftretenden Krankenständen des Beschwerdeführers forderte die Behörde ihn mit Schreiben vom 02.10.2019 gemäß § 52 BDG 1979 dazu auf, sich einer Untersuchung durch den Anstaltsarzt zu unterziehen;
dagegen seitens des Beschwerdeführers erhobener Remonstration wiederholte die Behörde mit Schreiben vom 08.10.2019 diese Aufforderung.Im Zeitraum zwischen 02.01. und 30.09.2019 wurde der Beschwerdeführer auf verschiedenen Arbeitsplätzen unterschiedlicher Wertigkeit (PT5, PT8, PT9) in den Postfilialen römisch 40 und römisch 40 verwendet; die Anordnungen zu diesen Verwendungen erfolgten gegenüber dem Beschwerdeführer mittels mündlicher Mitteilung durch den Leiter der Postfiliale römisch 40 und im Wege der festgesetzten Dienstpläne. Angesichts von auftretenden Krankenständen des Beschwerdeführers forderte die Behörde ihn mit Schreiben vom 02.10.2019 gemäß Paragraph 52, BDG 1979 dazu auf, sich einer Untersuchung durch den Anstaltsarzt zu unterziehen;
dagegen seitens des Beschwerdeführers erhobener Remonstration wiederholte die Behörde mit Schreiben vom 08.10.2019 diese Aufforderung. Hinsichtlich der diesen Verwendungen und dieser Aufforderung zur Untersuchung zugrundliegenden Anordnungen (Weisungen) stellte der Beschwerdeführer die im Verfahrensgang angeführten Anträge (s. dazu im Detail oben unter Pkt. I.3.: Antrag vom 30.01.2019, ergänzt mit Schreiben vom 12.03.2019, mit den Antragspunkten I.
- bis I.6.; Pkt. I.4.: Antrag vom 28.03.2019, ergänzt mit Schreiben vom 08.05.2019, mit den Antragspunkten II.
- bis II.6.; Pkt. I.
- und I.8.: Antrag vom 07.10.2019, ergänzt mit Schreiben vom 15.10.2019, mit den Antragspunkten III.
- bis III.9.).Hinsichtlich der diesen Verwendungen und dieser Aufforderung zur Untersuchung zugrundliegenden Anordnungen (Weisungen) stellte der Beschwerdeführer die im Verfahrensgang angeführten Anträge (s. dazu im Detail oben unter Pkt. römisch eins.3.: Antrag vom 30.01.2019, ergänzt mit Schreiben vom 12.03.2019, mit den Antragspunkten römisch eins.
- bis römisch eins.6.; Pkt. römisch eins.4.: Antrag vom 28.03.2019, ergänzt mit Schreiben vom 08.05.2019, mit den Antragspunkten römisch zwei.
- bis römisch zwei.6.; Pkt. römisch eins.
- und römisch eins.8.: Antrag vom 07.10.2019, ergänzt mit Schreiben vom 15.10.2019, mit den Antragspunkten römisch drei.
- bis römisch drei.9.).
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens (s. die Bescheide der Behörde vom 31.05.2012 und 11.12.2018, die Schreiben der Behörde vom 20.12.2013, 02.10.2019 und 08.10.2019, die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Schreiben vom 30.01., 12.03., 28.03., 08.05., 07.
- und 15.10.2019, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde sowie die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingebrachten Schreiben vom 09.10.2020, 23.09.2021, 26.11.2021, 22.04.2022 und 12.05.2022 samt den damit vorgelegten Unterlagen) und aus den im beigeschafften Gerichtsakt des vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W244 2213215-1 protokollierten Verfahrens (vgl. das mündlich verkündete Erkenntnis samt Verhandlungsprotokoll vom 07.11.2019) einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen.Die unter Pkt. römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens (s. die Bescheide der Behörde vom 31.05.2012 und 11.12.2018, die Schreiben der Behörde vom 20.12.2013, 02.10.2019 und 08.10.2019, die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Schreiben vom 30.01., 12.03., 28.03., 08.05., 07.
- und 15.10.2019, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde sowie die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingebrachten Schreiben vom 09.10.2020, 23.09.2021, 26.11.2021, 22.04.2022 und 12.05.2022 samt den damit vorgelegten Unterlagen) und aus den im beigeschafften Gerichtsakt des vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W244 2213215-1 protokollierten Verfahrens vergleiche das mündlich verkündete Erkenntnis samt Verhandlungsprotokoll vom 07.11.2019) einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.
§ 59Abs.
2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.
Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.4., I.6., II.3., II.5., III.3. und III.5. des angefochtenen Bescheides:Zu A) Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins.4., römisch eins.6., römisch zwei.3., römisch zwei.5., römisch drei.3. und römisch drei.5. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist
der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020). 3.1. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 56,, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist
der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020). Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Judikatur weiters aus, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen ist. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt), wenn die Weisung
erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170). Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Judikatur weiters aus, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen ist. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt), wenn die Weisung
erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170). Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist (VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 05.09.2008, 2005/12/0048). 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.2.
