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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2025 GeschäftszahlW261 2246480-2 Spruch, W261 2246480-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos (Palästinenserin syrischer Herkunft), gesetzlich und rechtlich vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, MA 11, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 25.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos (Palästinenserin syrischer Herkunft), gesetzlich und rechtlich vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, MA 11, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 25.07.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine staatenlose Palästinenserin syrischer Herkunft, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 27.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 03.08.2021 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) im Beisein ihrer (damaligen) gesetzlichen Vertretung (Anm.: ihr Onkel) niederschriftlich einvernommen. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund des Krieges in Syrien und aufgrund der Krankheit ihres Vaters mit ihrer Tante und ihrem Onkel geflohen sei. Sie habe Angst davor in Syrien zu leben, da sie fürchte, entführt und/oder misshandelt zu werden. Vor ihrer Ausreise sei ein Mädchen ihrer Schule verschwunden, weshalb nunmehr auch sie Angst davor habe, die Schule zu besuchen.
  3. Am 03.08.2021 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) im Beisein ihrer (damaligen) gesetzlichen Vertretung Anmerkung, ihr Onkel) niederschriftlich einvernommen. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund des Krieges in Syrien und aufgrund der Krankheit ihres Vaters mit ihrer Tante und ihrem Onkel geflohen sei. Sie habe Angst davor in Syrien zu leben, da sie fürchte, entführt und/oder misshandelt zu werden. Vor ihrer Ausreise sei ein Mädchen ihrer Schule verschwunden, weshalb nunmehr auch sie Angst davor habe, die Schule zu besuchen.
  4. Mit Bescheid vom 09.08.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
  5. Mit Bescheid vom 09.08.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
  6. Mit E-Mailnachricht vom 01.09.2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch ihre (damals) bevollmächtigte rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde.
  7. Mit E-Mailnachricht vom 01.09.2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch ihre (damals) bevollmächtigte rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde.
  8. Mit E-Mailnachricht vom 03.06.2022 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre (damals) bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bei der belangten Behörde ein.
  9. Mit E-Mailnachricht vom 03.06.2022 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre (damals) bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bei der belangten Behörde ein.
  10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2022, Zl. W136 2246480-1/3E, wurde die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor (männliche) Verwandte in Syrien habe, sodass sie bei einer Rückkehr nicht alleinstehend wäre. Ihr drohe auch nicht aufgrund des Umstandes, dass ihr Onkel den syrischen Militärdienst verweigert habe, eine Reflexverfolgung. Auch sonst drohe ihr keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
  11. Mit Bescheid vom 18.08.2022 verlängerte die belangte Behörde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre (Spruchpunkt I.).
  12. Mit Bescheid vom 18.08.2022 verlängerte die belangte Behörde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre (Spruchpunkt römisch eins.).
  13. Mit Eingabe vom 06.10.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2022, Zl. W136 2246480 1/3E, durch ihre (damals) bevollmächtigte Vertretung fristgerecht eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die Revision sei zulässig, da die Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den Fluchtgründen beantragt habe, jedoch keine mündliche Verhandlung anberaumt worden sei. Gerade bei minderjährigen Asylwerbern würde es einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedürfen. Es liege ein gravierender Verstoß gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierte amtswegige Ermittlungspflicht vor.
  14. Mit Eingabe vom 06.10.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2022, Zl. W136 2246480 1/3E, durch ihre (damals) bevollmächtigte Vertretung fristgerecht eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die Revision sei zulässig, da die Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den Fluchtgründen beantragt habe, jedoch keine mündliche Verhandlung anberaumt worden sei. Gerade bei minderjährigen Asylwerbern würde es einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedürfen. Es liege ein gravierender Verstoß gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 normierte amtswegige Ermittlungspflicht vor.
  15. Mit Beschluss vom XXXX wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass in der Revision keine Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommen würden, aufgeworfen worden seien.
  16. Mit Beschluss vom römisch 40 wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass in der Revision keine Rechtsfragen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommen würden, aufgeworfen worden seien.
  17. Mit Eingabe vom 11.11.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2022, Zl. W136 2246480 1/3E, durch ihre (damals) bevollmächtigte Vertretung fristgerecht eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG wegen der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter und diesen gleichzuhaltender Rechte an den Verfassungsgerichtshof.
  18. Mit Eingabe vom 11.11.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2022, Zl. W136 2246480 1/3E, durch ihre (damals) bevollmächtigte Vertretung fristgerecht eine Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG wegen der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter und diesen gleichzuhaltender Rechte an den Verfassungsgerichtshof.
  19. Mit Beschluss vom XXXX stellte die Staatsanwaltschaft XXXX ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen §§ 15, 127 StGB gemäß § 190 Z 1 StPO aus dem Grunde des § 4 Abs. 2 Z 2 JGG ein. Die Beschwerdeführerin habe nach der Verdachtslage die Tat vor Vollendung des
  20. Lebensjahres begangen, zudem treffe sie kein schweres Verschulden.
  21. Mit Beschluss vom römisch 40 stellte die Staatsanwaltschaft römisch 40 ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Paragraphen 15, 127, StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO aus dem Grunde des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, JGG ein. Die Beschwerdeführerin habe nach der Verdachtslage die Tat vor Vollendung des
  22. Lebensjahres begangen, zudem treffe sie kein schweres Verschulden.
  23. Mit Erkenntnis vom XXXX , behob der Verfassungsgerichtshof das bekämpfte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2022, Zl. W136 2246480- 1/3E. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden sei.
