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{'item': 'W247 1315873-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW247 1315873-3 Spruch, , , W247 1315873-3/38E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.01.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2024 und am 30.01.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2024 und am 30.01.2025, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 8 Abs. 1 und Abs. 4, 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesenrömisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 8, Absatz eins und Absatz 4, 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., auf Dauer unzulässig ist. III. Gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 iVm § 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte III., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, BVG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Der Beschwerdeseite wurde die Niederschrift persönlich am Ende der Verhandlung am 30.01.2025 ausgefolgt, der belangten Behörde diese am 31.01.2025 per E-Zustellung zugestellt.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Der Beschwerdeseite wurde die Niederschrift persönlich am Ende der Verhandlung am 30.01.2025 ausgefolgt, der belangten Behörde diese am 31.01.2025 per E-Zustellung zugestellt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.01.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.01.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W247.1315873.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.