- Der Beschwerdeführer begehrte mit den Antragspunkten I.4., I.6., II.3., II.5., III.
- und III.
- seiner Anträge jeweils die Feststellung, dass die „Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im Postarbeitsmarkt verwendet werde und als solche Springertätigkeiten durchführen müsse“ zu Unrecht erlassen worden sei (s. dazu im Detail oben im Verfahrensgang unter Pkt. I.3., I.
- und I.6.). Die Behörde wies diese Antragspunkte der Anträge des Beschwerdeführers mit dem im Spruch genannten Bescheid als unzulässig zurück (vgl. oben unter Pkt. I.9.), das Bundesverwaltungsgericht wies die seitens des Beschwerdeführers dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 11.11.2022, Zl. W246 2231429-1/10E, im vorliegenden Verfahren als unbegründet ab (Pkt. I.17.). Der Verwaltungsgerichtshof gab der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision mit Erkenntnis vom 07.01.2025, Ra 2023/12/0058, statt und hob dieses insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf (Pkt. I.19.).3.2.
- Der Beschwerdeführer begehrte mit den Antragspunkten römisch eins.4., römisch eins.6., römisch zwei.3., römisch zwei.5., römisch drei.
- und römisch drei.
- seiner Anträge jeweils die Feststellung, dass die „Weisung, dass er weiterhin als Personalreserve im Postarbeitsmarkt verwendet werde und als solche Springertätigkeiten durchführen müsse“ zu Unrecht erlassen worden sei (s. dazu im Detail oben im Verfahrensgang unter Pkt. römisch eins.3., römisch eins.
- und römisch eins.6.). Die Behörde wies diese Antragspunkte der Anträge des Beschwerdeführers mit dem im Spruch genannten Bescheid als unzulässig zurück vergleiche oben unter Pkt. römisch eins.9.), das Bundesverwaltungsgericht wies die seitens des Beschwerdeführers dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 11.11.2022, Zl. W246 2231429-1/10E, im vorliegenden Verfahren als unbegründet ab (Pkt. römisch eins.17.). Der Verwaltungsgerichtshof gab der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision mit Erkenntnis vom 07.01.2025, Ra 2023/12/0058, statt und hob dieses insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf (Pkt. römisch eins.19.). 3.2.2.
§ 63Abs. 1 Vw
GG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024, sind die Verwaltungsgerichte im Fall der Stattgabe einer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof dazu verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, womit das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren an die im aufhebenden Erkenntnis vom 07.01.2025 dargelegte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden ist.3.2.2.
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2024,, sind die Verwaltungsgerichte im Fall der Stattgabe einer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof dazu verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, womit das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren an die im aufhebenden Erkenntnis vom 07.01.2025 dargelegte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden ist. Dem Beschwerdeführer kommt
dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.01.2025 ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Rechtmäßigkeit der in Bezug auf seine unterwertigen, also nicht der Wertigkeit seines Stammarbeitsplatzes (Verwendungsgruppe PT4) entsprechenden, Verwendungen ergangenen Weisungen zu (s. dazu im Detail oben unter Pkt. I.19.). Die Behörde hätte daher die vom Beschwerdeführer mit den Antragspunkten I.4., I.6., II.3., II.5., III.
- und III.
- seiner Anträge gestellten Feststellungsbegehren nicht zurückweisen dürfen, sondern über diese inhaltlich absprechen müssen. Da Sache des Beschwerdeverfahrens, wenn eine Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sein kann (vgl. z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003), ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung über die angeführten Antragspunkte der Anträge des Beschwerdeführers verwehrt.Dem Beschwerdeführer kommt
dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.01.2025 ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Rechtmäßigkeit der in Bezug auf seine unterwertigen, also nicht der Wertigkeit seines Stammarbeitsplatzes (Verwendungsgruppe PT4) entsprechenden, Verwendungen ergangenen Weisungen zu (s. dazu im Detail oben unter Pkt. römisch eins.19.). Die Behörde hätte daher die vom Beschwerdeführer mit den Antragspunkten römisch eins.4., römisch eins.6., römisch zwei.3., römisch zwei.5., römisch drei.
- und römisch drei.
- seiner Anträge gestellten Feststellungsbegehren nicht zurückweisen dürfen, sondern über diese inhaltlich absprechen müssen. Da Sache des Beschwerdeverfahrens, wenn eine Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sein kann vergleiche z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003), ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung über die angeführten Antragspunkte der Anträge des Beschwerdeführers verwehrt. 3.2.
- Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.4., I.6., II.3., II.5., III.
- und III.
- des angefochtenen Bescheides ist somit Folge zu geben und dieser insoweit ersatzlos zu beheben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Verfahren unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid insoweit zu beheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).3.2.
- Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins.4., römisch eins.6., römisch zwei.3., römisch zwei.5., römisch drei.
- und römisch drei.
- des angefochtenen Bescheides ist somit Folge zu geben und dieser insoweit ersatzlos zu beheben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Verfahren unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid insoweit zu beheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W246.2231429.1.00