  24. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , behob der Verfassungsgerichtshof das bekämpfte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2022, Zl. W136 2246480- 1/3E. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 47, Absatz 2, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden sei.
  25. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2023, Zl. W136 2246480-1/29E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ihre Familie zum Großteil nach wie vor in Syrien lebe, sodass sie bei einer Rückkehr nicht alleinstehend wäre. Die Beschwerdeführerin weise kein spezielles Risikoprofil auf. Sie habe keine konkreten vergangenen Vorfälle geltend gemacht und habe auch keine aktuellen Risikofaktoren aufzeigen können. Der Beschwerdeführerin drohe keine Reflexverfolgung aufgrund der Wehrdienstverweigerung ihres Onkels. Auch sonst drohe ihr keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
  26. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX wurde die gesamte Obsorge für die minderjährige Beschwerdeführerin ihrem Onkel entzogen und dem Magistrat der Stadt Wien, MA 11, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, endgültig übertragen.
  27. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde die gesamte Obsorge für die minderjährige Beschwerdeführerin ihrem Onkel entzogen und dem Magistrat der Stadt Wien, MA 11, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, endgültig übertragen.
  28. Mit Verständigung vom 31.05.2024 teilte das Landesgericht XXXX der belangten Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin zu Zl. XXXX wegen §§ 15, 84 Abs. 4 StGB; § 84 Abs. 5 Z 2, 107 Abs. 1 StGB und §§ 15, 83 Abs. 1 StGB am 30.05.2024 in Untersuchungshaft genommen worden sei.
  29. Mit Verständigung vom 31.05.2024 teilte das Landesgericht römisch 40 der belangten Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin zu Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB; Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, 107, Absatz eins, StGB und Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB am 30.05.2024 in Untersuchungshaft genommen worden sei.
  30. Mit Verständigung vom 03.06.2024 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX der belangten Behörde mit, dass gegen die Beschwerdeführerin zu Zl. XXXX Anklage wegen §§ 15, 84 Abs. 4 StGB; § 84 Abs. 5 Z 2, 107 Abs. 1 StGB und §§ 15, 83 Abs. 1 StGB erhoben worden sei.
  31. Mit Verständigung vom 03.06.2024 teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 der belangten Behörde mit, dass gegen die Beschwerdeführerin zu Zl. römisch 40 Anklage wegen Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB; Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, 107, Absatz eins, StGB und Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB erhoben worden sei.
  32. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 3 StGB, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführerin unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführerin wurde die Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Weiters wurde sie schuldig gesprochen namentlich genannten Personen € 100,00 bzw. € 300,00 jeweils binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gemäß §§ 50, 52 StGB wurde der Beschwerdeführerin für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Gemäß §§ 50, 51 StGB wurde der Beschwerdeführerin für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Suchtgifttherapie zu unterziehen.
  33. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführerin unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführerin wurde die Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Weiters wurde sie schuldig gesprochen namentlich genannten Personen € 100,00 bzw. € 300,00 jeweils binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gemäß Paragraphen 50, 52, StGB wurde der Beschwerdeführerin für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Gemäß Paragraphen 50, 51, StGB wurde der Beschwerdeführerin für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Suchtgifttherapie zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin und ihre gesetzliche Vertreterin verzichteten auf eine Berufung und Beschwerde.
  34. Mit Schreiben vom 08.07.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die belangte Behörde am 05.07.2024 aufgrund der Verurteilung ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und in weiterer Folge geplant habe ihren Asylstatus gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuerkennen. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von 14 Tagen eingeräumt um eine schriftliche Stellungnahme zu den anhängigen Fragen einzubringen.
  35. Mit Schreiben vom 08.07.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die belangte Behörde am 05.07.2024 aufgrund der Verurteilung ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und in weiterer Folge geplant habe ihren Asylstatus gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuerkennen. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von 14 Tagen eingeräumt um eine schriftliche Stellungnahme zu den anhängigen Fragen einzubringen.
  36. Mit E-Mailnachricht vom 22.07.2024 übermittelte die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht eine Stellungnahme an die belangte Behörde. In dieser führte die Rechtsvertretung im Wesentlichen aus, dass die minderjährige Beschwerdeführerin seit einigen Tagen abgängig und nicht greifbar sei. Die übermittelten Fragen hätten daher nicht mit ihr besprochen werden können. Eine ihrer Betreuerinnen habe versucht die Fragen zu beantworten, demnach stehe die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in Österreich in Kontakt. Sie stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein, sie sei jedoch bei der Sucht- und Drogenberatung XXXX angebunden. Weiters habe sie bereits an Deutschkursen teilgenommen und weise einen Freundeskreis in Österreich auf. Bezugnehmend auf die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten verwies die Vertretung der Beschwerdeführerin auf rechtliche Ausführungen. Vor dem Hintergrund der schwierigen Lebenssituation im Zusammenhang mit ihrer Minderjährigkeit sei die individuelle Verantwortung der Partei deutlich gemindert. Im Zusammenschau mit dem geringen Strafausmaß, der Tatsache, dass es lediglich beim Versuch geblieben und der Schaden nicht eingetreten sei, liege keine schwere Straftat iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusRL vor. Eine Aberkennung der subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG sei daher nicht zu rechtfertigen.
  37. Mit E-Mailnachricht vom 22.07.2024 übermittelte die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht eine Stellungnahme an die belangte Behörde. In dieser führte die Rechtsvertretung im Wesentlichen aus, dass die minderjährige Beschwerdeführerin seit einigen Tagen abgängig und nicht greifbar sei. Die übermittelten Fragen hätten daher nicht mit ihr besprochen werden können. Eine ihrer Betreuerinnen habe versucht die Fragen zu beantworten, demnach stehe die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in Österreich in Kontakt. Sie stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein, sie sei jedoch bei der Sucht- und Drogenberatung römisch 40 angebunden. Weiters habe sie bereits an Deutschkursen teilgenommen und weise einen Freundeskreis in Österreich auf. Bezugnehmend auf die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten verwies die Vertretung der Beschwerdeführerin auf rechtliche Ausführungen. Vor dem Hintergrund der schwierigen Lebenssituation im Zusammenhang mit ihrer Minderjährigkeit sei die individuelle Verantwortung der Partei deutlich gemindert. Im Zusammenschau mit dem geringen Strafausmaß, der Tatsache, dass es lediglich beim Versuch geblieben und der Schaden nicht eingetreten sei, liege keine schwere Straftat iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusRL vor. Eine Aberkennung der subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG sei daher nicht zu rechtfertigen.
  38. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 25.07.2024 erkannte die belangte Behörde den der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 09.08.2021, Zl. XXXX , zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihr gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt III.).
  39. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 25.07.2024 erkannte die belangte Behörde den der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 09.08.2021, Zl. römisch 40 , zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihr gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin die vom Gericht angeordnete Bewährungshilfe nicht in Anspruch nehme. Es sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits 15-Mal als abgängige Minderjährige gemeldet worden sei. Sie habe sich fortlaufend aus der Sozialeinrichtung unerlaubt entfernt. Es sei klar ersichtlich, dass keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden könne. Sie sei zwar zum Tatzeitpunkt minderjährig gewesen, die Folgen der Tat hätten ihr jedoch bewusst sein müssen. Das Gesetz sehe lediglich das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens vor, eine weitere Bedingung für eine Aberkennung sei im Gesetz nicht vorgeschrieben. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für die Beschwerdeführerin eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher werde ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet.Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für die Beschwerdeführerin eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher werde ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet.
  40. Mit E-Mailnachricht vom 27.08.2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzt, indem sie ihr Ermittlungsverfahren auf ein schriftliches Parteiengehör beschränkt habe. Die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungen oder Feststellungen zu den konkreten Umständen des Strafverfahrens, zur individuellen Situation der minderjährigen Beschwerdeführerin oder zu sonstigen Umständen des Einzelfalles getroffen. Insbesondere halte die belangte Behörde aktenwidrig fest, dass die minderjährige Beschwerdeführerin eine syrische Staatsangehörige sei. Die belangte Behörde hätte sich mit der besonderen Vulnerabilität der minderjährigen Beschwerdeführerin als staatenlose Person auseinandersetzen müssen. Die belangte Behörde habe das Alter der Beschwerdeführerin ausschließlich negativ herangezogen. Die belangte Behörde habe mit ihrer Beweiswürdigung die Sach- und Rechtslage verkannt. Der angefochtene Bescheid verstoße in Ermangelung eines umfassenden kindergerechten amtswegigen Ermittlungsverfahrens oder einer substantiierten Begründung gegen die einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften und sei daher rechtswidrig. Zudem hätte die belangte Behörde bei einer rechtskonformen Würdigung der entsprechenden Verurteilung zu dem Schluss kommen müssen, dass keine schwere Straftat iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusRL vorliege und der subsidiäre Schutz daher nicht abzuerkennen sei.
  41. Mit E-Mailnachricht vom 27.08.2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzt, indem sie ihr Ermittlungsverfahren auf ein schriftliches Parteiengehör beschränkt habe. Die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungen oder Feststellungen zu den konkreten Umständen des Strafverfahrens, zur individuellen Situation der minderjährigen Beschwerdeführerin oder zu sonstigen Umständen des Einzelfalles getroffen. Insbesondere halte die belangte Behörde aktenwidrig fest, dass die minderjährige Beschwerdeführerin eine syrische Staatsangehörige sei. Die belangte Behörde hätte sich mit der besonderen Vulnerabilität der minderjährigen Beschwerdeführerin als staatenlose Person auseinandersetzen müssen. Die belangte Behörde habe das Alter der Beschwerdeführerin ausschließlich negativ herangezogen. Die belangte Behörde habe mit ihrer Beweiswürdigung die Sach- und Rechtslage verkannt. Der angefochtene Bescheid verstoße in Ermangelung eines umfassenden kindergerechten amtswegigen Ermittlungsverfahrens oder einer substantiierten Begründung gegen die einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften und sei daher rechtswidrig. Zudem hätte die belangte Behörde bei einer rechtskonformen Würdigung der entsprechenden Verurteilung zu dem Schluss kommen müssen, dass keine schwere Straftat iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusRL vorliege und der subsidiäre Schutz daher nicht abzuerkennen sei. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung der Spruchpunkte I. und II., in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei., in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  42. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 27.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 01.10.2024 einlangte.
  43. Die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2024 telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin an der mündlichen Verhandlung am 31.10.2024 im Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich nicht teilnehmen werde, da sie immer wieder abgängig und nicht erreichbar sei. Ihre gesetzliche Vertretung werde jedoch auf jeden Fall teilnehmen. Vonseiten des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Erscheinen der Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung erforderlich sei, ansonsten werde die mündliche Verhandlung auf einen anderen Termin verlegt.
  44. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.10.2024 eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschien, da sie laut Auskunft der gesetzlichen Vertretung seit geraumer Zeit unbekannten Aufenthaltes sei. Das Bundesverwaltungsgericht erörterte die Sach- und Rechtslage mit der gesetzlichen Vertretung und der Vertrauensperson der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt.
  45. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.12.2024 eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin erneut unentschuldigt nicht erschien. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die gesetzliche Vertretung führte hierzu aus, dass die Länderinformationen an sich unerheblich seien, da kein Aberkennungsgrund und insbesondere keine schwere Straftat vorliegen würde. Der Vollständigkeitshalber werde jedoch angemerkt, dass die Situation in Syrien weiterhin instabil sei und UNHCR von Rückkehrentscheidungen abrate. Die Beschwerdeführerin sei leider nicht in der Lage gewesen an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
  46. Mit Verständigung vom 07.01.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2025, teilte die Staatsanwaltschaft XXXX der belangten Behörde mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen §§ 83 Abs. 1, 127 StGB, Zl. XXXX eingestellt worden sei.
  47. Mit Verständigung vom 07.01.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2025, teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 der belangten Behörde mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 127, StGB, Zl. römisch 40 eingestellt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  48. Feststellungen: 1.
  49. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX , im Gouvernement Damaskus Umgebung in Syrien geboren. Sie ist staatenlos, Angehörige der Volksgruppe der Palästinenser, sowie sunnitische Muslimin. Ihre Muttersprache ist Arabisch.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 , im Gouvernement Damaskus Umgebung in Syrien geboren. Sie ist staatenlos, Angehörige der Volksgruppe der Palästinenser, sowie sunnitische Muslimin. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin, bestehend aus ihren Eltern, zwei Schwestern und einem Bruder, lebt nach wie vor in Syrien. Die Beschwerdeführerin hat regelmäßigen Kontakt mit ihren Eltern. Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin ist im Jahr 2022 von XXXX in die Provinz Daraa in das Dorf XXXX (phonetisch) gezogen. Es handelt sich dabei um die Ortschaft XXXX ), den Geburtsort ihrer Mutter. In XXXX lebt auch der 70-jährige Großvater mütterlicherseits, der die Familie finanziell unterstützt. Weiters unterstützt ein Freund in der Provinz Daraa ihren Vater und die Familie.Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin, bestehend aus ihren Eltern, zwei Schwestern und einem Bruder, lebt nach wie vor in Syrien. Die Beschwerdeführerin hat regelmäßigen Kontakt mit ihren Eltern. Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin ist im Jahr 2022 von römisch 40 in die Provinz Daraa in das Dorf römisch 40 (phonetisch) gezogen. Es handelt sich dabei um die Ortschaft römisch 40 ), den Geburtsort ihrer Mutter. In römisch 40 lebt auch der 70-jährige Großvater mütterlicherseits, der die Familie finanziell unterstützt. Weiters unterstützt ein Freund in der Provinz Daraa ihren Vater und die Familie. Die Beschwerdeführerin ist im zweiten Halbjahr 2019 in Begleitung ihrer Tante ms. XXXX und ihrer ebenfalls minderjährigen Cousine XXXX , Tochter einer weiteren Tante ms., aus Syrien ausgereist.Die Beschwerdeführerin ist im zweiten Halbjahr 2019 in Begleitung ihrer Tante ms. römisch 40 und ihrer ebenfalls minderjährigen Cousine römisch 40 , Tochter einer weiteren Tante ms., aus Syrien ausgereist. Die minderjährige Beschwerdeführerin lebt in Österreich in einer betreuten Wohngemeinschaft in Wien. Die gesamte Obsorge obliegt dem Kinder- und Jugendhilfeträger Magistrat der Stadt Wien, MA
  50. Die Beschwerdeführerin befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein, sie ist jedoch in der Sucht- und Drogenberatung im XXXX angebunden.Die Beschwerdeführerin befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein, sie ist jedoch in der Sucht- und Drogenberatung im römisch 40 angebunden. 1.
  51. Zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten: Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 27.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 09.08.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 09.08.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Bescheid vom 18.08.2022 verlängerte die belangte Behörde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre (Spruchpunkt I.).Mit Bescheid vom 18.08.2022 verlängerte die belangte Behörde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2023, Zl. W136 2246480-1/29E, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 01.09.2021 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 09.08.2021 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2023, Zl. W136 2246480-1/29E, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 01.09.2021 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 09.08.2021 als unbegründet abgewiesen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 25.07.2024 erkannte die belangte Behörde den der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 09.08.2021, Zl. XXXX , zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihr gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 25.07.2024 erkannte die belangte Behörde den der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 09.08.2021, Zl. römisch 40 , zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihr gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Mit E-Mailnachricht vom 27.08.2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde.Mit E-Mailnachricht vom 27.08.2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. 1.2.
  52. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin in Österreich: 1.2.1.
  53. Mit Beschluss vom 05.06.2023, Zl. XXXX stellte die Staatsanwaltschaft XXXX das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen §§ 15, 127 StGB gemäß § 190 Z 1 StPO aus dem Grunde des § 4 Abs. 2 Z 2 JGG ein. Die Beschwerdeführerin hat nach der Verdachtslage die Tat vor Vollendung des
  54. Lebensjahres begangen, zudem trifft sie kein schweres Verschulden.1.2.1.
  55. Mit Beschluss vom 05.06.2023, Zl. römisch 40 stellte die Staatsanwaltschaft römisch 40 das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Paragraphen 15, 127, StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO aus dem Grunde des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, JGG ein. Die Beschwerdeführerin hat nach der Verdachtslage die Tat vor Vollendung des
  56. Lebensjahres begangen, zudem trifft sie kein schweres Verschulden. 1.2.1.
  57. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 3 StGB, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, wovon die Strafe unter Anrechnung der Vorhaft vom 12.05.2024 und vom 28.05.2024 bis 18.06.2024, sowie unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt, weil1.2.1.
  58. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, wovon die Strafe unter Anrechnung der Vorhaft vom 12.05.2024 und vom 28.05.2024 bis 18.06.2024, sowie unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt, weil
  59. sie am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer unbekannten Täterin als Mittäter XXXX schwer am Körper zu verletzen versuchte, indem sie sie an den Haaren riss, die unbekannte Täterin ihr einen Faustschlag versetzte, während die Beschwerdeführerin sie an den Haaren zu Boden drückte und ihr einen Faustschlag, sowie einen Tritt in die Seite versetzte, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil das Opfer durch den Angriff in Form von Kratzern an der Hand und an den Beinen dem Grade nach lediglich leichte Verletzungen erlitt;
  60. sie am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer unbekannten Täterin als Mittäter römisch 40 schwer am Körper zu verletzen versuchte, indem sie sie an den Haaren riss, die unbekannte Täterin ihr einen Faustschlag versetzte, während die Beschwerdeführerin sie an den Haaren zu Boden drückte und ihr einen Faustschlag, sowie einen Tritt in die Seite versetzte, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil das Opfer durch den Angriff in Form von Kratzern an der Hand und an den Beinen dem Grade nach lediglich leichte Verletzungen erlitt;
  61. sie am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX als Mittäter, XXXX und XXXX schwer am Körper zu verletzen versuchte, indem sie XXXX anrempelten und zu Boden stießen, anschließend die Beschwerdeführerin XXXX gegen XXXX stieß, um einen weiteren Streit zu provozieren, und beide anschließend gemeinsam auf die beiden Opfer mit Händen und Knien einschlugen, diese an den Haaren rissen und auf diese eintraten, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil XXXX in Form von blauen Flecken und XXXX in Form von Kratzern dem Grade nach lediglich leicht verletzt wurden;
  62. sie am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit römisch 40 als Mittäter, römisch 40 und römisch 40 schwer am Körper zu verletzen versuchte, indem sie römisch 40 anrempelten und zu Boden stießen, anschließend die Beschwerdeführerin römisch 40 gegen römisch 40 stieß, um einen weiteren Streit zu provozieren, und beide anschließend gemeinsam auf die beiden Opfer mit Händen und Knien einschlugen, diese an den Haaren rissen und auf diese eintraten, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil römisch 40 in Form von blauen Flecken und römisch 40 in Form von Kratzern dem Grade nach lediglich leicht verletzt wurden;
  63. sie am XXXX am Körper verletzt, indem sie sie stieß, an den Haaren zog, ihr mit der Faust gegen den Kopf schlug und ihr ihre Tasche auf den Rücken schlug, wodurch das Opfer in Form von Prellungen verletzt wurde;
  64. sie am römisch 40 am Körper verletzt, indem sie sie stieß, an den Haaren zog, ihr mit der Faust gegen den Kopf schlug und ihr ihre Tasche auf den Rücken schlug, wodurch das Opfer in Form von Prellungen verletzt wurde;
  65. sie am XXXX gefährlich mit zumindest einer weiteren Körperverletzung bedrohte, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie zu ihr nach der zu Punkt 3 angeführten Tat sagte, sie werde sie erneut zusammenschlagen.
  66. sie am römisch 40 gefährlich mit zumindest einer weiteren Körperverletzung bedrohte, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie zu ihr nach der zu Punkt 3 angeführten Tat sagte, sie werde sie erneut zusammenschlagen. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassend und reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet. Gemäß §§ 50, 52 StGB wurde der Beschwerdeführerin für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Gemäß §§ 50, 51 StGB wurde der Beschwerdeführerin für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Suchtgifttherapie zu unterziehen.Gemäß Paragraphen 50, 52, StGB wurde der Beschwerdeführerin für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Gemäß Paragraphen 50, 51, StGB wurde der Beschwerdeführerin für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Suchtgifttherapie zu unterziehen. 1.2.1.
  67. Mit Verständigung vom 07.01.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2025, teilte die Staatsanwaltschaft XXXX der belangten Behörde mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen §§ 83 Abs. 1, 127 StGB, Zl. XXXX eingestellt wurde.1.2.1.
  68. Mit Verständigung vom 07.01.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2025, teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 der belangten Behörde mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 127, StGB, Zl. römisch 40 eingestellt wurde. 1.2.1.
  69. Festzustellen ist, dass die minderjährige Beschwerdeführerin deliktseinsichtig ist, sie die von ihr begangenen Straftaten bereut, es „lediglich“ aufgrund der leichtgradigen Verletzungen bei versuchten schweren Körperverletzungen blieb, ihre Haftstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und auch sonst keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde.
  70. Beweiswürdigung: 2.
  71. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatenlosigkeit, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Muttersprache, ihren Familienangehörigen, ihrem Familienstand, ihrem Aufwachsen in Syrien, ihrer Schulbildung und der Zeitpunkt der Ausreise ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorangegangenen Verfahren betreffend ihres Antrages auf internationalen Schutz (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2023, Zl. W136 2246480-1/29E). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person der Beschwerdeführerin im Asylverfahren.Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatenlosigkeit, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Muttersprache, ihren Familienangehörigen, ihrem Familienstand, ihrem Aufwachsen in Syrien, ihrer Schulbildung und der Zeitpunkt der Ausreise ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorangegangenen Verfahren betreffend ihres Antrages auf internationalen Schutz vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2023, Zl. W136 2246480-1/29E). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Die Feststellung zum derzeitigen Wohnort der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Angaben ihrer bevollmächtigten Vertretung in der mündlichen Verhandlung, sowie aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.12.2024 (vgl. Niederschrift vom 17.12.2024, S. 3; OZ 4). Die Feststellung zur Obsorge der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (vgl. AS 9).Die Feststellung zum derzeitigen Wohnort der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Angaben ihrer bevollmächtigten Vertretung in der mündlichen Verhandlung, sowie aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.12.2024 vergleiche Niederschrift vom 17.12.2024, S. 3; OZ 4). Die Feststellung zur Obsorge der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vergleiche AS 9). Die Feststellungen zur Gesundheit der Beschwerdeführerin und ihrer Anbindung in der Sucht- und Drogenberatung im XXXX ergeben sich aus den schriftlichen Angaben einer der WG-Betreuerinnen der Beschwerdeführerin (vgl. AS 39).Die Feststellungen zur Gesundheit der Beschwerdeführerin und ihrer Anbindung in der Sucht- und Drogenberatung im römisch 40 ergeben sich aus den schriftlichen Angaben einer der WG-Betreuerinnen der Beschwerdeführerin vergleiche AS 39). 2.
  72. Zu den Feststellungen zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten: Die Feststellung zur Antragstellung der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Österreich ergibt sich aus der polizeilichen Erstbefragung vom 27.04.2021 (vgl. Verwaltungsakt zum Erstverfahren, Zl. W136 2246480-1, AS 5).Die Feststellung zur Antragstellung der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Österreich ergibt sich aus der polizeilichen Erstbefragung vom 27.04.2021 vergleiche Verwaltungsakt zum Erstverfahren, Zl. W136 2246480-1, AS 5). Die Feststellungen zur Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, zur Zuerkennung und Verlängerung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus den Bescheiden der belangten Behörde vom 09.08.2021 und vom 18.08.2022 (vgl. Verwaltungsakt zum Erstverfahren, Zl. W136 2246480-1, AS 177 ff, 281 ff).Die Feststellungen zur Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, zur Zuerkennung und Verlängerung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus den Bescheiden der belangten Behörde vom 09.08.2021 und vom 18.08.2022 vergleiche Verwaltungsakt zum Erstverfahren, Zl. W136 2246480-1, AS 177 ff, 281 ff). Die Feststellung zur Abweisung der Beschwerde vom 01.09.2021 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 09.08.2021 ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2023, Zl. W136 2246480-1/29E (vgl. Verwaltungsakt zum Erstverfahren, Zl. W136 2246480-1, AS 327 ff).Die Feststellung zur Abweisung der Beschwerde vom 01.09.2021 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 09.08.2021 ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2023, Zl. W136 2246480-1/29E vergleiche Verwaltungsakt zum Erstverfahren, Zl. W136 2246480-1, AS 327 ff). Die Feststellung zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2024 (vgl. AS 85 ff).Die Feststellung zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2024 vergleiche AS 85 ff). Die Feststellung zur Erhebung der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid ergibt sich aus der E-Mailnachricht vom 27.08.2024 (vgl. AS 165 ff).Die Feststellung zur Erhebung der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid ergibt sich aus der E-Mailnachricht vom 27.08.2024 vergleiche AS 165 ff). 2.2.
  73. Zu den Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin in Österreich: 2.2.1.
  74. Die Feststellungen zu den Einstellungen der Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Beschluss der Staatsanwaltschaft XXXX vom 05.06.2023, zu Zl. XXXX und aus der Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 07.01.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2025, zu Zl. XXXX (vgl. AS 11; OZ 9)2.2.1.
  75. Die Feststellungen zu den Einstellungen der Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Beschluss der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 05.06.2023, zu Zl. römisch 40 und aus der Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 07.01.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2025, zu Zl. römisch 40 vergleiche AS 11; OZ 9) 2.2.1.
  76. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX .2.2.1.
  77. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 .
  78. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  79. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten3.
  80. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten 3.1.
  81. §§ 8, 9 Asylgesetz 2005 (AsylG), StF BGBl. I Nr. 100/2005, idgF BGBl. I Nr. 67/2024, lauten auszugsweise:3.1.
  82. Paragraphen 8, 9, Asylgesetz 2005 (AsylG), Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024,, lauten auszugsweise: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. […] Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist. […]“ § 17 Strafgesetzbuch (StGB), StF BGBl. Nr. 60/1974, idgF BGBl. I Nr. 135/2023, lautet auszugsweise:Paragraph 17, Strafgesetzbuch (StGB), Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,, lautet auszugsweise: „Einteilung der strafbaren Handlungen § 1
(1)Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Paragraph eins,
(1)Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2)Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie) lauten auszugsweise: „Artikel 17 Ausschluss
(1)Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
  1. a)[…]
  2. b)eine schwere Straftat begangen hat;
  3. c)[…]
  4. d)eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. […] Artikel 19 Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus […] 3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn
  5. a)er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist;
  6. b)[…]
(4)Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“ 3.1.
  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2024 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Im gegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde die Aberkennung des mit Bescheid vom 09.08.2021 gewährten Status der subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 3 StGB und dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB von einem Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Die verhängte Freiheitsstrafe sei unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Eine weitere Bedingung für eine Aberkennung nenne das Gesetz nicht, das Gesetz nenne auch keine Umstände, die eine Aberkennung einschränken würden.Im gegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde die Aberkennung des mit Bescheid vom 09.08.2021 gewährten Status der subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB und dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB von einem Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Die verhängte Freiheitsstrafe sei unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Eine weitere Bedingung für eine Aberkennung nenne das Gesetz nicht, das Gesetz nenne auch keine Umstände, die eine Aberkennung einschränken würden. Zunächst ist festzuhalten, dass eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht vorzunehmen ist (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Zunächst ist festzuhalten, dass eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht vorzunehmen ist vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG, die der Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dient, verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Zwar hat der VwGH seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (in der Folge EuGH) nicht vollumfänglich aufrechterhalten (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295), es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.Mit der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG, die der Umsetzung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dient, verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Zwar hat der VwGH seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (in der Folge EuGH) nicht vollumfänglich aufrechterhalten vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295), es ist aber (weiterhin) von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen. Der Gesetzgeber hat nämlich nach der in den Materialien zur Schaffung des § 9 Abs. 2 AsylG zum Ausdruck gebrachten Intention (RV 330 BlgNR
  2. GP, 9) beabsichtigt, Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG umzusetzen (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/18/0295). Es ist daher davon auszugehen, dass bei der Auslegung der innerstaatlichen Rechtslage nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG die unionsrechtlichen Kriterien für die Aberkennung von subsidiärem Schutz und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH zum Tragen kommen (vgl. dazu VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).Der Gesetzgeber hat nämlich nach der in den Materialien zur Schaffung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG zum Ausdruck gebrachten Intention Regierungsvorlage 330 BlgNR
  3. GP, 9) beabsichtigt, Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie mit der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG umzusetzen vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/18/0295). Es ist daher davon auszugehen, dass bei der Auslegung der innerstaatlichen Rechtslage nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG die unionsrechtlichen Kriterien für die Aberkennung von subsidiärem Schutz und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH zum Tragen kommen vergleiche dazu VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274). Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie – nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt – vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (vgl. EuGH C-369/17, Rn. 51).Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie – nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt – vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten vergleiche EuGH C-369/17, Rn. 51). 3.1.
  4. Bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies folgendes: Die Beschwerdeführerin weist eine rechtskräftige Verurteilung von einem inländischen Strafgericht auf. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 3 StGB, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, wovon die Strafe unter Anrechnung der Vorhaft vom 12.05.2024 und vom 28.05.2024 bis 18.06.2024, sowie unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassend und reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet. Gemäß §§ 50, 52 StGB wurde der Beschwerdeführerin für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Gemäß §§ 50, 51 StGB wurde der Beschwerdeführerin für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Suchtgifttherapie zu unterziehen.Die Beschwerdeführerin weist eine rechtskräftige Verurteilung von einem inländischen Strafgericht auf. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, wovon die Strafe unter Anrechnung der Vorhaft vom 12.05.2024 und vom 28.05.2024 bis 18.06.2024, sowie unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassend und reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet. Gemäß Paragraphen 50, 52, StGB wurde der Beschwerdeführerin für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Gemäß Paragraphen 50, 51, StGB wurde der Beschwerdeführerin für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Suchtgifttherapie zu unterziehen. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG müssen, neben der rechtskräftigen Verurteilung eines inländischen Gerichts wegen eines Verbrechens gemäß § 17 StGB, nach der Rechtsprechung des EuGH auch die Umstände des Einzelfalles, die zur Verurteilung geführt haben, berücksichtigt werden. Auch sind die Gründe anzuführen, die das verurteilende Strafgericht als erschwerend bzw. mildernd herangezogen hat.Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG müssen, neben der rechtskräftigen Verurteilung eines inländischen Gerichts wegen eines Verbrechens gemäß Paragraph 17, StGB, nach der Rechtsprechung des EuGH auch die Umstände des Einzelfalles, die zur Verurteilung geführt haben, berücksichtigt werden. Auch sind die Gründe anzuführen, die das verurteilende Strafgericht als erschwerend bzw. mildernd herangezogen hat. In einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände geht die erkennende Richterin davon aus, dass eine der drei begangenen Taten zwar ein Verbrechen ist, diese aber nicht als „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie zu qualifizieren ist:In einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände geht die erkennende Richterin davon aus, dass eine der drei begangenen Taten zwar ein Verbrechen ist, diese aber nicht als „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie zu qualifizieren ist: §§ 83, 84 Strafgesetzbuch (StGB), StF BGBl. Nr. 60/1974, idgF BGBl. I Nr. 135/2023, lauten auszugsweise:Paragraphen 83, 84, Strafgesetzbuch (StGB), Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,, lauten auszugsweise: „Körperverletzung § 83
(1)Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 83,
(1)Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. […] Schwere Körperverletzung § 84
(1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Paragraph 84,
(1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. […]
(3)Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.
(3)Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2,) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.
(4)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.
(4)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Absatz eins,) des anderen herbeiführt. […]“ Die rechtskräftige Verurteilung wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB ist kein Verbrechen gemäß § 17 Abs. 1 StGB. Die rechtskräftige Verurteilung wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB ist kein Verbrechen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB. Auch die rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 3 StGB ist kein Verbrechen gemäß § 17 Abs. 1 StGB, da das Höchstmaß der Strafandrohung drei Jahre nicht überschreitet.Auch die rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB ist kein Verbrechen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB, da das Höchstmaß der Strafandrohung drei Jahre nicht überschreitet. Lediglich die rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB ist mit einer Höchststrafe von bis zu fünf Jahren bedroht und qualifiziert sich daher grundsätzlich als ein Verbrechen gemäß § 17 Abs. 1 StGB.Lediglich die rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB ist mit einer Höchststrafe von bis zu fünf Jahren bedroht und qualifiziert sich daher grundsätzlich als ein Verbrechen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB. Eine Orientierung hinsichtlich der Qualifikation als „schwere Straftat“ bietet der EASO-Bericht vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“, auf welchen sich auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, bezieht. In diesem Bericht werden als Beispiele schwerer Straftaten Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneter Raub, Folter, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel, Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt und schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z. B. Unterschlagung) genannt. Insbesondere weist der EuGH auch darauf hin, dass die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie eine Ausnahme von der in Art. 18 der Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (Rn. 52). In seinem Urteil Ahmed, C-369/17, hat der EuGH auch hervorgehoben, "dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen" (Rn. 55; vgl. auch VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). Eine Orientierung hinsichtlich der Qualifikation als „schwere Straftat“ bietet der EASO-Bericht vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“, auf welchen sich auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, bezieht. In diesem Bericht werden als Beispiele schwerer Straftaten Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneter Raub, Folter, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel, Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt und schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z. B. Unterschlagung) genannt. Insbesondere weist der EuGH auch darauf hin, dass die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie eine Ausnahme von der in Artikel 18, der Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (Rn. 52). In seinem Urteil Ahmed, C-369/17, hat der EuGH auch hervorgehoben, "dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen" (Rn. 55; vergleiche auch VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). Als berücksichtigungswürdigende Umstände sind im gegenständlichen Fall zu bewerten; dass es lediglich beim Versuch der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB blieb, da der Schaden der schweren Körperverletzung nicht eingetreten ist (die Opfer der Taten erlitten leichtgradige Verletzungen in Form von Kratzern und blauen Flecken an den Händen und an den Beinen), das reumütige Geständnis der Beschwerdeführerin, die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin in den Zeitpunkten der Taten, die Einbindung in der Sucht- und Drogenberatung im XXXX , sowie die konkret verhängte Strafe, die sich im unteren Ende des möglichen Strafrahmens befand und unter der Bedingung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Als berücksichtigungswürdigende Umstände sind im gegenständlichen Fall zu bewerten; dass es lediglich beim Versuch der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB blieb, da der Schaden der schweren Körperverletzung nicht eingetreten ist (die Opfer der Taten erlitten leichtgradige Verletzungen in Form von Kratzern und blauen Flecken an den Händen und an den Beinen), das reumütige Geständnis der Beschwerdeführerin, die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin in den Zeitpunkten der Taten, die Einbindung in der Sucht- und Drogenberatung im römisch 40 , sowie die konkret verhängte Strafe, die sich im unteren Ende des möglichen Strafrahmens befand und unter der Bedingung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. In einer Gesamtbetrachtung – insbesondere unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit, der leichtgradigen Verletzungen, der Einbindung in der Sucht- und Drogenberatung im XXXX und der bedingt nachgesehenen Strafe – ergibt sich daher für den konkreten Fall, dass der Unwert der begangenen Tat nicht als derart hoch eingestuft werden kann, dass es sich um eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie handelt. In einer Gesamtbetrachtung – insbesondere unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit, der leichtgradigen Verletzungen, der Einbindung in der Sucht- und Drogenberatung im römisch 40 und der bedingt nachgesehenen Strafe – ergibt sich daher für den konkreten Fall, dass der Unwert der begangenen Tat nicht als derart hoch eingestuft werden kann, dass es sich um eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie handelt. 3.1.4. Zum Nichtvorliegen weiterer Aberkennungstatbestände: Nach der Rechtsprechung des VwGH ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG aufzugreifen.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG aufzugreifen. Im konkreten Fall liegen keine Hinweise vor, dass der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG – die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG liegen nicht mehr vor – erfüllt wäre. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit droht und sie Gefahr läuft, in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Es besteht daher, wie auch UNHCR in „Position on returns to the Syrian Arab Republic“, vom Dezember 2024 betonte, trotz des Machtverlustes des ASSAD Regimes am 08.12.2024 nach wie vor die reale Gefahr einer Verletzung der Rechte des Art. 2 und 3 EMRK, und liegen somit weiterhin die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG vor.Im konkreten Fall liegen keine Hinweise vor, dass der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG – die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG liegen nicht mehr vor – erfüllt wäre. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit droht und sie Gefahr läuft, in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Es besteht daher, wie auch UNHCR in „Position on returns to the Syrian Arab Republic“, vom Dezember 2024 betonte, trotz des Machtverlustes des ASSAD Regimes am 08.12.2024 nach wie vor die reale Gefahr einer Verletzung der Rechte des Artikel 2 und 3 EMRK, und liegen somit weiterhin die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor. Hinsichtlich der weiteren Tatbestände des § 9 Abs. 1 und 2 AsylG liegen ebenso keine Anhaltspunkte vor, weshalb der Beschwerde im Ergebnis stattzugeben und Spruchpunkt I. – und somit mangels Grundlage auch die Spruchpunkte II. und III. – des angefochtenen Bescheides vom 25.07.2024 zu beheben waren.Hinsichtlich der weiteren Tatbestände des Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG liegen ebenso keine Anhaltspunkte vor, weshalb der Beschwerde im Ergebnis stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. – und somit mangels Grundlage auch die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – des angefochtenen Bescheides vom 25.07.2024 zu beheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W261.2246480.2.00

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